Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Apr. 2014 - 12 B 345/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0430.12B345.14.00
bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 6 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


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(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

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(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens


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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Aug. 2007 - 1 M 81/07

bei uns veröffentlicht am 27.08.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wir
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Sept. 2016 - 7 L 2411/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und 3. auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außer

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Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 B 391/07 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter Nr. 1 den am 23. März 2007 eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Zugang zu den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans (insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien) zu gewähren, abgelehnt. Vorausgegangen war Folgendes:

2

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, das Windparkprojekte vor allem im Gebiet der neuen Bundesländer projektiert, errichtet und betreibt. Dem Antragsgegner obliegt als Planungsverband nach dem Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz - LPlG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 160), die Aufstellung eines neuen regionalen Raumentwicklungsprogramms für die Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte.

3

Am 26. September 2006 hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) bzw. § 4 Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) Zugang zu Informationen über "alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Regionalplanes vorliegen" beantragt; dabei sei vor allem "der Entwurf der Regionalplanung hinsichtlich der Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergieanlagen von Interesse", ebenso seien Auskünfte über den aktuellen Stand eventuell neu vorgesehener Abstandskriterien erwünscht. In beiden Punkten sei man "zu jedem Verfahrensstand und an allen aussagekräftigen Unterlagen interessiert".

4

Diesen Antrag hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 gemäß § 6 Abs. 1 und 6 IFG M-V sowie § 3 LUIG M-V abgelehnt. Es handele sich bei dem derzeit erreichten Arbeitsstand um eine interne Arbeitsgrundlage und damit um einen Entwurf i.S.d. § 6 Abs. 1 IFG M-V bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG; die Eignungsgebietskulisse sei ständigen Veränderungen unterworfen. Letztlich sei noch nicht absehbar, wo und in welcher Größenordnung Eignungsgebiete ausgewiesen würden. Eine vorzeitige Veröffentlichung würde den Erfolg der Planungsentscheidung vereiteln und zudem die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Regionalen Planungsverbandes erheblich beeinträchtigen. Weiterhin hätte dies nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG).

5

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hatte der Antragsgegner - der hinsichtlich bestimmter Informationen auf die Zuständigkeit anderer Behörden (Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung bzw. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V) verwies - mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 insoweit zurückgewiesen, als Informationen bezüglich des Standes der Flächenkulisse zukünftiger Eignungsgebiete für Windenergieanlagen erbeten waren. Die methodische Herangehensweise an die Ermittlung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen sei anlässlich eines Gesprächs am 07. Dezember 2006 bereits erläutert worden. Der Beschluss der Verbandsversammlung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfs sei im 2. Halbjahr 2007 vorgesehen, ab diesem Zeitpunkt sei voraussichtlich ein umfassender Zugang zu den gewünschten Informationen möglich.

6

Am 23. März 2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG Greifswald, 4 A 390/07), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

7

Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Beschluss zunächst darauf, dass der Antragsgegner dem Begehren, soweit es sich auf Informationen über die Ausschluss- und Abstandskriterien bezogen habe, mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 30. März 2007 nachgekommen sei; insoweit habe sich das Verfahren erledigt und bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Im Übrigen machte es zur Begründung im Wesentlichen geltend, es fehle an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sowohl hinsichtlich des Anordnungsgrundes als auch des -anspruchs.

8

Der Antrag verstoße gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; es sei nicht glaubhaft gemacht, welche unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteile der Antragstellerin drohten, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Der Antragsgegner verweise zu Recht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 LPlG, in deren Rahmen die Antragstellerin ebenso wie ihre Mitbewerber frühzeitig am Planaufstellungsverfahren beteiligt würden. Ein etwaiger Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitkonkurrenten sei im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht schutzwürdig.

9

Auch sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; der grundsätzlich nach § 4 IFG M-V bestehende Informationsanspruch sei vorliegend nach § 6 Abs. 1 IFG M-V eingeschränkt. Im Rahmen seiner vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung habe der Antragsgegner dargelegt, dass gerade die Ausweisung von Windenergieeignungsgebieten in der Öffentlichkeit ein sensibles Thema sei, das eines breiten gesellschaftlichen Konsenses bedürfe; Widerstand in der Bevölkerung in einer sehr frühen Planungsphase, in der die genaue Eignung einzelner untersuchter Gebiete noch gar nicht festliege, könnte den Erfolg der Entscheidung vereiteln. Ein Anspruch auf Einsicht in derart frühe Vorentwürfe bestehe, sobald dieses Verfahrensstadium abgeschlossen sei. Auch aus § 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 LUIG M-V folge keine weitergehender Anspruch; auch danach sei das behördeninterne Planungsstadium geschützt.

10

Gegen diesen ihr am 11. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 21. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese mit am 05. Juli 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

11

Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch zu Unrecht verneint. In Fällen wie dem vorliegenden, wo die Geltendmachung des Informationsanspruchs notwendigerweise mit dem Zeitmoment verknüpft sei, könne dem Anspruch der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache - könnte dieser überhaupt allgemein Geltung beanspruchen, woran zu zweifeln sei - nicht entgegengehalten werden. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz müsse sie gerade keinerlei Interesse an der Informationserteilung darlegen oder substantiieren. Andere Verwaltungsgerichte hätten in vergleichbaren Fällen eine beschleunigte Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren für sachgerecht und zulässig gehalten. Verfehlt sei der Hinweis auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 LPlG; diese sei ein aliud zur Informationspflicht nach dem Informationsfreiheits- bzw. Landesumweltinformationsgesetz. Was den Anspruch angehe, sei der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 IFG M-V restriktiv auszulegen. "Vereiteln" sei mehr als eine auf behördlicher Seite als Störung empfundene Unruhe. Da der Antragsgegner keine Wettbewerbsbehörde sei, sei es nicht seine Aufgabe zu bestimmen, dass "Starttag für das Windhundrennen der Beginn des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens" sei. Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen fänden sich in den angefochtenen Bescheiden nicht. Die im Erörterungstermin am 07. Dezember 2006 ausschließlich mündlich gegebenen (Teil)Informationen genügten dem Auskunftsersuchen nicht. Jedenfalls sei der Antragsgegner verpflichtet, sie - was hilfsweise beantragt werde - mit den notwendigen Informationen zu versorgen, die ihr eine Konkretisierung ihres Antrages ermöglichten, was allerdings nach ihrer Auffassung bereits als Minus im bisherigen Klageantrag enthalten sei.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

unter Auferlegung der gesamten Kostenlast an den Antragsgegner

14

in Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 06. Juni 2007 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Zugang zu den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans zu gewähren, und zwar insbesondere vorliegende Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen, Auswahlkriterien,

15

und hilfsweise ergänzend,

16

den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Aufstellung derjenigen Unterlagen (Entwürfe, Planungsstände, Stellungnahmen etc.), geordnet nach Datum und Verfasser (auch: Behörde und Träger öffentlicher Belange) zu übergeben, die sie in die Lage versetzen, ihren Informationsanspruch zu konkretisieren.

17

Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. März 2007 Ausschluss- und Abstandskriterien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt habe, werde der Antrag für erledigt erklärt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Er macht geltend, die Argumente der Antragstellerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gingen ins Leere. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung vorlägen, denn jedenfalls fehle es am Anordnungsanspruch. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Landesumweltinformationsgesetz vermittelten einen Anspruch darauf, vorbereitende Entwürfe, Planungsstände oder Tagesarbeiten bekannt geben zu müssen, die von den handelnden Organen des Hoheitsträgers noch nicht einmal zur Kenntnis genommen oder eingesehen, geschweige denn gebilligt worden seien; beide Gesetze wollten den Entscheidungsfindungsprozess schützen. Beschwerdegegner sei ein Planungsverband, der nach §12 Abs. 5 LPlG wie ein kommunaler Zweckverband organisiert sei und dessen Organe die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand seien. Er beschäftige keine eigenen Mitarbeiter; diese würden vom Land, der unteren Landesplanungsbehörde, kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung erfolge ehrenamtlich. Erst wenn die Vorarbeiten so weit fortgeschritten seien, dass eine "Gebietskulisse" erarbeitet sei - dieser Stand sei hier noch nicht erreicht -, würde das Ergebnis dem Verbandsvorstand vorgelegt; billige er es, entscheide die Verbandsversammlung über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Falsch sei die Auffassung der Antragstellerin, das Informationsrecht solle die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung ersetzen. Die Sachverhalte in den von Antragstellerseite herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen unterschieden sich von dem vorliegenden signifikant. Dort habe es sich um Daten gehandelt, die in den Behörden ohne weiteren Entscheidungsfindungs- oder Planungsprozess einfach abrufbar gewesen seien; hier wolle die Antragstellerin Auskunft über eine sich (planspielartig) entwickelnde Gebietskulisse. Vor Billigung durch ein vertretungsberechtigtes Organ könne ein Auskunftsanspruch nicht postuliert werden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

22

Die fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu ihren Gunsten.

23

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Auskünfte über Ausschluss- und Abstandskriterien, wie sie - über die bereits vorgerichtlich im Rahmen der Erörterung am 07. Dezember 2006 vermittelten Informationen und die allgemein veröffentlichten "Hinweise für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern" vom 20. Oktober 2004 (Amtsbl. M-V S. 966) hinaus - als Anlage zum Schriftsatz vom 30. März 2007 mitgeteilt worden sind, schon nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind; diese Informationen konnten der Antragstellerin inhaltsgleich zudem auch schon in Zusammenhang mit dem bereits im Stand des öffentlichen Beteiligungsverfahrens befindlichen Verfahren des Planungsverbandes Vorpommern seit 26.Februar 2007 bekannt sein. Zwar kann grundsätzlich ein Rechtsmittel auch (nur) mit dem Ziel eingelegt werden, das Verfahren nunmehr (ganz oder teilweise) für erledigt zu erklären, um insoweit gegebenenfalls einer Kostenlast zu entgehen. Diese Überlegung greift hier aber deswegen nicht, weil der Umstand, dass zu einigen Aspekten der ursprünglich mit dem einheitlichen Informations- und Auskunftsanspruch verlangten Informationen im Laufe des Verfahrens Auskünfte erteilt wurden, nach Auffassung des Senats nicht streitwertrelevant ist und damit auch kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Der umfassend gegenüber einem bestimmten Rechtsträger erhobene Informationsanspruch kann - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht gleichsam als Addition jeder einzelnen Sachinformation verstanden werden mit der Folge, dass bei Erfüllung einzelner Aspekte sich der Streitwert anteilig verminderte bzw. eine Kostenquotelung zu erfolgen hätte. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch den Wortlaut des § 11 Abs.3 IFG M-V in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V) vom 28.September 2006 (GVOBl. M-V S. 748), wonach dem einheitlichen Anspruch auf Informationszugang gegebenenfalls auch nur teilweise stattgegeben werden kann, das Kostenrecht für einen solchen Fall aber eine Kostenquotelung nicht kennt (die Ablehnung ist überhaupt nicht kostenpflichtig). Dass auch die Antragstellerin hierum das Beschwerdeverfahren nicht mehr führen will, macht letztlich die von ihr insoweit abgegebene Erledigungserklärung deutlich, mag diese nach dem Vorstehenden im rechtlichen Ansatz auch ins Leere gehen.

24

Bei ihrem Vorbringen im Übrigen berücksichtigt die Antragstellerin insgesamt nicht hinreichend, dass sie - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch streitig ist - nicht Zugang zu Informationen begehrt, die bei einer Behörde i.S. des § 3 Abs. 2 IFG M-V i.V.m. § 1 Abs. 3 VwVfG M-V in einem bereits abgeschlossenen oder noch laufenden allgemeinen oder besonderen Verwaltungsverfahren (§§ 9 ff., §§ 63 ff. VwVfG M-V) vorhanden sind (§ 1 Abs. 1 IFG M-V), sondern Informationen über einzelne Arbeitsschritte zur Informationsgewinnung, -auswertung und -verarbeitung in einem Vorstadium eines Planungsverfahrens. Die Aufstellung des Entwurfs eines Regionalen Raumentwicklungsprogramms nach § 9 LPlG geschieht in einem Planungsverfahrensprozess, an dessen Ende die Verbindlicherklärung durch die Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung steht (§ 9 Abs. 5 LPlG). Die regionalen Planungsverbände sind als Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 12 Abs. 2 und 3 LPlG). Sie verfügen über die Organe Verbandsversammlung und Verbandsvorstand (§ 14 Abs. 1 LPlG) und bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstelle (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LPlG). Gesetzlich vertreten wird der Verband gemäß § 14 Abs. 5 LPlG M-V i.V.m. § 158 KV M-V durch den Vorsitzenden des Planungsverbandes und seine Stellvertreter. Im Übrigen finden die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften Anwendung, wobei an die Stelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt (§ 12 Abs. 5 LPlG M-V).

25

Diese besondere Verfahrensstruktur hat nicht nur für die Frage des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs Bedeutung, sondern wirft die Frage auf, wer eigentlich richtiger Antragsgegner ist. Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern will den freien Zugang zu "in den Behörden" vorhandenen Informationen sowie deren Verbreitung gewährleisten und begründet deswegen einen Anspruch auf Zugang zu den "bei einer Behörde" vorhandenen Informationen (§ 1 Abs. 1 und 2 IFG M-V). Legt man die allgemeinen Maßstäbe der Verwaltungswissenschaft an den Behördenbegriff an (vgl. statt vieler Hk-VerwR/Kastner, § 1 VwVfG Rn 7 ff m.w.N.), spricht alles dafür, dass der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Rechtsträger selbst nicht "Behörde" in diesem Sinne ist. Da sich auch das Organ "Verbandsversammlung" nicht als eine unmittelbar nach außen wirkende,"in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein" darstellt, könnte die zur Auskunft verpflichtete "Behörde" dann nur entweder der Vorsitzende des Planungsverbandes oder der Verbandsvorstand im Zusammenwirken mit dem als Geschäftsstelle fungierenden Amt für Raumordnung und Landesplanung sein. Im Ergebnis braucht dies für das Eilverfahren nicht entschieden zu werden, da auch bei einer Umstellung des Rubrums die Beschwerde keinen Erfolg hätte, da es sowohl an einem Anordnungsgrund (1.) als auch an einem Anordnungsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (2.) fehlt. Soweit der Anspruch auf das Landesumweltinformationsgesetz gestützt wurde, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO (3.). Auch das in Form eines Hilfsantrages gekleidete, erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Begehren auf Überlassung einer Aufstellung von Unterlagen, die die Antragstellerin in die Lage versetzen, ihren Informationsanspruch zu konkretisieren, bleibt erfolglos (4.).

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1. Die Antragstellerin hat - völlig unabhängig davon, ob hier der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, zu dem sie ausführlich argumentiert, entgegengehalten werden könnte - auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht erkennen lassen, welche wesentlichen Nachteile ihr drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, bzw. welche anderen Gründe zwingend dafür sprechen, die begehrten Auskünfte bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erstreiten (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es fehlt somit am Anordnungsgrund. Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 IFG M-V selbst wird völlig voraussetzungslos gewährt und ist nicht von einem "berechtigten Interesse" o.ä. abhängig; damit ist er im Ansatz auch nicht in irgendeiner Form mit einem Zeitmoment in dem Sinne verknüpft, dass er ohne sofortige Informationsgewährung seinen Sinn verlöre. Deswegen ist die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht schon grundsätzlich von dem Erfordernis befreit nachzuweisen, dass die Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt sind (so auch VGH Kassel, 04.01.2006 - 12 Q 2828/05 -, NVwZ 2006, 1081; VGH München, 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779 -, NVwZ 2001, 342 zum UIG). Diesen Nachweis gewichtiger drohender, anders als durch vorzeitige Informationserteilung nicht abwendbarer Nachteile hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erbracht; die Verschaffung von Vorteilen - hier etwa durch das frühzeitige Wissen um potentielle Standorte für Windenergieanlagen im Verhältnis zu Mitbewerbern - ist nicht Sinn des § 123 VwGO. Es ist insbesondere schon nichts dafür vorgetragen - und auch sonst nichts erkennbar -, weshalb die begehrte Auskunfterteilung notwendig sein könnte, um eine Beeinträchtigung von Rechtspositionen im Planungsverfahren zu vermeiden, denn derartige Rechtspositionen sind (noch) gar nicht vorhanden; im Grunde will sich die Antragstellerin durch die vorzeitige Informationsgewinnung erst die Grundlage für einen späteren Erwerb von Rechtspositionen verschaffen. Zusätzlich kommen die Besonderheiten des raumordnerischen Planungsverfahrens (vgl. § 4 ROG, §§ 3, 5, 6 LPlG M-V) im Gegensatz zu etwa einem Planfeststellungsverfahren (z.B. §§ 72 ff. VwVfG; vgl. dazu den Sachverhalt, wie er der o.g. Entscheidung des VGH Kassel zugrunde liegt) zum Tragen. Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 ROG und des § 2 LPlG M-V gelten unmittelbar (nur) für alle Behörden und Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3, 1. HS LPlG M-V); auf den gleichen Adressatenkreis beschränkt sich die unmittelbare Wirkung der Raumentwicklungsprogramme (§ 5 Abs. 1 und LPlG M-V).

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2. Auch einen Anordnungsanspruch auf Grund des Informationsfreiheitsgesetzes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

28

Der Senat kann für das vorliegende Eilverfahren offen lassen, ob nicht bereits § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V der von Antragstellerseite verlangten Offenbarung bestimmter Informationen aus dem Planungsverfahren vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LPlG entgegen stünde. Nach dieser Vorschrift bleiben besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt; diese Formulierung war gedacht als "Klarstellung" der im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen Fassung, nach der, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, sie den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen sollten (so LT-Drucks. 4/2320, S. 20). Es kann § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG M-V auch in der Gesetz gewordenen Fassung nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die Vorschrift besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen lediglich insoweit unberührt lassen will, als diese weiter gehen als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz; näher zu liegen scheint, dass damit Spezialregelungen grundsätzlich der Vorrang auch insoweit eingeräumt werden sollte, als sie die Modalitäten - z.B. auch den Zeitpunkt - des Informationszugangs bestimmen.

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Jedenfalls besteht im gegenwärtigen Stadium des Planungsverfahrens kein Anspruch der Antragstellerin auf Übermittlung der in ihrem Antrag näher bezeichneten, insbesondere in Zusammenhang mit Vorrang- und Eignungsgebieten für Windkraftanlagen stehenden Informationen. Der Antragsgegner konnte sich dem gegenüber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - auf § 6 Abs. 1 IFG M-V berufen, wonach der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen ist "für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde". Grundsätzlich handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung. Der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wohnt ein gewisses prognostisches Element inne ("würde"). Auch der Senat geht davon aus, dass es sich bei den Informationen, zu denen die Antragstellerin Auskunft verlangt, um Daten handelt, die der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung - nämlich des ersten Entwurfs eines Raumordnungsprogramms - dienen; die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die vorzeitige Bekanntgabe den Erfolg der Entscheidung vereiteln würde, teilt der Senat. Wegen der Komplexität einer derartigen Planungsentscheidung, des Umfangs der verschiedensten zusammenzuführenden Aspekte und ihrer wechselbezüglichen Abhängigkeit voneinander muss es der Behörde möglich sein, sich zunächst selbst die notwendige Kenntnis aller Fakten zu verschaffen und daraus ein "Gesamtszenario" (keineswegs nur beschränkt auf Windkraft, sondern auf alle Elemente, die im Programm auszuweisen sind) zu erstellen, bevor damit in die Öffentlichkeit gegangen wird. Würde das Sammeln der notwendigen Fakten, deren Abgleich anhand der maßgeblichen Planungskriterien und die Einstellung der Ergebnisse nach Abwägung in das Gesamtbild ständig durch Interventionen von außen gestört - vor allem dann, wenn diese ihrerseits auf die Beschaffung und Berücksichtigung wieder neuer Informationen gerichtet sind, um das Gesamtszenario in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen -, wird der Behörde nicht nur Arbeitskapazität entzogen, sondern der Endpunkt für die abschließende Entscheidung - Vorlage eines ersten Entwurfs - immer weiter hinausgeschoben. Im derzeitigen Stadium des Planungsverfahrens dürfte deshalb der Zugang zu den begehrten Informationen schon grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

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3. Die Verpflichtung zur Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO erfordert insbesondere auch, dass sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt; schon hieran fehlt es, soweit es um die mögliche Anspruchsgrundlage nach dem Landesumweltinformationsgesetz (ggf. in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes - siehe § 3 LUIG M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4, §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 UIG) geht. Das Verwaltungsgericht hat zugleich einen Anspruch aus § 3 LUIG M-V i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 UIG verneint, weil auch insoweit das behördeninterne Planungsstadium geschützt sei. Diese Vorschriften weichen in ihren Voraussetzungen ersichtlich von denen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ab. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung inhaltlich gar nicht; der am Ende befindliche allgemeine Hinweis, wonach auf das "gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich aller Beweisangebote Bezug genommen" werde, vermag die geforderte Auseinandersetzung nicht zu ersetzen und wird insoweit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

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4. Jedenfalls aus den gleichen Gründen wie ausgeführt scheitert auch der - erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise und ergänzend geltend gemachte - Antrag auf Verurteilung des Antragsgegners auf Überlassung einer Aufstellung über bestimmte Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren; deswegen kann offen bleiben, ob eine derartige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre. Fraglich wäre zudem schon, ob mit einem solchen Begehren nicht Zugang zu vorhandenen Informationen i.S.d. § 1 Abs. 2 IFG M-V verlangt wird, sondern ein darüber hinaus gehendes aktives Tätigwerden der angegangenen Behörde, die eine solche Aufstellung ja erst fertigen müsste.

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Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei auch der Senat für das Eilverfahren den vollen sog. "Auffangstreitwert" ansetzt, weil ein Obsiegen der Antragstellerin im Ergebnis auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2 genannten Kriterien nach Maßgabe des § 15 sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Jede Feststellung hat zudem eine Aussage darüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbesondere in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt, hinsichtlich Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches besteht.

(1a) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten.

(2) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

(2a) Bei pflegebedürftigen Versicherten werden vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 keine Wiederholungsbegutachtungen nach Absatz 2 Satz 5 durchgeführt, auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist.

(2b) Abweichend von Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nur bei Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 2b dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.

(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter weiter. Dem Antragsteller ist spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und

1.
liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder
2.
wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder
3.
wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,
ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen und der Antragsteller seitens des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, welche Empfehlung der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter an die Pflegekasse weiterleiten. In den Fällen der Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung der Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder der beauftragten Gutachter bei der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller ist bei der Begutachtung auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens insbesondere für eine umfassende Beratung, das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und für die Pflegeplanung hinzuweisen. Das Gutachten wird dem Antragsteller durch die Pflegekasse übersandt, sofern er der Übersendung nicht widerspricht. Das Ergebnis des Gutachtens ist transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.

(3a) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen,

1.
soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder
2.
wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.
Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

(3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bereits bei ihm mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (mindestens Pflegegrad 2) festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. Die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen veröffentlichen jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Fristen nach Absatz 3. Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung.

(4) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter sollen, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.

(5) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(5a) Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. Mit diesen Informationen sollen eine umfassende Beratung und das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und eine individuelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung ermöglicht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf die nachfolgenden Kriterien abzustellen:

1.
außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen;
2.
Haushaltsführung: Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit Behördenangelegenheiten.
Der Medizinische Dienst Bund wird ermächtigt, in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die in Satz 3 genannten Kriterien im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen pflegefachlich unter Berücksichtigung der Ziele nach Satz 2 zu konkretisieren.

(6) Der Medizinische Dienst oder ein von der Pflegekasse beauftragter Gutachter hat der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Übersendung des vollständigen Gutachtens unverzüglich mitzuteilen. In seiner oder ihrer Stellungnahme haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.

(6a) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben gegenüber der Pflegekasse in ihrem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Begutachtungsformular schriftlich oder elektronisch dokumentiert. Bezüglich der empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 dienen, wird die Erforderlichkeit nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches. Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 2 den Zielen von § 40 dienen, wird in den Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 konkretisiert. Dabei ist auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches über die Verordnung von Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Die Pflegekasse übermittelt dem Antragsteller unverzüglich die Entscheidung über die empfohlenen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

(7) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Für andere unabhängige Gutachter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.