Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2012 - 3 K 36/11

bei uns veröffentlicht am05.06.2012

Tenor

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 „Kloster Süd“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7 „Kloster Süd“ der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin der Flurstücke 137/2, 156, 159, 163/6, 163/9 und 163/13 der Flur 2, Gemarkung Kloster auf der Insel Hiddensee, die innerhalb der Ortslage von Kloster liegen. Der Bebauungsplan setzt für die genannten Flurstücke eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft (Flurstück 137/2) bzw. als "Garten (privat)" fest, im Falle des Flurstücks 156 mit der zusätzlichen Zweckbestimmung "Weide/Nutzgärten". Die Flurstücke 156, 159 und 163/6 sind nach Zuschnitt und Größe als selbständige Baugrundstücke geeignet.

3

Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 7 sind die bislang bebauten Bereiche im südlichen Teil der Ortslage von Kloster. Der Plan setzt im Wesentlichen die vorhandene Bebauung - zum Teil mit Erweiterungsmöglichkeiten - fest. Nur vereinzelt sind Baufelder auf bislang unbebauten Grundstücken vorgesehen. Im Übrigen werden unbebaute Grundstücke als private Grünflächen festgesetzt. Als Gebietsarten sieht der Bebauungsplan nach der Planzeichnung im östlichen Teil des Bebauungsplangebietes (Siedlung "Am Riethsoll") ein allgemeines Wohngebiet und westlich hieran anschließend ein Dorfgebiet vor, im südwestlichen Bereich das Sondergebiet "Biologische Station". Im Übrigen setzt der Bebauungsplan ausschließlich die Sondergebietsarten "Feriengebiet" und "Tourismus" fest. Das Sondergebiet "Tourismus" dient nach Ziff. I.1.1 der textlichen Festsetzungen überwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe sind dort ohne Einschränkungen zulässig. Das Sondergebiet "Feriengebiet" dient gleichwertig touristischen Nutzungen und dem Wohnen. Dort sind lediglich kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig; sonstige Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig und nur, wenn es sich um nicht störende Gewerbebetriebe handelt. Die einzelnen Gebietsarten sind in der Planzeichnung kleinteilig abgegrenzt, zum Teil werden entsprechende Festsetzungen nur für einzelne Baugrundstücke getroffen. Dies gilt auch für die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung. Überwiegend sind Grundflächenzahlen von 0,3, eine eingeschossige Bebauung und ein Vollgeschoss vorgesehen, zum Teil mit der Begrenzung auf höchstens eine Wohnung je Wohngebäude. Vereinzelt sind abweichende Grundflächenzahlen, zwei Vollgeschosse oder eine Begrenzung auf höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude vorgesehen. Ziff. I.3 der textlichen Festsetzungen enthält Ausnahmevorbehalte für bestehende Gebäude, auf Grund derer in Fällen von Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausnahmsweise Überschreitungen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zugelassen werden können, wenn die bereits vorhandene bauliche Ausnutzung des Grundstücks dadurch nicht erhöht bzw. nicht wesentlich verändert wird.

4

Anlass für die in parallelen Verfahren erfolgte Überplanung sämtlicher bebauter Bereiche der Insel Hiddensee mit insgesamt 11 Bebauungsplänen war die über Jahre bestehende Situation, dass Baugenehmigungen für weitere Hauptnutzungen auch im Innenbereich von der Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung versagt wurden, die trinkwassermäßige Erschließung sei nicht gesichert; der zuständige Wasserversorger hatte weiteren Anschlüssen mangels Kapazität der Wasserversorgungsanlage nicht zugestimmt.

5

Für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Insel ist der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen – ZWAR – zuständig. Der Landkreis Rügen erteilte der Antragsgegnerin am 27.07.1999 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser. Sie berechtigt zur Gewässerbenutzung von insgesamt 5 Förderbrunnen in Höhe von Q365 = 800 m3/d sowie Q90 = 850 m3/d. Dies entspricht einer täglich möglichen Grundwasserentnahme bis zu 800 m3/d. In einem Zeitraum von 90 Tagen ist eine höhere Entnahme bis zu 850 m3/d möglich. Die Antragsgegnerin ist rückwirkend zum 01.01.2003 dem ZWAR beigetreten; mit der 1. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13.07.2004 wurde diese auf den ZWAR umgeschrieben.

6

Am 08.12.2004 erstellte die Hydrogeologie GmbH, Greifswald – HGN – ein Gutachten zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots der Insel Hiddensee. Das Gutachten kommt zu der Empfehlung, dass eine Erhöhung der maximalen Sommerentnahme Q120 von zur Zeit 850 m3/d auf 1.000 m3/d möglich sei. Der Zweckverband teilte dazu mit, die hierfür erforderlichen Investitionsmaßnahmen seien kurzfristig nicht realisierbar. Im Übrigen könne die Entscheidung, welche beantragten Bauvorhaben von der zusätzlichen Fördermenge profitieren sollten, nicht durch den ZWAR getroffen werden. Der Wasserbedarf für die Summe der beantragten und bislang nicht genehmigten Bauvorhaben sei höher als die dann zusätzlich verfügbaren Mengen. Es sei notwendig, dass die Gemeinde die erforderlichen baurechtlichen Grundlagen (Bebauungspläne) schaffe, auf deren Grundlage eine konkrete Wasserbedarfsermittlung erfolgen könne, um hieran weitere Überlegungen zur Anpassung der Wasser- und Abwasserversorgungsanlagen anzuknüpfen. Mit Schreiben vom 03.11.2005 teilte der Landkreis Rügen dem ZWAR mit, dass einer Erhöhung der Fördermengen gegenüber der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 25.01.2005 bei dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht zugestimmt werden könne. Das Landesamt für Umwelt und Natur – LUNG – habe insbesondere die Gefahr eines Brackwasserzustroms als sehr hoch gewertet.

7

Am 17.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung von insgesamt zunächst 10 Bebauungsplänen, darunter den hier streitbefangenen.

8

Am 24.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes. Gleichzeitig billigte sie den Entwurf eines Rahmenplanes, der sodann zusammen mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens war. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm die Antragstellerin unter dem 04.04.2008 und unter dem 17.07.2008 Stellung. Wegen des Inhalts wird auf die Stellungnahme Bezug genommen

9

Am 06.05.2008 beschloss die Antragsgegnerin den Rahmenplan und den Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans.

10

Am 23.09.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 7 öffentlich auszulegen.

11

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens führte der ZWAR aus, zur Zeit könnten keine Genehmigungen für Neubauten und Erweiterungen erteilt werden, die eine Erhöhung des Trinkwasserbedarfs zur Folge hätten. Um auch in der Perspektive die Trinkwasserversorgung nachhaltig und wirtschaftlich auf der Insel Hiddensee zu sichern, seien die Erweiterungsmöglichkeiten zu begrenzen. Der ausgewiesene Mehrbedarf für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 sei im Gegensatz zu anderen Ortslagen hoch. Nach Satzungsbeschluss der Bebauungspläne werde ein Maßnahmeplan des ZWAR zur perspektivischen Stabilisierung der Trinkwasserversorgung erarbeitet und umgesetzt. Die Ortslagen der Insel würden flächendeckend mit Trinkwasser versorgt werden. Das Leitungsnetz werde schrittweise erneuert.

12

Die Antragstellerin machte unter dem 09.01.2009 geltend, durch die sehr restriktive Ausweisung von Baugrundstücken und Baufenstern, die auch für die davon betroffenen Liegenschaften der Hansestadt Stralsund kaum oder keine Entwicklungsmöglichkeiten zulasse, weiche der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans deutlich ab, der in verschiedenen Teilbereichen durch Flächenarrondierungen angemessene Entwicklungsspielräume sichere. Deshalb und da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handele, sollten in Aussicht auf eine künftige Lösung des Trinkwasserversorgungsproblems die im Entwurf als private Gärten festgesetzten straßenbegleitenden Grundstücke am Hafenweg und am Reitstall in das Baugebiet einbezogen werden. Die von ihr in ihrer Stellungnahme vom 17.07.2008 bereits geäußerten Bedenken zu den den Ortsteil Kloster betreffenden Darstellungen im Zusammenhang mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes behielten weiterhin ihre Gültigkeit.

13

Die Antragsgegnerin führt hierzu im Abwägungsprotokoll vom 24.03.2009 aus: Die Gemeinde beabsichtige grundsätzlich eine bestandsorientierte Planung, eine Ausweitung der Siedlungsflächen sei nicht beabsichtigt. Mit Inkrafttreten eines Bebauungsplans werde die Gemeinde bzw. der Versorgungsträger erschließungspflichtig. Der ZWAR als zuständige Körperschaft habe nicht erkennen lassen, dass eine „große“ Lösung in den nächsten Jahre realistisch wäre. Die mit dem ZWAR als realistisch abgestimmte Ertüchtigung der Trinkwassererfassung auf der Insel lasse nur eine sehr begrenzte zusätzliche Entwicklung zu. Aufgrund des geringen zur Verfügung stehenden Trinkwasserdargebots und der beschränkten Abwasserbehandlungskapazitäten könnten deshalb nur Baugebiete im gegebenen Rahmen ausgewiesen werden. Mit der Stellungnahme der Antragstellerin im Zusammenhang der 2. Änderung des Flächennutzungsplans werde nicht deutlich, dass interkommunale Belange berührt seien.

14

Am 02.04.2009 beschloss die Gemeindevertretung die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. In der Bekanntmachung wurde zur Begründung angegeben, es seien ergänzende Darstellungen von Deich- und Dünenschutzanlagen und eine geänderte Flächendarstellung im Bereich des Gerhart-Hauptmann-Hauses sowie verschiedene redaktionelle Ergänzungen und nachrichtliche Übernahmen Grund für die erneute Auslegung.

15

Die Antragstellerin erhob unter dem 25.05.2009 wiederum Einwendungen und wiederholte im Wesentlichen den Inhalt ihrer vorangegangenen Stellungnahme.

16

Die Antragsgegnerin führte hierzu in der Abwägungsdokumentation vom 05.06.2009 aus: Die Stellungnahme sei außerhalb der Auslegungs- und Beteiligungsfrist verspätet eingereicht worden. Die Bedenken u.a. hinsichtlich der restriktiven Ausweisung von Baugrundstücken und Baufenstern sowie des Entwicklungsgebots seien bekannt und im entsprechenden Zusammenhang bereits ausführlich behandelt worden. Hierauf werde verwiesen. Die genannten Punkte stünden in keiner erkennbaren Beziehung zur städtebaulichen Entwicklung der Hansestadt.

17

In Auseinandersetzung mit anderen Anregungen und Bedenken führte die Antragsgegnerin ergänzend aus: Ziel sei es neben der Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche und der Beseitigung städtebaulicher Missstände (Leerstand und Brachen), zusammenhängende Grünbereiche auch im Innenbereich vor einer Inanspruchnahme für bauliche Zwecke zu schützen, solange alternative Flächen bereitstünden. Hierbei sei unter anderem das Minimierungsgebot (Nutzen baulich vorgeprägter Bereiche; sparsamer Umgang mit Grund und Boden) zu berücksichtigen. Auch bei einem Grundstück, das ohne Zweifel nach § 34 BauGB bebaubar sei, fehle gleichwohl angesichts der angespannten Trinkwassersituation auf der Insel die gesicherte Erschließung; hiervon könne nur ausgegangen werden bei genehmigterweise ausgeübter Nutzung.

18

Am 05.06.2009 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 7 mit einer Änderung hinsichtlich des Flurstücks 89, für das auf Grund der vom Eigentümer erhobenen Einwendungen straßenseitig ein weiteres Baufeld und hinsichtlich mehrerer Parameter ein höheres Maß der baulichen Nutzung ausgewiesen wurde; das bislang um die vorhandene Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehene Baufenster wurde verkleinert.

19

Die Begründung des Bebauungsplans lehnt sich hinsichtlich der Grundzüge der Planung nahe zu wörtlich an den Rahmenplan an. Zu einzelnen Festsetzungen wird ausgeführt:

20

„1.5) Abwägungsrelevante Belange
Neben den unter 1.2 genannten Planungszielen sind bei der Planung insbesondere die folgenden Belange entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtung zu berücksichtigen und gerecht gegeneinander abzuwägen:
- Die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung bestehender Ortsteile in baulicher wie sozialer Hinsicht.(…)
- Die Belange des Umweltschutzes.(..)
- Die Belange des Naturschutzes. (..)
- Die Belange der Wirtschaft, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. (..)
- Die Belange des Tourismus (..)
- Die Belange der Baukultur, insbesondere des Orts- und Landschaftsbildes (..).

21

In den Erhaltungsbereich ist das historisch geprägte Ortsbild in seinen charakteristischen Zügen zu bewahren (kleine Gebäude, große Freiflächen). Allgemein wird der Rückbau von großen, das Landschaftsbild heute stark beeinträchtigenden Gebäuden das Orts- und Landschaftsbild aufwerten können. Insgesamt ist für die neuen Gebäude eine landschaftstypische Bauweise anzustreben, die sich in den bestehenden Gehölzbestand einfügt und einen harmonischen Übergang in die offene Landschaft erreicht.
- Die Belange der Land- sowie der Forstwirtschaft. (..)
Darüber hinaus ist der Rahmenplan „Siedlungsbereiche" als von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept zu berücksichtigen.

22

Neben diesen öffentlichen Belangen sind die privaten Belange angemessen zu berücksichtigen.

23

Die Bedeutung der privaten Belange ist sehr hoch einzuschätzen, da im Plangebiet umfangreiche bauliche Nutzungen und damit Sachgüter in erheblichem Umfang bestehen. Genehmigterweise bestehende Nutzungen genießen Bestandsschutz. Bestehende Nutzungen werden bei der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung berücksichtigt; für einen abweichenden Gebäudebestand (z.B. Überschreitung der zulässige GRZ, der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten, etc.) werden umfangreiche Ausnahmen vorgesehen, die auch Umbau und Erneuerung ermöglichen.

24

Darüber hinaus besteht ein Vertrauensschutz auf zulässige, aber im Moment nicht ausgeübte Nutzungen im Rahmen des Einfügegebots des § 34 BauGB (vgl. 1.4.1).

25

Bei der Bestimmung des derzeit Zulässigen ist jedoch zu berücksichtigen, das derzeit für Neubauten faktisch ein Bauverbot wegen fehlender Erschließung besteht (keine gesicherte Trinkwasserversorgung).

26

2) Städtebauliche Planung

27

2.1) Städtebaulicher Entwurf

28

Die zentralen Bereiche des Ortes entlang dem Kirchweg sowie im näheren Hafenumfeld (Bauzonen 1, 2) werden durch einzelne Lückenschlüsse gestärkt und für eine gewerbliche Nutzung gesichert (durch Ausschluss von Wohnen/Ferienwohnen im Erdgeschoss). (..)

29

Im Zuge der Überplanung wird die Bebauung im zentralen südlichen Bereich von Kloster geringfügig zunehmen. Vorgesehen ist neben einer möglichen Ersatzbebauung auf bestehenden Standorten eine Ergänzung der Bebauung auf der Nordseite des Kirchwegs mit vorwiegend gewerblicher Nutzung sowie eine einzelne Baulückenbebauung in der Straße Zum Hochland. (..)

30

2.2.2) Ver- und Entsorgung

31

Trinkwasserversorgung

32

In den Ortslagen besteht flächendeckend das Trinkwasserleitungsnetz des ZWAR. Insbesondere in Kloster verlaufen die öffentlichen Leitungen nicht im öffentlichen Verkehrsraum, so dass die Leitungen durch Leitungsrechte zu sichern sind. Planungen für zusätzliche Leitungen bestehen ausweislich der Stellungnahme des Versorgungsträgers nicht. Eine Sicherung der Leitungstrassen für Leitungsrechte ist derzeit nicht möglich, da die exakte Lage der vorhandenen Leitungen nur fragmentarisch bekannt ist. Auf der Planzeichnung wird daher auf das Vorhandensein der Trinkwasserleitungen und ein Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger, der Anwohner sowie der Allgemeinheit allgemein und auf die Informationspflicht vor Beginn von Erdarbeiten im Besonderen hingewiesen.

33

Angesichts des begrenzten Trinkwasserdargebots auf der Insel ist jedoch die Erschließung weiterer Gebäude nicht gesichert. Zulässig ist gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis eine ganzjährige Trinkwasserförderung (Q365 ) von täglich 800 m3/d bzw. eine saisonale Trinkwasserförderung (Q120) von 850 m 3/d (Bericht zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots der Insel Hiddensee", HGN Greifswald 2004). Unter den bestehenden anlagentechnischen Voraussetzungen ist nach Aussage des ZWAR vom 24.01.2005 keine Erhöhung der derzeit genehmigten Fördermengen möglich.

34

Nach Brunnenneubohrungen zwischen den bestehenden Wasserfassungen Schwedenhagen und Grieben sowie bei Errichtung von zusätzlichen Grundwassermessstellen mit entsprechender Überwachungstechnik kann die maximal mögliche Sommerentnahme Q120 theoretisch auf 1.000 m3/d erhöht werden. Die mittlere Grundwasserentnahme Q365 sollte zur Vermeidung eines Brackwassereintrags Q 800 m3/d nicht überschreiten.

35

Voraussetzung für eine erhöhte Förderung ist die Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde. Bedingt durch die erforderlichen Investitionsmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgungsanlagen ist die Umsetzung der Maßnahmen kurzfristig nicht realisierbar.

36

Für die Bauleitplanung ist zudem zu berücksichtigen, dass in einigen leer stehenden Objekten kurzfristig eine Nutzungsaufnahme erfolgen kann (sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen dagegen stehen) und damit der Wasserverbrauch weiter ansteigt. Insgesamt stehen auf der Insel Hiddensee rund 250 Betten leer (Volkswerft 180 Betten; Hotel Ostsee 10 Betten; Hotel Boddenblick 28 Betten; Strandhotel 12 Betten; Hotel am Meer ca. 30 Betten).

37

Im Rahmen der gemeindlichen Gesamtplanung soll erreicht werden, dass der bei Nutzungsaufnahme der o.g. Objekte absehbare Trinkwasserverbrauch nicht überschritten wird. Hierzu werden im Wesentlichen Vorhaben auf vorhandene Nutzungen begrenzt (Nutzungsaufnahme bzw. Ersatzbebauung). Bei den Werfthäusern ist zukünftig eine geringere Nutzungsintensität als früher vorgesehen. Der so gewonnene Spielraum soll vorzugsweise gemeindlichen Infrastrukturprojekten sowie städtebaulich erwünschten Vorhaben zugute kommen (Lückenschluss außerhalb von Restriktionsflächen).

38

2.5 Begründung der wesentlichen Festsetzungen

39

2.5.1) Baugebiete / Art der baulichen Nutzung

40

Die Abgrenzung der Baugebietsflächen sowie die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung orientiert sich an der bestehenden Bebauung (Innenbereiche, vgl. 1.3.1) sowie den vorhandene Nutzungen (vgl. 1.3.2).

41

Abgrenzung der Baugebiete
(..)

42

Eine Ausweitung der Baugebietsfläche auf unbebaute bzw. gering bebaute Grundstücke (z.b. Gartennutzung mit allenfalls Geräteschuppen/Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz) konnte angesichts der Erschließungsproblematik (begrenztes Trinkwasserdargebot) nur in städtebaulich begründeten Einzelfällen vorgenommen werden. Ausgeschlossen wurden in allen Ortslagen einheitlich zuerst solche Flächen, - die als innerörtliche Freiflächen insbesondere in ökologisch sensiblen Bereichen wertgebend sind (z.B. allgemein Gartengrundstücke im 200 m Küsten- und Gewässerschutzstreifen, Freiflächen innerhalb bzw. im Übergangsbereich zum LSG, Waldabstandsflächen) oder - die als grundstücksübergreifende Freiflächen Einblicke in bzw. Ausblicke aus dem Siedlungsbereich in die umgebende Landschaft ermöglichen und damit von hohem Wert für das Ortsbild sind.

43

Im Plangebiet sind dies insbesondere
- Freiflächen am Westrand des Friedhof und die südlich anschließende Grünanlage westlich der Klostermauer, die für die Vernetzung von Freiflächen innerhalb der Ortslage von wesentlicher Bedeutung sind sowie
- der Bereich des ehemaligen historischen Gutshofes, der heute noch stark landwirtschaftlich geprägt ist (Grünflächen als Weide und Nutzgärten).

44

Für eine Neu- bzw. Erstbebauung bisher unbebauter Grundstücke im Innenbereich wurden deshalb im Plangebiet nur zugelassen:
- vereinzelte Baulückenbebauungen an der Nordseite des Kirchweges (mit gewerblicher Erdgeschossnutzung),
- Baulückenschluss in der Straße „Zum Hochland",
- Baulückenschluss am Mühlberg gegenüber dem heutigen Kutschenparkplatz (im Bereich B-Plan Nr. 6 „Kloster Nord").

45

Die nicht als Baugebiet ausgewiesenen Innenbereichsgrundstücke wurden gemäß ihrer derzeitigen Nutzung/Pflegezustand als private Gärten (Grünfläche, vgl. 2.5.5) ausgewiesen. (..)

46

2.5.2) Maß der baulichen Nutzung

47

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Grundflächenzahl und Festlegung der Anzahl zulässiger Vollgeschosse bestandsorientiert festgelegt. (..)

48

Zur Sicherung privater Eigentumsrechte werden für bereits bebaute Grundstücke umfangreiche Ausnahmen von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für Erneuerungen, Umbauten und teilweise Nutzungsänderungen vorgesehen.

49

2.5.3) Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten

50

Angesichts der schwierigen Erschließungssituation insbesondere hinsichtlich der Trinkwasserversorgung (vgl. 2.2.2) bestehen nur geringe Entwicklungsspielräume. Während bei der Erweiterung einer Wohnung (Anpassung an gestiegenen Wohnstandard, Ausweitung auf Ganzjahresnutzung) in der Regel kein zusätzlicher Erschließungsbedarf (als Spitzenbedarf) zu verzeichnen ist, wächst bei einer Umwandlung in vorwiegend touristisch oder saisonal genutzte Kleinwohnungen der Wasserbedarf deutlich. Deshalb wird die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung durch die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten (einschließlich der der Ferienwohnungen) in Wohngebäuden ergänzt. Damit soll erreicht werden, dass kleine Wohn- und Ferienwohngebäude entsprechend heutigen Anforderungen erweitert bzw. in größerer Form neu gebaut werden können, ohne dass es zu einer Erhöhung der Kapazität kommen kann.

51

Die Beschränkung der Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird generell für die Gebiete SO „Feriengebiet", WA vorgenommen. Im SO „Tourismus" Gebiet spielt das Wohnen nur eine untergeordnete Rolle, so dass bis auf den westlichsten, durch ältere und damit kleinere Wohn-/Ferienwohngebäude bestimmten Abschnitt des Kirchwegs auf eine Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen verzichtet werden kann.

52

Die bestehenden Wohngebäude sind in Kloster in der Regel Einfamilienhäuser. Für bestehende, von der Festsetzung abweichende Gebäude werden umfangreiche Ausnahmen vorgesehen, sofern durch die zukünftige Bebauung die Anzahl der Wohneinheiten nicht ausgeweitet wird.

53

2.5.4) Bauweise / Überbaubare Grundstücksflächen

54

Die überbaubare Grundstücksfläche wird bestandsorientiert ausgewiesen. Vorzugsweise werden Einzelbaufenster dargestellt.

55

Traditionell wurden im südliche Teil von Kloster Gebäude als Einzelhäuser errichtet. Im nördlichen Bereich (B-Plan Nr. 6 „Kloster Nord") wechseln sich insbesondere im Bereich der Siedlung Einzel- und Doppelhäuser ab.

56

Die in der offenen Bauweise nach § 22(2) BauNVO zulässigen Gebäudelänge von 50 m ist jedoch untypisch; deshalb wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, in der bei Wahrung der Grundprinzipien der offenen Bauweise (seitliche Grenzabstände) kürzere Gebäudelängen festgesetzt werden. Die Länge wird orientiert am Bestand differenziert festgesetzt. Um die traditionell offene Bebauungsstruktur zu erhalten bzw. wieder zu erreichen, sind Ausnahmen von der festgesetzten Gebäudelänge nicht zulässig.

57

2.5.5) Grünflächen / Festsetzungen zur Grünordnung

58

Zwischen den bebauten Grundstücken befinden sich Flächen, die, obwohl nicht baulich geprägt, innerhalb des Siedlungsbereiches liegen und nicht ohne Nutzung sind. Diese Flächen werden als private Grünflächen festgesetzt.

59

Grünflächen erfüllen eine wichtige Funktion sowohl als Puffer zu den offenen Landschaftsbereichen (z.B. Am Riethsoll, Biologenweg, auch Birkenweg, Hochland) als auch als strukturierendes Element des Siedlungsbereiches (z.B. Zäsur zwischen Gutshof (Bereich ehem. Kloster) und eigentlicher Ortslage mit Teichen und Gräben).

60

Die Festsetzungen zur Grünordnung umfassen über die Ausweisung von Grünflächen hinaus (Erhalt offener, unbebauter Bereiche) ein Erhaltungsgebot für Einzelbäume, die für das Ortsbild wirksam sind bzw. die ökologische Qualität des Siedlungsbereiches positiv beeinflussen, sowie Pflanzgebote für zusätzliche Einzelbäume entlang der Hauptverkehrszüge. Zudem werden für besonders wertvolle Bereiche Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft formuliert.“

61

Der Bebauungsplan wurde durch Aushang vom 31.08. bis zum 17.09.2010 bekannt gemacht. Die Ausfertigung erfolgte am 08.09.2010.

62

Am 14.09.2011 ging bei dem Amt West-Rügen für die Antragsgegnerin ein Schreiben der von mehreren anderen Eigentümern bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei vom selben Tage per Telefax ein, in dem gegen mehrere Bebauungspläne einschließlich des hier streitbefangenen Rügen erhoben wurden. U.a. wurde geltend gemacht, die Bekanntmachung des Bebauungsplanes sei fehlgeschlagen, da im Zeitpunkt der Verkündung des Bebauungsplanes eine ordnungsgemäße Ausfertigung gefehlt habe. Die Bedeutung der betroffenen Belange der Eigentümer habe die Gemeinde verkannt, insbesondere soweit Flächen im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt worden seien und damit ein vollständiger Ausschluss einer Bebauung verbunden sei. Mit Schreiben vom 13.09.2011 an das Amt West-Rügen, übermittelt per Telefax ebenfalls am 14.09.2011, rügte auch die Antragstellerin Abwägungsmängel aller Bebauungspläne. U.a. seien ihre Belange als Eigentümerin von unbebauten Grundstücken nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

63

Am 14.09.2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag betreffend die Bebauungspläne Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 11 bis 15 gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.09.2011 das Verfahren getrennt und hinsichtlich der einzelnen Bebauungspläne als gesonderte Verfahren fortgeführt.

64

Zur Begründung trägt sie vor:

65

Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass ihre Belange als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Rahmen der Abwägung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Ihre Flächen seien vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Bauland gewesen. Auch soweit die betroffenen Flurstücke keine selbständigen Baugrundstücke darstellten, handele es sich um sogenannte Arrondierungsflächen, die bei Zusammenlegung mit angrenzenden Baugrundstücken deren Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit verbessern könnten.

66

Sie habe im Beteiligungsverfahren ihre Betroffenheit hinreichend deutlich gemacht. In den Stellungnahmen vom 09.01.2009 und 25.05.2009 habe sie sich eindeutig auch als betroffene Grundstückseigentümerin geäußert. Der Antragsgegnerin sei auch bekannt gewesen, welche Grundstücke im Plangebiet im Eigentum der Antragstellerin gestanden hätten. Inhaltlich habe sie unter dem 25.05.2009 ausdrücklich auf die zur Änderung des Flächennutzungsplanes abgegebene Stellungnahme vom 17.07.2008 Bezug genommen.

67

Es sei fraglich, ob für die durchgeführte restriktive Planung überhaupt ein Planungserfordernis bestanden habe. Es handele sich überwiegend um eine "Negativplanung" mit Entzug von Baurechten, die als fehlerhaft anzusehen sei.

68

Soweit als maßgeblicher Grund für die restriktiven Ausweisungen ein Trinkwasserproblem angegeben werde, fehle es hierzu an nachvollziehbaren Begründungen. Eine Bedarfsermittlung, eine Trinkwasserbilanz sowie Alternativplanungen lägen nicht vor. Tatsächlich habe der ZWAR bereits 2006 die Errichtung einer kleinen Meerwasserentsalzungsanlage angeboten. Ferner bestehe die Möglichkeit eine Wasserleitung von Rügen nach Hiddensee zu legen. Die Verfahrensunterlagen enthielten insoweit widersprüchliche Angaben, als einerseits angegeben werde, für weitere Gebäude sei die trinkwassermäßige Erschließung nicht gesichert, und andererseits mit einem zusätzlichen Trinkwasserverbrauch für immerhin 250 Betten in leer stehenden Objekten gerechnet werde, in denen kurzfristig eine Nutzungsaufnahme erfolgen könne. Wie die Planer ermittelt hätten, dass noch 86 Wohneinheiten bzw. 344 Betten versorgt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Eine planerische Abwägungsentscheidung für die Zuordnung der zusätzlich möglichen Nutzungseinheiten auf die verschiedenen Bebauungspläne im Gemeindegebiet sei weder im Rahmenplan noch in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 7 nachvollziehbar dargelegt.

69

Im übrigen seien etwaige Probleme bei der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung vorübergehender Natur und rechtfertigten nicht, bisher bebaubaren Grundstücken generell die Bebaubarkeit zu entziehen. Der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplanes begründe auch keine Erschließungspflicht. Wäre die Antragsgegnerin insoweit von der zutreffenden rechtlichen Annahme ausgegangen, so hätte sie anders geplant.

70

Dass die privaten Belange und der Schutz des Vertrauens auf die Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB tatsächlich berücksichtigt worden seien, sei nicht erkennbar. Mit der Zuordnung zu bestimmten Bauzonen im Rahmenplan und der dort bereits erfolgten Ausweisung von Grünflächen seien Eingriffe in bestehendes Baurecht vorbereitet worden, die dann unter Verweis auf die Vorgaben des Rahmenplanes in den Bebauungsplan übernommen worden seien, ohne dass aber im Rahmenplan bereits alle städtebaulich relevanten Belange abschließend und verbindlich geklärt worden wären und ohne dass der Rahmenplan hinsichtlich der einzelnen Ausweisungen überhaupt Erläuterungen enthalten würde.

71

Die Entziehung der Bebaubarkeit von Grundstücken führe zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Belange der Grundstückseigentümer, so dass auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliege.

72

Die Antragstellerin beantragt,

73

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 „Kloster/Süd“ für unwirksam zu erklären.

74

Die Antragsgegnerin beantragt,

75

den Antrag abzuweisen.

76

Sie trägt vor:
Die geltend gemachten Verfahrensfehler seien nicht beachtlich.

77

Etwaige Mängel in Bezug auf den Flächennutzungsplan hätten für die formelle Wirksamkeit des Bebauungsplans keine Bedeutung.

78

Das Abwägungsmaterial sei seitens der Antragsgegnerin ausreichend zusammengestellt und bewertet worden. Grundlage der Einzelplanung dieses und der übrigen Bebauungspläne sei der Rahmenplan „Siedlungsbereiche“ gewesen. Ihm liege ein konkretes und nicht zu beanstandendes Planungskonzept zu Grunde. Eines der wesentlichen allgemeinen Planungsziele sei eine bestandsorientierte, nachhaltige Entwicklung, die an bestehende Traditionen anknüpfe und die Qualitäten der Insel auch im Interesse nachfolgender Generationen langfristig sichere. Neben der Bestandssicherung sollten zudem städtebauliche Defizite beseitigt werden. Darüber hinaus sei – eines der primären Anliegen – ein Planziel, die schwierige Versorgung mit Trinkwasser in den Griff zu bekommen. Zudem sollte das durch das heftige Baugeschehen zu Beginn der 90er Jahre in Teilbereichen deutlich nachteilig veränderte Ortsbild aufgewertet werden, wozu seinerzeit noch ein 200 Meter Küsten- und Gewässerschutzstreifen einzuhalten gewesen sei (nunmehr 150 m).

79

Die Antragsgegnerin habe die bauplanungsrechtliche Situation, das heißt das Bestehen von Innen- und Außenbereichslagen beachtet.

80

Der tragende Aspekt für die Überplanung bereits bebauter oder teilweise bebauter Grundstücke in der Weise, dass als überbaubare Fläche jeweils die Fläche der vorhandenen Gebäude bzw. nur eingeschränkt Baufenster festgesetzt worden seien, sei vor allem die Begrenzung weitgehender baulicher Entwicklungen auf Grund der prekären Situation der Trinkwasserversorgung. Diesen Belang habe sie ausreichend ermittelt. Einer Trinkwasserbilanz bedürfe es nicht. Das vorhandene Datenmaterial genüge unabhängig von seiner Aktualität schon deshalb, weil sich die geohydrologische Situation aus naturwissenschaftlicher Sicht weder auf kurze Zeit noch dauerhaft positiv ändere. Im Gegenteil werde im aktuellen regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (Stand August 2010) ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsprobleme auf der Insel zunehmen würden. Vor diesem Hintergrund sei eine Ausweitung der wasserrechtlichen Genehmigung zu Gunsten des Zweckverbands undenkbar.

81

Es liege auch keine Abwägungsdisproportionalität vor. Die Festsetzung „privater“ Grünfläche sei in Abgrenzung zu öffentlichen Grünflächen erfolgt. Die Festsetzung „Garten“ besage, dass das betreffende Grundstück zur privaten Nutzung als Garten im herkömmlichen Sinne genutzt werden könne, wozu auch Freizeitgestaltungen anderer Art als reiner Obst- und Gemüseanbau gehören.

82

Die Antragsgegnerin hat als Anlage zu dem in mehreren Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz vom 02.05.2012 eine Aufstellung der in allen Bebauungsplanentwürfen vorgesehenen zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten eingereicht, die nach den Erläuterungen der Planer in der mündlichen Verhandlung als "Lesehilfe" für den ZWAR gefertigt und diesem als Grundlage für seine Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung übergeben worden war. Nach dieser Aufstellung sollte insgesamt auf der Insel eine zusätzliche Bebauung im Umfang von 86 Wohneinheiten bzw. 344 Betten ermöglicht werden.

83

In der mündlichen Verhandlung am 05.06. und 06.06.2012 haben die von der Antragsgegnerin beauftragten Planer die Planung im Einzelnen näher erläutert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

84

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Vorgänge zum Rahmenplan, zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan verwiesen.

Entscheidungsgründe

85

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

86

I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie geltend machen kann, durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das möglicherweise verletzte Recht der Antragstellerin ist das Eigentum an Grundstücken im Plangebiet.

87

Der Antrag ist auch nicht mangels Erhebung von Einwendungen im Planaufstellungsverfahren gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist der gegen einen Bebauungsplan gerichtete Antrag einer natürlichen oder juristischen Person unzulässig, wenn sie nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Vorschrift konkretisiert das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Im Hinblick u.a. auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BT-Drucks. 16/2496 S. 18). Mit der Forderung, dass Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend zu machen sind, will der Gesetzgeber eine lückenlose Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gewährleisten und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von - der Investitions- und Rechtssicherheit abträglichen - Abwägungsfehlern schützen (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 11; zum Vorstehenden vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 = NVwZ 2011, 441). Die Vorschrift verlangt jedoch nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht (BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782).

88

Soweit die Antragsgegnerin fordert, die Antragstellerin als Gemeinde hätte deutlich machen müssen, dass sie sich nicht gemäß § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen der interkommunalen Abstimmung als beteiligte Gemeinde äußere, sondern als Grundeigentümerin, ist dem schon im rechtlichen Ansatz nicht zu folgen. Anders als im Planfeststellungsrecht kann nicht gefordert werden, dass die gefährdeten Rechtsgüter im einzelnen bezeichnet und die befürchteten Beeinträchtigungen dargelegt werden. Im Planfeststellungsrecht gilt diese Anforderung uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Träger öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Sie muss ihre Einwendungen als Grundeigentümerin daher unter Beachtung der für private Einwender geltenden Vorgaben, d.h. insbesondere innerhalb der entsprechenden Frist erheben und geltend machen, dass sie sich – auch – in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin beeinträchtigt sieht (BVerwG, B. v. 13.03.1995 – 11 VR 2.95 – NVwZ 1995, 905; Kirchberg in Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts Rn. 205).

89

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2a VwGO. Einwendungen im Sinne der § 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Wirkungsweise von Einwendungen, wie sie etwa von der materiellen Präklusionsregel des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG oder anderen fachgesetzlich geregelten Präklusionsnormen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren erfasst werden. Diese zielen auf subjektive Rechte und erklären sich vor dem Hintergrund eines eventuellen, an eine subjektive Rechtsverletzung anknüpfenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie knüpfen deshalb von vornherein an Einwendungen an, die persönliche Belange des Einwendungsführers betreffen (vgl. auch § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Stellungnahmen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (§§ 3, 4a BauGB) sind weder nach ihrer Funktion im Planungsverfahren noch mit Blick auf das gerichtliche Verfahren der objektiven Rechtskontrolle nach § 47 VwGO notwendig nur subjektiv-rechtlicher Art. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einwendungen. Im Fall der materiellen Präklusionsregeln (etwa des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) verliert ein Betroffener wegen eines jeden nicht oder nicht rechtzeitig eingewendeten, seine Rechte betreffenden Belangs die Möglichkeit, sich - diesen betreffend - auf eine subjektive Rechtsverletzung zu berufen. Dagegen kann der von einem Bebauungsplan Betroffene im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch Einwendungen geltend machen, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet erhoben hatte, wenn er zugleich zumindest eine Einwendung erhebt, die er rechtzeitig geltend gemacht hatte (VGH München, U. v. 08.11.2011 - 15 N 11.343 – juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - NVwZ 2011, 309 Rn. 17).

90

Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin hier mit ihrem Schreiben vom 09.01.2009 ausreichende Einwendungen erhoben. Sie hat in diesem Schreiben u.a. geltend gemacht, durch die sehr restriktive Ausweisung von Baugrundstücken und Baufenstern, die – „auch für die davon betroffenen Liegenschaften der Hansestadt Stralsund“ - kaum Entwicklungsmöglichkeiten zulasse, weiche der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan ab und sei nicht aus diesem entwickelt; in Aussicht auf eine künftige Lösung des derzeitigen Trinkwasserversorgungsproblems sollten die im Entwurf als private Gärten festgesetzten straßenbegleitenden Grundstücke am Hafenweg und "Am Reitstall" in das Baugebiet einbezogen werden. Mit diesem Einwendungsschreiben hat die Antragstellerin eigene Belange als Grundstückeigentümerin geltend gemacht. Sie brauchte als Einwendungsführerin im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht ihre Antragsbefugnis im Sinn des § 47 Abs. 2 VwGO näher zu begründen. Die Notwendigkeit eines solchen weiteren Maßes an Konkretisierung lässt sich weder dem verwendeten Belehrungstext des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen noch mit dem Verfahren als einem der Beteiligung der gesamten Öffentlichkeit (und nicht der Beteiligung anwaltlich vertretener Einzelner) vereinbaren. Das würde die Rechtsverfolgung unzumutbar erschweren (vgl. VGH München, U. v. 08.11.2011 - 15 N 11.343 – juris Rn. 25). Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange angeschrieben hatte, löste nicht deren Verpflichtung aus, in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie sich – auch – als Grundeigentümerin äußerte. Dies ergab sich aus dem Inhalt der Stellungnahme. U.a. die bereits im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen hat die Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

91

II. Der Antrag ist auch begründet.

92

1. Der Bebauungsplan ist wegen eines Verfahrensfehlers insgesamt unwirksam, weil er nicht vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden ist.

93

a) Der Bebauungsplan ist nicht vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden.

94

Die Ausfertigung wurde am 08.09.2010 vorgenommen; die Bekanntmachung ist durch Aushang in der Zeit vom 31.08. bis 17.09.2010 erfolgt.

95

Die Bekanntmachung durch Aushang ist nach § 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung in der hier maßgeblichen Fassung vom 04.03.2008 (GVOBl. M-V S. 85; im folgenden: KV-DVO-2008) eine zulässige Bekanntmachungsform. § 7 Abs. 2 KV-DVO-2008 sieht vor, dass die Mindestdauer des Aushangs 14 Tage beträgt, wobei der Tag des Aushangs und der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist ist die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgt, § 9 Nr. 3 KV-DVO-2008. Dem entsprechend regelt § 9 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 01.02.2006 eine Bekanntmachung durch Aushang mit einer Aushangfrist von 14 Tagen. Es handelt sich um einen gestreckten Bekanntmachungstatbestand, bei dem der Bekanntmachungsakt über 14 Tage andauert und die Wirkung der Bekanntmachung mit Ablauf dieser Frist eintritt.

96

Die Ausfertigung ist damit nach Beginn des Bekanntmachungsaktes erfolgt, allerdings noch bevor die Bekanntmachung bewirkt war. Dies reicht nicht aus.

97

Die Ausfertigung als grundlegendes Element jedes Rechtsetzungsverfahrens ist rechtsstaatlich geboten. Bundesrecht regelt im einzelnen nicht, wann ein Bebauungsplan auszufertigen ist; die Ausfertigung hat aber der Bekanntmachung vorauszugehen. Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtsetzungsverfahrens und stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar. Da nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, kann er die ihm durch diese Vorschrift vermittelte rechtliche Verbindlichkeit nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus dem Bundes- oder Landesrecht ergeben, bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind (BVerwG, B. v. 09.05.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630).

98

Landesrechtlich ist die Ausfertigung ausdrücklich geregelt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KV M-V sind Satzungen vom Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Zum Zwecke der Ausfertigung hat das hierfür zuständige Organ den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen. Mit der Ausfertigung wird die Originalurkunde geschaffen, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; es wird bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs übereinstimmt (Authentizitätsfunktion). Darauf ob daneben der Ausfertigung auch die Aufgabe zukommt zu bezeugen, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet sind (Legalitätsfunktion) (so Glaser in: Darsow u.a., Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes M-V, 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 13 m.w.N.; Ullrich, in: Schröder/Willner u.a., Kommunalverfassungsrecht M-V, § 5 GemO Nr. 4.3; offenbar auch vorausgesetzt von OEufach0000000005, B. v. 04.04.2001 - 1 M 21/00 - Juris Rn. 18; hingegen gehört die Legalitätsfunktion nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots, vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1993 - 4 C 22/92 - NVwZ 1994, 1010 f.) kommt es nicht an. In jedem Fall ist die Ausfertigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KV M-V auch im Falle eines gestreckten Bekanntmachungstatbestandes vor dessen Beginn, d.h. vor Beginn des Bekanntmachungsaktes vorzunehmen. Eine Ausfertigung vor dem Zeitpunkt, in dem die Bekanntmachung auch bewirkt ist, reicht nicht aus. Denn Gegenstand der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KV M-V ist im allgemeinen die Satzung selbst und nicht - wie ausnahmsweise bei Bebauungsplänen, vgl. § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 5 BauGB - lediglich die Erteilung der Genehmigung oder der Satzungsbeschluss. Bekannt gemacht wird daher regelmäßig die ausgefertigte Satzung, die deshalb bei Beginn des Bekanntmachungsaktes auch bereits ausgefertigt sein muss.

99

Ist die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 KV M-V aber allgemein in diesem Sinne zu verstehen, so besteht auch kein Anlass dies für Bebauungspläne anders zu sehen, weil der Gegenstand der Bekanntmachung ein anderer ist.

100

b) Der Mangel ist nicht nach § 5 Abs. 5 KV M-V unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann demgegenüber stets geltend gemacht werden.

101

Ob es sich hier um einen Bekanntmachungsfehler handelt (so OVG Lüneburg U. v. 08.09.2010 - 1 KN 129/07 - DVBl 2010, 1381), der von vornherein nicht unbeachtlich werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Der Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 KV M-V ist bei der Bekanntmachung erfolgt. Der Fehler ist ferner - wenn auch nicht von der Antragstellerin - rechtzeitig binnen eines Jahres gerügt worden, seit die Bekanntmachung des Bebauungsplanes bewirkt war. Dies war nach §§ 7 Abs. 2, 9 Nr. 3 KV-DVO-2008 mit Ablauf des 14.09.2010 der Fall. Am 14.09.2011 ist bei dem Amt West-Rügen für die Antragsgegnerin das Schreiben der von mehreren anderen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei vom selben Tage per Fax eingegangen, in dem u.a. gerügt wurde, die Bekanntmachung des Bebauungsplanes sei fehlgeschlagen, da im Zeitpunkt der Verkündung des Bebauungsplans eine ordnungsgemäße Ausfertigung gefehlt habe.

102

Diese Rüge erfolgte auch in der gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 KV M-V vorgeschriebenen Schriftform. Für das Verwaltungsverfahrensrecht ist anerkannt, dass u.a. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen per Telefax das Schriftformerfordernis wahrt (Schmitz in: Stelkens u.a. VwVfG 7. Aufl. 2008 § 22 Rn. 32), ebenso wie die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Die hierzu ergangene prozessrechtliche Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Schmitz aaO) findet ihre Rechtfertigung in dem Bestreben, den Rechtsuchenden - sofern dadurch die zuverlässige Feststellung von Inhalt und Rechtsverbindlichkeit der abgegebenen Erklärung sowie der Person des Erklärenden nicht in Frage gestellt wird - zur Wahrung ihrer Rechte die volle Ausnutzung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auch unter Zuhilfenahme der modernen Nachrichtenübermittlungstechnik zu ermöglichen. Dieser Gedanke gilt ebenso für die Rechtswahrung im Rahmen verwaltungsverfahrensrechtlicher Fristen. Soweit im materiellen (Zivil-)Recht die Übermittlung per Telefax nicht geeignet sein soll, das Schriftformerfordernis zu erfüllen (vgl. BGH, U. v. 28.01.1993 - IX ZR 259/91 - BGHZ 121, 224, betr. eine Bürgschaftserklärung) steht eine solche Konstellation einschließlich der entsprechenden Schutzzwecke hier nicht in Rede.

103

c) Der Mangel ist auch nicht geheilt worden (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Hierzu bedürfte es einer Bekanntmachung des Bebauungsplanes - im Sinne des vollständigen Bekanntmachungsaktes - nach Ausfertigung. Diese ist jedoch nicht erfolgt. Nach der Ausfertigung am 08.09.2010 war der Satzungsbeschluss lediglich noch 8 volle Tage lang ausgehängt, bevor die Aushänge am 17.09.2010 abgenommen wurden. Die Mindest-Aushangfrist von 14 Tagen gemäß § 7 Abs. 2 KV-DVO-2008 wurde damit nicht gewahrt. Eine Neubekanntmachung hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen.

104

2. Der Bebauungsplan Nr. 7 der Antragsgegnerin leidet ferner an materiellen Fehlern, die zur Feststellung seiner Unwirksamkeit insgesamt führen. Allerdings fehlt es nicht bereits an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (a). Ob ein materieller Fehler deshalb vorliegt, weil der Bebauungsplan nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, lässt der Senat offen (b). Die Unwirksamkeit ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Plan mit den Ausnahmevorbehalten in Ziff. I.3. des Textteils unzulässige Festsetzungen enthält (c). Ferner liegt jedenfalls wegen der fehlenden Bestandsaufnahme hinsichtlich der nach § 34 BauGB zulässigen baulichen Nutzung auf den einzelnen Grundstücken ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt (d).

105

a) Dem Bebauungsplan fehlt es nicht bereits an der Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

106

Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne kann die Gemeinde weitgehend selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Auch soweit eine Bauleitplanung im wesentlichen nicht auf die Veränderung der bestehenden Situation, sondern auf die Bewahrung vorhandener Strukturen abzielt, kann die Bauleitplanung ein erforderliches Sicherungsinstrument sein, das eine positive planerische Aussage insofern enthält, als einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegen gesteuert werden soll. Dem gegenüber setzt eine im Ergebnis unzulässige "Negativplanung" bzw. "Verhinderungsplanung" voraus, dass eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, B. v. 23.06.1992 - 4 B 55/92 - NVwZ-RR 1993, 456; B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 876).

107

Nach diesen Grundsätzen bestehen hier keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Planungsziele sind nach dem Inhalt der Planbegründung maßgeblich die Sicherung des Bestandes, die Verhinderung einer weiteren baulichen Verdichtung im Hinblick auf die begrenzte Kapazität der Trinkwasserversorgung und im Interesse der Erhaltung des ortstypischen Charakters der Bebauung, sowie die Beseitigung städtebaulicher Missstände. Insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Trinkwassersituation drängt sich die Erforderlichkeit der Planung geradezu auf. Im Hinblick auf die begrenzten natürlichen Trinkwasserressourcen der Insel hatte der zuständige Zweckverband in der Vergangenheit der Herstellung weiterer Trinkwasseranschlüsse nicht zugestimmt; Baugenehmigungen waren mit der Begründung mangelnder Erschließung versagt worden. Da eine grundsätzliche Änderung in der Konzeption der Trinkwasserversorgung nicht beabsichtigt war, dient die Bauleitplanung auch dem Ziel, die im Rahmen der vorhandenen Konzeption der Trinkwasserversorgung durch sog. Ertüchtigungsmaßnahmen zu erschließenden Kapazitätsreserven auf die in Betracht kommenden Baugrundstücke zu verteilen.

108

Dass die Ziele der Planung in einer gewissen Konkurrenz zueinander stehen, hindert nicht die Erforderlichkeit der Planung. Eine Gemeinde darf mit ihrer Bauleitplanung verschiedene, teilweise gegenläufige Ziele verfolgen. Zu beanstanden ist eine derartige Planung nur dann, wenn der Widerspruch zwischen einzelnen Planungszielen so gravierend ist, dass die Erreichung eines Planungsziels durch einem anderen Ziel dienende Festsetzungen wesentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Ein solcher Mangel, bei dem die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Planung in Frage gestellt sein kann, liegt jedoch nicht vor. Durch die Absicherung der legalen Bestände wird das Hauptziel der Planung nicht konterkariert (vgl. VGH München, U. v. 03.08.2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114 - BayVBl 2011, 766, juris Rdn. 73).

109

Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB deshalb fehlen könnte, weil die über den vorhandenen Bestand hinaus vorgesehenen weiteren Bebauungsmöglichkeiten mangels Erschließung in absehbarer Zeit nicht realisiert werden könnten. Allerdings ist das Trinkwasservorkommen der Insel begrenzt und hat der zuständige Zweckverband sich deshalb in der Vergangenheit geweigert, weitere Nutzungseinheiten an die Trinkwasserversorgung anzuschließen, mit der Folge dass die Bauaufsichtsbehörde Baugenehmigungsanträge unter Hinweis auf die fehlende trinkwassermäßige Erschließung abgelehnt hat. Der Zweckverband hat aber im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich erklärt, nach Beschluss der Bebauungspläne werde ein Maßnahmeplan zur perspektivischen Stabilisierung der Trinkwasserversorgung auf der Insel erarbeitet und umgesetzt; das Leitungsnetz werde schrittweise erneuert; die Ortslagen der Insel würden flächendeckend mit Trinkwasser versorgt. Der Zweckverband hat damit keinen Zweifel daran gelassen, dass eine trinkwassermäßige Erschließung für die im Plan vorgesehene Bebauung möglich ist und durch entsprechende Maßnahmen der Sanierung der Versorgungsanlagen gesichert wird. Mit der Aufstellung, die in den Parallelverfahren mit Schriftsatz vom 02.05.2012 überreicht und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, war dem Zweckverband auch verdeutlicht worden, an welchen Standorten und in welchem Umfang die Bebauungspläne jeweils eine zusätzliche Bebauung ermöglichen. Nach den Planunterlagen und den ergänzenden Erklärungen der Planer in der mündlichen Verhandlung ist deshalb davon auszugehen, dass der Zweckverband diejenigen bisher unbebauten Grundstücke, deren Bebauung in den Bebauungsplänen vorgesehen ist, in angemessener Zeit nach Durchführung der angesprochenen Ertüchtigungsmaßnahmen mit Trinkwasser wird versorgen können.

110

b) Ob der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, kann offen bleiben. Es dürfte aber einiges dafür sprechen, dass der Bebauungsplan ohne das Vorhandensein eines wirksamen Flächennutzungsplans aufgestellt werden durfte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB spricht, dass der Flächennutzungsplan zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan bereits planreif gewesen sein dürfte. Ferner kommt ein zulässiger vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Betracht. Allerdings ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nur zulässig, so lange noch kein rechtswirksamer Flächennutzungsplan besteht (BVerwG B. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 - Juris; U. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 - BVerwGE 47, 70). Es dürften jedoch einige Gründe dafür sprechen, dass die ursprüngliche Fassung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung wegen einer unzulässigen lediglich teilweisen Genehmigung insgesamt unwirksam war (vgl. OVG M-V, U. v. 19.09.2007 - 3 K 31/05 -, Juris Rn. 44 ff.). Letztlich bedürfen diese Fragen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Bebauungsplan in anderer Hinsicht an materiellen Fehlern leidet, die zur Feststellung seiner Unwirksamkeit insgesamt führen.

111

c) Der Bebauungsplan enthält mit den Ausnahmevorbehalten in Ziff. I.3 des Textteils unzulässige Festsetzungen und ist deshalb insgesamt unwirksam.

112

Die entsprechenden Regelungen betreffen Grundstücke, die bereits bebaut sind, und zwar in einem die Festsetzungen des Bebauungsplans überschreitenden Maß. Hinsichtlich der Grundflächenzahl (Ziff. I.3.1), der Vollgeschosse (Ziff.I.3.2) und der Anzahl der Wohnungen (Ziff. I.3.3) wird geregelt, dass für Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von vorhandenen Gebäuden Ausnahmen erteilt werden können, wenn die vorhandene Grundfläche oder die Zahl der Wohnungen nicht erhöht bzw. die vorhandene First- und Traufhöhe nicht wesentlich verändert wird. Eine Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche wird nur bei Änderungen vorhandener Gebäude ermöglicht, die sich im wesentlichen in der vorhandenen Kubatur halten, ausdrücklich nicht aber bei Nutzungsänderungen (Ziff. I.3.4); ebenso ist eine Ausnahmemöglichkeit hinsichtlich der Bauweise (nur) bei Änderungen vorgesehen (Ziff. I.3.5).

113

Die Festsetzungen ermöglichen - in Anlehnung an die Regelung in § 1 Abs. 10 BauNVO betreffend Fremdkörper hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, auf die auch der Vertreter des Planungsbüros in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eine Art "erweiterten Bestandsschutz" (vgl. zu § 1 Abs. 10 BauNVO Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, Rn. 132) für den vorhandenen Bestand auf Grundstücken, die bereits über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus baulich ausgenutzt sind. Sie schaffen die Möglichkeit, das Grundstück auch in Fällen der Änderung, ggf. auch der Nutzungsänderung oder Erneuerung, in dem bisherigen Umfang baulich auszunutzen, auch wenn damit die Maßfestsetzungen des Bebauungsplanes überschritten werden. Diese Möglichkeit ist unabhängig vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Nähere Voraussetzungen werden im Bebauungsplan nicht geregelt; allerdings dürften bei der (Ermessens-)Entscheidung über die Erteilung der Ausnahme die Zwecke der Maßfestsetzungen des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sein.

114

Rechtsgrundlage der vorgesehenen Ausnahmevorbehalte ist § 31 Abs. 1 BauGB bzw. § 16 Abs. 6 BauNVO. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Für das Vorliegen eines wirksamen Ausnahmevorbehalts ist erforderlich, dass die Ausnahme nach Art und Umfang bestimmt ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - E 108, 190 = Juris Rn. 16). Es muss geregelt sein, von welchen Festsetzungen die Gemeinde Ausnahmen zulassen will und wie weit die folglich zu quantifizierenden Ausnahmen gehen dürfen (Battis u.a., BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 12). Nach § 16 Abs. 6 BauNVO können im Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden. Dabei ist als Art die jeweiligen Maßfestsetzung zu bestimmen, von der eine Ausnahme gewährt wird. Der Umfang der Ausnahme ist durch das Maß der Abweichung von der Festsetzung eindeutig zu bestimmen (Fickert/Fieseler BauNVO 11. Aufl. 2008 § 16 Rdn. 65 f.). Die von der Antragsgegnerin hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen vorgesehene Zulassung von Ausnahmen ergibt mit Blick auf den diesen baulichen Anlagen ohnehin zukommenden Bestandsschutz nur dann einen Sinn, wenn der Bestandsschutz durch die beabsichtigten Maßnahmen beseitigt wird. Mithin bedarf es, sofern die Ausnahmen im dargelegten Sinn vorgesehen werden sollen, einer hinreichenden Bestimmung des zulässigen Maßes der Abweichung (OVG Münster, U. v. 13.12.2007 - 7 D 142/06.NE - juris).

115

Die Antragsgegnerin hat für den Umfang der Ausnahmen keine ausreichende Regelung getroffen. Dieser ist jeweils nicht durch Zahlenwerte absolut oder relativ zu der jeweils getroffenen Festsetzung bestimmt, sondern lediglich durch eine Bezugnahme auf den vorhandenen Bestand. Es kann offen bleiben, ob eine solche Regelung überhaupt geeignet ist, das zulässige Maß der Abweichung zu bestimmen. Jedenfalls aber müsste für die Zwecke einer solchen Regelung der vorhandene Bestand konkret erfasst worden sein. Die Bestandsaufnahme müsste Bestandteil des Bebauungsplanes oder der Planbegründung geworden sein; möglicherweise würde auch ausreichen, dass sie zu den Materialien aus dem Bauleitplanverfahren gehört. Nach dem Inhalt der Verfahrensunterlagen ist eine solche Bestandsaufnahme vorliegend jedoch nicht erfolgt.

116

Auch dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt; eine Teilunwirksamkeit kommt nicht in Betracht.

117

Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dieser Rechtssatz stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtssatzes dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt (vgl. § 139 BGB). Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, so lange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird (BVerwG, B. v. 06.04.1993 – 4 NB 43.92 – UPR 1993, 274; B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2.89 – NVwZ 1990, 159).

118

Im vorliegenden Fall ist allerdings der Plan objektiv teilbar, weil der von dem Fehler nicht unmittelbar erfasste Teil des Plans - nämlich alle Festsetzungen ohne die Ausnahmevorbehalte in Ziff. I.3 des Textteils - für sich betrachtet eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirkt. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

119

Die Bedeutung des Gesichtspunktes der Bestandssicherung kommt bereits in Ziff. 1.2 der Planbegründung ("Ziele der Planung") zum Ausdruck. Unter Ziff. 1.5 der Begründung wird zu den abwägungsrelevanten Belangen ausgeführt: "Die Bedeutung der privaten Belange ist sehr hoch einzuschätzen, da im Plangebiet umfangreiche bauliche Nutzungen und damit Sachgüter in erheblichem Umfang bestehen. ... Bestehende Nutzungen werden bei der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung berücksichtigt; für einen abweichenden Gebäudebestand (z.B. Überschreitung der zulässigen GRZ, der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten etc.) werden umfangreiche Ausnahmen vorgesehen, die auch Umbau und Erneuerung ermöglichen." Schließlich heißt es unter Ziff. 2.5.2 der Begründung zum Maß der baulichen Nutzung, zur Sicherung privater Eigentumsrechte würden für bereits bebaute Grundstücke umfangreiche Ausnahmen von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für Erneuerungen, Umbauten und teilweise Nutzungsänderungen vorgesehen, und unter Ziff. 2.5.3 zur Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten, für bestehende, von der Festsetzung abweichende Gebäude würden umfangreiche Ausnahmen vorgesehen, sofern durch die zukünftige Bebauung die Anzahl der Wohneinheiten nicht ausgeweitet werde. Im Hinblick auf die damit dokumentierte Bedeutung des Gesichtspunktes der Bestandssicherung für den Plangeber geht der Senat davon aus, dass er durch eine Feststellung der Teilunwirksamkeit des Planes dessen Willen verfälschen würde.

120

d) Der Bebauungsplan leidet auch an einem zur Feststellung seiner Unwirksamkeit insgesamt führenden Abwägungsmangel.

121

Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, E 34, 301; Urt. vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - E 48, 56).

122

Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich.

123

aa) Ein beachtlicher und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt führender Abwägungsmangel liegt darin, dass die Antragsgegnerin mangels Bestandsaufnahme hinsichtlich des bislang nach § 34 BauGB zulässigen Umfangs der baulichen Nutzung keine Vorstellung davon haben konnte, inwieweit sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in die Rechte der Grundeigentümer eingreift.

124

Soweit der Bebauungsplan im Rahmen des grundsätzlich zulässigen Plankonzepts für die meisten der nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücke eine Bebauung ausschließt, ist die Freihaltung dieser Flächen von weiterer Bebauung mit Hauptgebäuden und damit die Verhinderung einer weiteren Verdichtung der Bebauung aus den von der Antragsgegnerin genannten Gründen - Verhinderung einer weiteren baulichen Verdichtung im Hinblick auf die begrenzte Kapazität der Trinkwasserversorgung sowie im Interesse der Erhaltung des ortstypischen Charakters der Bebauung - ein im Interesse der Allgemeinheit liegender städtebaulicher Belang von erheblichem Gewicht. Das Gewicht dieses ortsplanerischen Hauptanliegens des Bebauungsplans ist so groß, dass die Grundentscheidung, keine weiteren Hauptgebäude mehr zuzulassen, und die Abstufung zulässiger Nutzungsmaße als ein weiteres, dem Schutz der Freiflächen dienendes Planungsziel als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung grundsätzlich auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn betroffene Grundstücke nicht nur Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind, sondern auch nach dem Maßstab der vorhandenen Bebauung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans jeweils mit einem weiteren Hauptgebäude bebaut werden konnten (vgl. VGH München, U. v. 03.08.2010 - 1 N 06.2438, 1 N 07.1114 - BayVBl 2011, 766 = juris Rdn. 58).

125

Die Ausweisung der bisher nicht bebauten Grundstücke als private Grünflächen sowie die Überplanung der bereits bebauten Grundstücke in der Weise, dass durch die Festsetzung von Baufeldern die übrigen Grundstücksflächen jeweils als nicht überbaubare Flächen ausgewiesen werden, bedeutet jedoch eine erhebliche Beschränkung der Rechte der Grundstückseigentümer. Der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten kann sich für den Betreffenden gleichsam wie eine Teilenteignung auswirken, weshalb dem Bestandsschutz ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, B. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979; B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727).

126

Daher setzt das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange geradezu zwingend voraus, dass die beschließende Gemeindevertretung über den aktuellen baulichen Bestand und die nach § 34 BauGB mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke genauestens informiert ist. Nur auf diese Weise können die Gemeindevertreter eine Vorstellung davon entwickeln, in welchem Umfang etwa bestehende bauliche Nutzungsmöglichkeiten beschnitten oder weitere eröffnet werden. Nur in Kenntnis der konkreten Planfolgen für jedes einzelne Grundstück kann auch beurteilt werden, ob die widerstreitenden öffentlichen oder privaten Interessen hinreichend gewichtig erscheinen, um ihnen den Vorrang einzuräumen. Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zuallererst nicht nur einer sorgfältigen Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf, sondern auch einer sorgfältigen Ermittlung der nach § 34 BauGBmöglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke (Senat, U. v. 25.08.2004 - 3 K 3/02 - NordÖR 2004, 441).

127

Diese Anforderung gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten Entschädigungsansprüche drohen können. Der Senat lässt deshalb offen, ob Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB in Betracht kommen oder möglicherweise deshalb ausgeschlossen sind, weil eine zulässige Nutzung i.S.d. § 42 Abs. 1 BauGB mangels trinkwassermäßiger Erschließung in der Vergangenheit nicht gegeben war, oder auch weil nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren seit Zulässigkeit der Nutzung nur noch Eingriffe in die ausgeübte Nutzung entschädigt werden, § 42 Abs. 3 BauGB.

128

Auch für den Fall, dass die normativen Veränderungen durch den Bebauungsplan keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB auslösen, kann daraus keine Geringwertigkeit der Eigentümerbelange abgeleitet werden. Gerade derart gravierende Auswirkungen wie der Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, durch die die Privatnützigkeit des Grundeigentums im Ergebnis nahezu völlig aufgehoben wird, können sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Eigentümer begründen (vgl. OVG des Saarlandes, U. v. 25.06.2009 - 2 C 478/07 - BauR 2010, 576 m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin angenommene Grund für eine ohnehin nicht bestehende Bebaubarkeit der Grundstücke und damit auch das Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht, nämlich die fehlende Sicherung der Trinkwasserversorgung, steht einer Schutzwürdigkeit der Eigentümerinteressen nicht entgegen. Denn dieser Grund besteht jedenfalls nach dem der Planung zu Grunde liegenden Konzept nicht für alle Grundstücke dauerhaft; vielmehr erhalten etliche Grundstücke - wenn auch erst durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die darauf aufbauenden Maßnahmen des Zweckverbandes - die Möglichkeit der Erschließung mit Trinkwasser.

129

Wird ein Bebauungsplan geändert oder erstmalig für ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Gebiet erlassen, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung bzw. der sich aus § 34 BauGB ergebenden Lage (vgl. BVerwG, B. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468; B. v. 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - Juris).

130

Vor diesem Hintergrund stellt es einen wesentlichen Mangel im Abwägungsvorgang dar, dass die Antragsgegnerin keine Betrachtungen darüber angestellt hat, welche Ausnutzung der einzelnen Grundstücke nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 und ggf. Abs. 2 BauGB möglich ist. Das gilt sowohl für die bebauten wie die unbebauten Grundstücke. Erst aus dieser Betrachtung wird deutlich, ob und inwieweit die Möglichkeiten einer zulässigen baulichen Nutzung einschließlich der Änderungen vorhandener baulicher Anlagen durch die Festsetzungen beeinträchtigt werden.

131

Eine Bestandsermittlung ist vorliegend nur für die vorhandene Bebauung erfolgt, und zwar hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sowie eingeschränkt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung; insoweit finden sich in der Planbegründung unter Ziff. 2.5.2 bis 2.5.4 immerhin zusammenfassende Ausführungen zu Geschossigkeit, Zahl der Wohnungen und Bauweise. Eine Ermittlung der für die Abwägung maßgeblichen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke nach § 34 BauGB insbesondere im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche ist nach den Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan und der Aussage des Planers in der mündlichen Verhandlung hingegen nicht erfolgt.

132

Dieser Mangel wirkt sich deshalb besonders aus, weil etliche Festsetzungen sich nicht auf einen Bereich beziehen, der der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechen könnte, sondern nur auf ein einzelnes Baugrundstück. Dies gilt sowohl für Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung als auch für solche des Maßes (z.B. Flurstück 89). Zudem ist nicht für alle Grundstücke lediglich die vorhandene Bebauung festsetzt worden, sondern es werden zum Teil Erweiterungen bzw. Änderungen ermöglicht.

133

Dieser Gesichtspunkt führt ebenfalls zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Der Abwägungsmangel ist nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist; er ist auch gemäß § 215 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden.

134

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ... oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 63, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der angeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersehen und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs.

135

Der Mangel ist auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis u.a. BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass konkrete oder gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38).

136

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die mangelhafte Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials führte dazu, dass der Gemeindevertretung bei der Planung nicht zu Bewusstsein kommen konnte, in welchem Umfang durch den Bebauungsplan in private Eigentumsrechte eingegriffen wurde. Damit ist der Entscheidung die Grundlage entzogen; diese ist unzulänglich. Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der privaten Eigentumsrechte für die Abwägung besteht die konkrete Möglichkeit eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis. Der Mangel wirkt sich auch deswegen besonders gravierend aus, weil das von der Antragsgegnerin vorgesehenen „Korrektiv“ der umfangreichen Ausnahmen von den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung sich nach den obigen Ausführungen als unwirksam erweist.

137

Der Mangel ist auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Am 14.09.2011 ist bei dem Amt West-Rügen für die Antragsgegnerin das Schreiben der von mehreren anderen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei vom selben Tage per Fax eingegangen, in dem u.a. gerügt wurde, die Gemeinde habe die Bedeutung der betroffenen Belange der Eigentümer verkannt, insbesondere soweit Flächen im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt worden seien und damit ein vollständiger Ausschluss einer Bebauung verbunden sei. Die Übermittlung dieses Schreibens per Telefax wahrte die vorgeschriebene Schriftform. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) Bezug genommen.

138

bb) An einer Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt es auch im Hinblick auf die zentrale Problematik der Trinkwasserversorgung. Angaben über die im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan aktuelle Auslastung des - begrenzten - Trinkwasservorkommens der Insel lagen den Gemeindevertretern nicht vor. Ebenso wenig verfügten sie über Informationen betreffend diejenigen Trinkwasserkapazitäten, die nach den vom zuständigen Zweckverband zugesagten Sanierungsmaßnahmen an den vorhandenen Versorgungsanlagen zusätzlich zur Verfügung stehen würden, sowie über Informationen darüber, wie viele zusätzliche Wohneinheiten oder Betten mit dieser zusätzlichen Kapazität versorgt werden könnten.

139

Die Annahme, dass nach den angekündigten Maßnahmen des Zweckverbandes weitere Trinkwasserkapazitäten für etwa 344 Betten als gewährleistet anzusehen seien - und zwar obwohl bislang davon ausgegangen wurde, dass weitere Bauwünsche nicht erfüllt werden könnten, weil jedenfalls nicht sämtliche entsprechenden Grundstücke mit Trinkwasser versorgt werden könnten -, beruht auf einer Prognose. Für sie ist der Zweckverband zuständig, nachdem die Antragsgegnerin ihm die Trinkwasserversorgung übertragen hat. Sie muss für die Antragsgegnerin aber jedenfalls deswegen nachvollziehbar sein, weil die Menge des lieferbaren Trinkwassers wesentlicher Gesichtspunkt für die Ausweisung neuer Baugrundstücke bzw. – worum es hier geht – den dauerhaften Ausschluss der Bebaubarkeit von bislang nicht bebauten, aber nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken ist. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin selbst als Mitglied des Zweckverbandes Einfluss auf dessen Entscheidungen nahmen kann. Schließlich lässt sich für die Gemeindevertretung nur dann, wenn eine solche Prognose vorliegt, beurteilen, ob sie – was der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat – dem Zweckverband bestimmte Aufwendungen erstatten soll, damit möglicherweise durch weitere Erschließungsmaßnahmen die Trinkwasserkapazität erhöht und eine weitere Bebauung ermöglicht werden kann. Die Handhabung, dass Mitarbeiter des Planungsbüros mit Bediensteten des Zweckverbandes Planentwürfe darauf hin absprechen, ob der Zweckverband insoweit die Versorgung mit Trinkwasser in Aussicht stellen wird, und der Gemeindevertretung diese Absprache als Ergebnis ohne nachvollziehbare Darlegungen unterbreitet wird, wird der Planungsverantwortung der Antragsgegnerin nicht gerecht.

140

Auch dieser Mangel, der einen zentralen Gesichtspunkt der Planung insgesamt betrifft, ist offensichtlich. Auf die Frage, ob er auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, weil die Information, mit der Reservekapazität könnten nur, d.h. im Höchstfalle, die insgesamt in den für die Insel erlassenen Bebauungsplänen vorgesehenen Nutzungseinheiten versorgt werden - von entsprechenden Angaben der Mitarbeiter des Zweckverbandes haben die Planer in der mündlichen Verhandlung berichtet - möglicherweise unzutreffend ist, kommt es im Hinblick auf die bereits festgestellten Mängel des Bebauungsplans nicht mehr an.

141

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

142

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2012 - 3 K 36/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2012 - 3 K 36/11

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2012 - 3 K 36/11 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2012 - 3 K 36/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2012 - 3 K 36/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 478/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Apr. 2008 - 3 K 31/05

bei uns veröffentlicht am 22.04.2008

Tenor Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19.09.2007 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Juni 2012 - 3 K 36/11.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 K 2/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „ A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die.

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19.09.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 10.000,00 Euro durch Beschluss des Senats vom 19.09.2007. Gegenstand des Streitverfahrens war der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Ungültigkeit des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 20 "Sondergebiet Hotel Y. und Ferienwohnanlage Z.".

2

Die Einwände des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19.09.2007 sind bei sachgerechtem Verständnis als Gegenvorstellung zu werten. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs.2 S. 6 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG zwar unanfechtbar. Im Hinblick auf Streitwertbeschlüsse lässt das GKG allerdings erkennen, dass dem Gericht die Möglichkeit zur Selbstkorrektur eröffnet ist, freilich - aus Gründen der Rechtssicherheit - nur in bestimmten zeitlichen Grenzen. Der Anstoß zur Selbstkorrektur kann auch von den Prozessbeteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten ausgehen. In diesem Rahmen erfüllt die Gegenvorstellung die Funktion, die sonst dem Rechtsmittel der Beschwerde zufällt. Sie kann daher nur innerhalb der Frist erhoben werden, in der die Beschwerde - wäre sie statthaft - hätte eingelegt werden müssen. Auf eine innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhobene Gegenvorstellung kann daher auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden (vgl. BVerwG, B. v. 10.05.2001 - 7 KSt 5.01 -, Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14; OVG Münster, B. v. 26.05.2006 - 11 D 94/03.AK - juris).

3

Die innerhalb von sechs Monaten erhobene Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 19.09.2007 von Amts wegen (teilweise) zu ändern. Im Einzelnen hat der Senat erwogen:

4

Die Zulassung von Gegenvorstellungen als eine Art "Beschwerdeersatz" gegen unanfechtbare Streitwertbeschlüsse des Rechtsmittelgerichts darf nicht dazu führen, dass einer Partei größere prozessuale Möglichkeiten eingeräumt werden, als sie hätte, wenn die beanstandete Entscheidung beschwerdefähig wäre (OVG Münster, B. v. 13.12.1990 - 10 B 2397/90 - AnwBl 1992, 282 - zit. nach juris). Einer entsprechenden Beschwerde des Antragstellers würde bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

5

Grundsätzlich kann ein Verfahrensbeteiligter nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist; in diesem Fall kann er mit seiner Beschwerde eine Reduzierung der ihm auferlegten Kostenlast erreichen. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig - nur - der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der aber gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann.

6

Allerdings soll auch ein nicht kostenpflichtiger - obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine die sich aus dem festgesetzten Streitwert ergebenden Rechtsanwaltsgebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird (so VGH Mannheim, B. v. 24.06.2002 - 10 S 2551/01 - NVwZ-RR 2002, 900; OVG Bautzen, B. v. 07.01.2004 - 1 E 179/03 - SächsVBl 2004, 89; OVG des Saarlandes, B. v. 12.07.2007 - 2 E 151/07 - juris). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, lässt der Senat offen:

7

Ein Rechtsschutzinteresse könnte jedenfalls nur dann bestehen, wenn der Antragsteller mit seinen Prozessbevollmächtigten die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage des beantragten und nicht festgesetzten Streitwerts vereinbart hat und deshalb ein im Hinblick darauf zu bejahendes Interesse an der Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ersichtlich ist (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 19.07.1996 - 2 Y 5/96 - juris). Der Antragsteller hat indes vortragen lassen, es sei eine Vergütung entsprechend dem Zeitaufwand vereinbart worden. In der Sache läuft das Vorbringen des Antragstellers, wie er selbst vorträgt, darauf hinaus, über die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs einen angenommenen Schadenersatzanspruch geltend machen zu wollen. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch gerade nach Maßgabe der Kostenentscheidung des Urteils vom 19.09.2007 gegenüber der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte gegeben ist, ist offen, jedenfalls nicht durch eine Streitwertfestsetzung vorwegzunehmen.

8

Im Übrigen hätte der Senat keinen Anlass, den Streitwert abweichend oder gar in der Höhe des vom Antragsteller begehrten Betrages festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Normenkontrollantrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache. Die Bedeutung ergibt sich wesentlich aus den Beeinträchtigungen, die der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend gemacht hat. Dem Aufwand der Prozessbevollmächtigten für das Verfahren kommt keine Bedeutung zu, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.03.1977 - VII C 6.76 - AnwBl 1977, 507 - zit. nach juris). Der Gedanke des Antragstellers, eine höhere Festsetzung des Streitwerts ermögliche erst den effektiven Zugang zu Gericht, verkehrt den maßgebenden verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG: Danach darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Gerichtskosten und Streitwert dürfen nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs kann nicht nur vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt. Vielmehr kann sich die Beschreitung des Rechtswegs auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, B. v. 31.10.1996 - 1 BvR 1074/93 - NJW 1997, 311). Dieses Risiko ist aus der Sicht dessen zu beurteilen, der einen Rechtsbehelf anhängig machen will und damit rechnen muss zu unterliegen. Die Sicht des Antragstellers nach Obsiegen im vorliegenden Verfahren kann daher nicht maßgebend sein.

9

Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, durch den Bebauungsplan sei erheblicher wirtschaftlicher Schaden dadurch eingetreten, dass zu seiner Realisierung Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Erhöhung des Streitwerts. In diesem Zusammenhang übersieht der Antragsteller, dass die Klage gegen den Bebauungsplan und nicht auf Untersagung der tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten gerichtet war. Gleiches gilt für die Bemessung der von ihm geltend gemachten Mietausfälle, abgesehen davon, dass diese nicht näher belegt, sondern lediglich aufgelistet sind. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der Senat sei in dem vorangegangenen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von einem höheren Streitwert ausgegangen, so erklärt sich dies daraus, dass er im Verlauf des Verfahrens 3 K 31/05 nähere Kenntnisse über die objektive wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller gewonnen hat. Sowohl in der Erörterung mit dem Berichterstatter vor Ort wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Gesichtspunkt angesprochen worden, dass nach dessen Einschätzung die objektiv zu bewertenden Beeinträchtigungen des Antragstellers durch die Planung der Antragsgegnerin und ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftliche Belange des Antragstellers als relativ gering - im Gegensatz zu dem Antragsteller in dem Parallelverfahren - zu bewerten sind. Diese Einschätzung hat sich in der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Verfahren niedergeschlagen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.