Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Aug. 2007 - 1 M 81/07

published on 27/08/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Aug. 2007 - 1 M 81/07
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 B 391/07 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter Nr. 1 den am 23. März 2007 eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Zugang zu den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans (insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien) zu gewähren, abgelehnt. Vorausgegangen war Folgendes:

2

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, das Windparkprojekte vor allem im Gebiet der neuen Bundesländer projektiert, errichtet und betreibt. Dem Antragsgegner obliegt als Planungsverband nach dem Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz - LPlG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 160), die Aufstellung eines neuen regionalen Raumentwicklungsprogramms für die Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte.

3

Am 26. September 2006 hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) bzw. § 4 Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) Zugang zu Informationen über "alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Regionalplanes vorliegen" beantragt; dabei sei vor allem "der Entwurf der Regionalplanung hinsichtlich der Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergieanlagen von Interesse", ebenso seien Auskünfte über den aktuellen Stand eventuell neu vorgesehener Abstandskriterien erwünscht. In beiden Punkten sei man "zu jedem Verfahrensstand und an allen aussagekräftigen Unterlagen interessiert".

4

Diesen Antrag hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 gemäß § 6 Abs. 1 und 6 IFG M-V sowie § 3 LUIG M-V abgelehnt. Es handele sich bei dem derzeit erreichten Arbeitsstand um eine interne Arbeitsgrundlage und damit um einen Entwurf i.S.d. § 6 Abs. 1 IFG M-V bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG; die Eignungsgebietskulisse sei ständigen Veränderungen unterworfen. Letztlich sei noch nicht absehbar, wo und in welcher Größenordnung Eignungsgebiete ausgewiesen würden. Eine vorzeitige Veröffentlichung würde den Erfolg der Planungsentscheidung vereiteln und zudem die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Planungsverbandes erheblich beeinträchtigen. Weiterhin hätte dies nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG).

5

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hatte der Antragsgegner - der hinsichtlich bestimmter Informationen auf die Zuständigkeit anderer Behörden (Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung bzw. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V) verwies - mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 insoweit zurückgewiesen, als Informationen bezüglich des Standes der Flächenkulisse zukünftiger Eignungsgebiete für Windenergieanlagen erbeten waren. Die methodische Herangehensweise an die Ermittlung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen sei anlässlich eines Gesprächs am 07. Dezember 2006 bereits erläutert worden. Der Beschluss der Verbandsversammlung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfs sei im 2. Halbjahr 2007 vorgesehen, ab diesem Zeitpunkt sei voraussichtlich ein umfassender Zugang zu den gewünschten Informationen möglich.

6

Am 23. März 2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG Greifswald, 4 A 390/07), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

7

Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Beschluss zunächst darauf, dass der Antragsgegner dem Begehren, soweit es sich auf Informationen über die Ausschluss- und Abstandskriterien bezogen habe, mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 30. März 2007 nachgekommen sei; insoweit habe sich das Verfahren erledigt und bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Im Übrigen machte es zur Begründung im Wesentlichen geltend, es fehle an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sowohl hinsichtlich des Anordnungsgrundes als auch des -anspruchs.

8

Der Antrag verstoße gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; es sei nicht glaubhaft gemacht, welche unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteile der Antragstellerin drohten, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Der Antragsgegner verweise zu Recht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 LPlG, in deren Rahmen die Antragstellerin ebenso wie ihre Mitbewerber frühzeitig am Planaufstellungsverfahren beteiligt würden. Ein etwaiger Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitkonkurrenten sei im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht schutzwürdig.

9

Auch sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; der grundsätzlich nach § 4 IFG M-V bestehende Informationsanspruch sei vorliegend nach § 6 Abs. 1 IFG M-V eingeschränkt. Im Rahmen seiner vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung habe der Antragsgegner dargelegt, dass gerade die Ausweisung von Windenergieeignungsgebieten in der Öffentlichkeit ein sensibles Thema sei, das eines breiten gesellschaftlichen Konsenses bedürfe; Widerstand in der Bevölkerung in einer sehr frühen Planungsphase, in der die genaue Eignung einzelner untersuchter Gebiete noch gar nicht festliege, könnte den Erfolg der Entscheidung vereiteln. Ein Anspruch auf Einsicht in derart frühe Vorentwürfe bestehe, sobald dieses Verfahrensstadium abgeschlossen sei. Auch aus § 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 LUIG M-V folge keine weitergehender Anspruch; auch danach sei das behördeninterne Planungsstadium geschützt.

10

Gegen diesen ihr am 11. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 21. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese mit am 05. Juli 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

11

Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch zu Unrecht verneint. In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Geltendmachung des Informationsanspruchs notwendigerweise mit dem Zeitmoment verknüpft sei, könne dem Anspruch der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache - könnte dieser überhaupt allgemein Geltung beanspruchen, woran zu zweifeln sei - nicht entgegengehalten werden. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz müsse sie gerade keinerlei Interesse an der Informationserteilung darlegen oder substantiieren. Andere Verwaltungsgerichte hätten in vergleichbaren Fällen eine beschleunigte Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren für sachgerecht und zulässig gehalten. Verfehlt sei der Hinweis auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 LPlG; diese sei ein aliud zur Informationspflicht nach dem Informationsfreiheits- bzw. Landesumweltinformationsgesetz. Was den Anspruch angehe, sei der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 IFG M-V restriktiv auszulegen. "Vereiteln" sei mehr als eine auf behördlicher Seite als Störung empfundene Unruhe. Da der Antragsgegner keine Wettbewerbsbehörde sei, sei es nicht seine Aufgabe zu bestimmen, dass "Starttag für das Windhundrennen der Beginn des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens" sei. Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen fänden sich in den angefochtenen Bescheiden nicht. Die im Erörterungstermin am 07. Dezember 2006 ausschließlich mündlich gegebenen (Teil)Informationen genügten dem Auskunftsersuchen nicht. Jedenfalls sei der Antragsgegner verpflichtet, sie - was hilfsweise beantragt werde - mit den notwendigen Informationen zu versorgen, die ihr eine Konkretisierung ihres Antrages ermöglichten, was allerdings nach ihrer Auffassung bereits als Minus im bisherigen Klageantrag enthalten sei.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

unter Auferlegung der gesamten Kostenlast an den Antragsgegner

14

in Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 06. Juni 2007 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Zugang zu den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans zu gewähren, und zwar insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien,

15

und hilfsweise ergänzend,

16

den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Aufstellung derjenigen Unterlagen (Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen etc.), geordnet nach Datum und Verfasser (auch: Behörde und Träger öffentlicher Belange) zu übergeben, die sie in die Lage versetzen, ihren Informationsanspruch zu konkretisieren.

17

Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. März 2007 Ausschluss- und Abstandskriterien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt habe, werde der Antrag für erledigt erklärt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Er macht geltend, die Argumente der Antragstellerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gingen ins Leere. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung vorlägen, denn jedenfalls fehle es am Anordnungsanspruch. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Landesumweltinformationsgesetz vermittelten einen Anspruch darauf, vorbereitende Entwürfe, Planungsstände oder Tagesarbeiten bekannt geben zu müssen, die von den handelnden Organen des Hoheitsträgers noch nicht einmal zur Kenntnis genommen oder eingesehen, geschweige denn gebilligt worden seien; beide Gesetze wollten den Entscheidungsfindungsprozess schützen. Beschwerdegegner sei ein Planungsverband, der nach §12 Abs. 5 LPlG wie ein kommunaler Zweckverband organisiert sei und dessen Organe die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand seien. Er beschäftige keine eigenen Mitarbeiter; diese würden vom Land, der unteren Landesplanungsbehörde, kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung erfolge ehrenamtlich. Erst wenn die Vorarbeiten so weit fortgeschritten seien, dass eine "Gebietskulisse" erarbeitet sei - dieser Stand sei hier noch nicht erreicht -, würde das Ergebnis dem Verbandsvorstand vorgelegt; billige er es, entscheide die Verbandsversammlung über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Falsch sei die Auffassung der Antragstellerin, das Informationsrecht solle die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung ersetzen. Die Sachverhalte in den von Antragstellerseite herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen unterschieden sich von dem vorliegenden signifikant. Dort habe es sich um Daten gehandelt, die in den Behörden ohne weiteren Entscheidungsfindungs- oder Planungsprozess einfach abrufbar gewesen seien; hier wolle die Antragstellerin Auskunft über eine sich (planspielartig) entwickelnde Gebietskulisse. Vor Billigung durch ein vertretungsberechtigtes Organ könne ein Auskunftsanspruch nicht postuliert werden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

22

Die fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu ihren Gunsten.

23

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Auskünfte über Ausschluss- und Abstandskriterien, wie sie - über die bereits vorgerichtlich im Rahmen der Erörterung am 07. Dezember 2006 vermittelten Informationen und die allgemein veröffentlichten "Hinweise für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern" vom 20. Oktober 2004 (Amtsbl. M-V S. 966) hinaus - als Anlage zum Schriftsatz vom 30. März 2007 mitgeteilt worden sind, schon nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind; diese Informationen konnten der Antragstellerin inhaltsgleich zudem auch schon in Zusammenhang mit dem bereits im Stand des öffentlichen Beteiligungsverfahrens befindlichen Verfahren des Planungsverbandes Vorpommern seit 26.Februar 2007 bekannt sein. Zwar kann grundsätzlich ein Rechtsmittel auch (nur) mit dem Ziel eingelegt werden, das Verfahren nunmehr (ganz oder teilweise) für erledigt zu erklären, um insoweit gegebenenfalls einer Kostenlast zu entgehen. Diese Überlegung greift hier aber deswegen nicht, weil der Umstand, dass zu einigen Aspekten der ursprünglich mit dem einheitlichen Informations- und Auskunftsanspruch verlangten Informationen im Laufe des Verfahrens Auskünfte erteilt wurden, nach Auffassung des Senats nicht streitwertrelevant ist und damit auch kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Der umfassend gegenüber einem bestimmten Rechtsträger erhobene Informationsanspruch kann - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht gleichsam als Addition jeder einzelnen Sachinformation verstanden werden mit der Folge, dass bei Erfüllung einzelner Aspekte sich der Streitwert anteilig verminderte bzw. eine Kostenquotelung zu erfolgen hätte. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch den Wortlaut des § 11 Abs.3 IFG M-V in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V) vom 28.September 2006 (GVOBl. M-V S. 748), wonach dem einheitlichen Anspruch auf Informationszugang gegebenenfalls auch nur teilweise stattgegeben werden kann, das Kostenrecht für einen solchen Fall aber eine Kostenquotelung nicht kennt (die Ablehnung ist überhaupt nicht kostenpflichtig). Dass auch die Antragstellerin hierum das Beschwerdeverfahren nicht mehr führen will, macht letztlich die von ihr insoweit abgegebene Erledigungserklärung deutlich, mag diese nach dem Vorstehenden im rechtlichen Ansatz auch ins Leere gehen.

24

Bei ihrem Vorbringen im Übrigen berücksichtigt die Antragstellerin insgesamt nicht hinreichend, dass sie - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch streitig ist - nicht Zugang zu Informationen begehrt, die bei einer Behörde i.S. des § 3 Abs. 2 IFG M-V i.V.m. § 1 Abs. 3 VwVfG M-V in einem bereits abgeschlossenen oder noch laufenden allgemeinen oder besonderen Verwaltungsverfahren (§§ 9 ff., §§ 63 ff. VwVfG M-V) vorhanden sind (§ 1 Abs. 1 IFG M-V), sondern Informationen über einzelne Arbeitsschritte zur Informationsgewinnung, -auswertung und -verarbeitung in einem Vorstadium eines Planungsverfahrens. Die Aufstellung des Entwurfs eines Regionalen Raumentwicklungsprogramms nach § 9 LPlG geschieht in einem Planungsverfahrensprozess, an dessen Ende die Verbindlicherklärung durch die Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung steht (§ 9 Abs. 5 LPlG). Die regionalen Planungsverbände sind als Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 12 Abs. 2 und 3 LPlG). Sie verfügen über die Organe Verbandsversammlung und Verbandsvorstand (§ 14 Abs. 1 LPlG) und bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstelle (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Gesetzlich vertreten wird der Verband gemäß § 14 Abs. 5 LPlG M-V i.V.m. § 158 KV M-V durch den Vorsitzenden des Planungsverbandes und seine Stellvertreter. Im Übrigen finden die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften Anwendung, wobei an die Stelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt (§ 12 Abs. 5 LPlG M-V).

25

Diese besondere Verfahrensstruktur hat nicht nur für die Frage des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs Bedeutung, sondern wirft die Frage auf, wer eigentlich richtiger Antragsgegner ist. Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern will den freien Zugang zu "in den Behörden" vorhandenen Informationen sowie deren Verbreitung gewährleisten und begründet deswegen einen Anspruch auf Zugang zu den "bei einer Behörde" vorhandenen Informationen (§ 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V). Legt man die allgemeinen Maßstäbe der Verwaltungswissenschaft an den Behördenbegriff an (vgl. statt vieler Hk-VerwR/Kastner, § 1 VwVfG Rn 7 ff m.w.N.), spricht alles dafür, dass der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Rechtsträger selbst nicht "Behörde" in diesem Sinne ist. Da sich auch das Organ "Verbandsversammlung" nicht als eine unmittelbar nach außen wirkende,"in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein" darstellt, könnte die zur Auskunft verpflichtete "Behörde" dann nur entweder der Vorsitzende des Planungsverbandes oder der Verbandsvorstand im Zusammenwirken mit dem als Geschäftsstelle fungierenden Amt für Raumordnung und Landesplanung sein. Im Ergebnis braucht dies für das Eilverfahren nicht entschieden zu werden, da auch bei einer Umstellung des Rubrums die Beschwerde keinen Erfolg hätte, da es sowohl an einem Anordnungsgrund (1.) als auch an einem Anordnungsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (2.) fehlt. Soweit der Anspruch auf das Landesumweltinformationsgesetz gestützt wurde, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO (3.). Auch das in Form eines Hilfsantrages gekleidete, erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Begehren auf Überlassung einer Aufstellung von Unterlagen, die die Antragstellerin in die Lage versetzen, ihren Informationsanspruch zu konkretisieren, bleibt erfolglos (4.).

26

1. Die Antragstellerin hat - völlig unabhängig davon, ob hier der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, zu dem sie ausführlich argumentiert, entgegengehalten werden könnte - auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht erkennen lassen, welche wesentlichen Nachteile ihr drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, bzw. welche anderen Gründe zwingend dafür sprechen, die begehrten Auskünfte bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erstreiten (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es fehlt somit am Anordnungsgrund. Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 IFG M-V selbst wird völlig voraussetzungslos gewährt und ist nicht von einem "berechtigten Interesse" o.ä. abhängig; damit ist er im Ansatz auch nicht in irgendeiner Form mit einem Zeitmoment in dem Sinne verknüpft, dass er ohne sofortige Informationsgewährung seinen Sinn verlöre. Deswegen ist die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht schon grundsätzlich von dem Erfordernis befreit nachzuweisen, dass die Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt sind (so auch VGH Kassel, 04.01.2006 - 12 Q 2828/05 -, NVwZ 2006, 1081; VGH München, 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779 -, NVwZ 2001, 342 zum UIG). Diesen Nachweis gewichtiger drohender, anders als durch vorzeitige Informationserteilung nicht abwendbarer Nachteile hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erbracht; die Verschaffung von Vorteilen - hier etwa durch das frühzeitige Wissen um potentielle Standorte für Windenergieanlagen im Verhältnis zu Mitbewerbern - ist nicht Sinn des § 123 VwGO. Es ist insbesondere schon nichts dafür vorgetragen - und auch sonst nichts erkennbar -, weshalb die begehrte Auskunfterteilung notwendig sein könnte, um eine Beeinträchtigung von Rechtspositionen im Planungsverfahren zu vermeiden, denn derartige Rechtspositionen sind (noch) gar nicht vorhanden; im Grunde will sich die Antragstellerin durch die vorzeitige Informationsgewinnung erst die Grundlage für einen späteren Erwerb von Rechtspositionen verschaffen. Zusätzlich kommen die Besonderheiten des raumordnerischen Planungsverfahrens (vgl. § 4 ROG, §§ 3, 5, 6 LPlG M-V) im Gegensatz zu etwa einem Planfeststellungsverfahren (z.B. §§ 72 ff. VwVfG; vgl. dazu den Sachverhalt, wie er der o.g. Entscheidung des VGH Kassel zugrunde liegt) zum Tragen. Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG M-V gelten unmittelbar (nur) für alle Behörden und Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3, 1. HS LPlG M-V); auf den gleichen Adressatenkreis beschränkt sich die unmittelbare Wirkung der Raumentwicklungsprogramme (§ 5 Abs. 1 und LPlG M-V).

27

2. Auch einen Anordnungsanspruch auf Grund des Informationsfreiheitsgesetzes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

28

Der Senat kann für das vorliegende Eilverfahren offen lassen, ob nicht bereits § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V der von Antragstellerseite verlangten Offenbarung bestimmter Informationen aus dem Planungsverfahren vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LPlG entgegen stünde. Nach dieser Vorschrift bleiben besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt; diese Formulierung war gedacht als "Klarstellung" der im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen Fassung, nach der, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, sie den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen sollten (so LT-Drucks. 4/2320, S. 20). Es kann § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V auch in der Gesetz gewordenen Fassung nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die Vorschrift besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen lediglich insoweit unberührt lassen will, als diese weiter gehen als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz; näher zu liegen scheint, dass damit Spezialregelungen grundsätzlich der Vorrang auch insoweit eingeräumt werden sollte, als sie die Modalitäten - z.B. auch den Zeitpunkt - des Informationszugangs bestimmen.

29

Jedenfalls besteht im gegenwärtigen Stadium des Planungsverfahrens kein Anspruch der Antragstellerin auf Übermittlung der in ihrem Antrag näher bezeichneten, insbesondere in Zusammenhang mit Vorrang- und Eignungsgebieten für Windkraftanlagen stehenden Informationen. Der Antragsgegner konnte sich dem gegenüber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - auf § 6 Abs. 1 IFG M-V berufen, wonach der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen ist "für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde". Grundsätzlich handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung. Der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wohnt ein gewisses prognostisches Element inne ("würde"). Auch der Senat geht davon aus, dass es sich bei den Informationen, zu denen die Antragstellerin Auskunft verlangt, um Daten handelt, die der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung - nämlich des ersten Entwurfs eines Raumordnungsprogramms - dienen; die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die vorzeitige Bekanntgabe den Erfolg der Entscheidung vereiteln würde, teilt der Senat. Wegen der Komplexität einer derartigen Planungsentscheidung, des Umfangs der verschiedensten zusammenzuführenden Aspekte und ihrer wechselbezüglichen Abhängigkeit voneinander muss es der Behörde möglich sein, sich zunächst selbst die notwendige Kenntnis aller Fakten zu verschaffen und daraus ein "Gesamtszenario" (keineswegs nur beschränkt auf Windkraft, sondern auf alle Elemente, die im Programm auszuweisen sind) zu erstellen, bevor damit in die Öffentlichkeit gegangen wird. Würde das Sammeln der notwendigen Fakten, deren Abgleich anhand der maßgeblichen Planungskriterien und die Einstellung der Ergebnisse nach Abwägung in das Gesamtbild ständig durch Interventionen von außen gestört - vor allem dann, wenn diese ihrerseits auf die Beschaffung und Berücksichtigung wieder neuer Informationen gerichtet sind, um das Gesamtszenario in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen -, wird der Behörde nicht nur Arbeitskapazität entzogen, sondern der Endpunkt für die abschließende Entscheidung - Vorlage eines ersten Entwurfs - immer weiter hinausgeschoben. Im derzeitigen Stadium des Planungsverfahrens dürfte deshalb der Zugang zu den begehrten Informationen schon grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

30

3. Die Verpflichtung zur Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO erfordert insbesondere auch, dass sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt; schon hieran fehlt es, soweit es um die mögliche Anspruchsgrundlage nach dem Landesumweltinformationsgesetz (ggf. in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes - siehe § 3 LUIG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4, §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 UIG) geht. Das Verwaltungsgericht hat zugleich einen Anspruch aus § 3 LUIG M-V i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 UIG verneint, weil auch insoweit das behördeninterne Planungsstadium geschützt sei. Diese Vorschriften weichen in ihren Voraussetzungen ersichtlich von denen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ab. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung inhaltlich gar nicht; der am Ende befindliche allgemeine Hinweis, wonach auf das "gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich aller Beweisangebote Bezug genommen" werde, vermag die geforderte Auseinandersetzung nicht zu ersetzen und wird insoweit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

31

4. Jedenfalls aus den gleichen Gründen wie ausgeführt scheitert auch der - erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise und ergänzend geltend gemachte - Antrag auf Verurteilung des Antragsgegners auf Überlassung einer Aufstellung über bestimmte Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren; deswegen kann offen bleiben, ob eine derartige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre. Fraglich wäre zudem schon, ob mit einem solchen Begehren nicht Zugang zu vorhandenen Informationen i.S.d. § 1 Abs. 2 IFG M-V verlangt wird, sondern ein darüber hinaus gehendes aktives Tätigwerden der angegangenen Behörde, die eine solche Aufstellung ja erst fertigen müsste.

32

Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei auch der Senat für das Eilverfahren den vollen sog. "Auffangstreitwert" ansetzt, weil ein Obsiegen der Antragstellerin im Ergebnis auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist
published on 24/04/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Mai 2010 (4 A 2059/07) wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Ko
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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn

1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.