Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 K 2/13

published on 10/02/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 K 2/13
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Tenor

Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „ A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller betrifft den Bebauungsplan Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin in der Fassung der 4. Änderung.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A. 13. Dort befindet sich das Hotel " O." mit Restaurant " F.". Das Hotel verfügt nach den Angaben der Antragsteller im B-Plan-Verfahren über 25 Zimmer. Zur A. hin liegen das dreigeschossige Hotelgebäude und das daran unmittelbar angebaute eingeschossige Restaurantgebäude. Im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden sich ein eingeschossiger Anbau zum Hotelgebäude sowie Freiflächen, die teilweise als Parkplatz genutzt werden, ferner ein Garagengebäude. Auf den beiderseitigen entsprechend geschnittenen Nachbargrundstücken ist eine dreigeschossige Bebauung vorhanden, die etwas mehr Abstand von der A. hält, aber rückwärtig deutlich tiefer in die Grundstücke hinein bis an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen reicht. In 20 bis 30 m Abstand schließt sich rückwärtig an die Grundstücke der Stadtwald an, wobei die Waldgrenze auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller nicht parallel, sondern schräg zur rückwärtigen Grundstücksgrenze verläuft.

3

Die Antragsteller erstreben eine Instandsetzung und Modernisierung des Hotels zu einem Haus der 4-Sterne-Kategorie. Die Kapazität soll auf mindestens 60 Zimmer erweitert werden; hierfür soll ein 3-geschossiger Anbau mit ausgebautem Dachgeschoss im rückwärtigen Teil des Grundstücks errichtet werden. Dabei soll eine Bebauungstiefe erreicht werden, die derjenigen auf den Nachbargrundstücken entspricht. Ferner sollen eine Tiefgarage und ein Wellnessbereich entstehen. Das Restaurantgebäude soll um auf zwei Geschosse aufgestockt werden. Den Antrag der Antragsteller auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Erweiterungsvorhaben lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 12.03.2008 ab. In der Folgezeit verhandelten die Antragsteller mit der Antragsgegnerin über eine Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, das angestrebte Bauvorhaben zu ermöglichen.

4

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 "Sondergebiet A.", bekannt gemacht am 23.12.2004, sieht für das Plangebiet ausschließlich Sondergebiete vor, die dem Tourismus dienen. Zu den zulässigen Nutzungsarten gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen gehören u.a. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen. Baufelder und Geschosszahlen sind sind für die Grundstücke jeweils gesondert und auch für Teilflächen einzelner Grundstücke differenziert festgesetzt; dabei orientieren sich die Festsetzungen im wesentlichen am Bestand. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Nach der Begründung hat der Plan das Ziel die Grundlage für eine städtebaulich geordnete Weiterentwicklung zu schaffen. Als Planungsziel ist u.a. genannt die "stärkere Orientierung der Baugrenzen am Gebäudebestand bzw. an Baugenehmigungen" (Ziff. 1). Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse ist u.a. ausgeführt (Ziff. 4.2 der Begründung):

5

"Die Anzahl der Vollgeschosse ist je Flurstück festgesetzt... Für die städtebauliche Ordnung sind im Hinblick auf die Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse folgende Grundsätze zu beachten:

6

- Die Gebäude in der 1. Reihe (entlang der A.) können höher als die Gebäude in der 2. Reihe sein.

7

- Anbauten an Baudenkmale dürfen höchstens die Firsthöhe des Baudenkmals erreichen."

8

Zu Baugrenzen und Baulinien heißt es in der Begründung u.a. (Ziff. 4.3, 5.1 und 5.2):

9

„Von großer Bedeutung sind die Festsetzungen zu Baugrenzen und Baulinien für:

10

- die nachbarschaftsrechtlichen Auswirkungen (Abstandsflächen),

11

- die städtebauliche Ordnung entlang der A.,

12

- die Bewahrung der Baudenkmale bei Anbauten,

13

- die Erhaltung der Gebäudedifferenzierungen in Größe und Höhe des Gebäudebestandes,

14

- die Einigung mit dem Forstamt zur Waldabstandsregelung,

15

- die Erhaltung von städtebaulich wirksamen Einzelbäumen.

16

Begründungen für die Festsetzung von Baulinien:

17

- Baudenkmale sind von Baulinien umgeben, wo Anbauten vorhanden oder noch möglich sind, wurden Baugrenzen festgesetzt. Folgende denkmalgeschützte Gebäude bleiben weiterhin ohne Anbauten: ...

18

- Der Gebäudebestand ist mit Baulinien und Baugrenzen umrandet. Die unterschiedliche Anzahl von Vollgeschossen sind voneinander abgegrenzt." (Ziff. 4.3)

19

"Durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen entstehen je Grundstück rechtseindeutige überbaubare Grundstücksflächen, die die Baufluchtenregelung entlang der A. präzisiert und die Bebaubarkeit in Richtung Stadtwald und Küstenschutzwald ... regelt." (Ziff. 5.1)

20

"Der Abstand von Baulinien und Baugrenzen zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der A., beträgt von wenigen Ausnahmen abgesehen mindestens 5 m. Die historisch gewachsene seeseitige Bauflucht behält die Vor- und Rücksprünge durch die Festsetzung von Baulinien an Denkmalen." (Ziff. 5.2)

21

Nach Ziff. 4.5 der Begründung darf bei einem Neubau ein 30m-Abstand zum Wald grundsätzlich nicht unterschritten werden. In einem Fall ( A. 21) werde "unter Anrechnung der Rückbauungen eine wesentlich größere Ersatzbebauung für 'Bestandsschutzreste' in einem Abstand von ca. 25 m zum Wald" von der Forstbehörde zugestimmt. In Ziff. 5.3 der Begründung wird auf den seinerzeit im Landeswaldgesetz vorgeschriebenen Waldabstand von 50 m hingewiesen.

22

In der Folgezeit wurden mehrere Änderungsverfahren durchgeführt, die jeweils Festsetzungen für einzelne Änderungsbereiche - die im wesentlichen einzelnen Baugrundstücken entsprechen – zum Gegenstand haben. Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 wurde am 19.01.2006 bekannt gemacht, die Satzung über die 3. Änderung am 14.05.2009. Das 2. Änderungsverfahren wurde nicht zum Abschluss gebracht.

23

In das 4. Änderungsverfahren wurde auch der Bauwunsch der Antragsteller einbezogen. Im Ergebnis wurde mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes das Baufeld auf ihrem Grundstück im rückwärtigen Bereich in der Weise abgestuft vergrößert, dass jeweils ein Abstand von 30 m zum Stadtwald eingehalten wird. Entsprechend der (oberirdischen) Bebauungstiefe auf den Nachbargrundstücken wurde eine unterirdische Baugrenze vorgesehen. Für den rückwärtigen Bereich wurde eine 2-geschossige Bebauung zugelassen. Die von den Antragstellern begehrte 3-geschossige Bebauung in diesem Bereich und die Aufstockung des Restaurantgebäudes auf 2 Geschosse wurden abgelehnt. Der Bebauungsplan wurde in den textlichen Festsetzungen um Ziff. 1.14 ergänzt: "Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ( A. 13) ist nur zulässig, wenn mindestens 35 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden. Bei der Berechnung ist die Fläche der Tiefgarage nicht zu berücksichtigen." In Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen wurde folgende Regelung eingefügt: "Alle Baumaßnahmen, die im 30 m-Waldabstand geplant sind, sind nur mit Zustimmung der zuständigen Landesforstbehörde, Forstamt Bad Doberan, zulässig."

24

Nach dem Inhalt der Begründung erstrebt die Antragsgegnerin die "Anpassung der zeichnerischen B-Plan-Festsetzungen (überirdische und unterirdische Baugrenzen und Stellplatzflächen) an vorliegende Bauanträge bzw. an den Bestand, die der Verbesserung der Infrastruktur in den Sondergebieten des Tourismus dienen". Von besonderem Gewicht seien die Belange der Forstbehörde zum Waldabstand. Es wird auf die Stellungnahme der Forstbehörde vom 18.04.2011 hingewiesen, in der diese mitgeteilt habe, von besonderer Bedeutung sei der Abstand von geplanter Neubebauung oder Änderungen an Bestandsbebauungen im Waldabstandsbereich von 30 m. Änderungen an vorhandener Bebauung im 30 m-Waldabstandsbereich seien im Hinblick auf § 20 LWaldG M-V lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig. In der Abstimmung mit der Forstbehörde am 13.05.2011 sei klargestellt worden, dass Vorhaben im Waldabstand zunächst durch den Bauherren mit der Forstbehörde abzustimmen seien und nur bei Zustimmung Bauplanungsrecht erlangen könnten. Dies sei in der neuen textlichen Festsetzung Ziff. 5.1 geregelt worden.

25

Die Satzung über die 4. Änderung wurde gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der 1. Entwurf sah ein Baufeld im wesentlichen entsprechend den Vorstellungen der Antragsteller vor, wobei die rückwärtige Baugrenze in gleicher Tiefe wie auf den Nachbargrundstücken vorgesehen war, so dass das Baufeld in den 30-m-Waldabstandsbereich hinein reichen sollte.

26

Die Forstbehörde nahm mit Datum vom 18.04.2011 wie in der endgültigen Begründung des Bebauungsplans wiedergegeben zu einer Unterschreitung des 30-m-Waldabstandes ablehnend Stellung und bestand auf der Einhaltung dieses Abstandes.

27

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 22.03.2011 bis zum 26.04.2011 äußerten sich die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2011. Sie wendeten sich dagegen, dass ihr Vorhaben nur mit reduzierter Geschossigkeit ermöglicht werden sollte, und führten aus: Die erforderliche Sanierung und Modernisierung der Baulichkeiten auf dem Grundstück sei nur mit einem wirtschaftlich überzeugenden Konzept möglich. Wie sich aus dem eingereichten betriebswirtschaftlichen Gutachten ergebe, sei ein Hotel auf dem betroffenen Grundstück wirtschaftlich erfolgreich nur mit mindestens 60 Zimmern zu führen. Auch die weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur (zB Wellnessbereich/Schwimmbad) seien nur bei dieser Größe finanzierbar. Die im Planungsentwurf vorgesehenen Bebauungsmöglichkeiten ließen nicht einmal ausreichend Zimmerkapazitäten zu. Der Planungsentwurf stelle sich als Benachteiligung für die Grundstückseigentümer dar. Der Charakter der A. sei dadurch erhalten worden, dass Neu- und Erweiterungsbauten im Stil der Bäderarchitektur errichtet worden seien. Die Bebauung der hinteren Grundstücksteile sei gestattet worden. Die Nachbargrundstücke seien 3- bzw. 4-geschossig zuzüglich Dachausbau bebaut. Das von ihnen geplante Vorhaben füge sich in die Umgebung ein. Auch die Rahmenplanerin habe dem Entwurf zugestimmt. Das Vorhaben entspreche der Zielsetzung des Sondergebietes und dem Interesse der Antragsgegnerin an der Förderung des Tourismus u.a. unter dem Gesichtspunkt der Saisonverlängerung.

28

Die Stadtvertreterversammlung beschloss am 02.02.2012 über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungsdokumentation heißt es zu den Einwänden der Antragsteller:

29

"... Ausschlaggebend für die Einbeziehung des Vorhabens in die 4. Änderung der B-Plan-Satzung sind städtebauliche Gründe. Wirtschaftliche Interessen sind in der Bauleitplanung nicht vorrangig (§ 1 BauGB). - Der O. hat auf der Waldseite zwei eingeschossige Bauten. Beantragt wird ein dreigeschossiger Baukörper mit einer Baumasse, die 6mal größer wäre als der derzeitige Bestand. Der O. ist dreigeschossig. Der beantragte Neubau muss sich als Anbau dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein. Das ist der Fall, wenn der Anbau 2 statt 3 Vollgeschosse hat. Mit der geplanten Frontbreite des Anbaus wird zwar die Frontbreite der Nachbargebäude aufgenommen, die städtebauliche Besonderheit der waldseitigen Bebauung mit unterschiedlich breiten und hohen Anbauten an die oftmals denkmalgeschützten Vorderhäuser geht hier jedoch verloren. ...

30

Die beantragte Erhöhung des straßenseitigen Anbaus (Gaststätte " F.") wird abgelehnt. Eine Aufstockung verändert das Gesamtbild erheblich. Die Gebäudefront an der A. ist geprägt durch den Wechsel von stattlichen Haupthaus-Fronten und originären Anbauten. - Ein Verweis auf ältere Bausünden ist hier nicht hilfreich. Die Erstfassung der B-Plan-Satzung ist erst seit 24.12.2004 rechtswirksam. Zu dem Zeitpunkt waren die meisten Um- und Neubauten über § 34 BauGB genehmigt und schon fertiggestellt. Sie waren der Anlass, eine bessere städtebauliche Ordnung entlang der A. zu schaffen. - Die Stadt verfolgt mit der 4. B-Plan-Änderung städtebauliche Ziele und achtet dabei bei den Festsetzungen von Baugrenzen und Gebäudefronten auf die Nachbarschaften. ..."

31

Gleichzeitig billigte die Stadtvertretung einen 2. geänderten Entwurf, der für das Grundstück der Antragsteller entsprechend der letztlich beschlossenen Fassung ein rückwärtig verkleinertes Baufeld dergestalt vorsah, dass der 30-m-Waldabstand eingehalten wurde. Ferner wurde folgende textliche Festsetzung aufgenommen: "Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ( A. 13) ist nur zulässig, wenn mindestens 50 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden."

32

Die Forstbehörde erklärte mit Schreiben vom 26.04.2012 bezogen auf den Änderungsbereich " O." ihre Zustimmung und teilte betreffend die südliche Baugrenze mit, zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass entgegen der bisherigen Planungen keine Unterschreitung des Waldabstandes zugunsten einer unterirdischen Parkhausanlage auf städtischem Eigentum erfolgen solle. In einem Ortstermin am 25.04.2012 mit Frau W. (Stadtbauamt Kühlungsborn) sei durch das Forstamt signalisiert worden, dass für die jetzt neu geplante oberirdische Bebauung eine Ausnahme zur Unterschreitung des 30 m Mindestwaldabstandes (§ 20 LWaldG M-V) unter Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Waldabstandsverordnung M-V in Aussicht gestellt werden könne (Lückenbebauung in einer Baulücke unter 70 m, mit Beibehaltung des vorhandenen geprägten Waldabstandes am Bauort). Ein entsprechender Bauantrag sei zur Prüfung vorzulegen. Die Baugrenze sei in enger Zusammenarbeit mit der Forstbehörde exakt festzulegen. Bedingung für eine Ausnahme sei der gänzliche Verzicht auf bauliche Anlagen einschließlich Parkplätze im verbleibenden Waldabstandsbereich. Die Möglichkeiten zur Errichtung unterirdischer Parkgelegenheiten seien aufgezeigt worden.

33

Im Rahmen der erneuten Auslegung vom 27.03. bis 30.04.2012 nahmen die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2012 Stellung. Sie hielten ihre bisherigen Bedenken gegen die Planung aufrecht. Hinsichtlich der Geschossigkeit sei eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange der Eigentümer nicht erkennbar. Ältere Bausünden könnten nicht auf ihrem - der Antragsteller - Grundstück ausgeglichen werden. Ihr Vorhaben entspreche - wie im einzelnen näher ausgeführt wurde - den Planungszielen der Stadt. Eine planerische Vorgabe, dass sich der Neubau als Anbau dem Haupthaus unterordnen müsse, gebe es nicht. Ein entsprechender Gesichtspunkt sei in der Begründung zum B-Plan Nr. 7 nicht enthalten. Vorgaben zu den Größenverhältnissen seien nur in Bezug auf Baudenkmäler gemacht worden, zu denen das Objekt der Antragsteller aber nicht gehöre. Der vorgesehene Neubau im rückwärtigen Bereich sei nicht höher geplant als das Vordergebäude. Tatsächlich füge das Vorhaben sich stadtplanerisch optimal in die vorhandene Situation ein, und die aufwendige Frontsanierung stelle ein prächtiges Bild der A. wieder her. Mit der Festsetzung einer Nutzung als Wellnessbereich auf 50% der neuen Nutzfläche erklärten sich die Antragsteller ebenfalls nicht einverstanden. Sie wandten sich ferner gegen die Veränderung des Baufeldes und Änderung der rückwärtigen Baugrenze in Anpassung an die Waldgrenze. Die Festlegung einer entsprechenden Baugrenze sei nicht erforderlich; die Waldgrenze sei keine absolute Grenze; die Forstbehörde könne bzw. werde eine Ausnahmegenehmigung für eine Bebauung erteilen, mit der die Linien der Nachbarbebauung aufgenommen würden. Insgesamt seien ihre wirtschaftlichen Interessen, für deren Nachweis zunächst ein Betreiberkonzept von ihnen verlangt worden sei, nunmehr völlig unberücksichtigt geblieben. Es würden städtebauliche Gründe lediglich vorgeschoben, die weder dem B-Plan noch sonstigen Grundlagen zu entnehmen seien.

34

Am 06.09.2012 beschloss die Stadtvertreterversammlung einstimmig über die eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungsdokumentation heißt es zur Stellungnahme der Forstbehörde:

35

"Für den 4. Änderungsbereich (" O.") bleiben die Festsetzungen unverändert. Die Stadt verzichtet nicht auf die in der B-Plan-Satzung festgesetzte Gemeinschaftsstellplatzanlage."

36

Zu der Stellungnahme der Antragsteller wird ausgeführt:

37

"Die Argumente wurden eingehend geprüft. Sie werden nicht berücksichtigt. Die Festsetzungen der B-Plan-Satzung zur 4. Änderung bleiben so wie im 2. Entwurf dargestellt. Mit der hier ermöglichten großzügigen Anlage einer unterirdischen Bebauung mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten (Stellplätze, Wellness u.a.) kann das angestrebte wirtschaftliche Ziel erreicht werden."

38

Gleichzeitig fasste die Stadtvertretung den Satzungsbeschluss und billigte die Begründung der Planänderung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.09.2012 bekannt gemacht.

39

Die Antragsteller haben am 12.02.2013 Normenkontrollantrag gestellt.

40

Sie tragen vor:

41

Es bestünden Bedenken wegen der möglichen Befangenheit einzelner Stadtvertreter bei den jeweiligen Abstimmungen, weil sich unter ihnen auch Grundstückseigentümer und Hoteliers bzw. nahestehende Angehörige von diesen befänden. Insbesondere habe der ehemalige Bürgermeister und nunmehrige Vorsitzende des Bauausschusses Herr W. sich trotz seiner vielfältigen persönlichen Verbindungen nicht für befangen erklärt. Den Antragstellern habe er seinerzeit im Rahmen des vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens erklärt, er werde dafür sorgen, dass sie - die Antragsteller - das Grundstück nicht behalten würden.

42

Durch die Festsetzung von Baugrenzen, die dem Bebauungszustand zum Zeitpunkt des ersten Bebauungsplanes entsprächen, sei eine Veränderung der Gebäude ohne Planänderung ausgeschlossen. Obwohl die Begründung des Bebauungsplanes die Erforderlichkeit von Gebäudeerweiterungen im Rahmen von Modernisierungen anspreche, seien diese zunächst nahezu unmöglich. Dadurch dass bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes auf einer großen Zahl von Grundstücken Erweiterungs- und Neubauten durchgeführt gewesen seien (so auch auf den Nachbargrundstücken, insbesondere dem der "Villa K." A. 12), würden Grundstückseigentümer mit späteren Änderungsvorhaben benachteiligt. Allerdings wolle die Antragsgegnerin zu Recht die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetretenen Fehlentwicklungen stoppen. Sie dürfe aber auch nicht übersehen, dass diese Fehlentwicklungen vorhanden seien und den Gebietscharakter nunmehr mitbestimmten und prägten.

43

Bei den Änderungen des Bebauungsplanes sei ihr Vorhaben nicht berücksichtigt worden, während andere Bauvorhaben in die Planung aufgenommen worden seien und dort auch eine Steigerung der Bettenzahlen erreicht worden sei. Daraus ergebe sich der Eindruck der Willkür. Die zum Teil großzügige Weiterentwicklung auf anderen Grundstücken sei ohne nachvollziehbare Stellungnahme geblieben. So sei in der angegriffenen Änderung des Bebauungsplanes für ein anderes Grundstück ("E.") eine 4-geschossige Bebauung zugelassen worden, während ihnen - den Antragstellern - eine 3-geschossige Bebauung versagt werde.

44

Es bestünden keinerlei objektive Grundlagen für einen Maßstab, was an Änderungen und Erweiterungen zulässig sein solle. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, dafür grundsätzliche Festlegungen zu treffen. Die bisherigen Änderungen seien nicht konzeptionell einzuordnen; sie stellten Einzelfallentscheidungen für die betroffenen Grundstücke dar. Die Antragsgegnerin sei nicht von sich aus an der Fortentwicklung des Sondergebietes interessiert, sondern lasse die Grundstückseigentümer mit ihren Vorstellungen herantreten und stelle ihnen in Aussicht, dass bei Übernahme der Kosten für eine Bebauungsplanänderung eine solche geprüft werde. Wie die Antragsgegnerin sich die touristische Weiterentwicklung ihres - der Antragsteller - Grundstücks vorstelle, sei nicht zu erkennen. Ihre Nachfrage nach den Kriterien der in der Begründung des B-Planes Nr. 7 angesprochenen Weiterentwicklung des touristischen Sondergebietes sei stets unbeantwortet geblieben. Außer der Forderung nach einem Betriebskonzept, das sie eingereicht hätten, seien sie lediglich mit vermeintlichen Stimmungen aus der Stadtvertretung konfrontiert worden, zB gegen Bettenerweiterungen, für Selbstbetreiber, für Kleinunternehmen u.a.

45

Die städtebauliche Grundentscheidung, ein Sondergebiet für touristische Ziele anzulegen, lasse nur erkennen, dass durch die Fassadengestaltung des Altbaubestandes die historische Bäderarchitektur erkennbar bleiben solle. Diese sei auf ihrem Grundstück aber nur noch stark eingeschränkt sichtbar, wenn nicht sogar verloren gegangen. Gleichwohl würden ihnen die notwendigen Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten nicht ermöglicht.

46

Die Abwägungsergebnisse ließen nicht erkennen, dass man sich mit ihren Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Die Argumentation zur Ausweitung der Bebaubarkeit sei sachlich falsch und werde dem eigenen städtebaulichen Konzept nicht gerecht. Tatsächlich trete im Vergleich zum vorhandenen Bestand nicht eine Versechsfachung der Baumasse ein; diese vervielfache sich allenfalls um das 1,8fache. Auch die Grundflächenzahl erhöhe sich nur unwesentlich von derzeit 0,364 auf 0,557. Von einer Erhöhung von 0,8 auf 0,9 wie im Fall des Hotels U. einige Häuser weiter im B-Plan-Gebiet sei man weit entfernt. Im übrigen sei die Vergrößerung der Kapazität erforderlich, weil sich die Anforderungen an die Raumaufteilung und der Komfortanspruch grundlegend geändert hätten.

47

Was mit dem städtebaulichen Argument der architektonischen Unterordnung des Neubaus unter das Haupthaus ausgesagt sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die tatsächliche Bebauung auf den Nachbargrundstücken lasse zudem erkennen, dass dieser Maßstab von der Antragsgegnerin nicht eingehalten worden sei. Worum es bei der "Gewährleistung einer kompakten Gebäudestruktur gehe" die die Antragsgegnerin anführe sei nicht ersichtlich. Die Waldgrenze als Bebauungsgrenze festzulegen sei nicht erforderlich. In anderen Fällen sei diese nicht beachtet worden. Die Antragsgegnerin habe im übrigen schon seit langer Zeit geplant, die A. als Zufahrtsstraße zu schließen und die Zufahrt durch den Neubau einer Straße im bisherigen Wald zu gewährleisten.

48

Die Antragsteller beantragen,

49

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 „Sondergebiet A.“ in der 4. Fassung für unwirksam zu erklären.

50

Die Antragsgegnerin beantragt,

51

den Antrag zurückzuweisen.

52

Sie trägt vor: Die Fassung der 4. Änderung des Bebauungsplanes führe im Vergleich zur Fassung der 3. Änderung bzw. der Vorgängerfassungen zu einer deutlichen Verbesserung der Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller, weil das Baufeld vergrößert und hofseitige Anbauten mit zwei Vollgeschossen ermöglicht worden seien. Gegenüber den früheren Festsetzungen der Satzung hätten die Antragsteller aber weder Einwendungen im Rahmen der Beteiligung erhoben noch den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag angegriffen.

53

Aus Sicht der Antragsgegnerin hätten an der Beschlussfassung keine Stadtvertreter teilgenommen, die wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen seien.

54

Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitere nicht an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Planung liege ein ausreichendes städtebauliches Konzept zu Grunde. Der Plan verfolge auch unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen das Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter, insbesondere im Hinblick auf die Bäderarchitektur sowie die Fremdenverkehrsfunktion des Gebiets weitgehend zu sichern und die bestehenden Grünstrukturen mit der Anbindung an den vorhandenen Wald zu erhalten. Dabei gehe es um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes iSv § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fremdenverkehrs. Damit seien auch die von Antragstellerseite vermissten touristischen Erwägungen in die Abwägung eingeflossen und berücksichtigt worden.

55

Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die von den Antragstellern im Rahmen der Beteiligungsverfahren erhobenen Einwände seien Gegenstand der Abwägung geworden. Im Rahmen der Abwägung sei aus städtebaulichen Grünen entschieden worden, dass sich der angestrebte Neubau als Anbau dem Haupthaus architektonisch unterordnen müsse und deshalb nur zwei Geschosse aufweisen dürfe. Ebenso sei die Aufstockung des straßenseitigen Anbaus (Gaststätte) aus den in der Abwägungsdokumentation enthaltenen städtebaulichen Gründen nicht in die Planung übernommen worden. Soweit andere Grundstücke vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2004 bereits abweichend bebaut worden seien, hätten die insoweit drohenden städtebaulichen Missstände durch die Bauleitplanung gerade gestoppt werden sollen. Die vorgesehene Baugrenze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks sei zur Einhaltung des 30-Meter-Waldabstandes und zur Gewährleistung einer kompakten Gebäudestruktur nicht zu beanstanden. Der von den Antragstellern gewünschten weitergehenden Bebaubarkeit stünden die mit der Zielsetzung der Bauleitplanung verfolgten öffentlichen Interessen und die Interessen der weiteren Grundstückseigentümer am Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes entgegen, weil dieses für die Attraktivität des Fremdenverkehrsgebiets von Bedeutung sei. Der Vorwurf willkürlicher Schlechterstellung sei unbegründet. Dem Bebauungsplan sei zu entnehmen, dass auch für andere Baufelder Beschränkungen der Geschossigkeit bzw. im Hinblick auf die Art der Nutzung vorgesehen seien. Es sei berücksichtigt worden, dass bei einer Überplanung das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten sei. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsse, gebe es aber nicht. Sie - die Antragsgegnerin - wäre daher auch nicht gehindert gewesen, die Bebaubarkeit einzuschränken. Eine solche Einschränkung sei jedoch mit der 4. Änderung im Vergleich zum Stand der 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht erfolgt. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks sei mit den getroffenen Festsetzungen nicht unangemessen eingeschränkt. Allein dass die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht der Bewertung durch die Antragsteller gefolgt sei, begründe keinen Abwägungsfehler.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

57

I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag nicht lediglich gegen die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin. Sie haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, auch den ursprünglichen Bebauungsplan einschließlich der 1. und 3. Änderung angreifen zu wollen.

58

II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller sich gegen den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 7 sowie die Satzungen über die 1. und 3. Änderung wenden. Insoweit ist die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist ist nicht beantragt worden; Gründe hierfür sind auch nicht erkennbar.

59

Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Zwar bilden für Bauvorhaben im Planbereich die Satzungen über den ursprünglichen Bebauungsplan und über die Änderungen in materieller Hinsicht "einen Bebauungsplan" im Sinne des § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, so dass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch alle Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. OVG Münster U. v. 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - BauR 2007, 525 = Juris Rn. 51; BVerwG U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44 = Juris Rn. 16). Hingegen wird der Ursprungsplan nicht mit dem Inkrafttreten jedes Änderungsplans unabhängig von Zulässigkeitsschranken wieder in vollem Umfang einer Normenkontrolle im Rahmen des gegen den Änderungsplan gestellten Normenkontrollantrags zugänglich (vgl. OVG Münster aaO Rn. 53). Im vorliegenden Fall ging der Wille des Plangebers jeweils dahin, mit den Änderungssatzungen nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Planbegründungen, die jeweils nur die konkreten Änderungsbereiche - regelmäßig einzelne Baugrundstücke - betreffen. Dass zum Zweck der Bekanntmachung der Änderungssatzungen jeweils die Gesamtpläne in der geänderten Fassung ausgelegt wurden, und der Regelungsinhalt der Änderungssatzungen sich lediglich aus den Begründungen ergab, ändert daran nichts.

60

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 ist am 24.12.2004 in Kraft getreten. Die Antragsfrist für den Normenkontrollantrag endete gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seinerzeit geltenden Fassung am 27.12.2006. Nach Inkrafttreten der Satzung über die 1. Änderung am 20.01.2006 endete die Antragsfrist am 21.01.2008. Für die am 15.05.2009 in Kraft getretene Satzung über die 3. Änderung lief die - zwischenzeitlich auf ein Jahr verkürzte - Antragsfrist am 17.05.2010 ab. Die Antragsteller haben sich jedoch erst am 12.02.2013 mit ihrem Normenkontrollantrag an das Oberverwaltungsgericht gewendet.

61

II. Soweit die Antragsteller sich auch gegen die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin wenden, hat der Antrag Erfolg.

62

1. Der Antrag ist zulässig.

63

a) Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 21.09.2012 erfolgten Bekanntmachung der angegriffenen 4. Änderungssatzung gestellt worden.

64

b) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die angegriffene Änderungssatzung in ihren Rechten verletzt zu sein, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dafür reicht es aus, dass die Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind, für das in der angegriffenen Satzung geänderte Festsetzungen getroffen werden, und dass sie sich gegen die ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen wenden. Sie können, soweit sie weiter gehende Bebauungsmöglichkeiten für ihr Grundstück erstreben, geltend machen, in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein. Ob die Antragsteller das von ihnen angestrebte Vorhaben ausführen dürften, wenn sich die zur Überprüfung gestellte Änderungssatzung als unwirksam erweist, ist keine Frage der Rechtsverletzung, sondern des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 = Juris Rn. 10 ff, Rn. 13). Im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis sind die Auswirkungen einer Änderungsplanung im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren (vgl. OVG Münster U. v. 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, Juris Rn. 41).

65

c) Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Mit diesem Erfordernis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG U. v. 23.04.2002 - NVwZ 2000, 1126 = Juris Rn. 10 mwN; VGH Mannheim U. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 - Juris Rn. 29).

66

Durch eine stattgebende Entscheidung im Normenkontrollverfahren würde die rechtliche Situation der Antragsteller sich allerdings zunächst nicht verbessern, sondern verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag Erfolg, würde die angefochtene Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt, mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin mit dem Beschluss über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 dessen ursprüngliche Fassung hinsichtlich der Änderungsbereiche auf jeden Fall - d.h. auch für den Fall dass die Änderungen sich als unwirksam erweisen sollten - aufheben wollte, bestehen nicht. Soweit die Antragsteller die fehlende Berücksichtigung ihres Wunsches nach einer weiter gehenden baulichen Ausnutzung des Grundstücks - maßgeblich hinsichtlich der Geschossigkeit und des Baufeldes - rügen, würden sie ihrem Klageziel mit der Unwirksamerklärung der 4. Änderung des B-Planes daher zunächst nicht näher kommen, sondern sich davon entfernen. Denn die vorherige Fassung des B-Planes setzt im wesentlichen den Bestand fest und ermöglicht keine nennenswerte Erweiterung der Bebauung; demgegenüber sind die Möglichkeiten zur baulichen Ausnutzung des Grundstücks durch die angegriffene 4. Änderung des B-Planes Nr. 7 Sondergebiet " A." durch Vergrößerung des Baufeldes und Festlegung einer höheren Geschosszahl für den rückwärtigen Grundstücksbereich deutlich erweitert worden.

67

Allerdings ist mit dem Vorliegen der Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Dass der Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, eine weiter gehende Nutzungsmöglichkeit für sein Grundstück zu erreichen, durch die Unwirksamerklärung eines Bebauungsplanes allein nicht näher kommt, ist als unschädlich angesehen worden und ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann bejaht worden, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neuplanung verpflichtet ist oder wenn unabhängig hiervon im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen wird, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG B. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 = Juris Rn. 14; B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974 = Juris Rn. 16). Darüber hinaus soll es für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses bereits ausreichen, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Für einen Bebauungsplan, der eine frühere Planung ersetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, es sei ausreichend, dass es im Falle der Unwirksamerklärung des neuen Bebauungsplanes nicht zwangsläufig auf Dauer beim bisherigen Planungsstand verbleibe, da sich in der Neuplanung bereits die Absicht dokumentiert habe, der baulichen Entwicklung zumindest partiell eine andere Richtung zu geben. Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen darüber, ob die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen und dabei den Bauwünschen des Antragstellers Rechnung tragen werde, seien nicht anzustellen. Der Normenkontrollantrag soll nur dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, wenn die Unwirksamerklärung nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen, bzw. wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel einer (bestimmten) baulichen Nutzung des Grundstücks selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn die Planung für unwirksam erklärt wird (vgl BVerwG B. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269 = Juris Rn. 13 ff, 16).

68

Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn mit der 4. Änderungssatzung hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie konkrete Bauvorhaben der Planbetroffenen zum Anlass nimmt, die bisherigen Festsetzungen zu überprüfen und gegebenenfalls eine Änderungsplanung vorzunehmen. Es erscheint daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamerklärung der 4. Änderungssatzung eine erneute Änderungsplanung auch für das Grundstück der Antragsteller vornehmen und dabei möglicherweise deren Vorstellungen in weiter gehendem Umfang berücksichtigen wird.

69

d) Die Antragsteller sind mit ihren Einwänden schließlich nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO ausgeschlossen. Denn sie haben bereits im Planaufstellungsverfahren fristgerecht diejenigen Einwendungen erhoben, die nunmehr Gegenstand ihres Normenkontrollantrags sind.

70

2. Der Antrag ist auch begründet.

71

a) Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen ein kommunalrechtliches Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V unwirksam. Soweit die Antragsteller "Bedenken" geltend machen "wegen der möglichen Befangenheit einzelner Stadtvertreter bei den jeweiligen Abstimmungen, da sich unter ihnen auch Grundstückseigentümer und Hoteliers bzw. nahestehende Angehörige von diesen befinden" ist der Vortrag unsubstantiiert. Diesen zum Anlass für weitere Ermittlungen zu nehmen, würde auf Nachforschungen "ins Blaue" hinauslaufen. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller bezogen auf den Vorsitzenden des Bauausschusses Herrn W. dessen "vielfältige persönliche Verbindungen" ansprechen. Soweit Herr W. als früherer Bürgermeister im Laufe des Restitutionsverfahrens der Antragsteller erklärt haben soll, "er werde dafür sorgen, dass diese das Grundstück nicht behalten werden", wird weder ein konkreter Lebenssachverhalt hinreichend ausführlich geschildert noch deutlich gemacht, weshalb sich daraus ein Mitwirkungsverbot ergeben soll.

72

Im übrigen würde die Unbeachtlichkeitsregelung des § 5 Abs. 5 KV M-V eingreifen, nach der Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen hingewiesen worden ist, es sei denn der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Der erforderliche Hinweis bei der Bekanntmachung ist erfolgt. Der Vortrag der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist der Antragsgegnerin zwar binnen eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung übermittelt worden; jedoch fehlt es an einer Bezeichnung der verletzten Vorschrift und an der Bezeichnung der Tatsachen aus denen sich ein Verstoß ergeben soll.

73

b) Der Senat kann offen lassen, ob die Änderungsplanung erforderlich ist, § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Auch soweit eine Bauleitplanung im wesentlichen nicht auf die Veränderung der bestehenden Situation, sondern auf die Bewahrung vorhandener Strukturen abzielt, kann die Bauleitplanung ein erforderliches Sicherungsinstrument sein, das eine positive planerische Aussage insofern enthält, als einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegen gesteuert werden soll. Dem gegenüber setzt eine im Ergebnis unzulässige "Negativplanung" bzw. "Verhinderungsplanung" voraus, dass eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, B. v. 23.06.1992 - 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456; B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 876; vgl. a. OEufach0000000005 U. v. 05.06.2012 - 3 K 36/11 - Juris Rn. 106 sowie U. v. 24.11.2010 – 3 K 27/08 – Juris Rn. 65 mwN). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind darüber hinaus Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10; U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - E 116, 144 = Juris Rn. 9 mwN). Damit setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung allerdings lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10 mwN).

74

Nach diesen Maßstäben liegt hier nicht der Fall einer unzulässigen Verhinderungsplanung vor. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit der Steuerung und Begrenzung der Bebauungsentwicklung sowie der Erhaltung des städtebaulichen Charakters in einem zentralen und touristisch besonders attraktiven Bereich des Ostseebades legitime positive Planungsziele. Gleichwohl bestehen Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der 4. Änderung, weil ein schlüssiges Planungskonzept nicht ersichtlich sein dürfte, an dem die Änderungsvorschläge der Grundstückseigentümer gemessen werden. Die mit dem ursprünglichen Bebauungsplan erfolgte weitgehende Beschränkung der Bebauungsmöglichkeiten auf den vorhandenen Bestand in Zusammenschau mit der kleinteilig-vorhabenbezogenen, allgemeine Maßstäbe nicht erkennen lassenden Planänderungspraxis der Antragsgegnerin lässt den Gedanken aufkommen, dass es ihr darum geht, auf die bauliche Entwicklung in einem zentralen Bereich ihres Gemeindegebietes „die Hand daraufzuhalten“ und einen weiter gehenden Einfluss zu gewinnen als gesetzlich vorgesehen ist, nämlich indem sie im Ergebnis jegliche Bauvorhaben unter einen „Vorbehalt der Planänderung“ stellt, um sodann jeweils im Einzelfall losgelöst von den Vorgaben für eine Bebauungsplanung städtebauliche Gestaltung betreiben bzw. die touristische Entwicklung des Seebades steuern zu können. Eine solche Vorgehensweise wäre unzulässig und von § 1 Abs. 3 BauGB nicht gedeckt. Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die 4. Änderungssatzung sich jedenfalls aus anderen Gründen als unwirksam erweist.

75

c) Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 " A." enthält hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin eine unzulässige Festsetzung und ist deshalb insoweit unwirksam. Für die textliche Festsetzung Ziff. 1.14 ("Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ... ist nur zulässig, wenn mindestens 35 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden. Bei der Berechnung ist die Fläche der Tiefgarage nicht zu berücksichtigen.") fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Von dem abschließenden Katalog möglicher Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB ist sie nicht gedeckt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine differenzierende Regelung zur Art der baulichen Nutzung, wie sie auch im Sondergebiet nach § 11 BauNVO nach dem Vorbild des § 1 Abs. 7, Abs. 9 BauNVO und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO darüber hinaus ohne Bindung an diese Vorschriften zulässig ist (vgl. Söfker in Ernst ua BauGB Bd. VI § 1 BauNVO Rn. 42 mwN). Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Regelung der Nutzungsart für die übrige Fläche nicht getroffen wird, sondern insoweit lediglich die allgemeinen Vorgaben gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen gelten. Dass es sich bei einer Nutzung für Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen o.ä. mit Wellnessanlagen auf mindestens 35 % der Nutzungsfläche um eine spezifische Nutzungsart handeln würde, ist nicht ersichtlich. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke bestimmt und hierfür gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf, steht ihr kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG U. v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 - E 92, 56); vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - E 94, 151). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes hiervon ab, so ist die jeweilige Festsetzung unwirksam (BVerwG B. v. 31.01.1995 – 4 NB 48/93 – NVwZ 1995, 696).

76

d) Die 4. Änderungssatzung leidet ferner an Abwägungsmängeln, die zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit insgesamt führen.

77

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (BVerwG U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - E 48, 56). Dabei ist für die Rechtmäßigkeit der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich.

78

aa) Was die Neufestlegung der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller angeht, ist bei der Abwägung der Gesichtspunkt des Waldabstandes nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

79

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG - die Vorschrift galt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits in der heutigen Fassung - ist bei der Errichtung baulicher Anlagen zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ein Abstand von 30 m zum Wald einzuhalten. Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Ausnahmen hiervon zu bestimmen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LWaldG), hat die oberste Forstbehörde mit dem Erlass der Waldabstandsverordnung vom 20.04.2005 (GVOBl 2005, 166) wahrgenommen. Gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen die Forstbehörde; bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde. Einer Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf es nicht für bauliche Anlagen, die den Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprechen, der unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen ist, § 20 Abs. 3 LWaldG.

80

Die Antragsgegnerin hat es in der Begründung zur endgültigen Fassung des Bebauungsplanes bezogen auf den Gesichtspunkt des Waldabstandes bei dem Stand der Begründung der 2. Entwurfsfassung belassen und auf die Stellungnahme der Forstbehörde vom 18.04.2011 sowie die Abstimmung mit dieser am 13.05.2011 Bezug genommen. Dadurch wird der Eindruck erweckt, die Forstbehörde habe Ausnahmen vom Waldabstand nicht zulassen wollen. Dies traf zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in dieser Allgemeinheit zu. Denn in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2012 hatte die Forstbehörde mitgeteilt, dass bezogen auf das Grundstück der Antragsteller im Hinblick auf die Vorschriften der Waldabstandsverordnung eine Ausnahme erteilt werden könnte, soweit im übrigen auf bauliche Anlagen im Waldabstandsbereich verzichtet würde. Damit stellte die Forstbehörde die Antragsgegnerin offenbar vor die Wahl, entweder das Vorhaben der Antragsteller mit einer den Waldabstand von 30m unterschreitenden rückwärtigen Baugrenze zu ermöglichen oder den im Änderungsbereich " B." vorgesehenen Wegfall eines Grünstreifens und die Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem " H." bis unmittelbar an die Waldgrenze.

81

Allerdings dürfte auf Grund dieser Stellungnahme eine Planung gemäß § 20 Abs. 3 LWaldG nicht möglich gewesen sein. Eine Planung, mit der nach dieser Vorschrift abschließend über die Zulässigkeit einer Unterschreitung des Waldabstandes entschieden wird, dürfte eine Zustimmung der Forstbehörde voraussetzen. Soweit in § 20 Abs. 3 LWaldG von einem „unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommenen“ Bebauungsplan die Rede ist, dürfte nicht lediglich die Behördenbeteiligung iSd § 4 BauGB gemeint sein, die ohnehin obligatorisch ist. Anderenfalls wäre der Zusatz „unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen“ ohne eigenständigen Aussagewert; der Zusatz würde regelmäßig auf jeden Bebauungsplan zutreffen. Im Hinblick auf das in § 20 Abs. 2 LWaldG geregelte Einvernehmenserfordernis im Baugenehmigungsverfahren spricht ferner viel dafür, ebenso auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die eine Unterschreitung des Waldabstandes ermöglichen, nur mit Zustimmung der Forstbehörde zuzulassen. Ebenso stellt sich die Rechtslage zu der entsprechend gefassten Vorschrift des § 9 Abs. 7 FStrG betreffend Anbauverbote an Bundesfernstraßen dar (vgl. Marschall FStrG 6. Aufl. 2012 § 9 Rn. 14; Müller/Schulz FStrG 2. Aufl. 2013 § 9 Rn. 124; jew. mwN auch zur Gegenmeinung). Eine Zustimmung in diesem Sinne hat die Forstbehörde nicht erteilt. Sie hat sich mit einer Bebauung im Waldabstandsbereich nicht etwa abschließend einverstanden erklärt, sondern sich eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG vorbehalten. Hierauf weist auch Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hin („Alle Baumaßnahmen, die im 30 m-Waldabstand geplant sind, sind nur mit Zustimmung der zuständigen Landesforstbehörde, Forstamt Bad Doberan, zulässig.“).

82

Die Ausweisung des von den Antragstellern angestrebten, in den Waldabstand hinein reichenden Baufeldes war damit jedoch nicht ausgeschlossen. Sie war vielmehr unter Hinweis auf die noch erforderliche Ausnahmeentscheidung der Forstbehörde gemäß Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen nach den Grundsätzen der Planung in eine Befreiungslage möglich (vgl. BVerwG B. v. 09.02.2004 – 4 BN 28.03 – NVwZ 2004, 661 = Juris Rn. 6). Bezogen auf das Vorhaben der Antragsteller liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung des Waldabstandes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO M-V vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WAbstVO dürfen Unterschreitungen des Waldabstandes nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO nicht für Vorhaben nach § 34 BauGB, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragsteller würde sich ohne das Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 34 BauGB richten, und die beiderseits benachbarte Bebauung gibt eine rückwärtige Baugrenze vor, die in den Waldabstand hineinreicht. Auch die Forstbehörde hatte in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2012 die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Lückenbebauung grundsätzlich bejaht und offenbar lediglich irrtümlich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 WAbstVO („Von der Regelung nach Abs. 1 Satz 1 können Ausnahmen zugelassen werden bei Vorhaben nach § 34 BauGB, die sich an bestehende Bebauung anschließen …, sofern … der durch die vorhandene Bebauung geprägte Waldabstand nicht unterschritten wird …“) diejenige Vorschrift zitiert, die nicht eine Lückenbebauung betrifft, sondern eine Anschlussbebauung.

83

Soweit die Forstbehörde die Inaussichtstellung einer Ausnahme für das Grundstück der Antragsteller mit einem Verzicht auf weitere bauliche Anlagen im Waldabstandsbereich - insbesondere auf die Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem „ H.“ - verknüpft hatte, stellt sich diese Verknüpfung als sachwidrig dar. Die Frage, ob eine Ausnahme vom Waldabstand erteilt werden kann, ist für jedes Vorhaben gesondert unter Berücksichtigung der Vorschriften der Waldabstandverordnung sowie der Schutzzwecke des Waldabstandes zu beantworten. Unter welchem Gesichtspunkt hier zwischen den beiden Vorhaben ein Zusammenhang bestehen soll, ist nicht erkennbar.

84

Dass die Antragsgegnerin sich an diese sachwidrige Stellungnahme der Forstbehörde gebunden gesehen und lediglich im Rahmen der vorgegebene Alternative zwischen der Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem „ H.“ und der Erweiterung des Baufeldes auf dem Grundstück der Antragsteller eine Entscheidung getroffen hat, begründet einen Fehler der Abwägung. Die Antragsgegnerin hätte zum einen versuchen können, ggf. unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde eine Klärung mit der Forstbehörde zu erreichen. Sie hätte zum anderen trotz der Stellungnahme der Forstbehörde das von den Antragstellern gewünschte Baufeld ausweisen können, weil die sachwidrigen Erwägungen in der Stellungnahme der Forstbehörde nichts am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Waldabstand gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO änderten, so dass es bei der Möglichkeit blieb, nach den Grundsätzen der Planung in eine Befreiungslage vorzugehen.

85

Erst recht würde ein Abwägungsfehler vorliegen, wenn die Erforderlichkeit der Zustimmung der Forstbehörde zu einer Planung gemäß § 20 Abs. 3 LWaldG zu verneinen sein sollte. Dann würde es einen Abwägungsfehler begründen, dass die Antragsgegnerin einer sachwidrigen Stellungnahme gefolgt ist, obwohl sie an diese nicht gebunden war.

86

bb) Zudem fehlt es an einer systemgerechten Entscheidung über die Vorstellungen der Antragsteller zu den Bebauungsmöglichkeiten für ihr Grundstück. Soweit die Antragsgegnerin Erwägungen zum Maß der Vergrößerung der Bebauungsmöglichkeiten auf dem Grundstück im Vergleich zum bisherigen Bestand angestellt hat, sind diese - unabhängig davon ob sie rechnerisch zutreffen - sachwidrig. Weshalb das - relative - Maß der Veränderung von Bedeutung sein soll, leuchtet nicht ein. Für den Plangeber muss es vielmehr auf einen Vergleich des Vorhabens mit seinen Planungszielen ankommen.

87

Ebenso ist nicht schlüssig, weshalb ein Neubau auf dem Grundstück der Antragsteller sich "als Anbau dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein" muss. In der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Planes findet sich in diesem Zusammenhang nur der Grundsatz: "Die Gebäude in der 1. Reihe (entlang der A.) können höher als die Gebäude in der 2. Reihe sein." (Hervorhebung durch den Senat); von „müssen“ ist nicht die Rede. Soweit es dort ferner heißt: "Anbauten an Baudenkmale dürfen höchstens die Firsthöhe des Baudenkmals erreichen.", rechtfertigt dieser nicht die von den Antragstellern beanstandeten Vorgaben für die Bebaubarkeit ihres Grundstücks; im übrigen handelt es sich bei dem Bestandsgebäude auch nicht um ein Baudenkmal. Dass der Plangeber sich an dem Gestaltungsgrundsatz orientiert hätte, dass Anbauten sich dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein müssen, lassen die Festsetzungen für die übrigen Grundstücke im Plangebiet nicht erkennen. Dies gilt auch innerhalb der mit der 4. Änderungssatzung getroffenen Regelungen. Die Antragsteller weisen insoweit zu Recht auf die Festsetzungen für den 2. Änderungsbereich hin, der das Grundstück A. 8 (E.) betrifft. Für dieses Grundstück sah der Bebauungsplan in der Fassung der 3. Änderung eine unterschiedliche Geschossigkeit des Hauptbaukörpers an der A. (3-geschossig) und des rückwärtigen Anbaus (2-geschossig) vor; nach den Festsetzungen der 4. Änderungssatzung dürfen nunmehr beide Bereiche 4-geschossig bebaut werden.

88

Soweit in der Abwägung im hiesigen 4. Planänderungsverfahren der Gesichtspunkt der Erhaltung der "städtebauliche(n) Besonderheit der waldseitigen Bebauung mit unterschiedlich breiten und hohen Anbauten an die oftmals denkmalgeschützten Vorderhäuser" angeführt wird, ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt diese "Unterschiedlichkeit" schützenswert sein soll, zumal unabhängig vom Denkmalschutz, der für das Grundstück der Antragsteller keine Rolle spielt.

89

Der in der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans angesprochene Gesichtspunkt der „Erhaltung der Gebäudedifferenzierungen in Größe und Höhe des Gebäudebestandes“ ist ebenfalls nicht näher konkretisiert worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er im Plangebiet einheitlich angewandt wurde. Auch insoweit wird auf die ebenfalls im Rahmen der 4. Änderungssatzung getroffenen Festsetzungen für den 2. Änderungsbereich Bezug genommen.

90

e) Die Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; sie sind auch gemäß § 215 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden. Sie führen zur Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungssatzung insgesamt.

91

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ... oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 63, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der angeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersehen und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs.

92

Der Mangel ist auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis u.a. BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es reicht aber aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38). Dies ist hier im Hinblick auf die fehlerhafte Berücksichtigung des Waldabstandes sowie darauf der Fall, dass ein schlüssiges Konzept für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Geschossigkeit der Bebauung für sämtliche Grundstücke des Plangebietes nicht ersichtlich ist.

93

Der Mangel ist auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden, indem die Antragsteller im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Antragsbegründung vom 08.02.2013 entsprechend vorgetragen haben und dieser Schriftsatz der Antragsgegnerin übermittelt worden ist.

94

Eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einzelne Änderungsbereiche kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Mangel der fehlenden Systemgerechtigkeit den Änderungsplan insgesamt erfasst.

95

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

96

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

97

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % d
published on 05/06/2012 00:00

Tenor Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 „Kloster Süd“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstre
published on 24/11/2010 00:00

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 19/05 A „Gewerbegebiet Torgelower Straße West“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Voll
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published on 27/09/2017 00:00

Tenor Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11.,
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Annotations

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.