Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Stadt Koblenz über die Abgrenzung und Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "Im Sändchen" in Koblenz-Kesselheim.

2

Die Antragstellerin betreibt den Rheinhafen Koblenz. Der Stadtteil Kesselheim schließt nordwestlich an das Hafengelände an. In der Ortsrandlage befindet sich die Stichstraße "Im Sändchen". Sie ist auf der dem Hafen abgewandten, nordwestlichen Straßenseite durchgehend bebaut. Die dem Hafen zugewandte Straßenseite ist nur am Anfang und am Ende bebaut; dazwischen liegen acht unbebaute Grundstücke. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines dieser Grundstücke.

3

Am 14. Dezember 2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin gestützt auf § 34 Abs. 4 Nr. 1 (richtig: § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) und § 10 Abs. 3 BauGB für die genannten Grundstücke die streitgegenständliche Satzung. Sie hat folgenden Wortlaut:

§ 1

Zweck der Satzung

Die Satzung verfolgt den Zweck, dass in ihrem Geltungsbereich die Möglichkeit zur Bebauung gemäß § 34 BauGB eröffnet wird. Hierbei werden gemäß § 34 BauGB ausschließlich nur solche Vorhaben genehmigt, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

§ 2

Geltungsbereich

Die im beigefügten Grundkartenausschnitt gekennzeichneten Flurstücke ... werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. ...

§ 3

In-Kraft-Treten

...

4

Die Antragsgegnerin hat den Beschluss der Satzung am 19. Januar 2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Die Satzung sei keine Abgrenzungs- und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern eine Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn es sei ihr Zweck, die Möglichkeit zur Bebauung zu "eröffnen" (§ 1). Dies könne nur durch eine Einbeziehungssatzung geschehen. In § 2 heiße es dementsprechend, die Flurstücke würden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbezogen". Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankomme, spreche gegen eine Klarstellungssatzung auch, dass wohl kaum davon ausgegangen werden könne, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei.

7

Ausgehend hiervon sei der Normenkontrollantrag zulässig. Da der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfordere, erscheine es zumindest möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung ihrer Belange betreffend die Abwehr von Betriebsbeschränkungen infolge heranrückender Wohnbebauung verletzt sei.

8

Der Antrag sei auch begründet. Allerdings sei die Satzung nicht schon deshalb unwirksam, weil die für eine Einbeziehungssatzung vorgesehene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht stattgefunden habe. Dieser Fehler sei nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung erfordere jedoch auch eine Abwägung der betroffenen Belange. Soweit das Fehlen einer solchen Abwägung den Abwägungsvorgang als solchen betreffe, wäre dies gegebenenfalls ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang, der jedoch mangels rechtzeitiger Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sein könnte. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Totalausfall der vorgesehenen Abwägung entweder deshalb zur Fehlerhaftigkeit einer Einbeziehungssatzung führe, weil eine Satzung nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen bereits als unwirksam anzusehen sei, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, oder durch einen solchen Totalausfall zumindest das Abwägungsergebnis mit einem derart erheblichen Mangel behaftet sei, der zur Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Satzung führen müsse. Mängel im Abwägungsergebnis seien auf Grund der Neufassung des § 215 Abs. 1 BauGB durch das EAG Bau nicht mehr Gegenstand der dortigen Unbeachtlichkeitsregelungen und könnten daher auch nicht verfristen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen. Sie macht geltend: Bereits die Umdeutung der Satzung verstoße gegen Bundesrecht. Handele es sich um eine Klarstellungssatzung, sei der Normenkontrollantrag unzulässig, weil der Rechtscharakter der von der Klarstellung betroffenen Grundstücke nicht verändert werde. Gehe man hilfsweise von einer Einbeziehungssatzung aus, verstoße das Urteil gegen Bundesrecht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern nur abstrakt unterstellt habe, dass der Abwägungsausfall auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. Der Abwägungsausfall sei auch nicht in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt worden.

10

Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Antragsgegnerin hat sich zur Revision der Beigeladenen nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der streitgegenständlichen Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die bei der Abgrenzung zu einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beachtenden bundesrechtlichen Vorgaben verkannt (1.). Bereits aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (2.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die streitgegenständliche kommunale Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgelegt. Die Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts durch das Berufungsgericht ist als solche für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Für die Auslegung von Ortsrecht gilt insoweit nichts anderes.

13

Ist nicht eindeutig, ob die Satzung einer Gemeinde eine Klarstellungssatzung nach Nummer 1 oder eine Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben.

14

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Gemeinde ist hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. In diesem Sinne hat der Senat die Wirkung einer Klarstellungssatzung als lediglich deklaratorisch bezeichnet (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 37.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 135 S. 50). Für den Erlass einer solchen Satzung verlangt das Baugesetzbuch weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Dementsprechend muss die Gemeinde bei Inkraftsetzung einer Klarstellungssatzung nicht gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Verfahrensvorschriften hinweisen. Die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden kann, sind bei Aufstellung einer Klarstellungssatzung nicht anzuwenden; sie können deshalb auch nicht verletzt sein. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der von den Planerhaltungsvorschriften nicht erfasst wird.

15

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde - unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB - einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BauR 2009, 617). Sie kann Satzungen nach den Nummern 1 und 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch miteinander verbinden (§ 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 8, 9) - eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (ebenso: VGH Mannheim, Urteile vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - ZfBR 2009, 793 <794> und vom 27. Juni 2007 - 3 S 128/06 - ZfBR 2007, 795 <796>; VGH München, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05 - juris Rn. 21; VGH Kassel, Urteil vom 20. November 2003 - 3 N 2380/02 - juris Rn. 16, 23; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 72; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 110, 128; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 34 Rn. 100; im Ergebnis noch offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 28.01 - BRS 64 Nr. 54). Die im Baugesetzbuch ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein (vgl. BTDrucks 15/2996 S. 67). Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Bei Inkraftsetzung der Satzung muss die Gemeinde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB und über den Abwägungsvorgang, sowie auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ein Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ein Mangel im Abwägungsvorgang sind im gerichtlichen Verfahren für die Wirksamkeit der Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn niemand diese Rechtsverstöße gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde geltend gemacht hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 S. 9). Missverständlich ist ein Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB, wenn er - wie hier - mit der Bekanntmachung verbunden ist, dass die Gemeinde eine allein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Klarstellungssatzung beschlossen hat, denn die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gerügt werden muss, sind bei Erlass einer Klarstellungssatzung - wie dargestellt - nicht anzuwenden. Ein solcher Hinweis ist geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung der bei Erlass einer Einbeziehungssatzung zu beachtenden Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und über den Abwägungsvorgang gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, so dass ihm im Falle einer Qualifizierung der Satzung als Einbeziehungssatzung Nachteile bei der Rechtsverfolgung entstehen. Hat die Gemeinde weder die Öffentlichkeit und Behörden beteiligt noch eine Abwägung vorgenommen und ist der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB aus den dargelegten Gründen irreführend, kann die Satzung als Einbeziehungssatzung nicht wirksam sein. Bereits das Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein für die Wirksamkeit der Satzung beachtlicher Fehler.

16

Daraus folgt für die Abgrenzung zwischen einer Klarstellungs- und einer Einbeziehungssatzung im Wege der Auslegung: Hat eine Gemeinde - wie hier - ihre Satzung als Klarstellungssatzung bezeichnet, als Rechtsgrundlage ausschließlich die Nummer 1 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB benannt, den Satzungsbeschluss mit diesen Angaben ortsüblich bekannt gemacht und hat sie davon abgesehen, das für Einbeziehungssatzungen erforderliche Verfahren durchzuführen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und keine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist. Insbesondere der Verzicht auf eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und eine Abwägung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Gemeinde die Satzung nicht fehlerhaft bezeichnet hat, sondern tatsächlich eine Klarstellungssatzung erlassen wollte. Wird die Satzung dennoch als Einbeziehungssatzung ausgelegt, kann dies den Gemeinden die Wahrnehmung ihrer Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB unangemessen erschweren. Eine solche Auslegung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn feststeht, dass das Satzungsgebiet nicht Teil des Innenbereichs ist, die Satzung also auch als Klarstellungssatzung nicht wirksam sein könnte.

17

Das Oberverwaltungsgericht hat diese bundesrechtlichen Vorgaben für die Auslegung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB verkannt. Es hat die Satzung der Antragsgegnerin als Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 dieser Vorschrift ausgelegt, ohne zu berücksichtigen, dass eine solche Auslegung bereits aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen zwingend zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe sind nicht geeignet, ein Abweichen von dem dargelegten Auslegungsgrundsatz zu rechtfertigen. Die Formulierungen im Satzungstext, die Satzung solle die Möglichkeit der Bebauung "eröffnen" und die gekennzeichneten Flurstücke in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbeziehen", geben zwar Anlass, die Abgrenzungsfrage aufzuwerfen; sie können im vorliegenden Zusammenhang aber auch als Umschreibung der Rechtsfolgen einer normativen Festlegung der Innenbereichsgrenze nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB verstanden werden. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es könne "wohl kaum" davon ausgegangen werden, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei (UA S. 7), ist nur vorläufig. Abschließend geklärt hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage nicht. Dass die Satzung als Klarstellungssatzung wirksam wäre, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

18

2. Die erneute Auslegung der Satzung unter Berücksichtigung der dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben bleibt dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht vorbehalten.

19

2.1 Sollte es - was nach Aktenlage nahe liegt - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung ist, wird es zu prüfen haben, ob der Normenkontrollantrag gegen eine Satzung dieses Inhalts zulässig und begründet ist. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beigeladenen, der Antragstellerin fehle dann schon deshalb die Antragsbefugnis, jedenfalls aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine nur klarstellende Satzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändere (wie hier: OVG Bautzen, Urteil vom 4. Oktober 2000 - 1 D 683/99 - NVwZ 2001, 1070; offen gelassen: VGH München, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 15 N 08.1124 - juris Rn. 11). Auch eine Klarstellungssatzung legt die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich fest. Diejenigen, die befugt wären, eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid für ein im Satzungsgebiet gelegenes Vorhaben anzufechten, sind auch in einem gegen die Klarstellungssatzung gerichteten Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; die normative Festlegung der Grenze des Innenbereichs dient auch ihrem Schutz. Allein wegen der Möglichkeit, die Baugenehmigungen anzufechten, kann ihnen auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Anderenfalls könnte die Klarstellungssatzung insoweit ihren Zweck nicht erfüllen, das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten (Urteil vom 18. Mai 1990 a.a.O. S. 49 f.). Kann die Antragstellerin geltend machen, dass eine Wohnbebauung des Satzungsgebiets möglicherweise nicht die gebotene Rücksicht auf den von ihr betriebenen Rheinhafen nimmt und ist der Antrag hiernach zulässig, hängt die Wirksamkeit der Satzung davon ab, ob das Satzungsgebiet noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kesselheim angesehen werden kann.

20

2.2 Sollte das Oberverwaltungsgericht die Satzung erneut als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB auslegen, wäre sie unwirksam. Das ergibt sich allerdings nicht aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein vollständiger Ausfall der erforderlichen Abwägung führe stets zur Unwirksamkeit der Satzung und zwar entweder nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen oder weil jedenfalls das Abwägungsergebnis mit einem erheblichen Mangel behaftet sei, ist mit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB nicht vereinbar.

21

Die Planerhaltungsvorschriften unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis (grundlegend Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <312 ff.>). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - BauR 2010, 1034 Rn. 31).

22

Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rn. 39 f. und Rn. 139; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rn. 61). Dass ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegt, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan objektiv etwas anderes festgesetzt hat, als sie festsetzen wollte, und der Inhalt des Plans deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <245>). Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht alternativ gemeint hat (UA S. 9) - dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Ob dies der Fall ist, wenn das Satzungsgebiet in den Ortsteil Kesselheim einbezogen wird, hat das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft; es meinte, dass ein Abwägungsausfall von Rechts wegen zur Unwirksamkeit der Satzung führe.

23

Wie bereits dargelegt, wäre die Satzung als Einbeziehungssatzung aber jedenfalls unwirksam, weil das Fehlen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler wäre und dieser Fehler im vorliegenden Fall nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden könnte. Denn der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB wäre insoweit - wie dargestellt - irreführend, weil die Antragsgegnerin zugleich bekannt gemacht hat, sie habe die streitgegenständliche Satzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen.

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(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006, soweit sie sich auf Flächen entlang der östlich des Grundstücks ...-... Straße 10 verlaufenden ... Straße erstreckt, und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2008 für unwirksam erklärt.

Der Antrag des Antragstellers zu 4 wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt ¾ der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 3. Der Antragsteller zu 4 trägt jeweils ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin sowie über die Gültigkeit der 1. Änderung dieser Satzung.
Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten und mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2147 (... Straße 17) sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 2117 und 2113. Das Grundstück Flst.Nr. 2147 liegt teilweise und das Grundstück Flst.Nr. 2117 vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung; das Grundstück Flst.Nr. 2113 grenzt unmittelbar an diesen an. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des im Geltungsbereich der Satzung gelegenen und mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (... Straße 26) bebauten Grundstücks und des südlich an den Geltungsbereich der Satzung angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 2119/1, der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2143/6 (... Straße 25), das teilweise im Geltungsbereich der Satzung liegt. Das Grundstück Flst.Nr. 2111 (... Straße 14) des Antragstellers zu 4, das ebenfalls mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut ist, liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind noch im Nebenerwerb landwirtschaftlich tätig, der Antragsteller zu 4 hat seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstreckt sich über den gesamten Ortsteil ..., der der 1. Änderungssatzung allein auf das Grundstück Flst.Nr. 2145/3, das zwischen den Grundstücken Flst.Nr. 2147 des Antragstellers zu 1 und Flst.Nr. 2143/1 des Antragstellers zu 3 liegt. Mit der Satzung sollen sowohl die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt als auch durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur ein geschlossener und einheitlicher Ortsrand geschaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten i. S. einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung gestellt werden; wegen Abgrenzungsschwierigkeiten wurden Klarstellungs- und Ergänzungsflächen nicht gesondert bezeichnet (Satzungsbegründung vom 29.06.2007). Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Calw/Oberreichenbach sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen des Ortsteils nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung als gemischte Bauflächen dargestellt; das Entwicklungsziel ist Dorfgebiet. Im Übrigen sind im Flächennutzungsplan auch Grünflächen dargestellt, so auch zu beiden Seiten der ... Straße und hier insbesondere auch für das Grundstück Flst.Nr. 2145/3, das Gegenstand der 1. Änderungssatzung ist.
§ 2 Abs. 1 der Satzung erklärt alle Flächen, die innerhalb ihres Geltungsbereichs liegen, zu Flächen „innerhalb des Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB. Darüber hinaus enthält die Satzung einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, insbesondere Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; deren Nutzung wird als private Grünflächen und als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Außerdem werden Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind, ausgewiesen. Die bebauten Grundstücke der Antragsteller, die nördlich und südlich der ... Straße zum nordöstlichen Ortsausgang hin liegen, sind jeweils mit der gesamten Fläche oder mit einer Teilfläche als „nach § 34 BauGB bebaubare Flächen“ ausgewiesen; dasselbe gilt für die Grundstücke Flst.Nrn. 2117/1 und 2118/4, die südlich der ... Straße in unmittelbarer Nähe der bebauten Grundstücke der Antragsteller zu 2 und zu 3 gelegen sind. Für die übrigen Grundstücke zu beiden Seiten der ... Straße in der näheren Umgebung der Antragsteller sowie Teilflächen der bereits bebauten Grundstücke sind private Grünflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Im Rahmen der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wurde für eine bisher als Grün- bzw. landwirtschaftliche Fläche ausgewiesene Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 ebenfalls eine nach § 34 BauGB überbaubare Fläche festgesetzt.
Der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 25.09.2003 beschoss der Gemeinderat auf der Grundlage eines Vorentwurfs die Aufstellung von Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen für die Ortsteile ... und ... Der Beschluss wurde am 17.10.2003 ortsüblich bekannt gemacht. Am 03.04.2004 führte die Antragsgegnerin im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Informationsveranstaltung durch. Auf der Grundlage dieser Bürgerbeteiligung wurden die Vorentwürfe zur Satzung überarbeitet. Am 26.02.2004 beschloss der Gemeinderat, den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil ... auf der Grundlage eines Planentwurfs vom gleichen Tag öffentlich auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 05.03.2004 und die Offenlage vom 15.03. bis zum 19.04.2004. Außerdem führte die Antragsgegnerin eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch, welche unter dem 04.02.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.03.2004 erhielten.
Die Antragsteller zu 1 bis 3 erhoben im Rahmen der Offenlage Einwendungen, mit denen sie die vollständige oder teilweise Herausnahme von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken aus dem Geltungsbereich der Satzung verlangten. Sie machten geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer „Abrundungssatzung“ nicht vorlägen und wiesen darauf hin, dass dem Konfliktbewältigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, weil die Zulassung von Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nähe ihrer landwirtschaftlichen Anwesen zu Betriebseinschränkungen und möglicherweise gar zu Existenzgefährdungen führen könne. Die Einwände erfolgten (auch) vor dem Hintergrund der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den gleichzeitig erfolgten Ausbau der ... Straße. Das Regierungspräsidium Karlsruhe trug in seiner Stellungnahme vom 09.02.2004 keine Anregungen zur Satzung vor, da es sich bei den Grundstücken, die nach der Planung als Ergänzungsbereiche einbezogen werden sollen, überwiegend um im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen handele. Das Amt für Landwirtschafts- und Bodenkultur Wildberg erhob in seiner Stellungnahme vom 13.02.2004 „aus agrarstruktureller Sicht“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Satzung; allerdings sollte bei der Realisierung der Bauvorhaben berücksichtigt werden, dass „die verbleibenden Grundstücksteile“ für die landwirtschaftliche Nutzung erreichbar blieben.
Am 28.04.2005 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und Bedenken, billigte den überarbeiteten Planungsentwurf (Stand: 28.04.2005), der insbesondere eine reduzierte Baufläche an der ... Straße vorsah (die auch dazu führte, dass sich der Erschließungsbeitragssatz für diese Straße von 8,56 EUR je qm auf 12,61 EUR je qm erhöhte), und beschloss, den überarbeiteten Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erneut öffentlich aufzulegen. Der Beschluss wurde am 11.11.2005 öffentlich bekannt gemacht und der Planentwurf vom 21.11. bis 22.12.2005 entsprechend ausgelegt. Am 08.12.2005 führte die Antragsgegnerin eine erneute Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange durch und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.01.2006.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2005 machten die Antragsteller erneut bzw. erstmals Bedenken gegen die Satzung geltend. Sie wiederholten ihr Vorbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 BauGB für den Erlass einer Ergänzungssatzung nicht vorlägen; außerdem sei der Satzungsentwurf nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die bereits bebauten Flächen seien nahezu ausschließlich von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt, so dass im Falle der Zulassung von Wohnbauvorhaben städtebauliche Konfliktsituationen entstünden, die im Rahmen der Satzung nicht bewältigt würden.
In seiner Sitzung vom 29.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die als „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ...“ bezeichnete Satzung unter Verweis auf den Lageplan gleichen Datums. Der Satzungsbeschluss wurde am 03.07.2006 ausgefertigt und am 07.07.2006 öffentlich bekannt gemacht.
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Zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung der Satzung wurde eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt, die mit Schreiben vom 26.07.2007 aufgefordert wurden, zur geplanten Änderung (Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche nach § 34 BauGB statt wie bisher als Grünfläche) bis zum 31.08.2007 Stellung zu nehmen. Außerdem fand am 03.04.2007 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Informationsveranstaltung statt. Das Landratsamt Calw wies in seiner Stellungnahme vom 31.08.2007 u.a. darauf hin, dass unmittelbar angrenzend an das Flst.Nr. 2145/3 ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem kleinen Tierbestand vorhanden sei, von dem Emissionen ausgehen könnten; es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass das Plangebiet regelmäßig mit schädlichen Emissionen belastet werde, geringfügige bzw. gelegentliche Emissionen seien zu tolerieren.
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Am 23.10.2007 behandelte der Gemeinderat die vorgebrachten Anregungen, billigte den Entwurf der 1. Änderungssatzung und beschloss, diesen öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 09.11.2007 öffentlich bekannt gemacht und der Entwurf mit Begründung vom 19.11.2007 bis einschließlich 20.12.2007 öffentlich ausgelegt. Mit Anwaltschreiben vom 20.12.2007 wiederholten die Antragsteller ihre bisherigen Einwände. Ergänzend wird ausgeführt, dass ein Anlass für die Satzungsänderung nicht ersichtlich sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, da der Flächennutzungsplan eine Bebauung des Grundstücks nicht zulasse.
12 
In seiner öffentlichen Sitzung vom 24.01.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ..., 1. Änderung“ i.d.F. vom 07.01.2008. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 01.02.2008 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.
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Am 18.04.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren gegen die Satzung und deren 1. Änderung eingeleitet. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und machen ergänzend geltend: Ihre Antragsbefugnis sei gegeben. Es komme eine Verletzung ihres Rechts auf ordnungsgemäße Abwägung in Betracht, da die Belange der Landwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und daher ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot im Raum stehe. Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen außerdem im Geltungsbereich der Satzung, von deren Festsetzungen sie unmittelbar betroffen seien. Wäre die Satzung nicht erlassen worden, lägen die Grundstücksflächen unverändert im Außenbereich, so dass eine Wohnbebauung unzulässig wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung lägen nicht vor. Ihre bereits bebauten Grundstücksflächen stellten Bebauungsinseln innerhalb des Außenbereichs dar, ohne eine organische Siedlungsstruktur aufzuweisen. Es finde auch keine Prägung der einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs statt. Die Entscheidungen der Antragsgegnerin seien auch abwägungsfehlerhaft, weil dem Konfliktbewältigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Dies gelte insbesondere für die zu erwartenden Spannungen zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und möglicher Wohnbebauung. Aufgrund der planerischen Festsetzungen ändere sich auch die künftig mögliche Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4. Bisher seien auf deren Grundstücken nur privilegierte Bauvorhaben möglich gewesen, nunmehr sei auch Wohnbebauung zulässig. Die Verwirklichung privilegierter Vorhaben sei für die Antragsteller, die ihre Grundstücke landwirtschaftlich nutzten, kaum noch möglich. Schließlich lägen der Satzung und deren 1. Änderung überhaupt keine städtebaulichen Gründe zugrunde, da mit deren Erlass ausschließlich die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen geschaffen werden sollten.
14 
Die Antragsteller beantragen,
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die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin vom 29.06.2006 und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 24.01.2008 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie macht zur Begründung geltend: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Die Antragsteller trügen selbst vor, dass die nähere Umgebung auch von landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, so dass diese auch weiterhin - rechtlich abgesichert - zulässig seien. Darüber hinaus befinde sich in der näheren Umgebung bereits jetzt auch Wohnbebauung, so dass die in die Innenbereichssatzung als bebaubare Fläche einbezogenen Flächen darüber hinaus auch einer Wohnnutzung zugänglich seien. Die Möglichkeiten der Nutzung eigener Grundstücke der Antragsteller würden also erweitert und nicht eingeschränkt, so dass auch keine Rechtsbeeinträchtigung vorliege. Außerdem habe sich die Zulässigkeit künftiger Wohngebäude und eventueller Abwehransprüche von Nachbarn am Maßstab des § 34 BauGB zu orientieren. Da die nähere Umgebung jedoch vom Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, hätten die Wohnnutzer die Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich hinzunehmen. Jedenfalls blieben eventuell denkbare Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle der Beachtlichkeit. Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien für all die Flächen erfüllt, die durch die Innenbereichssatzung von Außenbereichsflächen in Innenbereichsflächen umgewandelt würden. Die Satzung lasse wegen bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten zwar bewusst offen, welche Flächen hiervon betroffen seien. Der planerische Wille sei jedoch eindeutig darauf gerichtet, den Geltungsbereich der jetzigen Innenbereichssatzung als einheitlichen Bebauungskomplex nach § 34 BauGB zu behandeln. Zudem machten bereits die Abgrenzungsschwierigkeiten deutlich, dass alle bebauten und unbebauten Grundstücke einheitlich geprägt seien. Sollten sie bisher zum Außenbereich gezählt haben, seien sie keiner anderen Nutzung „als der vorhandenen Umgebungsbebauung“ zugänglich. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots zum Nachteil der Antragsteller liege nicht vor. Ihre Einwände seien dem Gemeinderat in vollem Umfang vorgelegt und zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemacht worden. Bei der Abwägung sei davon ausgegangen worden, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausgeübten Nutzung nicht erfolgen werde. Die Umgebungsbebauung entspreche einem Dorfgebiet, so dass eine Belastung des Plangebiets durch dorfgebietstypische Emissionen hingenommen werden müsse. Soweit Belange der Antragsteller zurückgestellt worden seien, sei dies im Rahmen des zulässigen planerischen Ermessens geschehen. Soweit durch die Innenbereichssatzung auch die Voraussetzungen für die kommunalabgabenrechtliche Beitragspflicht geschaffen worden seien, führe dies ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die Beitragspflicht sei das Gegenstück zu dem aus der Erschließung folgenden Vorteil. Sie mache die Abwägung deshalb nicht fehlerhaft.
19 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - da gegen eine nach den Vorschriften des BauGB erlassene Satzung gerichtet - statthaft; er ist zum überwiegenden Teil auch zulässig.
21 
Da die angegriffene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Juli 2006 und damit vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurde, gilt nach § 195 Abs. 2 VwGO insoweit noch die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Der Normenkontrollantrag ist am 18.04.2008 und damit innerhalb der Zweijahresfrist eingegangen. Die ebenfalls angegriffene 1. Änderungssatzung wurde im Februar 2008 bekannt gemacht; insoweit gilt daher die Antragsfrist von einem Jahr (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F.), die ersichtlich ebenfalls gewahrt ist.
22 
Allerdings ist nicht die Antragsbefugnis aller Antragsteller gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Neben einer Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung kommt insbesondere auch eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots in Betracht. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. u. Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris RdNr. 3). Die zur Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) entwickelten Grundsätze gelten jedenfalls auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs von „Innenbereichssatzungen“ nach § 34 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 BN 28.01 -, BRS 64 Nr. 54; BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07.34048 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 128; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 34 RdNr. 100).
23 
Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller zu 1 bis 3 antragsbefugt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie Eigentümer von im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücken sind. Denn hinsichtlich der ihre Grundstücke betreffenden Festsetzungen - sei es als Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind oder sei es als Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und als private Grünfläche und als Flächen für die Landwirtschaft genutzt werden können - machen sie nicht geltend, rechtsverletzend negativ betroffen zu sein. Sie wenden sich vielmehr maßgeblich dagegen, dass bisher dem Außenbereich zuzuordnende Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden seien und diese nunmehr eine Wohnbebauung zulasse, die zu Einschränkungen für ihre landwirtschaftlichen Betriebe führen könne; sie berufen sich damit der Sache nach auf eine Verletzung des Abwägungsgebots. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auch wenn sie alle nicht mehr Vollerwerbslandwirte sind. Sie haben alle noch landwirtschaftliche Fahrzeuge im Einsatz und verkaufen teilweise Erzeugnisse von ihren Feldern (wie Getreide, Kartoffeln und Grünfutter) an Dritte; auf ihren Hofstellen werden zudem noch Tiere gehalten (Pferde bzw. Hühner und/oder Schafe). Außerdem gewinnen sie alle Holz aus ihren Wäldern und verarbeiten es mit Motorsägen auf ihren Hofstellen zu Brennholz, das teilweise ebenfalls an Dritte verkauft wird. Insbesondere der Fahrzeug- und Maschineneinsatz kann danach durchaus zu Emissionskonflikten mit der durch die Satzungen zugelassenen Wohnnutzung führen. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern zu 1 bis 3 gleichermaßen geltend gemachten privaten, mehr als nur geringfügig betroffenen Belange zwar gesehen und in ihre Abwägungsentscheidungen eingestellt. Gleichwohl ist es nach dem Vorbringen dieser Antragsteller nicht ausgeschlossen, dass diese Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt wurden.
24 
Dagegen kann sich der Antragsteller zu 4 auf einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang nicht berufen, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine landwirtschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben hat und aus seinem Wald nur noch Brennholz für den Eigenbedarf gewinnt. Auch sonst hat er keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen Belange möglich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für das von ihm (wie auch von den übrigen Antragstellern) am Rande noch angesprochene Interesse, von Erschließungskosten für den Ausbau der ... Straße verschont zu bleiben. Erschließungsaufwendungen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial. Abweichendes gilt nur für besonders gelagerte Einzelfälle, etwa dann, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1976 - IV C 12.u.13.74 -, BRS 30 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, juris, u. Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, ESVGH 55, 69). Dass eine in diesem Sinne unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger entstehen könnte, machen auch die Antragsteller nicht geltend.
25 
Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie auch begründet. Zwar bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellungsverfahren der Satzungen; dies gilt aber nicht für die verfahrensbezogenen Elemente des Ermittelns und Bewertens gem. § 2 Abs. 3 BauGB (1.). Die Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht (2.). Ob Verstöße gegen das Abwägungsgebot und im Abwägungsergebnis vorliegen, kann dahingestellt bleiben (3.). Die festgestellten Rechtsverstöße führen hinsichtlich der 1. Änderungssatzung zur vollständigen Nichtigkeit, hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung jedoch nur zur Teilnichtigkeit (4.).
26 
Die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 29.06.2006 beurteilt sich gem. § 233 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der früheren, ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.08.1997 - mit Änderungen - BauGB 1998) und nicht nach dem Baugesetzbuch i .d. F. des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.06.2004 (BauGB 2004), da die speziellen Überleitungsvorschriften des 244 Abs. 1 und 2 BauGB nicht einschlägig sind. Denn das Aufstellungsverfahren wurde vor dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind demgegenüber in der Fassung des BauGB 2004 anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB). Dagegen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der 1. Änderungssatzung nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007); das Änderungsverfahren wurde erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes im März 2007 förmlich eingeleitet (vgl. § 233 Abs. 1 BauGB).
27 
1.) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung sind schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sind die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB eingehalten worden (a); es liegt aber ein beachtlicher Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (b).
28 
a) Die Antragsgegnerin hat hier sowohl eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile als auch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschlossen. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB lässt eine solche Verbindung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich zu. Dass in der Planzeichnung nicht ausdrücklich zwischen Klarstellungsflächen einerseits und Ergänzungsflächen andererseits unterschieden wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Darstellung dieser Flächen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist vielmehr gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB für den Erlass einer Klarstellungs-, Ergänzungs- oder (was im vorliegenden Fall ausscheidet) Festlegungssatzung vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O. § 34 RdNr. 123). Dies ist indes eine materiell-rechtliche Frage, auf die unten noch näher einzugehen sein wird.
29 
Allerdings stellt § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB höhere Verfahrensanforderungen an den Erlass von Ergänzungs- und Festlegungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als an den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dies zwingt jedoch nicht zur jeweils gesonderten Kennzeichnung von Klarstellungs- und Ergänzungsflächen. Das Verfahren hat sich vielmehr im Falle der Verbindung verschiedener Satzungen nach der mit den höchsten Verfahrensanforderungen zu richten (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl , § 34 RdNr. 99), hier also nach den für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
30 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das gesamte Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und zur 1. Änderungssatzung nach den für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit beachtliche Verfahrensmängel - sei es bei der ordnungsgemäßen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB, sei es bei der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB oder der Beifügung einer Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB34 Abs. 5 Satz 4 2. Halbs.) - gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Rügen erhoben.
31 
b) Die Satzungen leiden jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie - in eingeschränktem Umfang -ebenfalls die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis Abs. 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bzw. auf § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Bezug nehmen (BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07 - und Urt. v. 18.12.2006 - 1 N 05.2027 -, juris; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 110 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 34 RdNr. 72 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 a.a.O., wonach auch eine Abrundungssatzung jedenfalls bezüglich der Gebietsbegrenzung der Abwägung unterliegen dürfte). Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann wegen des auch hier zu beachtenden Abwägungsgebots nichts Anderes gelten - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
33 
aa) Gemessen daran leidet zunächst die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung an einem Bewertungsfehler. Zwar liegen Fehler bei der Sammlung des Abwägungsmaterials nicht vor. Insbesondere wurden die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung und ihren landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Es ist aber von einer Bewertungsfehleinschätzung auszugehen, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt hat. Der - vom Gemeinderat übernommene - Abwägungsvorschlag führt insoweit aus:
34 
„In dem Bereich der ... Straße werden die im Entwurf dargestellten Ergänzungsflächen erheblich reduziert. Hiermit wird den Belangen der Landwirtschaft maßgeblich Rechnung getragen. Im Rahmen der Abwägung privater und öffentlicher Interessen werden angrenzend an den Bestand im Hinblick auf eine Eigenentwicklung bestandsorientierte Baulücken dem Innenbereich zugeordnet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Das Amt für Landwirtschaft sowie die Gewerbeaufsicht haben keine Bedenken vorgebracht.“
35 
Die Annahme, dass im Bereich der ... Straße (nur) „bestandsorientierte Baulücken im Hinblick auf eine Eigenentwicklung“ im Innenbereich zugeordnet wurden, trifft so nicht zu. Bei den auf den Grundstücken Flst.Nr. 2117/1, 2118/4 und 10/7 ausgewiesenen Bauflächen handelt es sich nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins vielmehr um nördlich und südlich an die ... Straße angrenzende Außenbereichsflächen (vgl. hierzu näher die Ausführungen unter 2.). Diese können - nach ihrer Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung - vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom gegenwärtigen Bestand auch ausschließlich einer Wohnbebauung zugeführt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1, 2 und 3 erfolgt allenfalls insoweit, als ausgeführt wird, dass eine „unzumutbare Beeinträchtigung nicht gesehen wird“. Diese Erwägung greift jedoch insbesondere deshalb zu kurz, weil bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich im Außenbereich lagen und damit durch die Einbeziehung in die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstmals Konflikte mit einer heranrückenden (reinen) Wohnbebauung auftreten können. Damit hat die Antragsgegnerin möglichen Emissionskonflikten zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 und der nunmehr zugelassenen Wohnbebauung keine ausreichende Beachtung geschenkt.
36 
bb) Eine Bewertungsfehleinschätzung liegt auch der Abwägungsentscheidung zur 1. Änderungssatzung zugrunde. Auch hier trifft die - im Abwägungsvorschlag enthaltene - Erwägung nicht zu, dass die Umgebungsbebauung (schon jetzt) einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspreche, in der dorfgebietstypische Emissionen zu tolerieren seien; vielmehr handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins (vgl. hierzu wiederum die Ausführungen unter 2.) um im Außenbereich angesiedelte Wohn- und Wirtschaftsgebäude. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung heißt es zwar zunächst, dass eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Ergänzungsfläche in den Innenbereich einbezogen werden soll. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass die beantragte Änderung eine Baulückenschließung und eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs darstelle. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass durch die infolge der Satzung erstmals zugelassene Wohnbebauung Emissionskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 entstehen können, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
37 
cc) Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei voller Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange und der privaten Eigentumsbelange der Antragsteller zu 1 bis 3 den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung anders gezogen oder andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs.1, 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen hätte.
38 
Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 bzw. 2007 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei (BauGB 2004) bzw. von einem Jahr (BauGB 2007) seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. VGH Bad.-Würt., Normenkontrollurteil v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2008 (eingegangen am 18.04.2008) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung den Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Damit ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde offensichtlich eingehalten. Auch die Einjahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2007 für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinsichtlich der 1. Änderungssatzung ist gewahrt. Diese wurde am 01.02.2008 bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag - wie oben ausgeführt - bereits im April 2008 gestellt und an die Antragsgegnerin übersandt.
39 
2.) Die angegriffenen Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht.
40 
a) Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, dass für den Erlass der 1. Änderungssatzung ein „Anlass“ nicht ersichtlich sei, kommt es hierauf rechtlich nicht an. Das Gesetz verlangt für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Erforderlichkeit i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern nur die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als eigenständige und insoweit speziellere Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist (BayVGH, Urt.v. 15.07.2003 - 20 N 02.1591 -, juris RdNr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris RdNr. 6). Die geforderte Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stellt indes Anforderungen in Richtung auf die nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange; Konfliktlagen, die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch keiner Lösung bedürfen, können dem Erlass einer Ergänzungssatzung entgegenstehen. Dies gilt etwa für bebaute Bereiche, in denen eine emittierende Nutzung, etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung vorhanden ist (vgl. Rieger in Schrödter a.a.O., § 34 RdNr. 90) oder wenn in der Nachbarschaft eines wegen seiner Emissionen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhabens durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB neue Wohnbauvorhaben zugelassen werden (Dürr a.a.O. § 34 RdNr.128); derartige, nach den Zulässigkeitsregeln des § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB nicht zu bewältigende Spannungen können nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst werden. Davon, dass die Schaffung neuer Bauplätze im Außenbereich hier zu derartigen städtebaulichen Spannungen führt, dass der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen ist, kann nach den Angaben der Antragsteller zu Art und Umfang ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten indes nicht ausgegangen werden.
41 
b) Das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB schließt grundsätzlich ein, dass die Einbeziehungssatzung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht (Rieger in Schrödter a.a.O. § 34 RdNr. 92; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 127; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 105). Vorliegend steht die Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche durch die 1. Änderungssatzung im Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes, der insoweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Allerdings sind hinsichtlich der Übereinstimmung der Satzung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Grundsätze des sogenannten Entwicklungsgebots i. S. § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (Senatsurt. v. 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94 zum insoweit vergleichbaren Fall einer Festlegungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Söfker a.a.O., § 34 RdNr. 120, 105). Im Rahmen der Konkretisierung der Vorgaben in den Darstellungen des Flächennutzungsplans sind daher auch Abweichungen zulässig, wenn sie sich aus der Konkretisierung rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und v. 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den geringen Umfang der Abweichung - betroffen ist nur eine Teilfläche eines Grundstücks mit einer Größe von ca. 1722 m², die im Vergleich zum gesamten Ortsteil von völlig untergeordneter Bedeutung ist - diese noch vom sog. „Entwicklungsspielraum“ gedeckt.
42 
c) Nicht gegeben ist jedoch die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach eine Ergänzungssatzung nur zur Einbeziehung „einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ergehen darf und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sein müssen. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (OVG Rheinland - Pfalz, Urt. vom 09.11.2005 - 8 C 10463/05 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117; Dürr, a. a. O. § 34 RdNr. 123; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 82). Die weiter geforderte Prägung der Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden (Innen-)Bereich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, BRS 71 Nr. 94; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117).
43 
Vorliegend bildet weder die Bebauung östlich des Grundstücks ...-straße 10, zu der auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller gehören, für sich genommen einen Ortsteil noch ist ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen ... Straße 10 und der Bebauung an der ... Straße beginnenden Ortsteil gegeben.
44 
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Senat, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305). Hiervon ausgehend besitzt die Bebauung im betreffenden Abschnitt der ... Straße, wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, nach Zahl und Maß kein hinreichendes Gewicht und ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Zu berücksichtigen ist insoweit neben den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der vier Antragsteller nur noch das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2117/1. Die beiden weiteren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2118/4 und 2145/3 ebenfalls neu gebauten Wohnhäuser sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen, da sie im Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses noch nicht errichtet waren. Die Bebauung mit den unzusammenhängend nördlich und südlich der ... Straße befindlichen Gebäuden wirkt insgesamt wie eine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung und keineswegs etwa wie eine städtebaulich gewollte Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Die maßgebliche Bebauung südlich der ... Straße, beginnend mit dem Haus Nr.14 und endend mit dem Haus Nr. 26, vermittelt - da über weite Strecken (etwa 180 m) von der freien Landschaft unterbrochen - in keiner Weise den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Bereich nördlich der Straße die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller zu 1 und 3 (... Straße Nr.17 und 25) liegen. Denn der bauliche Zusammenhang zwischen diesen Häusern wird wiederum durch eine größere Freifläche unterbrochen, die ihrerseits als Bestandteil der freien Landschaft erscheint. (Selbst das - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigende neue Wohnhaus in diesem Bereich ändert an diesem Eindruck nichts.
45 
Die vereinzelte Bebauung zu beiden Seiten der östlichen ... Straße nimmt auch nicht am westlich gelegenen Bebauungszusammenhang, der bei den Gebäuden ... Straße 8/10 und an der ... Straße beginnt, teil.
46 
Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann (BVerwG, Urt. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich allerdings nicht unter Anwendung geografisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr „einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Insofern lässt sich ebenso wie eine Straße je nach den Umständen in dem einen Falle verbindend, dagegen in einem anderen trennend wirken kann, ebenso wenig Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Beschaffenheit eines Grundstücks und namentlich seine (absolute) Größe auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirken kann. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1972, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 34 RdNr. 12).
47 
Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481; Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 25.09.2008 - 5 S 1647/07 -), reißt nach dem Ergebnis des Augenscheins der Bebauungszusammenhang des Ortsteils ... auf der Höhe des Grundstücks ... Straße 10 - dessen Gebäude als letzte noch dem Innenbereich zuzurechnen sind - ab. Bereits zu dem dem Ortsteil noch am nächsten liegenden, mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstück des Antragstellers zu 4 hat der westlich gelegene Bebauungskomplex keinen Bezug mehr. Der Eindruck fehlender Geschlossenheit wird noch entscheidend verstärkt durch die Tatsache, dass die Straße vom Haus Nr.14 zum Haus Nr.10 ein deutliches Gefälle aufweist und durch die Böschungen an ihren Rändern wie ein „Hohlweg“ wirkt; der zum Teil hohe Baumbestand entlang der Straßenränder tut ein Übriges, um insoweit keinerlei räumliche Verklammerung erkennen zu können. Zum Eindruck fehlender Geschlossenheit der Bebauung in diesem Bereich trägt ferner die Tatsache bei, dass sich nördlich der ...-... Straße zwischen der Einmündung ... Straße und dem Grundstück ... Straße 17 des Antragstellers zu 1 sogar auf einer Länge von über 180 m keine Bebauung befindet.
48 
Fehlt es aber im Bereich der östlichen ... Straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kann ein solcher auch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Außen-)Bereichs nicht prägen, so das es zwangsläufig auch an dieser weiteren Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. vom 27.03.2008 - 1 KN 235/05 -, juris).
49 
d) Ein Verstoß gegen sonstige zwingende gesetzliche Vorgaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere halten die Satzungen insoweit den Angriffen der Antragsteller zu 1 bis 3 stand.
50 
Gegenstand einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung dürfen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur „einzelne Außenbereichsflächen“ sein. Unvereinbar mit diesem Kriterium dürfte daher eine vollständige oder nahezu lückenlose Arrondierung des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch alle angrenzenden Flächen oder seine Erweiterung um größere Flächen sein, die nach ihrer Größe und städtebaulichem Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 116; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 124; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 91). Vorliegend umfasst die Satzung zwar den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil ...-..., jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nur teilweise eine Ergänzungssatzung i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darstellt und tatsächlich nur vereinzelt Außenbereichsflächen einbezogen wurden. Dies gilt etwa - außer dem nordöstlichen Bereich der ... Straße - für die am westlichen Ortsrand gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 162/5 und 162/6 sowie insbesondere für das Grundstück Flst.Nr. 56/1. Auch bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich hier aber noch um „vereinzelte Außenbereichsflächen.
51 
Auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB lässt sich nicht feststellen. Danach können in Ergänzungssatzungen nur „einzelne“ Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Unzulässig sind damit - wegen der reduzierten Planqualität der Ergänzungssatzung - detaillierte Festsetzungen in der Art eines qualifizierten Bebauungsplans (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 a.a.O.; Soefker a.a.O. § 34 RdNr. 108 m.w.N.); eine Satzung gibt insoweit umso eher Anlass zu Bedenken, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplanes übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20/03 -, juris). Da sich die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hier darauf beschränkt, nur wenige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 15, Nr. 18a und Nr. 10 BauGB zu treffen, und auf weitere Regelungen verzichtet, ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht zu erkennen.
52 
3.) Ob den Satzungen im Übrigen Fehler anhaften, die auch weiterhin (nach dem Inkrafttreten des EAG-Bau) als Mängel des Abwägungsvorgangs (und nicht als Verfahrensfehler) geltend gemacht werden können, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Dass es solche Fehler geben kann, ergibt sich bereits aus § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Soweit hierzu übereinstimmend der Abwägungsausfall gezählt wird (vgl. etwa Dürr a.a.O. § 214 RdNr. 73 f.; Quaas/Kukk in Schrödter a.a.O. § 214 RdNr. 46; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. § 214 RdNr. 136 f.), liegt ein solcher hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht in einen zu einem Abwägungsausfall führenden Weise unberücksichtigt gelassen..
53 
Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsergebnis (vgl. §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) gegeben sein könnte, bestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch auf diese Frage nicht mehr an.
54 
4.) Der nach alledem vorliegende, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verfahrensfehler führt zwar - ebenso wie der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - zur vollständigen Nichtigkeit der nur das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 betreffenden 1. Änderungssatzung, aber nur zur Teilnichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; beide Rechtsverstöße haben nur Auswirkungen auf den Bereich der östlichen ... Straße und damit nur auf einen kleineren Teilbereich der Satzung. Der weitaus größere Teil der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann in Kraft bleiben, weil dieser Teil des Plans für sich betrachtet noch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BayVBl. 2001, 314). Das Planungsziel der Antragsgegnerin, die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... festzulegen und durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur einen geschlossenen und einheitlichen Ortsrand zu schaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten im Sinne einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Nichteinbeziehung einzelner Außenbereichsflächen entlang der ...-... Straße nicht in Frage gestellt. Der für unwirksam zu erklärende Teilbereich beginnt dabei an der östlichen Grenze des Grundstücks ... Straße 10 zum Grundstück Flst.Nr.10/7. Zwar grenzt letzteres an einen Ortsteil an und könnte daher grundsätzlich noch als Außenbereichsgrundstück in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Innenbereich des Ortsteils allein um dieses Grundstück - als einzigem an der östlichen ... Straße - ergänzt hätte. Der Wegfall des so eingegrenzten Satzungsbereichs entlang der östlichen ... Straße stellt auch ansonsten die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat vom Erlass der Satzung insgesamt Abstand genommen hätte, wenn ihm das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der entlang der... Straße einbezogenen Flächen bewusst gewesen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu, dass der Antragsgegner auch bei nur teilweiser Unwirksamerklärung insoweit grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, BVerwG, Beschluss v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 08. April 2009
58 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,- EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - da gegen eine nach den Vorschriften des BauGB erlassene Satzung gerichtet - statthaft; er ist zum überwiegenden Teil auch zulässig.
21 
Da die angegriffene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Juli 2006 und damit vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurde, gilt nach § 195 Abs. 2 VwGO insoweit noch die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Der Normenkontrollantrag ist am 18.04.2008 und damit innerhalb der Zweijahresfrist eingegangen. Die ebenfalls angegriffene 1. Änderungssatzung wurde im Februar 2008 bekannt gemacht; insoweit gilt daher die Antragsfrist von einem Jahr (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F.), die ersichtlich ebenfalls gewahrt ist.
22 
Allerdings ist nicht die Antragsbefugnis aller Antragsteller gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Neben einer Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung kommt insbesondere auch eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots in Betracht. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. u. Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris RdNr. 3). Die zur Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) entwickelten Grundsätze gelten jedenfalls auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs von „Innenbereichssatzungen“ nach § 34 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 BN 28.01 -, BRS 64 Nr. 54; BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07.34048 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 128; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 34 RdNr. 100).
23 
Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller zu 1 bis 3 antragsbefugt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie Eigentümer von im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücken sind. Denn hinsichtlich der ihre Grundstücke betreffenden Festsetzungen - sei es als Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind oder sei es als Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und als private Grünfläche und als Flächen für die Landwirtschaft genutzt werden können - machen sie nicht geltend, rechtsverletzend negativ betroffen zu sein. Sie wenden sich vielmehr maßgeblich dagegen, dass bisher dem Außenbereich zuzuordnende Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden seien und diese nunmehr eine Wohnbebauung zulasse, die zu Einschränkungen für ihre landwirtschaftlichen Betriebe führen könne; sie berufen sich damit der Sache nach auf eine Verletzung des Abwägungsgebots. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auch wenn sie alle nicht mehr Vollerwerbslandwirte sind. Sie haben alle noch landwirtschaftliche Fahrzeuge im Einsatz und verkaufen teilweise Erzeugnisse von ihren Feldern (wie Getreide, Kartoffeln und Grünfutter) an Dritte; auf ihren Hofstellen werden zudem noch Tiere gehalten (Pferde bzw. Hühner und/oder Schafe). Außerdem gewinnen sie alle Holz aus ihren Wäldern und verarbeiten es mit Motorsägen auf ihren Hofstellen zu Brennholz, das teilweise ebenfalls an Dritte verkauft wird. Insbesondere der Fahrzeug- und Maschineneinsatz kann danach durchaus zu Emissionskonflikten mit der durch die Satzungen zugelassenen Wohnnutzung führen. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern zu 1 bis 3 gleichermaßen geltend gemachten privaten, mehr als nur geringfügig betroffenen Belange zwar gesehen und in ihre Abwägungsentscheidungen eingestellt. Gleichwohl ist es nach dem Vorbringen dieser Antragsteller nicht ausgeschlossen, dass diese Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt wurden.
24 
Dagegen kann sich der Antragsteller zu 4 auf einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang nicht berufen, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine landwirtschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben hat und aus seinem Wald nur noch Brennholz für den Eigenbedarf gewinnt. Auch sonst hat er keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen Belange möglich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für das von ihm (wie auch von den übrigen Antragstellern) am Rande noch angesprochene Interesse, von Erschließungskosten für den Ausbau der ... Straße verschont zu bleiben. Erschließungsaufwendungen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial. Abweichendes gilt nur für besonders gelagerte Einzelfälle, etwa dann, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1976 - IV C 12.u.13.74 -, BRS 30 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, juris, u. Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, ESVGH 55, 69). Dass eine in diesem Sinne unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger entstehen könnte, machen auch die Antragsteller nicht geltend.
25 
Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie auch begründet. Zwar bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellungsverfahren der Satzungen; dies gilt aber nicht für die verfahrensbezogenen Elemente des Ermittelns und Bewertens gem. § 2 Abs. 3 BauGB (1.). Die Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht (2.). Ob Verstöße gegen das Abwägungsgebot und im Abwägungsergebnis vorliegen, kann dahingestellt bleiben (3.). Die festgestellten Rechtsverstöße führen hinsichtlich der 1. Änderungssatzung zur vollständigen Nichtigkeit, hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung jedoch nur zur Teilnichtigkeit (4.).
26 
Die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 29.06.2006 beurteilt sich gem. § 233 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der früheren, ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.08.1997 - mit Änderungen - BauGB 1998) und nicht nach dem Baugesetzbuch i .d. F. des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.06.2004 (BauGB 2004), da die speziellen Überleitungsvorschriften des 244 Abs. 1 und 2 BauGB nicht einschlägig sind. Denn das Aufstellungsverfahren wurde vor dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind demgegenüber in der Fassung des BauGB 2004 anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB). Dagegen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der 1. Änderungssatzung nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007); das Änderungsverfahren wurde erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes im März 2007 förmlich eingeleitet (vgl. § 233 Abs. 1 BauGB).
27 
1.) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung sind schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sind die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB eingehalten worden (a); es liegt aber ein beachtlicher Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (b).
28 
a) Die Antragsgegnerin hat hier sowohl eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile als auch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschlossen. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB lässt eine solche Verbindung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich zu. Dass in der Planzeichnung nicht ausdrücklich zwischen Klarstellungsflächen einerseits und Ergänzungsflächen andererseits unterschieden wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Darstellung dieser Flächen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist vielmehr gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB für den Erlass einer Klarstellungs-, Ergänzungs- oder (was im vorliegenden Fall ausscheidet) Festlegungssatzung vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O. § 34 RdNr. 123). Dies ist indes eine materiell-rechtliche Frage, auf die unten noch näher einzugehen sein wird.
29 
Allerdings stellt § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB höhere Verfahrensanforderungen an den Erlass von Ergänzungs- und Festlegungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als an den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dies zwingt jedoch nicht zur jeweils gesonderten Kennzeichnung von Klarstellungs- und Ergänzungsflächen. Das Verfahren hat sich vielmehr im Falle der Verbindung verschiedener Satzungen nach der mit den höchsten Verfahrensanforderungen zu richten (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl , § 34 RdNr. 99), hier also nach den für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
30 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das gesamte Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und zur 1. Änderungssatzung nach den für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit beachtliche Verfahrensmängel - sei es bei der ordnungsgemäßen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB, sei es bei der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB oder der Beifügung einer Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB34 Abs. 5 Satz 4 2. Halbs.) - gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Rügen erhoben.
31 
b) Die Satzungen leiden jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie - in eingeschränktem Umfang -ebenfalls die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis Abs. 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bzw. auf § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Bezug nehmen (BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07 - und Urt. v. 18.12.2006 - 1 N 05.2027 -, juris; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 110 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 34 RdNr. 72 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 a.a.O., wonach auch eine Abrundungssatzung jedenfalls bezüglich der Gebietsbegrenzung der Abwägung unterliegen dürfte). Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann wegen des auch hier zu beachtenden Abwägungsgebots nichts Anderes gelten - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
33 
aa) Gemessen daran leidet zunächst die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung an einem Bewertungsfehler. Zwar liegen Fehler bei der Sammlung des Abwägungsmaterials nicht vor. Insbesondere wurden die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung und ihren landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Es ist aber von einer Bewertungsfehleinschätzung auszugehen, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt hat. Der - vom Gemeinderat übernommene - Abwägungsvorschlag führt insoweit aus:
34 
„In dem Bereich der ... Straße werden die im Entwurf dargestellten Ergänzungsflächen erheblich reduziert. Hiermit wird den Belangen der Landwirtschaft maßgeblich Rechnung getragen. Im Rahmen der Abwägung privater und öffentlicher Interessen werden angrenzend an den Bestand im Hinblick auf eine Eigenentwicklung bestandsorientierte Baulücken dem Innenbereich zugeordnet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Das Amt für Landwirtschaft sowie die Gewerbeaufsicht haben keine Bedenken vorgebracht.“
35 
Die Annahme, dass im Bereich der ... Straße (nur) „bestandsorientierte Baulücken im Hinblick auf eine Eigenentwicklung“ im Innenbereich zugeordnet wurden, trifft so nicht zu. Bei den auf den Grundstücken Flst.Nr. 2117/1, 2118/4 und 10/7 ausgewiesenen Bauflächen handelt es sich nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins vielmehr um nördlich und südlich an die ... Straße angrenzende Außenbereichsflächen (vgl. hierzu näher die Ausführungen unter 2.). Diese können - nach ihrer Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung - vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom gegenwärtigen Bestand auch ausschließlich einer Wohnbebauung zugeführt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1, 2 und 3 erfolgt allenfalls insoweit, als ausgeführt wird, dass eine „unzumutbare Beeinträchtigung nicht gesehen wird“. Diese Erwägung greift jedoch insbesondere deshalb zu kurz, weil bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich im Außenbereich lagen und damit durch die Einbeziehung in die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstmals Konflikte mit einer heranrückenden (reinen) Wohnbebauung auftreten können. Damit hat die Antragsgegnerin möglichen Emissionskonflikten zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 und der nunmehr zugelassenen Wohnbebauung keine ausreichende Beachtung geschenkt.
36 
bb) Eine Bewertungsfehleinschätzung liegt auch der Abwägungsentscheidung zur 1. Änderungssatzung zugrunde. Auch hier trifft die - im Abwägungsvorschlag enthaltene - Erwägung nicht zu, dass die Umgebungsbebauung (schon jetzt) einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspreche, in der dorfgebietstypische Emissionen zu tolerieren seien; vielmehr handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins (vgl. hierzu wiederum die Ausführungen unter 2.) um im Außenbereich angesiedelte Wohn- und Wirtschaftsgebäude. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung heißt es zwar zunächst, dass eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Ergänzungsfläche in den Innenbereich einbezogen werden soll. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass die beantragte Änderung eine Baulückenschließung und eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs darstelle. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass durch die infolge der Satzung erstmals zugelassene Wohnbebauung Emissionskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 entstehen können, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
37 
cc) Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei voller Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange und der privaten Eigentumsbelange der Antragsteller zu 1 bis 3 den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung anders gezogen oder andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs.1, 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen hätte.
38 
Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 bzw. 2007 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei (BauGB 2004) bzw. von einem Jahr (BauGB 2007) seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. VGH Bad.-Würt., Normenkontrollurteil v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2008 (eingegangen am 18.04.2008) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung den Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Damit ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde offensichtlich eingehalten. Auch die Einjahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2007 für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinsichtlich der 1. Änderungssatzung ist gewahrt. Diese wurde am 01.02.2008 bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag - wie oben ausgeführt - bereits im April 2008 gestellt und an die Antragsgegnerin übersandt.
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2.) Die angegriffenen Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht.
40 
a) Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, dass für den Erlass der 1. Änderungssatzung ein „Anlass“ nicht ersichtlich sei, kommt es hierauf rechtlich nicht an. Das Gesetz verlangt für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Erforderlichkeit i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern nur die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als eigenständige und insoweit speziellere Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist (BayVGH, Urt.v. 15.07.2003 - 20 N 02.1591 -, juris RdNr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris RdNr. 6). Die geforderte Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stellt indes Anforderungen in Richtung auf die nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange; Konfliktlagen, die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch keiner Lösung bedürfen, können dem Erlass einer Ergänzungssatzung entgegenstehen. Dies gilt etwa für bebaute Bereiche, in denen eine emittierende Nutzung, etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung vorhanden ist (vgl. Rieger in Schrödter a.a.O., § 34 RdNr. 90) oder wenn in der Nachbarschaft eines wegen seiner Emissionen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhabens durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB neue Wohnbauvorhaben zugelassen werden (Dürr a.a.O. § 34 RdNr.128); derartige, nach den Zulässigkeitsregeln des § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB nicht zu bewältigende Spannungen können nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst werden. Davon, dass die Schaffung neuer Bauplätze im Außenbereich hier zu derartigen städtebaulichen Spannungen führt, dass der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen ist, kann nach den Angaben der Antragsteller zu Art und Umfang ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten indes nicht ausgegangen werden.
41 
b) Das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB schließt grundsätzlich ein, dass die Einbeziehungssatzung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht (Rieger in Schrödter a.a.O. § 34 RdNr. 92; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 127; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 105). Vorliegend steht die Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche durch die 1. Änderungssatzung im Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes, der insoweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Allerdings sind hinsichtlich der Übereinstimmung der Satzung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Grundsätze des sogenannten Entwicklungsgebots i. S. § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (Senatsurt. v. 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94 zum insoweit vergleichbaren Fall einer Festlegungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Söfker a.a.O., § 34 RdNr. 120, 105). Im Rahmen der Konkretisierung der Vorgaben in den Darstellungen des Flächennutzungsplans sind daher auch Abweichungen zulässig, wenn sie sich aus der Konkretisierung rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und v. 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den geringen Umfang der Abweichung - betroffen ist nur eine Teilfläche eines Grundstücks mit einer Größe von ca. 1722 m², die im Vergleich zum gesamten Ortsteil von völlig untergeordneter Bedeutung ist - diese noch vom sog. „Entwicklungsspielraum“ gedeckt.
42 
c) Nicht gegeben ist jedoch die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach eine Ergänzungssatzung nur zur Einbeziehung „einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ergehen darf und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sein müssen. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (OVG Rheinland - Pfalz, Urt. vom 09.11.2005 - 8 C 10463/05 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117; Dürr, a. a. O. § 34 RdNr. 123; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 82). Die weiter geforderte Prägung der Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden (Innen-)Bereich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, BRS 71 Nr. 94; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117).
43 
Vorliegend bildet weder die Bebauung östlich des Grundstücks ...-straße 10, zu der auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller gehören, für sich genommen einen Ortsteil noch ist ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen ... Straße 10 und der Bebauung an der ... Straße beginnenden Ortsteil gegeben.
44 
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Senat, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305). Hiervon ausgehend besitzt die Bebauung im betreffenden Abschnitt der ... Straße, wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, nach Zahl und Maß kein hinreichendes Gewicht und ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Zu berücksichtigen ist insoweit neben den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der vier Antragsteller nur noch das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2117/1. Die beiden weiteren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2118/4 und 2145/3 ebenfalls neu gebauten Wohnhäuser sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen, da sie im Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses noch nicht errichtet waren. Die Bebauung mit den unzusammenhängend nördlich und südlich der ... Straße befindlichen Gebäuden wirkt insgesamt wie eine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung und keineswegs etwa wie eine städtebaulich gewollte Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Die maßgebliche Bebauung südlich der ... Straße, beginnend mit dem Haus Nr.14 und endend mit dem Haus Nr. 26, vermittelt - da über weite Strecken (etwa 180 m) von der freien Landschaft unterbrochen - in keiner Weise den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Bereich nördlich der Straße die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller zu 1 und 3 (... Straße Nr.17 und 25) liegen. Denn der bauliche Zusammenhang zwischen diesen Häusern wird wiederum durch eine größere Freifläche unterbrochen, die ihrerseits als Bestandteil der freien Landschaft erscheint. (Selbst das - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigende neue Wohnhaus in diesem Bereich ändert an diesem Eindruck nichts.
45 
Die vereinzelte Bebauung zu beiden Seiten der östlichen ... Straße nimmt auch nicht am westlich gelegenen Bebauungszusammenhang, der bei den Gebäuden ... Straße 8/10 und an der ... Straße beginnt, teil.
46 
Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann (BVerwG, Urt. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich allerdings nicht unter Anwendung geografisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr „einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Insofern lässt sich ebenso wie eine Straße je nach den Umständen in dem einen Falle verbindend, dagegen in einem anderen trennend wirken kann, ebenso wenig Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Beschaffenheit eines Grundstücks und namentlich seine (absolute) Größe auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirken kann. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1972, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 34 RdNr. 12).
47 
Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481; Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 25.09.2008 - 5 S 1647/07 -), reißt nach dem Ergebnis des Augenscheins der Bebauungszusammenhang des Ortsteils ... auf der Höhe des Grundstücks ... Straße 10 - dessen Gebäude als letzte noch dem Innenbereich zuzurechnen sind - ab. Bereits zu dem dem Ortsteil noch am nächsten liegenden, mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstück des Antragstellers zu 4 hat der westlich gelegene Bebauungskomplex keinen Bezug mehr. Der Eindruck fehlender Geschlossenheit wird noch entscheidend verstärkt durch die Tatsache, dass die Straße vom Haus Nr.14 zum Haus Nr.10 ein deutliches Gefälle aufweist und durch die Böschungen an ihren Rändern wie ein „Hohlweg“ wirkt; der zum Teil hohe Baumbestand entlang der Straßenränder tut ein Übriges, um insoweit keinerlei räumliche Verklammerung erkennen zu können. Zum Eindruck fehlender Geschlossenheit der Bebauung in diesem Bereich trägt ferner die Tatsache bei, dass sich nördlich der ...-... Straße zwischen der Einmündung ... Straße und dem Grundstück ... Straße 17 des Antragstellers zu 1 sogar auf einer Länge von über 180 m keine Bebauung befindet.
48 
Fehlt es aber im Bereich der östlichen ... Straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kann ein solcher auch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Außen-)Bereichs nicht prägen, so das es zwangsläufig auch an dieser weiteren Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. vom 27.03.2008 - 1 KN 235/05 -, juris).
49 
d) Ein Verstoß gegen sonstige zwingende gesetzliche Vorgaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere halten die Satzungen insoweit den Angriffen der Antragsteller zu 1 bis 3 stand.
50 
Gegenstand einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung dürfen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur „einzelne Außenbereichsflächen“ sein. Unvereinbar mit diesem Kriterium dürfte daher eine vollständige oder nahezu lückenlose Arrondierung des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch alle angrenzenden Flächen oder seine Erweiterung um größere Flächen sein, die nach ihrer Größe und städtebaulichem Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 116; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 124; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 91). Vorliegend umfasst die Satzung zwar den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil ...-..., jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nur teilweise eine Ergänzungssatzung i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darstellt und tatsächlich nur vereinzelt Außenbereichsflächen einbezogen wurden. Dies gilt etwa - außer dem nordöstlichen Bereich der ... Straße - für die am westlichen Ortsrand gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 162/5 und 162/6 sowie insbesondere für das Grundstück Flst.Nr. 56/1. Auch bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich hier aber noch um „vereinzelte Außenbereichsflächen.
51 
Auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB lässt sich nicht feststellen. Danach können in Ergänzungssatzungen nur „einzelne“ Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Unzulässig sind damit - wegen der reduzierten Planqualität der Ergänzungssatzung - detaillierte Festsetzungen in der Art eines qualifizierten Bebauungsplans (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 a.a.O.; Soefker a.a.O. § 34 RdNr. 108 m.w.N.); eine Satzung gibt insoweit umso eher Anlass zu Bedenken, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplanes übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20/03 -, juris). Da sich die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hier darauf beschränkt, nur wenige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 15, Nr. 18a und Nr. 10 BauGB zu treffen, und auf weitere Regelungen verzichtet, ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht zu erkennen.
52 
3.) Ob den Satzungen im Übrigen Fehler anhaften, die auch weiterhin (nach dem Inkrafttreten des EAG-Bau) als Mängel des Abwägungsvorgangs (und nicht als Verfahrensfehler) geltend gemacht werden können, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Dass es solche Fehler geben kann, ergibt sich bereits aus § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Soweit hierzu übereinstimmend der Abwägungsausfall gezählt wird (vgl. etwa Dürr a.a.O. § 214 RdNr. 73 f.; Quaas/Kukk in Schrödter a.a.O. § 214 RdNr. 46; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. § 214 RdNr. 136 f.), liegt ein solcher hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht in einen zu einem Abwägungsausfall führenden Weise unberücksichtigt gelassen..
53 
Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsergebnis (vgl. §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) gegeben sein könnte, bestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch auf diese Frage nicht mehr an.
54 
4.) Der nach alledem vorliegende, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verfahrensfehler führt zwar - ebenso wie der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - zur vollständigen Nichtigkeit der nur das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 betreffenden 1. Änderungssatzung, aber nur zur Teilnichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; beide Rechtsverstöße haben nur Auswirkungen auf den Bereich der östlichen ... Straße und damit nur auf einen kleineren Teilbereich der Satzung. Der weitaus größere Teil der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann in Kraft bleiben, weil dieser Teil des Plans für sich betrachtet noch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BayVBl. 2001, 314). Das Planungsziel der Antragsgegnerin, die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... festzulegen und durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur einen geschlossenen und einheitlichen Ortsrand zu schaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten im Sinne einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Nichteinbeziehung einzelner Außenbereichsflächen entlang der ...-... Straße nicht in Frage gestellt. Der für unwirksam zu erklärende Teilbereich beginnt dabei an der östlichen Grenze des Grundstücks ... Straße 10 zum Grundstück Flst.Nr.10/7. Zwar grenzt letzteres an einen Ortsteil an und könnte daher grundsätzlich noch als Außenbereichsgrundstück in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Innenbereich des Ortsteils allein um dieses Grundstück - als einzigem an der östlichen ... Straße - ergänzt hätte. Der Wegfall des so eingegrenzten Satzungsbereichs entlang der östlichen ... Straße stellt auch ansonsten die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat vom Erlass der Satzung insgesamt Abstand genommen hätte, wenn ihm das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der entlang der... Straße einbezogenen Flächen bewusst gewesen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu, dass der Antragsgegner auch bei nur teilweiser Unwirksamerklärung insoweit grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, BVerwG, Beschluss v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 08. April 2009
58 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,- EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Ergänzungssatzung "Grimmerswaldstraße/Bohnertshöfe" der Gemeinde Seebach vom 12.10.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ergänzungssatzung "Grimmerswaldstraße/Bohnertshöfe" der Antragsgegnerin vom 12.10.2004.
Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. .../1 und .../3 der Gemarkung ..., auf denen die Antragstellerin zu 2 ein Sägewerk betreibt. Das seit ca. 1840 bestehende Sägewerk liegt nördlich der Acher am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Südlich jenseits der Acher befindet sich der eigentliche Ortskern von .... Nördlich des Sägewerksgeländes verläuft die ..., in Richtung Sägewerk fällt das Gelände stark ab. Die nördliche Straßenseite der ... ist an ihrem Beginn mit einem Bauernhof (Landwirtschaft mit Tierhaltung, Milchvieh) ... ... bebaut. Hieran schließt sich das ca. 4.050 m² große Satzungsgebiet an. Gegenüber dem Gebiet der Ergänzungssatzung liegt hangabwärts ein Bauernhof (...), auf dem gleichfalls Landwirtschaft mit Tierhaltung (Milchvieh) betrieben wird.
Die Ergänzungssatzung setzt als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet fest. Neben dieser Festsetzung enthält sie auch detaillierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, First- und Traufhöhe sowie Festsetzungen zur Erdgeschossfußbodenhöhe. In der überbaubaren Fläche von ca. 1.480 m² sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen in offener Bauweise zulässig. In der Begründung heißt es, die Immissionsbelastung durch das südlich im Tal gelegene Sägewerk sei im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens untersucht worden. Demzufolge sei die in der Ergänzungssatzung vorgesehene Mischnutzung verträglich und zulässig.
Den Beschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung fasste die Antragsgegnerin am 09.06.2004 und beschloss gleichzeitig, den Entwurf öffentlich auszulegen. Beide Beschlüsse wurden durch Anschlag an der Rathaustafel am 02.07.2004 und im Achertäler Heimatboten vom 02.07.2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Entwurf der Ergänzungssatzung, der als Art der baulichen Nutzung noch ein Mischgebiet vorsah, lag in der Zeit vom 19.07.2004 bis einschließlich 18.08.2004 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben keine Einwendungen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 11.06.2004 beteiligt. In seiner Sitzung vom 12.10.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und die Ergänzungssatzung jeweils als Satzung, auf Anregung des Landratsamts wurde ein Dorfgebiet festgesetzt. Mit Schreiben vom 06.12.2004 erteilte das Landratsamt die Genehmigung nach § 10 des BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997. In der Ausgabe des Achertäler Heimatboten vom 14.01.2005 wurden die Ergänzungssatzung und die örtlichen Bauvorschriften öffentlich bekannt gemacht.
Am 16.01.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Anträge machen sie geltend: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin seien die Anträge zulässig, insbesondere sei ihr Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zwar enthalte die Baugenehmigung vom 31.05.2005 in der Tat die Nebenbestimmungen, dass die Antragstellerin zu 2 im Gebiet der Ergänzungssatzung Immissionsschutzwerte nach der TA-Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe, jedoch treffe diese Nebenbestimmung nicht den Antragsteller zu 1 und auch für die Antragstellerin zu 2 habe sie keinen eigenen Regelungsgehalt. Es handle sich lediglich um einen allgemeinen Verweis auf die TA-Lärm. Im Falle einer Unwirksamerklärung der Ergänzungssatzung entfalle auch die Festsetzung eines Dorfgebiets und es gebe auch keinen maßgeblichen Immissionsort gemäß der TA-Lärm. Die Nebenbestimmung käme also bei Unwirksamerklärung der Satzung nicht zur Anwendung. Diese Auslegung habe das Landratsamt seinerzeit auch ausdrücklich gegenüber der Antragsgegnerin so vertreten. Auch aus dem klaren Regelungsgehalt der Nebenstimmung, der sich auf das Gebiet der Ergänzungssatzung beziehe, folge, dass der Nebenbestimmung mit dem Wegfall der Satzung die Grundlage entzogen werde. Bei Erlass der Nebenbestimmung sei das Landratsamt davon ausgegangen, dass es mangels Normverwerfungskompetenz bei seiner Entscheidung die Satzung zugrunde legen müsse, weshalb diese Werte aufgenommen worden seien. Bei Unwirksamerklärung der Satzung dürfte das Landratsamt sogar verpflichtet sein, die Nebenbestimmung aufzuheben. Schließlich würde sich für die Antragsteller auch das Risiko einer Klage auf Unterlassung von Immissionen erheblich vermindern, wenn die Satzung für unwirksam erklärt werde. Die bislang im Gebiet erteilte Baugenehmigung hätten die Antragsteller angefochten und das Regierungspräsidium habe das Widerspruchsverfahren ausgesetzt, bis über den Normenkontrollantrag entschieden worden sei.
Die Ergänzungssatzung sei auch rechtswidrig. Bei der Ausweisung „Dorfgebiet“ handle es sich um einen Etikettenschwindel, denn alleiniger Zweck sei, dadurch eine Lösung der Emissionsproblematik herbeizuführen, da eine Einhaltung der Werte für ein WA-Gebiet im Satzungsgebiet ausgeschlossen sei. Eine der Gebietsfestsetzung Dorfgebiet entsprechende Bebauung sei jedoch weder gewünscht noch tatsächlich zu erwarten. Aufgrund ihrer Größe, der steilen Hanglage und der übrigen im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen seien die Grundstücke auch nicht für die Errichtung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe geeignet. Die Satzung leide ferner an einem Abwägungsmangel, denn es seien Erweiterungsinteressen der Antragsteller nicht eingestellt worden. Überdies liege auch ein Abwägungsausfall vor, denn die Einstellung der Belange des Immissionsschutzes in die Abwägung hätte zuvor die Ermittlung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange vorausgesetzt, was im konkreten Fall durch Einholung eines schalltechnischen Gutachtens hätte geschehen müssen. Ein schalltechnisches Gutachten, das den fachtechnischen Anforderungen genügt hätte, sei indessen nicht eingeholt worden. Es gebe lediglich eine erste Stellungnahme des Büros IBK vom 17.11.2003, bei dem es sich jedoch nur um eine orientierende Messung gehandelt habe, die bezogen auf eine Betriebszeit von 11 Std. einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) ergeben habe. Damit sei lediglich ersichtlich, dass die Immissionen in dem fraglichen Gebiet im kritischen Bereich lägen. Auch sei nur an einem Messort, nämlich an dem potenziellen Bauvorhaben der Familie ... gemessen worden. Die vom Büro IBK mit Datum vom 17.12.2006 vorgelegte „Argumentationskette zur schalltechnischen Beurteilung“ könne nicht überzeugen, denn aufgrund des steil ansteigenden Geländes könnten in dem Satzungsgebiet andere Immissionen entstehen als an dem vorgelagerten Gebäude. Unabhängig davon hätte es einer Entscheidung der Gemeinde bedurft, ob sie die schutzwürdigen Bereiche zu Lasten vorhandener gewerblicher Betriebe ausweiten wolle. Auch der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft.
Die Antragsteller beantragen,
die Ergänzungssatzung "Grimmerswaldstraße/Bohnertshöfe" der Gemeinde ... vom 12.10.2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
die Anträge abzuweisen.
11 
Sie trägt vor, der Antrag der Antragstellerin zu 2 sei unzulässig, denn ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Durch die bestandskräftige Auflage der Baugenehmigung vom 31.05.2005 werde für das gesamte Sägewerk geregelt, dass völlig unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Normenkontrollverfahrens, insbesondere auch im Bereich der Ergänzungssatzung "Grimmerswaldstraße/Bohnertshöfe", bereits heute verbindlich die in der TA-Lärm für ein Dorfgebiet vorgesehenen Immissionsrichtwerte einzuhalten seien. Die Normenkontrolle sei auch unbegründet. Der Vorwurf des „Etikettenschwindels“ gehe ins Leere. In unmittelbarer Umgebung des Gebiets der Ergänzungssatzung befänden sich zwei landwirtschaftliche Hofstellen von Vollerwerbslandwirten, die den dortigen Bereich prägten. Außerdem befinde sich im Plangebiet ein größeres intensiv land- und forstwirtschaftlich genutztes Betriebsgebäude (...). Die Nachbarschaft zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben gebiete es, drohenden Konflikten bereits planerisch zu begegnen, wofür die Ausweisung eines Dorfgebiets ein zulässiges Mittel darstelle. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer planerischen Abwägung auch mögliche Erweiterungsabsichten des Sägewerks berücksichtigt. Jedoch habe sie eine erhebliche Zunahme der Lärmimmissionen schon deshalb nicht in Erwägung ziehen müssen, weil der Betrieb schon jetzt auf den vorhandenen Bestand auf dem Grundstück „...“ Rücksicht nehmen müsse. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin lediglich eine „orientierende Schallpegelmessung“ zur Grundlage ihrer Beschlussfassung gemacht habe. Soweit ein weiter nördlich gelegener Messpunkt gefordert werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Denn das gegenüber dem Messpunkt östlich gelegene Gelände hätte nicht anders beurteilt werden müssen, da dieser Bereich durch die bestehenden Gebäude auf dem Sägewerksgelände selbst, aber auch durch das Anwesen „...“ soweit abgeschirmt werde, dass der gewählte Messort die lärmtechnisch ungünstigste Situation im Plangebiet repräsentiert habe. Hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Ausgleichs im Grünordnungsplan sei einzuräumen, dass die Bewältigung etwas missverständlich formuliert sei. Jedoch liege der behauptete Fehler eindeutig nicht vor.
12 
In der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007 hat der Senat das Gebiet der Ergänzungssatzung und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Anlage zur Niederschrift Bezug genommen.
13 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin (1 Band) sowie die Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens des Verwaltungsgerichts Freiburg - 2 K 1345/06 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihre privaten Belange, insbesondere ihr Interesse als Gewerbetreibende, in der Abwägung nicht hinreichend gewürdigt wurden. In der Abwägung war hier insbesondere zu berücksichtigen, dass von dem Sägewerk der Antragsteller Lärmimmissionen ausgehen und es deshalb künftig zu Konflikten mit der geplanten heranrückenden Wohnbebauung kommen kann. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Antragsteller im Rahmen der Offenlage keine Anregungen und Einwendungen erhoben haben, denn die mit der Lärmsituation zusammenhängende Problematik musste sich der Antragsgegnerin auch ohne ausdrückliche Rüge aufdrängen. In der Begründung zur Ergänzungssatzung heißt es dazu: „Die Immissionsbelastung durch das südlich im Tal gelegene Sägewerk ist im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens untersucht worden. Demzufolge ist die in der Ergänzungssatzung vorgesehene Mischnutzung verträglich und zulässig“. Die Antragsbefugnis der Antragsteller entfällt auch nicht deshalb, weil der Sägewerksbetrieb der Antragsteller bereits jetzt auf die bestehende Bebauung „...“ Rücksicht nehmen muss. Aufgrund des Ergebnisses des Augenscheins erscheint es jedenfalls nicht unmöglich, dass bedingt durch das langgestreckte Betriebsgelände des Sägewerks Lärmimmissionen unterschiedlicher Lärmquellen an verschiedenen Einwirkungsorten im Plangebiet und vor dem Gebäude „...“ ankommen. Zudem erhöht sich durch die hinzukommende zusätzliche Bebauung mit mindestens drei Wohnhäusern das Risiko, dass die Antragsteller mit Ansprüchen auf Vornahme weiterer Lärmschutzmaßnahmen konfrontiert werden, während die bisherigen Bewohner des Gebäudes „...“ die Vorbelastung bereits jahrelang hingenommen und offensichtlich keine Abwehransprüche geltend gemacht haben.
15 
Auch fehlt den Antragstellern nicht das Rechtsschutzinteresse wegen der der Baugenehmigung vom 31.05.2005 beigefügten Nebenbestimmungen, denn diese sollten ersichtlich nur zum Tragen kommen, wenn die Ergänzungssatzung Bestand haben sollte. Unter Ziff. 2.2 der Nebenbestimmung heißt es, dass „am maßgeblichen Immissionsort im Gebiet der Ergänzungssatzung „Grimmerswaldstraße/Bohnertshöfe“ die Immissionsrichtwerte entsprechend der TA-Lärm nicht überschritten werden dürfen. Wird indessen die Ergänzungssatzung "Grimmerswaldstraße/Bohnertshöfe" für unwirksam erklärt, greift diese Nebenbestimmung nicht.
II.
16 
Der Antrag ist auch begründet. Die Satzung verstößt gegen höherrangiges materielles Recht.
17 
Rechtsgrundlage für ihren Erlass ist - wie im Satzungsbeschluss angegeben - § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Voraussetzung, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein müssen, knüpft insbesondere daran an, dass im Hinblick auf den nach § 34 BauGB zu fordernden Bebauungszusammenhang aus dem angrenzenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung auf den einzubeziehenden Außenbereichsflächen entnommen werden können. Es reicht nicht aus, dass die einzubeziehenden Flächen an den Innenbereich grenzen. Nur soweit - sachlich und räumlich - eine Prägung der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen gegeben ist, können diese einbezogen werden. Maßgeblich ist die Reichweite der Prägung aus dem angrenzenden bebauten Bereich auf die Außenbereichsflächen insoweit, als damit auch die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der Außenbereichsflächen entnommen werden können. Es müssen sich aus der vorhandenen Bebauung also hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ergeben. Ist dies nicht der Fall, können die Rechtsfolgen der Anwendung der Zulässigkeitsregeln des § 34 BauGB nicht greifen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, § 34 RdNr. 117).
18 
Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall eine Prägung durch die vorhandene Bebauung „...“ und ... hinsichtlich des Gebiets der Ergänzungssatzung nicht festgestellt werden. Wie die Einnahme des Augenscheins ergeben hat (vgl. etwa Bilder 5, 7 und 8, lassen sich der Bebauung „...“ und „...“ vor allem keine Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, entnehmen. Das Gebäude „...“ liegt deutlich tiefer als die ... und ist nicht zur ... hin orientiert. Das Gelände steigt zum Plangebiet, und insbesondere innerhalb des Plangebiets, noch einmal deutlich an. Eine prägende Wirkung für eine Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Sinne einer einseitigen Straßenbebauung (vgl. Hofherr, in: Berliner Kommentar, § 34 RdNr. 78 und 79) kann dieses einzelne Gebäude „...“ insbesondere aufgrund der Topographie nicht vermitteln. Auch das Gebäude „... ist vom Plangebiet abgewandt. Zwar zieht sich der im nördlichen Bereich des Plangebiets vorhandene Steilhang nach Osten bis zur Bebauung ... und den dahinterliegenden Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlichen Betrieben hin, ist indessen im Bereich der vorhandenen Bebauung nicht angeschnitten. Hingegen wird durch die Ausweisung der Bauflächen im Gebiet der Ergänzungssatzung auch der Steilhang von den Baumaßnahmen betroffen. Wie die detaillierten Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Ergänzungssatzung zeigen - vgl. z.B. die Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe, die Festsetzung der zulässigen Trauf- und Firsthöhe - , lassen sich aus der vorhandenen Bebauung „...“ und „...“ insofern keine hinreichenden Zulässigkeitsmerkmale entnehmen.
19 
Demnach liegen bereits mangels Prägung die Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht vor. Im Übrigen - damit zusammenhängend - verstößt die Satzung angesichts ihrer „Regelungsdichte“ hinsichtlich der zulässigen baulichen Nutzung aber auch gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Danach können in einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Zulässig sind mithin nur „einzelne Festsetzungen“. Sind mehr als nur „einzelne Festsetzungen“ erforderlich, so sind diese einem aufzustellenden Bebauungsplanverfahren vorbehalten. Dies folgt aus der systematischen Stellung der Regelung über den Erlass einer Ergänzungssatzung in § 34 BauGB, einzelne Außenbereichsflächen konstitutiv zum „Innenbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu machen mit der Folge, dass diese Vorschrift i.V.m. Abs. 2 den Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens abgibt. Wie bereits ausgeführt, müssen die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein. Diesem Bereich müssen die erforderlichen Zulässigkeitskriterien für die einbezogenen Flächen entnommen werden können. Eine zusätzliche Steuerung der baulichen Nutzung lässt § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur durch „einzelne Festsetzungen“ und damit nur in begrenztem Maße zu. Diese reduzierte „Planqualität“ einer Erweiterungssatzung wird jedenfalls überschritten, wenn die getroffenen Festsetzungen zu einer umfassenden normativen Regelung der zulässigen Bebauung nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB führen. Das ist hier der Fall. Die angegriffene Satzung enthält neben der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, First- und Traufhöhe sowie Festsetzungen zur Erdgeschossfußbodenhöhe bezogen auf die Straßenoberkante in Gebäudemitte). § 34 Abs. 1 (und Abs. 2) BauGB kommt neben diesen detaillierten Festsetzungen als Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet nicht mehr zur Anwendung. Das ist mit dem Wesen und dem Charakter einer Ergänzungssatzung, wie sie sich insbesondere aus der systematischen Stellung der Regelung über die Zulässigkeit in § 34 BauGB ergeben - nicht vereinbar (vgl. zu einer Entwicklungssatzung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BauR 2005, 1132 f.).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
vom 20. Juni 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
14 
Die Anträge der Antragsteller sind statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihre privaten Belange, insbesondere ihr Interesse als Gewerbetreibende, in der Abwägung nicht hinreichend gewürdigt wurden. In der Abwägung war hier insbesondere zu berücksichtigen, dass von dem Sägewerk der Antragsteller Lärmimmissionen ausgehen und es deshalb künftig zu Konflikten mit der geplanten heranrückenden Wohnbebauung kommen kann. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Antragsteller im Rahmen der Offenlage keine Anregungen und Einwendungen erhoben haben, denn die mit der Lärmsituation zusammenhängende Problematik musste sich der Antragsgegnerin auch ohne ausdrückliche Rüge aufdrängen. In der Begründung zur Ergänzungssatzung heißt es dazu: „Die Immissionsbelastung durch das südlich im Tal gelegene Sägewerk ist im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens untersucht worden. Demzufolge ist die in der Ergänzungssatzung vorgesehene Mischnutzung verträglich und zulässig“. Die Antragsbefugnis der Antragsteller entfällt auch nicht deshalb, weil der Sägewerksbetrieb der Antragsteller bereits jetzt auf die bestehende Bebauung „...“ Rücksicht nehmen muss. Aufgrund des Ergebnisses des Augenscheins erscheint es jedenfalls nicht unmöglich, dass bedingt durch das langgestreckte Betriebsgelände des Sägewerks Lärmimmissionen unterschiedlicher Lärmquellen an verschiedenen Einwirkungsorten im Plangebiet und vor dem Gebäude „...“ ankommen. Zudem erhöht sich durch die hinzukommende zusätzliche Bebauung mit mindestens drei Wohnhäusern das Risiko, dass die Antragsteller mit Ansprüchen auf Vornahme weiterer Lärmschutzmaßnahmen konfrontiert werden, während die bisherigen Bewohner des Gebäudes „...“ die Vorbelastung bereits jahrelang hingenommen und offensichtlich keine Abwehransprüche geltend gemacht haben.
15 
Auch fehlt den Antragstellern nicht das Rechtsschutzinteresse wegen der der Baugenehmigung vom 31.05.2005 beigefügten Nebenbestimmungen, denn diese sollten ersichtlich nur zum Tragen kommen, wenn die Ergänzungssatzung Bestand haben sollte. Unter Ziff. 2.2 der Nebenbestimmung heißt es, dass „am maßgeblichen Immissionsort im Gebiet der Ergänzungssatzung „Grimmerswaldstraße/Bohnertshöfe“ die Immissionsrichtwerte entsprechend der TA-Lärm nicht überschritten werden dürfen. Wird indessen die Ergänzungssatzung "Grimmerswaldstraße/Bohnertshöfe" für unwirksam erklärt, greift diese Nebenbestimmung nicht.
II.
16 
Der Antrag ist auch begründet. Die Satzung verstößt gegen höherrangiges materielles Recht.
17 
Rechtsgrundlage für ihren Erlass ist - wie im Satzungsbeschluss angegeben - § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Voraussetzung, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein müssen, knüpft insbesondere daran an, dass im Hinblick auf den nach § 34 BauGB zu fordernden Bebauungszusammenhang aus dem angrenzenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung auf den einzubeziehenden Außenbereichsflächen entnommen werden können. Es reicht nicht aus, dass die einzubeziehenden Flächen an den Innenbereich grenzen. Nur soweit - sachlich und räumlich - eine Prägung der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen gegeben ist, können diese einbezogen werden. Maßgeblich ist die Reichweite der Prägung aus dem angrenzenden bebauten Bereich auf die Außenbereichsflächen insoweit, als damit auch die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der Außenbereichsflächen entnommen werden können. Es müssen sich aus der vorhandenen Bebauung also hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ergeben. Ist dies nicht der Fall, können die Rechtsfolgen der Anwendung der Zulässigkeitsregeln des § 34 BauGB nicht greifen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, § 34 RdNr. 117).
18 
Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall eine Prägung durch die vorhandene Bebauung „...“ und ... hinsichtlich des Gebiets der Ergänzungssatzung nicht festgestellt werden. Wie die Einnahme des Augenscheins ergeben hat (vgl. etwa Bilder 5, 7 und 8, lassen sich der Bebauung „...“ und „...“ vor allem keine Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, entnehmen. Das Gebäude „...“ liegt deutlich tiefer als die ... und ist nicht zur ... hin orientiert. Das Gelände steigt zum Plangebiet, und insbesondere innerhalb des Plangebiets, noch einmal deutlich an. Eine prägende Wirkung für eine Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Sinne einer einseitigen Straßenbebauung (vgl. Hofherr, in: Berliner Kommentar, § 34 RdNr. 78 und 79) kann dieses einzelne Gebäude „...“ insbesondere aufgrund der Topographie nicht vermitteln. Auch das Gebäude „... ist vom Plangebiet abgewandt. Zwar zieht sich der im nördlichen Bereich des Plangebiets vorhandene Steilhang nach Osten bis zur Bebauung ... und den dahinterliegenden Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlichen Betrieben hin, ist indessen im Bereich der vorhandenen Bebauung nicht angeschnitten. Hingegen wird durch die Ausweisung der Bauflächen im Gebiet der Ergänzungssatzung auch der Steilhang von den Baumaßnahmen betroffen. Wie die detaillierten Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Ergänzungssatzung zeigen - vgl. z.B. die Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe, die Festsetzung der zulässigen Trauf- und Firsthöhe - , lassen sich aus der vorhandenen Bebauung „...“ und „...“ insofern keine hinreichenden Zulässigkeitsmerkmale entnehmen.
19 
Demnach liegen bereits mangels Prägung die Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht vor. Im Übrigen - damit zusammenhängend - verstößt die Satzung angesichts ihrer „Regelungsdichte“ hinsichtlich der zulässigen baulichen Nutzung aber auch gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Danach können in einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Zulässig sind mithin nur „einzelne Festsetzungen“. Sind mehr als nur „einzelne Festsetzungen“ erforderlich, so sind diese einem aufzustellenden Bebauungsplanverfahren vorbehalten. Dies folgt aus der systematischen Stellung der Regelung über den Erlass einer Ergänzungssatzung in § 34 BauGB, einzelne Außenbereichsflächen konstitutiv zum „Innenbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu machen mit der Folge, dass diese Vorschrift i.V.m. Abs. 2 den Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens abgibt. Wie bereits ausgeführt, müssen die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein. Diesem Bereich müssen die erforderlichen Zulässigkeitskriterien für die einbezogenen Flächen entnommen werden können. Eine zusätzliche Steuerung der baulichen Nutzung lässt § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur durch „einzelne Festsetzungen“ und damit nur in begrenztem Maße zu. Diese reduzierte „Planqualität“ einer Erweiterungssatzung wird jedenfalls überschritten, wenn die getroffenen Festsetzungen zu einer umfassenden normativen Regelung der zulässigen Bebauung nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB führen. Das ist hier der Fall. Die angegriffene Satzung enthält neben der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, First- und Traufhöhe sowie Festsetzungen zur Erdgeschossfußbodenhöhe bezogen auf die Straßenoberkante in Gebäudemitte). § 34 Abs. 1 (und Abs. 2) BauGB kommt neben diesen detaillierten Festsetzungen als Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet nicht mehr zur Anwendung. Das ist mit dem Wesen und dem Charakter einer Ergänzungssatzung, wie sie sich insbesondere aus der systematischen Stellung der Regelung über die Zulässigkeit in § 34 BauGB ergeben - nicht vereinbar (vgl. zu einer Entwicklungssatzung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BauR 2005, 1132 f.).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
vom 20. Juni 2007
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.