Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Mai 2005 - 4 A 1095/04 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.135,11 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks F.straße … (Gemarkung Güstrow, Flur …, Flurstück ...) in Güstrow gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 3.135,11 Euro durch den Beklagten. Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung bzw. die Beitragserhebung sei rechtswidrig.

2

Der nach Zustellung des angefochtenen klageabweisenden Urteils am 27. Juli 2005 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 26. August 2005 gestellte und mit am 27. September 2005 per Telefax auch beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Unabhängig von der Frage der hinreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO liegt der zunächst zur Begründung angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) jedenfalls in der Sache nicht vor.

4

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

5

Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben.

6

Das zentrale Argument des Prozessbevollmächtigte des Klägers geht dahin, für sog. "altangeschlossene" Grundstücke wie das des Klägers, der bereits im Jahre 1941 einen "Anschlussbeitrag" gezahlt habe, dürfe nicht "nochmals", nunmehr gestützt auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bzw. die entsprechende Anschlussbeitragssatzung der Stadt Güstrow ein Anschlussbeitrag erhoben werden, weil dies gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße.

7

Mit der Problematik der sog. "altangeschlossenen" Grundstücke hat sich das Oberverwaltungsgericht und speziell auch der Senat bereits in der Vergangenheit auseinandergesetzt; an diese Rechtsprechung knüpft das angefochtene Urteil auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), an. Die dagegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Gründe greifen nicht durch. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 L 197/05 - (NordÖR 2006, 160) unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Übrigen nochmals bekräftigt, dass von den altangeschlossenen Grundstücken ein Herstellungsbeitrag erhoben werden kann, insbesondere auch wenn vor 1945 bereits Abgaben für einen Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation entrichtet worden sind. Der Senat hat u.a. ausgeführt:

8

"1. In der Rechtsprechung des OVG Greifswald ist geklärt, dass von den so genannten altangeschlossenen Grundstücken, zu denen auch das hier streitige Grundstück gehört, ein Herstellungsbeitrag erhoben werden kann.

9

Die beitragsrechtliche Frage, wie mit den Kosten einer bereits zu DDR-Zeiten entstandenen (Schmutzwasser-)Beseitigungsanlage umzugehen ist, ist zwar auch mehr als ein Jahrzehnt nach In-Kraft-Treten der Kommunalabgabengesetze der neuen Länder nach wie vor in der Diskussion (siehe z.B. Hentschke , LKV 2004, 447, für das Recht von Brandenburg; Aussprung , LKV 2005, 202, für Mecklenburg-Vorpommern; Abgeordneter Müller , SPD, bei der Schlussabstimmung über das KAG M-V 2005 im Landtagsprotokoll 4/53 vom 9. März 2005, S. 2984; Abgeordnete Schulz , PDS, a.a.O., S. 2987; ferner die Landtagsdrucksachen im Verfahren zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes 4/1101, 4/1106, 4/1230 und 4/1307; schließlich die öffentliche Anhörung des federführenden Innenausschusses des Landtages vom 10. November 2004).

10

Die genannte Frage ist jetzt durch den Landesgesetzgeber inzident entschieden: Der Landesgesetzgeber hat sich - in Kenntnis der oben genannten Diskussion - nicht zu einer ausdrücklichen Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Hinblick auf die Altanschließerproblematik entschlossen. Dies ergibt sich mittelbar auch aus den Stellungnahmen des Abgeordneten Müller , SPD, bei der Schlussabstimmung über das KAG M-V 2005 im Landtagsprotokoll 4/53 vom 9. März 2005, S. 2984 und der Abgeordneten Schulz , PDS, a.a.O., S. 2987.

11

Auf der Grundlage der weiter geltenden Gesetzeslage ist die folgende zwischenzeitig gefestigte Rechtsprechung des OVG Greifswald entstanden, die daher nach wie vor aktuell ist:

12

Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. z.B. OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 132 = NVwZ-RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83). Da die Abgaben erhebenden Behörden nach der Wende neue öffentliche Einrichtungen geschaffen haben, darf und muss ein Herstellungsbeitrag erhoben werden. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich (d.h. im beitragsrechtlichen Sinne), nicht aber tatsächlich zu verstehen (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, LKV 2001, 516 = VwRR MO 2001, 175 = ZKF 2001, 160 = KStZ 2001, 174 = DÖV 2001, 610 = DVBl. 2001, 1376 = Überblick 2001, 249). Es ist daher rechtlich geboten, auch so genannte altangeschlossene Grundstücke mit Herstellungsbeiträgen zu belasten (OVG Greifswald, Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Mai 2005 - l L 477/04 -; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. August 2004 - 1 M 181/04 -).

13

Im Urteil vom 30. 6. 2004 - 4 K 34/02 - (NJ 2004 S. 573 = LKV 2005 S. 76 = Überblick 2004 S. 623 = NordÖR 2004 S. 417 = BauR 2005 S. 150) hat das OVG Greifswald entschieden:

14

"Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. l GG nicht vereinbar.

15

Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II."

16

Ein Herstellungsbeitrag ist auch dann zu erheben, wenn der Betreiber der Abwasserbeseitigung eine Altanlage "übernommen" hat. Die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten errichteter) Schmutzwasserkanäle bewirkt keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne; sie ist lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, LKV 2000, 161 = NordÖR 1999, 302 = VwRR MO 2000, 60 = KStZ 2000, 118 = DVBl. 1999, 1669 = Überblick 1999, 471).

17

Anderer Ansicht ist z.B. das OVG Magdeburg (Urteil vom 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, DVBl. 2004, 588 = LKV 2004, 514) unter Verweise auf die besondere Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA.

18

Die geltende Rechtslage, wonach auch die so genannten "altangeschlossenen" Grundstücke zu (Herstellungs-)Beiträgen heranzuziehen sind, erscheint keineswegs unbillig. Hier tut sich keine sog. "Gerechtigkeitslücke" auf. Beitragsfähig sind nämlich nur solche Kosten, die nach der Wende entstanden sind. Damit geht der Einwand, der in zahlreichen Prozessen erhoben worden ist, die Anlage sei bereits zu DDR-Zeiten "schon einmal bezahlt worden", ins Leere. Die heute erhobenen Beiträge betreffen lediglich "Nachwendeinvestitionen" in die öffentliche Einrichtung. Dieser Gesichtspunkt geht in der (fach-)öffentlichen Diskussion zumeist unter. Er ist aber bei den Beratungen über das Kommunalabgabengesetz 2005 durchaus im Landtag auch in dieser zutreffenden Art und Weise erörtert worden (siehe den Redebeitrag der Abgeordneten Schulz , PDS, Landtagsprotokoll 4/53 vom 9. März 2005, S. 2987).

19

Anderer Ansicht ist z.B. das OVG Magdeburg (Urteil vom 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, DVBl. 2004, 588 = LKV 2004, 514) unter Verweise auf die besondere Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA (Stichtagsregelung). Nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA entsteht eine Beitragspflicht nicht für Investitionen, die vor In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes abgeschlossen wurden. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Differenzierung zwischen angeschlossenen und anzuschließenden Grundstücken verstoße - so führt das OVG Magdeburg (Urt. vom 4. 12. 2003 a.a.O.) aus - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber habe berücksichtigen dürfen, dass der Anschluss an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung nach den faktischen Verhältnissen auch vor In-Kraft-Treten des KAG und der Kommunalverfassung dauerhaft gesichert gewesen sei. Der sachliche Grund für die vom Gesetzgeber mit § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA vorgesehene Differenzierung liege darin, dass sich der Gesetzgeber von der Annahme habe leiten lassen dürfen, dass die Anschlussmöglichkeit für die Grundstückseigentümer, die vor In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes an eine leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen gewesen seien, jedenfalls faktisch dauerhaft gesichert gewesen sei, sodass den Grundstückseigentümern eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage bereits vor dem In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes geboten worden sei. Damit habe der Gesetzgeber den faktischen Verhältnissen in der ehemaligen DDR Rechnung getragen.

20

Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Sie läuft in der Sache darauf hinaus, dass die von den heute Abgaben erhebenden Körperschaften nach der Wende, aber vor In-Kraft-Treten der Kommunalabgabengesetze getätigten Investitionen allein auf die Neuanschlussnehmer umgelegt werden müssten. Hierin ist, wie oben ausgeführt, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Vom OVG Magdeburg wird in der genannten Entscheidung, in der ausdrücklich auf die gegenteilige Ansicht des OVG Greifswald hingewiesen wird (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, a.a.O.), der rechtliche Gesichtspunkt, dass Beiträge nur die nach der Wende getätigten Investitionen refinanzieren sollen, nicht hinreichend in den Blick genommen. Außerdem sind in Sachsen-Anhalt dann die nicht über Herstellungsbeiträge zu deckenden Kosten über Verbesserungsbeiträge refinanzierbar ( Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 3/05, § 8 Rn. 1057b), was zu wirtschaftlich vergleichbaren Ergebnissen führt.

21

2. Ferner ist in der Rechtsprechung des OVG Greifswald geklärt, dass im Anschlussbeitragsrecht nach der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. die sachliche Beitragspflicht erst im Zeitpunkt hat entstehen können, zu dem eine wirksame Beitragssatzung erlassen worden ist. Der von der Klägerseite erhobene Verjährungseinwand schlägt daher fehl.

22

Die (auch) in Mecklenburg-Vorpommern anzutreffende gesetzliche Regelung, dass im Bereich der Anschlussbeiträge die (sachliche) Beitragspflicht frühestens mit In-Kraft-Treten einer Satzung entsteht (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V a.F., jetzt § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V), wird in ständiger Rechtsprechung vom OVG Greifswald (so bereits Beschluss vom 8. April 1999 - 1 M 41/99 -, n.v.) dahin gehend verstanden, dass es sich hierbei um eine wirksame Satzung handeln muss. Dies entspricht auch der seit dem 31. März 2005 in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Gesetzeslage. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V spricht von der "ersten wirksamen Satzung".

23

Diese Ansicht (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V a.F.) wurde in der Rechtsprechung zunächst nahezu einheitlich vertreten. Erst nachdem das OVG Münster (Urt. vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hergeleitet hat, dass auch eine nicht wirksame (d.h. ungültige, nichtige) Satzung für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht relevant ist, ist die Diskussion in Gang geraten. Das OVG Münster hat seine Auffassung damit begründet, der Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW erschöpfe sich darin, den Gemeinden eine ordnungsgemäße verwaltungstechnische Abwicklung der Vielzahl von Beitragsfällen zu ermöglichen, die mit dem In-Kraft-Treten des KAG NRW am 1. Januar 1970 (!) entstanden wären. Dieser Auffassung hat sich das OVG Frankfurt/Oder (Urt. vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 = VwRR MO 2000, 410) im Ergebnis angeschlossen. Da aus diesem Grunde die Gefahr einer Verjährung von Beitragsforderungen drohte, ist in Brandenburg der Landesgesetzgeber im Jahre 2003 tätig geworden und hat in § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG klargestellt, dass die Beitragspflicht frühestens mit In-Kraft-Treten der "rechtswirksamen" Satzung entsteht.

24

Das OVG Greifswald (zuletzt im Beschluss vom 3. Mai 2005 - 1 L 56/04 -; ferner im Beschluss vom 11. August 2004 - 1 M 181/04 -; Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 L 288/04 -; Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 M 72/03 -; auch Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 132 = NVwZ-RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83; auch Becker , KStZ 2001, 181) ist der vom OVG Münster beziehungsweise OVG Frankfurt/Oder vertretenen Rechtsauffassung nachdrücklich entgegengetreten und hat an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., wonach es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf das In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung ankommt, festgehalten. Zudem hat der Landesgesetzgeber durch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V eventuelle letzte Zweifel ausgeräumt.

25

Da es sich bei den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und auch der Abgabenordnung, soweit sie über § 12 Abs. 1 KAG (a. F. bzw. M-V) Anwendung findet, um Landesrecht handelt, ist es rechtlich nicht erheblich, dass für andere Landesrechte andere Oberverwaltungsgerichte eventuell eine andere Rechtsauffassung zu ähnlichen Rechtsfragen vertreten haben bzw. vertreten.

26

3. Soweit sich die Klägerseite in der Begründungsschrift auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, weil das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe, verleiht dies der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der weitere Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist von Klägerseite nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, auch in der Sache nicht vor.

27

a) Das von Klägerseite zitierte Kapitel des Einigungsvertrages (Kap. XIV Abschnitt II Zif. 11) ist dann auch in das Bundesrecht übernommen worden (heute § 242 Abs. 9 BauGB). Wie bereits dem von Klägerseite zitierten Wortlaut des Einigungsvertrages entnommen werden kann, bezieht sich diese Regelung ausschließlich auf Erschließungsbeiträge nach Bundesrecht (BauGB). Darum geht es im vorliegenden Fall indes nicht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erhebung eines Anschlussbeitrages nach Landesrecht.

28

b) Rechtlich nicht relevant ist, ob nach dem von Klägerseite zitierten Landesabgabengesetz vom 07. April 1934 seinerzeit hätten Abgaben welcher Art auch immer für einen Anschluss eines Grundstücks an eine Kanalisation erhoben werden können. In der Rechtsprechung des OVG Greifswald ist nämlich ferner geklärt, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sich nur auf die nach der Wende gegründeten Abgaben erhebenden Körperschaften bezieht. Das bedeutet, dass selbst in dem Falle, dass auf der Grundlage des Landesabgabengesetzes von 1934 eine einem Beitrag vergleichbare Entgeltabgabe entrichtet worden ist, das Grundstück nach der Wende zu einem Herstellungbeitrag nach dem KAG 1993 herangezogen werden kann. Der Einwand der Einmaligkeit der Beitragerhebung greift somit nicht durch. So führt auch das OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 175/96 -, LKV 1997, 219, zu Recht aus:

29

"Gegen eine unter dem SächsKAG entstehende Beitragspflicht bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit der Beitragserhebung dann keine Bedenken, wenn vor 1945 schon einmal ein Beitrag erhoben wurde oder hätte erhoben werden können. Der Mangel an Rechtskontinuität der Abgaben erhebenden Behörden hat zur Folge, dass vor 1945 entrichtete Beiträge keine Sperrwirkung unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit der Beitragserhebung entfalten können. Eine erneute Beitragserhebung ist also ohne Berücksichtigung und Anrechnung der vor 1945 gezahlten 'Altbeiträge' zulässig."

..."

30

Insbesondere der Umstand, dass die heute vom Beklagten erhobenen Beiträge lediglich "Nachwendeinvestitionen" in die öffentliche Einrichtung betreffen, macht deutlich, dass sich die Problematik des Rückwirkungsverbotes gar nicht stellt und auch nicht von einer "nochmaligen" Beitragserhebung in dem Sinne, dass der Kläger für dieselbe Sache/Einrichtung im Rechtssinne ein zweites Mal zahlen müsste, ausgegangen werden kann.

31

Aus den vorstehenden Gründen bzw. wegen der in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärten Rechtslage ergibt sich zugleich, dass die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) jedenfalls nicht vorliegen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

34

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.