Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Nov. 2017 - 4 Bs 180/17

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

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Der 1980 geborene Antragsteller ist seit 1998 Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A1, B, C1 und CE. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 wurde er um 10.05 Uhr am Ostring in Großhansdorf angehalten und überprüft. In dem Polizeibericht vom selben Tag heißt es, bei ihm seien lichtträge Pupillen festgestellt worden, die den Konsum von Betäubungsmitteln vermuten ließen. Nach einer Belehrung lehnte der Antragsteller einen Urin-Schnelltest ab und gab - ausweislich des Berichts - in einem Vier-Augengespräch an, vier Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Die Blutprobe, die nach richterlicher Anordnung um 10:45 Uhr auf der Polizeistelle Großhansdorf entnommen wurde, ergab nach chemisch-toxikologischer Untersuchung ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 3. März 2017 eine Konzentration von 2,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbon-säure (THC-COOH) im Blutserum.

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Mit Bescheid vom 16. März 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Er habe am 2. Januar 2017 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Zusätzlich habe er gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, das letzte Mal vor vier Tagen THC konsumiert zu haben. Da der bei der am Tattag erfolgten Untersuchung festgestellte Wert nicht mehr mit dem angegebenen Konsumvorgang zusammenhängen könne, sei ein mindestens zweimaliger und damit gelegentlicher THC-Konsum nachgewiesen.

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Der am 21. März 2017 hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Antragsteller am 22. Mai 2017 vor, es habe sich um einen Fall des experimentellen Erstkonsums im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel/Silvester durch die erstmalige und einmalige orale Aufnahme von mehreren sog. Space-Cookies am späten Neujahrstag gehandelt. Die unzutreffende Angabe gegenüber den Polizeibeamten, der letzte Konsum habe vor vier Tagen stattgefunden, habe vornehmlich dem Ziel der Abwendung der Blutuntersuchung gedient. Er nehme für die Dauer von sechs Monaten seit dem 24. März 2017 an einem Drogenkontrollprogramm teil, das bei positiven Befunden abgebrochen werde. Seine durch Rechnungen belegte Teilnahme dokumentiere seine Abstinenz. Für den Zeitraum davor (vier Monate vor dem 29. März 2017) habe er seine Haare beim Universitätskrankenhaus Eppendorf analysieren lassen, es habe kein Hinweis für die Aufnahme von Betäubungsmitteln gefunden werden können.

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Am 29. Mai 2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung hat er seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV reiche es nicht aus, dass sich der Betroffene in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen habe, vielmehr müsse die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch noch fortbestehen. Er erfülle die Anforderungen für die Wiedererlangung der Eignung nach dem Konsum von Cannabis. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Es bleibe unklar, aus welchem Grund es in der vorliegenden Situation - längere nachgewiesene Abstinenz/Erstkonsum - der Anordnung des Sofortvollzuges bedürfe.

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In ihrer Erwiderung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie gehe von zwei selbstständigen Konsumvorgängen aus, die mangels Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Ungeeignetheit des Antragstellers belegten. Um die Kraftfahreignung wiederzuerlangen, habe der Antragsteller neben der über einen zwölfmonatigen Zeitraum nachzuweisenden Abstinenz auch einen Beleg über den damit einhergehenden Einstellungswandel vorzulegen.

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Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar sei der Antragsteller am 2. Januar 2017 unzweifelhaft nach der Einnahme von Cannabis und noch unter dem Einfluss desselben mit einem PKW gefahren und habe damit nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt. Es sei allerdings fraglich, ob der Antragsteller zweimalig und damit gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Ein zweiter Konsum lasse sich nach summarischer Prüfung derzeit nicht belastbar nachweisen. Vielmehr erscheine es plausibel, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 2. Januar 2017 nicht einen zweiten Cannabiskonsum (vier Tage zuvor) zugegeben habe, sondern lediglich in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Cannabiskonsum eine falsche Angabe gemacht habe, um mit dieser bewussten Lüge den Verzicht auf eine Blutentnahme zu erreichen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

10

1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe - neben dem belegten Konsumvorgang am 2. Januar 2017 - wegen der Plausibilität des Vortrags des Antragstellers keinen belastbaren Nachweis für einen weiteren Konsumvorgang, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass angesichts des vom Antragsteller eingeräumten Konsums „vor vier Tagen“ von zwei Konsumakten auszugehen sei; seine Behauptung in der Widerspruchsbegründung, die Angabe anlässlich der Verkehrskontrolle sei eine Schutzbehauptung gewesen, sei unglaubhaft, weil er sich darauf - was zutrifft - erstmals zwei Monate nach Zugang des Entziehungsbescheides und nach Abgabe des Führerscheins gestützt habe. Dieses Vorbringen ist geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in der das Vorbringen des Antragstellers nicht weiter hinterfragt wird, in Zweifel zu ziehen. Insofern ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden.

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2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer Weise begründet, die den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, kein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles geboten (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/17, n.v. und v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367, juris Rn. 2).

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Das öffentliche Vollzugsinteresse, die Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer zu schützen, überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen. Der Widerspruch hat bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten und es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, trotz fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt sein. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies u.a. dann, wenn Krankheiten oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

15

Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, NJW 2014, 3260, juris Rn. 11), und insbesondere keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 17; a.A. wohl OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, Blutalkohol 54, 328, juris Rn. 47 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; VGH München, Beschl. v. 29.11.2011, 11 CS 17.368, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.). Es spricht allerdings nichts dagegen, das Vorbringen und sonstige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher - also mehr als nur einmaliger (s.o.) - Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. den Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.).

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Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Verkehrskontrolle vom 2. Januar 2016 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit i. S. d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Ein Konsumvorgang ist durch die am 2. Januar 2017 entnommene Blutprobe belegt, dies bestreitet auch der Antragsteller nicht. Der Bericht des Polizeibeamten Kunz über die Überprüfung des Antragstellers am 2. Januar 2017 dürfte bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller ein weiteres Mal und damit i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

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Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass der Antragsteller während der Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 gegenüber dem Polizeibeamten Kunz einen einmaligen Konsum zugestanden hat, der vier Tage zurückgelegen haben soll. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Vortrag lässt - unter Berücksichtigung der festgestellten Werte im Blutserum (THC: 2,5 ng/ml, THC-OH: 1,2 ng/ml, THC-COOH: 19 ng/ml) - auf einen wiederholten Konsum im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle schließen. Denn die Werte wären nur bei einem - vom Antragsteller aber ausdrücklich nicht eingeräumten - Konsum zeitnah vor der Blutuntersuchung oder bei dauerhaftem Cannabiskonsum plausibel. So wird auch vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass wissenschaftlich belegt sei, dass bei einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum ein nach wie vor im Blutserum vorhandener THC-Wert (dort: 1,3 ng/ml) auf einen regelmäßigen oder wiederholten Konsum schließen lasse (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund müsste der Antragsteller entweder neben dem Konsum vier Tage vor dem 2. Januar 2017 ein weiteres Mal wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben, oder, wenn der letzte Konsum tatsächlich vier Tage zurückgelegen haben sollte, im Vorfeld der Fahrt dauerhaft Cannabis konsumiert haben, so dass es zu einer Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen ist. Beides belegt einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/16, n.v.).

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Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 22. Mai 2017 vorträgt, erstmalig und einmalig am späten Neujahrstag 2017 Cannabis in Form von sog. Space-Cookies konsumiert zu haben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.

20

Wie dargelegt ist das Erklärungsverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Insoweit muss sich der Fahrerlaubnisinhaber an seinem Erklärungsverhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen wird, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sein soll und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.1012, 10 S 3390/11, NJW 2012, 2744, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier ersichtlich.

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Die Erklärung, der Antragsteller habe den Konsumzeitpunkt auf vier Tage vor der Verkehrskontrolle gelegt, um eine Blutuntersuchung abzuwenden, ist schon deshalb kaum glaubhaft, weil die Angabe zum Zeitpunkt offensichtlich ungeeignet wäre, um eine Blutuntersuchung zu vermeiden. Diese wurde angeordnet, weil die Polizeibeamten aufgrund der lichtträgen Pupillen des Antragstellers den Konsum von Betäubungsmitteln vermuteten und weil er einen Urintest verweigerte. Dass die Polizeibeamten angesichts dieser Umstände unabhängig von den Angaben des Antragstellers zum Konsumzeitpunkt eine richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe einholen würden, lag auf der Hand.

22

Wenn der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung weit über vier Monate nach dem Vorfall erstmals geltend macht, lediglich einmal, nämlich am späten Neujahrstag, Cannabis konsumiert zu haben, kann dies nur als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, die jetzt in Kenntnis der Rechtsprechung abgegeben wurde, dass ein einmaliger Konsum von Cannabis für die sofortige Fahrerlaubnisentziehung nicht genügt. Sein Vortrag in Bezug auf den angeblichen experimentellen Erstkonsum am späten Neujahrstag kann dem Antragsteller insbesondere deshalb nicht geglaubt werden, weil er äußerst unsubstantiiert ist. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, einen möglichen Geschehensablauf in sehr allgemein gehaltener Weise zu schildern. Konkrete Einzelheiten, die den Vortrag, am späten Neujahrstag erstmalig Cannabis konsumiert zu haben, nachvollziehbar machen und es der Antragsgegnerin oder in einem Hauptsacheverfahren dem Gericht ermöglichen würden, den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu überprüfen, fehlen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den Umständen, die zu dem - angeblich erstmaligen - Konsum, der am späten Neujahrstag stattgefunden haben soll, geführt haben. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, wann genau bzw. in welchem konkreten Zeitraum er mit wem die Space-Coockies konsumiert haben will oder weshalb der - angeblich - experimentelle Erstkonsum ausgerechnet am späten Neujahrstag und nicht beispielsweise - was vielleicht sogar näher gelegen hätte - an Silvester stattgefunden hat. Der Antragsteller legt auch nicht dar, was ihn relativ bald nach dem Konsum dazu bewogen hat, trotz seiner - angeblichen - Unerfahrenheit mit der Wirkung von Cannabis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Er hat auch keinerlei Nachweise (z.B. in Form einer eidesstattlichen Versicherung von Anwesenden bei dem - angeblichen - Konsum am späten Neujahrstag) für seinen Vortrag vorgelegt.

23

Davon, dass der Antragsteller nicht i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen Konsum und Fahren trennt, ist angesichts der anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten Konzentration von 2,5 ng/ml THC auszugehen. Eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren liegt nur dann vor, wenn eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 32). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.).

24

An dieser Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch angesichts der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52/2015, Seite 322 f.) fest. Darin heißt es, die Grenzwertkommission empfehle, bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu verneinen. Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht veranlasst. Dem entnimmt das Beschwerdegericht nicht, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. fehlendes Trennungsvermögen bei einer THC-Konzentration von unter 3,0 ng/ml nicht in Betracht kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Geklärt ist auch, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, juris Rn. 29, 30; vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, NWVBl. 2017, 379, juris Rn. 102).

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Dass eine Leistungseinbuße unterhalb eines Wertes von 3,0 ng/ml ausgeschlossen ist, stellt die Grenzwertkommission in ihrer Empfehlung nicht fest, auch wenn es dort heißt, dass in experimentellen Studien frühestens ab einem THC-Wert von 2,0 ng/ml eine Leistungseinbuße habe nachgewiesen werden können. Für die Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es - wie dargelegt - nicht auf den Nachweis bzw. die Erkennbarkeit von Leistungseinbußen an, vielmehr reicht insoweit die bloße Möglichkeit (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Dass auch die Grenzwertkommission die Möglichkeit von Leistungseinbußen ab einem Wert von 1,0 ng/ml jedenfalls nicht ausschließt, ergibt sich daraus, dass sie an dem Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit § 24a Abs. 2 StVG festhält. Die Grenzwertkommission nimmt offenbar an, dass für das Trennen im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein engerer Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Diesem Ansatz folgt das Beschwerdegericht nicht. Bei Erreichen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml wird angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel vorliegen und - entsprechend dem Charakter dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes als abstraktem Gefährdungsdelikt - eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheint (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 24a StVG, Rn 21a). Dies legt nahe, bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml neben der abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers anzunehmen (so unter Hinweis auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.). In diesem Sinne hat auch der Vorsitzende der Grenzwertkommission als Sachverständiger in einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erklärt, bereits bei 1,0 ng/ml im Blutserum könne es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen: Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen müsse bzw. könne, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper sei, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt worden sei, gelten (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016, 9 K 4304/16, juris Rn. 88). Auch die Wissenschaftler Tönnes, Auwärter, Knoche und Skop, die der Grenzwertkommission angehört haben, die die genannte Empfehlung aus dem Jahre 2015 verfasst hat, kommen in einer Publikation zu dem Ergebnis, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Serum als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne; bezüglich der Trennungsbereitschaft lasse sich auch aus wissenschaftlicher Sicht annehmen, dass ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Serum bei seltenem oder gelegentlichem Cannabiskonsum - im Bereich von 1 x pro Woche oder seltener - eine mangelhafte Trennung zwischen Konsum und Fahren in einem konkreten Fall als erwiesen angenommen werden könne (Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, 409). Insofern geht das Beschwerdegericht nach wie vor von einem Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit aus. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Beschl. v. 29.3.2017, 11 CS 17.368, juris Rn. 21 und v. 23.5.2016, 11 CAS 16.690, NJW 2016, 2601, juris Rn. 16 ff.; OVG Koblenz, Beschl. 3.5.2017, 10 B 10909/17, Blutalkohol 54, 326, juris Rn. 5 ff.; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, NWVBl 2017, 379, juris Rn. 97 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2016, 12 ME 180/16, DV 2017, 51, juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.7.2016, 10 S 738/16, VBlBW 2016,518, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016, OVG 1 B 37.14, Blutalkohol 53,393, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016, 1 B 9/16, NordÖR 2016, 324, juris Rn. 7 ff.).

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Soweit der Antragsteller vorträgt, er erweise sich - wenn die Annahme gelegentlichen Konsums für die Vergangenheit zuträfe - nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet, sondern hätte mittlerweile seine Fahreignung zurückerlangt, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Antragsteller verweist insoweit auf seine Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm sowie das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Analyse einer Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Eppendorf vom 2. Mai 2017.

27

Das Beschwerdegericht kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen es möglich ist, dass die Fahreignung nach dem Konsum von Betäubungsmitteln während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt wird (vgl. dazu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, Rn. 63). Jedenfalls ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung anzunehmen bzw. die Annahme der fehlenden Eignung zu widerlegen.

28

Er kann sich insoweit nicht auf die chemisch-toxikologische Untersuchung einer ihm am 29. März 2017 entnommene Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf gemäß Gutachten vom 2. Mai 2017 berufen. In dem Gutachten heißt es abschließend, es ergebe sich kein Hinweis auf einen Konsum - u.a. - von THC innerhalb der letzten ca. vier Monate vor dem 29. März 2017, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einschränkung der Aussagekraft des Gutachtens wird auch durch den Umstand deutlich, dass der Antragsteller erwiesenermaßen kurz vor dem 2. Januar 2017, also innerhalb des in dem Gutachten genannten Zeitraums von vier Monaten vor dem 29. März 2017 Cannabis konsumiert hat. Insofern ist eine völlige Abstinenz unabhängig von der Frage, ob eine Abstinenz bis zum 29. März 2017 im Hinblick auf die Fahreignung überhaupt aussagekräftig wäre, jedenfalls ersichtlich nicht belegt.

29

Entsprechendes gilt für die Teilnahme des Antragstellers am Drogenkontrollprogramm der PIMA MPU, wobei auch insoweit offen bleiben kann, ob eine erfolgreiche Teilnahme jetzt schon die Annahme rechtfertigen würde, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Vertragskopie erstreckte sich der Teilnahmezeitraum vom 24. März 2017 bis zum 23. September 2017. Einen Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl Ziffer 10 des Vertrags nach erfolgreichem Abschluss des Abstinenzprogramms die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats vorsieht. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen vom 30. März 2017, 26. Mai 2017 und 22. September 2017, die sich jeweils auf ein noch durchzuführendes Drogenscreening beziehen, mögen zwar dafür sprechen, dass das Vertragsverhältnis seitens des Auftragnehmers nicht entsprechend Ziffer 4 des Vertrages wegen eines positiven Probenergebnisses abgebrochen wurde, sie belegen aber für sich genommen noch nicht den erfolgreichen Abschluss des Programms, zumal sie nichts über das Ergebnis des Drogenscreenings sagen, auf das sich die Rechnung vom 22. September 2017 bezieht.

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Besondere Umstände, mit denen sich vorliegend ein Abweichen von der Regel, mithin die Annahme eines Ausnahmefalles begründen ließe (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV), erkennt das Beschwerdegericht ebenso wenig wie ein - trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung - überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, in besonderem Maße auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein. Soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis für unverhältnismäßig hält, begründet dies weder einen Ausnahmefall noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Selbst berufliche Gründe rechtfertigen angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme kraftfahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr nicht, dem Kraftfahrzeugführer auch nur vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.; VGH München, Beschl. v. 15.6.2016, 11 CS 16.879, juris Rn. 15).

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,-- Euro), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,-- Euro) zugrunde. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden diese Beträge entsprechend der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Damit trägt das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung, dass für einen Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, die Abwendung des Verlusts der Fahrerlaubnis regelmäßig von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als für einen sonstigen Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug nur privat oder für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. In Verfahren der vorliegenden Art geht es allein um die Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Das Maß der Betroffenheit hängt nicht von den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ab, nach denen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit differenzieren (so auch OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2009, 16 E 550/09, juris Rn. 2). Da der Antragsteller - soweit ersichtlich - kein Kraftfahrer ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf 2.500,-- Euro festzusetzen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2016 - 11 CS 16.879

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Mai 2017 - 10 B 10909/17

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 6. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Juli 2016 - 10 S 738/16

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - 3 C 3/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.2 Dem Kläger wurde am 30.08.2004 durch das Landratsamt Waldshut eine Fahrerlaubnis der Klasse

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Tenor 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2014 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Unter dem 21. November 2012 fertigte die Polizeiinspektion Augsburg eine Mitteilung wegen eines Verkehrsdelikts. Danach sei der Antragsteller am 20. Oktober 2012 gegen 13.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Hierbei seien deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden. Zudem habe der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Dieses sei von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen gegangen. Mit einem freiwilligen Drogenurintest sei der Antragsteller nicht einverstanden gewesen. Deshalb sei eine Blutentnahme durchgeführt worden. Diese habe ausweislich eines eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens vom 15. November 2012 ergeben, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Es seien ein THC-Wert von 2,8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 11,0 ng/ml ermittelt worden.

3

Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 entzog die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an: Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließe die Fahreignung aus, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolge.

4

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er habe am 20. Oktober 2012 erstmals Cannabis konsumiert. Es habe sich um ein Probierverhalten und nicht um gelegentlichen Konsum gehandelt. Überdies werde gerügt, dass die Antragsgegnerin ihn vor Erlass des Bescheides vom 8. Mai 2013 nicht angehört habe.

5

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 abgelehnt: Die Antragsgegnerin habe die Fahrerlaubnis des Antragstellers voraussichtlich zu Recht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen, weil sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ergebe sich, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiere, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Bei dem Antragsteller sei angesichts seiner Angaben anlässlich der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 davon auszugehen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere. Insofern komme es nicht darauf an, ob auch der einmalige Cannabiskonsum als gelegentlich i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV anzusehen sei. Aber selbst dann, wenn der Antragsteller am 20. Oktober 2012 erstmalig Cannabis konsumiert hätte, sei von einem gelegentlichen Konsum in dem vorgenannten Sinne auszugehen, weil der einmalige dem gelegentlichen Konsum gleichzusetzen sei. Durch sein Verhalten am 20. Oktober 2012 habe der Antragsteller überdies gezeigt, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne, obwohl er Anlass gehabt habe, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln. Dies ergebe sich aus dem vergleichsweise hohen THC-Wert, der bei dem Antragsteller ermittelt worden sei. Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml könne eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert anzusehen sein, dass drogentypische Ausfallerscheinungen nicht gesondert festgestellt werden müssten. Dessen ungeachtet seien bei der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 aber auch deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden und habe der Antragsteller nach seinen Angaben nur wenige Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert. Umstände, die darauf schließen ließen, dass eine Sondersituation vorgelegen habe, seien nicht ersichtlich. Wegen der hohen THC-Konzentration bedürfe es auch nicht der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, denn die mangelnde Eignung des Antragstellers stehe fest.

II.

6

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

7

Der Antragsteller hat mit den in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe gelegentlich Cannabis eingenommen, weil er dahingehende Angaben anlässlich der Polizeikontrolle am 20. Oktober 2012 gemacht habe und weil dessen ungeachtet selbst ein nur einmaliger Cannabiskonsum mit gelegentlichem Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichzusetzen sei, ist der Antragsteller überzeugend entgegen getreten. Er hat mit seiner Beschwerde darauf verwiesen, dass er gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache gemacht habe, dass überdies die ausweislich des Polizeiberichts von ihm angeblich getätigten Äußerungen nicht darauf schließen ließen, er habe die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt, und dass ein einmaliger Cannabiskonsum – den er nicht bestreite – mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum rechtlich nicht gleichgesetzt werden könne.

8

Da die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen worden sind, ist das Beschwerdegericht berechtigt, den gesamten Streitstoff – auch soweit er nicht Gegenstand der Beschwerdebegründung ist – zu würdigen. Diese Würdigung ergibt, dass die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 ist wiederherzustellen, weil eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Bescheid vom 8. Mai 2013 ergibt, dass das Interesse des Antragstellers überwiegt. Denn die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Mai 2013 bzw. der von dem Antragsteller bereits erhobenen Untätigkeitsklage (5 K 5115/13) – ergibt, dass diese(r) Aussicht auf Erfolg hat, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 nach dem gegenwärtigen Stand als rechtswidrig erweist.

9

Die Antragsgegnerin hat die Entziehung der Fahrerlaubnis in dem angefochtenen Bescheid auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV auch und insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

10

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis. Diese Annahme ist nicht schon deshalb richtig, weil der Antragsteller – wie er selbst einräumt – jedenfalls einmal, nämlich nach seinen Angaben wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012, Cannabis konsumiert hat. Vielmehr geht der beschließende Senat abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden kann (hierzu 1.). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ferner auf der Grundlage des bislang bekannten Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (hierzu 2.).

11

1. Der beschließende Senat geht abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichgesetzt werden kann. Vielmehr setzt der Begriff der gelegentlichen Einnahme i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV einen mehrmaligen, d.h. mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus (so die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. grundlegend: VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 19 ff.; vgl. ferner: OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2014, 16 E 1074/13, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 6; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.2.2010, OVG 1 S 234.09, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009, 4 LB 6/08, juris Rn. 33; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.2007, VRS 112, 373, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).

12

Hierfür spricht insbesondere der Wortsinn, denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „manchmal“, „häufiger, aber nicht regelmäßig“, „öfters“, „hin und wieder“ oder „ab und zu“ verstanden und dient damit der Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen Ereignisses (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff „gelegentlich“ auch die Bedeutung von „bei Gelegenheit“ haben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.). Auch diese Wendung kann bei unbefangenem Verständnis auf mehrere und nicht nur auf ein einmaliges Ereignis(se) bezogen werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „bei Gelegenheit“ habe verwenden wollen. Dass der Verordnungsgeber in Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nur zwei Kategorien gebildet hat, nämlich die regelmäßige und die gelegentliche Einnahme von Cannabis, und es zur Annahme eines die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangels im Falle gelegentlicher Einnahme weiterer Umstände bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, a.a.O.), rechtfertigt es ebenfalls nicht, den einmaligen mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichzusetzen. Denn (mit-) entscheidend für die die Annahme der (möglichen) Nichteignung rechtfertigende Prognose, der Inhaber einer Fahrerlaubnis werde künftig (erneut) unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken, dürften sein bisheriges Konsumverhalten und die daraus abzuleitenden Rückschlüsse für sein zu erwartendes Konsumverhalten in der Zukunft sein. Diese Prognose fällt ohne Weiteres zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis aus, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Diesen Fall regelt Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Dass die Prognose, wenn die weiteren in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV genannten Umstände hinzutreten, ebenfalls unterschiedslos zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis ausfällt, der Cannabis unregelmäßig konsumiert hat, ohne dass es hierbei darauf ankäme, ob dieser Konsum erstmalig oder wiederholt erfolgt ist, erscheint demgegenüber nicht naheliegend. Vielmehr dürfte es für das voraussichtliche zukünftige Konsumverhalten einen Unterschied machen, ob jemand erstmalig Cannabis konsumiert bzw. (aus-) probiert hat oder ohnehin in dem hier verstandenen Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument ist und dies mutmaßlich auch in der Zukunft sein wird. Dem trägt das vorstehende Verständnis einer „gelegentlichen Einnahme“ i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV Rechnung, ohne dass damit bereits geklärt wäre, ob bei Feststehen eines „gelegentlichen“ Cannabiskonsums und Hinzutreten weiterer Umstände i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Nichteignung bereits feststeht oder lediglich Anlass besteht, diese mittels Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zu klären.

13

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen spricht die in der Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen „gelegentlicher“ und „regelmäßiger“ Cannabis-Einnahme dafür, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht vom Anwendungsbereich der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV erfasst werden sollte. Das von der Fahrerlaubnis-Verordnung verfolgte Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet keine hiervon abweichende Auslegung. Auch bei Nachweis eines einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisenden einmaligen Cannabiskonsums haben die Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, mit dem die Konsumhäufigkeit aufgeklärt werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 29 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).

14

2. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat. Eine solche Feststellung kann weder auf den Inhalt des Polizeiberichts vom 21. November 2012 oder das Erklärungsverhalten des Antragstellers, noch auf sonstige Umstände, insbesondere nicht auf die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 15. November 2012, gestützt werden. Im Einzelnen:

15

Aus dem Inhalt des Polizeiberichts vom 21. November 2012 kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, der Antragsteller, der einen einmaligen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 eingeräumt hat, habe auch bei mindestens einer weiteren Gelegenheit Cannabis konsumiert. In dem Bericht heißt es, der Antragsteller habe anlässlich der Verkehrskontrolle widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Diese seien „von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen“ gegangen. Dem ist der Antragsteller im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Eil- und Beschwerdeverfahren entgegengetreten, indem er geltend macht, er habe bei der Verkehrskontrolle überhaupt keine Angaben zur Sache gemacht. Dass dieses Vorbringen zutreffend ist, erscheint zwar nicht sonderlich naheliegend. Allerdings berücksichtigt der Senat, dass der Polizeibericht mehr als einen Monat nach der Verkehrskontrolle erstellt worden und deshalb nicht auszuschließen ist, dass es hierbei zu Verwechselungen oder Erinnerungslücken bei den mit der Sache befassten Polizisten gekommen sein könnte. Diesbezüglich müsste ggf. im Hauptsacheverfahren der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Für das Eilverfahren ist die Frage, ob und ggf. welche Angaben der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 gemacht hat, damit einstweilen als offen anzusehen. Dessen ungeachtet verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass die ausweislich des Polizeiberichts von ihm angeblich getätigten Äußerungen nicht zwingend darauf schließen lassen, er habe die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt. Insbesondere lässt sich den Angaben in dem Polizeibericht nicht eindeutig entnehmen, er habe den Konsum von Cannabis – und nicht von anderen Drogen bzw. Wirkstoffen – eingeräumt.

16

Die Annahme, der Antragsteller habe entgegen seinen Angaben mehr als nur einmal Cannabis konsumiert, ist auch nicht aufgrund seines Erklärungsverhaltens gerechtfertigt. Allerdings geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis es grundsätzlich rechtfertige, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend mache, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlege. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, es sei unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führe und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerate. Dies wiederum berechtige zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum berufe und sich zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erkläre. Unterlasse er dies, sei es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 17 ff., m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 26.9.2011, 11 CS 11.1427, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.).

17

Ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller vorliegend zumindest im gerichtlichen Verfahren hinreichend glaubhaft im Sinne der o.g. Rechtsprechung zu den Einzelheiten seines Cannabiskonsums geäußert hat, teilt der Senat die vorstehend dargestellte Auffassung nicht. Hiergegen spricht, dass sie der Sache nach zu einer Umkehr der Beweislast führt und auf Spekulationen beruht. Es spricht zwar nichts dagegen, das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher – also mehr als nur einmaliger (s.o.) – Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs lässt sich dieser Ansatz schon deshalb nicht rechtfertigen, da die Möglichkeit besteht, nähere Erkenntnisse über das Konsumverhalten eines einmal auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers durch die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu erlangen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.). An einem derartigen Nachweis fehlt es bislang.

18

Schließlich rechtfertigen auch die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 15. November 2012 nicht die Annahme, der Antragsteller habe bei mindestens einer weiteren Gelegenheit Cannabis konsumiert. Dies gilt namentlich mit Blick darauf, dass der bei ihm ermittelte THC-COOH-Wert 11,0 ng/ml betragen hat. Ungeachtet der Frage, ob und – wenn ja – ab welchem THC-COOH-Wert auf die zumindest gelegentliche Einnahme von Cannabis geschlossen werden kann, ist ein solch zwingender Rückschluss jedenfalls bei dem hier ermittelten THC-Carbonsäure-Spiegel noch nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.12.2013, 16 B 1344/13, juris Rn. 3 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 6 ff.; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 16.8.2006, 11 CS 05.3394, juris Rn. 29 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 19).

19

Ist es nach alledem als zumindest offen anzusehen, ob der Antragsteller am 20. Oktober 2012 erstmalig Cannabis konsumiert hat, so erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 nach dem gegenwärtigen Stand als rechtswidrig und führt dies zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Denn die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Dem trägt der Senat im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung.

20

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2014 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Unter dem 21. November 2012 fertigte die Polizeiinspektion Augsburg eine Mitteilung wegen eines Verkehrsdelikts. Danach sei der Antragsteller am 20. Oktober 2012 gegen 13.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Hierbei seien deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden. Zudem habe der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Dieses sei von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen gegangen. Mit einem freiwilligen Drogenurintest sei der Antragsteller nicht einverstanden gewesen. Deshalb sei eine Blutentnahme durchgeführt worden. Diese habe ausweislich eines eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens vom 15. November 2012 ergeben, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Es seien ein THC-Wert von 2,8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 11,0 ng/ml ermittelt worden.

3

Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 entzog die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an: Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließe die Fahreignung aus, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolge.

4

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er habe am 20. Oktober 2012 erstmals Cannabis konsumiert. Es habe sich um ein Probierverhalten und nicht um gelegentlichen Konsum gehandelt. Überdies werde gerügt, dass die Antragsgegnerin ihn vor Erlass des Bescheides vom 8. Mai 2013 nicht angehört habe.

5

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 abgelehnt: Die Antragsgegnerin habe die Fahrerlaubnis des Antragstellers voraussichtlich zu Recht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen, weil sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ergebe sich, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiere, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Bei dem Antragsteller sei angesichts seiner Angaben anlässlich der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 davon auszugehen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere. Insofern komme es nicht darauf an, ob auch der einmalige Cannabiskonsum als gelegentlich i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV anzusehen sei. Aber selbst dann, wenn der Antragsteller am 20. Oktober 2012 erstmalig Cannabis konsumiert hätte, sei von einem gelegentlichen Konsum in dem vorgenannten Sinne auszugehen, weil der einmalige dem gelegentlichen Konsum gleichzusetzen sei. Durch sein Verhalten am 20. Oktober 2012 habe der Antragsteller überdies gezeigt, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne, obwohl er Anlass gehabt habe, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln. Dies ergebe sich aus dem vergleichsweise hohen THC-Wert, der bei dem Antragsteller ermittelt worden sei. Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml könne eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert anzusehen sein, dass drogentypische Ausfallerscheinungen nicht gesondert festgestellt werden müssten. Dessen ungeachtet seien bei der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 aber auch deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden und habe der Antragsteller nach seinen Angaben nur wenige Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert. Umstände, die darauf schließen ließen, dass eine Sondersituation vorgelegen habe, seien nicht ersichtlich. Wegen der hohen THC-Konzentration bedürfe es auch nicht der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, denn die mangelnde Eignung des Antragstellers stehe fest.

II.

6

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

7

Der Antragsteller hat mit den in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe gelegentlich Cannabis eingenommen, weil er dahingehende Angaben anlässlich der Polizeikontrolle am 20. Oktober 2012 gemacht habe und weil dessen ungeachtet selbst ein nur einmaliger Cannabiskonsum mit gelegentlichem Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichzusetzen sei, ist der Antragsteller überzeugend entgegen getreten. Er hat mit seiner Beschwerde darauf verwiesen, dass er gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache gemacht habe, dass überdies die ausweislich des Polizeiberichts von ihm angeblich getätigten Äußerungen nicht darauf schließen ließen, er habe die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt, und dass ein einmaliger Cannabiskonsum – den er nicht bestreite – mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum rechtlich nicht gleichgesetzt werden könne.

8

Da die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen worden sind, ist das Beschwerdegericht berechtigt, den gesamten Streitstoff – auch soweit er nicht Gegenstand der Beschwerdebegründung ist – zu würdigen. Diese Würdigung ergibt, dass die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 ist wiederherzustellen, weil eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Bescheid vom 8. Mai 2013 ergibt, dass das Interesse des Antragstellers überwiegt. Denn die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Mai 2013 bzw. der von dem Antragsteller bereits erhobenen Untätigkeitsklage (5 K 5115/13) – ergibt, dass diese(r) Aussicht auf Erfolg hat, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 nach dem gegenwärtigen Stand als rechtswidrig erweist.

9

Die Antragsgegnerin hat die Entziehung der Fahrerlaubnis in dem angefochtenen Bescheid auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV auch und insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

10

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis. Diese Annahme ist nicht schon deshalb richtig, weil der Antragsteller – wie er selbst einräumt – jedenfalls einmal, nämlich nach seinen Angaben wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012, Cannabis konsumiert hat. Vielmehr geht der beschließende Senat abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden kann (hierzu 1.). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ferner auf der Grundlage des bislang bekannten Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (hierzu 2.).

11

1. Der beschließende Senat geht abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichgesetzt werden kann. Vielmehr setzt der Begriff der gelegentlichen Einnahme i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV einen mehrmaligen, d.h. mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus (so die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. grundlegend: VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 19 ff.; vgl. ferner: OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2014, 16 E 1074/13, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 6; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.2.2010, OVG 1 S 234.09, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009, 4 LB 6/08, juris Rn. 33; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.2007, VRS 112, 373, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).

12

Hierfür spricht insbesondere der Wortsinn, denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „manchmal“, „häufiger, aber nicht regelmäßig“, „öfters“, „hin und wieder“ oder „ab und zu“ verstanden und dient damit der Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen Ereignisses (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff „gelegentlich“ auch die Bedeutung von „bei Gelegenheit“ haben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.). Auch diese Wendung kann bei unbefangenem Verständnis auf mehrere und nicht nur auf ein einmaliges Ereignis(se) bezogen werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „bei Gelegenheit“ habe verwenden wollen. Dass der Verordnungsgeber in Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nur zwei Kategorien gebildet hat, nämlich die regelmäßige und die gelegentliche Einnahme von Cannabis, und es zur Annahme eines die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangels im Falle gelegentlicher Einnahme weiterer Umstände bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, a.a.O.), rechtfertigt es ebenfalls nicht, den einmaligen mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichzusetzen. Denn (mit-) entscheidend für die die Annahme der (möglichen) Nichteignung rechtfertigende Prognose, der Inhaber einer Fahrerlaubnis werde künftig (erneut) unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken, dürften sein bisheriges Konsumverhalten und die daraus abzuleitenden Rückschlüsse für sein zu erwartendes Konsumverhalten in der Zukunft sein. Diese Prognose fällt ohne Weiteres zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis aus, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Diesen Fall regelt Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Dass die Prognose, wenn die weiteren in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV genannten Umstände hinzutreten, ebenfalls unterschiedslos zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis ausfällt, der Cannabis unregelmäßig konsumiert hat, ohne dass es hierbei darauf ankäme, ob dieser Konsum erstmalig oder wiederholt erfolgt ist, erscheint demgegenüber nicht naheliegend. Vielmehr dürfte es für das voraussichtliche zukünftige Konsumverhalten einen Unterschied machen, ob jemand erstmalig Cannabis konsumiert bzw. (aus-) probiert hat oder ohnehin in dem hier verstandenen Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument ist und dies mutmaßlich auch in der Zukunft sein wird. Dem trägt das vorstehende Verständnis einer „gelegentlichen Einnahme“ i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV Rechnung, ohne dass damit bereits geklärt wäre, ob bei Feststehen eines „gelegentlichen“ Cannabiskonsums und Hinzutreten weiterer Umstände i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Nichteignung bereits feststeht oder lediglich Anlass besteht, diese mittels Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zu klären.

13

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen spricht die in der Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen „gelegentlicher“ und „regelmäßiger“ Cannabis-Einnahme dafür, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht vom Anwendungsbereich der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV erfasst werden sollte. Das von der Fahrerlaubnis-Verordnung verfolgte Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet keine hiervon abweichende Auslegung. Auch bei Nachweis eines einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisenden einmaligen Cannabiskonsums haben die Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, mit dem die Konsumhäufigkeit aufgeklärt werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 29 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).

14

2. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat. Eine solche Feststellung kann weder auf den Inhalt des Polizeiberichts vom 21. November 2012 oder das Erklärungsverhalten des Antragstellers, noch auf sonstige Umstände, insbesondere nicht auf die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 15. November 2012, gestützt werden. Im Einzelnen:

15

Aus dem Inhalt des Polizeiberichts vom 21. November 2012 kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, der Antragsteller, der einen einmaligen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 eingeräumt hat, habe auch bei mindestens einer weiteren Gelegenheit Cannabis konsumiert. In dem Bericht heißt es, der Antragsteller habe anlässlich der Verkehrskontrolle widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Diese seien „von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen“ gegangen. Dem ist der Antragsteller im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Eil- und Beschwerdeverfahren entgegengetreten, indem er geltend macht, er habe bei der Verkehrskontrolle überhaupt keine Angaben zur Sache gemacht. Dass dieses Vorbringen zutreffend ist, erscheint zwar nicht sonderlich naheliegend. Allerdings berücksichtigt der Senat, dass der Polizeibericht mehr als einen Monat nach der Verkehrskontrolle erstellt worden und deshalb nicht auszuschließen ist, dass es hierbei zu Verwechselungen oder Erinnerungslücken bei den mit der Sache befassten Polizisten gekommen sein könnte. Diesbezüglich müsste ggf. im Hauptsacheverfahren der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Für das Eilverfahren ist die Frage, ob und ggf. welche Angaben der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 gemacht hat, damit einstweilen als offen anzusehen. Dessen ungeachtet verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass die ausweislich des Polizeiberichts von ihm angeblich getätigten Äußerungen nicht zwingend darauf schließen lassen, er habe die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt. Insbesondere lässt sich den Angaben in dem Polizeibericht nicht eindeutig entnehmen, er habe den Konsum von Cannabis – und nicht von anderen Drogen bzw. Wirkstoffen – eingeräumt.

16

Die Annahme, der Antragsteller habe entgegen seinen Angaben mehr als nur einmal Cannabis konsumiert, ist auch nicht aufgrund seines Erklärungsverhaltens gerechtfertigt. Allerdings geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis es grundsätzlich rechtfertige, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend mache, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlege. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, es sei unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führe und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerate. Dies wiederum berechtige zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum berufe und sich zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erkläre. Unterlasse er dies, sei es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 17 ff., m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 26.9.2011, 11 CS 11.1427, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.).

17

Ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller vorliegend zumindest im gerichtlichen Verfahren hinreichend glaubhaft im Sinne der o.g. Rechtsprechung zu den Einzelheiten seines Cannabiskonsums geäußert hat, teilt der Senat die vorstehend dargestellte Auffassung nicht. Hiergegen spricht, dass sie der Sache nach zu einer Umkehr der Beweislast führt und auf Spekulationen beruht. Es spricht zwar nichts dagegen, das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher – also mehr als nur einmaliger (s.o.) – Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs lässt sich dieser Ansatz schon deshalb nicht rechtfertigen, da die Möglichkeit besteht, nähere Erkenntnisse über das Konsumverhalten eines einmal auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers durch die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu erlangen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.). An einem derartigen Nachweis fehlt es bislang.

18

Schließlich rechtfertigen auch die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 15. November 2012 nicht die Annahme, der Antragsteller habe bei mindestens einer weiteren Gelegenheit Cannabis konsumiert. Dies gilt namentlich mit Blick darauf, dass der bei ihm ermittelte THC-COOH-Wert 11,0 ng/ml betragen hat. Ungeachtet der Frage, ob und – wenn ja – ab welchem THC-COOH-Wert auf die zumindest gelegentliche Einnahme von Cannabis geschlossen werden kann, ist ein solch zwingender Rückschluss jedenfalls bei dem hier ermittelten THC-Carbonsäure-Spiegel noch nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.12.2013, 16 B 1344/13, juris Rn. 3 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 6 ff.; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 16.8.2006, 11 CS 05.3394, juris Rn. 29 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 19).

19

Ist es nach alledem als zumindest offen anzusehen, ob der Antragsteller am 20. Oktober 2012 erstmalig Cannabis konsumiert hat, so erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 nach dem gegenwärtigen Stand als rechtswidrig und führt dies zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Denn die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Dem trägt der Senat im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung.

20

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 2016, rechtskräftig seit 31. Juli 2016, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am Samstag, den 19. März 2016, gegen 8:00 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Analyse des um 8:53 Uhr entnommenen Bluts des Antragstellers durch das rechtsmedizinische Institut der Ludwig-Maximilians-Universi-tät München vom 24. Mai 2016 ergab eine Konzentration von 4,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,2 ng/ml Hydroxy-THC sowie 33 ng/ml THC-Carbonsäure.

Laut Bericht der Polizeiinspektion P. vom 19. März 2016 gab der Antragsteller bei der Kontrolle an diesem Tag an, am 18. März 2016 gegen 15:00 Uhr auf einer Party (Wohnung) einen Joint konsumiert und zuletzt am 19. März 2016 von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr geschlafen zu haben. Zur letzten Nahrungsaufnahme gab er an: 18. März 2016, 16:00 Uhr, ein Steak, Gaststätte, 21:00 Uhr ein Wurstbrot. Das Polizeiprotokoll ist vom Antragsteller unterschrieben. Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 19. März 2016 ist handschriftlich vermerkt: „gestern Cannabis“.

Auf Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. September 2016 vortragen, es liege beim ihm ein einmaliger experimenteller Cannabiskonsum am 18. März 2016 auf einer Geburtstagsfeier vor. Auf Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde ergänzte er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, der Konsum habe erst am 19. März 2016 um 3:00 Uhr morgens stattgefunden. Er habe eine Haschzigarette geraucht. Bei der Zeitangabe habe es eine Verwechslung gegeben. Der Antragsteller habe bei seiner Unterschrift diese Aussage im Protokoll - auch cannabisbedingt - nicht bemerkt. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. November 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigenbüros (Prof. Dr. P. …) vor zu der Frage, ob bei den beim Antragsteller gemessenen Blutwerten ein vorheriger um 3:00 Uhr erfolgter Konsum von THC möglich erscheine oder ob diese Werte zwingend dazu führten, dass später noch ein zweiter Konsum stattgefunden haben müsse. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die „Wertekonstellation“ in der beim Antragsteller entnommenen Blutprobe nach entsprechender wissenschaftlicher Analyse ohne weiteres darauf gründen könne, dass der Antragsteller am 19. März 2016 um den Zeitraum 3:00 Uhr einmalig Cannabiszubereitungen inhalativ konsumiert habe. Daneben könne eine weitere, zeitnähere Aufnahme von Cannabisinhaltsstoffen sachverständig nicht belegt werden.

Nach nochmaliger vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Unter Nr. 3 des Bescheids lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den vom Antragsteller am 16. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ab.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid wiederherzustellen. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 ab. Den Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 zurück. Gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid ist nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsgerichts Klage anhängig (vom 27.2.2017, Az. M 26 K 17.827).

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat legt den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag dahingehend aus, dass zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage, hilfsweise unter Auflagen, begehrt wird und andererseits dahingehend, dass sich der Antragsteller nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablieferung des Führerscheins wendet, nicht hingegen gegen die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE.

Die so ausgelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

1.1. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

Aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der L.-M1.-Universität M. vom 24. Mai 2016 steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Polizeikontrolle am 19. März 2016 um 8:00 Uhr Cannabis konsumiert hat, soweit er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der in den Akten vermerkten Erklärung des Antragstellers, er habe am 18. März 2016 gegen 15:00 Uhr Cannabis konsumiert, ein zweiter Konsumakt nachgewiesen ist, auch wenn die vom Antragsteller angeführte Verwechslung der Uhrzeit äußerst zweifelhaft ist, da der Antragsteller gleichzeitig angegeben hat, am 19. März 2016 von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr geschlafen zu haben. Denn vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 15; B.v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275). Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Der Antragsteller hat zwar im Verwaltungsverfahren einen einmaligen experimentellen Konsum behauptet, ist jedoch im Beschwerdeverfahren den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 10 f.), wonach dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert ist, nicht entgegengetreten, sodass es insoweit bereits an der entsprechenden Darlegung der Beschwerdegründe fehlt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Übrigen ist offensichtlich, dass die bloße Behauptung nicht ausreicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigenbüros vom 7. November 2016 besagt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Antragsteller nur einmalig Cannabis konsumiert hat. Es hält es lediglich für möglich, dass die im Blut des Antragstellers festgestellten THC-Werte auf einen Cannabiskonsum um 3:00 Uhr desselben Tages zurückgeführt werden können und für den festgestellten THC-Wert von 4,3 ng/ml nicht ein weiterer Konsumsakt zwischen 3:00 Uhr und dem Zeitpunkt der Blutabnahme um 8:53 Uhr notwendig gewesen sei. Ob letzteres nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Abbauverhalten von Cannabis zutreffen kann, soweit nicht regelmäßiger Konsum vorliegt, kann hier offen bleiben.

1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trennt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711). Danach ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blut von fehlendem Vermögen, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu trennen, auszugehen, sodass der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist und ihm deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, da Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung bis zu dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2017 nicht vorliegen. Die bloße Vorlage eines Abstinenznachweises im Beschwerdeverfahren reicht hierfür nicht.

1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Blutalkohol 54, 52) ist es offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabis-einfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann (a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris).

Der Senat hat daher in mehreren Fällen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid unter der Auflage wiederhergestellt, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht (vgl. zuletzt B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris). Das hat hier der Antragsteller hilfsweise im Beschwerdeverfahren beantragt.

Eine entsprechende Anordnung im Wege der Interessenabwägung zieht der Senat hier nicht in Betracht. Bis zur Klärung der oben genannten offenen Rechtsfrage, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid bei einer erstmaligen Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, die nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, auch im Wege der Interessenabwägung unter Auflagen nur in Frage, wenn auch in der Zeit bis zur Klärung der Fahreignung (schlussendlich durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung) eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, wenn also Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene zukünftig entweder abstinent ist oder über das erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabiszubereitungen und dem Fahren verfügt. Bei dieser Einschätzung im Wege der Interessenabwägung können auch unterhalb der Schwelle des regelmäßigen Konsums die bei der Fahrt im Blut vorhandenen „THC-Werte“ nicht ausgeblendet werden, auch wenn es einen aus dem Fahrerlaubnisrecht abzuleitenden THC-Wert hierzu nicht gibt. Es kann jedoch insoweit auf wissenschaftliche Aussagen zurückgegriffen werden.

Die Grenzwertkommission hat in ihrer Verlautbarung vom September 2015 (Blutalkohol 2015 S. 322; vgl. hierzu auch Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von THC im Blutserum, Blutalkohol 2016, 409 ff.) empfohlen, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen (und damit eine Wiederholungsgefahr zu bejahen), wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris). Daraus ergibt sich zwar nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 32-36). Aus der genannten Empfehlung der Grenzwertkommission ergibt sich aber, dass bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen muss. Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, hat die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol a.a.O. S. 323).

Der Antragsteller hat ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, obwohl er noch 53 Minuten nach der Fahrt unter dem Einfluss von THC mit einem Gehalt von 4,3 ng/ml im Blut stand. Das belegt aufgrund des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, soweit nicht regelmäßiger Konsum vorliegt, nicht nur ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der Vergangenheit, sondern einen charakterlichen Eignungsmangel, der es nicht vertretbar erscheinen lässt, dem Antragsteller vorläufig die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu gestatten. Wer wenige Stunden nach dem (offensichtlich erheblichen) Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, zeigt eine gewisse Verantwortungslosigkeit, zumindest aber eine Sorglosigkeit für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, weil davon auszugehen ist, dass ihm bewusst ist, dass er noch unter der Wirkung der Droge steht, zumindest stehen kann. Aufgrund dieses Verhaltens sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mit Schriftsatz vom 27. März 2017 vorgelegten Haaranalyse eine erhebliche Wiederholungsgefahr beim Antragsteller. Ein Drogenkontrollprogramm kann in solchen Fällen dieser Gefahr nicht wirksam (genug) begegnen.

Aus diesem Grund können auch die privaten und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr nicht dazu führen, ihn im Wege der Interessenabwägung vorläufig ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu lassen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs.

2

Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.

3

Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu fordern; davon sah der Beklagte ab.

4

Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als 24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter 1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.

7

Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb ausgegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.

8

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachverständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als naheliegende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor allem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außerdem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme - auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefallen. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in seinem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahreignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirkstoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gelegentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den untersten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert könne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen. Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Außerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon einen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsgefährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das entspreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Beeinträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich, jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Cannabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Darin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt. Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von Drasch u.a. geübt habe; der Studie sei ein gewisser Erkenntniswert gleichwohl nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.

9

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitliche Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden. Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzentration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvorgänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am 20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft. Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein einmaliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der 2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden. Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt werden. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zweimaligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffassung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

15

Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

16

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

17

a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18

Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).

19

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20

Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.

21

Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

23

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24

Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25

Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26

Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

27

c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungsverfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.

28

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

29

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

30

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).

31

Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist, führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen muss (c).

32

a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

33

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

34

Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Beschluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

35

Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt angesichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, die Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O. Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).

36

Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.

37

b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

38

Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.

39

Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.

40

Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleichwohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht erkennen.

41

Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 <1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum einen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für erforderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise - je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichende Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber - wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgeblichen THC-Grenzwerts gewinnen.

43

c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

44

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

45

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

46

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

47

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>).

48

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

49

3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.

50

In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht, dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten enthalte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klägers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszuschlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.

51

Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.

52

Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kenntnisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 2016, rechtskräftig seit 31. Juli 2016, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am Samstag, den 19. März 2016, gegen 8:00 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Analyse des um 8:53 Uhr entnommenen Bluts des Antragstellers durch das rechtsmedizinische Institut der Ludwig-Maximilians-Universi-tät München vom 24. Mai 2016 ergab eine Konzentration von 4,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,2 ng/ml Hydroxy-THC sowie 33 ng/ml THC-Carbonsäure.

Laut Bericht der Polizeiinspektion P. vom 19. März 2016 gab der Antragsteller bei der Kontrolle an diesem Tag an, am 18. März 2016 gegen 15:00 Uhr auf einer Party (Wohnung) einen Joint konsumiert und zuletzt am 19. März 2016 von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr geschlafen zu haben. Zur letzten Nahrungsaufnahme gab er an: 18. März 2016, 16:00 Uhr, ein Steak, Gaststätte, 21:00 Uhr ein Wurstbrot. Das Polizeiprotokoll ist vom Antragsteller unterschrieben. Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 19. März 2016 ist handschriftlich vermerkt: „gestern Cannabis“.

Auf Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. September 2016 vortragen, es liege beim ihm ein einmaliger experimenteller Cannabiskonsum am 18. März 2016 auf einer Geburtstagsfeier vor. Auf Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde ergänzte er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, der Konsum habe erst am 19. März 2016 um 3:00 Uhr morgens stattgefunden. Er habe eine Haschzigarette geraucht. Bei der Zeitangabe habe es eine Verwechslung gegeben. Der Antragsteller habe bei seiner Unterschrift diese Aussage im Protokoll - auch cannabisbedingt - nicht bemerkt. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. November 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigenbüros (Prof. Dr. P. …) vor zu der Frage, ob bei den beim Antragsteller gemessenen Blutwerten ein vorheriger um 3:00 Uhr erfolgter Konsum von THC möglich erscheine oder ob diese Werte zwingend dazu führten, dass später noch ein zweiter Konsum stattgefunden haben müsse. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die „Wertekonstellation“ in der beim Antragsteller entnommenen Blutprobe nach entsprechender wissenschaftlicher Analyse ohne weiteres darauf gründen könne, dass der Antragsteller am 19. März 2016 um den Zeitraum 3:00 Uhr einmalig Cannabiszubereitungen inhalativ konsumiert habe. Daneben könne eine weitere, zeitnähere Aufnahme von Cannabisinhaltsstoffen sachverständig nicht belegt werden.

Nach nochmaliger vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Unter Nr. 3 des Bescheids lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den vom Antragsteller am 16. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ab.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid wiederherzustellen. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 ab. Den Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 zurück. Gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid ist nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsgerichts Klage anhängig (vom 27.2.2017, Az. M 26 K 17.827).

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat legt den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag dahingehend aus, dass zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage, hilfsweise unter Auflagen, begehrt wird und andererseits dahingehend, dass sich der Antragsteller nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablieferung des Führerscheins wendet, nicht hingegen gegen die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE.

Die so ausgelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme vom Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

1.1. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

Aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts der L.-M1.-Universität M. vom 24. Mai 2016 steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Polizeikontrolle am 19. März 2016 um 8:00 Uhr Cannabis konsumiert hat, soweit er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der in den Akten vermerkten Erklärung des Antragstellers, er habe am 18. März 2016 gegen 15:00 Uhr Cannabis konsumiert, ein zweiter Konsumakt nachgewiesen ist, auch wenn die vom Antragsteller angeführte Verwechslung der Uhrzeit äußerst zweifelhaft ist, da der Antragsteller gleichzeitig angegeben hat, am 19. März 2016 von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr geschlafen zu haben. Denn vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 15; B.v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; OVG NW, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275). Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen.

Der Antragsteller hat zwar im Verwaltungsverfahren einen einmaligen experimentellen Konsum behauptet, ist jedoch im Beschwerdeverfahren den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 10 f.), wonach dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert ist, nicht entgegengetreten, sodass es insoweit bereits an der entsprechenden Darlegung der Beschwerdegründe fehlt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Übrigen ist offensichtlich, dass die bloße Behauptung nicht ausreicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigenbüros vom 7. November 2016 besagt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Antragsteller nur einmalig Cannabis konsumiert hat. Es hält es lediglich für möglich, dass die im Blut des Antragstellers festgestellten THC-Werte auf einen Cannabiskonsum um 3:00 Uhr desselben Tages zurückgeführt werden können und für den festgestellten THC-Wert von 4,3 ng/ml nicht ein weiterer Konsumsakt zwischen 3:00 Uhr und dem Zeitpunkt der Blutabnahme um 8:53 Uhr notwendig gewesen sei. Ob letzteres nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Abbauverhalten von Cannabis zutreffen kann, soweit nicht regelmäßiger Konsum vorliegt, kann hier offen bleiben.

1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trennt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711). Danach ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von 1,0 ng/ml oder mehr THC im Blut von fehlendem Vermögen, den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu trennen, auszugehen, sodass der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist und ihm deshalb gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, ist dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, da Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung bis zu dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2017 nicht vorliegen. Die bloße Vorlage eines Abstinenznachweises im Beschwerdeverfahren reicht hierfür nicht.

1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Blutalkohol 54, 52) ist es offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabis-einfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann (a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris).

Der Senat hat daher in mehreren Fällen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei einer einmaligen Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Wege einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid unter der Auflage wiederhergestellt, dass sich der Betreffende unter Absolvierung eines Drogenkontrollprogramms einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzieht (vgl. zuletzt B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris). Das hat hier der Antragsteller hilfsweise im Beschwerdeverfahren beantragt.

Eine entsprechende Anordnung im Wege der Interessenabwägung zieht der Senat hier nicht in Betracht. Bis zur Klärung der oben genannten offenen Rechtsfrage, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid bei einer erstmaligen Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, die nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, auch im Wege der Interessenabwägung unter Auflagen nur in Frage, wenn auch in der Zeit bis zur Klärung der Fahreignung (schlussendlich durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung) eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, wenn also Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene zukünftig entweder abstinent ist oder über das erforderliche Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabiszubereitungen und dem Fahren verfügt. Bei dieser Einschätzung im Wege der Interessenabwägung können auch unterhalb der Schwelle des regelmäßigen Konsums die bei der Fahrt im Blut vorhandenen „THC-Werte“ nicht ausgeblendet werden, auch wenn es einen aus dem Fahrerlaubnisrecht abzuleitenden THC-Wert hierzu nicht gibt. Es kann jedoch insoweit auf wissenschaftliche Aussagen zurückgegriffen werden.

Die Grenzwertkommission hat in ihrer Verlautbarung vom September 2015 (Blutalkohol 2015 S. 322; vgl. hierzu auch Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von THC im Blutserum, Blutalkohol 2016, 409 ff.) empfohlen, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen (und damit eine Wiederholungsgefahr zu bejahen), wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris). Daraus ergibt sich zwar nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 32-36). Aus der genannten Empfehlung der Grenzwertkommission ergibt sich aber, dass bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen muss. Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, hat die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol a.a.O. S. 323).

Der Antragsteller hat ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, obwohl er noch 53 Minuten nach der Fahrt unter dem Einfluss von THC mit einem Gehalt von 4,3 ng/ml im Blut stand. Das belegt aufgrund des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, soweit nicht regelmäßiger Konsum vorliegt, nicht nur ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der Vergangenheit, sondern einen charakterlichen Eignungsmangel, der es nicht vertretbar erscheinen lässt, dem Antragsteller vorläufig die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zu gestatten. Wer wenige Stunden nach dem (offensichtlich erheblichen) Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, zeigt eine gewisse Verantwortungslosigkeit, zumindest aber eine Sorglosigkeit für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, weil davon auszugehen ist, dass ihm bewusst ist, dass er noch unter der Wirkung der Droge steht, zumindest stehen kann. Aufgrund dieses Verhaltens sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mit Schriftsatz vom 27. März 2017 vorgelegten Haaranalyse eine erhebliche Wiederholungsgefahr beim Antragsteller. Ein Drogenkontrollprogramm kann in solchen Fällen dieser Gefahr nicht wirksam (genug) begegnen.

Aus diesem Grund können auch die privaten und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr nicht dazu führen, ihn im Wege der Interessenabwägung vorläufig ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu lassen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 6. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2017 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass er sich lediglich gegen den Sofortvollzug der Ziffer 1 und nicht gegen den der Ziffer 2 gerichtet hat. Hiervon ausgehend hat das erstinstanzliche Gericht den Eilantrag zu Recht abgelehnt.

3

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Eilantrag des Antragstellers lediglich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Januar 2017 bezogen hat. Zwar lässt sich diese Einschränkung zunächst nicht dem Verfahrensantrag selbst entnehmen. Dieser ist aber im Lichte der Begründung auszulegen. Darin hat sich der Antragsteller allein mit der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auseinandergesetzt und die Ziffern 2 der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt. Insofern hat der Antragsteller unabhängig von den gerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht.

4

2. Die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sich diese bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

5

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat. Soweit der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde vorbringt, er habe am 18. November 2016 trotz des festgestellten THC-Gehalts von 1,5 ng/ml Serum kein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt, weil aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml Serum von einem Cannabiseinfluss ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Vielmehr hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Verkehrsteilnehmer unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss dann ein Fahrzeug führt, wenn sein Blut eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum aufweist und beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie zum Beispiel beim Antragsteller verengte Pupillen und leicht glasige Augen, zutage treten. Denn unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges Auswirkung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –).

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322) nicht, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Drogenkonsumenten auszugehen. Diese Stellungnahme befasst sich zunächst damit, ab welcher THC-Konzentration eine Leistungseinbuße beim Führen eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen werden kann. Hierauf kommt es jedoch für die Frage, wann ein gelegentlicher Cannabiskonsument Drogenkonsum und Fahren nicht trennen kann, nicht an. Dies ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn der Konsument ein Fahrzeug führt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dieser Gefährdungsmaßstab zeigt, dass der Grenzwert für die Beurteilung des Trennungsvermögens ein „Risikogrenzwert“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 -, juris Rn. 32ff). Insofern hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrücklich festgestellt, dass bei einer THC- Konzentration von unter 2 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Kraftfahrers nicht ausgeschlossen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 –, juris, Rn. 70).

7

Des Weiteren hat sich die Grenzwertkommission damit befasst, ab welcher THC-Konzentration das Einhalten einer ausreichenden Wartezeit zwischen Konsum und Fahrantritt bei chronischen Cannabiskonsumenten zu verneinen ist und hiervon ausgehend angenommen, dass bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht gegeben ist. Damit hat die Grenzwertkommission allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb dieses Wertes Leistungseinbußen ausgeschlossen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Denn auch insoweit hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klarstellend darauf hingewiesen, dass die rein zeitliche Betrachtung in der Empfehlung vom September 2015 nichts daran ändert, dass es bereits bei 1 ng THC/ml Serum zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen kann (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 88). Deshalb hat die Grenzwertkommission am Ende ihrer Stellungnahme auch ausgeführt, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1 ng/ml) gemäß der früheren Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz nicht veranlasst ist.

8

Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 – 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 B 9/16 –, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 – 11 CS 16.690 –, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 – 11 CS 16.1036 –, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – OVG 1 B 37.14 –, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 10 S 738/16 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 – 12 ME 108/16 –, Rn. 13 ff.). Einer Beweisaufnahme bedürfte es auch in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht.

9

Schließlich wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgrund der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2016 11 CS 16.1467 –, Rn. 20 f.) in Frage gestellt. Denn die ungleiche Behandlung fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum in der Fahrerlaubnisverordnung ist angesichts der unterschiedlichen Wirkweise der Substanzen vom Regelungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist u. a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur anzunehmen, wenn der Konsument Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - NJW 2015, 2439).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Konsum am 12.03.2015 um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Probierkonsum gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 - VBlBW 2007, 314, 315; ferner Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.02.2016 mögen zwar einen Konsum am 12.03.2015 beschreiben, der den THC-Wert von 2,3 ng/ml gerade noch zu erklären in der Lage ist. Weshalb der Antragsteller allerdings ausgerechnet an diesem Tag - anders als zuvor und danach - der Versuchung nicht widerstehen konnte, einen Joint zu rauchen, erklärt er nicht. Dazu hätte allerdings aller Anlass bestanden. Denn der Antragsteller ist nicht nur am 12.03.2015 im Hinblick auf Betäubungsmittel aufgefallen. Nur knapp vier Monate nach dem 12.03.2015, nämlich am 03.07.2015, wurde beim Antragsteller anlässlich einer Personenkontrolle ein Tütchen mit 1 Gramm Marihuana sichergestellt (worauf das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 09.02.2016 ausdrücklich hingewiesen hatte). Auf diesen Umstand geht der Antragsteller aber überhaupt nicht ein.
Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird durch die Fahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, hinreichend belegt.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).
10 
Die in Heft 5/2015 der Zeitschrift Blutalkohol auf Seite 322 f. veröffentlichte Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren veranlasst den Senat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung (entsprechend BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris; auf eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren verweisend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 - juris).
11 
Der Rechtsprechung des Senats liegt zugrunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 393; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 32 ff.). Mit anderen Worten: Eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Bei dem Grenzwert von 1,0 ng/ml handelt es sich mithin um einen Risikogrenzwert (Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 395; BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 37).
12 
Der Empfehlung der Grenzwertkommission lässt sich nicht entnehmen, dass sie von diesem - strengen - Maßstab ausgeht. Die Grenzwertkommission verweist darauf, dass eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum habe nachgewiesen werden können. Die Fragestellung hätte allerdings lauten müssen, ob eine Leistungseinbuße unterhalb eines Werts von 2,0 ng/ml bzw. 3,0 ng/ml nahezu mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 -juris Rn. 38; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris Rn. 7). Dass dem so ist, scheint die die Grenzwertkommission selbst nicht anzunehmen. Ansonsten ließe sich nicht erklären, dass sie am Ende der Stellungnahme betont, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1,0 ng/ml) gemäß ihrer Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG (Blutalkohol 2007, 311) nicht veranlasst sei (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17).
13 
Bestätigt wird die Beobachtung, dass die Grenzwertkommission bei ihrer Empfehlung nicht von den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Annahmen bei der Festsetzung des Grenzwerts hinsichtlich des Trennungsvermögens ausgegangen ist, durch eine Aussage ihres Vorsitzenden in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieser hat ausweislich des Urteils vom 20.01.2016 (9 K 4303/15) in der mündlichen Verhandlung wörtlich angegeben (juris Rn. 88 [Hervorhebung nicht im Original]): „Bereits bei 1,0 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Bezüglich des fehlenden Trennvermögens stellt die Grenzwertkommission hingegen auf 3,0 ng THC/ml Blutserum ab. Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen muss bzw. kann, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper ist, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt wurde, gelten.“
14 
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 voraussichtlich nicht zu bestanden ist, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs vom 19.08.2015 zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die für ihn mit der Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Wegen des Fundes von Amphetamin beim Antragsteller durch die Polizei am 17. April 2015 ordnete das Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) mit Schreiben vom 23. September 2015 die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an.

Nach dem Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 9. November 2015, das der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde vorlegte, gab er bei der Untersuchung an, von Oktober 2014 bis April 2015 insgesamt drei oder vier Mal Amphetamin (Speed) konsumiert zu haben.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4).

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2016 abgelehnt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs habe nicht ausreichend auf den hier vorliegenden Einzelfall abgestellt. Es sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller lediglich drei bis vier Mal die Droge Amphetamin probiert, Amphetamin nur im privaten Bereich und ohne Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert und insoweit darauf geachtet habe, dass der Drogenkonsum zu keiner Gefährdung anderer führe. Darüber hinaus habe die Fahrerlaubnisbehörde die berufliche Situation des Antragstellers, der als Bauleiter seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nur unter Einsatz eines Fahrzeugs erfüllen könne, nicht berücksichtigt. Auch habe der Antragsteller nach der Probierphase Amphetamin und andere Drogen nie mehr konsumiert. Er habe das durch regelmäßige Tests auch nachgewiesen. Ferner habe die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen ausgeübt. Der Antragsteller legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten der AVUS GmbH vom 19. Mai 2015 über einen mit dem Straßenverkehr nicht vereinbaren Alkoholkonsum des Antragstellers vor und führte aus, in dem Gutachten werde auf eine uneingeschränkte Fahreignung des Antragstellers erkannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

b) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wenn der Betroffene - wie hier - Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Der Antragsteller hat den Konsum von Amphetamin im Rahmen der ärztlichen Begutachtung eingeräumt und bestreitet das auch in der Beschwerde nicht.

c) Der Antragsteller hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheids am 1. Februar 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 17 ff.). Da der Antragsteller angab, zuletzt im April 2015 Amphetamin konsumiert zu haben, konnte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids die Fahreignung nicht wiedererlangt haben. Darüber hinaus setzt die Wiedererlangung der Fahreignung eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV). Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.d...de/s...html). Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende kürzere Abstinenzzeit sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der AVUS GmbH vom 19. Mai 2015 beantwortet nur die Frage, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen beim Antragsteller vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne, positiv zugunsten des Antragstellers. Zur Frage der Fahrgeeignetheit wegen Amphetaminkonsums äußert sich das Gutachten nicht.

d) Angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme fahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm - auch nur vorläufig - die Fahrerlaubnis zu belassen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.