Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 6/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 12. März 2013 beschlossene „Satzung der Gemeinde B. über die Klarstellung und Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile B., Neu B., C. und D.“ (im Folgenden Klarstellungs- und Ergänzungssatzung).
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines in der Gemeinde B. südlich an der E. Straße belegenen, unbebauten Grundstücks (Flurstück 1, Flur 2, Gemarkung B.). Das Grundstück liegt außerhalb des Plangebietes (des Ortsteils B.) und grenzt von Osten her an dieses an.
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Das westlich des Grundstücks der Antragstellerin belegene Flurstück 3 ist bebaut, das östlich belegene Flurstück 4 unbebaut. Ausweislich der vorgelegten Luftbilder (Bl. 55, 56 GA) ist von der Bebauung des Flurstücks 3 ausgehend die nächste Bebauung in östlicher Richtung etwa 110 m (Flurstück 5) entfernt, anschließend kommt wiederum ein unbebautes Flurstück (Flurstück 6) und dann ein weiteres mit einem Gebäude bebautes Grundstück (Flurstück 7); die Lücke zwischen der Bebauung der Flurstücke 5 und 7 beträgt ca. 110 m. Das nördlich des Grundstücks der Antragstellerin auf der anderen Straßenseite belegene – im Plangebiet der Klarstellung des Ortsteils B. liegende – Grundstück (Flurstücke 8, 9) war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unbebaut. Der genaue Zeitpunkt des Abrisses – zwischen 1997 und 2003 – ist nicht bekannt.
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Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28. April 2009 die Neuaufstellung der Innenbereichssatzung für die Ortsteile B., Neu B., D. und C..
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Die Antragstellerin machte im Aufstellungsverfahren im Wesentlichen geltend, sie sehe keinen Grund, dass ihr Grundstück – anders als das gegenüberliegende – nicht einbezogen worden sei, sie wolle genauso behandelt werden wie die Grundstückseigentümer in B., D. und C., deren Grundstücke erweitert oder in den Innenbereich aufgenommen worden seien.
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Am 12. März 2013 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den „Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur Neuaufstellung der Innenbereichssatzung“ (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) und veröffentlichte die Satzung durch Aushang vom 21. März 2013 bis 10. April 2013.
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Die Antragstellerin hat am 21. Februar 2014 den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Ihr Hauptantrag auf Normergänzung sei analog § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Feststellung gerichtet statthaft, da der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen gegen höherrangiges Recht verstoßen habe.
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Ihre Antragsbefugnis werde durch das subjektiv-öffentliche Recht auf gerechte, planerische Abwägung ihrer städtebaulichen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) begründet. Über die drittschützende Funktion des planerischen Abwägungsgebotes seien auch „Plannachbarn“ bzw. „Planaußenlieger“ antragsbefugt, wenn sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen betroffen seien. Dies sei hier der Fall, weil ihr Grundstück unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ohne sachlichen Grund nicht in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden sei, wohingegen andere vergleichbare Grundstücke einbezogen worden seien. Es liege ein Abwägungsmangel in Bezug auf ihre privaten Belange vor. Es bestehe die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und folglich einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Auch liege eine Verletzung ihrer durch Art 14 GG geschützten Rechtsstellung vor.
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Sie begehre eine willkür- und diskriminierungsfreie Satzungsentscheidung für das gesamte Gemeindegebiet. Die Antragsgegnerin habe ihrer Entscheidungsfindung einheitliche Maßstäbe zugrunde zu legen. Dies hätte zur Folge, dass das Grundstück der Antragstellerin hätte aufgenommen werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb die Satzung entweder durch Einbeziehung zu heilen oder aber für unwirksam zu erklären sei.
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Sie macht ferner geltend, es habe für den Bürgermeister ein Verbot an der Abstimmung bestanden, weil dessen Tante Eigentümerin eines in Neu B. belegenen und einbezogenen Grundstücks sei (Ergänzungsfläche 2).
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Sie rügt zudem im Wesentlichen, dass mit den in den Innenbereich aufgenommenen Grundstücken vergleichbare Sachverhalte vorlägen. Aufgenommen seien etwa ein im Eigentum der Antragsgegnerin stehendes Grundstück in B. (Flurstück 10, Flur 2, als 1-1 gekennzeichnet auf Bl. 14 GA; gemeint ist die Einbeziehungsfläche 6), ein im Eigentum des Herrn F. stehendes Grundstück in B. (teilweise Flurstück 11, Flur 2, als 1-3 gekennzeichnet auf Bl. 15 GA, gemeint ist die Einbeziehungsfläche 5) und das im Eigentum der Familie G. stehende Grundstück in Neu B. (teilweise Flurstück 12, Flur 13, als 1-2 gekennzeichnet auf Bl. 15 GA, gemeint ist die Einbeziehungsfläche 2). Unklar bliebe, warum sich die an ihr Grundstück angrenzende Bebauung nicht ebenso – wie bei den benannten Einbeziehungsflächen – auf ihr Grundstück auswirken solle.
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Auch rügt sie die Nichteinbeziehung der weiteren, bebauten Grundstücke östlich des ihren an der E. Straße. Soweit auf eine mangels einer gegenüberliegenden Bebauung fehlende (Innen-)Bereichsprägung hingewiesen werde, sei anzunehmen, dass das gegenüberliegende Grundstück bald wieder bebaut werde.
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Ihr Grundstück sei als dem Innenbereich angehörig anzusehen. Es liege umgeben von bebauten Grundstücken in der Ortslage von B.. Insoweit verweist die Antragstellerin im Wesentlichen auf eine unregelmäßige Bebauung an der gesamten E. Straße. Bei ihrem Grundstück handele es sich um eine Baulücke. Aber auch wenn ihr Grundstück nicht zum Innenbereich zählen würde, hätte es über eine einheitliche Entscheidungspraxis ebenso wie die genannten drei Ergänzungsflächen einbezogen werden müssen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Nichtaufnahme des Grundstücks (Flurstück 1, Flur 2, Gemarkung B.) der Antragstellerin in den Geltungsbereich der am 12.03.2013 beschlossenen und im Zeitraum vom 21.03.2013 bis 04.04.2013 bekannt gemachten Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen hat,
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hilfsweise, die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Sie meint, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig.
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Der Hauptantrag sei unstatthaft. Für den Feststellungsantrag fehle es im Normenkontrollverfahren an einer Grundlage.
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Auch der Hilfsantrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Es bestehe kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen. Dann könne es auch keinen Anspruch auf Aufnahme des eigenen Grundstücks in den Geltungsbereich der Satzung geben.
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Zwar habe das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB hinsichtlich privater Belange drittschützenden Charakter. Die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich einbezogen worden sei, könnten abwägungserheblich sein, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Wirkungen auf das Grundstück oder seine Nutzung hätten. Solche lägen jedoch bei der Antragstellerin nicht vor. Fehlende Vorteile seien einer Benachteiligung nicht gleich zu setzen.
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Auch folge aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine Antragsbefugnis. Zum einen liege das Grundstück ausweislich der Luftbilder (Bl. 55, 56 GA) eindeutig außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde. Zum anderen könne eine – deklaratorische – Klarstellungssatzung einem dem Innenbereich zugehörenden Grundstück mangels Ausschlusswirkung seine Baulandqualität nicht entziehen.
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Bei der Festsetzung der Ergänzungsflächen sei beachtet worden, dass diese sich nicht nur seitlich an bestehende Bebauung anschließen, sondern auch durch gegenüberliegende Bebauung geprägt werden sollte. Dies treffe auf die Ergänzungsflächen 2, 5 und 6, nicht aber auf das Grundstück der Antragstellerin zu. Danach hätten zwar die Flurstücke 8 und 9 auch nicht in den Geltungsbereich aufgenommen werden dürfen, allerdings hätten diese sich aufgrund ihrer Bebauung bereits im Geltungsbereich der Vorgängersatzung befunden, dies sei beibehalten worden. Weil jedoch eine prägende Bebauung für das Grundstück der Antragstellerin nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei eine Aufnahme dieses Grundstücks nach Abwägungsentscheidung der Gemeinde nicht geboten gewesen. Mit der Satzung/planerischen Entscheidung habe verhindert werden sollen, dass sich der Bebauungszusammenhang weiter nach Osten verschiebe, auch die sich anschließende (versprengte) Bebauung erfasse sowie auch die gegenüberliegende Straßenseite präge. Eine erhebliche Verfestigung der bereits bestehenden Splittersiedlung habe verhindert werden sollen.
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Bei der Eigentümerin des (ehemaligen) Flurstücks 12 (Ergänzungsfläche 2) habe es sich seinerzeit um die Frau des Bruders vom Vater des Bürgermeisters (Ehefrau des Onkels des Bürgermeisters) gehandelt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang (BA A) und die vom Landkreis Rostock übersandte Bauakte (Az.: 05457-16-117) verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist insgesamt unzulässig.
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Der Hauptantrag auf Feststellung der Ergänzungsbedürftigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 ist unstatthaft. Die abstrakte Normenkontrolle zielt auf die Kassation einer Norm, nicht auf die Feststellung eines Ergänzungsbedarfs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 2/14 – Juris).
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Aber auch der auf Unwirksamerklärung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Denn die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werden.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin ist erkennbar weder antragsbefugt, soweit sie sich gegen Regelungen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 wendet, die die Ortsteile Neu B., D. und C. betreffen, noch ist sie antragsbefugt, soweit sie sich gegen die den Ortsteil B. betreffenden Regelungen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wendet.
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Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 enthält Regelungen und Festsetzungen für alle vier Ortsteile der Antragsgegnerin. Für sämtliche Ortsteile hat die Antragsgegnerin den Innenbereich nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB klargestellt sowie Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen. Ferner hat sie diese Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB miteinander verbunden. Die Satzungen sind hinsichtlich der Ortsteile erkennbar – und auch für die Antragstellerin offensichtlich – abtrennbare und lebensfähige Teile einer unter einem Dach der einheitlichen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 zusammengefassten Gesamtregelung (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 – Juris; Anmerkung Stephan Gatz in: jurisPR-BVerwG 17/2008 Anm. 3 a.E.). Eine Betroffenheit der Antragstellerin – die mit ihrem im Ortsteil B. belegenen Grundstück in das Satzungsgebiet dieses Ortsteiles aufgenommen bzw. einbezogen werden will – durch die Satzungsregelungen für die Ortsteile Neu B., D. und C. liegt aber offensichtlich nicht vor.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Grundstück hätte in den – den Ortsteil B. betreffenden – Klarstellungsteil der Satzung vom 12. März 2013 nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgenommen werden müssen, weil es dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zugehörig anzusehen sei, fehlt es ihr ebenfalls an der Antragsbefugnis.
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Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass einer städtebaulichen Satzung. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Änderung einer solchen Satzung (§ 1 Abs. 8 BauGB). Einen Anspruch auf Aufnahme ihres Grundstücks in das Plangebiet gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat die Antragstellerin mithin nicht.
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Im Übrigen scheitert ein solcher Anspruch der Antragstellerin im vorliegenden Fall schon daran, dass eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Ziehung der Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin erkennbar ausscheidet, weil ihr Grundstück offensichtlich nicht Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist.
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Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenze für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Voraussetzung ist ein Ortsteil; die Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungszusammenhang. Die Satzung hat insoweit Klarstellungscharakter, als sie daran gebunden ist, die Grenzen eines vorhandenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteils festzulegen. Eine Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin wäre mithin nur möglich – und dann auch erforderlich gewesen –, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles belegen wäre.
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Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse – trotz Lücken – bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück – gedanklich – übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 – Juris; Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – Juris). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann, mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 – Juris).
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Hiervon ausgehend ist das Grundstück der Antragstellerin offensichtlich nicht in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil B. belegen.
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Die organische Siedlungsstruktur des Ortsteils B. endet mit der westlich des Grundstücks der Antragstellerin vorhandenen Bebauung. Ihr Grundstück grenzt lediglich an dieses Ende des Bebauungszusammenhanges an. Es ist nach den vorgelegten Luftbildern (Bl. 55, 56 GA) nicht – wie die Antragstellerin geltend macht – umgeben von bebauten Grundstücken. Lediglich das westliche Nachbargrundstück ist bebaut. Gegenüber auf der anderen Straßenseite der E. Straße gibt es keine Bebauung (mehr), in östlicher Richtung kommt die nächste Bebauung in einer Entfernung von ca. 110 m des Gebäudes zur westlichen Seite des Grundstücks der Antragstellerin. Auf den genannten Luftbildern (Bl. 55, 56 GA) ist deutlich erkennbar, dass der Bebauungszusammenhang an der E. Straße aus Richtung Westen kommend mit der letzten Bebauung westlich des Grundstücks der Antragstellerin endet. Zu der in östlicher Richtung weiter folgenden versprengten, solitären Bebauung besteht kein Zusammenhang mehr. Aus den Luftbildern folgt eine klare Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges bereits mit dem unbebauten Grundstück der Antragstellerin, welches gerade nicht Bestandteil einer „aufgelockerten Bebauung“, sondern vielmehr gemeinsam mit dem Nachbarflurstück 4 Bestandteil einer so großen Lücke (schätzungsweise drei bis vier Bauplätze mit einer Bebauung wie auf dem Flurstück 3) ist, die gerade nicht – gedanklich – übersprungen werden kann, weil die Verkehrsanschauung die unbebaute Fläche insgesamt als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt.
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An der Außenbereichslage des Grundstücks der Antragstellerin ändert auch die diesem gegenüber auf der anderen Straßenseite ursprünglich vorhanden gewesene Bebauung (der Flurstücke 8 und 9) nichts. Denn diese ehemalige Bebauung war zum – hier maßgeblichen Zeitpunkt – des Satzungsbeschlusses im März 2013 nicht mehr vorhanden und nimmt auch nicht mehr nach den Grundsätzen der „nachwirkenden Prägung beseitigter baulicher Anlagen“ am Bebauungszusammenhang teil. Danach verliert zwar ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert aber nur solange fort, wie mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Zu den konkreten Umständen, die die Verkehrsauffassung prägen, gehört der Umstand, ob es sich um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich handelt oder um ein innerörtlich belegenes Grundstück (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 9. November 2011 – 3 M 184/11 – Juris Rn. 40 f.).
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Hiervon ausgehend ist der Zeitraum zwischen dem nach dem Vorbringen der Beteiligten, der Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock und nach Aktenlage spätestens im Jahr 2003 vollzogenen Abriss und dem Satzungsbeschluss am 12. März 2013 zu groß, um noch eine nachwirkende Prägung durch die abgerissenen Baulichkeiten annehmen zu können. Dass man etwa abgängige Gebäude auf Grundstücken beseitigt und überlegt und/oder versucht, das Grundstück als Bauland zu verkaufen, oder aber selbst plant, neu zu bauen, dürfte zwar völlig im Rahmen eines normalen Eigentümer-/Bauherrenverhaltens liegen, das die Umgebung und Verkehrsanschauung auch hinnimmt und akzeptiert. Jedoch sind vorliegend verbindliche Aktivitäten, aus denen die Öffentlichkeit/Verkehrsanschauung eine Wiederaufnahme einer baulichen Nutzung schließen könnte, nicht erkennbar. Hinzukommt, dass die Flurstücke 8 und 9 sich als ehemals bebaute Flurstücke in einer Ortsrandlage befinden, d.h. die Verkehrsauffassung nimmt insoweit einen nicht so langen Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hin, wie bei einer aufgegebenen innerörtlichen Nutzung.
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Soweit die Antragstellerin sich gegen die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wendet und geltend macht, dass durch die von der Antragsgegnerin festgelegte Innenbereichsqualität der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Flächen eine den übrigen Ergänzungsflächen/Einbeziehungsflächen vergleichbare Situation bestehe und ihr Grundstück damit hätte ebenso einbezogen werden müssen, fehlt ihr ebenfalls die Antragsbefugnis.
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Anders als bei der Klarstellungssatzung handelt es sich bei der Ergänzungssatzung/ Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB um eine planerische Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Dabei kann die Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind dagegen insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1/03 –, juris m.w.N.).
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Soweit vorliegend die Antragsgegnerin hinsichtlich der dem Grundstück der Antragstellerin gegenüberliegenden Flurstücke in der Satzung erkennbar lediglich eine – weil diese nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zugehörig waren objektiv fehlerhafte (vgl.o.) – Klarstellung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgesprochen hat, nicht aber eine Ergänzung/Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dürfte es für eine solche Ergänzung des Innenbereichs/Einbeziehung der gegenüberliegenden Flurstücke in den Innenbereich an einer Abwägungsentscheidung fehlen und könnte insoweit ein Abwägungsausfall vorliegen (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2/10 – Juris).
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Allerdings vermag ein solcher Mangel im vorliegenden Fall nur dann eine Antragsbefugnis der Antragstellerin begründen, wenn insoweit auch ein schützenswerter Belang betroffen ist. Das ist aber nicht der Fall.
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Denn das Interesse, mit einem – bisher nicht bebaubaren – Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungsrelevanter Belang, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle vermitteln kann (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 4 BN 16/09 – Juris; Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN1/03 – Juris). Für die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die wie die Aufstellung eines Bebauungsplans ein Vorgang bodenrechtlicher Planung ist, der eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraussetzt, kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2011 – 1 N 08.3330 – Juris Rn. 18). Das Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungsbeachtlich ist. Von dem Fall der Willkür abgesehen fehlt einem Eigentümer, der die Einbeziehung seines Grundstücks in das Plangebiet oder den im Zusammenhang bebauten Ortsteil begehrt, die Antragsbefugnis unabhängig davon, aus welchem Grund er die Nichteinbeziehung seines Grundstücks für objektiv fehlerhaft hält. Das Baugesetzbuch begründet – wie bereits ausgeführt – weder einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 1 Abs. 8 BauGB) noch einen Anspruch auf fehlerfreie Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 4 BN 16/09 – Juris).
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Da es der Antragstellerin nicht um die Abwehr eventueller Nachteile aufgrund befürchteter Emissionen oder Einschränkungen ihrer derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der einbezogenen Ergänzungsflächen, sondern um die – worauf gerade kein Anspruch besteht – Einbeziehung ihres eigenen Grundstücks geht, kann allenfalls ein willkürliches Unterlassen der Einbeziehung ihres Grundstücks in den Geltungsbereich der Satzung ihre Antragsbefugnis im Rahmen der Normenkontrolle begründen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 3 K 17/97 – Juris Rn. 32 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2011 – 1 N 08.3330 – Juris Rn. 18).
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Hierfür bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn eine Einbeziehung der gegenüberliegenden Flächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin wäre jedenfalls nicht willkürlich gewesen.
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Hinsichtlich der – nach Auffassung des Senats zwar fehlerhaft festgestellten – Innenbereichslage der Flurstücke 8 und 9 hat die Antragsgegnerin nämlich darauf abgestellt, dass dort einmal Bebauung vorhanden und unter Geltung der alten Klarstellungssatzung beseitigt worden sei. Zudem habe sie – zumindest der Sache nach – zur Vermeidung von Schadensersatz-/Entschädigungsforderungen (§§ 39, 42 BauGB) die Flurstücke ebenso wie 1997 wieder als Innenbereich festgestellt. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB abgelehnt, weil die tatsächlichen Verhältnisse – mit Blick auf die tatsächlich fehlende gegenüberliegende Bebauung – eine Prägung ihres Grundstücks nicht erkennen ließen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin – nachvollziehbar – ausgeführt hat, dass sie nach ihrer städtebaulichen Vorstellung an der E. Straße eine durch einen Lückenschluss drohende Verfestigung zu der sich in Richtung Osten anschließenden Splitterbebauung habe verhindern wollen.
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Diese Erwägungen der Antragsgegnerin, die jedenfalls nicht ohne Weiteres als sachwidrig von der Hand zu weisen sind, begründen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erkennbar keinen Willkürvorwurf dergestalt, das Grundstück der Antragstellerin sei unter krasser Verkennung der gesetzlichen Regelungen nicht in den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung einbezogen worden. Auf die Frage dagegen, ob diese Abwägung mit Blick auf die Voraussetzungen der § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 BauGB eine fehlerfreie Planung begründen würde, kommt es nicht an (vgl.o.)
- 51
Soweit die Antragstellerin auf die einbezogenen Grundstücke ihres Ortsteils (d.h. die Ergänzungsflächen/Einbeziehungsflächen 5 und 6) abstellt, liegen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Denn der Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin eröffnet auch die Möglichkeit, im Rahmen der Abwägung unterschiedliche Gestaltungen vorzunehmen, selbst wenn Gemeinsamkeiten in den Verhältnissen bestehen sollten. Das diese Gestaltungen hier willkürlich, d.h. unter krasser Verkennung der gesetzlichen Regelungen, erfolgt wären, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch und insbesondere, soweit der Vater der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf die Ergänzungsfläche 5 abstellte. Abgesehen davon, dass eine Gleichheit der Verhältnisse bei verschiedenen Grundstücken ohnehin kaum vorstellbar sein dürfte und die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – einen Spielraum im Rahmen ihrer Abwägung auch bei vermeintlichen Gemeinsamkeiten in den Verhältnissen hat, bestehen für die behauptete willkürliche Ungleichbehandlung schon mit Blick auf die Karten und Luftbilder auch insoweit keine Anhaltspunkte. Denn anders als im Vergleich zum Grundstück der Antragstellerin existiert dort auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine ganz wesentliche Bebauung und dürfte zudem – ebenfalls anders als im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin – auch ein Lückenschluss zu einer Splitterbebauung erkennbar nicht drohen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tatbestand
- 1
-
Der Antragsteller, ein Gemeindeverwaltungsverband, wendet sich mit der Normenkontrolle gegen den als Satzung erlassenen Regionalplan des Antragsgegners, soweit er, hilfsweise seine Mitgliedsgemeinden, nicht als Unterzentrum festgelegt worden sind.
- 2
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als nicht statthaft abgewiesen. Ziel der Normenkontrolle des Antragstellers sei nicht die Feststellung der Unwirksamkeit einer unvollständigen Norm und damit die Kassation der Regelung. Sowohl nach dem Wortlaut seines Antrags als auch unter Würdigung der schriftlichen wie mündlichen Antragsbegründung nach § 88 VwGO begehre der Antragsteller eine Feststellung nur, soweit eine Regelung im Regionalplan nicht getroffen worden sei. Dieses Begehren könne nur im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO vor dem Verwaltungsgericht verfolgt werden.
Entscheidungsgründe
- 3
-
Die Revision des Antragstellers ist unbegründet. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit, sondern auf Feststellung der Ergänzungsbedürftigkeit einer untergesetzlichen Norm gerichtet ist, im Normenkontrollverfahren nicht statthaft ist.
- 4
-
1. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen als den in Nr. 1 genannten, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies - wie hier - bestimmt. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Die Norm muss - wie es in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heißt und auch für § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt - "erlassen", also bereits in Kraft getreten sein. Eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist, ist daher unstatthaft (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 13 und Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 BN 48.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 152 S. 71).
- 5
-
Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO für unwirksam. Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet (BVerwG, Urteile vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 S. 55, vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 <358 ff.>, vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 2, vom 28. November 2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 13 und vom 30. September 2009 - 8 CN 1.08 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 177 Rn. 18).
- 6
-
Der Wortlaut des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ergänzungen des Tenors. Dass der Antragsteller in Anlehnung an den Wortlaut des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO beantragt, den Plansatz „insoweit für unwirksam zu erklären“, als er in ihm nicht als Unterzentrum berücksichtigt worden ist, führt nicht auf eine Tenorierung i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Eine nicht vorhandene („erlassene“) Norm kann nicht für unwirksam erklärt werden. Dem Antragsteller geht es nach eigenem Bekunden allein darum, dass eine Norm um eine (noch nicht erlassene) Regelung ergänzt werden soll und nicht um die Unwirksamkeit der Norm wegen Unvollständigkeit.
- 7
-
Wie der Senat zur Änderung des § 47 Abs. 5 VwGO durch das EAG Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) klargestellt hat, gibt § 47 Abs. 5 VwGO keinen Raum für Ergänzungen des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 4 BN 8.11 - BRS 78 Nr. 82 Rn. 5). Das Normenkontrollgericht hat sich auf die Kassation von Rechtsvorschriften zu beschränken und muss sich nicht zu Möglichkeiten einer Fehlerbehebung verhalten. Weder Antragsteller noch Antragsgegner können das Normenkontrollgericht prozessual zwingen, bestimmte Fehler zu beurteilen und sie als durchgreifend oder umgekehrt als nicht gegeben anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148 S. 63).
- 8
-
Es ist nicht Aufgabe des Normenkontrollverfahrens, eine bestimmte Art der Fehlerbehebung durch Feststellungen, die über den Ausspruch der Unwirksamkeit hinausgehen, in den Raum zu stellen, bevor der Normgeber darüber entschieden hat. Der Antragsteller verlangt indes über die zunächst zu prüfende Feststellung der Fehlerhaftigkeit hinaus eine gerichtliche Aussage zur Rechtmäßigkeit einer bestimmten Art der Fehlerbehebung, nämlich durch seine Aufnahme in den Kreis der Unterzentren. Es ist aber grundsätzlich Sache des Normgebers, welche Konsequenzen er aus der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit zieht. Das folgt aus der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 542/02 - BVerfGE 115, 81 <93>).
- 9
-
Die Verpflichtung des Normgebers, die Entscheidungsformel im Falle der Erklärung als unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre, bestätigt den Befund, dass eine stattgebende Normenkontrollentscheidung (nur) die Kassation der Norm zur Folge hat. Mit dem actus contarius der Veröffentlichung wird spiegelbildlich zur Verkündung inter omnes Kenntnis von der Unwirksamkeit vermittelt und der Rechtsschein der Norm verlässlich beseitigt. Damit verträgt sich ein Ausspruch nicht, der die Ergänzungsbedürftigkeit einer Norm zum Gegenstand hat.
- 10
-
2. Für eine erweiternde Auslegung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Wege der Analogie fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO hingewiesen.
- 11
-
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h., es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Das setzt voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75 Rn. 32). Das kann auch ein Streit über die Änderung oder Ergänzung einer Rechtsnorm im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes sein. Die untergesetzliche Rechtsnorm wird zwar als abstrakt-generelle Regelung im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der einzelne durch die Norm Begünstigte einen Anspruch auf ihren Erlass oder ihre Änderung haben kann. Ein solcher Anspruch kann sich aus höherrangigem Recht ergeben. Besteht ein Anspruch auf Erlass oder Änderung einer Rechtsvorschrift, kann er auch gerichtlich durchgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 13). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Normgebers (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 2. In diesem Fall liegt ein der Klärung zugängliches konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 17).
- 12
-
Ausgerichtet ist das Verfahren der Feststellungsklage an der subjektiven Rechtsposition des Klägers. Zulässig ist die Klage nur, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 Rn. 14). Auf die Verletzung subjektiver Rechte beschränkt sich auch die materiell-rechtliche Prüfung. Insofern decken sich Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Anders als das Verfahren der Normenkontrolle, das sowohl dem subjektiven Rechtsschutz als auch der objektiven Rechtskontrolle dient (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 - juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>), dient die Feststellungsklage allein dem Individualrechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - juris Rn. 65 m.w.N.). Es geht gerade nicht um die Rechtmäßigkeit der Gesamtregelung. In den Blick genommen wird das normgeberische Versäumnis im konkreten Einzelfall des jeweiligen Klägers. Eben darauf zielt im vorliegenden Fall das Begehren des Antragstellers, dem es darum geht, seine Einbeziehung in den Geltungsbereich der Norm zu erreichen. Dem entspricht, dass das Ergebnis des Verfahrens im Falle des Erfolges nur die Beteiligten bindet. Nur so bleibt die im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegte Entscheidungsfreiheit des Normgebers gewährleistet. Dass die für die Feststellungsklage erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichte die Wirksamkeit untergesetzlicher Normen zu prüfen haben, ist keine Besonderheit, die gegen die Anwendbarkeit des § 43 VwGO spricht. Im Rahmen der Inzidentkontrolle haben die Verwaltungsgerichte regelmäßig zu überprüfen, ob eine untergesetzliche Norm gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach alledem erweist sich die Feststellungsklage als ein grundsätzlich geeignetes Verfahren, um Ansprüche auf Erlass oder Ergänzung einer untergesetzlichen Regelung geltend zu machen.
- 13
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3. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die mangelnde Statthaftigkeit der Normenkontrolle nicht nur den Hauptantrag, sondern gleichermaßen die Hilfsanträge betrifft, weil der Antragsteller auch insoweit nicht die Unwirksamkeit der Norm wegen Unvollständigkeit, sondern die Ergänzungsbedürftigkeit der Regelung, nun zugunsten seiner Mitgliedsgemeinden bzw. einer bestimmten Mitgliedsgemeinde, geltend macht.
- 14
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 30. September 2011 in Ziff. 1 geändert und wie folgt gefasst:
Der Antrag auf Anordnung der aufschieben Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2011 wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1 bis 7 tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach Kopfteilen.
2. Die Antragsteller zu 5 bis 7 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Kopfteilen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin für die Umnutzung des Gebäudes in E-Stadt, Mittelweg 9 als Obdachlosenunterkunft.
- 2
Die Antragsgegnerin – Amt für Soziales und Wohnen – erstellte im Februar 2011 eine Rahmenkonzeption über den Leistungsumfang des Betriebes der Wohnungslosenunterkunft. Danach dient die Einrichtung der niederschwelligen, qualifizierten Unterbringung von alleinstehenden, nicht belastbaren, wohnungslosen Menschen mit komplexen Problemlagen. In der Regel handelt es sich bei den Problemen um Sucht- und psychische Erkrankungen in unmittelbarem Bezug zur dauerhaft fehlenden Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Nutzung von Wohnraum. Es geht zunächst um eine reine Unterbringung in schlichtem Wohnraum. Sofern allerdings bei einzelnen Bewohnern der Unterkunft eine – wenn auch geringe – Motivation zur Akzeptanz von Hilfe vorhanden ist, soll die in E-Stadt vorhandene, solchen Bedarfen entsprechende soziale Infrastruktur auch genutzt werden können. Die Einrichtung soll ständig aufnahmebereit sein. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Geschlecht, der Herkunft oder Religion des Aufzunehmenden.
- 3
Am 24.02.2011 beschloss die Stadtvertretung, die Unterbringung wohnungsloser Menschen von der bisherigen Unterkunft in der Anne-Frank-Straße 50 in das Gebäude Mittelweg 9 zu verlegen.
- 4
Der Antragsteller zu 5 wies in einem Schreiben vom 20.04.2011 an die Antragsgegnerin darauf hin, dass diese durch Schreiben vom 24.07.2003 die Nutzungsänderung des Gebäudes Mittelweg 5 zu Wohnzwecken bzw. in Wohn- und Gewerberäume mit der Erwägung abgelehnt habe, dass der Baugebietscharakter der näheren Umgebung dem eines Gewerbegebietes entspreche, in dem lediglich Wohnungen für Betriebspersonal o.ä. zulässig seien.
- 5
Die Baugenehmigung wurde unter dem 18.05.2011 erteilt. Gegenstand ist die Nutzungsänderung mit der Beschreibung „bisherige Nutzung als Kindertagesstätte, neue Nutzung zur Unterbringung von Wohnungslosen, Umbauten geringfügigen Ausmaßes und Verbesserung des baulichen Brandschutzes“. Nach der Anlage Bl. 1 zur Baubeschreibung soll das Gebäude ab Herbst 2011 zur Unterbringung von maximal 40 Wohnungslosen hergerichtet werden.
- 6
Unter dem 24.05.2011 teilte das Zentrale Gebäudemanagement dem Amt für Stadtentwicklung mit, eine ergänzende Baubeschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben könne erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, da die Stadtvertretersitzung am 23.05.2011 beschlossen habe, die Betreibung neu auszuschreiben. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens sei es möglich, mit dem künftigen Betreiber und dessen Konzept die entsprechenden Angaben aufzunehmen.
- 7
Mit der Ausführung des Bauvorhabens wurde am 06.06.2011 begonnen.
- 8
Die Antragsteller 1 bis 5 wandten sich an die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.07.2011 und baten um Auskunft, ob für die Umnutzung des Gebäudes Mittelweg 9 von der ehemaligen Kinderstätte „Kirschblüte“ zu einem Obdachlosenheim eine Nutzungsänderungsgenehmigung oder sonstige Baugenehmigung erteilt worden sei. Gegen diese Genehmigung würden sie Widerspruch einlegen. Sie kündigten einen Eilrechtsschutzantrag an.
- 9
Mit Schreiben vom 28.07.2011 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, sie be-stätige ihren Drittwiderspruch gegen die Baugenehmigung vom 18.05.2011 und bitte, diesen zu begründen. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
- 10
Am 19.08.2011 haben die Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 18.05.2011 gestellt.
- 11
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung darauf hingewiesen, die Unterbringung der Betroffenen solle vorrangig zur Abwehr von Gefahren, die durch die Wohnungslosigkeit für sie sowie für die Öffentlichkeit entstünden, erfolgen. Die Einweisung Wohnungsloser werde nach § 13 SOG M-V erfolgen. Ziel sei es, die Betroffenen möglichst unverzüglich in dauerhafte Wohnverhältnisse zu vermitteln. Es sei beabsichtigt, die derzeit in der Anne-Frank-Straße 50 untergebrachten Langzeitnutzer zukünftig im Mittelweg unterzubringen. Aktuell würden dort 25 Bewohner mit einer Aufenthaltszeit zwischen 1 und 18 Jahren untergebracht. Mit dem Umzug in die neue Einrichtung bestehe zugleich die Absicht, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, die derzeitigen Langzeitnutzer in anderweitigen Wohnraum unterzubringen. Soweit die Stadtvertretung am 21.02.2011 beschlossen habe, dass der vorgesehene Betrieb der Unterkunft als „alternative Wohnform für wohnungslose Menschen“ geführt werden solle, sei dies ohne Bezug auf die Typisierung der Baunutzungsverordnung festgelegt worden. Gemeint sei damit zunächst einmal dass – anders als bei den klassischen Obdachlosenunterkünften – den Nutzern auch tagsüber der Aufenthalt in der Einrichtung gestattet sei. Dem gegenüber sei es seinerzeit nicht das Bestreben gewesen, die aktuelle Nutzungsform in der Anne-Frank-Straße einfach fortzuschreiben. Es könne letztlich offen bleiben, ob die für das Gebäude Mittelweg 9 in Aussicht genommene Nutzung bauplanungsrechtlich als Wohnen zu bewerten oder als Einrichtung für soziale Zwecke anzusehen sei; beide Nutzungsformen seien ohne Weiteres zulässig.
- 12
Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit und ihre nähere Umgebung am 27.09.2011 in Augenschein genommen.
- 13
Durch Beschluss vom 30.09.2011 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 5, 6 und 7 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.05.2011 angeordnet und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
- 14
Bei der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung sei davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragsteller zu 5 bis 7 voraussichtlich Erfolg haben werde. Da wesentliche bauliche Änderungen an dem Gebäude Mittelweg 9 nicht vorgenommen werden sollten, stehe das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht in Frage.
- 15
Hinsichtlich der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB für die Beurteilung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung sei die Bebauung nördlich des Mittelwegs bis zum Hopfenbruch und nord-östlich des Hopfenbruchwegs bis zu den ehemaligen Güterbahnhofanlagen in den Blick zu nehmen. Nicht als Teil der näheren Umgebung anzusehen sei die Mehrfamilienhauswohnbebauung entlang der nördlichen Seite der Robert-Beltz-Straße und an der Wossidlo-Straße.
- 16
Diese so umgrenzte Fläche stelle sich als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO dar. Es sei nicht von einer Gemengelage auszugehen.
- 17
Das Obdachlosenwohnheim entspreche keiner der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten.
- 18
Eine ausnahmsweise Zulassung der Nutzung nach § 8 Abs. 3 NVO i.V.m. §§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 und 31 Abs. 1 BauGB käme nicht in Betracht. Im Gewerbegebiet seien nur Vorhaben zulässig, in denen kurzfristig und vorübergehend gewohnt werde, nicht aber – wie hier – unter Umständen ein mehrjähriger Aufenthalt ihrer Bewohner und damit eine wohnähnliche Nutzung vorgesehen sei. Hinzu komme, dass diese Nutzung in keinem funktionellen Zusammenhang mit den in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungen stehe.
- 19
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da die Zulassung dieser Nutzung baulich nicht vertretbar sei. Es widerspreche allgemeinen städtebaulichen Grundsätzen, ein Leben in einer menschenwürdigen Umwelt zu sichern, wenn eine Wohnnutzung oder – hier – jedenfalls wohnähnliche Nutzung in einer von gewerblicher Nutzung und gewerblichen baulichen Anlagen geprägten Umgebung angesiedelt werde.
- 20
Unter diesen Umständen hätten die Antragsteller zu 5 bis 7 einen Abwehranspruch gegen solche Nutzungen, die nach Art der baulichen Nutzung in einem faktischen Baugebiet unzulässig seien (Gebietserhaltungsanspruch).
- 21
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, auch den Antrag der Antragsteller zu 5 bis 7 abzulehnen. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vor:
- 22
Das Verwaltungsgericht habe die „nähere Umgebung“ unzutreffend bestimmt. Es blende ohne jegliche Begründung die von ihm selbst festgestellte kleingärtnerische Nutzung westlich des Bauvorhabens aus. In diese kleingärtnerische Nutzung seien die von dem Verwaltungsgericht mit örtlicher Dominanz beschriebenen Gelände des ehemaligen Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebs (KIB) eingebettet. Unzutreffend habe es die Wohnbebauung der Robert-Beltz-Straße außer Betracht gelassen. Die vom Mittelweg gesehene südliche Wohnbebauung müsse in die Betrachtung einbezogen werden, weil hier bodenrechtliche Spannungslagen zwischen der Wohnbebauung und der Obdachlosenunterkunft auf der Hand lägen. Zudem sei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt sei.
- 23
Das Verwaltungsgericht habe auch das Gebiet nördlich und nord-östlich des Mittelwegs 9 unzutreffend als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO bewertet. In diesem nördlich des Vorhabens bis zum Hopfenbruchweg belegenen Gebiet befinde sich lediglich ein echter Gewerbebetrieb, nämlich der Mitsubishi-Kfz Betrieb im Mittelweg 1. Die Nutzungen M-Straße (Büro des Antragstellers zu 5 und Kita Nutzung) sowie der Kindertagesstätte im Hopfenbruchweg stellten keine gewerbliche Nutzung dar. Das Grundstück Mittelweg 5 werde ebenfalls nicht gewerblich genutzt, sondern als Wohngrundstück. Das Grundstück des ehemaligen KIB stelle seit Einstellung der Produktion 1996 eine Industriebrache ohne gewerbliche Nutzung dar. Dagegen spreche nicht das einmal im Jahr für zwei Tage stattfindende Oldtimertreffen. Auch die Stellplatznutzung sei angesichts der Weitläufigkeit der Fläche zu vernachlässigen. Nach alledem sei das Tatbestandsmerkmal des § 8 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend der gewerblichen Nutzung diene, nicht erfüllt.
- 24
Diese Einschätzung ändere sich auch nicht, wenn man mit dem Gericht das Gebiet nord-östlich über den Hopfenbruchweg hinaus bis zu den ehemaligen Güterbahnhofsanlagen erweitere. Denn auch hier sei festzustellen, dass mehr als 50 % der Fläche, insbesondere das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs, brach lägen.
- 25
Gegen die Annahme eines Gewerbegebiets sprächen zudem die kleingärtnerische Nutzung der benachbarten Grundstücke, die Kindertagesstätte im Hopfenbruchweg, die keinen Bezug zu den wenigen Gewerbebetrieben habe, sowie der ehemals genehmigte Pensionsbetrieb Mittelweg 5. Es handele sich insgesamt um eine Gemengelage, die keiner der in der BauNVO aufgezählten Gebiete zuzuordnen ist.
- 26
Voraussetzung für die Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruches der Nachbarn sei, dass eine Beeinträchtigung durch die bekämpfte Nutzung überhaupt vorstellbar sei. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, in welcher Form die vorgesehene Nutzung ihnen die Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks erschweren könne.
- 27
Bei der Beurteilung der Nutzung, die Gegenstand der Baugenehmigung sei, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Wohn- oder wohnähnliche Nutzung angenommen. Es handele sich um ein Obdachlosenwohnheim. Angesichts des niedrigsten Standards der Einrichtung der Aufenthaltsräume könne von der für das Wohnen erforderlichen Häuslichkeit und Haushaltsführung keine Rede sein. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die Einrichtung lediglich über eine gemeinschaftliche Küche und zentrale Sanitäreinrichtungen verfüge. Daher trete der Wohncharakter der Einrichtung völlig zurück. Der vom Gericht in Bezug genommene „wohnähnliche“ Charakter finde weder in der BauNVO noch in der Rechtsprechung eine Definition mit entsprechendem Rechtsfolgenbezug.
- 28
Die Nutzung sei auch nicht gebietsunverträglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Obdachlosenunterkunft am äußersten Rande des vom Verwaltungsgericht für maßgebend gehaltenen Gebiets liege. Außerdem bestehe zwischen den Grundstücken Mittelweg 9 und Mittelweg 5 nicht mal eine Geräusch- oder Sichtbeziehung.
- 29
Hinsichtlich der Beurteilung der Möglichkeit, eine Befreiung zu erteilen, sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nutzung städtebaulich nicht vertretbar sei. Auf dem Grundstück Mittelweg 9 sei während der letzten 50 Jahre Kinderbetreuung nicht für menschenunwürdig erachtet worden. Die Platzierung der Obdachlosenunterkunft in diesem Gebiet könne auch nicht als eine Entwicklung der städtebaulichen Ausgrenzung von sozialen Randgruppen angesehen werden.
- 30
Schließlich hätten die Antragsteller ihren nachbarlichen Anspruch verwirkt. Während der letzten Jahrzehnte sei niemals ein Untersagungsanspruch gegen die Antragsgegnerin oder den Betreiber der Kita auf dem Grundstück Mittelweg 9 geltend gemacht worden. Auch diese Kita habe zu keinem Zeitpunkt einen funktionalen Bezug zu den umliegenden Gewerbeeinrichtungen gehabt. Von der jetzt beabsichtigten Nutzung als Wohnungslosenunterkunft gingen keinerlei weitere, über den vormaligen Betrieb als Kita hinausgehende Beeinträchtigungen auf die übrigen Gewerbeeinrichtungen aus.
- 31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
- 32
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 5 bis 7 gegen die erteilte Genehmigung ist nicht anzuordnen.
- 33
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage im Hauptsacheverfahren. Wird der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass Widerspruch oder Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.
- 34
Die angefochtene Genehmigung verletzt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
- 35
1. Die Antragsteller zu 5 bis 7 können keinen sog. Gebietserhaltungsanspruch geltend machen.
- 36
a) Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke in einem (faktischen) Baugebiet hat. Die Beschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks durch eine Baugebietsfestsetzung bzw. durch § 34 Abs. 2 BauGB ist eigentumsrechtlich auch dadurch gerechtfertigt, dass Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bei den anderen Grundstücken im Gebiet in entsprechender Weise bestimmt werden. Wegen dieses Austauschverhältnisses hat jeder Grundstückseigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung" des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 6.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546; BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = NVwZ 1997, 384; B. v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679). Danach kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob Beeinträchtigungen vorstellbar sind, es geht gerade um die Abwehr einer schleichend Umwandlung des Baugebiets. Etwas anderes lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin zitieren Entscheidung des OVG Koblenz vom 1.6.2011 – 8 A 10196 /11 entnehmen. Sie besagt dasselbe und führt auch aus: „…so dass der Frage, inwieweit von dem Vorhaben des Klägers konkret nachweisbare, unzumutbare Beeinträchtigungen für das Grundstück der Beigeladenen ausgehen, nicht nachgegangen werden muss.“
- 37
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat spricht Überwiegendes dafür, dass das Vorhabengrundstück nicht in einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, jedenfalls aber nicht in einem Gebiet, das nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist.
- 38
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. In Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung ist er Ansatzpunkt für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (BVerwG, U. v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22, 26). Die betreffenden Anlagen und Flächen müssen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ist nämlich eine Bebauung, die, wenn sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden wäre, bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung sein könnte. Freilich setzt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nicht eine Einordnung in eine der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung voraus; darauf zielt nur § 34 Abs. 2 BauGB ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576).
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(1) Nach diesen Grundsätzen können zunächst Baulichkeiten, die ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken dienen, für sich allein genommen keine Bauten sein, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Kleingärten ordnet das Baugesetzbuch unter die Grünflächen ein (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Die in Kleingärten üblichen und auch nach dem Bundeskleingartengesetz zulässigen "Lauben" haben nur eine der gärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion; sie sind in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur gärtnerischen Nutzung. Sie dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2006 (BGBl. I S. 2146) - BKleingG -, nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576). Sie können daher bei der Bestimmung eines Ortsteils und damit auch der der näheren Umgebung nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ortsbesichtigung durch den Senat haben die Beteiligten überstimmend bekundet, dass es sich in der Umgebung um das ehemalige KIB-Gelände um Lauben handelt, die den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes entsprechen (dazu OVG Greifswald, U. v. 06.05.2009 - 3 K 30/07 - NordÖR 2009, 357). Sie sind damit nicht zum Wohnen geeignet oder bestimmt. Damit scheidet eine Zuordnung der Flächen jenseits des Hauptzugangswegs zu der Kleingartenlage als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aus. Gleiches gilt für die großräumige Fläche zwischen diesem Hauptzugangsweg und der westlichen Gebäudeseite der Werkhalle des ehemaligen KIB.
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(2) Die baulichen Anlagen des ehemaligen KIB können angesichts des spätestens seit 1996 festzustellenden Leerstandes der Gebäude nicht mehr einer Nutzungsart zugeordnet werden. Damit dürften auch diese Flächen nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein, jedenfalls aber lässt sich keine Art der baulichen Nutzung bestimmen, die eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB ermöglicht.
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Dafür, dass das Gelände des ehemaligen KIB als Außenbereichsfläche zu werten ist, dürften folgende Gesichtspunkte sprechen: Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26f.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Die vorhandenen Bauten müssen eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, indem ihnen maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, U. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist nicht der Fall, wenn der bisherige Nutzungszweck endgültig aufgegeben worden. Eine noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und U. v. 19.09.1986, a.a.O. S. 40; zu Vorstehendem VGH Mannheim, U. v. 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - NVwZ-RR 2007, 233).
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Zu den konkreten Umständen, die die Verkehrsauffassung prägen, gehört der Umstand, ob es sich um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich handelt oder um ein Grundstück in der Innenstadtlage, das durch Zeitablauf allenfalls zu einer "Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden könnte. Die Verkehrsauffassung wird bei letztgenanntem Fall einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist. Hinzu kommt, dass Planung und Vorbereitung der Bebauung eines solch großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 -4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = BauR 1987, 52). Hier liegt der Fall allerdings so, dass das Betriebgelände nicht in eine „Außenbereichsinsel“ hineinwachsen würde, sondern mit den Kleingartenflächen Außerbereich bilden würde und somit selbst am Rand der vorhandenen Bebauung liegt.
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Ob nach der Verkehrsauffassung zu erwarten ist, dass das ehemalige KIB-Grundstück auch nach Ablauf von mehr als zehn Jahren, in denen es nicht genutzt worden ist, weiterhin zur Bebauung ansteht, kann hier jedoch offenbleiben, wenn sich die Antragsgegnerin als Eigentümerin fortlaufend um eine Bebauung bzw. neue bauliche Nutzung bemüht haben sollte (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 -4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = BauR 1987, 52). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Nutzung als Kfz-Betrieb wurde spätestens 1996 erkennbar endgültig aufgegeben. Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Areal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens 15 Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Gelände selbst dar: Hier befinden sich noch die nicht mehr genutzten Hallen mit einem Schornstein und einem Lichtmasten. Im östlichen Bereich des Geländes stehen mehrere ebenfalls seit 1996 leer stehende ehemalige Funktionsgebäude. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung Kfz-Betrieb als wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen die Bemühungen der Antragsgegnerin, das Areal in die Bundesgartenschau zu integrieren und einer neuen Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der bisherigen Nutzung und das endgültige Scheitern der Wiederaufnahme einer entsprechenden Nutzung. Verstärkt wird dieser Umstand, dadurch, dass eine Nachnutzung des Geländes nach Angaben der Antragsgegnerin an den Altlasten auf dem Gelände gescheitert ist. Mag das Areal auch vormals Teil des Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gewesen sein, seit der endgültigen Aufgabe der Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon jedenfalls heute nicht mehr die Rede sein.
- 44
Das Areal ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, U. v. 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268, 272). Dabei ist die Größe der Fläche ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, U. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; U. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, U. v. 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das gesamte Areal hat eine Größe von 6 ha. Zudem grenzt es mit dem Kleingartengelände an echte Außenbereichsflächen. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln. Eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, ist nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).
- 45
Das Vorhabengrundstück grenzt von ihm aus gesehen im hinteren und seitlichen Bereich somit allein an Außenbereichsflächen. Es ist auch nicht als Teil des Bebauung am der Robert-Beltz-Straße anzusehen.
- 46
Ob eine Straße, die einen bebauten Bereich durchschneidet, ein trennendes oder ein verbindendes Element ist, ist einerseits nach dem optischen Eindruck zu beurteilen, andererseits aber auch nach der Frage, ob beidseits der Straße deutlich unterschiedliche oder vergleichbare Nutzungsarten vorliegen (zusammenfassend Senat, U. v. 28.11.2007 - 3 L 219/01 – juris). Dies gilt insbesondere, wenn der Eindruck der Gleichartigkeit nur dadurch entsteht, dass die gewerbliche Nutzung sich im äußeren Erscheinungsbild nicht von der allgemeinen Wohnnutzung auf der anderen Straßenseite unterscheidet. Wenn Wohngebäude auf der einen Straßenseite Gewerbebetrieben zugeordnet sind, während auf der anderen Straßenseite Wohnhäuser ohne Zuordnung zu gewerblichen Betrieben vorhanden sind, spricht vieles dafür, dass die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endet (BVerwG, U. v. 06.07.1984 - 4 C 28/83 - NJW 1985, 1569; Rieger in: Schröter, BauGB, 7. Aufl. 2006 § 34 Rn. 29). Allerdings bedeutet dies nicht, dass bei unterschiedlicher Nutzung auf beiden Straßenseiten stets von einer trennenden Funktion der Straße auszugehen sei. Entscheidend ist vielmehr bei der Bestimmung der "näheren Umgebung", inwieweit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wieweit ihrerseits die Umgebung sich noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann (BVerwG, B. v. 10.06.1991 - 4 B 88/91 - zit. nach juris).
- 47
Nach diesen Grundsätzen hat die Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben, dass die Wohnbebauung südlich des Mittelwegs entlang der Robert-Beltz-Straße nicht zur näheren Umgebung zählt. Sie weist eine homogene, andere Nutzung auf als die Flächen nördlich dieser Straße. Die Häuser sind in Richtung Robert-Beltz-Straße ausgerichtet. Die Flächen zum Mittelweg sind die Gärten diese Häuser. Am Mittelweg stehen Garagen, die auf den Mittelweg ausgerichtet sind und eine Art Riegelwirkung entfalten. Die dahinter liegende Gartenreihe wirkt abschirmend gegen den Mittelweg und seine Bebauung. Die Verbindungsstraße zwischen Mittelweg und Robert-Beltz-Straße wirkt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht trennend.
- 48
Ist somit der Bereich des ehemaligen KIB einschließlich des Vorhabengrundstücks als Außenbereich anzusehen, kommt eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht.
- 49
b) Selbst wenn die gegenwärtige Nutzung von Teilflächen des KIB-Geländes als bauplanungsrechtlich prägenden Nutzung des Innenbereichs angesehen werden könnte, scheidet eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB aus.
- 50
Die einmal jährlich stattfindende zweitägige Oldtimer-Ausstellung auf dem ehemaligen KIB-Gelände vermag eine prägende gewerbliche bauliche Nutzung nicht zu vermitteln. Eine derartige sporadische Nutzung vermag eine bauplanungsrechtlich prägende Wirkung nicht zu entfalten.
- 51
Die Nutzung des vorderen Teils des ehemaligen Betriebsgeländes der KIB als Abstellplatz für die Berufsschule lässt sich nicht einem Baugebietstyp nach § 34 Abs. 2 BauGB zuordnen. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und den ihnen gleich gestellten Garagen regelt § 12 BauNVO. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie hier - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten – ggf. gegen Entgelt - zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.2010 - 4 C 7/10 –, BauR 2011, 222 = NVwZ 2011, 436). Daraus folgt, dass derartige Stellplätze in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebiete, Gewerbegebieten, Industriegebiete und sonstigen Sondergebieten zulässig sind. Eine Zuordnung von Stellplätzen zu einem Baugebietstyp nach der BauNVO ist damit nicht möglich. Das gilt auch für gewerblich betriebene Stellplätze. Denn sie fallen unter § 12 BauNVO, selbst wenn sie zugleich Gewerbebetriebe sind, die als solche nicht genehmigungsfähig wären (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rn. 1242). § 8 oder § 9 BauNVO finden somit keine Anwendung (Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2011 Anm. 6 (Anmerkung)), so dass eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet.
- 52
2. Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar sein dürfte, dürfte eine Bebauung bzw. Nutzungsänderung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nur in Betracht kommen, wenn dieses nicht öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Allenfalls käme eine Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht.
- 53
In beiden Fällen ist auf den Rechtsbehelf der Antragsteller die Baugenehmigung nur in Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie ihnen gegenüber den Grundsatz der Rücksichtnahme verletzt (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 12. Aufl. 2010, § 31 Rn. 78 und 79).
- 54
Ob durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens "rücksichtslos" in schutzwürdige Belange eines Dritten eingegriffen würde, ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und U. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83).
- 55
Dieses Gebot soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich dabei im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 und v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67).
- 56
Derartigen unzumutbare Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG sind angesichts der Entfernung der Gebäude der Antragsteller zu 5 bis 7 von dem Vorhabengrundstück nicht erkennbar. Auf die von den Antragstellern in Feld geführten befürchteten Verhaltensweisen der Bewohner kommt es nicht an, da sie keinen unmittelbaren Bezug zur Grundstücksnutzung haben. Einen baurechtlichen Milieuschutz gibt es nicht (OVG Bremen, B. v. 29.1.1993 – 1 B 7/93).
- 57
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
- 58
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tatbestand
- 1
-
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Stadt Koblenz über die Abgrenzung und Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "Im Sändchen" in Koblenz-Kesselheim.
- 2
-
Die Antragstellerin betreibt den Rheinhafen Koblenz. Der Stadtteil Kesselheim schließt nordwestlich an das Hafengelände an. In der Ortsrandlage befindet sich die Stichstraße "Im Sändchen". Sie ist auf der dem Hafen abgewandten, nordwestlichen Straßenseite durchgehend bebaut. Die dem Hafen zugewandte Straßenseite ist nur am Anfang und am Ende bebaut; dazwischen liegen acht unbebaute Grundstücke. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines dieser Grundstücke.
- 3
-
Am 14. Dezember 2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin gestützt auf § 34 Abs. 4 Nr. 1 (richtig: § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) und § 10 Abs. 3 BauGB für die genannten Grundstücke die streitgegenständliche Satzung. Sie hat folgenden Wortlaut:
-
§ 1
-
Zweck der Satzung
-
Die Satzung verfolgt den Zweck, dass in ihrem Geltungsbereich die Möglichkeit zur Bebauung gemäß § 34 BauGB eröffnet wird. Hierbei werden gemäß § 34 BauGB ausschließlich nur solche Vorhaben genehmigt, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
-
§ 2
-
Geltungsbereich
-
Die im beigefügten Grundkartenausschnitt gekennzeichneten Flurstücke ... werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. ...
-
§ 3
-
In-Kraft-Treten
-
...
- 4
-
Die Antragsgegnerin hat den Beschluss der Satzung am 19. Januar 2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
- 5
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 6
-
Die Satzung sei keine Abgrenzungs- und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern eine Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn es sei ihr Zweck, die Möglichkeit zur Bebauung zu "eröffnen" (§ 1). Dies könne nur durch eine Einbeziehungssatzung geschehen. In § 2 heiße es dementsprechend, die Flurstücke würden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbezogen". Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankomme, spreche gegen eine Klarstellungssatzung auch, dass wohl kaum davon ausgegangen werden könne, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei.
- 7
-
Ausgehend hiervon sei der Normenkontrollantrag zulässig. Da der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfordere, erscheine es zumindest möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung ihrer Belange betreffend die Abwehr von Betriebsbeschränkungen infolge heranrückender Wohnbebauung verletzt sei.
- 8
-
Der Antrag sei auch begründet. Allerdings sei die Satzung nicht schon deshalb unwirksam, weil die für eine Einbeziehungssatzung vorgesehene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht stattgefunden habe. Dieser Fehler sei nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung erfordere jedoch auch eine Abwägung der betroffenen Belange. Soweit das Fehlen einer solchen Abwägung den Abwägungsvorgang als solchen betreffe, wäre dies gegebenenfalls ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang, der jedoch mangels rechtzeitiger Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sein könnte. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Totalausfall der vorgesehenen Abwägung entweder deshalb zur Fehlerhaftigkeit einer Einbeziehungssatzung führe, weil eine Satzung nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen bereits als unwirksam anzusehen sei, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, oder durch einen solchen Totalausfall zumindest das Abwägungsergebnis mit einem derart erheblichen Mangel behaftet sei, der zur Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Satzung führen müsse. Mängel im Abwägungsergebnis seien auf Grund der Neufassung des § 215 Abs. 1 BauGB durch das EAG Bau nicht mehr Gegenstand der dortigen Unbeachtlichkeitsregelungen und könnten daher auch nicht verfristen.
- 9
-
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen. Sie macht geltend: Bereits die Umdeutung der Satzung verstoße gegen Bundesrecht. Handele es sich um eine Klarstellungssatzung, sei der Normenkontrollantrag unzulässig, weil der Rechtscharakter der von der Klarstellung betroffenen Grundstücke nicht verändert werde. Gehe man hilfsweise von einer Einbeziehungssatzung aus, verstoße das Urteil gegen Bundesrecht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern nur abstrakt unterstellt habe, dass der Abwägungsausfall auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. Der Abwägungsausfall sei auch nicht in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt worden.
- 10
-
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Antragsgegnerin hat sich zur Revision der Beigeladenen nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der streitgegenständlichen Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die bei der Abgrenzung zu einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beachtenden bundesrechtlichen Vorgaben verkannt (1.). Bereits aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (2.).
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat die streitgegenständliche kommunale Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgelegt. Die Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts durch das Berufungsgericht ist als solche für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Für die Auslegung von Ortsrecht gilt insoweit nichts anderes.
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Ist nicht eindeutig, ob die Satzung einer Gemeinde eine Klarstellungssatzung nach Nummer 1 oder eine Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben.
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Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Gemeinde ist hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. In diesem Sinne hat der Senat die Wirkung einer Klarstellungssatzung als lediglich deklaratorisch bezeichnet (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 37.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 135 S. 50). Für den Erlass einer solchen Satzung verlangt das Baugesetzbuch weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Dementsprechend muss die Gemeinde bei Inkraftsetzung einer Klarstellungssatzung nicht gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Verfahrensvorschriften hinweisen. Die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden kann, sind bei Aufstellung einer Klarstellungssatzung nicht anzuwenden; sie können deshalb auch nicht verletzt sein. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der von den Planerhaltungsvorschriften nicht erfasst wird.
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Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde - unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB - einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BauR 2009, 617). Sie kann Satzungen nach den Nummern 1 und 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch miteinander verbinden (§ 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 8, 9) - eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (ebenso: VGH Mannheim, Urteile vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - ZfBR 2009, 793 <794> und vom 27. Juni 2007 - 3 S 128/06 - ZfBR 2007, 795 <796>; VGH München, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05 - juris Rn. 21; VGH Kassel, Urteil vom 20. November 2003 - 3 N 2380/02 - juris Rn. 16, 23; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 72; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 110, 128; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 34 Rn. 100; im Ergebnis noch offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 28.01 - BRS 64 Nr. 54). Die im Baugesetzbuch ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein (vgl. BTDrucks 15/2996 S. 67). Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Bei Inkraftsetzung der Satzung muss die Gemeinde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB und über den Abwägungsvorgang, sowie auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ein Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ein Mangel im Abwägungsvorgang sind im gerichtlichen Verfahren für die Wirksamkeit der Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn niemand diese Rechtsverstöße gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde geltend gemacht hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 S. 9). Missverständlich ist ein Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB, wenn er - wie hier - mit der Bekanntmachung verbunden ist, dass die Gemeinde eine allein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Klarstellungssatzung beschlossen hat, denn die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gerügt werden muss, sind bei Erlass einer Klarstellungssatzung - wie dargestellt - nicht anzuwenden. Ein solcher Hinweis ist geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung der bei Erlass einer Einbeziehungssatzung zu beachtenden Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und über den Abwägungsvorgang gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, so dass ihm im Falle einer Qualifizierung der Satzung als Einbeziehungssatzung Nachteile bei der Rechtsverfolgung entstehen. Hat die Gemeinde weder die Öffentlichkeit und Behörden beteiligt noch eine Abwägung vorgenommen und ist der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB aus den dargelegten Gründen irreführend, kann die Satzung als Einbeziehungssatzung nicht wirksam sein. Bereits das Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein für die Wirksamkeit der Satzung beachtlicher Fehler.
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Daraus folgt für die Abgrenzung zwischen einer Klarstellungs- und einer Einbeziehungssatzung im Wege der Auslegung: Hat eine Gemeinde - wie hier - ihre Satzung als Klarstellungssatzung bezeichnet, als Rechtsgrundlage ausschließlich die Nummer 1 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB benannt, den Satzungsbeschluss mit diesen Angaben ortsüblich bekannt gemacht und hat sie davon abgesehen, das für Einbeziehungssatzungen erforderliche Verfahren durchzuführen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und keine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist. Insbesondere der Verzicht auf eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und eine Abwägung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Gemeinde die Satzung nicht fehlerhaft bezeichnet hat, sondern tatsächlich eine Klarstellungssatzung erlassen wollte. Wird die Satzung dennoch als Einbeziehungssatzung ausgelegt, kann dies den Gemeinden die Wahrnehmung ihrer Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB unangemessen erschweren. Eine solche Auslegung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn feststeht, dass das Satzungsgebiet nicht Teil des Innenbereichs ist, die Satzung also auch als Klarstellungssatzung nicht wirksam sein könnte.
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Das Oberverwaltungsgericht hat diese bundesrechtlichen Vorgaben für die Auslegung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB verkannt. Es hat die Satzung der Antragsgegnerin als Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 dieser Vorschrift ausgelegt, ohne zu berücksichtigen, dass eine solche Auslegung bereits aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen zwingend zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe sind nicht geeignet, ein Abweichen von dem dargelegten Auslegungsgrundsatz zu rechtfertigen. Die Formulierungen im Satzungstext, die Satzung solle die Möglichkeit der Bebauung "eröffnen" und die gekennzeichneten Flurstücke in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbeziehen", geben zwar Anlass, die Abgrenzungsfrage aufzuwerfen; sie können im vorliegenden Zusammenhang aber auch als Umschreibung der Rechtsfolgen einer normativen Festlegung der Innenbereichsgrenze nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB verstanden werden. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es könne "wohl kaum" davon ausgegangen werden, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei (UA S. 7), ist nur vorläufig. Abschließend geklärt hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage nicht. Dass die Satzung als Klarstellungssatzung wirksam wäre, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
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2. Die erneute Auslegung der Satzung unter Berücksichtigung der dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben bleibt dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht vorbehalten.
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2.1 Sollte es - was nach Aktenlage nahe liegt - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung ist, wird es zu prüfen haben, ob der Normenkontrollantrag gegen eine Satzung dieses Inhalts zulässig und begründet ist. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beigeladenen, der Antragstellerin fehle dann schon deshalb die Antragsbefugnis, jedenfalls aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine nur klarstellende Satzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändere (wie hier: OVG Bautzen, Urteil vom 4. Oktober 2000 - 1 D 683/99 - NVwZ 2001, 1070; offen gelassen: VGH München, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 15 N 08.1124 - juris Rn. 11). Auch eine Klarstellungssatzung legt die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich fest. Diejenigen, die befugt wären, eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid für ein im Satzungsgebiet gelegenes Vorhaben anzufechten, sind auch in einem gegen die Klarstellungssatzung gerichteten Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; die normative Festlegung der Grenze des Innenbereichs dient auch ihrem Schutz. Allein wegen der Möglichkeit, die Baugenehmigungen anzufechten, kann ihnen auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Anderenfalls könnte die Klarstellungssatzung insoweit ihren Zweck nicht erfüllen, das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten (Urteil vom 18. Mai 1990 a.a.O. S. 49 f.). Kann die Antragstellerin geltend machen, dass eine Wohnbebauung des Satzungsgebiets möglicherweise nicht die gebotene Rücksicht auf den von ihr betriebenen Rheinhafen nimmt und ist der Antrag hiernach zulässig, hängt die Wirksamkeit der Satzung davon ab, ob das Satzungsgebiet noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kesselheim angesehen werden kann.
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2.2 Sollte das Oberverwaltungsgericht die Satzung erneut als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB auslegen, wäre sie unwirksam. Das ergibt sich allerdings nicht aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein vollständiger Ausfall der erforderlichen Abwägung führe stets zur Unwirksamkeit der Satzung und zwar entweder nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen oder weil jedenfalls das Abwägungsergebnis mit einem erheblichen Mangel behaftet sei, ist mit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB nicht vereinbar.
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Die Planerhaltungsvorschriften unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis (grundlegend Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <312 ff.>). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - BauR 2010, 1034 Rn. 31).
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Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rn. 39 f. und Rn. 139; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rn. 61). Dass ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegt, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan objektiv etwas anderes festgesetzt hat, als sie festsetzen wollte, und der Inhalt des Plans deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <245>). Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht alternativ gemeint hat (UA S. 9) - dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Ob dies der Fall ist, wenn das Satzungsgebiet in den Ortsteil Kesselheim einbezogen wird, hat das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft; es meinte, dass ein Abwägungsausfall von Rechts wegen zur Unwirksamkeit der Satzung führe.
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Wie bereits dargelegt, wäre die Satzung als Einbeziehungssatzung aber jedenfalls unwirksam, weil das Fehlen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler wäre und dieser Fehler im vorliegenden Fall nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden könnte. Denn der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB wäre insoweit - wie dargestellt - irreführend, weil die Antragsgegnerin zugleich bekannt gemacht hat, sie habe die streitgegenständliche Satzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
