Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Nov. 2010 - 3 K 27/08

bei uns veröffentlicht am24.11.2010

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 19/05 A „Gewerbegebiet Torgelower Straße West“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 19/05 A der Antragsgegnerin. Gegen diesen Bebauungsplan richtet sich der Antrag im Normenkontrollverfahren.

2

Die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke sind mit einem Einkaufszentrum bebaut, für das mehrere bestandskräftige Baugenehmigungen bestehen. Derzeit werden in dem Einzelhandelszentrum ein Baumarkt der Kette "U." und ein Supermarkt der Kette "F." betrieben. Auf einer weiteren Fläche von ca. 3.000 qm im Mittelteil des Objekts können gemäß der Baugenehmigung des Landkreises Uecker-Randow vom 04.11.2004 Verkaufseinrichtungen für Elektrohandel sowie Sportartikel, Verkauf von Textilien, Metallen und Kunststoffen betrieben werden.

3

Am 01.08.1991 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 "Sondergebiet Verkaufshalle im Gewerbegebiet". Nach § 3 Ziff. 1.1.2 der Satzung zu dem Plan sind in dem Sondergebiet "Verkaufshalle" Betriebe des Einzelhandels mit einem nachfolgend aufgeführten Sortiment zulässig. Als unzulässiges Warensortiment werden unter anderem Uhren, Schmuck und Silberwaren, Schuhe, Leder und Galanteriewaren, Bekleidung, Haushaltswaren, Drogerie und Parfümeriewaren, Bücher, Geschenkartikel, Keramik und pharmazeutische Artikel bezeichnet. In diesem Zusammenhang hatte die SM-Baugesellschaft mbH, Dortmund am 27.06.1991 eine Bau-lasterklärung unterzeichnet, durch die sie sich zur Einhaltung dieser Beschränkungen verpflichtete. Ein Durchführungsvertrag wurde für diesen Vorhaben- und Erschließungsplan nicht abgeschlossen.

4

Unter dem 03.09.1991 wurde eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Verkaufshalle erteilt, in der in der Folgezeit ein Verbrauchermarkt, ein Möbelmarkt und ein Baumarkt betrieben wurden. In den Folgejahren wurden mehrere weitere Baugenehmigungen ausgegeben, für die zum Teil Befreiungen von den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 ausgesprochen wurden.

5

Die Baulast vom 27.06.1991 wurde am 05.03.2001 im Baulastenverzeichnis des Landkreises Uecker-Randow gelöscht. Dem lag ein Beschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin zugrunde.

6

Am 22.05.2001 machte die Antragsgegnerin im R.er Stadtanzeiger den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 im vereinfachten Verfahren bekannt. Die Änderung sollte die Aufhebung der Einschränkungen des Warensortiments gemäß Baulasterklärung vom 03.07.1991 umfassen. In diesem Verfahren gab das Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 10.07.2001 eine Stellungnahme ab. Die Stadt R. beabsichtige eine Änderung des Plans mit dem Ziel, einen Verbrauchermarkt mit maximal 2.700 qm Verkaufsfläche und einen Bau-, Garten- und Möbelmarkt mit maximal 8.000 qm Verkaufsfläche zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 aus 1991 hinsichtlich zulässiger Sortimente und Größe der Einzelhandelsbetriebe seien nicht mehr zeitgemäß und hätten sich als praxisfremd erwiesen. Das Sondergebiet werde derzeit wie folgt genutzt: Verbrauchermarkt (F.) mit ca. 2.700 qm Verkaufsfläche, Baumarkt (U.) mit ca. 3.750 qm Fläche (geplante Erweiterung um einen Gartenmarkt einschließlich Freiflächen auf 8.000 qm), Bauhülle des Möbelmarkts mit ca. 4.000 qm, die derzeit als Call-Center genutzt werde. Diese Bauhülle solle vom Baumarktbetreiber als Gartencenter genutzt werden. Die Planungen seien mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Dieses Planungsverfahren wurde nicht zu Ende geführt.

7

Mit Bescheid vom 31.01.2002 wurde der Antragstellerin der Umbau und die Erweiterung des Baumarkts einschließlich Gartencenter genehmigt; hierbei wurde eine Befreiung von den Baugrenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 erteilt.

8

Unter dem 03.11.2004 stellte die Antragstellerin einen Bauantrag für die Vergrößerung des Gartencenters unter Überschreitung der Baugrenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 sowie für eine Nutzungsänderung innerhalb der bestehenden Verkaufshalle, wonach der knapp 3.000 qm große Bereich des früheren Möbelmarkts in einzelne Läden unterteilt werden sollte.

9

Der Landrat des Landkreises Uecker-Randow forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.11.2004 unter Übersendung der Antragsunterlagen auf, über das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu entscheiden.

10

In einer Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin führte die Firma Dr. Lademann und Partner, Hamburg, im Schreiben vom 22.11.2004 zu dem Projekt der Antragstellerin zur Ansiedlung eines Kaufland-Verbrauchermarkts mit 3.000 qm Verkaufsfläche und weiteren 2.000 qm Verkaufsfläche für Fachmärkte und Konzessionäre aus: Die Einschätzungen der Gutachter Junker und Kruse – in einer früheren Expertise - zu den künftigen Ansiedlungspotenzialen des R.er Einzelhandels würden geteilt: Aus der bestehenden Verkaufsflächenausstattung ergebe sich unter Tragfähigkeitsaspekten kein Entwicklungsspielraum. Dennoch sollten maßvolle, auf Optimierung der qualitativen und räumlichen Struktur des Einzelhandels angebotsausgerichtete Neuansiedlungen und Geschäftserweiterungen zugelassen werden. Ansonsten würden die bestehenden strukturellen und qualitativen Defizite zementiert. Dabei sollte jedoch - wie auch von Junker und Kruse empfohlen - eine Orientierung am Prinzip der räumlich-funktionalen Arbeitsteilung angestrebt werden, damit Konkurrenzverhältnisse zum Innenstadteinzelhandel abgebaut bzw. minimiert würden. Das Vorhaben am X. Platz sei demgegenüber kritischer als von Junker und Kruse zu beurteilen. Eine absatzwirtschaftliche Tragfähigkeit für einen dritten Einzelhandelspool in R. sei nicht gegeben. Zudem sei davon auszugehen, dass das Vorhaben am X. Platz deutlich höhere Umverteilungswirkungen in R. induzieren werde als das Vorhaben an der V. Straße.

11

In einem offenen Brief an die Antragsgegnerin vom 23.11.2004 wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie ihren Standort an der V. Straße unter allen Umständen erhalten und ausbauen werde. Sie verwies auf ein Gutachten von Junker und Kruse und die Stellungnahme von Dr. Lademann und Partner.

12

Am 25.11.2004 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin eine Konzeption unter dem Titel „Einzelhandelskonzeption und –fachplan für die Stadt R.“. Nach Angaben der Antragsgegnerin lag diesem Beschluss eine Präsentation der Gutachter Junker und Kruse in der Sitzung zu Grunde. Die schriftliche Fassung des Gutachtens ist mit der Angabe „Februar 2005“ versehen. Die Antragstellerin war an der Erstellung der Einzelhandelskonzeption zunächst intensiv beteiligt gewesen, nach ihren Angaben „bis zum Umschwenken auf das Projekt "X. Platz"“.

13

Die Antragsgegnerin versagte das gemeindliche Einvernehmen zu der von der Antragstellerin beantragten Baugenehmigung unter dem 06.01.2005 mit der Begründung, der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 sei unter anderem deswegen unwirksam, weil mit dem Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss kein Durchführungsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Planung enthalte auch keine textlichen Festsetzungen; die Veröffentlichung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen und danach unzulässig, weil es schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde erwarten lasse.

14

Unter dem 15.02.2005 erteilte der Landrat des Landkreises Uecker-Randow die Baugenehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB. Zur Begründung der Ersetzung wird ausgeführt: Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2. Es widerspreche nicht den Festsetzungen dieser Satzung. Planungsrechtliche Gründe stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Eine Versagung des Einvernehmens sei daher rechtswidrig. Die Baugenehmigung betrifft die Erweiterung des Baumarkts und die Nutzungsänderung der Einzelhandelsflächen. Im einzelnen werden genehmigt:

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- Verkaufseinrichtung als Baumarkt, Verkauf von baumarkt- und gartencentertypischen Erzeugnissen
- Verkaufseinrichtung für Textilien: Verkauf von Textilien, Papier, Kunststoffe
- Verkaufseinrichtung für Schuhe
- Verkaufseinrichtung für Waren aller Art: Verkauf von Textilien, Papier, Kunststoffe
- Verkaufseinrichtung für Elektro- und Sportartikel
- Verkaufseinrichtung für Drogerie und Haushaltswaren
- Verkaufseinrichtung für Blumen und Pflanzen
- Filmverleih, Medienprodukte

16

Dem dagegen gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht statt. Es führte aus: Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei nach den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 nicht zulässig, da dieser unwirksam sei, weil ihm zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der erforderliche Durchführungsvertrag gefehlt habe. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht genehmigungsfähig, da von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde zu erwarten seien. Der Senat lehnte im Beschwerdeverfahren den Antrag durch Beschluss vom 19.10.2006 - 3 M 63/06 (veröff. in NordÖR 2007, 80 = BauR 2007, 515 = LKV 2007, 232 = BRS 70 Nr. 150) mit folgender Begründung ab: Die Gemeinde könne die Verletzung der materiellen Planungshoheit nicht daraus herleiten, dass sie geltend mache, ihr eigener Bebauungsplan sei unwirksam, das an sich plankonforme Vorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen und sie habe das somit erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Recht versagt. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasse bei erkannter Unwirksamkeit eines eigenen Bebauungsplans nämlich nur die Möglichkeit, diesen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen.

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Am 24.03.2005 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellungsbeschlüsse zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans, zum Bebauungsplan Nr. 18/05 "X. Platz" und zum Bebauungsplan Nr. 19/05 "Gewerbegebiet V. Straße" sowie zur Aufhebung der Vorhaben- und Erschließungspläne Nr. 1 "X. Platz" und Nr. 2 „V. Straße“.

18

Die Gutachter Junker und Kruse ergänzten ihr Gutachten im März 2005 im Hinblick auf die Entwicklung des X. Platzes, bezogen auf den Entwurf des Bebauungsplans 18/05 in der Fassung vom 18. März 2005.

19

Am 22.06.2005 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin, das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 19 zu teilen: Der Bebauungsplan Nr. 19/05 A soll das "Gewerbegebiet V. Straße West" und der Bebauungsplan Nr. 19/05 B das "Gewerbegebiet V. Straße Ost" umfassen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 19/05 A solle das Planverfahren zunächst fortgeführt werden.

20

Am 22.09.2005 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 18/05 "X. Platz". In ihm ist im Wesentlichen ein SO-Handel festgesetzt. Für die Art der baulichen Nutzung sind hinsichtlich des Sondergebiets Einzelhandels- und Fachmarktzentrum maximale Verkaufsflächen für Verbrauchermarkt, Fachmärkte, Konzessionäre und die gesamte Verkaufsfläche festgesetzt. Einschränkungen hinsichtlich des Warensortiments enthält der Bebauungsplan nicht. Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss am 22.06.2006, den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 18/05 zur Planung von Zu- und Abfahrten zum Einkaufszentrum und zur Tankstelle einschließlich einer Verkehrsinsel zu erweitern. Am 26.04.2007 beschloss die Stadtvertretung das Ergebnis der Abwägung sowie die sich aus den Maßgaben und Hinweisen zur Genehmigung vom 11.10.2005 ergebende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18/05.

21

Bereits am 13.09.2006 war Baubeginn am X. Platz.

22

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19/05 A verlief wie folgt:

23

Am 30.11.2006 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die nördliche Erweiterung des Plangebiets an der V. Straße, die Billigung des Planentwurfs und dessen öffentliche Auslegung. Im nordöstlichen Bereich entlang der V. Straße ist danach ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel vorgesehen. Im Sondergebiet orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen am bestehenden Gebäude. Nach den textlichen Festsetzungen sind in dem „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe zulässig. Es soll ausschließlich der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einem Angebot von nichtzentrenrelevanten Sortimenten gemäß R.er Liste 2 dienen, die nachrichtlich auf die Planurkunde aufgedruckt wurde. In der Begründung wird ausgeführt: Im Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens, das die Stadtvertretung am 24.11.2004 beschlossen habe, werde empfohlen, den Bereich V. Straße als Vorranggebiet für nichtzentrenrelevante Sortimente festzulegen. Zentrenrelevante Sortimente seien dem Einzelhandelsgebiet in der Innenstadt vorbehalten. Durch die Stärkung des Einkaufsgebiets an der V. Straße mit einem klar zugeordneten Angebotsspektrum könne langfristig eine verbesserte lokale und regionale Ausstrahlung erreicht werden. Um dies zu befördern, sei die Entwicklung sonstiger, vor allem peripherer Standorte soweit wie möglich einzuschränken bzw. sollten auch bestehende Standorte am Stadtrand außerhalb der Vorranggebiete mittel- bis langfristig aufgegeben werden. Insgesamt sei die planungsrechtliche Sicherung des Einzelhandelfachplans durch den Ausschluss von Einzelhandel und durch zielgerichtete und dezidierte Sortimentsbeschränkungen im Gewerbegebiet an der V. Straße zu berücksichtigen.

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Das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern bestätigte durch Erlass vom 19.12.2006, dass die beabsichtigte Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß Ziff. 4.3.2 (3), (4), (5) und (6) des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern vom 03.05.2005 (Amtsbl. M-V S. 797) entspreche. Um dem Planungsziel "Stärkung der Zentrenstruktur" auch hinsichtlich der Gewerbegebiete gerecht zu werden, sollten auch hier jegliche zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen werden.

25

Gegen die beabsichtigte Planung erhoben unter anderem die Industrie- und Handelskammer und die Antragstellerin Bedenken.

26

Am 22.02.2007 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Ergebnisse der Abwägung und fasste den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19/05 A.

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Zu den Einwendungen der Antragstellerin (Nr. 2 der Privateinwendungen) nimmt die Abwägungsdokumentation wie folgt Stellung: Die vorgesehene Festsetzung berücksichtigte die Eigentümerbelange der Antragstellerin insoweit, als eine Einzelhandelsnutzung auch weiter ausgeübt werden könne. Lediglich die zulässigen Sortimente würden eingeschränkt. Dabei stelle das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept die wesentliche Grundlage für die planerische Entscheidung dar. Die Ergebnisse des Einzelhandelskonzepts, welches als Selbstbindung durch die Stadtvertretung beschlossen worden sei, seien als übergeordnete Belange in die Abwägung einzustellen und hier aufgrund der speziellen Thematik maßgeblich für die vorgesehene Regelung. Eine unzulässige Eigentumsbeschränkung sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand und unter Würdigung der vorliegenden Einzelhandelsuntersuchung nicht zu erkennen. Im Gegenteil komme das Einzelhandelsgutachten zu dem Ergebnis, dass der Standort V. Straße durch eine "Schärfung des Angebotsprofils" und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem "Hauptgeschäftsbereich Innenstadt" gestärkt werden könne. Auf den Hinweis, eine Weiterentwicklung des gerade erst 2001 durch Aufhebung der Sortimentsbeschränkung ermöglichten Einzelhandels mit der R.er Liste 1 sei ausgeschlossen, wird ausgeführt: Die bereits vorhandenen Nutzungen bzw. bereits vor den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigten Um- und Ausbauten würden durch die Neuregelungen nicht berührt; sie genössen Bestandsschutz. Die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten würden nicht über Gebühr beschränkt. Dies liege im Rahmen des planerischen Ermessens der Gemeinde. Die langjährig ausgeübte Nutzung könne nicht dazu führen, dass eine in der Vergangenheit unter anderen Rahmenbedingungen getroffene Entscheidung, die sich heute als nicht mehr tragfähig erweise, auch für die Zukunft dauerhaft planungsrechtlich sanktioniert werde. Maßgeblich sei vielmehr die Erkenntnis zu einer erforderlichen Umsteuerung zum Schutz und zur Entwicklung der zentralen Funktionen der Innenstadt R.s.

28

Auf den Vortrag der Antragstellerin, das Einzelhandelskonzept habe ein Hauptdefizit darin, dass der Bereich der Innenstadt willkürlich über den Geschäftsbereich der Altstadt hinaus auf dem Bereich des X. Platzes erweitert werde, der mehrere hundert Meter von der eigentlichen Innenstadt entfernt liege und sich dadurch auszeichne, dass dort bereits seit Jahren kein Einzelhandel mit Sortimenten der Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke mehr vorhanden sei, und durch die Ermöglichung von Einzelhandel an den anderen Standorten ein ruinöser Verdrängungswettbewerb zu Lasten des Standortes V. Straße ausgelöst werde, wird ausgeführt: Es bestehe keine Veranlassung, die Methodik oder die Ergebnisse des Einzelhandelskonzepts in Frage zu stellen. Dies sei aber ohnehin nicht maßgeblich für die planungsrechtliche Regelung des Bebauungsplan Nr. 19/05 A. Mit dem Beschluss der Stadtvertretung, das Einzelhandelskonzept als Selbstbindung zur Grundlage der weiteren Einzelhandelsentwicklung zu machen, sei eine Abwägung aller relevanten Belange und Konsequenzen der angestrebten gesamtstädtischen Entwicklung erfolgt. Die Handlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts seien nunmehr in der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich umzusetzen.

29

Auf die Einwendung, durch die festgesetzten Baugrenzen würde die Weiterentwicklung des Bestandes, auch soweit er nach wie vor ein zulässiges Warenangebot unterhalte, behindert, wird ausgeführt: Die vorhandene Bebauung genieße Bestandsschutz. Weitere bauliche Ergänzungen sollten künftig ausgeschlossen werden, um die aus gesamtstädtischer Sicht erforderliche Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V. Straße zu gewährleisten und eine weitere Zunahme der Verkaufsflächen zu beschränken. Der in diesem Zusammenhang angesprochene vollständige Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen würden den Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan widersprechen.

30

Der Bebauungsplan wurde in den "R.er Nachrichten" vom 25.08.2007 amtlich bekannt gemacht.

31

Am 29.07.2008 hat die Antragstellerin die vorliegende Normenkontrollklage erhoben. Zu ihrer Begründung führt sie aus:

32

Sie sei als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt.

33

Der Bebauungsplan begegne mehreren durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

34

Die Warensortimentsbeschränkung gemäß textlicher Festsetzung Ziff. 1.5 stehe im Konflikt mit den textlichen Festsetzungen sowie den ausgeübten und genehmigten Nutzungen. Angesichts der Aufhebung der Beschränkungen hinsichtlich des Warensortiments im Jahre 2001 seien wesentlich höhere Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit der Regelung zu stellen, weil sie nach einem nur relativ kurzen Zeitraum geändert würden. Die funktionierenden Einzelhandelsstrukturen in R. würden einem überflüssigen und für R. überdimensionierten Vorhaben am X. Platz geopfert. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass das Objekt V. Straße einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in R. darstelle. Erst das Vorhaben am X. Platz führe zu einer massiven Störung des Gleichgewichts des Einzelhandels, weil nach den Berechnungen des Einzelhandelsgutachtens dieses Vorhaben ca. 40 % des Einzelhandelsumsatzes auf sich ziehen werde. Die Planung einer Warensortimentsbeschränkung am Standort V. Straße zum Schutz des Innenstadthandels sei weder geeignet noch eigentlich beabsichtigt. Dies gehe auch aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zum Bebauungsplanverfahren X. Platz vom 15.06.2005 hervor.

35

Hinzu komme, dass die R.er Liste 2, auf die die Festsetzungen Bezug nehmen, nur nachrichtlich im Bebauungsplan wiedergegeben werde. Solche Sortimentslisten seien statisch und verhinderten die notwendige Flexibilität. Sie sei auch inhaltlich willkürlich. Sie greife nur bestimmte Schwerpunkte heraus. Die Planung verletze schließlich die Grundsätze der Plangewährleistung und des Vertrauensschutzes.

36

Die Festsetzung der Baugrenzen begegne ebenfalls rechtlichen Bedenken. Teil der Standortkonzeption sei die Fortentwicklung des Baumarkts um ein Gartencenter. Eine solche Fortentwicklung sei durch eine bestandskräftige, von ihr letzten Endes aber nicht ausgenutzte Baugenehmigung zugestanden. Es müsse eine verträgliche bauliche Fortentwicklung des Gebäudes möglich bleiben.

37

Die Bauleitplanung sei nicht mit den umliegenden Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmt worden, insbesondere nicht mit der Stadt Torgelow.

38

Im Übrigen beziehe man sich auf die Einwendungen, die bereits im Planaufstellungsverfahren erhoben worden sind.

39

Die Antragstellerin beantragt,

40

den Bebauungsplan Nr. 19/05 A "Gewerbegebiet V. Straße West" gemäß Satzungsbeschluss vom 22.02.2007 für unwirksam zu erklären.

41

Die Antragsgegnerin beantragt,

42

den Antrag abzuweisen.

43

Sie führt aus: Im Kern kritisiere die Antragstellerin lediglich die planerische Entscheidung. Ziel der Planung sei es, den Einzelhandelsstandort an der V. Straße dadurch zu stärken, dass dort ein klar zugeordnetes Angebotsspektrum etabliert werde. Dass im Hinblick auf das Ziel der Förderung der Innenstadtlage die innenstadtrelevanten Sortimente nur am X. Platz zugelassen würden und nicht an der V. Straße, sei den vorher formulierten städtebaulichen Ziele geschuldet. Die V. Straße solle Vorranggebiet für nichtzentrenrelevante Sortimente werden. Es obliege der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens, frühere Entscheidungen, die sie nachträglich für nicht mehr tragfähig erachte, zu ändern, insbesondere ihre Planungskonzeption den geänderten Verhältnissen anzupassen und zu ändern. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die begrenzte Versorgungssituation der Städte auf dem Gebiet der neuen Länder bis Mitte der 90er Jahre nicht die hinreichende Möglichkeit einer planerischen Konzeption zur Stärkung der Innenstädte zu entwickeln und vorzunehmen bestand. Vorrangig sei das Ziel verfolgt worden, die Versorgungssituation der Bevölkerung kurzfristig sicherzustellen. Auf die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Entgegen der Auffassung des Senats in seinem Beschluss vom 19.10.2006 dürfe sie - die Antragsgegnerin - von der Unwirksamkeit des Plans ausgehen. Sie dürfe daher auch im Rahmen der Planung berücksichtigen, dass die beabsichtigten Vorhaben nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Die bestandskräftigen Genehmigungen seien im Übrigen in der Planung berücksichtigt worden. Die interkommunale Abstimmung sei dokumentiert. Sie sei im Übrigen nicht notwendig gewesen, weil ausgeschlossen werden könne, dass durch den Bebauungsplan eine Nachbargemeinde beeinträchtigt werde. Für die angesprochene Stadt Torgelow sei auf die Vereinbarung in dem Verfahren VG C-Stadt - 1 B 934/07 - zu verweisen. Durch die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ergebe sich, dass die seinerzeit von der Stadt Torgelow angesprochene Befürchtung jedenfalls für die Zukunft beseitigt sei.

44

Die Festsetzung hinsichtlich der Sortimentsbeschränkung begegne keinen Bedenken. Die R.er Liste 2 sei sowohl in der Begründung zum Bebauungsplan als auch in dem nachrichtlichen Teil aufgenommen worden. Diese Bezugnahme sei in der Rechtsprechung anerkannt.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Landkreises Uecker-Randow ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

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A. Der Antrag ist zulässig.

48

Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, U. v. 24.09. 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = und 10.03. 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44).

49

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken und von der Änderungsplanung insoweit nachteilig betroffen. Durch die Festsetzung des Sondergebietes großflächiger Einzelhandel und die Einschränkungen des zulässigen Warenangebots wird das zulässige Nutzungsspektrum gegenüber der zuvor geltenden Festsetzung eingeschränkt und genießt die derzeitige Nutzung in ihrer konkreten Ausgestaltung nur noch Schutz im Rahmen des sog. passiven Bestandsschutzes.

50

Der Antrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Plan ist am 25.08.2007 bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag ist am 29.07.2008 gestellt worden.

51

B. Der Antrag ist begründet.

52

Der Bebauungsplans Nr. 19/05 A ist unwirksam.

53

Den Bedenken der Antragstellerin gegen die grundsätzliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann nicht gefolgt werden (dazu 2). Den Festsetzungen für den Einzelhandel in dem Sondergebiet (dazu 3 a.) und der Baugrenzen um das Gebäude der Antragstellerin fehlt jedoch die Erforderlichkeit (dazu 3 b.). Diese Fehler führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da diese Festsetzungen mit dem Konzept des Bebauungsplans und des Einzelhandelgutachtens (dazu 1.) nicht vereinbar sind. Auf die Frage, ob die auch Fehler in der Abwägung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kommt es danach nicht an (4.).

54

1. Die Plankonzeption der Antragsgegnerin wird aus der Begründung zum Bebauungsplan deutlich: Hier (S. 17) wird ausgeführt, dass im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel [deswegen] nur nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden dürften, weil mit dieser Festsetzung das Ziel realisiert werden solle, Betriebe mit zentrenrelevanten Angebotsstrukturen vorrangig in der Innenstadt bzw. in Innenstadtnähe anzusiedeln. Damit bezieht sich die Begründung auf das Einzelhandelsgutachten von Junker und Kruse (Fe-bruar 2005). In der Begründung wird weiter ausgeführt: Für die Stadt R. sei ein Einzelhandelskonzept und –fachplan am 25.11.2004 durch die Stadtvertretung als Steuerungsgrundlage bei der Ausübung der Planungshoheit beschlossen worden. Damit seien die planerischen Inhalte maßgeblich für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung in R. und im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend umzusetzen. Die Zentrenstruktur solle durch die Konzentration zentrenrelevanter Sortimente im Hauptgeschäftsbereich verbessert werden. Diese Zweckrichtung wird auch aus der Erwägung deutlich, die zu dem Standort „V Straße“ in den Abwägungsdokumentation niedergelegt ist. Unter Punkt 2.2. der Darlegungen zu den Einwendungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 01.02.2007 wird zunächst auch der Gesichtspunkt der Entwicklung der Innenstadt angeführt; es sei daher erforderlich, das Angebot zentrenrelevanter Waren in den peripheren Standorten zu reduzieren. Es wird weiter ausgeführt: Der Standort „V Straße“ könne durch „Schärfung des Angebotsprofils“ und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ gestärkt werden.

55

Der Senat legt dabei das Papier „Einzelhandelskonzeption und –fachplan für die Stadt R.“ zu Grunde, das die Stadtvertretung am 25.11.2004 beschlossen hat und das in der Fassung von Februar 2005 ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19/05 A maßgebendes Element der Entscheidung über die Festsetzungen über den Einzelhandel im Sondergebiet war.

56

In der Ausarbeitung Stand Februar 2005 wird ausgeführt:

57

Die Antragsgegnerin verfüge im Januar 2004 über 125 Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 24.400 qm. Die durchschnittliche Verkaufsfläche pro Ladengeschäft liege bei 195 qm. Bei rund 12.600 Einwohnern ergebe sich eine Verkaufsfläche von 1,94 qm pro Einwohner, die damit über den Durchschnitt des Bundesgebiets (etwa 1,4 qm) liege. Mit rund 7.300 qm Verkaufsfläche entfalle fast ein Drittel der gesamten Verkaufsfläche auf die nahversorgungsrelevante Branche Lebensmittel/Nahrungs- und Genussmittel (S. 15). Es bestünden 29 zum Teil sehr große Leerstände mit insgesamt knapp 7.000 qm. Von den rund 24.400 qm Verkaufsfläche im Stadtgebiet entfielen 8.300 qm auf integrierte bzw. gewachsene Geschäftslagen (S. 16). Auf den Hauptgeschäftsbereich der Stadt R. entfielen rund 5.800 qm Verkaufsfläche, d. h. lediglich ein Viertel der Einzelhandelsflächen. Die größte Fläche nehme hier der Bereich Lebensmittel/Nahrung und Genussmittel mit 1.400 qm ein. Der Hauptgeschäftsbereich erfülle damit in erster Linie Nahversorgungsfunktion (S. 19/20).

58

Es gebe kein zusätzliches absatzwirtschaftlich verträgliches Verkaufsflächenpotenzial für R. mehr. Das bedeute, dass die quantitativen Grenzen bei den Einkaufsflächen in R. im Prinzip erreicht seien. Dies bedeute aber nicht, dass keine weiteren Entwicklungen mehr möglich seien oder möglich sein sollten (S. 40). Durch ein Vorhaben könne die Funktionalität und Stärke der R.er Innenstadt ausgebaut werden. Das Setzen bewusster Konkurrenz, insbesondere zur Handelsagglomeration an der V Straße oder am Rothenburger Weg sei aber nur unter Beachtung der Entwicklungsziele (Kapitel 5.1) zu vertreten und als "positive Konkurrenz" zu verstehen. Dabei müssten auch weitere Planungen und Entwicklungen in die Überlegungen eingestellt werden. Eng damit verbunden sei die Verbesserung der räumlichen Konzentration des Einzelhandels auf wenige, klar ablesbare und sich funktional ergänzende Bereiche (S. 41).

59

Das Gutachten entwickelt sodann Szenarien zur Einzelhandelsentwicklung. Szenario 1 geht davon aus, dass der bestehende Einzelhandel konsequent auf dem gegenwärtigen Stand festgeschrieben wird (S. 43 ff.). Szenario 2 geht von einer räumlichen Konzentration und funktionalen Trennung des örtlichen Einzelhandels an zwei bestehenden Handelsschwerpunkten aus. Hier würde F. Neukauf seinen Standort an der V Straße aufgeben und in den Hauptgeschäftsbereich ziehen. Im Gegenzug würden nicht zentrenrelevante Angebote an die V Straße umgesiedelt werden, die neben der Innenstadt als zweiter attraktiver Angebotspol in R. funktioniere. Szenario 3 besteht in einer Reaktivierung des weitgehend aufgegebenen Einkaufsschwerpunktes am X. Platz. Hier würde ein städtebaulich integrierter, zentral gelegener Standort entstehen, der jedoch nur bedingt eine funktionale Ergänzung zur Innenstadt darstellen würde. Szenario 4 sieht vor dem Hintergrund der Inwertsetzung eines Teilleerstandes den Ausbau des bestehenden Einkaufsschwerpunktes V Straße vor. Eine Umsetzung dieser Vorstellungen würde nicht zu einer funktionalen Ergänzung führen, sondern eine direkte Konkurrenz zum bestehenden Hauptgeschäftsbereich darstellen. An der V Straße entstünde eine attraktive autokundenorientierte Einkaufsmeile, die durch die neuen Sortimente eine Abrundung ihrer Angebotspalette erführe. Demgegenüber seien städtebauliche Missstände der übrigen Standorte die Folge. Szenario 5 betrifft schließlich eine gemeinsame Entwicklung der Standortbereiche Verbrauchermarkt X. Platz und Einkaufszentrum V Straße. Synergieeffekte seien aufgrund der räumlichen Entfernung nur eingeschränkt zu erwarten, sodass ein eigenständiger Handelspunkt entwickelt werde, der zusätzlich zur V Straße mit dem Hauptgeschäftsbereich in Konkurrenz trete. Beide Maßnahmen würden zu 3 Einkaufsschwerpunkten in R. führen. Dieses Ausmaß sei für die Gemeinde nicht verträglich. Als Schlussfolgerung wird festgehalten: Die optimale Lösung bestehe in einem moderaten Umbau der R.er Handelsstruktur, wobei ein Füllen der vorhandenen Leerstände einer Neuflächenentwicklung vorzuziehen sei. Während der Hauptgeschäftsbereich als multifunktionales Zentrum der Stadt überwiegend zentrenrelevante Nutzungen offeriere, liege der Schwerpunkt an der V Straße im nicht zentrenrelevanten Bereich. Diese Arbeitsteilung der integrierten und nichtintegrierten Standorte untereinander ergänze sich optimal und erleichtere eine klare Ansiedlungspolitik. Die Entwicklung des X. Platzes spiele eine wichtige Rolle. Diese sei möglichen Investitionen in den Hauptgeschäftsbereichen zwar deutlich nachgeordnet, da bei der Reaktivierung der hier vorhandenen Leerstände ein dritter Handelsstandort geschaffen werde, der nur eine eingeschränkte Verknüpfung zum Hauptgeschäftsbereich besitze und darüber hinaus Umsatzumverteilungswirkungen nach sich ziehen werde. Dieser Standort sei aber trotz der negativen Folgewirkungen zu bevorzugen, da die städtebaulichen Rahmenbedingungen (Aufhebung eines Missstandes) sowie die stadtstrukturelle Lage (zur Innenstadt/Übernahme von Nahversorgungsfunktionen) deutlich besser zu bewerten sei als bei klar autokundenorientierten Lagen (S. 51).

60

Zur zukünftigen Steuerung der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in R. sei es erforderlich, die Zentren- bzw. Nichtzentrenrelevanz einzelner Warengruppen für R. detailliert darzustellen (S. 53 ff.)

61

Das Gutachten untersucht sodann 11 Standorte. Hinsichtlich des Standortes 2 (F./U.-Markt an der V Straße) wird ausgeführt: Das Grundstück werde aktuell durch einen F.-Markt sowie den U.-Baumarkt genutzt. Der Supermarkt sei mit 1.850 qm der größte Lebensmittelanbieter innerhalb des R.er Stadtgebiets. Der Baumarkt mit rund 3.700 qm bedinge zusammen mit den übrigen Betrieben im Umfeld die hohe Verkaufsflächenausstattung des Fachmarktstandortes V Straße. Darüber hinausgehende Verknüpfungen zu anderen Handelsstandorten bestünden nicht. Veränderungsabsichten lägen in der Weise vor, dass eine Erweiterung des Baumarkts um ein Gartencenter und im Zuge der anvisierten Neuansiedlung einiger Fachmärkte (Bekleidung, Schuhe, Drogeriebedarf) umfangreiche Umbaumaßnahmen geplant seien. Der F.-Markt solle in diesem Rahmen im Wesentlichen unverändert bleiben. Es werde die Empfehlung ausgesprochen, eine Erweiterung des Lebensmittelsortiments nicht zu befürworten. Eher sei eine Verlagerung in den oder das direkte Umfeld des Hauptgeschäftsbereichs anzustreben. Es liege jedoch ein rechtskräftiger Mietvertrag bis 2008/2009 vor. Die Veränderungsabsicht bezüglich des Baumarktausbaus mit Gartencenter sei unter regionaler Perspektive positiv zu bewerten. Es sei empfehlenswert, keinen weiteren zentrenrelevanten Einzelhandel in diesem Bereich zuzulassen. Von dem projektierten Fachmarktkonzept sei daher abzuraten. Dies mache eine planungsrechtliche (Teil-)Be-grenzung der entsprechenden Sortimente im Rahmen eines SO-Gebiets (wenn ohne Regressforderungen möglich) notwendig. Das Füllen der Leerstände mit Einzelhandel sei planungsrechtlich allerdings aufgrund der allgemeinen Festsetzungen im Flächennutzungsplan möglich. Dabei sei jedoch der Fokus auf nichtzentrenrelevante Sortimente zu legen. Die Realisierung der oben genannten Vorhaben würde ansonsten eine Einzelhandelskonzeption praktisch obsolet machen, da die Innenstadt mit dem Hauptgeschäftsbereich massiv beeinträchtigt würde (S. 59 f.). Zum Standort 5 "X. Platz" wird ausgeführt: Dieser Platz liege im zentralen Bereich des Stadtgebiets. Er befinde sich innerhalb des Siedlungsbereiches an der X. Chaussee. Eine Schwachstelle liege diesbezüglich jedoch bei den internen Zuwegungen zum Standort. Auf dem Grundstück seien aktuell verschiedene Einzelhandelsnutzungen in einem großformatigen Gebäudekomplex etabliert (Quickschuh, Inform Moden, Armee-Shop). Ein Großteil der zur Verfügung stehenden Fläche stehe jedoch leer. Das Umfeld des Standorts sei als Schnittpunkt zwischen der R.er Innenstadt und dem Siedlungsgebiet Ost zu charakterisieren. Es kämen grundsätzlich mehrere Optionen in Betracht, unter anderem die Umnutzung ohne Einzelhandel, die neue Bebauung des Geländes oder der Ausbau als Standort Einzelhandel (z. B. Verbrauchermarkt). Die Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit ca. 3.000 qm Verkaufsfläche und zusätzlich ca. 2.000 qm Verkaufsfläche für Fachmarktanbieter/Kon-zessionäre sei in den letzten Monaten zunehmend konkreter geworden. Der Verbrauchermarkt sei eine im Stadtgebiet bisher nicht vertretene Angebotsform. Hier würde ein bedeutender Anteil zentrenrelevanter Sortimente mit dem Schwerpunkt Lebensmittel angeboten. Dadurch seien jedoch signifikante Umsatzverteilungen zu erwarten, die insbesondere den Bereich der Nahversorgung und Hauptgeschäftsbereich negativ tangieren könnten. Zudem würde eine Weiterentwicklung des Hauptgeschäftsbereichs deutlich begrenzt. Diese zweischneidige Entwicklung sei nur mit flankierenden (planungsrechtlichen) Maßnahmen vertretbar (V Straße). Dazu sei die Ausweisung eines genauer definierten Sondergebiets zu empfehlen. Eine solche Maßnahme würde einen städtebaulichen Missstand beseitigen, schaffe eine neue Angebotsform mit zum Teil regionaler Bedeutung und minimiere insbesondere den Spielraum für weitere, eventuell schädlichere Planungen an peripheren Standortbereichen. In der Gesamtschau sei der Standort somit nicht unproblematisch. Die Vor- und Nachteile hielten sich insgesamt die Waage mit einem leichten Ausschlag zugunsten einer Umsetzung (S. 63 ff.).

62

Das Hauptgutachten fasst unter der Überschrift "Grundlegende Empfehlungen und Fazite" unter anderem zusammen: Als grundsätzliches Ziel bleibe festzuhalten, dass keine zusätzlichen Einzelhandelsstandorte geschaffen werden und Erweiterungen im Außenbereich nur unter Beachtung der Prämissen und Ziele ermöglicht werden sollten. Als einzelhandelsrelevante Vorranggebiete, also Gebiete, in denen zukünftig eine weitere Einzelhandelsentwicklung anzustreben sei, würden die beiden Einzelhandelsschwerpunkte Hauptgeschäftsbereich sowie, allerdings nur im Schwerpunkt nichtzentrenrelevanter Warengruppen, an der V Straße empfohlen. Als Ergänzungsstandort der Innenstadt für großflächigen, auch zentrenrelevanten Einzelhandel komme nur der X. Platz infrage. Insgesamt sei die bessere planungsrechtliche Sicherung und die damit verbundene nutzungsbezogene Konkretisierung bestehender Standorte als weiteres Ziel festzuhalten. Dies bedeute den planungsrechtlichen Ausschluss von Einzelhandel bzw. bestimmten Sortimenten in nicht gewünschten Bereichen und die Neuaufstellung von Bebauungsplänen in den Gewerbe- und zum Teil Mischgebieten. Eine eventuell erhöhte Ausstrahlung nach außen durch einen Verbrauchermarkt oder ein SB-Warenhaus in nicht integrierter Lage wäre mit der weitgehenden Aufgabe gewachsener Strukturen verbunden. Dies würde (weitere) städtebauliche Probleme schaffen. Mit der möglichen Entwicklung des X. Platzes seien zwar Risiken verbunden, insbesondere dann, wenn im Hauptgeschäftsbereich die Entwicklung zukünftig stagnieren sollte, allerdings sei in der Gesamtschau dieser Standort noch am besten geeignet, großflächige Angebotsformen im Kontext des Hauptgeschäftsbereichs zu realisieren und Fehlentwicklungen an anderer Stelle zu unterbinden.

63

Diese Darlegungen und der darauf aufbauende Beschluss der Stadtvertretung vom 25.11. 2004 enthalten jedenfalls insoweit eine Konzeptentscheidung, als eine Stärkung des Einzelhandels des Innenstadtbereichs angestrebt wird und in jedem Fall zur Erreichung dieses Ziels ein Ausschluss des Angebots zentrenrelevanter Waren außerhalb dieses Bereichs – mit Ausnahme des Standorts „X. Platz“ – angestrebt wird. Im Übrigen liegt keine Konzeptentscheidung vor, weil lediglich fünf Szenarien vorgestellt werden, ohne dass eine Entscheidung getroffen wird.

64

2. Grundsätzliche Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans bestehen unter diesen Voraussetzungen nicht.

65

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17).

66

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14).

67

Die Änderung einer bestehende Planungslage als solche stellt keine erhöhten oder andere Anforderungen an die Erforderlichkeit. Dies wird aus § 1 Abs. 8 BauGB deutlich. Vielmehr sind Belange, die spezifisch mit der Änderung verbunden sind, wie Bestandsschutz und Vertrauensschutz, in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nach Lage der Dinge aufzunehmen.

68

Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen generell oder eine Beschränkung auf nicht zentrenrelevante Waren rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - a.a.O.). Hinzu kommen die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“, Nr. 8 Buchst. a) „Belange (…) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ sowie Nr. 11: „Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“.

69

Derartige Ziele verfolgt der Bebauungsplan. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19/05 A soll v.a. dem Ziel des Schutzes der R.er Innenstadt vor zentrenschädlichen Kaufkraftabflüssen dienen. Betriebe mit zentrenrelevanten Angebotsstrukturen sollen vorrangig in der Innenstadt bzw. in Innenstadtnähe angesiedelt werden. Mit dem Einzelhandelskonzept und den zu seiner Umsetzung unternommenen Schritten soll ein auf das gesamte Stadtgebiet bezogenes Konzept zur Stärkung des Innenstadtzentrums durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Innenstadt realisiert werden.

70

3. Wird als Ziel die Stärkung des Zentrums verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20).

71

a) Diesen Anforderung wird die Festsetzung nicht gerecht, wonach im Sondergebiet nur nicht zentrenrelevante Waren nach Maßgabe der R.er Liste 2 angeboten werden dürfen.

72

aa) Keinen Bedenken unterliegt allerdings die Art der Festsetzung, die lediglich „nachrichtlich“ auf die „R.er Liste 2“ verweist, die auf der Planurkunde abgedruckt ist. Die Begriffsfolge „Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß R.er Liste 2“ ist einer bestimmten Auslegung zugänglich. Der Begriff des Angebots von nicht zentrenrelevanten Sortimenten bezieht sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten nicht zentrenrelevanten Sortimente; der nachrichtliche Hinweis auf die Liste 2 enthält zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und ist daher als solcher nicht rechtsverbindlich, bietet aber die maßgeblichen Interpretationshilfen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 27.10.2010 - 5 S 875/09 – juris Rn.98).

73

bb) Der hier in Rede stehende Bebauungsplan muss sich an dem in der Planurkunde dokumentierten Wortlaut der Liste 2 als maßgebende Auslegungsdirektive messen lassen.

74

Die Stadtvertretung hat die textlichen Festsetzung der Sortimente, die sie allein zulassen will, durch Bezugnahme auf die „R.er Liste 2“ bestimmt. Offen ist nach dem Wortlaut, ob die Stadtvertretung für sich in Anspruch nimmt, später die Liste 2 zu ändern und in welchem Verfahren dies geschehen soll. Gegen ein dynamisches Verständnis der Bezugnahme könnte sprechen, dass die Liste 2, wenn auch „nachrichtlich“, in die Planurkunde aufgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang wird andererseits in dem Konzept (S. 53) ausgeführt, dass eine kontinuierliche Überprüfung und ggf. Fortschreibung / Spezifizierung dieser Liste notwendig sei. Ob der textlichen Festsetzung entnommen werden kann, dass künftige Beschlüsse in der Lage sein sollen, neu zu bestimmen, welche Warensortimente als zentrenrelevant und welche im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel als zulässig anzusehen sind, ist danach offen. Da ein entsprechender Beschluss den Inhalt der auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen möglichen baulichen Nutzbarkeiten ändern würde, ist er mit der ihm zugeordneten Folgewirkung nur dann rechtlich zulässig, wenn er auf Grundlage eines entsprechenden, auf Änderung des Bebauungsplans gerichteten Verfahrens ergeht. In Betracht käme daher nur ein Satzungsbeschluss, der ein solches Bebauungsplanänderungsverfahren abschließt (vgl. OVG Münster, U. v. 22.04.2005 - 7 D 11/05.NE - BRS 69 Nr. 30, juris Rn 44, nachfolgend BVerwG, B. v. 21.11.2005 - 4 BN 36/05, zit. nach juris).

75

cc) Die Bezugnahme auf die Liste 2 führt zu einer Beschränkung des zulässigen Angebots auch für Waren, die in Liste 1, die die zentrenrelevanten Waren benennt, nicht genannt werden. Nach der Festsetzung 1.5 ist nämlich das Angebot aller nicht in Liste 2 aufgeführten Waren unzulässig. Der Vergleich mit der in gleicher Weise aufgebauten Liste 1 schließt es aus, dass es sich insoweit nur um eine beispielhafte Aufzählung nicht zentrenrelevanter und damit zulässiger Waren handelt. Der abschließende Charakter beider Listen führt dazu, dass nicht genannte Warengruppen weder im Innenstadtbereich noch im übrigen angeboten werden dürfen. Nicht zulässig im Sondergebiet des Bebauungsplans Nr. 19/05 A wäre – weil in Liste 2 nicht genannt - etwa der Verkauf von Kraftfahrzeugen (in Liste 2 wird nur Zubehör genannt) oder von Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen. Fraglich ist auch, ob – da Elektrogroßgeräte in Liste 2 genannt sind – die Nennung von Spielwaren in Liste 1 den Verkauf von Sportgroßgeräten (etwa Sport- und Freizeitboote und Zubehör), die in Liste 2 nicht genannt sind, ausschließen soll. Diese Warengruppen können in ihren Wirkungen für ein Zentrum unterschiedlich beurteilt werden (vgl. Runderlass Nr. 23/1/2007 des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg vom 10. April 2007 „Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben - Einzelhandelserlass –„ Anlage 1). Diese Ausschlüsse auch anderer nicht zentrenrelevanter Waren sind mit dem Konzept des Bebauungsplans nicht vereinbar, den Standort „V Straße“ durch „Schärfung des Angebotsprofils“ und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ zu stärken.

76

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, müsste zudem, wenn solche nicht genannten Sortimente auch ausgeschlossen sein sollen, dargelegt werden, dass dieser Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe bzw. Sortimente in nicht zentralen Lagen auch dem Ziel der Stärkung des Zentrums durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort dient (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20). Hierfür enthalten die Gutachten von Junker und Kruse keine Anhaltspunkte.

77

Es muss daher nicht entschieden werden, ob sich die Ermöglichung des Vorhabens „X. Platz““ in ein schlüssiges Konzept einfügt, das die Beschränkungen des Standorts „V Straße“ rechtfertigt, oder als jenes Vorhaben mit dem Ziel der Stärkung der Innenstadt nicht vereinbar ist. Immerhin haben die Gutachten an diesem Vorhaben erheblich Zweifel angemeldet. Ebenso kann offen bleiben, ob es mit dem Konzept der Antragsgegnerin vereinbar wäre, zentrumsrelevante Randsortimente zuzulassen, um den Interessen der Antragstellerin Rechnung zu tragen und um sinnvolle, tragfähige Einzelhandelsbetriebe zu ermöglichen, die grundsätzlich nur nicht zentrenrelevante Waren anbieten (dürfen) (vgl. Ziff. 4.2.2. des Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern - LEP M-V -, Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung vom 03.05.2005 - Amtsbl. M-V S. 797, das eine Einzelfallprüfung für geboten hält).

78

b) Der Ausschluss einer baulichen Erweiterung durch die Baugrenzen um den vorhandenen Baukörper ist ebenfalls nicht mit den Konzept der Antragsgegnerin vereinbar. Dadurch wird jede bauliche Erweiterung ausgeschlossen. Dies ist angesichts der Zielsetzung, den Standort „V Straße“ durch „Schärfung des Angebotsprofils“, d.h. des Angebots nicht zentrenrelevanter Waren und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ zu stärken, nicht nachvollziehbar. Ein objektiver Zusammenhang dieser Beschränkung mit der wesentlichen Zielsetzung der Entwicklung der Innenstadt, das Angebot zentrenrelevanter Waren in den peripheren Standorten zu reduzieren, ist nicht erkennbar. In der Abwägungsdokumentation unter Punkt 2.3. zu dem Schreiben der Antragstellerin vom 01.02.2007 wird ausgeführt, weitere bauliche Ergänzungen sollten zukünftig ausgeschlossen sein, um die aus gesamtstädtischer Sicht erforderliche Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V Straße zu gewährleisten und eine weitere Zunahme der Verkaufsflächen zu beschränken. Hieraus wird deutlich, dass die Verhinderung einer weiteren Zunahme der Verkaufsflächen die Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V Straße gewährleisten soll, d.h. die Umstellung auf ein nicht zentrenrelevantes Angebot. Es ist aber nicht dargelegt, dass eine generelle Beschränkung von Verkaufsflächen auch für solche Warenangebote Teil des Konzepts ist, die weder in Liste 1 noch in Liste 2 aufgeführt werden. Den vorliegenden Gutachten fehlen hierzu belastbare Anhaltspunkte. Zudem besteht kein Zusammenhang der Baugrenzen mit der Begrenzung von Verkaufsflächen.

79

Soweit ausgeführt wird, eine weitere, d.h. zusätzliche Grundstücksnutzung erfordere für eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Beschränkung durch Baugrenzen wegen der dadurch erforderlichen Nebenanlagen wie Wege, Zufahrten, Stellplätze, Flächen für Anlieferung etc., ist auch diese Erwägung nicht nachvollziehbar. Was Stellplätze anbelangt, sind die dafür vorgesehenen Flächen vor dem Gebäude anderweitig festgesetzt. Eine seitliche oder hintere Begrenzung des Baukörpers erscheint daher nicht schlüssig. Zudem wird ein Umbau des Baukörpers bei Überschreiten der jetzigen Baukörpergrenzen ausgeschlossen, selbst wenn die Verkaufsfläche gleich bleiben sollte.

80

Unzutreffend ist auch der Hinweis der Antragsgegnerin unter Punkt 2.3 der Abwägungsdokumentation darauf, der Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen würde den Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB widersprechen. Diese Aussage ist rechtlich unzutreffend. § 30 Abs. 1 BauGB verlangt lediglich die Bestimmung der überbaubaren Flächen, die durchaus anders als durch Baugrenzen erfolgen kann, wie sich aus § 23 BauNVO ergibt. Dabei könnte die Gemeinde sich auch damit begnügen, eine vordere Baugrenze oder Baulinie festzusetzen (Löhr in Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 30 Rn. 5).

81

4. Ob der Bebauungsplan Nr. 19/05 A an einem beachtlichen Mangel im Abwägungsergebnis leidet, muss offen bleiben.

82

§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, U. v. 12. 12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und 05.07. 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45).

83

a) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Zentrenkonzepte. Da deren Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen, kommt ihnen nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zu. Aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkonzepten folgt, dass ihre Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange ganz oder teilweise zurückgestellt werden dürfen. Der flexible Maßstab des planerischen Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus. Im Rahmen der Abwägung ist zu prüfen, ob die jüngere städtebauliche Entwicklung überhaupt das Einzelhandelsentwicklungskonzept in Frage gestellt hat, welches Gewicht dem Konzept zukommt, und ob das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 4 C 16/07 – juris Rn. 28). Nach Maßgabe dieser Grundsätze könnte schon fraglich sein, ob sich die Antragsgegnerin nicht zu stark an das Konzept gebunden gesehen hat, zumal es nur teilweise abschließende Wertungen enthält, wesentliche Gesichtspunkte aber lediglich als Szenarien erörtert werden.

84

Soweit das Konzept in die Bauleitplanung übernommen wird, muss es seinerseits dem Abwägungsgebot genügen. Dies betrifft die hier wesentliche Funktion, die dem Standort V Straße zugewiesen wird, nämlich der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur unter Würdigung des Zustandekommens und der konkreten Abwägungen beurteilen, die dem Konzept zu Grunde liegt. Dies ist abschließend nicht möglich, da dem Senat Unterlagen hierzu erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugeleitet worden sind.

85

b) Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen.

86

Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Planung derart unausgewogen ist, dass der in ihr vorgenommene Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung einzelner Belange steht (sog. Disproportionalität). Das Verbot der Disproportionalität stellt sich als unmittelbare Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Gemeinde, die ihm zuwiderhandelt, bedient sich eines untauglichen planerischen Mittels, da sie sich außerhalb der äußersten Grenzen stellt, die ihr durch höherrangiges Recht gezogen sind (BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31 = juris Rn. 19).

87

Eigentum genießt, soweit es um seine Funktion als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, einen besonders ausgeprägten Schutz (BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290 <340>). Es macht deshalb einen abwägungsrelevanten Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll, oder ob es lediglich als Vermögenswert betrachtet wird (BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 4 C 16/07 – juris Rn. 26 ff.)

88

Die Planbetroffenen besitzen daher regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer abgewogenen Planung. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, B. v. 19.12. 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG Münster, U. v. 18.05. 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40).

89

Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich der bisher als maßgebend angesehene Bebauungsplan als unwirksam erweist. Vertrauensschutz kann auch eine solche planerische Grundlage entfalten, jedenfalls solange nicht alle Beteiligten, insbesondere nicht die Gemeinde zu erkennen gibt, dass sie den Plan für unwirksam hält. Dies war jedenfalls nicht bis zum Jahre 2001 der Fall, als sie selbst das Verfahren zur Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 2 gerade mit dem Ziel betrieb, dort zentrenrelevante Sortimente zuzulassen.

90

Ob danach das Bestandsschutzinteresse der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung von der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt worden, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Dies folgt schon daraus, durch die Festsetzungen der Beschränkung auf die Liste 2 die wirtschaftlichen Möglichkeiten mehr eingeschränkt werden, als dies die Antragsgegnerin möglicherweise beabsichtigt hat. Sollte diese Folge aber angestrebt werden, müsste sich die Abwägung mit dem Gesichtspunkt auseinandersetzen, dass die Antragstellerin bei Verlust des Bestandsschutzes nicht auf den gesamten Bereich der nicht zentrenrelevanten Sortimente umstellen könnte. Dies wiegt um so schwerer, als eine andere (gewerbliche) Nutzung als großflächiger Einzelhandel durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen ist.

91

Nicht abschließend zu klären ist auch, ob die Möglichkeit der „Schärfung des Angebotsprofils“ des Standorts „V Straße“ durch allein zulässiges Angebot nicht zentrenrelevanter Waren nicht durch die bereits zuvor planerisch ermöglichte und erfolgte Errichtung des Einkaufszentrums „X. Platz“ abwägungserheblich gemindert wird. Denn für den Standort X. Straße bestehen die Beschränkungen auf zentrenrelevante Sortimente nicht. Der Bebauungsplans Nr. 18/05 enthält keine Beschränkungen des Sondergebiets auf zentrenrelevantes Sortiment. Das bedeutet, dass auch nicht zentrenrelevante Waren verkauft werden können. Zudem könnten sich die unter Punkt 1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Verkaufsflächenbegrenzungen als unwirksam erweisen, da sie sich auf das Sondergebiet als solches beziehen (BVerwG, B. v. 11.11.2009 - 4 BN 63/09 - DVBl 2010, 124). Hier wäre zu klären, ob – wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – ein Angebot nicht zentrenrelevanter Waren wegen der tatsächlichen Gegebenheiten ausscheidet.

92

c) Die Frage der Beachtlichkeit dieser möglichen Abwägungsmängel (§§ 214 Abs. 3 S. 1, 215 BauGB) kann ebenfalls dahinstehen. Allerdings hat die Antragstellerin diese Bedenken im Wesentlichen in ihrer Antragsschrift vorgetragen, die der Antragsgegnerin am 04.08.2008 zugestellt worden ist; der Bebauungsplan ist am 25.08.2007 bekannt gemacht worden, so dass die Jahresfrist eingehalten ist. Ob ein Abwägungsausfall gerügt worden ist und ggf. nach Ablauf der Jahresfrist zur Unwirksamkeit führen könnte, kann daher offen bleiben (vgl. aber BVerwG, B. v. 06.01.2010 - 4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10), durch den die Revision zur Klärung der Frage zugelassen worden ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann).

93

C. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

94

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Nov. 2010 - 3 K 27/08

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Nov. 2010 - 3 K 27/08 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Sept. 2010 - 4 CN 2/10

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Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Stadt Koblenz über die Abgrenzung und Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "
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Tenor Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „ A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die.

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Referenzen

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin erwarb Ende 1992 das derzeit noch mit einem Lager- und Bürogebäude bebaute, 6.139 m² große Grundstück Flst. Nr. .../... (Carl-Benz-Straße ...) auf Gemarkung der Beklagten. Das im Stadtteil „Industriegebiet“ am Süd-West-Rand der beklagten Stadt belegene Grundstück liegt ca. 2 km westlich der Altstadt zwischen Carl-Benz-Straße und - von dieser durch ein weiteres Grundstück getrennt - nördlich parallel verlaufender Reichenaustraße (B 33). In der näheren Umgebung des Grundstücks - insbesondere entlang der Carl-Benz-Straße - befinden sich zahlreiche Einzelhandelsbetriebe, u. a. ein Baumarkt (OBI), ein Einkaufszentrum (Kaufland) und ein Lebensmittel-Discounter (Norma).
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des bereits am 23.09.1976 beschlossenen und am 02.03.1979 in Kraft getretenen ersten Teils des Bebauungsplans „Unterlohn“, der u. a. das durch die Reichenaustraße, Carl-Benz-Straße und die Rudolf-Diesel-Straße eingeschlossene Gebiet umfasst und vom 19.07.1976 bis zum 23.08.1976 öffentlich ausgelegen hatte. Dieser setzte für das westlich des Baugrundstücks gelegene Grundstück ein Sondergebiet (SO) „Einkaufszentrum“ und für die übrigen Grundstücke des vorbezeichneten Gebiets - auch für dasjenige der Klägerin - eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung (GE) i. S. des § 8 BauNVO 1968 fest; die den Übergang zu anderer Nutzung bildenden (süd)östlichen Teile waren nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 gegliedert. Auf jenem westlich belegenen Grundstück wurde ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.500 m² (bei ca. 4.300 m 2 Geschossfläche) errichtet. Der zweite, am 19.07.1979 beschlossene (südliche) Teil des Bebauungsplans „Unterlohn“ trat am 10.12.1979 in Kraft. Nach der Planbegründung orientierte sich der Bebauungsplan an einem Soll-Zustand, wie er im Flächennutzungsplan-Entwurf aufgezeigt war.
Mit Satzungsbeschluss vom 03.03.1988 wurde der Bebauungsplan „Unterlohn“ durch eine 1. Änderung der am 19.12.1986 geänderten Baunutzungsverordnung „angepasst“ mit der Folge, dass „großflächiger Einzelhandel“ im Gewerbegebiet bei Überschreiten einer Geschossfläche von 1.200 m 2 nunmehr nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO 1987 ausgeschlossen war. Diese Änderung trat am 18.08.1988 in Kraft. Nach der Planbegründung vom 03.11.1987 sollten angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen die zur Verfügung stehenden Gebiete vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe reserviert werden. Außerdem sollten im Hinblick auf das stadtentwicklungspolitische Ziel, die verbrauchernahe Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs im Stadtteil zu gewährleisten, in bestimmten Quartierszentren Ansiedlungsmöglichkeiten für Einzelhandelsbetriebe geschaffen, deren weitere Ansiedlung in Gewerbegebieten jedoch grundsätzlich mit planerischen Mitteln eingeschränkt werden. Da zuletzt nicht habe verhindert werden können, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe bis zu 1.500 m 2 Geschossfläche in den Gewerbegebieten angesiedelt hätten, wurde eine Anpassung aus den vorgenannten Gründen für dringend erforderlich gehalten.
Im Juli 1990 erstellte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) für die Beklagte ein Einzelhandelsgutachten („Die Stadt Konstanz als Standort für Ladeneinzelhandel und Ladenhandwerk“). Danach sollte zur langfristigen Erhaltung und Stärkung der oberzentralen Funktion sowohl eine Stärkung der Altstadt als auch eine angemessene Entwicklung in den sonstigen räumlich konzentrierten Einkaufslagen erfolgen. Hierzu sollten die Einzelhandelsfunktionen in diesen Lagen gestärkt und außerhalb dieser Lagen auf das nicht innenstadtrelevante Sortiment eingeschränkt werden.
Am 10.05.1994/16.02.1995 beschloss der Gemeinderat der Beklagten vor dem Hintergrund der in dem vorgenannten Gutachten ausgesprochenen Empfehlung, den zusätzlichen gewerblichen Flächenbedarf nicht nur durch Neuansiedlungen, sondern insbesondere durch bestehende Betriebe abzudecken, die ihre Betriebsstruktur überprüften und ggf. vergrößerten, als 2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan für einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter (Sicherung und Erweiterung des bestehenden OBI-Markts) mit einer Verkaufsfläche von 5.000 m² sowie einen Lebensmittelmarkt (Sicherung des aufgrund einer Nutzungsänderungsgenehmigung der Beklagten vom 18.05.1983 betriebenen Lebensmittelmarkts Norma) mit einer Verkaufsfläche von max. 600 m² auf den dem Einkaufszentrum südlich gegenüberliegenden Grundstücken. Hierzu wurde ein Sondergebiet festgesetzt. Mit Inkrafttreten der Satzung am 16.03.1995 trat der Bebauungsplan „Unterlohn“ im „Überlagerungsbereich“ außer Kraft.
Da in dem Einzelhandelsgutachten empfohlen wurde, die innenstadtbedeutsamen Branchen nur mehr in den zentralen Einkaufslagen zuzulassen, beschloss der Gemeinderat der Beklagten, den Bebauungsplan „Unterlohn“ durch einen Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung“ im Bereich des Sondergebietes „Einkaufszentrum“ (Beschluss vom 23.06.1994) sowie auch im Übrigen (Beschluss vom 10.11.1994) zu ändern, um auch dort sortimentsspezifisch die Zulässigkeit weiterer Verkaufsflächen zu regeln.
Am 18.07.1996 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ für die Erweiterung eines (bestehenden) Elektrofachhandels mit 850 m² Verkaufsfläche (700 m 2 Unterhaltungselektronik und 150 m² für Computer nebst Zubehör) auf dem am östlichen Rand des Plangebiets „Unterlohn“ belegenen Grundstück Flst. 9302. Mit Inkrafttreten der Satzung am 18.12.1996 trat der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch in diesem „Überlagerungsbereich“ außer Kraft.
Seit November 1996 lag der Beklagten eine von der GMA erstellte Fortschreibung des Einzelhandelsgutachtens vom Juli 1990 vor („Das Oberzentrum Konstanz als Standort für Ladeneinzelhandel und konsumale Dienstleistungen“).
10 
Auf dieser Grundlage beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 30.07.1998 für das Stadtgebiet ein modifiziertes Zentrenkonzept mit der „Altstadt“ („A-Zentrum“), Versorgungszentren in den Stadtteilen („B-“, „C-“ und „D-Zentren“) sowie einem dezentral gelegenen Versorgungsbereich im Bereich Oberlohn-Süd und Unterlohn-Nord („E-Zentrum“) mit zentraler und über-örtlicher Versorgungsfunktion für den „Kofferraumkunden“ (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Zum E-Zentrum, in dem nach dem Zentrenkonzept nur nicht zentrenrelevante Sortimente erwünscht sind, gehören das Grundstück der Klägerin sowie umliegende Betriebe des Einzelhandels, darunter auch das Einkaufszentrum (nun Kaufland). Durch entsprechende Bebauungspläne - u.a. mit der bereits in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ - sollten Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung der im Konzept vorgegebenen Einzelhandelsbeschränkungen in den dezentralen Lagen geschaffen sowie Standorte für wohnungsunverträgliches Gewerbe gesichert werden.
11 
Da in dem Gutachten darüber hinaus empfohlen worden war, den bestehenden Bau- und Heimwerkermarkt (OBI) zu erweitern und einen weiteren Baumarkt anzusiedeln und von der Beklagten als möglicher Standort auch das Grundstück an der Carl-Benz-Straße ... genannt worden war, beantragte die Klägerin, die seit 1993 erfolglos versucht hatte, ihr Grundstück einer neuen gewerblichen Nutzung zuzuführen, am 23.11.1998 die Einleitung eines förmlichen Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück sowie angrenzenden Grundstücken einen Baumarkt mit 7.500 m² Verkaufsfläche zu errichten.
12 
Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat der Beklagten am 17.12.1998 ab und beschloss zugleich, vom Zentrenkonzept zugunsten eines anderen Vorhabenträgers eine Ausnahme zu machen und die Errichtung eines Baumarkts, einer Großdiskothek, eines Hotels, eines Gastronomiebetriebs sowie eines Teppichhauses außerhalb des E-Zentrums im Gebiet „Oberlohn“ zu ermöglichen. Ein von der Klägerin mit dem Ziel angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Gebiet „Oberlohn“ auszusetzen, blieb erfolglos (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2000 - 5 S 444/00 -, VBlBW 2000, 365).
13 
Vom 08.03. bis 09.04.1999 wurde der Planentwurf für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ erstmals öffentlich ausgelegt.
14 
In der Folge beschloss der Gemeinderat, das Plangebiet in die Teilgebiete „A“ (südlich der Carl-Benz-Straße) und „B“ (nördlich der Carl-Benz-Straße, bis zur Reichenaustraße) aufzugliedern. Im Teilgebiet „B“ sollten nun ausnahmsweise auch Diskotheken zugelassen und der Branchenmix innenstadtrelevanter Sortimente im Einkaufszentrum etwas erweitert werden.
15 
Der am 21.10.1999 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil A“ trat am 19.01.2000 in Kraft. Mit weiterem Beschluss vom 21.10.1999 schrieb der Gemeinderat sein Zentrenkonzept fort (Sitzungsvorlage TUA 99/200 v. 07.10.1999). Bei Vorliegen besonderer Bedingungen sollte ausnahmsweise auch außerhalb des E-Zentrums die Ansiedlung großflächigen, nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels zulässig sein (vgl. Zusammenfassung Einzelhandelskonzeption - Zentrenkonzept -, GR-Beschl. v. 21.10.1999).
16 
Bereits mit Schreiben vom 04.01.2000 hatte die Klägerin, die für den Fall, dass die Beklagte nicht doch noch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter schaffen sollte, ihr Grundstück nunmehr mit einem Lebensmittelmarkt bebauen wollte, im Wesentlichen geltend gemacht, der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten stehe im Widerspruch zu dem von der Beklagten beschlossenen Zentrenkonzept, da dessen Ziel es sei, das E-Zentrum als Einzelhandelsstandort weiterzuentwickeln. Dafür, dass dort nur nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig sein sollten, fehle es an einer Begründung. Auch bestehe eine größere Bedarfslücke für die Sortimente „Nahrungs- und Genussmittel“. Planerische Festsetzungen dürften eine sinnvolle Grundstücksnutzung nicht unmöglich machen. Nachdem beabsichtigt sei, den vorhandenen Norma-Markt mit einer erweiterten Verkaufsfläche auf ein ebenfalls im E-Zentrum liegendes Grundstück umzusiedeln, seien weitere Verkaufsflächen für Lebensmittel offenbar nicht zentrenschädlich.
17 
Mit dem am 02.05.2000 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ ließ die Beklagte die Erweiterung der Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts an der Carl-Benz-Straße (OBI) auf 7.500 m² und die Verlegung des dort vorhandenen Lebensmitteldiscounters (Norma) unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 800 m² mit neuem Standort an der Carl-Benz-Straße ... gegenüber dem Grundstück der Klägerin zu.
18 
Der Planentwurf für das verbleibende Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“, bestehend aus den Bereichen „E 2 “ (1.1) und „E 3 “ (Sondergebiet „Einkaufszentrum“, 1.2), wurde vom 08.02.2002 bis zum 08.03.2002 erneut öffentlich ausgelegt. Danach wurde der aus dem Sondergebiet für das Einkaufszentrum („Bereich E 3 “) bestehende westliche Teil des Plangebiets, für das eine Verkaufsfläche bis zu 4.200 m 2 mit einer Beschränkung der innenstadtrelevanten Sortimente auf bestimmte Branchen vorgesehen war - nicht zuletzt mit Hinblick auf die Stellungnahme der IHK vom 22.03.2002 (u8.3 Verfahren Teil B, IV, Bl. 298) - mit der Begründung abgetrennt, es zeichne sich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums noch gemeinsame Gespräche mit den Grundstückseigentümern zu führen seien. Schließlich laufe für das übrige - östliche - Plangebiet im September 2002 eine Veränderungssperre ab.
19 
Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ wurde daraufhin ohne weitere Öffentlichkeitsbeteiligung vom Gemeinderat am 16.05.2002 als Satzung beschlossen; die Einwendungen der Klägerin wurden abgelehnt. Nach öffentlicher Bekanntmachung trat dieser (nur mehr aus dem Plangebietsabschnitt zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, östlicher Bereich bestehende) Teil des Bebauungsplans am 14.08.2002 in Kraft. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten wurden darin nach Maßgabe der nachfolgenden „Textlichen Festsetzungen“ ausgeschlossen:
20 
Nr. 1.1.1:
21 
„In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Einzelhandels- und sonstige Gewerbe- und Handelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf von Waren an Endverbraucher, die dem innenstadtrelevanten Sortiment zuzuordnen sind, nicht zulässig.
22 
Ausgenommen sind branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche.
23 
Ausnahmsweise können Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden, die auf dem Grundstück mit einem Produktions- oder Handelsbetrieb verbunden sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnet ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe des Ernährungshandwerks.“
24 
Nr. 1.1.2:
25 
„In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten und Eros Center nicht zulässig. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Diskotheken. Diese sind ausnahmsweise zulässig.“
26 
Nr. 2.1:
27 
„Verkaufsflächen im Sinne dieser Bebauungsplanfestsetzungen sind sämtliche dem Kunden zugängliche Flächen eines Einzelhandelsbetriebs (einschließlich Ausstellungsflächen, Außenflächen, Schaufensterflächen) mit Ausnahme der für Kunden vorgesehenen Sozialräume.“
28 
Nr. 2.2 enthält eine Liste der innenstadtrelevanten Sortimente im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans, darunter Nahrungs- und Genussmittel.
29 
In Nr. 3.1 heißt es unter „3. Nachrichtliche Hinweise“:
30 
„Die Stadt geht davon aus, dass eine deutlich untergeordnete Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente in der Regel 50 m² nicht überschreiten können, bei kleineren Flächen nicht mehr als 5% der genehmigten Geschossfläche ausmachen können.“
31 
Nr. 3.2 lautet:
32 
„Die Stadt geht in der Regel davon aus, dass eine untergeordnete Verkaufsfläche nicht größer als 100 m² bzw. bei kleineren Flächen nicht mehr als 15% der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann.“
33 
Nach der Planbegründung vom 08.04.2002 sollten die Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen gestärkt, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe gesichert und die Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken verbessert werden.
34 
Nach Aufgabe des seinerzeit mit der Satzung über den „Vorhaben- und Erschließungsplan ´Unterlohn, 5. Änderung´“ ermöglichten Betriebs beschloss der Gemeinderat am 25.03.2004 den Bebauungsplan „Unterlohn, 1. Änderung der 5. Änderung“, mit dem die vorhabenbezogene Festsetzung der Art der baulichen Nutzung („Elektrofachhandel mit 850 m 2 Verkaufsfläche“) durch die im Plangebiet „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ zur Umsetzung des Zentrenkonzepts getroffene Festsetzung ersetzt wurde. Dieser Bebauungsplan trat mit seiner amtlichen Bekanntmachung am 04.09.2004 in Betracht.
35 
Hinsichtlich des Plangebietsabschnitts zwischen Carl-Benz-Straße und Reichenaustraße, westlicher Bereich war das Planverfahren mit der Bezeichnung „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ fortgeführt worden. Dieser Teil des Bebauungsplans wurde nach einer dritten öffentlichen Auslegung vom 24.02. bis 24.03.2004 am 24.06.2004 als Satzung beschlossen und trat ebenfalls am 04.09.2004 in Kraft. Nach der Planbegründung vom 11.12.2003 befürchtete die Beklagte für den Fall, dass sich die bisherige Verkaufsfläche aufgrund der bislang nur zu ¼ ausgenutzten Nutzungsziffern über den heutigen Bestand an innenstadtrelevanten Sortimenten hinaus für Waren aller Art erheblich vergrößern sollte, städtebauliche Auswirkungen auf ihre zentralen Einkaufslagen. Auch bei der Realisierung nicht zentrenrelevanter Sortimente wurden erhebliche Verschiebungen im Standortgefüge des örtlichen Einzelhandels besorgt. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde die zulässige Verkaufsfläche im Bereich des Sondergebiets auf maximal 4.000 m² beschränkt; die am derzeitigen Bestand orientierte Beschränkung sollte eine „geringfügige Arrondierung“ ermöglichen. Sortimentsbeschränkungen wurden nicht festgesetzt.
36 
Bereits mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2000 hatte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Abbruch des bestehenden Lager- und Bürogebäudes sowie den Neubau eines Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von 1.189 m² (795 m² Verkaufsfläche, 98 m² Kassenzone und 250 m² Nebennutzfläche) und 140 Stellplätzen beantragt.
37 
Nachdem die Beklagte die Entscheidung hierüber zunächst mit Bescheid vom 26.05.2000 im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren zurückgestellt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 12.09.2000 den Antrag unter Hinweis auf eine am 20.07.2000 beschlossene Veränderungssperre ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 zurück.
38 
Hiergegen hat die Klägerin am 05.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, die sie am 05./07.11.2001 zunächst damit begründet hat, die Veränderungssperre sei unwirksam, weil ihr kein städtebauliches Konzept zugrunde liege. Am 15./16.07.2003 trug sie ergänzend vor: Auch der am 16.05.2002 erlassene Bebauungsplan sei unwirksam. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs genüge im Hinblick auf den angegebenen Ort „5. OG“ ohne Angabe des Dienstzimmers nicht den Anforderungen. Nach der Herausnahme des Sondergebiets hätte der Planentwurf zudem erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Der Bebauungsplan sei hinsichtlich Nr. 1.1.1 mangels eines ernsthaft verfolgten städtebaulichen Konzepts auch nicht erforderlich. Abgesehen von der 2., 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ sei die Beklagte auch mit dem am 23.03.2000 für einen Bau- und Heimwerkermarkt beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“ willkürlich von ihrem Zentrenkonzept abgewichen. Die textliche Festsetzung in Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 sei nicht hinreichend bestimmt. Die zugelassenen Ausnahmen genügten nicht dem Erfordernis der Anlagentypik. Soweit das Ziel verfolgt werde, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, sei dies von vornherein nicht zu erreichen. Auch das Gebot gerechter Abwägung sei verletzt. Die Beklagte habe auch nicht erwogen, den Interessen der Eigentümer und Betreiber vorhandener baulicher Anlagen durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen. Das vorhandene Datenmaterial sei schließlich bereits veraltet gewesen. Am 31.10./02.11.2005 hat die Klägerin noch auf den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hingewiesen, mit dem die Beklagte ein weiteres Mal von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei. So habe die Beklagte den bestehenden Einzelhandelsbetrieb nicht nur nicht auf den Bestandsschutz beschränkt, sondern diesem auch noch eine grundlegende Modernisierung ermöglicht.
39 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Nach Herausnahme von „Teil C“ habe der Planentwurf auch nicht erneut ausgelegt werden müssen. Weder seien unbewältigt bleibende Konfliktfelder geschaffen, noch seien die Grundzüge der Planung berührende Änderungen vorgenommen worden. Auch an der Gesamtkonzeption habe sich nichts geändert. An der Erforderlichkeit der Festsetzungen bestünden im Hinblick auf ihr Einzelhandelskonzept keine Zweifel. Mit den angeführten Bebauungsplanänderungen sei sie keineswegs von ihrem Einzelhandelskonzept abgewichen. Jene hätten sich im Wesentlichen auf bereits bestehende Betriebe bezogen, sodass letztlich nur der status quo erhalten geblieben sei. Bei der Ansiedlung eines weiteren Baumarkts sei im Rahmen der Abwägung dem städtebaulichen Gesamtpaket an der Reichenau-/Oberlohnstraße der Vorzug gegeben worden. Die qualitativen Empfehlungen der GMA seien nach deren Stellungnahme vom 16.07.2001 nach wie vor gültig.
40 
Nach einem erfolglosen Mediationsverfahren hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 20.12.2005 - 6 K 1328/05 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“. Dieser sei wirksam zustande gekommen. Der Ort der Offenlegung sei ausreichend bezeichnet gewesen. Der Planentwurf habe auch nicht wegen einer bloßen Verkleinerung des Plangebiets ohne jede inhaltliche Veränderung erneut ausgelegt werden müssen. Eine neuerliche Offenlage wäre reine Förmelei gewesen. Der Bebauungsplan sei zur Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts erforderlich gewesen. Die Abweichungen vom Zentrenkonzept fielen zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Seit 1998 habe die Beklagte keine im Widerspruch zum Zentrenkonzept stehenden Neuansiedlungen, sondern nur zwei Erweiterungen zugelassen. Die Ansiedlung eines zweiten Baumarkts habe das Planungsziel des Schutzes des innenstadtrelevanten Einzelhandels unberührt gelassen und auf zusätzlichen Erwägungen beruht. Beachtliche Abwägungsmängel lägen nicht vor.
41 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 05.09.2006 - 5 S 846/06 - die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 09.03.2006 zugestellte Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob es genüge, den „Ort der Auslegung“ i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB lediglich mit der Angabe des Geschosses bekannt zu machen.
42 
Nach wiederholter Fristverlängerung bis zum 29.11.2006 hat die Klägerin die zugelassene Berufung am 28.11.2006 wie folgt begründet. Ihr Vorhaben sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Unterlohn“ vom 23.03.1979 bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam. Es habe bereits an der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gefehlt. Auch sei der Planentwurf nach der Verkleinerung/Änderung seines räumlichen Geltungsbereichs, der einen wesentlichen Teil seines Inhalts ausmache, zu Unrecht nicht erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 öffentlich ausgelegt worden. Auf das Gewicht der Änderung komme es hierbei nicht an. Von einer erneuten öffentlichen Auslegung könne allenfalls dann abgesehen werden, wenn eine Teilplanung aufgegeben werde, die mit dem verbleibenden Plan in keinem räumlichen funktionalen Zusammenhang stehe. Beide Pläne seien indes auf das Zentrenkonzept der Beklagten gestützt gewesen. Insofern sei für beide Planteile von Bedeutung, ob bzw. inwieweit das Zentrenkonzept eingehalten werde. Im Hinblick auf die ihr Grundstück betreffenden restriktiven Festsetzungen sei es bedeutsam gewesen, ob und in welchem Umfang das Zentrenkonzept auch für die nahegelegenen Grundstücke im vorgesehenen Sondergebiet verwirklicht würde. Eine erneute öffentliche Auslegung hätte zusätzlichen Anlass gegeben, die für den Einzelhandel restriktiven Festsetzungen im verbliebenen Teil zu rügen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 sei in Absatz 2 wegen fehlender Konkretisierung der Begriffe „branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ unbestimmt. Nicht hinreichend bestimmt sei auch die Reichweite des in Nr. 1.1.1 Abs. 3 geregelten „Handwerkerprivilegs“ für eine „im Verhältnis zur sonstigen Betriebsfläche untergeordnete Verkaufsfläche“. Zwar enthalte Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen unter der Überschrift „Nachrichtliche Hinweise“ nähere Umschreibungen, diese seien jedoch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssten anerkannte Anlagentypen bezeichnen. Dies gelte auch für die Zulassung von Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB. Mit einer Verkaufsflächenbegrenzung werde indes kein bestimmter Anlagentyp konkretisiert. Für den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente fehle es schließlich an einem schlüssigen Plankonzept und damit an den erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Nachdem Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise Diskotheken zulässig seien, sei das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen. Dieses Ziel werde vielmehr gefährdet. Der Änderungsplan leide auch an beachtlichen Abwägungsfehlern. Das von der Beklagten verfolgte Ziel, Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe vorzuhalten, rechtfertige nicht den Ausschluss nicht großflächigen Einzelhandels. Die Beklagte setze ihr Einzelhandelskonzept als sie selbst bindende informelle Planung nicht konsequent um. Vielmehr werde es beliebig und damit willkürlich gehandhabt. Die Beklagte sei ohne hinreichenden Grund mehrfach von diesem - nicht nur für Neuansiedlungen geltenden - Konzept abgewichen; diese Abweichungen seien auch von erheblichem Gewicht. Soweit dem Norma-Markt eine Verlegung und Erweiterung auf 800 m² Verkaufsfläche ermöglicht worden sei, lasse sich dies nicht mit einem „überwirkenden Bestandsschutz“ begründen. Auch wäre aus fachlicher Sicht eine Beschränkung des bestehenden Einkaufszentrums dringend geboten gewesen, zumal dieses umfassend modernisiert und damit seine Flächenproduktivität deutlich gesteigert werden sollte. Insofern sei die Beklagte in eklatanter Weise von den fachlichen Stellungnahmen ihrer Verwaltung und der GMA abgewichen. Nun wolle die Beklagte auch noch einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit 4.000 m² Verkaufsfläche (EDEKA) im nahe gelegenen Bereich Schneckenburg-/Reichenaustraße ermöglichen. Außerdem habe sie Ende 2006 in der Nähe - an der Max-Strohmeyer-Straße - einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt mit 800 m² (Lidl) genehmigt. Die gesamte nördliche Carl-Benz-Straße sei durchgehend mit innenstadtrelevantem Einzelhandel besetzt; auch auf der Südseite finde sich in erheblichem Umfang Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten. Das Zentrenkonzept sei darüber hinaus auch unschlüssig. Obwohl das E-Zentrum als Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten bezeichnet werde, würden zentrenrelevante Warensortimente nun grundsätzlich ausgeschlossen. Ihre Belange als Grundstückseigentümerin seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere fehle es an Überlegungen dazu, aus welchen Gründen es gerechtfertigt sein sollte, sie schlechter als die Eigentümer anderer Grundstücke im Plangebiet zu behandeln, auf denen bereits innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen ausgeübt würden. Auch den Wertverlust für ihr Grundstück und die Beschränkung privater Nutzungsinteressen habe die Beklagte nicht bedacht.
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Die Beklagte hat demgegenüber das Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt. Gegen die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bestünden keine Bedenken. Einer erneuten Anhörung habe es nach der Herausnahme des Sondergebiets nicht bedurft. Die dortigen Festsetzungen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Änderung der vorliegend maßgeblichen Festsetzungen erfordert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen seien dort völlig andere gewesen. Ihr Zentrenkonzept sei durchaus schlüssig. Mit dem Bebauungsplan würden drei Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen durch den Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente, die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe und das Dienstleistungsgewerbe sowie die Verbesserung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Diskotheken. Dem ersten Ziel diene die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1, dem zweiten und dritten Ziel diene die Festsetzung Nr. 1.1.2. Der Verdrängungseffekt von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sei erheblich geringer einzuschätzen. Deshalb und auch zur Wahrung der Gebietstypologie eines Gewerbegebiets seien diese Nutzungen nicht (auch noch) ausgeschlossen worden. Auch die neuen Festsetzungen für das Sondergebiet „Einkaufszentrum“ seien durchaus schlüssig. Sie seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass dort eine Verkaufsfläche von insgesamt 16.000 m² möglich gewesen wäre. Ein gänzlicher Entzug des ausgenutzten Planungsrechts von 3.500 m² Verkaufsfläche ohne jede Sortimentsbeschränkung hätte die Gefahr erheblicher Entschädigungsansprüche heraufbeschworen. In Abwägung dieser sie möglicherweise treffenden finanziellen Belastung, der privaten Forderungen des Grundstückseigentümers und der möglichen Auswirkungen auf die integrierten Lagen sei die Verkaufsfläche auf 4.000 m² ohne Sortimentsbeschränkung beschränkt worden. Gegenüber dem vormaligen Bestand sei damit eine maßvolle Entwicklung im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes ermöglicht worden. Der nunmehr geplante Lebensmittelmarkt an der Schneckenburg- bzw. Reichenaustraße beruhe auf einer Fortschreibung des GMA-Gutachtens von 1996. Aufgrund dieses Gutachtens sei weiterhin von einem Verkaufsflächenbedarf im Bereich Nahrungs- und Genussmittel auszugehen gewesen. Im Gutachten sei die Erweiterung des im Zentrenkonzept festgelegten östlich angrenzenden B2-Zentrums am Gottmannplatz um diese spezielle Einzelhandelsnutzung für sinnvoll erachtet worden, weil andere integriert gelegene Standorte dieser Größenordnung nicht zur Verfügung gestanden hätten und sich der Standort in integrierter Randlage befinde, so dass er sowohl der Nahversorgung als auch einer über den Stadtteil hinausgehenden Versorgungsfunktion diene. Demgegenüber befinde sich das Grundstück der Klägerin nicht in einer integrierten Lage. Auch mit der Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters (Lidl) im Mischgebiet an der Max-Stromeyer-Straße werde nicht vom Einzelhandelskonzept abgewichen. Hierbei handle es sich um einen integrierten Standort, mit dem die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt werde. Zwar sei der Bestand an der Carl-Benz-Straße auch durch innenstadtrelevante Nutzungen geprägt, doch seien diese allesamt bereits vor der neuen Einzelhandelskonzeption genehmigt worden. Deren Ziel sei es, weiteren innenstadtrelevanten Nutzungen in dezentraler Lage zugunsten einer Stärkung der integrierten Lagen Einhalt zu gebieten. Mit Rücksicht auf die vorhandene Prägung und zugunsten der Entwicklung des nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels sei von einem gänzlichen Einzelhandelsausschluss abgesehen worden. Dass sich die Umsetzung des Zentrenkonzepts auf eine große Anzahl von Bebauungsplänen und eine große Anzahl von Grundstücken erstrecke, die sich im Einzelnen durch einen sehr unterschiedlich ausgeprägten Bestandsschutz auszeichneten, habe der Gemeinderat gesehen. Eine detaillierte Bewertung etwaiger Wertverluste sei dadurch aber nicht veranlasst gewesen.
44 
Mit Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - hat der Senat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verpflichtet. Der das Vorhaben ausschließende Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ sei unwirksam. Er halte zwar einer Inhaltskontrolle stand, leide aber an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern. Die Beklagte hätte den Entwurf des Bebauungsplans „Unterlohn 3. Änderung, Teil B“ nach Abtrennung des Gebietsteils „E 3 “ (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 erneut öffentlich auslegen müssen. Zwar seien die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben und durch die Abtrennung auch keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich die bei der Abtrennung abzeichnenden Lockerungen bei der Sortimentsbeschränkung für das Einkaufszentrum nachteilig auf die Nutzung der Grundstücke im verbleibenden Plangebiet ausgewirkt und dort geänderte Festsetzungen erfordert hätten. Jedoch stehe die Herausnahme des Einkaufszentrums aus dem Plangebiet gleichwohl in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu den Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet. In beiden Planbereichen sei es in erster Linie um die Durchsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten im sogenannten E-Zentrum gegangen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der erneuten Beteiligung auch dann, wenn - wie hier - eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar sei und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein könnten. So hätte die Klägerin bei erneuter Auslegung des Planentwurfs auf die Unterschiede der Planungen in den Bereichen „E 2 “ und „E 3 “ und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des Zentrenkonzepts mit der Folge hinweisen können, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Unterschiedliche Sortimentsbeschränkungen ergäben sich insoweit zwar schon aus dem ausgelegten Entwurf des Änderungsplans. Bei der Abtrennung des Gebiets „E 3 “ sei aber deutlich geworden, dass sich diese Unterschiede absehbar noch vertieften. Zum anderen genüge die öffentliche Bekanntmachung nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998, da in ihr nicht der Dienstraum bezeichnet sei, in dem die Planunterlagen hätten eingesehen werden können. Die Festsetzungen des somit fortgeltenden Bebauungsplans „Unterlohn“ vom 10.12.1979 in der Fassung vom 03.03.1988 hinderten das Vorhaben nicht. Die einzelnen textlichen Festsetzungen zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente seien allerdings hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspreche Nr. 1.1.1 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen auch den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die zur Umsetzung des Zentren- und des Gewerbeflächenkonzepts der Beklagten festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Gewerbegebiet seien im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsplans auch durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe ihr „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“ auch keineswegs unschlüssig umgesetzt. Der Änderungsplan leide im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Auch die angeführten „Berufungsfälle“ belegten nicht, dass die Beklagte ihr Zentren- und Gewerbeflächenkonzept im Änderungsplan abwägungsfehlerhaft umgesetzt hätte. Ein Abwägungsmangel läge nicht schon dann vor, wenn in Einzelfällen von dem Zentren- bzw. Gewerbeflächenkonzept abgewichen worden sein sollte. Städtebauliche Entwicklungskonzepte bänden den Plangeber nicht und könnten im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden. Auch ließen einzelne abwägungsfehlerhafte Abweichungen solche Konzepte noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Stadtgebiet hinfällig werden. Der Gleichheitssatz erfordere eine strikte Umsetzung eines Entwicklungskonzepts für das gesamte Stadtgebiet im jeweiligen Plangebiet allenfalls dann, wenn sich die Differenzierung sachlich nicht rechtfertigen lasse. Nicht geeignet, den Vorwurf der Inkonsequenz und Willkürlichkeit bei Umsetzung eines Entwicklungskonzepts zu begründen, seien auch Verstöße, die seine Umsetzung nicht im Kern beträfen. Unbeachtlich für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans seien allerdings Fälle, welche zeitlich erst nach dem Beschluss, spätestens aber nach Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten seien. Dafür, dass dem Gemeinderat die - offensichtliche - nachteilige Betroffenheit der Grundstückseigentümer entgangen wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte. Die Festsetzungen des danach zur Anwendung kommenden Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung vom 03.03.1988 stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Das Vorhaben erfülle ungeachtet seiner Großflächigkeit nicht die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO.
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Gegen das ihr am 20.09.2007 zugestellte Berufungsurteil hat die Beklagte am 10.10.2007 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
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Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die vom Senat gerügten Verfahrensfehler vorsorglich zu heilen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin am 21./22.04.2008 Einwendungen, mit denen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, das Zentrenkonzept der Beklagten, das bereits am 27.07.2006 erneut fortgeschrieben worden war, könne die Planung nicht rechtfertigen, weil es inkonsequent gehandhabt werde und schon mehrfach ohne sachlichen Grund durchbrochen worden sowie unschlüssig sei. Auch erleide sie einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 17.07.2008, ohne ihn gegenüber dem Plan aus dem Jahr 2002 inhaltlich zu verändern, und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 09.08.2008 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft. Mit Schriftsatz vom 26./27.01.2009 führte die Klägerin aus, inwiefern der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 13 bzw. § 13a BauGB sowie gegen das Abwägungsgebot unwirksam sei
47 
Mit Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Urteil des Senats sei inzwischen dadurch die Grundlage entzogen worden, dass die Beklagte die (vermeintlichen) Verfahrensfehler während des Revisionsverfahrens durch eine erneute, den Anforderungen des Berufungsurteils entsprechende Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der öffentlichen Auslegung und durch eine Offenlegung des Entwurf des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ geheilt habe. Ob dieser Bebauungsplan in seiner jetzigen Fassung wirksam sei, könne indes nicht abschließend entschieden werden, weil dafür noch tatrichterliche Ermittlungen erforderlich seien. Abschließend beurteilen lasse sich allerdings, dass der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt sei. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision betreffe nicht die Auslegung des § 1 Abs. 9 BauNVO, sondern die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung. Ihre hieran geübte Kritik gehe ins Leere, da das Revisionsgericht nicht befugt sei, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen. Tatrichterlicher Klärung bedürfe allerdings noch, ob die Beklagte auf die Durchführung einer Umweltprüfung habe verzichten dürfen. Zwar habe sie sich für die Durchführung des vereinfachten, nicht beschleunigten Verfahrens entschieden. Hiervon dürfe nach § 13 BauGB jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nicht die Grundzüge der Planung berührt würden. Die insofern maßgebliche Frage, ob die spätere Einschränkung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Art der Nutzung durch Sortimentsbeschränkungen noch vom ursprünglichen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten gedeckt sei, sei vom Senat zu beantworten. Ggf. werde noch zu klären sein, ob der Satzungsbeschluss vom 17.07.2008 an Abwägungsmängeln leide. Aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkon-zepten folge allerdings, dass deren Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürften. Der flexible Maßstab des planerischen Abwägungsgebots ermögliche es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liege auch keine sachwidrige Differenzierung. Allerdings habe der Gemeinderat der Beklagten bei seiner Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren am 17.07.2008 auch die weitere Entwicklung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen; denn das Ausmaß der Durchbrechungen eines städtebaulichen Konzepts bestimme unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukomme: Je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden sei, desto geringer sei sein Gewicht als Belang der Standortpolitik. Insofern werde der Senat noch zu prüfen haben, ob der Gemeinderat die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das Städtebaukonzept richtig gewichtet habe und das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis stehe.
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Der Senat habe das Urteil des Senats auch nicht unabhängig von der Rechtswirksamkeit des im ergänzenden Verfahren gefassten Satzungsbeschlusses aufheben und die Klage abweisen müssen. So erweise sich der ursprüngliche Satzungsbeschluss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als rechtswirksam. Der Senat habe den Plan zu Recht wegen eines Formfehlers als unwirksam behandelt. Allerdings verstoße das Berufungsurteil insoweit gegen Bundesrecht, als der Senat darin zu dem Ergebnis gelangt sei, die öffentliche Auslegung genüge nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998. Mit Bundesrecht im Einklang stehe dagegen die Auffassung, dass von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 („Einkaufszentrum“) - einer nachträglichen Veränderung - nicht hätte abgesehen werden dürfen. Allerdings sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben sei. Deshalb bestehe kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte. Der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs sei daher dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben könne. Das setze voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen ließen. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung bestehe eine Pflicht zur erneuten Auslegung, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen werde. Auch in diesem Fall könnten die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften noch einmal aktuell werden lassen. Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil habe der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) bejaht.
49 
Zur ergänzenden Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor: Die Einschränkung der im Gewerbegebiet nur mehr zulässigen Nutzung durch den Ausschluss nicht großflächigen Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten durch den Bebauungsplan 2008 liege nicht mehr im Bereich dessen, was der Plangeber 1979 bzw. 1988 gewollt habe bzw. hätte, hätte er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die spätere Einschränkung gekannt. Das mit der 1. Änderung 1988 verfolgte planerische Ziel habe sich nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO erstreckt. Von einer (weitergehenden) Begrenzung oder gar einem völligen Flächenausschluss nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO 1977, wie er vom Einzelhandelsverband Südbaden e.V. aufgezeigt worden sei, sei seinerzeit gerade abgesehen worden. Der Bebauungsplan 2008 sei jedoch unabhängig davon auch wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, da der Gemeinderat entgegen dem Revisionsurteil die jüngere (nach 2002 eingetretene) städtebauliche Entwicklung tatsächlich unberücksichtigt gelassen habe. So sei ihre Stellungnahme vom 21.04.2008, insbesondere die darin geltend gemachten Abweichungen vom Einzelhandelskonzept, in der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat nur unzureichend wiedergegeben und von ihm daher fehlerhaft behandelt worden. Aufgrund der zahlreichen Abweichungen habe das Einzelhandelskonzept allenfalls noch geringes Gewicht. Dabei seien alle Abweichungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie willkürlich seien oder hierfür sachliche Gründe bestünden. Eine Abweichung liege sowohl in der Zulassung eines Norma-Lebensmittelmarkt mit 600 m 2 Verkaufsfläche durch die 2. Änderung des Bebauungsplans und in der einer Empfehlung der GMA vom Juli 1990 widersprechenden Zulassung eines Elektro-Fachmarkts mit maximal 800 m 2 Verkaufsfläche durch die 5. Änderung, als auch in der Zulassung eines Bau- und Heimwerkermarkts durch den Bebauungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“ und einer auf 800 m 2 erweiterten Verkaufsfläche für den Norma-Markt durch die 6. Änderung, die auch nicht durch einen überwirkenden Bestandschutz gerechtfertigt sei. Eine konsequente Anwendung des Einzelhandelskonzepts hätte es geboten, den erweiterten Norma-Markt an einem anderen, mit dem Zentrenkonzept vereinbaren Standort auszuweisen. Ein Abwägungsdefizit liege schließlich auch im Hinblick auf die 3. Änderung, Teil C des Bebauungsplans vor. So hätte der bestehende Betrieb des Einkaufszentrums ohne Weiteres auf den Bestandsschutz beschränkt werden können. Dass dies nicht geschehen sei, sei umso unverständlicher, als der angrenzende „EDEKA“-Markt „weggeplant“ worden sei. Entschädigungsansprüche hätte es nach § 42 Abs. 3 BauGB auch dann nicht gegeben, wenn innerstädtische Sortimente entsprechend dem ursprünglichen Planentwurf ausgeschlossen worden wären. Offenbar habe die Beklagte ungeachtet dessen, dass die GMA das Vorhaben negativ beurteilt habe, einem ansässigen Grundstückseigentümer entgegenkommen wollen. Die Erwägungen, aus denen die Beklagte nunmehr einen Lebensmittel-/Verbrauchermarkt mit 4.000 m 2 Verkaufsfläche im nahegelegenen Bereich Schneckenburg-/Reichenau-straße, einem nicht integrierten Standort, anzusiedeln beabsichtige, träfen gleichermaßen auf ihr Vorhaben zu bzw. seien städtebaulich unzulässig. Ausnahmen für integrierte Standorte und für besonders große Vorhaben seien im Zentrenkonzept nicht vorgesehen. Die Zulassung eines Lidl-Marktes an der Max-Strohmeyer-Straße im Hinblick auf das dortige Mischgebiet sei ebenfalls verfehlt, zumal die Parkplätze im angrenzenden Gewerbegebiet genehmigt worden seien, wo sie tatsächlich unzulässig seien. Der Gemeinderat der Beklagte habe sonach die maßgebende Frage übersehen, ob das Einzelhandelskonzept ungeachtet der häufigen und schwerwiegenden Durchbrechungen überhaupt noch geeignet sei, ihr aufgrund des ursprünglichen Bebauungsplans bestehende Baurecht und ihr Interesse an einer sinnvollen Ausnutzung ihres Grundstücks zu überwinden. Etwaige Wertminderungen seien sehr wohl zu ermitteln gewesen. Eine durch die Planung verursachte Verkehrswertminderung sei der objektive Maßstab für die wirtschaftliche Bedeutung der gegenläufigen Nutzungsinteressen. Auf der Grundlage des beim Verkauf des mit einem „E-Center“ (EDEKA) bebauten Grundstücks erzielten Erlöses ergebe sich für ihr Grundstück eine Wertminderung von EUR 1.960.305,--. Im Rahmen der Abwägung wäre schließlich noch zu ermitteln gewesen, ob und inwieweit es bei Genehmigung ihres Vorhabens überhaupt zu einer Beeinträchtigung der integrierten Zentren und Nahversorgungslagen käme. Ebenso wäre ihr Bestreben zu berücksichtigen gewesen, dass sie seit 1992 erfolglos versuche, ihr Grundstück einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Nicht zuletzt liege im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans auch ein Abwägungsausfall vor.
50 
Die Klägerin beantragt,
51 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen,
52 
hilfsweise festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 14. August 2002 bis 06. Februar 2010 ein Anspruch auf die Erteilung des am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheids zugestanden hat sowie
53 
höchst hilfsweise festzustellen, dass ihr in der Zeit vom 14. August 2002 bis 09. August 2008 ein Anspruch auf die Erteilung des am 13. März 2000 beantragten Bauvorbescheids zugestanden hat.
54 
Die Beklagte beantragt,
55 
die Berufung zurückzuweisen.
56 
Hierzu führt sie im Wesentlichen noch aus: Bereits der Bebauungsplan aus dem Jahre 2002 begegne keinen Bedenken. Die Frage einer erneuten Auslegung des hier interessierenden Planteils sei nach der Zurückverweisung wieder offen. Eine dem Senat mögliche neuerliche Überprüfung werde ergeben, dass eine erneute Auslegung nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich nicht erforderlich gewesen wäre. Grund für die Aufteilung des Bebauungsplans sei seinerzeit der unterschiedliche Zeitbedarf zur Abgrenzung möglicher Festsetzungen im SO-Bereich gewesen. Im Zeitpunkt der Aufspaltung hätten die für den „SO-Teil“ möglichen Änderungen noch gar nicht festgestanden. Mit der 3. Änderung zum Bebauungsplan „Unterlohn“ seien schließlich die Grundzüge der Planung nicht berührt gewesen, da bereits 1988 eine Anpassung vorgenommen worden sei, um den Einzelhandel entsprechend § 11 Abs. 3 BauNVO einzuschränken. Auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - werde verwiesen. Unabhängig davon finde die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entsprechende Anwendung. Der Gemeinderat sei seinerzeit nicht unzureichend informiert gewesen. Eine die relevanten Punkte umfassende Darstellung in der Sitzungsvorlage habe für eine ordnungsgemäße Abwägung ausgereicht. Die vorgetragenen Stellungnahmen müssten nicht in vollem Wortlaut dem Gemeinderat vorgelegt werden. Nicht zuletzt sei der entsprechende Schriftsatz der Klägerin ausdrücklich genannt worden, sodass dieser ggf. hätte nachgefordert werden können. Das Einzelhandelskonzept sei auch weder aufgegeben noch sachwidrig eingeschränkt worden. Die Klägerin übersehe die Lage der einzelnen Bebauungsplangebiete, die Ausgangssituation für die einzelnen (z. T. bereits bestehenden) Einzelhandelsbetriebe und die Bedeutung des Wohnumfeldes. Die von der Klägerin angeführten „Sündenfälle“ seien im Einzelfall in der Bebauungsplanbegründung und in der Abwägung behandelt und dargestellt worden. Sie unterschieden sich allesamt durch ihre räumliche Lage (Nahversorgung für bestehende Wohngebiete), Änderung oder Zusammenfassung vorhandener Einzelhandelsbetriebe oder ähnliche Ausgangssituationen von der vorliegenden Konstellation. Ihr Einzelhandelskonzept sei nach wie vor trag- und funktionsfähig. Auch seien die Interessen der Klägerin nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden.
57 
Noch während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Hinblick auf die im Revisionsurteil angestellten Überlegungen ein erneutes ergänzendes Verfahren i. S. des § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin am 13.11.2009 wiederum Einwendungen, mit denen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Die beabsichtigte textliche Festsetzung (nunmehr 1.1.1.1) sei nicht hinreichend bestimmt und verletze § 1 Abs. 9 BauNVO. Das Einzelhandelskonzept könne die Planung nicht rechtfertigen, weil es inkonsequent gehandhabt werde. Durch zahlreiche Abweichungen sei es so entwertet, dass es den Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf ihrem Grundstück nicht rechtfertigen könne. Wesentliche Teile der Planbegründung beträfen zudem alte, längst überholte Untersuchungen und Daten. Auch die zweite Fortschreibung des Zentrenkonzepts vom 27.07.2006 sei nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. So habe die Beklagte über den von ihr selbst prognostizierten Bedarf hinaus Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zugelassen. Ebenso wenig lasse sich die Planung durch das „Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten" rechtfertigen. So sei kein Bedarf für die Belegung der zur Verfügung stehenden gewerblichen Flächen mit „wohnungsunverträglichem Gewerbe" zu erkennen, der eine Freihaltung zu Lasten anderer Nutzungen rechtfertige. Ein nach wie bestehender Verkaufsflächenbedarf für innenstadtrelevante Sortimente könne auch auf ihrem Grundstück gedeckt werden. Auch die privaten Interessen seien in der Begründung unzureichend erfasst. Dass die Abweichungen vom Einzelhandelskonzept „auch abseits von generellen planerischen Überlegungen rein rechtlich kaum hätte verhindert werden können", treffe nicht zu. Dies gelte auch für die Behauptung, die Abweichungen seien in der Summe ihrer Wirkungen nicht geeignet, die grundsätzlichen Empfehlungen und die mit der Einführung des Standort- und Sortimentskonzepts beabsichtigten Wirkungen infrage zu stellen. Erst recht könne dies für den Fall einer Zulassung ihres Vorhabens nicht der Fall sein. Unzutreffend sei auch die Behauptung, trotz der Abweichungen könnten die Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts „uneingeschränkt (aufrecht)erhalten werden". Auch die zum Teil rechtlich verfehlte und widersprüchliche Stellungnahme der GMA vom 03.08.2008 sei nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. Ob eine Notwendigkeit bestehe, den Einzelhandel in den Gewerbegebieten zu steuern, erscheine im Hinblick auf die bestehende Situation fraglich. Entscheidend sei ohnehin, ob das Einzelhandelskonzept noch geeignet sei, den Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu rechtfertigen. Bei einem Verkaufsflächenanteil von lediglich 3,5% sei die Verwirklichung ihres Vorhabens jedenfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit des Zentrenkonzepts zu beeinträchtigen, zumal der Standort über positive Standortfaktoren verfüge. Soweit darauf abgehoben werde, dass kein fußläufiges Einzugsgebiet erschlossen werde, werde letztlich die „dezentrale Lage“ „doppelt gewertet“. Im Übrigen seien in der näheren Umgebung durchaus verschiedene Wohngebäude vorhanden. Nach der GMA-Stellungnahme seien die wirtschaftlichen Wirkungen schließlich städtebaulich unerheblich, zumal die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes noch „nicht zum Kollaps des Zentrensystems“ führte. Soweit auf mögliche Berufungsfälle abgehoben werde, sei dies verfehlt, nachdem die Beklagte die Gefahr künftiger Berufungsfälle selbst hervorgerufen habe. Dass die Umnutzung des SB-Warenhaus-Standortes in ein Kaufland „nicht verhinderbar" gewesen wäre, sei ebenso unzutreffend wie der Hinweis auf etwaige Entschädigungsansprüche. Von einer „Scharnierfunktion" zur Wohngebietsbebauung, auf die beim Lidl-Markt hingewiesen werde, sei im Einzelhandelskonzept noch an keiner Stelle die Rede gewesen.
58 
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 28.01.2010 nahezu unverändert neu und setzte ihn nach öffentlicher Bekanntmachung am 06.02.2010 rückwirkend zum 14.08.2002 in Kraft. In den Plan wurde lediglich noch die Festsetzung Nr. 1.1 aufgenommen, wonach das GE 3 insofern gemäß § 1 Abs.4 BauNVO gegliedert werde, als hier „nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig“ seien. Die Sortimente „Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung“, „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik (weißes Sortiment)“ wurden aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente entfernt; vom Sortiment „Sportartikel (inkl. Bekleidung)“ wurden „Sportgroßgeräte“ ausgenommen.
59 
Am 03./06.09.2010 trägt die Klägerin zu weiteren Begründung ihrer Berufung noch vor, der Änderungsbebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B" vom 16.05.2002 sei nach dem Revisionsurteil jedenfalls unwirksam. Soweit nach der am 17.07.2008 beschlossenen Satzung „dem Lageplan vom 10.07.1979 des rechtskräftigen Bebauungsplans" die Inhalte des Lageplans vom 08.04.2002/13.02.2008 hinzugefügt würden, gehe die Verweisung ins Leere, weil es weder einen Lageplan vom 10.07.1979 noch einen solchen vom 08.04.2002/13.02.2008 gebe. Dass seinerzeit die Voraussetzungen des § 13 BauGB für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht vorgelegen hätten, sei bereits vorgetragen worden. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB für entsprechend anwendbar gehalten, doch sei dies unzutreffend. Der Mangel, dass zu Unrecht von einer Umweltprüfung und von einem Umweltbericht abgesehen worden sei, werde von dieser Vorschrift nicht erfasst und sei daher nicht heilbar. Die Durchführung einer Umweltprüfung sei freilich ohnehin gemeinschaftsrechtlich geboten gewesen. So habe der Bebauungsplan vom 17.07.2008 erstmals kerngebietstypische Diskotheken ausnahmsweise für zulässig erklärt. Diese seien indes geeignet, erhebliche Störungen hervorzurufen, zumal sich im Gewerbegebiet und in dessen Umgebung auch Wohnungen befänden. Dies werde im Umweltbericht verkannt. Nach der Richtlinie 2001/42/EG sei gemeinschaftsrechtlich eine Umweltprüfung zwingend geboten gewesen, nachdem der deutsche Gesetzgeber für alle Bebauungspläne - lediglich mit Ausnahme der in § 13 BauGB genannten - eine Umweltprüfung angeordnet habe. Dies könne nicht durch eine Analogie zu den Heilungsvorschriften „umgangen" werden. Die Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers finde ihre Grenze in Art. 3 Abs. 5 S. 2 der Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II zu beachten hätten, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten, von der Richtlinie erfasst würden. Dazu gehörten auch die mit einer kerngebietstypischen Diskothek verursachten (Lärm-)Belästigungen der Nachbarschaft in einem Gewerbegebiet, in dem sich in erheblichem Umfang Wohnungen befänden. Schließlich sei auch der am 28.01.2010 beschlossene Bebauungsplan wegen verschiedener Rechtsmängel unwirksam. Grundlage des Satzungsbeschlusses sei u.a. der damalige Entwurf gewesen, der auf einen Lageplan vom 11.08.2009/08.10.2009 und auf textlichen Festsetzungen vom 11.08.2009/08.10.2009 verweise. Die am 02.02.2010 ausgefertigte Satzung beziehe sich demgegenüber jeweils auf einen Lageplan/zeichnerischen Teil sowie textliche Festsetzungen vom 08.04.2002/11.08.2009/08.10.2009. Der Inhalt der beschlossenen Satzung stimme somit nicht mit dem Inhalt der ausgefertigten Satzung überein. Auch die Bestimmung über die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans sei nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Die nachträgliche Änderung des Bebauungsplanentwurfs hätte gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung erfordert. Auch sei nicht der in Bezug genommene Lageplan vom 13.09.1976, sondern der vom 02.02.1976/06.03.1978 Bestandteil des seit 10.12.1979 „rechtskräftigen" Bebauungsplans. Soweit nach der neugefassten Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig seien, sei dies nicht hinreichend bestimmt. Auch die Planbegründung gebe insoweit keinen näheren Aufschluss. Da die Beklagte in zahlreichen Fällen von ihrem Zentrenkonzept abgewichen sei, habe dieses im Rahmen der Abwägung allenfalls noch geringes Gewicht. So habe die Beklagte ihr Zentrenkonzept in zahlreichen Fällen dadurch durchbrochen, dass sie neue Bebauungspläne aufgestellt habe, die Einzelhandel auf Flächen zuließen, auf denen solcher nach dem Zentrenkonzept gerade ausgeschlossen sein sollte. Darauf, ob die Nutzung durch den Elektro-Fachmarkt inzwischen aufgegeben worden sei, komme es nicht an. Die Entscheidung für einen Standort für einen weiteren Bau- und Heimwerkermarkt außerhalb des E-Zentrums sei noch vor Ergänzung des Einzelhandelskonzepts getroffen worden. Hierfür hätten auch keine Ausnahmegründe vorgelegen, da auch für ihr Vorhaben eine ausreichende Flächenverfügbarkeit gegeben gewesen sei. Warum es notwendig gewesen sein sollte, den Norma-Markt „umzusiedeln", sei nicht ersichtlich. Wenn der OBI-Markt keine Flächen für eine Erweiterung habe erwerben können, sei dies noch kein städtebaulicher Grund, einen um ein Drittel vergrößerten Norma-Markt unter Verstoß gegen das Zentrenkonzept im E-Zentrum zuzulassen. Sollten geeignete integrierte Standorte nicht verfügbar gewesen sein, wäre es ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen, auf ihrem Grundstück jeglichen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auszuschließen. Die „3. Änderung, Teil C“ bedeute eine zusätzliche und verstärkte Abweichung vom Zentrenkonzept, zumal die Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanung erkannt worden seien. Das Vorgehen bei der Aufstellung der Bebauungsplanteile B und C erweise sich umso mehr als willkürlich, als in den Sitzungsvorlagen TUA 98/247 und TUA 01/242 noch eine Sortimentsbeschränkung vorgesehen gewesen sei. Unter eklatanter Abweichung von der fachlich begründeten Stellungnahme der GMA, der Zielsetzung des Zentrenkonzepts und dem Ziel der Verwaltung sei eine Verkaufsfläche von 4.000 m 2 ohne jede Sortimentsbeschränkung zugelassen und dabei sogar eine grundlegende Modernisierung des bestehenden Einzelhandelsbetriebs ermöglicht worden. Die zusätzlichen Sortiments- und Baumöglichkeiten gingen in ihren städtebaulichen Wirkungen weit über diejenigen ihres Vorhabens hinaus. Mit dem Bebauungsplan „Great Lakes Nord" vom 19.05.2009 sei nicht nur dem Betreiber des früheren EDEKA-Markts die Ansiedlung eines neuen Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 , sondern seien auch noch weitere Einzelhandelsbetriebe mit insgesamt 1.600 m 2 ermöglicht worden. Auch bei diesem Standort handle es sich um einen „autokundenorientierten“ Standort, der weder eine Nahversorgungsfunktion noch eine Versorgungsfunktion im Rahmen eines Stadtteilzentrums wahrnehme. Ihre diesbezüglichen Einwendungen seien abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Insbesondere lasse sich das Vorhaben an der Schneckenburg-/Reichenaustraße nicht mit einem angeblich ungedeckten Bedarf begründen. Nach Realisierung der Vorhaben Kaufland und Lidl habe auch bei einem positivem Szenario für 2015 nur mehr ein Verkaufsflächenbedarf von 2.000 m 2 Verkaufsfläche bestanden. Ein etwaiger Bedarf hätte auch durch kleinere und verbrauchernahe Lebensmittelmärkte mit weniger weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen gedeckt werden können. Dass sich der Standort zu einem integrierten Standort entwickle, sei unzutreffend und nicht belegt. Auch sei der Standort nach dem Zentrenkonzept nicht für innenstadtrelevanten Einzelhandel vorgesehen gewesen. Obwohl sich nach der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts vom 27.07.2006 eine Überdeckung des Verkaufsflächenzusatzbedarfs für Nahrungs- und Genussmittel ergeben habe, habe die Beklagte auch noch an der Max-Strohmeyer-Straße, ebenfalls an einem dem Zentrenkonzept widersprechenden Standort, einen neuen Lidl-Markt mit 800 m 2 Verkaufsfläche genehmigt. Die Gleichsetzung eines Mischgebiets mit einem integrierten Standort sei verfehlt und widerspreche dem Zentrenkonzept. An keiner Stelle sei die Beklagte der Frage nachgegangen, ob Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Plangebiet im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die geringe Bedeutung des Zentrenkonzepts im Rahmen einer Einzelfallabwägung zugelassen werden könnte. Die Ausführungen in der Planbegründung seien zudem veraltet und ohne Bezug zum konkreten Plangebiet. Auch die Ausführungen zur 2. Fortschreibung des Zentrenkonzepts enthielten nur generelle Aussagen. Welche Auswirkungen die Zulassung innenstadtrelevanten Einzelhandels im Bebauungsplangebiet hätte, werde nicht untersucht. An keiner Stelle werde die Bedeutung des Einzelhandelskonzepts bewertet oder gewichtet; die zahlreichen Abweichungen blieben unerwähnt. Ohne Bezug zum konkreten Bebauungsplan werde einfach behauptet, dass die Regelungen zum Einzelhandel preisdämpfend auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise für das wohnungsunverträgliche Gewerbe wirkten und den Gewerbestandort stärkten. Dass durch die standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsfestsetzungen „die Zentralität des Einkaufsstandortes in der Region gestärkt" würde, sei offenkundig falsch. Auch im Rahmen der Abwägung würden nur abstrakt öffentliche Belange benannt. Weder werde die Bedeutung des Zentrenkonzepts gewichtet noch untersucht, welches Gewicht es trotz der zahlreichen Abweichungen noch habe und ob bzw. inwieweit es beeinträchtigt würde, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans vom Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten abgesehen würde. Auch die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 enthalte nicht die notwendige Einzelfallabwägung, da es an einer die konkrete Situation in den Blick nehmenden Abwägung im Hinblick auf die besonderen Bedingungen dieses Bebauungsplangebietes fehle. Auch ihre privaten Belange seien nicht ausreichend ermittelt und gewichtet worden. Soweit ihr Vorhaben allein wegen etwaiger „Berufungsfälle“ für nicht tragbar erachtet werde, sei dies keine den Anforderungen des Revisionsurteils genügende Abwägung. Damit werde das Zentrenkonzept schematisch umgesetzt. Unberücksichtigt bleibe, dass das Plangebiet mit Wohnungen durchsetzt sei. Das Ziel der Planung, Gewerbeflächen für „wohnungsunverträgliche gewerbliche Nutzungen" zu schaffen und vorzuhalten, sei insofern nicht zu erreichen. Die „intakte" Einzelhandelsstruktur würde auch weder durch das Vorhaben der Klägerin noch durch die Zulassung von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten gefährdet. Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre zu ermitteln gewesen, ob und inwieweit es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der integrierten Zentren und Nahversorgungslagen komme, wenn ihr Vorhaben genehmigt würde. Nicht berücksichtigt worden seien auch ihre seit 1992 andauernden, letztlich am Widerstand der Beklagten gescheiterten Bemühungen, ihr Grundstück einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, sowie ihre offensichtliche Ungleichbehandlung bei der Durchsetzung des Zentrenkonzepts. Auch die in der Planbegründung in Bezug genommene Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 lasse, sollte sich der Gemeinderat diese zu eigen gemacht haben, keine fehlerfreie Abwägung erkennen. Die darin angeführten positiven Faktoren (Lage im Gewerbegebiet Strohmeyersdorf an der Carl-Benz-Straße im mittelbaren Umfeld des bestehenden Kaufland-SB-Warenhauses, gute Anbindung an die B 33), sprächen für eine gute Einzelhandelsqualität. Die erwähnten negativen Standortfaktoren (dezentrale Lage in einem ausgedehnten Gewerbegebiet, kein fußläufiges Einzugsgebiet) träfen indes auch auf die anderen Einzelhandelsbetriebe an der Carl-Benz-Straße zu. Auch werde eingeräumt, dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 900 m 2 Verkaufsfläche in dezentraler Lage noch „nicht zum Kollaps des Zentrensystems führt". Eine Umsatzumverteilung unterhalb der städtebaulichen Erheblichkeitsschwelle von 10% betreffe indessen nur die privatwirtschaftlichen Interessen der großen Konkurrenten im näheren Umfeld, die städtebaulich ohne Bedeutung seien. Der von der GMA reklamierte Berufungsfall träte schließlich gar nicht ein. Auch sei die Vorbildfunktion der anderen Vorhaben bisher nicht zum Anlass für eine negative städtebauliche Beurteilung genommen worden. Etwaige städtebauliche Wirkungen eines hypothetischen zweiten Ansiedlungsvorhabens seien demgegenüber nicht geeignet, ihre abwägungserheblichen Belange zu überwinden. Gleichermaßen verfehlt seien die Einzelfallbetrachtungen der GMA zu den verschiedenen Abweichungen vom Zentrenkonzept. Deren Auffassung, sämtliche Abweichungen vom Zentrenkonzept seien „vor dem Hintergrund der jeweiligen Situation zu sehen und hätten ... auch abseits von generellen planerischen Überlegungen rein rechtlich kaum verhindert werden können", treffe offenkundig nicht zu. Auf die Gefahr künftiger „Berufungsfälle“ könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie dazu Anlass gegeben habe. Nachdem diese in der Summe ihrer Wirkungen nicht geeignet sein sollen, die grundsätzlichen Empfehlungen und die mit der Einführung des Standort- und Sortimentskonzepts beabsichtigten Wirkungen in Frage zu stellen, müsse dies erst recht für ihr Vorhaben gelten. Im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans habe schließlich keine Abwägung stattgefunden.
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Auch ihr Hilfsantrag sei zulässig, da sie beabsichtige, gegen die Beklagte Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen, falls ihr Vorhaben an den zuletzt beschlossenen zwei Bebauungsplänen scheitern sollte. In diesem Falle bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass bis zu deren Bekanntmachung ein Anspruch auf Erteilung ihres Bauvorbescheids bestanden habe. So könne sie jedenfalls von einem Verschulden unabhängige Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend machen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei nur, dass der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids objektiv-rechtlich bestanden habe und seine Durchsetzung rechtswidrig vereitelt worden sei. Dafür reiche es aus, dass bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides bestanden habe. Dem stehe auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht entgegen. Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greife nur, wenn davon auszugehen sei, dass der einem Bebauungsplan anhaftende Mangel schon vor der abschließenden Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde geheilt worden wäre. Vorliegend seien die Mängel der Bebauungspläne indessen erst lange nach Ablehnung ihrer Bauvoranfrage aufgegriffen worden.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bau(planungs)akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 13./15.03.2000 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Dem Vorhaben stehen von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ in der Fassung vom 28.01.2010 (Bebauungsplan 2010) sind im Bereich E 2 - auch im festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wozu nach der Festsetzung Nr. 11.2 „Nahrungs- und Genussmittel“ auch ein Lebensmittelmarkt gehört, ausgeschlossen.
64 
Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des Bebauungsplans 2010 ist auch weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b) unwirksam.
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a) Der Bebauungsplan 2010 leidet weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
66 
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Ausfertigungsmangel darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
67 
(2) Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa auch 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
68 
(3) Soweit die Klägerin rügt, der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ wäre im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen gewesen, weil die (vom Gemeinderat beschlossene) maßgebliche Satzungsbestimmung in dem Entwurf, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen war, noch nicht enthalten war, geht dies fehl. Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch trifft es zu, dass sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht findet, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. Sitzungsvorlage TUA 2009-063). Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“, u8.3B Verfahren, Bl. 52) als auch aus der Planbegründung (Teil A 1 Verfahren, u8.3B Verfahren, Bl. 57R) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Inwiefern dies anders zu beurteilen sein sollte, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
69 
(4) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach hier dahinstehen.
70 
(5) Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan 2010 auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
71 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
72 
Inwiefern der erstellte Umweltbericht auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler führte, weil in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls nicht auf den sortimentsbezogenen Einzelhandelsauschluss von Einfluss gewesen wäre.
73 
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler ließe sich freilich auch nicht feststellen. Zwar träfe jene Erwägung im Hinblick auf die später im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 nicht zu, da auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 bislang nicht allgemein zulässige kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 11 u. Beschl. v. 28.07.1988 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -) ausnahmsweise zugelassen werden könnten (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 u. 9 BauNVO). Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung wie auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, dass bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen.
74 
Ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung hat der Gemeinderat nunmehr jedenfalls auch die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „zahlreichen Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
75 
Dass dem Gemeinderat der Beklagten bei seiner neuerlichen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die bereits im ersten Berufungsurteil gewürdigten vorhabenbezogenen Bebauungspläne eine Bewertungsfehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. An seine damaligen Feststellungen ist der Senat nicht gebunden. Auch aus § 144 Abs. 6 VwGO ergibt sich keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151).
76 
Mit dem Erlass des „Vorhaben- und Erschließungsplans im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 für einen Bau- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“) hat sich der Gemeinderat keineswegs in Widerspruch zu seinen damaligen Vorstellungen über ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept gesetzt. Zwar wurde das modifizierte Zentrenkonzept erst am 30.07.1998 vom Gemeinderat beschlossen, doch hatte sich der Gemeinderat die diesem Konzept letztlich immer noch zugrundeliegenden Empfehlungen im GMA-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23.06. und 10.11.1994 zu Eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der Erweiterung des (vorhandenen) Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) der ersichtlich bereits seit 1983 bestehende (vgl. auch die Baugenehmigung v. 19.10.1983 für eine Werbeanlage <2 Hinweistafeln>) Lebensmittelmarkt (Norma) zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen wurde (vgl. die Planbegründung v. 08.02.1994, S. 2 f.), lässt nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich wurde im Vorgriff auf die anstehende Überplanung des Gewerbegebiets „Unterlohn“ lediglich eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen, wie sie zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe später auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Eben dies war ersichtlich mit dem von der Beklagten aufgegriffenen „Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes“ gemeint. Auf das unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete, inzwischen aufgegebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228, Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152) Institut des „überwirkenden (aktiven) Bestandsschutzes“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1977 - IV B 183.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 5; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362) sollte damit nicht zurückgegriffen werden. Dass ein solcher „erweiterter Bestandsschutz“ i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO, obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden wurden, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der Beklagten zum Umgang mit dem vorhandenen Bestand widersprochen hätte und ein bei Überplanung unzulässig werdender Einzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen Bestandschutz zu verweisen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen Zentrenkonzept lässt sich solches nicht entnehmen. Dieses sollte lediglich die Grundlage für die Erhaltung, Fortentwicklung und Neugründung von Einzelhandelslagen bilden (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Das ihm zugrunde liegende Sortimentskonzept sollte im Sinne einer Steuerung von A n s i e d l u n g s vorhaben angewandt werden (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006, S. 6 bzw. GMA-Gutachten 2006 - Zusammenfassung, S. 4). Dem entsprechend findet sich im Zentrenkonzept lediglich der Hinweis, dass eine „weitere Ausweitung“ von Lebensmittelgeschäften im „Industriegebiet“ schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden sollte. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings Bestandsschutz (vgl. Sitzungsvorlagen TUA 98/140, S. 19 u. 99/200, S. 21). Dass diese auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz zu verweisen wären, kann diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden.
77 
Von einer „Durchbrechung des Zentrenkonzepts“ kann auch im Hinblick auf den am 18.07.1996 beschlossenen „Vorhaben- und Erschließungsplan 'Unterlohn' 5. Änderung‘“ nicht die Rede sein. Zwar stand eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Elektro-Fachmarkts (mit dem nach wie vor zentrenrelevanten Sortiment „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik “) in Rede, doch war die hinzukommende Verkaufsfläche von 150 m² allein für Computer und Computerzubehör, mithin für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Im Übrigen stellte sich die Planung wiederum als bloße planerische Absicherung eines vorhandenen Bestands ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des vorhandenen zentrenrelevanten Sortiments dar. Unabhängig davon wäre das dem Zentrenkonzept zukommende Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Abwägungsentscheidung vom 28.01.2010 in seiner Bedeutung nicht mehr durch jenen Plan gemindert, nachdem dieser am 25.03.2004 geändert und durch einen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss ersetzt wurde. Ob auf dem Grundstück, woran auch im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen keine Zweifel veranlasst sind, anstelle des Elektro-Fachmarkts nunmehr ein Fahrradhandel betrieben wird, kommt es nicht an.
78 
Anders verhält es sich bei dem am 23.03.2000 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“, mit dem ein weiterer großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt (Praktiker) (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben außerhalb des für die Ansiedlung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs nach dem am 30.07.1998 beschlossenen Zentrenkonzept – Standortkonzept - eigentlich vorgesehen E-Zentrums zugelassen wurde, was seinerzeit mit einer an diesem Standort höher bewerteten - durchaus nachvollziehbaren - „Gesamtlösungsmöglichkeit“ („städtebauliches Gesamtpaket“) begründet worden war (vgl. die Planbegründung v. 28.07.1999/13.09.1999/09.12.1999/ 23.03.2000, r4 BPL 3). Inwiefern sich die Beklagte auch hinsichtlich des Standorts auf eine GMA-Empfehlung habe stützen können (so das erste Berufungsurteil des Senats, UA S. 31), ist in der Tat nicht zu erkennen. Insofern steht zwar eine - wenngleich städtebaulich begründete - „Durchbrechung“ des Zentrenkon-zepts in Rede, jedoch nicht hinsichtlich des für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels in dezentraler Lage (Festsetzung Nr. 1.1.1.1); das Gewicht des im Zentrenkonzept enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe Bestand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließlich im E-Zentrum anzusiedeln, wird durch diese Durchbrechung ersichtlich nicht gemindert. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgeblichen Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzepts am 21.10.1999 beschlossenen „besonderen Bedingungen“ vorlagen, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des E-Zentrums zulässig sein sollte. Hiervon wäre freilich im Hinblick auf die von der Beklagten verfolgte, die Ansiedlung einer Diskothek einschließenden „Gesamtlösung“ auszugehen.
79 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.04.2000 setzte sich die Beklagte indes ersichtlich in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen. So wurde, um eine Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) zu ermöglichen, der vorhandene, bereits im Bebauungsplan vom 16.02.1995 planungsrechtlich abgesicherte Lebensmittel-Discounter (Norma) mit dem Zugeständnis einer um 200 m² erweiterten Verkaufsfläche auf ein anderes Grundstück im E-Zentrum (Flst. Nr. 8061/17) verlagert, auf der bislang keinerlei Einzelhandel betrieben wurde. Zwar sollte mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche lediglich den inzwischen gestiegenen Kundenansprüchen durch eine großzügigere Raumaufteilung mit breiteren Gängen zwischen den Regalen, mehr Platz beim Einpacken der Ware und eine vergrößerte Kassenzone Rechnung getragen und insofern keine Erweiterung des Sortiments erreicht werden (vgl. Planbegründung v. 20.01./06.04.2000), sodass dies für sich genommen noch keine Zuwiderhandlung gegen das Zentrenkonzept darstellte (vgl. die oben auszugsweise wiedergegebenen Konzeptausführungen). Dass bereits ein solch „erweiterter Bestandsschutz“ ausgeschlossen sein sollte, lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten, die Verlagerung des Norma-Markts betreffenden Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 (S. 30) herleiten, wonach die vorhandenen Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanungen „in ihrem Status quo geduldet, aber nicht erweitert oder verändert werden sollten“. Denn diese war nicht Teil des in derselben Vorlage enthaltenen und vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Eine entscheidungserhebliche „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts (auch in seiner 2. Fortschreibung) lag gleichwohl deshalb vor, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im E-Zentrum erstmals eine zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen bzw. angesiedelt wurde, mag dies auch durch den Wegfall am bisherigen Standort wieder kompensiert worden sein. Eine konsequente Handhabung des auch einen „erweiterten Bestandsschutz“ nicht ohne Weiteres ausschließenden Zentrenkonzepts im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei einer Betriebsaufgabe am bisherigen Standort die Verlagerung an einen integrierten Standort geboten. Dass ein solcher Standort nicht gewählt wurde, weil er, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von dem Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht akzeptiert worden wäre, ändert an der „Durchbrechung“ nichts, lässt diese allerdings im Hinblick auf das Ziel, eine Gewerbeflächen schonende Entwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich noch als gerechtfertigt erscheinen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden waren. Aus der mangelnden Bindungswirkung eines Zentrenkonzepts folgt, dass seine Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt auch keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
80 
Auch mit dem Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hat sich die Beklagte in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss gesetzt. Zutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen sein, dass mit einer nachträglichen Sortimentsbeschränkung der genehmigten Verkaufsfläche von 3.500 m 2 in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Einkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern hat sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 u. 4 BauGB entschädigungspflich-tigen Nutzungsänderung hingewiesen. Ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt war; denn in den Betrieb eines Einkaufszen-trums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 42 Rn. 121), wäre auch durch eine Festschreibung des jeweiligen Sortimentsumfangs eingegriffen worden. Insofern ließen sich auch in diesem Fall Entschädigungsansprüche (wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze) nicht von der Hand weisen. Dass die Beklagte vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtete, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Bestandes dar, die auch nach dem Zentrenkonzept nicht ausgeschlossen war, mag die Ansiedlung des Einkaufszentrums inzwischen auch als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer Erneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen wurde, stellte ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept i. S. einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem Zentrenkonzept zu verhindernde - „Erweiterung“ verbunden ist. Anderes mag sich aus dem zitierten Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 ergeben, doch betraf dieser die Verlagerung des Norma-Markts und war - wie ausgeführt – gerade nicht Teil des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem Bestand um 500 m² auf 4.000 m² erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden wurde, kann zwar im Hinblick auf das hier freilich nicht benötigte Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO ebenfalls von einem „erweiterten Bestandsschutz“ gesprochen werden, doch widerspricht ein solcher, wenn mit ihm eine (erhebliche) Erweiterung des zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein kann, dem für das E-Zentrum vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Zumindest eine Erweiterung in der vorliegenden Größenordnung stellt letztlich ein auf die zusätzliche Verkaufsfläche bezogenes Ansiedlungsvorhaben dar (vgl. auch Sitzungsvorlage TUA 98/140, S. 24 „Ansiedlung von weiteren Verkaufsflächen“). Allerdings erscheint ein „erweiterter Bestandsschutz“ um lediglich weitere 500 m 2 unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzten Sondergebiet 'Einkaufszentrum' durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16.000 m 2 zulässig gewesen wäre. Insofern ist dieser Fall auch nicht mit dem benachbarten EDEKA-Markt vergleichbar. Auch die GMA hatte sich vor diesem Hintergrund für einen „qualifizierten Bestandsschutz“, wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer „Stabilisierung der integrierten Einzelhandelslagen im Sinne des Zentrenkonzepts“ ausgehen, sodass auch diese „Durchbrechung“ – ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung des Norma-Markts – noch keinen Anlass bot, die Öffnung des E-Zentrums für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen.
81 
Aber auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten, sich erst nach Erlass des Bebauungsplan 2002 abzeichnenden bzw. verwirklichten „Durchbrechungen“ musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, das von ihr verfolgte Zentrenkonzept neu zu gewichten.
82 
Bei der 2006 genehmigten Ansiedlung eines Lidl-Markts auf dem Grundstück Max-Strohmeyer-Straße ..., ... .../... mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 (vgl. Bauvorbescheid v. 28.06.2006; Baugenehmigung v. 22.09.2006) kann von einer „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts nicht die Rede sein. Zwar ist dieser Standort keinem Einzelhandelszentrum zuzurechnen und soll sich die Entwicklung des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten Einzelhandelszentren A – C beschränken - die bislang vierstufige Zentrengliederung wurde im Zuge der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts auf drei Stufen reduziert -, jedoch wurden zur Verbesserung der Nahversorgung im Bereich der Streulagen „neue flächenbegrenzende Einzelhandelsneugründungen“ im Zentrenkonzept ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhält es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage (vgl. Anlagen zum Zentrenkonzept ) liegt und durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Markts in einer „integrierten (Rand-)Lage“ die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt wird. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet liegen, vermag an der Streu- bzw. integrierten (Rand-)Lage des Markts nichts zu ändern; aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 – (Buchholz 406.122 § 6 BauNVO Nr. 11) folgt nichts anderes. Eine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept läge ohnehin nur vor, wenn der Standort – ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge. Denn nur dann erwiese sich die angegriffene Sortimentsbeschränkung in dezentraler Lage (E-Zentrum) als konzeptwidrig.
83 
Auch mit der auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Great Lakes Nord“ vom 14.08.2009 beruhenden - Ansiedlung eines EDEKA-Markts mit bis zu 4.000 m 2 (sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1.600 m 2 ) an der Schneckenburg-/Reichenaustraße hat sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu ihrem Zentrenkonzept gesetzt. So grenzt dieser Standort unmittelbar westlich an die Einzelhandelsagglomeration am Gottmannplatz an, die im Zentrenkonzept als B2-Zentrum ausgewiesen ist, dessen Erweiterung um den in Rede stehenden Standort für die Einzelhandelsnutzung „Nahrungs- und Genussmittel“ bereits im GMA-Gutachten 2006 angeregt worden war. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung wurde auch Teil des am 27.07.2006 fortgeschriebenen Zentrenkonzepts (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006). Insofern handelt es sich auch hier um einen „integrierten Standort in Randlage“ (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse Verbrauchermarkt und Fachmarktnutzungen auf dem „Great Lakes Nord“-Areal, März 2009, S. 8, g11 BPL/1 - Ordner 2 -, 14) – mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung des Stadtteils Petershausen und stadtteilübergreifende Versorgung – und damit eben nicht in dezentraler Lage, sodass eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept nicht in Rede steht. Darauf, ob sich die Erwartung der Beklagten erfüllt und sich der Standort von einer integrierten Randlage zu einem integrierten Standort entwickeln wird (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse, a.a.O.), kommt es nicht an. Ebenso wenig ist in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung, inwieweit bei der Planung auch die Erwägung eine Rolle gespielt haben mag, „einen langjährig mit der Beklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken“. Zwar wäre dies in der Tat keine städtebaulich zulässige Erwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des Zentrenkonzepts, die bei der hier allein zu überprüfenden Abwägungsentscheidung vor Erlass des Bebauungsplans 2010 von Bedeutung wäre. Insofern ist auch unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte Bedarf im Bereich „Nahrung und Genussmittel“ mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 letztlich überdeckt würde. Solches mag ebenfalls auf eine Abweichung vom Zentrenkonzept zu führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden Bestand eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in dezentraler Lage (E-Zentrum) ohne Bedeutung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 139 BGB).
84 
Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit darin zu erkennen glaubt, dass die Ausführungen in der Planbegründung veraltet seien und keinen Bezug zum konkreten Plangebiet aufwiesen, trifft dies nicht zu. Zwar wird in Teil B der Planbegründung zunächst die bisherige Planungsgeschichte, insbesondere die 1. Fortschreibung des Zentrenkonzepts dargestellt. Doch war dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchaus von Bedeutung, nachdem es nach wie vor um dessen Umsetzung, wenn auch in seiner 2. Fortschreibung, ging. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ in früherer Zeit. Auch werden in den Teilen A und C der Begründung die das vorliegende Plangebiet kennzeichnenden Besonderheiten dargestellt. Ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung wurden die von der Klägerin beanstandeten Abweichungen auch im Einzelnen dargestellt und gewürdigt; in die Planbegründung mussten diese Überlegungen zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2, 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht aufgenommen zu werden. So kann und soll sich die Begründung des Bebauungsplans auf die ihn prägenden Festsetzungen, seine Grundgedanken und Leitziele beschränken (vgl. § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F. bzw. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -,Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Die Festsetzung für jedes einzelne Grundstück braucht darin nicht begründet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1973 - IV B 53.73 -, BRS 27 Nr. 8), vielmehr hätte es sogar ausgereicht, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder die für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7).
85 
Vor dem Hintergrund, dass es keines konkreten Nachweises bedurfte, dass ohne Einzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), vermag auch der Umstand auf kein Ermittlungsdefizit zu führen, dass die Beklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - Erfahrungen in den Untersuchungen der GMA bezogen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise; von solchen geht letztlich auch die Klägerin aus, wenn sie auf eine Verkehrswertminderung ihres Grundstücks hinweist. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige, „nicht tragbare Berufungsfälle“ verwiesen wird. So liegt auf der Hand, dass das Zentrenkonzept bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem bislang von jeglicher Einzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im E-Zentrum weitgehend verlöre. Der Verweis auf „Berufungsfälle“ war der Beklagten auch nicht aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Bereits im Revisionsurteil war darauf verwiesen worden, dass in der Berücksichtigung konkreter Verhältnisse keine sachwidrige Differenzierung liege, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide. Insbesondere macht es einen abwägungserheblichen Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll oder ob es sich bislang lediglich als Vermögenswert darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
86 
Die von der Klägerin vermisste Gewichtung des Zentrenkonzepts und einzelfallbezogene Abwägung hat schließlich ausweislich des Teils C der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden. So wird darin zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die Beklagte im Sinne des Zentrenkonzepts gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten Planungsbeispiele daraus entwickelt und lediglich noch eine „Feinjustierung“ vorgenommen habe, der dann auch Belange außerhalb des Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen „Durchbrechungen“ ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten Einzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der Bevölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin Bedeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert.
87 
Damit hat die Beklagte durchaus eine zutreffende Gewichtung ihres Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts vorgenommen. Daran ändert nichts, dass sie damit auch die beiden oben festgestellten, hier allein erheblichen Abweichungen vom Zentrenkonzept - Verlagerung des Norma-Markts, uneingeschränkte Erweiterung der Verkaufsfläche des Kaufland-Einkaufszentrums -, die im Hinblick auf die Auswirkungen auf die integrierten Lagen allerdings von eher geringem Gewicht waren (vgl. die GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), noch als „Feinjustierung“ mit Rücksicht auf andere, außerhalb des Konzepts liegende Belange bezeichnet hat. Denn auch vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist sie im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 (a.a.O., S. 9) der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Zentrenkonzept ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde Kraft nicht eingebüßt habe, weil diese weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern von diesem nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender Belange, insbesondere solchen des Bestandsschutzes, gemacht worden seien. Soweit in der Planbegründung (S. 25) noch auf eine Stärkung der Zentralität des Einkaufsstand-orts in der Region hingewiesen wurde, erscheint dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – durchaus plausibel. So geht eine solche mit der Stärkung der zentralen Versorgungslagen einher, wenn dezentrale Lagen im Wesentlichen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorgehalten werden sollen.
88 
Dass die Beklagte bei den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „B“ keine anlagenbezogenen Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen haben mag, vermag schließlich von vornherein nicht auf eine inkonsistente Handhabung des Zentrenkonzepts zu führen. Denn dieses steht – wie ausgeführt - einem „erweiterten Bestandsschutz“, jedenfalls solange mit ihm keine (erhebliche) Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente verbunden ist, indifferent gegenüber.
89 
Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden neuerlichen Abwägungsentscheidung wurden auch die Belange der Klägerin zutreffend erfasst und bewertet. Um ihr vom Gemeinderat der Beklagten in die Abwägung eingestelltes Interesse an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks mit dem ihm zukommenden Gewicht zu erfassen, brauchte die voraussichtlich eintretende Wertminderung nicht konkret ermittelt zu werden. Zwar gehören Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert, soweit sie durch eine Einschränkung der Nutzung das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. §§ 40, 42 BauGB) durchaus zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Dass die künftig von Sortimentsbeschränkungen betroffenen Grundstücke im vormals uneingeschränkten Gewerbegebiet durchaus erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen mit entsprechenden Wertminderungen erfahren würden, lag jedoch ohne Weiteres auf der Hand, zumal das deutlich höhere Maß an Wertschöpfung durch eine (zentrenrelevante) Einzelhandelsnutzung gerade Anlass war, Gewerbeflächen zu Lasten des Einzelhandels für das produzierende/verarbeitende Gewerbe vorzuhalten (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte). Dem entsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung letztlich auch eine Wertminderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unterstellt. Bei der gebietsweisen Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts kam es schließlich ohnehin weniger auf die konkrete Wertminderung eines einzelnen Grundstücks, sondern darauf an, ob Gründe des erweiterten Bestandsschutzes eine anlagenbezogene Sonderregelung erforderten (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO, § 42 BauGB). Auch führte eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise kaum auf eine angemessene Abwägung der für und gegen einen standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss sprechende Belange. Insofern genügte, dass sich die Beklagte bewusst war, dass Sortimentsbeschränkungen erhebliche Verkehrswertminderungen der betroffenen Grundstücke zur Folge haben konnten. Auf die konkrete Wertminderung kam es umso weniger an, als die zulässige Nutzung erst nach Ablauf von 7 Jahren geändert und bei der Klägerin ersichtlich kein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung bewirkt wurde (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB).
90 
Besondere Umstände, die dem Gemeinderat Anlass hätten geben können, im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von ihrem Zentrenkonzept abzuweichen, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Insbesondere war - mangels eines etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten - auch nicht im Wege einer Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen, dass es der Klägerin bisher nicht möglich gewesen war, ihr Grundstück einer rentablen Nutzung zuzuführen. Zu einer Sonderregelung bestand umso weniger Anlass, als nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück infolge des Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels nicht mehr sinnvoll wirtschaftlich zu nutzen in der Lage wäre. Nicht zuletzt käme im Hinblick auf den bis 2015 prognostizierten Verkaufsflächenzusatzbedarf auch ein (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment „Möbel“ in Betracht (vgl. hierzu auch das GMA-Gutachten 2006, S. 142); inwiefern sich ein solcher aufgrund der zur Verfügung stehenden Geschossfläche nicht rentierte, ist nicht zu erkennen. Dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts in der von der Klägerin beantragten Größe noch nicht zu einem „Kollaps des Zentrensystems“ führen mag und die davon ausgehenden Wirkungen auch ohne Zentrenkonzept bewältigbar wären (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), rechtfertigte eine Abweichung ebenso wenig; denn auf eine konkrete Gefährdung der mit ihm verfolgten Ziele, kommt es gerade nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.). Die in der Umgebung im E-Zentrum bereits vorhandenen, das Gewerbegebiet prägenden Einzelhandelsnutzungen waren schließlich insofern bereits im Standortkonzept des Zentrenkonzepts berücksichtigt worden, als der dortige Bestand nicht in Frage gestellt wurde und nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen weiterhin zulässig sein sollten.
91 
Ob die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 beachtliche Bewertungsfehler aufweist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die „Durchbrechungen“ „rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen“ wären, kommt es demgegenüber nicht an, da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen hat.
92 
b) Der Bebauungsplan 2010 leidet auch nicht unter materiellen Mängeln.
93 
(1) Soweit die Klägerin rügt, die neugefasste Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2, wonach im GE 3 nur „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ zulässig seien, sei nicht hinreichend bestimmt, führte dies jedenfalls nicht dazu, dass ggf. auch die mit der „3. Änderung, Teil B“ vorgenommenen Änderungen, insbesondere der hier allein entscheidungserhebliche sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss unwirksam wären (vgl. § 139 BGB). Da die nunmehr auf § 1 Abs. 4 BauNVO zu stützende Gliederung des Gewerbegebiets bereits im Bebauungsplan „Unterlohn“ vom 23.09.1976 aufgrund § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden war, dürfte sie ohnehin nur nachrichtlich übernommen worden sein (vgl. Planbegründung, S. 2, u8.3B Verfahren, 109), sodass ihre Neubekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47). Schließlich geht der Einwand auch in der Sache fehl, weil mit der Wendung „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ erkennbar an die in § 6 Abs. 1 BauNVO verwendete Formulierung „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ angeknüpft wurde (vgl. auch die damalige Planbegründung), sodass sich ihr näherer Inhalt insofern ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln lässt.
94 
(2) Soweit die Klägerin im Bebauungsplanverfahren eingewandt hat, die in den Bebauungsplan vom 28.01.2010 unverändert übernommene textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 verletzte wiederum § 1 Abs. 9 BauNVO und sei im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 nach wie vor auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist der Senat zwar an seine tatsächlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil nicht gebunden. Auch die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich lediglich auf die Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, mithin nicht nur auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung, sondern insoweit auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243). Tragend in diesem Sinne sind daher nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch die Gründe, die eine Bestätigung des Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Letzteres trifft auch auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ hinsichtlich der inhaltsgleichen, sich bereits im Bebauungsplan 2008 findenden Festsetzung Nr. 1.1.1.1 zu. Da der ursprüngliche Bebauungsplan auch zusammen mit dem 2010 geänderten Bebauungsplan insgesamt als nur e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, Buchholz 406.401 § 12 BNatSchG Nr. 2), stand auch kein anderer Streitgegenstand in Rede. Hinsichtlich des für die Entscheidung zunächst maßgeblichen nichtrevisiblen Landes- bzw. Ortsrechts, das zu ermitteln allein Sache des - auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Senats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151), ergibt sich auch aus § 144 Abs. 6 VwGO keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung. Zu einer vom ersten Berufungsurteil abweichenden tatrichterlichen Würdigung sieht der Senat jedoch keinen Anlass, sodass es auch bei der den Senat bindenden „abschließenden rechtlichen Beurteilung“ im Revisionsurteil vom 29.01.2009 sein Bewenden hat.
95 
Davon ausgehend ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Danach dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12) und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 von zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 <320 f.>).
96 
Die zur Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption in Nr. 1.1.1.1 (vormals 1.1.1) getroffene Festsetzung verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, weil die zulässigen Anlagen im Hinblick auf die Absätze 2 und 3 sowie die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, maßgeblich nach der Verkaufsfläche bestimmt wären, ohne dass sie dadurch - wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - bestimmten abgrenzbaren Anlagetypen entsprächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -). Mit der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Absatz 2 wird nur klargestellt, dass von § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich dahingehend Gebrauch gemacht wurde, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem H a u p t sortiment von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben ausgenommen sind. Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten bleiben demgegenüber unabhängig davon allgemein zulässig, ob sie ihre Hauptsortimente durch branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche ergänzen. Insofern wird mit der Festsetzung in Nr.1.1.1.1 Absatz 2 lediglich die auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Beschränkung ihrerseits beschränkt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., UA, S. 10). Anders als wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart lediglich durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310), besteht vorliegend ein von § 1 Abs. 9 BauNVO normierter Rechtfertigungsbedarf auch nicht im Hinblick auf die von vornherein ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten. Soweit nach Absatz 3 mit Rücksicht auf das sog. Handwerkerprivileg ausnahmsweise Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden können, ist Ermächtigungsgrundlage hierfür zwar § 1 Abs. 9 BauNVO, ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Ausnahmsweise zulässig sind nämlich nur die gerade mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbundenen Einzelhandelsbetriebe, mithin Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an den Endverbraucher zu verkaufen. Die Größenbegrenzung für die Einzelhandelsbetriebe dient hierbei nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
97 
(3) Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung Nr. 1.1.1.1 auch nicht im Hinblick auf eine inhaltliche Unbestimmtheit der Absätze 2 und 3 und der hierzu gegebenen - rechtlich unverbindlichen - „nachrichtlichen Hinweise“ insgesamt als inhaltlich unwirksam angesehen werden. Die gegen die hinreichende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 erhobenen Bedenken sind im Übrigen nicht berechtigt. Der Senat ist nach wie vor der - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten - Auffassung, dass auch diese Festsetzungen inhaltlich bestimmt sind. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können durchaus mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
98 
Dass die Begriffsfolge der „branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ einer bestimmten Auslegung zugänglich ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - (NVwZ-RR 2002, 556) ausgeführt (UA S. 25). Daran ist festzuhalten. Abgesehen davon, dass der Begriff des Randsortiments in Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (GABl. 290) definiert ist, diese sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten zentrenrelevanten Sortimente beziehen, und die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, die zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und daher als solche nicht rechtsverbindlich sind, immerhin Interpretationshilfen bzw. einen Orientierungsrahmen für den Begriff der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche enthalten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), sind vergleichbare Begriffe in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen) bereits ausreichend konturiert worden.
99 
Ob mit der gebotenen Sicherheit auch davon auszugehen wäre, dass der Gemeinderat der Beklagten den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht wirksam festgesetzt werden könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, a.a.O.), kann sonach dahinstehen.
100 
(4) Der differenzierte Ausschluss des Einzelhandels ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und durch „besondere“ städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt.
101 
Um eine städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung in ihren Gewerbegebieten durch ein Überhandnehmen des Einzelhandels zu verhindern war die Beklagte vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Stellungnahmen der GMA weiterhin nach § 1 Abs. 3 BauGB berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel zur Sicherung einer ihrer planerischen Konzeption entsprechenden standortangemessenen Nutzungsstruktur zu ergreifen. Eines konkreten Nachweises, dass ohne eine Einzelhandelsbeschränkung die zen-tralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbebetriebe aktuell gefährdet würden, bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.).
102 
„Besondere“ städtebauliche Gründe für den (teilweisen) Ausschluss des Einzelhandels bzw. bestimmter Einzelhandelbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ergeben sich zum einen nach wie vor aus der durch die geographische Lage (Schweiz, Schutzgebiete und Seerhein) generell eingeschränkten Verfügbarkeit an Gewerbeflächen und der Erfahrung, dass der mit dem wohnungsunverträglichen sowie Produktions- und Dienstleistungsgewerbe in Flächenkonkurrenz stehende Einzelhandel jene gewerbegebietstypischen Nutzungen verdrängt, so dass zur Stärkung des Gewerbestandorts Flächen für diese Nutzungen gerade zu Lasten des Einzelhandels gesichert bzw. vorgehalten werden müssen („Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“, Planbegründung v. 11.12.2009, S. 22). Zum anderen ergeben sich „besondere“ städtebauliche Gründe daraus, dass der Einzelhandel in den integrierten Lagen wegen weitergehender gestalterischer Auflagen, höherer Grundstückspreise und beengter Grundstücksverhältnisse gegenüber den dezentralen Lagen weiterhin benachteiligt ist, sodass zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung in der Altstadt und den sonstigen integrierten Lagen der Einzelhandel in den dezentral gelegenen Gewerbegebieten zumindest durch den weitgehenden Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden muss („Zentrenkonzept 2. Fortschreibung“, Planbegründung, S. 10 ff.). Die diesen städtebaulichen Zielsetzungen zugrundeliegenden Überlegungen der GMA haben auch nach wie vor Gültigkeit (vgl. Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009).
103 
Die Erforderlichkeit der entsprechenden Festsetzungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese tatsächlich auf keinem - schlüssigen - städtebaulichen Konzept beruhten (vgl. hierzu Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Jäde, 6. A. 2010, § 1 Rn. 19 f.; BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) oder dessen Verwirklichung nicht dienten bzw. dienen könnten (vgl. hierzu Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 24). Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, aus dem Zentren- und Gewerbeflächenkonzept abgeleiteten städtebaulichen Ziele und das darüber hinaus verfolgte Ziel, die Ansiedlungsmöglichkeiten für (nicht kerngebietstypische) Diskotheken zu verbessern, einander widersprächen, namentlich das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, aufgrund der getroffenen Festsetzung überhaupt nicht zu verwirklichen sei, weil der mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierende Einzelhandel in weitem Umfang zulässig bleibe. Bereits im ersten Berufungsurteil hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die getroffenen Festsetzungen das letztere Ziel lediglich um anderer städtebaulicher Ziele Willen abschwächen, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung auch nicht ausschließen könnte. Der (weitgehende) Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördert zumindest das Ziel, für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe Flächen vorzuhalten. Daran ändert - im Hinblick auf die eher geringe Relevanz - auch nichts, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 BauNVO auch Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.2 - ausnahmsweise - Diskotheken zulässig sind. Auch die oben festgestellten, im Ergebnis eher unwesentlichen „Durchbrechungen“ des Zentrenkonzepts ändern nichts daran, dass der getroffene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment weiterhin der Verwirklichung des nach wie vor umsetzbaren Zentrenkonzepts dient und dienen kann. Auch das Vorbringen, dass das „umliegende Gewerbegebiet mit Wohnungen durchsetzt“ sei, lässt nicht erkennen, dass das Planziel, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen wäre. Zwar mögen im Hinblick auf die im Plangebiet vereinzelt noch stattfindende, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung derzeit auch im nicht gegliederten Gewerbegebiet Flächen nicht ohne Weiteres für das wohnungsunverträgliche Gewerbe bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe (i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO) zu sichern sein (vgl. hierzu auch die Planbegründung, S. 27 und die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit kerngebietstypischer Diskotheken), doch führt dies noch nicht dazu, dass das Gewerbeflächenkonzept im Plangebiet nicht mehr umsetzbar wäre. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Verlagerung des Norma-Markts darauf hingewiesen hatte, dass kein integrierter Standort zur Verfügung gestanden habe, lässt dies im Übrigen nicht den Schluss zu, dass das weitere Planziel der Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen nicht zu erreichen wäre, weil der prognostizierte Bedarf dort tatsächlich nicht mehr gedeckt werden könnte. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss in dezentraler Lage könnte freilich nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der entsprechende Hinweis der Beklagten hatte nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch seinen Grund darin, dass seinerzeit kein integrierter Standort zur Verfügung stand, der auch in finanzieller Hinsicht vom Betreiber des zu verlagernden Norma-Markts akzeptiert worden wäre.
104 
(5) Ein sonstiger (materieller) Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ersichtlich nicht darin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Rückwirkung an einer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlte. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB kein notwendiger Bestandteil eines Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB, sondern der Sache nach dem Bekanntmachungsverfahren zuzurechnen ist, hätte es noch nicht einmal eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft (vgl. zu § 215a Abs. 2 BauGB a.F. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000, a.a.O.). Dass gleichwohl eine Abwägungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, lässt sich auch der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass einzelne Sortimente aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente in Nr. 11.2 gestrichen wurden und (wohl nur) nachrichtlich die Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 aufgenommen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dies wirft allenfalls die - hier freilich nicht entscheidungserhebliche - Frage auf, ob auch insoweit eine rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig war.
105 
(6) Schließlich steht das gefundene Abwägungsergebnis auch nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange.
106 
Dass die Beklagte den für die Planung mit dem darin enthaltenen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels sprechenden Belangen - nämlich dem raumplanerischen Ziel zur Sicherung der zentralenörtlichen Versorgungskerne und verbrauchernahen (fußläufigen) Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Sicherung des entwicklungspolitischen Ziels der qualitätsvollen Innenentwicklung (vgl. STEP Zukunft Konstanz 2020, § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 8a u. 9 BauGB), der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts in der 1. und 2. Fortschreibung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und des Konzepts zur Sicherung von Gewerbestandorten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. 8a u. 11 BauGB) - Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer - insbesondere denen der Klägerin an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts - gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur Gewichtigkeit dieser Belange rechtlich nicht zu beanstanden. Auch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Abweichungen vom Zentrenkonzept, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, kann insbesondere nicht die Rede sein, dass dieses Konzept seine steuernde Kraft eingebüßt hätte. Jene waren weder häufig noch umfangreich oder von größerem Gewicht, sodass das von der Beklagten verfolgte Konzept als Belang der Standortpolitik kaum an Gewicht verloren hat. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn auch die dem Einkaufszentrum zugestandene Möglichkeit einer Modernisierung noch als Verstoß gegen das Zentrenkonzept begriffen würde. Wie der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil ausgeführt hat, müsste auch dies angesichts der gegebenen Besonderheiten nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Konzepts im E-Zentrum, insbesondere im Gebiet „Unterlohn“ fortan zu unterbleiben hätte und der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen gewesen wäre. Art. 3 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz gewisser Abweichungen ersichtlich noch seine Aufgabe erfüllen kann, darzustellen, welche Standorte für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
107 
Dass sich die in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffene Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken insofern als abwägungsfehlerhaft erweist, als sie hinter der eigenen planerischen Vorgabe des Gemeinderats zurückbleibt, lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, BRS Nr. 228, S. 525 <528>; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e) ausnahmsweise zuzulassen, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dieser Abwägungsmangel lediglich zu einer Teilunwirksamkeit der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung führte (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; § 139 BGB) und sich dadurch an dem die Klägerin benachteiligenden Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels nichts änderte.
108 
2. Auch mit ihren im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Anträgen, festzustellen, dass die Beklagte in den von ihr bezeichneten Zeiträumen verpflichtet gewesen war, ihr den bereits am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen bzw. ihr in diesen Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand, kann die Klägerin keinen Erfolg haben.
109 
Die Anträge sind allerdings zulässig. Dies gilt zunächst insoweit, als sie als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des ggf. im Gerichtsverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses (neuerliches Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 06.02.2010, hilfsweise am 09.08.2009) gestellt werden. Für Verpflichtungsklagen ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <265>; Urt. vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 <296>). Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109,m 74). All diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Zwar reichte die bloße Absicht, jedenfalls Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.1994 - III ZR 9/93 -, BGHZ 125, 258) geltend zu machen, allein nicht aus. Voraussetzung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vielmehr, dass eine Klage auf Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.2005 - 2 B 111.04 -). So verhält es sich hier, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage der Sache nach bestätigt hat, nach einem für sie negativen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage erheben zu wollen. Von vornherein aussichtslos zu gelten hätte eine solche Klage nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92>), und zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb, weil der Änderungsbebauungsplan 2010 rückwirkend auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in Kraft gesetzt wurde. Zwar könnte es insofern unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens an einem ersatzfähigen Schaden fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2008 – III ZR 49/07 -, NVwZ 2008, 815; Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 -, NVwZ 2002, 124; Urt. v. 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127, 223). Jedoch erscheint zweifelhaft, ob solches in Betracht kommt, wenn keine hypothetische Fehlerbehebung vor Ablehnung der Bauvoranfrage in Rede steht. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob dies auch bei Abwägungs- oder Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB gilt und der Einwand nicht nur einem Amtshaftungsanspruch, sondern auch dem hier in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entgegengehalten werden könnte. Ob die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB gar dazu führte, dass eine nach bisherigem Bauplanungsrecht nicht gerechtfertigte Ablehnung einer Bauvoranfrage nunmehr rückwirkend jedenfalls als rechtmäßig anzusehen wäre (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 09.03.2005 – 5 O 1685/04 -, NVwZ 2005, 1457; wohl auch BayVGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152), erscheint ebenfalls zweifelhaft und rechtfertigte es ebenso wenig, bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen.
110 
Die Anträge sind auch insoweit zulässig, als sie nicht nur die Rechtslage im Zeitpunkt der während des Klageverfahrens möglicherweise eingetretenen erledigenden Ereignisse, sondern davor liegende Zeiträume erfassen. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit dem Ergebnis der Antragshäufung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; anders BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354).
111 
Auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann Grundlage einer Klageerweiterung durch eine (weitere) Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Das kann - je nach Interessenlage - prozessökonomisch sinnvoll sein. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, die frühere Rechtslage seit Ablehnung seines bei der Behörde gestellten Antrages verbindlich zu klären. Inhalt eines entsprechenden Begehrens kann auch die Feststellung des Bestehens eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist im Sinne der Prozessökonomie zu bejahen, da sich die eigentliche Beurteilungslage insoweit nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. 28.04.1999, a.a.O., Urt. v. 24.01.1992, a.a.O.).
112 
Die so zulässig geänderten Hilfsanträge sind auch hinsichtlich ihrer Erweiterung inhaltlich zulässig. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Ferner ist ein Interesse an der Feststellung gegeben, dass der Klägerin in den bezeichneten Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung ihres am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids zustand. In aller Regel wird zwar ein Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28; BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.247). Indes kommt der Klägerin hier zugute, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag im Streitfall auch die Klageerweiterung und die mit ihr verfolgte Feststellung anzuknüpfen. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse zu stellen und damit den faktisch eingetretenen prozessualen Aufwand tunlichst zu nutzen, indes dies bei bejahter Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Übrigen nicht gelten zu lassen. Der Streitstand lässt angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse ggf. auch an der Feststellung besitzt, dass ihr in den genannten Zeiträumen ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand.
113 
Das von der Klägerin mit ihren Hilfsanträgen verfolgte Feststellungsbegehren ist indes unbegründet.
114 
a) Die Klägerin kann entsprechend ihrem Hilfsantrag nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 06.02.2010 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. sie in dieser Zeit einen Anspruch auf dessen Erteilung gehabt hätte.
115 
(1) Auch der in diesem Zeitraum maßgebliche Bebauungsplan 2008 litt weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
116 
(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch hier kein (jedenfalls beachtlich bleibender) Ausfertigungsmangel darin, dass in § 3 der am 30.07.2008 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 17.07.2008 beschlossen wurden. Tatsächlich handelt es sich auch hier um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die in der Fassung vom 13.02.2008 (Auslegung) bzw. 09.06.2008 (Sitzungsvorlage TUA 2008-054) beschlossenen Satzungsbestandteile inhaltlich denjenigen vom 08.04.2002 entsprachen. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
117 
(b) Auch der Bebauungsplan 2008 ist nicht deshalb inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1., 2. u. 5. Änderung, dem die Inhalte des am 17.08.2008 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 10.07.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Zwar mag der von der Änderung allein betroffene, später geänderte (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 mit dem Datum 10.07.1979 unzutreffend bezeichnet worden sein, weil die Planurkunde zuletzt am 13.09.1976 geändert wurde (vgl. hierzu bereits oben sowie 08, „Inhalt der Planakte 1.“), doch änderte auch der sonach unrichtig bezeichnete Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; das unrichtige Datum stellt insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - lediglich auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
118 
(c) Dass seinerzeit nicht die nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderliche Umweltprüfung durchgeführt und infolgedessen nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB auch kein Umweltbericht erstellt wurde, führte nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
119 
Dessen hätte es u. a. dann nicht bedurft, wenn der Bebauungsplan zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wurde (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Von dieser Ermächtigung durfte die Beklagte Gebrauch machen, wenn die Grundzüge der Planung, die dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. (und der 2., 5 u. 6.) Änderung zugrundelagen, nicht berührt waren. Dies mag zweifelhaft sein, dürfte jedoch eher zu verneinen sein.
120 
Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, a.a.O., Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
121 
Hierfür spräche, dass sich an dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ im Grundsatz nichts ändern und lediglich einzelne Unterarten einer allgemein zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13). Auch war vom Gemeinderat der Beklagten - vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden Einzelhandelsgutachtens Prognos 1983 - bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ das Ziel verfolgt worden, die zur Verfügung stehenden Gewerbegebiete angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe zu reservieren sowie die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs einzuschränken (vgl. Planbegründung v. 03.11.1987, S. 3). Insofern spricht viel dafür, dass sich die weitergehende Einschränkung des Einzelhandels durchaus noch im Bereich dessen bewegte, was der Planer seinerzeit gewollt hätte, wenn er die sich auch nach Anpassung des Bebauungsplans fortsetzende Fehlentwicklung in den Gewerbegebieten gekannt hätte. Allerdings hatte sich der Plangeber ungeachtet der Anregung des Einzelhandelsverbands vom 22.01.1988, eine „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO vorzunehmen, seinerzeit - mglw. im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - noch damit begnügt, den Bebauungsplan an die danach geltende Fassung der Baunutzungsverordnung vom 19.12.1986 anzupassen, um jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 auszuschließen. Damit war der Gedanke, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auszuschließen in der rechtsverbindlichen Planung in der Fassung der 1. Änderung noch nicht zum Ausdruck gekommen, sodass eine weitergehende Reglementierung des Einzelhandels möglicherweise doch die Grundzüge der Planung berührt haben könnte (anders OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13: Ein nachträglicher Einzelhandelsausschluss kann im Wege des vereinfachten Verfahrens erfolgen.). Dagegen sprechen allerdings die - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in den Blick genommenen - späteren Planänderungen durch die Vorhaben- und Erschließungspläne für die Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts vom 28.10.1994/16.02.1995 und 02.05.2000. Denn in diesen finden sich bereits Beschränkungen zentrenrelevanter Sortimente, wenn auch nur für die entsprechenden Sondergebiete.
122 
Ob die Grundzüge der Planung danach berührt waren, kann jedoch dahinstehen, da ein aus dem Fehlen des erforderlichen Umweltberichts ggf. herzuleitender, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) in Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nunmehr jedenfalls nicht mehr als beachtlich anzusehen wäre. An der Anwendung dieser - überzeugenden - Rechtsprechung ist der Senat auch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert. Diese entfällt, wenn das Revisionsgericht inzwischen seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. GemS-OGB, Urt. v. 06.02.1973 - GemS-OGB 1.72 -, BVerwGE 41, 370). So verhält es sich hier, nachdem der seinerzeit im Revisionsverfahren festgestellte (beachtliche) Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren nunmehr nicht mehr als beachtlich angesehen wurde.
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Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt zwar unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde – wie ggf. hier - verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt freilich nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
124 
Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Dass eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen Umweltbericht verfasst, stellt nur eine theoretische Möglichkeit dar. Das Absehen von der Umweltprüfung ist indes die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften aufgenommen. Auch wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht richtig beurteilt und deshalb von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen hat (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber das Fehlen einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts stets für beachtlich gehalten, hätte er das Verkennen einzelner Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht für unbeachtlich erklärt.
125 
Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB "verkannt", da sie ggf. die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13 BauGB, hier das Unberührtbleiben der Grundzüge der Planung, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt hätte; von einem bewussten Verstoß gegen diese Vorschriften könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
126 
Die entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzte allerdings voraus, dass die Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL -, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S, 30) nicht gemeinschaftsrechtlich geboten waren.
127 
Nach Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL müssen die unter Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die u.a. im Bereich der Bodenordnung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40) aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchstabe a) oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchstabe b). Nach Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL bedürfen u.a. geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Für nicht unter Absatz 2 fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, bestimmen die Mitgliedsstaaten darüber, ob diese Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4).
128 
Die Einhaltung der sich aus Art. 3 Abs. 2 ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Änderung eines Bebauungsplans stellen die Nummern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 BauGB sicher. Danach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Auch wenn diese Voraussetzungen - wie hier (insbes. geht es nicht um den in Nr. 18.6 aufgeführten Bau eines Einkaufszentrums etc.) - erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht jedoch gebieten, den Änderungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen. Auch dies kommt hier indes nicht in Betracht. Insbesondere hatte auch der zu ändernde Plan nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL nicht den Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gesetzt. Auch für die das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 UP-RL ist nichts ersichtlich, wonach die Mitgliedsstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Hierbei müssen sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II dieser Richtlinie berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL). Auch dann wäre eine Umweltprüfung aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Derartige Pläne werden vom Schutzzweck der Richtlinie von vornherein nicht erfasst. So verhält es sich hier, nachdem mit dem Bebauungsplan die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten lediglich weiter eingeschränkt werden sollten. Dass nach dem letztlich in Kraft gesetzten Bebauungsplan entgegen den Vorstellungen des Plangebers - entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 und abweichend von der bislang maßgeblichen BauNVO 1987 - vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 BauNVO nun doch erstmals (auch kerngebietstypische) Diskotheken ausnahmsweise zugelassen werden könnten (zu der bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO angelegten und auch bei Diskotheken möglichen Differenzierung Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e), ändert nichts. Dies führt lediglich auf ein insoweit fehlerhaftes Abwägungsergebnis, nicht aber dazu, dass im Nachhinein eine Umweltprüfung gemeinschaftlich geboten gewesen wäre. Abgesehen davon lässt auch die letztlich getroffene Festsetzung vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs II der PlanUVP-RL und der in den Anhängen I und II zur UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte nicht erkennen, dass der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bzw. des Art. 3 Abs. 4 PlanUVP-RL hätte.
129 
(d) Entgegen der Auffassung der Klägerin litt der Bebauungsplan 2008 auch sonst an keinem Ermittlungsdefizit oder einer Bewertungsfehleinschätzung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 09.08.2008 abgeschlossene erste ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der zweiten Abwägungsentscheidung am 17.07.2008.
130 
Insbesondere hat der Gemeinderat ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung durchaus auch bereits die jüngere städtebauliche Entwicklung und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Insofern kann im Grundsatz auf die obigen Feststellungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil verwiesen.
131 
Soweit die Klägerin demgegenüber einen „Abwägungsfehler“ (richtig: Verfahrensfehler) bereits aus einer unzureichenden Information des Gemeinderats herzuleiten sucht, weil dieser – anders als bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2010 - den wesentlichen Inhalt ihrer Einwendungen tatsächlich nicht zur Kenntnis habe nehmen können, geht dies fehl. Zwar trifft es zu, dass ihr Einwendungsvorbringen in der Sitzungsvorlage für den Technischen und Umweltausschuss - TUA 2008-054 -, die auch dem Gemeinderat vorlag, teilweise nur schlagwortartig wiedergegeben wurde, doch sollen die der Ladung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO beizufügenden Unterlagen den einzelnen Gemeinderat ohnehin nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (Senat, Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, UPR 2006, 160; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - . 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153). Ggf. hätten auf Nachfrage auch Kopien der in der Vorlage zitierten Anwaltsschriftsätze zur Verfügung gestellt werden können. Dem entsprechend hatte die CDU-Fraktion noch vor der TUA-Sitzung gebeten, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des Senats und dessen Auswirkungen auf den neuen Bebauungsplan darzulegen und zu erläutern, ob nun ein Baurecht für die Klägerin bestehen könnte. Dem kam die Verwaltung auch in der Gemeinderatssitzung nach. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des Einwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigte, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten – insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen Zentrenkonzept abgewichen wurde und welches Gewicht diesem in der Abwägung zukam.
132 
(2) Auch der Bebauungsplan 2008 litt unter keinen materiellen Mängeln. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ im Revisionsurteil Bezug genommen werden.
133 
b) Schließlich kann die Klägerin auch nicht die mit ihrem höchst hilfsweise gestellten Antrag begehrte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 09.08.2008 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. ihr in dieser Zeit ein Anspruch auf dessen Erteilung zugestanden hätte.
134 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht aufgrund des Revisionsurteils keineswegs fest, dass der insoweit maßgebliche, am 14.08.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 unwirksam wäre. Bereits im ersten Berufungsurteil hatte der Senat keine materiellen Mängel, insbesondere auch keine Abwägungsfehler erkannt. Daran ist festzuhalten; insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil Bezug genommen. Beachtliche Verfahrensfehler i. S. des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vermag der Senat nach neuerlicher Prüfung nicht mehr festzustellen.
135 
Dass die öffentliche Auslegung entgegen der Auffassung des Senats im ersten Berufungsurteil durchaus den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998 genügt hatte, obwohl als Ort der Auslegung nur das 5. Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten mit postalischer Anschrift und nicht ein konkreter Dienstraum angegeben worden war, steht aufgrund der Zurückweisung fest (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).
136 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des Senats im ersten Berufungsurteil die darin vertretene Auffassung für mit Bundesrecht vereinbar erklärt, dass von einer erneuten öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen, was auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geführt hatte. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. 11.12.2002 – 4 BN 16.02 -, NVwZ 2003, 621; Senat, Urt. v. 17.10.1989 – 5 S 3065/88 -, NVwZ-RR 1990, 290). Jedoch vermag der Senat den hierfür maßgeblich gewesenen Sachverhalt nicht mehr festzustellen. An einer anderen Würdigung des Sachverhalts war der Senat auch weder durch sein erstes Berufungsurteil noch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gehindert.
137 
Zwar ist der Planentwurf in der Fassung, wie er zwischen dem 08.02. und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung). Dass der abgetrennte Planteil im dem nur mehr allein diesen betreffenden, nunmehr selbständigen weiteren Verfahren später auch inhaltlich verändert wurde, nachdem der Planteil B längst als Satzung beschlossen war, war für die Frage, ob im Hinblick auf die durch die Abtrennung bedingte Veränderung des Geltungsbereichs bzw. die Auflösung einer verfahrensmäßigen Verknüpfung von einer erneuten Auslegung abgesehen werden konnte, ersichtlich nicht mehr von Bedeutung. Diese - inhaltliche Änderung - betraf nicht mehr den zur Beschlussfassung anstehenden Planteil B, sondern den infolge der Abtrennung verselbständigten Planteil C. Änderungen in einem anderen Bebauungsplanverfahren können indes nicht auf eine erneute Auslegung führen; insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn zulässigerweise von vornherein voneinander unabhängige Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996, a.a.O.), wie dies auch hier zunächst der Fall war. Der Planentwurf wäre daher nur dann erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 auszulegen gewesen, wenn dies bereits im Hinblick auf den durch die Abtrennung veränderten Geltungsbereich bzw. die dadurch aufgelöste Verfahrensverknüpfung veranlasst war, wie dies der Senat noch im ersten Berufungsurteil angenommen hatte.
138 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 <823>). Damit stimmt überein, dass Änderungen eines Bebauungsplans in einem Teilbereich dann nicht zur Wiederholung des Auslegungsverfahrens für den gesamten Bebauungsplan nötigen, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, BRS 49 Nr. 31). In einem solchen Fall darf sich die Wiederholung des Auslegungsverfahrens auf den geänderten Teil beschränken. Für den von den Änderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt. Insbesondere verlangt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unveränderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab den Betroffenen Gelegenheit, ihre Wünsche und Bedenken abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.).
139 
Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.). An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn zuvor bewältigte Konflikte, beispielsweise eine angemessene Verkehrserschließung, infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass beide Planteile, wie im Übrigen zahlreiche andere Änderungsbebauungspläne der Beklagten, auch der Umsetzung des von ihr beschlossenen Zentrenkonzepts dienten. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung ausnahmsweise dann, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Auch in diesem Fall können die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den Bürgern und Behörden wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen.
140 
Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbliebenen Planteil vermag der Senat jedoch nach neuerlicher Prüfung der Sachlage nicht mehr zu erkennen.
141 
Soweit der Senat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang im ersten Berufungsurteil daraus hergeleitet hat, dass bei der Abtrennung bereits eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet C absehbar gewesen sei, weshalb wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen auch hinsichtlich des Restplans veranlasst gewesen sein könnten, vermag der Senat dies nicht mehr festzustellen. So zeichnete sich bei Abtrennung lediglich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der IHK gegen den vorgesehenen innenstadtrelevanten Branchenmix geäußerten Bedenken (u8.3, Verfahren, Bl. 90) - noch gemeinsame Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümerin zu führen sein würden, bevor auch dieser Bebauungsplanabschnitt zur Rechtskraft geführt würde. Eine konkrete Änderung des Planentwurfs stand demgegenüber überhaupt noch nicht im Raum; hierfür lassen sich den Bebauungsplanakten weder im Zeitpunkt der Abtrennung noch in der Zeit bis zum Satzungsbeschluss konkrete Hinweise entnehmen. Insofern ist auch nicht zu erkennen, worauf die Klägerin bei einer erneuten Auslegung des Planentwurfs für den Planteil B seinerzeit noch weiter zu den Unterschieden der Planungen in den Bereichen E 2 und E 3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten noch hätte hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt hatte, ergaben sich - im Hinblick auf den von der Beklagten ersichtlich verfolgten planungsrechtlichen Bestandsschutz - schon aus dem nach einer ersten Änderung erneut ausgelegten Planentwurf unterschiedliche Regelungen (Sortimentsbeschränkungen) in den beiden Bereichen. Auch waren seinerzeit sogar 700 m 2 an zusätzlicher Verkaufsfläche zugestanden worden. Mithin hatte bereits hinreichend Anlass bestanden, Anregungen im Hinblick auf eine etwaige mit dem Zentrenkonzept in Widerspruch stehende Bestandsschutzregelung vorzubringen. Allein die - letztlich bei keiner Abtrennung auszuschließende - Möglichkeit, dass sich die Unterschiede in den abgetrennten, ursprünglich selbständigen Planbereichen noch weiter vertiefen werden, führt indes noch nicht dazu, dass sich das Gewicht der abzuwägenden Belange bereits verändert hätte.
142 
Wäre eine erneute Auslegung aber tatsächlich nur eine bloße Förmlichkeit gewesen, geht die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil nunmehr ins Leere. Insofern kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungsbebauungspläne 2008 und 2010 letztlich nicht entscheidend an.
143 
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war sonach in vollem Umfang zurückzuweisen.
144 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der im Revisionsverfahren angefallenen Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
145 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
62 
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
63 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 13./15.03.2000 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarkts. Dem Vorhaben stehen von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Denn nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr maßgeblichen Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ in der Fassung vom 28.01.2010 (Bebauungsplan 2010) sind im Bereich E 2 - auch im festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 - Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wozu nach der Festsetzung Nr. 11.2 „Nahrungs- und Genussmittel“ auch ein Lebensmittelmarkt gehört, ausgeschlossen.
64 
Die das Vorhaben ausschließende Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 des Bebauungsplans 2010 ist auch weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b) unwirksam.
65 
a) Der Bebauungsplan 2010 leidet weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
66 
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Ausfertigungsmangel darin zu sehen, dass in § 3 der am 02.02.2010 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 28.01.2010 beschlossen wurden. Verhielte es sich so, führte dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und Normklarheit ungeachtet dessen, dass die beschlossenen Satzungsbestandteile ihrerseits ordnungsgemäß ausgefertigt wurden, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Senat, Urt. v. 11.04.1997 - 5 S 512/95 -, VBlBW 1997, 383). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass den nunmehr in der Fassung der Auslegungsunterlagen vom 08.10.2009 beschlossenen Satzungsbestandteilen nicht nur diejenigen vom 11.08.2009, sondern auch diejenigen vom 08.04.2002 zugrundelagen, mit denen sie nahezu identisch sind. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
67 
(2) Der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ ist auch nicht inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1. und 2. Änderung, dem die Inhalte des am 28.01.2010 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 13.09.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Abgesehen davon, dass der von der Änderung allein betroffene (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 im Hinblick auf die insoweit zuletzt vorgenommene, wenn auch in der Planurkunde nicht eindeutig vermerkte Änderung am 13.09.1976 durchaus zutreffend bezeichnet ist (vgl. etwa auch 08, „Inhalt der Planakte 1.“), änderte auch ein unrichtig bezeichneter Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ in seiner bisherigen Fassung auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; ein unrichtiges Datum stellte insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Dass bereits der zu ändernde Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen bzw. bekanntgemacht worden wäre, ist schließlich weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich schließlich nur auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
68 
(3) Soweit die Klägerin rügt, der Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ wäre im Hinblick auf die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen gewesen, weil die (vom Gemeinderat beschlossene) maßgebliche Satzungsbestimmung in dem Entwurf, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung gewesen war, noch nicht enthalten war, geht dies fehl. Zwar wurde die in § 5 des ausgelegten Satzungsentwurfs enthaltene Bestimmung, wonach die Bebauungsplanänderung mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft trete, erst nachträglich um die Wendung ergänzt „und beinhaltet eine Rückwirkung auf den 14.08.2002, dem ursprünglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Unterlohn' 3. Änderung Teil B‘“. Auch trifft es zu, dass sich in der Bekanntmachung der Auslegung vom 06.10.2009 noch kein Hinweis auf die vom Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 24.09.2009 zum Ausdruck gebrachte Absicht findet, den zu beschließenden Änderungsplan erneut nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. Sitzungsvorlage TUA 2009-063). Jedoch ging sowohl aus dem Deckblatt der Auslegungsunterlagen („Bebauungsplan Unterlohn 3. Änderung Teil B - 2. rückwirkendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB“, u8.3B Verfahren, Bl. 52) als auch aus der Planbegründung (Teil A 1 Verfahren, u8.3B Verfahren, Bl. 57R) klar hervor, dass der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft treten sollte. Ob der nach öffentlicher Auslegung vorgenommenen Ergänzung des Satzungstextes vor diesem Hintergrund nur mehr klarstellende Bedeutung zukam, für die - mangels inhaltlicher Änderung des Planentwurfs - kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822), kann dahinstehen. Denn einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurfte es mit Rücksicht auf die vorgenommene Ergänzung schon deshalb nicht, weil sich die (Anordnung der) Rückwirkung als solche nach einer bloßen Fehlerbehebung nicht als materielle Änderung des Bebauungsplans, sondern als Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262; Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7). Inwiefern dies anders zu beurteilen sein sollte, weil dem eine Auslegung mit einem anders lautenden Satzungsentwurf vorausgegangen war, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem im Hinblick auf die sonstigen Auslegungsunterlagen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen war, hätte im Übrigen Anlass genug bestanden, ggf. auch hierzu Stellung zu nehmen.
69 
(4) Nachdem im ersten ergänzenden Verfahren von der nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderlichen Umweltprüfung noch unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 BauGB abgesehen und infolgedessen auch kein Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellt worden war, wurde dies nunmehr im zweiten ergänzenden Verfahren nachgeholt. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vorgelegen hatten, kann sonach hier dahinstehen.
70 
(5) Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan 2010 auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungsdefizit oder einer beachtlichen Bewertungsfehleinschätzung (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB).
71 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zwecke sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu bewerten und zu ermitteln. Insoweit stehen nach dem EAG-Bau nicht mehr (materielle) Mängel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), sondern Verfahrensfehler in Rede. Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 06.02.2010 abgeschlossene zweite ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der dritten Abwägungsentscheidung am 28.01.2010.
72 
Inwiefern der erstellte Umweltbericht auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler führte, weil in diesem davon ausgegangen wird, dass es durch den möglichen Diskothekenbetrieb nachts nicht zu erhöhten Lärmimmissionen gegenüber dem derzeit planungsrechtlich möglichen Status komme, da kerngebietstypische Diskotheken nicht zulässig seien (a.a.O., S. 15, 21), kann dahinstehen, da ein solcher jedenfalls nicht auf den sortimentsbezogenen Einzelhandelsauschluss von Einfluss gewesen wäre.
73 
Ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler ließe sich freilich auch nicht feststellen. Zwar träfe jene Erwägung im Hinblick auf die später im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Nr. 1.1.1.2 nicht zu, da auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1987 bislang nicht allgemein zulässige kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 8 BauNVO Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 11 u. Beschl. v. 28.07.1988 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8; OVG NW, Beschl. v. 18.04.2002 - 7 B 326/02 -, BRS 65 Nr. 165; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 – 26 N 98.1676 -) ausnahmsweise zugelassen werden könnten (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 1 Abs. 6 u. 9 BauNVO). Jedoch ist diese Aussage vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe zu sehen, dass kerngebietstypische Diskotheken weiterhin unzulässig bleiben sollten. So wird sowohl in der Planbegründung wie auch in der Abwägungsvorlage darauf verwiesen, dass Diskotheken nur dann ausnahmsweise zulässig sein sollten, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete eingehalten würden, sodass sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. Planbegründung, S. 27, Abwägungsvorlage, S. 26). Insofern erweisen sich die Ausführungen im Umweltbericht als zutreffend. Dass sich an anderer Stelle des Umweltberichts der Hinweis findet, dass bei Errichtung einer Diskothek nachts eine Erhöhung der Schallwerte nicht vollständig ausgeschlossen sei, jedoch die im „Gewerbegebiet“ zulässigen Grenzwerte einzuhalten seien, worauf im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren eingewirkt werden könne (S. 21), vermag vor dem Hintergrund der planerischen Vorgabe ebenso wenig auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu behandelnden Bewertungsfehler zu führen.
74 
Ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung hat der Gemeinderat nunmehr jedenfalls auch die jüngere städtebauliche Entwicklung berücksichtigt und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „zahlreichen Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
75 
Dass dem Gemeinderat der Beklagten bei seiner neuerlichen Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die bereits im ersten Berufungsurteil gewürdigten vorhabenbezogenen Bebauungspläne eine Bewertungsfehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen. An seine damaligen Feststellungen ist der Senat nicht gebunden. Auch aus § 144 Abs. 6 VwGO ergibt sich keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151).
76 
Mit dem Erlass des „Vorhaben- und Erschließungsplans im Bereich Unterlohn“ vom 16.02.1995 für einen Bau- und Heimwerkermarkt (mit Gartencenter) und einen Lebensmittelmarkt (2. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“) hat sich der Gemeinderat keineswegs in Widerspruch zu seinen damaligen Vorstellungen über ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept gesetzt. Zwar wurde das modifizierte Zentrenkonzept erst am 30.07.1998 vom Gemeinderat beschlossen, doch hatte sich der Gemeinderat die diesem Konzept letztlich immer noch zugrundeliegenden Empfehlungen im GMA-Gutachten vom Juli 1990 im Grundsatz bereits mit seinen Aufstellungsbeschlüssen vom 23.06. und 10.11.1994 zu Eigen gemacht. Dass im Zusammenhang mit der Erweiterung des (vorhandenen) Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) der ersichtlich bereits seit 1983 bestehende (vgl. auch die Baugenehmigung v. 19.10.1983 für eine Werbeanlage <2 Hinweistafeln>) Lebensmittelmarkt (Norma) zu seiner planungsrechtlichen Absicherung in das Plangebiet einbezogen wurde (vgl. die Planbegründung v. 08.02.1994, S. 2 f.), lässt nicht den Rückschluss auf eine inkonsequente oder gar willkürliche Handhabung jener städtebaulichen Vorstellungen zu. Letztlich wurde im Vorgriff auf die anstehende Überplanung des Gewerbegebiets „Unterlohn“ lediglich eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vorgenommen, wie sie zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe später auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Eben dies war ersichtlich mit dem von der Beklagten aufgegriffenen „Gedanken des fortwirkenden Bestandsschutzes“ gemeint. Auf das unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete, inzwischen aufgegebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228, Beschl. v. 11.05.1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152) Institut des „überwirkenden (aktiven) Bestandsschutzes“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1977 - IV B 183.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 5; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362) sollte damit nicht zurückgegriffen werden. Dass ein solcher „erweiterter Bestandsschutz“ i. S. des § 1 Abs. 10 BauNVO, obwohl mit ihm keine der Sortimentsausweitung dienenden weiteren Verkaufsflächen zugestanden wurden, den damals vorhandenen Planungsvorstellungen der Beklagten zum Umgang mit dem vorhandenen Bestand widersprochen hätte und ein bei Überplanung unzulässig werdender Einzelhandelsbetrieb (mit innenstadtrelevanten Sortimenten) grundsätzlich auf den eigentumsrechtlichen Bestandschutz zu verweisen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch dem später beschlossenen und nun in seiner 2. Fortschreibung maßgeblichen Zentrenkonzept lässt sich solches nicht entnehmen. Dieses sollte lediglich die Grundlage für die Erhaltung, Fortentwicklung und Neugründung von Einzelhandelslagen bilden (vgl. Sitzungsvorlage TUA 98/140). Das ihm zugrunde liegende Sortimentskonzept sollte im Sinne einer Steuerung von A n s i e d l u n g s vorhaben angewandt werden (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006, S. 6 bzw. GMA-Gutachten 2006 - Zusammenfassung, S. 4). Dem entsprechend findet sich im Zentrenkonzept lediglich der Hinweis, dass eine „weitere Ausweitung“ von Lebensmittelgeschäften im „Industriegebiet“ schädlich für die Nahversorgung sei und insofern verhindert werden sollte. Die bestehenden Lebensmittelgeschäfte genössen allerdings Bestandsschutz (vgl. Sitzungsvorlagen TUA 98/140, S. 19 u. 99/200, S. 21). Dass diese auf den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz zu verweisen wären, kann diesen Ausführungen schlechterdings nicht entnommen werden.
77 
Von einer „Durchbrechung des Zentrenkonzepts“ kann auch im Hinblick auf den am 18.07.1996 beschlossenen „Vorhaben- und Erschließungsplan 'Unterlohn' 5. Änderung‘“ nicht die Rede sein. Zwar stand eine großflächige Erweiterung eines bestehenden Elektro-Fachmarkts (mit dem nach wie vor zentrenrelevanten Sortiment „Elektrowaren/Unterhaltungselektronik “) in Rede, doch war die hinzukommende Verkaufsfläche von 150 m² allein für Computer und Computerzubehör, mithin für ein nicht zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Im Übrigen stellte sich die Planung wiederum als bloße planerische Absicherung eines vorhandenen Bestands ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des vorhandenen zentrenrelevanten Sortiments dar. Unabhängig davon wäre das dem Zentrenkonzept zukommende Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Abwägungsentscheidung vom 28.01.2010 in seiner Bedeutung nicht mehr durch jenen Plan gemindert, nachdem dieser am 25.03.2004 geändert und durch einen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss ersetzt wurde. Ob auf dem Grundstück, woran auch im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen keine Zweifel veranlasst sind, anstelle des Elektro-Fachmarkts nunmehr ein Fahrradhandel betrieben wird, kommt es nicht an.
78 
Anders verhält es sich bei dem am 23.03.2000 beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan „Reichenau-/Oberlohnstraße II“, mit dem ein weiterer großflächiger Bau- und Heimwerkermarkt (Praktiker) (mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten) zusammen mit weiteren Vorhaben außerhalb des für die Ansiedlung eines solchen großflächigen Einzelhandelsbetriebs nach dem am 30.07.1998 beschlossenen Zentrenkonzept – Standortkonzept - eigentlich vorgesehen E-Zentrums zugelassen wurde, was seinerzeit mit einer an diesem Standort höher bewerteten - durchaus nachvollziehbaren - „Gesamtlösungsmöglichkeit“ („städtebauliches Gesamtpaket“) begründet worden war (vgl. die Planbegründung v. 28.07.1999/13.09.1999/09.12.1999/ 23.03.2000, r4 BPL 3). Inwiefern sich die Beklagte auch hinsichtlich des Standorts auf eine GMA-Empfehlung habe stützen können (so das erste Berufungsurteil des Senats, UA S. 31), ist in der Tat nicht zu erkennen. Insofern steht zwar eine - wenngleich städtebaulich begründete - „Durchbrechung“ des Zentrenkon-zepts in Rede, jedoch nicht hinsichtlich des für das Klagebegehren allein bedeutsamen Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels in dezentraler Lage (Festsetzung Nr. 1.1.1.1); das Gewicht des im Zentrenkonzept enthaltenen Sortimentskonzepts, das unabhängig von der Vorgabe Bestand hätte, großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließlich im E-Zentrum anzusiedeln, wird durch diese Durchbrechung ersichtlich nicht gemindert. Insofern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten nach der Standortfindung, aber noch vor dem letztlich maßgeblichen Satzungsbeschluss im Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzepts am 21.10.1999 beschlossenen „besonderen Bedingungen“ vorlagen, unter denen ausnahmsweise auch die Ansiedlung großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des E-Zentrums zulässig sein sollte. Hiervon wäre freilich im Hinblick auf die von der Beklagten verfolgte, die Ansiedlung einer Diskothek einschließenden „Gesamtlösung“ auszugehen.
79 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Unterlohn, 6. Änderung“ vom 13.04.2000 setzte sich die Beklagte indes ersichtlich in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen. So wurde, um eine Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts (OBI) zu ermöglichen, der vorhandene, bereits im Bebauungsplan vom 16.02.1995 planungsrechtlich abgesicherte Lebensmittel-Discounter (Norma) mit dem Zugeständnis einer um 200 m² erweiterten Verkaufsfläche auf ein anderes Grundstück im E-Zentrum (Flst. Nr. 8061/17) verlagert, auf der bislang keinerlei Einzelhandel betrieben wurde. Zwar sollte mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche lediglich den inzwischen gestiegenen Kundenansprüchen durch eine großzügigere Raumaufteilung mit breiteren Gängen zwischen den Regalen, mehr Platz beim Einpacken der Ware und eine vergrößerte Kassenzone Rechnung getragen und insofern keine Erweiterung des Sortiments erreicht werden (vgl. Planbegründung v. 20.01./06.04.2000), sodass dies für sich genommen noch keine Zuwiderhandlung gegen das Zentrenkonzept darstellte (vgl. die oben auszugsweise wiedergegebenen Konzeptausführungen). Dass bereits ein solch „erweiterter Bestandsschutz“ ausgeschlossen sein sollte, lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten, die Verlagerung des Norma-Markts betreffenden Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 (S. 30) herleiten, wonach die vorhandenen Lebensmittelgeschäfte im Gewerbegebiet als Fehlplanungen „in ihrem Status quo geduldet, aber nicht erweitert oder verändert werden sollten“. Denn diese war nicht Teil des in derselben Vorlage enthaltenen und vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Eine entscheidungserhebliche „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts (auch in seiner 2. Fortschreibung) lag gleichwohl deshalb vor, weil auf einem bisher nicht einzelhandelsgenutzten Grundstück im E-Zentrum erstmals eine zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen bzw. angesiedelt wurde, mag dies auch durch den Wegfall am bisherigen Standort wieder kompensiert worden sein. Eine konsequente Handhabung des auch einen „erweiterten Bestandsschutz“ nicht ohne Weiteres ausschließenden Zentrenkonzepts im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei einer Betriebsaufgabe am bisherigen Standort die Verlagerung an einen integrierten Standort geboten. Dass ein solcher Standort nicht gewählt wurde, weil er, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, von dem Betroffenen aus finanziellen Gründen nicht akzeptiert worden wäre, ändert an der „Durchbrechung“ nichts, lässt diese allerdings im Hinblick auf das Ziel, eine Gewerbeflächen schonende Entwicklung am Standort zu fördern, städtebaulich noch als gerechtfertigt erscheinen, zumal mit der Neugestaltung der Verkaufsfläche letztlich keine zusätzlichen Wirkungen auf die integrierten Lagen verbunden waren. Aus der mangelnden Bindungswirkung eines Zentrenkonzepts folgt, dass seine Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen; in der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt auch keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
80 
Auch mit dem Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil C“ hat sich die Beklagte in Widerspruch zu dem in ihrem Zentrenkonzept für das E-Zentrum vorgesehenen zentrenrelevanten Einzelhandelsausschluss gesetzt. Zutreffend ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen sein, dass mit einer nachträglichen Sortimentsbeschränkung der genehmigten Verkaufsfläche von 3.500 m 2 in den bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Einkaufszentrums eingegriffen worden wäre. Insofern hat sie zu Recht auf das Vorliegen einer auch nach § 42 Abs. 3 u. 4 BauGB entschädigungspflich-tigen Nutzungsänderung hingewiesen. Ein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung hätte unabhängig davon vorgelegen, mit welchen Sortimenten die Verkaufsfläche gerade konkret belegt war; denn in den Betrieb eines Einkaufszen-trums als wirtschaftlichen Organismus, mithin in das was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb in seinem derzeitigen Zustand zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <93. Erg.lfg. 2009>, § 42 Rn. 121), wäre auch durch eine Festschreibung des jeweiligen Sortimentsumfangs eingegriffen worden. Insofern ließen sich auch in diesem Fall Entschädigungsansprüche (wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsgrenze) nicht von der Hand weisen. Dass die Beklagte vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen auf die zunächst vorgesehene Sortimentsbeschränkung verzichtete, stelle daher hinsichtlich der vorhandenen Verkaufsfläche lediglich eine sachgerechte planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Bestandes dar, die auch nach dem Zentrenkonzept nicht ausgeschlossen war, mag die Ansiedlung des Einkaufszentrums inzwischen auch als Fehlplanung erkannt worden sein. Dass die Möglichkeit einer Erneuerung (Modernisierung) nicht ausgeschlossen wurde, stellte ebenso wenig einen Verstoß gegen das beschlossene Sortimentskonzept i. S. einer Steuerung eines Ansiedlungsvorhabens dar, da mit einer solchen noch keine - nach dem Zentrenkonzept zu verhindernde - „Erweiterung“ verbunden ist. Anderes mag sich aus dem zitierten Passus in der Sitzungsvorlage TUA 98/140 ergeben, doch betraf dieser die Verlagerung des Norma-Markts und war - wie ausgeführt – gerade nicht Teil des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts (vgl. auch die am 21.10.1999 beschlossene Änderungsfassung). Soweit darüber hinaus eine gegenüber dem Bestand um 500 m² auf 4.000 m² erweiterte Verkaufsfläche ohne jegliche Sortimentsbeschränkung zugestanden wurde, kann zwar im Hinblick auf das hier freilich nicht benötigte Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO ebenfalls von einem „erweiterten Bestandsschutz“ gesprochen werden, doch widerspricht ein solcher, wenn mit ihm eine (erhebliche) Erweiterung des zentrenrelevanten Sortiments verbunden sein kann, dem für das E-Zentrum vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Zumindest eine Erweiterung in der vorliegenden Größenordnung stellt letztlich ein auf die zusätzliche Verkaufsfläche bezogenes Ansiedlungsvorhaben dar (vgl. auch Sitzungsvorlage TUA 98/140, S. 24 „Ansiedlung von weiteren Verkaufsflächen“). Allerdings erscheint ein „erweiterter Bestandsschutz“ um lediglich weitere 500 m 2 unbeschränkter Verkaufsfläche in einem bislang ohne Sortimentsbeschränkungen festgesetzten Sondergebiet 'Einkaufszentrum' durchaus gerechtfertigt, zumal bisher eine unbeschränkte Verkaufsfläche von 16.000 m 2 zulässig gewesen wäre. Insofern ist dieser Fall auch nicht mit dem benachbarten EDEKA-Markt vergleichbar. Auch die GMA hatte sich vor diesem Hintergrund für einen „qualifizierten Bestandsschutz“, wenn auch mit gewissen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung durchaus von einer „Stabilisierung der integrierten Einzelhandelslagen im Sinne des Zentrenkonzepts“ ausgehen, sodass auch diese „Durchbrechung“ – ungeachtet der bereits konzeptwidrigen Verlagerung des Norma-Markts – noch keinen Anlass bot, die Öffnung des E-Zentrums für den Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten auch im Übrigen zu öffnen.
81 
Aber auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin angeführten, sich erst nach Erlass des Bebauungsplan 2002 abzeichnenden bzw. verwirklichten „Durchbrechungen“ musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, das von ihr verfolgte Zentrenkonzept neu zu gewichten.
82 
Bei der 2006 genehmigten Ansiedlung eines Lidl-Markts auf dem Grundstück Max-Strohmeyer-Straße ..., ... .../... mit einer Verkaufsfläche von 800 m 2 (vgl. Bauvorbescheid v. 28.06.2006; Baugenehmigung v. 22.09.2006) kann von einer „Durchbrechung“ des Zentrenkonzepts nicht die Rede sein. Zwar ist dieser Standort keinem Einzelhandelszentrum zuzurechnen und soll sich die Entwicklung des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten auf die bereits entwickelten Einzelhandelszentren A – C beschränken - die bislang vierstufige Zentrengliederung wurde im Zuge der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzepts auf drei Stufen reduziert -, jedoch wurden zur Verbesserung der Nahversorgung im Bereich der Streulagen „neue flächenbegrenzende Einzelhandelsneugründungen“ im Zentrenkonzept ausdrücklich für ausnahmsweise städtebaulich vertretbar erklärt. So verhält es sich hier, nachdem der Standort offenbar noch in einer Mischbaufläche bzw. Streulage (vgl. Anlagen zum Zentrenkonzept ) liegt und durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Markts in einer „integrierten (Rand-)Lage“ die Nahversorgung der umliegenden Wohnnutzungen im Stadtteil Petershausen gestärkt wird. Dass die notwendigen Stellplätze in einem Gewerbegebiet liegen, vermag an der Streu- bzw. integrierten (Rand-)Lage des Markts nichts zu ändern; aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 – (Buchholz 406.122 § 6 BauNVO Nr. 11) folgt nichts anderes. Eine für die Klage entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept läge ohnehin nur vor, wenn der Standort – ebenso wie das Grundstück der Klägerin - (insgesamt) in dezentraler Lage läge. Denn nur dann erwiese sich die angegriffene Sortimentsbeschränkung in dezentraler Lage (E-Zentrum) als konzeptwidrig.
83 
Auch mit der auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Great Lakes Nord“ vom 14.08.2009 beruhenden - Ansiedlung eines EDEKA-Markts mit bis zu 4.000 m 2 (sowie weiterer Fachmärkte mit bis zu 1.600 m 2 ) an der Schneckenburg-/Reichenaustraße hat sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu ihrem Zentrenkonzept gesetzt. So grenzt dieser Standort unmittelbar westlich an die Einzelhandelsagglomeration am Gottmannplatz an, die im Zentrenkonzept als B2-Zentrum ausgewiesen ist, dessen Erweiterung um den in Rede stehenden Standort für die Einzelhandelsnutzung „Nahrungs- und Genussmittel“ bereits im GMA-Gutachten 2006 angeregt worden war. Diese - durchaus schlüssige - Standortentwicklung wurde auch Teil des am 27.07.2006 fortgeschriebenen Zentrenkonzepts (vgl. Sitzungsvorlage HFA/TUA 2006-104 v. 20.07.2006). Insofern handelt es sich auch hier um einen „integrierten Standort in Randlage“ (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse Verbrauchermarkt und Fachmarktnutzungen auf dem „Great Lakes Nord“-Areal, März 2009, S. 8, g11 BPL/1 - Ordner 2 -, 14) – mit der Möglichkeit einer Doppelfunktion: Nahversorgung des Stadtteils Petershausen und stadtteilübergreifende Versorgung – und damit eben nicht in dezentraler Lage, sodass eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Zentrenkonzept nicht in Rede steht. Darauf, ob sich die Erwartung der Beklagten erfüllt und sich der Standort von einer integrierten Randlage zu einem integrierten Standort entwickeln wird (vgl. GMA, Auswirkungsanalyse, a.a.O.), kommt es nicht an. Ebenso wenig ist in vorliegendem Zusammenhang von Bedeutung, inwieweit bei der Planung auch die Erwägung eine Rolle gespielt haben mag, „einen langjährig mit der Beklagten und der Region verbundenen Mittelständler zu stärken“. Zwar wäre dies in der Tat keine städtebaulich zulässige Erwägung, führte aber nicht zu einer inkonsistenten Handhabung des Zentrenkonzepts, die bei der hier allein zu überprüfenden Abwägungsentscheidung vor Erlass des Bebauungsplans 2010 von Bedeutung wäre. Insofern ist auch unerheblich, dass der unter positiven Annahmen prognostizierte Bedarf im Bereich „Nahrung und Genussmittel“ mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 4.000 m 2 letztlich überdeckt würde. Solches mag ebenfalls auf eine Abweichung vom Zentrenkonzept zu führen, wäre aber für den hier allein in Rede stehenden Bestand eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in dezentraler Lage (E-Zentrum) ohne Bedeutung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 139 BGB).
84 
Soweit die Klägerin schließlich ein Ermittlungsdefizit darin zu erkennen glaubt, dass die Ausführungen in der Planbegründung veraltet seien und keinen Bezug zum konkreten Plangebiet aufwiesen, trifft dies nicht zu. Zwar wird in Teil B der Planbegründung zunächst die bisherige Planungsgeschichte, insbesondere die 1. Fortschreibung des Zentrenkonzepts dargestellt. Doch war dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchaus von Bedeutung, nachdem es nach wie vor um dessen Umsetzung, wenn auch in seiner 2. Fortschreibung, ging. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ in früherer Zeit. Auch werden in den Teilen A und C der Begründung die das vorliegende Plangebiet kennzeichnenden Besonderheiten dargestellt. Ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung wurden die von der Klägerin beanstandeten Abweichungen auch im Einzelnen dargestellt und gewürdigt; in die Planbegründung mussten diese Überlegungen zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2, 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) nicht aufgenommen zu werden. So kann und soll sich die Begründung des Bebauungsplans auf die ihn prägenden Festsetzungen, seine Grundgedanken und Leitziele beschränken (vgl. § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB n.F. bzw. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB a.F.); BVerwG, Beschl. v. 03.11.1992 - 4 NB 28.92 -,Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Die Festsetzung für jedes einzelne Grundstück braucht darin nicht begründet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1973 - IV B 53.73 -, BRS 27 Nr. 8), vielmehr hätte es sogar ausgereicht, die tragenden Gründe für die Wahl des Gebietscharakters oder die für die Abgrenzung und Zuordnung verschiedener Nutzungen anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7).
85 
Vor dem Hintergrund, dass es keines konkreten Nachweises bedurfte, dass ohne Einzelhandelsbeschränkung die zentralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbe konkret gefährdet würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), vermag auch der Umstand auf kein Ermittlungsdefizit zu führen, dass die Beklagte solche konkreten Wirkungen nicht untersucht, sondern sich auf die entsprechenden - nach wie vor gültigen - Erfahrungen in den Untersuchungen der GMA bezogen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der ohne Weiteres schlüssigen preisdämpfenden Wirkung auf die Grundstücks-, Miet- und Pachtpreise; von solchen geht letztlich auch die Klägerin aus, wenn sie auf eine Verkehrswertminderung ihres Grundstücks hinweist. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang auch auf etwaige, „nicht tragbare Berufungsfälle“ verwiesen wird. So liegt auf der Hand, dass das Zentrenkonzept bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem bislang von jeglicher Einzelhandelsnutzung freigehaltenen Grundstück der Klägerin seine Steuerungsfunktion für weitere Ansiedlungsvorhaben im E-Zentrum weitgehend verlöre. Der Verweis auf „Berufungsfälle“ war der Beklagten auch nicht aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Bereits im Revisionsurteil war darauf verwiesen worden, dass in der Berücksichtigung konkreter Verhältnisse keine sachwidrige Differenzierung liege, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheide. Insbesondere macht es einen abwägungserheblichen Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll oder ob es sich bislang lediglich als Vermögenswert darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
86 
Die von der Klägerin vermisste Gewichtung des Zentrenkonzepts und einzelfallbezogene Abwägung hat schließlich ausweislich des Teils C der Planbegründung und insbesondere der Abwägungsvorlage der Verwaltung stattgefunden. So wird darin zusammenfassend ausgeführt (vgl. S. 15, 18, 19, 20), dass die Beklagte im Sinne des Zentrenkonzepts gehandelt, auch die von der Klägerin angeführten Planungsbeispiele daraus entwickelt und lediglich noch eine „Feinjustierung“ vorgenommen habe, der dann auch Belange außerhalb des Konzepts zugrunde gelegen hätten. Von zahlreichen „Durchbrechungen“ ihres Konzepts könne nicht die Rede sein. Auch die angeführten Einzelhandelsplanungen hätten die Situation nicht beeinträchtigt, sodass die Verkaufsflächenschwerpunkte für zentrenrelevante Sortimente nach wie vor in integrierter Lage lägen und damit die verbrauchernahe (fußläufige) Versorgung der Bevölkerung sicherten. Insofern hätten ihre mit der Umsetzung der Einzelhandelskonzeption verfolgten Ziele weiterhin Bedeutung. Deren Gewicht im Rahmen der Abwägung sei daher auch nicht gemindert.
87 
Damit hat die Beklagte durchaus eine zutreffende Gewichtung ihres Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts vorgenommen. Daran ändert nichts, dass sie damit auch die beiden oben festgestellten, hier allein erheblichen Abweichungen vom Zentrenkonzept - Verlagerung des Norma-Markts, uneingeschränkte Erweiterung der Verkaufsfläche des Kaufland-Einkaufszentrums -, die im Hinblick auf die Auswirkungen auf die integrierten Lagen allerdings von eher geringem Gewicht waren (vgl. die GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), noch als „Feinjustierung“ mit Rücksicht auf andere, außerhalb des Konzepts liegende Belange bezeichnet hat. Denn auch vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen ist sie im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 (a.a.O., S. 9) der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ihr Zentrenkonzept ungeachtet dieser Abweichungen seine steuernde Kraft nicht eingebüßt habe, weil diese weder zahlreich noch umfangreich gewesen, sondern von diesem nur gewisse Abstriche zugunsten anderer in der Abwägung zu berücksichtigender Belange, insbesondere solchen des Bestandsschutzes, gemacht worden seien. Soweit in der Planbegründung (S. 25) noch auf eine Stärkung der Zentralität des Einkaufsstand-orts in der Region hingewiesen wurde, erscheint dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – durchaus plausibel. So geht eine solche mit der Stärkung der zentralen Versorgungslagen einher, wenn dezentrale Lagen im Wesentlichen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorgehalten werden sollen.
88 
Dass die Beklagte bei den vorhandenen Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „B“ keine anlagenbezogenen Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen haben mag, vermag schließlich von vornherein nicht auf eine inkonsistente Handhabung des Zentrenkonzepts zu führen. Denn dieses steht – wie ausgeführt - einem „erweiterten Bestandsschutz“, jedenfalls solange mit ihm keine (erhebliche) Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente verbunden ist, indifferent gegenüber.
89 
Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden neuerlichen Abwägungsentscheidung wurden auch die Belange der Klägerin zutreffend erfasst und bewertet. Um ihr vom Gemeinderat der Beklagten in die Abwägung eingestelltes Interesse an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks mit dem ihm zukommenden Gewicht zu erfassen, brauchte die voraussichtlich eintretende Wertminderung nicht konkret ermittelt zu werden. Zwar gehören Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert, soweit sie durch eine Einschränkung der Nutzung das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. §§ 40, 42 BauGB) durchaus zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Dass die künftig von Sortimentsbeschränkungen betroffenen Grundstücke im vormals uneingeschränkten Gewerbegebiet durchaus erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen mit entsprechenden Wertminderungen erfahren würden, lag jedoch ohne Weiteres auf der Hand, zumal das deutlich höhere Maß an Wertschöpfung durch eine (zentrenrelevante) Einzelhandelsnutzung gerade Anlass war, Gewerbeflächen zu Lasten des Einzelhandels für das produzierende/verarbeitende Gewerbe vorzuhalten (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte). Dem entsprechend hatte die Beklagte bei der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung letztlich auch eine Wertminderung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unterstellt. Bei der gebietsweisen Umsetzung des Zentren- und Gewerbeflächenkonzepts kam es schließlich ohnehin weniger auf die konkrete Wertminderung eines einzelnen Grundstücks, sondern darauf an, ob Gründe des erweiterten Bestandsschutzes eine anlagenbezogene Sonderregelung erforderten (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO, § 42 BauGB). Auch führte eine eher wirtschaftliche Betrachtungsweise kaum auf eine angemessene Abwägung der für und gegen einen standort- und sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss sprechende Belange. Insofern genügte, dass sich die Beklagte bewusst war, dass Sortimentsbeschränkungen erhebliche Verkehrswertminderungen der betroffenen Grundstücke zur Folge haben konnten. Auf die konkrete Wertminderung kam es umso weniger an, als die zulässige Nutzung erst nach Ablauf von 7 Jahren geändert und bei der Klägerin ersichtlich kein Eingriff in eine ausgeübte Nutzung bewirkt wurde (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB).
90 
Besondere Umstände, die dem Gemeinderat Anlass hätten geben können, im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin von ihrem Zentrenkonzept abzuweichen, waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Insbesondere war - mangels eines etwa im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten - auch nicht im Wege einer Folgenbeseitigungslast zu berücksichtigen, dass es der Klägerin bisher nicht möglich gewesen war, ihr Grundstück einer rentablen Nutzung zuzuführen. Zu einer Sonderregelung bestand umso weniger Anlass, als nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück infolge des Ausschlusses zentrenrelevanten Einzelhandels nicht mehr sinnvoll wirtschaftlich zu nutzen in der Lage wäre. Nicht zuletzt käme im Hinblick auf den bis 2015 prognostizierten Verkaufsflächenzusatzbedarf auch ein (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment „Möbel“ in Betracht (vgl. hierzu auch das GMA-Gutachten 2006, S. 142); inwiefern sich ein solcher aufgrund der zur Verfügung stehenden Geschossfläche nicht rentierte, ist nicht zu erkennen. Dass die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts in der von der Klägerin beantragten Größe noch nicht zu einem „Kollaps des Zentrensystems“ führen mag und die davon ausgehenden Wirkungen auch ohne Zentrenkonzept bewältigbar wären (vgl. GMA-Stellungnahme v. 03.08.2009 an die Beklagte), rechtfertigte eine Abweichung ebenso wenig; denn auf eine konkrete Gefährdung der mit ihm verfolgten Ziele, kommt es gerade nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.). Die in der Umgebung im E-Zentrum bereits vorhandenen, das Gewerbegebiet prägenden Einzelhandelsnutzungen waren schließlich insofern bereits im Standortkonzept des Zentrenkonzepts berücksichtigt worden, als der dortige Bestand nicht in Frage gestellt wurde und nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen weiterhin zulässig sein sollten.
91 
Ob die Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009 beachtliche Bewertungsfehler aufweist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die „Durchbrechungen“ „rein rechtlich kaum zu verhindern gewesen“ wären, kommt es demgegenüber nicht an, da sich die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht auf jene rechtlichen bzw. abwägenden Ausführungen bezogen hat.
92 
b) Der Bebauungsplan 2010 leidet auch nicht unter materiellen Mängeln.
93 
(1) Soweit die Klägerin rügt, die neugefasste Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2, wonach im GE 3 nur „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ zulässig seien, sei nicht hinreichend bestimmt, führte dies jedenfalls nicht dazu, dass ggf. auch die mit der „3. Änderung, Teil B“ vorgenommenen Änderungen, insbesondere der hier allein entscheidungserhebliche sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss unwirksam wären (vgl. § 139 BGB). Da die nunmehr auf § 1 Abs. 4 BauNVO zu stützende Gliederung des Gewerbegebiets bereits im Bebauungsplan „Unterlohn“ vom 23.09.1976 aufgrund § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden war, dürfte sie ohnehin nur nachrichtlich übernommen worden sein (vgl. Planbegründung, S. 2, u8.3B Verfahren, 109), sodass ihre Neubekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47). Schließlich geht der Einwand auch in der Sache fehl, weil mit der Wendung „nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen“ erkennbar an die in § 6 Abs. 1 BauNVO verwendete Formulierung „Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören“ angeknüpft wurde (vgl. auch die damalige Planbegründung), sodass sich ihr näherer Inhalt insofern ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln lässt.
94 
(2) Soweit die Klägerin im Bebauungsplanverfahren eingewandt hat, die in den Bebauungsplan vom 28.01.2010 unverändert übernommene textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 verletzte wiederum § 1 Abs. 9 BauNVO und sei im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 nach wie vor auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist der Senat zwar an seine tatsächlichen Feststellungen im ersten Berufungsurteil nicht gebunden. Auch die Bindungswirkung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich lediglich auf die Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, mithin nicht nur auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung, sondern insoweit auch auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1973 - VIII C 159.72 -, BVerwGE 42, 243). Tragend in diesem Sinne sind daher nicht nur die Ausführungen des Revisionsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch die Gründe, die eine Bestätigung des Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 -, Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Letzteres trifft auch auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ hinsichtlich der inhaltsgleichen, sich bereits im Bebauungsplan 2008 findenden Festsetzung Nr. 1.1.1.1 zu. Da der ursprüngliche Bebauungsplan auch zusammen mit dem 2010 geänderten Bebauungsplan insgesamt als nur e i n Bebauungsplan Wirksamkeit erlangte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, Buchholz 406.401 § 12 BNatSchG Nr. 2), stand auch kein anderer Streitgegenstand in Rede. Hinsichtlich des für die Entscheidung zunächst maßgeblichen nichtrevisiblen Landes- bzw. Ortsrechts, das zu ermitteln allein Sache des - auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Senats ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151), ergibt sich auch aus § 144 Abs. 6 VwGO keine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung. Zu einer vom ersten Berufungsurteil abweichenden tatrichterlichen Würdigung sieht der Senat jedoch keinen Anlass, sodass es auch bei der den Senat bindenden „abschließenden rechtlichen Beurteilung“ im Revisionsurteil vom 29.01.2009 sein Bewenden hat.
95 
Davon ausgehend ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Warensortiment durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Abs. 1 von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Danach dürfen einzelne Einzelhandelsbranchen aus dem Kreis der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; Beschl. v. 30.01.2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12) und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 von zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 <320 f.>).
96 
Die zur Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption in Nr. 1.1.1.1 (vormals 1.1.1) getroffene Festsetzung verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 9 BauNVO, weil die zulässigen Anlagen im Hinblick auf die Absätze 2 und 3 sowie die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, maßgeblich nach der Verkaufsfläche bestimmt wären, ohne dass sie dadurch - wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - bestimmten abgrenzbaren Anlagetypen entsprächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O.; Beschl. v. 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -). Mit der Festsetzung Nr. 1.1.1.1 Absatz 2 wird nur klargestellt, dass von § 1 Abs. 9 BauNVO lediglich dahingehend Gebrauch gemacht wurde, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem H a u p t sortiment von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben ausgenommen sind. Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten bleiben demgegenüber unabhängig davon allgemein zulässig, ob sie ihre Hauptsortimente durch branchentypische innenstadtrelevante Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche ergänzen. Insofern wird mit der Festsetzung in Nr.1.1.1.1 Absatz 2 lediglich die auf § 1 Abs. 9 BauNVO beruhende Beschränkung ihrerseits beschränkt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., UA, S. 10). Anders als wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart lediglich durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310), besteht vorliegend ein von § 1 Abs. 9 BauNVO normierter Rechtfertigungsbedarf auch nicht im Hinblick auf die von vornherein ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Hauptsortimenten. Soweit nach Absatz 3 mit Rücksicht auf das sog. Handwerkerprivileg ausnahmsweise Verkaufsflächen mit Innenstadtrelevanz zugelassen werden können, ist Ermächtigungsgrundlage hierfür zwar § 1 Abs. 9 BauNVO, ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Ausnahmsweise zulässig sind nämlich nur die gerade mit einem Produktions- oder Handwerksbetrieb verbundenen Einzelhandelsbetriebe, mithin Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an den Endverbraucher zu verkaufen. Die Größenbegrenzung für die Einzelhandelsbetriebe dient hierbei nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
97 
(3) Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung Nr. 1.1.1.1 auch nicht im Hinblick auf eine inhaltliche Unbestimmtheit der Absätze 2 und 3 und der hierzu gegebenen - rechtlich unverbindlichen - „nachrichtlichen Hinweise“ insgesamt als inhaltlich unwirksam angesehen werden. Die gegen die hinreichende Bestimmtheit der Absätze 2 und 3 erhobenen Bedenken sind im Übrigen nicht berechtigt. Der Senat ist nach wie vor der - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten - Auffassung, dass auch diese Festsetzungen inhaltlich bestimmt sind. Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können durchaus mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
98 
Dass die Begriffsfolge der „branchentypischen innenstadtrelevanten Randsortimente auf deutlich untergeordneter Verkaufsfläche“ einer bestimmten Auslegung zugänglich ist, hat der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - (NVwZ-RR 2002, 556) ausgeführt (UA S. 25). Daran ist festzuhalten. Abgesehen davon, dass der Begriff des Randsortiments in Nr. 2.2.5 Abs. 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (GABl. 290) definiert ist, diese sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten zentrenrelevanten Sortimente beziehen, und die „nachrichtlichen Hinweise“ in Nr. 12, die zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und daher als solche nicht rechtsverbindlich sind, immerhin Interpretationshilfen bzw. einen Orientierungsrahmen für den Begriff der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche enthalten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.), sind vergleichbare Begriffe in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (mit Hilfe von Begründungselementen zu anderen Bebauungsplänen) bereits ausreichend konturiert worden.
99 
Ob mit der gebotenen Sicherheit auch davon auszugehen wäre, dass der Gemeinderat der Beklagten den generellen Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht wirksam festgesetzt werden könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.03.2009, a.a.O.), kann sonach dahinstehen.
100 
(4) Der differenzierte Ausschluss des Einzelhandels ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und durch „besondere“ städtebauliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt.
101 
Um eine städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung in ihren Gewerbegebieten durch ein Überhandnehmen des Einzelhandels zu verhindern war die Beklagte vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Stellungnahmen der GMA weiterhin nach § 1 Abs. 3 BauGB berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel zur Sicherung einer ihrer planerischen Konzeption entsprechenden standortangemessenen Nutzungsstruktur zu ergreifen. Eines konkreten Nachweises, dass ohne eine Einzelhandelsbeschränkung die zen-tralen Versorgungslagen, insbesondere die Versorgungsfunktion der Altstadt, oder das produzierende Gewerbebetriebe aktuell gefährdet würden, bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.; Senat, Urt. v. 21.05.2001, a.a.O.).
102 
„Besondere“ städtebauliche Gründe für den (teilweisen) Ausschluss des Einzelhandels bzw. bestimmter Einzelhandelbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ergeben sich zum einen nach wie vor aus der durch die geographische Lage (Schweiz, Schutzgebiete und Seerhein) generell eingeschränkten Verfügbarkeit an Gewerbeflächen und der Erfahrung, dass der mit dem wohnungsunverträglichen sowie Produktions- und Dienstleistungsgewerbe in Flächenkonkurrenz stehende Einzelhandel jene gewerbegebietstypischen Nutzungen verdrängt, so dass zur Stärkung des Gewerbestandorts Flächen für diese Nutzungen gerade zu Lasten des Einzelhandels gesichert bzw. vorgehalten werden müssen („Konzept zur Sicherung von Gewerbestandorten“, Planbegründung v. 11.12.2009, S. 22). Zum anderen ergeben sich „besondere“ städtebauliche Gründe daraus, dass der Einzelhandel in den integrierten Lagen wegen weitergehender gestalterischer Auflagen, höherer Grundstückspreise und beengter Grundstücksverhältnisse gegenüber den dezentralen Lagen weiterhin benachteiligt ist, sodass zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung in der Altstadt und den sonstigen integrierten Lagen der Einzelhandel in den dezentral gelegenen Gewerbegebieten zumindest durch den weitgehenden Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden muss („Zentrenkonzept 2. Fortschreibung“, Planbegründung, S. 10 ff.). Die diesen städtebaulichen Zielsetzungen zugrundeliegenden Überlegungen der GMA haben auch nach wie vor Gültigkeit (vgl. Stellungnahme der GMA vom 03.08.2009).
103 
Die Erforderlichkeit der entsprechenden Festsetzungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese tatsächlich auf keinem - schlüssigen - städtebaulichen Konzept beruhten (vgl. hierzu Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Jäde, 6. A. 2010, § 1 Rn. 19 f.; BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) oder dessen Verwirklichung nicht dienten bzw. dienen könnten (vgl. hierzu Dirnberger, a.a.O., § 1 Rn. 24). Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden, aus dem Zentren- und Gewerbeflächenkonzept abgeleiteten städtebaulichen Ziele und das darüber hinaus verfolgte Ziel, die Ansiedlungsmöglichkeiten für (nicht kerngebietstypische) Diskotheken zu verbessern, einander widersprächen, namentlich das Ziel, Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, aufgrund der getroffenen Festsetzung überhaupt nicht zu verwirklichen sei, weil der mit den Flächenansprüchen des produzierenden Gewerbes konkurrierende Einzelhandel in weitem Umfang zulässig bleibe. Bereits im ersten Berufungsurteil hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die getroffenen Festsetzungen das letztere Ziel lediglich um anderer städtebaulicher Ziele Willen abschwächen, deren Verfolgung das Gewerbeflächenkonzept nicht ausschließt und wegen des Gebots einer umfassenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der Abwägung auch nicht ausschließen könnte. Der (weitgehende) Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels fördert zumindest das Ziel, für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe Flächen vorzuhalten. Daran ändert - im Hinblick auf die eher geringe Relevanz - auch nichts, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 BauNVO auch Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie nach der Festsetzung Nr. 1.1.1.2 - ausnahmsweise - Diskotheken zulässig sind. Auch die oben festgestellten, im Ergebnis eher unwesentlichen „Durchbrechungen“ des Zentrenkonzepts ändern nichts daran, dass der getroffene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment weiterhin der Verwirklichung des nach wie vor umsetzbaren Zentrenkonzepts dient und dienen kann. Auch das Vorbringen, dass das „umliegende Gewerbegebiet mit Wohnungen durchsetzt“ sei, lässt nicht erkennen, dass das Planziel, Flächen für das verarbeitende und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten, nicht mehr zu erreichen wäre. Zwar mögen im Hinblick auf die im Plangebiet vereinzelt noch stattfindende, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung derzeit auch im nicht gegliederten Gewerbegebiet Flächen nicht ohne Weiteres für das wohnungsunverträgliche Gewerbe bzw. erheblich belästigende Gewerbebetriebe (i. S. des § 8 Abs. 1 BauNVO) zu sichern sein (vgl. hierzu auch die Planbegründung, S. 27 und die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit kerngebietstypischer Diskotheken), doch führt dies noch nicht dazu, dass das Gewerbeflächenkonzept im Plangebiet nicht mehr umsetzbar wäre. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Verlagerung des Norma-Markts darauf hingewiesen hatte, dass kein integrierter Standort zur Verfügung gestanden habe, lässt dies im Übrigen nicht den Schluss zu, dass das weitere Planziel der Stärkung der Versorgungsfunktion der Altstadt und der integrierten Versorgungslagen nicht zu erreichen wäre, weil der prognostizierte Bedarf dort tatsächlich nicht mehr gedeckt werden könnte. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss in dezentraler Lage könnte freilich nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Der entsprechende Hinweis der Beklagten hatte nach ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch seinen Grund darin, dass seinerzeit kein integrierter Standort zur Verfügung stand, der auch in finanzieller Hinsicht vom Betreiber des zu verlagernden Norma-Markts akzeptiert worden wäre.
104 
(5) Ein sonstiger (materieller) Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) liegt ersichtlich nicht darin, dass es hinsichtlich der beschlossenen Rückwirkung an einer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats fehlte. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB kein notwendiger Bestandteil eines Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB, sondern der Sache nach dem Bekanntmachungsverfahren zuzurechnen ist, hätte es noch nicht einmal eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft (vgl. zu § 215a Abs. 2 BauGB a.F. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000, a.a.O.). Dass gleichwohl eine Abwägungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, lässt sich auch der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass einzelne Sortimente aus der Liste der innenstadtrelevanten Sortimente in Nr. 11.2 gestrichen wurden und (wohl nur) nachrichtlich die Festsetzung Nr. 1.1 Abs. 2 aufgenommen wurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dies wirft allenfalls die - hier freilich nicht entscheidungserhebliche - Frage auf, ob auch insoweit eine rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig war.
105 
(6) Schließlich steht das gefundene Abwägungsergebnis auch nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange.
106 
Dass die Beklagte den für die Planung mit dem darin enthaltenen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels sprechenden Belangen - nämlich dem raumplanerischen Ziel zur Sicherung der zentralenörtlichen Versorgungskerne und verbrauchernahen (fußläufigen) Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Sicherung des entwicklungspolitischen Ziels der qualitätsvollen Innenentwicklung (vgl. STEP Zukunft Konstanz 2020, § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 8a u. 9 BauGB), der Umsetzung des vom Gemeinderat beschlossenen Zentrenkonzepts in der 1. und 2. Fortschreibung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und des Konzepts zur Sicherung von Gewerbestandorten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 u. 8a u. 11 BauGB) - Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer - insbesondere denen der Klägerin an einer rentablen Nutzung ihres Grundstücks zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts - gegeben hat, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur Gewichtigkeit dieser Belange rechtlich nicht zu beanstanden. Auch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Abweichungen vom Zentrenkonzept, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, kann insbesondere nicht die Rede sein, dass dieses Konzept seine steuernde Kraft eingebüßt hätte. Jene waren weder häufig noch umfangreich oder von größerem Gewicht, sodass das von der Beklagten verfolgte Konzept als Belang der Standortpolitik kaum an Gewicht verloren hat. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn auch die dem Einkaufszentrum zugestandene Möglichkeit einer Modernisierung noch als Verstoß gegen das Zentrenkonzept begriffen würde. Wie der Senat bereits in seinem ersten Berufungsurteil ausgeführt hat, müsste auch dies angesichts der gegebenen Besonderheiten nicht dazu führen, dass eine Umsetzung des Konzepts im E-Zentrum, insbesondere im Gebiet „Unterlohn“ fortan zu unterbleiben hätte und der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu öffnen gewesen wäre. Art. 3 GG und der ihm innewohnende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verpflichten nicht dazu, ein Konzept aufzugeben, das trotz gewisser Abweichungen ersichtlich noch seine Aufgabe erfüllen kann, darzustellen, welche Standorte für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
107 
Dass sich die in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffene Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken insofern als abwägungsfehlerhaft erweist, als sie hinter der eigenen planerischen Vorgabe des Gemeinderats zurückbleibt, lediglich nicht kerngebietstypische Diskotheken (vgl. Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, BRS Nr. 228, S. 525 <528>; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e) ausnahmsweise zuzulassen, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dieser Abwägungsmangel lediglich zu einer Teilunwirksamkeit der in Nr. 1.1.1.2 Satz 2 getroffenen Festsetzung führte (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -; BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; § 139 BGB) und sich dadurch an dem die Klägerin benachteiligenden Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels nichts änderte.
108 
2. Auch mit ihren im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Anträgen, festzustellen, dass die Beklagte in den von ihr bezeichneten Zeiträumen verpflichtet gewesen war, ihr den bereits am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen bzw. ihr in diesen Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zustand, kann die Klägerin keinen Erfolg haben.
109 
Die Anträge sind allerdings zulässig. Dies gilt zunächst insoweit, als sie als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des ggf. im Gerichtsverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses (neuerliches Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ am 06.02.2010, hilfsweise am 09.08.2009) gestellt werden. Für Verpflichtungsklagen ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <265>; Urt. vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 <296>). Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109,m 74). All diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere liegt auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Zur Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Zwar reichte die bloße Absicht, jedenfalls Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.1994 - III ZR 9/93 -, BGHZ 125, 258) geltend zu machen, allein nicht aus. Voraussetzung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vielmehr, dass eine Klage auf Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.2005 - 2 B 111.04 -). So verhält es sich hier, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage der Sache nach bestätigt hat, nach einem für sie negativen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klage erheben zu wollen. Von vornherein aussichtslos zu gelten hätte eine solche Klage nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <92>), und zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb, weil der Änderungsbebauungsplan 2010 rückwirkend auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des Bebauungsplans „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ in Kraft gesetzt wurde. Zwar könnte es insofern unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens an einem ersatzfähigen Schaden fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2008 – III ZR 49/07 -, NVwZ 2008, 815; Urt. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 -, NVwZ 2002, 124; Urt. v. 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127, 223). Jedoch erscheint zweifelhaft, ob solches in Betracht kommt, wenn keine hypothetische Fehlerbehebung vor Ablehnung der Bauvoranfrage in Rede steht. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob dies auch bei Abwägungs- oder Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB gilt und der Einwand nicht nur einem Amtshaftungsanspruch, sondern auch dem hier in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff entgegengehalten werden könnte. Ob die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB gar dazu führte, dass eine nach bisherigem Bauplanungsrecht nicht gerechtfertigte Ablehnung einer Bauvoranfrage nunmehr rückwirkend jedenfalls als rechtmäßig anzusehen wäre (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 09.03.2005 – 5 O 1685/04 -, NVwZ 2005, 1457; wohl auch BayVGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152), erscheint ebenfalls zweifelhaft und rechtfertigte es ebenso wenig, bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen.
110 
Die Anträge sind auch insoweit zulässig, als sie nicht nur die Rechtslage im Zeitpunkt der während des Klageverfahrens möglicherweise eingetretenen erledigenden Ereignisse, sondern davor liegende Zeiträume erfassen. Insoweit liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO mit dem Ergebnis der Antragshäufung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; anders BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354).
111 
Auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann Grundlage einer Klageerweiterung durch eine (weitere) Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden habe. Das kann - je nach Interessenlage - prozessökonomisch sinnvoll sein. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, die frühere Rechtslage seit Ablehnung seines bei der Behörde gestellten Antrages verbindlich zu klären. Inhalt eines entsprechenden Begehrens kann auch die Feststellung des Bestehens eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 -, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist im Sinne der Prozessökonomie zu bejahen, da sich die eigentliche Beurteilungslage insoweit nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urt. 28.04.1999, a.a.O., Urt. v. 24.01.1992, a.a.O.).
112 
Die so zulässig geänderten Hilfsanträge sind auch hinsichtlich ihrer Erweiterung inhaltlich zulässig. Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Ferner ist ein Interesse an der Feststellung gegeben, dass der Klägerin in den bezeichneten Zeiträumen ein Anspruch auf Erteilung ihres am 13.03.2000 beantragten Bauvorbescheids zustand. In aller Regel wird zwar ein Feststellungsinteresse zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 - 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95; Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28; BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Urt. v. 29.04.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.247). Indes kommt der Klägerin hier zugute, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag im Streitfall auch die Klageerweiterung und die mit ihr verfolgte Feststellung anzuknüpfen. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses keine besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse zu stellen und damit den faktisch eingetretenen prozessualen Aufwand tunlichst zu nutzen, indes dies bei bejahter Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Übrigen nicht gelten zu lassen. Der Streitstand lässt angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse ggf. auch an der Feststellung besitzt, dass ihr in den genannten Zeiträumen ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand.
113 
Das von der Klägerin mit ihren Hilfsanträgen verfolgte Feststellungsbegehren ist indes unbegründet.
114 
a) Die Klägerin kann entsprechend ihrem Hilfsantrag nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 06.02.2010 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. sie in dieser Zeit einen Anspruch auf dessen Erteilung gehabt hätte.
115 
(1) Auch der in diesem Zeitraum maßgebliche Bebauungsplan 2008 litt weder an beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Verfahrensfehlern noch an sonstigen Formfehlern.
116 
(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch hier kein (jedenfalls beachtlich bleibender) Ausfertigungsmangel darin, dass in § 3 der am 30.07.2008 ausgefertigten Satzung über den Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung Teil B“ auf andere Satzungsbestandteile (Lageplan, textliche Festsetzungen) Bezug genommen wäre, als sie vom Gemeinderat am 17.07.2008 beschlossen wurden. Tatsächlich handelt es sich auch hier um ein und dieselben Satzungsbestandteile. Dass diese in der ausgefertigten Satzung zusätzlich mit dem Datum „08.04.2002“ versehen wurden, ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die in der Fassung vom 13.02.2008 (Auslegung) bzw. 09.06.2008 (Sitzungsvorlage TUA 2008-054) beschlossenen Satzungsbestandteile inhaltlich denjenigen vom 08.04.2002 entsprachen. Ein anderer Lageplan bzw. andere textliche Festsetzungen, die es auch gar nicht gäbe, wurden mit dieser zusätzlichen, auf die Chronologie hinweisenden Angabe nicht bezeichnet.
117 
(b) Auch der Bebauungsplan 2008 ist nicht deshalb inhaltlich unbestimmt, weil der in § 1 Nr. 1 der Satzung in Bezug genommene Lageplan des zu ändernden, seit 10.12.1979 rechtskräftigen Bebauungsplans „Unterlohn“ in der Fassung der 1., 2. u. 5. Änderung, dem die Inhalte des am 17.08.2008 beschlossenen Lageplans hinzugefügt werden sollten, tatsächlich nicht vom 10.07.1976, sondern vom 02.02.1976/06.03.1978 datiere. Zwar mag der von der Änderung allein betroffene, später geänderte (Teil-)Lageplan vom 02.02.1976 mit dem Datum 10.07.1979 unzutreffend bezeichnet worden sein, weil die Planurkunde zuletzt am 13.09.1976 geändert wurde (vgl. hierzu bereits oben sowie 08, „Inhalt der Planakte 1.“), doch änderte auch der sonach unrichtig bezeichnete Lageplan nichts daran, dass mit der „3. Änderung, Teil B“ der Bebauungsplan „Unterlohn“ auch hinsichtlich des zugehörigen Lageplans im Überlagerungsbereich geändert werden sollte; das unrichtige Datum stellt insofern nur eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Das von der Klägerin angeführte Änderungsdatum „6.3.1978“ bezog sich - wie bereits oben ausgeführt - lediglich auf den erst am 19.07.1979 beschlossenen Ergänzungsplan für das von der (ersten) Genehmigung ausgenommene „von der Straße Lgb. Nr. 7940/10 umgebene, gegliederte GE-Gebiet im Westen des Plangebiets“, welches von der „3. Änderung, Teil B“ überhaupt nicht berührt wird.
118 
(c) Dass seinerzeit nicht die nach § 2 Abs. 4 BauGB grundsätzlich erforderliche Umweltprüfung durchgeführt und infolgedessen nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB auch kein Umweltbericht erstellt wurde, führte nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
119 
Dessen hätte es u. a. dann nicht bedurft, wenn der Bebauungsplan zu Recht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wurde (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Von dieser Ermächtigung durfte die Beklagte Gebrauch machen, wenn die Grundzüge der Planung, die dem Bebauungsplan „Unterlohn“ in der Fassung der 1. (und der 2., 5 u. 6.) Änderung zugrundelagen, nicht berührt waren. Dies mag zweifelhaft sein, dürfte jedoch eher zu verneinen sein.
120 
Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.). Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>, Beschl. v. 15.03.2000 - 4 B 18.00 -, a.a.O., Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.).
121 
Hierfür spräche, dass sich an dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ im Grundsatz nichts ändern und lediglich einzelne Unterarten einer allgemein zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13). Auch war vom Gemeinderat der Beklagten - vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden Einzelhandelsgutachtens Prognos 1983 - bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Unterlohn“ das Ziel verfolgt worden, die zur Verfügung stehenden Gewerbegebiete angesichts der Knappheit an Gewerbeflächen vornehmlich für produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe zu reservieren sowie die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung zumindest im Bereich des täglichen Bedarfs einzuschränken (vgl. Planbegründung v. 03.11.1987, S. 3). Insofern spricht viel dafür, dass sich die weitergehende Einschränkung des Einzelhandels durchaus noch im Bereich dessen bewegte, was der Planer seinerzeit gewollt hätte, wenn er die sich auch nach Anpassung des Bebauungsplans fortsetzende Fehlentwicklung in den Gewerbegebieten gekannt hätte. Allerdings hatte sich der Plangeber ungeachtet der Anregung des Einzelhandelsverbands vom 22.01.1988, eine „Feinsteuerung“ nach § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO vorzunehmen, seinerzeit - mglw. im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - noch damit begnügt, den Bebauungsplan an die danach geltende Fassung der Baunutzungsverordnung vom 19.12.1986 anzupassen, um jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 auszuschließen. Damit war der Gedanke, innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auszuschließen in der rechtsverbindlichen Planung in der Fassung der 1. Änderung noch nicht zum Ausdruck gekommen, sodass eine weitergehende Reglementierung des Einzelhandels möglicherweise doch die Grundzüge der Planung berührt haben könnte (anders OVG NW, Urt. v. 07.05.2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13: Ein nachträglicher Einzelhandelsausschluss kann im Wege des vereinfachten Verfahrens erfolgen.). Dagegen sprechen allerdings die - vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in den Blick genommenen - späteren Planänderungen durch die Vorhaben- und Erschließungspläne für die Erweiterung des Bau- und Heimwerkermarkts vom 28.10.1994/16.02.1995 und 02.05.2000. Denn in diesen finden sich bereits Beschränkungen zentrenrelevanter Sortimente, wenn auch nur für die entsprechenden Sondergebiete.
122 
Ob die Grundzüge der Planung danach berührt waren, kann jedoch dahinstehen, da ein aus dem Fehlen des erforderlichen Umweltberichts ggf. herzuleitender, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) in Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nunmehr jedenfalls nicht mehr als beachtlich anzusehen wäre. An der Anwendung dieser - überzeugenden - Rechtsprechung ist der Senat auch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht gehindert. Diese entfällt, wenn das Revisionsgericht inzwischen seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. GemS-OGB, Urt. v. 06.02.1973 - GemS-OGB 1.72 -, BVerwGE 41, 370). So verhält es sich hier, nachdem der seinerzeit im Revisionsverfahren festgestellte (beachtliche) Verfahrensfehler in einem anderen Verfahren nunmehr nicht mehr als beachtlich angesehen wurde.
123 
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt zwar unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde – wie ggf. hier - verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt freilich nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
124 
Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bauleitplans stets auch dann beachtlich, wenn die Gemeinde verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Dass eine Gemeinde trotz der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren einen Umweltbericht verfasst, stellt nur eine theoretische Möglichkeit dar. Das Absehen von der Umweltprüfung ist indes die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es hat gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben kann (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Dass der Gesetzgeber die dargelegte Folge seiner Regelung, wenn er sie erkannt hätte, gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, ist nicht anzunehmen. Anderenfalls hätte er § 13 Abs. 1 BauGB selbst in den Katalog der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Verfahrensvorschriften aufgenommen. Auch wenn eine Gemeinde die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht richtig beurteilt und deshalb von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen hat (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber das Fehlen einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts stets für beachtlich gehalten, hätte er das Verkennen einzelner Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht für unbeachtlich erklärt.
125 
Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB "verkannt", da sie ggf. die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 13 BauGB, hier das Unberührtbleiben der Grundzüge der Planung, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt hätte; von einem bewussten Verstoß gegen diese Vorschriften könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
126 
Die entsprechende Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzte allerdings voraus, dass die Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch die Erstellung eines Umweltberichts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG v. 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – PlanUP-RL -, ABl. L 197 v. 21.07.2001, S, 30) nicht gemeinschaftsrechtlich geboten waren.
127 
Nach Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL müssen die unter Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die u.a. im Bereich der Bodenordnung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Richtlinie (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40) aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchstabe a) oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchstabe b). Nach Art. 3 Abs. 3 PlanUP-RL bedürfen u.a. geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Für nicht unter Absatz 2 fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, bestimmen die Mitgliedsstaaten darüber, ob diese Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4).
128 
Die Einhaltung der sich aus Art. 3 Abs. 2 ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Änderung eines Bebauungsplans stellen die Nummern 1 und 2 des § 13 Abs. 1 BauGB sicher. Danach kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Auch wenn diese Voraussetzungen - wie hier (insbes. geht es nicht um den in Nr. 18.6 aufgeführten Bau eines Einkaufszentrums etc.) - erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht jedoch gebieten, den Änderungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen. Auch dies kommt hier indes nicht in Betracht. Insbesondere hatte auch der zu ändernde Plan nach Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL nicht den Rahmen für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gesetzt. Auch für die das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 UP-RL ist nichts ersichtlich, wonach die Mitgliedsstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 PlanUP-RL fallende Pläne, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Hierbei müssen sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II dieser Richtlinie berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL). Auch dann wäre eine Umweltprüfung aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass sie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 30, 50). Derartige Pläne werden vom Schutzzweck der Richtlinie von vornherein nicht erfasst. So verhält es sich hier, nachdem mit dem Bebauungsplan die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten lediglich weiter eingeschränkt werden sollten. Dass nach dem letztlich in Kraft gesetzten Bebauungsplan entgegen den Vorstellungen des Plangebers - entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 und abweichend von der bislang maßgeblichen BauNVO 1987 - vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 BauNVO nun doch erstmals (auch kerngebietstypische) Diskotheken ausnahmsweise zugelassen werden könnten (zu der bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO angelegten und auch bei Diskotheken möglichen Differenzierung Senat, Urt. v. 22.09.1989 – 5 S 3086/88 -, a.a.O.; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58e), ändert nichts. Dies führt lediglich auf ein insoweit fehlerhaftes Abwägungsergebnis, nicht aber dazu, dass im Nachhinein eine Umweltprüfung gemeinschaftlich geboten gewesen wäre. Abgesehen davon lässt auch die letztlich getroffene Festsetzung vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs II der PlanUVP-RL und der in den Anhängen I und II zur UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte nicht erkennen, dass der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bzw. des Art. 3 Abs. 4 PlanUVP-RL hätte.
129 
(d) Entgegen der Auffassung der Klägerin litt der Bebauungsplan 2008 auch sonst an keinem Ermittlungsdefizit oder einer Bewertungsfehleinschätzung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Nach § 244 Abs. 1 BauGB war auch das mit der neuen amtlichen Bekanntmachung erst am 09.08.2008 abgeschlossene erste ergänzende Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20.07.2004 geltenden und zuletzt am 21.12.2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780). Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nunmehr der der zweiten Abwägungsentscheidung am 17.07.2008.
130 
Insbesondere hat der Gemeinderat ausweislich des Abwägungsvorschlags der Verwaltung durchaus auch bereits die jüngere städtebauliche Entwicklung und das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11, Abs. 7 u. 8 BauGB) - auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten „Durchbrechungen“ - mit dem ihm zukommendem Gewicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Insofern kann im Grundsatz auf die obigen Feststellungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil verwiesen.
131 
Soweit die Klägerin demgegenüber einen „Abwägungsfehler“ (richtig: Verfahrensfehler) bereits aus einer unzureichenden Information des Gemeinderats herzuleiten sucht, weil dieser – anders als bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 2010 - den wesentlichen Inhalt ihrer Einwendungen tatsächlich nicht zur Kenntnis habe nehmen können, geht dies fehl. Zwar trifft es zu, dass ihr Einwendungsvorbringen in der Sitzungsvorlage für den Technischen und Umweltausschuss - TUA 2008-054 -, die auch dem Gemeinderat vorlag, teilweise nur schlagwortartig wiedergegeben wurde, doch sollen die der Ladung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO beizufügenden Unterlagen den einzelnen Gemeinderat ohnehin nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (Senat, Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, UPR 2006, 160; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - . 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 -, NVwZ-RR 1989, 153). Ggf. hätten auf Nachfrage auch Kopien der in der Vorlage zitierten Anwaltsschriftsätze zur Verfügung gestellt werden können. Dem entsprechend hatte die CDU-Fraktion noch vor der TUA-Sitzung gebeten, die Rechtslage im Hinblick auf das Urteil des Senats und dessen Auswirkungen auf den neuen Bebauungsplan darzulegen und zu erläutern, ob nun ein Baurecht für die Klägerin bestehen könnte. Dem kam die Verwaltung auch in der Gemeinderatssitzung nach. Vor diesem Hintergrund spricht aber nichts dafür, dass dem - schon früher mit dem Verfahrensgegenstand befassten - Gemeinderat wesentliche Gesichtspunkte des Einwendungsvorbringens der Klägerin vorenthalten geblieben sein könnten, welche er benötigte, um in eigener Zuständigkeit beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit mit den schlagwortartig angeführten – insbesondere neueren - Planungen von dem beschlossenen Zentrenkonzept abgewichen wurde und welches Gewicht diesem in der Abwägung zukam.
132 
(2) Auch der Bebauungsplan 2008 litt unter keinen materiellen Mängeln. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sowie auf die „abschließende rechtliche Beurteilung“ im Revisionsurteil Bezug genommen werden.
133 
b) Schließlich kann die Klägerin auch nicht die mit ihrem höchst hilfsweise gestellten Antrag begehrte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 09.08.2008 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen bzw. ihr in dieser Zeit ein Anspruch auf dessen Erteilung zugestanden hätte.
134 
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht aufgrund des Revisionsurteils keineswegs fest, dass der insoweit maßgebliche, am 14.08.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan „Unterlohn, 3. Änderung, Teil B“ vom 16.05.2002 unwirksam wäre. Bereits im ersten Berufungsurteil hatte der Senat keine materiellen Mängel, insbesondere auch keine Abwägungsfehler erkannt. Daran ist festzuhalten; insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil Bezug genommen. Beachtliche Verfahrensfehler i. S. des § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vermag der Senat nach neuerlicher Prüfung nicht mehr festzustellen.
135 
Dass die öffentliche Auslegung entgegen der Auffassung des Senats im ersten Berufungsurteil durchaus den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB 1998 genügt hatte, obwohl als Ort der Auslegung nur das 5. Obergeschoss des Städtebau- und Vermessungsamts der Beklagten mit postalischer Anschrift und nicht ein konkreter Dienstraum angegeben worden war, steht aufgrund der Zurückweisung fest (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).
136 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des Senats im ersten Berufungsurteil die darin vertretene Auffassung für mit Bundesrecht vereinbar erklärt, dass von einer erneuten öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E 3 (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen, was auf einen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geführt hatte. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. 11.12.2002 – 4 BN 16.02 -, NVwZ 2003, 621; Senat, Urt. v. 17.10.1989 – 5 S 3065/88 -, NVwZ-RR 1990, 290). Jedoch vermag der Senat den hierfür maßgeblich gewesenen Sachverhalt nicht mehr festzustellen. An einer anderen Würdigung des Sachverhalts war der Senat auch weder durch sein erstes Berufungsurteil noch aufgrund der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gehindert.
137 
Zwar ist der Planentwurf in der Fassung, wie er zwischen dem 08.02. und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung). Dass der abgetrennte Planteil im dem nur mehr allein diesen betreffenden, nunmehr selbständigen weiteren Verfahren später auch inhaltlich verändert wurde, nachdem der Planteil B längst als Satzung beschlossen war, war für die Frage, ob im Hinblick auf die durch die Abtrennung bedingte Veränderung des Geltungsbereichs bzw. die Auflösung einer verfahrensmäßigen Verknüpfung von einer erneuten Auslegung abgesehen werden konnte, ersichtlich nicht mehr von Bedeutung. Diese - inhaltliche Änderung - betraf nicht mehr den zur Beschlussfassung anstehenden Planteil B, sondern den infolge der Abtrennung verselbständigten Planteil C. Änderungen in einem anderen Bebauungsplanverfahren können indes nicht auf eine erneute Auslegung führen; insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn zulässigerweise von vornherein voneinander unabhängige Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1996, a.a.O.), wie dies auch hier zunächst der Fall war. Der Planentwurf wäre daher nur dann erneut gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB 1998 auszulegen gewesen, wenn dies bereits im Hinblick auf den durch die Abtrennung veränderten Geltungsbereich bzw. die dadurch aufgelöste Verfahrensverknüpfung veranlasst war, wie dies der Senat noch im ersten Berufungsurteil angenommen hatte.
138 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 <823>). Damit stimmt überein, dass Änderungen eines Bebauungsplans in einem Teilbereich dann nicht zur Wiederholung des Auslegungsverfahrens für den gesamten Bebauungsplan nötigen, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, BRS 49 Nr. 31). In einem solchen Fall darf sich die Wiederholung des Auslegungsverfahrens auf den geänderten Teil beschränken. Für den von den Änderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt. Insbesondere verlangt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unveränderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab den Betroffenen Gelegenheit, ihre Wünsche und Bedenken abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.).
139 
Dementsprechend ist der Verzicht auf die erneute Auslegung eines formal unverändert bleibenden Teilbereichs eines Planentwurfs dann nicht zu beanstanden, wenn die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich keine Auswirkungen haben kann. Das setzt voraus, dass sich die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander trennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.). An einer Trennbarkeit in diesem Sinne fehlt es etwa, wenn zuvor bewältigte Konflikte, beispielsweise eine angemessene Verkehrserschließung, infolge der Trennung in dem verbleibenden Teilbereich wieder aufleben oder neue Konflikte geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass beide Planteile, wie im Übrigen zahlreiche andere Änderungsbebauungspläne der Beklagten, auch der Umsetzung des von ihr beschlossenen Zentrenkonzepts dienten. Aber auch unterhalb der Schwelle einer durch die Abtrennung defizitär werdenden Konfliktbewältigung besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung ausnahmsweise dann, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird. Auch in diesem Fall können die formal unveränderten Festsetzungen im verbleibenden Planteil wegen eines veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange in einem anderen Licht erscheinen und den Zweck der Beteiligungsvorschriften, den Bürgern und Behörden wenigstens einmal Gelegenheit zu geben, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen, noch einmal aktuell werden lassen.
140 
Einen in diesem Sinne inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Planänderung durch Abtrennung und den formal unveränderten Festsetzungen im verbliebenen Planteil vermag der Senat jedoch nach neuerlicher Prüfung der Sachlage nicht mehr zu erkennen.
141 
Soweit der Senat einen solchen inhaltlichen Zusammenhang im ersten Berufungsurteil daraus hergeleitet hat, dass bei der Abtrennung bereits eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet C absehbar gewesen sei, weshalb wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange neue Anregungen auch hinsichtlich des Restplans veranlasst gewesen sein könnten, vermag der Senat dies nicht mehr festzustellen. So zeichnete sich bei Abtrennung lediglich ab, dass für den Bereich des Einkaufszentrums - nicht zuletzt im Hinblick auf die von der IHK gegen den vorgesehenen innenstadtrelevanten Branchenmix geäußerten Bedenken (u8.3, Verfahren, Bl. 90) - noch gemeinsame Gespräche zwischen Verwaltung und Grundstückseigentümerin zu führen sein würden, bevor auch dieser Bebauungsplanabschnitt zur Rechtskraft geführt würde. Eine konkrete Änderung des Planentwurfs stand demgegenüber überhaupt noch nicht im Raum; hierfür lassen sich den Bebauungsplanakten weder im Zeitpunkt der Abtrennung noch in der Zeit bis zum Satzungsbeschluss konkrete Hinweise entnehmen. Insofern ist auch nicht zu erkennen, worauf die Klägerin bei einer erneuten Auslegung des Planentwurfs für den Planteil B seinerzeit noch weiter zu den Unterschieden der Planungen in den Bereichen E 2 und E 3 und die aus ihrer Sicht gegebenen abwägungsfehlerhaften Unstimmigkeiten noch hätte hinweisen können mit der Folge, dass sich der Gemeinderat hiermit im Rahmen seiner Abwägung neu hätte befassen müssen. Wie der Senat bereits im ersten Berufungsurteil festgestellt hatte, ergaben sich - im Hinblick auf den von der Beklagten ersichtlich verfolgten planungsrechtlichen Bestandsschutz - schon aus dem nach einer ersten Änderung erneut ausgelegten Planentwurf unterschiedliche Regelungen (Sortimentsbeschränkungen) in den beiden Bereichen. Auch waren seinerzeit sogar 700 m 2 an zusätzlicher Verkaufsfläche zugestanden worden. Mithin hatte bereits hinreichend Anlass bestanden, Anregungen im Hinblick auf eine etwaige mit dem Zentrenkonzept in Widerspruch stehende Bestandsschutzregelung vorzubringen. Allein die - letztlich bei keiner Abtrennung auszuschließende - Möglichkeit, dass sich die Unterschiede in den abgetrennten, ursprünglich selbständigen Planbereichen noch weiter vertiefen werden, führt indes noch nicht dazu, dass sich das Gewicht der abzuwägenden Belange bereits verändert hätte.
142 
Wäre eine erneute Auslegung aber tatsächlich nur eine bloße Förmlichkeit gewesen, geht die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil nunmehr ins Leere. Insofern kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungsbebauungspläne 2008 und 2010 letztlich nicht entscheidend an.
143 
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war sonach in vollem Umfang zurückzuweisen.
144 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der im Revisionsverfahren angefallenen Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
145 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Stadt Koblenz über die Abgrenzung und Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "Im Sändchen" in Koblenz-Kesselheim.

2

Die Antragstellerin betreibt den Rheinhafen Koblenz. Der Stadtteil Kesselheim schließt nordwestlich an das Hafengelände an. In der Ortsrandlage befindet sich die Stichstraße "Im Sändchen". Sie ist auf der dem Hafen abgewandten, nordwestlichen Straßenseite durchgehend bebaut. Die dem Hafen zugewandte Straßenseite ist nur am Anfang und am Ende bebaut; dazwischen liegen acht unbebaute Grundstücke. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines dieser Grundstücke.

3

Am 14. Dezember 2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin gestützt auf § 34 Abs. 4 Nr. 1 (richtig: § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) und § 10 Abs. 3 BauGB für die genannten Grundstücke die streitgegenständliche Satzung. Sie hat folgenden Wortlaut:

§ 1

Zweck der Satzung

Die Satzung verfolgt den Zweck, dass in ihrem Geltungsbereich die Möglichkeit zur Bebauung gemäß § 34 BauGB eröffnet wird. Hierbei werden gemäß § 34 BauGB ausschließlich nur solche Vorhaben genehmigt, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

§ 2

Geltungsbereich

Die im beigefügten Grundkartenausschnitt gekennzeichneten Flurstücke ... werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. ...

§ 3

In-Kraft-Treten

...

4

Die Antragsgegnerin hat den Beschluss der Satzung am 19. Januar 2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Die Satzung sei keine Abgrenzungs- und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern eine Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn es sei ihr Zweck, die Möglichkeit zur Bebauung zu "eröffnen" (§ 1). Dies könne nur durch eine Einbeziehungssatzung geschehen. In § 2 heiße es dementsprechend, die Flurstücke würden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbezogen". Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankomme, spreche gegen eine Klarstellungssatzung auch, dass wohl kaum davon ausgegangen werden könne, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei.

7

Ausgehend hiervon sei der Normenkontrollantrag zulässig. Da der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfordere, erscheine es zumindest möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung ihrer Belange betreffend die Abwehr von Betriebsbeschränkungen infolge heranrückender Wohnbebauung verletzt sei.

8

Der Antrag sei auch begründet. Allerdings sei die Satzung nicht schon deshalb unwirksam, weil die für eine Einbeziehungssatzung vorgesehene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht stattgefunden habe. Dieser Fehler sei nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung erfordere jedoch auch eine Abwägung der betroffenen Belange. Soweit das Fehlen einer solchen Abwägung den Abwägungsvorgang als solchen betreffe, wäre dies gegebenenfalls ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang, der jedoch mangels rechtzeitiger Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sein könnte. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Totalausfall der vorgesehenen Abwägung entweder deshalb zur Fehlerhaftigkeit einer Einbeziehungssatzung führe, weil eine Satzung nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen bereits als unwirksam anzusehen sei, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, oder durch einen solchen Totalausfall zumindest das Abwägungsergebnis mit einem derart erheblichen Mangel behaftet sei, der zur Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Satzung führen müsse. Mängel im Abwägungsergebnis seien auf Grund der Neufassung des § 215 Abs. 1 BauGB durch das EAG Bau nicht mehr Gegenstand der dortigen Unbeachtlichkeitsregelungen und könnten daher auch nicht verfristen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen. Sie macht geltend: Bereits die Umdeutung der Satzung verstoße gegen Bundesrecht. Handele es sich um eine Klarstellungssatzung, sei der Normenkontrollantrag unzulässig, weil der Rechtscharakter der von der Klarstellung betroffenen Grundstücke nicht verändert werde. Gehe man hilfsweise von einer Einbeziehungssatzung aus, verstoße das Urteil gegen Bundesrecht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern nur abstrakt unterstellt habe, dass der Abwägungsausfall auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. Der Abwägungsausfall sei auch nicht in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt worden.

10

Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Antragsgegnerin hat sich zur Revision der Beigeladenen nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der streitgegenständlichen Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die bei der Abgrenzung zu einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beachtenden bundesrechtlichen Vorgaben verkannt (1.). Bereits aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (2.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die streitgegenständliche kommunale Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgelegt. Die Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts durch das Berufungsgericht ist als solche für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Für die Auslegung von Ortsrecht gilt insoweit nichts anderes.

13

Ist nicht eindeutig, ob die Satzung einer Gemeinde eine Klarstellungssatzung nach Nummer 1 oder eine Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben.

14

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Gemeinde ist hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. In diesem Sinne hat der Senat die Wirkung einer Klarstellungssatzung als lediglich deklaratorisch bezeichnet (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 37.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 135 S. 50). Für den Erlass einer solchen Satzung verlangt das Baugesetzbuch weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Dementsprechend muss die Gemeinde bei Inkraftsetzung einer Klarstellungssatzung nicht gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Verfahrensvorschriften hinweisen. Die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden kann, sind bei Aufstellung einer Klarstellungssatzung nicht anzuwenden; sie können deshalb auch nicht verletzt sein. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der von den Planerhaltungsvorschriften nicht erfasst wird.

15

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde - unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB - einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BauR 2009, 617). Sie kann Satzungen nach den Nummern 1 und 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch miteinander verbinden (§ 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 8, 9) - eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (ebenso: VGH Mannheim, Urteile vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - ZfBR 2009, 793 <794> und vom 27. Juni 2007 - 3 S 128/06 - ZfBR 2007, 795 <796>; VGH München, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05 - juris Rn. 21; VGH Kassel, Urteil vom 20. November 2003 - 3 N 2380/02 - juris Rn. 16, 23; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 72; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 110, 128; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 34 Rn. 100; im Ergebnis noch offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 28.01 - BRS 64 Nr. 54). Die im Baugesetzbuch ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein (vgl. BTDrucks 15/2996 S. 67). Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Bei Inkraftsetzung der Satzung muss die Gemeinde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB und über den Abwägungsvorgang, sowie auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ein Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ein Mangel im Abwägungsvorgang sind im gerichtlichen Verfahren für die Wirksamkeit der Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn niemand diese Rechtsverstöße gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde geltend gemacht hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 S. 9). Missverständlich ist ein Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB, wenn er - wie hier - mit der Bekanntmachung verbunden ist, dass die Gemeinde eine allein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Klarstellungssatzung beschlossen hat, denn die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gerügt werden muss, sind bei Erlass einer Klarstellungssatzung - wie dargestellt - nicht anzuwenden. Ein solcher Hinweis ist geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung der bei Erlass einer Einbeziehungssatzung zu beachtenden Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und über den Abwägungsvorgang gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, so dass ihm im Falle einer Qualifizierung der Satzung als Einbeziehungssatzung Nachteile bei der Rechtsverfolgung entstehen. Hat die Gemeinde weder die Öffentlichkeit und Behörden beteiligt noch eine Abwägung vorgenommen und ist der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB aus den dargelegten Gründen irreführend, kann die Satzung als Einbeziehungssatzung nicht wirksam sein. Bereits das Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein für die Wirksamkeit der Satzung beachtlicher Fehler.

16

Daraus folgt für die Abgrenzung zwischen einer Klarstellungs- und einer Einbeziehungssatzung im Wege der Auslegung: Hat eine Gemeinde - wie hier - ihre Satzung als Klarstellungssatzung bezeichnet, als Rechtsgrundlage ausschließlich die Nummer 1 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB benannt, den Satzungsbeschluss mit diesen Angaben ortsüblich bekannt gemacht und hat sie davon abgesehen, das für Einbeziehungssatzungen erforderliche Verfahren durchzuführen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und keine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist. Insbesondere der Verzicht auf eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und eine Abwägung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Gemeinde die Satzung nicht fehlerhaft bezeichnet hat, sondern tatsächlich eine Klarstellungssatzung erlassen wollte. Wird die Satzung dennoch als Einbeziehungssatzung ausgelegt, kann dies den Gemeinden die Wahrnehmung ihrer Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB unangemessen erschweren. Eine solche Auslegung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn feststeht, dass das Satzungsgebiet nicht Teil des Innenbereichs ist, die Satzung also auch als Klarstellungssatzung nicht wirksam sein könnte.

17

Das Oberverwaltungsgericht hat diese bundesrechtlichen Vorgaben für die Auslegung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB verkannt. Es hat die Satzung der Antragsgegnerin als Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 dieser Vorschrift ausgelegt, ohne zu berücksichtigen, dass eine solche Auslegung bereits aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen zwingend zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe sind nicht geeignet, ein Abweichen von dem dargelegten Auslegungsgrundsatz zu rechtfertigen. Die Formulierungen im Satzungstext, die Satzung solle die Möglichkeit der Bebauung "eröffnen" und die gekennzeichneten Flurstücke in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbeziehen", geben zwar Anlass, die Abgrenzungsfrage aufzuwerfen; sie können im vorliegenden Zusammenhang aber auch als Umschreibung der Rechtsfolgen einer normativen Festlegung der Innenbereichsgrenze nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB verstanden werden. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es könne "wohl kaum" davon ausgegangen werden, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei (UA S. 7), ist nur vorläufig. Abschließend geklärt hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage nicht. Dass die Satzung als Klarstellungssatzung wirksam wäre, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

18

2. Die erneute Auslegung der Satzung unter Berücksichtigung der dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben bleibt dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht vorbehalten.

19

2.1 Sollte es - was nach Aktenlage nahe liegt - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung ist, wird es zu prüfen haben, ob der Normenkontrollantrag gegen eine Satzung dieses Inhalts zulässig und begründet ist. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beigeladenen, der Antragstellerin fehle dann schon deshalb die Antragsbefugnis, jedenfalls aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine nur klarstellende Satzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändere (wie hier: OVG Bautzen, Urteil vom 4. Oktober 2000 - 1 D 683/99 - NVwZ 2001, 1070; offen gelassen: VGH München, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 15 N 08.1124 - juris Rn. 11). Auch eine Klarstellungssatzung legt die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich fest. Diejenigen, die befugt wären, eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid für ein im Satzungsgebiet gelegenes Vorhaben anzufechten, sind auch in einem gegen die Klarstellungssatzung gerichteten Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; die normative Festlegung der Grenze des Innenbereichs dient auch ihrem Schutz. Allein wegen der Möglichkeit, die Baugenehmigungen anzufechten, kann ihnen auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Anderenfalls könnte die Klarstellungssatzung insoweit ihren Zweck nicht erfüllen, das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten (Urteil vom 18. Mai 1990 a.a.O. S. 49 f.). Kann die Antragstellerin geltend machen, dass eine Wohnbebauung des Satzungsgebiets möglicherweise nicht die gebotene Rücksicht auf den von ihr betriebenen Rheinhafen nimmt und ist der Antrag hiernach zulässig, hängt die Wirksamkeit der Satzung davon ab, ob das Satzungsgebiet noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kesselheim angesehen werden kann.

20

2.2 Sollte das Oberverwaltungsgericht die Satzung erneut als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB auslegen, wäre sie unwirksam. Das ergibt sich allerdings nicht aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein vollständiger Ausfall der erforderlichen Abwägung führe stets zur Unwirksamkeit der Satzung und zwar entweder nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen oder weil jedenfalls das Abwägungsergebnis mit einem erheblichen Mangel behaftet sei, ist mit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB nicht vereinbar.

21

Die Planerhaltungsvorschriften unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis (grundlegend Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <312 ff.>). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - BauR 2010, 1034 Rn. 31).

22

Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rn. 39 f. und Rn. 139; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rn. 61). Dass ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegt, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan objektiv etwas anderes festgesetzt hat, als sie festsetzen wollte, und der Inhalt des Plans deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <245>). Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht alternativ gemeint hat (UA S. 9) - dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Ob dies der Fall ist, wenn das Satzungsgebiet in den Ortsteil Kesselheim einbezogen wird, hat das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft; es meinte, dass ein Abwägungsausfall von Rechts wegen zur Unwirksamkeit der Satzung führe.

23

Wie bereits dargelegt, wäre die Satzung als Einbeziehungssatzung aber jedenfalls unwirksam, weil das Fehlen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler wäre und dieser Fehler im vorliegenden Fall nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden könnte. Denn der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB wäre insoweit - wie dargestellt - irreführend, weil die Antragsgegnerin zugleich bekannt gemacht hat, sie habe die streitgegenständliche Satzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.