Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Juli 2015 - 1 L 28/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Dezember 2012 – 3 A 836/10 – wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 459,60 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kurabgaben für die Erhebungsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 in Höhe von 64,00 EUR (Bescheide Nr. 4810-2008, 4810-2009, 4810-2007, 4810-2006, 4487-2007, 4487-2006) bzw. 70,00 EUR (Bescheide Nr. 4810-2010 und 4487-2010), soweit die in den Bescheiden enthaltenen Festsetzungen jeweils einen Betrag von mehr als 7,70 EUR bzw. 9,10 EUR (nur Bescheide Nr. 4810-2010 und 4487-2010) übersteigen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Bescheide im beantragten Umfang mit Urteil vom 06. Dezember 2012 – 3 A 836/10 – aufgehoben. Die die Rechtsgrundlage für die Ergebungsjahre von 2006 bis 2009 bildenden Kurabgabensatzungen 2004, 2007 und 2009 seien nichtig, weil die jeweils in ihnen enthaltene Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1, wonach Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Usedom haben und nicht im Erhebungsgebiet übernachten, von der Kurabgabe befreit sind, gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Kurabgabensatzung 2010 sei nichtig, weil der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bei der Kalkulation außer Ansatz zu lassende Eigenanteil der Gemeinde nicht ermessensfehlerfrei bestimmt bzw. bei der Kalkulation berücksichtigt worden sei. Für das Erhebungsjahr 2010 habe der Beklagte bei unter Berücksichtigung der Erlöse noch ungedeckten Kosten in Höhe von 4.792.900 EUR mit einem als „Liquiditätszuschuss“ bezeichneten Eigenanteil der Gemeinde von 3.461 EUR kalkuliert. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Fremdenverkehr im Ostseebad Heringsdorf von überragender Bedeutung sei und den wichtigsten Wirtschaftszweig darstelle, sei doch nicht zu verkennen, dass die in Ansatz gebrachten Einrichtungen auch von den Einwohnern der Gemeinde genutzt würden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit einen Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten für nur noch symbolisch gehalten, der nicht mehr dem Nutzen der Einwohner der Gemeinde entspreche. Für das Erhebungsjahr 2010 bleibe der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde dahinter zurück. Die fehlerhafte Kalkulation führe zur Nichtigkeit der in § 4 Kurabgabensatzung 2010 festgesetzten Abgabenhöhe und damit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung sowie zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
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Der nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 20. Dezember 2012 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 18. Januar 2013 gestellte und unter dem 20. Februar 2013 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).
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Der Zulassungsantrag des Beklagten richtete sich ohne Einschränkung gegen das angefochtene Urteil, also auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die Bescheide für die Erhebungsjahre von 2006 bis 2009 wegen Nichtigkeit der ihnen zu Grunde liegenden Kurabgabensatzungen 2004, 2007 und 2009 im Umfang der Antragstellung der Kläger aufgehoben hat. Mit der Begründung seines Zulassungsantrages hat der Beklagte später ausgeführt, „im Kern (stelle) der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ab…, dass ein Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten als nur symbolisch angesehen wird und nicht mehr dem Nutzen der Einwohner der Gemeinde entspricht, so dass faktisch ein Eigenanteil von mindestens 10 v.H. hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten gefordert wird“. Ausschließlich insoweit werden anschließend vom Beklagten Zulassungsgründe geltend gemacht. Bezogen auf die im angefochtenen Urteil erfolgte Aufhebung der Bescheide für die Erhebungsjahre von 2006 bis 2009 und dessen diesbezüglich tragende Entscheidungsgründe fehlt dagegen jegliche Begründung des Zulassungsantrages. Er genügt folglich in diesem Umfang offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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Aber auch im Übrigen dringt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durch.
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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.
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Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).
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In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.).
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Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Maßgaben des Darlegungserfordernisses. Der Beklagte beschränkt sich im Kern darauf, die Annahme des Verwaltungsgerichts anzugreifen, ein Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten sei nur noch symbolisch und entspreche nicht mehr dem Nutzen der Einwohner. Dieser Angriff zielt der Sache nach ausschließlich darauf, diese 10-Prozent-Grenze als zu hoch zu kritisieren. Besonders deutlich lässt sich dies daraus ablesen, dass wiederholt die Frage nach dem im „Mindestmaß“ notwendigen Eigenanteil angeschnitten wird. Der Beklagte geht jedoch nicht im notwendigen Umfang darauf ein, ob der bei der Festlegung des Abgabensatzes ganz konkret in der Kalkulation außer Ansatz gebliebene Eigenanteil ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist. Der „Liquiditätszuschuss der Gemeinde“ betrug laut „Gebührenkalkulation Kurabgabe 2010“ absolut nämlich nur 3.461,00 EUR, was einem relativen Anteil von gerade etwa 0,07 v.H. an den berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten in Höhe von 4.792.900,00 EUR entspricht. Dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerade in Ansehung dieses um einen dreistelligen Faktor gegenüber dem angegriffenen „Mindestmaß“ von 10 v.H. niedrigeren in der Kalkulation außer Ansatz gelassenen Eigenanteils im Ergebnis Richtigkeitszweifeln unterliegen könnte, wird nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt umso mehr, als für das verwaltungsgerichtliche Ergebnis im Sinne einer Evidenz- und Plausibilitätsbetrachtung spricht, dass bei der vom Beklagten vorgetragenen Einwohnerzahl von 9.000 auf jeden Einwohner bei einem Liquiditätszuschuss von 3.461,00 EUR gerade einmal etwa 0,38 EUR für das gesamte Jahr 2010 entfallen. Bei diesem Betrag handelt es sich schon prima facie und in Relation zur Höhe der in der Satzung geregelten Tageskurabgabe (z.B. 3,00 EUR in der Hauptsaison für Tagesgäste ohne Ermäßigung) und Jahreskurabgabe (70,00 EUR ohne Ermäßigung) wohl nicht bzw. jedenfalls nicht – wie hier – ohne jedwede Plausibilisierung um einen dem Nutzen der Einwohner entsprechenden Anteil nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 25. Februar 2010 (nachfolgend: Kurabgabensatzung 2010) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012, der bei der Kalkulation der Kurabgabe auf Aufwendungsseite außer Ansatz zu bleiben hat. Selbst bei einer Gegenüberstellung der vom Beklagten heraus gestellten Übernachtungszahl von Kurgästen in Höhe von 2.969.000 und einer mit der Einwohnerzahl gleichgesetzten Zahl von Einwohnerübernachtungen machten letztere einen Anteil von etwa 0,3 v.H. der addierten Übernachtungen aus, also immer noch mehr als das vierfache eines Anteils von 0,07 v.H. in Gestalt des Liquiditätszuschusses. Anders gewendet wird in Betrachtung all dessen entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom Beklagten nicht hinreichend erläutert, dass ein derart niedriger gemeindlicher Anteil von 0,07 v.H. satzungskonform im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 einen „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf entsprechenden Anteil“ abbilden kann.
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Im Übrigen sind nach dem vorgenannten Maßstab unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zutreffend an § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 angeknüpft. Bei der Kalkulation der Kurabgabe bleibt danach von den nach Abzug der vereinnahmten Gebühren und Entgelte für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen verbleibenden Aufwendungen der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für die in Absatz 1 genannten Zwecke ein dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf entsprechender Anteil außer Ansatz. Diesen Anteil hat das Verwaltungsgericht als „Eigenanteil“ benannt; auch der Beklagte verwendet diesen Begriff.
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Dieser Eigenanteil bleibt „bei der Kalkulation der Kurabgabe“ außer Ansatz, ist also Gegenstand der Kalkulation, die die Grundlage der Festsetzung des Abgabensatzes bildet. Insoweit ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 32; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).
- 14
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kalkulation für das Erhebungsjahr 2010 diesen Grundsätzen nicht gerecht geworden ist, der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 bei der Kalkulation außer Ansatz zu lassende Eigenanteil der Gemeinde ermessensfehlerhaft bestimmt bzw. bei der Kalkulation berücksichtigt worden ist und daraus die Gesamtnichtigkeit der Kurabgabensatzung folgt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG M-V). Diesen Standpunkt hat das Verwaltungsgericht auch bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 – 3 B 776/11 – eingenommen und darauf verwiesen, dass der Eigenanteil mit weniger als 0,1 v.H. des ungedeckten Aufwands im Widerspruch zum Entgeltcharakter der Kurabgaben und dem Äquivalenzprinzip zu niedrig angesetzt sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit seinem Beschluss vom 06. August 2012 – 1 M 109/12 – verworfen und im Zusammenhang mit der genannten Erwägung des Verwaltungsgerichts bereits ausgeführt, der Beklagte habe nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, wie sich die Gebührenkalkulation im Einzelnen gestalte.
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Die „Gebührenkalkulation Kurabgabe 2010“ weist einen „Eigenanteil“ oder einen „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf entsprechenden Anteil“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 schon nicht ausdrücklich aus. Das Verwaltungsgericht hat den in der Gebührenkalkulation unter Ziffer 16 ausgewiesenen „Liquiditätszuschuss der Gemeinde“ in Höhe von 3.461 EUR im Ansatz augenscheinlich als Eigenanteil im Sinne der Satzung gelten lassen wollen. Dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ist ein ebensolches Verständnis zu entnehmen, wenn dort vorgetragen wird, der den Einwohnern zuzurechnende Anteil müsse aus allgemeinen Deckungsmitteln bestritten werden, d.h. „vorliegend durch den Liquiditätszuschuss sowie die Deckung eines entstehenden Verlustes“.
- 16
Bereits dieser Betrachtungsweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Eigenanteil der Gemeinde korreliert nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 mit „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf“, d.h. er muss ihm „entsprechen“. Der in der Kalkulation ausgewiesene Liquiditätszuschuss korreliert offensichtlich gerade nicht mit „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf“, sondern ist in seiner Höhe schlicht das Ergebnis der Subtraktion der Erlöse aus der Kurabgabe von den abzugsfähigen Kosten und entspricht damit der danach verbleibenden Deckungslücke. Dies wird der Sache nach mit dem vorstehend wieder gegebenen Zulassungsvorbringen bestätigt. Damit findet der Liquiditätszuschuss seinen Grund bzw. seine Rechtfertigung nicht in Abhängigkeit vom Nutzen für die Gemeindeeinwohner sondern in der damit schon auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang stehenden Notwendigkeit bzw. kalkulatorischen Zielstellung der Schließung einer rechnerischen Deckungslücke; entsprechendes gilt im Übrigen, soweit sich der Beklagte auch auf die „Deckung eines entstandenen Verlustes“ bezieht. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung als Rechtssetzungsorgan das ihr bei der Festsetzung des Abgabensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können: Entweder stellt man sich auf den Standpunkt, schon mangels entsprechender ausdrücklicher Benennung des Eigenanteils in der Kalkulation konnte die Gemeindevertretung ihr Ermessen wegen einer insoweit vollständig fehlenden Grundlage für die erforderliche Ermessensbetätigung diesbezüglich nicht ausüben. Oder man legt das Vorbringen des Beklagten und die Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde, der Liquiditätszuschuss sollte den satzungsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil darstellen. Dann war dies für die Gemeindevertretung mit Blick auf die dargelegten Unterschiede zwischen einem Eigenanteil im Sinne der Satzung und dem in der Kalkulation ausgewiesenen Liquiditätszuschuss jedenfalls nicht hinreichend ersichtlich. Auch in diesem Fall konnte die Kalkulation keine Basis für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über Abgabensatz bzw. Eigenanteil darstellen.
- 17
Ein weiterer Mangel der Kalkulation folgt unmittelbar aus dem Zulassungsvorbingen selbst: Der Beklagte hat vorgetragen, es sei neben dem Liquiditätszuschuss „ergänzend zu berücksichtigen, dass auch die dem Grunde nach der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf zustehenden Dividenden aus Verträgen mit der Gas- und Energieversorgung dem Eigenbetrieb zur Verfügung gestellt, aber nicht konkret mit im Liquiditätszuschuss ausgewiesen werden“. Ein solcher Mittelzufluss wird in der Kalkulation weder beim Liquiditätszuschuss ausgewiesen noch an anderer Stelle. Daraus folgt zum einen, dass die Kalkulation nach dem eigenen Vortrag des Beklagten unvollständig ist, zum anderen, dass sie auch insoweit mangels Offenlegung des vorgetragenen Sachverhalts keine taugliche Grundlage für eine ermessensfehlerfreie Festsetzung des Abgabensatzes durch die Gemeindevertretung sein konnte.
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Noch handgreiflicher wird die Ermessensfehlerhaftigkeit dieser Festsetzung, berücksichtigt man den wechselnden Vortrag des Beklagten dazu, warum der Eigenanteil der Gemeinde im Ergebnis deutlich höher als der in der Kalkulation ausgewiesene Liquiditätszuschuss sei, der einem Anteil der Gemeinde von 0,07 v.H. entspricht. Einerseits ist hier der vorstehend wiedergegebene Vortrag im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, andererseits etwa derjenige aus dem schon erwähnten Beschwerdeverfahren zum Az. 1 M 109/12. Dort hatte der Beklagte im Unterschied zum vorliegenden Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 betreffend die Gebührenkalkulation 2010 ausgeführt, „in der Gruppe der abgabenbefreiten Personen ist die Anzahl der Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf mit einer Anzahl von 9.251 in der Summe von 245.826 befreiten Übernachtungen und 41.897 befreiten Gästen enthalten“, „hiernach fließt die Anzahl der Einwohner in die Gesamtsumme der befreiten Übernachtungen ein und beeinflusst somit die Prozentangabe, mit der die nicht abzugsfähigen Kosten ermittelt werden, so dass hier nicht nur ein symbolischer Eigenanteil eingestellt wird“. Zu diesem Vortrag ist zunächst festzuhalten, dass er inhaltlich abwegig erscheint bzw. aus ihm unmittelbar folgte, dass die Kalkulation offensichtlich rechtswidrig wäre: Zwar sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Kurabgabensatzung 2010 zusätzlich von den durch die Kurabgabe zu deckenden Aufwendungen diejenigen Mindereinnahmen abzuziehen, die infolge der Befreiung von der Abgabenpflicht gemäß § 3 entstehen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 wird die Kurabgabe aber – nur – von allen ortsfremden Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet (Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf) aufhalten und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Ortsfremd ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet hat (Abs. 2 enthält insoweit noch weitere Regelungen). Folglich wird die Kurabgabe grundsätzlich nicht von den Einwohnern der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf erhoben; diese sind nicht ortsfremd. Rechnen sie nicht zum abgabenpflichtigen Personenkreis, bedürfen sie auch keiner Befreiung nach § 3 Kurabgabensatzung 2010; folgerichtig enthält die Bestimmung auch keinen entsprechenden Befreiungstatbestand. Dann kommt aus Rechtsgründen eine Berücksichtigung der Anzahl der Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf bei den befreiten Übernachtungen bzw. in der Kalkulationsposition „nicht abzugsfähige Kosten auf Grund der Befreiung“ nicht in Betracht. Ist sie dennoch erfolgt, steht die Kalkulation in Widerspruch zum maßgeblichen Satzungsrecht und kann schon aus diesem Grunde keine taugliche Grundlage für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeindevertretung über den Abgabensatz sein. Unabhängig hiervon wäre auch dieser behauptete Sachverhalt, läge er denn tatsächlich so vor, in der Kalkulation nicht ansatzweise dokumentiert. Folglich kann die Kalkulation auch insoweit in Ansehung des Eigenanteils keine tragfähige Grundlage der Ermessensentscheidung gewesen sein. Davon abgesehen bleibt mit Blick auf den dargestellten wechselnden Vortrag und die vorliegende Kalkulation letztlich jedenfalls sogar unklar, welche der jeweils unzulässigen Erwägungen die Festsetzung von Abgabensatz und Eigenanteil rechtfertigen können soll.
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Die dem Senat im vorliegenden und in Parallelverfahren vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2008 bis 2012 bestätigen ebenfalls, dass eine bewusste Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung über die Höhe des Eigenanteils nach Maßgabe § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010, also orientiert an „dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf“ nicht getroffen worden ist: Für 2008 beträgt der Liquiditätszuschuss etwa 0,35 v.H., für 2009 etwa 0,20 v.H., für 2011 gleich 0 (bei einem negativen Gesamtergebnis von -554.882 EUR) und für 2012 etwa 4,21 v.H. (bei einem negativen Gesamtergebnis von -137.931 EUR). Angesichts dieser Bandbreite und Schwankungen der Anteilshöhe in Größenordnungen ist nicht erkennbar, dass die Gemeindevertretung orientiert am satzungsrechtlichen Maßstab eine eigenanteilsbezogene Ermessensentscheidung getroffen haben könnte, sondern der entsprechende Zuschuss mehr oder weniger zufällig bestimmt worden ist. Insbesondere in den Jahren 2008 bis 2010 war offensichtlich maßgeblich, dass das Gesamtergebnis auf 0 lauten sollte. Erst recht sind keinerlei Erwägungen ersichtlich, die die Anteilsschwankungen erklären bzw. als insoweit erforderliche Ermessenserwägungen gedeutet werden könnten.
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Hinsichtlich der Dokumentation der Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Wegen des Entgeltcharakters der Kurabgabe und des Äquivalenzprinzips ist in aller Regel ein dem Nutzen für die Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechender Anteil außer Ansatz zu lassen. Die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen stehen als öffentliche Einrichtungen nicht nur ortsfremden Personen, sondern auch den Einwohnern des Erhebungsgebietes zur Verfügung, mögen diese die Einrichtungen auch in einem geringeren Maße nutzen, als es die Kurgäste typischerweise tun. Entsprechend regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 die Notwendigkeit der Berücksichtigung eines Eigenanteils. Ist danach in aller Regel bzw. – wie hier – satzungsrechtlich die Festlegung eines Eigenanteils geboten, liegt dessen Bestimmung der Höhe nach im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Er hat sich dabei an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der kommunale Anteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, er kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris, Rn. 38).
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Diesen Anforderungen wird die „Gebührenkalkulation Kurabgabe 2010“ bzw. Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf zum Abgabensatz ebenfalls nicht gerecht. Im vorliegenden Fall ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen schon nicht zu erkennen, ob die Vertretungskörperschaft der Antragsgegnerin überhaupt in eine Ermessensbetätigung über die Frage, ob und in welcher Höhe ein auf die Einwohner im Erhebungsgebiet entfallender Anteil vom ermittelten Aufwand abgesetzt werden soll, eingetreten ist. Erst recht fehlt es „folgerichtig“ an einer hinreichenden Dokumentation der notwendigen nachvollziehbaren Erwägungen.
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Nach alledem kommt es auf die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, einen Eigenanteil von weniger als 10 v.H. könne die Gemeindevertretung im Sinne eines Mindestmaßes nicht ermessensfehlerfrei beschließen, nicht mehr an; hierauf haben die Kläger in ihrer Zulassungsantragsbegründung zutreffend hingewiesen. Demzufolge vermag das ausschließlich hierauf bezogene Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Jedenfalls vermag der im Wesentlichen auf die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf abstellende Vortrag des Beklagten den Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu veranlassen.
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Ebenso wenig liegt danach der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor, da sich wegen der schon aus vorstehend erörterten anderen Gründen ermessensfehlerhaften Bestimmung des Abgabensatzes in der Kurabgabensatzung 2010 die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage nach einem „im Mindestmaß notwendigen Eigenanteil der Gemeinde an den berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten“ in einem Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich stellen würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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Hinweis:
- 27
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.