Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 A 252/14

bei uns veröffentlicht am21.04.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in Z. in einer Größe von 8.930 m². Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird im Übrigen landwirtschaftlich genutzt. Ein Verfahren betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Ferienwohnungen ist gegenwärtig beim OVG Greifswald anhängig. Die Gemeinde Z. ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“.

3

Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2014 zu einer Gebühr zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes (Umlagegebühr) i.H.v. 27,47 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014 zurück.

4

Am 31. März 2014 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 1. April 2014 (– 3 B 257/14 –) lehnte das VG Greifswald den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde vom OVG Greifswald mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (– 1 M –) zurückgewiesen.

5

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei fehlerhaft. Das Grundstück erlange durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes keinen Vorteil. Unter der Erdoberfläche befinde sich eine ca. 30 m starke Kiesschicht. Dies führe dazu, dass Oberflächenwasser vollständig versickere. Aus diesem Grunde sei das Grundstück weder an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen noch verliefen Gräben auf dem Grundstück. Der Sache nach handele es sich bei der Gebührenerhebung um eine verkappte Steuer. Zudem sei die Heranziehung unverhältnismäßig. Das OVG Greifswald habe ausdrücklich darauf hingewiesen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Hinweis sei so zu verstehen, dass eine Heranziehung ausscheide, wenn – wie vorliegend – der Nachweis erbracht werde, dass von dem Grundstück aus kein Niederschlagswasser in die Vorflut gelange. Zudem verletze die Heranziehung das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Grundgesetz (GG).

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2014 – Kassenzeichen 90.00052.8 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 23. März 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens VG Greifswald – 3 B 257/14 – (OVG Greifswald – 1 M –) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Umlagegebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

a. Er findet seine nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ vom 6. Juni 2005 (Umlagegebührensatzung – UGS) i.d.F. der 5. Änderung vom 9. Januar 2012. Substantiierte Zweifel an der Wirksamkeit der Umlagegebührensatzung werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Insbesondere die Maßstabsregelung für die allgemeine Gewässerunterhaltungsgebühr in § 3 Abs. 3 und 4 UGS begegnet keinen Bedenken. So ist die Gleichbehandlung von Waldflächen, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wasserflächen einerseits sowie von Bauland und sonstigen befestigten Flächen andererseits sowie die Differenzierung zwischen beiden Gruppen bei der Maßstabsregel (je angefangener halber bzw. ganzer Hektar) mit Blick auf den weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Gemeinde (OVG Greifswald, Urt. v. 18.03.2014 – 1 L 190/10 –, juris Rn. 31) ebenso wenig zu beanstanden wie die Regelung über die Berücksichtigung von Grundstücken mit unterschiedlichen Nutzungsarten (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 08.07.2009 – 3 A 521/07 –, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks [n.v.]).

14

b. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtsanwendung durch den Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit er meint, er sei wegen der 30 m starken Kiesschicht auf seinem Grundstück, die das anfallende Oberflächenwasser vollständig aufnehme, nicht bevorteilt, trifft dies nicht zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger bevorteilt i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 UGS ist. Nach dieser Bestimmung sind u.a. die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Z. bevorteilt, die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ liegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

15

Der Vorteil durch die Verbandstätigkeit liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Satz 2 bestimmt weiter, dass wenn der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast ist, die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, odersonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

16

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert. Ist der Landesgesetzgeber ermächtigt, Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten Pflichtigen die anderen in Satz 2 der Vorschrift genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht: Er hat nach den Bestimmungen der §§ 1 GUVG, 63 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG) die Gewässerunterhaltungspflicht den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband auferlegt (eingehend: OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2000 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 32 zu § 29 Abs. 1 WHG a.F.). Als Folge dieser gesetzlichen Regelung wird jedem Eigentümer einer Fläche im Gewässereinzugsgebiet durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes ein Vorteil geboten (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, juris Rn. 59). Damit ist es gerechtfertigt – und auch geboten – das klägerische Grundstück in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das Grundstück Niederschlagswasser in die Vorflut abführt.

17

Soweit das OVG Greifswald in dem Beschluss vom 17. Juli 2014 – 1 M – ausgeführt hat, es sei zu erwägen, das Grundstück des Klägers aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Gebührenpflicht auszunehmen, soweit es sich um Kiesabbauland handele, beruht dies zunächst auf der unzutreffenden Annahme, dass das Grundstück tatsächlich als Abbauland genutzt wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt, dass das Grundstück, soweit es nicht bebaut sei, landwirtschaftlich (als Grünland) genutzt werde. Überdies ist nicht zu erkennen, warum bei einer Nutzung als Kiesabbauland eine Ausnahme von dem vom OVG Greifswald entwickelten Grundsatz der lückenlosen Heranziehung aller Grundstücke im Gewässereinzugsgebiet gemacht werden muss.

18

Zu dem Einwand des Klägers, in seiner Heranziehung liege eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, ist zu bemerken, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts bei der Erhebung einer öffentlichen Abgabe nur dann verletzt ist, wenn ihr eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Dies ist mit Blick auf die Höhe der streitgegenständlichen Festsetzung vorliegend auszuschließen.

19

Die Gebührenberechnung entspricht den Maßgaben des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 UGS. Der Kläger geht trotz des Leerstandes des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes davon aus, dass das Grundstück mit einer Teilfläche baulich genutzt wird und damit Baulandqualität hat.

20

Sollte dem Kläger ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass nach § 227 Abgabenordnung (AO) zustehen – was nach Lage der Dinge allerdings auszuschließen sein dürfte –, so ist dieser Anspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und berührt den vorliegenden Streitgegenstand nicht.

21

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


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Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 40 Träger der Unterhaltungslast


(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körpersc

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 – im Umfang der Klagestattgabe geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Der Kläger zu 1.) trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens jeweils zu 97 v. H.; die Klägerin zu 2.) zu 3 v. H..

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Stadt A-Stadt; der Kläger zu 1.) darüber hinaus von verschiedenen forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der zur Stadt A-Stadt gehörenden Ortschaft L.. Die Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“.

3

Mit mehreren Bescheiden vom 20. bzw. 21. Dezember 2006 hatte der Beklagte die Kläger für die Jahre 2002 bis 2006 gemeinsam jeweils zu einer im einstelligen Eurobereich liegenden „Gebühr Wasser- und Bodenverband“ für deren Grundstücke A-Straße (… m²) und M.-Straße … (… m²) in A-Stadt herangezogen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 hatte der Beklagte darüber hinaus den Kläger zu 1.) für die Grundstücke in L. mit einer Gesamtgröße von ca. … ha für das Kalenderjahr 2006 zu einer „Gebühr Wasser- und Bodenverband“ i. H. v. 216,91 EUR herangezogen. Die Beträge umfassten jeweils die Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags sowie einen Betrag für jedes von den Bescheiden betroffene Flurstück i. H. v. jeweils 0,82 EUR. Grundlage der Bescheide war die nach ihrem § 7 Satz 1 rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft getretene Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ vom 29.11.2005 (nachfolgend: GS). Diese sieht in ihrem § 3 Abs. 3 neben flächen- und nutzungsbezogenen Gebührensätzen die Erhebung eines Verwaltungskostenzuschlags von 0,82 EUR je Flurstück vor.

4

Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Dezember 2006 hatte der Beklagte den Kläger zu 1.) für die Grundstücke in L. wegen Schöpfwerkskosten für Polderflächen und Deichanlagen zu Gebühren i. H. v. 279,57 EUR herangezogen.

5

Die Widersprüche der Kläger gegen die Gebührenbescheide, mit denen sich die Kläger insbesondere gegen die ihrer Meinung nach unmäßig hohen Verwaltungskostenzuschläge wandten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 3. (Schöpfwerkskosten) bzw. 4. Mai 2007 zurück.

6

Die Kläger erhoben am 1. Juni 2007 Anfechtungsklage. Die Gebührensatzung verstoße wegen des Ansatzes eines Verwaltungskostenzuschlages pro Flurstück gegen das Äquivalenzprinzip. Die rückwirkende Gebührenerhebung sei unzulässig. Außerdem habe der Beklagte es versäumt zu prüfen, ob die Wegeparzellen auf den Grundstücken in L. grundsteuerpflichtig seien. Falls dies nicht zutreffe, sei der Kläger zu 1.) mit diesen Flächen selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband und nicht gebührenpflichtig.

7

In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte die das Grundstück M.-Straße … betreffenden Bescheide hinsichtlich der Gesamthöhe der jeweils festgesetzten Gebühren teilweise auf. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 - Steuer-Nrn.: 00/01-05439-5/690-003 (A-Straße) und 00/01-05440-2/690-002 (M.-Straße …) – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 bzw. der Teilaufhebung vom 25.08.2010 aufzuheben.

10

Der Kläger zu 1.) hat beantragt,

11

die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 – Steuer-Nr.: 00/01-05441-1/690-002 (L.) – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 03.05.2007 aufzuheben.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen mit Urteil vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 – teilweise stattgegeben und die Bescheide vom 20. und 21. Dezember 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2007 und der Teilaufhebung vom 25. August 2010 hinsichtlich der Erhebung der grundstücksbezogenen Gebühren zum Wasser- und Bodenverband aufgehoben. Die Klage des Klägers zu 1.) gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2006 über die Gebühren für Schöpfwerkskosten für Polderflächen und Deichanlagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

15

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) umlagefähigen Beiträge der Stadt zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten bildeten eine einheitliche Kostenmasse i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG M-V. Die Verteilung dieser einheitlichen Kostenmasse nach unterschiedlichen Maßstäben sei unzulässig. Zudem zeige der vorliegende Fall, dass die Gebühr bei kleinen Grundstücken in einem groben Missverhältnis zu dem vom Landesgesetzgeber verfolgten Regelungszweck der Refinanzierung der von den Gewässerunterhaltungsverbänden erhobenen Umlagen stehe. Wenn der Verwaltungskostenzuschlag – wie im Falle des Grundstücks A-Straße – den Umlagebetrag um ein Vielfaches übersteige, werde die Erhebung der Verwaltungskosten zum Selbstzweck; der gesetzgeberische Zweck werde verfehlt. Die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung über den Verwaltungskostenzuschlag in § 3 Abs. 3 Satz 2 GS führe zur Fehlerhaftigkeit der Gebührenregelung für die Kosten der allgemeinen Gewässerunterhaltung insgesamt.

16

Gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses seines Bevollmächtigten am 18. November 2013 zugestellten Beschluss des Senats vom 7. November 2013 zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Umlage der Verwaltungskosten nach den gleichen Maßstäben wie die Verbandsgebühren zu erfolgen habe. Mit der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung allein bei kleinen Grundstücken und der insoweit eingeschätzten Überproportionalität werde die spiegelbildliche Unterproportionalität bei großen Grundstücken außer Acht gelassen. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts liege ein nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zugrunde. Bei einer flächenproportionalen Umlegung der Verwaltungskosten, würden Eigentümer sehr großer Flächen überproportional und nicht mehr angemessen mit den Verwaltungskosten belastet. Bei kleinen Grundstücken, bei denen die Höhe der Verbandsumlage nur wenige Cent betrage, würde die Umlage der Verwaltungskosten nach Flächenproporz ebenfalls nur wenige Cent betragen, was zu Bescheiden über eine Höhe von wenigen Cent, meist weniger als 10 Cent führen würde. Da bereits äußerst zweifelhaft sei, ob die Geltendmachung solcher Kleinstbeträge überhaupt zulässig sei, könne dies bei Gemeinden mit hohem (Flächen-) Anteil an kleinen Grundstücken dazu führen, dass ein Großteil der Verwaltungskosten überhaupt nicht umgelegt werden könne. Damit führe der vom Verwaltungsgericht präferierte Maßstab letztlich in den Extremfällen aus dem Randbereich der zu veranlagenden Bandbreite der Fälle zu wohl wesentlich größeren Problemen als der Maßstab, den die Stadt A-Stadt nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten gewählt habe.

17

Auch der Annahme, dass die Verwaltungskosten im Vergleich zu der Umlage in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck stehen, könne im Ergebnis nicht gefolgt werden. Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG sei nicht nur die Refinanzierung der von den Gewässerunterhaltungsverbänden erhobenen Umlage, sondern ausdrücklich daneben auch die Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes, der durch die Umlegung der Beiträge entstehe.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25.August 2010 - 3 A 666/07 – im Umfang der Klagestattgabe abzuändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

20

Die Kläger beantragen,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verweisen zunächst auf die aus ihrer Sicht zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 3 Abs. 1 GUVG werde die Beitragspflicht nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verwaltungstätigkeit hätten und am Verbandsgebiet beteiligt seien. Bei einem Pauschalbetrag pro Flurstück werde weder der Vorteil durch die Verwaltungstätigkeit herangezogen, noch die Beteiligung am Verbandsgebiet.

23

Auch sei das Argument, dass der Aufwand bei allen Flurstücken stets gleich sei und dementsprechend jedes Flurstück gleich zu berechnen sei, nicht ansatzweise zwingend. Bei einem großen Flurstück sei die Wahrscheinlichkeit, dass Zu- und Abschläge wegen des tatsächlichen Zustandes der Fläche notwendig würden, wesentlich größer, als bei einer kleinen Fläche. So könne ein abrechnungsfähiges Flurstück gerade im ländlichen Bereich sowohl aus Ackerflächen, aus einer Naturschutzfläche und/oder einer Wasserfläche bestehen. Es müssten dann gemäß § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung verschiedene Berechnungen angestellt werden.

24

Bereits erstinstanzlich sei die Frage aufgeworfen worden, woher der Beklagte eigentlich die Höhe des Betrages von 0,82 EUR/Flurstück nehme.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Greifswald zum Aktenzeichen 3 A 667/07 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter), die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat Erfolg.

27

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am 13. Dezember 2013 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).

28

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Kläger gegen die Bescheide des Beklagten über die Erhebung der Gebühren zur Umlage der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Müritz“ vom 20. und 21. Dezember 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2007 bzw. der Teilaufhebung vom 25. August 2010 zu Unrecht stattgegeben und die Bescheide aufgehoben; die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

29

Rechtsgrundlage für die mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Gebühren ist § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i. V. m. der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ vom 29.11.2005 (GS). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG können die Gemeinden die (von ihnen zu leistenden) Beiträge zum Unterhaltungsverband (Wasser- und Bodenverband) sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 3 Abs. 3 Satz 1 GS sieht für die allgemeine Gewässerunterhaltungsgebühr Gebührensätze nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke vor und bestimmt in Satz 2 der Norm, dass je Flurstück ein Verwaltungskostenzuschlag von 0,82 EUR erhoben wird.

30

Die in der Satzung geregelte flurstücksbezogene Umlage der Verwaltungskosten auf die Gebührenpflichtigen ist entgegen der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts mit höherrangigem Recht, insbesondere den anzuwendenden Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V, vereinbar und führt nicht zur Unwirksamkeit der Regelungen in der Satzung und zur Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Gebührenbescheide. Dabei ist dem Verwaltungsgericht zunächst insoweit zu folgen, als es darauf verweist, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG genannten Verwaltungskosten neben den umzulegenden Beiträgen an den Unterhaltungsverband zu den Kosten i. S. v. § 6 Abs. 2 KAG M-V gehören, die (zunächst) eine einheitliche Kostenmasse bilden. Diese Kostenmasse ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 3 KAG M-V auf die einzelnen Gebührenschuldner zu verteilen. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bestimmt dazu, dass die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist, also etwa bei leitungsgebundenen Versorgungseinrichtungen nach dem Verbrauch. Bei entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes aus § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V auf die Verteilung der Beiträge zum Unterhaltungsverband auf die grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer der Gemeinde kann als zulässiger Verteilungsmaßstab an die Stelle von Art und Umfang der Inanspruchnahme eine Verteilung nach Größe und Nutzungsart der betroffenen Grundflächen treten (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG M-V, Urt. v. 23. Februar 2000 - 1 L 50/98 -, zit. n. juris, Rz 32; Urt. v. 23. Juni 2010 - 1 L 100/05 -, zit. n. juris, Rz 38). Dabei bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Regelung in der Gebührensatzung, die die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG umzulegenden Verwaltungskosten als unselbstständigen Teil der Kostenmasse i. S. v. § 6 Abs. 2 KAG M-V erfasst und sie gemeinsam mit den Beiträgen zum Unterhaltungsverband nach dem oben beschriebenen Flächenmaßstab erhebt. Dies bedeutet indes entgegen der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass ausschließlich eine solche flächenbezogene Umlage der Verwaltungskosten zulässig wäre. Die über § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG anwendbare Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V lässt die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr zu. Unter einer Grundgebühr i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr verstanden, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgegolten. Zu diesen Betriebskosten, die unabhängig vom Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung auch über eine Grundgebühr abgerechnet werden können, werden u. a. auch die Personalkosten für das Stammpersonal gerechnet (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 29. November 2001 - 5 D 25/00 -, zit. n. juris, Rz 94; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand Juli 2013, § 6 Nr. 7.2.3.1). Transformiert auf den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG bedeutet die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V, dass Kosten, die der Mitgliedsgemeinde nicht in Abhängigkeit der Größe der Flächen und deren Nutzungsart entstehen, auch nach einem flächen- und nutzungsartunabhängigen Maßstab auf die Umlagepflichtigen verteilt werden können. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die Verwaltungskosten nach einem für die Verteilung des Verwaltungsaufwandes passenden Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu regeln (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. November 2006 - 9 B 13.05 -, zit. n. juris, Rz 19 zu der vergleichbaren Rechtslage in Brandenburg).

31

Ob und auf welche Art und Weise dies geschieht, steht nach § 3 Abs. 1 GUVG i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V im pflichtgemäßen Ermessen des kommunalen Satzungsgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, verfügt der Satzungsgeber bei der Bemessung von Gebühren über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Verfolgt die Gebühr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung der Gebühr nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden. Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenbemessung darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen die Gebühr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 2005 - 6 C 5.04 -, zit. n. juris, Rz 16).

32

Nach diesen Grundsätzen beurteilt, ist die hier in Rede stehende und nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG bereits vorgezeichnete Aufteilung der umlagefähigen Kostenmassen, bestehend aus dem Beitrag an den Unterhaltungsverband einerseits und den bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten andererseits, sowie die Verteilung der Verwaltungskosten zu jeweils gleichen Teilen auf die betroffenen Flurstücke nicht zu beanstanden. Den vorliegenden Kalkulationsunterlagen zur Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ vom 29.11.2005 ist zu entnehmen, dass der Satzungsgeber als nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG umlagefähige Verwaltungskosten ausschließlich Personalkosten in Höhe von 4.150,00 EUR veranschlagt hat, was bei der Gesamtzahl von 5059 zu berücksichtigenden Flurstücken einen Betrag von 0,82 EUR je Flurstück ergibt. Dieser Verteilungsmaßstab entspricht im vorliegenden Fall den oben dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenbemessung. Wie sich aus der Gebührensatzung ergibt und den angefochtenen Bescheiden anschaulich zu entnehmen ist, besteht die abzugeltende Tätigkeit des Personals im Wesentlichen in der Erfassung der einzelnen Flurstücke nach Bezeichnung, Größe und Nutzungsart, ihrer Zuordnung zu den in § 3 Abs. 3 Satz 1 GS festgelegten Gebührenmaßstäben sowie der Errechnung der daraus resultierenden Gebührenhöhe bzw. der Eingabe der entsprechenden Daten in ein Computerprogramm, welches die Berechnung vornimmt. Die Tätigkeit des mit der Gebührenerhebung befassten Personals erscheint mithin ganz überwiegend flurstücksbezogen und rechtfertigt die Verteilung der dadurch entstehenden Personalkosten auf einen bestimmten Betrag je Flurstück, wie in § 3 Abs. 3 Satz 2 GS geschehen. Dies kann auch sowohl für die Folgejahre nach einer erstmaligen Erfassung der Flurstücke als auch – wie im vorliegenden Fall – bei einem Sammelbescheid für mehrere Jahre angenommen werden, weil die Daten für jedes Jahr der Gebührenerhebung gesondert auf entsprechende Veränderungen hin geprüft und ggf. geändert werden müssen. Die dabei durch das Einpflegen neuer Daten bei einzelnen Flurstücken auftretenden Unterschiede in der Bearbeitungszeit der Flurstücke sind im Rahmen des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes von untergeordneter Bedeutung und können deshalb bei der flurstücksbezogenen Verteilung der Personalkosten hingenommen werden. Soweit die Kläger dagegen einwenden, es sei nicht ansatzweise zwingend, dass der Aufwand bei allen Flurstücken stets gleich und dementsprechend jedes Flurstück gleich zu berechnen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sind Fälle denkbar, bei denen ein Flurstück unterschiedliche Nutzungsarten aufweist und dementsprechend nach § 3 Abs. 3 und 4 GS die auf jede Teilfläche entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln ist, was den Verwaltungsaufwand für ein solches Flurstück erhöht. Dies stellt jedoch einen Ausnahmefall von der Regel dar, nach der für die Flurstücke im allgemeinen jeweils eine einheitliche Nutzungsart i. S. v. § 3 Abs. 3 GS ausgewiesen ist und deshalb der Aufwand für Erfassung und Bewertung in aller Regel flurstücksbezogen gleich hoch ist. So auch im vorliegenden Fall: Sämtliche 64 Flurstücke des Klägers zu 1.) in der Gemarkung L. weisen jeweils nur eine Nutzungsart i. S. v. § 3 Abs. 3 GS auf. Eine Regelung wie die vorliegende, die den Regelfall zutreffend erfasst, ist nach den oben dargestellten Voraussetzungen auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie im Wege der notwendigen Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung im Einfall auftretende Abweichungen außer Acht lässt.

33

Die so vorgenommene Umlage der veranschlagten Verwaltungskosten verursacht auch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei kleinen Grundstücken kein grobes Missverhältnis zu dem vom Landesgesetzgeber verfolgten Regelungszweck. Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (BVerwG, Urt. v. 13. April 2005, a. a. O.). Anerkannt ist, dass die Kostendeckung ein legitimer Gebührenzweck ist. Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Urt. v. 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, zit. n. juris Rz 58). Regelungszweck des § 3 Abs. 3 Satz 2 GS ist die Deckung der durch die Umlage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG entstehenden Verwaltungskosten und nicht die Refinanzierung des vom Gewässerunterhaltungsverband erhobenen Beitrages. Letzterer wird durch die flächen- und nutzungsartbezogenen Gebühren nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GS refinanziert. Es besteht bei kleinen Grundstücken also kein grobes Missverhältnis zwischen Verwaltungszuschlag und Gebührenzweck (Deckung der Verwaltungskosten), sondern allenfalls ein vom Empfänger des Gebührenbescheides u. U. subjektiv so empfundenes Missverhältnis zwischen der geringen Höhe der Beitragsumlage und dem im Verhältnis dazu höheren Aufwand für die Erhebung dieser Umlage. Dieser Umstand ist die zwangsläufige Folge der flächenbezogenen Verteilung der Umlage, weil die Kosten der Erhebung im Einzelfall nicht in Abhängigkeit zur Größe der veranlagten Fläche stehen, also nicht um so geringer ausfallen, je kleiner die Grundstücke sind. Die Gemeinde kann aber auch nicht auf die Erhebung der Gebühren bei kleinen Grundstücken verzichten, da sie sonst bei der Vielzahl solcher kleiner Grundstücke einen beachtlichen Teil der an den Gewässerunterhaltungsverband geleisteten Beiträge nicht refinanzieren könnte. Darüber hinaus würde eine flächenbezogene Umlage der Verwaltungskosten bei kleinen Grundstücken dazu führen, dass Bescheide im unteren Centbereich ergehen müssten, was der Akzeptanz der Gebührenerhebung wohl mindestens ebenso wenig förderlich wäre, wie die hier gewählte Verteilung der Verwaltungskosten.

34

Der weitere Einwand der Kläger im Berufungsverfahren, der Beklagte habe es bisher versäumt zu erläutern, woher er eigentlich die Höhe des Betrages von 0,82 EUR/Flurstück nehme, lässt keinen Zweifel an der Wirksamkeit der GS aufkommen. Wie bereits oben dargestellt, ist den vorliegenden Kalkulationsunterlagen zur Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ vom 29.11.2005 zu entnehmen, dass der Satzungsgeber als nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG umlagefähige Verwaltungskosten ausschließlich Personalkosten in Höhe von 4.150,00 EUR veranschlagt hat, was bei der Gesamtzahl von 5059 zu berücksichtigenden Flurstücken einen Betrag von 0,82 EUR je Flurstück ergibt. Der in § 3 Abs. 3 S. 2 GS festgesetzte Betrag von 0,82 EUR je Flurstück ergibt sich mithin unschwer aus den veranschlagten Verwaltungskosten geteilt durch die Anzahl der Flurstücke. Beide Daten haben die Kläger nicht substantiiert bestritten. Der von den Klägern bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Einwand, dass der flurstücksbezogene Aufwand nach der erstmaligen Erfassung der Flurstücke in den Folgejahren durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, wie etwa den Abgleich mit anderen bei der Stadt A-Stadt vorhandenen Steuerdateien, drastisch sinken müsste, kann bei entsprechendem Einsatz solcher technischer Mittel zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Kläger tragen im Berufungsverfahren aber keine näheren Umstände vor, die den Schluss zuließen, dass der flurstücksbezogene Aufwand nach der erstmaligen Erfassung der Daten in einem Maße zurückgegangen sein könnte, das die Kalkulation der Personalkosten für die Folgejahre als fehlerhaft erscheinen ließe. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, die unwidersprochen ausgeführt hat, dass der zugrunde gelegte Personalkostenaufwand mit 10 % der Personalkosten für die zuständige Mitarbeiterin sehr vorsichtig gewählt sei und in Wirklichkeit etwa 30 % der Personalkosten zu veranschlagen wären. Die Annahme von durchschnittlich 10 % der Personalkosten im Rahmen der Kalkulation über einen Zeitraum von mehreren Veranlagungsjahren würde die tatsächlich anfallenden Personalkosten also selbst dann noch im Rahmen des anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zutreffend darstellen, wenn die Kosten in den Folgejahren nach der erstmaligen Erfassung der Flurstücke tatsächlich gesunken wären.

35

Dem im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger zu 1.) vorgetragenen Einwand, der Beklagte habe es versäumt zu prüfen, ob die Wegeparzellen auf den Grundstücken in L. grundsteuerpflichtig seien und falls dies nicht zutreffe, sei er mit diesen Flächen selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband und nicht gebührenpflichtig, musste im Berufungsverfahren nicht weiter nachgegangen werden. Zum einen hat der Kläger zu 1.) selbst nicht behauptet, dass es sich bei den Wegeparzellen um von der Grundsteuer befreite, dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege und Plätze i. S. v. § 4 Nr. 3 Buchst. a) Grundsteuergesetz (GrStG) handelt; zum anderen ist ein solcher Sachverhalt auch sonst nicht erkennbar. Voraussetzung für eine Grundsteuerfreiheit ist nämlich eine öffentliche Straße i. S. d. Straßenrechts (BFH, Urt. v. 9. Mai 1990 - II R 170/87 - zit. n. juris). Waldwege sind in der Regel keine öffentlichen Straßen i. S. d. Straßenrechts.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

1.
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2.
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3.
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für den beigeladenen E. die der Rechtsvorgänger des Beklagten auf ihn abgewälzt hat.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke (mit einer Gesamtgröße von ca. …ha) in der Gemarkung K. im Bereich des beigeladenen Verbandes. Auf diesen Flächen betreibt der Kläger ein Forstunternehmen.

3

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, setzte mit Bescheid vom 02. September 2004 („Abgaben-Bescheid 2004“) gegenüber dem Kläger für dessen im Verbandsgebiet liegende Grundstücke Gebühren für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 2.525,40 Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 zurück.

4

Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ E-Stadt v. 14. Januar 2000 (GS 2000), geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung v. 17. April 2001 und die 2. Änderungssatzung v. 27.05.2002. Der Wasser- und Bodenverband Müritz wälzte seinen Unterhaltungsaufwand auf die Verbandsmitglieder aufgrund der Satzung für den Wasser- und Bodenverband „Müritz“ v. 19. Dezember 2000 ab (vgl. Beitragsbescheid vom 4. März 2004). Die Satzung ist rückwirkend zum 13. Januar 2001 abgelöst worden durch die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 (VS 2008). Diese Satzung ist durch die 1. Änderungssatzung vom 03. Juni 2010 geändert worden.

5

Der Kläger hat am 03. Februar 2005 gegen den Bescheid vom 02. September 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 Klage erhoben und zahlreiche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, insbesondere auch gegen die Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband gegenüber der Gemeinde K. geltend gemacht.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit Urteil vom 14. Dezember 2007 – dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 04. Januar 2008 – aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

7

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die in § 3 Abs. 3 GS 2000 geregelten Gebührensätze seien unwirksam, weil die zugrundeliegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003, die der Gebührenerhebung der Gemeinde für das Jahr 2004 zugrundeliege, rechtswidrig sei. Dieser Fehler schlage auf die Gebührenerhebung durch. Der Wasser- und Bodenverband habe die Höhe der Verbandsbeiträge fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Verbandsmitglieder erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden seien. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sei daher nicht möglich gewesen. Der Kläger sei als Eigentümer auch eines grundsteuerbefreiten Grundstückes (G1, Gemarkung K.) ohne Eintragung in ein von dem Verband geführtes Verzeichnis automatisch Verbandsmitglied. Das Verzeichnis habe allein deklaratorische, nicht jedoch konstitutive Bedeutung. Der Kläger hätte ebenso wie weitere Grundstückseigentümer (BVVG, Kirchengemeinden) zu den Verbandsversammlungen geladen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die fehlerhafte Erfassung aller Verbandsmitglieder führe mangels ordnungsgemäßer Ladung dazu, dass die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam seien. Fehler im Beitragsverhältnis könnten vom Gebührenschuldner auch der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden. Auf zahlreiche weitere Einwendungen des Klägers komme es danach entscheidungserheblich nicht mehr an.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband sowie die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde zugelassen.

9

Der Beklagte hat mit am 23. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter Stellung eines Berufungsantrages am 04. April 2008 mit bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor antragsgemäß bis zu diesem Tage (04. April 2008) verlängert worden.

10

Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Ladungsfehler des Verbandes auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch die Mitgliedsgemeinde hätten. Das zu führende Mitgliederverzeichnis habe konstitutiven und nicht nur deklaratorischen Charakter. Etwaige Ladungsmängel seien durch eine erneute Verbandsversammlung vom 20. März 2008 geheilt worden, zu der sämtliche Kirchengemeinden sowie alle positiv bekannten Privatpersonen geladen worden seien. Zudem weist er auf die Heilungsvorschrift des § 3a GUVG hin. Das Verbandsgebiet sei hydrologisch exakt bestimmbar im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden wie in der Verbandssatzung als Einzugsgebiet bestimmter ausdrücklich genannter Gewässer geregelt. Die Aufnahme der Niederschlagseinzugsgebiete „B. K.“ und „D. im Landkreis Müritz“ in die Satzung des Verbandes sei bereits bei der Verbandsgründung im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der damaligen Landkreise erfolgt. Die Aufnahme sei abgestimmt und genehmigt worden. Beleg sei die genehmigte WBV-Gründungssatzung. Eine völlig exakte Darstellung des Verbandsgebietes sei unter Geltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu leisten und würde aufgrund erforderlicher Vermessungsarbeiten zu einer Kostenerhöhung für die Mitglieder führen. Die Bundeswasserstraße „Oberseen“ würde bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt, weil sich die Gewässerunterhaltungspflicht des Verbandes auf Gewässer I. Ordnung nicht erstrecke. Diese gehörten nicht zum Verbandsgebiet und hätten keinerlei Vorteil durch die Tätigkeit des Verbandes. Sie verfügten über eigene Zu- und Abflüsse und würden von der Tätigkeit des Verbandes nicht berührt. Die Gewässer I. Ordnung behinderten insbesondere die Verbandstätigkeit nicht durch Rückstau in die Gewässer II. Ordnung.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er tritt dem Berufungsvorbringen mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertritt den Standpunkt, eine von dem Beklagten angesprochene erneute Mitgliederversammlung vom 20. März 2008 sei nicht vorschriftsmäßig einberufen worden, denn der Verbandsvorsteher sei von einer beschlussunfähigen Verbandsversammlung gewählt worden; die am 20. März 2008 beschlossene Satzung (VS 2008) sei nichtig. Die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Abstimmung sei nach den Regeln der nichtigen Satzung vom 19. Dezember 2000 erfolgt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden über die Verbandsmitgliedschaft stünden nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes im Einklang. Die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber der Gemeinde dienen. Nach § 1 Abs. 3 VS 2008 umfasse das Einzugsgebiet des Verbandes u.a. auch die „D. im Landkreis Müritz“ sowie „den B. K.“. Darin liege eine Erweiterung des Verbandsgebietes gegenüber der Regelung nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, wonach der Verband lediglich aus dem Niederschlagsgebiet der Gewässer M., E.-Q., P., F. sowie K. bestehe. Eine solche Erweiterung sei zwar nach § 4 Satz 2 GUVG zulässig, die dafür geregelten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Weder gebe es eine Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband, der diese Gebiete abgegeben habe, noch habe die Aufsichtsbehörde zugestimmt. Daraus folge, dass der Flächenbeitrag in dem Verband falsch berechnet worden sei. Die Größe des Verbandsgebietes sei unklar. Das Einzugsgebiet von Gewässern sei ein für die Gebietsabgrenzung unbestimmtes Kriterium, die Verbandssatzung sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Auch auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden könne nicht zurückgegriffen werden, weil niemand wisse, wo genau die Niederschlagsgebiete der in der Anlage dieses Gesetzes unter Nr. 20 genannten Gewässer lägen. Sei danach die Fläche des Verbandsgebietes unbekannt, so lasse sich der Flächenbeitrag nicht ermitteln, weil unklar sei, welche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG Vorteile von der Verbandstätigkeit hätten und welche Gesamtfläche an den im Verbandsgebiet durch die Unterhaltung der Gewässer anfallenden Kosten zu beteiligen sei. Wenn die Ausdehnung des Verbandsgebietes nicht klar sei, sei auch unklar, wie groß der Kreis der Eigentümer von Flächen sei, die der Grundsteuerpflicht nicht unterlägen. Auch deshalb sei die Verbandssatzung nichtig.

16

Die Nichtberücksichtigung der Bundeswasserstraße „Oberseen“ bei der Flächenermittlung und Heranziehung sei fehlerhaft und führe zu einer unrichtigen Beitragshöhe. Eine Herausnahme dieser Gewässer aus dem Verbandsgebiet sei unzulässig. Sie gehörten zu den satzungsmäßigen Beitragsflächen. Dies wirke sich in besonderem Maße bei der Berechnung der Fläche des Gemeindegebietes K. aus und im Zusammenhang damit auf die für K. zu berechnende Gewässerdichte, die für die Einordnung in die Beitragsklassen maßgeblich sei.

17

Weiter stehe die Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 VS 2008) nicht mit dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab im Einklang. Die Beitragseinheiten richteten sich nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung im jeweiligen Gemeindegebiet. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach jedem Grundstück in einem Einzugsgebiet eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen sei, die die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Jedes Grundstück verursache aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwere damit in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn das Grundstück in der Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege.

18

Auch die Abwälzung der Kosten für den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken sei nicht ordnungsgemäß. Nach Ziffer 2 der Veranlagungsregel i.V.m. § 19 Abs. 4 der Verbandssatzung würden Kosten, die durch die Unterhaltung und den Ausbau entstünden, nicht nach dem reinen Flächenmaßstab des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG berechnet. Das sei hinsichtlich der Kosten, die durch den laufenden Betrieb und die laufende Unterhaltung von Deichen und Schöpfwerken verursacht würden, rechtswidrig und führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung. Nach § 62 Landeswassergesetz gehörten die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die im Rahmen des § 1 GUVG den Wasser- und Bodenverbänden oblägen. Damit gehörten die Kosten der Unterhaltung der Deiche und die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke zu den Kosten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nach dem wasser- und bodenverbandsrechtlichen Vorteilsmaßstab (reiner Flächenmaßstab), auf alle Flächen im Verbandsgebiet zu verteilen seien. Gleiches gelte für die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken. Diese Kosten seien als Kosten der Gewässerunterhaltung nach dem reinen Flächenmaßstab auf alle Flächen im Verbandsgebiet umzulegen und nicht nur auf einige wenige besonders betroffene Polderflächen.

19

Von den jährlichen Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet seien zunächst die Erschwernisbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG sowie Mehrkostenerstattungen im Sinne des § 65 LWaG abzuziehen, um die Allgemeinheit der Beitragszahler nicht rechtswidrig mit Mehrkosten zu belasten, die nur von einzelnen verursacht würden und deshalb von ihnen besonders auszugleichen seien. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe jedoch im Jahre 2004 weder Erschwernisbeiträge noch Mehrkostenerstattungen in den Haushaltsplan eingestellt, geschweige denn erhoben. Daher seien die vom Verband von den Gemeinden erhobenen allgemeinen Flächenbeiträge rechtswidrig überhöht.

20

Auch die Gebührensatzung der Gemeinde K. über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig. Sie genüge nicht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. Sie sehe in § 1 Abs. 2 vor, dass die Gemeinde dem Verband aufgrund des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung Beiträge zu leisten habe, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sei. Nach § 2 Abs. 1 GS 2000 könnten diese Beiträge sämtlichst abgewälzt werden. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe seine Aufgaben nach § 4 GUVG deutlich erweitert, was zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Aufgabenerledigung geführt habe. Der Verband sei als reiner Unterhaltungsverband „für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung“ gegründet worden, er sei jedoch im Zeitraum 2003/2004 ein sehr viel breiter aufgestellter „Multifunktionsverband“ geworden. Der Verband führe nunmehr nach § 2 Abs. 2 und 3 VS 2008 auch den Bau von Deichen und den Ausbau von Gewässern und der dazugehörigen Anlagen (z.B. Brücken, Schöpfwerke) aus. Die Abwälzung der durch diese Erweiterung der Verbandsaufgaben entstehenden Kosten auf Nichtmitglieder der Verbände sei jedoch durch § 3 Abs. 3 GUVG nicht gedeckt. Umlagefähig seien nur Kosten/Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§ 1 GUVG). Der Beitragsanteil der Gemeinden, der zur Finanzierung freiwilliger Zusatzaufgaben erforderlich sei, müsse aus allgemeinen Refinanzierungsquellen der Gemeinde aufgebracht werden.

21

Weiter läge der Festsetzung des Gebührensatzes in § 3 Ziff. 3 GS 2000 keine ausreichende Kalkulation zugrunde. Die Maßstäbe für die Heranziehung der im Verbandsgebiet gelegenen bevorteilten Grundstücke seien willkürlich. Alle Eigentümer von Flächen im Verbandsgebiet hätten denselben Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne. Daher sei es mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar, dass nach § 3 Abs. 3 GS 2000 nach Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke im Gemeindegebiet unterschieden werde und nicht schlicht nach der Flächengröße. So sei die Bevorteilung von Wasser- und Naturschutzflächen gegenüber Waldflächen, auf die die gleiche Niederschlagsmenge wie auf die erstgenannten Flächen entfalle, mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar.

22

Auch die Bestimmung des Gebührenpflichtigen (§ 4 Abs. 1 GS 2000) sei nichtig. Die Umlagesatzung dürfe nicht offen lassen, wer Abgabenschuldner sei. Das geschehe jedoch in § 4 Abs. 1 GS 2000. Dort sei nicht festgelegt worden, ob entweder der Grundstückseigentümer oder derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks des Eigentümers mit einem Erbbaurecht erfolge, die Umlagegebühren zu entrichten habe.

23

Schließlich sei die Gemeinde K. auch für den Erlass der Umlagesatzung unzuständig gewesen. Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten nach § 2 der Kommunalverfassung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband für fremde Flächen, hier für Flächen des Klägers, und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG für fremde Flächen an den Verband zu zahlen, sei dagegen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 3 KV M-V. Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 KV M-V sei gemäß § 128 KV das Amt, hier also das Amt Seenlandschaft Waren. Allein das Amt wäre berechtigt gewesen, die Satzung zu erlassen, § 129 KV, nicht jedoch die amtsangehörige Gemeinde K., auf deren Satzung der streitgegenständliche Bescheid gestützt ist. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 55/11 -, juris) und gelte in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

24

Zweifelhaft sei die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Erlass des Widerspruchsbescheides.

25

Der Beigeladene trägt vor, der von Klägerseite erhobene Vorwurf überhöhter Beiträge sei ungerechtfertigt. Die Beiträge für die Gewässerunterhaltung lägen seit Beginn der Verbandstätigkeit trotz Einstellung staatlicher Zuschüsse im Jahre 2005 stabil bei 11,50 DM bzw. 6,- Euro pro Beitragseinheit. Alle anderen Verbände im Land hätten ihre Beiträge ein- oder mehrmals erhöhen müssen. Das Verbandsgebiet, auf dem er wirtschafte und auf dessen Flächen der Unterhaltungsaufwand verteilt würde, entspreche den Grenzen der Gewässereinzugsgebiete. Dort wo die Verbandsgrenze davon abweiche und politischen Grenzen folge, geschehe dies jeweils im Einverständnis mit dem betroffenen Nachbarverband und der Aufsichtsbehörde. Dies bestätigten die Mitgliedsbücher der jeweiligen Verbände, die die Mitgliedschaft der jeweiligen Verbandsmitglieder flur-, wenn nicht grundstücksgenau auswiesen. Mehrkosten aufgrund von Erschwernissen würden in ausreichendem Maße erhoben. Die vom Kläger dargelegten Behinderungen und Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung durch defekte Rohrleitungen, Düker, Durchlässe oder Holzungen zur Schaffung von Baufreiheit seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. “Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt dem Verursacher berechnet. Typische Beispiele seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden, Behinderungen durch wilde Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut oder Abflussbehinderungen durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema. Die Gewässerunterhaltung der Oberseen obliege dem Bund, diese dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer einen Vorteil. Ein Rückstau der Oberseen in die Gewässer II. Ordnung sei ausgeschlossen. Dies verdeutlichten Arbeitskarten mit Höhenangaben des Wasserspiegels für den Dambecker Graben und den Klostermühlbach. Eine dahingehende Satzungsregelung, dass Bundeswasserstraßen nicht veranlagt würden, sei nicht erforderlich, da sie von der Unterhaltung durch den Verband keinen Vorteil hätten und für den Verband keine Kosten verursachten. Eine Veranlagung der Flächen der Gewässer I. Ordnung sei daher nicht zulässig.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

28

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

29

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 auf die Klage des Klägers hin zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der GS 2000 der Gemeinde K. erlassen. Diese Satzung entspricht wegen einer nicht fehlerfreien Kalkulation des auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke abgewälzten Verbandsbeitrages im Verhältnis der Gemeinde K. zu dem Beigeladenen nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist daher unwirksam (nachfolgend 3.). Wenn danach den Angriffen des Klägers gegen die seinem Heranziehungsbescheid zugrundeliegenden Satzungsregelungen im Ergebnis zu folgen ist, trifft das jedoch nicht auf alle seiner Einwendungen zu (nachfolgend 1. und 2.).

31

Den grundsätzlichen, die Satzungsermächtigung der Gemeinde K. und die Bestimmung der Abgabenschuldner betreffenden Einwendungen des Klägers gegen die GS 2000 folgt der Senat zunächst nicht.

32

1. Dem im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04. 2012 - 2 L 55/11 -, juris) erhobenen Einwand des Klägers, die Gemeinde K. habe keine Befugnis zum Erlass der „Umlagesatzung“ gehabt, ist nicht zu folgen. Er meint, die Mitgliedschaft der Gemeinde im Wasser- und Bodenverband Müritz für „fremde Flächen“ und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge für diese Flächen an den Verband zu zahlen, sei eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises i.S.v. § 3 Abs. 1 KV M-V. Träger dieser Aufgabe sei nach § 128 KV M-V das Amt. Nur das Amt könne demnach die Umlagesatzung erlassen (§ 129 KV M-V). Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten gem. § 2 KV M-V zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Diese Argumentation greift zu kurz. Auch wenn die Mitgliedschaft der Gemeinden anstelle der grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) zum übertragenen Wirkungskreis nach § 3 KV M-V gehören mag, so sind die Gemeinden aber in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) auf der Grundlage einer eigenen gemeindlichen Satzung aufzuerlegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V können die Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Satzungen erlassen, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Eine derartige gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband dem vorgenannten Personenkreis nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 2 KAG M-V schreibt u. a. vor, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass den Gemeinden insoweit auch die Satzungsbefugnis zugeteilt werden sollte. Davon ist der Senat bislang auch in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Außerdem ist die Aufgabe der Mitgliedschaft der Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) durch Landesgesetz den Gemeinden übertragen worden und nicht den Ämtern. Die Gemeinden sind daher Träger dieser Aufgabe und nicht nach § 128 KV M-V die Ämter.

33

2. Gegen die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner, der außer in § 4 Abs. 1 und 2 auch in § 2 Abs. 1 GS 2000 geregelt wird, ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie entspricht § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, juris, Rn. 43; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist es, eine Rangfolge der Inanspruchnahme zu regeln. Nach § 4 Nr. 5 GS 2000 haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Auch dies ist von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gedeckt.

34

3. Die Gemeinden können ihre Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V auferlegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG MV dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Gebührensatz der Gemeinde K. verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, denn die Bestimmung des Abgabensatzes in § 3 Abs. 3 GS 2000 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Grundlage des hier geregelten Gebührensatzes ist der der Gemeinde seitens des Wasser- und Bodenverbandes Müritz auferlegte Verbandsbeitrag (20.164,71 Euro). Dieser Beitrag ist auf Seiten des Verbandes nicht rechtsfehlerfrei kalkuliert worden. Auf diesen Fehler im Verhältnis der Heranziehung der Gemeinde durch den Unterhaltungsverband, der ersten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems der Verbandsumlagen, kann sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden (OVG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, juris).

35

a.) Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 ist im Übrigen zunächst - entgegen der Auffassung des Klägers - wirksam. Insbesondere trifft § 1 Abs. 3 VS 2008 eine § 6 Abs. 2 Nr. 3 Wasserverbandsgesetz (WVG) genügende Bestimmung über das Verbandsgebiet (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwGE 18, 319, 322; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.2011 - 7 A 2465/10 -, juris; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 72, Fn. 59). Danach umfasst das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Gewässer: M., E.-Q., P., F., K., D. im Landkreis Müritz und Bolter Kanal. Das Einzugsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich nachvollzogen werden kann. Jedes Gewässer hat eine Kennziffer, die die Stellung des Gewässers und ihres Einzugsgebietes im Flusssystem bezeichnet. Die E., in deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beigeladenen liegt, hat die Kennzahl „592“, kleinere Gewässer haben entsprechend weiter unterteilte Kennziffern. Eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete ist etwa über das im Internet zugängliche Kartenportal des Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar. Zwar ist eine Karte über die Grenzen des Verbandsgebietes des Beigeladenen nicht amtlich veröffentlicht. Dies schadet jedoch angesichts der Bestimmbarkeit des Gebietes anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht.

36

Die satzungsmäßige Bestimmung des Verbandsgebietes widerspricht auch nicht der höherrangigen gesetzlichen Regelung der Verbandsgebiete in Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, die die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“ nicht als Gewässer, deren Einzugsgebiet zum Verbandsgebiet gehören, auflistet. Die D. entwässert in die H., verläuft hauptsächlich auf brandenburgischem Gebiet und führt in keines der unter Nr. 20 der Anlage I aufgezählten Gewässer. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich jedoch im Oberlauf in einem Umfang von etwa 50 qkm auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern südöstlich des P. bis etwa zur Querung der Autobahn A 19 mit der Landesgrenze westlich der W.. Da sich die Verbandsgebiete der brandenburgischen Wasser- und Bodenverbände nur auf das brandenburgische Hoheitsgebiet erstrecken, wäre bei streng wörtlichem Verständnis der Anlage I zum GUVG für das mecklenburgische Einzugsgebiet der D./H. kein Wasser- und Bodenverband zuständig. Daher sieht der Senat in der Auflistung unter Nr. 20 der Anlage I eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris), die um das Einzugsgebiet der „D. im Landkreis Müritz“ zu ergänzen ist.

37

Auch in der Einbeziehung des Einzugsgebietes des „Bolter Kanal“ (§ 1 Abs. 3 VS 2008) sieht der Senat keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung nach Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. Nach § 4 Satz 3 GUVG können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Dies dürfte geschehen sein. Nach Mitteilung des Beigeladenen seien die Gemeinden L. und R., auf deren Gebiet das Einzugsgebiet des Bolter Kanals liege, seit Gründung der Wasser- und Bodenverbände und bereits von deren Aufbaustäben als zum Verbandsgebiet des Beigeladenen gehörig betrachtet worden. Diese Zuordnung sei durch Überarbeitung der Verbandssatzung im Jahre 2000 beschlossen worden. Der Senat hat trotz der Schwierigkeiten bei der Aufklärung der seinerzeitigen bis in die Gründungsphase der Verbände zurückreichenden Vereinbarungen letztlich keinen durchgreifenden Zweifel, dass hier eine wirksame Umgestaltung des Verbandsgebietes des Beigeladenen nach § 4 GUVG stattgefunden hat. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 4 Satz 3 GUVG ist in der Genehmigung der Verbandssatzungen durch die Landrätin des Landkreises Müritz als Aufsichtsbehörde für den Beigeladenen (Genehmigung vom 25.03.2008) und den Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz für den Nachbarverband „Obere Havel/Obere Tollense“ (Genehmigung vom 24.11.2010) zu sehen. In Übereinstimmung mit dieser Gebietszuordnung erstreckt sich das Verbandsgebiet des Nachbarverbandes nach der von ihm übersandten Kartendarstellung nicht auf das Gebiet des Bolter Kanals. Die Gebiete der beiden benachbarten Verbände stellen sich danach auch im Bereich des Bolter Kanals als abgestimmt dar.

38

b.) Der Kläger wendet ein, dass die Veranlagungsregel dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab widerspreche, weil sich die Beitragseinheiten nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Gewässerdichte im Gemeindegebiet richteten, jedem Grundstück im Einzugsgebiet sei eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen, jedes Grundstück erschwere in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn es in einer Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege. Dem ist nicht zu folgen.

39

Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist (Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris, Rn. 34) und deshalb der Flächenmaßstab grundsätzlich vorteilsgerecht ist. Eine Gleichbehandlung etwa von Eigentümern von Waldgrundstücken mit solchen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig. Daraus folgt nicht, dass bei der Verteilung des Verbandsaufwandes auf die Mitglieder (Gemeinden) eine höhere Gewässerdichte in einer Gemeinde nicht berücksichtigt werden darf. Eine höhere Gewässerdichte verursacht grundsätzlich einen höheren Gewässerunterhaltungsaufwand. Die Tätigkeit des Verbandes bedeutet damit für das Gemeindegebiet auch einen größeren Vorteil i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG, 30 Abs. 1 WVG. Der Grundsatz, wonach jedes Grundstück am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. mit demselben Ergebnis VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2010 - 3 A 88/09 -, VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 1228/07 -, beide juris).

40

c.) Die Kalkulation des Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen (§ 19 Abs. 1 VS 2008) für das hier streitige Jahr 2004, der nach § 20 Abs. 4 VS 2008 von der Verbandsversammlung beschlossenen wird (hier in Höhe von 6,- Euro je Beitragseinheit) und nach § 6 Abs. 2 WVG nicht Bestandteil der Verbandssatzung sein muss, leidet aber an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Der Beigeladene hat die beitrags- und umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten nicht zutreffend bestimmt und die Ermittlung der Flächen der Verbandsmitglieder, auf die der umlagefähige Unterhaltungsaufwand aufzuteilen ist, nicht korrekt vorgenommen.

41

aa.) Die Kalkulation der beitragsfähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung, wie sie in der von dem Kläger vorgelegten Beschlussvorlage/Beschluss Nr. VV01/2005 (Einzelplan 3) sowie in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. November 2012 zum Ausdruck kommt, entspricht nicht § 19 Abs. 2 VS 2008. Danach werden für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Dies ist nicht in gebotenem Umfang geschehen.

42

Nach § 3 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Diese Regelung ermächtigt den Wasser- und Bodenverband zur Erhebung der Erschwernisbeiträge. Der Beigeladene hat auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“) in § 19 Abs. 2 VS 2008 angeordnet, dass Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Danach hat sich der Beigeladene selbst – wie offenbar auch zahlreiche weitere Wasser- und Bodenverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern – satzungsmäßig gebunden, die fraglichen Erschwernisbeiträge geltend zu machen. Die Formulierung in § 19 Abs. 2 VS 2008 „werden erhoben“ lässt keinen Raum für eine Entscheidung des Verbandes darüber, ob Erschwernisbeiträge überhaupt erhoben werden sollen. Das abgabenrechtliche System der Refinanzierung der aufgabengemäßen Aufwendungen des Beigeladenen sieht damit neben Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen nach der Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 GUVG), Ausbaubeiträgen zulasten der bevorteilten Mitglieder (§ 19 Abs. 3 GUVG), Beiträgen für Unterhaltung und Ausbau von Deichen und Schöpfwerken für einen Teil der Mitglieder (§ 19 Abs. 4 GUVG) und Beiträgen für den naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen zulasten aller Mitglieder nach Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 19 Abs. 5 GUVG) als besondere Beitragsart die Erschwernisbeiträge (§ 19 Abs. 2 GUVG) vor. Soweit dem Beigeladenen Beitragsansprüche in Fällen der Erschwerung der Gewässerunterhaltung zustehen, kann daraus resultierender Aufwand nicht gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder als Unterhaltungsaufwand nach § 19 Abs. 1 VS 2008 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand wäre als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung durch Erschwernisbeiträge bestünde (vgl. Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg-eine Rechtsprechungsübersicht (Teil 1), LKV, 2013, 289, 292). Erschwernisbeiträge sind nach den Satzungsregeln des Beigeladenen (§ 19 VS 2008) gegenüber den einzelnen Erschwerern geltend zu machen, d.h. je nach Fall auch gegenüber Nichtmitgliedern (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG) des Verbandes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1973 - III OGV A 100/71 -, OVG MüLü 30, 341, 343).

43

Für die Beantwortung der Frage, welche Fallgruppen der Erschwerung Gegenstand von § 19 Abs. 2 GUVG sind, ist wesentlich, dass die Regelung im normativen Zusammenhang mit § 65 LWaG steht. Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert. Zum Ersatz ist danach auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. § 65 LWaG gewährt damit unter den dort normierten Voraussetzungen allen Gewässerunterhaltungspflichtigen einen Mehrkostenersatzanspruch. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten - anders als nach § 65 LWaG - im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen, mithin auch § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, neben besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern oder durch eine Abwassereinleitung wegen der abwasserbedingten Schlammablagerung erschwert wird. Beide Bestimmungen sollen den beispielhaft formulierten Fall regeln, dass die Gewässerunterhaltung durch Vorhandensein eines Rohrdurchlasses, der durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden muss, erschwert wird. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Erschwerer hat der Gesetzgeber für beide Regelungen in § 29 WHG (a.F.) gesehen, wonach die Unterhaltungspflicht von Gewässern auch denen obliegt, die die Unterhaltung u.a. durch Anlagen erschweren (vgl. Entwurf eines Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen, LTDrs. 1/1960, S. 8; Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 1/1266, S. 106; vgl. nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Kostenbeteiligungspflicht der Erschwerer).

44

Unter die danach von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer (vgl. Breuer, Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 931) erschweren, gehören nach § 36 WHG „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, desweiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden (Chychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36, Rn. 4, § 40, Rn. 17ff; Kollmann, LWG Schleswig-Holstein, Kommentar, Stand Mai 2011, § 50, Anm. 2; vgl. auch Reffken/Elsner Nds.WG, Kommentar, § 64, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1996 - 3 L 5612/93 -, juris). In der genannten Gesetzesbegründung (LTDrs. 1/1960, S. 8) ist - wie ausgeführt - die Rede von Rohrdurchlässen, die durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden müssen. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (so OVG Münster, Urt. v. 13.07.2010 - 20 A 1896/08 -, juris; vgl. auch Anlage 1 - Veranlagungsregel „Mehrkosten“ zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen v. 06.12.2006).

45

Der Beigeladene hat keine nach diesen Maßgaben erforderlichen Erschwernisbeiträge für das Veranlagungsjahr 2004 erhoben. Er hat auf die entsprechende Bitte um Stellungnahme ausgeführt, er bewirtschafte ca. 1.150 km Gewässer II. Ordnung, davon ca. 900 km offene Gewässerabschnitte (Gräben) und ca. 250 km verrohrte Gewässerabschnitte (Rohrleitungen, Düker, Durchlässe). Dass Rohrleitungen, Düker und Durchlässe im Gewässernetz vorhanden seien, sei Ergebnis der Schaffung einer Kulturlandschaft, wie sie jetzt bestehe. Das Gewässernetz und dessen Unterhaltung sei daher als Gesamtheit zu sehen und nicht, wie vom Kläger dargelegt, in leicht und erschwert zu unterhalten aufzuteilen. Die seitens des Klägers angesprochenen Behinderungen und Erschwernisse der Gewässerunterhaltung seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen unvermeidbaren Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. „Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt beim Verursacher berechnet. Beispiele für Mehrkosten durch Erschwernisse seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden an Grabenböschungen, Behinderungen durch „wilde“ Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut, Abflussbehinderung durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema.

46

Abgesehen davon, dass der Beigeladene in seiner Schilderung von beispielhaften Fällen keinen Fall einer (hoheitlichen) Beitragserhebung (vgl. § 19 Abs. 2 VS 2008) genannt hat, ist seine Grundannahme, dass Anlagen, die die Gewässerunterhaltung erschwerten, als Teil einer Gesamtheit des Gewässernetzes anzusehen seien, jedenfalls unter verbandsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Die Satzung des Beigeladenen (VS 2008) unterscheidet gerade zwischen der Unterhaltung der Gewässer, deren Aufwand auf alle Verbandsmitglieder nach den gesetzlichen Maßstäben verteilt wird, und Erschwernisbeiträgen für die Verursacher von Erschwerungen der Unterhaltung. Auch wenn Fälle der Erschwerung von Unterhaltungsmaßnahmen zum üblichen Tätigkeitsbereich des Beigeladenen wie jedes anderen Gewässerunterhaltungsverbandes gehören, so schreiben doch die oben behandelten Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, § 19 Abs. 2 VS 2008 und § 65 LWaG vor, dass innerhalb der Gewässerunterhaltung Erschwernisfälle besonders betrachtet und abgerechnet werden müssen. Dies ist Folge der eigenen satzungsrechtlichen Festlegungen des Beigeladenen, die Frage der Geltendmachung von Erschwernisbeiträgen obliegt keiner Ermessensausübung des Verbandes. Die von dem Beigeladenen geschilderten Fälle betreffen im Übrigen zum Teil auch gar keine Mehrkostenfälle. Bei Beschädigungen durch Gasleitungsbau oder Viehtritt handelt es sich nicht um die Erschwerung von Gewässerunterhaltung, sondern um Schadensersatzfälle, die außerhalb einer Beitragserhebung zu regulieren sind.

47

Die Regelung von Zu- und Abschlägen in der Veranlagungsregel zur VS 2008 erfasst zwar auch Tatbestände der Erschwerung der Gewässerunterhaltung, wenn dort bestimmte Grundstücksnutzungen nach Maßgabe des ALB mit Zuschlägen versehen werden. Erschwerungen der Gewässerunterhaltung durch die oben genannten Anlagen oder Gewässereinleitungen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt.

48

bb.) Die Kalkulation des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Beigeladenen für das Jahr 2004 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aus einem weiteren Grunde. Der Beigeladene bezieht Flächen in die Kalkulation der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Kosten ein, die sich außerhalb des gesetzlich und satzungsrechtlich nach Gewässereinzugsgebieten festgelegten Verbandsgebietes befinden, und berücksichtigt gleichermaßen nicht sämtliche Flächen innerhalb dieses Gebietes. Die von ihm für die Verteilung des Unterhaltungsaufwandes als maßgeblich angesehene Gebietsfläche stimmt nicht mit der verbindlich normierten Verbandsfläche überein. Die Abweichung der für den Beigeladenen maßgeblichen Verbandsgrenze von den Grenzen der Gesamtheit der in § 1 Abs. 3 VS 2008 genannten Einzugsgebiete ergibt sich aus einem Vergleich der diese beiden Grenzen ausweisenden Karten, die einerseits der Beigeladene im Berufungsverfahren eingereicht hat und die andererseits auf gerichtliche Bitte vom LUNG (Grenzen der Gewässereinzugsgebiete) angefertigt worden und unabhängig davon auch von dem Kläger als Karte des Gewässerkundlichen Landesdienstes in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Aus diesen Kartenwerken wird deutlich, dass der Grenzverlauf insbesondere auf der Westseite des Verbandsgebietes nördlich und südlich des Plauer Sees, aber auch auf der Ostseite des Verbandsgebietes Kreis- und Gemeindegrenzen und damit nicht den Grenzen der Einzugsgebiete folgt. Dies hat notwendigerweise zur Konsequenz, dass bei der Verteilung des Unterhaltungsaufwandes Flächen unberücksichtigt bleiben, die zum geltenden Verbandsgebiet zählen und ebenso Flächen anderer (Nachbar-) Verbände in die Verteilung einbezogen werden, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einer unrichtigen Flächengröße und damit zu einem unzutreffenden Divisor bei der Berechnung des Hebesatzes.

49

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“ folgt nichts anderes. Danach darf sich bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes, die sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren hat, wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und im Interesse von Normenklarheit und Praktikabilität vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstückgrenzen, folgen (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1/11 -, juris). Hier geht es jedoch nicht mehr um eine möglichst klare und verwaltungspraktikable Beschreibung der Gewässereinzugsgebietsgrenzen. Der Beigeladene hat vielmehr an verschiedenen, oben beschriebenen Stellen der Verbandsgebietsgrenze das Kriterium des Gewässereinzugsgebietes aufgegeben und stattdessen die Grenze entlang von Gemeinde- und Kreisgrenzen gelegt. Dies überschreitet den Anwendungsbereich eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“.

50

Es spricht zwar einiges für die Richtigkeit der von dem Beigeladenen geäußerten Auffassung, dass die Orientierung der Verbandsgebietsgrenzen an politischen Grenzen im Einverständnis mit den Nachbarverbänden erfolgt ist. Dies bestätigen die entsprechenden Gebietskarten, die von diesen Verbänden auf Anforderung zur Akte gereicht worden sind. Ob eine solche einvernehmliche Schaffung von Verbandsgrenzen in Abweichung von dem gesetzlich und satzungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Gewässereinzugsgebietes nach der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 GUVG rechtlich zulässig ist, kann aber dahinstehen. Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Umgestaltung des Verbandsgebietes unter den Verbänden, Zustimmung der Aufsichtsbehörden, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Erfüllung der Verbandsaufgaben), erfüllt wären, wäre die Umgestaltung der Verbandsgrenzen nicht rechtlich verbindlich geworden. Es fehlt an der für eine rechtliche Wirksamkeit unverzichtbaren Veröffentlichung der neuen, von dem bislang nach Nr. 20 der Anlage 1 zum GUVG und dem Satzungsrecht des Beigeladenen festgeschriebenen Grenzverlauf abweichenden Verbandsgrenze. Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der umgestalteten Verbandsgrenze ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

51

Die Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 28 ff., 33 ff., 40 ff. WVG). Die Mitgliedschaft im Verband ist abhängig von den im Verbandsgebiet liegenden Flächen (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG). Das Verbandsgebiet muss daher (in der Satzung, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG) so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (Rapsch, Wasserverbandsordnung, § 36 Rn. 13 m.w.N.). Die Veröffentlichung der Gebietsgrenze ist wegen der dem Verband zugeordneten Befugnisse (z. B. Beitragserhebung per Bescheid, Enteignung) eine selbstverständliche rechtsstaatliche Anforderung (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.04.2008 - 1 L 170/06 -, juris, Rn. 25). Daher schreibt auch § 4 Satz 2 GUVG ausdrücklich vor, dass sich die Umgestaltung des Verbandes nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes richtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Verbandssatzung die Bestimmung über das Verbandsgebiet enthalten. Das Umweltministerium ist nach § 4 Satz 4 GUVG ermächtigt, die Anlage zu § 1 GUVG durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich das Verbandsgebiet ändert.

52

Die Umgestaltung des Verbandsgebietes wie sie sich nach der von dem Beigeladenen und den Nachbarverbänden vorgelegten Karten darstellt, ist nicht veröffentlicht worden. Die Satzung des Verbandes spricht in § 1 Abs. 3 nach wie vor allein von Gewässereinzugsgebieten, das GUVG benennt mit seiner Anlage unverändert nur Niederschlagsgebiete. Korrekterweise müsste die Satzung des Verbandes in geeigneter Weise die Gebietsgrenze mit ihrem Verlauf - soweit sie von den Gewässereinzugsgebietsgrenzen abweicht - entlang von Kreis-, Amts- bzw. Gemeindegrenzen beschreiben. Das Umweltministerium wäre ermächtigt, die Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden durch Rechtsverordnung gem. § 4 Satz 4 GUVG ändern.

53

cc.) Die Flächenkalkulation und Aufwandsverteilung des Beigeladenen steht außerdem unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt nicht mit den Vorschriften des GUVG und der Verbandssatzung 2008 im Einklang. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Verband die Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen) bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtige. Diese Flächen seien zwar in den Beitragsbüchern des Verbandes jeweils aufgeführt, würden aber bei Berücksichtigung der beitragspflichtigen Verbandsfläche nicht mitgezählt. Die Flächen blieben unberücksichtigt, weil der Beigeladene für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht zuständig sei. Die Bundeswasserstraßen im Verbandsgebiet (M., K., F., Teile des P., d.h. „Oberseen“) dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer ausschließlich einen Vorteil, eine Veranlagung sei daher nicht zulässig. Diese Auffassung ist unzutreffend.

54

Die „Oberseen“ gehören zunächst zum Verbandsgebiet. Dieses umfasst nach Nr. 20 der Anlage zu § 1 GUVG das Niederschlagsgebiet der Gewässer „M., E.-Q., P., F. und K.“ bzw. nach § 1 Abs. 3 VS 2008 auch die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“. Dazu gehören auch die Flächen der Oberseen selbst. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt. Auch die vorliegenden Karten über das Verbandsgebiet lassen eine Ausgrenzung der Seeflächen nicht erkennen. Der Umstand, dass der Beigeladene die Gewässer I. Ordnung nicht bewirtschaftet, sondern die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) insoweit dem Bund als Hoheitsaufgabe obliegt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG) führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstückes im Einzugsgebiet.

55

Nach § 4 WHG steht das Eigentum an den Bundeswasserstraßen dem Bund zu. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. I, lfd. Nr. 35 der Anlage I zum WaStrG ist die Müritz-Elde,.-Wasserstraße (Mecklenburgische Oberseen, Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See, Elde-Seitenkanal) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (Schweriner See, Störkanal) nebst Ziegelsee ab Buchholz km 180,00 eine Bundeswasserstraße. Nach § 4 Nr. 3 a) GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen und Häfen grundsteuerbefreit. Damit ist der Bund für die Flächen der Bundeswasserstraßen dingliches Mitglied im beigeladenen Verband (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG).

56

Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder geschieht nach § 19 i.V.m. Anlage I VS 2008 in der Weise, dass jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird und die Flächen der dinglichen Mitglieder der Zuordnung zu der jeweiligen Beitragsklasse der Gemeinde, in der sich die Flächen befinden, unterliegen (Veranlagungsregel, Punkt I.1.). Die Flächen werden je nach Nutzungsart mit Zuschlägen belegt oder sie erhalten einen Abschlag. So erhalten etwa nach der Veranlagungsregel, Punkt 2.3, NA ALB 21560 und 21860 Schiffsverkehrsflächen, Teiche, Sümpfe und Seen einen Abschlag von 50%, wobei bei „Wirkung mehrerer Abschlagsgründe“ der höchste geltend gemacht wird. Flüsse, Bäche (Fließgewässer) und Gräben erhalten einen Abschlag von 100% (NA ALB 21810). Dem liegt der Gedanke des Satzungsgebers zugrunde, dass Flüsse und Bäche für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind (so ausdrücklich Punkt 2. der Veranlagungsregel). Flüsse und Bäche im Verbandsgebiet sind die Gewässer I. und II. Ordnung (§§ 48, 49, 50 LWaG). Zu den Gewässern I. Ordnung zählen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LWaG die Bundeswasserstraßen und der Bolter Kanal (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 2. Spiegelstreich der Anlage 1 zum LWaG), die Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

57

Wenn danach jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird, die Flächen der dinglichen Mitglieder dieser Zuordnung unterliegen und die Veranlagungsregel Abschläge für Gewässerflächen normiert, so handelt es sich um eine ausnahmslos alle Gewässerflächen im Verbandsgebiet umfassende Bestimmung. Berücksichtigte man die Flächen der Bundeswasserstraßen - wie es der Beigeladene vertritt – bei der Berechnung der Umlage nicht, wäre das mit dieser Regelung nicht vereinbar. Die grundsätzliche beitragsrelevante Zugehörigkeit der „Oberseen“ zum Verbandsgebiet entfällt danach nicht deshalb, weil den Seen als Gewässern I. Ordnung - wie der Beigeladene vorträgt - kein Vorteil aufgrund der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen i.S.v. § 3 Abs. 1 GUVG zukäme.

58

Nach diesen satzungsrechtlichen Veranlagungsvorschriften muss die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen als dingliches Mitglied ebenso herangezogen werden wie die Eigentümer anderer Flächen oder die Gemeinden für die Grundstückseigentümer. Eine Ausnahme für Bundeswasserstraßen oder Gewässer I. Ordnung ist satzungsrechtlich nicht normiert. Danach müssen diese Flächen als Verbandsgebiet, auf das der Aufwand verteilt werden muss, berücksichtigt werden, und zwar mit einem Abschlag (Schiffsverkehrsflächen und Seen) von 50%. Nach Angaben des Beklagten (vgl. Schrifts. v. 19.04.2013), werden die „Oberseen“ nicht als Fluss geführt, was zu einem Abschlag von 100% führen würde.

59

Ohne dass es darauf an dieser Stelle entscheidungserheblich ankäme, stellt sich die Frage, ob die Annahme des Beigeladenen und des Beklagten zutrifft, den Oberseen käme aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen von vornherein keinerlei Vorteil zu. Immerhin geht die Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz selbst davon aus (Nr. 2.3, 21860 der Anlage I), dass Seeflächen bevorteilt werden, wenn auch mit einem Abschlag von 50% (vgl. zur Veranlagung von Gewässerflächen unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltungsmaßnahmen Senatsurt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Nach der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes auswirkt; regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (Senatsurt. vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 -, juris). Dass dies bei den Oberseen im Verhältnis zu den Verbandsgewässern und –anlagen von vornherein ausgeschlossen sein sollte, liegt nicht auf der Hand. Wechselwirkungen zwischen den Seen und den Verbandsgewässern dürften darin begründet liegen, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen des Beigeladenen an den Gewässern II. Ordnung auch auf den Wasserstand bzw. das Abflussverhalten der „Oberseen“ auswirken dürften. Wasserspiegelschwankungen bzw. –regulierungsmaßnahmen der Seen werden sich entsprechend auf die Verbandsgewässer auswirken. Extreme hydrologische Verhältnisse in den „Oberseen“ können sogar zu einem Abfluss des Wassers in Richtung Havel führen (Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Abschlussbericht FRE Vorhaben FKZ 29924274).

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.