Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 192/08

published on 13/12/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 L 192/08
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. August 2008 – 3 A 192/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, Eigentümer des 473 qm großen Grundstücks Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung …., wendet sich gegen die Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswasserbeiträgen.

2

Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheiden vom 6. Juni 2007 zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 210,49 € (S 170317/016017) sowie zu einem Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung (N 1170317/016422) in Höhe von 90,82 € heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2008 (Eingangsstempel auf dem als Anlage zur Klageerhebung übersandten Bescheidexemplar: 14. Januar 2008) zurück.

3

Der Kläger erhob am 14. Februar 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (3 A 192/08). Das Verwaltungsgericht wies diese Klage mit Urteil vom 6. August 2008 – zugestellt am 14. August 2008 – ab und ließ zugleich die Berufung zu. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide hätten eine ausreichende Grundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserentsorgung – Schmutzwasser und Niederschlagswasser – der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Beitragssatzung – BS) vom 6. Januar 2004 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 10. Oktober 2007. Diese Satzung sei wirksam, insbesondere seien die Beitragssätze nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für den verhältnismäßig niedrigen Deckungsgrad von 22,94 % bzw. 28,71 % der beitragsfähigen Herstellungskosten. Dass der jeweils offene Differenzbetrag über die Gebühren finanziert werden solle, verstoße nicht gegen die „Soll-Regelung“ des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG MV. Die Flächenseite der Kalkulation sei nicht zu beanstanden. Die Grundstücksflächen sogenannter altangeschlossener Grundstücke dürften entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt werden. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Lande. Wollte man die Erhebung eines Herstellungsbeitrages auf die Eigentümer oder dinglich Berechtigten derjenigen Grundstücke beschränken, bei denen die Anschlussmöglichkeit erst nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes geschaffen wurde, hieße dies, die erheblichen Kosten im Wesentlichen vornehmlich auf den verhältnismäßig kleinen Kreis der Eigentümer von Grundstücken in den seit 1990 neu geschaffenen Eigenheim- oder Gewerbegebieten zu verteilen. Das wäre mit dem dem Beitragsrecht immanenten Solidarprinzip nicht zu vereinbaren. Die dagegen erhobenen, das Argument der rechtlichen Absicherung der Abwasserentsorgung sowie eine frühere Zahlung von Anschlussgebühren oder ähnlichen Leistungsäquivalenten bzw. Eigenleistungen betreffenden Einwände des Klägers könnten demgegenüber nicht überzeugen. Der abgestufte Vollgeschossmaßstab sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Erhebung von Herstellungs- anstelle von Erneuerungsbeiträgen. Auch dass der Beklagte seit geraumer Zeit Abwassergebühren erhebe, stehe der Geltendmachung eines Herstellungsbeitrages nicht entgegen. Der Beitragsanspruch sei auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Verwirkung sei nicht eingetreten, Erlassgründe lägen nicht vor.

4

Am 15. September 2008 (Montag) hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und am 14. Oktober 2008 bei dem Oberverwaltungsgericht unter Stellung eines Berufungsantrages beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. November 2008 zu verlängern. Nach gewährter Fristverlängerung hat er seine Berufung mit an diesem Tag bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

5

Er macht geltend, dass bereits vor der Wende eine rechtlich gesicherte Einleitungsmöglichkeit bestanden habe; § 4 Abs. 2 WassG i.V.m. den Abwassereinleitungsbedingungen v. 22. Dezember 1987 habe die rechtlich gesicherte Möglichkeit begründet, Abwässer einzuleiten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach der Wende seien tatsächlich neue Anlagen errichtet worden, sei unrichtig. Der flächenmäßig überwiegende Teil der Abwasserbeseitigungsanlage habe – anders als die Auffangeinrichtungen oder die Abwasserbehandlungsanlagen, für die das gelten möge – nicht saniert werden müssen und sei alt. Es entspreche nicht dem Rechtsstaatsprinzip und dem Vertrauensschutz, Grundstückseigentümern, die schon seit Jahrzehnten an das Abwassernetz angeschlossen seien, Anschlussbeiträge für eine neue Anlage aufzuerlegen. Der Gesetzgeber habe die nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung alt- und neuangeschlossener Grundstücke erkannt und deshalb § 242 Abs. 9 BauGB geschaffen. Dass der Landesgesetzgeber eine solche Regelung unterlassen habe, sei bedenklich. Gegen den in der Satzung festgelegten Deckungsgrad von weniger als 30% wende er sich nicht.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. August 2008 die Beitragsbescheide des Beklagten vom 06. Juni 2007 – S 1170317/016017 und N 1170317/016422 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2008 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er vertritt den Standpunkt, die Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern sei rechtlich geboten. Alle Greifswalder Grundeigentümer profitierten in gleichem Umfang von der neu hergestellten Abwasserbeseitigungsanlage. Auch wenn die zu DDR Zeiten errichtete Abwasserbeseitigungsanlage funktionsfähig gewesen sei, so hätten die technischen Einrichtungen mit ihrer allein mechanischen Klärung der Abwässer heutigen Reinigungsstandards nicht genügt. Die Millioneninvestitionen der A-Stadt seien daher großteils in das neue Klärwerk geflossen, um die gesetzlichen Reinigungsstandards erstmals zu gewährleisten. Auch für die vorhandenen Kanäle seien Verbindlichkeiten der Nordwasser i.L. zu übernehmen gewesen. Die von Klägerseite kritisierte obergerichtliche Rechtsprechung zur Heranziehung von Altanschließern sei schließlich vom Gesetzgeber bewusst nicht korrigiert worden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A und B) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 6. Juni 2007 zutreffend für zulässig, aber unbegründet erachtet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Der Kläger ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die den Bescheiden zugrundeliegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserentsorgung – Schmutzwasser und Niederschlagswasser – der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 6. Januar 2004 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 10. Oktober 2007 sei wirksam, im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er sich ausdrücklich nicht gegen den von dem Verwaltungsgericht angesprochenen, dem Beitragssatz für die öffentliche Schmutzwasseranlage nach § 6 Abs. 1 BS zugrundeliegenden „verhältnismäßig niedrigen“ Deckungsgrad der Refinanzierung des Herstellungsaufwandes durch Beiträge gewendet. Der Senat sieht mangels einschlägigen Berufungsvortrages keine Veranlassung, die Bemessung des Beitragssatzes aus diesem Grunde einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder gar zu beanstanden (vgl. zur Frage der Beitragserhebungspflicht das Urteil des Senates v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, NordÖR 2011, 493ff.).

15

Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung allein gegen seine Heranziehung zu Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeiträgen als Eigentümer eines sogenannten „altangeschlossenen Grundstückes“ wendet, führt sein Vorbringen nicht zum Erfolg. Der Kläger benennt keine Gesichtspunkte, die nicht schon Gegenstand der zu dieser Fragestellung ergangenen Senatsrechtsprechung, an der festgehalten wird, gewesen wären.

16

Mit der Problematik der sog. "altangeschlossenen" Grundstücke haben sich die für das Abgabenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Vergangenheit mehrfach auseinandergesetzt. Der Senat hat in früheren Beschlüssen (vgl. nur Beschl. v. 06.02.2007 - 1 L 295/05 -, NordÖR 2007, 433 [Leitsatz], juris, Rn. 7 ff.; Beschl. vom 18.10.2005 - 1 L 197/05 -, NordÖR 2006, 160) unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, NVwZ-RR 2002, 687 ff. m.w.N.) bekräftigt, dass von den Eigentümern altangeschlossener Grundstücke ein Herstellungsbeitrag erhoben werden kann und die Bestimmung unterschiedlicher Beitragssätze für sog. „altangeschlossene“ und sog. „neuangeschlossene“ Grundstücke im Grundsatz willkürlich ist. In diesem Zusammenhang hat er u.a. ausgeführt (vgl. Beschl. v. 18.10.2005, a.a.O.):

17

„Die beitragsrechtliche Frage, wie mit den Kosten einer bereits zu DDR-Zeiten entstandenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage umzugehen ist, ist zwar auch mehr als ein Jahrzehnt nach In-Kraft-Treten der Kommunalabgabengesetze der neuen Länder nach wie vor in der Diskussion (siehe z.B. Hentschke, LKV 2004, 447; Aussprung, LKV 2005, 202). Die genannte Frage ist jetzt durch den Landesgesetzgeber inzident entschieden: Er hat sich - in Kenntnis der oben genannten Diskussion - nicht zu einer ausdrücklichen Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Hinblick auf die Altanschließerproblematik entschlossen. Dies ergibt sich mittelbar auch aus den Stellungnahmen des Abgeordneten M… bei der Schlussabstimmung über das KAG M-V 2005 im Landtagsprotokoll 4/53 vom 9. März 2005, S. 2984 und der Abgeordneten S…, a.a.O., S. 2987. Auf der Grundlage der weiter geltenden Gesetzeslage ist die folgende zwischenzeitig gefestigte Rechtsprechung des OVG Greifswald entstanden, die nach wie vor aktuell ist:

18

Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Da die Abgaben erhebenden Behörden nach der Wende neue öffentliche Einrichtungen geschaffen haben, darf und muss ein Herstellungsbeitrag erhoben werden. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich (d.h. im beitragsrechtlichen Sinne), nicht aber tatsächlich zu verstehen. Es ist daher rechtlich geboten, auch so genannte „altangeschlossene“ Grundstücke mit Herstellungsbeiträgen zu belasten.

19

Im Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 K 34/02 - (NJ 2004 S. 573 = LKV 2005 S. 76 = Überblick 2004 S. 623 = NordÖR 2004 S. 417 = BauR 2005 S. 150) hat das OVG Greifswald entschieden, dass die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt werden; sie hätten nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und könnten dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt würden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entstehe zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II.

20

Ein Herstellungsbeitrag ist auch dann zu erheben, wenn der Betreiber der Abwasserbeseitigung eine Altanlage "übernommen" hat. Die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten errichteter) Schmutzwasserkanäle bewirkt keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne; sie ist lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, LKV 2000, 161 = NordÖR 1999, 302).

21

Die geltende Rechtslage, wonach auch die so genannten "altangeschlossenen" Grundstücke zu (Herstellungs-)Beiträgen heranzuziehen sind, erscheint keineswegs unbillig. Hier tut sich keine sog. "Gerechtigkeitslücke" auf. Beitragsfähig sind nämlich nur solche Kosten, die nach der Wende entstanden sind. Damit geht der Einwand, der in zahlreichen Prozessen erhoben worden ist, die Anlage sei bereits zu DDR-Zeiten "schon einmal bezahlt worden", ins Leere. Die heute erhobenen Beiträge betreffen lediglich "Nachwendeinvestitionen" in die öffentliche Einrichtung. Dieser Gesichtspunkt geht in der (fach-)öffentlichen Diskussion zumeist unter. Er ist aber bei den Beratungen über das Kommunalabgabengesetz 2005 durchaus im Landtag auch in dieser zutreffenden Art und Weise erörtert worden (siehe den Redebeitrag der Abgeordneten S…, Landtagsprotokoll 4/53 vom 9. März 2005, S. 2987).“

22

An all dem ist festzuhalten. Der Kläger ist insbesondere nochmals auf den zuletzt angesprochenen Aspekt hinzuweisen, wonach auch die Eigentümer von bereits vor dem Beitritt an eine Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken durch die nunmehrige Erhebung von Herstellungsbeiträgen – neben der Deckung von übernommenen Verbindlichkeiten – allein für die Refinanzierung von Investitionen herangezogen werden, die die Stadt nach dem Zeitpunkt des Beitritts getätigt hat („Nachwendeinvestitionen“). Es wäre nicht einzusehen – darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen –, warum mit diesen Kosten allein der Kreis der Eigentümer von Grundstücken in den seit 1990 neu geschaffenen Eigenheim- oder Gewerbegebieten belastet werden sollte. Die Vorteile der Millioneninvestitionen in zeitgemäße technische Anlagen wie Klärwerke kommen den „alt-angeschlossenen“ Grundstücken in gleichem Maße zugute wie denjenigen, die erst nach dem Beitritt an die Anlage angeschlossen worden sind. Soweit es des Weiteren um die Finanzierung von übernommenen Verbindlichkeiten geht, die der Beklagte angesprochen hat, so ist darauf hinzuweisen, dass dafür der Kläger als Eigentümer eines bereits zu früherer Zeit angeschlossenen Grundstückes keine Entgelte gezahlt hat und auch insoweit kein Grund ersichtlich ist, mit dieser Aufwandsposition allein „neuangeschlossene“ Grundstücke zu belasten.

23

Auch der Hinweis des Klägers auf § 242 Abs. 9 BauGB führt nicht weiter. Auch dazu hat der Senat bereits entschieden, dass diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich sein kann, weil sie ausschließlich die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung vor allem von Straßen regelt, um die es aber hier nicht geht (vgl. Beschl. v. 06.02.2007, a.a.O.). Auch der Vorstellung des Klägers, der Landesgesetzgeber hätte für die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen eine entsprechende Regelung treffen müssen, ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, woraus sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer solchen Bestimmung ergeben sollte, lässt sein Einwand auch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB und den Kanalanschlussbeiträgen außer acht. Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB (zumeist öffentliche Straßen und Plätze) sind einzelne technische Einrichtungen mit bis zu ihrer endgültigen Herstellung von der Errichtung weiterer technischer Anlagen unabhängiger überschaubarer Bauzeit, die naturgemäß in dem Zeitraum vor der Wende ihren Abschluss finden konnten. In diesem Falle sollen die Anliegergrundstücke nicht mit hohen Erschließungsbeiträgen, sondern wegen des dann höheren Gemeindeanteils nur mit niedrigeren Straßenbaubeiträgen belastet und insoweit privilegiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5.06 –, juris, Rn. 27). Eine völlige Freistellung von Beiträgen ist demzufolge nicht geregelt. Bei der Abwasserbeseitigungseinrichtung handelt es sich um eine aus verschiedenen einzelnen technischen Bestandteilen (Leitungsnetz, Klärwerke etc.) bestehende Gesamtanlage im rechtlichen Sinne, deren (erstmalige) Herstellung sich über Jahrzehnte erstrecken kann und deren Fertigstellungszeitpunkt als kommunale Anlage im Sinne des neuen Rechts nicht vor dem Zeitpunkt des Beitrittes liegen konnte. Infolgedessen waren Abwasserbeseitigungseinrichtungen vor dem Zeitpunkt des Beitritts noch nicht „bereits hergestellt“. Selbst wenn man das im Einzelfall aber annehmen wollte, müssten nach dem § 242 Abs. 9 BauGB zugrundeliegenden Gedanken (keine gänzliche Freistellung von Beiträgen) auch nunmehr Erneuerungsbeiträge für die umfangreichen Anlagenmodernisierungen erhoben werden. Weil jedoch ohnehin nur „Nachwendeinvestitionen“ als dem Betreiber der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage entstandener Aufwand umgelegt werden dürfen, wäre der danach zu erhebende Beitrag auch nicht geringer als der Beitrag für die Herstellung der Anlage (vgl. Aussprung, a.a.O., 203).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

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published on 03/05/2011 00:00

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Be
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Annotations

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.