Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Apr. 2014 - 12 B 345/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren um einstweiligen Rechtsschutz nur noch insoweit weiter, als der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll,
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1. der Antragstellerin Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, in denen sich die an die behandelnden Ärzte bzw. an die medizinischen Einrichtungen gerichteten, nach Angaben der Antragsgegnerin nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 8 SGB X erlassenen Schreiben befinden;
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2. der Antragstellerin Einsicht in Akten zu gewähren, in denen sich im Zusammenhang mit dem bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren „Verhinderungspflege in der Zeit vom 27. Januar 2013 bis 23. Februar 2013“ entstandene Entwürfe zu Entscheidungen, Arbeiten und Beschlüssen zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie die Ergebnisse der Protokolle vertraulicher Beratungen befinden.
Soweit sie ihr Akteneinsichtbegehren mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 erstinstanzlich unter Einrücken der erstrebten Regelung erweitert und beantragt hat,
9„der Antragsgegnerin bzw. Beklagten aufzugeben, die unten gestellten Fragen zu beantworten,“
10soll dies nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung vom 8. April 2014 nicht Regelungsgegenstand der Beschwerdeentscheidung sein. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht insoweit eine bloße Beweisermittlungsanregung der Antragstellerseite missverstanden hat oder – wofür Manches spricht – aus äußerster prozessualer Vorsicht zutreffend von einer Antragserweiterung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgegangen ist.
11Im Umfang des Beschwerdebegehrens vermag die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht durchzudringen, weil es die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben sind, mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung durch den Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu erschüttern vermag. Dass der Antragstellerin unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch ein Anordnungsgrund zur Seite stehe, der es ausnahmsweise rechtfertige, die Hauptsache vorwegzunehmen, erweist sich letztendlich als eine inhaltsleere Behauptung, für die die Antragstellerseite unter Ziffer 4. „Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache“ der Beschwerdebegründung vom 8. April 2014 eine ausreichende Begründung schuldig bleibt.
12Schon die von der Antragstellerseite vorgenommene Unterscheidung zwischen endgültiger und bloß vorläufiger Vorwegnahme verfängt nicht. Auch wenn die Antragsgegnerin weiterhin neben den Leistungsakten Vorgänge über die Antragstellerin anlegen sollte, stellt sich hier der Streitgegenstand von einstweiligem Rechtsschutzverfahren und Klageverfahren insoweit als identisch dar, als es um die Einsicht in die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits angelegten und existenten Unterlagen geht. Hinsichtlich dieser Unterlagen wäre eine einmal erfolgte tatsächliche Einsichtnahme anspruchserfüllend und irreversibel. Die einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehende Endgültigkeit betrifft nicht den Aktenbestand zu einem bestimmen Thema oder einer bestimmten Person, sondern die zu gewährende Erfüllungshandlung.
13Die Antragstellerin kann die Rechtfertigung der Vorwegnahme auch nicht aus den Strukturen heraus begründen, die das Akteneinsichtsrecht nach dem IFG NRW aufweist. Wenn dieses in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005
15- 21 E 1487/04 -,
16an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft sein soll, ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nicht nachgewiesen werden braucht und die Information nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden soll, konkretisiert sich darin lediglich der Anordnungsanspruch, während – wie die Antragstellerin selbst einräumt – auch unter Beachtung des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes die nähere Darlegung erforderlich bleibt, weshalb dem Begehren eine besondere Dringlichkeit beizumessen ist.
17So: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005
18- 8 B 1310/05 -.
19Die Durchsetzung eines Informationsanspruchs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nicht schon grundsätzlich von dem Erfordernis befreit nachzuweisen, dass die Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfüllt sind.
20So zum IFG M-V: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. August 2007 - 1 M 81/07 -, NordÖR 2007, 454, juris.
21Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache eine „absolute Ausnahme“ bleiben muss, leitet sich das nicht individuell aus dem Anordnungsanspruch ab, sondern folgt aus der Rechtsnatur des Anordnungsgrundes, wie er in § 123 VwGO verankert ist. Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) setzt nämlich voraus, dass diese nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen (gleichermaßen gewichtigen) Gründen.
22Vgl. etwa Hess.VGH, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 -, NVwZ 2007, 348, juris, m.w.N.
23Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese Annahme nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist
24– erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
25Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113, juris, m.w.N.
26Ausschlaggebend ist danach allein, ob dem Anspruchsinhaber ohne Vorwegnahme der Hauptsache irreversible Schäden entstehen können. Aus welchen Gründen und unter Inanspruchnahme welchen Kostenrisikos die Behörde eine Anspruchserfüllung bisher abgelehnt hat, spielt für eine Vorwegnahme der Hauptsache demgegenüber keine Rolle.
27Das dadurch, dass die Akteneinsicht nicht unter Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt wird, in diesem Sinne eine Verletzung „existentieller Belange“ der Antragstellerin droht, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht worden.
28So ist auch eine negative Beeinflussung des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient durch ein gegnerisches Schreiben vom 9. August 2013 sowie etwaige weitere Schriftsätze – da es erkennbar wohl um die Aufdeckung von Missständen oder Ungereimtheiten ging – von der Antragstellerin hinzunehmen. Denn mit im Vordergrund der Maßnahmen der Antragsgegnerin steht offensichtlich die Abwehr von der Antragstellerin drohenden Gesundheitsgefahren entweder durch die mangelnde Inanspruchnahme von ihr zustehenden Hilfen oder durch die Inanspruchnahmen nicht zielführender bzw. ungeeigneter Hilfen. Dies nachzuhalten, ermächtigen §§ 20, 21 SGB X auch außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens jedenfalls dann, wenn die Ermittlungen später Eingang in ein bereits abgeschlossenes und dann ggfs. wieder aufzunehmendes oder alternativ in ein neu aufzulegendes Verfahren finden können. Die Korrespondenz mit den Ärzten dürfte vor diesem Hintergrund rein praktisch auch zugunsten der Antragstellerin eher positive Auswirkungen auf den jeweiligen Behandlungsprozess haben; denn sie eröffnet den Blick auf zusätzliche – eine ärztliche Therapie eventuell sinnvoll begleitende – Hilfemöglichkeiten, aber auch auf die Begrenztheit dessen, was die ärztliche Behandlung bewirken kann bzw. bisher als Teil der Versorgung bewirkt hat oder jedenfalls nach dem Willen der Antragstellerin bzw. der für sie auftretenden Personen bewirken soll.
29Soweit ein gegnerisches Schreiben vom 9. August 2013 – ein solches Schreiben der Antragsgegnerin befindet sich nicht in der Streitakte – die ungenehmigte Offenbarung von Sozialgeheimnissen der Antragstellerin belegen soll, wäre eine etwaige Verletzung von Rechten – namentlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – bereits erfolgt und könnten diese Rechtsverletzungen und dadurch bei der Antragstellerin bereits eingetretene erhebliche Nachteile mittels einer sofortigen Akteneinsicht von vornherein nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dass für einen demnach erst nachträglich möglichen Ausgleich nicht auch im gestreckten Verfahren erstrittene Akteneinsicht ausreichen würde, ist weder substantiiert dargelegt, noch sonst wie erkennbar. Im Falle der unbefugten Offenbarung des Leistungsbezugs nach dem SGB XII würde auch die erst nachträgliche Akteneinsicht der Verwirklichung der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dienen, ohne das Gründe der Gefahrenabwehr für eine Vorwegnahme der Hauptsache sprächen.
30Die Abwendung der Wiederholungsgefahr (weitere ungerechtfertigte Beeinflussung des Arzt-Patienten-Verhältnisses bzw. des Behandlungsprozesses, wiederholte unbefugte Offenbarung des Leistungsbezugs nach dem SGB XII in weiteren Schreiben an die bislang noch nicht angeschriebenen Praxen) kann insoweit nicht unmittelbares Ziel der Akteneinsicht sein und muss deshalb im Rahmen der Prüfung, ob eine einst-weilige Anordnung wegen drohender irreparabler Nachteile dringlich ist, außer Be-tracht bleiben. Anderenfalls erhielte die vom Gericht verlangte Maßnahme den Charakter der Drohung mit einem empfindlichen Übel und würde über den Regelungsgegenstand des IFG NRW hinaus auch das Vorgehen der Behörde, Licht in die unklaren Pflege- und Behandlungsverhältnisse der Antragstellerin zu bringen, in Frage stellen. Eine solche Instrumentalisierung ist nicht nur unverständlich und lässt die Vermutung zu, dass die Antragstellerseite etwas zu verbergen hat bzw. zu verschleiern versucht, sondern entspricht nicht der Zielrichtung des IFG NRW, erst nachträglich Einsicht in bereits angelegte Unterlagen zu bekommen.
31Wenn die Antragstellerin im Weiteren in Zweifel zieht, dass die Antragsgegnerin
32– um eine erneute amtsärztliche Untersuchung zu initiieren – überhaupt hinreichenden Anlass gehabt habe, von den behandelten Ärzten Informationen zu ihrem Ge-sundheits- und Pflegezustand einzuholen, und der Antragsgegnerin deshalb vorwirft, sich mit einer Scheinbegründung (angeblich „unzureichende Behandlung“) legitimiert zu haben, ist auch das weit vom Regelungsgehalt des IFG NRW, ein Akteneinsichts-recht zu verschaffen, entfernt. Das Ziel, weitere Informationen zu gewinnen, die den Anspruch der Antragstellerin im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu ihrem Pflegebedarf begründen würden, kann die Antragstellerin nicht mit einem auf das IFG NRW gestützten Eilantrag verfolgen, sondern hat auf beiden Stufen grundsätzlich das gestreckte Verfahren einzuhalten. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann – soweit es auf die Unterlagen, in die die Antragstellerin Einsicht nehmen will, für die Entscheidung überhaupt ankommt – das Verfahren nach § 114 SGG ausgesetzt werden. Eilbedürftig zur Befriedigung existentieller Bedürfnisse kann allenfalls die Gewährung von Sozialleistungen als solche sein. Dass durch die verzögerte Entscheidung über die Akteneinsicht nicht wieder gutzumachende Schäden entstünden, ist nicht hinreichend dargetan noch für die Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts als solchem von Bedeutung. Die vorläufige Gewährung von Sozialleistungen müsste die Antragstellerin vor dem Sozialgericht erstreiten.
33Kein schützenswertes Ziel eines im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgten Akteneinsichtsbegehrens stellt es schließlich dar, wenn die Antragstellerin die „wahren Beweggründe“ ermitteln will, die die Behörde dazu veranlasst haben, im streitbefangenen Zeitraum mehrmals unangekündigte Hausbesuche unter der Anschrift der Antragstellerin durchzuführen. Soweit solche Hausbesuche in der Vergangenheit dazu geführt haben sollten, dass heute eine „sehr nette und herzliche“ Ersatzpflegeperson nicht mehr zur Verfügung steht, lässt sich dies im Nachhinein nicht mehr ändern. Soweit die Antragstellerseite mittels der sofortigen Akteneinsicht Schutzmaßnahmen gegen zukünftige Hausbesuche zu ergreifen beabsichtigt, besteht dafür keine Notwendigkeit. Soweit es an einer Rechtsgrundlage im Sinne einer Befugnis-norm für die Durchführung eines unangekündigten Hausbesuches fehlen und auch die spezielle Regelung in § 18 Abs. 2 SGB XI nicht greifen sollte,
34vgl. SG Lübeck, Beschluss vom 14. Februar 2008
35- S 27 AS 106/08 ER -, juris,
36braucht die Antragstellerin sich lediglich nicht auf den unangekündigten Hausbesuch nicht einlassen. Auch die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 – 67 SGB I vermögen es nicht, unangekündigte Hausbesuche zu legitimieren, so dass sie von dem betreffenden Sozialleistungsempfänger wohl nicht geduldet werden müssen.
37Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - L 7 B 284/07 AS ER -, m.w.N.
38Das ändert aber nichts daran, dass die Sozialbehörde durchaus einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und zur Leistungskontrolle einrichten darf und dieser anlassbezogen den Versuch unternehmen kann, unangemeldete Hausbesuche durchzuführen, d. h. das spontane Einverständnis des Betroffenen für den unangekündigten Hausbesuch zu erlangen. Eine Ablehnung durch den Sozialleistungsempfänger kann dabei – trotz mangelnder Duldungspflicht – unter dem Gesichtspunkt seiner Mitwirkungspflichten beim Nachweis des Vorliegens eines anspruchsbegründenden Sachverhaltes durchaus gewürdigt werden.
39Vgl. etwa das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: BayLSG, Beschluss vom 30. Januar 2013 - L 16 AS 888/12 B ER -, juris.
40Sich dahingehend gesetzmäßig einzurichten, d. h. schon im Vorfeld eine plausible Erklärung für die Verweigerung des Hausbesuches parat zu haben, kann aber nicht legitime Aufgabe des retrospektiv angelegten Akteneinsichtsanspruchs sein. Es versteht sich nicht von selbst, wenn jemand sein Recht auf informelle Selbstbestimmung höher einstuft, als das Bemühen der Sozialbehörde um eine seinem Gesundheitszustand angemessene Versorgung mit Pflegeleistungen.
41Nach alledem kommt es auf die materiell-rechtliche Frage, inwieweit sich die Antragsgegnerin für ihre Haltung, der Antragstellerin keine Akteneinsicht zu gewähren, hier auf § 7 IFG NRW berufen kann, nicht an. Diese und dabei eventuell anzustellende Interessenabwägungen bleiben dem Klageverfahren vorbehalten. Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit Erfolg eine hier abzuwendende Überlastungssituation durch die mehreren Gerichtsverfahren ins Feld führen, denn sie hat sich selbst in diese stressbeladene Ausgangslage gebracht. Die Notwendigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich nicht in einer Art Zirkelschluss damit begründen, dass einen namentlich die Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes besonders belastet. Unumgänglich war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Akteneinsicht eben nicht. Auch die eigentliche Anlegung der Unterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, ist auf das Verhalten der Antragstellerin und der für sie auftretenden Personen zurückzuführen und war wegen der nicht ohne weiteres nachzuvollziehenden Praxis, die Antragstellerin gegen jegliche Aufklärungsversuche der Sozialbehörde abzuschotten, veranlasst.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwertes ist mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt.
43Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2 genannten Kriterien nach Maßgabe des § 15 sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Jede Feststellung hat zudem eine Aussage darüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbesondere in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt, hinsichtlich Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches besteht.
(1a) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten.
(2) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
(2a) Bei pflegebedürftigen Versicherten werden vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 keine Wiederholungsbegutachtungen nach Absatz 2 Satz 5 durchgeführt, auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist.
(2b) Abweichend von Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nur bei Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 2b dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.
(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter weiter. Dem Antragsteller ist spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und
- 1.
liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder - 2.
wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder - 3.
wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,
(3a) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen,
- 1.
soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder - 2.
wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.
(3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bereits bei ihm mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (mindestens Pflegegrad 2) festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. Die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen veröffentlichen jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Fristen nach Absatz 3. Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung.
(4) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter sollen, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.
(5) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(5a) Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. Mit diesen Informationen sollen eine umfassende Beratung und das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und eine individuelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung ermöglicht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf die nachfolgenden Kriterien abzustellen:
- 1.
außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen; - 2.
Haushaltsführung: Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit Behördenangelegenheiten.
(6) Der Medizinische Dienst oder ein von der Pflegekasse beauftragter Gutachter hat der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Übersendung des vollständigen Gutachtens unverzüglich mitzuteilen. In seiner oder ihrer Stellungnahme haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
(6a) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben gegenüber der Pflegekasse in ihrem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Begutachtungsformular schriftlich oder elektronisch dokumentiert. Bezüglich der empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 dienen, wird die Erforderlichkeit nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches. Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 2 den Zielen von § 40 dienen, wird in den Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 konkretisiert. Dabei ist auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches über die Verordnung von Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Die Pflegekasse übermittelt dem Antragsteller unverzüglich die Entscheidung über die empfohlenen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.
(7) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Für andere unabhängige Gutachter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.