Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Mai 2012 - 1 L 94/08

bei uns veröffentlicht am23.05.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2008 – 5 A 902/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin von mehreren auf der Insel ... gelegenen Grundstücken. Dort befand sich ursprünglich der „...hof“. Nach Aufgabe der Nutzung als Bauernhof wurden auf den Grundstücken zunächst eine Ferienanlage für Kinder und danach bis in die 1990er Jahre ein Ferienobjekt der Deutschen Seereederei betrieben. Zuletzt waren die Grundstücke mit einem Wohnhaus, drei Ferienhäusern, einem „Ornithologenhaus“, einer Scheune mit Anbau („Gemeinschaftshaus“) und einem weiteren Wohngebäude („Künstlerhaus“) bebaut.

2

Der Beklagte genehmigte als Naturschutzbehörde mit Bescheid vom 28. März 2002 die „Modernisierung und Instandsetzung“ der drei Ferienhäuser. Diese Genehmigung erteilte er unter der Bedingung, dass die Kapazität der Ferienanlage auf 22 Betten begrenzt werde. Vorausgegangen waren Gespräche über ein Gesamtkonzept für die Nutzung des „...hofes“.

3

Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 09. Juli 2002, eingegangen bei der Bauaufsichtsbehörde am 24. Juli 2002, die „Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus für Ferienwohnung und Gemeinschaftshaus“. Dem Antrag war als Teil 1 die Baubeschreibung für die „Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus als Ferienwohnung“ beigefügt. Mit Ergänzung zum Bauantrag vom 27. August 2002 übersandte die Klägerin eine farbige Darstellung des zu beseitigenden, zu erhaltenden und des neuen Bestands.

4

Der Beklagte stimmte dem Bauvorhaben der Klägerin gegenüber der Bauaufsichtsbehörde unter dem 09. September 2002 zu. Ebenfalls am 09. September 2002 genehmigte er der Klägerin mit einer naturschutzrechtlichen Befreiung, im Schutzgebiet des …… an dem Ferienobjekt auf der Insel ... bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit diese Inhalt der am 24. Juli 2002 vollständig vorgelegten Bauvorlagen zum Bauantrag waren. Die Bauaufsichtsbehörde erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Januar 2003 die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Modernisierung und Instandsetzung Wohnhaus für Ferienwohnung und Gemeinschaftshaus“.

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Die Klägerin zeigte in der Folgezeit an, das Bauvorhaben voraussichtlich am 16. August 2004 im Rohbau fertigzustellen. Der Beklagte kontrollierte gemeinsam mit Vertretern der Baubehörde am 21. Oktober sowie 01. November 2004 den Stand des Baugeschehens. Ausweislich einer dazu entstandenen Aktennotiz vom 11. November 2004 war das ehemalige Wohngebäude komplett bis auf die Fundamente abgebrochen und dafür ein Neubau errichtet worden. Der Beklagte äußerte gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22. November 2004, „seine Vermutung, dass im Rahmen des klägerischen Bauvorhabens abweichend von der erteilten Baugenehmigung zwei Gebäude neu errichtet worden seien, sei bestätigt worden. Aus naturschutzrechtlichen Gründen sehe er keine Veranlassung, von der am 09. September 2002 zu Wohn- und Gemeinschaftshaus erteilten Befreiung von den Verboten der Nationalparkverordnung abzuweichen“.

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Mit Nachtrag vom 20. Januar 2005 zu ihrem Bauantrag vom 9. Juli 2002 beantragte die Klägerin, ihr die „Änderungen der Ausführung am Wohnhaus“ zu genehmigen. In der zugehörigen Baubeschreibung (Punkt 2.1.1) heißt es u.a., die gemäß Bauantrag ausgeführte Fachwerkaußenwand habe die Lasten aus dem Dach und der Decke aufnehmen können, so dass die innere Wandschale neben dem Wärmeschutz keine Funktion mehr habe übernehmen müssen. Sie sei daher entfernt und durch geeignete Materialien zur Wärmedämmung ersetzt worden.

7

Der Beklagte erließ mit Bescheid vom 24. Januar 2005 die streitgegenständliche Baueinstellungs- und Nutzungsunterlassungsverfügung. Darin gab er der Klägerin auf, die auf dem Grundstück in ..., Gemarkung .../… Flur …, Flurstücke …/… vorgenommenen Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung einzustellen und jedwede Nutzung der neu errichteten Gebäude – Gemeinschaftshaus und Wohnhaus – ab sofort zu unterlassen, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

8

Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern wies den gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 2005 erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 08. März 2005 zurück.

9

Zur Begründung ist ausgeführt, der Beklagte habe das ihm als zuständige Ordnungsbehörde übertragene Ermessen pflichtgemäß unter Würdigung der maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt. Die Nutzung der Grundstücke der Klägerin als Feriendomizil sei mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung nicht zu vereinbaren. Aus Sicht des Naturschutzes sei die Beeinträchtigung der Schutzziele allein wegen eines bestehenden Bestandsschutzes hinzunehmen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO sollten jedoch in diesem Sinne nachteilige Nutzungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten abgebaut werden. Im Lichte dieser rechtlichen Maßgabe sei die Untersagung der Nutzung der rechtswidrig errichteten Gebäude die richtige Maßnahme, um dem vorliegenden Verstoß entgegenzuwirken. Zudem handele es sich bei der Insel ... um einen ganz besonders schutzwürdigen Teil des Nationalparks. Insbesondere das Brut- und Rastgeschehen bedürfe des konsequenten Schutzes durch die damit beauftragte Behörde. Die mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile wögen im Vergleich mit den Nachteilen, die für die Schutzgüter auf dem ... eintreten würden, gering und hätten daher hinter diese zurückzutreten.

10

Die Klägerin erhob am 06. April 2005 gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern vom 08. März 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald.

11

Mit Beschluss vom 10. August 2005 (1 M 74/05, NordÖR 2006, 34ff.) stellte der Senat auf Antrag und Beschwerde der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für das Wohnhaus wieder her.

12

Am 10. September 2006 sind das „Gemeinschaftshaus“ und das „Künstlerhaus“ abgebrannt. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Klägerin die Baueinstellungsverfügung und die Nutzungsuntersagung hinsichtlich des „Gemeinschaftshauses“ angefochten hatte.

13

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 12. März 2008, zugestellt am 27. März 2008, ab.

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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück der Klägerin liege im räumlichen Geltungsbereich des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft. Die Insel ... befinde sich sowohl nach der wörtlichen Beschreibung der äußeren Grenze des Nationalparks als auch nach der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung. Die Bebauung des „...hofes“ stelle offenkundig keinen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde dar, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, und deshalb keine im Zusammenhang bebaute Ortschaft, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sei. Die Voraussetzungen der Eingriffsgrundlage des § 57 Abs. 1 LNatG lägen vor. Die Nutzung des Wohnhauses verstoße gegen das Bauverbot der Nationalparkverordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO). Das Vorhaben sei nicht von der naturschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 09. September 2002 gedeckt. Diese Genehmigung legalisiere die Modernisierung und Instandsetzung des vorhandenen Gebäudes, nicht aber dessen Abriss und die Errichtung eines Ersatzneubaus. Genehmigt gewesen sei das Bauvorhaben entsprechend der eingereichten Bauvorlagen. Aus der Baubeschreibung und den vorgelegten Bauzeichnungen ergebe sich, dass ein wesentlicher Teil des Baubestandes insbesondere im Bereich der tragenden Wände und der Dachkonstruktion erhalten werden sollte, was nicht geschehen sei. Aus der in einem Erörterungstermin gewonnenen Anschauung und verschiedenen Schreiben der Bauaufsichtsbehörde ergebe sich, dass das Wohnhaus unter Beseitigung des Altbestandes komplett neu errichtet worden sei. Das stelle auch die Klägerin nicht in Abrede. Das Bauverbot erstrecke sich nicht nur auf die Errichtung von baulichen Anlagen, sondern auch auf die Nutzung von illegal errichteten baulichen Anlagen. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem Normzusammenhang. Die Nutzung des Wohnhauses sei auch nicht durch § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO gedeckt. Insbesondere sei die Nutzung nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes erlaubt. Denn der Bestandsschutz entfalle, wenn ein Gebäude in Form eines Ersatzneubaus neu errichtet werden soll. Der Bestandsschutz erlösche bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Bauwerk so erheblich änderten, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Bauwerk identisch sei. Ein solcher Fall liege bei einem vollständigen Abriss, wie er hier stattgefunden habe, zweifelsohne vor. Der Beklagte habe auch fehlerfrei Ermessen ausgeübt. § 57 Abs. 1 LNatG beinhalte kein intendiertes Ermessen. Die Behörde müsse in jedem Einzelfall die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gründe ermitteln und abwägen und dabei ausschließlich aus naturschutzfachlicher Sicht auf der Grundlage naturschutzrechtlicher Vorschriften entscheiden. Wenn die Klägerin darauf hinweise, dass der Beklagte die beabsichtigte Nutzung des Wohnhauses in seinem Bescheid vom 09. September 2002 noch für genehmigungsfähig gehalten habe, verkenne sie, dass dieser Genehmigung eine andere Sachlage zugrunde gelegen habe. Der Beklagte habe die Genehmigung nur deshalb erteilt, weil er sich dazu aus Gründen des Bestandsschutzes berechtigt gesehen habe. Mit der Beseitigung des Altbestandes sei jedoch eine neue Situation eingetreten, der Bestandsschutz sei erloschen und die Genehmigungsfrage habe sich neu gestellt. Die Situation habe sich für den Beklagten nicht mehr anders dargestellt als bei jeder anderen ungenehmigt errichteten baulichen Anlage im Nationalpark. Diese Überlegung komme in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides deutlich zum Ausdruck. Wenn die Naturschutzbehörde die Nutzung eines formell illegal errichteten Gebäudes unterbinde, so sei dagegen regelmäßig nichts zu erinnern. Der Beklagte habe den Gesichtspunkt der „negativen Vorbildwirkung“ zu Recht in seine Ermessensbetätigung einbezogen. Der Frage, welche konkreten Auswirkungen die Nutzung des Wohnhauses durch die Klägerin auf den Naturhaushalt auf der Insel ... haben werde, habe der Beklagte nicht nachgehen müssen. Die Nationalparkverordnung gebe insoweit den ermessensleitenden Gesichtspunkt selbst vor, indem sie die Nutzung nicht genehmigter baulicher Anlagen verbiete.

15

Die Klägerin beantragte am 18. April 2008, die Berufung gegen das Urteil vom 12. März 2008 (5 A 902/05) zuzulassen. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 05. April 2011, zugestellt am 15. April 2011 stattgegeben.

16

Auf den Antrag der Klägerin vom 03. Mai 2011 ist die Berufungsbegründungsfrist wegen eines zunächst beabsichtigten, letztlich jedoch erfolglosen Mediationsverfahrens langfristig bis zum 16. November 2011 verlängert worden.

17

Am 14. November 2011 ist die Berufungsbegründung der Klägerin bei Gericht eingegangen.

18

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die Eingriffsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 LNatG M-V nicht erfüllt seien. Sämtliche dort geregelten Alternativen lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere für die Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften nach § 57 Abs. 1, 2. Alt. LNatG M-V und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO sei nicht einschlägig. Es gehe nicht um das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten. Dahingestellt bleiben könne deshalb auch die Frage, ob die Befreiung vom 09. September 2002 eine Sanierung erlaube, die über die Grenzen des Bestandsschutzes hinausgehe, oder ob es einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gebe. Das Bauverbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO erstrecke sich nicht auf die Nutzung von baulichen Anlagen. Dem stehe der Wortlaut und die Gesetzestechnik entgegen. § 6 Abs. 1 Satz 2 NationalparkVO normiere spezielle Verbotsfälle, die sich nicht über die hier geregelte Auflistung hinaus ausdehnen ließen. Vielmehr greife im vorliegenden Falle die Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO ein. Die Erstreckung des Bauverbotes auf die Nutzungsuntersagung ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht meine. Bei gebotener Einzelfallbetrachtung sei festzustellen, dass die Nutzungsintensität wie das Störungspotential für die geschützten Güter nicht zunähmen. Denn es bestehe für die Hofstelle „...hof“ ein Gesamtkonzept für u.a. 22 Betten. Die Gesamtnutzung verteile sich ohne das Wohnhaus nur in anderer unverminderter Weise auf die verbleibenden weiteren Gebäude der Hofstelle, nämlich die Ferienwohnungen oder das Ornithologenhaus. Die Nutzung des Wohnhauses könne allenfalls gegen das Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO verstoßen. Sie führe aber weder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks oder seiner Bestandteile noch zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung. Die gesamte Hofstelle werde vielmehr im Einklang mit der Natur genutzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Bedingungen der Reduzierung auf 22 Betten und den Verzicht auf eine Erweiterung des Gebäudeumfanges eingehalten habe. Im Sinne einer Differenzbetrachtung sei nicht erkennbar, dass das tatsächlich errichtete Gebäude bzw. die mit ihm verbundene Nutzung einen stärkeren Eingriff in Natur und Landschaft mit sich bringen würden als die beantragte und genehmigte Instandsetzung und Sanierung. Auf sich im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO stellende Fragen komme es daher nicht an. In der Nutzung des Wohnhauses als Teil der Hofstelle „...hof“ liege daher nach allem keine Gefahr für Natur und Landschaft.

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Dem Verwaltungsgericht sei bei seinen Ausführungen zur Ermessensüberprüfung nicht zu folgen. Es übersehe die Besonderheit, dass es für Natur und Landschaft keinen Unterschied mache, ob sich die vorgesehene und von dem Beklagten nach dessen naturschutzfachlicher Wertung im Einklang mit der Natur stehende Nutzung des „...hofes“ auf die verbliebenen sechs Gebäude oder zusätzlich auf das Wohnhaus verteile. Eine Intensivierung der menschlichen Nutzung durch das Wohnhaus sei nicht zu erkennen. Daher sei eine Nutzungsuntersagung schon nicht geeignet, eine Reduzierung der Nutzung herbeizuführen Die Annahme einer negativen Vorbildwirkung durch den Beklagten sei aufgrund der geografischen Besonderheiten unzutreffend. Die Hofstelle sei durch den Z...er Strom vom Festland und damit von der Öffentlichkeit abgetrennt und dieser nicht zugänglich. Auch die Nutzung des Wohnhauses durch vier Gäste sei für die Öffentlichkeit nicht erkennbar.

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Die Klägerin beantragt,

21

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2008 die Verfügung des Beklagten vom 24. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern vom 08. März 2005 aufzuheben soweit darin die Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Wohnhauses verfügt worden ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Er weist auf den Gesichtspunkt hin, dass die Nationalparkverordnung ein absolutes Bauverbot im Schutzgebiet vorsehe und es für die Nutzungsdauer und Nutzungsintensität einer baulichen Anlage im Nationalpark einen erheblichen Unterschied mache, ob ein Neubau errichtet werde oder ein ehemals legales Gebäude im Rahmen des Bestandsschutzes toleriert und genutzt werde. Das Bauverbot drücke aus, dass ein Baukörper an sich und auch bedingt durch die damit einhergehende Nutzung stets eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft bedeute und nur in wenigen Einzelfällen eine Befreiung von diesem absoluten Bauverbot gerechtfertigt sei. Die Befreiung vom 09. September 2002 beziehe sich ausdrücklich auf eine „Modernisierung und Instandsetzung“; im Tenor des Bescheides sei die Rede von „baulichen Veränderungen“ nicht von Neuerrichtungen. Keinesfalls lasse der Bescheid einen Neubau des Wohnhauses zu; in der Begründung der Befreiung werde hervorgehoben, dass eine Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck der Verordnung nur dann gesehen werden könne, wenn lediglich eine Sanierung und Instandhaltung erfolge. Diese Formulierungen seien eindeutig. § 7 Abs. 1 Ziff. 5 NationalparkVO gestatte nur die Sanierung und Instandhaltung baulicher Anlagen, rechtfertige jedoch keinen Neubau. Ein sanierter Baukörper habe eine geringere Lebensdauer als ein Neubau. Die Ausführungen der Klägerseite zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck der Nationalparkverordnung seien nicht zutreffend. Die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung beeinträchtige die Schutzzwecke der Nationalparkverordnung so wie dies bei jeder menschlichen Nutzung der Fall sei. Unter Beachtung von § 7 Abs. 1 Ziff. 5 NationalparkVO habe keine andere Entscheidung als die Nutzungsuntersagung getroffen werden können. Letztlich dürfe der Bauherr eines illegal errichteten Bauwerkes nicht mit dessen Nutzung belohnt werden. Auf den Umstand, dass die Klägerin derzeit für das Wohnhaus über keine Baugenehmigung verfüge, sei besonders hinzuweisen.

25

Nachdem der Beklagte der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt hatte, die nach dem Änderungsantrag der Klägerin vom 20. Januar 2005 (Nachtrag zum Bauantrag vom 09. Juli 2002) beabsichtigten Bauarbeiten unterfielen dem Bauverbot der Nationalparkverordnung, lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 07. April 2008 den Nachtragsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Vorhaben entspreche nicht den Privilegierungstatbeständen nach § 35 BauGB, das gemeindliche Einvernehmen fehle und könne nicht ersetzt werden. Das Vorhaben befinde sich zudem im Gebiet des Nationalparkes „Vorpommersche Boddenlandschaft“. Es verstoße gegen die Verbote der Nationalparkverordnung. Eine Befreiung sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden.

26

Am 07. Mai 2008 hatte die Klägerin Verpflichtungsklage (5 A 694/08) auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach Maßgabe des Nachtragsantrages vom 20. Januar 2005 erhoben.

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Mit Urteil vom 22. Juni 2011 (5 A 694/08) hat das Verwaltungsgericht Greifswald diese Klage abgewiesen. Über den dagegen erhobenen Zulassungsantrag (3 L 199/11) ist noch nicht entschieden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2005 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern vom 8. März 2005 zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

31

Der Beklagte war zuständig für den Erlass der streitigen Ordnungsverfügung. Nach §§ 55, 57 Abs. 1 LNatG M-V i.d. bis zum 28. Februar 2010 - und damit auch im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Verfügung - geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (vgl. nunmehr § 4 NatSchAG) waren die Nationalparkämter zuständig für die Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden, sofern diese - wie hier - den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks betrafen (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vgl. allg. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113, Rn. 97ff; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83, 4 C 24/83 -, juris sowie Decker in Simon/Busse, BayBauO, Komm., Stand: März 2009, Art. 82, Rn. 288 m.w.N.). Die Naturschutzbehörden trafen nach § 57 Abs. 1 LNatG M-V die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen.

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Die Eingriffsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 LNatG M-V (nunmehr - weitgehend gleichlautend - § 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) lagen vor. Die Klägerin hat mit dem Abriss und der Neuerrichtung des im Tatbestand näher bezeichneten Wohnhauses gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO normierte Bauverbot verstoßen (nachstehend 1.). Die Nutzungsuntersagung stellt sich als erforderliche Maßnahme zur Abwehr dieser Zuwiderhandlung dar (nachfolgend 2.). Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (nachfolgend 3.).

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1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO ist es verboten, im Nationalpark bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern. Die hier streitigen baulichen Maßnahmen an dem Wohnhaus sind zweifelsfrei unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Die Klägerin hat das Wohnhaus (zum Begriff der baulichen Anlage vgl. § 2 Abs. 1 LBauO) unter Beseitigung tragender Wände komplett neu errichtet. Neuerrichtung ist u.a. der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, die durch Naturgewalten, Abnutzung oder ähnliche Ursachen baufällig geworden, zerstört oder abgebrochen worden sind. Das sind insbesondere Ersatzbauten (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBauO, Komm., Stand: März 2009, Art. 3 Rn. 44). Von dieser Einschätzung des Baugeschehens hat der Senat auszugehen. Die Klägerin ist den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Behördenvermerken und insbesondere den auf den Ergebnissen eines Erörterungstermines beruhenden Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils (5 A 902/05), die den Abriss und Neubau des Wohnhauses beschreiben, im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

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a.) Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Nationalparkverordnung. Daran hat der Senat nicht zuletzt wegen fehlendem gegenteiligem Vortrag der Klägerseite nach wie vor keinen Zweifel. Er hält an seinen Ausführungen im Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 – (veröffentlicht NordÖR 2006, 34ff. und bei juris) fest. Dort ist zur Lage des „...hofes“ ausgeführt:

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„Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht von der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparkes gemäß § 2 NationalparkVO und der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze (§ 2 Abs. 4 NationalparkVO) ausgegangen. Hiernach wird in § 2 Abs. 2 NationalparkVO die Grenze des Nationalparkes aufgrund topografisch exakter Abgrenzungen vorgenommen und damit der Nationalpark innerhalb dieser Grenzen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 NationalparkVO). Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich ohne Weiteres innerhalb dieser Grenzen, was sich insbesondere auch aus der gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO als Anlage zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karte ergibt. Eine Ausnahme von diesen Festsetzungen beinhaltet allein die Regelung des § 2 Abs. 3 NationalparkVO, wonach die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Abs. 2 beschriebenen Grenze liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt das Grundstück der Antragstellerin unabhängig von der Auslegung des Begriffs der "nächsten Umgebung" jedenfalls wegen der trennenden Wirkung der natürlichen Unterbrechung durch den Z...er Strom gegenüber der Bebauung im Bereich C. nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt mit Blick auf den Begriff der im Zusammenhang bebauten Ortschaft unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zutreffend gewürdigt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.02.2001 - 1 M 77/00 -, NuR 2001, 412; vgl. zu den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB auch den Beschluss vom 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525, 527).

36

Das gegen eine Lage des Hofes im Nationalpark unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Nr. 7 NationalparkVO gerichtete Wortlautargument der Antragstellerin greift nicht durch. § 4 NationalparkVO stellt systematisch betrachtet keine Modifizierung oder Abänderung der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparks nach Maßgabe von § 2 NationalparkVO dar, sondern beinhaltet lediglich die Untergliederung des nach Maßgabe von § 2 NationalparkVO vorgegebenen Nationalparkgebietes in die Schutzzonen I und II. In diesem Zusammenhang ist die Formulierung in § 4 Abs. 3 NationalparkVO zu sehen, wonach die Schutzzone II "vor allem" (also: neben anderen Bereichen) die anschließend genannten Flächen umfasst. Im Übrigen verweist § 4 Abs. 5 NationalparkVO auf die Eintragung der Grenzen in den in § 2 Abs. 4 NationalparkVO genannten Karten (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 07.09.2004 - 1 L 286/03 -). Hätte der Verordnungsgeber den „ ...hof“ aus dem Gebiet des Nationalparkes herausnehmen wollen, wäre eine entsprechende Darstellung in der Karte im Übrigen ohne Weiteres darstellbar gewesen.“

37

b.) Die Errichtung des Wohnhauses unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO. Nach dieser Bestimmung ist von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen. Hier ist der baurechtliche Bestandsschutz einfachgesetzlich normiert (Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 25, vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris, Rn. 21). Der ein Bauvorhaben von dem Bauverbot ausnehmende Bestandsschutz endet aber bei Maßnahmen, die eine Neuerrichtung des Bauwerkes darstellen oder dieser gleichkommen. Er gewährleistet lediglich das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. Er rechtfertigt deshalb nicht die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Zur Abgrenzung vom Bestandsschutz noch gedeckter Reparaturarbeiten von darüber hinausgehenden Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, ist darauf abzustellen, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt (BVerwG, Beschl. v. 24.05.1993 - 4 B 77/93 -, juris, Rn. 4). Kennzeichen für die erforderliche Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die "Hauptsache" erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvorhaben wesentlich erweitert wird (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974, - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126; Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BRS 46 Nr. 148; Beschl. v. 21.03.2001, BRS 64, 391). Danach sind die vorliegenden Baumaßnahmen nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO gedeckt. Die Klägerin ist der Aussage, dass hier die vorhandene Bausubstanz offenbar vollständig abgerissen worden ist (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) im Ergebnis auch nicht entgegengetreten. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin den Abriss des Wohnhauses schon im Vorfeld der Baumaßnahmen geplant hatte, wie es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, oder erst während der Arbeiten die Gründe für einen Komplettabriss deutlich wurden. Diese Variante hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anhand von Lichtbildern der damaligen Bausubstanz dargestellt. Gleichermaßen ohne Bedeutung für den Wegfall des Bestandsschutzes durch Komplettabriss des Wohnhauses wäre es gewesen, wenn die Klägerin zunächst die nunmehrigen (Fachwerk-) Außenwände des Gebäudes vor den noch bestehenden Mauern und Wänden errichtet und erst danach den alten Bestand beseitigt hätte. Auch darin läge bei sachgerechter Betrachtung ein vollständiger Abriss des alten Hauses und die Errichtung eines neuen Gebäudes.

38

c.) An der nach § 57 Abs. 1 LNatG M-V (§ 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) erforderlichen Zuwiderhandlung würde es fehlen, wenn das konkret durchgeführte Bauvorhaben der Klägerin (Wohnhaus) durch eine Befreiung nach § 8 NationalparkVO gedeckt wäre. Eine solche Befreiung ist indes nicht erteilt worden.

39

Die Befreiung vom 28. März 2002 ist nicht für das Wohnhaus erteilt worden, sondern für die Ferienhäuser. Sie gilt für bauliche Veränderungen am bestehenden Ferienobjekt auf der Insel ..., Gemarkung ..., Flur …, Flurstücke … und …, soweit diese Inhalt der am 07. Februar 2002 eingegangenen Bauvorlagen sind. Diese sind nicht für das Wohnhaus erstellt worden.

40

Mit der Befreiung vom 09. September 2002 hat der Beklagte genehmigt, am bestehenden Ferienobjekt auf der Insel ..., Gemarkung ..., Flur …, Flurstücke … und … bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit diese Inhalt der am 24. Juli 2002 vollständig vorgelegten Bauvorlagen zum Bauantrag sind. Der am 24. Juli 2002 eingegangene Bauantrag der Klägerin vom 09. Juli 2002 bezieht sich auf eine „Modernisierung und Instandsetzung“ von Wohnhaus und Gemeinschaftshaus. Welche Bauteile beseitigt, welche neu errichtet und welche als Altbestand bestehenbleiben sollten, ergibt sich aus der farbigen Darstellung im „Bauantrag/Ergänzung“ vom 27. August 2002 für das Wohnhaus, die die Klägerin aufgrund der Bitte des Beklagten vom 19. August 2002 um Nachreichung der Angaben zu den zu beseitigenden und den neuen Bauteilen eingereicht hat. Dieser farblichen Darstellung sind der zu beseitigende Bestand (orange) und die neuen Bauteile (rot) zu entnehmen. In den nicht farblich dargestellten Bauteilen ist der vorhandene und nicht zu verändernde Bestand erkennbar. Danach sollten die äußeren tragenden Wände im Wesentlichen erhalten werden. Dies trifft auch auf verschiedene innere tragende Wandteile (Nähe Treppenhaus) zu. Aus der näheren Baubeschreibung vom 09. Juli 2002 ergibt sich außerdem, dass die Holzbalkendecke im Erdgeschoss nur „z.T.“ ersetzt werden sollte. Im Dachgeschoss seien „Sparren vorhanden“. Im Gebäudeinneren sollte es „vorhandene Fachwerkwände“ geben.

41

Die vorgenommenen baulichen Veränderungen (Komplettabriss und Ersatzbau) gehen damit unzweifelhaft über den Rahmen der beantragten Baumaßnahmen hinaus. Das realisierte Bauvorhaben ist keine Modernisierung bzw. Sanierung eines vorhandenen und zu erhaltenden Gebäudes, sondern eine Neuerrichtung und damit eine wesensmäßig gänzlich andere Maßnahme. Dafür liegt keine Befreiung vor. Dies hat das angefochtene Urteil zutreffend festgestellt. Dafür, dass die Befreiung vom 09. September 2002 die vorliegend realisierte weitestgehende Neuerrichtung des Wohnhauses erfassen und damit legalisieren sollte, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der Befreiung („Modernisierung“, „Instandsetzung“, „bauliche Veränderungen, soweit Inhalt der am 24.07.2002 vollständig vorgelegten Bauvorlagen“) kein Raum.

42

d.) Es besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung einer Befreiung für die Neuerrichtung des Wohnhauses. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO liegen bereits nicht vor. Behördliches Ermessen ist folglich nicht eröffnet. Davon, dass das Bauverbot im Falle der Klägerin eine nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO bedeutete, kann nicht gesprochen werden. Ein anderer Befreiungstatbestand kommt nicht in Betracht.

43

Das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte" ist gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes. Die Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann grundsätzlich nur für solche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck, d.h. der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist.Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist dagegen eine Befreiung ausgeschlossen; denn eine Befreiung für den Regelfall müsste sich notwendig gerade über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert ist (BVerwG, Urt. v. 05.05.1976 - IV C 83.74 -, juris, Rn. 25). Das Bauverbot ist für den Betroffenen in aller Regel keine „nicht beabsichtigte Härte“ i.S.v. § 8 Abs. 1 a) NationalparkVO. Wenn eine im Schutzgebiet liegende schon bebaute Liegenschaft betroffen ist, verwirklicht sich nur der Wille des Verordnungsgebers, die bisherige Nutzung lediglich aus den Gründen des Bestandsschutzes und innerhalb der damit verbundenen Grenzen zuzulassen. Die Unterstellung auch eines solchen bebauten Grundstücks unter das für das Schutzgebiet insgesamt geltende Verbot, dort bauliche Anlagen zu errichten bzw. baulich zu verändern, ist Ausdruck des Willens des Verordnungsgebers, die vorhandene bauliche Nutzung nur noch innerhalb der Grenzen des Bestandsschutzes hinnehmen zu wollen. Mit Wegfall des Bestandsschutzes sollen für das Grundstück die auch im übrigen Naturschutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes eingreifen (OVG NW, Beschl. v. 21.07.1999 - 10 A 1699/99 -, juris, Rn. 7ff; s.a. Senatsbeschl. v. 01.11.2011 - 1 L 257/08 -, juris, Rn. 31).

44

2.) Das Wohnhaus ist danach unter Verstoß gegen die Vorschriften der NationalparkVO formell und materiell illegal errichtet worden. Von dem Verbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO ist zugleich die Nutzung des illegal errichteten Wohnhauses umfasst. Die Nutzungsuntersagung ist eine erforderliche Maßnahme i.S.v. § 57 Abs. 1 LNatG M-V (bzw. § 8 Abs. 1 NatSchAG M-V) zur Abwehr dieser Zuwiderhandlung.

45

Das naturschutzrechtliche Bauverbot erstreckt sich ohne Weiteres auf die Nutzung einer verbotswidrig errichteten baulichen Anlage. Es zielt nicht nur auf die Verhinderung des Baugeschehens, sondern auch auf die Verhinderung der mit der Gebäudenutzung einhergehenden Beeinträchtigungen der in § 3 Abs.1 NationalparkVO geregelten Schutzgüter. Es ist selbstverständlich, dass das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten auch für die Nutzung illegal errichteter baulicher Anlagen gilt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen rechtmäßigen Bauens beziehen sich nicht nur auf den Baukörper als solchen, sondern immer auch auf dessen Nutzung (Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentl. Baurecht II, 6. Aufl., S. 196). Anderenfalls wäre derjenige bevorteilt, der das Bauverbot missachtet, weil der seine gesetzeswidrig errichtete bauliche Anlage nutzen dürfte, wenn auch nur bis zur (behördlich angeordneten) Beseitigung derselben. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zu, wenn es das Nutzungsverbot illegal errichteter baulicher Anlagen der Regelungssystematik entnimmt. § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO nimmt die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich dazugehöriger Flächen von den Verboten des § 6 Abs. 1 NationalparkVO aus. Eine bestimmte Handlung von einem Verbot auszunehmen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Handlung an sich den Verbotstatbestand verwirklichte. Andernfalls wäre die Ausnahmevorschrift überflüssig.

46

Der Senat folgt damit nicht der Ansicht der Klägerin, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO erstrecke sich nicht auf die Nutzung einer baulichen Anlage; ein Nutzungsverbot könne nur auf § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO gestützt werden, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Selbst wenn aber dem Ansatz der Klägerin, wonach das Bauverbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO die Nutzung einer baulichen Anlage nicht untersagte, zu folgen wäre, stellte die Nutzung des Wohnhauses eine nachhaltige Störung des Nationalparks und seiner Bestandteile i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 NationalparkVO dar. Die Frage, ob hier durch die Nutzung des Wohnhauses eine Störung der in § 3 der NationalparkVO genannten Schutzgüter, etwa der Erhaltung der Wasser- und Watvogelbrutplätze zu befürchten ist, ist zu bejahen. Sie kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Klägerin die Nutzung der aus mehreren Gebäuden bestehenden Anlage ohnehin im Umfang von 22 Gästebetten gestattet ist. Es ist für die Frage der für die Schutzzwecke des Nationalparkes schädlichen Steigerung der Intensität der Nutzung der Insel durch den Menschen nicht ohne Auswirkungen, ob das Wohnhaus zusätzlich zu den weiteren Gebäuden genutzt wird oder nicht. Mit der Nutzung des Wohnhauses verbunden ist jedenfalls eine in flächenmäßiger Sicht gesteigerte Inanspruchnahme des Schutzgebietes für schutzgebietsfremde Zwecke. Das Wohnhaus steht als Gästehaus in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Betrieb der übrigen Anlage. Seine Nutzung verursacht zwangsläufig einen Besucherverkehr, der auch Flächen außerhalb des Gebäudes betrifft. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Nutzung des Gebäudes nicht auf die schlichte Übernachtung von Feriengästen beschränkt. Sie umfasst vielmehr alles, was mit einem Übernachtungsbetrieb an störenden Einflüssen durch Gäste, aber auch durch andere Personen (Servicepersonal, Besucher, Reinigungskräfte etc), die für einen solchen Betrieb erforderlich sind, verbunden ist. Der Einwand der Klägerin, es bedeute für vorüberziehende Vögel eher eine Störungsverringerung, wenn sie Einflüssen durch Menschen in geringerem Maße ausgesetzt seien, soweit sich diese - für die Vögel gewissermaßen nicht sichtbar - in dem Gebäude aufhielten, trifft daher nicht zu.

47

3.) Der Beklagte hat das ihm nach § 57 Abs. 1 LNatG eröffnete Ermessen in nicht zu bemängelnder Weise ausgeübt. Auch davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensbetätigung ist nach § 114 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das ist hier zu verneinen. Die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 enthaltenen Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägung, bei der Insel ... handele es sich um einen ganz besonders schutzwürdigen Teil des Nationalparks, insbesondere das Brut- und Rastgeschehen bedürfe eines konsequenten Schutzes, steht mit den insbesondere in den Ziffern 1. bis 3. des § 3 Abs. 1 NationalparkVO genannten Schutzgütern und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben des Nationalparks im Einklang. Auch die Überlegung, die Nutzung der Grundstücke als Feriendomizil sei mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung nicht zu vereinbaren, nur in den Grenzen des Bestandsschutzes hinzunehmen und gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO nach den rechtlichen Möglichkeiten abzubauen, steht mit dem Zweck der Ermächtigung im Einklang. Insbesondere ist die Erwägung, eine Erweiterung und Intensivierung bestehender Nutzungen des ... durch Menschen und die Mehrung potentieller und tatsächlicher Störungen durch die Nutzungsuntersagung zu verhindern, ermessensgerecht. Der von Klägerseite dagegen im Kern erhobene Einwand, die Nutzung des Wohnhauses stelle vor dem Hintergrund des Gesamtkonzeptes der Anlage mit einer zulässigen Nutzung im Umfange von 22 Gästebetten keine Intensivierung von Störungen dar, greift nicht durch. Er lässt außer Acht, dass für die Frage einer Störung der Schutzgebietsziele die nunmehrige – illegale, weil nicht durch eine Befreiung gedeckte – Nutzung des Wohnhauses nicht mit der Nutzung des früheren Wohnhauses nach – genehmigter – Sanierung und Modernisierung verglichen werden darf. Richtiger Bezugspunkt einer Vergleichsbetrachtung ist der Zustand des Grundstückes nach Abriss des Wohnhauses und damit verbundenem Wegfall seines Bestandsschutzes. So betrachtet liegt eine Störungsintensivierung durch Errichtung und Nutzung eines – sozusagen neuen – Wohnhauses im Schutzgebiet auf der Hand. Dessen Nutzung zu untersagen entspricht den ermessensleitenden Vorgaben der Nationalparkverordnung umso mehr, als sogar – worauf die Widerspruchsbehörde zu Recht abgestellt hat – bestandsgeschützte Nutzungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen so schnell wie möglich abgebaut werden sollen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO). Ob der Beklagte den Gesichtspunkt einer „negativen Vorbildwirkung“ zu Recht in seine Erwägungen eingestellt hat oder dieser Aspekt aus den von Klägerseite angesprochenen Gründen hier nicht trägt, kann dahinstehen. Es ist insbesondere nach den ausführlichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 zu den aus Sicht der Widerspruchsbehörde tragenden Ermessensgründen nicht erkennbar, dass die angefochtenen Entscheidungen vom Vorliegen einer „Vorbildwirkung“ abhängig gemacht worden wären. Die weiteren Ermessensgesichtspunkte sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Gewichtung der mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden finanziellen Nachteile für die Klägerin im Vergleich zu den andernfalls für das Schutzgebiet eintretenden Nachteilen.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Mai 2012 - 1 L 94/08 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Tenor Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. November 2008 – 5 A 235/06 – wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
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bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Februar 2016 – 5 A 1057/13 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für da

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bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. April 2012 – 5 A 270/09 HGW – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der S

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. November 2008 – 5 A 235/06 – wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte streiten um die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03. November 2004, mit der der Klägerin zu 1. die Nutzung einer Steganlage auf dem ihr als Eigentümerin gehörenden Grundstück (Flurstück 4, Flur 10, Gemarkung B. – …straße … in B.) untersagt und aufgegeben worden ist, den Bohlenbelag der Steganlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen. Die Klägerin zu 2., deren Gesellschaftsanteile von der Klägerin zu 1. gehalten werden, ist mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt. Ihre Anträge auf Genehmigung zur Schilfmahd und Ausbaggerung der Fahrrinne im Bereich der Steganlage lehnte der Beklagte ab. Insoweit ist Streitgegenstand die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit dieser Maßnahmen bzw. ein entsprechender Genehmigungsanspruch.

2

Die Klägerin zu 1. hat erstinstanzlich die Aufhebung der Ordnungsverfügung beantragt, die Klägerin zu 2. die Feststellung, dass die von ihr beabsichtigte Schilfmahd in und die Ausbaggerung der Fahrrinne von 3 m Breite und 6 m Länge keiner Genehmigung durch den Beklagten bedürfe und keiner Erlaubnispflicht unterliege, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine Ausnahme nach § 7 Nationalparkverordnung, hilfsweise eine Befreiung gemäß § 8 Nationalparkverordnung, weiter hilfsweise eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 LNatG M-V zu erteilen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 03. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit dem angefochtenen Urteil vom 14. November 2008 aufgehoben, soweit darin die Ersatzvornahme angedroht wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4

Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerinnen am 27. November 2008 von Ihnen fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 16. Dezember 2008 (Klägerin zu 2.) bzw. 17. Dezember 2008 (Klägerin zu 1.) gestellte und unter dem 27. Januar 2009 jeweils ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen weder im Falle der Klägerin zu 1. (I.) noch im Falle der Klägerin zu 2. (II.) die Zulassung der Berufung; dabei beachtet der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 -).

6

I. Die Klägerin zu 1. kann die beantragte Zulassung der Berufung zunächst nicht gestützt auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erreichen.

7

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

8

Nach diesem Maßstab liegt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor.

9

Die Klägerin zu 1. macht zunächst geltend, der Beklagte sei für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 03. November 2004 bereits nicht zuständig gewesen, weil die Steganlage zu einem erheblichen Teil auf der nicht zum Nationalpark gehörenden Landfläche vorhanden sei und nur zum Teil entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts südlich der Mittelwasserlinie zum Koppelstrom liege.

10

Das Verwaltungsgericht hat dazu angenommen, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Beseitigungsverfügung in § 57 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatG M-V) vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003, S. 1 – nachfolgend LNatG M-V a.F.) zu finden sei.

11

Nach dieser Vorschrift überwachen die Naturschutzbehörden die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig (§ 57 Abs. 2 LNatG M-V a. F.).

12

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Ordnungsverfügung aus § 55 LNatG M-V folge. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LNatG M-V a. F. (die Bestimmung entspricht § 55 Satz 1 LNatG M-V in der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Fassung, vgl. Art. 8, 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesforstanstalt und zur Änderung anderer Gesetze v. 11.07.2005, GVOBl. M-V, S. 326, 333) sind die Nationalparkämter und das Amt für das Biosphärenreservat Schaalsee zuständig für die Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen. Sie sind auch zuständig für Befreiungen von den Verboten der in § 75 Abs. 1 Satz 3 genannten Verordnungen (Satz 2). Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Steganlage der Klägerin liege im räumlichen Geltungsbereich des mit Verordnung vom 12. September 1990 festgesetzten Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft (GBl. DDR vom 01.10.1990, Sonderdruck Nr. 1466; geändert durch Verordnung vom 20.11.1992, GVOBl. M-V 1993, S. 6).

13

Als Nationalpark ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 NationalparkVO die in § 2 NationalparkVO näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet festgesetzt worden. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Steganlage im Gebiet des festgesetzten Nationalparks liegt, sind demnach die Flächenbeschreibung und Abgrenzung gemäß § 2 NationalparkVO.

14

§ 2 Abs. 2 Nr. NationalparkVO beschreibt bzw. begrenzt den Nationalpark im hier interessierenden Bereich wie folgt:

15

„Die Grenze des Nationalparks hat folgenden Verlauf:

16

17

4. im Süden: … Von dort in südwestlicher Richtung (Linie) am Nordrand der Ortslage Michaelsdorf entlang zum Ufer des Saaler Boddens; dann in Südrichtung entlang der Kliffoberkante bzw. Deichkrone bis zum Hafen Neuendorf. Von dort, die Neundorfer und Borner Bülten einschließend, bis zur Deichkrone 500 m südwestlich des Ortsrandes Born. Die weitere Grenze verläuft am Nordufer des Koppelstromes unter Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born entlang der Landstraße 1. Ordnung bis zur Zufahrt der Jugendherberge Ibenhorst und von dort der südlichen Waldgrenze des Darßwaldes folgend bis zu der unter Abs. 2 Nr. 1 genannten Spierentonne.“

18

Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 NationalparkVO, dass die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Schließlich regelt § 2 Abs. 4 NationalparkVO, dass die Grenze des Nationalparks in einer Karte M 1:50000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt ist. Darüber hinaus ist die Grenze des Nationalparks in der topographischen Karte 1:25000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt wird und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Nationalparkamt und bei den Kreisverwaltungen Ribnitz-Damgarten, B-Stadt-Land und Rügen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

19

Stellt man allein auf die kartenmäßigen Darstellungen der Grenze des Nationalparks gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO ab, ergibt sich noch kein klares Bild, ob der Bereich, in dem sich der streitgegenständliche Steg befindet, vollständig im Gebiet des Nationalparks liegt; insoweit greift der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die kartenmäßige Darstellung bzw. den südlich der Mittelwasserlinie zum Koppelstrom liegenden Bereich, wo sich der Steg befinde, zu kurz. Schon aus den Karten wird allerdings hinlänglich deutlich, dass jedenfalls der Teil des Steges, der in die Wasserfläche des Koppelstroms reicht, im Nationalpark liegt. Dies stellt letztlich die Klägerin zu 1. auch nicht in Frage. Die von ihr so bezeichnete „Landanbindung“ bzw. der im Uferbereich über Land verlaufende Teil des Steges lässt sich allerdings allein an Hand der Karten nicht ohne weiteres dem Gebiet des Nationalparks zuordnen. Nimmt man die Karte M 1:50000 in den Blick, die als Anlage Bestandteil der Verordnung ist, verläuft die grün eingezeichnete Grenze im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks mehr landseitig der Uferlinie. In der topographischen Karte 1:25000 scheint sie eher – sehr „fett“ markiert – vor der Uferlinie bzw. auf der Uferlinie zu liegen.

20

Maßgebliche Bedeutung gewinnt daher im vorliegend zu entscheidenden Fall die textliche Beschreibung des Grenzverlaufs gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 NationalparkVO, soweit es darin heißt, „die weitere Grenze verläuft am Nordufer des Koppelstromes unter Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born“. Daraus folgt, dass die Grenze des Nationalparks am Nordufer bis zur Grenze der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born – einschließlich ihrer nächsten Umgebung, vgl. § 2 Abs. 3 NationalparkVO – auf das Land vorgeschoben ist und insoweit die konkrete Situation des jeweils betroffenen Grundstücks zu beurteilen ist. Würde man demgegenüber annehmen, dass die Grenze des Nationalparks „auf“ der Uferlinie verliefe, wäre die Einschränkung in Gestalt der „Ausgrenzung der im Zusammenhang bebauten Fläche des Ortes Born“ nicht notwendig bzw. obsolet. Endet im Einzelfall ein etwaiger Bebauungszusammenhang erst dort, wo die Wasserfläche des Koppelstromes beginnt bzw. die Uferlinie liegt, kann die Uferlinie mit der Grenze des Nationalparks zusammen fallen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13.04.2011 – 1 L 194/08 –). In diesem Verständnis erweist sich die kartographische Darstellung der Grenze des Nationalparks im Sinne des § 2 Abs. 4 NationalparkVO jedenfalls im Bereich des Ortes Born gegenüber dem Koppelstrom als lediglich grober Anhalt des Grenzverlaufs, der im Bereich des jeweils betroffenen Grundstücks konkretisierungsbedürftig ist.

21

Daraus folgt für das Grundstück der Klägerin, dass dort die im Zusammenhang bebaute Fläche des Ortes Born – einschließlich ihrer nächsten Umgebung – in Auswertung der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbilder und Karten (insbesondere B-Plan „Zum Boddenblick“ und digitale Bundeswasserstraßenkarte) in Richtung der Gemeinde Born gesehen offensichtlich jedenfalls deutlich jenseits des landseitigen Teils des streitgegenständlichen Steges endet. Nur diese Grenzziehung wird auch dem in § 3 NationalparkVO normierten Schutzzweck gerecht. In den Verwaltungsvorgängen ist – untermauert durch zahlreiche Fotos – hinlänglich dokumentiert, dass die dem Grundstück der Klägerin zu 1. zum Koppelstrom vorgelagerte Fläche bzw. Wasserfläche einen geschützten Röhrichtbestand aufweist, der sich auf ihrem Grundstück insbesondere im Stegbereich fortsetzt. Insoweit liegt es nahe, die von Röhricht bestandene Fläche insgesamt einem einheitlichen Schutzregime in Gestalt der Nationalparkverordnung zu unterstellen. Demnach liegt der Steg vollständig im Gebiet des Nationalparks und betrifft die Entscheidung in Gestalt der angefochtenen Ordnungsverfügung ohne Einschränkung den räumlichen Geltungsbereich des festgesetzten Nationalparks. Soweit der Beklagte für die Grenze des Nationalparks nach Maßgabe mehrerer in den Verwaltungsvorgängen dokumentierter Äußerungen seinerseits die zum Koppelstrom hin liegenden Flurstücksgrenzen als Grenze des Nationalparks betrachtet hat, ist dies augenscheinlich lediglich dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung geschuldet.

22

Auch die Angriffe der Klägerin zu 1. gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Jahr 2004 erfolgte Aufbringung eines neuen Bohlenbelags auf der Steganlage stelle die Errichtung einer baulichen Anlage dar, weil die bis dahin vorhandene Anlage jedenfalls einen etwaigen Bestandsschutz inzwischen eingebüßt hatte, eine solche Errichtung sei aber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO im Nationalpark verboten, führen nicht zur Zulassung der Berufung.

23

Zunächst ist dem Verwaltungsgericht – wie auch seitens der Klägerin zu 1. – ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Steg um eine bauliche Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO handelt, deren Errichtung oder Änderung im Nationalpark verboten ist. Dies korrespondiert mit der von Klägerseite vorgelegten wasserrechtlichen Zustimmung für die Nutzung durch bauliche Anlagen nach § 18 des Wassergesetzes DDR vom 17. April 1963 (DDR GBl. I, S. 77).

24

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die im Jahr 2004 erfolgte Erneuerung bzw. Wiederherstellung des Holzbelags des Stegs (sowie der Ausbesserung im Übrigen) stelle sich als verbotene Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO dar, die auch nicht nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO als Ausdruck des aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie folgenden Gedankens des Bestandsschutzes von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen wäre.

25

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO ist die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen von den Verboten des § 6 NationalparkVO ausgenommen. Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 1 NationalparkVO, dass weiter die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt bleiben. Allerdings sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO auch vor, dass diese Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden sollen, soweit sie mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind. Voraussetzung des damit einfachgesetzlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen normierten Bestandsschutzes ist jedoch, dass die betreffende, bislang zulässige Nutzung nicht aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000 – 4 B 28/00 –, NVwZ-RR 2000, 758 – zitiert nach juris). Geht man im Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung am 01. Oktober 1990 auf der Grundlage der erwähnten wasserrechtlichen Zustimmung eine bestimmungsgemäße und rechtlich zulässige Nutzung der Steganlage gegeben war, konnte diese grundsätzlich zunächst dem Bestandsschutz nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO unterfallen. Der Senat lässt dabei allerdings ausdrücklich offen, ob ein solcher Bestandsschutz von der Klägerin zu 1. überhaupt mit Blick darauf hinreichend belegt worden ist, dass die in Kopie vorgelegte wasserrechtliche Zustimmung auf einen Steg „in der aus den Zeichnungen ersichtlichen Länge und Lage am Koppelstrom bei Born“ bezogen ist, diese Zeichnungen jedoch nicht vorliegen. Folglich ist an sich schon offen, ob der Steg in den Jahren 1990 und/oder 2004 der wasserrechtlichen Zustimmung – noch – entsprochen hat. Ein Bestandsschutz war jedoch – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – im Zeitpunkt der Wiederherstellung des Holzbelages des Stegs nicht mehr existent.

26

Die wasserrechtliche Zustimmung ist jedenfalls nur für einen „Badesteg“ erteilt worden. Auf diesen Gesichtspunkt, der noch nicht Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 – war, stellt das Verwaltungsgericht zutreffend ab. Insbesondere den von den Klägerinnen inhaltlich nicht in Frage gestellten Zeugenaussagen im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Steg – „bisher“ – zu DDR-Zeiten und insbesondere im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung – „bestimmungsgemäß“ – in anderer Weise als als Badesteg genutzt worden wäre. Der von der Klägerin zu 1. benannte Zeuge S. hat bekundet, das Grundstück schon aus der Zeit vor 1990 zu kennen. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass man damals sowohl am Weststrand als auch am Bodden baden konnte. Auch hinsichtlich eines Besuchs im Jahre 1996 hat er im Zusammenhang mit einem Trampelpfad zum Bodden ausgeführt, dieser sei nicht der eigentliche Weg gewesen, der früher „zur Badestelle“ benutzt worden sei. Nochmals wird hier die Nutzung als Badestelle unterstrichen. In keiner Weise wird vom Zeugen für die damalige Zeit eine Nutzung des Stegs durch Boote erwähnt. Insoweit konnte die Klägerin zu 1. ihren Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren Az. 1 M 38/05 gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 2005 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht beweisen, obwohl sie gerade insoweit Herrn S. als Zeugen benannt hatte. Nach diesem Vortrag sollte der „Bootssteg“ vor allem der Überwachung des daneben liegenden Badestrandes gedient haben. An ihm seien regelmäßig Rettungsboote vertäut gewesen, die den beauftragten Rettungsschwimmern zur Erfüllung ihrer Aufgaben gedient hätten. Daneben seien an dem Steg aber auch Boote vertäut gewesen, welche von den Feriengästen und auch der damaligen Verwaltungsleiterin genutzt worden seien. Diese habe nach der Einstellung der Betriebstätigkeit den Steg auch noch weiter genutzt. All dies findet sich jedoch in der Aussage des Zeugen nicht wieder. Das einzige Boot, das er erwähnt, ist im Übrigen ein Angelkahn, den er im Jahr 1996 am Steg angebunden gesehen haben will. Auch der Aussage des Zeugen Z., der früher bei der Klägerin zu 1. beschäftigt war, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Steg im genannten Zeitraum nicht nur als Badesteg, sondern auch anderweitig benutzt worden ist. Er spricht lediglich davon, dass der Steg bis 1992 „richtig in der Nutzung“ gewesen sei. Den Aussagen der anderen Zeugen und der schriftlichen Stellungnahme des Herrn G. lässt sich zur Nutzung des Steges zu DDR-Zeiten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung nichts Erhebliches entnehmen.

27

Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die „bisherige bestimmungsgemäße Nutzung“ des Stegs im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO ausschließlich in der Nutzung alsBadesteg lag. Für eine „bisherige bestimmungsgemäße“ Nutzung als Bootssteg, wie sie die Klägerinnen nach Maßgabe ihres gesamten Vorbringens und ausweislich des mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord im Jahr 1997 geschlossenen Nutzungsvertrages beabsichtigen, bestehen keine – hinreichenden – Anhaltspunkte. Entgegen dem von der Klägerin zu 1. eingenommenen Standpunkt ist ein Badesteg nicht auch gleichzeitig ein Bootssteg; ein Badesteg kann nicht ohne Weiteres als Bootssteg genutzt werden, was auch umgekehrt gilt. Der jeweils unterschiedliche Nutzungszweck für den Badebetrieb einerseits oder die Verwendung als Bootssteg andererseits ist offensichtlich. Der Unterschied der Nutzungsarten ist auch wesentlich: Es liegt auf der Hand, dass Badende durch Bootsverkehr in der unmittelbaren Nähe bzw. im unmittelbaren Umfeld eines Badestegs gefährdet werden können. Badebetrieb auf der einen und Bootsbetrieb auf der anderen Seite sind insoweit nicht ohne Weiteres, weil z. B. bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Badenden erfordernd, miteinander in Einklang zu bringen. Dies gilt in besonderem Maße für motorgetriebene Boote. Mehrere am Steg liegende Boote würden einen Badebetrieb zudem unmöglich machen bzw. jedenfalls deutlich erschweren. Sollten am Steg damals tatsächlich Rettungsboote vertäut gewesen sein, dienten diese im Übrigen gerade dem Schutz der Badenden und stellten folglich kein sonstigem Bootsverkehr entsprechendes Risikopotential dar; der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass diese Vorhaltung von Booten allenfalls akzessorisch zur Nutzung als Badesteg gewesen wäre und diesem deshalb keine weitergehende Zweckbestimmung hätte vermitteln können. Zudem stellt sich eine Nutzung des Stegs durch Boote in der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Betrachtung bzw. Qualität offensichtlich anders als eine Nutzung durch Badende dar. So gehen von Booten, insbesondere Motorbooten, andere naturschutzrelevante Beeinträchtigungen aus als von Badenden. Wie sich schon aus den Anträgen der Klägerin zu 2. vom 26. August 2005 und 30. Juni 2006 ergibt, ist für die Nutzung als Bootssteg auch eine „geringfügige“ Ausbaggerung einer neben dem Steg verlaufenden Fahrrinne für Boote erforderlich, damit diese beim Besteigen vom Steg aus nicht auf Grund aufsetzen. Dass ein derartiges Erfordernis bei der Nutzung als Badesteg bestehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ähnliches wird für die nach Maßgabe der erwähnten Anträge erforderliche Freimachung der Fahrrinne von Schilf auf ca. 3 m Breite zu gelten haben. Damit ist von einer Überschreitung der Variationsbreite der Nutzung (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235 – zitiert nach juris) eines Badestegs auszugehen. Maßgeblich Bedeutung erlangt zudem der Umstand, dass als „bestimmungsgemäße“ Nutzung in der wasserrechtlichen Zustimmung begrifflich bzw. ausdrücklich nur die Nutzung als „Badesteg“ vorgesehen war, eine solche als „Bootssteg“ eben nicht. Zu beachten ist dabei, dass der Begriff der „bestimmungsgemäßen“ Nutzung systematisch betrachtet nicht erweiternd, sondern eng auszulegen ist. So stellt § 7 Abs. 2 Satz 2 NationalparkVO klar, dass nicht mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbare Maßnahmen schnellstmöglich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten abgebaut werden sollen.

28

Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – so zutreffend das Verwaltungsgericht – die Nutzung des Geländes als Ferienanlage spätestens 1994 aufgegeben worden ist, ist die Nutzung als Badesteg ebenfalls in diesem Zeitraum – soweit ersichtlich – endgültig beendet worden; für eine in späterer Zeit erneut erfolgte Nutzung als Badesteg bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Damit ist zugleich – wie die Klägerin zu 1. in ihrer Zulassungsantragsbegründung selbst einräumt – der Betrieb der Badestelle einschließlich der Vorhaltung etwaiger Rettungsboote eingestellt worden und die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO bzw. der Bestandsschutz – ginge man nicht von einer damals endgültigen Aufgabe der Nutzung als Badesteg aus jedenfalls unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, BVerwGE 98, 235; Beschl. v. 05.06.2007 – 4 B 20.07 –, ZfBR 2007, 696 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Senatsbeschluss v. 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 –, juris) – entfallen. Damit kommt es auf die Frage einer späteren Nutzung als Bootssteg nicht an, da es sich insoweit schon nicht um die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung gehandelt hätte.

29

Wenn die Klägerin zu 1. auf den Bebauungsplan Nr. 22 „Zum Boddenblick“ verweist, in dem die Steganlage eingezeichnet sei, so ist es abwegig, hieraus eine naturschutzrechtliche Legalisierung derselben – unter Verstoß gegen die Nationalparkverordnung? – ableiten zu wollen.

30

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Steganlage sei formell und materiell illegal (wieder-) errichtet worden, nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin zu 1. verfügt auch nicht über eine Befreiung. Mit ihrem Vorbringen, der in der Ordnungsverfügung angeordnete Rückbau sei unverhältnismäßig, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Es ist nicht ersichtlich, worin der geltend gemachte „gravierende“ Eingriff in das Eigentum der Klägerin zu 1. liegen soll. Im Falle eines Rückbaus des Bohlenbelags ist insbesondere eine erhebliche Substanzbeeinträchtigung weder am Stahlgerüst noch am verschraubten Holzbelag zu erwarten, letzteres im Übrigen schon deshalb nicht, weil es nach dem Vorbringen der Klägerinnen ja ohnehin Praxis sein soll, jeweils zum Winter den Bohlenbelag abzunehmen. Dies würde keinen Sinn machen, wenn dadurch der Bohlenbelag erheblich beschädigt werden würde.

31

Soweit die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang geltend macht, sie hätte einen Genehmigungsanspruch, geht dies jedenfalls schon deshalb fehl, weil ein Befreiungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a) NationalparkVO offensichtlich nicht besteht. Das Zulassungsvorbringen verkennt, dass die Nutzung des Badestegs schon lange Jahre vor 2004 aufgegeben worden ist und es nicht nur um die möglicherweise mit einer erlaubten fortdauernden Nutzung – sei sie auch in den Wintermonaten vorübergehend unterbrochen – einhergehende gleichermaßen erlaubte Beeinträchtigung der Natur geht. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die begehrte Nutzung als Bootssteg, die nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ohnehin nie die bestimmungsgemäße Nutzung war. Das Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NationalparkVO beinhaltet deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall keine unbeabsichtigte Härte, sondern entspricht nach dem Wegfall des Bestandsschutzes gerade dem Schutzzweck der Nationalparkverordnung. Darüber hinaus erscheint auf der Rechtsfolgenseite die geltend gemachte Ermessensreduzierung auf Null als abwegig.

32

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

33

Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder "ausgefallenen" Rechtssachen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.11.1999 – 2 M 99/99 –, NordÖR 2000, 107 – zitiert nach juris). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 – zitiert nach juris). Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 – 4 ZKO 1145/97 –, NVwZ 2001, 448 – zitiert nach juris). Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 – 4 ZKO 1145/97 –, a.a.O.; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 28.01.2009 – 1 L 414/05 –).

34

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommen der Rechtssache nach diesem Maßstab keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu; die vom Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Dies gilt auch mit Blick auf den klägerseitig angesprochenen Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 – 1 M 38/05 –, da dieser die Erteilung der wasserrechtlichen Zustimmung für einen Badesteg noch nicht in den Blick genommen hatte.

35

Auch soweit sich die Klägerin zu 1. auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Jedenfalls stellen sich die aufgeworfenen Fragen unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen nicht als entscheidungserheblich dar.

36

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen des Senats das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf der behaupteten Abweichung beruhte.

37

Auch Verfahrensmängel, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind dem Zulassungsvorbringen der Klägerin zu 1. nicht zu entnehmen. Wie bereits dargelegt, kann die Bauleitplanung der Gemeinde Born einen Bootssteg der Klägerin nicht naturschutzrechtlich legalisieren. Folglich kommen die in diesem Kontext behaupteten Verfahrensverstöße nicht in Betracht. Auch geht das Verwaltungsgericht nicht „offenkundig“ davon aus, dass durch die Versandung der Fahrrinne und des gewachsenen Schilfes auf eine Nichtnutzung der Steganlage zu schließen sei. Abgesehen davon, dass eine solche Schlussfolgerung jedenfalls offensichtlich hinsichtlich eines gewissen Zeitraumes der Nichtnutzung gerechtfertigt wäre, hat das Verwaltungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass wegen der Versandung und des Zuwachsens des Schilfgürtels eine Wiederaufnahme nur unter Verstoß gegen weitere Verbote der Nationalparkverordnung möglich wäre. Für eine überraschende Erwägung ist insoweit nichts ersichtlich, ebenso wenig für eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht. Im Übrigen beruhte jedenfalls die angefochtene Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen des Senats nicht auf einem Verfahrensfehler, wenn man einen solchen einmal unterstellte.

38

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Schilfgürtel auch dem Biotopschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. unterliege. Zunächst bestehen schon an der Biotopeigenschaft der Röhrichtbestände im Bereich des Stegs keine Zweifel. Gleiches gilt für die Frage der Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieses Biotops: Durch die von den Klägerinnen beabsichtigte ständige Freihaltung des Stegs und einer entsprechenden Fahrrinne wird offensichtlich das Biotop in entsprechendem Umfang zerstört oder jedenfalls nachhaltig beeinträchtigt. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, weil es nicht auf seinen Rechtsstandpunkt betreffend § 20 Abs.1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. hingewiesen habe, geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil bereits in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 03. November 2004 auf den Biotopschutz nach dieser Bestimmung verwiesen wurde und folglich schon aus diesem Grund kein Anlass für das Verwaltungsgericht bestand, einen entsprechenden Hinweis zu geben.

39

Wenn die Klägerin zu 1. geltend macht, die auf ihrem Grundstück im Verwaltungsverfahren gefertigten Lichtbilder unterlägen einem Verwertungsverbot, das das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, kann dem ebenso wenig gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass der Beklagte das Erfordernis der vorherigen Ankündigung nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 Nr. 1 LNatG M-V a. F. nicht beachtet hat. Hierin kann jedoch allenfalls ein Verfahrensfehler erblickt werden, der zum einen nach § 46 VwVfG M-V folgenlos bleibt und zum anderen kein Beweisverwertungsverbot begründet (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 04.02.1994 – 2 B 2.91 –, juris; Sauthoff/Bugiel/Göbel, LNatG M-V, Stand: Mai 2003, § 67 Rn. 2). Da sich im Übrigen aus der Unzulässigkeit der Erhebung von Beweismitteln nicht zwingend ein Verwertungsverbot ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 98 Rn. 4) bzw. kein Rechtssatz des Inhalts existiert, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2005 – 2 BvR 1502/04 –, NVwZ 2005, 1175; BVerwG, Urt. v. 15.10.2008 – 2 WD 16.07 –, BVerwGE 132, 100 – jeweils zitiert nach juris), fehlt es zudem an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu, dass vorliegend ein Fall gegeben sein könnte, in dem der Art und des Gewichts des Verfahrensverstoßes nach ein Beweisverwertungsverbot eingreifen könnte.

40

II. Der von der Klägerin zu 2. ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auch in ihrem Falle nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ihre Klage im Hauptantrag unbegründet sei, weil sie für die beantragten Maßnahmen einer Naturschutzgenehmigung nach § 65b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 LNatG M-V (in der am 01.09.2006 in Kraft getretenen Fassung nach Maßgabe des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006, GVOBl. M-V, S. 102, 136 – Art. 5, 9) bedürfe. Das Ausbaggern der Fahrrinne und die teilweise Beseitigung des Schilfgürtels seien nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 NationalparkVO verboten. Eine Befreiung nach § 8 NationalparkVO käme nicht in Betracht. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Da die Klägerin zu 1. sich hinsichtlich des Stegs nicht auf einen Bestandsschutz berufen kann, kann auch die Klägerin zu 2. nicht mit den von ihr beabsichtigten Maßnahmen an einem entsprechenden Bestandsschutz „teilhaben“.

41

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage auch im Hilfsantrag abgewiesen hat. Worin für die Klägerin zu 2. als bloße Verwalterin der Liegenschaft der Klägerin zu 1. eine nicht beabsichtigte Härte liegen können soll, die unter Ermessensreduktion die Erteilung einer Befreiung nach § 8 NationalparkVO gebieten könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 3 LNatG M-V fehlt es an hinreichenden Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zudem besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beantragten Maßnahmen nach den Bestimmungen der Nationalparkverordnung verboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es insoweit auf eine Befreiung von den Verboten nach § 20 LNatG M-V deshalb nicht mehr ankomme.

42

Da das weitere Vorbringen der Klägerin zu 2. zu weiteren Zulassungsgründen im Wesentlichen auf den entsprechenden Vortrag der Klägerin zu 1. Bezug nimmt, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I., denen zufolge hieraus keine Zulassung der Berufung folge, verwiesen werden.

43

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.

44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG, wobei der Regelstreitwert jeweils für beide Begehren der Klägerinnen zugrunde zu legen ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.