Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes (Umlagegebühren).

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 Gemarkung L.. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine in unmittelbarer Nähe des Kubitzer Boddens gelegene ehemalige Hofstelle. Die Gemeinde A-Stadt, zu der der Ortsteil L. gehört, ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Rügen“.

3

Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 zog der Beklagte den Kläger zu Umlagegebühren und Schöpfwerkskosten 2013 i.H.v. 480,22 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013 – zugestellt am 7. Dezember 2013 – zurück.

4

Am 7. Januar 2014 hat der Kläger zum Az. 3 A 13/14 Anfechtungsklage erhoben.

5

Mit Bescheid vom 29. Mai 2015 zog der Beklagte den Kläger für dasselbe Grundstück zu Umlagegebühren und Schöpfwerkskosten 2015 i.H.v. 253,78 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2016 zurück.

6

Am Montag, den 8. Februar 2016 hat der Kläger insoweit zum Az. 3 A 574/16 Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 hat das Gericht beide Verfahren unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die den Festsetzungen zu Grunde liegende Umlagegebührensatzung der Gemeinde A-Stadt sei fehlerhaft und damit nichtig, weil die Gebührenkalkulation auch die Fläche der früheren L.er Wiek erfasse. Bei der L.er Wiek habe es sich bis zum Bau eines Deiches gegen Ende des 19. Jahrhunderts um einen schiffbaren Ostseebestandteil gehandelt. In den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts sei die L.er Wiek dann zum Zwecke der Landgewinnung trockengelegt worden und werde seitdem durch Schöpfwerke entwässert. Gleichwohl habe eine landwirtschaftliche Nutzung nie erfolgen können. Die der Bundesrepublik Deutschland gehörende Fläche sei an die Firma R. verpachtet worden, die dort Rohr ernte. Die Einbeziehung der durch die Entwässerung der Fläche der ehemaligen L.er Wiek entstehenden Kosten sei fehlerhaft. Diese Kosten seien im Rahmen der Kalkulation der allgemeinen Umlagegebühr nicht ansatzfähig, da der Wasser- und Bodenverband diese Kosten gegenüber dem Grundeigentümer als Erschwernisbeiträge erheben müsse. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, sei die Gemeinde A-Stadt gehalten, die Entwässerungskosten allein gegenüber dem Eigentümer oder dem Pächter der Fläche zu erheben.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und vom 29. Mai 2015 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 29. November 2013 und vom 6. Januar 2016 aufzuheben.

10

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Beschlüssen vom 16. und 22. Februar 2016 hat Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

15

Sie finden ihre gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ vom 24. Oktober 2002 (Umlagegebührensatzung – UGS) i.d.F. der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 10. Änderung vom 4. Dezember 2012 (Bescheid vom 26. Juli 2013) bzw. in der Fassung der zum 1. Dezember 2015 in Kraft getretenen 12. Änderung vom 24. November 2014 (Bescheid vom 29. Mai 2015).

16

Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 18.05.2011 – 3 A 1295/08 –, n.v.). Der Einwand des Klägers, die Gebührenkalkulation verstoße gegen das Kostenüberdeckungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG), weil die mit der Entwässerung der Fläche der ehemaligen L.er Wiek verbundenen Kosten vom Wasser- und Bodenverband als Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen und damit nicht in die allgemeine Umlage einfließen dürfen, ist unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass die Kalkulation der Umlagegebühr fehlerhaft ist, wenn sie Kostenpositionen berücksichtigt, die der Gewässerunterhaltungsverband als Erschwernisbeiträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG geltend machen kann. Dieser Aufwand ist als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung besteht (OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, juris Rn. 42). Diese Erwägungen greifen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zwar sieht § 19 Abs. 4 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ (Verbandssatzung – VS) vom 1. Dezember 2010 vor, dass für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben werden. Auch lässt die Formulierung „Erschwernisbeiträge werden erhoben“ keinen Raum für eine Entscheidung des Wasser- und Bodenverbandes darüber, ob überhaupt Erschwernisbeiträge erhoben werden sollen (OVG Greifswald, a.a.O.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.10.2006 – 4 L 286/06 –, juris Rn. 5). Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Wasser- und Bodenverband „Rügen“ zu Unrecht von der Erhebung von Erschwernisbeiträgen abgesehen hat.

17

Die Kosten der Entwässerung der früheren L.er Wiek sind nicht erschwernisbeitragsfähig. Es fehlt am Merkmal der Erschwernis. Für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG ist wesentlich, dass die Bestimmung in einem Regelungszusammenhang mit § 65 Landeswassergesetz (LWaG) steht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über einem Gewässer sie erschwert. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die Gewässerunterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten – anders als nach § 65 LWaG – im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen neben den besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern erschwert wird (OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 43).

18

Zu den von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer erschweren, gehören nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, des Weiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 44).

19

Gemessen an diesen Kriterien kann nicht von einer Erschwernis in dem dargestellten Sinne ausgegangen werden. Der Kläger trägt nicht vor, dass im Bereich der früheren L.er Wiek Anlagen in, an oder über Gewässern existieren, die die Gewässerunterhaltung erschweren. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es sich bei den Flächen der ehemaligen L.er Wiek um eine typische Poldersituation handelt. Die Kosten der Entwässerung von Poldern können in den allgemeinen Gewässerunterhaltungsbeitrag einbezogen werden oder müssen – wenn sie die Erheblichkeitsgrenze von etwa 10 v.H. überschreiten – gesondert geltend gemacht werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 33). Erschwernisbeiträge können insoweit nicht erhoben werden.

20

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung der Kammer. Zwar hat das Gericht in dem Urteil vom 25. November 2009 (– 3 A 1010/08 –, juris) das Bestehen eines Erschwernisbeitragsanspruchs angenommen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend vom dem vorliegenden. Er war dadurch gekennzeichnet, dass ein Wehr im Abstrom des Schöpfwerks zu einem Rückstau führte und dieser Rückstau eine Unterströmung des Dammes verursachte, dessen Existenz den Schöpfwerksbetrieb erforderte. Wasser wurde damit „im Kreis“ gepumpt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten, hatte der Beklagten jenes Verfahrens als Erschwernisbeiträge geltend gemacht (a.a.O., Rn. 3, 35 f.). Anspruchsauslösend war damit eine störende Anlage außerhalb des Polders. Vorliegend geht es dagegen ausschließlich um die Erhebung von Kosten die durch die Ableitung des innerhalb des Polders anfallenden Niederschlagswassers entstehen; von einer störenden Anlage ist im Vortrag der Klägerin nicht die Rede.

21

Anhaltspunkte dafür, dass der Wasser- und Bodenverband „Rügen“ ansonsten ihm zustehende Ansprüche auf Erschwernisbeiträge nicht geltend macht und die entsprechenden Kosten stattdessen über die Verbandsumlage liquidiert, sind nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet.

22

Soweit der Kläger weiter meint, die Umlagesatzung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie keine Regelung enthält, die es ermöglicht, die Kosten der Entwässerung der ehemaligen L.er Wiek ausschließlich auf den Eigentümer oder den Pächter der Flächen umzulegen, beruht dieser Einwand auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn im Bereich der Umlagegebühr nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 KAG M-V gilt ausschließlich das Vorteilsprinzip, wonach die Kosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (Maßstabsregelung) auf die bevorteilten Verbandsmitglieder umgelegt werden. Das Verursacherprinzip, auf das der Kläger abstellt, findet in diesem Rahmen keine Anwendung. Es gilt nur für die Erhebung von Erschwernisbeiträgen (Seppelt, KStZ 2015, 145 <146>), für die Gemeinde A-Stadt jedoch nicht zuständig ist.

23

Der in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand, es könne nicht sein, dass die Pumpen in der L.er Wiek immer im Dezember „auf Hochtouren“ laufen um dem Pächter die Rohrernte zu ermöglichen, verfängt ebenfalls nicht. Die Entscheidung über die Steuerung des Schöpfwerkes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gewässerunterhaltungsverbandes. Auch wenn die Gewässerunterhaltung im Allgemeininteresse erfolgt und den Vorschriften über die Unterhaltung kein besonders geschütztes Individualinteresse oder ein begünstigter Personenkreis zu entnehmen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.20010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 36), ist es dem Gewässerunterhaltungsverband nicht verwehrt, auch bei der Schöpfwerkssteuerung die Interessen der Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen. Im Übrigen kann das Argument des Klägers auch umgedreht werden: Denn es entspricht dem wohlverstandenen Interesse der Gebührenpflichtigen, dass die Entwässerung der L.er Wiek nur im Dezember erfolgt um die Kosten gering zu halten.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 10. März 2016 - 3 A 13/14 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Dez. 2013 - 1 L 18/08

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, di

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Nov. 2009 - 3 A 1010/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. .Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für den beigeladenen E. die der Rechtsvorgänger des Beklagten auf ihn abgewälzt hat.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke (mit einer Gesamtgröße von ca. …ha) in der Gemarkung K. im Bereich des beigeladenen Verbandes. Auf diesen Flächen betreibt der Kläger ein Forstunternehmen.

3

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, setzte mit Bescheid vom 02. September 2004 („Abgaben-Bescheid 2004“) gegenüber dem Kläger für dessen im Verbandsgebiet liegende Grundstücke Gebühren für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 2.525,40 Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 zurück.

4

Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ E-Stadt v. 14. Januar 2000 (GS 2000), geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung v. 17. April 2001 und die 2. Änderungssatzung v. 27.05.2002. Der Wasser- und Bodenverband Müritz wälzte seinen Unterhaltungsaufwand auf die Verbandsmitglieder aufgrund der Satzung für den Wasser- und Bodenverband „Müritz“ v. 19. Dezember 2000 ab (vgl. Beitragsbescheid vom 4. März 2004). Die Satzung ist rückwirkend zum 13. Januar 2001 abgelöst worden durch die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 (VS 2008). Diese Satzung ist durch die 1. Änderungssatzung vom 03. Juni 2010 geändert worden.

5

Der Kläger hat am 03. Februar 2005 gegen den Bescheid vom 02. September 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 Klage erhoben und zahlreiche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, insbesondere auch gegen die Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband gegenüber der Gemeinde K. geltend gemacht.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit Urteil vom 14. Dezember 2007 – dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 04. Januar 2008 – aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

7

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die in § 3 Abs. 3 GS 2000 geregelten Gebührensätze seien unwirksam, weil die zugrundeliegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003, die der Gebührenerhebung der Gemeinde für das Jahr 2004 zugrundeliege, rechtswidrig sei. Dieser Fehler schlage auf die Gebührenerhebung durch. Der Wasser- und Bodenverband habe die Höhe der Verbandsbeiträge fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Verbandsmitglieder erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden seien. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sei daher nicht möglich gewesen. Der Kläger sei als Eigentümer auch eines grundsteuerbefreiten Grundstückes (G1, Gemarkung K.) ohne Eintragung in ein von dem Verband geführtes Verzeichnis automatisch Verbandsmitglied. Das Verzeichnis habe allein deklaratorische, nicht jedoch konstitutive Bedeutung. Der Kläger hätte ebenso wie weitere Grundstückseigentümer (BVVG, Kirchengemeinden) zu den Verbandsversammlungen geladen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die fehlerhafte Erfassung aller Verbandsmitglieder führe mangels ordnungsgemäßer Ladung dazu, dass die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam seien. Fehler im Beitragsverhältnis könnten vom Gebührenschuldner auch der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden. Auf zahlreiche weitere Einwendungen des Klägers komme es danach entscheidungserheblich nicht mehr an.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband sowie die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde zugelassen.

9

Der Beklagte hat mit am 23. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter Stellung eines Berufungsantrages am 04. April 2008 mit bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor antragsgemäß bis zu diesem Tage (04. April 2008) verlängert worden.

10

Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Ladungsfehler des Verbandes auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch die Mitgliedsgemeinde hätten. Das zu führende Mitgliederverzeichnis habe konstitutiven und nicht nur deklaratorischen Charakter. Etwaige Ladungsmängel seien durch eine erneute Verbandsversammlung vom 20. März 2008 geheilt worden, zu der sämtliche Kirchengemeinden sowie alle positiv bekannten Privatpersonen geladen worden seien. Zudem weist er auf die Heilungsvorschrift des § 3a GUVG hin. Das Verbandsgebiet sei hydrologisch exakt bestimmbar im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden wie in der Verbandssatzung als Einzugsgebiet bestimmter ausdrücklich genannter Gewässer geregelt. Die Aufnahme der Niederschlagseinzugsgebiete „B. K.“ und „D. im Landkreis Müritz“ in die Satzung des Verbandes sei bereits bei der Verbandsgründung im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der damaligen Landkreise erfolgt. Die Aufnahme sei abgestimmt und genehmigt worden. Beleg sei die genehmigte WBV-Gründungssatzung. Eine völlig exakte Darstellung des Verbandsgebietes sei unter Geltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu leisten und würde aufgrund erforderlicher Vermessungsarbeiten zu einer Kostenerhöhung für die Mitglieder führen. Die Bundeswasserstraße „Oberseen“ würde bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt, weil sich die Gewässerunterhaltungspflicht des Verbandes auf Gewässer I. Ordnung nicht erstrecke. Diese gehörten nicht zum Verbandsgebiet und hätten keinerlei Vorteil durch die Tätigkeit des Verbandes. Sie verfügten über eigene Zu- und Abflüsse und würden von der Tätigkeit des Verbandes nicht berührt. Die Gewässer I. Ordnung behinderten insbesondere die Verbandstätigkeit nicht durch Rückstau in die Gewässer II. Ordnung.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er tritt dem Berufungsvorbringen mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertritt den Standpunkt, eine von dem Beklagten angesprochene erneute Mitgliederversammlung vom 20. März 2008 sei nicht vorschriftsmäßig einberufen worden, denn der Verbandsvorsteher sei von einer beschlussunfähigen Verbandsversammlung gewählt worden; die am 20. März 2008 beschlossene Satzung (VS 2008) sei nichtig. Die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Abstimmung sei nach den Regeln der nichtigen Satzung vom 19. Dezember 2000 erfolgt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden über die Verbandsmitgliedschaft stünden nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes im Einklang. Die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber der Gemeinde dienen. Nach § 1 Abs. 3 VS 2008 umfasse das Einzugsgebiet des Verbandes u.a. auch die „D. im Landkreis Müritz“ sowie „den B. K.“. Darin liege eine Erweiterung des Verbandsgebietes gegenüber der Regelung nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, wonach der Verband lediglich aus dem Niederschlagsgebiet der Gewässer M., E.-Q., P., F. sowie K. bestehe. Eine solche Erweiterung sei zwar nach § 4 Satz 2 GUVG zulässig, die dafür geregelten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Weder gebe es eine Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband, der diese Gebiete abgegeben habe, noch habe die Aufsichtsbehörde zugestimmt. Daraus folge, dass der Flächenbeitrag in dem Verband falsch berechnet worden sei. Die Größe des Verbandsgebietes sei unklar. Das Einzugsgebiet von Gewässern sei ein für die Gebietsabgrenzung unbestimmtes Kriterium, die Verbandssatzung sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Auch auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden könne nicht zurückgegriffen werden, weil niemand wisse, wo genau die Niederschlagsgebiete der in der Anlage dieses Gesetzes unter Nr. 20 genannten Gewässer lägen. Sei danach die Fläche des Verbandsgebietes unbekannt, so lasse sich der Flächenbeitrag nicht ermitteln, weil unklar sei, welche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG Vorteile von der Verbandstätigkeit hätten und welche Gesamtfläche an den im Verbandsgebiet durch die Unterhaltung der Gewässer anfallenden Kosten zu beteiligen sei. Wenn die Ausdehnung des Verbandsgebietes nicht klar sei, sei auch unklar, wie groß der Kreis der Eigentümer von Flächen sei, die der Grundsteuerpflicht nicht unterlägen. Auch deshalb sei die Verbandssatzung nichtig.

16

Die Nichtberücksichtigung der Bundeswasserstraße „Oberseen“ bei der Flächenermittlung und Heranziehung sei fehlerhaft und führe zu einer unrichtigen Beitragshöhe. Eine Herausnahme dieser Gewässer aus dem Verbandsgebiet sei unzulässig. Sie gehörten zu den satzungsmäßigen Beitragsflächen. Dies wirke sich in besonderem Maße bei der Berechnung der Fläche des Gemeindegebietes K. aus und im Zusammenhang damit auf die für K. zu berechnende Gewässerdichte, die für die Einordnung in die Beitragsklassen maßgeblich sei.

17

Weiter stehe die Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 VS 2008) nicht mit dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab im Einklang. Die Beitragseinheiten richteten sich nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung im jeweiligen Gemeindegebiet. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach jedem Grundstück in einem Einzugsgebiet eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen sei, die die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Jedes Grundstück verursache aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwere damit in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn das Grundstück in der Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege.

18

Auch die Abwälzung der Kosten für den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken sei nicht ordnungsgemäß. Nach Ziffer 2 der Veranlagungsregel i.V.m. § 19 Abs. 4 der Verbandssatzung würden Kosten, die durch die Unterhaltung und den Ausbau entstünden, nicht nach dem reinen Flächenmaßstab des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG berechnet. Das sei hinsichtlich der Kosten, die durch den laufenden Betrieb und die laufende Unterhaltung von Deichen und Schöpfwerken verursacht würden, rechtswidrig und führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung. Nach § 62 Landeswassergesetz gehörten die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die im Rahmen des § 1 GUVG den Wasser- und Bodenverbänden oblägen. Damit gehörten die Kosten der Unterhaltung der Deiche und die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke zu den Kosten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nach dem wasser- und bodenverbandsrechtlichen Vorteilsmaßstab (reiner Flächenmaßstab), auf alle Flächen im Verbandsgebiet zu verteilen seien. Gleiches gelte für die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken. Diese Kosten seien als Kosten der Gewässerunterhaltung nach dem reinen Flächenmaßstab auf alle Flächen im Verbandsgebiet umzulegen und nicht nur auf einige wenige besonders betroffene Polderflächen.

19

Von den jährlichen Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet seien zunächst die Erschwernisbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG sowie Mehrkostenerstattungen im Sinne des § 65 LWaG abzuziehen, um die Allgemeinheit der Beitragszahler nicht rechtswidrig mit Mehrkosten zu belasten, die nur von einzelnen verursacht würden und deshalb von ihnen besonders auszugleichen seien. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe jedoch im Jahre 2004 weder Erschwernisbeiträge noch Mehrkostenerstattungen in den Haushaltsplan eingestellt, geschweige denn erhoben. Daher seien die vom Verband von den Gemeinden erhobenen allgemeinen Flächenbeiträge rechtswidrig überhöht.

20

Auch die Gebührensatzung der Gemeinde K. über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig. Sie genüge nicht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. Sie sehe in § 1 Abs. 2 vor, dass die Gemeinde dem Verband aufgrund des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung Beiträge zu leisten habe, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sei. Nach § 2 Abs. 1 GS 2000 könnten diese Beiträge sämtlichst abgewälzt werden. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe seine Aufgaben nach § 4 GUVG deutlich erweitert, was zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Aufgabenerledigung geführt habe. Der Verband sei als reiner Unterhaltungsverband „für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung“ gegründet worden, er sei jedoch im Zeitraum 2003/2004 ein sehr viel breiter aufgestellter „Multifunktionsverband“ geworden. Der Verband führe nunmehr nach § 2 Abs. 2 und 3 VS 2008 auch den Bau von Deichen und den Ausbau von Gewässern und der dazugehörigen Anlagen (z.B. Brücken, Schöpfwerke) aus. Die Abwälzung der durch diese Erweiterung der Verbandsaufgaben entstehenden Kosten auf Nichtmitglieder der Verbände sei jedoch durch § 3 Abs. 3 GUVG nicht gedeckt. Umlagefähig seien nur Kosten/Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§ 1 GUVG). Der Beitragsanteil der Gemeinden, der zur Finanzierung freiwilliger Zusatzaufgaben erforderlich sei, müsse aus allgemeinen Refinanzierungsquellen der Gemeinde aufgebracht werden.

21

Weiter läge der Festsetzung des Gebührensatzes in § 3 Ziff. 3 GS 2000 keine ausreichende Kalkulation zugrunde. Die Maßstäbe für die Heranziehung der im Verbandsgebiet gelegenen bevorteilten Grundstücke seien willkürlich. Alle Eigentümer von Flächen im Verbandsgebiet hätten denselben Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne. Daher sei es mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar, dass nach § 3 Abs. 3 GS 2000 nach Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke im Gemeindegebiet unterschieden werde und nicht schlicht nach der Flächengröße. So sei die Bevorteilung von Wasser- und Naturschutzflächen gegenüber Waldflächen, auf die die gleiche Niederschlagsmenge wie auf die erstgenannten Flächen entfalle, mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar.

22

Auch die Bestimmung des Gebührenpflichtigen (§ 4 Abs. 1 GS 2000) sei nichtig. Die Umlagesatzung dürfe nicht offen lassen, wer Abgabenschuldner sei. Das geschehe jedoch in § 4 Abs. 1 GS 2000. Dort sei nicht festgelegt worden, ob entweder der Grundstückseigentümer oder derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks des Eigentümers mit einem Erbbaurecht erfolge, die Umlagegebühren zu entrichten habe.

23

Schließlich sei die Gemeinde K. auch für den Erlass der Umlagesatzung unzuständig gewesen. Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten nach § 2 der Kommunalverfassung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband für fremde Flächen, hier für Flächen des Klägers, und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG für fremde Flächen an den Verband zu zahlen, sei dagegen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 3 KV M-V. Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 KV M-V sei gemäß § 128 KV das Amt, hier also das Amt Seenlandschaft Waren. Allein das Amt wäre berechtigt gewesen, die Satzung zu erlassen, § 129 KV, nicht jedoch die amtsangehörige Gemeinde K., auf deren Satzung der streitgegenständliche Bescheid gestützt ist. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 55/11 -, juris) und gelte in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

24

Zweifelhaft sei die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Erlass des Widerspruchsbescheides.

25

Der Beigeladene trägt vor, der von Klägerseite erhobene Vorwurf überhöhter Beiträge sei ungerechtfertigt. Die Beiträge für die Gewässerunterhaltung lägen seit Beginn der Verbandstätigkeit trotz Einstellung staatlicher Zuschüsse im Jahre 2005 stabil bei 11,50 DM bzw. 6,- Euro pro Beitragseinheit. Alle anderen Verbände im Land hätten ihre Beiträge ein- oder mehrmals erhöhen müssen. Das Verbandsgebiet, auf dem er wirtschafte und auf dessen Flächen der Unterhaltungsaufwand verteilt würde, entspreche den Grenzen der Gewässereinzugsgebiete. Dort wo die Verbandsgrenze davon abweiche und politischen Grenzen folge, geschehe dies jeweils im Einverständnis mit dem betroffenen Nachbarverband und der Aufsichtsbehörde. Dies bestätigten die Mitgliedsbücher der jeweiligen Verbände, die die Mitgliedschaft der jeweiligen Verbandsmitglieder flur-, wenn nicht grundstücksgenau auswiesen. Mehrkosten aufgrund von Erschwernissen würden in ausreichendem Maße erhoben. Die vom Kläger dargelegten Behinderungen und Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung durch defekte Rohrleitungen, Düker, Durchlässe oder Holzungen zur Schaffung von Baufreiheit seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. “Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt dem Verursacher berechnet. Typische Beispiele seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden, Behinderungen durch wilde Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut oder Abflussbehinderungen durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema. Die Gewässerunterhaltung der Oberseen obliege dem Bund, diese dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer einen Vorteil. Ein Rückstau der Oberseen in die Gewässer II. Ordnung sei ausgeschlossen. Dies verdeutlichten Arbeitskarten mit Höhenangaben des Wasserspiegels für den Dambecker Graben und den Klostermühlbach. Eine dahingehende Satzungsregelung, dass Bundeswasserstraßen nicht veranlagt würden, sei nicht erforderlich, da sie von der Unterhaltung durch den Verband keinen Vorteil hätten und für den Verband keine Kosten verursachten. Eine Veranlagung der Flächen der Gewässer I. Ordnung sei daher nicht zulässig.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

28

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

29

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 auf die Klage des Klägers hin zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der GS 2000 der Gemeinde K. erlassen. Diese Satzung entspricht wegen einer nicht fehlerfreien Kalkulation des auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke abgewälzten Verbandsbeitrages im Verhältnis der Gemeinde K. zu dem Beigeladenen nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist daher unwirksam (nachfolgend 3.). Wenn danach den Angriffen des Klägers gegen die seinem Heranziehungsbescheid zugrundeliegenden Satzungsregelungen im Ergebnis zu folgen ist, trifft das jedoch nicht auf alle seiner Einwendungen zu (nachfolgend 1. und 2.).

31

Den grundsätzlichen, die Satzungsermächtigung der Gemeinde K. und die Bestimmung der Abgabenschuldner betreffenden Einwendungen des Klägers gegen die GS 2000 folgt der Senat zunächst nicht.

32

1. Dem im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04. 2012 - 2 L 55/11 -, juris) erhobenen Einwand des Klägers, die Gemeinde K. habe keine Befugnis zum Erlass der „Umlagesatzung“ gehabt, ist nicht zu folgen. Er meint, die Mitgliedschaft der Gemeinde im Wasser- und Bodenverband Müritz für „fremde Flächen“ und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge für diese Flächen an den Verband zu zahlen, sei eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises i.S.v. § 3 Abs. 1 KV M-V. Träger dieser Aufgabe sei nach § 128 KV M-V das Amt. Nur das Amt könne demnach die Umlagesatzung erlassen (§ 129 KV M-V). Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten gem. § 2 KV M-V zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Diese Argumentation greift zu kurz. Auch wenn die Mitgliedschaft der Gemeinden anstelle der grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) zum übertragenen Wirkungskreis nach § 3 KV M-V gehören mag, so sind die Gemeinden aber in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) auf der Grundlage einer eigenen gemeindlichen Satzung aufzuerlegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V können die Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Satzungen erlassen, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Eine derartige gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband dem vorgenannten Personenkreis nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 2 KAG M-V schreibt u. a. vor, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass den Gemeinden insoweit auch die Satzungsbefugnis zugeteilt werden sollte. Davon ist der Senat bislang auch in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Außerdem ist die Aufgabe der Mitgliedschaft der Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) durch Landesgesetz den Gemeinden übertragen worden und nicht den Ämtern. Die Gemeinden sind daher Träger dieser Aufgabe und nicht nach § 128 KV M-V die Ämter.

33

2. Gegen die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner, der außer in § 4 Abs. 1 und 2 auch in § 2 Abs. 1 GS 2000 geregelt wird, ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie entspricht § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, juris, Rn. 43; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist es, eine Rangfolge der Inanspruchnahme zu regeln. Nach § 4 Nr. 5 GS 2000 haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Auch dies ist von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gedeckt.

34

3. Die Gemeinden können ihre Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V auferlegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG MV dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Gebührensatz der Gemeinde K. verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, denn die Bestimmung des Abgabensatzes in § 3 Abs. 3 GS 2000 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Grundlage des hier geregelten Gebührensatzes ist der der Gemeinde seitens des Wasser- und Bodenverbandes Müritz auferlegte Verbandsbeitrag (20.164,71 Euro). Dieser Beitrag ist auf Seiten des Verbandes nicht rechtsfehlerfrei kalkuliert worden. Auf diesen Fehler im Verhältnis der Heranziehung der Gemeinde durch den Unterhaltungsverband, der ersten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems der Verbandsumlagen, kann sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden (OVG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, juris).

35

a.) Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 ist im Übrigen zunächst - entgegen der Auffassung des Klägers - wirksam. Insbesondere trifft § 1 Abs. 3 VS 2008 eine § 6 Abs. 2 Nr. 3 Wasserverbandsgesetz (WVG) genügende Bestimmung über das Verbandsgebiet (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwGE 18, 319, 322; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.2011 - 7 A 2465/10 -, juris; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 72, Fn. 59). Danach umfasst das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Gewässer: M., E.-Q., P., F., K., D. im Landkreis Müritz und Bolter Kanal. Das Einzugsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich nachvollzogen werden kann. Jedes Gewässer hat eine Kennziffer, die die Stellung des Gewässers und ihres Einzugsgebietes im Flusssystem bezeichnet. Die E., in deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beigeladenen liegt, hat die Kennzahl „592“, kleinere Gewässer haben entsprechend weiter unterteilte Kennziffern. Eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete ist etwa über das im Internet zugängliche Kartenportal des Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar. Zwar ist eine Karte über die Grenzen des Verbandsgebietes des Beigeladenen nicht amtlich veröffentlicht. Dies schadet jedoch angesichts der Bestimmbarkeit des Gebietes anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht.

36

Die satzungsmäßige Bestimmung des Verbandsgebietes widerspricht auch nicht der höherrangigen gesetzlichen Regelung der Verbandsgebiete in Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, die die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“ nicht als Gewässer, deren Einzugsgebiet zum Verbandsgebiet gehören, auflistet. Die D. entwässert in die H., verläuft hauptsächlich auf brandenburgischem Gebiet und führt in keines der unter Nr. 20 der Anlage I aufgezählten Gewässer. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich jedoch im Oberlauf in einem Umfang von etwa 50 qkm auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern südöstlich des P. bis etwa zur Querung der Autobahn A 19 mit der Landesgrenze westlich der W.. Da sich die Verbandsgebiete der brandenburgischen Wasser- und Bodenverbände nur auf das brandenburgische Hoheitsgebiet erstrecken, wäre bei streng wörtlichem Verständnis der Anlage I zum GUVG für das mecklenburgische Einzugsgebiet der D./H. kein Wasser- und Bodenverband zuständig. Daher sieht der Senat in der Auflistung unter Nr. 20 der Anlage I eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris), die um das Einzugsgebiet der „D. im Landkreis Müritz“ zu ergänzen ist.

37

Auch in der Einbeziehung des Einzugsgebietes des „Bolter Kanal“ (§ 1 Abs. 3 VS 2008) sieht der Senat keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung nach Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. Nach § 4 Satz 3 GUVG können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Dies dürfte geschehen sein. Nach Mitteilung des Beigeladenen seien die Gemeinden L. und R., auf deren Gebiet das Einzugsgebiet des Bolter Kanals liege, seit Gründung der Wasser- und Bodenverbände und bereits von deren Aufbaustäben als zum Verbandsgebiet des Beigeladenen gehörig betrachtet worden. Diese Zuordnung sei durch Überarbeitung der Verbandssatzung im Jahre 2000 beschlossen worden. Der Senat hat trotz der Schwierigkeiten bei der Aufklärung der seinerzeitigen bis in die Gründungsphase der Verbände zurückreichenden Vereinbarungen letztlich keinen durchgreifenden Zweifel, dass hier eine wirksame Umgestaltung des Verbandsgebietes des Beigeladenen nach § 4 GUVG stattgefunden hat. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 4 Satz 3 GUVG ist in der Genehmigung der Verbandssatzungen durch die Landrätin des Landkreises Müritz als Aufsichtsbehörde für den Beigeladenen (Genehmigung vom 25.03.2008) und den Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz für den Nachbarverband „Obere Havel/Obere Tollense“ (Genehmigung vom 24.11.2010) zu sehen. In Übereinstimmung mit dieser Gebietszuordnung erstreckt sich das Verbandsgebiet des Nachbarverbandes nach der von ihm übersandten Kartendarstellung nicht auf das Gebiet des Bolter Kanals. Die Gebiete der beiden benachbarten Verbände stellen sich danach auch im Bereich des Bolter Kanals als abgestimmt dar.

38

b.) Der Kläger wendet ein, dass die Veranlagungsregel dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab widerspreche, weil sich die Beitragseinheiten nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Gewässerdichte im Gemeindegebiet richteten, jedem Grundstück im Einzugsgebiet sei eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen, jedes Grundstück erschwere in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn es in einer Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege. Dem ist nicht zu folgen.

39

Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist (Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris, Rn. 34) und deshalb der Flächenmaßstab grundsätzlich vorteilsgerecht ist. Eine Gleichbehandlung etwa von Eigentümern von Waldgrundstücken mit solchen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig. Daraus folgt nicht, dass bei der Verteilung des Verbandsaufwandes auf die Mitglieder (Gemeinden) eine höhere Gewässerdichte in einer Gemeinde nicht berücksichtigt werden darf. Eine höhere Gewässerdichte verursacht grundsätzlich einen höheren Gewässerunterhaltungsaufwand. Die Tätigkeit des Verbandes bedeutet damit für das Gemeindegebiet auch einen größeren Vorteil i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG, 30 Abs. 1 WVG. Der Grundsatz, wonach jedes Grundstück am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. mit demselben Ergebnis VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2010 - 3 A 88/09 -, VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 1228/07 -, beide juris).

40

c.) Die Kalkulation des Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen (§ 19 Abs. 1 VS 2008) für das hier streitige Jahr 2004, der nach § 20 Abs. 4 VS 2008 von der Verbandsversammlung beschlossenen wird (hier in Höhe von 6,- Euro je Beitragseinheit) und nach § 6 Abs. 2 WVG nicht Bestandteil der Verbandssatzung sein muss, leidet aber an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Der Beigeladene hat die beitrags- und umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten nicht zutreffend bestimmt und die Ermittlung der Flächen der Verbandsmitglieder, auf die der umlagefähige Unterhaltungsaufwand aufzuteilen ist, nicht korrekt vorgenommen.

41

aa.) Die Kalkulation der beitragsfähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung, wie sie in der von dem Kläger vorgelegten Beschlussvorlage/Beschluss Nr. VV01/2005 (Einzelplan 3) sowie in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. November 2012 zum Ausdruck kommt, entspricht nicht § 19 Abs. 2 VS 2008. Danach werden für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Dies ist nicht in gebotenem Umfang geschehen.

42

Nach § 3 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Diese Regelung ermächtigt den Wasser- und Bodenverband zur Erhebung der Erschwernisbeiträge. Der Beigeladene hat auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“) in § 19 Abs. 2 VS 2008 angeordnet, dass Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Danach hat sich der Beigeladene selbst – wie offenbar auch zahlreiche weitere Wasser- und Bodenverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern – satzungsmäßig gebunden, die fraglichen Erschwernisbeiträge geltend zu machen. Die Formulierung in § 19 Abs. 2 VS 2008 „werden erhoben“ lässt keinen Raum für eine Entscheidung des Verbandes darüber, ob Erschwernisbeiträge überhaupt erhoben werden sollen. Das abgabenrechtliche System der Refinanzierung der aufgabengemäßen Aufwendungen des Beigeladenen sieht damit neben Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen nach der Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 GUVG), Ausbaubeiträgen zulasten der bevorteilten Mitglieder (§ 19 Abs. 3 GUVG), Beiträgen für Unterhaltung und Ausbau von Deichen und Schöpfwerken für einen Teil der Mitglieder (§ 19 Abs. 4 GUVG) und Beiträgen für den naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen zulasten aller Mitglieder nach Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 19 Abs. 5 GUVG) als besondere Beitragsart die Erschwernisbeiträge (§ 19 Abs. 2 GUVG) vor. Soweit dem Beigeladenen Beitragsansprüche in Fällen der Erschwerung der Gewässerunterhaltung zustehen, kann daraus resultierender Aufwand nicht gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder als Unterhaltungsaufwand nach § 19 Abs. 1 VS 2008 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand wäre als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung durch Erschwernisbeiträge bestünde (vgl. Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg-eine Rechtsprechungsübersicht (Teil 1), LKV, 2013, 289, 292). Erschwernisbeiträge sind nach den Satzungsregeln des Beigeladenen (§ 19 VS 2008) gegenüber den einzelnen Erschwerern geltend zu machen, d.h. je nach Fall auch gegenüber Nichtmitgliedern (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG) des Verbandes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1973 - III OGV A 100/71 -, OVG MüLü 30, 341, 343).

43

Für die Beantwortung der Frage, welche Fallgruppen der Erschwerung Gegenstand von § 19 Abs. 2 GUVG sind, ist wesentlich, dass die Regelung im normativen Zusammenhang mit § 65 LWaG steht. Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert. Zum Ersatz ist danach auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. § 65 LWaG gewährt damit unter den dort normierten Voraussetzungen allen Gewässerunterhaltungspflichtigen einen Mehrkostenersatzanspruch. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten - anders als nach § 65 LWaG - im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen, mithin auch § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, neben besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern oder durch eine Abwassereinleitung wegen der abwasserbedingten Schlammablagerung erschwert wird. Beide Bestimmungen sollen den beispielhaft formulierten Fall regeln, dass die Gewässerunterhaltung durch Vorhandensein eines Rohrdurchlasses, der durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden muss, erschwert wird. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Erschwerer hat der Gesetzgeber für beide Regelungen in § 29 WHG (a.F.) gesehen, wonach die Unterhaltungspflicht von Gewässern auch denen obliegt, die die Unterhaltung u.a. durch Anlagen erschweren (vgl. Entwurf eines Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen, LTDrs. 1/1960, S. 8; Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 1/1266, S. 106; vgl. nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Kostenbeteiligungspflicht der Erschwerer).

44

Unter die danach von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer (vgl. Breuer, Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 931) erschweren, gehören nach § 36 WHG „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, desweiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden (Chychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36, Rn. 4, § 40, Rn. 17ff; Kollmann, LWG Schleswig-Holstein, Kommentar, Stand Mai 2011, § 50, Anm. 2; vgl. auch Reffken/Elsner Nds.WG, Kommentar, § 64, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1996 - 3 L 5612/93 -, juris). In der genannten Gesetzesbegründung (LTDrs. 1/1960, S. 8) ist - wie ausgeführt - die Rede von Rohrdurchlässen, die durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden müssen. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (so OVG Münster, Urt. v. 13.07.2010 - 20 A 1896/08 -, juris; vgl. auch Anlage 1 - Veranlagungsregel „Mehrkosten“ zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen v. 06.12.2006).

45

Der Beigeladene hat keine nach diesen Maßgaben erforderlichen Erschwernisbeiträge für das Veranlagungsjahr 2004 erhoben. Er hat auf die entsprechende Bitte um Stellungnahme ausgeführt, er bewirtschafte ca. 1.150 km Gewässer II. Ordnung, davon ca. 900 km offene Gewässerabschnitte (Gräben) und ca. 250 km verrohrte Gewässerabschnitte (Rohrleitungen, Düker, Durchlässe). Dass Rohrleitungen, Düker und Durchlässe im Gewässernetz vorhanden seien, sei Ergebnis der Schaffung einer Kulturlandschaft, wie sie jetzt bestehe. Das Gewässernetz und dessen Unterhaltung sei daher als Gesamtheit zu sehen und nicht, wie vom Kläger dargelegt, in leicht und erschwert zu unterhalten aufzuteilen. Die seitens des Klägers angesprochenen Behinderungen und Erschwernisse der Gewässerunterhaltung seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen unvermeidbaren Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. „Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt beim Verursacher berechnet. Beispiele für Mehrkosten durch Erschwernisse seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden an Grabenböschungen, Behinderungen durch „wilde“ Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut, Abflussbehinderung durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema.

46

Abgesehen davon, dass der Beigeladene in seiner Schilderung von beispielhaften Fällen keinen Fall einer (hoheitlichen) Beitragserhebung (vgl. § 19 Abs. 2 VS 2008) genannt hat, ist seine Grundannahme, dass Anlagen, die die Gewässerunterhaltung erschwerten, als Teil einer Gesamtheit des Gewässernetzes anzusehen seien, jedenfalls unter verbandsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Die Satzung des Beigeladenen (VS 2008) unterscheidet gerade zwischen der Unterhaltung der Gewässer, deren Aufwand auf alle Verbandsmitglieder nach den gesetzlichen Maßstäben verteilt wird, und Erschwernisbeiträgen für die Verursacher von Erschwerungen der Unterhaltung. Auch wenn Fälle der Erschwerung von Unterhaltungsmaßnahmen zum üblichen Tätigkeitsbereich des Beigeladenen wie jedes anderen Gewässerunterhaltungsverbandes gehören, so schreiben doch die oben behandelten Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, § 19 Abs. 2 VS 2008 und § 65 LWaG vor, dass innerhalb der Gewässerunterhaltung Erschwernisfälle besonders betrachtet und abgerechnet werden müssen. Dies ist Folge der eigenen satzungsrechtlichen Festlegungen des Beigeladenen, die Frage der Geltendmachung von Erschwernisbeiträgen obliegt keiner Ermessensausübung des Verbandes. Die von dem Beigeladenen geschilderten Fälle betreffen im Übrigen zum Teil auch gar keine Mehrkostenfälle. Bei Beschädigungen durch Gasleitungsbau oder Viehtritt handelt es sich nicht um die Erschwerung von Gewässerunterhaltung, sondern um Schadensersatzfälle, die außerhalb einer Beitragserhebung zu regulieren sind.

47

Die Regelung von Zu- und Abschlägen in der Veranlagungsregel zur VS 2008 erfasst zwar auch Tatbestände der Erschwerung der Gewässerunterhaltung, wenn dort bestimmte Grundstücksnutzungen nach Maßgabe des ALB mit Zuschlägen versehen werden. Erschwerungen der Gewässerunterhaltung durch die oben genannten Anlagen oder Gewässereinleitungen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt.

48

bb.) Die Kalkulation des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Beigeladenen für das Jahr 2004 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aus einem weiteren Grunde. Der Beigeladene bezieht Flächen in die Kalkulation der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Kosten ein, die sich außerhalb des gesetzlich und satzungsrechtlich nach Gewässereinzugsgebieten festgelegten Verbandsgebietes befinden, und berücksichtigt gleichermaßen nicht sämtliche Flächen innerhalb dieses Gebietes. Die von ihm für die Verteilung des Unterhaltungsaufwandes als maßgeblich angesehene Gebietsfläche stimmt nicht mit der verbindlich normierten Verbandsfläche überein. Die Abweichung der für den Beigeladenen maßgeblichen Verbandsgrenze von den Grenzen der Gesamtheit der in § 1 Abs. 3 VS 2008 genannten Einzugsgebiete ergibt sich aus einem Vergleich der diese beiden Grenzen ausweisenden Karten, die einerseits der Beigeladene im Berufungsverfahren eingereicht hat und die andererseits auf gerichtliche Bitte vom LUNG (Grenzen der Gewässereinzugsgebiete) angefertigt worden und unabhängig davon auch von dem Kläger als Karte des Gewässerkundlichen Landesdienstes in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Aus diesen Kartenwerken wird deutlich, dass der Grenzverlauf insbesondere auf der Westseite des Verbandsgebietes nördlich und südlich des Plauer Sees, aber auch auf der Ostseite des Verbandsgebietes Kreis- und Gemeindegrenzen und damit nicht den Grenzen der Einzugsgebiete folgt. Dies hat notwendigerweise zur Konsequenz, dass bei der Verteilung des Unterhaltungsaufwandes Flächen unberücksichtigt bleiben, die zum geltenden Verbandsgebiet zählen und ebenso Flächen anderer (Nachbar-) Verbände in die Verteilung einbezogen werden, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einer unrichtigen Flächengröße und damit zu einem unzutreffenden Divisor bei der Berechnung des Hebesatzes.

49

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“ folgt nichts anderes. Danach darf sich bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes, die sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren hat, wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und im Interesse von Normenklarheit und Praktikabilität vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstückgrenzen, folgen (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1/11 -, juris). Hier geht es jedoch nicht mehr um eine möglichst klare und verwaltungspraktikable Beschreibung der Gewässereinzugsgebietsgrenzen. Der Beigeladene hat vielmehr an verschiedenen, oben beschriebenen Stellen der Verbandsgebietsgrenze das Kriterium des Gewässereinzugsgebietes aufgegeben und stattdessen die Grenze entlang von Gemeinde- und Kreisgrenzen gelegt. Dies überschreitet den Anwendungsbereich eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“.

50

Es spricht zwar einiges für die Richtigkeit der von dem Beigeladenen geäußerten Auffassung, dass die Orientierung der Verbandsgebietsgrenzen an politischen Grenzen im Einverständnis mit den Nachbarverbänden erfolgt ist. Dies bestätigen die entsprechenden Gebietskarten, die von diesen Verbänden auf Anforderung zur Akte gereicht worden sind. Ob eine solche einvernehmliche Schaffung von Verbandsgrenzen in Abweichung von dem gesetzlich und satzungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Gewässereinzugsgebietes nach der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 GUVG rechtlich zulässig ist, kann aber dahinstehen. Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Umgestaltung des Verbandsgebietes unter den Verbänden, Zustimmung der Aufsichtsbehörden, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Erfüllung der Verbandsaufgaben), erfüllt wären, wäre die Umgestaltung der Verbandsgrenzen nicht rechtlich verbindlich geworden. Es fehlt an der für eine rechtliche Wirksamkeit unverzichtbaren Veröffentlichung der neuen, von dem bislang nach Nr. 20 der Anlage 1 zum GUVG und dem Satzungsrecht des Beigeladenen festgeschriebenen Grenzverlauf abweichenden Verbandsgrenze. Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der umgestalteten Verbandsgrenze ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

51

Die Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 28 ff., 33 ff., 40 ff. WVG). Die Mitgliedschaft im Verband ist abhängig von den im Verbandsgebiet liegenden Flächen (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG). Das Verbandsgebiet muss daher (in der Satzung, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG) so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (Rapsch, Wasserverbandsordnung, § 36 Rn. 13 m.w.N.). Die Veröffentlichung der Gebietsgrenze ist wegen der dem Verband zugeordneten Befugnisse (z. B. Beitragserhebung per Bescheid, Enteignung) eine selbstverständliche rechtsstaatliche Anforderung (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.04.2008 - 1 L 170/06 -, juris, Rn. 25). Daher schreibt auch § 4 Satz 2 GUVG ausdrücklich vor, dass sich die Umgestaltung des Verbandes nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes richtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Verbandssatzung die Bestimmung über das Verbandsgebiet enthalten. Das Umweltministerium ist nach § 4 Satz 4 GUVG ermächtigt, die Anlage zu § 1 GUVG durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich das Verbandsgebiet ändert.

52

Die Umgestaltung des Verbandsgebietes wie sie sich nach der von dem Beigeladenen und den Nachbarverbänden vorgelegten Karten darstellt, ist nicht veröffentlicht worden. Die Satzung des Verbandes spricht in § 1 Abs. 3 nach wie vor allein von Gewässereinzugsgebieten, das GUVG benennt mit seiner Anlage unverändert nur Niederschlagsgebiete. Korrekterweise müsste die Satzung des Verbandes in geeigneter Weise die Gebietsgrenze mit ihrem Verlauf - soweit sie von den Gewässereinzugsgebietsgrenzen abweicht - entlang von Kreis-, Amts- bzw. Gemeindegrenzen beschreiben. Das Umweltministerium wäre ermächtigt, die Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden durch Rechtsverordnung gem. § 4 Satz 4 GUVG ändern.

53

cc.) Die Flächenkalkulation und Aufwandsverteilung des Beigeladenen steht außerdem unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt nicht mit den Vorschriften des GUVG und der Verbandssatzung 2008 im Einklang. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Verband die Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen) bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtige. Diese Flächen seien zwar in den Beitragsbüchern des Verbandes jeweils aufgeführt, würden aber bei Berücksichtigung der beitragspflichtigen Verbandsfläche nicht mitgezählt. Die Flächen blieben unberücksichtigt, weil der Beigeladene für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht zuständig sei. Die Bundeswasserstraßen im Verbandsgebiet (M., K., F., Teile des P., d.h. „Oberseen“) dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer ausschließlich einen Vorteil, eine Veranlagung sei daher nicht zulässig. Diese Auffassung ist unzutreffend.

54

Die „Oberseen“ gehören zunächst zum Verbandsgebiet. Dieses umfasst nach Nr. 20 der Anlage zu § 1 GUVG das Niederschlagsgebiet der Gewässer „M., E.-Q., P., F. und K.“ bzw. nach § 1 Abs. 3 VS 2008 auch die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“. Dazu gehören auch die Flächen der Oberseen selbst. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt. Auch die vorliegenden Karten über das Verbandsgebiet lassen eine Ausgrenzung der Seeflächen nicht erkennen. Der Umstand, dass der Beigeladene die Gewässer I. Ordnung nicht bewirtschaftet, sondern die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) insoweit dem Bund als Hoheitsaufgabe obliegt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG) führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstückes im Einzugsgebiet.

55

Nach § 4 WHG steht das Eigentum an den Bundeswasserstraßen dem Bund zu. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. I, lfd. Nr. 35 der Anlage I zum WaStrG ist die Müritz-Elde,.-Wasserstraße (Mecklenburgische Oberseen, Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See, Elde-Seitenkanal) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (Schweriner See, Störkanal) nebst Ziegelsee ab Buchholz km 180,00 eine Bundeswasserstraße. Nach § 4 Nr. 3 a) GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen und Häfen grundsteuerbefreit. Damit ist der Bund für die Flächen der Bundeswasserstraßen dingliches Mitglied im beigeladenen Verband (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG).

56

Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder geschieht nach § 19 i.V.m. Anlage I VS 2008 in der Weise, dass jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird und die Flächen der dinglichen Mitglieder der Zuordnung zu der jeweiligen Beitragsklasse der Gemeinde, in der sich die Flächen befinden, unterliegen (Veranlagungsregel, Punkt I.1.). Die Flächen werden je nach Nutzungsart mit Zuschlägen belegt oder sie erhalten einen Abschlag. So erhalten etwa nach der Veranlagungsregel, Punkt 2.3, NA ALB 21560 und 21860 Schiffsverkehrsflächen, Teiche, Sümpfe und Seen einen Abschlag von 50%, wobei bei „Wirkung mehrerer Abschlagsgründe“ der höchste geltend gemacht wird. Flüsse, Bäche (Fließgewässer) und Gräben erhalten einen Abschlag von 100% (NA ALB 21810). Dem liegt der Gedanke des Satzungsgebers zugrunde, dass Flüsse und Bäche für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind (so ausdrücklich Punkt 2. der Veranlagungsregel). Flüsse und Bäche im Verbandsgebiet sind die Gewässer I. und II. Ordnung (§§ 48, 49, 50 LWaG). Zu den Gewässern I. Ordnung zählen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LWaG die Bundeswasserstraßen und der Bolter Kanal (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 2. Spiegelstreich der Anlage 1 zum LWaG), die Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

57

Wenn danach jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird, die Flächen der dinglichen Mitglieder dieser Zuordnung unterliegen und die Veranlagungsregel Abschläge für Gewässerflächen normiert, so handelt es sich um eine ausnahmslos alle Gewässerflächen im Verbandsgebiet umfassende Bestimmung. Berücksichtigte man die Flächen der Bundeswasserstraßen - wie es der Beigeladene vertritt – bei der Berechnung der Umlage nicht, wäre das mit dieser Regelung nicht vereinbar. Die grundsätzliche beitragsrelevante Zugehörigkeit der „Oberseen“ zum Verbandsgebiet entfällt danach nicht deshalb, weil den Seen als Gewässern I. Ordnung - wie der Beigeladene vorträgt - kein Vorteil aufgrund der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen i.S.v. § 3 Abs. 1 GUVG zukäme.

58

Nach diesen satzungsrechtlichen Veranlagungsvorschriften muss die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen als dingliches Mitglied ebenso herangezogen werden wie die Eigentümer anderer Flächen oder die Gemeinden für die Grundstückseigentümer. Eine Ausnahme für Bundeswasserstraßen oder Gewässer I. Ordnung ist satzungsrechtlich nicht normiert. Danach müssen diese Flächen als Verbandsgebiet, auf das der Aufwand verteilt werden muss, berücksichtigt werden, und zwar mit einem Abschlag (Schiffsverkehrsflächen und Seen) von 50%. Nach Angaben des Beklagten (vgl. Schrifts. v. 19.04.2013), werden die „Oberseen“ nicht als Fluss geführt, was zu einem Abschlag von 100% führen würde.

59

Ohne dass es darauf an dieser Stelle entscheidungserheblich ankäme, stellt sich die Frage, ob die Annahme des Beigeladenen und des Beklagten zutrifft, den Oberseen käme aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen von vornherein keinerlei Vorteil zu. Immerhin geht die Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz selbst davon aus (Nr. 2.3, 21860 der Anlage I), dass Seeflächen bevorteilt werden, wenn auch mit einem Abschlag von 50% (vgl. zur Veranlagung von Gewässerflächen unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltungsmaßnahmen Senatsurt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Nach der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes auswirkt; regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (Senatsurt. vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 -, juris). Dass dies bei den Oberseen im Verhältnis zu den Verbandsgewässern und –anlagen von vornherein ausgeschlossen sein sollte, liegt nicht auf der Hand. Wechselwirkungen zwischen den Seen und den Verbandsgewässern dürften darin begründet liegen, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen des Beigeladenen an den Gewässern II. Ordnung auch auf den Wasserstand bzw. das Abflussverhalten der „Oberseen“ auswirken dürften. Wasserspiegelschwankungen bzw. –regulierungsmaßnahmen der Seen werden sich entsprechend auf die Verbandsgewässer auswirken. Extreme hydrologische Verhältnisse in den „Oberseen“ können sogar zu einem Abfluss des Wassers in Richtung Havel führen (Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Abschlussbericht FRE Vorhaben FKZ 29924274).

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. .Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Verbandsbeitrages.

2

Der Kläger ist als Eigentümer grundsteuerbefreiter Flächen "dingliches Mitglied" des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste". Hierzu gehören der ca. 8 km südlich von Stralsund gelegene Krummenhagener See sowie der Prohner Speichersee.

3

Der Polder Zarrendorf liegt östlich des Krummenhagener Sees und entwässert in diesen über den Graben 3. Da ein freies Gefälle nicht vorhanden ist, wird das Wasser durch das Schöpfwerk (SW) Zarrendorf gehoben. Das SW Zarrendorf liegt unmittelbar östlich des in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes befindlichen Dammes Krummenhagener See, der eine Länge von 300 m aufweist und die Polderfläche vom See trennt. Der Krummenhagener See entwässert durch den Mühlengraben in den Borgwallsee und dieser in den Pütter See. Im Bereich des Abstroms des Krummenhagener Sees befindet sich das im Jahre 1994 errichtete Krebswehr, dessen Sohlschwelle den Wasserspiegel des Krummenhagener Sees auf 14,00 mHN (Höhennormal/Pegel Kronstadt = 14,15 mNN Normalnull/Pegel Amsterdam) hält. Ohne das Krebswehr beliefe sich der Wasserspiegel des Krummenhagener Sees auf nur 13,53 mHN, was vom Kläger bestritten wird. Die Differenz beträgt 0,47 m. Durch den Anstau des Krummenhagener Sees steht permanent Wasser am Dammfuß, was vom Kläger ebenfalls bestritten wird. Dadurch erfolgt ein Rückfluss des Wassers durch Unterströmung des Dammes Krummenhagener See in den Polder. Dieses Wasser wird gleichsam im Kreis gepumpt. Die Unterströmung hat weiter zur Folge, dass der Damm abzusacken drohte und Unterhaltungsmaßnahmen notwendig waren.

4

Der Prohner Speichersee wurde in den 1970er Jahren gebaut und diente bis Ende der 1980er Jahre der Bereitstellung von Beregnungswasser im Prohner Bach. Ohne das Speicherbecken müsste das Wasser des Prohner Baches bei einem Mittelwasserstand im Gewässer von -2,62 mHN eine Höhe von 2,47 m überwinden, um bei einem bei einem Mittelwasserstand im Bodden von -0,15 mHN in freier Vorflut in den Bodden auslaufen zu können. Wegen der Errichtung des Speichers muss das Wasser von -2,62 mHN auf +1,55 mHN gehoben werden. Die geodätische Förderhöhe beträgt damit 4,17 m statt 2,47 m; die Differenz beträgt 1,70 m.

5

Mit Bescheiden vom 17.10.2006 bzw. 14.12.2007 zog der Beklagte den Kläger zu Verbandsbeiträgen für die Jahre 2006 und 2007 heran. Darin enthalten ist der Beitrag für den besonderen Aufwand für das Schöpfwerk (SW) Zarrendorf i.H.v. ε 2.980,00 (2006) bzw. ε 5.168,00 (2007), der Beitrag für den Damm Krummenhagener See i.H.v. ε 1.000,00 (2006) bzw. ε 200,00 (2007) sowie der besondere Aufwand für das SW Prohn i.H.v. ε 13.034,82 (nur 2007). Auf die gegen diese Festsetzungen gerichteten Widersprüche des Klägers erhöhte der Beklagte - nach Anhörung - den Beitrag für den besonderen Aufwand für das SW Zarrendorf für das Jahr 2006 auf ε 5.066,00 und wies die Rechtsbehelfe mit Widerspruchsbescheiden vom 02.06.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die streitigen Festsetzungen seien durch die Regelungen in der Verbandssatzung über die Umlage eines besonderen Aufwandes, der durch eine besonders abgrenzbare Fläche innerhalb der Vorteilsfläche verursacht werde, gedeckt. Etwa im Jahre 2003 sei der Wasserspiegel für den Borgwallsee auf 12,80 mHN festgelegt worden. Bei diesem Stauziel würde sich auf Grund des vorhandenen Gefälles des Mühlengrabens im Krummenhagener See ein natürlicher Wasserstand von 13,53 mHN einstellen. Dieser Wasserstand hätte ein hydraulisches Gleichgewicht zwischen Polder und See zur Folge; die Unterströmung des Dammes läge bei annähernd Null. Bei einer Anhebung des Wasserspiegels von 13,53 mHN auf 13,85 mHN führe die Unterströmung des Dammes zu einem Anteil von 23 v.H. der Fördermenge des SW Zarrendorf. Wegen der Errichtung einer festen Sohlschwelle im Krebswehr in den Jahren 1994/95 mit 14,00 mHN erhöhe sich der Zustrom um weitere 11 v.H. und summiere sich damit auf 34 v.H. der Gesamtfördermenge des SW Zarrendorf. Dieser Kostenanteil sei vom Kläger zu erheben. Die erhöhte Festsetzung in dem das Jahr 2006 betreffenden Widerspruchsbescheid erkläre sich dadurch, dass der Beklagte in dem betreffenden Ausgangsbescheid noch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen sei, dass sich die Mehrkosten nur auf 20 v.H. beliefen.

6

Der Damm Krummenhagener See sei auch ein Damm im Sinne der Verbandssatzung, da er nicht nur den Polder schütze und damit nicht als Deich anzusehen sei. Zwar treffe es zu, dass der Damm als Sicherheitsverwallung für den Polder errichtet worden sei. Allerdings habe er durch die Anstauung des Krummenhagener Sees einen Funktionswandel erfahren. Er diene nunmehr dem Erhalt des Sees. Da das natürliche Gelände östlich des Damms auf einer Breite von 150 m eine Höhe von unter 14,00 mHN aufweise, würde der See ohne die Unterhaltung des Damms oberirdisch in den Polder übertreten.

7

Durch die Errichtung des Prohner Speichersees habe sich die Förderhöhe gegenüber der geodätischen Förderhöhe um 1,70 m erhöht. Daraus folge ein Mehraufwand für das SW Prohn von 22 v.H., der vom Kläger erhoben werde. Der Einwand des Beklagten, der Wasserstand im Prohner See sei unvermeidbar, greife nicht durch, denn nach º 61 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz (LWaG) seien Mehrkosten unabhängig davon, ob vermeidbar oder nicht, vom Anlageneigentümer zu ersetzen. Es gelte das Verursacherprinzip.

8

Am 01.07.2008 hat die Klägerin zu den Az. 3 A 1011/08 und 3 A 1010/08 Anfechtungsklagen gegen die in den Bescheiden vom 17.10.2006 und 14.12.2007 enthaltenen Festsetzungen der Beiträge für die SW Zarrendorf und Prohn sowie den Damm Krummenhagener See erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 16.07.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des zuletzt genannten Verfahrens verbunden hat.

9

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei - soweit angefochten - rechtswidrig. Der Krummenhagener See werde durch den Betrieb des SW Zarrendorf nicht bevorteilt. Das Schöpfwerk sei ausschließlich zur Entwässerung des Polders errichtet worden; Belange des Naturschutzes - insbesondere die Erhaltung eines bestimmten Mindestwasserstandes im See - hätten dagegen keine Rolle gespielt. Zudem bleibe offen, auf welcher Grundlage der Beklagte davon ausgehe, dass sich bei einem Wasserstand des Borgwallsees von 12,80 mHN im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstelle. Auch sei º 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG zu berücksichtigen, wonach Anlagen in, an, unter und über Gewässern von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben seien, dass die Erfüllung der Unterhaltungspflicht nicht mehr erschwert werde, als den Umständen nach unvermeidbar sei. Dies treffe auf die Anlage Krebswehr zu. Sie diene der Sicherung eines konstanten Mindestwasserstandes im Krummenhagener See zur Erhaltung der Lebensräume im Gewässerökosystem. Der See sei bereits seit dem Jahre 1941 Naturschutzgebiet und überdies EU-Vogelschutz- und FFH-Gebiet. Nach den einschlägigen Richtlinien seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf die mit den Richtlinien verfolgten Erhaltungsziele geeignet seien, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukomme, zu wahren. Zudem könne man nicht einerseits die als Ausgleichsmaßnahme durchgeführte Festlegung des Stauzieles am Borgwallsee auf 12,80 mHN heranziehen und gleichzeitig die Existenz des Krebswehres infrage stellen.

10

Auch der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren zur Festlegung des Stauzieles am Krebswehr gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sei, führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwischen dem Krummenhagener See und dem Borgwallsee habe es, soweit man dies zurückverfolgen könne, immer ein Stauwerk gegeben. Die gegenteilige Annahme des Beklagten sei unrealistisch. Der jetzige Zustand sei das Ergebnis jahrhundertelanger Umgestaltungen und müsse als gegebener Normalzustand betrachtet werden. Die Berechnung von Mehrkosten gegenüber einem Zustand, der auf unrealistischen Annahmen beruhe, sei nicht legitim.

11

Der Kläger sei lediglich bereit, die mit der Erhöhung des Krebswehres im Zeitraum 1994/95 verbundenen Mehrkosten von 11 v.H. zu tragen. Die Behauptung des Beklagten, dass sich ohne das Krebswehr im Krummenhagener See ein Wasserspiegel von 13,53 mHN einstellen würde, werde bestritten. Nach dem Erläuterungsbericht zum Bau des Auslaufbauwerkes Krummenhagener See des Ingenieurbüros Wasser und Umwelt Stralsund vom Dezember 1993 habe der Wasserstand zwischen 13,82 und 14,15 mHN betragen. Daher liege das durchschnittliche Mittel höher als 13,85 mHN. Wasserspiegelmessungen an der Straßenbrücke nach Krummenhagen aus dem Zeitraum 1964 bis 1972 hätten ausweislich der Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben große Schwankungen und einen Durchschnittswert von 13,83 mHN ergeben.

12

Durch die Unterhaltung des Dammes Krummenhagener See werde der Kläger nicht bevorteilt, da der Damm ausschließlich dem Schutz der Polderfläche diene. Die Sicherstellung des Wasserstandes im Krummenhagener See erfolge nicht durch den Damm, sondern durch das Krebswehr. Der See werde durch den Damm nicht geschützt, denn auch ohne den Damm wäre der See nicht gefährdet. In diesem Fall würde sich der Wasserspiegel entsprechend der Stauhöhe im Krebswehr von selbst einpegeln.

13

Die Anlegung des Prohner Speichersees sei in einem rechtmäßigen Verwaltungsverfahren genehmigt worden. Der Seewasserstand ist nach den gegenwärtigen Verhältnissen unvermeidlich, auch wenn die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern eine Erlaubnis beantragt habe, den Wasserstand von jetzt 1,55 mHN auf 0,35 mHN abzusenken. Die aktuellen Pumpkosten seien der Normalaufwand. Es sei willkürlich, für die Berechnung eines angeblichen Mehraufwandes einen beliebigen, weil günstigeren Normalzustand auszuwählen. Ungeachtet dessen sei der Berechnungswert am Schöpfwerk von -2,62 mHN kein geodätisch zwingend vorgegebener Wert. Vielmehr beruhe dieser Wert auf den Nutzeransprüchen im Einzugsbereich des Prohner Baches. Daher spielten neben der gewünschten Tiefe des Wasserstandes im Graben auch Versiegelungen eine Rolle. Denn dem dadurch bedingten schnelleren Wasserabfluss müsse durch höhere Pumpendurchsätze oder niedrigere Einschaltpeile entgegengewirkt werden.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 17.10.2006 - Nr. 47/2006 - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 insoweit aufzuheben, als für den Krummenhagener Damm ein Beitrag festgesetzt wird und die Festsetzung des besonderen Beitrags für das SW Zarrendorf den Betrag von ε 1.639,00 übersteigt, und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 14.12.2007 - Nr. 47/2007 - insoweit aufzuheben, als für den Krummenhagener Damm und für das SW Prohn überhaupt ein besonderer Beitrag festgesetzt wird und die Festsetzung des besonderen Beitrags für das SW Zarrendorf den Betrag von ε 1.672,00 übersteigt.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass für die Berechnung der durch das Krebswehr entstehenden Mehrkosten ausschließlich die durch das Wehr verursachte Wasserspiegelanhebung berücksichtigt worden sei. Historische Wasserspiegellagen im Krummenhagener See hätten keine Berücksichtigung gefunden, da ehemals vorhandene Stauanlagen nicht mehr existierten und frühere Staurechte erloschen seien. Der Hinweis des Klägers auf die Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben sei ungeeignet, die Ermittlung des Beklagten, ohne das Krebswehr ergebe sich ein Wasserspiegel im Krummenhagener See von 13,53 mHN, zu erschüttern. Ausgewiesen sei darin ein Mittelwasserstand im Mühlengraben von 13,30 mHN. Die damalige Pegelmessstelle befand sich im Mühlengraben ca. 300 m unterhalb des heutigen Krebswehres. Da der Mühlengraben auf diesen 300 m kaum Gefälle aufweise, sei die Annahme von 13,53 mHN auch mit Blick auf diese Messung vertretbar.

19

Bei der Errichtung des Dammes Krummenhagener See sei man lediglich von einer kurzzeitigen Belastung in besonderen Hochwassersituationen ausgegangen. Im Normalfall habe der Abstand zwischen der Seefläche und dem Damm 150 m betragen. Daher sei die bautechnische Errichtung eines Deiches auch nicht als notwendig angesehen worden.

20

Die Förderhöhe des SW Prohn sei nicht willkürlich gewählt, sondern aus dem vom StAUN Stralsund in Auftrag gegebenen Projekt "Speicher Prohn - Instandsetzung und Modernisierung Schöpfwerk Prohner Bach" entnommen worden. Der Binnenpeil von -2,62 mHN sei bereits bei der Planung des Speichersees und des Schöpfwerkes in den 1960er Jahren festgelegt und seitdem beibehalten worden. Versiegelte Flächen würden nach der Verbandssatzung nicht nur verstärkt zu den allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten sondern auch verstärkt zu den Schöpfwerkskosten herangezogen. Dies gelte auch für die in den Niederungen des Prohner Baches errichteten Bebauungen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Gutachten der Steinfeld und Partner GbR vom 09.11.2005 und HGN Hydrogeologie GmbH vom 19.01.2007 nebst Ergänzungen vom 31.08.2007 und 12.12.2007 Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Festsetzungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

23

Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Dies betrifft auch die im Widerspruchsbescheid erfolgte Erhöhung des Beitrags für den besonderen Aufwand für das SW Zarrendorf für das Jahr 2006 von ε 2.980,00 auf ε 5.066,00, da das Widerspruchsverfahren kein Verböserungsverbot kennt. Die nach § 71 VwGO erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt. In materiell-rechtlicher Hinsicht finden die angegriffenen Festsetzungen ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 17.12.2008 (GVOBl. M-V S. 499) i.V.m. § 19 Abs. 5 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste" (Verbandssatzung - WBVS) vom 26.11.2004 i.d.F. der rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getretenen "ersten" - tatsächlich handelt es sich um die zweite - Änderungssatzung vom 06.12.2006. Zweifel an der Wirksamkeit der genannten Bestimmungen bestehen nicht.

24

1. Die Kammer lässt offen, ob der Satzungsbeschluss formell fehlerhaft war, weil nicht sämtliche "dinglichen" Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.12.2007 - 3 A 587/05, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks betreffend den Wasser- und Bodenverband "Müritz"). Denn eine solcher Fehler - sollte er denn aufgetreten sein - ist zwischenzeitlich geheilt worden. Nach § 3a GUVG sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31.12.2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Da dies nicht erfolgt ist, ist eine Fehlerheilung eingetreten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung, insbesondere die Zulässigkeit der darin liegenden Rückwirkung, bestehen nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v . 09.06.2009 - 1 L 113/05, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks).

25

2. Offen bleiben kann auch, ob die Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung wirksam ist, wonach Vorteilsflächen im Sinne dieser Regelung neben dem Niederschlagseinzugsgebiet auch Flächen unterhalb von Schöpfwerksanlagen sind, wenn deren Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung durch den Betrieb des Schöpfwerks gesichert werden. Zwar ist die Bestimmung hinreichend bestimmt. Mit der Wendung "Flächen unterhalb von Schöpfwerksanlagen" wird ersichtlich nicht auf die geodätische Höhe dieser Flächen - die zumindest teilweise oberhalb der Schöpfwerksanlage liegt und den Betrieb des Schöpfwerks erfordert -, sondern auf die Fließrichtung des Gewässers abgestellt. Die Regelung wurde nach dem Vortrag des Beklagten mit der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2005 erstmals in die Anlage 2 der Verbandssatzung aufgenommen, um für Flächen, die im Abstrom des Schöpfwerkes liegen, die streitgegenständlichen besonderen Beiträge zu erheben.

26

Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung bestehen aber mit Blick auf das in § 28 Abs. 4 Wasserverbandsgesetz (WVG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG normierte Vorteilsprinzip, das an die Belegenheit eines Grundstücks im Gewässereinzugsgebiet anknüpft (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.102.009 - 3 A 1228/07, S. 7 des Entscheidungsumdrucks). Dieses Prinzip gilt nicht nur für die Erhebung allgemeiner Beiträge für die Gewässerunterhaltung, sondern auch für die Erhebung von besonderen Beiträgen für die Kosten von Schöpfwerken (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98, juris Rn. 33). Allerdings erfordert dies das Vorliegen eines zusätzlichen Vorteils (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). Daher reicht insoweit die bloße Belegenheit im Gewässereinzugsgebiet nicht aus, vielmehr muss das betreffende Grundstück auch im Einzugsgebiet des betreffenden Polders liegen. (Erst) dann wird dessen Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung durch den Betrieb des Schöpfwerks gesichert. Flächen, die im Abstrom ("unterhalb") des Schöpfwerkes gelegen sind, werden durch den Betrieb des Schöpfwerkes dagegen nicht bevorteilt, auch wenn sie - wie im Fall des Krummenhagener Sees - durch bestimmte wasserbauliche Maßnahmen in den betreffenden Polder entwässern. Ganz abgesehen davon, dass die Bewässerung von Flächen nicht zur Gewässerunterhaltung i.S.d. § 62 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) zählt (vgl. auch Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 931) und damit nicht vorteilsbegründend wirken kann, wird der Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung von Seeflächen unterhalb des Schöpfwerkes nicht durch das Schöpfwerk gesichert, was in Ansehung des Schöpfwerkes Zarrendorf besonders deutlich wird: Gäbe es das Schöpfwerk nicht, so würde nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Wasserspiegel im Polder (Graben 3) so lange und so weit steigen, bis ein "natürlicher" Abfluss in den Krummenhagener See erfolgt. Beeinträchtigt wäre nur die Nutzung der im Niederschlagseinzugsgebiet gelegenen Grundstücke; der Wasserspiegel des Sees bliebe dagegen auch in diesem Fall unverändert bei 14,00 mHN. Entsprechendes gilt für das Schöpfwerk am Prohner Speichersee.

27

3. Die Frage der Wirksamkeit der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, denn die streitgegenständlichen Festsetzungen können auf § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS gestützt werden. Hiernach werden für die Erschwerung der Unterhaltung nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG (a.F.) besondere Beiträge vom betroffenen Mitglied in Höhe des durch die jeweiligen Maßnahmen verursachten Mehraufwandes, der pauschaliert werden kann, erhoben.

28

a. Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmung bestehen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeit der die Kosten der Schöpfwerke betreffenden Teile der Anlage 2 zur Verbandssatzung die Wirksamkeit dieser Bestimmung nicht berühren würde. Es läge allenfalls ein Fall der Teilnichtigkeit nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB und § 59 Abs. 3 VwVfG M-V vor. Denn die Regelung über die Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung steht in keinem untrennbaren Zusammenhang zu der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung und verliert auch bei einer Nichtigkeit der zuletzt genannten Bestimmung nicht ihren logischen Sinn. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS von der Verbandsversammlung in Kenntnis einer (möglichen) Unwirksamkeit der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung nicht beschlossen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge das Gegenteil, denn während die Bestimmung des § 19 Abs. 5 WBVS bereits in der Ursprungsfassung der Verbandssatzung enthalten war, wurde die Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung erstmals im Rahmen des Erlasses der 1. Änderungssatzung in das Ortsrecht des Wasser- und Bodenverbandes eingefügt.

29

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS keinen Bedenken. Sie gibt im wesentlichen den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG wieder, wonach für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben und diese Beiträge für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden können. § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS ist für die Beitragserhebung konstitutiv, denn eine Beitragserhebung für die Erschwerung der Unterhaltung kann nicht unmittelbar auf § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG gestützt werden (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1960, S. 9; vgl. auch § 6 Abs. 1 erster Halbsatz WVG). Die Kammer lässt offen, ob der Wasser- und Bodenverband auch zur Normierung des § 19 Abs. 5 Satz 2 WBVS befugt ist, wonach einer Erschwerung der Unterhaltung zusätzliche Leistungen und das Erbringen oder Sicherung von zusätzlichen Vorteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung gleichstehen (Mehrkosten, Zuschläge). Denn der Vorschrift kommt im vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

30

Die Regelung über die Erhebung eines besonderen Beitrags für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG unterscheidet sich erheblich von der Regelung über die Erhebung allgemeiner Gewässerunterhaltungsbeiträge bzw. Schöpfwerkskosten in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Während bei dieser das Vorteilsprinzip gilt mit der Folge, dass die Kosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (Maßstabsregelung) auf die bevorteilten Verbandsmitglieder umgelegt werden, gilt bei jener das Verursacherprinzip: Die durch die Erschwerung verursachten Mehrkosten werden nicht auf alle Verbandsmitglieder, sondern nur auf den oder die Verursacher umgelegt. Auf das Vorliegen eines besonderen Vorteils kommt es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG nicht an. Damit ist auch § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS nicht am Vorteilsprinzip zu messen.

31

b. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Ihm steht ein Anspruch auf die festgesetzten besonderen Beiträge zu. In dem festgesetzten Umfang beruhen die Kosten der Gewässerunterhaltung auf vom Kläger verursachten Erschwerungen. Bei Erschwerungen in diesem Sinne kann es sich nur um Gegebenheiten handeln, die nicht zur üblichen Gewässerunterhaltung gehören. In diesem Zusammenhang sind für die Auslegung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG die Rechtsgedanken aus den º§ 61 Abs. 4 und 65 LWaG maßgebend heranzuziehen. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG sind Anlagen an, in, unter und über Gewässern von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der (Unterhaltungs-)Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar. Mehraufwendungen sind nach Satz 2 l.cit. den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen. Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so hat nach § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG der Eigentümer der Anlage dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen, wobei nach § 65 Satz 4 LWaG eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten ausreicht. Diese Bestimmungen haben dasselbe Regelungsziel wie § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, was nicht zuletzt darauf beruht, dass die genannten Mehrkostenregelungen allesamt "auf § 29 Abs. 1 Wasserhaltsgesetz (WHG) beruhen" (so ausdrücklich die Gesetzentwürfe der Landesregierung zum GUVG, LT-Drs. 1/1960, S. 8, und zum LWaG, LT-Drs. 1/1266, S. 106). Die Vorschriften der º§ 61 Abs. 4 und 65 LWaG bzw. des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG stehen in einem Konkurrenzverhältnis zueinander, d.h. sie sind nebeneinander anwendbar und schließen sich nicht wechselseitig aus. Allerdings folgt aus der Gleichartigkeit des materiellen Regelungsgehalts der Vorschriften, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen und der Anspruchsumfang miteinander korrespondieren. Als Folge davon ist es ausgeschlossen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG von Verbandsmitgliedern besondere Beiträge für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung erhoben werden, die nicht zugleich als Mehrkostenersatzansprüche nach den º§ 61 Abs. 4 Satz 2 bzw. 65 Satz 1 LWaG geltend gemacht werden könnten. Umgekehrt kann, soweit gegenüber einem Verbandsmitglied ein Anspruch nach den º§ 61 Abs. 4 Satz 2 bzw. 65 Satz 1 LWaG besteht, von ihm statt dessen ein besonderer Beitrag nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erhoben werden. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Festsetzungen zu.

32

aa. So sind die streitigen Betriebskosten des SW Zarrendorf nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS beitragsfähig. Der Kläger ist Eigentümer des Krummenhagener Sees und Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes.

33

Das Krebswehr befindet sich in der Unterhaltungslast des Klägers; dieser ist Eigentümer des Seegrundstücks, zu dessen wesentlichen Bestandteilen das Krebswehr gehört, und Betreiber der Anlage. Diese Zurechnung ist nach dem Rechtsgedanken aus § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG möglich, denn bei dem Krebswehr handelt es sich um eine Anlage an einem Gewässer im Sinne dieser Vorschrift. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG erfasst nur Anlagen, die sichnicht in der Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungpflichtigen - hier des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste" - befinden, denn für Anlagen, die sich in der Unterhaltungslast des Pflichtigen befinden, kann ein Anspruch weder gegen einen Dritten noch gegen ein Verbandsmitglied begründet werden. In diesem Fall ist der Gewässerunterhaltungspflichtige selbst Verursacher i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG. Gläubiger und Schuldner können aber nicht in derselben Person zusammenfallen (Konfusionsgedanke). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

34

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Anlage in die Gewässerunterhaltungslast fällt, ist eine räumlich-gegenständliche Abgrenzung erforderlich. Sofern Anlagen Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer sind, fallen sie in die Gewässerunterhaltung. Die Pflicht zur Unterhaltung des betreffenden Gewässers umfasst die Erhaltung und Instandhaltung solcher Anlagen. Dies gilt z.B. für Böschungsbefestigungen, Ufermauern, Stauwehre zur Regelung der Vorflut und Schöpfwerke (Breuer a.a.O., Rn. 947 m.w.N.). Den gesonderten landesgesetzlichen Regelungen unterliegen demgegenüber als eigenständige "Anlagen in und an Gewässern" nur diejenigen Anlagen, die sonstigen Zwecken dienen und somit nicht als Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer fungieren. Derartige Anlagen brauchen sich nicht unmittelbar am Gewässer zu befinden; sie müssen jedoch geeignet sein, die Unterhaltung des Gewässers zu beeinträchtigen. Zum Kreise dieser Anlagen gehören u.a. so genannte Kulturstaue zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft (Breuer a.a.O.). Zwar handelt es sich beim Krebswehr nicht um einen Kulturstau zum Zweck der Landwirtschaft. Nach Auffassung der Kammer dient es aber einem anderen "sonstigen Zweck" - dem des Naturschutzes - und kann daher aus diesem Grund nicht als Bestandteil des Gewässers angesehen werden. Unstreitig erfolgte die Anlegung des Krebswehres, um den nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen des Naturschutzes gerecht zu werden, nicht aber aus Gründen der Gewässerunterhaltung. Seine Anlegung erfolgte demgemäß nicht durch den Wasser- und Bodenverband, sondern durch das StAUN Stralsund. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Gewässerunterhaltung nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 LWaG auch darauf erstreckt, die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Zwar sind diese Belange als Ausfluss der Staatszielbestimmung des Art. 20a Grundgesetz (GG) bei der Gewässerunterhaltung immer von Bedeutung. Hierum geht es vorliegend aber nicht, denn die Anstauung des Krummenhagener Sees erfolgte ausschließlich aus naturschutzrechtlichen Gründen. Dies geht über die bloße Mitberücksichtigung von Belangen des Naturschutzes im Rahmen der Gewässerunterhaltung weit hinaus.

35

Daher sind die Folgen der Wasserspiegelanhebung dem Kläger zuzurechnen; er ist ihr Verursacher. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es im Damm Krummenhagener See zu einer Unterströmung vom See in den Polder Zarrendorf (Graben 3) kommt. Ursache der Unterströmung ist die Anhebung des Wasserspiegels des Krummenhagener Sees auf 14,00 mHN, die dazu führt, dass Seewasser dauerhaft am seeseitigen Dammfuß steht. Letzteres wird zwar vom Kläger bestritten. Das Bestreiten ist jedoch unsubstanziiert und damit unbeachtlich. Der Beklagte hat Lichtbilder vorgelegt, die seine Behauptung belegen. Auch die in den beiden vom StAUN Stralsund eingeholten Gutachten festgestellte Unterströmung des Dammes wäre ohne eine Vernässung des seeseitigen Dammbereichs nicht erklärbar. Ursache für die Anhebung des Wasserspiegels ist die in den Jahren 1994/95 erfolgte Anlegung des Krebswehres mit einer Sohlhöhe von 14,00 mHN.

36

Die durch die Wasserspiegelanhebung verursachten Mehrkosten des SW Zarrendorf trägt der Kläger. Sein Einwand, das Krebswehr diene der Sicherung eines konstanten Mindestwasserstandes im Krummenhagener See zur Erhaltung der Lebensräume im Gewässerökosystem, greift nicht durch. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die Anhebung des Wasserspiegels im Krummenhagener See auf 14,00 mHN aus naturschutzrechtlichen Gründen geboten und damit unvermeidbar i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG ist. Dies steht einer Erstattungspflicht hinsichtlich der Mehrkosten aber nicht entgegen, denn § 61 Abs. 4 Satz 2 LWaG erfasst gerade auch die Mehrkosten, die entstehen, obwohl die Anlage so betrieben wird, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach vermeidbar ist. Dies folgt aus der systematischen Stellung der Vorschrift und zudem im Umkehrschluss aus § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG; diese Vorschrift, die im Zusammenhang mit § 64 Abs. 4 Satz 1 LWaG gesehen werden muss, erfasst die durch den illegalen Betrieb einer Anlage in, an oder über dem Gewässer verursachten Mehrkosten. Damit ist der Anwendungsbereich des § 61 Abs. 4 Satz 2 LWaG auf die durch den legalen Betrieb der Anlage entstehenden Mehrkosten beschränkt. Mit Blick auf § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG bedarf auch die Frage, ob die Anlegung des Krebswehres wegen des insoweit nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens formell illegal ist, hier keiner Entscheidung, da sich die Kostentragungspflicht des Klägers dann aus dieser Bestimmung ergäbe. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen bestehen nicht. Die Pflicht zur Erstattung der Mehrkosten trotz eines legalen und "schonenden" Betriebs der Anlage ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG).

37

Auch die Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen begegnet keinen Bedenken. Die Kammer folgt der Annahme des Beklagten, dass sich die durch die Anlegung des Krebswehres verursachten Mehrkosten auf 34 v.H. der Betriebskosten des Schöpfwerkes belaufen. Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Annahme, nämlich dass sich ohne das Krebswehr auf Grund des natürlichen Gefälles im Mühlengraben und des Wasserspiegelstandes im Borgwallsee im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstellen würde und dass bei diesem Wasserstand die Unterströmung im Damm bei "annähernd Null" läge, unterliegt keinen Bedenken. Diese Annahme beruht auf der ergänzenden Berechnung der HGN GmbH vom 12.12.2007, die auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird. Die Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben bestätigt eher die Richtigkeit der Annahme des Beklagten. Soweit der Kläger meint, der Ausgangswert für die Mehrkostenberechnung könne nur der Wasserstand des Krummenhagener Sees unmittelbar vor der Anlegung des Krebswehres sein, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass erst die im Jahre 2003 erfolgte Absenkung des Wasserspiegels im Borgwallsee auf 12,80 mHN dazu führt, dass sich ohne das Krebswehr im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstellen würde. Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter, denn vorliegend kommt es nicht auf die Höhe der Mehraufwendungen in den Jahren 1994 oder 1995, sondern auf deren Höhe der in den Jahren 2006 und 2007 an.

38

bb. In Ansehung der Unterhaltungskosten des Dammes Krummenhagener See besteht ebenfalls ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger aus § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG. Die Anlegung des Krebswehres ist Ursache für die Unterströmung des Dammes und die Vernässung des Dammfußes und damit auch für die dadurch verursachten Absackungen. Deren Beseitigung hat in den Jahren 2006 und 2007 zu Mehraufwendungen i.H.v. ε 1.200,00 geführt. Die Höhe der Mehraufwendungen wird vom Kläger nicht bezweifelt. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es sich bei dem Damm Krummenhagener See um einen Damm oder Deich (oder beides) im Sinne der Regelung in Punkt II. der Anlage 2 zur Verbandssatzung handelt, kommt es entscheidungserheblich nicht an.

39

cc. Schließlich sind auch die anteiligen Betriebskosten des SW Prohn beitragsfähig. Die Stauanlage im Prohner Speichersee ist eine Anlage i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG. Sie ist als Kulturstau zum Zwecke der Landwirtschaft errichtet worden. Die Frage, ob sich die Funktion der Stauanlage seit Ende der 1980er Jahre in Richtung Naturschutz verändert hat - nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem Prohner Speichersee inzwischen um ein eigenständiges Ökosystem - bedarf keiner Entscheidung, da dies - wie bereits erwähnt - keine Auswirkung auf ihre rechtliche Einstufung hat. Der Umstand, dass die Stauanlage legal betrieben wird und der Kläger zumindest gegenwärtig aus Rechtsgründen an einer Absenkung des Wasserspiegels gehindert ist, steht einer Beitragsfähigkeit der Mehraufwendungen ebenfalls nicht entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Nr. 3 b. aa. verwiesen. Sein weiterer Einwand, er habe den zu DDR-Zeiten angelegten Prohner Speichersee bei seiner Gründung vorgefunden und in keiner Weise verändert, steht der Zurechnung der Mehrkosten ebenfalls nicht entgegen, denn § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG knüpft nicht an die Herstellung, sondern an das Betreiben der Anlage an. Dass der Kläger Betreiber der Stauanlage ist, unterliegt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Zweifeln. Die Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen durch den Beklagten ist zutreffend. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, der Ausgangswert (Einschaltpeil) von -2,62 mHN sei willkürlich gewählt. Denn nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen galt dieser Einschaltpeil bereits bei Anlegung des Speichersees. Die Stauanlage ist ursächlich für die Höhe der festgesetzten Mehrkosten, weil sich dadurch die Förderhöhe gegenüber der bei einem natürlichen Freigefälle erforderlichen Förderhöhe um 1,70 m erhöht. Die Feststellung des Beklagten, dass die zusätzliche Förderhöhe 22 v.H. der Betriebskosten des SW Prohn verursacht, wird vom Kläger nicht angegriffen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. º§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.