Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Apr. 2008 - 3 K 31/05

bei uns veröffentlicht am22.04.2008

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19.09.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 10.000,00 Euro durch Beschluss des Senats vom 19.09.2007. Gegenstand des Streitverfahrens war der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Ungültigkeit des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 20 "Sondergebiet Hotel Y. und Ferienwohnanlage Z.".

2

Die Einwände des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19.09.2007 sind bei sachgerechtem Verständnis als Gegenvorstellung zu werten. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs.2 S. 6 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG zwar unanfechtbar. Im Hinblick auf Streitwertbeschlüsse lässt das GKG allerdings erkennen, dass dem Gericht die Möglichkeit zur Selbstkorrektur eröffnet ist, freilich - aus Gründen der Rechtssicherheit - nur in bestimmten zeitlichen Grenzen. Der Anstoß zur Selbstkorrektur kann auch von den Prozessbeteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten ausgehen. In diesem Rahmen erfüllt die Gegenvorstellung die Funktion, die sonst dem Rechtsmittel der Beschwerde zufällt. Sie kann daher nur innerhalb der Frist erhoben werden, in der die Beschwerde - wäre sie statthaft - hätte eingelegt werden müssen. Auf eine innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhobene Gegenvorstellung kann daher auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden (vgl. BVerwG, B. v. 10.05.2001 - 7 KSt 5.01 -, Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14; OVG Münster, B. v. 26.05.2006 - 11 D 94/03.AK - juris).

3

Die innerhalb von sechs Monaten erhobene Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 19.09.2007 von Amts wegen (teilweise) zu ändern. Im Einzelnen hat der Senat erwogen:

4

Die Zulassung von Gegenvorstellungen als eine Art "Beschwerdeersatz" gegen unanfechtbare Streitwertbeschlüsse des Rechtsmittelgerichts darf nicht dazu führen, dass einer Partei größere prozessuale Möglichkeiten eingeräumt werden, als sie hätte, wenn die beanstandete Entscheidung beschwerdefähig wäre (OVG Münster, B. v. 13.12.1990 - 10 B 2397/90 - AnwBl 1992, 282 - zit. nach juris). Einer entsprechenden Beschwerde des Antragstellers würde bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

5

Grundsätzlich kann ein Verfahrensbeteiligter nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist; in diesem Fall kann er mit seiner Beschwerde eine Reduzierung der ihm auferlegten Kostenlast erreichen. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig - nur - der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der aber gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann.

6

Allerdings soll auch ein nicht kostenpflichtiger - obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine die sich aus dem festgesetzten Streitwert ergebenden Rechtsanwaltsgebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird (so VGH Mannheim, B. v. 24.06.2002 - 10 S 2551/01 - NVwZ-RR 2002, 900; OVG Bautzen, B. v. 07.01.2004 - 1 E 179/03 - SächsVBl 2004, 89; OVG des Saarlandes, B. v. 12.07.2007 - 2 E 151/07 - juris). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, lässt der Senat offen:

7

Ein Rechtsschutzinteresse könnte jedenfalls nur dann bestehen, wenn der Antragsteller mit seinen Prozessbevollmächtigten die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage des beantragten und nicht festgesetzten Streitwerts vereinbart hat und deshalb ein im Hinblick darauf zu bejahendes Interesse an der Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ersichtlich ist (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 19.07.1996 - 2 Y 5/96 - juris). Der Antragsteller hat indes vortragen lassen, es sei eine Vergütung entsprechend dem Zeitaufwand vereinbart worden. In der Sache läuft das Vorbringen des Antragstellers, wie er selbst vorträgt, darauf hinaus, über die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs einen angenommenen Schadenersatzanspruch geltend machen zu wollen. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch gerade nach Maßgabe der Kostenentscheidung des Urteils vom 19.09.2007 gegenüber der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte gegeben ist, ist offen, jedenfalls nicht durch eine Streitwertfestsetzung vorwegzunehmen.

8

Im Übrigen hätte der Senat keinen Anlass, den Streitwert abweichend oder gar in der Höhe des vom Antragsteller begehrten Betrages festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Normenkontrollantrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache. Die Bedeutung ergibt sich wesentlich aus den Beeinträchtigungen, die der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend gemacht hat. Dem Aufwand der Prozessbevollmächtigten für das Verfahren kommt keine Bedeutung zu, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.03.1977 - VII C 6.76 - AnwBl 1977, 507 - zit. nach juris). Der Gedanke des Antragstellers, eine höhere Festsetzung des Streitwerts ermögliche erst den effektiven Zugang zu Gericht, verkehrt den maßgebenden verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG: Danach darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Gerichtskosten und Streitwert dürfen nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs kann nicht nur vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt. Vielmehr kann sich die Beschreitung des Rechtswegs auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, B. v. 31.10.1996 - 1 BvR 1074/93 - NJW 1997, 311). Dieses Risiko ist aus der Sicht dessen zu beurteilen, der einen Rechtsbehelf anhängig machen will und damit rechnen muss zu unterliegen. Die Sicht des Antragstellers nach Obsiegen im vorliegenden Verfahren kann daher nicht maßgebend sein.

9

Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, durch den Bebauungsplan sei erheblicher wirtschaftlicher Schaden dadurch eingetreten, dass zu seiner Realisierung Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Erhöhung des Streitwerts. In diesem Zusammenhang übersieht der Antragsteller, dass die Klage gegen den Bebauungsplan und nicht auf Untersagung der tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten gerichtet war. Gleiches gilt für die Bemessung der von ihm geltend gemachten Mietausfälle, abgesehen davon, dass diese nicht näher belegt, sondern lediglich aufgelistet sind. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der Senat sei in dem vorangegangenen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von einem höheren Streitwert ausgegangen, so erklärt sich dies daraus, dass er im Verlauf des Verfahrens 3 K 31/05 nähere Kenntnisse über die objektive wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller gewonnen hat. Sowohl in der Erörterung mit dem Berichterstatter vor Ort wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Gesichtspunkt angesprochen worden, dass nach dessen Einschätzung die objektiv zu bewertenden Beeinträchtigungen des Antragstellers durch die Planung der Antragsgegnerin und ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftliche Belange des Antragstellers als relativ gering - im Gegensatz zu dem Antragsteller in dem Parallelverfahren - zu bewerten sind. Diese Einschätzung hat sich in der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Verfahren niedergeschlagen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

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Tenor Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19.09.2007 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger begehrten in dem zugrunde liegenden Verwaltungsrechtsstreit die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen die Nutzung der Büroräume auf dem Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück Nr. 82/6 durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung zu untersagen. Sie wenden sich vorliegend gegen die vom Verwaltungsgericht in dem dieser Klage stattgebenden Urteil vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR und beantragen mit der Beschwerde dessen Erhöhung auf 50.000,- EUR.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Die erforderliche Beschwer der Kläger ergibt sich daraus, dass sie – unstreitig - mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen haben, die von dem beantragten und nicht von dem festgesetzten Streitwert ausgeht. Grundsätzlich kann zwar ein Verfahrensbeteiligter nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist; in diesem Fall kann er mit seiner Beschwerde eine Reduzierung der ihm auferlegten Kostenlast erreichen. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig – nur - der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der aber gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen kann. Allerdings hat auch ein nicht kostenpflichtiger – obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird. (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 – 1 E 179/03 -, zitiert nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 – 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.5.1996 – 2 C 96.526 -, BayVBl. 1997, 188) Soweit hiergegen in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 6) eingewandt wird, dass auch in diesem Fall keine Beschwer angenommenen werden könne, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtet habe und nicht mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teureren Anwalt beschäftigt habe, überzeugt dies nicht, da Verfahrensbeteiligte bis zur Rechtskraft der Streitwertfestsetzung mit einer Abänderung im Beschwerdeverfahren oder von Amts wegen rechnen müssen. (so zu Recht  Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 – 1 E 179/03 -, zitiert nach juris)

Die somit zulässige Beschwerde muss jedoch in der Sache ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2004) zutreffend auf die Textziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Anh. zu § 164) abgestellt, der für eine Nachbarklage Privater („Klage eines Drittbetroffenen“) – vorbehaltlich einer weiter reichenden Grundstückswertminderung im Einzelfall – einen Wertansatz von 7.500,- EUR vorsieht. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht für Klagen eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde der aktuellen Praxis des Senats. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2006 – 2 Q 33/06 -, betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer vom Nachbarn im gemeinsamen Grenzbereich vorgenommenen Geländeanschüttung, sowie Beschluss vom 8.7.2007 – 2 E 166/07 – betreffend ein Einschreitensbegehren hinsichtlich einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Mauer) Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergeben sich auch keine Besonderheiten des Falles, die vorliegend eine abweichende (höhere) Bewertung rechtfertigen könnten.

Weder die von den Klägern mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffene - höhere – Honorarvereinbarung noch der von ihnen mit 10 % bzw. 50.000,- EUR angegebene Wertverlust ihres Anwesens durch die angegriffene Nutzung der Beigeladenen rechtfertigen eine höhere Festsetzung des Streitwertes. Nach dem einschlägigen § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei entspricht die Bedeutung der Sache dem sich aus dem Antrag ergebenden Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 52 GKG, Rdnr. 9) In den Blick zu nehmen sind daher vorliegend das Maß der Beeinträchtigungen, die die Kläger abwehren wollen und die Rechtsgüter, die geschützt werden sollen. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.9.1994 – 4 B 188/94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 81) In diesem Zusammenhang kommt der getroffenen Honorarvereinbarung offensichtlich keine Bedeutung zu. Aber auch die geltend gemachte Wertminderung des Anwesens der Kläger, die mit der Klage abgewehrt werden soll, kann nicht in der von ihnen geltend gemachten Weise Berücksichtigung finden. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass durch die von ihnen bekämpfte (Büro-)Nutzung des Anwesens der Beigeladenen Beeinträchtigungen durch Zu- und Abgangsverkehr drohten, die eine 7.500,- EUR übersteigende Wertminderung ihres Hausgrundstücks zur Folge haben könnten. Entgegen ihrer Meinung ergibt sich auch nicht aus der von ihnen zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, dass es bei einer Streitwertfestsetzung "auf die Richtigkeit der angegebenen Wertminderung" nicht ankäme. Vielmehr war für die Festsetzung in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall entscheidend, dass die dortigen Kläger "substantiiert – sogar durch Vorlage eines Wertgutachtens eines Sachverständigen - einen Wertverlust" in bestimmter Höhe geltend gemacht hatten. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, ZfBR 1999, 169) Hieran fehlt es vorliegend gerade.

Für eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwerts besteht daher keine Veranlassung.

Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG 2004.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.