Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Feb. 2016 - 1 L 105/12

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. April 2012 – 5 A 270/09 HGW – wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die naturschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Steganlage.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 beantragten sie beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung eines Steges. Dieser solle größtenteils auf dem eigenen Grundstück liegen und bei einer Länge von 28 Metern und einer Breite von 1,20 Meter die Grundstücksgrenze zum Bodden überschreiten. Der Steg solle aus Pfählen und Trittbrettern aus Holz bestehen, kurz vor dem Deich im Grasbereich beginnen, einen Schilfstreifen durchqueren und im Boddenwasser enden. Am Ende des Stegs sei eine kleine Plattform vorgesehen. Der Steg könne alternativ auch an der Stelle wiederhergestellt werden, an der vor etwa zwei Jahren ein vorhandener Steg während eines Schilfbrandes bis auf die Pfähle abgebrannt sei. Dem Antrag waren unter anderem zwei Flurkarten beigefügt, auf der die beabsichtigten Vorhaben an verschiedenen Standorten eingezeichnet waren. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 25. August 2008 ab, den Klägern eine Naturschutzgenehmigung zur Errichtung eines Steges, eine Ausnahme von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1996, vom Bauverbot im Gewässerschutzstreifen, vom gesetzlichen Biotopschutz und eine Befreiung von den Verboten der Nationalparkverordnung zu erteilen. Den Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2009 zurück.

3

Am 14. März 2009 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie die Feststellung beantragt, dass die Sanierung des im Schreiben vom 18. Juni 2008 bezeichneten Steges keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung bedarf, hilfsweise, die Verpflichtung des Beklagten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, weiter hilfsweise, die Verpflichtung des Beklagten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage mit Urteil vom 13. April 2012 – 5 A 270/09 HGW – abgewiesen. Das Urteil wurde den Klägern am 19. April 2012 zugestellt.

4

Am 7. Mai 2012 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Am 19. Juni 2012 haben sie den Antrag begründet.

II.

5

1. Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14).

6

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

7

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8).

8

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 –, juris Rn. 8).

9

aa) Nach diesen Maßgaben bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das fragliche Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (nachfolgend: NationalparkVO) befindet.

10

Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht von der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparkes gemäß § 2 NationalparkVO und der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze (§ 2 Abs. 4 NationalparkVO) ausgegangen (vgl. zur räumlichen Abgrenzung des Nationalparks OVG Greifswald, Beschl. v. 10.08.2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 51). Hiernach wird in § 2 Abs. 2 NationalparkVO die äußere Grenze des Nationalparkes aufgrund topografisch exakter Abgrenzungen vorgenommen und damit der Nationalpark innerhalb dieser Grenzen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 NationalparkVO). Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich zweifellos innerhalb dieser Grenzen, was sich insbesondere auch aus der gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO als Anlage zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karte ergibt. Eine Ausnahme von diesen Festsetzungen beinhaltet allein die Regelung des § 2 Abs. 3 NationalparkVO, wonach die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Absatz 2 beschriebenen Grenze liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt das Grundstück der Kläger zweifelsfrei nicht. Soweit die genannte Karte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 NationalparkVO im Bereich der Gemeinden Wieck, Prerow und Zingst Flächen weder der Schutzzone I noch der Schutzzone II zuordnet und damit aus dem Schutzgebiet ausnimmt (§ 4 Abs. 1 und 4 NationalparkVO), befindet sich die fragliche Fläche nicht in diesem Gebiet. Der kartenmäßigen Darstellung lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Schutzzone II im Bereich des klägerischen Grundstücks in nördlicher Ausdehnung über die Uferlinie des Bodstedter Boddens hinaus bis auf die Deichkrone reicht. Das beabsichtigte Vorhaben der Kläger soll südlich des Deiches verwirklicht werden. Soweit sich die Kläger im Zulassungsantrag darauf berufen, das Grundstück liege innerhalb der „nächsten Umgebung der im Zusammenhang bebauten Ortschaft“ (§ 2 Abs. 3 NationalparkVO), können sie damit nicht durchdringen. Der Senat hat bereits entschieden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verordnungsgeber mit der Wahl des Begriffes „Ortschaften“ etwas anderes gemeint hat, als den Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 01.02.2001 – 1 M 77/00 –, juris Rn. 3). Die Zulassungsschrift legt selbst nicht dar, dass sich das Vorhaben planungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich befindet. Selbst wenn man die nördlich des Deiches belegene Bebauung planungsrechtlich als Ortsteil ansprechen wollte, würde sich der Bebauungszusammenhang jedenfalls nicht in südlicher Richtung des Deiches fortsetzen. Dies ist im Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt worden.

11

bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch nicht insoweit begründet, als die Kläger ihr Vorhaben anders als das Verwaltungsgericht als von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO gedeckt ansehen. Nach dieser Vorschrift ist die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen von den Verboten des § 6 ausgenommen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht diese Norm als einfachgesetzliche Regelung des Bestandsschutzes verstanden. Der ein Bauvorhaben von dem Bauverbot ausnehmende Bestandsschutz endet jedoch bei Maßnahmen, die eine Neuerrichtung des Bauwerkes darstellen oder dieser gleichkommen. Er gewährleistet lediglich das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. Er rechtfertigt deshalb nicht die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Zur Abgrenzung vom Bestandsschutz noch gedeckter Reparaturarbeiten von darüber hinausgehenden Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, ist darauf abzustellen, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt. Kennzeichen für die erforderliche Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheint ( OVG Greifswald, Urt. v. 23.05.2012 – 1 L 94/08 –, juris Rn. 37, m.w.N.).

12

Es kann hier dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, der Bestandsschutz für den ursprünglich vorhandenen Steg sei spätestens durch den Schilfbrand im Jahre 2006 entfallen, der den Steg bis auf die Reste der Holzpfosten zerstört und zu einer Nutzungsunterbrechung geführt habe, weil § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO eine ununterbrochene Nutzung voraussetze und die Wiederaufnahme der Nutzung nur unter Verstoß gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände erfolgen könne. Die Kläger können sich jedenfalls schon deshalb nicht auf einen Bestandsschutz für ihr Vorhaben berufen, weil dieses mit der ursprünglich vorhandenen baulichen Anlage nicht identisch ist. Dies gilt auch, soweit man das Klagebegehren dahingehend versteht, dass sich die Feststellung auf einen Steg an der Stelle des früher vorhandenen bezieht. Obwohl der Klageantrag nicht entsprechend beschränkt worden ist, spricht der Schriftsatz der Kläger vom 8. Dezember 2010 für dieses Verständnis, in dem es unter anderem heißt, dass die Kläger „die Sanierung des Steges unter Verwendung der vorhandenen Pfähle beabsichtigen“. Im klägerischen Schriftsatz vom 15. Juni 2011 ist dementsprechend klargestellt worden, dass die Errichtung eines Steges an anderer Stelle des Grundstücks „mittlerweile verworfen worden und auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens“ sei. Aber auch das streitgegenständliche Bauvorhaben der Kläger an der Stelle des früheren Steges überschreitet den vormals vorhandenen Bestand. Darauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren richtigerweise hingewiesen. Unabhängig davon, dass der ursprüngliche Bestand im Verfahren von den Klägern nicht dargelegt wurde, lässt sich dem von ihnen eingereichten Lichtbild, das nach dem Schilfbrand aufgenommen worden ist, entnehmen, dass der frühere Steg nicht über den Schilfgürtel hinausragte und damit nicht über eine Plattform im Bereich der freien Wasserfläche des Boddens verfügte. Damit stellt sich das in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2008 beschriebene Vorhaben der Kläger jedenfalls als eine nicht unwesentliche quantitative Erweiterung des früheren Stegs dar, die von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO nicht gedeckt ist. Soweit die Kläger vortragen, der sanierte Steg solle vollumfänglich seinem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechen, widerspricht das den insoweit maßgeblichen Antragsunterlagen, insbesondere den darin enthaltenen Handzeichnungen.

13

Unabhängig davon können sich die Kläger für ihre Rechtsauffassung schließlich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 (– 1 M 38/05 –, juris Rn. 31) berufen. Zwar wird dort erwogen, dass bei einem Bootssteg aus einer langlebigen Stahlkonstruktion mit einer Holzbeplankung die tragende Stahlkonstruktion das Wesentliche und der Bohlenbelag zwar für die Funktion erforderlich ist, aber durchaus auch einmal komplett ausgetauscht werden darf, ohne dass dies eine wesentliche Änderung oder Neuerrichtung des Steges wäre, die nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sein würde. Der Senat hat bei einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt darauf hingewiesen, dass sich insoweit eine vollständig in Holz ausgeführte Steganlage mit einer Stahlkonstruktion unter den Gesichtspunkten der Dauerhaftigkeit nicht vergleichen lässt. Abgesehen davon habe es der Senat in der Entscheidung vom 16. Juni 2005 gerade offengelassen, ob der Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt des Substanzverlustes eingetreten ist ( OVG Greifswald, Beschl. v. 04.09.2007 – 1 M 18/07 –, juris Rn. 10). Daran ist festzuhalten.

14

b) Die Berufung der Kläger ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze einer Rechts- oder Tatsachenfrage widerspricht, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise gegenteilig beantwortet hat ( OVG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2001 – 1 L 118/01 –, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14). Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht. Nach diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund nicht dargelegt.

15

Die Kläger bringen hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe den tragenden Rechtssatz aufgestellt, die für das Erlöschen des Bestandsschutzes einer Anlage im Nationalpark notwendige Dauer einer Nutzungsunterbrechung sei nicht nach dem zum öffentlichen Baurecht entwickelten sogenannten Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, sondern direkt aus der Nationalparkverordnung zu gewinnen. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 16. Juni 2008 und vom 1. November 2011 ( OVG Greifswald, Beschl. v. 16.06.2008 – 1 M 38/05 –, juris Rn. 28; Beschl. v. 01.11.2011 – 1 L 257/08 –, juris Rn. 28).

16

Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Die Zulassungsbegründung benennt keine divergenzfähigen Entscheidungen. Zwar können auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnen. Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet und es deshalb in diesen Verfahren in der Regel an einer tragenden Entscheidung über eine Sach- oder Rechtsfrage fehlt, gilt das jedoch nur in den Fällen, in denen die benannte Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend entschieden worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.2013 – 3 S 1727/13 –, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rn. 168). Entsprechendes gilt für eine Entscheidung, mit der über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels entschieden wurde.

17

Vorstehendes zugrunde gelegt, fehlt es in den zitierten Entscheidungen an der tragenden Annahme eines dem Verwaltungsgericht widersprechenden Rechtssatzes. Der Beschluss vom 16. Juni 2005 ist aufgrund einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen. Der Senat hat den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdrücklich als offen angesehen und über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allein aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung entschieden. Dabei hat er erwogen, für den Untergang des Bestandsschutzes eines Steges auf das sogenannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts zurückzugreifen. Einen tragenden Rechtssatz dieses Inhalts hat der Senat schon deshalb nicht aufgestellt, weil es an Feststellungen zur Dauer der Nutzungsunterbrechung der dortigen Anlage fehlte.

18

Im Beschluss vom 1. November 2011 schließlich ist der Senat davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO deshalb nicht vorlagen, weil die vormalige Nutzung des dortigen Steges schon zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Ferienanlage endgültig aufgegeben war. Ein Fall der Nutzungsunterbrechung bestand gerade nicht, die angestrebte Nutzung der Steganlage entsprach nicht der bei Inkrafttreten der Nationalparkverordnung ausgeübten Nutzung. Soweit sich der Senat in dieser Entscheidung zum Zeitmodell geäußert hat, geschah dies nicht tragend. Ein obiter dictum ist aber nicht divergenzfähig (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rn. 173).

19

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

20

Hinweis:

21

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2011 - 11 S 1943/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 2011 - 11 S 2244/11 - gegenstandslos. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) versagen, weil eine von seiner Lebensgefährtin begangene Straftat ihm nach § 104a Abs. 3 AufenthG zuzurechnen sei und der Erteilung entgegenstehe.

2

1. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolgloser Stellung eines Asylantrags wird er seit 1997 geduldet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, und zwei 1999 und 2001 in Deutschland geborenen gemeinsamen Kindern zusammen. Seine Lebensgefährtin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 25. November 1997 wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet in Tateinheit mit Aufenthalt ohne Pass und ohne Ausweisersatz, Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt.

3

2. Am 30. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20. November 2006. Die Ausländerbehörde leitete den Antrag in der Folge aufgrund der befristeten Gültigkeit dieser Anordnung in einen Antrag nach der bundesrechtlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG über. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er weitere in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG benannte Voraussetzungen erfüllt. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG schließt die Erteilung für den Fall aus, dass der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagesssätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen, führt dies gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach der Vorschrift des § 104a AufenthG für andere Familienmitglieder; dies gilt gemäß Satz 2 nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

4

3. Mit Bescheid vom 2.November 2009 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser und weiteren Vorschriften ab. Mit Blick auf die Altfallregelung stützte sie die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers begangene Straftat falle unter diese Vorschrift. Sie sei dem Beschwerdeführer auch nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenzuhalten, da er aufgrund der gemeinsamen Kinder und ihres Zusammenlebens als Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift zu werten sei. Diese Zurechnungsregel sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Vorliegen einer besonderen Härte, die es nach § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG erforderlich machen könnte, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, sei nicht erkennbar.

5

4. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug, die Zurechnungsregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit hier angegriffenem Urteil vom 16. Mai 2011 ab. Zum Antrag nach § 104a AufenthG führte es aus, diese Vorschrift ermögliche im Zeitpunkt der Entscheidung ohnehin nur noch die Verlängerung einer nach dieser Vorschrift schon erteilten Aufenthaltserlaubnis, aber nicht mehr eine Neuerteilung, wie sich aus § 104a Abs. 5 AufenthG ergebe. Die Vorschrift des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die aufgrund der Verurteilung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in seinem Fall Anwendung finde, sei im Übrigen auch verfassungsgemäß.

6

5. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung er eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend machte. Nach dessen Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - (NVwZ 2011, S. 939) könne der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der in § 104a Abs. 5 AufenthG bestimmten Gültigkeitsdauer für Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Ersterteilung einer solchen für die Vergangenheit geltend machen. Darüber hinaus sei der Ausschlussgrund der Vorstrafen von Familienangehörigen nach derselben Entscheidung nicht auf die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden. Auch die Verwandtschaft über das gemeinsame Kind mache den nicht-ehelichen Lebensgefährten nicht zum Familienangehörigen. Zudem habe die Frage, ob einem Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ein Fehlverhalten einer nicht-ehelichen Lebensgefährtin entgegengehalten werden könne, grundsätzliche Bedeutung und bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Vorsorglich werde auch eine Abweichung von der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 24. Juni 2009 - 13 S 519/09 - (InfAuslR 2009, S. 350) gerügt, der zwar für die vorliegende Konstellation entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Merkmal des Familienangehörigen bejahe, die damit verbundene Sippenhaft aber insgesamt als unzulässig ansehe.

7

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. August 2011 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei nicht gegeben. Es bedürfe nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zu beantworten, ob einem Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ein Fehlverhalten einer nicht-ehelichen Lebensgefährtin entgegengehalten werden könne. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren so nicht stellen und könne bezogen auf den konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne weiteres beantwortet werden.

8

Im vorliegenden Fall gehe es nicht um den Sachverhalt einer bloßen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, die in der Tat, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Januar 2011 zutreffend ausführe, nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG falle und insbesondere keine Familie sei, weshalb eine Anwendung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausscheide. Nur auf eine derartige Fallkonstellation sei die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts zu beziehen. Hier gehe es vielmehr um eine (auch häusliche) Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner nicht-ehelichen Partnerin und ihren gemeinsamen Kindern. Es sei aber geklärt und könne keinem Zweifel unterliegen, dass diese Gemeinschaft eine Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG darstelle. Denn Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG sei nach der Rechtsprechung die Gemeinschaft von Eltern und deren Kindern ungeachtet der Tatsache, ob die Eltern miteinander verheiratet seien. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf BVerfGE 80, 81, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 - (InfAuslR 1998, S. 279) und seinen Beschluss vom 22. März 2000 - 11 S 209/00 - (InfAuslR 2000, S. 277). Vor diesem Hintergrund liege es nahe, den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch in diesem Sinn auszulegen. Für ein abweichendes Verständnis sehe der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte; der Beschwerdeführer benenne solche auch nicht. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greife nicht durch. Ungeachtet der Tatsache, dass ein Vorlagebeschluss keine divergenzfähige Entscheidung darstelle, liege eine Divergenz nicht mehr vor, weil sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 2011 angeschlossen habe.

9

7. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, zu deren Begründung er ausführte, die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sehe die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Differenzierung zwischen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit oder ohne gemeinsame Kinder nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anhörungsrüge mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 11. August 2011 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer beanstande ausschließlich eine von seiner Auffassung abweichende Sicht der materiellen Rechtslage durch den Senat. Hierfür stehe die Gehörsrüge nicht offen.

10

8. Mit seiner am 1. September 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 und 2 GG und Art. 7 EMRK.

11

Die Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Erstreckung des Familienbegriffs in § 104a AufenthG auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern höchstrichterlich nicht geklärt gewesen sei, und damit den Rechtsschutz unzulässig verkürzt. Jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Bremen habe diese Frage mit Beschluss vom 11. Februar 2009 - 1 S 498/08 - (InfAuslR 2009, S. 181) als klärungsbedürftig angesehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsfrage im Urteil vom 11. Januar 2011 nicht geklärt, sondern lediglich ausgeführt, der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften im Rahmen von § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG folge aus der günstigeren aufenthaltsrechtlichen Stellung, die das Gesetz Ehegatten insbesondere beim Familiennachzug, aber auch bei der Aufenthaltsbeendigung einräume. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht nachzuvollziehen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern als Familie im Sinne des § 104a AufenthG anzusehen sei. Eine solche Unterscheidung widerspreche auch der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 6 GG gegenüber den betroffenen Kindern. Unterstelle man, der Familienbegriff des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden, verletzten die angegriffenen Entscheidungen aufgrund der damit verbundenen ausländerrechtlichen Sippenhaft den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 Abs. 1 EMRK.

12

9. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat zu der Verfassungsbeschwerde dahingehend Stellung genommen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei im Einklang mit dem Wortlaut des § 104a Abs. 3 AufenthG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, da diesem als in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied seiner Lebensgefährtin deren Fehlverhalten entgegenzuhalten sei. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

II.

13

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2011 richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 125, 104 <136 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet. Danach liegen die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor.

14

1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 125, 104 <137>). Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. zuletzt BVerfGE 125, 104 <137> m.w.N.). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfGK 5, 369 <375 f.>; 10, 208 <213>; 15, 37 <46 f.>).

15

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des - hier in Rede stehenden - Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>; BVerfGK 10, 208 <214>). Stellt ein Oberverwaltungsgericht bereits im Zulassungsverfahren Erwägungen von grundsätzlicher Bedeutung an, schneidet es dem Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens ab, sondern zugleich den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht als der zur abschließenden fachgerichtlichen Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen des Bundesrechts zuständigen Instanz (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Der vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehene Rechtsschutz im Berufungsverfahren wird auf diese Weise in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 125, 104 <139 f.>).

16

2. a) Der im Fall des Beschwerdeführers aufgeworfenen Rechtsfrage, ob nicht-eheliche Lebenspartner (mit oder ohne gemeinsame Kinder) unter den Begriff des Familienmitglieds im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG fallen, kam im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

17

aa) Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007 (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 200 f.) findet die in § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder ihre Rechtfertigung in nach der jeweiligen familiären Beziehung differenzierten Überlegungen. Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden seien, entspreche dies dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teile. Hinzu komme, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei. Dies gelte auch für das Verhältnis von Geschwistern untereinander. Für die Fälle, in denen Kinder eine Straftat begangen haben, sei der Ausschluss der Eltern im Hinblick auf ihre Aufsichts- und Erziehungspflicht gerechtfertigt. Zu lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird demgegenüber ausgeführt, die in § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG genannten Straftaten des Partners seien im Rahmen der Soll-Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. BTDrucks 16/5065, S. 202). Die Entwurfsbegründung geht danach von der Nichtanwendbarkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Fälle nicht-ehelicher Lebenspartner aus und verhält sich zur Zurechnung von Straftaten im Eltern-Kind-Verhältnis nur allgemein und lediglich, soweit dieses unmittelbar betroffen ist.

18

bb) Ob § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG unmittelbar auf eheähnliche Lebensgemeinschaften anwendbar ist und ob die Vorschrift es gegebenenfalls - unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien - nach ihrem Wortlaut und Zweck zulässt, bei diesen das strafrechtliche Fehlverhalten des einen Partners dem anderen Partner anspruchsvernichtend zuzurechnen, sah das Oberverwaltungsgericht Bremen im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Februar 2009 - 1 S 498/08 - (InfAuslR 2009, S. 181) als für in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig an.

19

cc) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage im Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - (NVwZ 2011, S. 939) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entschieden, so dass ihre Klärungsbedürftigkeit und damit auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht entfallen war (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, InfAuslR 2008, S. 240). Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr in Gegenüberstellung zur von ihm mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG als verfassungskonform eingestuften Anwendung der Zurechnungsregel des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Ehegatten lediglich nicht-tragende Erwägungen zu deren Anwendbarkeit auf die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft an.

20

Es führt hierzu aus, hinsichtlich der Partner einer solchen dürfte eine Anwendung der Zurechnungsregelung ausscheiden, weil es sich dabei gerade nicht um Familienangehörige handle. Insofern würden Ehegatten nach § 104a Abs. 3 AufenthG schlechter behandelt als in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft lebende Paare. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings auch mit Blick auf das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot der Diskriminierung der Ehe gerechtfertigt. Ein hinreichender sachlicher Grund für die wechselseitige Zurechnung von Straftaten unter Ehegatten sei darin zu sehen, dass andernfalls über ein Bleiberecht des nicht straffällig gewordenen Ehegatten mit Blick auf den besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des an sich nach § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgeschlossenen Ausländers entstehen könnte, so dass dieser Versagungsgrund in derartigen Fällen praktisch häufig leerliefe. Bei nicht-ehelichen Partnern bestehe dagegen weder eine entsprechend günstige Familiennachzugsregelung wie bei Ehegatten, noch vermittelten Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, so dass der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht durch abgeleitete Aufenthaltsansprüche leerzulaufen drohe (BVerwG, a.a.O., Rn. 38 f.).

21

dd) Die grundsätzliche Bedeutung der hier aufgeworfenen Frage ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Altfallregelung des § 104a AufenthG insofern auslaufendes Recht darstellt, als § 104a Abs. 5 AufenthG die Gültigkeit hiernach erteilter Aufenthaltserlaubnisse auf den 31. Dezember 2009 mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere zwei Jahre nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begrenzt. Denn die betroffenen Ausländer können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach Ablauf des 31. Dezember 2009 verlangen, dass ihnen rückwirkend für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine Aufenthaltserlaubnis hiernach erteilt wird. Die Erteilung derartiger Aufenthaltserlaubnisse ist Voraussetzung für eine mögliche Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder nach der zwischenzeitlich von der Innenministerkonferenz auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffenen Anschlussregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 -, NVwZ 2011, S. 236, Rn. 12 ff.; Urteil vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 25), weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin für einen nicht überschaubaren Kreis von Personen noch von Bedeutung war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, S. 712 zur Revisionszulassung).

22

b) Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage mit der Erwägung, im Falle des Beschwerdeführers stehe nicht die Anwendbarkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf eine bloße nicht-eheliche Lebensgemeinschaft in Rede, auf die allein sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 2011 bezögen; hinsichtlich der hier gegebenen Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner nicht-ehelichen Partnerin und ihren gemeinsamen Kindern sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass diese Gemeinschaft eine Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG darstelle; vor diesem Hintergrund liege es nahe, auch den Begriff des Familienmitglieds im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in diesem Sinn auszulegen; für ein abweichendes Verständnis bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiermit bereits im Zulassungsverfahren Erwägungen von grundsätzlicher Bedeutung angestellt und den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers in nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt.

23

aa) Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Eingrenzung der Fragestellung auf die vorliegende Fallgestaltung ändert bereits an der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung des Begriffs des Familienmitglieds im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nichts. Den vorerwähnten Erwägungen des Gesetzentwurfs liegt erkennbar ein anderes Verständnis dieses Begriffs zugrunde, als es der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 4. August 2011 als naheliegend einstuft. Der Verwaltungsgerichtshof führt zudem mit der Unterscheidung zwischen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften mit und solchen ohne gemeinsame Kinder bei der Frage nach der Anwendbarkeit der Zurechnungsregel des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Differenzierung ein, die weder in den Gesetzesmaterialien noch in den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 2011 angesprochen ist.

24

bb) Diese Differenzierung drängt sich aber auch nicht in einer Weise auf, die es rechtfertigte, von der Zulassung der Berufung deshalb abzusehen, weil das Auslegungsergebnis eindeutig ist. Insbesondere folgt dies nicht aus der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG.

25

Die Entscheidung zum aufenthaltsrechtlichen Schutz eines Ausländers aus Art. 6 Abs. 1 GG bei einer Erwachsenenadoption (BVerfGE 80, 81 f.), auf die sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst stützt, verhält sich unmittelbar allein zu den Wirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG im Eltern-Kind-Verhältnis. Gleiches gilt für das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 - (InfAuslR 1998, S. 279 <282 ff.>). Für die aufgeworfene Rechtsfrage könnte danach allein von Bedeutung sein, dass sich im Verhältnis zwischen nicht-ehelichen Lebenspartnern - vermittelt über das gemeinsame Kind - mittelbare Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn diesem aufgrund der Beziehung zum einen Elternteil das Verlassen des Bundesgebietes mit dem anderen nicht zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682; siehe auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2000 - 11 S 209/00 -, InfAuslR 2000, S. 277). Inwiefern derartige - von den Umständen des Einzelfalls abhängige - Schutzwirkungen verallgemeinert werden und so die Erstreckung der Zurechnungsregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Gemeinschaften nicht-ehelicher Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern rechtfertigen können, liegt nicht auf der Hand und kann daher nicht im Verfahren der Berufungszulassung abschließend entschieden werden (vgl. auch Urteil des OVG des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 A 103/10 -, juris, Rn. 32 ff. m.w.N., demzufolge § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG keinerlei Ansatz für eine Anwendbarkeit auf nicht formelle Lebensgemeinschaften biete und allein der Umstand, dass Partner einer solchen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder hätten, für die beide Familienangehörige seien, an der - fehlenden - rechtlichen Beziehung der Partner zueinander nichts ändern könne).

26

3. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf dem Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da der Verwaltungsgerichtshof bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben die Berufung hätte zulassen müssen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2011 ist aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren hiergegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers bedarf. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2011 wird damit gegenstandslos.

III.

27

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten durch das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend macht, steht der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>).

IV.

28

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Dezember 2012 – 3 A 836/10 – wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 459,60 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kurabgaben für die Erhebungsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 in Höhe von 64,00 EUR (Bescheide Nr. 4810-2008, 4810-2009, 4810-2007, 4810-2006, 4487-2007, 4487-2006) bzw. 70,00 EUR (Bescheide Nr. 4810-2010 und 4487-2010), soweit die in den Bescheiden enthaltenen Festsetzungen jeweils einen Betrag von mehr als 7,70 EUR bzw. 9,10 EUR (nur Bescheide Nr. 4810-2010 und 4487-2010) übersteigen.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Bescheide im beantragten Umfang mit Urteil vom 06. Dezember 2012 – 3 A 836/10 – aufgehoben. Die die Rechtsgrundlage für die Ergebungsjahre von 2006 bis 2009 bildenden Kurabgabensatzungen 2004, 2007 und 2009 seien nichtig, weil die jeweils in ihnen enthaltene Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1, wonach Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Usedom haben und nicht im Erhebungsgebiet übernachten, von der Kurabgabe befreit sind, gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Kurabgabensatzung 2010 sei nichtig, weil der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bei der Kalkulation außer Ansatz zu lassende Eigenanteil der Gemeinde nicht ermessensfehlerfrei bestimmt bzw. bei der Kalkulation berücksichtigt worden sei. Für das Erhebungsjahr 2010 habe der Beklagte bei unter Berücksichtigung der Erlöse noch ungedeckten Kosten in Höhe von 4.792.900 EUR mit einem als „Liquiditätszuschuss“ bezeichneten Eigenanteil der Gemeinde von 3.461 EUR kalkuliert. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Fremdenverkehr im Ostseebad Heringsdorf von überragender Bedeutung sei und den wichtigsten Wirtschaftszweig darstelle, sei doch nicht zu verkennen, dass die in Ansatz gebrachten Einrichtungen auch von den Einwohnern der Gemeinde genutzt würden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten für nur noch symbolisch gehalten, der nicht mehr dem Nutzen der Einwohner der Gemeinde entspreche. Für das Erhebungsjahr 2010 bleibe der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde dahinter zurück. Die fehlerhafte Kalkulation führe zur Nichtigkeit der in § 4 Kurabgabensatzung 2010 festgesetzten Abgabenhöhe und damit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung sowie zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

3

Der nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 20. Dezember 2012 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 18. Januar 2013 gestellte und unter dem 20. Februar 2013 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

5

Der Zulassungsantrag des Beklagten richtete sich ohne Einschränkung gegen das angefochtene Urteil, also auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die Bescheide für die Erhebungsjahre von 2006 bis 2009 wegen Nichtigkeit der ihnen zu Grunde liegenden Kurabgabensatzungen 2004, 2007 und 2009 im Umfang der Antragstellung der Kläger aufgehoben hat. Mit der Begründung seines Zulassungsantrages hat der Beklagte später ausgeführt, „im Kern (stelle) der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ab…, dass ein Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten als nur symbolisch angesehen wird und nicht mehr dem Nutzen der Einwohner der Gemeinde entspricht, so dass faktisch ein Eigenanteil von mindestens 10 v.H. hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten gefordert wird“. Ausschließlich insoweit werden anschließend vom Beklagten Zulassungsgründe geltend gemacht. Bezogen auf die im angefochtenen Urteil erfolgte Aufhebung der Bescheide für die Erhebungsjahre von 2006 bis 2009 und dessen diesbezüglich tragende Entscheidungsgründe fehlt dagegen jegliche Begründung des Zulassungsantrages. Er genügt folglich in diesem Umfang offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

6

Aber auch im Übrigen dringt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durch.

7

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

8

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

9

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.).

10

Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Maßgaben des Darlegungserfordernisses. Der Beklagte beschränkt sich im Kern darauf, die Annahme des Verwaltungsgerichts anzugreifen, ein Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten sei nur noch symbolisch und entspreche nicht mehr dem Nutzen der Einwohner. Dieser Angriff zielt der Sache nach ausschließlich darauf, diese 10-Prozent-Grenze als zu hoch zu kritisieren. Besonders deutlich lässt sich dies daraus ablesen, dass wiederholt die Frage nach dem im „Mindestmaß“ notwendigen Eigenanteil angeschnitten wird. Der Beklagte geht jedoch nicht im notwendigen Umfang darauf ein, ob der bei der Festlegung des Abgabensatzes ganz konkret in der Kalkulation außer Ansatz gebliebene Eigenanteil ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist. Der „Liquiditätszuschuss der Gemeinde“ betrug laut „Gebührenkalkulation Kurabgabe 2010“ absolut nämlich nur 3.461,00 EUR, was einem relativen Anteil von gerade etwa 0,07 v.H. an den berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten in Höhe von 4.792.900,00 EUR entspricht. Dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerade in Ansehung dieses um einen dreistelligen Faktor gegenüber dem angegriffenen „Mindestmaß“ von 10 v.H. niedrigeren in der Kalkulation außer Ansatz gelassenen Eigenanteils im Ergebnis Richtigkeitszweifeln unterliegen könnte, wird nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt umso mehr, als für das verwaltungsgerichtliche Ergebnis im Sinne einer Evidenz- und Plausibilitätsbetrachtung spricht, dass bei der vom Beklagten vorgetragenen Einwohnerzahl von 9.000 auf jeden Einwohner bei einem Liquiditätszuschuss von 3.461,00 EUR gerade einmal etwa 0,38 EUR für das gesamte Jahr 2010 entfallen. Bei diesem Betrag handelt es sich schon prima facie und in Relation zur Höhe der in der Satzung geregelten Tageskurabgabe (z.B. 3,00 EUR in der Hauptsaison für Tagesgäste ohne Ermäßigung) und Jahreskurabgabe (70,00 EUR ohne Ermäßigung) wohl nicht bzw. jedenfalls nicht – wie hier – ohne jedwede Plausibilisierung um einen dem Nutzen der Einwohner entsprechenden Anteil nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 25. Februar 2010 (nachfolgend: Kurabgabensatzung 2010) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012, der bei der Kalkulation der Kurabgabe auf Aufwendungsseite außer Ansatz zu bleiben hat. Selbst bei einer Gegenüberstellung der vom Beklagten heraus gestellten Übernachtungszahl von Kurgästen in Höhe von 2.969.000 und einer mit der Einwohnerzahl gleichgesetzten Zahl von Einwohnerübernachtungen machten letztere einen Anteil von etwa 0,3 v.H. der addierten Übernachtungen aus, also immer noch mehr als das vierfache eines Anteils von 0,07 v.H. in Gestalt des Liquiditätszuschusses. Anders gewendet wird in Betrachtung all dessen entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom Beklagten nicht hinreichend erläutert, dass ein derart niedriger gemeindlicher Anteil von 0,07 v.H. satzungskonform im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 einen „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf entsprechenden Anteil“ abbilden kann.

11

Im Übrigen sind nach dem vorgenannten Maßstab unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.

12

Das Verwaltungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zutreffend an § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 angeknüpft. Bei der Kalkulation der Kurabgabe bleibt danach von den nach Abzug der vereinnahmten Gebühren und Entgelte für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen verbleibenden Aufwendungen der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für die in Absatz 1 genannten Zwecke ein dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf entsprechender Anteil außer Ansatz. Diesen Anteil hat das Verwaltungsgericht als „Eigenanteil“ benannt; auch der Beklagte verwendet diesen Begriff.

13

Dieser Eigenanteil bleibt „bei der Kalkulation der Kurabgabe“ außer Ansatz, ist also Gegenstand der Kalkulation, die die Grundlage der Festsetzung des Abgabensatzes bildet. Insoweit ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 32; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).

14

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kalkulation für das Erhebungsjahr 2010 diesen Grundsätzen nicht gerecht geworden ist, der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 bei der Kalkulation außer Ansatz zu lassende Eigenanteil der Gemeinde ermessensfehlerhaft bestimmt bzw. bei der Kalkulation berücksichtigt worden ist und daraus die Gesamtnichtigkeit der Kurabgabensatzung folgt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG M-V). Diesen Standpunkt hat das Verwaltungsgericht auch bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 – 3 B 776/11 – eingenommen und darauf verwiesen, dass der Eigenanteil mit weniger als 0,1 v.H. des ungedeckten Aufwands im Widerspruch zum Entgeltcharakter der Kurabgaben und dem Äquivalenzprinzip zu niedrig angesetzt sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit seinem Beschluss vom 06. August 2012 – 1 M 109/12 – verworfen und im Zusammenhang mit der genannten Erwägung des Verwaltungsgerichts bereits ausgeführt, der Beklagte habe nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, wie sich die Gebührenkalkulation im Einzelnen gestalte.

15

Die „Gebührenkalkulation Kurabgabe 2010“ weist einen „Eigenanteil“ oder einen „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf entsprechenden Anteil“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 schon nicht ausdrücklich aus. Das Verwaltungsgericht hat den in der Gebührenkalkulation unter Ziffer 16 ausgewiesenen „Liquiditätszuschuss der Gemeinde“ in Höhe von 3.461 EUR im Ansatz augenscheinlich als Eigenanteil im Sinne der Satzung gelten lassen wollen. Dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ist ein ebensolches Verständnis zu entnehmen, wenn dort vorgetragen wird, der den Einwohnern zuzurechnende Anteil müsse aus allgemeinen Deckungsmitteln bestritten werden, d.h. „vorliegend durch den Liquiditätszuschuss sowie die Deckung eines entstehenden Verlustes“.

16

Bereits dieser Betrachtungsweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Eigenanteil der Gemeinde korreliert nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 mit „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf“, d.h. er muss ihm „entsprechen“. Der in der Kalkulation ausgewiesene Liquiditätszuschuss korreliert offensichtlich gerade nicht mit „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf“, sondern ist in seiner Höhe schlicht das Ergebnis der Subtraktion der Erlöse aus der Kurabgabe von den abzugsfähigen Kosten und entspricht damit der danach verbleibenden Deckungslücke. Dies wird der Sache nach mit dem vorstehend wieder gegebenen Zulassungsvorbringen bestätigt. Damit findet der Liquiditätszuschuss seinen Grund bzw. seine Rechtfertigung nicht in Abhängigkeit vom Nutzen für die Gemeindeeinwohner sondern in der damit schon auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang stehenden Notwendigkeit bzw. kalkulatorischen Zielstellung der Schließung einer rechnerischen Deckungslücke; entsprechendes gilt im Übrigen, soweit sich der Beklagte auch auf die „Deckung eines entstandenen Verlustes“ bezieht. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung als Rechtssetzungsorgan das ihr bei der Festsetzung des Abgabensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können: Entweder stellt man sich auf den Standpunkt, schon mangels entsprechender ausdrücklicher Benennung des Eigenanteils in der Kalkulation konnte die Gemeindevertretung ihr Ermessen wegen einer insoweit vollständig fehlenden Grundlage für die erforderliche Ermessensbetätigung diesbezüglich nicht ausüben. Oder man legt das Vorbringen des Beklagten und die Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde, der Liquiditätszuschuss sollte den satzungsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil darstellen. Dann war dies für die Gemeindevertretung mit Blick auf die dargelegten Unterschiede zwischen einem Eigenanteil im Sinne der Satzung und dem in der Kalkulation ausgewiesenen Liquiditätszuschuss jedenfalls nicht hinreichend ersichtlich. Auch in diesem Fall konnte die Kalkulation keine Basis für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über Abgabensatz bzw. Eigenanteil darstellen.

17

Ein weiterer Mangel der Kalkulation folgt unmittelbar aus dem Zulassungsvorbingen selbst: Der Beklagte hat vorgetragen, es sei neben dem Liquiditätszuschuss „ergänzend zu berücksichtigen, dass auch die dem Grunde nach der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf zustehenden Dividenden aus Verträgen mit der Gas- und Energieversorgung dem Eigenbetrieb zur Verfügung gestellt, aber nicht konkret mit im Liquiditätszuschuss ausgewiesen werden“. Ein solcher Mittelzufluss wird in der Kalkulation weder beim Liquiditätszuschuss ausgewiesen noch an anderer Stelle. Daraus folgt zum einen, dass die Kalkulation nach dem eigenen Vortrag des Beklagten unvollständig ist, zum anderen, dass sie auch insoweit mangels Offenlegung des vorgetragenen Sachverhalts keine taugliche Grundlage für eine ermessensfehlerfreie Festsetzung des Abgabensatzes durch die Gemeindevertretung sein konnte.

18

Noch handgreiflicher wird die Ermessensfehlerhaftigkeit dieser Festsetzung, berücksichtigt man den wechselnden Vortrag des Beklagten dazu, warum der Eigenanteil der Gemeinde im Ergebnis deutlich höher als der in der Kalkulation ausgewiesene Liquiditätszuschuss sei, der einem Anteil der Gemeinde von 0,07 v.H. entspricht. Einerseits ist hier der vorstehend wiedergegebene Vortrag im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, andererseits etwa derjenige aus dem schon erwähnten Beschwerdeverfahren zum Az. 1 M 109/12. Dort hatte der Beklagte im Unterschied zum vorliegenden Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 betreffend die Gebührenkalkulation 2010 ausgeführt, „in der Gruppe der abgabenbefreiten Personen ist die Anzahl der Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf mit einer Anzahl von 9.251 in der Summe von 245.826 befreiten Übernachtungen und 41.897 befreiten Gästen enthalten“, „hiernach fließt die Anzahl der Einwohner in die Gesamtsumme der befreiten Übernachtungen ein und beeinflusst somit die Prozentangabe, mit der die nicht abzugsfähigen Kosten ermittelt werden, so dass hier nicht nur ein symbolischer Eigenanteil eingestellt wird“. Zu diesem Vortrag ist zunächst festzuhalten, dass er inhaltlich abwegig erscheint bzw. aus ihm unmittelbar folgte, dass die Kalkulation offensichtlich rechtswidrig wäre: Zwar sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Kurabgabensatzung 2010 zusätzlich von den durch die Kurabgabe zu deckenden Aufwendungen diejenigen Mindereinnahmen abzuziehen, die infolge der Befreiung von der Abgabenpflicht gemäß § 3 entstehen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 wird die Kurabgabe aber – nur – von allen ortsfremden Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet (Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf) aufhalten und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Ortsfremd ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet hat (Abs. 2 enthält insoweit noch weitere Regelungen). Folglich wird die Kurabgabe grundsätzlich nicht von den Einwohnern der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf erhoben; diese sind nicht ortsfremd. Rechnen sie nicht zum abgabenpflichtigen Personenkreis, bedürfen sie auch keiner Befreiung nach § 3 Kurabgabensatzung 2010; folgerichtig enthält die Bestimmung auch keinen entsprechenden Befreiungstatbestand. Dann kommt aus Rechtsgründen eine Berücksichtigung der Anzahl der Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf bei den befreiten Übernachtungen bzw. in der Kalkulationsposition „nicht abzugsfähige Kosten auf Grund der Befreiung“ nicht in Betracht. Ist sie dennoch erfolgt, steht die Kalkulation in Widerspruch zum maßgeblichen Satzungsrecht und kann schon aus diesem Grunde keine taugliche Grundlage für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeindevertretung über den Abgabensatz sein. Unabhängig hiervon wäre auch dieser behauptete Sachverhalt, läge er denn tatsächlich so vor, in der Kalkulation nicht ansatzweise dokumentiert. Folglich kann die Kalkulation auch insoweit in Ansehung des Eigenanteils keine tragfähige Grundlage der Ermessensentscheidung gewesen sein. Davon abgesehen bleibt mit Blick auf den dargestellten wechselnden Vortrag und die vorliegende Kalkulation letztlich jedenfalls sogar unklar, welche der jeweils unzulässigen Erwägungen die Festsetzung von Abgabensatz und Eigenanteil rechtfertigen können soll.

19

Die dem Senat im vorliegenden und in Parallelverfahren vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008 bis 2012 bestätigen ebenfalls, dass eine bewusste Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung über die Höhe des Eigenanteils nach Maßgabe § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010, also orientiert an „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf“ nicht getroffen worden ist: Für 2008 beträgt der Liquiditätszuschuss etwa 0,35 v.H., für 2009 etwa 0,20 v.H., für 2011 gleich 0 (bei einem negativen Gesamtergebnis von -554.882 EUR) und für 2012 etwa 4,21 v.H. (bei einem negativen Gesamtergebnis von -137.931 EUR). Angesichts dieser Bandbreite und Schwankungen der Anteilshöhe in Größenordnungen ist nicht erkennbar, dass die Gemeindevertretung orientiert am satzungsrechtlichen Maßstab eine eigenanteilsbezogene Ermessensentscheidung getroffen haben könnte, sondern der entsprechende Zuschuss mehr oder weniger zufällig bestimmt worden ist. Insbesondere in den Jahren 2008 bis 2010 war offensichtlich maßgeblich, dass das Gesamtergebnis auf 0 lauten sollte. Erst recht sind keinerlei Erwägungen ersichtlich, die die Anteilsschwankungen erklären bzw. als insoweit erforderliche Ermessenserwägungen gedeutet werden könnten.

20

Hinsichtlich der Dokumentation der Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips ist in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen. Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen als öffentliche Einrichtungen nicht nur ortsfremden Personen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebietes zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in einem geringeren Maße nutzen, als es die Kurgäste typischerweise tun. Entsprechend regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 die Notwendigkeit der Berücksichtigung eines Eigenanteils. Ist danach in aller Regel bzw. – wie hier – satzungsrechtlich die Festlegung eines Eigenanteils geboten, liegt dessen Bestimmung der Höhe nach im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Er hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der kommunale Anteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, er kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris, Rn. 38).

21

Diesen Anforderungen wird die „Gebührenkalkulation Kurabgabe 2010“ bzw. Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf zum Abgabensatz ebenfalls nicht gerecht. Im vorliegenden Fall ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen schon nicht zu erkennen, ob die Vertretungskörperschaft der Antragsgegnerin überhaupt in eine Ermessensbetätigung über die Frage, ob und in welcher Höhe ein auf die Einwohner im Erhebungsgebiet entfallender Anteil vom ermittelten Aufwand abgesetzt werden soll, eingetreten ist. Erst recht fehlt es „folgerichtig“ an einer hinreichenden Dokumentation der notwendigen nachvollziehbaren Erwägungen.

22

Nach alledem kommt es auf die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, einen Eigenanteil von weniger als 10 v.H. könne die Gemeindevertretung im Sinne eines Mindestmaßes nicht ermessensfehlerfrei beschließen, nicht mehr an; hierauf haben die Kläger in ihrer Zulassungsantragsbegründung zutreffend hingewiesen. Demzufolge vermag das ausschließlich hierauf bezogene Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Jedenfalls vermag der im Wesentlichen auf die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf abstellende Vortrag des Beklagten den Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu veranlassen.

23

Ebenso wenig liegt danach der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor, da sich wegen der schon aus vorstehend erörterten anderen Gründen ermessensfehlerhaften Bestimmung des Abgabensatzes in der Kurabgabensatzung 2010 die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage nach einem „im Mindestmaß notwendigen Eigenanteil der Gemeinde an den berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten“ in einem Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich stellen würde.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

26

Hinweis:

27

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Januar 2010 – 3 A 194/09 – wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 777,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um den Beitrag für den Anschluss des klägerischen Grundstücks an das Schmutzwasserbeseitigungssystem des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des 377 m² großen Grundstücks Flurstück .../..., Flur ..., Gemarkung V..., in der Gemeinde S..., das an die vom Zweckverband (ZWAR) betriebene Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.

3

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Schmutzwasserbeitrag zunächst i. H. v. 1.583,40 € fest. Auf ihren Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sie bereits auf einen früheren Abwasserbeitragsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S... einen Betrag i. H. v. 1.575,60 DM (entspricht 805,59 €) gezahlt hatte, rechnete der Beklagte diesen Betrag an und reduzierte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2009 die Festsetzung auf 777,81 €. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

4

Am 23. Februar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2010 – 3 A 194/09 – den Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Nach Zustellung des Urteils am 08. Februar 2010 hat der Beklagte am 04. März 2010 beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

6

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

7

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

8

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.).

9

Der Beklagte führt hierzu innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 30. März 2010 aus, die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbands (Satzung 2008) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nichtig, sie enthalte keine fehlerhafte und damit unwirksame Maßstabsregelung. Vielmehr sei die Verknüpfung in § 3 Abs. 5 lit. d) der Satzung 2008 durch das Wort „beziehungsweise“, hier abgekürzt mit „bzw.“, nicht unklar sondern hinreichend eindeutig; jedenfalls sei die Regelung im Wege der Norm erhaltenden Auslegung hinreichend verständlich. Sie sei zudem weitestgehend irrelevant und könne deshalb nicht zur (Gesamt)Nichtigkeit der Satzung führen. Es hätte auf die Vorgängersatzung zurückgegriffen werden müssen. Zwischenzeitlich sei die Satzungsregelung überarbeitet worden. Die Neufassung werde am 01. April 2010 den Vorstand des Zweckverbandes „passieren“ und sodann zeitnah, wohl am 21. April 2010, durch die Verbandsversammlung beschlossen werden. Vorsorglich hat der Beklagte beantragt die Zulassungsbegründungsfrist bis zum 30. April 2010 zu verlängern. Den Entwurf der neuen Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung hat er seinem Schriftsatz beigelegt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die neue Satzung am vorigen Tage wie vorgesehen durch die Verbandsversammlung beschlossen worden sei und im Internet veröffentlicht werde. Dieser Umstand sei jedenfalls im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen. Der Verband sei schuldlos daran gehindert gewesen, die Verabschiedung und Veröffentlichung der Satzung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu bewerkstelligen.

10

Diese Ausführungen reichen nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach dem oben ausgeführten Maßstab zu begründen. Denn das Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es deshalb an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

11

Dabei bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung des Senats mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts bezogen auf die Satzungsregelung in § 3 Abs. 5 lit. d) Satzung 2008 und den dagegen vorgebrachten Argumenten des Beklagten im Zulassungsantragsverfahren, da diese Satzung offensichtlich fehlerhaft und deshalb insgesamt unwirksam ist. Denn die Satzung 2008 legt – unabhängig von der erstinstanzlich problematisierten Regelung – in § 3 Abs. 4 lit. d) Satzung 2008 für Grundstücke, die (in Bezug auf ihre Tiefe) teils dem Innenbereich und im Übrigen dem Außenbereich zuzuordnen sind, eine sog. qualifizierte Tiefenbegrenzung von 50 m fest. Diese Begrenzung ist jedoch offensichtlich nicht im Wege einer erforderlichen tatsächlichen Datenauswertung (vgl. zu den Anforderungen nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris) ermittelt worden. Eine solche letztlich „gegriffene“ Begrenzung ist rechtsfehlerhaft, selbst wenn der Beklagte davon ausgegangen sein mag, dass nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Annahme, eine Tiefenbegrenzung von 50 m entspreche den örtlichen Verhältnissen, bereits eine tatsächliche Vermutung streite (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.03.2012 – 1 L 32/12 –, unveröffentl., mit Beteiligung des Beklagten) bzw. an die sog. „Feuerwehrschlauch-Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichts Greifswald angeknüpft haben dürfte (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 23.04.2003 – 3 A 2934/99 –, juris: vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 4 LBauO M-V). Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, NordÖR 2011, 493 – 499, zit. nach juris). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris; vgl. im Einzelnen zur Vorgehensweise OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –, juris Rnr. 91-94).

12

Abgesehen von dem fehlerhaften Ansatz zur Bestimmung der Tiefenbegrenzung hat die später durchgeführte Datenermittlung und -auswertung auch zu einem deutlichen Unterschied der zu berücksichtigen Grundstückstiefe geführt. Wie der Beklagte selbst im Hinblick auf den Erlass der am 21. Juni 2012 neu beschlossenen Schmutzwasserbeitragssatzung (Satzung 2012) mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 mitgeteilt hat, habe die Ermittlung der „sachgerechten“ Tiefe zu einem „völlig eindeutigen“ Ergebnis einer anzusetzenden Tiefe von 35 m geführt. Es ist deshalb ausgeschlossen, die festgelegte Tiefenbegrenzungslinie im Ergebnis für ermessensgerecht zu erachten.

13

Der danach festzustellende Verstoß von § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung gegen den Vorteilsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG) und das Gleichbehandlungsprinzip führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schmutzwasserbeitragssatzung. Die Normierung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht zwar nicht vorgeschrieben. Ihre Anordnung steht vielmehr im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Fehlt sie, sind in jedem Einzelfall die örtlichen Grundstücksverhältnisse zu betrachten und der Kalkulation des Beitragssatzes sowie der Heranziehung des einzelnen Grundstückseigentümers zugrunde zu legen. Dies kann dazu führen, dass eine Beitragssatzung trotz festgestellter Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzung fortbesteht. Hier ist eine Fortgeltung der Schmutzwasserbeitragssatzung trotz Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung jedoch ausgeschlossen. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt nur dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris, auch zum Folgenden). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht gegeben. § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung könnte ohne die Regelung über die Tiefenbegrenzung nicht fortbestehen, weil dann bei Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich als Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks zählen würde (vgl. § 3 Abs. 4 lit. c) der Satzung). Dies wäre vorteilswidrig, weil dann auch die einer Bebauung entzogene Außenbereichsfläche mitgerechnet würde. Betrachtete man deshalb die gesamte Regelung unter § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung als nichtig, so fehlte dem Beitragsmaßstab eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von solchen Übergangsgrundstücken. Da im Verbandsgebiet zahlreiche Grundstücke dieser Art existieren, wäre die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbare Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 – 4 K 34/02 –, juris, Rn. 91) zu beanstanden.

14

Der Beklagte kann den angefochtenen Bescheid auch nicht auf die erst später in Kraft getretene Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 21. April 2010 (Satzung 2010) stützen (vgl. zu einem solchen Fall bezüglich einer Trinkwasserbeitragssatzung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14. Januar 2014 – 1 L 7/11 –, juris). Es kann hier dahinstehen, ob sich der Beklagte überhaupt auf die erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags in Kraft getretene Satzung 2010 stützen kann. Denn diese Satzung 2010, die lediglich die vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich beanstandete Regelung des § 3 Abs. 5 lit. d) der Satzung 2008 verändert, hat die vorstehend erörterte fehlerhafte Tiefenbegrenzungsreglung in § 3 Abs. 4 lit. d) Satzung 2008 unverändert – und offensichtlich ebenfalls ohne weitere Ermittlungen – übernommen und erweist sich schon deshalb ebenfalls als insgesamt nichtig.

15

Letztlich kann im vorliegenden Fall auch offen bleiben, ob die am 21. Juni 2012 beschlossene Schmutzwasserbeitragssatzung (Satzung 2012) eine rechtswirksame Tiefenbegrenzungsregelung enthält. Zwar hatte das Verwaltungsgericht Greifswald zunächst in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 23. August 2012 – 3 A 1656/09 – die Satzung 2012 noch als wirksam erachtet (so auch im Urteil vom 26. Juli 2012 – 3 A 1424/09 –) und erst in einem weiteren Parallelverfahren (Urteil vom 15. November 2012 – 3 A 684/10 –) als unwirksam beurteilt, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aufgrund der damals neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –) eine qualifizierte Tiefenbegrenzung als solche unzulässig sein solle. Dem ist das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit seinem Urteil vom 30. April 2014 – 1 L 80/12 – allerdings entgegen getreten und hat ausdrücklich eine qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung weiterhin für zulässig erachtet.

16

Ob die konkrete Tiefenbegrenzungsregelung in der Satzung 2012 einer rechtlichen Prüfung standhielte und die Nichtigkeit der vorherigen Satzungen zu „heilen“ vermöge, wie der Beklagte vorträgt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Prüfung. Denn auf die Rechtsänderung durch die Satzung 2012 hat der Beklagte nicht rechtzeitig innerhalb der Frist zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags sondern erst mit dem am 22. Juni 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hingewiesen. Die Satzung 2012 selbst hat der Beklagte sogar erst mit Schriftsatz vom 01. Juli 2014 abgereicht.

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32, NVwZ 2004, 744; zit. nach juris) gebietet es der Zweck des Zulassungsverfahrens,

18

„auch solche Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Der Zulassungsgrund hat ebenso wie der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kein Vorbild im Recht der Revisionszulassung. Diese Zulassungsgründe sind auf das Berufungsverfahren zugeschnitten. Sie sollen Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. Es kommt also nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, wie das Berufungsgericht über den Streitgegenstand zu befinden hätte. Im Lichte dieses Zwecks sind im Zulassungsverfahren alle vom Antragsteller dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten (zu dem vergleichbaren Fall einer nachträglichen Änderung der Sachlage vgl. Beschluss vom 11. November 2002 - BVerwG 7 AV 3.02 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31). Dazu gehören auch Rechtsänderungen, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sind, sofern nach materiellem Recht die neue Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblich ist. Zu berücksichtigen sind auch solche (dargelegten) Rechtsänderungen, die erst nach Ablauf der Frist eingetreten sind, innerhalb welcher der Antragsteller die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag. Maßgeblich ist allein, ob nach der Rechtslage in diesem Zeitpunkt das angefochtene Urteil den (dargelegten) ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit begegnet. Der Ablauf der Frist für die Darlegung solcher Zweifel legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest. Das gilt auch in dem umgekehrten Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat etwa zu berücksichtigen, ob das angefochtene Urteil sich im Lichte einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind. Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht allerdings stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben. Hat der Antragsteller hingegen mit Blick auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, steht der Berücksichtigung der späteren Rechtsänderung nicht entgegen, dass sie erst nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag eingetreten ist.“

19

Die Rechtsänderung durch die Satzung 2012 stand nicht im Sinne dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bevor. Das Urteil wurde dem Beklagten am 08. Februar 2010 zugestellt, mithin lief die Begründungsfrist am 08. April 2010 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2010 nur auf die bevorstehende Rechtsänderung durch die – allerdings ebenfalls unwirksame – Satzung 2010 hingewiesen. Dieser Hinweis erstreckt sich nicht auf alle späteren Rechtsänderungen, sondern nur auf die konkret bevorstehende (noch offen gelassen im Senatsbeschluss v. 19.11.2013 – 1 L 148/10 –, NordÖR 2014, 245). Das gilt umso mehr als nicht die Frage des materiell-rechtlichen Bestehens des streitgegenständlichen Anspruchs Kern der Zulassungsentscheidung ist, sondern die Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf der Grundlage der dargelegten Zulassungsgründe. Deswegen kann eine Rechtsänderung, die erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist eintritt, auch nicht erstmals als neuer Zulassungsgrund geltend gemacht werden (so OVG NRW, Beschl. v. 17.10.2011 – 1 A 1731/08 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 10.01.2014 – 10 ZB 12.957 –, juris).

20

Eine Zulassung könnte allenfalls (ausnahmsweise) darüber hinaus (nur) dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus einem anderen Grund insbesondere wegen einer nachträglichen Veränderung der Sach- und Rechtslage offensichtlich wäre (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124a Rn. 50). Eine derartige Rechtmäßigkeit der Satzung quasi „auf den ersten Blick“ scheidet hier schon deshalb aus, weil die Rechtmäßigkeitsüberprüfung einer kommunalen Beitragssatzung mit Blick auf die Anforderungen an die Kalkulation, das Regelungssystem und das Verfahren komplex sind. Zudem hat der Beklagte weder eine Beitragskalkulation noch die Verfahrensakte bezüglich der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 21. Juni 2012 abgereicht (vgl. zum Darlegungserfordernis auch Senatsbeschluss v. 19.11.2013 – 1 L 148/10 –, NordÖR 2014, 245).

21

Soweit der Beklagte (vorsorglich) beantragt hat, die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bis zum 30. April 2010 zu verlängern und ihm bei Nichtverlängerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Begründungsfrist zu bewilligen, kam eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht in Betracht, weil diese in § 124a Abs. 4 Sätze 4 – 6 VwGO geregelte Frist – anders als die Berufungsbegründungsfrist aus § 124a Abs. 3 VwGO – von Gesetzes wegen nicht verlängerbar ist, da es hierfür an einer § 124 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Regelung fehlt. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt es schon an einer Fristversäumung durch den Beklagten. Denn er hat innerhalb der Begründungsfrist seinen Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 30. März 2010 rechtzeitig begründet. Darauf, dass die Änderung der Rechtslage erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten ist und dass diese vom Beklagten unverschuldet sei, kommt es dann im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags nicht mehr an. Im Übrigen hat der Senat bereits von Amts wegen aus den oben ausgeführten Gründen und nach den genannten Maßstäben die im Zulassungsverfahren eingetretenen Tatsachen- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Danach konnte das auf das Inkrafttreten der Satzung 2010 bezogene Vorbringen aus den genannten Gründen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

24

Hinweis:

25

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

26

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2008 – 5 A 902/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin von mehreren auf der Insel ... gelegenen Grundstücken. Dort befand sich ursprünglich der „...hof“. Nach Aufgabe der Nutzung als Bauernhof wurden auf den Grundstücken zunächst eine Ferienanlage für Kinder und danach bis in die 1990er Jahre ein Ferienobjekt der Deutschen Seereederei betrieben. Zuletzt waren die Grundstücke mit einem Wohnhaus, drei Ferienhäusern, einem „Ornithologenhaus“, einer Scheune mit Anbau („Gemeinschaftshaus“) und einem weiteren Wohngebäude („Künstlerhaus“) bebaut.

2

Der Beklagte genehmigte als Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 28. März 2002 die „Modernisierung und Instandsetzung“ der drei Ferienhäuser. Diese Genehmigung erteilte er unter der Bedingung, dass die Kapazität der Ferienanlage auf 22 Betten begrenzt werde. Vorausgegangen waren Gespräche über ein Gesamtkonzept für die Nutzung des „...hofes“.

3

Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 09. Juli 2002, eingegangen bei der Bauaufsichtsbehörde am 24. Juli 2002, die „Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus für Ferienwohnung und Gemeinschaftshaus“. Dem Antrag war als Teil 1 die Baubeschreibung für die „Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus als Ferienwohnung“ beigefügt. Mit Ergänzung zum Bauantrag vom 27. August 2002 übersandte die Klägerin eine farbige Darstellung des zu beseitigenden, zu erhaltenden und des neuen Bestands.

4

Der Beklagte stimmte dem Bauvorhaben der Klägerin gegenüber der Bauaufsichtsbehörde unter dem 09. September 2002 zu. Ebenfalls am 09. September 2002 genehmigte er der Klägerin mit einer naturschutzrechtlichen Befreiung, im Schutzgebiet des …… an dem Ferienobjekt auf der Insel ... bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit diese Inhalt der am 24. Juli 2002 vollständig vorgelegten Bauvorlagen zum Bauantrag waren. Die Bauaufsichtsbehörde erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Januar 2003 die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus für Ferienwohnung und Gemeinschaftshaus“.

5

Die Klägerin zeigte in der Folgezeit an, das Bauvorhaben voraussichtlich am 16. August 2004 im Rohbau fertigzustellen. Der Beklagte kontrollierte gemeinsam mit Vertretern der Baubehörde am 21. Oktober sowie 01. November 2004 den Stand des Baugeschehens. Ausweislich einer dazu entstandenen Aktennotiz vom 11. November 2004 war das ehemalige Wohngebäude komplett bis auf die Fundamente abgebrochen und dafür ein Neubau errichtet worden. Der Beklagte äußerte gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22. November 2004, „seine Vermutung, dass im Rahmen des klägerischen Bauvorhabens abweichend von der erteilten Baugenehmigung zwei Gebäude neu errichtet worden seien, sei bestätigt worden. Aus naturschutzrechtlichen Gründen sehe er keine Veranlassung, von der am 09. September 2002 zu Wohn- und Gemeinschaftshaus erteilten Befreiung von den Verboten der Nationalparkverordnung abzuweichen“.

6

Mit Nachtrag vom 20. Januar 2005 zu ihrem Bauantrag vom 9. Juli 2002 beantragte die Klägerin, ihr die „Änderungen der Ausführung am Wohnhaus“ zu genehmigen. In der zugehörigen Baubeschreibung (Punkt 2.1.1) heißt es u.a., die gemäß Bauantrag ausgeführte Fachwerkaußenwand habe die Lasten aus dem Dach und der Decke aufnehmen können, so dass die innere Wandschale neben dem Wärmeschutz keine Funktion mehr habe übernehmen müssen. Sie sei daher entfernt und durch geeignete Materialien zur Wärmedämmung ersetzt worden.

7

Der Beklagte erließ mit Bescheid vom 24. Januar 2005 die streitgegenständliche Baueinstellungs- und Nutzungsunterlassungsverfügung. Darin gab er der Klägerin auf, die auf dem Grundstück in ..., Gemarkung .../… Flur …, Flurstücke …/… vorgenommenen Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung einzustellen und jedwede Nutzung der neu errichteten Gebäude – Gemeinschaftshaus und Wohnhaus – ab sofort zu unterlassen, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

8

Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern wies den gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 2005 erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 08. März 2005 zurück.

9

Zur Begründung ist ausgeführt, der Beklagte habe das ihm als zuständige Ordnungsbehörde übertragene Ermessen pflichtgemäß unter Würdigung der maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt. Die Nutzung der Grundstücke der Klägerin als Feriendomizil sei mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung nicht zu vereinbaren. Aus Sicht des Naturschutzes sei die Beeinträchtigung der Schutzziele allein wegen eines bestehenden Bestandsschutzes hinzunehmen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO sollten jedoch in diesem Sinne nachteilige Nutzungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten abgebaut werden. Im Lichte dieser rechtlichen Maßgabe sei die Untersagung der Nutzung der rechtswidrig errichteten Gebäude die richtige Maßnahme, um dem vorliegenden Verstoß entgegenzuwirken. Zudem handele es sich bei der Insel ... um einen ganz besonders schutzwürdigen Teil des Nationalparks. Insbesondere das Brut- und Rastgeschehen bedürfe des konsequenten Schutzes durch die damit beauftragte Behörde. Die mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile wögen im Vergleich mit den Nachteilen, die für die Schutzgüter auf dem ... eintreten würden, gering und hätten daher hinter diese zurückzutreten.

10

Die Klägerin erhob am 06. April 2005 gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern vom 08. März 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald.

11

Mit Beschluss vom 10. August 2005 (1 M 74/05, NordÖR 2006, 34ff.) stellte der Senat auf Antrag und Beschwerde der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für das Wohnhaus wieder her.

12

Am 10. September 2006 sind das „Gemeinschaftshaus“ und das „Künstlerhaus“ abgebrannt. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Klägerin die Baueinstellungsverfügung und die Nutzungsuntersagung hinsichtlich des „Gemeinschaftshauses“ angefochten hatte.

13

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 12. März 2008, zugestellt am 27. März 2008, ab.

14

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück der Klägerin liege im räumlichen Geltungsbereich des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft. Die Insel ... befinde sich sowohl nach der wörtlichen Beschreibung der äußeren Grenze des Nationalparks als auch nach der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung. Die Bebauung des „...hofes“ stelle offenkundig keinen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde dar, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, und deshalb keine im Zusammenhang bebaute Ortschaft, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sei. Die Voraussetzungen der Eingriffsgrundlage des § 57 Abs. 1 LNatG lägen vor. Die Nutzung des Wohnhauses verstoße gegen das Bauverbot der Nationalparkverordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO). Das Vorhaben sei nicht von der naturschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 09. September 2002 gedeckt. Diese Genehmigung legalisiere die Modernisierung und Instandsetzung des vorhandenen Gebäudes, nicht aber dessen Abriss und die Errichtung eines Ersatzneubaus. Genehmigt gewesen sei das Bauvorhaben entsprechend der eingereichten Bauvorlagen. Aus der Baubeschreibung und den vorgelegten Bauzeichnungen ergebe sich, dass ein wesentlicher Teil des Baubestandes insbesondere im Bereich der tragenden Wände und der Dachkonstruktion erhalten werden sollte, was nicht geschehen sei. Aus der in einem Erörterungstermin gewonnenen Anschauung und verschiedenen Schreiben der Bauaufsichtsbehörde ergebe sich, dass das Wohnhaus unter Beseitigung des Altbestandes komplett neu errichtet worden sei. Das stelle auch die Klägerin nicht in Abrede. Das Bauverbot erstrecke sich nicht nur auf die Errichtung von baulichen Anlagen, sondern auch auf die Nutzung von illegal errichteten baulichen Anlagen. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem Normzusammenhang. Die Nutzung des Wohnhauses sei auch nicht durch § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO gedeckt. Insbesondere sei die Nutzung nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes erlaubt. Denn der Bestandsschutz entfalle, wenn ein Gebäude in Form eines Ersatzneubaus neu errichtet werden soll. Der Bestandsschutz erlösche bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Bauwerk so erheblich änderten, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Bauwerk identisch sei. Ein solcher Fall liege bei einem vollständigen Abriss, wie er hier stattgefunden habe, zweifelsohne vor. Der Beklagte habe auch fehlerfrei Ermessen ausgeübt. § 57 Abs. 1 LNatG beinhalte kein intendiertes Ermessen. Die Behörde müsse in jedem Einzelfall die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gründe ermitteln und abwägen und dabei ausschließlich aus naturschutzfachlicher Sicht auf der Grundlage naturschutzrechtlicher Vorschriften entscheiden. Wenn die Klägerin darauf hinweise, dass der Beklagte die beabsichtigte Nutzung des Wohnhauses in seinem Bescheid vom 09. September 2002 noch für genehmigungsfähig gehalten habe, verkenne sie, dass dieser Genehmigung eine andere Sachlage zugrunde gelegen habe. Der Beklagte habe die Genehmigung nur deshalb erteilt, weil er sich dazu aus Gründen des Bestandsschutzes berechtigt gesehen habe. Mit der Beseitigung des Altbestandes sei jedoch eine neue Situation eingetreten, der Bestandsschutz sei erloschen und die Genehmigungsfrage habe sich neu gestellt. Die Situation habe sich für den Beklagten nicht mehr anders dargestellt als bei jeder anderen ungenehmigt errichteten baulichen Anlage im Nationalpark. Diese Überlegung komme in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides deutlich zum Ausdruck. Wenn die Naturschutzbehörde die Nutzung eines formell illegal errichteten Gebäudes unterbinde, so sei dagegen regelmäßig nichts zu erinnern. Der Beklagte habe den Gesichtspunkt der „negativen Vorbildwirkung“ zu Recht in seine Ermessensbetätigung einbezogen. Der Frage, welche konkreten Auswirkungen die Nutzung des Wohnhauses durch die Klägerin auf den Naturhaushalt auf der Insel ... haben werde, habe der Beklagte nicht nachgehen müssen. Die Nationalparkverordnung gebe insoweit den ermessensleitenden Gesichtspunkt selbst vor, indem sie die Nutzung nicht genehmigter baulicher Anlagen verbiete.

15

Die Klägerin beantragte am 18. April 2008, die Berufung gegen das Urteil vom 12. März 2008 (5 A 902/05) zuzulassen. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 05. April 2011, zugestellt am 15. April 2011 stattgegeben.

16

Auf den Antrag der Klägerin vom 03. Mai 2011 ist die Berufungsbegründungsfrist wegen eines zunächst beabsichtigten, letztlich jedoch erfolglosen Mediationsverfahrens langfristig bis zum 16. November 2011 verlängert worden.

17

Am 14. November 2011 ist die Berufungsbegründung der Klägerin bei Gericht eingegangen.

18

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die Eingriffsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 LNatG M-V nicht erfüllt seien. Sämtliche dort geregelten Alternativen lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere für die Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften nach § 57 Abs. 1, 2. Alt. LNatG M-V und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO sei nicht einschlägig. Es gehe nicht um das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten. Dahingestellt bleiben könne deshalb auch die Frage, ob die Befreiung vom 09. September 2002 eine Sanierung erlaube, die über die Grenzen des Bestandsschutzes hinausgehe, oder ob es einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gebe. Das Bauverbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO erstrecke sich nicht auf die Nutzung von baulichen Anlagen. Dem stehe der Wortlaut und die Gesetzestechnik entgegen. § 6 Abs. 1 Satz 2 NationalparkVO normiere spezielle Verbotsfälle, die sich nicht über die hier geregelte Auflistung hinaus ausdehnen ließen. Vielmehr greife im vorliegenden Falle die Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO ein. Die Erstreckung des Bauverbotes auf die Nutzungsuntersagung ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht meine. Bei gebotener Einzelfallbetrachtung sei festzustellen, dass die Nutzungsintensität wie das Störungspotential für die geschützten Güter nicht zunähmen. Denn es bestehe für die Hofstelle „...hof“ ein Gesamtkonzept für u.a. 22 Betten. Die Gesamtnutzung verteile sich ohne das Wohnhaus nur in anderer unverminderter Weise auf die verbleibenden weiteren Gebäude der Hofstelle, nämlich die Ferienwohnungen oder das Ornithologenhaus. Die Nutzung des Wohnhauses könne allenfalls gegen das Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO verstoßen. Sie führe aber weder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks oder seiner Bestandteile noch zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung. Die gesamte Hofstelle werde vielmehr im Einklang mit der Natur genutzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Bedingungen der Reduzierung auf 22 Betten und den Verzicht auf eine Erweiterung des Gebäudeumfanges eingehalten habe. Im Sinne einer Differenzbetrachtung sei nicht erkennbar, dass das tatsächlich errichtete Gebäude bzw. die mit ihm verbundene Nutzung einen stärkeren Eingriff in Natur und Landschaft mit sich bringen würden als die beantragte und genehmigte Instandsetzung und Sanierung. Auf sich im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO stellende Fragen komme es daher nicht an. In der Nutzung des Wohnhauses als Teil der Hofstelle „...hof“ liege daher nach allem keine Gefahr für Natur und Landschaft.

19

Dem Verwaltungsgericht sei bei seinen Ausführungen zur Ermessensüberprüfung nicht zu folgen. Es übersehe die Besonderheit, dass es für Natur und Landschaft keinen Unterschied mache, ob sich die vorgesehene und von dem Beklagten nach dessen naturschutzfachlicher Wertung im Einklang mit der Natur stehende Nutzung des „...hofes“ auf die verbliebenen sechs Gebäude oder zusätzlich auf das Wohnhaus verteile. Eine Intensivierung der menschlichen Nutzung durch das Wohnhaus sei nicht zu erkennen. Daher sei eine Nutzungsuntersagung schon nicht geeignet, eine Reduzierung der Nutzung herbeizuführen Die Annahme einer negativen Vorbildwirkung durch den Beklagten sei aufgrund der geografischen Besonderheiten unzutreffend. Die Hofstelle sei durch den Z...er Strom vom Festland und damit von der Öffentlichkeit abgetrennt und dieser nicht zugänglich. Auch die Nutzung des Wohnhauses durch vier Gäste sei für die Öffentlichkeit nicht erkennbar.

20

Die Klägerin beantragt,

21

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2008 die Verfügung des Beklagten vom 24. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern vom 08. März 2005 aufzuheben soweit darin die Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Wohnhauses verfügt worden ist.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Er weist auf den Gesichtspunkt hin, dass die Nationalparkverordnung ein absolutes Bauverbot im Schutzgebiet vorsehe und es für die Nutzungsdauer und Nutzungsintensität einer baulichen Anlage im Nationalpark einen erheblichen Unterschied mache, ob ein Neubau errichtet werde oder ein ehemals legales Gebäude im Rahmen des Bestandsschutzes toleriert und genutzt werde. Das Bauverbot drücke aus, dass ein Baukörper an sich und auch bedingt durch die damit einhergehende Nutzung stets eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft bedeute und nur in wenigen Einzelfällen eine Befreiung von diesem absoluten Bauverbot gerechtfertigt sei. Die Befreiung vom 09. September 2002 beziehe sich ausdrücklich auf eine „Modernisierung und Instandsetzung“; im Tenor des Bescheides sei die Rede von „baulichen Veränderungen“ nicht von Neuerrichtungen. Keinesfalls lasse der Bescheid einen Neubau des Wohnhauses zu; in der Begründung der Befreiung werde hervorgehoben, dass eine Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck der Verordnung nur dann gesehen werden könne, wenn lediglich eine Sanierung und Instandhaltung erfolge. Diese Formulierungen seien eindeutig. § 7 Abs. 1 Ziff. 5 NationalparkVO gestatte nur die Sanierung und Instandhaltung baulicher Anlagen, rechtfertige jedoch keinen Neubau. Ein sanierter Baukörper habe eine geringere Lebensdauer als ein Neubau. Die Ausführungen der Klägerseite zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck der Nationalparkverordnung seien nicht zutreffend. Die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung beeinträchtige die Schutzzwecke der Nationalparkverordnung so wie dies bei jeder menschlichen Nutzung der Fall sei. Unter Beachtung von § 7 Abs. 1 Ziff. 5 NationalparkVO habe keine andere Entscheidung als die Nutzungsuntersagung getroffen werden können. Letztlich dürfe der Bauherr eines illegal errichteten Bauwerkes nicht mit dessen Nutzung belohnt werden. Auf den Umstand, dass die Klägerin derzeit für das Wohnhaus über keine Baugenehmigung verfüge, sei besonders hinzuweisen.

25

Nachdem der Beklagte der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt hatte, die nach dem Änderungsantrag der Klägerin vom 20. Januar 2005 (Nachtrag zum Bauantrag vom 09. Juli 2002) beabsichtigten Bauarbeiten unterfielen dem Bauverbot der Nationalparkverordnung, lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 07. April 2008 den Nachtragsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Vorhaben entspreche nicht den Privilegierungstatbeständen nach § 35 BauGB, das gemeindliche Einvernehmen fehle und könne nicht ersetzt werden. Das Vorhaben befinde sich zudem im Gebiet des Nationalparkes „Vorpommersche Boddenlandschaft“. Es verstoße gegen die Verbote der Nationalparkverordnung. Eine Befreiung sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden.

26

Am 07. Mai 2008 hatte die Klägerin Verpflichtungsklage (5 A 694/08) auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach Maßgabe des Nachtragsantrages vom 20. Januar 2005 erhoben.

27

Mit Urteil vom 22. Juni 2011 (5 A 694/08) hat das Verwaltungsgericht Greifswald diese Klage abgewiesen. Über den dagegen erhobenen Zulassungsantrag (3 L 199/11) ist noch nicht entschieden.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

30

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2005 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern vom 8. März 2005 zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

31

Der Beklagte war zuständig für den Erlass der streitigen Ordnungsverfügung. Nach §§ 55, 57 Abs. 1 LNatG M-V i.d. bis zum 28. Februar 2010 - und damit auch im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Verfügung - geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (vgl. nunmehr § 4 NatSchAG) waren die Nationalparkämter zuständig für die Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden, sofern diese - wie hier - den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks betrafen (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vgl. allg. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113, Rn. 97ff; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83, 4 C 24/83 -, juris sowie Decker in Simon/Busse, BayBauO, Komm., Stand: März 2009, Art. 82, Rn. 288 m.w.N.). Die Naturschutzbehörden trafen nach § 57 Abs. 1 LNatG M-V die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen.

32

Die Eingriffsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 LNatG M-V (nunmehr - weitgehend gleichlautend - § 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) lagen vor. Die Klägerin hat mit dem Abriss und der Neuerrichtung des im Tatbestand näher bezeichneten Wohnhauses gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO normierte Bauverbot verstoßen (nachstehend 1.). Die Nutzungsuntersagung stellt sich als erforderliche Maßnahme zur Abwehr dieser Zuwiderhandlung dar (nachfolgend 2.). Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (nachfolgend 3.).

33

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO ist es verboten, im Nationalpark bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. Die hier streitigen baulichen Maßnahmen an dem Wohnhaus sind zweifelsfrei unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Die Klägerin hat das Wohnhaus (zum Begriff der baulichen Anlage vgl. § 2 Abs. 1 LBauO) unter Beseitigung tragender Wände komplett neu errichtet. Neuerrichtung ist u.a. der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, die durch Naturgewalten, Abnutzung oder ähnliche Ursachen baufällig geworden, zerstört oder abgebrochen worden sind. Das sind insbesondere Ersatzbauten (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBauO, Komm., Stand: März 2009, Art. 3 Rn. 44). Von dieser Einschätzung des Baugeschehens hat der Senat auszugehen. Die Klägerin ist den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Behördenvermerken und insbesondere den auf den Ergebnissen eines Erörterungstermines beruhenden Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils (5 A 902/05), die den Abriss und Neubau des Wohnhauses beschreiben, im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

34

a.) Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Nationalparkverordnung. Daran hat der Senat nicht zuletzt wegen fehlendem gegenteiligem Vortrag der Klägerseite nach wie vor keinen Zweifel. Er hält an seinen Ausführungen im Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 – (veröffentlicht NordÖR 2006, 34ff. und bei juris) fest. Dort ist zur Lage des „...hofes“ ausgeführt:

35

„Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht von der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparkes gemäß § 2 NationalparkVO und der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze (§ 2 Abs. 4 NationalparkVO) ausgegangen. Hiernach wird in § 2 Abs. 2 NationalparkVO die Grenze des Nationalparkes aufgrund topografisch exakter Abgrenzungen vorgenommen und damit der Nationalpark innerhalb dieser Grenzen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 NationalparkVO). Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich ohne Weiteres innerhalb dieser Grenzen, was sich insbesondere auch aus der gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO als Anlage zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karte ergibt. Eine Ausnahme von diesen Festsetzungen beinhaltet allein die Regelung des § 2 Abs. 3 NationalparkVO, wonach die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Abs. 2 beschriebenen Grenze liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt das Grundstück der Antragstellerin unabhängig von der Auslegung des Begriffs der "nächsten Umgebung" jedenfalls wegen der trennenden Wirkung der natürlichen Unterbrechung durch den Z...er Strom gegenüber der Bebauung im Bereich C. nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt mit Blick auf den Begriff der im Zusammenhang bebauten Ortschaft unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zutreffend gewürdigt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.02.2001 - 1 M 77/00 -, NuR 2001, 412; vgl. zu den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB auch den Beschluss vom 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525, 527).

36

Das gegen eine Lage des Hofes im Nationalpark unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Nr. 7 NationalparkVO gerichtete Wortlautargument der Antragstellerin greift nicht durch. § 4 NationalparkVO stellt systematisch betrachtet keine Modifizierung oder Abänderung der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparks nach Maßgabe von § 2 NationalparkVO dar, sondern beinhaltet lediglich die Untergliederung des nach Maßgabe von § 2 NationalparkVO vorgegebenen Nationalparkgebietes in die Schutzzonen I und II. In diesem Zusammenhang ist die Formulierung in § 4 Abs. 3 NationalparkVO zu sehen, wonach die Schutzzone II "vor allem" (also: neben anderen Bereichen) die anschließend genannten Flächen umfasst. Im Übrigen verweist § 4 Abs. 5 NationalparkVO auf die Eintragung der Grenzen in den in § 2 Abs. 4 NationalparkVO genannten Karten (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 07.09.2004 - 1 L 286/03 -). Hätte der Verordnungsgeber den „ ...hof“ aus dem Gebiet des Nationalparkes herausnehmen wollen, wäre eine entsprechende Darstellung in der Karte im Übrigen ohne Weiteres darstellbar gewesen.“

37

b.) Die Errichtung des Wohnhauses unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO. Nach dieser Bestimmung ist von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen. Hier ist der baurechtliche Bestandsschutz einfachgesetzlich normiert (Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 25, vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris, Rn. 21). Der ein Bauvorhaben von dem Bauverbot ausnehmende Bestandsschutz endet aber bei Maßnahmen, die eine Neuerrichtung des Bauwerkes darstellen oder dieser gleichkommen. Er gewährleistet lediglich das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. Er rechtfertigt deshalb nicht die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Zur Abgrenzung vom Bestandsschutz noch gedeckter Reparaturarbeiten von darüber hinausgehenden Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, ist darauf abzustellen, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt (BVerwG, Beschl. v. 24.05.1993 - 4 B 77/93 -, juris, Rn. 4). Kennzeichen für die erforderliche Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die "Hauptsache" erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvorhaben wesentlich erweitert wird (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BRS 46 Nr. 148; Beschl. v. 21.03.2001, BRS 64, 391). Danach sind die vorliegenden Baumaßnahmen nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO gedeckt. Die Klägerin ist der Aussage, dass hier die vorhandene Bausubstanz offenbar vollständig abgerissen worden ist (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) im Ergebnis auch nicht entgegengetreten. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin den Abriss des Wohnhauses schon im Vorfeld der Baumaßnahmen geplant hatte, wie es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, oder erst während der Arbeiten die Gründe für einen Komplettabriss deutlich wurden. Diese Variante hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anhand von Lichtbildern der damaligen Bausubstanz dargestellt. Gleichermaßen ohne Bedeutung für den Wegfall des Bestandsschutzes durch Komplettabriss des Wohnhauses wäre es gewesen, wenn die Klägerin zunächst die nunmehrigen (Fachwerk-) Außenwände des Gebäudes vor den noch bestehenden Mauern und Wänden errichtet und erst danach den alten Bestand beseitigt hätte. Auch darin läge bei sachgerechter Betrachtung ein vollständiger Abriss des alten Hauses und die Errichtung eines neuen Gebäudes.

38

c.) An der nach § 57 Abs. 1 LNatG M-V (§ 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) erforderlichen Zuwiderhandlung würde es fehlen, wenn das konkret durchgeführte Bauvorhaben der Klägerin (Wohnhaus) durch eine Befreiung nach § 8 NationalparkVO gedeckt wäre. Eine solche Befreiung ist indes nicht erteilt worden.

39

Die Befreiung vom 28. März 2002 ist nicht für das Wohnhaus erteilt worden, sondern für die Ferienhäuser. Sie gilt für bauliche Veränderungen am bestehenden Ferienobjekt auf der Insel ..., Gemarkung ..., Flur …, Flurstücke … und …, soweit diese Inhalt der am 07. Februar 2002 eingegangenen Bauvorlagen sind. Diese sind nicht für das Wohnhaus erstellt worden.

40

Mit der Befreiung vom 09. September 2002 hat der Beklagte genehmigt, am bestehenden Ferienobjekt auf der Insel ..., Gemarkung ..., Flur …, Flurstücke … und … bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit diese Inhalt der am 24. Juli 2002 vollständig vorgelegten Bauvorlagen zum Bauantrag sind. Der am 24. Juli 2002 eingegangene Bauantrag der Klägerin vom 09. Juli 2002 bezieht sich auf eine „Modernisierung und Instandsetzung“ von Wohnhaus und Gemeinschaftshaus. Welche Bauteile beseitigt, welche neu errichtet und welche als Altbestand bestehenbleiben sollten, ergibt sich aus der farbigen Darstellung im „Bauantrag/Ergänzung“ vom 27. August 2002 für das Wohnhaus, die die Klägerin aufgrund der Bitte des Beklagten vom 19. August 2002 um Nachreichung der Angaben zu den zu beseitigenden und den neuen Bauteilen eingereicht hat. Dieser farblichen Darstellung sind der zu beseitigende Bestand (orange) und die neuen Bauteile (rot) zu entnehmen. In den nicht farblich dargestellten Bauteilen ist der vorhandene und nicht zu verändernde Bestand erkennbar. Danach sollten die äußeren tragenden Wände im Wesentlichen erhalten werden. Dies trifft auch auf verschiedene innere tragende Wandteile (Nähe Treppenhaus) zu. Aus der näheren Baubeschreibung vom 09. Juli 2002 ergibt sich außerdem, dass die Holzbalkendecke im Erdgeschoss nur „z.T.“ ersetzt werden sollte. Im Dachgeschoss seien „Sparren vorhanden“. Im Gebäudeinneren sollte es „vorhandene Fachwerkwände“ geben.

41

Die vorgenommenen baulichen Veränderungen (Komplettabriss und Ersatzbau) gehen damit unzweifelhaft über den Rahmen der beantragten Baumaßnahmen hinaus. Das realisierte Bauvorhaben ist keine Modernisierung bzw. Sanierung eines vorhandenen und zu erhaltenden Gebäudes, sondern eine Neuerrichtung und damit eine wesensmäßig gänzlich andere Maßnahme. Dafür liegt keine Befreiung vor. Dies hat das angefochtene Urteil zutreffend festgestellt. Dafür, dass die Befreiung vom 09. September 2002 die vorliegend realisierte weitestgehende Neuerrichtung des Wohnhauses erfassen und damit legalisieren sollte, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der Befreiung („Modernisierung“, „Instandsetzung“, „bauliche Veränderungen, soweit Inhalt der am 24.07.2002 vollständig vorgelegten Bauvorlagen“) kein Raum.

42

d.) Es besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung einer Befreiung für die Neuerrichtung des Wohnhauses. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO liegen bereits nicht vor. Behördliches Ermessen ist folglich nicht eröffnet. Davon, dass das Bauverbot im Falle der Klägerin eine nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO bedeutete, kann nicht gesprochen werden. Ein anderer Befreiungstatbestand kommt nicht in Betracht.

43

Das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" ist gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes. Die Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann grundsätzlich nur für solche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck, d.h. der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist.Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist dagegen eine Befreiung ausgeschlossen; denn eine Befreiung für den Regelfall müsste sich notwendig gerade über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert ist (BVerwG, Urt. v. 05.05.1976 - IV C 83.74 -, juris, Rn. 25). Das Bauverbot ist für den Betroffenen in aller Regel keine „nicht beabsichtigte Härte“ i.S.v. § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO. Wenn eine im Schutzgebiet liegende schon bebaute Liegenschaft betroffen ist, verwirklicht sich nur der Wille des Verordnungsgebers, die bisherige Nutzung lediglich aus den Gründen des Bestandsschutzes und innerhalb der damit verbundenen Grenzen zuzulassen. Die Unterstellung auch eines solchen bebauten Grundstücks unter das für das Schutzgebiet insgesamt geltende Verbot, dort bauliche Anlagen zu errichten bzw. baulich zu verändern, ist Ausdruck des Willens des Verordnungsgebers, die vorhandene bauliche Nutzung nur noch innerhalb der Grenzen des Bestandsschutzes hinnehmen zu wollen. Mit Wegfall des Bestandsschutzes sollen für das Grundstück die auch im übrigen Naturschutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes eingreifen (OVG NW, Beschl. v. 21.07.1999 - 10 A 1699/99 -, juris, Rn. 7ff; s.a. Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 31).

44

2.) Das Wohnhaus ist danach unter Verstoß gegen die Vorschriften der NationalparkVO formell und materiell illegal errichtet worden. Von dem Verbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO ist zugleich die Nutzung des illegal errichteten Wohnhauses umfasst. Die Nutzungsuntersagung ist eine erforderliche Maßnahme i.S.v. § 57 Abs. 1 LNatG M-V (bzw. § 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) zur Abwehr dieser Zuwiderhandlung.

45

Das naturschutzrechtliche Bauverbot erstreckt sich ohne Weiteres auf die Nutzung einer verbotswidrig errichteten baulichen Anlage. Es zielt nicht nur auf die Verhinderung des Baugeschehens, sondern auch auf die Verhinderung der mit der Gebäudenutzung einhergehenden Beeinträchtigungen der in § 3 Abs.1 NationalparkVO geregelten Schutzgüter. Es ist selbstverständlich, dass das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten auch für die Nutzung illegal errichteter baulicher Anlagen gilt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen rechtmäßigen Bauens beziehen sich nicht nur auf den Baukörper als solchen, sondern immer auch auf dessen Nutzung (Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentl. Baurecht II, 6. Aufl., S. 196). Anderenfalls wäre derjenige bevorteilt, der das Bauverbot missachtet, weil der seine gesetzeswidrig errichtete bauliche Anlage nutzen dürfte, wenn auch nur bis zur (behördlich angeordneten) Beseitigung derselben. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zu, wenn es das Nutzungsverbot illegal errichteter baulicher Anlagen der Regelungssystematik entnimmt. § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO nimmt die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich dazugehöriger Flächen von den Verboten des § 6 Abs. 1 NationalparkVO aus. Eine bestimmte Handlung von einem Verbot auszunehmen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Handlung an sich den Verbotstatbestand verwirklichte. Andernfalls wäre die Ausnahmevorschrift überflüssig.

46

Der Senat folgt damit nicht der Ansicht der Klägerin, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO erstrecke sich nicht auf die Nutzung einer baulichen Anlage; ein Nutzungsverbot könne nur auf § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO gestützt werden, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Selbst wenn aber dem Ansatz der Klägerin, wonach das Bauverbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO die Nutzung einer baulichen Anlage nicht untersagte, zu folgen wäre, stellte die Nutzung des Wohnhauses eine nachhaltige Störung des Nationalparks und seiner Bestandteile i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO dar. Die Frage, ob hier durch die Nutzung des Wohnhauses eine Störung der in § 3 der NationalparkVO genannten Schutzgüter, etwa der Erhaltung der Wasser- und Watvogelbrutplätze zu befürchten ist, ist zu bejahen. Sie kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Klägerin die Nutzung der aus mehreren Gebäuden bestehenden Anlage ohnehin im Umfang von 22 Gästebetten gestattet ist. Es ist für die Frage der für die Schutzzwecke des Nationalparkes schädlichen Steigerung der Intensität der Nutzung der Insel durch den Menschen nicht ohne Auswirkungen, ob das Wohnhaus zusätzlich zu den weiteren Gebäuden genutzt wird oder nicht. Mit der Nutzung des Wohnhauses verbunden ist jedenfalls eine in flächenmäßiger Sicht gesteigerte Inanspruchnahme des Schutzgebietes für schutzgebietsfremde Zwecke. Das Wohnhaus steht als Gästehaus in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Betrieb der übrigen Anlage. Seine Nutzung verursacht zwangsläufig einen Besucherverkehr, der auch Flächen außerhalb des Gebäudes betrifft. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Nutzung des Gebäudes nicht auf die schlichte Übernachtung von Feriengästen beschränkt. Sie umfasst vielmehr alles, was mit einem Übernachtungsbetrieb an störenden Einflüssen durch Gäste, aber auch durch andere Personen (Servicepersonal, Besucher, Reinigungskräfte etc), die für einen solchen Betrieb erforderlich sind, verbunden ist. Der Einwand der Klägerin, es bedeute für vorüberziehende Vögel eher eine Störungsverringerung, wenn sie Einflüssen durch Menschen in geringerem Maße ausgesetzt seien, soweit sich diese - für die Vögel gewissermaßen nicht sichtbar - in dem Gebäude aufhielten, trifft daher nicht zu.

47

3.) Der Beklagte hat das ihm nach § 57 Abs. 1 LNatG eröffnete Ermessen in nicht zu bemängelnder Weise ausgeübt. Auch davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensbetätigung ist nach § 114 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das ist hier zu verneinen. Die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 enthaltenen Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägung, bei der Insel ... handele es sich um einen ganz besonders schutzwürdigen Teil des Nationalparks, insbesondere das Brut- und Rastgeschehen bedürfe eines konsequenten Schutzes, steht mit den insbesondere in den Ziffern 1. bis 3. des § 3 Abs. 1 NationalparkVO genannten Schutzgütern und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben des Nationalparks im Einklang. Auch die Überlegung, die Nutzung der Grundstücke als Feriendomizil sei mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung nicht zu vereinbaren, nur in den Grenzen des Bestandsschutzes hinzunehmen und gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO nach den rechtlichen Möglichkeiten abzubauen, steht mit dem Zweck der Ermächtigung im Einklang. Insbesondere ist die Erwägung, eine Erweiterung und Intensivierung bestehender Nutzungen des ... durch Menschen und die Mehrung potentieller und tatsächlicher Störungen durch die Nutzungsuntersagung zu verhindern, ermessensgerecht. Der von Klägerseite dagegen im Kern erhobene Einwand, die Nutzung des Wohnhauses stelle vor dem Hintergrund des Gesamtkonzeptes der Anlage mit einer zulässigen Nutzung im Umfange von 22 Gästebetten keine Intensivierung von Störungen dar, greift nicht durch. Er lässt außer Acht, dass für die Frage einer Störung der Schutzgebietsziele die nunmehrige – illegale, weil nicht durch eine Befreiung gedeckte – Nutzung des Wohnhauses nicht mit der Nutzung des früheren Wohnhauses nach – genehmigter – Sanierung und Modernisierung verglichen werden darf. Richtiger Bezugspunkt einer Vergleichsbetrachtung ist der Zustand des Grundstückes nach Abriss des Wohnhauses und damit verbundenem Wegfall seines Bestandsschutzes. So betrachtet liegt eine Störungsintensivierung durch Errichtung und Nutzung eines – sozusagen neuen – Wohnhauses im Schutzgebiet auf der Hand. Dessen Nutzung zu untersagen entspricht den ermessensleitenden Vorgaben der Nationalparkverordnung umso mehr, als sogar – worauf die Widerspruchsbehörde zu Recht abgestellt hat – bestandsgeschützte Nutzungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen so schnell wie möglich abgebaut werden sollen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO). Ob der Beklagte den Gesichtspunkt einer „negativen Vorbildwirkung“ zu Recht in seine Erwägungen eingestellt hat oder dieser Aspekt aus den von Klägerseite angesprochenen Gründen hier nicht trägt, kann dahinstehen. Es ist insbesondere nach den ausführlichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 zu den aus Sicht der Widerspruchsbehörde tragenden Ermessensgründen nicht erkennbar, dass die angefochtenen Entscheidungen vom Vorliegen einer „Vorbildwirkung“ abhängig gemacht worden wären. Die weiteren Ermessensgesichtspunkte sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Gewichtung der mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden finanziellen Nachteile für die Klägerin im Vergleich zu den andernfalls für das Schutzgebiet eintretenden Nachteilen.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Januar 2007 - 2 B 311/06 - (Ziffer 1.) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer unter Androhung eines Zwangsgeldes ergangenen naturschutzrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung samt Anordnung eines teilweisen Rückbaus hinsichtlich eines von ihm mit einem Aufwand von etwa 1.500,00 € erneuerten Holzstegs im bzw. am I. bzw. G. im Landkreis Güstrow.

2

Die nach Zustellung des angegriffenen - unter Ziffer 1. vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden - Beschlusses am 24. Januar 2007 unter dem 07. Februar 2007 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingelegte und mit am 26. Februar 2007 (Montag) eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz1 VwGO) begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

4

Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der auf § 57 Abs. 1 LNatG M-V gestützten Nutzungsuntersagungsverfügung samt Anordnung des teilweisen Rückbaus des Antragsgegners bejaht. Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegend erfüllt sind.

6

Die maßgeblich auch gegen die Art und Weise der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung gerichteten Angriffe der Beschwerdebegründung dringen nicht durch. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung abzustellen, ist nicht zu beanstanden.

7

Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht nach ständiger - verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, DVBl. 1996, 1369) - Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage einer Interessenabwägung.

8

Das Gewicht der gegenläufigen Interessen des Adressaten einer belastenden naturschutzrechtlichen Verfügung einerseits (Suspensivinteresse, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) und des Staates andererseits bemisst sich nach den - grundsätzlich - summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und - vor allem, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - nach den voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits. Danach erweist sich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers als umso gewichtiger, je mehr der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg verspricht. Umgekehrt hat das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht, je geringer dessen Erfolgsaussichten sind. Das Abstellen auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens entspricht zum einen dem Bezug des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Hauptsacheverfahren und zum anderen dem Verfahren nach § 123 VwGO, das das Bestehen eines materiellen Anspruchs verlangt. Diese Prägung der Interessenabwägung durch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1998 - 2 BvR 1147/88 -, VBlBW 1989, 130; Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, DVBl. 1996, 1369).

9

Dass das Verwaltungsgericht die folglich im Rahmen der Interessenabwägung einzustellende summarische Rechtmäßigkeitskontrolle im Ergebnis fehlerhaft vorgenommen haben könnte, lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten.

10

Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller veranlasste Erneuerung des Holzstegs so tiefgreifend war, dass keine Identität von alter und neuer Steganlage mehr vorhanden ist. Dieser Bewertung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen der Senatsbeschluss vom 16.06.2005 - 1 M 38/05 - nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen selbst zeigt schon den wesentlichen Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall auf: Die im vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bauweise des Steges vollständig in Holz lässt sich mit der damals angetroffenen Stahlkonstruktion nicht vergleichen. Entsprechend bauartbedingte Unterschiede können insbesondere unter dem Blickwinkel der Dauerhaftigkeit der Konstruktion jeweils im Einzelfall auch zu entsprechend differierenden Konsequenzen bei der Beurteilung der Frage des Bestandsschutzes führen. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, wegen der Verwendung von Holz müsse - um gewissermaßen mit der bestandsgeschützten Nutzungsdauer eines Steges in Stahlbauweise gleichziehen zu können - der - womöglich mehrfache - vollständige Ersatz eines Holzstegs rechtlich zulässig bzw. bestandsschutzrechtlich erlaubt sein, geht deshalb fehl. Abgesehen davon hat der Senat es in der angesprochenen Entscheidung gerade offen gelassen, ob der Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt des Substanzverlustes eingetreten ist bzw. insoweit auf eine im Hauptsacheverfahren ggfs. erforderliche Beweisaufnahme verwiesen.

11

Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts im Tatsächlichen, der neue Steg sei mit dem alten nicht mehr identisch, mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert angegriffen. Die in diesem Zusammenhang vorsorglich erhobene Gehörsrüge geht fehl. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, die Fotodokumentation des Antragsgegners vom Verwaltungsgericht erst am 02. Januar 2007 lediglich "zur Kenntnis" übersandt erhalten zu haben, ohne dass dabei eine Stellungnahmefrist gesetzt worden sei. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Antragsteller hatte nach Zugang der Fotodokumentation bis zur Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts ausreichend Zeit, um zu der - mit Kommentaren versehenen - Fotodokumentation Stellung zu nehmen. Wenn er zu ihr hätte Stellung nehmen wollen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, bedarf es hierzu keiner gerichtlichen Aufforderung. Soweit der Antragsteller rügt, die Fotodokumentation sei ihm nicht in Farbe übermittelt worden, legt er nicht dar, ob und inwieweit dadurch eine Gehörsverletzung begründet sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls vermag das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Soweit der Antragsteller auf eine zu späte Übermittlung der Schriftsätze des Antragsgegners vom 04. und 09. Januar 2007 verweist, scheidet eine Gehörsverletzung schon deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung nicht tragend auf diese gestützt hat. Im Übrigen kann eine Gehörsverletzung für sich betrachtet der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nur im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gründe, die wegen einer erstinstanzlichen Gehörsverletzung dort nicht vorgetragen werden konnten, können insoweit durchgreifen. Solche Gründe sind jedoch mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Insbesondere die mit der Beschwerde vorgelegten Skizzen des Antragstellers sind nicht geeignet, die auf die schon erwähnte Fotodokumentation gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei dem nunmehr vorhandenen Steg handele es sich im Wesentlichen um einen Neubau, zu erschüttern. Diese Bewertung drängt sich bei näherer Betrachtung des Bildmaterials bzw. des Alt- und Neuzustands vielmehr geradezu auf. Der Antragsteller hat auch - was nahegelegen hätte - keine Unterlagen - z.B. ggfs. Kostenvoranschlag, Rechnungen - der bauausführenden Firma bzw. eine Stellungnahme derselben zum Umfang der von ihr durchgeführten Baumaßnahmen vorgelegt, um das Gegenteil zu belegen.

12

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bestandsschutzrechtlich auf die Existenz einer wasserrechtlichen Genehmigung aus Zeiten der DDR oder darauf, dass der Bootssteg ursprünglich Ende der 50er bzw. Anfang der 60er Jahre als Teil der produktions-/versorgungstechnischen Infrastruktur des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs "V. B." errichtet worden sein soll, nicht mehr an. Ebensowenig ist folglich die in der Vergangenheit erfolgte Nutzung und der entsprechend vom Antragsteller für das Hauptsacheverfahren angebotene Zeugenbeweis entscheidungserheblich. Zur Frage der Nutzung sei allerdings angemerkt, dass das vom STAUN Rostock anlässlich der Uferbereisung vom 01. April 2004 gefertigte Lichtbild zumindest zu diesem Zeitpunkt eine solche - gefahrlose - Nutzung als zweifelhaft erscheinen lässt: Deutlich ist der weitgehende Verfall des Steges und eine erhebliche Lücke zwischen eigentlichem Steg und Plattform zu erkennen.

13

Wenn die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf zulässige Handlungen nach Maßgabe von § 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "G. M. und S." vom 05. Januar 2000 (GVOBl. M-V, S. 9 - NSG-VO) verweist, ist dies mit Blick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nachvollziehbar.

14

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 1 NSG-VO komme nicht in Betracht, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiell in Frage gestellt.

15

Das auf die Schwerbehinderung des Antragstellers Bezug nehmende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Standpunkt vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung offensichtlich nicht vorlägen, ohne dies im Einzelnen zu begründen, das Verwaltungsgericht hätte den Antragsgegner darauf hinweisen müssen, dass er die Schwerbehinderung bei seiner Entscheidung über eine Befreiung berücksichtigen müsse, die angefochtene Entscheidung erweise sich als "ermessensfehlerhaft", führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 NSG-VO vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich und wird nicht hinreichend vom Antragsteller dargelegt (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Es ist nicht dargetan, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a NSG-VO). Zur Frage der nicht beabsichtigten Härte sei angemerkt, dass das Vorbringen des Antragstellers, er wolle sich infolge der Schwerbehinderung nicht der Öffentlichkeit aussetzen, um auf seinem Grundstück ans Wasser zu gelangen, müsse er über einen "verkehrssicheren Steg" verfügen, ihm sei es nicht möglich, über andere, "nur schwer zugängliche" Badestellen ans Wasser zu gelangen, angesichts des Zustandes des Stegs im April 2004 wenig plausibel erscheint: Jedenfalls wird man vor der Erneuerung kaum von einem "verkehrssicheren" Steg, der dem Antragsteller einen einfachen Zugang zum Wasser hätte vermitteln können, sprechen können. Es ist auch nicht substantiiert dargetan oder für den Senat ersichtlich, dass der neue Steg bauliche Vorkehrungen, die der Schwerbehinderung des Antragstellers Rechnung trügen, und insbesondere eine entsprechend geeignete Einrichtung zum Einstieg ins Wasser aufwiesen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren wäre; dies gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 NSG-VO. Schließlich ist ein Ermessenfehler des Antragsgegners auch schon deshalb nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu verneinen, weil sich der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 31. Mai 2006 mit dem Gesichtspunkt der Schwerbehinderung des Antragstellers auseinandergesetzt hat.

16

Inwieweit der angeordnete teilweise Rückbau betreffend den Bohlenbelag eine nicht beabsichtigte Härte zu Lasten des Antragstellers darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar.

17

Wenn schließlich das Beschwerdevorbringen sinngemäß darauf verweist, eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers setze voraus, dass überhaupt ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse existiere, ist dies im Ansatz zwar zutreffend. Ein derartiges besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse liegt aber mit Blick auf die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, die im Übrigen auch dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht.

18

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (Satz 2; vgl. näher zu den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Beschl. des Senats v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -, NordÖR 2005, 416; vgl. auch Beschl. v. 11.04.2006 - 1 M 3/06 - betreffend einen Holzsteg).

19

Eine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthält die Verfügung vom 31. Mai 2006, wenn auf die von der Nutzung des Stegs ausgehenden Störungen verwiesen wird. Insoweit ist ohne weiteres von einer Identität von allgemeinem und besonderem Vollzugsinteresse auszugehen. Auch - schon - während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens besteht jedenfalls ein - besonderes - öffentliches Interesse, den genannten Beeinträchtigungen zu begegnen. Angesichts des Umstandes, dass einerseits der - zunächst nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens erfolgende - Wegfall der Nutzungsmöglichkeit und die Verpflichtung zur teilweisen Aufnahme des Steges im Uferbereich insbesondere von geringem wirtschaftlichen Gewicht für den Antragsteller sind, andererseits aber ein Rechtsverstoß vorliegen dürfte und negative Auswirkungen für die Natur entgegen dem Schutzzweck der Naturschutzverordnung durch eine Stegnutzung zwangsläufig sind, erfordert § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hier keine weitergehenden Ausführungen. Die Errichtung eines Stegs unterscheidet sich insoweit in vielfältiger Hinsicht grundlegend von dem besonders gelagerten Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 - (NordÖR 2005, 416) zugrundelag (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.04.2006 - 1 M 3/06). Abgesehen davon hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2006 ergänzend darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auch der Unterbindung von Bedürfnissen, weitere Steganlagen im Naturschutzgebiet zu errichten, diene und damit den Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung angesprochen. Der Senat hat bereits in seinem vorerwähnten Beschluss ausgeführt, es liege auf der Hand und erscheine ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein mit überschaubarem finanziellen Aufwand herstellbarer Steg schon hinsichtlich seiner ggfs. nur vorübergehenden Nutzungsmöglichkeiten auch für einen überschaubaren Zeitraum während eines anhängigen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - und sei es auch nur für eine "Badesaison" - hinreichend "attraktiv" erscheinen könnte, um Nachahmer auf den Plan zu rufen.

20

Nach alledem ist dem formalen Begründungserfordernis Genüge getan und auch materiell das erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse gegeben. Soweit der Antragsteller den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung anführt, enthält das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); diese sind auch in der Sache nicht zu beanstanden, zumal der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist, dass der Antragsgegner auch in einem Parallelverfahren (Az. 1 M 17/07) eine entsprechende Nutzungsuntersagung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt hat.

21

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung rügt, eine erforderliche Anhörung sei unterblieben, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch wenn in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob eine solche Anhörung erforderlich ist, nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 82), ist zwischenzeitlich jedenfalls im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diese Anhörung nachgeholt und ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt worden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80 Rn. 82; OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 - 1 B 65/99 -, NordÖR 1999, 284, 285).

22

Selbst wenn man abschließend unterstellte, der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache sei als offen zu betrachten, ginge die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus; die möglichen irreparablen Beeinträchtigungen der Natur haben als öffentliches Vollziehungsinteresse jedenfalls deutlich höheres Gewicht als die zunächst nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens und zudem - angesichts des schon erwähnten Zustandes des Stegs im April 2004 - auch bereits vor der Erneuerung eingeschränkten privaten Nutzungsinteressen des Antragstellers.

23

Gegen die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet sich die Beschwerdebegründung nicht mit selbständiger Begründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG. Für die Bestimmung der Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgebend. Vorliegend geht es um die Nutzungsmöglichkeit eines Holzstegs, die mangels entsprechender Anhaltspunkte keine Bestimmung des Streitwerts im vorstehenden Sinne erlaubt, so dass auf § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen ist. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525; auch abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) geht unter Nr. 51.2.3 davon aus, dass für Streitigkeiten betreffend Steganlagen (incl. eines Bootliegeplatzes) in Gewässern der Auffangwert (5.000,00 €) zugrundezulegen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.07.2006 - 3 O 86/06, juris; Beschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris). Dieser ist mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. November 2008 – 5 A 235/06 – wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte streiten um die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03. November 2004, mit der der Klägerin zu 1. die Nutzung einer Steganlage auf dem ihr als Eigentümerin gehörenden Grundstück (Flurstück 4, Flur 10, Gemarkung B. – …straße … in B.) untersagt und aufgegeben worden ist, den Bohlenbelag der Steganlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen. Die Klägerin zu 2., deren Gesellschaftsanteile von der Klägerin zu 1. gehalten werden, ist mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt. Ihre Anträge auf Genehmigung zur Schilfmahd und Ausbaggerung der Fahrrinne im Bereich der Steganlage lehnte der Beklagte ab. Insoweit ist Streitgegenstand die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit dieser Maßnahmen bzw. ein entsprechender Genehmigungsanspruch.

2

Die Klägerin zu 1. hat erstinstanzlich die Aufhebung der Ordnungsverfügung beantragt, die Klägerin zu 2. die Feststellung, dass die von ihr beabsichtigte Schilfmahd in und die Ausbaggerung der Fahrrinne von 3 m Breite und 6 m Länge keiner Genehmigung durch den Beklagten bedürfe und keiner Erlaubnispflicht unterliege, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine Ausnahme nach § 7 Nationalparkverordnung, hilfsweise eine Befreiung gemäß § 8 Nationalparkverordnung, weiter hilfsweise eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 LNatG M-V zu erteilen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 03. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit dem angefochtenen Urteil vom 14. November 2008 aufgehoben, soweit darin die Ersatzvornahme angedroht wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4

Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerinnen am 27. November 2008 von Ihnen fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 16. Dezember 2008 (Klägerin zu 2.) bzw. 17. Dezember 2008 (Klägerin zu 1.) gestellte und unter dem 27. Januar 2009 jeweils ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen weder im Falle der Klägerin zu 1. (I.) noch im Falle der Klägerin zu 2. (II.) die Zulassung der Berufung; dabei beachtet der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 -).

6

I. Die Klägerin zu 1. kann die beantragte Zulassung der Berufung zunächst nicht gestützt auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erreichen.

7

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

8

Nach diesem Maßstab liegt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor.

9

Die Klägerin zu 1. macht zunächst geltend, der Beklagte sei für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 03. November 2004 bereits nicht zuständig gewesen, weil die Steganlage zu einem erheblichen Teil auf der nicht zum Nationalpark gehörenden Landfläche vorhanden sei und nur zum Teil entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts südlich der Mittelwasserlinie zum Koppelstrom liege.

10

Das Verwaltungsgericht hat dazu angenommen, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Beseitigungsverfügung in § 57 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatG M-V) vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003, S. 1 – nachfolgend LNatG M-V a.F.) zu finden sei.

11

Nach dieser Vorschrift überwachen die Naturschutzbehörden die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig (§ 57 Abs. 2 LNatG M-V a. F.).

12

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Ordnungsverfügung aus § 55 LNatG M-V folge. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LNatG M-V a. F. (die Bestimmung entspricht § 55 Satz 1 LNatG M-V in der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Fassung, vgl. Art. 8, 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesforstanstalt und zur Änderung anderer Gesetze v. 11.07.2005, GVOBl. M-V, S. 326, 333) sind die Nationalparkämter und das Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee zuständig für die Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen. Sie sind auch zuständig für Befreiungen von den Verboten der in § 75 Abs. 1 Satz 3 genannten Verordnungen (Satz 2). Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Steganlage der Klägerin liege im räumlichen Geltungsbereich des mit Verordnung vom 12. September 1990 festgesetzten Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft (GBl. DDR vom 01.10.1990, Sonderdruck Nr. 1466; geändert durch Verordnung vom 20.11.1992, GVOBl. M-V 1993, S. 6).

13

Als Nationalpark ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 NationalparkVO die in § 2 NationalparkVO näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet festgesetzt worden. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Steganlage im Gebiet des festgesetzten Nationalparks liegt, sind demnach die Flächenbeschreibung und Abgrenzung gemäß § 2 NationalparkVO.

14

§ 2 Abs. 2 Nr. NationalparkVO beschreibt bzw. begrenzt den Nationalpark im hier interessierenden Bereich wie folgt:

15

„Die Grenze des Nationalparks hat folgenden Verlauf:

16

17

4. im Süden: … Von dort in südwestlicher Richtung (Linie) am Nordrand der Ortslage Michaelsdorf entlang zum Ufer des Saaler Boddens; dann in Südrichtung entlang der Kliffoberkante bzw. Deichkrone bis zum Hafen Neuendorf. Von dort, die Neundorfer und Borner Bülten einschließend, bis zur Deichkrone 500 m südwestlich des Ortsrandes Born. Die weitere Grenze verläuft am Nordufer des Koppelstromes unter Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born entlang der Landstraße 1. Ordnung bis zur Zufahrt der Jugendherberge Ibenhorst und von dort der südlichen Waldgrenze des Darßwaldes folgend bis zu der unter Abs. 2 Nr. 1 genannten Spierentonne.“

18

Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 NationalparkVO, dass die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Schließlich regelt § 2 Abs. 4 NationalparkVO, dass die Grenze des Nationalparks in einer Karte M 1:50000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt ist. Darüber hinaus ist die Grenze des Nationalparks in der topographischen Karte 1:25000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt wird und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Nationalparkamt und bei den Kreisverwaltungen Ribnitz-Damgarten, B-Stadt-Land und Rügen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

19

Stellt man allein auf die kartenmäßigen Darstellungen der Grenze des Nationalparks gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO ab, ergibt sich noch kein klares Bild, ob der Bereich, in dem sich der streitgegenständliche Steg befindet, vollständig im Gebiet des Nationalparks liegt; insoweit greift der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die kartenmäßige Darstellung bzw. den südlich der Mittelwasserlinie zum Koppelstrom liegenden Bereich, wo sich der Steg befinde, zu kurz. Schon aus den Karten wird allerdings hinlänglich deutlich, dass jedenfalls der Teil des Steges, der in die Wasserfläche des Koppelstroms reicht, im Nationalpark liegt. Dies stellt letztlich die Klägerin zu 1. auch nicht in Frage. Die von ihr so bezeichnete „Landanbindung“ bzw. der im Uferbereich über Land verlaufende Teil des Steges lässt sich allerdings allein an Hand der Karten nicht ohne weiteres dem Gebiet des Nationalparks zuordnen. Nimmt man die Karte M 1:50000 in den Blick, die als Anlage Bestandteil der Verordnung ist, verläuft die grün eingezeichnete Grenze im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks mehr landseitig der Uferlinie. In der topographischen Karte 1:25000 scheint sie eher – sehr „fett“ markiert – vor der Uferlinie bzw. auf der Uferlinie zu liegen.

20

Maßgebliche Bedeutung gewinnt daher im vorliegend zu entscheidenden Fall die textliche Beschreibung des Grenzverlaufs gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 NationalparkVO, soweit es darin heißt, „die weitere Grenze verläuft am Nordufer des Koppelstromes unter Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born“. Daraus folgt, dass die Grenze des Nationalparks am Nordufer bis zur Grenze der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born – einschließlich ihrer nächsten Umgebung, vgl. § 2 Abs. 3 NationalparkVO – auf das Land vorgeschoben ist und insoweit die konkrete Situation des jeweils betroffenen Grundstücks zu beurteilen ist. Würde man demgegenüber annehmen, dass die Grenze des Nationalparks „auf“ der Uferlinie verliefe, wäre die Einschränkung in Gestalt der „Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born“ nicht notwendig bzw. obsolet. Endet im Einzelfall ein etwaiger Bebauungszusammenhang erst dort, wo die Wasserfläche des Koppelstromes beginnt bzw. die Uferlinie liegt, kann die Uferlinie mit der Grenze des Nationalparks zusammen fallen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.04.2011 – 1 L 194/08 –). In diesem Verständnis erweist sich die kartographische Darstellung der Grenze des Nationalparks im Sinne des § 2 Abs. 4 NationalparkVO jedenfalls im Bereich des Ortes Born gegenüber dem Koppelstrom als lediglich grober Anhalt des Grenzverlaufs, der im Bereich des jeweils betroffenen Grundstücks konkretisierungsbedürftig ist.

21

Daraus folgt für das Grundstück der Klägerin, dass dort die im Zusammenhang bebaute Fläche des Ortes Born – einschließlich ihrer nächsten Umgebung – in Auswertung der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbilder und Karten (insbesondere B-Plan „Zum Boddenblick“ und digitale Bundeswasserstraßenkarte) in Richtung der Gemeinde Born gesehen offensichtlich jedenfalls deutlich jenseits des landseitigen Teils des streitgegenständlichen Steges endet. Nur diese Grenzziehung wird auch dem in § 3 NationalparkVO normierten Schutzzweck gerecht. In den Verwaltungsvorgängen ist – untermauert durch zahlreiche Fotos – hinlänglich dokumentiert, dass die dem Grundstück der Klägerin zu 1. zum Koppelstrom vorgelagerte Fläche bzw. Wasserfläche einen geschützten Röhrichtbestand aufweist, der sich auf ihrem Grundstück insbesondere im Stegbereich fortsetzt. Insoweit liegt es nahe, die von Röhricht bestandene Fläche insgesamt einem einheitlichen Schutzregime in Gestalt der Nationalparkverordnung zu unterstellen. Demnach liegt der Steg vollständig im Gebiet des Nationalparks und betrifft die Entscheidung in Gestalt der angefochtenen Ordnungsverfügung ohne Einschränkung den räumlichen Geltungsbereich des festgesetzten Nationalparks. Soweit der Beklagte für die Grenze des Nationalparks nach Maßgabe mehrerer in den Verwaltungsvorgängen dokumentierter Äußerungen seinerseits die zum Koppelstrom hin liegenden Flurstücksgrenzen als Grenze des Nationalparks betrachtet hat, ist dies augenscheinlich lediglich dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung geschuldet.

22

Auch die Angriffe der Klägerin zu 1. gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Jahr 2004 erfolgte Aufbringung eines neuen Bohlenbelags auf der Steganlage stelle die Errichtung einer baulichen Anlage dar, weil die bis dahin vorhandene Anlage jedenfalls einen etwaigen Bestandsschutz inzwischen eingebüßt hatte, eine solche Errichtung sei aber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO im Nationalpark verboten, führen nicht zur Zulassung der Berufung.

23

Zunächst ist dem Verwaltungsgericht – wie auch seitens der Klägerin zu 1. – ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Steg um eine bauliche Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO handelt, deren Errichtung oder Änderung im Nationalpark verboten ist. Dies korrespondiert mit der von Klägerseite vorgelegten wasserrechtlichen Zustimmung für die Nutzung durch bauliche Anlagen nach § 18 des Wassergesetzes DDR vom 17. April 1963 (DDR GBl. I, S. 77).

24

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die im Jahr 2004 erfolgte Erneuerung bzw. Wiederherstellung des Holzbelags des Stegs (sowie der Ausbesserung im Übrigen) stelle sich als verbotene Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO dar, die auch nicht nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO als Ausdruck des aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie folgenden Gedankens des Bestandsschutzes von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen wäre.

25

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO ist die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen. Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 1 NationalparkVO, dass weiter die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt bleiben. Allerdings sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO auch vor, dass diese Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden sollen, soweit sie mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind. Voraussetzung des damit einfachgesetzlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen normierten Bestandsschutzes ist jedoch, dass die betreffende, bislang zulässige Nutzung nicht aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000 – 4 B 28/00 –, NVwZ-RR 2000, 758 – zitiert nach juris). Geht man im Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung am 01. Oktober 1990 auf der Grundlage der erwähnten wasserrechtlichen Zustimmung eine bestimmungsgemäße und rechtlich zulässige Nutzung der Steganlage gegeben war, konnte diese grundsätzlich zunächst dem Bestandsschutz nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO unterfallen. Der Senat lässt dabei allerdings ausdrücklich offen, ob ein solcher Bestandsschutz von der Klägerin zu 1. überhaupt mit Blick darauf hinreichend belegt worden ist, dass die in Kopie vorgelegte wasserrechtliche Zustimmung auf einen Steg „in der aus den Zeichnungen ersichtlichen Länge und Lage am Koppelstrom bei Born“ bezogen ist, diese Zeichnungen jedoch nicht vorliegen. Folglich ist an sich schon offen, ob der Steg in den Jahren 1990 und/oder 2004 der wasserrechtlichen Zustimmung – noch – entsprochen hat. Ein Bestandsschutz war jedoch – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – im Zeitpunkt der Wiederherstellung des Holzbelages des Stegs nicht mehr existent.

26

Die wasserrechtliche Zustimmung ist jedenfalls nur für einen „Badesteg“ erteilt worden. Auf diesen Gesichtspunkt, der noch nicht Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 – war, stellt das Verwaltungsgericht zutreffend ab. Insbesondere den von den Klägerinnen inhaltlich nicht in Frage gestellten Zeugenaussagen im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Steg – „bisher“ – zu DDR-Zeiten und insbesondere im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung – „bestimmungsgemäß“ – in anderer Weise als als Badesteg genutzt worden wäre. Der von der Klägerin zu 1. benannte Zeuge S. hat bekundet, das Grundstück schon aus der Zeit vor 1990 zu kennen. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass man damals sowohl am Weststrand als auch am Bodden baden konnte. Auch hinsichtlich eines Besuchs im Jahre 1996 hat er im Zusammenhang mit einem Trampelpfad zum Bodden ausgeführt, dieser sei nicht der eigentliche Weg gewesen, der früher „zur Badestelle“ benutzt worden sei. Nochmals wird hier die Nutzung als Badestelle unterstrichen. In keiner Weise wird vom Zeugen für die damalige Zeit eine Nutzung des Stegs durch Boote erwähnt. Insoweit konnte die Klägerin zu 1. ihren Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren Az. 1 M 38/05 gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 2005 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht beweisen, obwohl sie gerade insoweit Herrn S. als Zeugen benannt hatte. Nach diesem Vortrag sollte der „Bootssteg“ vor allem der Überwachung des daneben liegenden Badestrandes gedient haben. An ihm seien regelmäßig Rettungsboote vertäut gewesen, die den beauftragten Rettungsschwimmern zur Erfüllung ihrer Aufgaben gedient hätten. Daneben seien an dem Steg aber auch Boote vertäut gewesen, welche von den Feriengästen und auch der damaligen Verwaltungsleiterin genutzt worden seien. Diese habe nach der Einstellung der Betriebstätigkeit den Steg auch noch weiter genutzt. All dies findet sich jedoch in der Aussage des Zeugen nicht wieder. Das einzige Boot, das er erwähnt, ist im Übrigen ein Angelkahn, den er im Jahr 1996 am Steg angebunden gesehen haben will. Auch der Aussage des Zeugen Z., der früher bei der Klägerin zu 1. beschäftigt war, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Steg im genannten Zeitraum nicht nur als Badesteg, sondern auch anderweitig benutzt worden ist. Er spricht lediglich davon, dass der Steg bis 1992 „richtig in der Nutzung“ gewesen sei. Den Aussagen der anderen Zeugen und der schriftlichen Stellungnahme des Herrn G. lässt sich zur Nutzung des Steges zu DDR-Zeiten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung nichts Erhebliches entnehmen.

27

Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die „bisherige bestimmungsgemäße Nutzung“ des Stegs im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO ausschließlich in der Nutzung alsBadesteg lag. Für eine „bisherige bestimmungsgemäße“ Nutzung als Bootssteg, wie sie die Klägerinnen nach Maßgabe ihres gesamten Vorbringens und ausweislich des mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord im Jahr 1997 geschlossenen Nutzungsvertrages beabsichtigen, bestehen keine – hinreichenden – Anhaltspunkte. Entgegen dem von der Klägerin zu 1. eingenommenen Standpunkt ist ein Badesteg nicht auch gleichzeitig ein Bootssteg; ein Badesteg kann nicht ohne Weiteres als Bootssteg genutzt werden, was auch umgekehrt gilt. Der jeweils unterschiedliche Nutzungszweck für den Badebetrieb einerseits oder die Verwendung als Bootssteg andererseits ist offensichtlich. Der Unterschied der Nutzungsarten ist auch wesentlich: Es liegt auf der Hand, dass Badende durch Bootsverkehr in der unmittelbaren Nähe bzw. im unmittelbaren Umfeld eines Badestegs gefährdet werden können. Badebetrieb auf der einen und Bootsbetrieb auf der anderen Seite sind insoweit nicht ohne Weiteres, weil z. B. bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Badenden erfordernd, miteinander in Einklang zu bringen. Dies gilt in besonderem Maße für motorgetriebene Boote. Mehrere am Steg liegende Boote würden einen Badebetrieb zudem unmöglich machen bzw. jedenfalls deutlich erschweren. Sollten am Steg damals tatsächlich Rettungsboote vertäut gewesen sein, dienten diese im Übrigen gerade dem Schutz der Badenden und stellten folglich kein sonstigem Bootsverkehr entsprechendes Risikopotential dar; der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass diese Vorhaltung von Booten allenfalls akzessorisch zur Nutzung als Badesteg gewesen wäre und diesem deshalb keine weitergehende Zweckbestimmung hätte vermitteln können. Zudem stellt sich eine Nutzung des Stegs durch Boote in der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Betrachtung bzw. Qualität offensichtlich anders als eine Nutzung durch Badende dar. So gehen von Booten, insbesondere Motorbooten, andere naturschutzrelevante Beeinträchtigungen aus als von Badenden. Wie sich schon aus den Anträgen der Klägerin zu 2. vom 26. August 2005 und 30. Juni 2006 ergibt, ist für die Nutzung als Bootssteg auch eine „geringfügige“ Ausbaggerung einer neben dem Steg verlaufenden Fahrrinne für Boote erforderlich, damit diese beim Besteigen vom Steg aus nicht auf Grund aufsetzen. Dass ein derartiges Erfordernis bei der Nutzung als Badesteg bestehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ähnliches wird für die nach Maßgabe der erwähnten Anträge erforderliche Freimachung der Fahrrinne von Schilf auf ca. 3 m Breite zu gelten haben. Damit ist von einer Überschreitung der Variationsbreite der Nutzung (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235 – zitiert nach juris) eines Badestegs auszugehen. Maßgeblich Bedeutung erlangt zudem der Umstand, dass als „bestimmungsgemäße“ Nutzung in der wasserrechtlichen Zustimmung begrifflich bzw. ausdrücklich nur die Nutzung als „Badesteg“ vorgesehen war, eine solche als „Bootssteg“ eben nicht. Zu beachten ist dabei, dass der Begriff der „bestimmungsgemäßen“ Nutzung systematisch betrachtet nicht erweiternd, sondern eng auszulegen ist. So stellt § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO klar, dass nicht mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbare Maßnahmen schnellstmöglich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten abgebaut werden sollen.

28

Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – so zutreffend das Verwaltungsgericht – die Nutzung des Geländes als Ferienanlage spätestens 1994 aufgegeben worden ist, ist die Nutzung als Badesteg ebenfalls in diesem Zeitraum – soweit ersichtlich – endgültig beendet worden; für eine in späterer Zeit erneut erfolgte Nutzung als Badesteg bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Damit ist zugleich – wie die Klägerin zu 1. in ihrer Zulassungsantragsbegründung selbst einräumt – der Betrieb der Badestelle einschließlich der Vorhaltung etwaiger Rettungsboote eingestellt worden und die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO bzw. der Bestandsschutz – ginge man nicht von einer damals endgültigen Aufgabe der Nutzung als Badesteg aus jedenfalls unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235; Beschl. v. 05.06.2007 – 4 B 20.07 –, ZfBR 2007, 696 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss v. 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 –, juris) – entfallen. Damit kommt es auf die Frage einer späteren Nutzung als Bootssteg nicht an, da es sich insoweit schon nicht um die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung gehandelt hätte.

29

Wenn die Klägerin zu 1. auf den Bebauungsplan Nr. 22 „Zum Boddenblick“ verweist, in dem die Steganlage eingezeichnet sei, so ist es abwegig, hieraus eine naturschutzrechtliche Legalisierung derselben – unter Verstoß gegen die Nationalparkverordnung? – ableiten zu wollen.

30

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Steganlage sei formell und materiell illegal (wieder-) errichtet worden, nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin zu 1. verfügt auch nicht über eine Befreiung. Mit ihrem Vorbringen, der in der Ordnungsverfügung angeordnete Rückbau sei unverhältnismäßig, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Es ist nicht ersichtlich, worin der geltend gemachte „gravierende“ Eingriff in das Eigentum der Klägerin zu 1. liegen soll. Im Falle eines Rückbaus des Bohlenbelags ist insbesondere eine erhebliche Substanzbeeinträchtigung weder am Stahlgerüst noch am verschraubten Holzbelag zu erwarten, letzteres im Übrigen schon deshalb nicht, weil es nach dem Vorbringen der Klägerinnen ja ohnehin Praxis sein soll, jeweils zum Winter den Bohlenbelag abzunehmen. Dies würde keinen Sinn machen, wenn dadurch der Bohlenbelag erheblich beschädigt werden würde.

31

Soweit die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang geltend macht, sie hätte einen Genehmigungsanspruch, geht dies jedenfalls schon deshalb fehl, weil ein Befreiungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a) NationalparkVO offensichtlich nicht besteht. Das Zulassungsvorbringen verkennt, dass die Nutzung des Badestegs schon lange Jahre vor 2004 aufgegeben worden ist und es nicht nur um die möglicherweise mit einer erlaubten fortdauernden Nutzung – sei sie auch in den Wintermonaten vorübergehend unterbrochen – einhergehende gleichermaßen erlaubte Beeinträchtigung der Natur geht. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die begehrte Nutzung als Bootssteg, die nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ohnehin nie die bestimmungsgemäße Nutzung war. Das Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO beinhaltet deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall keine unbeabsichtigte Härte, sondern entspricht nach dem Wegfall des Bestandsschutzes gerade dem Schutzzweck der Nationalparkverordnung. Darüber hinaus erscheint auf der Rechtsfolgenseite die geltend gemachte Ermessensreduzierung auf Null als abwegig.

32

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

33

Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder "ausgefallenen" Rechtssachen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.11.1999 – 2 M 99/99 –, NordÖR 2000, 107 – zitiert nach juris). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 – zitiert nach juris). Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 – 4 ZKO 1145/97 –, NVwZ 2001, 448 – zitiert nach juris). Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 – 4 ZKO 1145/97 –, a.a.O.; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 28.01.2009 – 1 L 414/05 –).

34

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommen der Rechtssache nach diesem Maßstab keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu; die vom Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Dies gilt auch mit Blick auf den klägerseitig angesprochenen Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 –, da dieser die Erteilung der wasserrechtlichen Zustimmung für einen Badesteg noch nicht in den Blick genommen hatte.

35

Auch soweit sich die Klägerin zu 1. auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Jedenfalls stellen sich die aufgeworfenen Fragen unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen nicht als entscheidungserheblich dar.

36

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen des Senats das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf der behaupteten Abweichung beruhte.

37

Auch Verfahrensmängel, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind dem Zulassungsvorbringen der Klägerin zu 1. nicht zu entnehmen. Wie bereits dargelegt, kann die Bauleitplanung der Gemeinde Born einen Bootssteg der Klägerin nicht naturschutzrechtlich legalisieren. Folglich kommen die in diesem Kontext behaupteten Verfahrensverstöße nicht in Betracht. Auch geht das Verwaltungsgericht nicht „offenkundig“ davon aus, dass durch die Versandung der Fahrrinne und des gewachsenen Schilfes auf eine Nichtnutzung der Steganlage zu schließen sei. Abgesehen davon, dass eine solche Schlussfolgerung jedenfalls offensichtlich hinsichtlich eines gewissen Zeitraumes der Nichtnutzung gerechtfertigt wäre, hat das Verwaltungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass wegen der Versandung und des Zuwachsens des Schilfgürtels eine Wiederaufnahme nur unter Verstoß gegen weitere Verbote der Nationalparkverordnung möglich wäre. Für eine überraschende Erwägung ist insoweit nichts ersichtlich, ebenso wenig für eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht. Im Übrigen beruhte jedenfalls die angefochtene Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen des Senats nicht auf einem Verfahrensfehler, wenn man einen solchen einmal unterstellte.

38

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Schilfgürtel auch dem Biotopschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. unterliege. Zunächst bestehen schon an der Biotopeigenschaft der Röhrichtbestände im Bereich des Stegs keine Zweifel. Gleiches gilt für die Frage der Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieses Biotops: Durch die von den Klägerinnen beabsichtigte ständige Freihaltung des Stegs und einer entsprechenden Fahrrinne wird offensichtlich das Biotop in entsprechendem Umfang zerstört oder jedenfalls nachhaltig beeinträchtigt. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, weil es nicht auf seinen Rechtsstandpunkt betreffend § 20 Abs.1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. hingewiesen habe, geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil bereits in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 03. November 2004 auf den Biotopschutz nach dieser Bestimmung verwiesen wurde und folglich schon aus diesem Grund kein Anlass für das Verwaltungsgericht bestand, einen entsprechenden Hinweis zu geben.

39

Wenn die Klägerin zu 1. geltend macht, die auf ihrem Grundstück im Verwaltungsverfahren gefertigten Lichtbilder unterlägen einem Verwertungsverbot, das das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, kann dem ebenso wenig gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass der Beklagte das Erfordernis der vorherigen Ankündigung nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. nicht beachtet hat. Hierin kann jedoch allenfalls ein Verfahrensfehler erblickt werden, der zum einen nach § 46 VwVfG M-V folgenlos bleibt und zum anderen kein Beweisverwertungsverbot begründet (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 04.02.1994 – 2 B 2.91 –, juris; Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 67 Rn. 2). Da sich im Übrigen aus der Unzulässigkeit der Erhebung von Beweismitteln nicht zwingend ein Verwertungsverbot ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 98 Rn. 4) bzw. kein Rechtssatz des Inhalts existiert, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2005 – 2 BvR 1502/04 –, NVwZ 2005, 1175; BVerwG, Urt. v. 15.10.2008 – 2 WD 16.07 –, BVerwGE 132, 100 – jeweils zitiert nach juris), fehlt es zudem an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu, dass vorliegend ein Fall gegeben sein könnte, in dem der Art und des Gewichts des Verfahrensverstoßes nach ein Beweisverwertungsverbot eingreifen könnte.

40

II. Der von der Klägerin zu 2. ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auch in ihrem Falle nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ihre Klage im Hauptantrag unbegründet sei, weil sie für die beantragten Maßnahmen einer Naturschutzgenehmigung nach § 65b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 LNatG M-V (in der am 01.09.2006 in Kraft getretenen Fassung nach Maßgabe des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006, GVOBl. M-V, S. 102, 136 – Art. 5, 9) bedürfe. Das Ausbaggern der Fahrrinne und die teilweise Beseitigung des Schilfgürtels seien nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 NationalparkVO verboten. Eine Befreiung nach § 8 NationalparkVO käme nicht in Betracht. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Da die Klägerin zu 1. sich hinsichtlich des Stegs nicht auf einen Bestandsschutz berufen kann, kann auch die Klägerin zu 2. nicht mit den von ihr beabsichtigten Maßnahmen an einem entsprechenden Bestandsschutz „teilhaben“.

41

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage auch im Hilfsantrag abgewiesen hat. Worin für die Klägerin zu 2. als bloße Verwalterin der Liegenschaft der Klägerin zu 1. eine nicht beabsichtigte Härte liegen können soll, die unter Ermessensreduktion die Erteilung einer Befreiung nach § 8 NationalparkVO gebieten könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 3 LNatG M-V fehlt es an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zudem besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beantragten Maßnahmen nach den Bestimmungen der Nationalparkverordnung verboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es insoweit auf eine Befreiung von den Verboten nach § 20 LNatG M-V deshalb nicht mehr ankomme.

42

Da das weitere Vorbringen der Klägerin zu 2. zu weiteren Zulassungsgründen im Wesentlichen auf den entsprechenden Vortrag der Klägerin zu 1. Bezug nimmt, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I., denen zufolge hieraus keine Zulassung der Berufung folge, verwiesen werden.

43

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.

44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG, wobei der Regelstreitwert jeweils für beide Begehren der Klägerinnen zugrunde zu legen ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.