Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2013 - 3 M 147/13

bei uns veröffentlicht am06.12.2013

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Juni 2013 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch ¾ und der Antragsgegner ¼ der Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller und der Beklagte haben übereinstimmend die Erledigung des Rechtstreites in der Hauptsache erklärt.

2

Ursprünglich stritten die Beteiligten um den Anspruch der Antragsteller auf bauordnungsrechtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen den Beigeladenen.

3

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurbezirk X Flur A Flurstücke NN und PP. Das Flurstück NN ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragsteller sind zudem Miteigentümer zu 40/280 des Flurstücks RR, das als Erschließungsstrasse, die nicht öffentlich gewidmet ist, dient. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte am 25.05.2011.

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Gegenüber dem Antragsgegner wurde am 11.10.2012 eine Baulasterklärung des Inhalts abgegeben, dass sich der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flurbezirk X Flur A Flurstück Nr. RR verpflichtet, dieses Flurstück zugunsten der Flurstücke Flurbezirk X Flur A Flurstücke TT und UU mit der gemäß § 6 LBauO M-V erforderlichen Abstandsfläche zu belasten, die aus dem auf diesen Flurstücken errichteten Einfamilienhaus resultiert. Diese Baulastfläche beträgt 32 m². Aus dem Verwaltungsvorgang ist nicht unmittelbar erkennbar, wer diese Baulasterklärung abgegeben hat; als Eigentümer sind 12 natürliche Personen und die „K. mbH“ (GmbH) angegeben. Die Unterschrift ist keiner dieser Personen zugeordnet. Eine Vollmachtsurkunde oder ein Vertretungsnachweis fehlen. Es findet sich nur die Kopie eines notariellen Kaufvertrages zwischen der GmbH und zwei natürlichen Personen u.a. über das Miteigentum an dem Flurstück RR aus dem Jahr 2010. Die Unterschrift des Vertreters der GmbH und des Bewilligenden der Baulast unterscheiden sich. Die Baulast wurde am 18.10.2012 in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Antragsteller haben gegen die Baulast am 21.11.2012 Widerspruch eingelegt, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2012 (gemeint wohl 2013) zurückgewiesen hat. Zur Begründung wird angeführt, die der GmbH von den Antragstellern erteilte Vollmacht (§ 10 des Kaufvertrages) decke auch die Bewilligung einer Baulast zugunsten der Errichtung eines Wohngebäudes zugunsten eines Dritten; jedenfalls sei aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht erkennbar, dass die Baulasterklärung rechtswidrig abgegeben worden sei. Die Bauaufsichtsbehörde habe nicht zu prüfen, ob die Vollmacht rechtmäßig erteilt oder im vertraglichen Rahmen genutzt würde. Dagegen haben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben (2 A 345/13), über die noch nicht entschieden ist.

5

Der Beigeladene ist nach eigenen Angaben Eigentümer der Flurstücke Flurbezirk X Flur A Flurstücke TT und UU. Er beantragte am 09.10.2012 beim Antragsgegner eine Baugenehmigung zum Anbau und Sanierung des auf den Flurstücken stehenden denkmalgeschützten alten Stellwerks und Errichtung einer Garage. Der Nutzungszweck wurde nicht angegeben. Im Bauantrag gab er an, dass eine Abstandsflächenbaulast zu Gunsten des Baugrundstücks eingetragen sei. Die Flurstücke lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12345. Ausweislich des Bauantrages sollte das Gebäude nicht direkt an der Grundstücksgrenze zum Flurstück RR errichtet werden, sondern mit einem geringfügigen Abstand von 32 cm zu ihr. Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen am 20.02.2013 im vereinfachten Genehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung unter anderem mit dem Hinweis, dass die Privatstrasse auf Flurstück RR zugunsten des Baugrundstücks mit der Baulast für die erforderliche Abstandsfläche belastet worden sei. Zugleich erteilte der Beklagte eine Befreiung gemäß § 67 LBauO M-V von der südlichen Baugrenze.

6

Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht Schwerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel,

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dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die in Ausnutzung der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.02.2013 begonnenen Bauarbeiten auf dem Baugrundstück Flurstücke TT und UU Gemarkung Flurbezirk X Flur A insoweit durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig einzustellen und die Bauarbeiten vorläufig stillzulegen, als das Bauvorhaben innerhalb der Abstandsflächen zum Grundstück Flurstück RR der Flur A der Gemarkung Flurbezirk X errichtet werden soll.

8

Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

10

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13.06.2013 abgelehnt. Ein Anspruch der Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn das Bauvorhaben nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt und die nachbarlichen Belange mehr als nur geringfügig verletzt werden (OVG Greifswald B.v. 09.04.2003 – 3 M 1/03, juris). Die Beeinträchtigung der Antragsteller sei aber nur geringfügig. Es sei nur eine Wegeparzelle betroffen, bei der der Wegfall der Nutzung als Privatstrasse sehr unwahrscheinlich und nicht absehbar sei. Auch bei einer Interessenabwägung komme der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die Beeinträchtigung der Antragsteller sei mehr formaler Natur, wohingegen den Beigeladenen erhebliche finanzielle Nachteile träfen. Das Bauvorhaben entspreche den Planabsichten des Plangebers und den Interessen der das Baugebiet entwickelnden Gesellschaft. Aus dem privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag könnten sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder aus Treu und Glauben unter Umständen schon privatrechtliche Pflichten ergeben, die im Ergebnis das Interesse des Beigeladenen durchsetzten.

12

Gegen diesen ihnen am 17.06.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.06.2013 eingelegte und mit Schriftsatz vom 09.07.2013 begründete Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verkenne die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Das Gebäude des Beigeladenen verschatte das Grundstück der Antragsteller und wirke optisch erdrückend. Schneeräumen zur Seite sei über die gesamte Länge des Anbaus (knapp 12 m) nicht möglich. Die Abstandsflächenverletzung ergebe den Anordnungsanspruch. Wenn der Beigeladene trotzdem baue, trage er das Risiko. Der Widerspruch gegen die Baulasteintragung entfalte aufschiebende Wirkung, so dass sich der Beigeladene und der Antragsgegner nicht auf die Baulasteintragung berufen könnten. Die Baulasterklärung sei auch nicht wirksam in ihrem Namen abgegeben worden. Die in § 10 des zwischen ihnen und der Bauträgergesellschaft geschlossenen Vertrages enthaltene Vollmacht umfasse nicht solche Baulasterklärungen, die nicht dem von den Antragstellern erworbenen Grundstück zu dienen bestimmt seien. Zivilrechtlich seien die Antragsteller nicht verpflichtet, dem Beigeladenen die Errichtung des Gebäudes zu ermöglichen.

13

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13.06.2013 zu ändern und dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die in Ausnutzung der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20.02.2013 begonnenen Bauarbeiten auf dem Baugrundstück Flurstücke TT und UU Gemarkung Flurbezirk X Flur A insoweit durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig einzustellen und die Bauarbeiten vorläufig stillzulegen, als das Bauvorhaben innerhalb der Abstandsflächen zum Grundstück Flurstück RR der Flur A der Gemarkung Flurbezirk X errichtet werden soll.

15

Der Antragsgegner hat zunächst beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Hinweis auf die wirksame Baulasteintragung. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH sei durch § 10 des Kaufvertrages bevollmächtigt, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, die abgegebene Erklärung auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen überwiege das Interesse der Antragsteller an der Einhaltung der Abstandsfläche.

18

Nach gerichtlichem Hinweis auf die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Möglichkeit eines Abweichungsantrages nach § 67 LBauO und Einreichung eines solchen durch den Beigeladenen haben die Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt mit dem zusätzlichen Antrag, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen und hilfsweise - für den Fall, dass der Senat zu der Auffassung kommen sollte, dass der Abweichungsantrag den Anspruch der Antragsteller auf behördliches Einschreiten nicht zu Fall bringt – den ursprünglichen Hauptantrag aufrechterhalten.

19

Der Antragsgegner hat ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

20

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und verteidigt den angegriffenen Beschluss. Der Bebauungsplan für das Gebiet habe eine grenzständige Bebauung gewollt, doch habe eine genaue Vermessung ergeben, dass das im Bebauungsplan eingezeichnete Baufeld nicht direkt an der Grundstücksgrenze liege. Daher sei die Eintragung der Baulast notwendig gewesen. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes hätte den Antragstellern bekannt sein müssen, jedenfalls aber die Absicht des Bauträgers, der GmbH, das Vorhaben des Beigeladenen verwirklichen zu können.

II.

21

Das Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten einzustellen und das Gericht hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

22

Nach Überzeugung des für die Entscheidung nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO zuständigen Berichterstatters hatte die Beschwerde auch vor Beantragung der Abweichungsentscheidung nach § 67 LBauO M-V nur geringe Aussichten auf Erfolg, denn den Antragstellern stand – wenn überhaupt – nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Überlegungen:

23

Ob sich die Beschwerde bereits deswegen als unzulässig erweist, weil der Rohbau nach den Angaben des Beigeladenen im August 2013 fertig gestellt war, ist zweifelhaft. Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung mit der h.M. die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entfallen ist, wenn eine bauliche Anlage im Rohbau fertig gestellt worden ist und die Rechte des Antragstellers nur durch die bauliche Anlage als solche, nicht aber durch ihre Nutzung beeinträchtigt werden (OVG Greifswald B.v. 31.5.1994 -3 M 11/94, NVwZ 1995, 400). Im Rahmen der nach § 161 Abs. VwGO nur möglichen und gebotenen überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Berichterstatter muss offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B.v. 18.09.2013 – 2 S 60/13, juris unter Hinweis auf OVG Münster B.v. 17.10.2000 – 10 B 1053/00, juris). Für eine andere Auffassung könnte sprechen, dass der Bauherr durch die Fertigstellung der baulichen Anlage im Sinne einer Nutzbarmachung die rechtswidrige Situation weiter verfestigen und so die Anforderungen einer eventuellen Beseitigungsverfügung zu seinen Gunsten verändern kann. Hingegen ist der Antragsteller nur begrenzt in der Lage, die rechtliche Situation zu seinen Gunsten zu beeinflussen, weil er auf die Dauer der Entscheidungsfindung des Gerichts ebenso wenig Einfluss hat wie auf die Errichtung der baulichen Anlage. Ob dem Nachbarn die Überlegung zugute kommen kann, dass in einem Fall der Erledigung des Eilrechtschutzverfahrens wegen Fertigstellung des Rohbaus die Anforderungen an die Ermessensentscheidung über die Beseitigungsverfügung in der Weise herabgesetzt werden, dass in der Regel von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen wird, wird der Senat erneut zu bedenken haben. Diese Überlegung verlagert die fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung des Nachbarn auf der einen Seite und die Nutzung der rechtwidrig errichteten baulichen Anlage auf der anderen Seite durch den Bauherrn in das Vollstreckungsverfahren. In dieser einem Wettlauf ähnelnden Situation könnte es einer angemessenen Risikoverteilung entsprechen, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht bereits dann entfällt, wenn nur der Rohbau fertig gestellt ist.

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Diese für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO geltenden vorläufigen Überlegungen könnten auch auf das einstweilige Anordnungsverfahren auf Erlass einer vorläufigen Baueinstellungsverfügung übertragen werden. Auch hier geht es letztlich darum, dass im Sinne effektiven Rechtsschutzes verhindert werden muss, dass ein Bauherr sich durch die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens Vorteile verschafft, in dem er den Nachbarn vor vollendete Tatsachen stellt, die später nur unter besonderen Anforderungen rückgängig gemacht werden können. Das Rechtsschutzinteresse könnte bei Zugrundelegen dieser Überlegungen bei einer beantragten vorläufigen Baueinstellungsverfügung allenfalls dann entfallen, wenn die bauliche Maßnahme endgültig abgeschlossen ist, weil eine Baustilllegung dann ins Leere läuft.

25

Die Beschwerde hätte mit dem Ziel der Verpflichtung zur vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten und Stilllegung der Baustelle keinen Erfolg gehabt. Zwar lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Baueinstellungsverfügung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V vor. Danach kann die Bauaufsichtbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen. So liegt der Fall hier. Der Berichterstatter ist bei der im summarischen Verfahren nur eingeschränkt möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Überzeugung, dass die Bewilligung der Baulast gegenwärtig nicht vollzogen werden kann, d.h. auch keine Rechtswirkungen auslöst, so dass das vom Beigeladenen geplante und teilweise verwirklichte Vorhaben nicht den nach § 6 Abs. 5 LBauO M-V notwendigen Abstand zur Grundstücksgrenze einhält.

26

Nach den Baugenehmigungsunterlagen ist das Gebäude nicht an die Grundstücksgrenze gebaut worden, sondern hält einen Abstand von 32 cm zur Grundstücksgrenze ein. Das Bauwerk kann daher unabhängig von der Frage, ob nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes an die Grenze gebaut werden darf, nicht die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V für sich in Anspruch nehmen. Weil es mit dem genannten Grenzabstand auch nicht die erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 m einhält, bedarf es für die Beanspruchung des Nachbarflurstücks RR des Eintrages einer entsprechenden Baulast.

27

Die Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis ist erfolgt. Die Eintragung wirkt nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V konstitutiv. Durch sie wird die öffentlich-rechtliche Belastung des Grundstücks des Baulastverpflichteten wirksam. Es handelt sich daher um einen Verwaltungsakt, den von dem belasteten Grundstückseigentümer jedenfalls mit der Begründung angefochten werden kann, bei der Eintragung in das Baulastenverzeichnis hätten die Voraussetzungen einer wirksamen Baulastbewilligung nicht vorgelegen. Hier haben die Antragsteller gegen die Eintragung der Baulast erfolglos Widerspruch eingelegt und Klage erhoben mit der Begründung, die Bewilligung der Baulast sei durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgt und die Eintragung daher rechtswidrig erfolgt. Die dadurch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgelöste aufschiebende Wirkung bewirkt, dass aus der Baulast keine Rechtsfolgen abgeleitet werden dürfen, so dass gegenwärtig die Abstandsfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen liegen muss.

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Die Klage gegen die Eintragung der Baulast ist auch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Es bestehen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligungserklärung, die zu der Eintragung geführt hat. Die Bewilligung einer Baulast erfolgt nach § 83 Abs. 1 LBauO durch eine Erklärung des Grundstückseigentümer. Steht das Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, bedarf es der Bewilligung durch alle Miteigentümer. Die Antragsteller persönlich haben die Baulast nicht bewilligt, sondern die Bewilligung ist mutmaßlich und hier einmal unterstellt durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH erklärt worden. Zweifel bestehen allerdings an der Personenidentität, weil sich die Unterschriften auf der Bewilligung und unter dem nachgehend angesprochenen Kaufvertrag deutlich unterscheiden.

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Der Geschäftsführer der GmbH hat sich mutmaßlich gegenüber dem Antragsgegner auf eine Bevollmächtigung durch die Antragsteller berufen, die sich aus dem zwischen ihnen und der GmbH abgeschlossenen Vertrag ergeben soll. Dieser Vertrag befindet sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen über die Bewilligung der Baulast. In den Verwaltungsvorgängen findet sich aber ein Vertrag zwischen der GmbH und anderen Personen, die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller Eigentum erworben haben und auch Miteigentümer an dem Flurstück RR geworden sind, so dass anzunehmen ist, dass der Antragsgegner davon ausging, dass zwischen den Antragstellern und der GmbH ein hinsichtlich der Bevollmächtigung gleichlautender Vertrag geschlossen worden ist. Die entsprechende Vertragsbestimmung lautet:

30

㤠10 Dienstbarkeiten/Baulasten/Hinweise

31

Zur Ver- und Entsorgung des Bauvorhabens bzw. zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wird es ggf. erforderlich werden, Grunddienstbarkeiten, Baulasten und ggf. beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zur Eintragung zu bringen, insbesondere Wege- und Fahrrechte, Leitungsrechte für Frischwasser, Abwasser, Wärmeversorgung, Telekommunikationsanlagen, Strom etc..

32

Der Käufer bevollmächtigt hiermit den Verkäufer, und zwar unter Befreiung von den Einschränkungen des § 181 BGB, die Dienstbarkeiten und Baulasten, die für die Ver- und Entsorgung des Bauvorhabens sowie zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich oder zweckmäßig sind, zu bestellen und zur Eintragung zu bringen. Den Inhalt bestimmt der Verkäufer gemäß § 315 BGB. Auch diese Belastungen werden vom Käufer übernommen.

33

( )“.

34

Dieser notariell beurkundeten Vollmachtserklärung ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie auch die Bewilligung von Baulasten zugunsten von Bauvorhaben Dritter umfasst. Der Wortlaut lässt dies zwar zu, ebenso lässt er aber das Verständnis der Antragsteller zu, dass die Bewilligung von Baulasten nur in dem Umfang Gegenstand der Vollmacht ist, wie sie zur Verwirklichung der von den Antragstellern beabsichtigen Baumaßnahmen notwendig ist. Es liegt jedenfalls nicht nahe und ist aus dem Wortlaut nicht zwingend ableitbar, dass die Antragsteller als Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer ermächtigen, zu ihren Lasten Vorhaben Dritter genehmigungsfähig zu machen. Die erteilte Vollmacht bedarf zur Klärung ihres Umfanges der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Dafür ist neben dem Wortlaut vorrangig der systematische Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen heranzuziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der objektivierte Empfängerhorizont maßgebend ist. Die Überlegung des Antragsgegners, er müsse bei der Entgegennahme der Bewilligung bzw. bei der Eintragung der Baulast nicht die Wirksamkeit der Willenserklärung oder hier der Vollmacht oder deren Umfang prüfen, so dass die Eintragung unbeschadet etwaiger Mängel bei der Abgabe der Willenserklärung unangreifbar wirksam sei, trifft nicht zu. Es gehört wegen des konstitutiven Charakters der Eintragung zu den Pflichten der Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den darin liegenden Verwaltungsakt vorliegen, insbesondere ob eine wirksame Bewilligung abgegeben wurde. Dies gilt umso mehr, als hier nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter in Vollmacht handelte. Wirksamkeit und Umfang der Vollmacht sind zu prüfen, ebenso die formellen Voraussetzungen an die Vollmachtsurkunde, die sich § 83 Abs. LBauO M-V ergeben (vgl. OVG Saarlouis U.v. 29.08.2000 – 2 R 7/99, juris).

35

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Gebäude des Beigeladenen unter Verletzung des § 6 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V errichtet worden ist. Weil sich die von dem Gebäude in Anspruch genommene Abstandsfläche auf ein Flurstück erstreckt, dass im Miteigentum der Antragsteller steht, sind diese in ihren Rechten verletzt.

36

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Anspruch auf Baueinstellung in aller Regel bereits dann zu bejahen, wenn absehbar ist, dass ein Vorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (B.v.09.04.2003 – 3 M 1/03, juris; vgl. Decker in Simon BayBO 2008 Art. 75 Rn. 147). Der Senat hat aber offen gelassen, ob zusätzlich erforderlich ist, dass ein bestimmtes Maß an Rechtsbeeinträchtigung des Nachbarn erforderlich ist. In der Rechtsprechung wird eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit in eigenen Rechten für eine Ermessenreduzierung auf Null verlangt (VGH Mannheim B.v.26.10.1994 – 8 S 2763/94, BauR 1995, 219; vgl die Rechtsprechungsnachweise bei Decker in Simon BayBauO 2008 Art. 76 Rn. 489 ff.). Der Berichterstatter folgt dieser Rechtsauffassung. Mit Rücksicht darauf, dass auch beim intendierten Ermessen eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, bei der aber das Gewicht der gegenläufigen Interessen in weitem Umfang zu Lasten des sich rechtswidrig Verhaltenden festgelegt ist, führt eine nur geringfügige Verletzung in eigenen Rechten zu dem Ergebnis, dass eine Ermessensreduzierung auf Null fehlt und sich der nachbarliche Anspruch auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten reduziert. Es ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine nur geringfügige Verletzung in eigenen Rechten vorliegt. Dabei ist auch zu bedenken, dass keine zu strengen Anforderungen an die Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle gestellt werden dürfen, um zu verhindern, dass subjektive Rechte nicht mehr verteidigt werden können.

37

Im vorliegenden Fall werden die Antragsteller nur geringfügig in ihrem Eigentumsrecht an dem mit der Baulast belasteten Grundstück verletzt. Der Fall zeichnet sich dadurch aus, dass zum einen die Abstandsfläche auf einem Flurstück liegt, dass wirtschaftlich nur zu einem Anteil von 1/7 im Eigentum der Antragsteller steht und das zum anderen als für die innere Erschließung notwendiges Strassengrundstück verwendet wird. Es ist auch auf längere Sicht nicht absehbar, dass diese Nutzung aufgegeben werden wird. Eine andere Nutzung kann als wesentliche Änderung nicht durch Mehrheit beschlossen werden (§ 745 Abs. 3 BGB). Die in der Verletzung des Abstandsflächenrechts liegende Rechtsbeeinträchtigung wirkt sich in der Nutzungsmöglichkeit des allein betroffenen Flurstücks RR tatsächlich kaum aus, weil mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass auf diesem Flurstück eine bauliche Anlage errichtet werden wird. Das Flurstück NN wird von der Abstandsfläche der baulichen Anlage des Beigeladenen nicht berührt und muss bei der rechtlichen Betrachtung unberücksichtigt bleiben. Auch der Schutzzweck des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V wird im konkreten Fall nicht berührt. Soweit die Antragsteller eine erdrückende Wirkung behaupten, Verschattung gelten machen und ein erschwertes Schneeräumen geltend machen, ist ihr Vortrag entweder unsubstantiiert (erdrückende Wirkung), oder der Schutzzweck der verletzten Norm erfasst die Beeinträchtigung des Flurstücks NN nicht (Schattenwurf) oder betrifft rechtlich nicht geschützte Interessen (Schneeräumen: die Antragsteller wollen anscheinend den Schnee von der Strasse auf das Grundstück des Beigeladenen schieben/abladen). Unter diesen Umständen haben die Antragsteller keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten Baustilllegungsverfügung.

38

Die Antragsteller hätten daher grundsätzlich gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Dieser Anspruch wäre nicht daran gescheitert, dass die Antragsteller vor Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keinen Antrag bei der Behörde auf Baustilllegung gestellt haben. Ein solcher Antrag ist regelmäßig erforderlich, weil dies der schnellere und einfachere Weg ist, um den begehrten Verwaltungsakt zu erlangen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung der Baulast dahingehend positioniert, dass er die Eintragung der Baulast für rechtmäßig hält. Unter diesen Umständen ist ein Antrag auf Entscheidung über die Baustilllegung von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsgegner bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über das Einschreiten verneint hat.

39

Es spricht aber manches dafür, dass die Ermessensentscheidung des Antragsgegners rechtsfehlerfrei nur zu Ungunsten der Antragsteller hätte ergehen können. Zwar löst der Widerspruch gegen die Eintragung der Baulast die aufschiebende Wirkung aus, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Gebäudes durch den Beigeladenen nicht vorliegen und – wie dargelegt - der Antragsgegner nach pflichtgemäßen Ermessen über ein Einschreiten zu entscheiden gehabt hätte. Dabei hätte er maßgeblich zu berücksichtigen müssen, dass der Grad der rechtswidrigen Beeinträchtigung der Antragsteller zum einen flächenmäßig gering ist und zum anderen auch deswegen, weil es sich um eine zur Erschließung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Antragsteller erforderliche Wegefläche handelt, die aus diesem Grund auf absehbare Zeit nicht bebaut werden kann, so dass die Beanspruchung von Abstandsflächen auf diesem Wegegrundstück ausnahmsweise nicht in die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts eingreift. Auch wenn diesen Ermessensgesichtspunkten gegenübergestellt wird, dass möglicherweise die Bewilligung der Baulast ohne entsprechende Bevollmächtigung erfolgt ist, spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner sein Ermessen fehlerfrei (wohl nur) zugunsten des Beigeladenen ausüben hätte können.

40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

41

Hinweis:

42

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 01. Sept. 2014 - 2 B 395/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Gründe I.

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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2013 – 5 K 404/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2013 – 5 K 404/12 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „M…“ wegen Überschreitung der bebaubaren Grundfläche und der Baugrenzen mit einer bereits fertig gestellten Garage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Nach dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Wesentlichen wie folgt begründet: Ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan sei für der betroffene Vorhebegrundstück eine Fläche für Garagen/Stellplätze vorgesehen. In den zeichnerischen Festsetzungen sei diese Fläche markiert durch eine rote Linie, die mit GA/ST gekennzeichnet sei. Dies mache deutlich, dass der Plangeber offensichtlich eine Möglichkeit habe schaffen wollen, die Errichtung einer Garage und/oder die Errichtung von Stellplätzen sogar außerhalb des Baufensters sowie unter Überschreitung der nur für die Ferienwohnung/Verwalterwohnung festgesetzten Grundfläche von 150 m² zuzulassen. Auch die Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung hätten die Zielvorgabe, eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung und damit auch eine sichtbare und erlebbare bauliche Verdichtung zu erreichen (S. 15 Bebauungsplanbegründung). Insbesondere zu den festgelegten Baugrenzen sei geregelt, dass die Festlegung ausschließlich von Baugrenzen vorgenommen worden sei, um einen ausreichenden individuellen Gestaltungsspielraum bei der Realisierung der Bebauung zu ermöglichen (S. 16 Bebauungsplanbegründung). Hier werde besonders deutlich, dass es dem Satzungsgeber darauf angekommen sei, individuelle Abweichungen zu ermöglichen, die zu einem wirtschaftlichen Betrieb der Ferienwohnanlage erforderlich gewesen seien. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Notwendigkeit der Garage zum Betrieb nicht ankomme, sei deshalb fehlerhaft. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 150 m² könne sich „naturgemäß“ nur auf das Gebäude innerhalb des Baufensters beziehen. Bei Stellplätzen und Garagen, die außerhalb des Baufensters in der durch eine rot markierte Linie abgegrenzten Fläche zulässig seien, sei „naturgemäß“ von einer Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl auszugehen, von der dann ebenfalls zu befreien sei. Von der Vorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO könnten abweichende Bestimmungen im Bebauungsplan geregelt werden (Satz 3). Des Weiteren könne im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergebenden Grenzen abgesehen werden, wenn bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens zu rechnen wäre oder wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentfremdeten Grundstücksnutzung führen würde. Hiermit solle gerade besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden, die mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar seien oder zu einer wesentlichen Erschwerung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würden. Das insoweit der Baugenehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen sei aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen vorliegend auf Null reduziert, da der Kläger „auf die Garage als notwendigen Betriebsbestandteil zum Aufrechterhalten des Betriebes als Ferienwohnung angewiesen“ sei. Die Grundzüge der Planung würden durch die begehrte Befreiung nicht berührt. Zwar sei Anlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Überplanung des durch verschiedene Nutzungsarten geprägten Gebiets gewesen. Von der nunmehr durch den Kläger errichteten Garage gehe indes keine Wirkung aus, die den Schutzzweck des betroffenen Gebietes als Sondergebiet für „Freizeit und Erholung“ beeinträchtigte. Nach der Planbegründung habe die Beklagte vielmehr versucht, die verschiedenartigen bereits vorhandenen Nutzungen (Hotel, Ferienwohnung, Gastronomie, Freizeit und Erholung) zu vereinbaren. Kernelement der Überplanung des Gebiets sei deshalb, dass sich die vorgenannten Nutzungen gleichberechtigt gegenüber stünden. Die Beklagte habe gerade davon abgesehen, die bereits vorhandenen Nutzungsarten wie Hotel oder Gastronomie auszuschließen, sondern habe sie vielmehr ausdrücklich zugelassen und legalisiert. Deshalb könne dem Bebauungsplan jedenfalls kein vorrangiges Interesse der Beklagten entnommen werden, das Gebiet unter dem besonderen Aspekt des Schutzzweckes für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszuweisen. Daher sei es durchaus mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn zu Gunsten der zugelassenen Nutzungen als Ferienwohnung entsprechende Anschlussgebäude geschaffen werden könnten. Da es sich bei dem gesamten Gebiet um ein Gebiet besonderer Prägung handele, in dem sich unterschiedlichste Gebäudearten befänden, sei eine Abweichung in Form der beantragten Befreiung städtebaulich ohne weiteres vertretbar. Die Befreiung sei erforderlich, weil die streitgegenständliche Garage für den Betrieb und die Unterhaltung der Ferienwohnung und des Geländes insgesamt erforderlich sei. Wie die zitierten Passagen der Planbegründung zeigten, habe sich die Beklagte „bei den Festsetzungen seinerzeit mitunter auch von einer möglichst wirtschaftlichen Ausnutzung und einem ausreichenden individuellen Gestaltungsspielraum leiten“ lassen. Eine Befreiung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte komme insoweit insbesondere auch dann in Betracht, wenn eine atypische Besonderheit des Einzelfalls vorliege, die mit der baulichen Nutzung gestalterisch oder technisch zusammenhängen könne. Die in Rede stehende Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubare Grundfläche sei aufgrund der in der Vergangenheit bereits erteilten Befreiungen obsolet geworden. Aufgrund der erteilten Befreiungen sei eine Verwirklichung der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche auf absehbare Zeit ausgeschlossen.

Der Vortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, da die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den seinen Antrag vom 12.1.2010 auf Befreiung von Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 17.3.2010 in Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2012 ergangenen Widerspruchsbescheids zu Recht abgewiesen.

Wie das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen vorab Bezug genommen werden kann, zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Kläger für sein Bauvorhaben (Anbau einer Garage mit Verbindungsgang zum Ferienwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 06, Flurstücke 87, 88, 89) der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der zulässigen Grundfläche im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ der Beklagten. Denn mit dem von ihm errichteten „Ferienwohnhaus“ hat er das im textlichen Teil dieses Bebauungsplans hinsichtlich der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO) auf 150 m² festgesetzte Maß der baulichen Nutzung für das als „N8 Betreiberwohnung/Ferienwohnung“ bezeichnete Vorhabengrundstück bereits ausgeschöpft. Dass sich diese Grundflächen-Festsetzung – wie der Kläger meint – ausschließlich auf das „Gebäude innerhalb des Baufensters“ beziehen soll, ist dem Bebauungsplan selbst und seiner Begründung nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger insoweit auf die Kennzeichnung „GA/ST“ (Legende: Garagen/Stellplätze) im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans beruft, von der eine Linie in den außerhalb der Baugrenze liegenden nordöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks führt, betrifft diese Festsetzung ausschließlich die Geltung der Baugrenzen für Garagen und Stellplätze und bedeutet nach der nachvollziehbaren Erläuterung der Beklagten, dass Stellplätze und Garagen – nicht nur innerhalb der Baugrenzen, sondern auch – in diesem in unmittelbarer Nähe der Zuwegung liegenden Bereich ausgeführt werden können(Schriftsatz vom 8.8.2013, Bl. 202 Gerichtsakten). Ein Bezug zur Grundflächen-Festsetzung ergibt sich daraus indes nicht. Zudem ist festzustellen, dass auch die Kennzeichnung „N8“ im zeichnerischen Teil des Plans nicht auf den Bereich innerhalb der Baugrenzen, sondern in den übrigen Teil des Vorhabengrundstücks hineinweist. Dies macht deutlich, dass die Satzungsgeberin mit der Grundflächen-Festsetzung keineswegs nur die „Betreiberwohnung/ Ferienwohnung“ - innerhalb der Baugrenzen - auf dem Vorhabengrundstück erfassen und ansonsten weitere Baumaßnahmen wie vorliegend die bereits fertig gestellte, nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts vollständig als Lagerraum genutzte „Garage“ einschließlich des Verbindungsgangs zum Ferienwohnhaus mit einer Grundfläche von rd. 100 m² ins Belieben der Vorhabenträger stellen wollte, sondern dass vielmehr für sämtliche baulichen Anlagen auf diesem Grundstück die festgesetzte - maximale – Grundfläche von 150 m² gilt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Planbegründung, die darauf hinweist, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzungen u.a. der Grundflächen als „Höchstmaß“ – hinreichend - bestimmt ist(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan„M…“ S. 15, Bl. 75 Gerichtsakte). Soweit in der Planbegründung ausgeführt ist, dass sich die Festsetzung der Grundflächen an den Notwendigkeiten zur Realisierung der Einrichtungen für die Freizeitnutzung und Erholungsnutzung orientiere, um eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung und damit auch eine sichtbare und erlebbare bauliche Verdichtung zu erreichen,(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 15, Bl. 75 Gerichtsakte) handelt es sich offensichtlich um die Begründung für die konkret festgesetzten Grundflächen im Bebauungsplan. Die Ansicht des Klägers, dass es sich dabei gewissermaßen um einen Hinweis auf zulässige Überschreitungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs handele, ist abwegig. Soweit der Kläger sich für seine Ansicht, die Satzungsgeberin habe individuelle Abweichungen ermöglichen wollen, die zu einem wirtschaftlichen Betrieb der Ferienwohnanlage erforderlich gewesen seien, auf die Aussage in der Planbegründung beruft, dass die Festlegung ausschließlich von Baugrenzen vorgenommen worden sei, um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum bei der Realisierung des Bebauung zu ermöglichen, verkennt er, dass die Baugrenzen nicht das Maß der baulichen Nutzung regeln, sondern deren Verteilung auf dem Grundstück. Dass die Plangeberin den Vorhabenträgern eine gewisse individuelle Gestaltungsfreiheit durch die Baugrenzen einräumen wollte, ist für das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere für die vorliegend streitige zulässige Grundfläche unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat – mangels abweichender Bestimmungen im Bebauungsplan (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) - daher zu Recht sämtliche auf dem Baugrundstück befindlichen baulichen Anlagen (Ferienwohnhaus, Garage mit Verbindungsgang, Stellplätze und Zufahrt) nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 BauNVO berücksichtigt und eine massive Überschreitung der festgesetzten Grundfläche festgestellt; auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Entgegen der Meinung des Klägers hat das Verwaltungsgericht dabei auch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Einhaltung der sich aus Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ergebenden Grenzen zutreffend verneint. Zum einen kann vorliegend angesichts einer mit der Überschreitung der zulässigen Grundfläche um rund 100 m² einhergehenden entsprechenden Versiegelung des Bodens nicht mehr von „geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens“ die Rede sein. Zum anderen führte die Einhaltung der Grenzen nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung, denn der Kläger kann das Vorhabengrundstück mit dem Ferienwohnhaus, dessen Errichtung ihm durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. durch die von ihm gewährten Befreiungen ermöglicht wurde, wie bisher weiter nutzen. Dass Touristen die Anmietung seiner sechs Ferienwohnungen vom Vorhandensein einer Garage abhängig machten, ist eher fernliegend und hat er selbst auch nicht substantiiert dargetan. Ob er Bedarf an Lagerfläche hat, kann dahinstehen, da er eine Befreiung zur Schaffung einer Garage beantragt hat. Auf die Frage der konkreten Benutzung des „Garagengebäudes“ käme es im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht entscheidend an. Allerdings ließe sich die Frage aufwerfen, ob eine Benutzung als „Lager“ überhaupt zu den in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO begünstigten Anlagen im Sinne von Satz 1 gehört.

Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubare Grundfläche wegen der erteilten Befreiungen in der Vergangenheit obsolet geworden sei, weil eine Verwirklichung der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche auf absehbare Zeit ausgeschlossen sei, geht seine Rüge fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze, die lediglich die Verteilung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück regelt,(Vgl. hierzu Fickert/ Fieseler, Baunutzungsordnung, 11. Aufl. 2008, § 23 RN 1) Auswirkungen auf die Festsetzung über die zulässige Grundfläche, die das Maß der baulichen Nutzung betrifft, haben könnte.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichungen städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft.Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist.(BVerwG, Beschluss vom 19.5.2004 – 4 B 35/04 -, juris) Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Grundzüge der Planung für den Fall einer Befreiung von der überbaubaren Grundfläche berührt gesehen. Mit der Planung des Sondergebiets „Freizeit und Erholung“ verfolgte die Beklagte das Ziel, einerseits die in diesem Teil des Litermonts bereits vorhandene, illegal errichtete Bebauung zu legalisieren - was auch der Kläger einräumt („davon abgesehen, die bereits vorhandenen Nutzungsarten wie z. B. Hotel oder Gastronomie auszuschließen, sondern hat diese vielmehr ausdrücklich zugelassen und legalisiert“) – und dabei andererseits weitere Bebauung – soweit für den Betrieb der Freizeit- und Erholungs-Anlage nach der getroffenen, im Bebauungsplan umgesetzten Übereinkunft erforderlich – begrenzt zuzulassen, um ein weiteres Ausufern in die Außenbereichsfläche und das dort vorhandene Landschaftsschutzgebiet zu verhindern. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Dass es der Beklagten ein besonderes planerisches Anliegen war, durch diese Begrenzung, die sich u.a. in der Festsetzung von Grundflächen niedergeschlagen hat, weitere nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt, Landschaftsbild und den Naturgenuss zu verhindern, liegt nach der Planbegründung auf der Hand. So ist etwa die Rede davon, dass beim Bau der Ferienhäuser auf eine möglichst geringe Versiegelung geachtet werde(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 9, Bl. 69 Gerichtsakte), bei den Grün-und Freiflächen sich hinsichtlich des ökologischen Aspekts nun ein großes Handlungspotenzial anbiete, wobei unter anderem als Ziel die „Reduzierung der Versiegelung, soweit möglich“ genannt ist(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 14, Bl. 74 Gerichtsakte). Dass die Grundflächen- Festsetzung für die Beklagte von grundlegender Bedeutung für ihre Planung war, belegt auch die Tatsache, dass sie den vom Kläger - unmittelbar nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 11.7.2006 - schon unter dem 24.8.2006 gestellten Antrag u.a. auf Erteilung einer Befreiung für eine Überschreitung der Grundfläche um 75 m² für den Bau einer Garage auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück – unter Erteilung von Befreiungen, die dem Kläger die Errichtung des „Ferienwohnhauses“ anstelle der festgesetzten Betreiberwohnung/Ferienwohnung ermöglichten, im Übrigen - mit Bescheid vom 13.11.2006 ablehnte und dabei ausdrücklich darauf hinwies, dass weiteren Befreiungsanträgen nicht zugestimmt werde, da es sich „um ein Maximum an Bebauungsmöglichkeit auf der im Bebauungsplan bezeichneten Fläche N8“ handele. Dafür, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks nach der Planung der Beklagten mit der Zurverfügungstellung von 150 m² Grundfläche für eine Betreiberwohnung und eine Ferienwohnung abgeschlossen sein sollte, spricht auch der Umstand, dass hierdurch keine Erweiterung der Ferienanlage im eigentlichen Sinne erfolgen, sondern vielmehr in erster Linie der geltend gemachten Notwendigkeit einer Verwalterwohnung zur Beaufsichtigung der Ferienanlage „rund um die Uhr“ Rechnung getragen werden sollte(Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „M…“ S. 10, Bl. 70 Gerichtsakte).

Abgesehen davon, dass somit die Grundzüge der Planung einer Befreiung bereits entgegenstehen, sei abschließend darauf hingewiesen, dass auch die übrigen in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Befreiungsgründe nicht vorliegen. Die Abweichung wäre angesichts des Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Grundfläche von 150 m² um rund 100 m² und der damit verbundenen weiteren Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) städtebaulich nicht vertretbar; dass sich im Plangebiet „die unterschiedlichsten Gebäudearten“ befinden, vermag entgegen der Ansicht des Klägers hieran offensichtlich nichts zu ändern. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Tatsache, dass der Kläger bei Errichtung des Ferienwohnhauses mit sechs Ferienwohnungen die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche ausgeschöpft hat und daher keine weiteren baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück mehr errichten darf, stellt bereits keine Härte dar, da er einen Bedarf an Garagen bzw. Lagerräumen bei seiner Planung hätte berücksichtigen können. Dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten, behauptet der Kläger selbst nicht.

Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts somit nicht zu beanstanden ist, war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Das Oberverwaltungsgericht ist instanziell unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche immissions-schutzrechtliche Anordnung nach § 17 BImSchG des Beklagten vom 30.9.2003 und hat entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung die Klage unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht ist ungeachtet des Umfangs der betroffenen Anlage nach Sinn und Zweck der Großvorhabenzuständigkeit des § 48 I Nr. 5 VwGO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) für nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen nicht zuständig. Ihrem Wortlaut nach weist die Zuständigkeitsvorschrift allerdings eine im Prozessrecht ungewöhnliche Unschärfe auf.

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 48 Rdnr. 14.

Die Formulierung "Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ...Anlagen" lässt allerdings ohne Weiteres eine Einbeziehung der nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG zu, denn die nachträgliche Anordnung betrifft den Anlagenbetrieb und schränkt ihn gegebenenfalls ein.

Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Auflage 1999, § 17 Rdnrn. 21 und 22.

Die zutreffende Auslegung ergibt sich nach der überzeugenden Auffassung des VGH Baden-Württemberg aus der Reichweite des gesetzlichen Beschleunigungszwecks für Großvorhaben.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.7.1999 - 10 S 373/99 -, S. 2 des Juris-Ausdrucks; ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.7.2003 - 7 KS 115/03 - für nachträgliche Schutzauflagen.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts soll die Gesamtverfahrensdauer verkürzen. Nach den gesetzgeberischen Erwägungen erschwert die überlange Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren bei Großprojekten die Investitionstätigkeit der Wirtschaft.

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 48 Rdnr. 3 unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache 10/171.

Zur Verwirklichung der Investitionsvorhaben bedarf es indessen immissionsschutzrechtlich nur der Genehmigung (§ 4 BImSchG) und ergänzend der Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG). Für nachträgliche Maßnahmen stellt das Immissionsschutzrecht die drei Instrumente der nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG, das Verbot des Anlagenbetriebs nach § 20 BImSchG sowie den Widerruf nach § 21 BImSchG zur Verfügung.

Zu dieser Zusammenfassung Jarass, BImSchG, § 17 Rdnr. 1.

Alle nachträglichen Maßnahmen betreffen den Betrieb der Anlage. Entscheidend ist aber die unterschiedliche Zweckrichtung: Nur die Genehmigungsverfahren dienen der Verwirklichung der Investitionsvorhaben der Wirtschaft und damit dem Zweck der Beschleunigungsvorschrift, die nachträglichen Maßnahmen schränken umgekehrt die Investitionsvorhaben ein. Für diesen Zweck greift der Beschleunigungszweck der Großvorhabenzuständigkeit nicht, und deshalb verbleibt es für alle nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen bei der Regelzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO.

Die hier bestehende instanzielle Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ist verfahrensmäßig nach den Vorschriften der §§ 83 VwGO, 17 a und 17 b GVG zu behandeln.

Bader u.a. VwGO, 1999, § 83 Rdnr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage 2000, § 83 Rdnr. 1.

Mithin stellt das Oberverwaltungsgericht nach der hier erfolgten Anhörung der Beteiligten seine Unzuständigkeit von Amts wegen fest und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Verwaltungsgericht des Saarlandes (§§ 83 VwGO, 17 a II 1 GVG). Abweichend von der Rechtsmittelregelung des § 17 a IV GVG ist nach § 83 Satz 2 VwGO der Verweisungsbeschluss unanfechtbar. Die vor dem angerufenen Oberverwaltungsgericht entstandenen Kosten werden nach § 17 b II GVG als Teil der Kosten vor dem Verwaltungsgericht behandelt; für die Mehrkosten kann gegebenenfalls die durch die Rechtsmittelbelehrung veranlasste Anrufung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung sein.

Vgl. Redeker/von Oertzen VwGO, 13. Auflage, § 17 b GVG im Anhang zu § 41 VwGO, Rdnr. 20, ungeachtet der Normierung des § 17 b II 2 GVG, wonach der Kläger die Mehrkosten trägt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Das Oberverwaltungsgericht ist instanziell unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche immissions-schutzrechtliche Anordnung nach § 17 BImSchG des Beklagten vom 30.9.2003 und hat entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung die Klage unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht ist ungeachtet des Umfangs der betroffenen Anlage nach Sinn und Zweck der Großvorhabenzuständigkeit des § 48 I Nr. 5 VwGO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) für nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen nicht zuständig. Ihrem Wortlaut nach weist die Zuständigkeitsvorschrift allerdings eine im Prozessrecht ungewöhnliche Unschärfe auf.

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 48 Rdnr. 14.

Die Formulierung "Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ...Anlagen" lässt allerdings ohne Weiteres eine Einbeziehung der nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG zu, denn die nachträgliche Anordnung betrifft den Anlagenbetrieb und schränkt ihn gegebenenfalls ein.

Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Auflage 1999, § 17 Rdnrn. 21 und 22.

Die zutreffende Auslegung ergibt sich nach der überzeugenden Auffassung des VGH Baden-Württemberg aus der Reichweite des gesetzlichen Beschleunigungszwecks für Großvorhaben.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.7.1999 - 10 S 373/99 -, S. 2 des Juris-Ausdrucks; ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.7.2003 - 7 KS 115/03 - für nachträgliche Schutzauflagen.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts soll die Gesamtverfahrensdauer verkürzen. Nach den gesetzgeberischen Erwägungen erschwert die überlange Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren bei Großprojekten die Investitionstätigkeit der Wirtschaft.

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 48 Rdnr. 3 unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache 10/171.

Zur Verwirklichung der Investitionsvorhaben bedarf es indessen immissionsschutzrechtlich nur der Genehmigung (§ 4 BImSchG) und ergänzend der Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG). Für nachträgliche Maßnahmen stellt das Immissionsschutzrecht die drei Instrumente der nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG, das Verbot des Anlagenbetriebs nach § 20 BImSchG sowie den Widerruf nach § 21 BImSchG zur Verfügung.

Zu dieser Zusammenfassung Jarass, BImSchG, § 17 Rdnr. 1.

Alle nachträglichen Maßnahmen betreffen den Betrieb der Anlage. Entscheidend ist aber die unterschiedliche Zweckrichtung: Nur die Genehmigungsverfahren dienen der Verwirklichung der Investitionsvorhaben der Wirtschaft und damit dem Zweck der Beschleunigungsvorschrift, die nachträglichen Maßnahmen schränken umgekehrt die Investitionsvorhaben ein. Für diesen Zweck greift der Beschleunigungszweck der Großvorhabenzuständigkeit nicht, und deshalb verbleibt es für alle nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen bei der Regelzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO.

Die hier bestehende instanzielle Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ist verfahrensmäßig nach den Vorschriften der §§ 83 VwGO, 17 a und 17 b GVG zu behandeln.

Bader u.a. VwGO, 1999, § 83 Rdnr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage 2000, § 83 Rdnr. 1.

Mithin stellt das Oberverwaltungsgericht nach der hier erfolgten Anhörung der Beteiligten seine Unzuständigkeit von Amts wegen fest und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Verwaltungsgericht des Saarlandes (§§ 83 VwGO, 17 a II 1 GVG). Abweichend von der Rechtsmittelregelung des § 17 a IV GVG ist nach § 83 Satz 2 VwGO der Verweisungsbeschluss unanfechtbar. Die vor dem angerufenen Oberverwaltungsgericht entstandenen Kosten werden nach § 17 b II GVG als Teil der Kosten vor dem Verwaltungsgericht behandelt; für die Mehrkosten kann gegebenenfalls die durch die Rechtsmittelbelehrung veranlasste Anrufung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung sein.

Vgl. Redeker/von Oertzen VwGO, 13. Auflage, § 17 b GVG im Anhang zu § 41 VwGO, Rdnr. 20, ungeachtet der Normierung des § 17 b II 2 GVG, wonach der Kläger die Mehrkosten trägt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.