Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juni 2018 - 7 K 10581/17

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem Kläger wurde am 30.08.2004 durch das Landratsamt Waldshut eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 09.01.2014 erweiterte die Beklagte die Fahrerlaubnis auf die Klassen A, B und CE.
Am 04.10.2015 geriet der Kläger in eine Verkehrskontrolle. Dabei führte er 2,4 g Amphetamin in einem Beutel bei sich, den er seinem Beifahrer zusteckte, bevor die Polizeibeamten das Fahrzeug erreichten. Dass das Amphetaminpäckchen ihm gehörte, räumte er gegenüber den Polizeibeamten noch vor der Belehrung als Beschuldigter spontan ein. Am 01.08.2016 wurde das wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitete Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe endgültig eingestellt.
Am 01.02.2016 besuchte der Kläger ein Konzert auf dem Maimarktgelände in Mannheim. Dabei näherte sich ihm ein Polizeibeamter, der glaubte, den Kläger beim Rauchen eines Joints beobachtet zu haben, den dieser nach Bemerken der Anwesenheit der Polizei zu Boden geworfen habe. Unter dem linken Schuh des Klägers fand der Beamte einen Joint mit einem Gewicht von 1,1 g vor. Ein Schnelltest ergab, dass der Joint THC enthielt, doch wurde auf eine genaue Quantifizierung der Substanzmenge verzichtet. In dem eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln stritt der Kläger ab, den Joint geraucht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Mannheim erklärte durch Verfügung vom 25.02.2016, von der Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG abzusehen.
Am 16.11.2016 führte der Kläger einen LKW samt Anhänger, den eine Polizeistreife für überladen hielt. Während der Untersuchung des Fahrzeugs leistete der Kläger den Anweisungen der Polizeibeamten durchgehend Folge und sprach höflich und beherrscht. Im Zuge der Fahrzeuguntersuchung fiel den Polizeibeamten auf, dass die Augen des Klägers gerötet und trocken waren. Eine daraufhin durchgeführte richterlich angeordnete Blutentnahme ergab, dass sich im Blut des Klägers Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1,25 ng/ml sowie THC-Carbonsäure (THC-COOC) in einer Konzentration von 14,1 ng/ml befanden.
Ein deshalb eingeleitetes Strafverfahren wegen des Straftatbestandes der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 03.01.2017 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da keine Ausfallerscheinungen des Klägers beim Führen des LKW nachweisbar gewesen seien.
Am 23.02.2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an, da er am 16.11.2016 ein Fahrzeug geführt habe, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt THC in seinem Blut befunden habe. Der Kläger habe durch die Fahrt mit einer THC-Konzentration von 1,25 ng/ml gezeigt, dass er den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeuges nicht trennen könne. Dass er nicht nur einmalig Cannabis konsumiert habe, sondern zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere, dürfe die Beklagte aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 14,1 ng/ml folgern. Außerdem sei der Kläger am 01.02.2016 beim Rauchen eines Joints angetroffen worden. Der Kläger nahm dazu keine Stellung.
Am 27.02.2017 erließ die Stadt Leimen gegen den Kläger wegen des Fahrens unter THC-Einfluss einen Bußgeldbescheid, gegen den der Kläger Einspruch einlegte.
Mit Bescheid vom 24.03.2017, zugestellt am 25.03.2017, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziff. 1) und ordnete die Einziehung des Führerscheins (Ziff. 2) sowie die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an (Ziff. 3). Für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht eine Woche nach Zustellung der Verfügung vorlegen sollte, wurde die zwangsweise Einziehung des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aus den schon in dem Anhörungsschreiben genannten Gründen zu ihrer Überzeugung die Nichteignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen feststehe. Aufgrund des THC-COOH-Wertes von 14,1 ng/ml sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen, der überdies am 01.02.2016 mit einem Joint beobachtet worden sei. Der Kläger habe durch das Führen des LKW am 16.11.2016 mit einem THC-Spiegels von 1,25 ng/ml gegen das Trennungsgebot verstoßen; der Grenzwert für die Einhaltung des Trennungsgebots liege bei 1,00 ng/ml. Anhaltspunkte dafür, dass seine Fahreignung ausnahmsweise aufgrund von in seiner Person liegenden Besonderheiten wie Veranlagung, Gewöhnung, Einstellung, Verhaltenssteuerungen oder Umstellungen nicht ausgeschlossen sein könnte, habe der Kläger nicht dargelegt. Durch das Führen des Fahrzeugs sei er vielmehr das Risiko eingegangen, bei Fahrtantritt noch unter Drogeneinfluss zu stehen, auch wenn er subjektiv möglicherweise dachte, nicht unter Drogeneinfluss zu stehen.
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Am 05.04.2017 legte der Kläger gegen die Entziehungsverfügung vom 24.03.2017 Widerspruch ein. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, da die Verwaltungsakte kein Protokoll über die Blutentnahme und auch keine schriftliche Dokumentation der Polizeibeamten über ihre Wahrnehmung seines Verhaltens vor Ort enthalten habe. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere. Eine Konzentration von 14,1 ng/ml an THC-COOH lasse, insbesondere wenn der akute Konsum zeitlich noch nicht lange zurückliege, noch nicht auf ein gelegentliches Konsumverhalten schließen, sondern es sei in diesem Falle auch ein nur einmaliger, experimenteller Konsum als Ursache des THC-COOH-Spiegels denkbar. Daraus, dass ein Polizist ihn im Januar 2016 mit einem Joint beobachtet haben wolle, dürfe die Beklagte ebenfalls nicht auf einen gelegentlichen Konsum schließen, weil die genaue in dem Joint enthaltene THC-Menge nicht quantifiziert worden sei. Jedenfalls dürfe die Beklagte bei der erstmaligen nachweisbaren Teilnahme eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis noch nicht von dessen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen; sie hätte zunächst die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen müssen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2017, der dem Kläger am 12.07.2017 zugestellt wurde, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers zurück. Sobald am Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml teilgenommen werde, liege ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor; ab dieser Wirkstoffkonzentration müsse nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgegangen werden, dass das THC das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe. Gelegentlicher Konsum liege bereits vor, wenn der Betroffene mehr als einmal, d.h. in zwei unabhängigen Fällen, Cannabis konsumiert habe. Aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 14,1 ng/ml lasse sich dieser Schluss zwar wohl noch nicht ziehen, da nach den neueren naturwissenschaftlichen Erkenntnissen erst eine THC-COOH-Konzentration ab 100 ng/ml eine indizielle Wirkung für einen häufigeren Konsum entfalte. Allerdings könne von einem gelegentlichen Konsum deshalb ausgegangen werden, weil der Kläger im Februar 2016 mit einem Joint beobachtet worden sei. Dass dessen THC-Konzentration nicht quantifiziert worden sei, sei unschädlich. Es sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Joint – selbst wenn er stark gestreckt gewesen sein sollte – noch eine gewisse berauschende Wirkung entfaltet habe, denn die Verkäufer von Drogen müssten Repressalien vonseiten ihrer Kunden befürchten, wenn sie gänzlich wirkungslose Joints verkaufen würden. Im Übrigen habe der Kläger ausweislich der Aktenlage in der Vergangenheit auch mit harten Drogen Kontakt gehabt.
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Am 31.07.2017 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Heidelberg zu einer Geldbuße von 750 EUR verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger entgegen § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG ein Kraftfahrzeug fahrlässig unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt habe. In seinem Blut sei THC in einer Konzentration von 1,25 ng/ml nachgewiesen worden. Das Urteil wurde am 10.11.2017 rechtskräftig.
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Am 08.08.2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen den Bescheid der Beklagten erhoben. Er beantragt,
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die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 24.03.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2017 aufzuheben
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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht schon ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml angenommen werden könne; die Grenzwertkommission habe aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass eine Verkehrsgefährdung regelmäßig erst bei höheren Konzentrationen drohe, einen neuen Grenzwert von 3,0 ng/ml vorgeschlagen. Ihm mangle es ferner nicht an der Bereitschaft, Cannabiskonsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Ein am 14.11.2017 anhand einer am 14.06.2017 abgegebenen Urinprobe durchgeführtes polytoxikologisches Drogenscreening habe außerdem ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Probenabgabe keine Drogen konsumiert habe. Sein strafrechtliches Aussageverweigerungsrecht führe dazu, dass er auch im Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Angaben machen müsse.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Begründend verweist sie darauf, dass der gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers deshalb zu vermuten sei, weil es für die Annahme eines nur einmaligen Konsums substantiierter Darlegungen eines Betroffenen bedürfe, der unter Cannabiseinfluss bei der Teilnahme am Straßenverkehr angetroffen werde. Der Vorrang des Strafverfahrens nach § 3 Abs. 3 StVG sei gewahrt worden, weil die Fahrerlaubnisentziehung erst nach der Einstellung des Strafverfahrens angeordnet worden sei. Auch sei der Vorrang der Bußgeldentscheidung nach § 3 Abs. 4 S. 2 HS. 2 StVG im Ergebnis beachtet, weil die Beklagte zu keinen anderen Tatsachenfeststellungen als das Bußgeldgericht gelangt sei.
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Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Fahrerlaubnisentziehung ist zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 23.10.2013 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 13) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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I. Die Beklagte hat dem Kläger rechtmäßig die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG iVm. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nur, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Von einem zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Eignungsmangel ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter anderem ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei Konsum und Fahren nicht trennt.
22 
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kläger hat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung gelegentlich Cannabis konsumiert (1.) und dabei das Fahren und den Cannabiskonsum nicht getrennt (2.). Die Beklagte war auch nicht aufgrund der Tatsache, dass es sich um den erstmaligen Verstoß des Klägers gegen das Trennungsgebot handelte, verpflichtet, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 S. 3 FeV anzuordnen (3.).
23 
1. Der Kläger hat zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnisentziehung gelegentlich Cannabis konsumiert.
24 
Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Betroffene mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/17 -, juris Rn. 5). Dies dürfte sich zwar noch nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem gemessenen THC-COOH-Wert von 14 ng/ml ableiten lassen, da nach neuerer naturwissenschaftlicher Erkenntnis erst dem Überschreiten einer THC-COOH-Konzentration von 100 ng/ml eine indizielle Wirkung für einen häufigeren bis regelmäßigen Konsum von Cannabis zukommen dürfte (vgl. Kalus in: AnwaltsPraxis Drogen und Straßenverkehr, § 2 Rn. 189 ff.; Koehl in: NK-GVR, § 14 FeV Rn. 40; Stuttmann, NJOZ 2011, S. 1113, 1115; VG Regensburg, Beschluss vom 08.03.2017 - RN 8 S 16.1847 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Die hier erreichten Werte lassen daher für sich genommen keine hinreichend sichere Schlussfolgerung auf einen gelegentlichen Konsum zu.
25 
Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es jedoch zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Konsument von Cannabis bei seinem ersten Konsum dieser Droge „gleichsam Neuland“ betritt und er deshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall nicht mehr am Straßenverkehr unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes teilnimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O., Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 25 f.; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 - 12 ME 31/12 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 15). Angesichts der jedenfalls geringen Wahrscheinlichkeit der oben dargestellten Sachverhaltskonstellation besteht die berechtigte Erwartung, dass sich der Betroffene ausdrücklich auf einen Erstkonsum beruft; tut er dies wider Erwarten nicht, ist es zulässig, daraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 - 16 B 1344/13 -, juris Rn. 9; Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass dem Betroffenen im strafrechtlichen Verfahren ein Schweigerecht zusteht. Anders als das Strafrecht kennt das Fahrerlaubnisrecht aufgrund des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5). Dementsprechend führt auch in anderen Bereichen des Fahrerlaubnisrechts das Schweigen zu nachteiligen Konsequenzen, etwa bei der Fahrtenbuchauflage. Soweit der Betroffene in Unkenntnis der unterschiedlichen Verfahren zunächst schweigt, wäre jedenfalls nach der Konsultation eines Rechtsanwalts und insbesondere nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu erwarten, dass er entsprechende Angaben im Fahrerlaubnisverfahren macht.
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Der Kläger hat vorliegend im Rahmen der Verkehrskontrolle und anschließenden Blutkontrolle nicht geltend gemacht, erstmals Cannabis konsumiert zu haben. Erst im vorliegenden Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat er den gelegentlichen Konsum pauschal bestritten. Dabei hat er jedoch nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass und weshalb er am Tag der Verkehrskontrolle erstmals Cannabis konsumiert habe. Hinzutritt, dass der Kläger im Februar 2016 mit einem Joint aufgefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der genaue Wirkstoffgehalt nicht ermittelt wurde. Jedenfalls indiziert der Vorfall einen weiteren Kontakt des Klägers mit Cannabis. Auch die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben zu seinem angeblichen Erstkonsum zu machen, wurde vom Kläger nicht wahrgenommen.
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2. Der Kläger hat weiterhin gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV niedergelegte Trennungsgebot verstoßen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV sind das Führen von Fahrzeugen und der Cannabiskonsum zu trennen. Das Trennungsgebot ist verletzt, wenn der Betroffene mit einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilnimmt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen erhöht, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der konkreten Fahrt tatsächlich drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag (Koehl in: NK-GVR, § 14 FeV Rn. 42). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (s. nur BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 11).
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Der Kläger hat vorliegend nicht in diesem Sinne zwischen Cannabiskonsum und Fahren getrennt, denn der in seinem Blut festgestellte THC-Spiegel schloss eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht unter allen Umständen aus. Er hat den für die Einhaltung des Trennungsgebots maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 68 f. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen, Urteil vom 12.12.2017 - 3 B 282/17 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. zur Natur des Risikogrenzwerts: BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 11) überschritten. Dass die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren im Jahr 2015 eine Anhebung der Grenze auf 3,0 ng/ml vorgeschlagen hatte (Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 2015, S. 322 f.), führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass sich in wissenschaftlichen Experimenten Leistungseinbußen und eine erhöhte Unfallgefahr erst ab einer Serumkonzentration von 2,0 ng/ml zeigten (Grenzwertkommission, Blutalkohol 2015, S. 322). Maßgeblich für die Frage der Fahreignung ist, wie dargestellt, jedoch, ob eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann; eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Dementsprechend bekundete die Grenzwertkommission gleichzeitig ausdrücklich, dass eine Neubewertung des für die Erfüllung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwertes, der ebenfalls bei 1,0 ng/ml liegt, nicht angezeigt sei (Grenzwertkommission, Blutalkohol 2015, S. 323). Dass die Grenzwertkommission am Ende ihrer Empfehlung für die Beibehaltung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml für die Zwecke des § 24a Abs. 2 StVG plädiert hat, zeigt, dass auch die Kommission selbst davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs erst unterhalb einer Konzentration von 1,0 ng/ml mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 -, juris Rn. 12; s. auch BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 -, juris Rn. 19). Den Grenzwert von 1,0 ng/ml hat der Kläger überschritten, denn er wies – was aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldurteils feststeht – am 16.11.2016 eine THC-Serumkonzentration von 1,25 ng/ml auf.
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3. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis musste die Beklagte nicht obligatorisch die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV anordnen, obwohl vorliegend erst der erstmalige Verstoß des Klägers gegen das Trennungsgebot in Frage steht. Nach Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV kann bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden (a.). Es lässt sich auch der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV nicht das zwingende Erfordernis einer vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung entnehmen (b.). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorausgehende medizinisch-psychologische Untersuchung begründet zudem keinen Wertungswiderspruch zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (c., im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalten, Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2017 - 1 S 27.17 -, juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.04.2017, - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 487/17 -, juris Rn, 6 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 7 ff.; a.A. BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -, juris; zuvor schon Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 -, juris).
30 
a) Nach Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV ist bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV selbst keinen konkreten Grenzwert benennt (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 33).
31 
Der Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV lässt bereits einen einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot für die Annahme der Ungeeignetheit genügen. Die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist nach dieser Vorschrift nur bei Trennung von Fahren und Konsum gegeben. Unter „Trennung“ ist dabei schon dem Wortsinn nach die strikte Trennung zu verstehen, die in jedem Fall gewahrt sein muss (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 32 und 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/10 -, juris Rn. 16).
32 
Es kann auch nicht aus der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit der Verordnungsbegründung gefolgert werden, dass ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 noch keinen Rückschluss auf die Fahreignung zulässt. Zwar bestimmt die Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, dass die Anlage Krankheiten oder Mängel enthalte, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben „können“, und es ist in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 443/98, S. 254) ausgeführt, dass die Anlage 4 eine „Hilfestellung“ gebe, ob ein Anlass zur Begutachtung gegeben sei. Gleichwohl kann aus diesen sprachlich abgeschwächten Formulierungen nicht gefolgert werden, dass die Anlage 4 zur FeV generell nur dazu dienen solle, der Fahrerlaubnisbehörde lediglich Anhaltspunkte aufzuzeigen, wann sie nähere Ermittlungen aufnehmen soll, um die Eignung des Betroffenen durch Einholung eines Gutachtens aufzuklären. Zu beachten ist für die Auslegung der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, dass die Tatbestände der Anlage 4 sprachlich unterschiedlich strikt im Hinblick darauf formuliert sind, ob ihre Erfüllung auf eine fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen lässt. Zahlreiche Tatbestände der Anlage sind unbedingt formuliert. Gerade bei der Abhängigkeit von harten Drogen (Nr. 9.1) oder der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2) werden denn auch die Tatbestände der Anlage einhellig so verstanden, dass deren Erfüllung die Fahreignung kategorisch ausschließt, ohne dass es weiterer Untersuchungen bedürfte (s. Koehl in: NK-GVR, § 11 FeV Rn. 35 f.). Andere Tatbestände sind hingegen offener formuliert. So „kann“ gemäß Nr. 4.4.2 ab der vierten Woche nach einem Herzinfarkt die Fahreignung wieder gegeben sein, was aber ärztlich abgeklärt werden muss; nach Nr. 6.2 ist bei Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie „abhängig von der Symptomatik“ die Fahreignung gegeben; nach Nr. 6.6 ist bei Epilepsie ausnahmsweise die Fahreignung gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Die Formulierung der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, wonach die in der Anlage gelisteten Mängel die Fahreignung aufheben „können“, ist deshalb der Tatsache geschuldet, dass die Anlage eine Vielzahl von Krankheiten und Mängeln regelt und manche der dort genannten Mängel nur abhängig vom konkreten Einzelfall die Fahreignung aufheben, während andere Mängel ohne weiteres die Ungeeignetheit begründen: Die Wahl der Formulierung „aufheben können“ erlaubte es dem Verordnungsgeber, in der auch als Einleitungsvorschrift konzipierten Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Vorb. der Anlage 4 sprachlich mit einer einheitlichen Formulierung sowohl auf diese einzelfallabhängigen Mängel als auch auf die bedingungslos formulierten Vorschriften der Anlage Bezug zu nehmen.
33 
Dass im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ohne zusätzliche Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Begründung der Ungeeignetheit ausreicht, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß Vorb. Nr. 2 der Anl. 4 „in der Regel“ zur Überprüfung der Fahreignung ein Gutachten einzuholen ist (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 33 f.). Zu beachten ist insoweit, dass die Anlage 4 ausweislich ihrer amtlichen Überschrift die Regelungen der §§ 11, 13 und 14 FeV näher konkretisieren soll. Diese Regelungen betreffen in ihrem direkten Anwendungsbereich allerdings lediglich die Erteilung der Fahrerlaubnis. Im Falle einer im Raum stehenden Erteilung der Fahrerlaubnis wird es dementsprechend regelmäßig aufgrund der prognostischen Unsicherheiten notwendig sein, durch Einschaltung eines Gutachters zu klären, ob sich der Betroffene in der Zukunft, d.h. nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis, an das Trennungsgebot halten wird. Anders stellt sich die Situation aber im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Die Einschaltung eines Gutachters zur Abklärung der Ungeeignetheit zur Führung eines Kraftfahrzeugs ist entbehrlich, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits durch sein Verhalten beim Führen eines Kraftfahrzeugs unmittelbar demonstriert hat, dass er sich nicht an das Trennungsgebot hält. Die regelhafte Vorsehung der Einholung eines Gutachtens nach Vorb. Nr. 2 der Anl. 4 wird in diesem Fall dadurch überwunden, dass für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Vorschriften der §§ 11, 13 und 14 FeV gemäß § 46 Abs. 3 FeV nur entsprechend und nicht direkt gelten (VG München, Urteil vom 05.04.2017 - M 6 K 17.762 -, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 8).
34 
b) Auch aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV selbst lässt sich nicht folgern, dass bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot zunächst die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geboten ist.
35 
Zwar kann nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bestimmt jedoch nicht, dass Zweifel an der Eignung automatisch bei jedem Gelegenheitskonsum bestehen, sondern wie die Behörde in solchem Fall zu verfahren hat. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift ohne materiell-rechtlichen Gehalt. Die Frage, ob ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet oder ob es sich lediglich um eine Indiztatsache handelt, geht der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV damit voraus und muss mittels anderer Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, insbesondere Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV beantwortet werden. Der Verordnungsgeber hat trotz dieser Auslegung der Vorschrift durch die bisher ständige Rechtsprechung keine der Änderungen der FeV zum Anlass genommen, um klarzustellen, dass ein einmaliger Cannabisverstoß ohne Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen solle (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rn. 4).
36 
Eine abweichende Auslegung von § 14 Abs. 1 S. 3 FeV ist auch nicht gesetzessystematisch deshalb geboten, weil die §§ 13 und 14 FeV eine Spezialregelung gegenüber § 11 FeV darstellen und die meisten der Tatbestände der §§ 13, 14 FeV Sachverhalte betreffen, die die Behörde aus eigener Sachkunde nicht vollständig aufklären kann (vgl. insoweit aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.). Allein aus dem formalen Verhältnis von §§ 13 und 14 FeV als Spezialregelungen gegenüber § 11 FeV alleine kann nicht gefolgert werden, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde in den von § 13 und § 14 FeV geregelten Bereichen (Alkohol- und Drogenkonsum) niemals selbst ohne gutachterliche Hilfe eine abschließende Überzeugung von dem Sachverhalt i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV bilden könnte. Auch lässt sich daraus, dass viele der von §§ 13, 14 FeV erfassten Sachverhalte eine gutachterliche Beurteilung erfordern, nicht folgern, dass es keine Fallkonstellationen geben kann, in denen die Behörde ohne gutachterliche Untersuchung vom Fehlen der Fahreignung überzeugt sein darf.
37 
Es lässt sich weiterhin den §§ 11 bis 14 FeV nicht im Wege der teleologischen Auslegung der Regelungszweck entnehmen, Cannabis- und Alkoholkonsumenten gleich zu behandeln, weil es nicht gerechtfertigt erscheine, wenn Alkoholkonsumenten gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV nach dem zweiten Alkoholverstoß im Straßenverkehr überhaupt erst zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geladen werden dürfen, während Cannabiskonsumenten bereits nach dem ersten Cannabisverstoß ohne weitere Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung den Konsum von Drogen im Straßenverkehr wegen der oft ungeklärten Wirkweise für gefährlicher hält als den Konsum von Alkohol. Dies ergibt sich etwa daraus, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG für Drogen in § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG eine Nullwertgrenze vorsieht, wohingegen für Alkohol gemäß § 24a Abs. 1 StVG eine Grenze von 0,5 Promille gilt (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - juris Rn. 55).
38 
c) Bei einem Verzicht auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des erstmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot entsteht schließlich kein Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV (so aber BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016, a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 36, 39). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV ist bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG – wobei wiederholte Verstöße ausschließlich durch Alkoholkonsum hiervon allerdings nicht erfasst sind, weil hierfür § 13 Nr. 2 lit. b FeV eine eigenständige Rechtsgrundlage bereitstellt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 FeV) – zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV läuft auch dann nicht leer und hat nach wie vor einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn bereits nach dem erstmaligen, einen Verstoß gegen das Trennungsgebot begründenden Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis ohne Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung entzogen werden darf.
39 
Das ergibt sich vor allem daraus, dass die Vorschrift unmittelbar – wie dargestellt – die Erteilung der Fahrerlaubnis regelt und für die Entziehung nur entsprechend gilt: Der Hauptzweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV besteht darin, eine bis zu ihrem Erlass im Jahr 2008 bestehende Privilegierung von Drogenkonsumenten gegenüber Alkoholkonsumenten bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zu beseitigen: Während § 13 Nr. 2 lit. b FeV schon zuvor vorsah, dass sich Alkoholkonsumenten, die in der Vergangenheit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen haben, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, existierte ein derartiges zwingendes Erfordernis für eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis bei in der Vergangenheit liegenden wiederholten Drogenverstößen bis zum Jahr 2008 nicht. Sofern kein Tatbestand nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung zwingend vorsah, stand nach § 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Einfügung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 sollte verhindern, dass Personen, denen in der Vergangenheit wiederholte Drogenverstöße im Straßenverkehr anzulasten waren, eine Fahrerlaubnis erteilt wird, ohne dass diese zuvor an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilgenommen haben (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 63).
40 
Angesichts dessen, dass der Zweck von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gerade darin besteht, die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Cannabiskonsumenten zu erschweren, liegt es fern, dass der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift zugleich auch die Hürden für die Entziehung einer Fahrerlaubnis im Vergleich zur bis dahin geltenden Rechtslage erhöhen wollte, indem bei Verstößen gegen das Trennungsgebot die Entziehung einer Fahrerlaubnis nunmehr nur noch nach Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zulässig ist (so auch VG Augsburg, 23.1.2017 - Au 7 S 16.1714 -, juris Rn. 61; VGH Hessen, Urteil vom 21.09.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 13).
41 
Im Übrigen verbleibt § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis ein eigenständiger Anwendungsbereich etwa in Konstellationen, in denen außer einer Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss, die erst im Nachhinein bekannt wurde und mittlerweile so weit zurückliegt, dass Zweifel daran bestehen, ob eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus ihr noch herzuleiten ist, eine weitere Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1 StVG unter Alkoholeinfluss begangen wurde (OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2017, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).
42 
II. Unbegründet ist die Klage weiter, soweit sie sich gegen die in Ziff. 2 des Bescheids der Beklagten enthaltene Anordnung richtet, den Führerschein bei der Beklagten abzuliefern. Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 3 Abs. 2 Satz 3 HS. 1 StVG iVm. § 47 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 FeV. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Stelle ausgestellte Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wurde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Rechtsbehelf eingelegt, ist zusätzlich erforderlich, dass die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet wurde (vgl. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 3 StVG Rn. 17). Diese Vorschriften ermächtigen – um eine zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen Vorlagepflicht zu eröffnen – zugleich zu dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Vorlage im konkreten Einzelfall anordnet (vgl. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 3 StVG Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und zugleich die sofortige Vollziehung der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochtenen Entziehung angeordnet hat.
43 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
IV. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, denn es liegt kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO vor.
45 
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn die Sache eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (s. nur Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL, § 124, Rn. 30 ff.). Die Rechtsfrage, ob vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines erstmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot durch einen Gelegenheitskonsumenten zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt werden muss oder ob die Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV von der Eignung des Betroffenen ausgehen darf, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 (- 3 C 3/13 -, a.a.O., Rn. 15) bereits – tragend – im letzteren Sinne beantwortet (s. dazu auch Borgmann, DAR 2018, S. 190 mit Fn. 4). Daran, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei der Zulassung der Revision von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen ist (BayVGH, Urteil vom 25.4.2017, a.a.O., Rn. 52), ist das erkennende Gericht nicht gebunden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 12).
46 
B E S C H L U S S
47 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 17.500 EUR festgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - VBlBW 2008, 274). Dem Kläger wurden die eigenständigen Fahrerlaubnisklassen A, B und CE entzogen.
48 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Fahrerlaubnisentziehung ist zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 23.10.2013 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 13) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
21 
I. Die Beklagte hat dem Kläger rechtmäßig die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG iVm. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nur, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Von einem zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Eignungsmangel ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter anderem ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei Konsum und Fahren nicht trennt.
22 
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kläger hat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung gelegentlich Cannabis konsumiert (1.) und dabei das Fahren und den Cannabiskonsum nicht getrennt (2.). Die Beklagte war auch nicht aufgrund der Tatsache, dass es sich um den erstmaligen Verstoß des Klägers gegen das Trennungsgebot handelte, verpflichtet, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 S. 3 FeV anzuordnen (3.).
23 
1. Der Kläger hat zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnisentziehung gelegentlich Cannabis konsumiert.
24 
Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Betroffene mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/17 -, juris Rn. 5). Dies dürfte sich zwar noch nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem gemessenen THC-COOH-Wert von 14 ng/ml ableiten lassen, da nach neuerer naturwissenschaftlicher Erkenntnis erst dem Überschreiten einer THC-COOH-Konzentration von 100 ng/ml eine indizielle Wirkung für einen häufigeren bis regelmäßigen Konsum von Cannabis zukommen dürfte (vgl. Kalus in: AnwaltsPraxis Drogen und Straßenverkehr, § 2 Rn. 189 ff.; Koehl in: NK-GVR, § 14 FeV Rn. 40; Stuttmann, NJOZ 2011, S. 1113, 1115; VG Regensburg, Beschluss vom 08.03.2017 - RN 8 S 16.1847 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Die hier erreichten Werte lassen daher für sich genommen keine hinreichend sichere Schlussfolgerung auf einen gelegentlichen Konsum zu.
25 
Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es jedoch zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Konsument von Cannabis bei seinem ersten Konsum dieser Droge „gleichsam Neuland“ betritt und er deshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall nicht mehr am Straßenverkehr unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes teilnimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O., Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 25 f.; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 - 12 ME 31/12 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 15). Angesichts der jedenfalls geringen Wahrscheinlichkeit der oben dargestellten Sachverhaltskonstellation besteht die berechtigte Erwartung, dass sich der Betroffene ausdrücklich auf einen Erstkonsum beruft; tut er dies wider Erwarten nicht, ist es zulässig, daraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 - 16 B 1344/13 -, juris Rn. 9; Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass dem Betroffenen im strafrechtlichen Verfahren ein Schweigerecht zusteht. Anders als das Strafrecht kennt das Fahrerlaubnisrecht aufgrund des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 5). Dementsprechend führt auch in anderen Bereichen des Fahrerlaubnisrechts das Schweigen zu nachteiligen Konsequenzen, etwa bei der Fahrtenbuchauflage. Soweit der Betroffene in Unkenntnis der unterschiedlichen Verfahren zunächst schweigt, wäre jedenfalls nach der Konsultation eines Rechtsanwalts und insbesondere nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu erwarten, dass er entsprechende Angaben im Fahrerlaubnisverfahren macht.
26 
Der Kläger hat vorliegend im Rahmen der Verkehrskontrolle und anschließenden Blutkontrolle nicht geltend gemacht, erstmals Cannabis konsumiert zu haben. Erst im vorliegenden Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat er den gelegentlichen Konsum pauschal bestritten. Dabei hat er jedoch nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass und weshalb er am Tag der Verkehrskontrolle erstmals Cannabis konsumiert habe. Hinzutritt, dass der Kläger im Februar 2016 mit einem Joint aufgefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der genaue Wirkstoffgehalt nicht ermittelt wurde. Jedenfalls indiziert der Vorfall einen weiteren Kontakt des Klägers mit Cannabis. Auch die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben zu seinem angeblichen Erstkonsum zu machen, wurde vom Kläger nicht wahrgenommen.
27 
2. Der Kläger hat weiterhin gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV niedergelegte Trennungsgebot verstoßen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV sind das Führen von Fahrzeugen und der Cannabiskonsum zu trennen. Das Trennungsgebot ist verletzt, wenn der Betroffene mit einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilnimmt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen erhöht, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der konkreten Fahrt tatsächlich drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag (Koehl in: NK-GVR, § 14 FeV Rn. 42). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (s. nur BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 11).
28 
Der Kläger hat vorliegend nicht in diesem Sinne zwischen Cannabiskonsum und Fahren getrennt, denn der in seinem Blut festgestellte THC-Spiegel schloss eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht unter allen Umständen aus. Er hat den für die Einhaltung des Trennungsgebots maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 68 f. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen, Urteil vom 12.12.2017 - 3 B 282/17 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. zur Natur des Risikogrenzwerts: BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016, a.a.O. Rn. 11) überschritten. Dass die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren im Jahr 2015 eine Anhebung der Grenze auf 3,0 ng/ml vorgeschlagen hatte (Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 2015, S. 322 f.), führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass sich in wissenschaftlichen Experimenten Leistungseinbußen und eine erhöhte Unfallgefahr erst ab einer Serumkonzentration von 2,0 ng/ml zeigten (Grenzwertkommission, Blutalkohol 2015, S. 322). Maßgeblich für die Frage der Fahreignung ist, wie dargestellt, jedoch, ob eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann; eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Dementsprechend bekundete die Grenzwertkommission gleichzeitig ausdrücklich, dass eine Neubewertung des für die Erfüllung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwertes, der ebenfalls bei 1,0 ng/ml liegt, nicht angezeigt sei (Grenzwertkommission, Blutalkohol 2015, S. 323). Dass die Grenzwertkommission am Ende ihrer Empfehlung für die Beibehaltung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml für die Zwecke des § 24a Abs. 2 StVG plädiert hat, zeigt, dass auch die Kommission selbst davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs erst unterhalb einer Konzentration von 1,0 ng/ml mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 -, juris Rn. 12; s. auch BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 -, juris Rn. 19). Den Grenzwert von 1,0 ng/ml hat der Kläger überschritten, denn er wies – was aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldurteils feststeht – am 16.11.2016 eine THC-Serumkonzentration von 1,25 ng/ml auf.
29 
3. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis musste die Beklagte nicht obligatorisch die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV anordnen, obwohl vorliegend erst der erstmalige Verstoß des Klägers gegen das Trennungsgebot in Frage steht. Nach Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV kann bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden (a.). Es lässt sich auch der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV nicht das zwingende Erfordernis einer vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung entnehmen (b.). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorausgehende medizinisch-psychologische Untersuchung begründet zudem keinen Wertungswiderspruch zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (c., im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalten, Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2017 - 1 S 27.17 -, juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.04.2017, - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.01.2018 - 3 B 487/17 -, juris Rn, 6 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 7 ff.; a.A. BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -, juris; zuvor schon Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 -, juris).
30 
a) Nach Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV ist bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV selbst keinen konkreten Grenzwert benennt (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 33).
31 
Der Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV lässt bereits einen einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot für die Annahme der Ungeeignetheit genügen. Die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist nach dieser Vorschrift nur bei Trennung von Fahren und Konsum gegeben. Unter „Trennung“ ist dabei schon dem Wortsinn nach die strikte Trennung zu verstehen, die in jedem Fall gewahrt sein muss (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, a.a.O. Rn. 32 und 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/10 -, juris Rn. 16).
32 
Es kann auch nicht aus der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit der Verordnungsbegründung gefolgert werden, dass ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 noch keinen Rückschluss auf die Fahreignung zulässt. Zwar bestimmt die Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, dass die Anlage Krankheiten oder Mängel enthalte, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben „können“, und es ist in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 443/98, S. 254) ausgeführt, dass die Anlage 4 eine „Hilfestellung“ gebe, ob ein Anlass zur Begutachtung gegeben sei. Gleichwohl kann aus diesen sprachlich abgeschwächten Formulierungen nicht gefolgert werden, dass die Anlage 4 zur FeV generell nur dazu dienen solle, der Fahrerlaubnisbehörde lediglich Anhaltspunkte aufzuzeigen, wann sie nähere Ermittlungen aufnehmen soll, um die Eignung des Betroffenen durch Einholung eines Gutachtens aufzuklären. Zu beachten ist für die Auslegung der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, dass die Tatbestände der Anlage 4 sprachlich unterschiedlich strikt im Hinblick darauf formuliert sind, ob ihre Erfüllung auf eine fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen lässt. Zahlreiche Tatbestände der Anlage sind unbedingt formuliert. Gerade bei der Abhängigkeit von harten Drogen (Nr. 9.1) oder der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2) werden denn auch die Tatbestände der Anlage einhellig so verstanden, dass deren Erfüllung die Fahreignung kategorisch ausschließt, ohne dass es weiterer Untersuchungen bedürfte (s. Koehl in: NK-GVR, § 11 FeV Rn. 35 f.). Andere Tatbestände sind hingegen offener formuliert. So „kann“ gemäß Nr. 4.4.2 ab der vierten Woche nach einem Herzinfarkt die Fahreignung wieder gegeben sein, was aber ärztlich abgeklärt werden muss; nach Nr. 6.2 ist bei Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie „abhängig von der Symptomatik“ die Fahreignung gegeben; nach Nr. 6.6 ist bei Epilepsie ausnahmsweise die Fahreignung gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Die Formulierung der Vorb. Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4, wonach die in der Anlage gelisteten Mängel die Fahreignung aufheben „können“, ist deshalb der Tatsache geschuldet, dass die Anlage eine Vielzahl von Krankheiten und Mängeln regelt und manche der dort genannten Mängel nur abhängig vom konkreten Einzelfall die Fahreignung aufheben, während andere Mängel ohne weiteres die Ungeeignetheit begründen: Die Wahl der Formulierung „aufheben können“ erlaubte es dem Verordnungsgeber, in der auch als Einleitungsvorschrift konzipierten Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Vorb. der Anlage 4 sprachlich mit einer einheitlichen Formulierung sowohl auf diese einzelfallabhängigen Mängel als auch auf die bedingungslos formulierten Vorschriften der Anlage Bezug zu nehmen.
33 
Dass im Rahmen von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ohne zusätzliche Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Begründung der Ungeeignetheit ausreicht, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß Vorb. Nr. 2 der Anl. 4 „in der Regel“ zur Überprüfung der Fahreignung ein Gutachten einzuholen ist (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 33 f.). Zu beachten ist insoweit, dass die Anlage 4 ausweislich ihrer amtlichen Überschrift die Regelungen der §§ 11, 13 und 14 FeV näher konkretisieren soll. Diese Regelungen betreffen in ihrem direkten Anwendungsbereich allerdings lediglich die Erteilung der Fahrerlaubnis. Im Falle einer im Raum stehenden Erteilung der Fahrerlaubnis wird es dementsprechend regelmäßig aufgrund der prognostischen Unsicherheiten notwendig sein, durch Einschaltung eines Gutachters zu klären, ob sich der Betroffene in der Zukunft, d.h. nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis, an das Trennungsgebot halten wird. Anders stellt sich die Situation aber im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Die Einschaltung eines Gutachters zur Abklärung der Ungeeignetheit zur Führung eines Kraftfahrzeugs ist entbehrlich, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits durch sein Verhalten beim Führen eines Kraftfahrzeugs unmittelbar demonstriert hat, dass er sich nicht an das Trennungsgebot hält. Die regelhafte Vorsehung der Einholung eines Gutachtens nach Vorb. Nr. 2 der Anl. 4 wird in diesem Fall dadurch überwunden, dass für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Vorschriften der §§ 11, 13 und 14 FeV gemäß § 46 Abs. 3 FeV nur entsprechend und nicht direkt gelten (VG München, Urteil vom 05.04.2017 - M 6 K 17.762 -, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 8).
34 
b) Auch aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV selbst lässt sich nicht folgern, dass bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot zunächst die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geboten ist.
35 
Zwar kann nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bestimmt jedoch nicht, dass Zweifel an der Eignung automatisch bei jedem Gelegenheitskonsum bestehen, sondern wie die Behörde in solchem Fall zu verfahren hat. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift ohne materiell-rechtlichen Gehalt. Die Frage, ob ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet oder ob es sich lediglich um eine Indiztatsache handelt, geht der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV damit voraus und muss mittels anderer Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, insbesondere Nr. 9.2.2 der Anl. 4 der FeV beantwortet werden. Der Verordnungsgeber hat trotz dieser Auslegung der Vorschrift durch die bisher ständige Rechtsprechung keine der Änderungen der FeV zum Anlass genommen, um klarzustellen, dass ein einmaliger Cannabisverstoß ohne Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen solle (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rn. 4).
36 
Eine abweichende Auslegung von § 14 Abs. 1 S. 3 FeV ist auch nicht gesetzessystematisch deshalb geboten, weil die §§ 13 und 14 FeV eine Spezialregelung gegenüber § 11 FeV darstellen und die meisten der Tatbestände der §§ 13, 14 FeV Sachverhalte betreffen, die die Behörde aus eigener Sachkunde nicht vollständig aufklären kann (vgl. insoweit aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.). Allein aus dem formalen Verhältnis von §§ 13 und 14 FeV als Spezialregelungen gegenüber § 11 FeV alleine kann nicht gefolgert werden, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde in den von § 13 und § 14 FeV geregelten Bereichen (Alkohol- und Drogenkonsum) niemals selbst ohne gutachterliche Hilfe eine abschließende Überzeugung von dem Sachverhalt i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV bilden könnte. Auch lässt sich daraus, dass viele der von §§ 13, 14 FeV erfassten Sachverhalte eine gutachterliche Beurteilung erfordern, nicht folgern, dass es keine Fallkonstellationen geben kann, in denen die Behörde ohne gutachterliche Untersuchung vom Fehlen der Fahreignung überzeugt sein darf.
37 
Es lässt sich weiterhin den §§ 11 bis 14 FeV nicht im Wege der teleologischen Auslegung der Regelungszweck entnehmen, Cannabis- und Alkoholkonsumenten gleich zu behandeln, weil es nicht gerechtfertigt erscheine, wenn Alkoholkonsumenten gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV nach dem zweiten Alkoholverstoß im Straßenverkehr überhaupt erst zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geladen werden dürfen, während Cannabiskonsumenten bereits nach dem ersten Cannabisverstoß ohne weitere Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so aber BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung den Konsum von Drogen im Straßenverkehr wegen der oft ungeklärten Wirkweise für gefährlicher hält als den Konsum von Alkohol. Dies ergibt sich etwa daraus, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG für Drogen in § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG eine Nullwertgrenze vorsieht, wohingegen für Alkohol gemäß § 24a Abs. 1 StVG eine Grenze von 0,5 Promille gilt (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - juris Rn. 55).
38 
c) Bei einem Verzicht auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des erstmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot entsteht schließlich kein Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV (so aber BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016, a.a.O. Rn. 17; Urteil vom 25.04.2017, a.a.O. Rn. 36, 39). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV ist bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG – wobei wiederholte Verstöße ausschließlich durch Alkoholkonsum hiervon allerdings nicht erfasst sind, weil hierfür § 13 Nr. 2 lit. b FeV eine eigenständige Rechtsgrundlage bereitstellt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 FeV) – zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV läuft auch dann nicht leer und hat nach wie vor einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn bereits nach dem erstmaligen, einen Verstoß gegen das Trennungsgebot begründenden Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis ohne Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung entzogen werden darf.
39 
Das ergibt sich vor allem daraus, dass die Vorschrift unmittelbar – wie dargestellt – die Erteilung der Fahrerlaubnis regelt und für die Entziehung nur entsprechend gilt: Der Hauptzweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV besteht darin, eine bis zu ihrem Erlass im Jahr 2008 bestehende Privilegierung von Drogenkonsumenten gegenüber Alkoholkonsumenten bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zu beseitigen: Während § 13 Nr. 2 lit. b FeV schon zuvor vorsah, dass sich Alkoholkonsumenten, die in der Vergangenheit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen haben, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, existierte ein derartiges zwingendes Erfordernis für eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis bei in der Vergangenheit liegenden wiederholten Drogenverstößen bis zum Jahr 2008 nicht. Sofern kein Tatbestand nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung zwingend vorsah, stand nach § 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die Einfügung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 sollte verhindern, dass Personen, denen in der Vergangenheit wiederholte Drogenverstöße im Straßenverkehr anzulasten waren, eine Fahrerlaubnis erteilt wird, ohne dass diese zuvor an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilgenommen haben (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 63).
40 
Angesichts dessen, dass der Zweck von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gerade darin besteht, die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Cannabiskonsumenten zu erschweren, liegt es fern, dass der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift zugleich auch die Hürden für die Entziehung einer Fahrerlaubnis im Vergleich zur bis dahin geltenden Rechtslage erhöhen wollte, indem bei Verstößen gegen das Trennungsgebot die Entziehung einer Fahrerlaubnis nunmehr nur noch nach Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zulässig ist (so auch VG Augsburg, 23.1.2017 - Au 7 S 16.1714 -, juris Rn. 61; VGH Hessen, Urteil vom 21.09.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 13).
41 
Im Übrigen verbleibt § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis ein eigenständiger Anwendungsbereich etwa in Konstellationen, in denen außer einer Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss, die erst im Nachhinein bekannt wurde und mittlerweile so weit zurückliegt, dass Zweifel daran bestehen, ob eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus ihr noch herzuleiten ist, eine weitere Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1 StVG unter Alkoholeinfluss begangen wurde (OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2017, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).
42 
II. Unbegründet ist die Klage weiter, soweit sie sich gegen die in Ziff. 2 des Bescheids der Beklagten enthaltene Anordnung richtet, den Führerschein bei der Beklagten abzuliefern. Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 3 Abs. 2 Satz 3 HS. 1 StVG iVm. § 47 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 FeV. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Stelle ausgestellte Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wurde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Rechtsbehelf eingelegt, ist zusätzlich erforderlich, dass die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet wurde (vgl. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 3 StVG Rn. 17). Diese Vorschriften ermächtigen – um eine zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen Vorlagepflicht zu eröffnen – zugleich zu dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Vorlage im konkreten Einzelfall anordnet (vgl. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 3 StVG Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und zugleich die sofortige Vollziehung der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochtenen Entziehung angeordnet hat.
43 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
IV. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, denn es liegt kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO vor.
45 
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn die Sache eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (s. nur Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL, § 124, Rn. 30 ff.). Die Rechtsfrage, ob vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines erstmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot durch einen Gelegenheitskonsumenten zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt werden muss oder ob die Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV von der Eignung des Betroffenen ausgehen darf, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 (- 3 C 3/13 -, a.a.O., Rn. 15) bereits – tragend – im letzteren Sinne beantwortet (s. dazu auch Borgmann, DAR 2018, S. 190 mit Fn. 4). Daran, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei der Zulassung der Revision von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen ist (BayVGH, Urteil vom 25.4.2017, a.a.O., Rn. 52), ist das erkennende Gericht nicht gebunden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 12).
46 
B E S C H L U S S
47 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 17.500 EUR festgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - VBlBW 2008, 274). Dem Kläger wurden die eigenständigen Fahrerlaubnisklassen A, B und CE entzogen.
48 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juni 2018 - 7 K 10581/17 zitiert 20 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 47 Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften


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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Juni 2018 - 7 K 10581/17 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs.

2

Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.

3

Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu fordern; davon sah der Beklagte ab.

4

Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als 24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter 1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.

7

Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb ausgegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.

8

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachverständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als naheliegende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor allem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außerdem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme - auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefallen. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in seinem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahreignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirkstoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gelegentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den untersten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert könne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen. Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Außerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon einen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsgefährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das entspreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Beeinträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich, jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Cannabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Darin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt. Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von Drasch u.a. geübt habe; der Studie sei ein gewisser Erkenntniswert gleichwohl nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.

9

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitliche Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden. Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzentration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvorgänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am 20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft. Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein einmaliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der 2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden. Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt werden. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zweimaligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffassung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

15

Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

16

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

17

a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18

Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).

19

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20

Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.

21

Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

23

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24

Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25

Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26

Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

27

c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungsverfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.

28

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

29

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

30

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).

31

Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist, führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen muss (c).

32

a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

33

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

34

Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Beschluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

35

Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt angesichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, die Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O. Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).

36

Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.

37

b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

38

Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.

39

Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.

40

Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleichwohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht erkennen.

41

Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 <1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum einen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für erforderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise - je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichende Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber - wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgeblichen THC-Grenzwerts gewinnen.

43

c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

44

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

45

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

46

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

47

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>).

48

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

49

3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.

50

In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht, dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten enthalte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klägers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszuschlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.

51

Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.

52

Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kenntnisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Der am … 1995 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, L, M und S.

Am 15. Oktober 2015 gegen 19:45 Uhr wurde der Antragsteller mit seinem PKW in der … Straße in … einer Verkehrskontrolle unterzogen, da er zunächst auffallend langsam und dann mit erhöhter Geschwindigkeit stadtauswärts gefahren war. Außerdem war der Scheibenwischer auf Dauerbetrieb eingeschaltet, obwohl es nicht regnete. Der Antragsteller zeigte keine Pupillenreaktion und konnte den Anweisungen der kontrollierenden Polizeibeamten nicht folgen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente auf den Konsum von Betäubungsmitteln wurde dem Antragsteller ein freiwilliger Urintest angeboten, welchen dieser vehement ablehnte. Da der Antragsteller auch mit der Blutentnahme nicht einverstanden war, wurde diese durch den Jour-Staatsanwalt und Jour-Richter angeordnet. Gemäß dem Gutachten des FTC, München, vom 5. November 2015 ergab die anschließend durchgeführte Blutentnahme einen THC-Wert von 9,3 ng/ml, einen Hydroxy-THC-Wert von 3,9 ng/ml und einen THC-Carbonsäure-Wert von 148 ng/ml.

Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Passau wurde durch das FTC, München, am 27. Januar 2016 ein ergänzendes forensisch-toxikologisches Gutachten erstellt. Danach spreche die festgestellte Menge an THC-Carbonsäure für einen regelmäßigen Cannabiskonsum. Im gegenständlichen Fall könne eine relative Fahrunsicherheit aber nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bejaht werden.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde das Ermittlungsverfahren in Bezug auf den obengenannten Sachverhalt (Az. 26 Js …2/15 JUG bzw. BY-2219- …56-15/5) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren sei aus tatsächlichen Gründen einzustellen gewesen. Die Täterschaft des Beschuldigten lasse sich nicht mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage notwendigen Sicherheit nachweisen. Der Anfangsverdacht beruhe auf den Feststellungen und Beobachtungen der kontrollierenden Beamten. Bei der Analyse des Blutes seien THC und Hydroxy-THC in Konzentrationen nachgewiesen worden, die eine starke akute Wirkung dieser Substanzen im Zeitpunkt der Blutentnahme aus toxikologischer Sicht belegen würden. Fahrfehler hätten beim Beschuldigten nicht festgestellt werden können. In einer beauftragten ergänzenden Stellungnahme habe der Gutachter eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit aber nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Wahrscheinlichkeit bejahen können. Allerdings liege eine Überschreitung der sogenannten analytischen Grenzwerte nach § 24a Abs. 2 StVG vor.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit gegeben bis zum 16. Mai 2016 Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2016, zugestellt am 14. Juni 2016, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Ziffer 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach der Zustellung des Bescheids (Ziffer 2) sowie die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 2 nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € angedroht (Ziffer 4). Der Antragsteller habe am 15. Oktober 2015 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt. Das Verfahren sei durch die Staatsanwaltschaft Passau eingestellt und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörden abgegeben worden. Der Antragsteller konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis und können offensichtlich nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Die Nichteignung des Antragstellers stehe zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der in den Behördenakten befindliche Führerschein wurde laut Aktenvermerk am 16. Juni 2016 abgegeben.

Gegen den Antragsteller wurde wegen eines weiteren Vorfalls am 15. Oktober 2015 gegen 18.30 Uhr ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 3. Mai 2016 Anklage erhoben (Az. 13 Js …7/15 JUG bzw. BY-2280- …66-15/2). Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Passau vom 17. Januar 2017 wurde der Antragsteller wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen.

Mit am 1. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller Klage erheben lassen (RN 8 K 16.1012). Mit am 1. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Umstände gestützt habe, welche auf dem Ermittlungsverfahren BY-2219- …56-15/5 beruhen würden. Gegen den Betroffenen seien mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, BY-2219- …56-15/5 und BY-2280- …66-15/2. In dem Strafverfahren aufgrund des Verdachts des illegalen Handels von Cannabis in nicht geringen Mengen, sei es nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen werde. Das Strafverfahren habe eine Straftat zum Gegenstand, die von ihrer Art her eine Entziehung rechtfertigen könne. Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig sei, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht komme, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens sei, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Außerdem gehe der Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin aufgrund des toxikologischen Gutachtens nicht von einem gelegentlichen Konsum habe ausgehen dürfen. Der THC-COOH-Wert liege unter 150 ng/ml und weitere Umstände bzw. Anhaltspunkte seien dem Bescheid des Antragstellers nicht zugrunde zu legen gewesen.

Für den Antragsteller wird sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids der Stadt Passau vom 10. Juni 2016 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids der Stadt Passau vom 10. Juni 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass sich der Entziehungsbescheid vom 10. Juni 2016 auf das bereits eingestellte Strafverfahren (Az. 26 Js …2/15) bezüglich des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss beziehe. Das laufende Strafverfahren (Az. 13 Js …7/15) sei für das Entziehungsverfahren nicht entscheidend. Die Entscheidungsgrundlage der Entziehung sei die gelegentliche Einnahme von Cannabis und das fehlende Trennungsvermögen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, soweit sie gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 gerichtet ist. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann dann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Weiter begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 anzuordnen (§ 88 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag und wenn zugleich ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geführt wird, die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollzogen ist. Als Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind dabei auch Handlungen anzusehen, die der Adressat des Verwaltungsakts selbst freiwillig unter dem Druck drohender Vollzugsmaßnahmen vorgenommen hat. Diese Handlungen werden insoweit der Behörde zugerechnet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Antragsgegnerin vom10. Juni 2016 führt nicht zum Erfolg.

a) Die Antragsgegnerin, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher in solchen Fällen nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde vorliegend hinreichend mit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer begründet. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Abgabe des Führerscheins wurde hinreichend begründet. Solange der Antragsteller im Besitz des Führerscheins sei, bestehe die nicht auszuschließende Gefahr des Missbrauchs des Führerscheins durch dessen Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt.

aa) Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann regelmäßig kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 11 CS 08.3273 - juris Rn. 14).

bb) Nach summarischer Prüfung wird die Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist (ohne Ermessensspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Mit den Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung befasst sich Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung des Betroffenen nur dann, wenn der Cannabiskonsum vom Fahren getrennt wird (Trennungsgebot), kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage gelten diese Bewertungen für den Regelfall.

Der Antragsteller hat sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend getrennt hat:

(1) Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 13). Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, m.w.N.).

Aufgrund des chemisch-toxikologischen Gutachtens des FTC, München, vom 5. November 2015 steht fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 15. Oktober 2015 um 20.30 Uhr und folglich auch zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme am 15. Oktober 2015 gegen 19.45 Uhr unter dem Einfluss der nachgewiesenen berauschenden Mitteln gestanden hat. Zudem kommen die Gutachter des ergänzenden forensich-toxikologischen Gutachtens vom 27. Januar 2016 zu dem Ergebnis, dass der festgestellte THC-COOH-Wert (148 ng/ml) sogar für einen regelmäßigen Cannabiskonsum spricht. Anders als von der Antragstellerseite vorgetragen, sprechen bereits THC-COOH-Werten über 100 ng/ml für einen gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - juris Rn. 25; HessVGH, B.v. 3.5.2010 - 2 B 441/10 - juris Rn. 6). Jedenfalls ist aber aufgrund der Teilnahme des Antragstellers als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zumindest von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, da der Antragsteller schon selbst nicht substantiiert behauptet, dass es sich bei dem Cannabiskonsum vor der Autofahrt lediglich um einen Probierkonsum gehandelt habe. Zudem bestätigen auch die Angaben des Antragstellers im nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren (5 LS 13 Js …7/15 JUG bzw. BY-2280- …66-15/2), dass der Drogenfahrt vom 15. Oktober 2015 kein einmaliger Probierkonsum zugrunde lag (vgl. AG Passau. U.v. 17.1. 2017 - UA S. 3).

(2) Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt (Trennungsgebot). Dies ergibt sich aus dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis am 15. Oktober 2015.

Für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist grundsätzlich entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht. Dies ist bereits dann zu bejahen, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument ein Fahrzeug mit einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml führt (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris Rn. 12). Es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene subjektiv fahrtüchtig fühlte und er mit einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach seinem Cannabiskonsum rechnen musste. Maßgeblich ist allein, ob der Fahrerlaubnisinhaber objektiv im Zeitpunkt der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr unter einem rechtserheblichen Einfluss von THC stand und das Führen eines Kraftfahrzeugs durch ihn damit mit einem drogenkonsumbedingten erhöhten Gefahrenpotential einher ging (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 11 CS 05.2009 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 11 CS 08.2157 - juris Rn. 3). Diese Risikoerhöhung für die Verkehrssicherheit bestand bei der Fahrt des Antragstellers am 15. Oktober 2015, wie das Ergebnis der Blutuntersuchung mit einem festgestellten THC-Wert von 9,3 ng/ml belegt.

Damit konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Anders als von der Antragstellerseite vorgetragen, konnte die Antragsgegnerin der Fahrerlaubnisentziehung auch den Sachverhaltskomplex des Fahrens unter Cannabiseinfluss zugrunde legen. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG stand einer Berücksichtigung dieses Sachverhalts nicht entgegen, da das entsprechende Ermittlungsverfahren (Az. 26 Js …2/15 JUG bzw. BY-2219- …56-15/5) im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - juris Rn. 16) am 14. Juni 2016 bereits durch die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2016 eingestellt war. Einer Berücksichtigung des Fahrens unter Cannabiseinflusses stand auch das damals noch nicht abgeschlossene Strafverfahren wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Az. 13 Js …7/15 JUG bzw. BY-2280- …66-15/2) nicht entgegen. Denn der durch § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Ausdruck gebrachte Vorrang der strafgerichtlichen Entscheidung gilt nur für das jeweilige Strafverfahren. Ist eines von mehreren Strafverfahren - wie hier durch eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO - beendet, besteht nach Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG keine Veranlassung mehr, der Fahrerlaubnisbehörde eine Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen im Hinblick auf diesen Sachverhalt zu untersagen (vgl. VGH BW, B.v. 19.2.2007 - 10 S 3032/06 - juris Rn. 5; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49). § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG schließt lediglich die Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts aus - hier den Vorfall vom 15. Oktober 2015 gegen 18.30 Uhr -, untersagt der Fahrerlaubnisbehörde aber nicht, dem Betroffenen im Hinblick auf andere Umstände, die berücksichtigt werden dürfen, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Auch Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV liegen nicht vor. Diese sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris Rn. 27). Solche Umstände wurden aber weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich.

(3) Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt bei feststehender Nichteignung die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Die Entziehung ist auch ohne eine Auffälligkeit im Verkehr zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen - wie hier - vorliegen. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum steht die Ungeeignetheit bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot fest, sodass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss und nicht, entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV), nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV anordnen kann (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.2.2017 - RO 8 K 16.1708 - UA S. 6ff; ebenso: VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33ff; VG Augsburg, B.v. 23.1.2017 - Au 7 S. 16.1714 - juris Rn. 55ff; offengelassen: BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris).

Auch wenn der Normgeber nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 302/08, S. 57f. und 62 f.) die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums ausdrücklich angleichen wollte, so hat er eine derartige Angleichung nur im Rahmen der §§ 13 und 14 FeV vorgenommen. Eine Angleichung von Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist hingegen nicht erfolgt. Ein (weitergehender) Wille des Verordnungsgebers, dass mit der angestrebten Angleichung der §§ 13 und 14 FeV auch ein Abweichen von den Vorschriften zur Ungeeignetheit in Anlage 4 zur FeV gewollt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ein solches Abweichen von Wortlaut und Systematik der Anlage 4 zur FeV wäre auch auf keine fachliche (medizinische oder psychologische) Grundlage gestützt. Die seit September 1995 entwickelten Begutachtungsleitlinien werden hinsichtlich ihrer fachlichen Grundlagen fortlaufend überprüft. Die letzte - digital verfügbare - Überarbeitung (Stand: Dezember 2016) erfolgte in den Kapiteln 3.4 „Herz- und Gefäßkrankheiten“ und 3.11 „Tagesschläfrigkeit“. Ein fachlich begründeter Änderungsbedarf für die Kapitel 3.13 „Alkohol“ und 3.14 „Betäubungsmittel und Arzneimittel“ (gültig ab Februar 2000) wird offensichtlich nicht gesehen. Die unterschiedliche Beurteilung der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss gegenüber der einmaligen Trunkenheitsfahrt findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei Cannabis ein über lange Zeit gewachsenes und stabiles Problembewusstsein in weiten Teilen der Verkehrsteilnehmer nicht ausgeprägt ist, und dass im Hinblick auf THC-Gehalt, Umfang, Ausprägung und Dauer der Wirkung von Cannabis eine zuverlässige Einschätzung selbst von Konsumenten nicht möglich ist (vgl. Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien von Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Schriftenreihe Fahreignung, 2. Auflage, unter Nr. 3.12 Begründung 1.1 „Unterschiede zum Alkoholmissbrauch“; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - juris Rn. 57).

Aus der differenzierten fachlichen Betrachtung ergeben sich die differenzierten rechtlichen Regelungen in Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bzw. in den §§ 13 und 14 FeV. Zu Recht weist auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen hin und bestätigt damit die gebotene differenzierte Regelung (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21). Bei Cannabis ergibt sich nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren schon bei der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrungeeignetheit, eine weitere Aufklärung ist nicht veranlasst (§ 11 Abs. 7 FeV). Der Unterschied zur einmaligen Alkoholfahrt drückt sich gesetzessystematisch dadurch aus, dass in Nr. 8.1 (Alkohol) das Trennungsvermögen zusätzlich noch zu prüfen ist (Spalte 1), während bei Nr. 9.2.2 (gelegentlicher Cannabiskonsum) der Verstoß gegen das Trennungsgebot zwingend zur Fahrungeeignetheit führt (Spalte 2 und 3) (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 23.1.2017 - Au 7 S. 16.1714 - juris Rn. 62). Daher finden sich bei Nr. 9.2.2 nur die Tatbestandsmerkmale Fahren und Konsum, während bei Nr. 8.1 das weitere Tatbestandsmerkmal Trennungsvermögen hinzukommt. Wenn Fahren und Konsum feststehen, ist das individuelle künftige Trennungsvermögen also nur noch bei Alkohol im Rahmen von § 13 FeV aufzuklären.

Dieser Auffassung steht auch § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht entgegen. Das Argument des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass es bei entsprechenden Handhabung des gelegentlichen Cannabiskonsums keinen Anwendungsbereich für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gebe, verfängt nicht. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird. Darüber hinaus träfe die gleiche systematische Erwägung auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 11, 33; VG Augsburg, B.v. 23.1.2017 - Au 7 S. 16.1714 - juris Rn. 59f).

Mit der Entziehung erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

2. Auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids Antragsgegnerin vom10. Juni 2016 führt nicht zum Erfolg.

Führt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 nicht zum Erfolg, kann auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO keinen Erfolg haben. Denn die Aufhebung der Vollziehung nach dieser Regelung kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2013 - 10 CS 12.1922 - juris Rn. 15).

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19 ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.
Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt.
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt, doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Dies ergibt sich aus dem bei ihm ausweislich des toxikologischen Befundes vom 17. Oktober 2017 festgestellten THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Insofern hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, auch soweit es sich auf die Methodik richterlicher Rechtsfindung bezieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –) fest.

3

Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass den in Bezug genommenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Gutachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie der sog. Daldrup-Tabelle (vgl. Blutalkohol 2000, 39 ff.) keine wissenschaftlich gesicherte THC-COOH-Konzentration entnehmen lässt, ab welcher ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Denn diese und auch sonstige Studien kommen insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis.

4

Nach der Daldrup-Tabelle ist in der Regel unterhalb von 5 ng/ml Serum von gelegentlichem, bei Konzentration ab 75 ng/ml Serum vom regelmäßigen Konsum auszugehen. Da diese Werte sich auf Blutentnahmen beziehen, die innerhalb von 8 Tagen nach der Auffälligkeit erfolgt sind, dürfte wegen der mittleren Halbwertzeiten für THC-COOH von etwa 6 Tagen bei einer Blutprobe, die – wie im vorliegenden Fall – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss abgenommen wurde, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein. Denn der Betreffende hatte in diesem Fall nicht die Möglichkeit, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums bis zur Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken. Deshalb ist der Senat in der Vergangenheit von einem bei etwa 10 ng/ml Serum liegenden Grenzwert für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ausgegangen. Allerdings berichten andere wissenschaftliche Stellungnahmen davon, dass erstmals cannabiskonsumierende Probanden in Einzelfällen deutlich höhere THC-COOH-Werte erreicht haben (vgl. Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone, in: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, S. 257). Dementsprechend kommt das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte „Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005“ zu der Feststellung, dass ein THC-Carbonsäurespiegel von etwa über 80 ng/ml Serum unter Umständen bereits bei einmaligem Cannabisgenuss erreicht werden kann (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 34). Hieran inhaltlich anknüpfend geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2004 davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml Serum nicht möglich“ ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Hieraus folgt, dass die aufgrund der Daldrup-Tabelle vorgenommene Bewertung eines THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum nicht widerlegt, aber insoweit in Zweifel gezogen ist, als auf dieser Grundlage ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht feststeht. Jedoch ist ein solches Konsumverhalten bei dieser niedrigeren THC-COOH-Konzentration auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch nicht ausgeschlossen. Denn die Studien, die das Auftreten von THC-COOH-Werten von mehr als 80 bis 100 ng/ml Serum bereits beim Erstkonsum festgestellt haben, berufen sich zum Teil ausdrücklich auf Einzelfälle und besondere Umstände, weshalb eine generelle Aussage, bei einem THC-COOH-Wert von unter 100 ng/ml Serum liege ein Erstkonsum vor, derzeit nicht getroffen werden kann.

5

Lässt demnach bei einer konsumnahen Blutentnahme ein THC-COOH-Wert unterhalb von 80 bis 100 ng/ml Serum einerseits keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu, ist andererseits aber ein solcher Konsum bei einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml Serum auch nicht ausgeschlossen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht.

6

Kommt der Betroffene trotz des Verdachts auf gelegentlichen Cannabiskonsum seiner Erklärungsobliegenheit nicht nach oder sind seine Darstellungen nicht glaubhaft, kann deshalb ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass ein mit Cannabis unerfahrener Kraftfahrzeugführer bereits nach dem ersten und einmaligen Konsum ein Kraftfahrzeug führt und trotz der allgemein bekannten geringen Dichte polizeilicher Verkehrskontrollen sogleich in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 , juris, Rn. 47 bis 57; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 4 MB 2/17 –, juris, Rn. 10).

7

Da die Bewertung der Wahrscheinlichkeit, beim Erstkonsum von Cannabis und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle zu geraten, auf der allgemein bekannten geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr sowohl hinsichtlich von Drogen- als auch von Alkoholverstößen beruht, bedurfte es bereits keiner mathematischen Berechnung der entsprechenden Wahrscheinlichkeiten. Deshalb kann der Senat die Frage offenlassen, ob die nur schwer nachvollziehbare Stellungnahme von Frau Dr. I… vom 18. Januar 2018 überhaupt den Kern der hier maßgeblichen Frage trifft. Insofern fällt auf, dass sie sich hauptsächlich mit dem Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss („Indiz“) und der Eigenschaft des Betroffenen als Erstkonsument („Hypothese“) unter Außerachtlassung der sonstigen Umstände und dem aus diesen gezogenen Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum befasst. Die Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht habe eine subjektive, also „gefühlte“ Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, kann angesichts der auch dem Senat bekannten Lebenswirklichkeit nicht überzeugen.

8

Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den Antragsteller an, so ist er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Dies folgt nicht bereits aus der THC-COOH-Konzentration von 10 ng/ml Serum in der Blutprobe, die ihm in zeitlich nahem Zusammenhang zur polizeilichen Kontrolle abgenommen wurde. Hinzukommt, dass der Antragsteller in keiner Weise seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Denn er hat zu den näheren Umständen seines Cannabiskonsums keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies nach dem Vorstehenden oblegen hat.

9

Schließlich hat der Antragsteller am 25. Mai 2017 nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322). Nach der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich der des Senats, lässt sich aus dieser Stellungnahme nicht entnehmen, dass erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen ist. Denn aus juristischer Sicht ist es für die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren allein maßgeblich, ab welcher THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit kommt es auf einen Risikogrenzwert an, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats erreicht ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug führt, obwohl sein Blut eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Serum aufweist und bei einem THC-Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie beim Antragsteller wässrige und gerötete Augenbindehäute sowie Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, zutage treten. Somit ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwertes aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht veranlasst (vgl. ausführlich OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17.OVG –, juris, Rn. 8 m.w.N.).

10

Hat der Antragsteller nach alledem als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt, steht seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Ihm war deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StrVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 5.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der 1980 geborene Antragsteller ist seit 1998 Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A1, B, C1 und CE. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 wurde er um 10.05 Uhr am Ostring in Großhansdorf angehalten und überprüft. In dem Polizeibericht vom selben Tag heißt es, bei ihm seien lichtträge Pupillen festgestellt worden, die den Konsum von Betäubungsmitteln vermuten ließen. Nach einer Belehrung lehnte der Antragsteller einen Urin-Schnelltest ab und gab - ausweislich des Berichts - in einem Vier-Augengespräch an, vier Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Die Blutprobe, die nach richterlicher Anordnung um 10:45 Uhr auf der Polizeistelle Großhansdorf entnommen wurde, ergab nach chemisch-toxikologischer Untersuchung ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 3. März 2017 eine Konzentration von 2,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbon-säure (THC-COOH) im Blutserum.

3

Mit Bescheid vom 16. März 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Er habe am 2. Januar 2017 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Zusätzlich habe er gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, das letzte Mal vor vier Tagen THC konsumiert zu haben. Da der bei der am Tattag erfolgten Untersuchung festgestellte Wert nicht mehr mit dem angegebenen Konsumvorgang zusammenhängen könne, sei ein mindestens zweimaliger und damit gelegentlicher THC-Konsum nachgewiesen.

4

Der am 21. März 2017 hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Antragsteller am 22. Mai 2017 vor, es habe sich um einen Fall des experimentellen Erstkonsums im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel/Silvester durch die erstmalige und einmalige orale Aufnahme von mehreren sog. Space-Cookies am späten Neujahrstag gehandelt. Die unzutreffende Angabe gegenüber den Polizeibeamten, der letzte Konsum habe vor vier Tagen stattgefunden, habe vornehmlich dem Ziel der Abwendung der Blutuntersuchung gedient. Er nehme für die Dauer von sechs Monaten seit dem 24. März 2017 an einem Drogenkontrollprogramm teil, das bei positiven Befunden abgebrochen werde. Seine durch Rechnungen belegte Teilnahme dokumentiere seine Abstinenz. Für den Zeitraum davor (vier Monate vor dem 29. März 2017) habe er seine Haare beim Universitätskrankenhaus Eppendorf analysieren lassen, es habe kein Hinweis für die Aufnahme von Betäubungsmitteln gefunden werden können.

5

Am 29. Mai 2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung hat er seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV reiche es nicht aus, dass sich der Betroffene in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen habe, vielmehr müsse die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch noch fortbestehen. Er erfülle die Anforderungen für die Wiedererlangung der Eignung nach dem Konsum von Cannabis. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Es bleibe unklar, aus welchem Grund es in der vorliegenden Situation - längere nachgewiesene Abstinenz/Erstkonsum - der Anordnung des Sofortvollzuges bedürfe.

6

In ihrer Erwiderung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie gehe von zwei selbstständigen Konsumvorgängen aus, die mangels Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Ungeeignetheit des Antragstellers belegten. Um die Kraftfahreignung wiederzuerlangen, habe der Antragsteller neben der über einen zwölfmonatigen Zeitraum nachzuweisenden Abstinenz auch einen Beleg über den damit einhergehenden Einstellungswandel vorzulegen.

7

Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar sei der Antragsteller am 2. Januar 2017 unzweifelhaft nach der Einnahme von Cannabis und noch unter dem Einfluss desselben mit einem PKW gefahren und habe damit nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt. Es sei allerdings fraglich, ob der Antragsteller zweimalig und damit gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Ein zweiter Konsum lasse sich nach summarischer Prüfung derzeit nicht belastbar nachweisen. Vielmehr erscheine es plausibel, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 2. Januar 2017 nicht einen zweiten Cannabiskonsum (vier Tage zuvor) zugegeben habe, sondern lediglich in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Cannabiskonsum eine falsche Angabe gemacht habe, um mit dieser bewussten Lüge den Verzicht auf eine Blutentnahme zu erreichen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

9

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

10

1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe - neben dem belegten Konsumvorgang am 2. Januar 2017 - wegen der Plausibilität des Vortrags des Antragstellers keinen belastbaren Nachweis für einen weiteren Konsumvorgang, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass angesichts des vom Antragsteller eingeräumten Konsums „vor vier Tagen“ von zwei Konsumakten auszugehen sei; seine Behauptung in der Widerspruchsbegründung, die Angabe anlässlich der Verkehrskontrolle sei eine Schutzbehauptung gewesen, sei unglaubhaft, weil er sich darauf - was zutrifft - erstmals zwei Monate nach Zugang des Entziehungsbescheides und nach Abgabe des Führerscheins gestützt habe. Dieses Vorbringen ist geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in der das Vorbringen des Antragstellers nicht weiter hinterfragt wird, in Zweifel zu ziehen. Insofern ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden.

11

2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer Weise begründet, die den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, kein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles geboten (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/17, n.v. und v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367, juris Rn. 2).

13

Das öffentliche Vollzugsinteresse, die Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer zu schützen, überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen. Der Widerspruch hat bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten und es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, trotz fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

14

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt sein. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies u.a. dann, wenn Krankheiten oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

15

Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, NJW 2014, 3260, juris Rn. 11), und insbesondere keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 17; a.A. wohl OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, Blutalkohol 54, 328, juris Rn. 47 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; VGH München, Beschl. v. 29.11.2011, 11 CS 17.368, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.). Es spricht allerdings nichts dagegen, das Vorbringen und sonstige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher - also mehr als nur einmaliger (s.o.) - Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. den Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.).

16

Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Verkehrskontrolle vom 2. Januar 2016 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit i. S. d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

17

Ein Konsumvorgang ist durch die am 2. Januar 2017 entnommene Blutprobe belegt, dies bestreitet auch der Antragsteller nicht. Der Bericht des Polizeibeamten Kunz über die Überprüfung des Antragstellers am 2. Januar 2017 dürfte bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller ein weiteres Mal und damit i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

18

Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass der Antragsteller während der Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 gegenüber dem Polizeibeamten Kunz einen einmaligen Konsum zugestanden hat, der vier Tage zurückgelegen haben soll. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Vortrag lässt - unter Berücksichtigung der festgestellten Werte im Blutserum (THC: 2,5 ng/ml, THC-OH: 1,2 ng/ml, THC-COOH: 19 ng/ml) - auf einen wiederholten Konsum im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle schließen. Denn die Werte wären nur bei einem - vom Antragsteller aber ausdrücklich nicht eingeräumten - Konsum zeitnah vor der Blutuntersuchung oder bei dauerhaftem Cannabiskonsum plausibel. So wird auch vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass wissenschaftlich belegt sei, dass bei einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum ein nach wie vor im Blutserum vorhandener THC-Wert (dort: 1,3 ng/ml) auf einen regelmäßigen oder wiederholten Konsum schließen lasse (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund müsste der Antragsteller entweder neben dem Konsum vier Tage vor dem 2. Januar 2017 ein weiteres Mal wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben, oder, wenn der letzte Konsum tatsächlich vier Tage zurückgelegen haben sollte, im Vorfeld der Fahrt dauerhaft Cannabis konsumiert haben, so dass es zu einer Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen ist. Beides belegt einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/16, n.v.).

19

Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 22. Mai 2017 vorträgt, erstmalig und einmalig am späten Neujahrstag 2017 Cannabis in Form von sog. Space-Cookies konsumiert zu haben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.

20

Wie dargelegt ist das Erklärungsverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Insoweit muss sich der Fahrerlaubnisinhaber an seinem Erklärungsverhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen wird, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sein soll und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.1012, 10 S 3390/11, NJW 2012, 2744, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier ersichtlich.

21

Die Erklärung, der Antragsteller habe den Konsumzeitpunkt auf vier Tage vor der Verkehrskontrolle gelegt, um eine Blutuntersuchung abzuwenden, ist schon deshalb kaum glaubhaft, weil die Angabe zum Zeitpunkt offensichtlich ungeeignet wäre, um eine Blutuntersuchung zu vermeiden. Diese wurde angeordnet, weil die Polizeibeamten aufgrund der lichtträgen Pupillen des Antragstellers den Konsum von Betäubungsmitteln vermuteten und weil er einen Urintest verweigerte. Dass die Polizeibeamten angesichts dieser Umstände unabhängig von den Angaben des Antragstellers zum Konsumzeitpunkt eine richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe einholen würden, lag auf der Hand.

22

Wenn der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung weit über vier Monate nach dem Vorfall erstmals geltend macht, lediglich einmal, nämlich am späten Neujahrstag, Cannabis konsumiert zu haben, kann dies nur als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, die jetzt in Kenntnis der Rechtsprechung abgegeben wurde, dass ein einmaliger Konsum von Cannabis für die sofortige Fahrerlaubnisentziehung nicht genügt. Sein Vortrag in Bezug auf den angeblichen experimentellen Erstkonsum am späten Neujahrstag kann dem Antragsteller insbesondere deshalb nicht geglaubt werden, weil er äußerst unsubstantiiert ist. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, einen möglichen Geschehensablauf in sehr allgemein gehaltener Weise zu schildern. Konkrete Einzelheiten, die den Vortrag, am späten Neujahrstag erstmalig Cannabis konsumiert zu haben, nachvollziehbar machen und es der Antragsgegnerin oder in einem Hauptsacheverfahren dem Gericht ermöglichen würden, den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu überprüfen, fehlen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den Umständen, die zu dem - angeblich erstmaligen - Konsum, der am späten Neujahrstag stattgefunden haben soll, geführt haben. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, wann genau bzw. in welchem konkreten Zeitraum er mit wem die Space-Coockies konsumiert haben will oder weshalb der - angeblich - experimentelle Erstkonsum ausgerechnet am späten Neujahrstag und nicht beispielsweise - was vielleicht sogar näher gelegen hätte - an Silvester stattgefunden hat. Der Antragsteller legt auch nicht dar, was ihn relativ bald nach dem Konsum dazu bewogen hat, trotz seiner - angeblichen - Unerfahrenheit mit der Wirkung von Cannabis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Er hat auch keinerlei Nachweise (z.B. in Form einer eidesstattlichen Versicherung von Anwesenden bei dem - angeblichen - Konsum am späten Neujahrstag) für seinen Vortrag vorgelegt.

23

Davon, dass der Antragsteller nicht i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen Konsum und Fahren trennt, ist angesichts der anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten Konzentration von 2,5 ng/ml THC auszugehen. Eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren liegt nur dann vor, wenn eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 32). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.).

24

An dieser Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch angesichts der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52/2015, Seite 322 f.) fest. Darin heißt es, die Grenzwertkommission empfehle, bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu verneinen. Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht veranlasst. Dem entnimmt das Beschwerdegericht nicht, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. fehlendes Trennungsvermögen bei einer THC-Konzentration von unter 3,0 ng/ml nicht in Betracht kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Geklärt ist auch, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, juris Rn. 29, 30; vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, NWVBl. 2017, 379, juris Rn. 102).

25

Dass eine Leistungseinbuße unterhalb eines Wertes von 3,0 ng/ml ausgeschlossen ist, stellt die Grenzwertkommission in ihrer Empfehlung nicht fest, auch wenn es dort heißt, dass in experimentellen Studien frühestens ab einem THC-Wert von 2,0 ng/ml eine Leistungseinbuße habe nachgewiesen werden können. Für die Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es - wie dargelegt - nicht auf den Nachweis bzw. die Erkennbarkeit von Leistungseinbußen an, vielmehr reicht insoweit die bloße Möglichkeit (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Dass auch die Grenzwertkommission die Möglichkeit von Leistungseinbußen ab einem Wert von 1,0 ng/ml jedenfalls nicht ausschließt, ergibt sich daraus, dass sie an dem Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit § 24a Abs. 2 StVG festhält. Die Grenzwertkommission nimmt offenbar an, dass für das Trennen im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein engerer Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Diesem Ansatz folgt das Beschwerdegericht nicht. Bei Erreichen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml wird angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel vorliegen und - entsprechend dem Charakter dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes als abstraktem Gefährdungsdelikt - eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheint (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 24a StVG, Rn 21a). Dies legt nahe, bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml neben der abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers anzunehmen (so unter Hinweis auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.). In diesem Sinne hat auch der Vorsitzende der Grenzwertkommission als Sachverständiger in einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erklärt, bereits bei 1,0 ng/ml im Blutserum könne es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen: Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen müsse bzw. könne, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper sei, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt worden sei, gelten (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016, 9 K 4304/16, juris Rn. 88). Auch die Wissenschaftler Tönnes, Auwärter, Knoche und Skop, die der Grenzwertkommission angehört haben, die die genannte Empfehlung aus dem Jahre 2015 verfasst hat, kommen in einer Publikation zu dem Ergebnis, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Serum als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne; bezüglich der Trennungsbereitschaft lasse sich auch aus wissenschaftlicher Sicht annehmen, dass ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Serum bei seltenem oder gelegentlichem Cannabiskonsum - im Bereich von 1 x pro Woche oder seltener - eine mangelhafte Trennung zwischen Konsum und Fahren in einem konkreten Fall als erwiesen angenommen werden könne (Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, 409). Insofern geht das Beschwerdegericht nach wie vor von einem Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit aus. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Beschl. v. 29.3.2017, 11 CS 17.368, juris Rn. 21 und v. 23.5.2016, 11 CAS 16.690, NJW 2016, 2601, juris Rn. 16 ff.; OVG Koblenz, Beschl. 3.5.2017, 10 B 10909/17, Blutalkohol 54, 326, juris Rn. 5 ff.; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, NWVBl 2017, 379, juris Rn. 97 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2016, 12 ME 180/16, DV 2017, 51, juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.7.2016, 10 S 738/16, VBlBW 2016,518, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016, OVG 1 B 37.14, Blutalkohol 53,393, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016, 1 B 9/16, NordÖR 2016, 324, juris Rn. 7 ff.).

26

Soweit der Antragsteller vorträgt, er erweise sich - wenn die Annahme gelegentlichen Konsums für die Vergangenheit zuträfe - nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet, sondern hätte mittlerweile seine Fahreignung zurückerlangt, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Antragsteller verweist insoweit auf seine Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm sowie das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Analyse einer Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Eppendorf vom 2. Mai 2017.

27

Das Beschwerdegericht kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen es möglich ist, dass die Fahreignung nach dem Konsum von Betäubungsmitteln während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt wird (vgl. dazu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, Rn. 63). Jedenfalls ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung anzunehmen bzw. die Annahme der fehlenden Eignung zu widerlegen.

28

Er kann sich insoweit nicht auf die chemisch-toxikologische Untersuchung einer ihm am 29. März 2017 entnommene Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf gemäß Gutachten vom 2. Mai 2017 berufen. In dem Gutachten heißt es abschließend, es ergebe sich kein Hinweis auf einen Konsum - u.a. - von THC innerhalb der letzten ca. vier Monate vor dem 29. März 2017, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einschränkung der Aussagekraft des Gutachtens wird auch durch den Umstand deutlich, dass der Antragsteller erwiesenermaßen kurz vor dem 2. Januar 2017, also innerhalb des in dem Gutachten genannten Zeitraums von vier Monaten vor dem 29. März 2017 Cannabis konsumiert hat. Insofern ist eine völlige Abstinenz unabhängig von der Frage, ob eine Abstinenz bis zum 29. März 2017 im Hinblick auf die Fahreignung überhaupt aussagekräftig wäre, jedenfalls ersichtlich nicht belegt.

29

Entsprechendes gilt für die Teilnahme des Antragstellers am Drogenkontrollprogramm der PIMA MPU, wobei auch insoweit offen bleiben kann, ob eine erfolgreiche Teilnahme jetzt schon die Annahme rechtfertigen würde, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Vertragskopie erstreckte sich der Teilnahmezeitraum vom 24. März 2017 bis zum 23. September 2017. Einen Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl Ziffer 10 des Vertrags nach erfolgreichem Abschluss des Abstinenzprogramms die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats vorsieht. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen vom 30. März 2017, 26. Mai 2017 und 22. September 2017, die sich jeweils auf ein noch durchzuführendes Drogenscreening beziehen, mögen zwar dafür sprechen, dass das Vertragsverhältnis seitens des Auftragnehmers nicht entsprechend Ziffer 4 des Vertrages wegen eines positiven Probenergebnisses abgebrochen wurde, sie belegen aber für sich genommen noch nicht den erfolgreichen Abschluss des Programms, zumal sie nichts über das Ergebnis des Drogenscreenings sagen, auf das sich die Rechnung vom 22. September 2017 bezieht.

30

Besondere Umstände, mit denen sich vorliegend ein Abweichen von der Regel, mithin die Annahme eines Ausnahmefalles begründen ließe (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV), erkennt das Beschwerdegericht ebenso wenig wie ein - trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung - überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, in besonderem Maße auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein. Soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis für unverhältnismäßig hält, begründet dies weder einen Ausnahmefall noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Selbst berufliche Gründe rechtfertigen angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme kraftfahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr nicht, dem Kraftfahrzeugführer auch nur vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.; VGH München, Beschl. v. 15.6.2016, 11 CS 16.879, juris Rn. 15).

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,-- Euro), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,-- Euro) zugrunde. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden diese Beträge entsprechend der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Damit trägt das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung, dass für einen Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, die Abwendung des Verlusts der Fahrerlaubnis regelmäßig von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als für einen sonstigen Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug nur privat oder für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. In Verfahren der vorliegenden Art geht es allein um die Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Das Maß der Betroffenheit hängt nicht von den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ab, nach denen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit differenzieren (so auch OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2009, 16 E 550/09, juris Rn. 2). Da der Antragsteller - soweit ersichtlich - kein Kraftfahrer ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf 2.500,-- Euro festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen. 

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Dies ergibt sich aus dem bei ihm ausweislich des toxikologischen Befundes vom 17. Oktober 2017 festgestellten THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Insofern hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, auch soweit es sich auf die Methodik richterlicher Rechtsfindung bezieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –) fest.

3

Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass den in Bezug genommenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Gutachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie der sog. Daldrup-Tabelle (vgl. Blutalkohol 2000, 39 ff.) keine wissenschaftlich gesicherte THC-COOH-Konzentration entnehmen lässt, ab welcher ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Denn diese und auch sonstige Studien kommen insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis.

4

Nach der Daldrup-Tabelle ist in der Regel unterhalb von 5 ng/ml Serum von gelegentlichem, bei Konzentration ab 75 ng/ml Serum vom regelmäßigen Konsum auszugehen. Da diese Werte sich auf Blutentnahmen beziehen, die innerhalb von 8 Tagen nach der Auffälligkeit erfolgt sind, dürfte wegen der mittleren Halbwertzeiten für THC-COOH von etwa 6 Tagen bei einer Blutprobe, die – wie im vorliegenden Fall – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss abgenommen wurde, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein. Denn der Betreffende hatte in diesem Fall nicht die Möglichkeit, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums bis zur Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken. Deshalb ist der Senat in der Vergangenheit von einem bei etwa 10 ng/ml Serum liegenden Grenzwert für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ausgegangen. Allerdings berichten andere wissenschaftliche Stellungnahmen davon, dass erstmals cannabiskonsumierende Probanden in Einzelfällen deutlich höhere THC-COOH-Werte erreicht haben (vgl. Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone, in: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, S. 257). Dementsprechend kommt das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte „Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005“ zu der Feststellung, dass ein THC-Carbonsäurespiegel von etwa über 80 ng/ml Serum unter Umständen bereits bei einmaligem Cannabisgenuss erreicht werden kann (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 34). Hieran inhaltlich anknüpfend geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2004 davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml Serum nicht möglich“ ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Hieraus folgt, dass die aufgrund der Daldrup-Tabelle vorgenommene Bewertung eines THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum nicht widerlegt, aber insoweit in Zweifel gezogen ist, als auf dieser Grundlage ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht feststeht. Jedoch ist ein solches Konsumverhalten bei dieser niedrigeren THC-COOH-Konzentration auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch nicht ausgeschlossen. Denn die Studien, die das Auftreten von THC-COOH-Werten von mehr als 80 bis 100 ng/ml Serum bereits beim Erstkonsum festgestellt haben, berufen sich zum Teil ausdrücklich auf Einzelfälle und besondere Umstände, weshalb eine generelle Aussage, bei einem THC-COOH-Wert von unter 100 ng/ml Serum liege ein Erstkonsum vor, derzeit nicht getroffen werden kann.

5

Lässt demnach bei einer konsumnahen Blutentnahme ein THC-COOH-Wert unterhalb von 80 bis 100 ng/ml Serum einerseits keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu, ist andererseits aber ein solcher Konsum bei einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml Serum auch nicht ausgeschlossen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht.

6

Kommt der Betroffene trotz des Verdachts auf gelegentlichen Cannabiskonsum seiner Erklärungsobliegenheit nicht nach oder sind seine Darstellungen nicht glaubhaft, kann deshalb ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass ein mit Cannabis unerfahrener Kraftfahrzeugführer bereits nach dem ersten und einmaligen Konsum ein Kraftfahrzeug führt und trotz der allgemein bekannten geringen Dichte polizeilicher Verkehrskontrollen sogleich in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 , juris, Rn. 47 bis 57; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 4 MB 2/17 –, juris, Rn. 10).

7

Da die Bewertung der Wahrscheinlichkeit, beim Erstkonsum von Cannabis und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle zu geraten, auf der allgemein bekannten geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr sowohl hinsichtlich von Drogen- als auch von Alkoholverstößen beruht, bedurfte es bereits keiner mathematischen Berechnung der entsprechenden Wahrscheinlichkeiten. Deshalb kann der Senat die Frage offenlassen, ob die nur schwer nachvollziehbare Stellungnahme von Frau Dr. I… vom 18. Januar 2018 überhaupt den Kern der hier maßgeblichen Frage trifft. Insofern fällt auf, dass sie sich hauptsächlich mit dem Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss („Indiz“) und der Eigenschaft des Betroffenen als Erstkonsument („Hypothese“) unter Außerachtlassung der sonstigen Umstände und dem aus diesen gezogenen Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum befasst. Die Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht habe eine subjektive, also „gefühlte“ Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, kann angesichts der auch dem Senat bekannten Lebenswirklichkeit nicht überzeugen.

8

Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den Antragsteller an, so ist er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Dies folgt nicht bereits aus der THC-COOH-Konzentration von 10 ng/ml Serum in der Blutprobe, die ihm in zeitlich nahem Zusammenhang zur polizeilichen Kontrolle abgenommen wurde. Hinzukommt, dass der Antragsteller in keiner Weise seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Denn er hat zu den näheren Umständen seines Cannabiskonsums keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies nach dem Vorstehenden oblegen hat.

9

Schließlich hat der Antragsteller am 25. Mai 2017 nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322). Nach der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich der des Senats, lässt sich aus dieser Stellungnahme nicht entnehmen, dass erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen ist. Denn aus juristischer Sicht ist es für die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren allein maßgeblich, ab welcher THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit kommt es auf einen Risikogrenzwert an, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats erreicht ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug führt, obwohl sein Blut eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Serum aufweist und bei einem THC-Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie beim Antragsteller wässrige und gerötete Augenbindehäute sowie Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, zutage treten. Somit ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwertes aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht veranlasst (vgl. ausführlich OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17.OVG –, juris, Rn. 8 m.w.N.).

10

Hat der Antragsteller nach alledem als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt, steht seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Ihm war deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StrVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 5.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist u. a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur anzunehmen, wenn der Konsument Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - NJW 2015, 2439).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Konsum am 12.03.2015 um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Probierkonsum gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 - VBlBW 2007, 314, 315; ferner Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.02.2016 mögen zwar einen Konsum am 12.03.2015 beschreiben, der den THC-Wert von 2,3 ng/ml gerade noch zu erklären in der Lage ist. Weshalb der Antragsteller allerdings ausgerechnet an diesem Tag - anders als zuvor und danach - der Versuchung nicht widerstehen konnte, einen Joint zu rauchen, erklärt er nicht. Dazu hätte allerdings aller Anlass bestanden. Denn der Antragsteller ist nicht nur am 12.03.2015 im Hinblick auf Betäubungsmittel aufgefallen. Nur knapp vier Monate nach dem 12.03.2015, nämlich am 03.07.2015, wurde beim Antragsteller anlässlich einer Personenkontrolle ein Tütchen mit 1 Gramm Marihuana sichergestellt (worauf das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 09.02.2016 ausdrücklich hingewiesen hatte). Auf diesen Umstand geht der Antragsteller aber überhaupt nicht ein.
Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird durch die Fahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, hinreichend belegt.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).
10 
Die in Heft 5/2015 der Zeitschrift Blutalkohol auf Seite 322 f. veröffentlichte Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren veranlasst den Senat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung (entsprechend BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris; auf eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren verweisend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 - juris).
11 
Der Rechtsprechung des Senats liegt zugrunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 393; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 32 ff.). Mit anderen Worten: Eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Bei dem Grenzwert von 1,0 ng/ml handelt es sich mithin um einen Risikogrenzwert (Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 395; BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 37).
12 
Der Empfehlung der Grenzwertkommission lässt sich nicht entnehmen, dass sie von diesem - strengen - Maßstab ausgeht. Die Grenzwertkommission verweist darauf, dass eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum habe nachgewiesen werden können. Die Fragestellung hätte allerdings lauten müssen, ob eine Leistungseinbuße unterhalb eines Werts von 2,0 ng/ml bzw. 3,0 ng/ml nahezu mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 -juris Rn. 38; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris Rn. 7). Dass dem so ist, scheint die die Grenzwertkommission selbst nicht anzunehmen. Ansonsten ließe sich nicht erklären, dass sie am Ende der Stellungnahme betont, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1,0 ng/ml) gemäß ihrer Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG (Blutalkohol 2007, 311) nicht veranlasst sei (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17).
13 
Bestätigt wird die Beobachtung, dass die Grenzwertkommission bei ihrer Empfehlung nicht von den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Annahmen bei der Festsetzung des Grenzwerts hinsichtlich des Trennungsvermögens ausgegangen ist, durch eine Aussage ihres Vorsitzenden in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieser hat ausweislich des Urteils vom 20.01.2016 (9 K 4303/15) in der mündlichen Verhandlung wörtlich angegeben (juris Rn. 88 [Hervorhebung nicht im Original]): „Bereits bei 1,0 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Bezüglich des fehlenden Trennvermögens stellt die Grenzwertkommission hingegen auf 3,0 ng THC/ml Blutserum ab. Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen muss bzw. kann, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper ist, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt wurde, gelten.“
14 
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 voraussichtlich nicht zu bestanden ist, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs vom 19.08.2015 zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die für ihn mit der Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Oberpfalz an das Landratsamt Regensburg (im Folgenden: Landratsamt) wurde der am ... 1991 geborene Antragsteller am 28. November 2015 um 2:15 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Untersuchung der mit seinem Einverständnis um 3:10 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 9. Dezember 2015 ein positives Ergebnis auf Cannabinoide (THC: 2,6 ng/ml, 11-Hydroxy-THC: 0,9 ng/ml, THC-Carbonsäure: 55 ng/ml).

Nach Anhörung des Antragstellers entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 24. Februar 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B und L (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins (Nr. 2), ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 4). Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er sei mindestens gelegentlicher Cannabiskonsument. Bereits am 5. Juni 2010 sowie nochmals in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 28. November 2015 habe er Cannabis konsumiert. Er sei auch nicht bereit, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Dies ergebe sich aus der festgestellten THC-Konzentration. Bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml könne eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden.

Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21. März 2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend zu trennen vermocht. Er habe selbst eingeräumt, am Vorabend der Fahrt Cannabis konsumiert zu haben. Er müsse auch den Konsumakt vom 5. Juni 2010 gegen sich gelten lassen. Außerdem habe er im Rahmen der polizeilichen Kontrolle zunächst angegeben, auch im Sommer 2015 Cannabis konsumiert zu haben. Später habe er sich dahingehend eingelassen, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2015 Cannabis konsumiert zu haben. Damit stünden neben dem Konsum vom 5. Juni 2010 und der Fahrt am 28. November 2015 noch zwei weitere Konsumakte im Raum. Von mangelndem Trennungsvermögen sei bei einer Fahrt nach Cannabiskonsum auch ohne Auffälligkeit bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml auszugehen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die Darlegungslast für gelegentlichen Cannabiskonsum trage die Behörde und nicht der Betroffene. Das gelte mit zunehmender Zeitdifferenz auch für den Zusammenhang zwischen zwei Konsumvorgängen als Voraussetzung für die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums. Zwischen den Konsumvorgängen vom 5. Juni 2010 und vom 28. November 2015 sei ein solcher Zusammenhang nicht zu erkennen. Der Konsum des Antragstellers als Jugendlicher bzw. Heranwachsender im Sommer 2010 könne aufgrund des Zeitablaufs hier nicht mehr herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der Antragsteller nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne. Die Grenzwertkommission, die die Bundesregierung berate und an deren Sachkunde keinerlei Zweifel bestünden, habe im September 2015 aufgrund neuer Erkenntnisse die Empfehlung herausgegeben, dass die gebotene Trennung zwischen Konsum und Fahren nicht mehr ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum, sondern erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml THC zu verneinen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument und entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O.; BayVGH, B. v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11).

b) Der Antragsteller hat nach seiner eigenen Einlassung - unabhängig von der Berücksichtigung des Vorfalls im Sommer 2010 - mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen und ist damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.

Zum einen steht aufgrund des Gutachtens der Universität Erlangen-Nürnberg vom 9. Dezember 2015 fest, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 28. November 2015 Cannabisprodukte konsumiert hat. Das hat der Antragsteller im Übrigen auch selbst eingeräumt.

Neben dem ebenfalls unstreitigen weiteren Konsum am 5. Juni 2010, dessen Zusammenhang mit dem aktuellen Konsum der Antragsteller allerdings in Abrede stellt, hat er dem Vermerk des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 30. Dezember 2015 zufolge bei der Verkehrskontrolle am 28. November 2015 zunächst angegeben, „zuletzt im Sommer“ Cannabis geraucht zu haben. Diese Zeitangabe bezog sich offenbar auf den Sommer des Jahres 2015; zumindest hat der Antragsteller nichts Gegenteiliges behauptet. Im weiteren Verlauf der Kontrolle änderte er seine Einlassung dahingehend, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2015, also etwa 72 Stunden vor der Fahrt, einen Joint geraucht zu haben. Soweit das Verwaltungsgericht daraus zwei weitere Konsumakte im Jahr 2015 und damit - nach Auffassung des Senats zutreffend - den notwendigen Zusammenhang mit dem Konsum vor der Fahrt am 28. November 2015 herleitet, ist der Antragsteller dem in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Daher kommt es hier auf die Frage, ob zwischen dem Konsum am 5. Juni 2010 und dem weiteren Konsum im Vorfeld der Fahrt der für die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums notwendige zeitliche Zusammenhang besteht, nicht an.

Lediglich ergänzend sei allerdings angemerkt, dass die Einlassung des Antragstellers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2016 gegenüber dem Landratsamt, es habe sich bei seiner Angabe eines weiter zurückliegenden Konsums gegenüber den Polizeibediensteten im Rahmen der Verkehrskontrolle um eine Schutzbehauptung gehandelt, um auf diese Weise einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorwurf zu entgehen, weder nachvollziehbar noch überzeugend ist. Zwar kann der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war („Längere-Zeit-Rechtsprechung“, kritisch hierzu KG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14 - Blutalkohol 52, 32, und daran anknüpfend OLG Oldenburg, B. v. 4.8.2015 - 2 Ss OWi 142/15 - juris; ebenso Funke in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 1. Auflage 2016, § 24a StVG Rn. 61; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 24a StVG Rn. 28). Es erscheint allerdings äußerst zweifelhaft, ob dem Antragsteller als angeblich einmaligem Cannabiskonsumenten diese Rechtsprechung überhaupt bekannt und bei der Verkehrskontrolle so präsent war, dass er sich spontan zu einer solchen taktischen Einlassung in der Lage sah. Abgesehen davon ergibt es jedenfalls keinen Sinn, einen angeblich einmaligen Konsum (zunächst) um mehrere Monate in den Sommer zurück zu verlegen, wenn dem Betreffenden, wie der Antragsteller selbst einräumt, bewusst ist, dass man aufgrund des in Wahrheit erst kurz vor Fahrtantritt konsumierten Joints THC in seinem Blut nachweisen kann. Dass bei einem einmaligen und mehrere Monate zurückliegenden Cannabiskonsum noch THC im Blutserum festgestellt werden kann, erscheint ausgeschlossen. Welche Vorteile sich der Antragsteller von einer solchen Einlassung versprochen hat, bleibt unklar. Er muss sich daher an seinen spontanen und nicht überzeugend entkräfteten Äußerungen anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen.

c) Ebenfalls nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinen Ausführungen, aus dem in der entnommenen Blutprobe vom 28. November 2015 festgestellten THC-Wert von 2,6 ng/ml ergebe sich nicht, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen könne. Soweit er hierzu im Beschwerdeverfahren erstmals auf die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 2015, 322) hinweist, sieht der Senat vor dem Hintergrund des insoweit zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstabs derzeit keine Veranlassung, von dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml abzuweichen, ab dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris Rn. 12 ff.), bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch ohne Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV auf eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlende Fahreignung geschlossen werden kann.

Richtig ist zwar, dass die Grenzwertkommission in ihrer Verlautbarung vom September 2015 empfohlen hat, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat den insoweit zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab im Hinblick auf die staatliche Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, und die schwerwiegenden Gefahren, die von Kraftfahrzeugführern, die in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG (B. v. 21.12.2004 -1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349) dahingehend definiert, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Cannabiskonsum sicher ausgeschlossen sein müsse. Nur dann, wenn eine solche Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne, liege eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren vor (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 32-36).

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der genannten Empfehlung der Grenzwertkommission lediglich, dass bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen muss, nicht aber, dass erst ab einer solchen THC-Konzentration von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlendem Trennungsvermögen auszugehen wäre. Vielmehr sieht auch die Grenzwertkommission ausdrücklich keine Veranlassung zu einer Neubewertung des von ihr am 20. November 2002 beschlossenen und durch weiteren Beschluss vom 22. Mai 2007 bekräftigten Grenzwerts von 1,0 ng/ml zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. Blutalkohol 2015, 323). Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, hat die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol a. a. O. S. 323). Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb einer solchen THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum grundsätzlich ausgeschlossen ist. Andernfalls hätte sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (a. a. O. Rn. 29), wonach für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG eine THC-Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, an ihrem empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Anwendung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestands nicht explizit festhalten können.

Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission in einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (U. v. 20.1.2016 - 9 K 1253/15 - juris Rn. 50 ff.). Danach sei es auch bei gemessenen Werten von unter 2 ng/ml THC nicht ausgeschlossen, dass es zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit komme (a. a. O. Rn. 56). Zwar könne unterhalb eines solchen Werts nicht positiv festgestellt werden, ob sich das Leistungsverhalten des Betroffenen durch die Einwirkung von THC verschlechtert habe (a. a. O. Rn. 58). Auch lasse ein Wert von 1 ng/ml THC aufgrund der im Laufe des Abbauprozesses stetig steigenden Halbwertzeiten und des sich daraus ergebenden Kurvenverlaufs nicht zwingend darauf schließen, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Bei gelegentlichen Konsumenten könne jedenfalls erst ab einem Wert von 3 ng/ml THC auf einen zeitnahen Cannabiskonsum geschlossen werden (a. a. O. Rn. 73-76). Zu einer Verkehrsbeeinträchtigung könne es aber bereits bei 1 ng/ml THC im Blutserum kommen (a. a. O. Rn. 83, 96).

Daraus ergibt sich, dass die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 in erster Linie wohl den Umstand im Blick hat, dass bei häufigem Konsum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum erhöhte THC-Konzentrationen feststellbar sein können und in solchen Fällen eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr zwar nicht unbedingt als Beleg für einen zeitnahen Konsum herangezogen werden kann, in jedem Fall aber auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt. Hinsichtlich der hiervon zu unterscheidenden Frage, bei welcher THC-Konzentration die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden kann, geht aus der Empfehlung der Grenzwertkommission aber keine Abkehr von den bisherigen Verlautbarungen hervor. Angesichts der Klarstellungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verbleibt es daher bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (ebenso VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 97; VG Düsseldorf, B. v. 24.11.2015 - 14 L 3652/15 - juris Rn. 33 ff.; VG Münster, B. v. 2.12.2015 - 10 L 1391/15 - VD 2016, 50 Rn. 17 ff.; VG Aachen, B. v. 7.3.2016 - 3 L 972/15 - juris Rn. 12 ff.; ähnlich VG Mainz, U. v. 20.1.2016 - 3 K 509/15.MZ - juris Rn. 25 ff.; offen, aber im Wege der Interessenabwägung zulasten des Fahrerlaubnisinhabers entscheidend VG Düsseldorf, B. v. 30.11.2015 - 6 L 3751/15 - juris; zur Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ab 1 ng/ml THC bei Gelegenheitskonsumenten vgl. auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 389 unter Hinweis auf die Ergebnisse der sog. 1. MaastrichtStudie).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2017 - 1 K 6154/16 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388 und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
Das so verstandene Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die in dem Schriftsatz vom 08.02.2017 enthaltene Beschwerdebegründung wiederholt weitgehend lediglich das, was bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen wurde, ohne dass dem erstinstanzlichen Vorbringen etwas Wesentliches hinzugefügt würde. Vor allem aber übergeht die Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss und setzt sich mit dieser nicht hinreichend auseinander. Die Rüge des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen auf S. 2 Ziff. 2 der Antragsbegründung vom 20.12.2016 unbeachtet gelassen habe, geht an dem angegriffenen Beschluss vom 19.01.2017 vorbei. Entgegen der erhobenen Rüge hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des BayVGH vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat jedoch trotzdem daran festgehalten, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits bei einer einmaligen Fahrt mit einer nachgewiesenen THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml die fehlende Fahreignung des Betroffenen feststeht, sofern von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auszugehen ist (BA S. 6 f.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Fall, über den der BayVGH entschieden habe, nicht vergleichbar sei mit dem des Antragstellers, da es sich bei ihm nicht um eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss gehandelt habe, sondern um einen Wiederholungsfall, auch wenn bei der ersten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss der THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht erreicht worden sei. Gleichwohl sei dieser Umstand bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinen Lasten einzustellen gewesen (BA S. 7; zu der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenabwägung des BayVGH siehe dessen Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 4 und 18). Zu all diesen Ausführungen im angegriffenen Beschluss verhält sich die Beschwerdebegründung nicht weiter.
Unabhängig hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in der hier vorliegenden Konstellation an der ständigen Rechtsprechung des Senats festgehalten hat, wonach Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen können, nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV grundsätzlich ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind (zu den Einzelheiten vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; ferner Senatsbeschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518). Zwar verlangt die am 30.10.2008 in Kraft getretene Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Das Hauptargument, das vom BayVGH für die von ihm geforderte Überprüfung der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV angeführt wird, nämlich dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe, wenn bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen, da auch unter dieser Prämisse § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV Anwendungsfälle hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 - DAR 2009, 598; allerdings zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2012 - OVG 1 S 18.12 - Blutalkohol 49, 177). Gegen einen etwaigen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entgegen gesetzten Willen des Verordnungsgebers spricht im Übrigen zumindest tendenziell, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (ausführlich zum Ganzen auch VG Augsburg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714 - juris und vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris; Koehl, DAR 2017, 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2017 zu Recht abgelehnt, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

3

1. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat. Soweit der Antragsteller die daraus gezogene Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung in Frage stellt und eine gutachterliche Überprüfung derselben fordert, weil bei der Verkehrskontrolle lediglich eine THC-Intoxikation von 1,4 ng/ml festgestellt worden sei, aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 aber erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml Serum von einem Cannabiseinfluss ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Vielmehr hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Verkehrsteilnehmer unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss dann ein Fahrzeug führt, wenn sein Blut eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum aufweist und beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie zum Beispiel beim Antragsteller unter anderem Lidflattern und eine verzögerte Pupillenlichtreaktion, zutage treten. Denn unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges Auswirkung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017 - 10 B 10909/17.OVG -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 7. April 2015 - 10 B 10297/15.OVG -).

4

Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322) nicht, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Drogenkonsumenten auszugehen. Diese Stellungnahme befasst sich zunächst damit, ab welcher THC-Konzentration eine Leistungseinbuße beim Führen eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen werden kann. Hierauf kommt es jedoch für die Frage, wann ein gelegentlicher Cannabiskonsument Drogenkonsum und Fahren nicht trennen kann, nicht an. Dies ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn der Konsument ein Fahrzeug führt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dieser Gefährdungsmaßstab zeigt, dass der Grenzwert für die Beurteilung des Trennungsvermögens ein „Risikogrenzwert“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris, Rn. 32ff.). Insofern hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrücklich festgestellt, dass bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Kraftfahrers nicht ausgeschlossen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.  Januar 2016 - 9K 4303/15 -, juris, Rn. 70).

5

Des Weiteren hat sich die Grenzwertkommission damit befasst, ab welcher THC-Konzentration das Einhalten einer ausreichenden Wartezeit zwischen Konsum und Fahrantritt bei chronischen Cannabiskonsumenten zu verneinen ist und hiervon ausgehend angenommen, dass bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht gegeben ist. Damit hat die Grenzwertkommission allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb dieses Wertes Leistungseinbußen ausgeschlossen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Denn auch insoweit hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klarstellend darauf hingewiesen, dass die rein zeitliche Betrachtung in der Empfehlung vom September 2015 nichts daran ändert, dass es bereits bei 1 ng THC/ml Serum zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen kann (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 88). Deshalb hat die Grenzwertkommission am Ende ihrer Stellungnahme auch ausgeführt, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1 ng/ml) gemäß der früheren Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz nicht veranlasst ist.

6

Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt. Einer gutachterlichen Feststellung des fehlenden Trennungsvermögens bedarf es vorliegend angesichts der Erfüllung des Risikogrenzwerts und der ärztlichen Feststellung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen folglich nicht. Dabei führt die Diabeteserkrankung des Antragstellers erkennbar nicht zu einer anderen Einschätzung; den schlüssigen diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

7

2. Weiterhin wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgrund der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 16.33 -, juris) in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einem einmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nicht automatisch von der Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe. Vielmehr sei die Regelung für den Alkoholkonsum mit in den Blick zu nehmen: Dort sei erst bei einer wiederholten Verkehrsteilnahme unter verkehrsrechtlich relevantem Alkoholeinfluss eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch den Normgeber angeordnet (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2b Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Daher liege nahe, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege angeordnet werden könne (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) und bei einer zweiten Zuwiderhandlung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Gutachten anzuordnen sei (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechung von Zwerger, jurisPR-VerkR 18/2017 Anm. 1).

8

Dies vermag indessen nicht zu überzeugen. Vielmehr hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur weiterer Obergerichte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris; OVG Nds, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49/17 -, juris; OVG BB, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris; OVG SA, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 –, juris) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach sind Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen können, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall ohne Weiteres, insbesondere ohne medizinisch-psychologische Untersuchung, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzige Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10 -, juris). Denn die maßgebliche Bestimmung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist insoweit eindeutig. Eine ausreichende Trennung ist hiernach nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris, Rn. 32). Ein fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch scheidet hingegen nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schon dann aus, wenn eine hinreichend sichere Trennung von Konsum und Fahren vorgenommen wird.

9

Soweit der BayVGH zur Begründung seiner Auffassung darauf verweist, dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nur dann ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibe, wenn nicht bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, verfängt dies ebenso wenig. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nimmt insbesondere den Fall des (nicht gleichzeitigen) Zusammenfallens einer alkohol- und einer betäubungsmittelbezogenen Zuwiderhandlung in den Blick (vgl. Zwerger, a.a.O, Ziff. D; Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, BR-Drs. 302/08, S. 63).

10

Eine andere Betrachtung ist schließlich auch nicht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen der Behandlung von Alkoholverstößen und der Einnahme von Cannabis im Straßenverkehr angezeigt. Denn Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung sind deutlich schwieriger zu bestimmen, als dies bei Alkohol der Fall ist; es erweist sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom15. März 2017, a.a.O., Rn. 153, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 51 f.). Hinzu kommt, dass - anders als bei Alkohol – die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind (so die Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren des OVG RP - 7 A 10206/03.OVG -, vgl. den Beschluss vom 13. Januar 2004, ESOVGRP). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Einschätzung sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

11

3. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller nachgereichten Unterlagen über seine Drogenabstinenz letzten Endes nur eine Momentaufnahme begründen, die den dargestellten Entziehungstatbestand – und insbesondere den normativen Regelfall der Ziff.  9.2.2 der Anlage 4 zur FeV – nicht zu widerlegen vermag. Diese Unterlagen werden allenfalls in dem Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichend stabile Verhaltensänderung stattgefunden hat, von Belang sein, berühren aber nicht die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und das hiernach bestehende vorrangige Vollzugsinteresse. Letzteres muss auch nicht ausnahmsweise hinter dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers zurücktreten. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller darauf verweist, aufgrund des Entzugs seiner Fahrerlaubnis seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen wird verwiesen.

12

4. Ungeachtet dessen – und ohne dass es noch darauf ankommt – ließen die vom Antragsteller gerügten Rechtsfehler die Erfolgsaussichten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zudem allenfalls als offen erscheinen. Wollte man solche offenen Erfolgsaussichten hier zugunsten des Antragstellers annehmen, so wäre die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid gleichwohl nicht gerechtfertigt. Denn in diesem Fall ginge die dann gebotene allgemeine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber den Individualinteressen eines Fahrerlaubnisinhabers einzuräumen ist, dessen Fahreignung - wie hier - zumindest erheblichen Zweifeln unterliegt (vgl. nur den Beschluss des Senats vom 7. April 2015, vom 7. April 2015 - 10 B 10297/15.OVG -; wie OVG BB, Beschluss vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Maßgeblich ist hiernach, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen wurde, wobei die in diese inkludierten Fahrerlaubnisklassen außer Betracht bleiben.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 26 K 15.1494) und der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1994 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.

Am 28. April 2014 gegen 18.00 Uhr stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass der Kläger, der das Kraftfahrzeug führte, 1,7 Gramm Marihuana bei sich trug. Er gab an, er habe ca. 45 Minuten zuvor mit zwei Freunden einen kleinen Joint geraucht. Das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm stellte mit Gutachten vom 9. Mai 2014 in der entnommenen Blutprobe 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (TCH-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) fest.

Mit Bußgeldbescheid vom 23. Mai 2014, rechtskräftig seit 11. Juni 2014, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Kläger wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat. Von der Verfolgung des Vergehens nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sah die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 3. November 2014 nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG ab.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger sei nach § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er gemäß Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Am 5. Dezember 2014 gab der Kläger seinen Führerschein ab.

Den gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 zurück. Der Kläger sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Er sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Dafür sei nach Nr. 9.5 der Anlage 4 der Nachweis einer einjährigen Abstinenz oder zumindest der Übergang zu einem für die Fahreignung nicht mehr relevanten Konsum erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. November 2016 abgewiesen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, der der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger geltend, er sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe zwar vor der Fahrt unter Cannabiseinfluss schon einmal Cannabis eingenommen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sei aber nicht einschlägig, da er nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe. Er müsse genauso behandelt werden wie Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führten. Dort werde erst bei der zweiten Ordnungswidrigkeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert. Der Gleichheitssatz sei verletzt.

Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 und den Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweise von Alkohol und Cannabis sei es gerechtfertigt, schon nach der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Verordnungsgeber habe mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Jahr 2008 nur eine Gleichbehandlung von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und unter Betäubungsmitteleinfluss herstellen wollen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV habe auch weiterhin einen Anwendungsbereich, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkoholeinfluss und eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss im Rahmen eines einmaligen Probierkonsums zusammentreffen würden. Bei § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV handele es sich auch nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern es sei zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, da nicht erkennbar sei, welcher Entscheidungsspielraum der Behörde zustehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) zwar die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht unmittelbar beantwortet. Es sei aber davon ausgegangen, dass schon bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot Ungeeignetheit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid vom 4. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zwar gelegentlicher Cannabiskonsument und hat den Konsum von Cannabis einmal nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit steht aber nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

2. Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Kläger hat zugestanden, dass er in zeitlichem Zusammenhang zu der Fahrt unter Cannabiseinfluss ein weiteres Mal Cannabis eingenommen hatte.

3. Der Kläger hat auch einmal gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 9. Mai 2014 hat er mit einer Konzentration von 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 28 ff.). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung vom 23. Mai 2014 fest und der Kläger muss die Feststellungen im Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 StVG Rn. 56).

4. Es steht damit jedoch nicht i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Landratsamt war nicht berechtigt, dem Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es hätte zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 14 FeV Gebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet.

Die anlassbezogene Überprüfung der Kraftfahreignung ist zwar ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis eine (präventive) Sicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Da der Straßenverkehr hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer in sich birgt, müssen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hohe Anforderungen gestellt werden. Um dies sicherzustellen, ist eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 und 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). Gleichwohl lagen hier die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Aufklärungsmaßnahmen nicht vor.

4.1. Nach dem Wortlaut des § 14 FeV mit der amtlichen Überschrift „Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“ begründen die dort genannten Umstände Eignungszweifel, bei denen die vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind. § 14 FeV betrifft damit keine Sachverhalte, bei denen ohne weiteres von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Begründen Tatsachen die Annahme, dass Betäubungsmittelabhängigkeit, Betäubungsmitteleinnahme oder missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung aufzuklären, ob tatsächlich Abhängigkeit oder Einnahme der genannten Substanzen besteht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bei Verwirklichung der in § 14 Abs. 2 FeV aufgeführten Tatbestände steht nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls nicht fest, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern es ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Darüber hinaus kann nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen.

Hiervon ausgehend liegt hier ein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor, denn der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument und ist am 28. April 2014 einmal bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss aufgefallen, wodurch Zweifel an seiner Eignung begründet sind, die mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege aufgeklärt werden können. Erst bei einer zweiten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend.

4.2 Auch die Entstehungsgeschichte des § 14 FeV spricht dafür, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich um Spezialvorschriften zu § 11 FeV, die der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel dienen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 256). Mit §§ 13 und 14 FeV wollte der Verordnungsgeber die Anlässe für eine Eignungsbegutachtung verbindlich festlegen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 2) und normieren, welche Aufklärungsmaßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 260 und 262). Nach der Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV können weitere Umstände z.B. dann gegeben sein, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgte, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 f.). Die Verordnungsbegründung bietet demgegenüber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verordnungsgeber bereits bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss von feststehender Ungeeignetheit i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV ausgegangen ist, sondern spricht vielmehr dafür, dass bei solchen Fällen die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abgeklärt werden kann.

Eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen welche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnis-Verordnung veranlasst, da unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erhebliche Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabisbesitz und -konsum aufgetreten waren (vgl. z.B. zu § 15b StVZO BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; B.v. 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 - Blutalkohol 41, 459 und B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69). Die Rechtsprechung vertrat zu § 15b StVZO zum Teil die Auffassung, nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, sei die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 11 B 98.632 - juris; B.v. 10.12.1997 - 11 CS 97.3062 - ZfSch 1998, 156). Andererseits wurde aber auch die Auffassung vertreten, schon der bloße Besitz oder Konsum von Cannabis rechtfertige die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen.

4.3. Für eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf den vorliegenden Fall spricht auch die Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. Anlage 4.

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 FeV die erforderliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers definiert und abschließend festgelegt, in welchen Fällen zur Klärung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) gefordert werden kann (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn. 24, 28).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV bleiben medizinisch-psychologische Untersuchungen nach §§ 13 und 14 FeV unberührt. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens um abschließende Spezialvorschriften zu § 11 FeV (Dauer a.a.O. § 11 FeV Rn. 35, § 13 FeV Rn. 15, 17, § 14 FeV Rn. 10).

4.3.1 Mit §§ 13 und 14 FeV wird geregelt, in welchen Fällen bei einer Alkohol- oder Drogenproblematik Zweifel an der Fahreignung vorliegen und welche Aufklärungsmaßnahmen jeweils zu ergreifen sind. Dabei sind die Vorschriften vergleichbar aufgebaut. Bei Eignungszweifeln, die nur einer medizinischen Abklärung bedürfen (Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Einnahme von anderen Betäubungsmitteln außer Cannabis, Abklärung des Konsumverhaltens bei Cannabisgebrauch), muss die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ein ärztliches Gutachten anordnen. Bei Eignungszweifeln, die auch einer psychologischen Begutachtung bedürfen, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 FeV in den dort geregelten Fällen zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Angesichts des unterschiedlichen Gefahrenmaßstabs bei Fahrten unter Einfluss von Drogen und Alkohol (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 33 ff.) wird der Fahrerlaubnisbehörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, bei widerrechtlichem Betäubungsmittelbesitz im Ermessenswege ein ärztliches Gutachten anzuordnen, um zu klären, ob der Betreffende Betäubungsmittel einnimmt. Des Weiteren kann bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon bei Vorliegen weiterer Tatsachen, die Zweifel an der Eignung begründen, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege erfolgen.

4.3.2 Bei der Aufklärung der Eignungszweifel nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FeV ist anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betreffenden prognostisch zu untersuchen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, und daher in Zukunft mit weiteren entsprechenden Verkehrsverstößen zu rechnen ist (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a und Fragenkatalog in den Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 62 f.). In den Beurteilungskriterien wird als Fragestellung des § 14 Abs. 1 FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum und zusätzlichen Eignungszweifeln in Form eines Verstoßes nach § 24a StVG formuliert: „Kann Herr/Frau … trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen?“ (Beurteilungskriterien, S. 63). Diese Fragestellung impliziert, dass in diesem Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet und nicht nach § 11 Abs. 7 FeV von Ungeeignetheit ausgegangen wird. Die Entscheidung, ob in diesen Fällen Eignung vorliegt, kann die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nicht aus eigener Sachkenntnis, sondern nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung treffen.

Nach § 11 Abs. 7 FeV kann demgegenüber nur dann auf Aufklärungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus schon vorliegenden Erkenntnissen die Fahrungeeignetheit selbst feststellen kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Drogen- oder Alkoholabhängigkeit (Nrn. 8.3 und 9.3 der Anlage 4) bereits ärztlich diagnostiziert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 11 CS 17.23, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - beide juris) oder wenn die Einnahme harter Drogen, die ohne weiteres nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit führt, sicher festgestellt oder von dem Betreffenden zugestanden worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649, B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - beide juris).

4.3.3 Aus Anlage 4 ergibt sich keine andere Beurteilung. Mit dieser Anlage wurde der frühere Mängelkatalog in die Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). Sie enthält eine Auflistung verschiedener Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4) und gibt Hilfestellung bei der Frage, ob ein Anlass zur Begutachtung gegeben ist, da die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht die notwendigen Fachkenntnisse bei der Eignungsbeurteilung hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 254). Nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.

Die Nr. 9.2.2 und Nr. 8.1 der Anlage 4 legen keine Grenzwerte fest, bei denen automatisch von Ungeeignetheit wegen fehlenden Trennungsvermögens auszugehen ist, sondern es bedarf stets einer psychologischen Beurteilung, ob aus dem bekannt gewordenen Verhalten des Betreffenden prognostisch der Schluss gezogen werden kann, dass auch in Zukunft keine Trennungsbereitschaft besteht (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a). Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bestimmt zwar, dass nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, der zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennt, legt aber nicht fest, dass bereits ein einmaliger Verstoß zur Ungeeignetheit führt. Vielmehr ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4, dass dieser Frage im Regelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7, Abs. 8 StVG).

4.3.4 Auch aus den unterschiedlichen Formulierungen in Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergibt sich nicht, dass einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre. Zwar fällt auf, dass Nr. 8.1 der Anlage 4 eine Definition des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs enthält und für diesen Fall die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 verneint, während Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich Fahreignung bejaht, wenn der Betreffende Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol erfolgt. Ein Grund für diese abweichenden Formulierungen ist der Verordnungsbegründung nicht zu entnehmen. Dass damit unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und deshalb im Falle von einmalig fehlendem Trennen von Cannabiskonsum und Fahren anders als bei Anhaltspunkten für fehlende Trennungsbereitschaft bei Alkoholkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen Ungeeignetheit angenommen werden soll, ist aber nicht ersichtlich.

4.3.5 Bei diesem Normverständnis verbleibt auch für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss oder je eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkohol- und Cannabiseinfluss begangen worden sind. Würde demgegenüber bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten stets bei dem ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahrungeeignetheit ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen, wären kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV überhaupt Anwendung finden könnte.

Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV spricht dafür, dass diese Vorschrift einen breiteren Anwendungsbereich haben sollte. Bei der Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) wurden verschiedene Änderungen an der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgenommen, um eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten zu erreichen. Zum einen wurden die Vorschriften bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit angeglichen. Dies erfolgte nach der Verordnungsbegründung, um die nach der damaligen Rechtslage unterschiedliche Handhabung bei der Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit einheitlich zu regeln, da es im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund diese unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt erscheint (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 62). Zum anderen wurde eine Gleichbehandlung bei fehlendem Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum von Alkohol oder Cannabis hergestellt, indem in beiden Fällen beim zweiten Verstoß zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 57 f., 63). Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber eine bestehende Ungleichbehandlung bei mehrfachen Alkohol- oder Cannabisverstößen gesehen hat und diese beseitigen wollte. Hätte sich aus der damals schon wortgleich gefassten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergeben, dass bei der ersten Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen ist, hätte die Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht zu der beabsichtigten Gleichbehandlung bei dem zweiten Verstoß führen können. Dass der Verordnungsgeber im Jahr 2008 eine Vorschrift einführen wollte, die nur sehr selten anzutreffende Fallgestaltungen betrifft, ist nicht anzunehmen und ergibt sich auch nicht aus der Verordnungsbegründung.

4.3.6 Der dargelegten Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 FeV steht auch nicht die Annahme entgegen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch auf Fälle des Konsums anderer Drogen als Cannabis anzuwenden wäre.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV kann trotz seines allgemeinen Verweises auf § 24a StVG, der auch andere berauschende Mittel und Substanzen erfasst, nur bei Cannabiskonsumenten angewendet werden, denn bei der Einnahme von anderen Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 ohnehin Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 unten). Dass dies aus der Verordnungsbegründung zu der Vierten Änderungsverordnung nicht explizit hervorgeht, ist unschädlich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber von der Annahme der Ungeeignetheit bei Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis mit der Vierten Änderungsverordnung abrücken wollte.

4.3.7 Ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr kurz nach dem Konsum von Cannabis und mit hohen THC-Konzentrationen im Blut, die nur als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, noch einer Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bedarf oder ob in solchen Fällen eine Ermessenreduzierung in Betracht kommt, sodass dann regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Insoweit bleibt es dem Normgeber überlassen, zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr etwaige Grenzwerte und deren fahrerlaubnis- oder strafrechtliche Relevanz festzulegen.

4.4 Auch Sinn und Zweck der Vorschrift legen die oben dargelegte Auslegung des § 14 FeV nahe. §§ 11 bis 14 FeV dienen der Aufklärung von Eignungszweifeln. Damit soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt werden, indem ungeeignete Kraftfahrer von der Teilnahme am motorisierten Verkehr ausgeschlossen und damit zukünftige Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Darüber hinaus dienen sie angesichts der nicht unbeträchtlichen Belastungen, die für den Betroffenen mit der Begutachtung verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 37), aber auch der Gleichbehandlung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber.

Orientiert an diesen Zwecken erscheint es nicht gerechtfertigt, im Falle eines erstmalig fehlenden Trennens zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr in Form einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG keine Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen, sondern unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten, die erstmals gegen das Trennungsgebot verstoßen und hierdurch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt haben, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d FeV nicht beachtet haben und dann „nur“ eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen müssen. Im Übrigen sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt, die den Tatbestand des § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG erfüllt, im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vor. Insoweit erweisen sich die Regelungen bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch in der hier dargelegten Auslegung im Vergleich zu Trunkenheitsfahrten als „strenger“.

4.5 Gegen die gefundene Auslegung spricht auch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (so aber VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4).

Nachdem die Auslegung des § 14 FeV anhand seines Wortlauts, seiner Entstehungsgeschichte, der Systematik der §§ 11 bis 14 FeV und seines Sinn und Zwecks ergibt, dass bei dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV einschlägig ist, ist nicht ersichtlich, welche Änderungen oder Klarstellungen der Verordnungsgeber hätte vornehmen sollen, um dieses Ergebnis zu stützen.

4.6 Schließlich fügt sich das dargelegte Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auch in das System der ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Maßnahmen sinnvoll ein.

Das Fahrerlaubnisrecht als Sicherheitsrecht hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern. Damit unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Einschreiten geboten ist, müssen aus dem bekannt gewordenen Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers zukünftige Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs drohen, die die Gefahren nennenswert übersteigen, die von jedem Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ausgehen.

Dabei nimmt es der Normgeber grundsätzlich hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG ist nicht vorgesehen, sondern es kommt nach § 25 StVG nur die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Regelmäßig ist auch erst bei Erreichen von acht Punkten im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG) zwingend von Fahrungeeignetheit aus charakterlichen Gründen auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur dann nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer auf Grund § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Auch dann bedarf es jedoch zunächst der Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV).

Die erstmalige, ggf. nur fahrlässige Übertretung ordnungsrechtlicher Vorschriften, die bei einer Verkehrsteilnahme ab dem von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC-Konzentration im Blut regelmäßig auch bei länger zurückliegendem Konsum gegeben ist (vgl. BGH, B.v. 14.2.2017 - 4 StR 422/15 - juris), trägt aber nicht zwingend eine Wiederholungsgefahr in sich, die zu einer Gefahrerhöhung für die anderen Verkehrsteilnehmer führt und deshalb die Annahme der Ungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung rechtfertigt. Die Geldbuße ist in der Regel eine Antwort auf „Bagatellunrecht“ und mahnt zur künftigen Beachtung der Vorschriften (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24 StVG Rn. 42). Sowohl für einen ersten Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG als auch gegen § 24a Abs. 2 StVG ist nach Nrn. 241 und 242 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) ein Bußgeld von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Es erscheint deshalb auch bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss nicht ausgeschlossen, dass dies zur Warnung ausreicht und eine Verhaltensänderung hervorruft.

Die Annahme des Verordnungsgebers, Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss regelmäßig nur als Tatsachen anzusehen, die Bedenken gegen die Eignung i.S.d. § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 13 und 14 FeV begründen und Ordnungswidrigkeiten ansonsten grundsätzlich nur im Rahmen des Fahreignungsbewertungssystems nach § 4 StVG bei Erreichen von acht Punkten als unmittelbaren Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwenden, spricht daher ebenfalls für das dargelegte Normverständnis.

Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Fahrten mit sehr hohen THC-Konzentrationen im Blut und unmittelbar nach dem Konsum von Cannabis ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat i.S.v. §§ 315c, 316 StGB, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und deshalb eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt, obwohl sich schon ab einer THC-Serumkonzentration von 4 ng/ml ein erhöhtes Unfallrisiko findet (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol [THC] im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, S. 409). Die von der Rechtsprechung zu den §§ 315c, 316 StGB entwickelten Grenzwerte für relative und absolute Fahrunsicherheit nach Alkoholkonsum finden bisher keine Entsprechung bei Fahrten unter Cannabiseinfluss. Das Fehlen solcher Grenzwerte kann jedoch nicht dazu führen, dass entgegen der abschließenden Festlegung von Anlässen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in § 14 FeV Grenzwerte definiert werden, die bei nur ordnungswidrigem Verhalten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Vorrangig wären dann zuerst Grenzwerte zu bestimmen, bei denen eine relative und absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und damit Strafbarkeit gegeben ist und die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden könnte.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarf für den rechtsunkundigen Kläger notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

6. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist klärungsbedürftig, ob einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon nach der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG unter Cannabiseinfluss ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Der Antragsteller

1. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,

2. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,

3. legt dem Landratsamt M. a. Inn binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass er am 1. April 2016 um 23.45 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des Labors K... vom 5. April 2016 hatte eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 46 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

In der Betroffenenanhörung vom 2. April 2016, 00:08 Uhr, gab der Antragsteller an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Das Protokoll zur Feststellung von Drogen im Blut, demgemäß er einer Blutentnahme zugestimmt hat, hat er unterschrieben. Darin ist ausgeführt, er habe am 23. März 2016 um 23.00 Uhr im Freien zwei Joints geraucht.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Mühldorf am Inn (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gab der Antragsteller an, aus Verzweiflung gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, da sein Halswirbel ausgerenkt gewesen sei und er dadurch unerträgliche Schmerzen gehabt habe. Am 7. April 2016 habe er den Halswirbel korrigieren lassen. Er sei nunmehr schmerzfrei und konsumiere kein Cannabis mehr. Er legte eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. P... vom 12. Mai 2016 vor, wonach er häufig Schmerzen im Bereich der Schultern und der Wirbelsäule habe. Hinweise auf regelmäßigen Drogenkonsum oder eine Abhängigkeit bestünden nicht. Zugleich legte er einen Befundbericht des MVZ ... über eine Urinkontrolle am 9. Mai 2016 vor. Danach wurden keine Cannabisrückstände in der Urinprobe gefunden.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B (mit Unterklassen) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Nach eigenen Angaben sei er gelegentlicher Cannabiskonsument. Er sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm sei die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 27. Mai 2016 ab.

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 16.2622). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht fahrungeeignet. Er sei kein gelegentlicher Cannabiskonsument. Die Angaben in dem Protokoll zur Feststellung von Drogen könnten nicht verwertet werden, da er in der Betroffenenanhörung ausdrücklich angegeben habe, keine Angaben zur Sache zu machen. Er sei nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, sondern nur aus dem stehenden Fahrzeug ausgestiegen. Er habe den Bußgeldbescheid akzeptiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Verlust seiner Fahrerlaubnis drohe. Er nehme auch kein Cannabis mehr zu sich. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde ein Drogenscreening, ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen können. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Er verliere seine Ausbildungsstelle, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr habe, da er den Ausbildungsbetrieb bei schlechtem Wetter nicht mit dem Fahrrad erreichen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Mai 2016 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

Bei dem Antragsteller handelt es sich entgegen seiner Auffassung um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde selbst zugestanden, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Aus welcher Motivation heraus ein solcher Konsum erfolgt, spielt für die Frage eines gelegentlichen Konsums keine Rolle.

Der Antragsteller hat auch zumindest einmal nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage an eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gebunden. Der Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 ist am 25. April 2016 rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, er hätte den Bußgeldbescheid nicht akzeptiert, wenn ihm die Auswirkungen auf seine Fahrerlaubnis bewusst gewesen wären, kann dies nicht dazu führen, dass die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen im Bußgeldverfahren entfällt.

Im vorliegenden Fall ist aber offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.

Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.

Im Rahmen der Interessenabwägung wegen offener Erfolgsaussichten der Klage kann vorliegend berücksichtigt werden, dass der Antragsteller das erste Mal im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Darüber hinaus hat er im Mai 2016 eine Urinanalyse durchführen lassen, die keine Auffälligkeiten ergeben hat. Mit seiner Beschwerde hat er selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeschlagen. Zwar ist im vorliegenden Fall für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 18. Mai 2016 entscheidungserheblich und es ist fraglich, ob zum damaligen Zeitpunkt die Prognose gerechtfertigt war, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr unter unzulässigem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird. Unter Abwägung der gegenläufigen Interessen erscheint es aber vertretbar, ihn unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen, einer positiven Haar- oder Urinanalyse oder einem negativen Fahreignungsgutachten eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Am … November 2016 wurde der Kläger gegen 20:45 Uhr als Führer eines PKW einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach freiwilligem Drogenvortest mit positiver Reaktion auf THC erfolgte mit seinem Einverständnis um 21:33 Uhr eine Blutentnahme. In der Blutprobe wurden lt. Gutachten des Instituts A… vom … Dezember 2016 folgende Substanzen festgestellt: 4,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 20,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) und 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (11-OH-THC). THC-COOH und 11-OH-THC seien Abbauprodukte von THC. Danach sei von einer vorherigen Cannabis-Aufnahme auszugehen. Der Messwert für THC von 4,0 ng/ml liege oberhalb des für eine Ahndung nach § 24a (StVG) empfohlenen Grenzwertes (1 ng/ml).

Mit Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2016, rechtskräftig seit 5. Januar 2017, verhängte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Der Kläger teilte dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten mit dort am 5. Januar 2017 eingegangener schriftlicher Erklärung vom … Januar 2017 (Bl. 33 der Behördenakte [BA]) mit, dass er seit dem … Dezember 2016 keine Drogen mehr konsumiere. Bis zu seiner Abstinenz habe er Cannabis konsumiert: Zur Häufigkeit des Konsums gab er an: „Manchmal eine Zigarette geraucht, nicht regelmäßig, oft Abstand von mehreren Wochen.“

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 1. Februar 2017 vor, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen, selbst wenn gelegentlicher Konsum vorliegen würde. Nach den neuesten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 29.8.2016 [11 CS 16.1460] und 14.9.2016 [11 CS 16.1467]) könne bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabis-Einfluss nicht per se von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsum nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angeglichen werden sollten, so dass jedenfalls nicht bei einer ersten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV angeordnet werden müsse. Mithin könne schon gar nicht eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017, zugestellt am 8. Februar 2017, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), verlangte die Ablieferung des Führerscheins bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 enthalten Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV wurde unter Verweis insbesondere auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) mit dem Verlust der Fahreignung des Klägers nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründet, weil bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlendes Trennvermögen vorgelegen habe. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis habe sich aus den eigenen freiwilligen Angaben des Klägers vom … Januar 2017 ergeben. Der in der Blutprobe vom … November 2016 festgestellte THC-Wert von 4,0 ng/ml beweise, dass er den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht habe trennen können.

Am … Februar 2017 gab der Kläger seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab (Bl. 57 BA).

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 24. Februar 2017, erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017. Begründung und Antragstellung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Februar 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers (M 6 S. 17.759), die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 6. Februar 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die die Fahrerlaubnisbehörde in Ihrem Bescheid unberücksichtigt gelassen habe, sei es offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss - wie hier - selbst wenn gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werde, von einer Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden könne oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führe und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei) auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden müsse.

Die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV seien sehr ähnlich strukturiert. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsum nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschienen sei. Auch bleibe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen würde (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 17).

Als Anlage war eine vom Kläger am … Januar 2017 unterschriebene „Einverständniserklärung zur Durchführung des Beleges von Alkohol- und/oder Drogenabstinenz“ gegenüber der TÜV … GmbH B… beigegeben.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 6. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsätzen vom 6. März 2017 seine Behördenakte vor und beantragte, den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf die Gründe des Bescheids führte er insbesondere aus, dass darin auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2006 (11 CS 05.1453) hingewiesen worden sei. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum genüge für einen Eignungsausschluss nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits eine einmalige Fahrt unter Drogeneinfluss, wenn ein fehlendes Trennvermögen vorliege. Nach den Bewertungen der Anlage 4 zur FeV sei der Kläger demnach als fahrungeeignet anzusehen.

Der Bevollmächtigte des Klägers übergab in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 ein Schreiben der TÜV … GmbH vom 4. April 2017 mit einem Befundbericht vom … März 2017 und einem Untersuchungsbericht vom … Februar 2017 über die erste von insgesamt sechs Kontrollen am … Februar 2017 mit dem Ergebnis, dass im Urin des Klägers keine Drogensubstanzen / Ausweichmedikamente nachweisbar gewesen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten im Klage- und Antragsverfahren, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. April 2017 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.

1. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Februar 2017 ist die Klage unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids ist erfüllt, denn der Kläger hat seinen Führerschein bereits bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - gleichwohl noch beitreiben wird.

2. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen in Nr. 1 des Bescheids vom 6. Februar 2017 ist die Anfechtungsklage vom 23. Februar 2017 zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist - auch in seinen Nrn. 2 sowie 5 und 6 - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Februar 2017 an den Bevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2017 (BayVGH, B.v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2667 - juris). Der in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 vorgelegte Befundbericht der TÜV … GmbH vom … März 2017 zur Urinkontrolle am … Februar 2017 kann daher bei der vorliegenden Entscheidung keine Berücksichtigung finden.

2.2 Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat sich als fahrungeeignet im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erwiesen, weil er als gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum vom Fahren nicht getrennt hat. Einer vorherigen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu seinen Konsumgewohnheiten oder einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedurfte es nicht, denn die Fahrerlaubnisbehörde durfte aufgrund der Sachlage zur Überzeugung von der Nichteignung des Klägers kommen, § 11 Abs. 7 FeV (bislang st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 10 und Rn. 15 a.E. [unter Verweis auf BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13]; so dem Grunde nach auch der von der Fahrerlaubnisbehörde genannte B.v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - juris Rn. 19).

2.2.1 Dass der Kläger bis zum Vorfall am … November 2016 gelegentlich, d.h. mindestens zwei Mal, Cannabis eingenommen hat ergibt sich aus seiner schriftlichen Erklärung vom … Januar 2017 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde und wurde im Übrigen von ihm auch nachträglich nicht bestritten.

2.2.2 Der Kläger hat zudem den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris; vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 5) trennt ein Konsument von Cannabis bereits dann nicht, wenn er fährt, obwohl wegen des Cannabis-Einflusses auf ihn eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dabei kommt es nicht auf sein Empfinden an, sondern auf einen objektiv festgestellten Wert von 1,0 ng/ml THC oder mehr im Blut. Beim Kläger lag der THC-Wert um 21:33 Uhr - 48 Minuten nach der Anhaltung durch die Polizei gegen 20:45 Uhr - mit 4,0 ng/ml immer noch weit darüber. Dieser Sachverhalt steht fest durch den am 5. Januar 2017 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2016 (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 19; B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 15).

2.3 Das vorliegende Klage- und damit Hauptsacheverfahren bietet Anlass und Gelegenheit klarzustellen, dass die erkennende Kammer keine durchgreifenden Gründe erkennen kann, weshalb die unter Nr. 2.2 dargestellte Rechtsauffassung unzutreffend sein sollte.

2.3.1 Zunächst ist die Ansicht der Klagepartei zutreffend, dass die Vorschriften über Alkohol und Betäubungsmittel (und andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel) ähnlich strukturiert sind. Die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Fahreignung sind für Alkohol in Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV enthalten. Diese werden durch § 13 FeV ergänzt. Im Fall von Cannabis (aber auch bei anderen Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes) tritt § 14 FeV ergänzend zu Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV hinzu, bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zu Nr. 9.2.2.

Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die §§ 11 bis 14 FeV unmittelbar nur die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (2. Abschnitt im Kapitel II. der FeV), nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch für die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht, bestimmen. Sie finden nach § 46 Abs. 3 FeV nur entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, sich der Inhaber also nicht bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i.V.m. u.a. der Anlage 4 zur FeV. Bei jeder Regelung der §§ 11 bis 14 FeV ist daher zu prüfen, inwieweit eine entsprechende Anwendung erfolgen kann.

2.3.1.1 Der fahrerlaubnisrechtliche Alkoholmissbrauch ist in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV geregelt. Wurde das Führen von Fahrzeugen (nicht nur Kraftfahrzeugen) und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt, so ist an sich eine Fahreignung des Betreffenden nicht gegeben.

Ergänzend ist den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) FeV zu entnehmen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, also durch den Führer eines Kraftfahrzeugs mindestens zwei Mal gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG verstoßen wurde, oder wenn ein Fahrzeug (nicht nur ein Kraftfahrzeug) im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Diese Regelungen werden bislang in ständiger Rechtsprechung über § 46 Abs. 3 FeV auch im Entziehungsverfahren für anwendbar gehalten, d.h. vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde hätte eine Gutachtensaufforderung zu ergehen.

Beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr wird es allerdings in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht gekommen sein, so dass die Regelung unter Buchst. c) regelmäßig nur für ein (Neu-) Erteilungsverfahren Bedeutung haben dürfte.

2.3.1.2 Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist eine Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV dann gegeben, wenn Trennung von Konsum und Fahren stattfindet und zudem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (sog. Mischkonsum), keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorlagen.

Ergänzend regelt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, also auch von Cannabis, vorliegt, mithin das konkrete individuelle Konsumverhalten im Hinblick auf die oben dargestellten Voraussetzungen für eine Fahreignung erst aufgeklärt werden muss. Sowohl die Frage einer Einnahme von Cannabis überhaupt, als auch die Frage, ob diese regelmäßig (dann Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) oder gelegentlich erfolgte, sowie die Fragen eines Mischkonsums, einer Störung der Persönlichkeit und eines Kontrollverlustes sind einer ärztlichen Feststellung grundsätzlich zugänglich.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, um aufzuklären, ob und ggf. in welcher Weise er selbst konsumiert und ob weitere Feststellungen im obigen Sinne getroffen werden können.

Steht eine gelegentliche Einnahme von Cannabis bereits fest, ist kein Raum für eine dahingehende Aufklärungsmaßnahme in Form der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens. Vielmehr gibt § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde dann die Möglichkeit, nach Ermessen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Bestehen diese Tatsachen darin, dass der Betroffene bewiesenermaßen den Konsum und das Fahren nicht getrennt hat, so ist bisher die ständige Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach § 11 Abs. 7 FeV die Nichteignung des Betroffenen feststeht, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens also zu unterbleiben hat und die Fahrerlaubnis unmittelbar sofort wegen Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen ist.

Das wird nunmehr vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit der Überlegung in Frage gestellt, dass eine Eignungszweifel begründende Tatsache auch in einer erstmaligen Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter relevantem Cannabiseinfluss liegen könnte. Dann sei eben nicht sofort nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, sondern es könnte - unter Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens - allenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden.

2.3.1.3 Seit dem 30. Oktober 2008 besteht zudem eine weitere Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV. Danach ist für die Zwecke nach Absatz 1 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden (Satz 1). § 13 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. b) bleibt unberührt (Satz 2).

Ihr Anwendungsbereich umfasst damit dem Wortlaut nach sowohl wiederholte, also mindestens zwei, Zuwiderhandlungen nach § 24a Abs. 2 StVG (berauschende Mittel nach der Anlage hierzu, darunter auch Cannabis) als auch eine Kombination einer Zuwiderhandlung nach § 24a Abs. 2 StVG und einer nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 FeV sollen wiederholte Zuwiderhandlungen nach § 24a Abs. 1 StVG nur von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV erfasst sein.

Für ein (Neu-) Erteilungsverfahren ist es nun ohne weiteres vorstellbar, dass in der Vergangenheit - aber noch verwertbar - eine der beiden oben dargestellten Konstellationen vorgelegen hat. So könnten eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug mit 0,5 Promille oder mehr, die zu einem Bußgeld, aber nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, und eine weitere Fahrt mit 1,0 ng/ml THC oder mehr vorgelegen haben, wobei letztere, falls gelegentlicher Cannabiskonsum vorlag, zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben könnte, die das Neuerteilungsverfahren überhaupt erst erforderlich machen würde.

Allerdings stellt sich durchaus die Frage nach einer entsprechenden Anwendung dieser Norm in einem Entziehungsverfahren (§ 46 Abs. 3 FeV), wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung des Fahrerlaubnis führen müsste.

2.3.2 Trotz dieser seit dem 30. Oktober 2008 gültigen Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) keine Zweifel daran gelassen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu erfolgen hatte, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV) (Rn. 15 und 36 nach juris). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Betroffene 2001 mit einer Blutkonzentration von 2,0 ng/ml THC am Straßenverkehr teilgenommen. Nach positivem Fahreignungsgutachten nahm er 2008 erneut unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teil (1,3 ng/ml THC). Der Entziehungsbescheid datierte auf den 28. Oktober 2008. Nachfolgend wurde der Widerspruch dagegen mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 zurückgewiesen. Der für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt lag also nach der o.g. Rechtsänderung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil auch explizit ausgeführt (Rn. 52 nach juris), dass die Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruhe, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergäben In seinen Beschlüssen vom 29. August 2016 (juris Rn. 17) und 14. September 2016 (juris Rn. 21) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dennoch erneut die Fragen aufgeworfen, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt sei und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen werde.

2.3.3 Die erkennende Kammer vermag im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 302/08) nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

2.3.3.1 Auf Seite 3 unter „b) Bürokratiekosten für den Bürger“ findet sich zur Nr. 7 a) b) unter „geänderte Informationspflicht für den Bürger“ der Text: „Rechtliche Gleichbehandlung von „früherer Drogenabhängigkeit“ und „früherer Alkoholabhängigkeit“ (Unterstreichungen durch die Kammer) bei der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nr. 7 a) und b) enthielten Änderungen in § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV (Streichung der Wörter „oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht“) und § 13 Satz 2 Buchst. e) FeV (Einfügung der Worte „oder Alkoholabhängigkeit“).

Zu Nr. 8 c) (In Absatz 2 [Anm.: von § 14 FeV] wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: „3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt.“) findet sich auf Seite 3 der Text: „Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen unter Betäubungsmitteleinfluss, um Gleichbehandlung mit entsprechenden Handlungen unter Alkoholeinfluss herzustellen.“

In der Begründung heißt es hierzu auf Seite 57 f. unter „bb) Geänderte Informationspflichten“:

„Nach der derzeitigen Rechtslage wird bei der Eignungsüberprüfung bei einer früheren Drogenabhängigkeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten für erforderlich gehalten, bei früherer Alkoholabhängigkeit dagegen nicht. Dies ist fachlich nicht zu begründen, so dass nunmehr unter Nr. 6 Buchstaben a bis c bei der Eignungsüberprüfung eine rechtliche Gleichbehandlung bei der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den o.g. Fällen erfolgt.

Um eine Gleichbehandlung von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und unter Betäubungsmitteln herzustellen, ist in Nr. 7 [Anm.: es müsste wohl Nr. 8 heißen] die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Betäubungsmitteln ebenso anzuordnen wie bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss.“

Und auf Seite 63 oben („zu b) bb)“) heißt es weiter:

„Die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist in § 13 Nr. 2 Buchstabe b eindeutig geregelt. Die vorliegende Änderung ist erforderlich, um auch die Fälle einer wiederholten Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel zu regeln. Auch der Fallkonstellation, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wurde, wird hier Rechnung getragen. Eine gebundene Entscheidung ist deshalb gerechtfertigt, da in allen Fällen zwischen Konsum von Drogen und/oder Alkohol (Anm: es fehlt wohl: „und einer Verkehrsteilnahme“) nicht getrennt werden konnte.“

2.3.3.2 Hieraus wird (trotz sprachlicher Unschärfe im letzten zitierten Satz) ersichtlich, dass die Vorschriften hinsichtlich Alkohol und Betäubungsmitteln / Drogen wechselseitig aneinander angeglichen wurden, jeweils mit dem Ziel einer Verschärfung, nicht einer Erleichterung. So war nach Beendigung einer fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zuvor nur ein ärztliches Gutachten nötig, um die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Mit der Änderung wurde auch hier wie bisher schon bei Drogenabhängigkeit eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich. Sinn und Zweck der Regelung ist somit klar erkennbar: Auch hier sollte zum einen eine Leistungstestung stattfinden, für den Fall dass der frühere Alkoholkonsum zu medizinischen Folgen geführt haben sollte, die die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß haben absinken lassen. Zum anderen sollten ein motivational gefestigter Einstellungs- und Verhaltenswandel und damit eine stabile Alkoholabstinenz nachgewiesen werden, was eine psychologische Begutachtung erforderlich macht.

2.3.3.3 An keiner Stelle jedoch ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung „ausdrücklich“ hat angleichen wollen, „da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien“ (so aber BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 17; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21). In der der Kammer vorliegenden BR-Drucksache ist durchgängig von „Betäubungsmitteln“ oder „Drogen“ die Rede, an keiner der zitierten Stellen (S. 57 f. und 62 f.) findet sich überhaupt der Begriff „Cannabis“. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern es der Verkehrssicherheit besser dienen sollte, wenn gelegentliche Cannabiskonsumenten nach der Rechtsänderung weniger strengen Regelungen unterworfen sein sollten als zuvor.

2.3.3.4 Die Auslegung einer Norm anhand deren Begründung durch den Normgeber findet ohnehin ihre Grenze am Wortlaut der Norm selbst. Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV kann keine Differenzierung hinsichtlich des § 24a StVG nach Cannabis einerseits und den sonstigen „berauschenden Mitteln“ (nach der Anlage hierzu derzeit: Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Designer-Amfetamin [MDA, MDE und MDMA] sowie Metamfetamin) entnommen werden.

2.3.3.5 Es ist wiederum nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber auch bei den anderen „berauschenden Mitteln“ nach der Anlage zu § 24a StVG, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und solche nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV darstellen, eine ähnliche Vorgehensweise zulassen wollte, wie sie jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bei Cannabis für möglich gehalten wird. Das ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil es eine dem § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV entsprechende Regelung für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht gibt. Es erschiene widersprüchlich, wenn bei einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach Ermessen eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden könnte, bei sog. harten Drogen jedoch nicht und man bei diesen eine zweite Zuwiderhandlung abwarten müsste, um dann erst § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV anwenden zu können. Ob die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hier einen Ausweg bieten könnte, wurde bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht erwogen. Doch selbst dann wäre eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis in Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV sogar bei „harten Drogen“ nicht möglich.

2.3.3.6 Weiter stellte sich die Frage, was bei Anwendung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verlautbarten Rechtsgedanken eigentlich für diejenigen Betäubungsmittel im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gelten sollte, die nicht in der Anlage zu § 24a StVG genannt sind, z.B. LSD oder Khat. Es erscheint schwer vorstellbar, dass deren Konsum künftig rein fahrerlaubnisrechtlich keine Konsequenzen mehr nach sich zieht.

2.3.3.7 Schließlich würde die gesamte bisherige einheitliche ständige Rechtsprechung auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Frage gestellt, nach der die Fahreignung schon bei einmaligem Konsum sog. „harter Drogen“ im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV unmittelbar verloren geht, und das unabhängig von einer Verkehrsteilnahme.

2.3.4 Es trifft nach Ansicht der Kammer auch nicht zu, dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Entziehungsverfahren keinerlei (entsprechender - § 46 Abs. 3 FeV) Anwendungsbereich verbliebe.

2.3.4.1 Ein mehr theoretischer, aber nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht auszuschließender Anwendungsfall läge vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber zunächst eine Verkehrszuwiderhandlung nach § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss begehen würde und danach eine nach § 24a Abs. 1 StVG unter Alkoholeinfluss (oder umgekehrt), vorausgesetzt, er hätte substantiiert und unwiderlegbar behaupten können, es habe sich bei dem Konsum von Cannabis vor der Verkehrsteilnahme um einen erst- und einmaligen Probierkonsum gehandelt. Denn dann würde die Fahrt unter Cannabiseinfluss mangels gelegentlicher Einnahme dieser Droge weder zu einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führen können, noch zu einer Gutachtensaufforderung nach Ermessen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV.

2.3.4.2 Eine weitere Konstellation, die derzeit bei der Kammer als Rechtssache tatsächlich anhängig ist, besteht darin, dass ein Fahrerlaubnisinhaber und zumindest früher gelegentlicher Cannabiskonsument nach einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss eine Fahrerlaubnis nach positiver medizinisch-psychologischer Begutachtung neu erteilt bekommen und nunmehr eine Verkehrszuwiderhandlung nach § 24a Abs. 1 StVG unter Alkoholeinfluss begangen hat, weswegen er von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nunmehr nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgefordert wurde. Da er sich dieser jedoch nicht unterziehen möchte, klagt er gegen die Kostenfestsetzung zur Gutachtensaufforderung.

2.3.5 Schließlich sollte es, insbesondere im Hinblick auf einen möglichst einheitlichen und problemlosen Normvollzug durch die Fahrerlaubnisbehörden, auch vermieden werden, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung unterschiedlich zu handhabende Untergruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu schaffen. Denn dort ist nicht nur der Fall fehlender Trennung von Cannabiskonsum und Fahren geregelt, der eine tatsächliche Verkehrsteilnahme voraussetzt. Vielmehr finden sich dort - unabhängig von der Frage einer Verkehrsteilnahme - noch die weiteren Konstellationen eines gelegentlichen Cannabiskonsums als Mischkonsum, mit einer Störung der Persönlichkeit und eines Kontrollverlustes.

3. Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

4. Rechtliche Bedenken gegen die in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

7. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen und als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am ...1979 geborene Kläger erwarb im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; diese wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis mit den Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.
Am 14.06.2001 führte der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit einer Konzentration von 2 ng/ml THC im Blutserum. Die daraufhin vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung führte ausweislich des Eignungsgutachtens vom 23.04.2002 zu dem Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Es lägen trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Jedoch werde die Vorlage von vier politoxikologischen Urinscreenings innerhalb eines Jahres für dringend angezeigt gehalten. Von der Ergreifung entsprechender Maßnahmen sah das Landratsamt ab.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Rottweil vom 06.09.2008 wurde der Kläger am 20.08.2008 gegen 20:58 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. In dem Bericht heißt es, bei der Kontrolle habe der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt. Ein DrugControl-Test habe zu einem positiven Ergebnis bei Cannabis geführt. In einem Aktenvermerk des bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten vom 28.08.20008 ist festgehalten, der Kläger habe vor dem Urintest angegeben, mehr als 24 Stunden zuvor einen Joint konsumiert zu haben. Um 21:20 Uhr erfolgte eine Blutentnahme. Die von Prof. Dr. W. durchgeführte Blutuntersuchung kam zum Ergebnis, dass die Blutprobe Konzentrationen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,3 ng/ml, an 11-OH-THC von unter 1,0 ng/ml und an THC-COOH von 16,0 ng/ml aufwies.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. In der Begründung verwies es auf das Ergebnis des Blutgutachtens sowie darauf, dass der Kläger nach einem bewussten Konsum von Cannabis sein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen sei, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt sei.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht ersichtlich, worauf das Landratsamt die Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums stütze. Ferner müssten in dem hier relevanten Bereich zwischen 1,0 und 1,5 ng/ml für THC Konfidenzintervalle berücksichtigt werden, die bei Zugrundelegung der angenommenen Wirkstoffkonzentration von 1,3 ng/ml keinesfalls ausschlössen, dass die wahre Konzentration in der Blutprobe deutlich unter 1,0 ng/ml gelegen habe. Insoweit werde auf ein in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattetes Gutachten des besonders sachkundigen Prof. Dr. B. vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2009 (1 K 116/09) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2009 (10 S 604/09) zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Landratsamt sei zu Recht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedürfe es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen des Betroffenen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. An solchen Darlegungen des Klägers fehle es. Die festgestellte Cannabiskonzentration belege, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermöge. Selbst bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 30 % wegen Messungenauigkeiten sei immer noch von einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auszugehen.
Am 03.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf sein Widerspruchsvorbringen verwiesen.
10 
Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn das Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an den dort gehörten Gutachter festgestellt habe, von einer wahrnehmbaren Wirkung der Substanzen beim Kläger während seiner Fahrt habe nicht ausgegangen werden können. Die maßgebliche Frage, ob ein Fahrer zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahrer trennen könne, sei dann zu verneinen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blut gefahren sei. Die Anknüpfung an diese objektive Tatsache finde ihre Rechtfertigung darin, dass das Fahrerlaubnisrecht eine Spezialmaterie des Rechts der Gefahrenabwehr darstelle und anders als das Straf- und Ordnungswidrig-keitenrecht nicht der Ahndung der Schuld, sondern der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene. Die Fahreignung des Betreffenden fehle schon deshalb, weil er als Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis Cannabis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe angesichts der Tatsache, dass bei der später entnommenen Blutprobe ein Wert von 1,3 ng/ml THC festgestellt worden sei, nicht in Frage. Der bei der Blutuntersuchung tätig gewordene Gutachter Prof. Dr. W. habe sich wissenschaftlich mit der Verlässlichkeit vom Labor festgestellter Konzentrationswerte befasst (NZV 2007, 498). Ausgehend von einem wohl anerkannten Konfidenzniveau von 90 % bei Konfidenzintervallen von 0,4 ng/ml bis 1,0 ng/ml (entspreche halbseitigen Konfidenzintervallen von 0,2 ng/ml bis 0,5 ng/ml) habe er für die hier festgestellte Konzentration von 1,3 ng/ml eine Wahrscheinlichkeit von 83,82 % bis 99,32 % - im Mittel also über 90 % - errechnet, dass der Wert von 1,0 ng/ml überschritten worden sei. Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, die Behandlung von Cannabiskonsumenten bei der Frage der Fahreignung verstoße mit Blick auf Alkoholkonsumenten gegen den Gleichheitssatz, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, das einen Gleichheitsverstoß verneint habe.
11 
Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.04.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 24.11.2011 ist die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf zugelassen worden, dass der Kläger die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit der festgestellten THC-Konzentration von 1,3 ng/ml den Beweis mangelnden Trennungsvermögens geliefert, unter Hinweis auf möglicherweise entscheidungserhebliche Messungenauigkeiten noch hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen habe. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet und ergänzend vorgetragen: Das Verwaltungsgericht bestätige in seinen Entscheidungsgründen selbst die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messungenauigkeiten und werfe zugleich die Frage auf, ob eine - die Untergrenze der Wahrscheinlichkeitsrechnung markierende - Wahrscheinlichkeit von 83,82 % für die Annahme eines Überschreitens des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ausreiche, um mit der nach Maßgabe des § 24 VwVfG erforderlichen Sicherheit diese Tatsache der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sodann sei eine unaufgelöste Divergenz zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu konstatieren, soweit es um die rechtliche Würdigung von Sachverhalten gehe, bei denen der betreffende Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Wirkstoffkonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC angetroffen werde. In einer solchen Fallkonstellation sei mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung des gelegentlich Cannabis konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) eine wissenschaftliche Untersuchung von Drasch et al. herangezogen habe, die konzeptionelle und inhaltliche Mängel aufweise. Die der Studie „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabiseinwirkung“ zugrunde gelegten Untersuchungsmaterialien und -methoden seien schon deswegen mit aktuellen Ergebnissen der Cannabisforschung nicht mehr in Einklang zu bringen, weil das verwendete Tatsachenmaterial aus den Jahren 2001 und 2004 datiere und als überholt anzusehen sei. An den angewandten Methoden habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.01.2006 (11 Cs 05.1711) zutreffende Kritik geübt. Bei Konzentrationen zwischen 0,5 und 1,0 ng/ml THC seien unter realistischen Konsum- und Verkehrsbedingungen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung anzunehmen, und bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei keine signifikante Erhöhung eines spezifischen Risikos einer relevanten Beeinträchtigung der psychophysiologischen Fähigkeiten des Konsumenten und Kraftfahrzeugführers zu befürchten. Werde dies durch eine gebotene sachverständige, den aktuellen Erkenntnisstand berücksichtigende Untersuchung bestätigt, so könne die einschlägige bisherige Rechtsprechung des Senats nicht aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung der dogmatischen Konzeption der Fahrerlaubnis-Verordnung als Gefahrenabwehrinstrument könnte es nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden, ohne weitere entsprechende Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bereits bei Konzentrationswerten von THC unter 2,0 ng/ml die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28. Oktober 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. August 2009 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er hält dem Kläger entgegen, die Wahrscheinlichkeit von im Mittel mehr als 90 %, dass der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten worden sei, genüge für die Annahme mangelnden Trennungsvermögens. Der Kläger übersehe insoweit, dass es im vorliegenden Verfahren nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern dass die behördliche Verfügung der Gefahrenabwehr diene. Im Hinblick darauf könnte selbst dann, wenn der Wert von 1,0 ng/ml THC unterschritten worden wäre, nach der Rechtsprechung des Senats keine Fahreignung angenommen werden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (10 S 2519/05) ausgeführt, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen nur gegeben sei, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Der Kläger habe sich aber auch unter Berücksichtigung einer Messwertungenauigkeit nicht sicher sein können, unter dem Wert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein. Dass bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben sei, sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Den Wert von 1,0 ng/ml THC hätten auch die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a StVG sowie das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2004, 349, 351) zugrunde gelegt. Eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml sei nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen, die auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) herangezogen habe, zumindest als möglich anzusehen.
17 
Mit Beschluss vom 21.05.2012 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zu den Fragen, inwieweit Messwerte für THC, 11-OH-THC und THC-COOH Rückschlüsse auf ein anzunehmendes Konsumverhalten (gelegentlicher, regelmäßiger Konsum) zulassen sowie ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Auf das von Privatdozent Dr. rer. nat. Dipl.-Chemiker A., Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete Gutachten vom 27.07.2012 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung (s. Anlage zur Sitzungsniederschrift) wird Bezug genommen.
18 
Der Kläger führt zum Gutachtenergebnis (Frage 1 b) aus, unter Berücksichtigung der drei Dimensionen eines Cannabiskonsums (Menge pro Einnahme, Dauer und Häufigkeit) sei es sogar möglich, mit einer entsprechend massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge bei einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkonzentrationen zu erreichen. Zur verkehrsrelevanten Beeinträchtigung bei einem bestimmten Konsumverhalten (Frage 2) macht er geltend, über das vom Gutachter vertretene Ergebnis einer Beeinträchtigung ab 2,0 ng/ml THC hinaus gebe es auch Literaturstimmen (Berghaus 2002 und Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen), die eine entsprechende Wirkung erst ab 5 bzw. 3 ng/ml ansetzten.
19 
Der Beklagte hält dem entgegen, der Gutachter schließe gerade nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigerer THC-Serumkonzentration als 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats genüge daher der beim Kläger festgestellte THC-Wert für die Annahme unzureichender Trennung zwischen Konsum und Fahren.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Der im Jahr 1988 geborene Antragsteller war seit dem 16. November 2012 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 2013 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil beruht auf einem Geständnis des Antragstellers (Bl. 42 der Behördenakten).

Die Polizeiinspektion ... teilte dem zuständigen Landratsamt unter dem 13. September 2016 mit, dass der Antragsteller am Samstag, dem 13. August 2016 um 0.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Wegen auffällig roter Augen und zitternder Hände sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden. Der Antragsteller habe nach einiger Zeit in einen freiwilligen Urintest eingewilligt, der positiv auf THC reagiert habe. Eine Blutentnahme sei durchgeführt worden. Das rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums ..., Institut für Rechtsmedizin, vom 1. September 2016 wurde übersandt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Blutentnahme am 13. August 2016 um 0.37 Uhr zu folgenden Werten geführt habe:

THC 6,4 ng/ml

THC-COOH 86,9 ng/ml

[11]-OH-THC 2,7 ng/ml

Somit sei nachgewiesen, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Die aufgefundenen Konzentrationen würden dafür sprechen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung des berauschenden Mittels gestanden habe.

Unter dem 27. September 2016 hörte das Landratsamt ... den Antragsteller daher zum Entzug der Fahrerlaubnis an.

Nach Akteneinsicht trug der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hierzu vor, es werde bestritten, dass der Antragsteller in zeitlicher Abfolge zweimal entsprechende Cannabisprodukte zu sich genommen habe. Das zugrunde liegende Bußgeldverfahren sei nicht rechtskräftig. Der Antragsteller bestreite ferner, vor der Fahrt am 13. August 2016 einen entsprechenden „Joint“ konsumiert zu haben. Er könne zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen.

Die Polizeiinspektion ... übersandte dem Landratsamt sodann das Protokoll der Verkehrskontrolle vom 13. August 2016 0.00 Uhr. Das - auch vom Antragsteller unterschriebene - Protokoll enthält in der Spalte „Angaben über Alkohol-/Medikamenten-/Drogenauf- bzw. -einnahme“ den Vermerk: „Letzter Joint am Dienstag, 10.8.16“.

Mit Bescheid vom 15. November 2016 entzog daher das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B und enthaltene Klassen mit sofortiger Wirkung (Nr. I. 1 des Bescheids), verpflichtete den Antragsteller, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern (Nr. I. 2), ordnete ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb dieser Frist abgeliefert werde (Nr. I. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I. 1. und I. 2. wurde angeordnet (Nr. II. des Bescheids).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. November 2016 zugestellt.

2. Am 7. Dezember 2016 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids. Für den Antragsteller wird außerdem (sinngemäß) beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.1.1 und I.1.2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 15. November 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der gelegentliche Cannabis-Konsum des Antragstellers sowie das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, von dem der angefochtene Bescheid ausgehe, werde bestritten. Insbesondere habe der Antragsteller nicht am 10. August 2016 einen Joint konsumiert. Es sei zwar richtig, dass beim Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle am 13. August 2016 ein Cannabis-Konsum nachgewiesen worden sei. Dies habe jedoch eine Ausnahmesituation dargestellt. Der Antragsteller bestreite darüber hinausgehende weitere Konsumepisoden. Der Antragsgegner unterstelle deshalb zu Unrecht einen nachgewiesenen, mindestens zweimaligen Konsum von Cannabis, weil er sich ausschließlich auf einen offensichtlich zu Unrecht erfolgten Aktenvermerk der Polizei stütze. Gegen den Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung hierzu liege noch nicht vor. Das Verwaltungsverfahren sei daher einzustellen.

3. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt ...,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabis-Konsum vorgelegen habe. Sein Vortrag, er habe bei der Verkehrskontrolle nicht erklärt, am 10. August 2016 Cannabis konsumiert zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, da sie ohne jegliche Substanz und offensichtlich unter dem Druck des laufenden Verfahrens der Überprüfung der Fahreignung erfolgt sei.

Außerdem könne der Darlegung, er habe erstmals und einmalig am 13. August 2016 Cannabis eingenommen, auch deswegen nicht gefolgt werden, weil auch der Sachvortrag des erst- und einmaligen Cannabis-Konsums nach der Rechtsprechung nur dann zur Überprüfung des Konsummusters Anlass gebe, wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen würden, was nicht der Fall sei.

4. Der Antragsteller hat seinen Führerschein nach Aktenlage am 23. November 2016 beim Landratsamt abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen. Schon seinem Wortlaut nach und bei sachgerechter Auslegung zielt er darauf, dass nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen in Nr. I.1 und I.2 des Bescheids vom 15. November 2016 beantragt wird. Der Antrag wurde daher unter Nr. I dieses Beschlusses entsprechend gefasst. Eine Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) sofort vollziehbare Verfügung in Nr. I. 3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) liegt hingegen nicht im Interesse des Antragstellers, da dieser seinen Führerschein bereits abgegeben hat, so dass sich auch die Zwangsgeldandrohung erledigt hat und der Antrag unzulässig wäre. Ebenso unzulässig wäre der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 4 VwGO); er müsste bei der den Bescheid erlassenden Behörde gestellt werden und liegt deshalb als Antrag im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht im Interesse des Antragstellers.

Der in dieser Auslegung somit zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Demgemäß hat die Behörde hier das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 7. Dezember 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. So liegt die Sache hier. Die Klage wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., s. z. B. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, zit. nach juris), hier also der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 15. November 2016 - dies war der 18. November 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 6,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert.

Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

Der Antragsteller selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, etwa drei Tage vor der polizeilichen Kontrolle nämlich am 10. August 2016 einen Joint geraucht zu haben. Weiter steht aufgrund des am 13. August 2016 gemessenen THC-Werts fest, dass er nur wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 13. August 2016 konsumiert hat.

Soweit der Antragsteller nunmehr bestreitet, am 10. August konsumiert zu haben - der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum am 13. August 2016 beruhe auf einem einmaligen Vorgang unmittelbar vor der Fahrt, es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Konsum - kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende erstmals im Rahmen eines gleichsam experimentellen sog. Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sehr selten auftreten dürfte, bedarf es neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums noch substantiierter Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass bzw. warum es zu dem erstmaligen Konsum gekommen ist (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, 15; VGH BW, B. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris Rn. 5 ff.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Zu den Umständen, warum er sich gerade am 12. August 2016 (vor der Kontrolle am 13. August, 0.00 Uhr) dazu entschlossen haben will, erstmals Cannabis zu konsumieren bzw. auszuprobieren, hat der Antragsteller überhaupt nichts vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag auf die Behauptung, er habe nicht erklärt, am 10. August 2016 zuletzt einen Joint geraucht zu haben, es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt und er bestreite weitere Konsumepisoden. Ein solcher Vortrag ist jedoch nicht dazu geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Drogenfahrt vom 12./13. August 2016, ein erstmaliger Probierkonsum von Cannabis vorausging.

Abgesehen davon, dass von einem erstmaligen Probierkonsum bereits deswegen nicht auszugehen ist, weil substantiierte Angaben hierzu vollständig fehlen, kann der Antragsteller auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass die Angabe im polizeilichen Protokoll („Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“, Bl. 78 der Behördenakte), er habe nach eigener Aussage am 10. August 2016 Cannabis konsumiert, unrichtig sei. Der Antragsteller beschränkt sich auch insoweit auf das bloße „Bestreiten“ dieser Angabe. Das polizeiliche Protokoll mit dem entsprechenden Vermerk, der im Übrigen auch leserlich ist (im Gegensatz zu dem in der gleichen Zeile unmittelbar davor stehenden Vermerk „keine …“) hat der Antragsteller jedoch selbst unterschrieben. Der Antragsteller muss sich an dieser Aussage festhalten lassen, denn Anhaltspunkte dafür, warum er einen solchen Sachverhalt einräumen sollte, wenn es sich so nicht zugetragen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Cannabiskonsum am 10. August 2016, also etwa drei Tage vor der Drogenfahrt, belegt aber einen zumindest zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Denn der festgestellte Wert des psychoaktiven Wirkstoffes THC in Höhe von 6,4 ng/ml in der am 13. August 2016 um 00:37 Uhr entnommenen Blutprobe (s. Gutachten des Universitätsklinikums ... vom 1. September 2016 (Bl. 62 f. der Behördenakte) kann wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht auf dem Cannabiskonsum vom 10. August 2016 beruhen, sondern belegt den, vom Antragsteller auch zugegebenen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Blutentnahme.

THC ist nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit könnte der eingeräumte Konsum zu dem gemessenen Wert führen (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:

„Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten.“ (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 14, 15, m. w. N.)

Der in der Blutprobe des Antragstellers gemessene Wert von 6,4 ng/ml THC beruht daher auf dem vom Antragsteller nunmehr auch zugegebenen Cannabis-Konsum vor der Verkehrskontrolle, also am 12. August 2016; mit dem bei der Polizei zugegebenen Konsum am 10. August 2016 ist somit von mindestens zweimaligem und somit gelegentlichem Konsum auszugehen.

Es kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht angegeben, am 10. August konsumiert zu haben, zutrifft. Denn der Antragsteller hat ansonsten zwar bestritten, gelegentlich Cannabis einzunehmen, hat aber im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum lediglich behauptet, nicht jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums oder erstmals wieder nach sehr langer Zeit ausnahmsweise Cannabis konsumiert zu haben (s. o.).

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Behauptung des Antragstellers, der Drogenfahrt vom 13. August 2016 sei ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorausgegangen, nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch steht aufgrund des Strafurteils vom 27. Februar 2013 fest, dass der Antragsteller bereits früher Umgang mit Cannabis hatte, was jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Behauptung einmaligen Konsums spricht.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis war.

b) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.

aa) Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 13. August 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 6,4 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33) fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 - 16 A 2806/13 - juris m. w. N.; ThürOVG, B. v. 6.9.2012 - 2 EO 37/11 - juris; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531; OVG SH, U. v. 17.2.2009 - 4 LB 61/08 - juris) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).

Da der Antragsteller somit als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Landratsamt bei dieser Entscheidung nicht zu (offen gelassen BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6).

bb) In seinen Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - a. a. O.; B. v. 14.9.2016 - a. a. O. und B. v. 27.10.2016 - a. a. O.).

Er führt hierzu weiter wie folgt aus:

„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris, Rn. 17).

cc) Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nach summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den o.g. Beschlüssen ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich, für den Konsumenten einsehbar, schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalts- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar, wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und Wirkungsweise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O.).

Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen darüber hinaus auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11).

Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument, wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist hier grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postuliert, leer liefe, sondern insoweit ggf. einen Anwendungsbereich findet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Norm bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dieser Argumentation zwar zuzugeben, dass die Norm in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.). An Stelle des bis dahin ausreichenden Abstinenznachweises sollte mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nun auch die Verhaltensänderung überprüft werden, weshalb auch die Gutachtensanforderung im Falle früherer Alkoholabhängigkeit (vgl. jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) neu aufgenommen wurde (bei früherer Drogenabhängigkeit bestand sie schon, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Schon von daher betrifft die Änderung offensichtlich die Fallgestaltungen bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Aufnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG) bezieht sich hingegen auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wenn entweder eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) und eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 2 StVG (andere berauschende Mittel) oder mehrere Zuwiderhandlungen nach § 24 a Abs. 2 StVG vorgefallen waren (BR-Drs. 302/08, S. 63). Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Nach der Begründung der Verordnung ging es auch hier wohl um die Befugnis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, statt nur eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich in der Tat nicht ganz, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einnahme der anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffe (außer Cannabis) Fahreignung auch ohne Verkehrsteilnahme nicht besteht (§ 11 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), so dass die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen werden muss und bei Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, solange z. B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass ein Nicht-Trennen-Können von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme erst bei Werten von über 2,0 ng/ml THC anzunehmen sei, ein Bußgeldverfahren aber ab 1,0 ng/ml THC eingeleitet wurde, sehr wohl ein Anwendungsbereich - allerdings auch nur hinsichtlich Cannabis - bestanden hatte.

Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Anwendungsbereich des § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln betrifft. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV aber fest, weil Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, ist für eine Gutachtensanforderung kein Raum (§ 11 Abs. 7 FeV). Daher ist zuerst festzustellen, ob Mängel vorliegen, was sich eben aus Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt. Hier ist auf die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinzuweisen. Hinsichtlich des Problemkreises Alkohol bestimmt Nr. 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß das Trennungsvermögen zu überprüfen um festzustellen, ob ein Mangel nach Spalte 1 der Anlage 4 vorliegt. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels (Spalte 1 Anlage 4) genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung (Spalte 2) dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.

Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 wie folgt aus:

„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraussetzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“(VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 Spielraum für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesprochene Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs kann nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml angenommen werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 41). Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Antragstellers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer - hier nicht - substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - a. a. O.; OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, a. a. O.). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige - nachgewiesene - Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich keine Anhaltspunkte finden.

c) Es bleibt dem Antragsteller weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Erlass des Entzugsbescheids etwa 3 Monate nach der Drogenfahrt bestehen nicht.

d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

e) Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier, selbst wenn man im Hinblick auf die oben unter b) zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erfolgsaussichten des Antrags als offen ansehen würde, zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 - 11 CS 07.2281 - Rn. 13, juris). Vorliegend ist zulasten des Antragstellers der den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC weit übersteigende Wert von 6,4 ng/ml THC zu berücksichtigen. Bei einer Verkehrsteilnahme mit einem derart hohen Wert ist gerade davon auszugehen, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential - ausgehend vom Grenzwert 1,0 ng/ml - weit über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann, hebt die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rn. 14). Der sich danach aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

1.
darüber,
a)
welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
b)
welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
1a.
darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen und Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie des Auskunftsverfahrens,
2.
darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
3.
über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
4.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,
4a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
5.
über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
5a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1 und 1a,
5b.
darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
5c.
über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
6.
über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
7.
über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 7 K 2828/05 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Sofern von einer Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung bisher in ständiger Rechtsprechung nur diejenige Fahrerlaubnisklasse - einmalig - zugrunde gelegt, der der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den höchsten Streitwert zuordnet (z. B. Senatsbeschl. v. 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, DAR 1996, 509; Beschl. v. 23.03.2007 - 10 S 340/07 -, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 S 2836/06 - ). Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Der gesetzlichen Vorgabe des § 52 Abs. 1 GKG entspricht es, dass bei der Streitwertfestsetzung diejenigen von der Entziehungsverfügung betroffenen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen sind, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hatte der Betroffene vor der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen inne, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt, so ist die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen in diesem Fall größer, als wenn er nur zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Klasse berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend sind bei der Streitwertfestsetzung die Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen jeweils anzusetzen sind (wie z. B. BayVGH, Beschl. v. 03.04.2007 - 11 CS 06.2371 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2005 - 12 OA 81/05 -, NVwZ-RR 2006, 220).
Der Kläger war vor der Entziehungsverfügung der Beklagten im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der der Klasse A1. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind beide Fahrerlaubnisklassen für die nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) vorzunehmende Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen (§ 47 Abs.1 und § 52 Abs. 1 GKG). Aus den Empfehlungen der Nrn. 46.2 (1/2 Auffangwert) und 46.3 (Auffangwert) des Streitwertkatalogs errechnet sich der Betrag von 7.500,- Euro.
Bei Anlegung dieser Grundsätze ergibt sich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls ein Streitwert von 7.500,- Euro. Die Berechtigung des Senats zur Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs.

2

Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.

3

Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu fordern; davon sah der Beklagte ab.

4

Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als 24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter 1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.

7

Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb ausgegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.

8

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachverständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als naheliegende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor allem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außerdem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme - auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefallen. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in seinem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahreignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirkstoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gelegentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den untersten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert könne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen. Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Außerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon einen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsgefährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das entspreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Beeinträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich, jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Cannabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Darin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt. Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von Drasch u.a. geübt habe; der Studie sei ein gewisser Erkenntniswert gleichwohl nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.

9

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitliche Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden. Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzentration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvorgänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am 20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft. Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein einmaliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der 2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden. Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt werden. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zweimaligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffassung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

15

Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

16

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

17

a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18

Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).

19

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20

Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.

21

Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

23

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24

Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25

Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26

Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

27

c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungsverfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.

28

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

29

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

30

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).

31

Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist, führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen muss (c).

32

a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

33

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

34

Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Beschluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

35

Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt angesichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, die Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O. Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).

36

Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.

37

b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

38

Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.

39

Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.

40

Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleichwohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht erkennen.

41

Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 <1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum einen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für erforderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise - je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichende Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber - wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgeblichen THC-Grenzwerts gewinnen.

43

c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

44

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

45

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

46

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

47

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>).

48

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

49

3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.

50

In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht, dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten enthalte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klägers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszuschlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.

51

Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.

52

Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kenntnisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Der am … 1995 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, L, M und S.

Am 15. Oktober 2015 gegen 19:45 Uhr wurde der Antragsteller mit seinem PKW in der … Straße in … einer Verkehrskontrolle unterzogen, da er zunächst auffallend langsam und dann mit erhöhter Geschwindigkeit stadtauswärts gefahren war. Außerdem war der Scheibenwischer auf Dauerbetrieb eingeschaltet, obwohl es nicht regnete. Der Antragsteller zeigte keine Pupillenreaktion und konnte den Anweisungen der kontrollierenden Polizeibeamten nicht folgen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente auf den Konsum von Betäubungsmitteln wurde dem Antragsteller ein freiwilliger Urintest angeboten, welchen dieser vehement ablehnte. Da der Antragsteller auch mit der Blutentnahme nicht einverstanden war, wurde diese durch den Jour-Staatsanwalt und Jour-Richter angeordnet. Gemäß dem Gutachten des FTC, München, vom 5. November 2015 ergab die anschließend durchgeführte Blutentnahme einen THC-Wert von 9,3 ng/ml, einen Hydroxy-THC-Wert von 3,9 ng/ml und einen THC-Carbonsäure-Wert von 148 ng/ml.

Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Passau wurde durch das FTC, München, am 27. Januar 2016 ein ergänzendes forensisch-toxikologisches Gutachten erstellt. Danach spreche die festgestellte Menge an THC-Carbonsäure für einen regelmäßigen Cannabiskonsum. Im gegenständlichen Fall könne eine relative Fahrunsicherheit aber nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bejaht werden.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde das Ermittlungsverfahren in Bezug auf den obengenannten Sachverhalt (Az. 26 Js …2/15 JUG bzw. BY-2219- …56-15/5) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren sei aus tatsächlichen Gründen einzustellen gewesen. Die Täterschaft des Beschuldigten lasse sich nicht mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage notwendigen Sicherheit nachweisen. Der Anfangsverdacht beruhe auf den Feststellungen und Beobachtungen der kontrollierenden Beamten. Bei der Analyse des Blutes seien THC und Hydroxy-THC in Konzentrationen nachgewiesen worden, die eine starke akute Wirkung dieser Substanzen im Zeitpunkt der Blutentnahme aus toxikologischer Sicht belegen würden. Fahrfehler hätten beim Beschuldigten nicht festgestellt werden können. In einer beauftragten ergänzenden Stellungnahme habe der Gutachter eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit aber nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Wahrscheinlichkeit bejahen können. Allerdings liege eine Überschreitung der sogenannten analytischen Grenzwerte nach § 24a Abs. 2 StVG vor.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit gegeben bis zum 16. Mai 2016 Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2016, zugestellt am 14. Juni 2016, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Ziffer 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach der Zustellung des Bescheids (Ziffer 2) sowie die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 2 nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € angedroht (Ziffer 4). Der Antragsteller habe am 15. Oktober 2015 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt. Das Verfahren sei durch die Staatsanwaltschaft Passau eingestellt und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörden abgegeben worden. Der Antragsteller konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis und können offensichtlich nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Die Nichteignung des Antragstellers stehe zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der in den Behördenakten befindliche Führerschein wurde laut Aktenvermerk am 16. Juni 2016 abgegeben.

Gegen den Antragsteller wurde wegen eines weiteren Vorfalls am 15. Oktober 2015 gegen 18.30 Uhr ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 3. Mai 2016 Anklage erhoben (Az. 13 Js …7/15 JUG bzw. BY-2280- …66-15/2). Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Passau vom 17. Januar 2017 wurde der Antragsteller wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen.

Mit am 1. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller Klage erheben lassen (RN 8 K 16.1012). Mit am 1. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Umstände gestützt habe, welche auf dem Ermittlungsverfahren BY-2219- …56-15/5 beruhen würden. Gegen den Betroffenen seien mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, BY-2219- …56-15/5 und BY-2280- …66-15/2. In dem Strafverfahren aufgrund des Verdachts des illegalen Handels von Cannabis in nicht geringen Mengen, sei es nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen werde. Das Strafverfahren habe eine Straftat zum Gegenstand, die von ihrer Art her eine Entziehung rechtfertigen könne. Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig sei, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht komme, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens sei, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Außerdem gehe der Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin aufgrund des toxikologischen Gutachtens nicht von einem gelegentlichen Konsum habe ausgehen dürfen. Der THC-COOH-Wert liege unter 150 ng/ml und weitere Umstände bzw. Anhaltspunkte seien dem Bescheid des Antragstellers nicht zugrunde zu legen gewesen.

Für den Antragsteller wird sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids der Stadt Passau vom 10. Juni 2016 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids der Stadt Passau vom 10. Juni 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass sich der Entziehungsbescheid vom 10. Juni 2016 auf das bereits eingestellte Strafverfahren (Az. 26 Js …2/15) bezüglich des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss beziehe. Das laufende Strafverfahren (Az. 13 Js …7/15) sei für das Entziehungsverfahren nicht entscheidend. Die Entscheidungsgrundlage der Entziehung sei die gelegentliche Einnahme von Cannabis und das fehlende Trennungsvermögen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, soweit sie gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 gerichtet ist. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann dann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Weiter begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 anzuordnen (§ 88 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag und wenn zugleich ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geführt wird, die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollzogen ist. Als Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind dabei auch Handlungen anzusehen, die der Adressat des Verwaltungsakts selbst freiwillig unter dem Druck drohender Vollzugsmaßnahmen vorgenommen hat. Diese Handlungen werden insoweit der Behörde zugerechnet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Antragsgegnerin vom10. Juni 2016 führt nicht zum Erfolg.

a) Die Antragsgegnerin, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher in solchen Fällen nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde vorliegend hinreichend mit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer begründet. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Abgabe des Führerscheins wurde hinreichend begründet. Solange der Antragsteller im Besitz des Führerscheins sei, bestehe die nicht auszuschließende Gefahr des Missbrauchs des Führerscheins durch dessen Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt.

aa) Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann regelmäßig kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 11 CS 08.3273 - juris Rn. 14).

bb) Nach summarischer Prüfung wird die Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist (ohne Ermessensspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Mit den Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung befasst sich Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung des Betroffenen nur dann, wenn der Cannabiskonsum vom Fahren getrennt wird (Trennungsgebot), kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage gelten diese Bewertungen für den Regelfall.

Der Antragsteller hat sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend getrennt hat:

(1) Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 13). Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, m.w.N.).

Aufgrund des chemisch-toxikologischen Gutachtens des FTC, München, vom 5. November 2015 steht fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 15. Oktober 2015 um 20.30 Uhr und folglich auch zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme am 15. Oktober 2015 gegen 19.45 Uhr unter dem Einfluss der nachgewiesenen berauschenden Mitteln gestanden hat. Zudem kommen die Gutachter des ergänzenden forensich-toxikologischen Gutachtens vom 27. Januar 2016 zu dem Ergebnis, dass der festgestellte THC-COOH-Wert (148 ng/ml) sogar für einen regelmäßigen Cannabiskonsum spricht. Anders als von der Antragstellerseite vorgetragen, sprechen bereits THC-COOH-Werten über 100 ng/ml für einen gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - juris Rn. 25; HessVGH, B.v. 3.5.2010 - 2 B 441/10 - juris Rn. 6). Jedenfalls ist aber aufgrund der Teilnahme des Antragstellers als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zumindest von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, da der Antragsteller schon selbst nicht substantiiert behauptet, dass es sich bei dem Cannabiskonsum vor der Autofahrt lediglich um einen Probierkonsum gehandelt habe. Zudem bestätigen auch die Angaben des Antragstellers im nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren (5 LS 13 Js …7/15 JUG bzw. BY-2280- …66-15/2), dass der Drogenfahrt vom 15. Oktober 2015 kein einmaliger Probierkonsum zugrunde lag (vgl. AG Passau. U.v. 17.1. 2017 - UA S. 3).

(2) Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt (Trennungsgebot). Dies ergibt sich aus dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis am 15. Oktober 2015.

Für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist grundsätzlich entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht. Dies ist bereits dann zu bejahen, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument ein Fahrzeug mit einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml führt (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris Rn. 12). Es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene subjektiv fahrtüchtig fühlte und er mit einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach seinem Cannabiskonsum rechnen musste. Maßgeblich ist allein, ob der Fahrerlaubnisinhaber objektiv im Zeitpunkt der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr unter einem rechtserheblichen Einfluss von THC stand und das Führen eines Kraftfahrzeugs durch ihn damit mit einem drogenkonsumbedingten erhöhten Gefahrenpotential einher ging (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 11 CS 05.2009 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 11 CS 08.2157 - juris Rn. 3). Diese Risikoerhöhung für die Verkehrssicherheit bestand bei der Fahrt des Antragstellers am 15. Oktober 2015, wie das Ergebnis der Blutuntersuchung mit einem festgestellten THC-Wert von 9,3 ng/ml belegt.

Damit konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Anders als von der Antragstellerseite vorgetragen, konnte die Antragsgegnerin der Fahrerlaubnisentziehung auch den Sachverhaltskomplex des Fahrens unter Cannabiseinfluss zugrunde legen. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG stand einer Berücksichtigung dieses Sachverhalts nicht entgegen, da das entsprechende Ermittlungsverfahren (Az. 26 Js …2/15 JUG bzw. BY-2219- …56-15/5) im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - juris Rn. 16) am 14. Juni 2016 bereits durch die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2016 eingestellt war. Einer Berücksichtigung des Fahrens unter Cannabiseinflusses stand auch das damals noch nicht abgeschlossene Strafverfahren wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Az. 13 Js …7/15 JUG bzw. BY-2280- …66-15/2) nicht entgegen. Denn der durch § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Ausdruck gebrachte Vorrang der strafgerichtlichen Entscheidung gilt nur für das jeweilige Strafverfahren. Ist eines von mehreren Strafverfahren - wie hier durch eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO - beendet, besteht nach Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG keine Veranlassung mehr, der Fahrerlaubnisbehörde eine Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen im Hinblick auf diesen Sachverhalt zu untersagen (vgl. VGH BW, B.v. 19.2.2007 - 10 S 3032/06 - juris Rn. 5; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49). § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG schließt lediglich die Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts aus - hier den Vorfall vom 15. Oktober 2015 gegen 18.30 Uhr -, untersagt der Fahrerlaubnisbehörde aber nicht, dem Betroffenen im Hinblick auf andere Umstände, die berücksichtigt werden dürfen, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Auch Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV liegen nicht vor. Diese sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris Rn. 27). Solche Umstände wurden aber weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich.

(3) Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt bei feststehender Nichteignung die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Die Entziehung ist auch ohne eine Auffälligkeit im Verkehr zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen - wie hier - vorliegen. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum steht die Ungeeignetheit bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot fest, sodass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss und nicht, entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV), nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV anordnen kann (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.2.2017 - RO 8 K 16.1708 - UA S. 6ff; ebenso: VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 33ff; VG Augsburg, B.v. 23.1.2017 - Au 7 S. 16.1714 - juris Rn. 55ff; offengelassen: BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris).

Auch wenn der Normgeber nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 302/08, S. 57f. und 62 f.) die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums ausdrücklich angleichen wollte, so hat er eine derartige Angleichung nur im Rahmen der §§ 13 und 14 FeV vorgenommen. Eine Angleichung von Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist hingegen nicht erfolgt. Ein (weitergehender) Wille des Verordnungsgebers, dass mit der angestrebten Angleichung der §§ 13 und 14 FeV auch ein Abweichen von den Vorschriften zur Ungeeignetheit in Anlage 4 zur FeV gewollt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ein solches Abweichen von Wortlaut und Systematik der Anlage 4 zur FeV wäre auch auf keine fachliche (medizinische oder psychologische) Grundlage gestützt. Die seit September 1995 entwickelten Begutachtungsleitlinien werden hinsichtlich ihrer fachlichen Grundlagen fortlaufend überprüft. Die letzte - digital verfügbare - Überarbeitung (Stand: Dezember 2016) erfolgte in den Kapiteln 3.4 „Herz- und Gefäßkrankheiten“ und 3.11 „Tagesschläfrigkeit“. Ein fachlich begründeter Änderungsbedarf für die Kapitel 3.13 „Alkohol“ und 3.14 „Betäubungsmittel und Arzneimittel“ (gültig ab Februar 2000) wird offensichtlich nicht gesehen. Die unterschiedliche Beurteilung der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss gegenüber der einmaligen Trunkenheitsfahrt findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei Cannabis ein über lange Zeit gewachsenes und stabiles Problembewusstsein in weiten Teilen der Verkehrsteilnehmer nicht ausgeprägt ist, und dass im Hinblick auf THC-Gehalt, Umfang, Ausprägung und Dauer der Wirkung von Cannabis eine zuverlässige Einschätzung selbst von Konsumenten nicht möglich ist (vgl. Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien von Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Schriftenreihe Fahreignung, 2. Auflage, unter Nr. 3.12 Begründung 1.1 „Unterschiede zum Alkoholmissbrauch“; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - juris Rn. 57).

Aus der differenzierten fachlichen Betrachtung ergeben sich die differenzierten rechtlichen Regelungen in Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bzw. in den §§ 13 und 14 FeV. Zu Recht weist auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen hin und bestätigt damit die gebotene differenzierte Regelung (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21). Bei Cannabis ergibt sich nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren schon bei der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrungeeignetheit, eine weitere Aufklärung ist nicht veranlasst (§ 11 Abs. 7 FeV). Der Unterschied zur einmaligen Alkoholfahrt drückt sich gesetzessystematisch dadurch aus, dass in Nr. 8.1 (Alkohol) das Trennungsvermögen zusätzlich noch zu prüfen ist (Spalte 1), während bei Nr. 9.2.2 (gelegentlicher Cannabiskonsum) der Verstoß gegen das Trennungsgebot zwingend zur Fahrungeeignetheit führt (Spalte 2 und 3) (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 23.1.2017 - Au 7 S. 16.1714 - juris Rn. 62). Daher finden sich bei Nr. 9.2.2 nur die Tatbestandsmerkmale Fahren und Konsum, während bei Nr. 8.1 das weitere Tatbestandsmerkmal Trennungsvermögen hinzukommt. Wenn Fahren und Konsum feststehen, ist das individuelle künftige Trennungsvermögen also nur noch bei Alkohol im Rahmen von § 13 FeV aufzuklären.

Dieser Auffassung steht auch § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht entgegen. Das Argument des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass es bei entsprechenden Handhabung des gelegentlichen Cannabiskonsums keinen Anwendungsbereich für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gebe, verfängt nicht. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird. Darüber hinaus träfe die gleiche systematische Erwägung auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 11, 33; VG Augsburg, B.v. 23.1.2017 - Au 7 S. 16.1714 - juris Rn. 59f).

Mit der Entziehung erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

2. Auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids Antragsgegnerin vom10. Juni 2016 führt nicht zum Erfolg.

Führt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 nicht zum Erfolg, kann auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO keinen Erfolg haben. Denn die Aufhebung der Vollziehung nach dieser Regelung kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2013 - 10 CS 12.1922 - juris Rn. 15).

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19 ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.
Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt.
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt, doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Dies ergibt sich aus dem bei ihm ausweislich des toxikologischen Befundes vom 17. Oktober 2017 festgestellten THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Insofern hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, auch soweit es sich auf die Methodik richterlicher Rechtsfindung bezieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –) fest.

3

Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass den in Bezug genommenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Gutachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie der sog. Daldrup-Tabelle (vgl. Blutalkohol 2000, 39 ff.) keine wissenschaftlich gesicherte THC-COOH-Konzentration entnehmen lässt, ab welcher ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Denn diese und auch sonstige Studien kommen insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis.

4

Nach der Daldrup-Tabelle ist in der Regel unterhalb von 5 ng/ml Serum von gelegentlichem, bei Konzentration ab 75 ng/ml Serum vom regelmäßigen Konsum auszugehen. Da diese Werte sich auf Blutentnahmen beziehen, die innerhalb von 8 Tagen nach der Auffälligkeit erfolgt sind, dürfte wegen der mittleren Halbwertzeiten für THC-COOH von etwa 6 Tagen bei einer Blutprobe, die – wie im vorliegenden Fall – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss abgenommen wurde, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein. Denn der Betreffende hatte in diesem Fall nicht die Möglichkeit, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums bis zur Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken. Deshalb ist der Senat in der Vergangenheit von einem bei etwa 10 ng/ml Serum liegenden Grenzwert für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ausgegangen. Allerdings berichten andere wissenschaftliche Stellungnahmen davon, dass erstmals cannabiskonsumierende Probanden in Einzelfällen deutlich höhere THC-COOH-Werte erreicht haben (vgl. Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone, in: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, S. 257). Dementsprechend kommt das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte „Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005“ zu der Feststellung, dass ein THC-Carbonsäurespiegel von etwa über 80 ng/ml Serum unter Umständen bereits bei einmaligem Cannabisgenuss erreicht werden kann (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 34). Hieran inhaltlich anknüpfend geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2004 davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml Serum nicht möglich“ ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Hieraus folgt, dass die aufgrund der Daldrup-Tabelle vorgenommene Bewertung eines THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum nicht widerlegt, aber insoweit in Zweifel gezogen ist, als auf dieser Grundlage ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht feststeht. Jedoch ist ein solches Konsumverhalten bei dieser niedrigeren THC-COOH-Konzentration auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch nicht ausgeschlossen. Denn die Studien, die das Auftreten von THC-COOH-Werten von mehr als 80 bis 100 ng/ml Serum bereits beim Erstkonsum festgestellt haben, berufen sich zum Teil ausdrücklich auf Einzelfälle und besondere Umstände, weshalb eine generelle Aussage, bei einem THC-COOH-Wert von unter 100 ng/ml Serum liege ein Erstkonsum vor, derzeit nicht getroffen werden kann.

5

Lässt demnach bei einer konsumnahen Blutentnahme ein THC-COOH-Wert unterhalb von 80 bis 100 ng/ml Serum einerseits keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu, ist andererseits aber ein solcher Konsum bei einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml Serum auch nicht ausgeschlossen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht.

6

Kommt der Betroffene trotz des Verdachts auf gelegentlichen Cannabiskonsum seiner Erklärungsobliegenheit nicht nach oder sind seine Darstellungen nicht glaubhaft, kann deshalb ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass ein mit Cannabis unerfahrener Kraftfahrzeugführer bereits nach dem ersten und einmaligen Konsum ein Kraftfahrzeug führt und trotz der allgemein bekannten geringen Dichte polizeilicher Verkehrskontrollen sogleich in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 , juris, Rn. 47 bis 57; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 4 MB 2/17 –, juris, Rn. 10).

7

Da die Bewertung der Wahrscheinlichkeit, beim Erstkonsum von Cannabis und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle zu geraten, auf der allgemein bekannten geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr sowohl hinsichtlich von Drogen- als auch von Alkoholverstößen beruht, bedurfte es bereits keiner mathematischen Berechnung der entsprechenden Wahrscheinlichkeiten. Deshalb kann der Senat die Frage offenlassen, ob die nur schwer nachvollziehbare Stellungnahme von Frau Dr. I… vom 18. Januar 2018 überhaupt den Kern der hier maßgeblichen Frage trifft. Insofern fällt auf, dass sie sich hauptsächlich mit dem Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss („Indiz“) und der Eigenschaft des Betroffenen als Erstkonsument („Hypothese“) unter Außerachtlassung der sonstigen Umstände und dem aus diesen gezogenen Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum befasst. Die Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht habe eine subjektive, also „gefühlte“ Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, kann angesichts der auch dem Senat bekannten Lebenswirklichkeit nicht überzeugen.

8

Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den Antragsteller an, so ist er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Dies folgt nicht bereits aus der THC-COOH-Konzentration von 10 ng/ml Serum in der Blutprobe, die ihm in zeitlich nahem Zusammenhang zur polizeilichen Kontrolle abgenommen wurde. Hinzukommt, dass der Antragsteller in keiner Weise seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Denn er hat zu den näheren Umständen seines Cannabiskonsums keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies nach dem Vorstehenden oblegen hat.

9

Schließlich hat der Antragsteller am 25. Mai 2017 nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322). Nach der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich der des Senats, lässt sich aus dieser Stellungnahme nicht entnehmen, dass erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen ist. Denn aus juristischer Sicht ist es für die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren allein maßgeblich, ab welcher THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit kommt es auf einen Risikogrenzwert an, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats erreicht ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug führt, obwohl sein Blut eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Serum aufweist und bei einem THC-Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie beim Antragsteller wässrige und gerötete Augenbindehäute sowie Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, zutage treten. Somit ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwertes aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht veranlasst (vgl. ausführlich OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17.OVG –, juris, Rn. 8 m.w.N.).

10

Hat der Antragsteller nach alledem als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt, steht seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Ihm war deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StrVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 5.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der 1980 geborene Antragsteller ist seit 1998 Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A1, B, C1 und CE. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 wurde er um 10.05 Uhr am Ostring in Großhansdorf angehalten und überprüft. In dem Polizeibericht vom selben Tag heißt es, bei ihm seien lichtträge Pupillen festgestellt worden, die den Konsum von Betäubungsmitteln vermuten ließen. Nach einer Belehrung lehnte der Antragsteller einen Urin-Schnelltest ab und gab - ausweislich des Berichts - in einem Vier-Augengespräch an, vier Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Die Blutprobe, die nach richterlicher Anordnung um 10:45 Uhr auf der Polizeistelle Großhansdorf entnommen wurde, ergab nach chemisch-toxikologischer Untersuchung ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 3. März 2017 eine Konzentration von 2,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbon-säure (THC-COOH) im Blutserum.

3

Mit Bescheid vom 16. März 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Er habe am 2. Januar 2017 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Zusätzlich habe er gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, das letzte Mal vor vier Tagen THC konsumiert zu haben. Da der bei der am Tattag erfolgten Untersuchung festgestellte Wert nicht mehr mit dem angegebenen Konsumvorgang zusammenhängen könne, sei ein mindestens zweimaliger und damit gelegentlicher THC-Konsum nachgewiesen.

4

Der am 21. März 2017 hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Antragsteller am 22. Mai 2017 vor, es habe sich um einen Fall des experimentellen Erstkonsums im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel/Silvester durch die erstmalige und einmalige orale Aufnahme von mehreren sog. Space-Cookies am späten Neujahrstag gehandelt. Die unzutreffende Angabe gegenüber den Polizeibeamten, der letzte Konsum habe vor vier Tagen stattgefunden, habe vornehmlich dem Ziel der Abwendung der Blutuntersuchung gedient. Er nehme für die Dauer von sechs Monaten seit dem 24. März 2017 an einem Drogenkontrollprogramm teil, das bei positiven Befunden abgebrochen werde. Seine durch Rechnungen belegte Teilnahme dokumentiere seine Abstinenz. Für den Zeitraum davor (vier Monate vor dem 29. März 2017) habe er seine Haare beim Universitätskrankenhaus Eppendorf analysieren lassen, es habe kein Hinweis für die Aufnahme von Betäubungsmitteln gefunden werden können.

5

Am 29. Mai 2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung hat er seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV reiche es nicht aus, dass sich der Betroffene in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen habe, vielmehr müsse die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch noch fortbestehen. Er erfülle die Anforderungen für die Wiedererlangung der Eignung nach dem Konsum von Cannabis. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Es bleibe unklar, aus welchem Grund es in der vorliegenden Situation - längere nachgewiesene Abstinenz/Erstkonsum - der Anordnung des Sofortvollzuges bedürfe.

6

In ihrer Erwiderung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie gehe von zwei selbstständigen Konsumvorgängen aus, die mangels Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Ungeeignetheit des Antragstellers belegten. Um die Kraftfahreignung wiederzuerlangen, habe der Antragsteller neben der über einen zwölfmonatigen Zeitraum nachzuweisenden Abstinenz auch einen Beleg über den damit einhergehenden Einstellungswandel vorzulegen.

7

Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar sei der Antragsteller am 2. Januar 2017 unzweifelhaft nach der Einnahme von Cannabis und noch unter dem Einfluss desselben mit einem PKW gefahren und habe damit nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt. Es sei allerdings fraglich, ob der Antragsteller zweimalig und damit gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Ein zweiter Konsum lasse sich nach summarischer Prüfung derzeit nicht belastbar nachweisen. Vielmehr erscheine es plausibel, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 2. Januar 2017 nicht einen zweiten Cannabiskonsum (vier Tage zuvor) zugegeben habe, sondern lediglich in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Cannabiskonsum eine falsche Angabe gemacht habe, um mit dieser bewussten Lüge den Verzicht auf eine Blutentnahme zu erreichen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

9

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

10

1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe - neben dem belegten Konsumvorgang am 2. Januar 2017 - wegen der Plausibilität des Vortrags des Antragstellers keinen belastbaren Nachweis für einen weiteren Konsumvorgang, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass angesichts des vom Antragsteller eingeräumten Konsums „vor vier Tagen“ von zwei Konsumakten auszugehen sei; seine Behauptung in der Widerspruchsbegründung, die Angabe anlässlich der Verkehrskontrolle sei eine Schutzbehauptung gewesen, sei unglaubhaft, weil er sich darauf - was zutrifft - erstmals zwei Monate nach Zugang des Entziehungsbescheides und nach Abgabe des Führerscheins gestützt habe. Dieses Vorbringen ist geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in der das Vorbringen des Antragstellers nicht weiter hinterfragt wird, in Zweifel zu ziehen. Insofern ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden.

11

2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer Weise begründet, die den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, kein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles geboten (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/17, n.v. und v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367, juris Rn. 2).

13

Das öffentliche Vollzugsinteresse, die Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer zu schützen, überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen. Der Widerspruch hat bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten und es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, trotz fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

14

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt sein. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies u.a. dann, wenn Krankheiten oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

15

Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, NJW 2014, 3260, juris Rn. 11), und insbesondere keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 17; a.A. wohl OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, Blutalkohol 54, 328, juris Rn. 47 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; VGH München, Beschl. v. 29.11.2011, 11 CS 17.368, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.). Es spricht allerdings nichts dagegen, das Vorbringen und sonstige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher - also mehr als nur einmaliger (s.o.) - Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. den Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.).

16

Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Verkehrskontrolle vom 2. Januar 2016 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit i. S. d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

17

Ein Konsumvorgang ist durch die am 2. Januar 2017 entnommene Blutprobe belegt, dies bestreitet auch der Antragsteller nicht. Der Bericht des Polizeibeamten Kunz über die Überprüfung des Antragstellers am 2. Januar 2017 dürfte bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller ein weiteres Mal und damit i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

18

Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass der Antragsteller während der Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 gegenüber dem Polizeibeamten Kunz einen einmaligen Konsum zugestanden hat, der vier Tage zurückgelegen haben soll. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Vortrag lässt - unter Berücksichtigung der festgestellten Werte im Blutserum (THC: 2,5 ng/ml, THC-OH: 1,2 ng/ml, THC-COOH: 19 ng/ml) - auf einen wiederholten Konsum im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle schließen. Denn die Werte wären nur bei einem - vom Antragsteller aber ausdrücklich nicht eingeräumten - Konsum zeitnah vor der Blutuntersuchung oder bei dauerhaftem Cannabiskonsum plausibel. So wird auch vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass wissenschaftlich belegt sei, dass bei einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum ein nach wie vor im Blutserum vorhandener THC-Wert (dort: 1,3 ng/ml) auf einen regelmäßigen oder wiederholten Konsum schließen lasse (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund müsste der Antragsteller entweder neben dem Konsum vier Tage vor dem 2. Januar 2017 ein weiteres Mal wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben, oder, wenn der letzte Konsum tatsächlich vier Tage zurückgelegen haben sollte, im Vorfeld der Fahrt dauerhaft Cannabis konsumiert haben, so dass es zu einer Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen ist. Beides belegt einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/16, n.v.).

19

Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 22. Mai 2017 vorträgt, erstmalig und einmalig am späten Neujahrstag 2017 Cannabis in Form von sog. Space-Cookies konsumiert zu haben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.

20

Wie dargelegt ist das Erklärungsverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Insoweit muss sich der Fahrerlaubnisinhaber an seinem Erklärungsverhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen wird, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sein soll und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.1012, 10 S 3390/11, NJW 2012, 2744, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier ersichtlich.

21

Die Erklärung, der Antragsteller habe den Konsumzeitpunkt auf vier Tage vor der Verkehrskontrolle gelegt, um eine Blutuntersuchung abzuwenden, ist schon deshalb kaum glaubhaft, weil die Angabe zum Zeitpunkt offensichtlich ungeeignet wäre, um eine Blutuntersuchung zu vermeiden. Diese wurde angeordnet, weil die Polizeibeamten aufgrund der lichtträgen Pupillen des Antragstellers den Konsum von Betäubungsmitteln vermuteten und weil er einen Urintest verweigerte. Dass die Polizeibeamten angesichts dieser Umstände unabhängig von den Angaben des Antragstellers zum Konsumzeitpunkt eine richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe einholen würden, lag auf der Hand.

22

Wenn der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung weit über vier Monate nach dem Vorfall erstmals geltend macht, lediglich einmal, nämlich am späten Neujahrstag, Cannabis konsumiert zu haben, kann dies nur als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, die jetzt in Kenntnis der Rechtsprechung abgegeben wurde, dass ein einmaliger Konsum von Cannabis für die sofortige Fahrerlaubnisentziehung nicht genügt. Sein Vortrag in Bezug auf den angeblichen experimentellen Erstkonsum am späten Neujahrstag kann dem Antragsteller insbesondere deshalb nicht geglaubt werden, weil er äußerst unsubstantiiert ist. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, einen möglichen Geschehensablauf in sehr allgemein gehaltener Weise zu schildern. Konkrete Einzelheiten, die den Vortrag, am späten Neujahrstag erstmalig Cannabis konsumiert zu haben, nachvollziehbar machen und es der Antragsgegnerin oder in einem Hauptsacheverfahren dem Gericht ermöglichen würden, den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu überprüfen, fehlen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den Umständen, die zu dem - angeblich erstmaligen - Konsum, der am späten Neujahrstag stattgefunden haben soll, geführt haben. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, wann genau bzw. in welchem konkreten Zeitraum er mit wem die Space-Coockies konsumiert haben will oder weshalb der - angeblich - experimentelle Erstkonsum ausgerechnet am späten Neujahrstag und nicht beispielsweise - was vielleicht sogar näher gelegen hätte - an Silvester stattgefunden hat. Der Antragsteller legt auch nicht dar, was ihn relativ bald nach dem Konsum dazu bewogen hat, trotz seiner - angeblichen - Unerfahrenheit mit der Wirkung von Cannabis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Er hat auch keinerlei Nachweise (z.B. in Form einer eidesstattlichen Versicherung von Anwesenden bei dem - angeblichen - Konsum am späten Neujahrstag) für seinen Vortrag vorgelegt.

23

Davon, dass der Antragsteller nicht i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen Konsum und Fahren trennt, ist angesichts der anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten Konzentration von 2,5 ng/ml THC auszugehen. Eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren liegt nur dann vor, wenn eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 32). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.).

24

An dieser Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch angesichts der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52/2015, Seite 322 f.) fest. Darin heißt es, die Grenzwertkommission empfehle, bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu verneinen. Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht veranlasst. Dem entnimmt das Beschwerdegericht nicht, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. fehlendes Trennungsvermögen bei einer THC-Konzentration von unter 3,0 ng/ml nicht in Betracht kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Geklärt ist auch, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, juris Rn. 29, 30; vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, NWVBl. 2017, 379, juris Rn. 102).

25

Dass eine Leistungseinbuße unterhalb eines Wertes von 3,0 ng/ml ausgeschlossen ist, stellt die Grenzwertkommission in ihrer Empfehlung nicht fest, auch wenn es dort heißt, dass in experimentellen Studien frühestens ab einem THC-Wert von 2,0 ng/ml eine Leistungseinbuße habe nachgewiesen werden können. Für die Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es - wie dargelegt - nicht auf den Nachweis bzw. die Erkennbarkeit von Leistungseinbußen an, vielmehr reicht insoweit die bloße Möglichkeit (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Dass auch die Grenzwertkommission die Möglichkeit von Leistungseinbußen ab einem Wert von 1,0 ng/ml jedenfalls nicht ausschließt, ergibt sich daraus, dass sie an dem Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit § 24a Abs. 2 StVG festhält. Die Grenzwertkommission nimmt offenbar an, dass für das Trennen im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein engerer Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Diesem Ansatz folgt das Beschwerdegericht nicht. Bei Erreichen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml wird angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel vorliegen und - entsprechend dem Charakter dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes als abstraktem Gefährdungsdelikt - eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheint (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 24a StVG, Rn 21a). Dies legt nahe, bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml neben der abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers anzunehmen (so unter Hinweis auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.). In diesem Sinne hat auch der Vorsitzende der Grenzwertkommission als Sachverständiger in einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erklärt, bereits bei 1,0 ng/ml im Blutserum könne es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen: Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen müsse bzw. könne, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper sei, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt worden sei, gelten (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016, 9 K 4304/16, juris Rn. 88). Auch die Wissenschaftler Tönnes, Auwärter, Knoche und Skop, die der Grenzwertkommission angehört haben, die die genannte Empfehlung aus dem Jahre 2015 verfasst hat, kommen in einer Publikation zu dem Ergebnis, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Serum als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne; bezüglich der Trennungsbereitschaft lasse sich auch aus wissenschaftlicher Sicht annehmen, dass ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Serum bei seltenem oder gelegentlichem Cannabiskonsum - im Bereich von 1 x pro Woche oder seltener - eine mangelhafte Trennung zwischen Konsum und Fahren in einem konkreten Fall als erwiesen angenommen werden könne (Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, 409). Insofern geht das Beschwerdegericht nach wie vor von einem Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit aus. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Beschl. v. 29.3.2017, 11 CS 17.368, juris Rn. 21 und v. 23.5.2016, 11 CAS 16.690, NJW 2016, 2601, juris Rn. 16 ff.; OVG Koblenz, Beschl. 3.5.2017, 10 B 10909/17, Blutalkohol 54, 326, juris Rn. 5 ff.; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, NWVBl 2017, 379, juris Rn. 97 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2016, 12 ME 180/16, DV 2017, 51, juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.7.2016, 10 S 738/16, VBlBW 2016,518, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016, OVG 1 B 37.14, Blutalkohol 53,393, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016, 1 B 9/16, NordÖR 2016, 324, juris Rn. 7 ff.).

26

Soweit der Antragsteller vorträgt, er erweise sich - wenn die Annahme gelegentlichen Konsums für die Vergangenheit zuträfe - nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet, sondern hätte mittlerweile seine Fahreignung zurückerlangt, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Antragsteller verweist insoweit auf seine Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm sowie das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Analyse einer Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Eppendorf vom 2. Mai 2017.

27

Das Beschwerdegericht kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen es möglich ist, dass die Fahreignung nach dem Konsum von Betäubungsmitteln während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt wird (vgl. dazu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, Rn. 63). Jedenfalls ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung anzunehmen bzw. die Annahme der fehlenden Eignung zu widerlegen.

28

Er kann sich insoweit nicht auf die chemisch-toxikologische Untersuchung einer ihm am 29. März 2017 entnommene Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf gemäß Gutachten vom 2. Mai 2017 berufen. In dem Gutachten heißt es abschließend, es ergebe sich kein Hinweis auf einen Konsum - u.a. - von THC innerhalb der letzten ca. vier Monate vor dem 29. März 2017, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einschränkung der Aussagekraft des Gutachtens wird auch durch den Umstand deutlich, dass der Antragsteller erwiesenermaßen kurz vor dem 2. Januar 2017, also innerhalb des in dem Gutachten genannten Zeitraums von vier Monaten vor dem 29. März 2017 Cannabis konsumiert hat. Insofern ist eine völlige Abstinenz unabhängig von der Frage, ob eine Abstinenz bis zum 29. März 2017 im Hinblick auf die Fahreignung überhaupt aussagekräftig wäre, jedenfalls ersichtlich nicht belegt.

29

Entsprechendes gilt für die Teilnahme des Antragstellers am Drogenkontrollprogramm der PIMA MPU, wobei auch insoweit offen bleiben kann, ob eine erfolgreiche Teilnahme jetzt schon die Annahme rechtfertigen würde, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Vertragskopie erstreckte sich der Teilnahmezeitraum vom 24. März 2017 bis zum 23. September 2017. Einen Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl Ziffer 10 des Vertrags nach erfolgreichem Abschluss des Abstinenzprogramms die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats vorsieht. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen vom 30. März 2017, 26. Mai 2017 und 22. September 2017, die sich jeweils auf ein noch durchzuführendes Drogenscreening beziehen, mögen zwar dafür sprechen, dass das Vertragsverhältnis seitens des Auftragnehmers nicht entsprechend Ziffer 4 des Vertrages wegen eines positiven Probenergebnisses abgebrochen wurde, sie belegen aber für sich genommen noch nicht den erfolgreichen Abschluss des Programms, zumal sie nichts über das Ergebnis des Drogenscreenings sagen, auf das sich die Rechnung vom 22. September 2017 bezieht.

30

Besondere Umstände, mit denen sich vorliegend ein Abweichen von der Regel, mithin die Annahme eines Ausnahmefalles begründen ließe (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV), erkennt das Beschwerdegericht ebenso wenig wie ein - trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung - überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, in besonderem Maße auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein. Soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis für unverhältnismäßig hält, begründet dies weder einen Ausnahmefall noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Selbst berufliche Gründe rechtfertigen angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme kraftfahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr nicht, dem Kraftfahrzeugführer auch nur vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.; VGH München, Beschl. v. 15.6.2016, 11 CS 16.879, juris Rn. 15).

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,-- Euro), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,-- Euro) zugrunde. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden diese Beträge entsprechend der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Damit trägt das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung, dass für einen Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, die Abwendung des Verlusts der Fahrerlaubnis regelmäßig von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als für einen sonstigen Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug nur privat oder für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. In Verfahren der vorliegenden Art geht es allein um die Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Das Maß der Betroffenheit hängt nicht von den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ab, nach denen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit differenzieren (so auch OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2009, 16 E 550/09, juris Rn. 2). Da der Antragsteller - soweit ersichtlich - kein Kraftfahrer ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf 2.500,-- Euro festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen. 

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handelt. Dies ergibt sich aus dem bei ihm ausweislich des toxikologischen Befundes vom 17. Oktober 2017 festgestellten THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Insofern hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, auch soweit es sich auf die Methodik richterlicher Rechtsfindung bezieht, an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –) fest.

3

Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass den in Bezug genommenen und auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgewerteten Gutachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie der sog. Daldrup-Tabelle (vgl. Blutalkohol 2000, 39 ff.) keine wissenschaftlich gesicherte THC-COOH-Konzentration entnehmen lässt, ab welcher ein gelegentlicher Cannabiskonsum feststeht. Denn diese und auch sonstige Studien kommen insoweit zu keinem abschließenden Ergebnis.

4

Nach der Daldrup-Tabelle ist in der Regel unterhalb von 5 ng/ml Serum von gelegentlichem, bei Konzentration ab 75 ng/ml Serum vom regelmäßigen Konsum auszugehen. Da diese Werte sich auf Blutentnahmen beziehen, die innerhalb von 8 Tagen nach der Auffälligkeit erfolgt sind, dürfte wegen der mittleren Halbwertzeiten für THC-COOH von etwa 6 Tagen bei einer Blutprobe, die – wie im vorliegenden Fall – im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss abgenommen wurde, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein. Denn der Betreffende hatte in diesem Fall nicht die Möglichkeit, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums bis zur Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken. Deshalb ist der Senat in der Vergangenheit von einem bei etwa 10 ng/ml Serum liegenden Grenzwert für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ausgegangen. Allerdings berichten andere wissenschaftliche Stellungnahmen davon, dass erstmals cannabiskonsumierende Probanden in Einzelfällen deutlich höhere THC-COOH-Werte erreicht haben (vgl. Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone, in: Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, S. 257). Dementsprechend kommt das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte „Aderjan-Gutachten vom 29. August 2005“ zu der Feststellung, dass ein THC-Carbonsäurespiegel von etwa über 80 ng/ml Serum unter Umständen bereits bei einmaligem Cannabisgenuss erreicht werden kann (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 34). Hieran inhaltlich anknüpfend geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2004 davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml Serum nicht möglich“ ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Hieraus folgt, dass die aufgrund der Daldrup-Tabelle vorgenommene Bewertung eines THC-COOH-Wertes von 10 ng/ml Serum nicht widerlegt, aber insoweit in Zweifel gezogen ist, als auf dieser Grundlage ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht feststeht. Jedoch ist ein solches Konsumverhalten bei dieser niedrigeren THC-COOH-Konzentration auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch nicht ausgeschlossen. Denn die Studien, die das Auftreten von THC-COOH-Werten von mehr als 80 bis 100 ng/ml Serum bereits beim Erstkonsum festgestellt haben, berufen sich zum Teil ausdrücklich auf Einzelfälle und besondere Umstände, weshalb eine generelle Aussage, bei einem THC-COOH-Wert von unter 100 ng/ml Serum liege ein Erstkonsum vor, derzeit nicht getroffen werden kann.

5

Lässt demnach bei einer konsumnahen Blutentnahme ein THC-COOH-Wert unterhalb von 80 bis 100 ng/ml Serum einerseits keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu, ist andererseits aber ein solcher Konsum bei einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml Serum auch nicht ausgeschlossen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht.

6

Kommt der Betroffene trotz des Verdachts auf gelegentlichen Cannabiskonsum seiner Erklärungsobliegenheit nicht nach oder sind seine Darstellungen nicht glaubhaft, kann deshalb ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden, weil es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass ein mit Cannabis unerfahrener Kraftfahrzeugführer bereits nach dem ersten und einmaligen Konsum ein Kraftfahrzeug führt und trotz der allgemein bekannten geringen Dichte polizeilicher Verkehrskontrollen sogleich in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 , juris, Rn. 47 bis 57; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 4 MB 2/17 –, juris, Rn. 10).

7

Da die Bewertung der Wahrscheinlichkeit, beim Erstkonsum von Cannabis und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle zu geraten, auf der allgemein bekannten geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr sowohl hinsichtlich von Drogen- als auch von Alkoholverstößen beruht, bedurfte es bereits keiner mathematischen Berechnung der entsprechenden Wahrscheinlichkeiten. Deshalb kann der Senat die Frage offenlassen, ob die nur schwer nachvollziehbare Stellungnahme von Frau Dr. I… vom 18. Januar 2018 überhaupt den Kern der hier maßgeblichen Frage trifft. Insofern fällt auf, dass sie sich hauptsächlich mit dem Zusammenhang zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss („Indiz“) und der Eigenschaft des Betroffenen als Erstkonsument („Hypothese“) unter Außerachtlassung der sonstigen Umstände und dem aus diesen gezogenen Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum befasst. Die Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht habe eine subjektive, also „gefühlte“ Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, kann angesichts der auch dem Senat bekannten Lebenswirklichkeit nicht überzeugen.

8

Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den Antragsteller an, so ist er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Dies folgt nicht bereits aus der THC-COOH-Konzentration von 10 ng/ml Serum in der Blutprobe, die ihm in zeitlich nahem Zusammenhang zur polizeilichen Kontrolle abgenommen wurde. Hinzukommt, dass der Antragsteller in keiner Weise seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Denn er hat zu den näheren Umständen seines Cannabiskonsums keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies nach dem Vorstehenden oblegen hat.

9

Schließlich hat der Antragsteller am 25. Mai 2017 nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322). Nach der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich der des Senats, lässt sich aus dieser Stellungnahme nicht entnehmen, dass erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen ist. Denn aus juristischer Sicht ist es für die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren allein maßgeblich, ab welcher THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit kommt es auf einen Risikogrenzwert an, der nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats erreicht ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug führt, obwohl sein Blut eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Serum aufweist und bei einem THC-Wert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie beim Antragsteller wässrige und gerötete Augenbindehäute sowie Zuckungen der Gesichtsmuskulatur, zutage treten. Somit ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwertes aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht veranlasst (vgl. ausführlich OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 10 B 10909/17.OVG –, juris, Rn. 8 m.w.N.).

10

Hat der Antragsteller nach alledem als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr getrennt, steht seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Ihm war deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StrVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 5.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist u. a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur anzunehmen, wenn der Konsument Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - NJW 2015, 2439).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Konsum am 12.03.2015 um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Probierkonsum gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 - VBlBW 2007, 314, 315; ferner Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.02.2016 mögen zwar einen Konsum am 12.03.2015 beschreiben, der den THC-Wert von 2,3 ng/ml gerade noch zu erklären in der Lage ist. Weshalb der Antragsteller allerdings ausgerechnet an diesem Tag - anders als zuvor und danach - der Versuchung nicht widerstehen konnte, einen Joint zu rauchen, erklärt er nicht. Dazu hätte allerdings aller Anlass bestanden. Denn der Antragsteller ist nicht nur am 12.03.2015 im Hinblick auf Betäubungsmittel aufgefallen. Nur knapp vier Monate nach dem 12.03.2015, nämlich am 03.07.2015, wurde beim Antragsteller anlässlich einer Personenkontrolle ein Tütchen mit 1 Gramm Marihuana sichergestellt (worauf das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 09.02.2016 ausdrücklich hingewiesen hatte). Auf diesen Umstand geht der Antragsteller aber überhaupt nicht ein.
Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird durch die Fahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, hinreichend belegt.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).
10 
Die in Heft 5/2015 der Zeitschrift Blutalkohol auf Seite 322 f. veröffentlichte Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren veranlasst den Senat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung (entsprechend BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris; auf eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren verweisend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 - juris).
11 
Der Rechtsprechung des Senats liegt zugrunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 393; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 32 ff.). Mit anderen Worten: Eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Bei dem Grenzwert von 1,0 ng/ml handelt es sich mithin um einen Risikogrenzwert (Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 395; BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 37).
12 
Der Empfehlung der Grenzwertkommission lässt sich nicht entnehmen, dass sie von diesem - strengen - Maßstab ausgeht. Die Grenzwertkommission verweist darauf, dass eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum habe nachgewiesen werden können. Die Fragestellung hätte allerdings lauten müssen, ob eine Leistungseinbuße unterhalb eines Werts von 2,0 ng/ml bzw. 3,0 ng/ml nahezu mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 -juris Rn. 38; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris Rn. 7). Dass dem so ist, scheint die die Grenzwertkommission selbst nicht anzunehmen. Ansonsten ließe sich nicht erklären, dass sie am Ende der Stellungnahme betont, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1,0 ng/ml) gemäß ihrer Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG (Blutalkohol 2007, 311) nicht veranlasst sei (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17).
13 
Bestätigt wird die Beobachtung, dass die Grenzwertkommission bei ihrer Empfehlung nicht von den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Annahmen bei der Festsetzung des Grenzwerts hinsichtlich des Trennungsvermögens ausgegangen ist, durch eine Aussage ihres Vorsitzenden in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieser hat ausweislich des Urteils vom 20.01.2016 (9 K 4303/15) in der mündlichen Verhandlung wörtlich angegeben (juris Rn. 88 [Hervorhebung nicht im Original]): „Bereits bei 1,0 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Bezüglich des fehlenden Trennvermögens stellt die Grenzwertkommission hingegen auf 3,0 ng THC/ml Blutserum ab. Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen muss bzw. kann, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper ist, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt wurde, gelten.“
14 
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 voraussichtlich nicht zu bestanden ist, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs vom 19.08.2015 zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die für ihn mit der Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Oberpfalz an das Landratsamt Regensburg (im Folgenden: Landratsamt) wurde der am ... 1991 geborene Antragsteller am 28. November 2015 um 2:15 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Untersuchung der mit seinem Einverständnis um 3:10 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 9. Dezember 2015 ein positives Ergebnis auf Cannabinoide (THC: 2,6 ng/ml, 11-Hydroxy-THC: 0,9 ng/ml, THC-Carbonsäure: 55 ng/ml).

Nach Anhörung des Antragstellers entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 24. Februar 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B und L (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins (Nr. 2), ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 4). Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er sei mindestens gelegentlicher Cannabiskonsument. Bereits am 5. Juni 2010 sowie nochmals in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 28. November 2015 habe er Cannabis konsumiert. Er sei auch nicht bereit, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Dies ergebe sich aus der festgestellten THC-Konzentration. Bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml könne eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden.

Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21. März 2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend zu trennen vermocht. Er habe selbst eingeräumt, am Vorabend der Fahrt Cannabis konsumiert zu haben. Er müsse auch den Konsumakt vom 5. Juni 2010 gegen sich gelten lassen. Außerdem habe er im Rahmen der polizeilichen Kontrolle zunächst angegeben, auch im Sommer 2015 Cannabis konsumiert zu haben. Später habe er sich dahingehend eingelassen, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2015 Cannabis konsumiert zu haben. Damit stünden neben dem Konsum vom 5. Juni 2010 und der Fahrt am 28. November 2015 noch zwei weitere Konsumakte im Raum. Von mangelndem Trennungsvermögen sei bei einer Fahrt nach Cannabiskonsum auch ohne Auffälligkeit bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml auszugehen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die Darlegungslast für gelegentlichen Cannabiskonsum trage die Behörde und nicht der Betroffene. Das gelte mit zunehmender Zeitdifferenz auch für den Zusammenhang zwischen zwei Konsumvorgängen als Voraussetzung für die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums. Zwischen den Konsumvorgängen vom 5. Juni 2010 und vom 28. November 2015 sei ein solcher Zusammenhang nicht zu erkennen. Der Konsum des Antragstellers als Jugendlicher bzw. Heranwachsender im Sommer 2010 könne aufgrund des Zeitablaufs hier nicht mehr herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der Antragsteller nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne. Die Grenzwertkommission, die die Bundesregierung berate und an deren Sachkunde keinerlei Zweifel bestünden, habe im September 2015 aufgrund neuer Erkenntnisse die Empfehlung herausgegeben, dass die gebotene Trennung zwischen Konsum und Fahren nicht mehr ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum, sondern erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml THC zu verneinen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument und entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O.; BayVGH, B. v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11).

b) Der Antragsteller hat nach seiner eigenen Einlassung - unabhängig von der Berücksichtigung des Vorfalls im Sommer 2010 - mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen und ist damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.

Zum einen steht aufgrund des Gutachtens der Universität Erlangen-Nürnberg vom 9. Dezember 2015 fest, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 28. November 2015 Cannabisprodukte konsumiert hat. Das hat der Antragsteller im Übrigen auch selbst eingeräumt.

Neben dem ebenfalls unstreitigen weiteren Konsum am 5. Juni 2010, dessen Zusammenhang mit dem aktuellen Konsum der Antragsteller allerdings in Abrede stellt, hat er dem Vermerk des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 30. Dezember 2015 zufolge bei der Verkehrskontrolle am 28. November 2015 zunächst angegeben, „zuletzt im Sommer“ Cannabis geraucht zu haben. Diese Zeitangabe bezog sich offenbar auf den Sommer des Jahres 2015; zumindest hat der Antragsteller nichts Gegenteiliges behauptet. Im weiteren Verlauf der Kontrolle änderte er seine Einlassung dahingehend, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2015, also etwa 72 Stunden vor der Fahrt, einen Joint geraucht zu haben. Soweit das Verwaltungsgericht daraus zwei weitere Konsumakte im Jahr 2015 und damit - nach Auffassung des Senats zutreffend - den notwendigen Zusammenhang mit dem Konsum vor der Fahrt am 28. November 2015 herleitet, ist der Antragsteller dem in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Daher kommt es hier auf die Frage, ob zwischen dem Konsum am 5. Juni 2010 und dem weiteren Konsum im Vorfeld der Fahrt der für die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums notwendige zeitliche Zusammenhang besteht, nicht an.

Lediglich ergänzend sei allerdings angemerkt, dass die Einlassung des Antragstellers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2016 gegenüber dem Landratsamt, es habe sich bei seiner Angabe eines weiter zurückliegenden Konsums gegenüber den Polizeibediensteten im Rahmen der Verkehrskontrolle um eine Schutzbehauptung gehandelt, um auf diese Weise einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorwurf zu entgehen, weder nachvollziehbar noch überzeugend ist. Zwar kann der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war („Längere-Zeit-Rechtsprechung“, kritisch hierzu KG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14 - Blutalkohol 52, 32, und daran anknüpfend OLG Oldenburg, B. v. 4.8.2015 - 2 Ss OWi 142/15 - juris; ebenso Funke in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 1. Auflage 2016, § 24a StVG Rn. 61; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 24a StVG Rn. 28). Es erscheint allerdings äußerst zweifelhaft, ob dem Antragsteller als angeblich einmaligem Cannabiskonsumenten diese Rechtsprechung überhaupt bekannt und bei der Verkehrskontrolle so präsent war, dass er sich spontan zu einer solchen taktischen Einlassung in der Lage sah. Abgesehen davon ergibt es jedenfalls keinen Sinn, einen angeblich einmaligen Konsum (zunächst) um mehrere Monate in den Sommer zurück zu verlegen, wenn dem Betreffenden, wie der Antragsteller selbst einräumt, bewusst ist, dass man aufgrund des in Wahrheit erst kurz vor Fahrtantritt konsumierten Joints THC in seinem Blut nachweisen kann. Dass bei einem einmaligen und mehrere Monate zurückliegenden Cannabiskonsum noch THC im Blutserum festgestellt werden kann, erscheint ausgeschlossen. Welche Vorteile sich der Antragsteller von einer solchen Einlassung versprochen hat, bleibt unklar. Er muss sich daher an seinen spontanen und nicht überzeugend entkräfteten Äußerungen anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen.

c) Ebenfalls nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinen Ausführungen, aus dem in der entnommenen Blutprobe vom 28. November 2015 festgestellten THC-Wert von 2,6 ng/ml ergebe sich nicht, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen könne. Soweit er hierzu im Beschwerdeverfahren erstmals auf die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 2015, 322) hinweist, sieht der Senat vor dem Hintergrund des insoweit zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstabs derzeit keine Veranlassung, von dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml abzuweichen, ab dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris Rn. 12 ff.), bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch ohne Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV auf eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlende Fahreignung geschlossen werden kann.

Richtig ist zwar, dass die Grenzwertkommission in ihrer Verlautbarung vom September 2015 empfohlen hat, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat den insoweit zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab im Hinblick auf die staatliche Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, und die schwerwiegenden Gefahren, die von Kraftfahrzeugführern, die in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG (B. v. 21.12.2004 -1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349) dahingehend definiert, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Cannabiskonsum sicher ausgeschlossen sein müsse. Nur dann, wenn eine solche Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne, liege eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren vor (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 32-36).

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der genannten Empfehlung der Grenzwertkommission lediglich, dass bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen muss, nicht aber, dass erst ab einer solchen THC-Konzentration von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlendem Trennungsvermögen auszugehen wäre. Vielmehr sieht auch die Grenzwertkommission ausdrücklich keine Veranlassung zu einer Neubewertung des von ihr am 20. November 2002 beschlossenen und durch weiteren Beschluss vom 22. Mai 2007 bekräftigten Grenzwerts von 1,0 ng/ml zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. Blutalkohol 2015, 323). Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, hat die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol a. a. O. S. 323). Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb einer solchen THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum grundsätzlich ausgeschlossen ist. Andernfalls hätte sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (a. a. O. Rn. 29), wonach für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG eine THC-Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, an ihrem empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Anwendung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestands nicht explizit festhalten können.

Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission in einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (U. v. 20.1.2016 - 9 K 1253/15 - juris Rn. 50 ff.). Danach sei es auch bei gemessenen Werten von unter 2 ng/ml THC nicht ausgeschlossen, dass es zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit komme (a. a. O. Rn. 56). Zwar könne unterhalb eines solchen Werts nicht positiv festgestellt werden, ob sich das Leistungsverhalten des Betroffenen durch die Einwirkung von THC verschlechtert habe (a. a. O. Rn. 58). Auch lasse ein Wert von 1 ng/ml THC aufgrund der im Laufe des Abbauprozesses stetig steigenden Halbwertzeiten und des sich daraus ergebenden Kurvenverlaufs nicht zwingend darauf schließen, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Bei gelegentlichen Konsumenten könne jedenfalls erst ab einem Wert von 3 ng/ml THC auf einen zeitnahen Cannabiskonsum geschlossen werden (a. a. O. Rn. 73-76). Zu einer Verkehrsbeeinträchtigung könne es aber bereits bei 1 ng/ml THC im Blutserum kommen (a. a. O. Rn. 83, 96).

Daraus ergibt sich, dass die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 in erster Linie wohl den Umstand im Blick hat, dass bei häufigem Konsum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum erhöhte THC-Konzentrationen feststellbar sein können und in solchen Fällen eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr zwar nicht unbedingt als Beleg für einen zeitnahen Konsum herangezogen werden kann, in jedem Fall aber auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt. Hinsichtlich der hiervon zu unterscheidenden Frage, bei welcher THC-Konzentration die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden kann, geht aus der Empfehlung der Grenzwertkommission aber keine Abkehr von den bisherigen Verlautbarungen hervor. Angesichts der Klarstellungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verbleibt es daher bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (ebenso VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 97; VG Düsseldorf, B. v. 24.11.2015 - 14 L 3652/15 - juris Rn. 33 ff.; VG Münster, B. v. 2.12.2015 - 10 L 1391/15 - VD 2016, 50 Rn. 17 ff.; VG Aachen, B. v. 7.3.2016 - 3 L 972/15 - juris Rn. 12 ff.; ähnlich VG Mainz, U. v. 20.1.2016 - 3 K 509/15.MZ - juris Rn. 25 ff.; offen, aber im Wege der Interessenabwägung zulasten des Fahrerlaubnisinhabers entscheidend VG Düsseldorf, B. v. 30.11.2015 - 6 L 3751/15 - juris; zur Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ab 1 ng/ml THC bei Gelegenheitskonsumenten vgl. auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 389 unter Hinweis auf die Ergebnisse der sog. 1. MaastrichtStudie).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2017 - 1 K 6154/16 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388 und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
Das so verstandene Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die in dem Schriftsatz vom 08.02.2017 enthaltene Beschwerdebegründung wiederholt weitgehend lediglich das, was bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen wurde, ohne dass dem erstinstanzlichen Vorbringen etwas Wesentliches hinzugefügt würde. Vor allem aber übergeht die Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss und setzt sich mit dieser nicht hinreichend auseinander. Die Rüge des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen auf S. 2 Ziff. 2 der Antragsbegründung vom 20.12.2016 unbeachtet gelassen habe, geht an dem angegriffenen Beschluss vom 19.01.2017 vorbei. Entgegen der erhobenen Rüge hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des BayVGH vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat jedoch trotzdem daran festgehalten, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits bei einer einmaligen Fahrt mit einer nachgewiesenen THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml die fehlende Fahreignung des Betroffenen feststeht, sofern von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auszugehen ist (BA S. 6 f.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Fall, über den der BayVGH entschieden habe, nicht vergleichbar sei mit dem des Antragstellers, da es sich bei ihm nicht um eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss gehandelt habe, sondern um einen Wiederholungsfall, auch wenn bei der ersten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss der THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht erreicht worden sei. Gleichwohl sei dieser Umstand bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinen Lasten einzustellen gewesen (BA S. 7; zu der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenabwägung des BayVGH siehe dessen Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 4 und 18). Zu all diesen Ausführungen im angegriffenen Beschluss verhält sich die Beschwerdebegründung nicht weiter.
Unabhängig hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in der hier vorliegenden Konstellation an der ständigen Rechtsprechung des Senats festgehalten hat, wonach Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen können, nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV grundsätzlich ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind (zu den Einzelheiten vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; ferner Senatsbeschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518). Zwar verlangt die am 30.10.2008 in Kraft getretene Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Das Hauptargument, das vom BayVGH für die von ihm geforderte Überprüfung der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV angeführt wird, nämlich dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe, wenn bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen, da auch unter dieser Prämisse § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV Anwendungsfälle hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 - DAR 2009, 598; allerdings zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2012 - OVG 1 S 18.12 - Blutalkohol 49, 177). Gegen einen etwaigen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entgegen gesetzten Willen des Verordnungsgebers spricht im Übrigen zumindest tendenziell, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (ausführlich zum Ganzen auch VG Augsburg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714 - juris und vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris; Koehl, DAR 2017, 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2017 zu Recht abgelehnt, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:

3

1. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat. Soweit der Antragsteller die daraus gezogene Schlussfolgerung einer fehlenden Fahreignung in Frage stellt und eine gutachterliche Überprüfung derselben fordert, weil bei der Verkehrskontrolle lediglich eine THC-Intoxikation von 1,4 ng/ml festgestellt worden sei, aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 aber erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml Serum von einem Cannabiseinfluss ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Vielmehr hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Verkehrsteilnehmer unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss dann ein Fahrzeug führt, wenn sein Blut eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum aufweist und beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie zum Beispiel beim Antragsteller unter anderem Lidflattern und eine verzögerte Pupillenlichtreaktion, zutage treten. Denn unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges Auswirkung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017 - 10 B 10909/17.OVG -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 7. April 2015 - 10 B 10297/15.OVG -).

4

Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322) nicht, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Drogenkonsumenten auszugehen. Diese Stellungnahme befasst sich zunächst damit, ab welcher THC-Konzentration eine Leistungseinbuße beim Führen eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen werden kann. Hierauf kommt es jedoch für die Frage, wann ein gelegentlicher Cannabiskonsument Drogenkonsum und Fahren nicht trennen kann, nicht an. Dies ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn der Konsument ein Fahrzeug führt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dieser Gefährdungsmaßstab zeigt, dass der Grenzwert für die Beurteilung des Trennungsvermögens ein „Risikogrenzwert“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris, Rn. 32ff.). Insofern hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrücklich festgestellt, dass bei einer THC-Konzentration von unter 2 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Kraftfahrers nicht ausgeschlossen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.  Januar 2016 - 9K 4303/15 -, juris, Rn. 70).

5

Des Weiteren hat sich die Grenzwertkommission damit befasst, ab welcher THC-Konzentration das Einhalten einer ausreichenden Wartezeit zwischen Konsum und Fahrantritt bei chronischen Cannabiskonsumenten zu verneinen ist und hiervon ausgehend angenommen, dass bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht gegeben ist. Damit hat die Grenzwertkommission allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb dieses Wertes Leistungseinbußen ausgeschlossen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Denn auch insoweit hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klarstellend darauf hingewiesen, dass die rein zeitliche Betrachtung in der Empfehlung vom September 2015 nichts daran ändert, dass es bereits bei 1 ng THC/ml Serum zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen kann (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 88). Deshalb hat die Grenzwertkommission am Ende ihrer Stellungnahme auch ausgeführt, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1 ng/ml) gemäß der früheren Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz nicht veranlasst ist.

6

Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt. Einer gutachterlichen Feststellung des fehlenden Trennungsvermögens bedarf es vorliegend angesichts der Erfüllung des Risikogrenzwerts und der ärztlichen Feststellung von drogenbedingten Ausfallerscheinungen folglich nicht. Dabei führt die Diabeteserkrankung des Antragstellers erkennbar nicht zu einer anderen Einschätzung; den schlüssigen diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

7

2. Weiterhin wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgrund der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 16.33 -, juris) in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einem einmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nicht automatisch von der Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe. Vielmehr sei die Regelung für den Alkoholkonsum mit in den Blick zu nehmen: Dort sei erst bei einer wiederholten Verkehrsteilnahme unter verkehrsrechtlich relevantem Alkoholeinfluss eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch den Normgeber angeordnet (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2b Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Daher liege nahe, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege angeordnet werden könne (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) und bei einer zweiten Zuwiderhandlung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Gutachten anzuordnen sei (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechung von Zwerger, jurisPR-VerkR 18/2017 Anm. 1).

8

Dies vermag indessen nicht zu überzeugen. Vielmehr hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur weiterer Obergerichte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris; OVG Nds, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49/17 -, juris; OVG BB, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris; OVG SA, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 –, juris) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach sind Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen können, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall ohne Weiteres, insbesondere ohne medizinisch-psychologische Untersuchung, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzige Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10 -, juris). Denn die maßgebliche Bestimmung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist insoweit eindeutig. Eine ausreichende Trennung ist hiernach nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris, Rn. 32). Ein fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch scheidet hingegen nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schon dann aus, wenn eine hinreichend sichere Trennung von Konsum und Fahren vorgenommen wird.

9

Soweit der BayVGH zur Begründung seiner Auffassung darauf verweist, dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nur dann ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibe, wenn nicht bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, verfängt dies ebenso wenig. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nimmt insbesondere den Fall des (nicht gleichzeitigen) Zusammenfallens einer alkohol- und einer betäubungsmittelbezogenen Zuwiderhandlung in den Blick (vgl. Zwerger, a.a.O, Ziff. D; Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, BR-Drs. 302/08, S. 63).

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Eine andere Betrachtung ist schließlich auch nicht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen der Behandlung von Alkoholverstößen und der Einnahme von Cannabis im Straßenverkehr angezeigt. Denn Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung sind deutlich schwieriger zu bestimmen, als dies bei Alkohol der Fall ist; es erweist sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom15. März 2017, a.a.O., Rn. 153, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 51 f.). Hinzu kommt, dass - anders als bei Alkohol – die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind (so die Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren des OVG RP - 7 A 10206/03.OVG -, vgl. den Beschluss vom 13. Januar 2004, ESOVGRP). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Einschätzung sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

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3. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller nachgereichten Unterlagen über seine Drogenabstinenz letzten Endes nur eine Momentaufnahme begründen, die den dargestellten Entziehungstatbestand – und insbesondere den normativen Regelfall der Ziff.  9.2.2 der Anlage 4 zur FeV – nicht zu widerlegen vermag. Diese Unterlagen werden allenfalls in dem Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichend stabile Verhaltensänderung stattgefunden hat, von Belang sein, berühren aber nicht die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und das hiernach bestehende vorrangige Vollzugsinteresse. Letzteres muss auch nicht ausnahmsweise hinter dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers zurücktreten. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller darauf verweist, aufgrund des Entzugs seiner Fahrerlaubnis seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen wird verwiesen.

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4. Ungeachtet dessen – und ohne dass es noch darauf ankommt – ließen die vom Antragsteller gerügten Rechtsfehler die Erfolgsaussichten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zudem allenfalls als offen erscheinen. Wollte man solche offenen Erfolgsaussichten hier zugunsten des Antragstellers annehmen, so wäre die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid gleichwohl nicht gerechtfertigt. Denn in diesem Fall ginge die dann gebotene allgemeine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber den Individualinteressen eines Fahrerlaubnisinhabers einzuräumen ist, dessen Fahreignung - wie hier - zumindest erheblichen Zweifeln unterliegt (vgl. nur den Beschluss des Senats vom 7. April 2015, vom 7. April 2015 - 10 B 10297/15.OVG -; wie OVG BB, Beschluss vom 28. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Maßgeblich ist hiernach, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen wurde, wobei die in diese inkludierten Fahrerlaubnisklassen außer Betracht bleiben.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 26 K 15.1494) und der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1994 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.

Am 28. April 2014 gegen 18.00 Uhr stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass der Kläger, der das Kraftfahrzeug führte, 1,7 Gramm Marihuana bei sich trug. Er gab an, er habe ca. 45 Minuten zuvor mit zwei Freunden einen kleinen Joint geraucht. Das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm stellte mit Gutachten vom 9. Mai 2014 in der entnommenen Blutprobe 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (TCH-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) fest.

Mit Bußgeldbescheid vom 23. Mai 2014, rechtskräftig seit 11. Juni 2014, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Kläger wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat. Von der Verfolgung des Vergehens nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sah die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 3. November 2014 nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG ab.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger sei nach § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er gemäß Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Am 5. Dezember 2014 gab der Kläger seinen Führerschein ab.

Den gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 zurück. Der Kläger sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Er sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Dafür sei nach Nr. 9.5 der Anlage 4 der Nachweis einer einjährigen Abstinenz oder zumindest der Übergang zu einem für die Fahreignung nicht mehr relevanten Konsum erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. November 2016 abgewiesen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, der der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger geltend, er sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe zwar vor der Fahrt unter Cannabiseinfluss schon einmal Cannabis eingenommen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sei aber nicht einschlägig, da er nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe. Er müsse genauso behandelt werden wie Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führten. Dort werde erst bei der zweiten Ordnungswidrigkeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert. Der Gleichheitssatz sei verletzt.

Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 und den Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweise von Alkohol und Cannabis sei es gerechtfertigt, schon nach der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Verordnungsgeber habe mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Jahr 2008 nur eine Gleichbehandlung von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und unter Betäubungsmitteleinfluss herstellen wollen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV habe auch weiterhin einen Anwendungsbereich, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkoholeinfluss und eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss im Rahmen eines einmaligen Probierkonsums zusammentreffen würden. Bei § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV handele es sich auch nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern es sei zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, da nicht erkennbar sei, welcher Entscheidungsspielraum der Behörde zustehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) zwar die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht unmittelbar beantwortet. Es sei aber davon ausgegangen, dass schon bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot Ungeeignetheit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid vom 4. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zwar gelegentlicher Cannabiskonsument und hat den Konsum von Cannabis einmal nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit steht aber nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

2. Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Kläger hat zugestanden, dass er in zeitlichem Zusammenhang zu der Fahrt unter Cannabiseinfluss ein weiteres Mal Cannabis eingenommen hatte.

3. Der Kläger hat auch einmal gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 9. Mai 2014 hat er mit einer Konzentration von 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 28 ff.). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung vom 23. Mai 2014 fest und der Kläger muss die Feststellungen im Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 StVG Rn. 56).

4. Es steht damit jedoch nicht i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Landratsamt war nicht berechtigt, dem Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es hätte zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 14 FeV Gebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet.

Die anlassbezogene Überprüfung der Kraftfahreignung ist zwar ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis eine (präventive) Sicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Da der Straßenverkehr hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer in sich birgt, müssen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hohe Anforderungen gestellt werden. Um dies sicherzustellen, ist eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 und 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). Gleichwohl lagen hier die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Aufklärungsmaßnahmen nicht vor.

4.1. Nach dem Wortlaut des § 14 FeV mit der amtlichen Überschrift „Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“ begründen die dort genannten Umstände Eignungszweifel, bei denen die vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind. § 14 FeV betrifft damit keine Sachverhalte, bei denen ohne weiteres von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Begründen Tatsachen die Annahme, dass Betäubungsmittelabhängigkeit, Betäubungsmitteleinnahme oder missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung aufzuklären, ob tatsächlich Abhängigkeit oder Einnahme der genannten Substanzen besteht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bei Verwirklichung der in § 14 Abs. 2 FeV aufgeführten Tatbestände steht nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls nicht fest, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern es ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Darüber hinaus kann nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen.

Hiervon ausgehend liegt hier ein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor, denn der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument und ist am 28. April 2014 einmal bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss aufgefallen, wodurch Zweifel an seiner Eignung begründet sind, die mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege aufgeklärt werden können. Erst bei einer zweiten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend.

4.2 Auch die Entstehungsgeschichte des § 14 FeV spricht dafür, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich um Spezialvorschriften zu § 11 FeV, die der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel dienen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 256). Mit §§ 13 und 14 FeV wollte der Verordnungsgeber die Anlässe für eine Eignungsbegutachtung verbindlich festlegen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 2) und normieren, welche Aufklärungsmaßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 260 und 262). Nach der Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV können weitere Umstände z.B. dann gegeben sein, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgte, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 f.). Die Verordnungsbegründung bietet demgegenüber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verordnungsgeber bereits bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss von feststehender Ungeeignetheit i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV ausgegangen ist, sondern spricht vielmehr dafür, dass bei solchen Fällen die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abgeklärt werden kann.

Eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen welche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnis-Verordnung veranlasst, da unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erhebliche Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabisbesitz und -konsum aufgetreten waren (vgl. z.B. zu § 15b StVZO BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; B.v. 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 - Blutalkohol 41, 459 und B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69). Die Rechtsprechung vertrat zu § 15b StVZO zum Teil die Auffassung, nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, sei die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 11 B 98.632 - juris; B.v. 10.12.1997 - 11 CS 97.3062 - ZfSch 1998, 156). Andererseits wurde aber auch die Auffassung vertreten, schon der bloße Besitz oder Konsum von Cannabis rechtfertige die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen.

4.3. Für eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf den vorliegenden Fall spricht auch die Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. Anlage 4.

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 FeV die erforderliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers definiert und abschließend festgelegt, in welchen Fällen zur Klärung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) gefordert werden kann (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn. 24, 28).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV bleiben medizinisch-psychologische Untersuchungen nach §§ 13 und 14 FeV unberührt. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens um abschließende Spezialvorschriften zu § 11 FeV (Dauer a.a.O. § 11 FeV Rn. 35, § 13 FeV Rn. 15, 17, § 14 FeV Rn. 10).

4.3.1 Mit §§ 13 und 14 FeV wird geregelt, in welchen Fällen bei einer Alkohol- oder Drogenproblematik Zweifel an der Fahreignung vorliegen und welche Aufklärungsmaßnahmen jeweils zu ergreifen sind. Dabei sind die Vorschriften vergleichbar aufgebaut. Bei Eignungszweifeln, die nur einer medizinischen Abklärung bedürfen (Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Einnahme von anderen Betäubungsmitteln außer Cannabis, Abklärung des Konsumverhaltens bei Cannabisgebrauch), muss die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ein ärztliches Gutachten anordnen. Bei Eignungszweifeln, die auch einer psychologischen Begutachtung bedürfen, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 FeV in den dort geregelten Fällen zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Angesichts des unterschiedlichen Gefahrenmaßstabs bei Fahrten unter Einfluss von Drogen und Alkohol (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 33 ff.) wird der Fahrerlaubnisbehörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, bei widerrechtlichem Betäubungsmittelbesitz im Ermessenswege ein ärztliches Gutachten anzuordnen, um zu klären, ob der Betreffende Betäubungsmittel einnimmt. Des Weiteren kann bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon bei Vorliegen weiterer Tatsachen, die Zweifel an der Eignung begründen, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege erfolgen.

4.3.2 Bei der Aufklärung der Eignungszweifel nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FeV ist anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betreffenden prognostisch zu untersuchen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, und daher in Zukunft mit weiteren entsprechenden Verkehrsverstößen zu rechnen ist (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a und Fragenkatalog in den Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 62 f.). In den Beurteilungskriterien wird als Fragestellung des § 14 Abs. 1 FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum und zusätzlichen Eignungszweifeln in Form eines Verstoßes nach § 24a StVG formuliert: „Kann Herr/Frau … trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen?“ (Beurteilungskriterien, S. 63). Diese Fragestellung impliziert, dass in diesem Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet und nicht nach § 11 Abs. 7 FeV von Ungeeignetheit ausgegangen wird. Die Entscheidung, ob in diesen Fällen Eignung vorliegt, kann die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nicht aus eigener Sachkenntnis, sondern nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung treffen.

Nach § 11 Abs. 7 FeV kann demgegenüber nur dann auf Aufklärungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus schon vorliegenden Erkenntnissen die Fahrungeeignetheit selbst feststellen kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Drogen- oder Alkoholabhängigkeit (Nrn. 8.3 und 9.3 der Anlage 4) bereits ärztlich diagnostiziert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 11 CS 17.23, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - beide juris) oder wenn die Einnahme harter Drogen, die ohne weiteres nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit führt, sicher festgestellt oder von dem Betreffenden zugestanden worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649, B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - beide juris).

4.3.3 Aus Anlage 4 ergibt sich keine andere Beurteilung. Mit dieser Anlage wurde der frühere Mängelkatalog in die Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). Sie enthält eine Auflistung verschiedener Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4) und gibt Hilfestellung bei der Frage, ob ein Anlass zur Begutachtung gegeben ist, da die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht die notwendigen Fachkenntnisse bei der Eignungsbeurteilung hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 254). Nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.

Die Nr. 9.2.2 und Nr. 8.1 der Anlage 4 legen keine Grenzwerte fest, bei denen automatisch von Ungeeignetheit wegen fehlenden Trennungsvermögens auszugehen ist, sondern es bedarf stets einer psychologischen Beurteilung, ob aus dem bekannt gewordenen Verhalten des Betreffenden prognostisch der Schluss gezogen werden kann, dass auch in Zukunft keine Trennungsbereitschaft besteht (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a). Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bestimmt zwar, dass nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, der zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennt, legt aber nicht fest, dass bereits ein einmaliger Verstoß zur Ungeeignetheit führt. Vielmehr ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4, dass dieser Frage im Regelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7, Abs. 8 StVG).

4.3.4 Auch aus den unterschiedlichen Formulierungen in Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergibt sich nicht, dass einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre. Zwar fällt auf, dass Nr. 8.1 der Anlage 4 eine Definition des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs enthält und für diesen Fall die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 verneint, während Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich Fahreignung bejaht, wenn der Betreffende Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol erfolgt. Ein Grund für diese abweichenden Formulierungen ist der Verordnungsbegründung nicht zu entnehmen. Dass damit unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und deshalb im Falle von einmalig fehlendem Trennen von Cannabiskonsum und Fahren anders als bei Anhaltspunkten für fehlende Trennungsbereitschaft bei Alkoholkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen Ungeeignetheit angenommen werden soll, ist aber nicht ersichtlich.

4.3.5 Bei diesem Normverständnis verbleibt auch für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss oder je eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkohol- und Cannabiseinfluss begangen worden sind. Würde demgegenüber bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten stets bei dem ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahrungeeignetheit ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen, wären kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV überhaupt Anwendung finden könnte.

Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV spricht dafür, dass diese Vorschrift einen breiteren Anwendungsbereich haben sollte. Bei der Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) wurden verschiedene Änderungen an der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgenommen, um eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten zu erreichen. Zum einen wurden die Vorschriften bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit angeglichen. Dies erfolgte nach der Verordnungsbegründung, um die nach der damaligen Rechtslage unterschiedliche Handhabung bei der Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit einheitlich zu regeln, da es im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund diese unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt erscheint (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 62). Zum anderen wurde eine Gleichbehandlung bei fehlendem Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum von Alkohol oder Cannabis hergestellt, indem in beiden Fällen beim zweiten Verstoß zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 57 f., 63). Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber eine bestehende Ungleichbehandlung bei mehrfachen Alkohol- oder Cannabisverstößen gesehen hat und diese beseitigen wollte. Hätte sich aus der damals schon wortgleich gefassten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergeben, dass bei der ersten Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen ist, hätte die Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht zu der beabsichtigten Gleichbehandlung bei dem zweiten Verstoß führen können. Dass der Verordnungsgeber im Jahr 2008 eine Vorschrift einführen wollte, die nur sehr selten anzutreffende Fallgestaltungen betrifft, ist nicht anzunehmen und ergibt sich auch nicht aus der Verordnungsbegründung.

4.3.6 Der dargelegten Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 FeV steht auch nicht die Annahme entgegen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch auf Fälle des Konsums anderer Drogen als Cannabis anzuwenden wäre.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV kann trotz seines allgemeinen Verweises auf § 24a StVG, der auch andere berauschende Mittel und Substanzen erfasst, nur bei Cannabiskonsumenten angewendet werden, denn bei der Einnahme von anderen Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 ohnehin Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 unten). Dass dies aus der Verordnungsbegründung zu der Vierten Änderungsverordnung nicht explizit hervorgeht, ist unschädlich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber von der Annahme der Ungeeignetheit bei Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis mit der Vierten Änderungsverordnung abrücken wollte.

4.3.7 Ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr kurz nach dem Konsum von Cannabis und mit hohen THC-Konzentrationen im Blut, die nur als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, noch einer Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bedarf oder ob in solchen Fällen eine Ermessenreduzierung in Betracht kommt, sodass dann regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Insoweit bleibt es dem Normgeber überlassen, zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr etwaige Grenzwerte und deren fahrerlaubnis- oder strafrechtliche Relevanz festzulegen.

4.4 Auch Sinn und Zweck der Vorschrift legen die oben dargelegte Auslegung des § 14 FeV nahe. §§ 11 bis 14 FeV dienen der Aufklärung von Eignungszweifeln. Damit soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt werden, indem ungeeignete Kraftfahrer von der Teilnahme am motorisierten Verkehr ausgeschlossen und damit zukünftige Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Darüber hinaus dienen sie angesichts der nicht unbeträchtlichen Belastungen, die für den Betroffenen mit der Begutachtung verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 37), aber auch der Gleichbehandlung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber.

Orientiert an diesen Zwecken erscheint es nicht gerechtfertigt, im Falle eines erstmalig fehlenden Trennens zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr in Form einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG keine Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen, sondern unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten, die erstmals gegen das Trennungsgebot verstoßen und hierdurch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt haben, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d FeV nicht beachtet haben und dann „nur“ eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen müssen. Im Übrigen sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt, die den Tatbestand des § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG erfüllt, im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vor. Insoweit erweisen sich die Regelungen bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch in der hier dargelegten Auslegung im Vergleich zu Trunkenheitsfahrten als „strenger“.

4.5 Gegen die gefundene Auslegung spricht auch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (so aber VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4).

Nachdem die Auslegung des § 14 FeV anhand seines Wortlauts, seiner Entstehungsgeschichte, der Systematik der §§ 11 bis 14 FeV und seines Sinn und Zwecks ergibt, dass bei dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV einschlägig ist, ist nicht ersichtlich, welche Änderungen oder Klarstellungen der Verordnungsgeber hätte vornehmen sollen, um dieses Ergebnis zu stützen.

4.6 Schließlich fügt sich das dargelegte Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auch in das System der ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Maßnahmen sinnvoll ein.

Das Fahrerlaubnisrecht als Sicherheitsrecht hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern. Damit unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Einschreiten geboten ist, müssen aus dem bekannt gewordenen Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers zukünftige Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs drohen, die die Gefahren nennenswert übersteigen, die von jedem Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ausgehen.

Dabei nimmt es der Normgeber grundsätzlich hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG ist nicht vorgesehen, sondern es kommt nach § 25 StVG nur die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Regelmäßig ist auch erst bei Erreichen von acht Punkten im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG) zwingend von Fahrungeeignetheit aus charakterlichen Gründen auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur dann nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer auf Grund § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Auch dann bedarf es jedoch zunächst der Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV).

Die erstmalige, ggf. nur fahrlässige Übertretung ordnungsrechtlicher Vorschriften, die bei einer Verkehrsteilnahme ab dem von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC-Konzentration im Blut regelmäßig auch bei länger zurückliegendem Konsum gegeben ist (vgl. BGH, B.v. 14.2.2017 - 4 StR 422/15 - juris), trägt aber nicht zwingend eine Wiederholungsgefahr in sich, die zu einer Gefahrerhöhung für die anderen Verkehrsteilnehmer führt und deshalb die Annahme der Ungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung rechtfertigt. Die Geldbuße ist in der Regel eine Antwort auf „Bagatellunrecht“ und mahnt zur künftigen Beachtung der Vorschriften (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24 StVG Rn. 42). Sowohl für einen ersten Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG als auch gegen § 24a Abs. 2 StVG ist nach Nrn. 241 und 242 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) ein Bußgeld von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Es erscheint deshalb auch bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss nicht ausgeschlossen, dass dies zur Warnung ausreicht und eine Verhaltensänderung hervorruft.

Die Annahme des Verordnungsgebers, Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss regelmäßig nur als Tatsachen anzusehen, die Bedenken gegen die Eignung i.S.d. § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 13 und 14 FeV begründen und Ordnungswidrigkeiten ansonsten grundsätzlich nur im Rahmen des Fahreignungsbewertungssystems nach § 4 StVG bei Erreichen von acht Punkten als unmittelbaren Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwenden, spricht daher ebenfalls für das dargelegte Normverständnis.

Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Fahrten mit sehr hohen THC-Konzentrationen im Blut und unmittelbar nach dem Konsum von Cannabis ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat i.S.v. §§ 315c, 316 StGB, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und deshalb eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt, obwohl sich schon ab einer THC-Serumkonzentration von 4 ng/ml ein erhöhtes Unfallrisiko findet (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol [THC] im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, S. 409). Die von der Rechtsprechung zu den §§ 315c, 316 StGB entwickelten Grenzwerte für relative und absolute Fahrunsicherheit nach Alkoholkonsum finden bisher keine Entsprechung bei Fahrten unter Cannabiseinfluss. Das Fehlen solcher Grenzwerte kann jedoch nicht dazu führen, dass entgegen der abschließenden Festlegung von Anlässen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in § 14 FeV Grenzwerte definiert werden, die bei nur ordnungswidrigem Verhalten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Vorrangig wären dann zuerst Grenzwerte zu bestimmen, bei denen eine relative und absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und damit Strafbarkeit gegeben ist und die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden könnte.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarf für den rechtsunkundigen Kläger notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

6. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist klärungsbedürftig, ob einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon nach der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG unter Cannabiseinfluss ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Der Antragsteller

1. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,

2. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,

3. legt dem Landratsamt M. a. Inn binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass er am 1. April 2016 um 23.45 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des Labors K... vom 5. April 2016 hatte eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 46 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

In der Betroffenenanhörung vom 2. April 2016, 00:08 Uhr, gab der Antragsteller an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Das Protokoll zur Feststellung von Drogen im Blut, demgemäß er einer Blutentnahme zugestimmt hat, hat er unterschrieben. Darin ist ausgeführt, er habe am 23. März 2016 um 23.00 Uhr im Freien zwei Joints geraucht.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Mühldorf am Inn (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gab der Antragsteller an, aus Verzweiflung gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, da sein Halswirbel ausgerenkt gewesen sei und er dadurch unerträgliche Schmerzen gehabt habe. Am 7. April 2016 habe er den Halswirbel korrigieren lassen. Er sei nunmehr schmerzfrei und konsumiere kein Cannabis mehr. Er legte eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. P... vom 12. Mai 2016 vor, wonach er häufig Schmerzen im Bereich der Schultern und der Wirbelsäule habe. Hinweise auf regelmäßigen Drogenkonsum oder eine Abhängigkeit bestünden nicht. Zugleich legte er einen Befundbericht des MVZ ... über eine Urinkontrolle am 9. Mai 2016 vor. Danach wurden keine Cannabisrückstände in der Urinprobe gefunden.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B (mit Unterklassen) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Nach eigenen Angaben sei er gelegentlicher Cannabiskonsument. Er sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm sei die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 27. Mai 2016 ab.

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 16.2622). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht fahrungeeignet. Er sei kein gelegentlicher Cannabiskonsument. Die Angaben in dem Protokoll zur Feststellung von Drogen könnten nicht verwertet werden, da er in der Betroffenenanhörung ausdrücklich angegeben habe, keine Angaben zur Sache zu machen. Er sei nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, sondern nur aus dem stehenden Fahrzeug ausgestiegen. Er habe den Bußgeldbescheid akzeptiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Verlust seiner Fahrerlaubnis drohe. Er nehme auch kein Cannabis mehr zu sich. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde ein Drogenscreening, ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen können. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Er verliere seine Ausbildungsstelle, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr habe, da er den Ausbildungsbetrieb bei schlechtem Wetter nicht mit dem Fahrrad erreichen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Mai 2016 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

Bei dem Antragsteller handelt es sich entgegen seiner Auffassung um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde selbst zugestanden, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Aus welcher Motivation heraus ein solcher Konsum erfolgt, spielt für die Frage eines gelegentlichen Konsums keine Rolle.

Der Antragsteller hat auch zumindest einmal nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage an eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gebunden. Der Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 ist am 25. April 2016 rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, er hätte den Bußgeldbescheid nicht akzeptiert, wenn ihm die Auswirkungen auf seine Fahrerlaubnis bewusst gewesen wären, kann dies nicht dazu führen, dass die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen im Bußgeldverfahren entfällt.

Im vorliegenden Fall ist aber offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.

Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.

Im Rahmen der Interessenabwägung wegen offener Erfolgsaussichten der Klage kann vorliegend berücksichtigt werden, dass der Antragsteller das erste Mal im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Darüber hinaus hat er im Mai 2016 eine Urinanalyse durchführen lassen, die keine Auffälligkeiten ergeben hat. Mit seiner Beschwerde hat er selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeschlagen. Zwar ist im vorliegenden Fall für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 18. Mai 2016 entscheidungserheblich und es ist fraglich, ob zum damaligen Zeitpunkt die Prognose gerechtfertigt war, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr unter unzulässigem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird. Unter Abwägung der gegenläufigen Interessen erscheint es aber vertretbar, ihn unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen, einer positiven Haar- oder Urinanalyse oder einem negativen Fahreignungsgutachten eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Am … November 2016 wurde der Kläger gegen 20:45 Uhr als Führer eines PKW einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach freiwilligem Drogenvortest mit positiver Reaktion auf THC erfolgte mit seinem Einverständnis um 21:33 Uhr eine Blutentnahme. In der Blutprobe wurden lt. Gutachten des Instituts A… vom … Dezember 2016 folgende Substanzen festgestellt: 4,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 20,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) und 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (11-OH-THC). THC-COOH und 11-OH-THC seien Abbauprodukte von THC. Danach sei von einer vorherigen Cannabis-Aufnahme auszugehen. Der Messwert für THC von 4,0 ng/ml liege oberhalb des für eine Ahndung nach § 24a (StVG) empfohlenen Grenzwertes (1 ng/ml).

Mit Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2016, rechtskräftig seit 5. Januar 2017, verhängte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Der Kläger teilte dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten mit dort am 5. Januar 2017 eingegangener schriftlicher Erklärung vom … Januar 2017 (Bl. 33 der Behördenakte [BA]) mit, dass er seit dem … Dezember 2016 keine Drogen mehr konsumiere. Bis zu seiner Abstinenz habe er Cannabis konsumiert: Zur Häufigkeit des Konsums gab er an: „Manchmal eine Zigarette geraucht, nicht regelmäßig, oft Abstand von mehreren Wochen.“

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 1. Februar 2017 vor, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen, selbst wenn gelegentlicher Konsum vorliegen würde. Nach den neuesten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 29.8.2016 [11 CS 16.1460] und 14.9.2016 [11 CS 16.1467]) könne bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabis-Einfluss nicht per se von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsum nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angeglichen werden sollten, so dass jedenfalls nicht bei einer ersten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV angeordnet werden müsse. Mithin könne schon gar nicht eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017, zugestellt am 8. Februar 2017, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), verlangte die Ablieferung des Führerscheins bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 enthalten Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV wurde unter Verweis insbesondere auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) mit dem Verlust der Fahreignung des Klägers nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründet, weil bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlendes Trennvermögen vorgelegen habe. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis habe sich aus den eigenen freiwilligen Angaben des Klägers vom … Januar 2017 ergeben. Der in der Blutprobe vom … November 2016 festgestellte THC-Wert von 4,0 ng/ml beweise, dass er den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht habe trennen können.

Am … Februar 2017 gab der Kläger seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab (Bl. 57 BA).

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 24. Februar 2017, erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017. Begründung und Antragstellung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Februar 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers (M 6 S. 17.759), die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 6. Februar 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die die Fahrerlaubnisbehörde in Ihrem Bescheid unberücksichtigt gelassen habe, sei es offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss - wie hier - selbst wenn gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werde, von einer Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden könne oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führe und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei) auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden müsse.

Die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV seien sehr ähnlich strukturiert. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsum nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschienen sei. Auch bleibe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen würde (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 17).

Als Anlage war eine vom Kläger am … Januar 2017 unterschriebene „Einverständniserklärung zur Durchführung des Beleges von Alkohol- und/oder Drogenabstinenz“ gegenüber der TÜV … GmbH B… beigegeben.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 6. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsätzen vom 6. März 2017 seine Behördenakte vor und beantragte, den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf die Gründe des Bescheids führte er insbesondere aus, dass darin auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2006 (11 CS 05.1453) hingewiesen worden sei. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum genüge für einen Eignungsausschluss nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits eine einmalige Fahrt unter Drogeneinfluss, wenn ein fehlendes Trennvermögen vorliege. Nach den Bewertungen der Anlage 4 zur FeV sei der Kläger demnach als fahrungeeignet anzusehen.

Der Bevollmächtigte des Klägers übergab in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 ein Schreiben der TÜV … GmbH vom 4. April 2017 mit einem Befundbericht vom … März 2017 und einem Untersuchungsbericht vom … Februar 2017 über die erste von insgesamt sechs Kontrollen am … Februar 2017 mit dem Ergebnis, dass im Urin des Klägers keine Drogensubstanzen / Ausweichmedikamente nachweisbar gewesen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten im Klage- und Antragsverfahren, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. April 2017 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.

1. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Februar 2017 ist die Klage unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids ist erfüllt, denn der Kläger hat seinen Führerschein bereits bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - gleichwohl noch beitreiben wird.

2. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen in Nr. 1 des Bescheids vom 6. Februar 2017 ist die Anfechtungsklage vom 23. Februar 2017 zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist - auch in seinen Nrn. 2 sowie 5 und 6 - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Februar 2017 an den Bevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2017 (BayVGH, B.v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2667 - juris). Der in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 vorgelegte Befundbericht der TÜV … GmbH vom … März 2017 zur Urinkontrolle am … Februar 2017 kann daher bei der vorliegenden Entscheidung keine Berücksichtigung finden.

2.2 Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat sich als fahrungeeignet im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erwiesen, weil er als gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum vom Fahren nicht getrennt hat. Einer vorherigen Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu seinen Konsumgewohnheiten oder einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedurfte es nicht, denn die Fahrerlaubnisbehörde durfte aufgrund der Sachlage zur Überzeugung von der Nichteignung des Klägers kommen, § 11 Abs. 7 FeV (bislang st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 10 und Rn. 15 a.E. [unter Verweis auf BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13]; so dem Grunde nach auch der von der Fahrerlaubnisbehörde genannte B.v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - juris Rn. 19).

2.2.1 Dass der Kläger bis zum Vorfall am … November 2016 gelegentlich, d.h. mindestens zwei Mal, Cannabis eingenommen hat ergibt sich aus seiner schriftlichen Erklärung vom … Januar 2017 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde und wurde im Übrigen von ihm auch nachträglich nicht bestritten.

2.2.2 Der Kläger hat zudem den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris; vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 5) trennt ein Konsument von Cannabis bereits dann nicht, wenn er fährt, obwohl wegen des Cannabis-Einflusses auf ihn eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dabei kommt es nicht auf sein Empfinden an, sondern auf einen objektiv festgestellten Wert von 1,0 ng/ml THC oder mehr im Blut. Beim Kläger lag der THC-Wert um 21:33 Uhr - 48 Minuten nach der Anhaltung durch die Polizei gegen 20:45 Uhr - mit 4,0 ng/ml immer noch weit darüber. Dieser Sachverhalt steht fest durch den am 5. Januar 2017 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2016 (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 19; B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 15).

2.3 Das vorliegende Klage- und damit Hauptsacheverfahren bietet Anlass und Gelegenheit klarzustellen, dass die erkennende Kammer keine durchgreifenden Gründe erkennen kann, weshalb die unter Nr. 2.2 dargestellte Rechtsauffassung unzutreffend sein sollte.

2.3.1 Zunächst ist die Ansicht der Klagepartei zutreffend, dass die Vorschriften über Alkohol und Betäubungsmittel (und andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel) ähnlich strukturiert sind. Die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Fahreignung sind für Alkohol in Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV enthalten. Diese werden durch § 13 FeV ergänzt. Im Fall von Cannabis (aber auch bei anderen Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes) tritt § 14 FeV ergänzend zu Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV hinzu, bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zu Nr. 9.2.2.

Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die §§ 11 bis 14 FeV unmittelbar nur die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (2. Abschnitt im Kapitel II. der FeV), nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch für die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht, bestimmen. Sie finden nach § 46 Abs. 3 FeV nur entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, sich der Inhaber also nicht bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i.V.m. u.a. der Anlage 4 zur FeV. Bei jeder Regelung der §§ 11 bis 14 FeV ist daher zu prüfen, inwieweit eine entsprechende Anwendung erfolgen kann.

2.3.1.1 Der fahrerlaubnisrechtliche Alkoholmissbrauch ist in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV geregelt. Wurde das Führen von Fahrzeugen (nicht nur Kraftfahrzeugen) und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt, so ist an sich eine Fahreignung des Betreffenden nicht gegeben.

Ergänzend ist den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) FeV zu entnehmen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, also durch den Führer eines Kraftfahrzeugs mindestens zwei Mal gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG verstoßen wurde, oder wenn ein Fahrzeug (nicht nur ein Kraftfahrzeug) im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Diese Regelungen werden bislang in ständiger Rechtsprechung über § 46 Abs. 3 FeV auch im Entziehungsverfahren für anwendbar gehalten, d.h. vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde hätte eine Gutachtensaufforderung zu ergehen.

Beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr wird es allerdings in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht gekommen sein, so dass die Regelung unter Buchst. c) regelmäßig nur für ein (Neu-) Erteilungsverfahren Bedeutung haben dürfte.

2.3.1.2 Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist eine Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV dann gegeben, wenn Trennung von Konsum und Fahren stattfindet und zudem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (sog. Mischkonsum), keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorlagen.

Ergänzend regelt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, also auch von Cannabis, vorliegt, mithin das konkrete individuelle Konsumverhalten im Hinblick auf die oben dargestellten Voraussetzungen für eine Fahreignung erst aufgeklärt werden muss. Sowohl die Frage einer Einnahme von Cannabis überhaupt, als auch die Frage, ob diese regelmäßig (dann Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) oder gelegentlich erfolgte, sowie die Fragen eines Mischkonsums, einer Störung der Persönlichkeit und eines Kontrollverlustes sind einer ärztlichen Feststellung grundsätzlich zugänglich.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, um aufzuklären, ob und ggf. in welcher Weise er selbst konsumiert und ob weitere Feststellungen im obigen Sinne getroffen werden können.

Steht eine gelegentliche Einnahme von Cannabis bereits fest, ist kein Raum für eine dahingehende Aufklärungsmaßnahme in Form der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens. Vielmehr gibt § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde dann die Möglichkeit, nach Ermessen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Bestehen diese Tatsachen darin, dass der Betroffene bewiesenermaßen den Konsum und das Fahren nicht getrennt hat, so ist bisher die ständige Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach § 11 Abs. 7 FeV die Nichteignung des Betroffenen feststeht, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens also zu unterbleiben hat und die Fahrerlaubnis unmittelbar sofort wegen Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen ist.

Das wird nunmehr vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit der Überlegung in Frage gestellt, dass eine Eignungszweifel begründende Tatsache auch in einer erstmaligen Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter relevantem Cannabiseinfluss liegen könnte. Dann sei eben nicht sofort nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, sondern es könnte - unter Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens - allenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden.

2.3.1.3 Seit dem 30. Oktober 2008 besteht zudem eine weitere Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV. Danach ist für die Zwecke nach Absatz 1 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden (Satz 1). § 13 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. b) bleibt unberührt (Satz 2).

Ihr Anwendungsbereich umfasst damit dem Wortlaut nach sowohl wiederholte, also mindestens zwei, Zuwiderhandlungen nach § 24a Abs. 2 StVG (berauschende Mittel nach der Anlage hierzu, darunter auch Cannabis) als auch eine Kombination einer Zuwiderhandlung nach § 24a Abs. 2 StVG und einer nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 FeV sollen wiederholte Zuwiderhandlungen nach § 24a Abs. 1 StVG nur von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV erfasst sein.

Für ein (Neu-) Erteilungsverfahren ist es nun ohne weiteres vorstellbar, dass in der Vergangenheit - aber noch verwertbar - eine der beiden oben dargestellten Konstellationen vorgelegen hat. So könnten eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug mit 0,5 Promille oder mehr, die zu einem Bußgeld, aber nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, und eine weitere Fahrt mit 1,0 ng/ml THC oder mehr vorgelegen haben, wobei letztere, falls gelegentlicher Cannabiskonsum vorlag, zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben könnte, die das Neuerteilungsverfahren überhaupt erst erforderlich machen würde.

Allerdings stellt sich durchaus die Frage nach einer entsprechenden Anwendung dieser Norm in einem Entziehungsverfahren (§ 46 Abs. 3 FeV), wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung des Fahrerlaubnis führen müsste.

2.3.2 Trotz dieser seit dem 30. Oktober 2008 gültigen Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) keine Zweifel daran gelassen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu erfolgen hatte, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV) (Rn. 15 und 36 nach juris). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Betroffene 2001 mit einer Blutkonzentration von 2,0 ng/ml THC am Straßenverkehr teilgenommen. Nach positivem Fahreignungsgutachten nahm er 2008 erneut unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teil (1,3 ng/ml THC). Der Entziehungsbescheid datierte auf den 28. Oktober 2008. Nachfolgend wurde der Widerspruch dagegen mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 zurückgewiesen. Der für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt lag also nach der o.g. Rechtsänderung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil auch explizit ausgeführt (Rn. 52 nach juris), dass die Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruhe, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergäben In seinen Beschlüssen vom 29. August 2016 (juris Rn. 17) und 14. September 2016 (juris Rn. 21) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dennoch erneut die Fragen aufgeworfen, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt sei und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen werde.

2.3.3 Die erkennende Kammer vermag im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 302/08) nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

2.3.3.1 Auf Seite 3 unter „b) Bürokratiekosten für den Bürger“ findet sich zur Nr. 7 a) b) unter „geänderte Informationspflicht für den Bürger“ der Text: „Rechtliche Gleichbehandlung von „früherer Drogenabhängigkeit“ und „früherer Alkoholabhängigkeit“ (Unterstreichungen durch die Kammer) bei der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nr. 7 a) und b) enthielten Änderungen in § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV (Streichung der Wörter „oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht“) und § 13 Satz 2 Buchst. e) FeV (Einfügung der Worte „oder Alkoholabhängigkeit“).

Zu Nr. 8 c) (In Absatz 2 [Anm.: von § 14 FeV] wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: „3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt.“) findet sich auf Seite 3 der Text: „Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen unter Betäubungsmitteleinfluss, um Gleichbehandlung mit entsprechenden Handlungen unter Alkoholeinfluss herzustellen.“

In der Begründung heißt es hierzu auf Seite 57 f. unter „bb) Geänderte Informationspflichten“:

„Nach der derzeitigen Rechtslage wird bei der Eignungsüberprüfung bei einer früheren Drogenabhängigkeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten für erforderlich gehalten, bei früherer Alkoholabhängigkeit dagegen nicht. Dies ist fachlich nicht zu begründen, so dass nunmehr unter Nr. 6 Buchstaben a bis c bei der Eignungsüberprüfung eine rechtliche Gleichbehandlung bei der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den o.g. Fällen erfolgt.

Um eine Gleichbehandlung von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und unter Betäubungsmitteln herzustellen, ist in Nr. 7 [Anm.: es müsste wohl Nr. 8 heißen] die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Betäubungsmitteln ebenso anzuordnen wie bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss.“

Und auf Seite 63 oben („zu b) bb)“) heißt es weiter:

„Die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist in § 13 Nr. 2 Buchstabe b eindeutig geregelt. Die vorliegende Änderung ist erforderlich, um auch die Fälle einer wiederholten Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel zu regeln. Auch der Fallkonstellation, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wurde, wird hier Rechnung getragen. Eine gebundene Entscheidung ist deshalb gerechtfertigt, da in allen Fällen zwischen Konsum von Drogen und/oder Alkohol (Anm: es fehlt wohl: „und einer Verkehrsteilnahme“) nicht getrennt werden konnte.“

2.3.3.2 Hieraus wird (trotz sprachlicher Unschärfe im letzten zitierten Satz) ersichtlich, dass die Vorschriften hinsichtlich Alkohol und Betäubungsmitteln / Drogen wechselseitig aneinander angeglichen wurden, jeweils mit dem Ziel einer Verschärfung, nicht einer Erleichterung. So war nach Beendigung einer fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zuvor nur ein ärztliches Gutachten nötig, um die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Mit der Änderung wurde auch hier wie bisher schon bei Drogenabhängigkeit eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich. Sinn und Zweck der Regelung ist somit klar erkennbar: Auch hier sollte zum einen eine Leistungstestung stattfinden, für den Fall dass der frühere Alkoholkonsum zu medizinischen Folgen geführt haben sollte, die die Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß haben absinken lassen. Zum anderen sollten ein motivational gefestigter Einstellungs- und Verhaltenswandel und damit eine stabile Alkoholabstinenz nachgewiesen werden, was eine psychologische Begutachtung erforderlich macht.

2.3.3.3 An keiner Stelle jedoch ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung „ausdrücklich“ hat angleichen wollen, „da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien“ (so aber BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 17; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21). In der der Kammer vorliegenden BR-Drucksache ist durchgängig von „Betäubungsmitteln“ oder „Drogen“ die Rede, an keiner der zitierten Stellen (S. 57 f. und 62 f.) findet sich überhaupt der Begriff „Cannabis“. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern es der Verkehrssicherheit besser dienen sollte, wenn gelegentliche Cannabiskonsumenten nach der Rechtsänderung weniger strengen Regelungen unterworfen sein sollten als zuvor.

2.3.3.4 Die Auslegung einer Norm anhand deren Begründung durch den Normgeber findet ohnehin ihre Grenze am Wortlaut der Norm selbst. Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV kann keine Differenzierung hinsichtlich des § 24a StVG nach Cannabis einerseits und den sonstigen „berauschenden Mitteln“ (nach der Anlage hierzu derzeit: Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Designer-Amfetamin [MDA, MDE und MDMA] sowie Metamfetamin) entnommen werden.

2.3.3.5 Es ist wiederum nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber auch bei den anderen „berauschenden Mitteln“ nach der Anlage zu § 24a StVG, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und solche nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV darstellen, eine ähnliche Vorgehensweise zulassen wollte, wie sie jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bei Cannabis für möglich gehalten wird. Das ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil es eine dem § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV entsprechende Regelung für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht gibt. Es erschiene widersprüchlich, wenn bei einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach Ermessen eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet werden könnte, bei sog. harten Drogen jedoch nicht und man bei diesen eine zweite Zuwiderhandlung abwarten müsste, um dann erst § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV anwenden zu können. Ob die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV hier einen Ausweg bieten könnte, wurde bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht erwogen. Doch selbst dann wäre eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis in Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV sogar bei „harten Drogen“ nicht möglich.

2.3.3.6 Weiter stellte sich die Frage, was bei Anwendung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verlautbarten Rechtsgedanken eigentlich für diejenigen Betäubungsmittel im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gelten sollte, die nicht in der Anlage zu § 24a StVG genannt sind, z.B. LSD oder Khat. Es erscheint schwer vorstellbar, dass deren Konsum künftig rein fahrerlaubnisrechtlich keine Konsequenzen mehr nach sich zieht.

2.3.3.7 Schließlich würde die gesamte bisherige einheitliche ständige Rechtsprechung auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Frage gestellt, nach der die Fahreignung schon bei einmaligem Konsum sog. „harter Drogen“ im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV unmittelbar verloren geht, und das unabhängig von einer Verkehrsteilnahme.

2.3.4 Es trifft nach Ansicht der Kammer auch nicht zu, dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Entziehungsverfahren keinerlei (entsprechender - § 46 Abs. 3 FeV) Anwendungsbereich verbliebe.

2.3.4.1 Ein mehr theoretischer, aber nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht auszuschließender Anwendungsfall läge vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber zunächst eine Verkehrszuwiderhandlung nach § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss begehen würde und danach eine nach § 24a Abs. 1 StVG unter Alkoholeinfluss (oder umgekehrt), vorausgesetzt, er hätte substantiiert und unwiderlegbar behaupten können, es habe sich bei dem Konsum von Cannabis vor der Verkehrsteilnahme um einen erst- und einmaligen Probierkonsum gehandelt. Denn dann würde die Fahrt unter Cannabiseinfluss mangels gelegentlicher Einnahme dieser Droge weder zu einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führen können, noch zu einer Gutachtensaufforderung nach Ermessen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV.

2.3.4.2 Eine weitere Konstellation, die derzeit bei der Kammer als Rechtssache tatsächlich anhängig ist, besteht darin, dass ein Fahrerlaubnisinhaber und zumindest früher gelegentlicher Cannabiskonsument nach einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss eine Fahrerlaubnis nach positiver medizinisch-psychologischer Begutachtung neu erteilt bekommen und nunmehr eine Verkehrszuwiderhandlung nach § 24a Abs. 1 StVG unter Alkoholeinfluss begangen hat, weswegen er von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nunmehr nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgefordert wurde. Da er sich dieser jedoch nicht unterziehen möchte, klagt er gegen die Kostenfestsetzung zur Gutachtensaufforderung.

2.3.5 Schließlich sollte es, insbesondere im Hinblick auf einen möglichst einheitlichen und problemlosen Normvollzug durch die Fahrerlaubnisbehörden, auch vermieden werden, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung unterschiedlich zu handhabende Untergruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu schaffen. Denn dort ist nicht nur der Fall fehlender Trennung von Cannabiskonsum und Fahren geregelt, der eine tatsächliche Verkehrsteilnahme voraussetzt. Vielmehr finden sich dort - unabhängig von der Frage einer Verkehrsteilnahme - noch die weiteren Konstellationen eines gelegentlichen Cannabiskonsums als Mischkonsum, mit einer Störung der Persönlichkeit und eines Kontrollverlustes.

3. Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

4. Rechtliche Bedenken gegen die in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

7. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen und als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am ...1979 geborene Kläger erwarb im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; diese wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis mit den Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.
Am 14.06.2001 führte der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit einer Konzentration von 2 ng/ml THC im Blutserum. Die daraufhin vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung führte ausweislich des Eignungsgutachtens vom 23.04.2002 zu dem Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Es lägen trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Jedoch werde die Vorlage von vier politoxikologischen Urinscreenings innerhalb eines Jahres für dringend angezeigt gehalten. Von der Ergreifung entsprechender Maßnahmen sah das Landratsamt ab.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Rottweil vom 06.09.2008 wurde der Kläger am 20.08.2008 gegen 20:58 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. In dem Bericht heißt es, bei der Kontrolle habe der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt. Ein DrugControl-Test habe zu einem positiven Ergebnis bei Cannabis geführt. In einem Aktenvermerk des bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten vom 28.08.20008 ist festgehalten, der Kläger habe vor dem Urintest angegeben, mehr als 24 Stunden zuvor einen Joint konsumiert zu haben. Um 21:20 Uhr erfolgte eine Blutentnahme. Die von Prof. Dr. W. durchgeführte Blutuntersuchung kam zum Ergebnis, dass die Blutprobe Konzentrationen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,3 ng/ml, an 11-OH-THC von unter 1,0 ng/ml und an THC-COOH von 16,0 ng/ml aufwies.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. In der Begründung verwies es auf das Ergebnis des Blutgutachtens sowie darauf, dass der Kläger nach einem bewussten Konsum von Cannabis sein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen sei, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt sei.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht ersichtlich, worauf das Landratsamt die Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums stütze. Ferner müssten in dem hier relevanten Bereich zwischen 1,0 und 1,5 ng/ml für THC Konfidenzintervalle berücksichtigt werden, die bei Zugrundelegung der angenommenen Wirkstoffkonzentration von 1,3 ng/ml keinesfalls ausschlössen, dass die wahre Konzentration in der Blutprobe deutlich unter 1,0 ng/ml gelegen habe. Insoweit werde auf ein in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattetes Gutachten des besonders sachkundigen Prof. Dr. B. vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2009 (1 K 116/09) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2009 (10 S 604/09) zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Landratsamt sei zu Recht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedürfe es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen des Betroffenen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. An solchen Darlegungen des Klägers fehle es. Die festgestellte Cannabiskonzentration belege, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermöge. Selbst bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 30 % wegen Messungenauigkeiten sei immer noch von einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auszugehen.
Am 03.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf sein Widerspruchsvorbringen verwiesen.
10 
Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn das Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an den dort gehörten Gutachter festgestellt habe, von einer wahrnehmbaren Wirkung der Substanzen beim Kläger während seiner Fahrt habe nicht ausgegangen werden können. Die maßgebliche Frage, ob ein Fahrer zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahrer trennen könne, sei dann zu verneinen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blut gefahren sei. Die Anknüpfung an diese objektive Tatsache finde ihre Rechtfertigung darin, dass das Fahrerlaubnisrecht eine Spezialmaterie des Rechts der Gefahrenabwehr darstelle und anders als das Straf- und Ordnungswidrig-keitenrecht nicht der Ahndung der Schuld, sondern der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene. Die Fahreignung des Betreffenden fehle schon deshalb, weil er als Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis Cannabis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe angesichts der Tatsache, dass bei der später entnommenen Blutprobe ein Wert von 1,3 ng/ml THC festgestellt worden sei, nicht in Frage. Der bei der Blutuntersuchung tätig gewordene Gutachter Prof. Dr. W. habe sich wissenschaftlich mit der Verlässlichkeit vom Labor festgestellter Konzentrationswerte befasst (NZV 2007, 498). Ausgehend von einem wohl anerkannten Konfidenzniveau von 90 % bei Konfidenzintervallen von 0,4 ng/ml bis 1,0 ng/ml (entspreche halbseitigen Konfidenzintervallen von 0,2 ng/ml bis 0,5 ng/ml) habe er für die hier festgestellte Konzentration von 1,3 ng/ml eine Wahrscheinlichkeit von 83,82 % bis 99,32 % - im Mittel also über 90 % - errechnet, dass der Wert von 1,0 ng/ml überschritten worden sei. Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, die Behandlung von Cannabiskonsumenten bei der Frage der Fahreignung verstoße mit Blick auf Alkoholkonsumenten gegen den Gleichheitssatz, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, das einen Gleichheitsverstoß verneint habe.
11 
Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.04.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 24.11.2011 ist die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf zugelassen worden, dass der Kläger die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit der festgestellten THC-Konzentration von 1,3 ng/ml den Beweis mangelnden Trennungsvermögens geliefert, unter Hinweis auf möglicherweise entscheidungserhebliche Messungenauigkeiten noch hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen habe. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet und ergänzend vorgetragen: Das Verwaltungsgericht bestätige in seinen Entscheidungsgründen selbst die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messungenauigkeiten und werfe zugleich die Frage auf, ob eine - die Untergrenze der Wahrscheinlichkeitsrechnung markierende - Wahrscheinlichkeit von 83,82 % für die Annahme eines Überschreitens des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ausreiche, um mit der nach Maßgabe des § 24 VwVfG erforderlichen Sicherheit diese Tatsache der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sodann sei eine unaufgelöste Divergenz zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu konstatieren, soweit es um die rechtliche Würdigung von Sachverhalten gehe, bei denen der betreffende Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Wirkstoffkonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC angetroffen werde. In einer solchen Fallkonstellation sei mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung des gelegentlich Cannabis konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) eine wissenschaftliche Untersuchung von Drasch et al. herangezogen habe, die konzeptionelle und inhaltliche Mängel aufweise. Die der Studie „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabiseinwirkung“ zugrunde gelegten Untersuchungsmaterialien und -methoden seien schon deswegen mit aktuellen Ergebnissen der Cannabisforschung nicht mehr in Einklang zu bringen, weil das verwendete Tatsachenmaterial aus den Jahren 2001 und 2004 datiere und als überholt anzusehen sei. An den angewandten Methoden habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.01.2006 (11 Cs 05.1711) zutreffende Kritik geübt. Bei Konzentrationen zwischen 0,5 und 1,0 ng/ml THC seien unter realistischen Konsum- und Verkehrsbedingungen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung anzunehmen, und bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei keine signifikante Erhöhung eines spezifischen Risikos einer relevanten Beeinträchtigung der psychophysiologischen Fähigkeiten des Konsumenten und Kraftfahrzeugführers zu befürchten. Werde dies durch eine gebotene sachverständige, den aktuellen Erkenntnisstand berücksichtigende Untersuchung bestätigt, so könne die einschlägige bisherige Rechtsprechung des Senats nicht aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung der dogmatischen Konzeption der Fahrerlaubnis-Verordnung als Gefahrenabwehrinstrument könnte es nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden, ohne weitere entsprechende Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bereits bei Konzentrationswerten von THC unter 2,0 ng/ml die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28. Oktober 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. August 2009 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er hält dem Kläger entgegen, die Wahrscheinlichkeit von im Mittel mehr als 90 %, dass der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten worden sei, genüge für die Annahme mangelnden Trennungsvermögens. Der Kläger übersehe insoweit, dass es im vorliegenden Verfahren nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern dass die behördliche Verfügung der Gefahrenabwehr diene. Im Hinblick darauf könnte selbst dann, wenn der Wert von 1,0 ng/ml THC unterschritten worden wäre, nach der Rechtsprechung des Senats keine Fahreignung angenommen werden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (10 S 2519/05) ausgeführt, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen nur gegeben sei, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Der Kläger habe sich aber auch unter Berücksichtigung einer Messwertungenauigkeit nicht sicher sein können, unter dem Wert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein. Dass bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben sei, sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Den Wert von 1,0 ng/ml THC hätten auch die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a StVG sowie das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2004, 349, 351) zugrunde gelegt. Eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml sei nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen, die auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) herangezogen habe, zumindest als möglich anzusehen.
17 
Mit Beschluss vom 21.05.2012 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zu den Fragen, inwieweit Messwerte für THC, 11-OH-THC und THC-COOH Rückschlüsse auf ein anzunehmendes Konsumverhalten (gelegentlicher, regelmäßiger Konsum) zulassen sowie ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Auf das von Privatdozent Dr. rer. nat. Dipl.-Chemiker A., Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete Gutachten vom 27.07.2012 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung (s. Anlage zur Sitzungsniederschrift) wird Bezug genommen.
18 
Der Kläger führt zum Gutachtenergebnis (Frage 1 b) aus, unter Berücksichtigung der drei Dimensionen eines Cannabiskonsums (Menge pro Einnahme, Dauer und Häufigkeit) sei es sogar möglich, mit einer entsprechend massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge bei einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkonzentrationen zu erreichen. Zur verkehrsrelevanten Beeinträchtigung bei einem bestimmten Konsumverhalten (Frage 2) macht er geltend, über das vom Gutachter vertretene Ergebnis einer Beeinträchtigung ab 2,0 ng/ml THC hinaus gebe es auch Literaturstimmen (Berghaus 2002 und Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen), die eine entsprechende Wirkung erst ab 5 bzw. 3 ng/ml ansetzten.
19 
Der Beklagte hält dem entgegen, der Gutachter schließe gerade nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigerer THC-Serumkonzentration als 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats genüge daher der beim Kläger festgestellte THC-Wert für die Annahme unzureichender Trennung zwischen Konsum und Fahren.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Der im Jahr 1988 geborene Antragsteller war seit dem 16. November 2012 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 2013 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil beruht auf einem Geständnis des Antragstellers (Bl. 42 der Behördenakten).

Die Polizeiinspektion ... teilte dem zuständigen Landratsamt unter dem 13. September 2016 mit, dass der Antragsteller am Samstag, dem 13. August 2016 um 0.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Wegen auffällig roter Augen und zitternder Hände sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden. Der Antragsteller habe nach einiger Zeit in einen freiwilligen Urintest eingewilligt, der positiv auf THC reagiert habe. Eine Blutentnahme sei durchgeführt worden. Das rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums ..., Institut für Rechtsmedizin, vom 1. September 2016 wurde übersandt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Blutentnahme am 13. August 2016 um 0.37 Uhr zu folgenden Werten geführt habe:

THC 6,4 ng/ml

THC-COOH 86,9 ng/ml

[11]-OH-THC 2,7 ng/ml

Somit sei nachgewiesen, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Die aufgefundenen Konzentrationen würden dafür sprechen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung des berauschenden Mittels gestanden habe.

Unter dem 27. September 2016 hörte das Landratsamt ... den Antragsteller daher zum Entzug der Fahrerlaubnis an.

Nach Akteneinsicht trug der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hierzu vor, es werde bestritten, dass der Antragsteller in zeitlicher Abfolge zweimal entsprechende Cannabisprodukte zu sich genommen habe. Das zugrunde liegende Bußgeldverfahren sei nicht rechtskräftig. Der Antragsteller bestreite ferner, vor der Fahrt am 13. August 2016 einen entsprechenden „Joint“ konsumiert zu haben. Er könne zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen.

Die Polizeiinspektion ... übersandte dem Landratsamt sodann das Protokoll der Verkehrskontrolle vom 13. August 2016 0.00 Uhr. Das - auch vom Antragsteller unterschriebene - Protokoll enthält in der Spalte „Angaben über Alkohol-/Medikamenten-/Drogenauf- bzw. -einnahme“ den Vermerk: „Letzter Joint am Dienstag, 10.8.16“.

Mit Bescheid vom 15. November 2016 entzog daher das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B und enthaltene Klassen mit sofortiger Wirkung (Nr. I. 1 des Bescheids), verpflichtete den Antragsteller, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern (Nr. I. 2), ordnete ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb dieser Frist abgeliefert werde (Nr. I. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I. 1. und I. 2. wurde angeordnet (Nr. II. des Bescheids).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. November 2016 zugestellt.

2. Am 7. Dezember 2016 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids. Für den Antragsteller wird außerdem (sinngemäß) beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.1.1 und I.1.2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 15. November 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der gelegentliche Cannabis-Konsum des Antragstellers sowie das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, von dem der angefochtene Bescheid ausgehe, werde bestritten. Insbesondere habe der Antragsteller nicht am 10. August 2016 einen Joint konsumiert. Es sei zwar richtig, dass beim Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle am 13. August 2016 ein Cannabis-Konsum nachgewiesen worden sei. Dies habe jedoch eine Ausnahmesituation dargestellt. Der Antragsteller bestreite darüber hinausgehende weitere Konsumepisoden. Der Antragsgegner unterstelle deshalb zu Unrecht einen nachgewiesenen, mindestens zweimaligen Konsum von Cannabis, weil er sich ausschließlich auf einen offensichtlich zu Unrecht erfolgten Aktenvermerk der Polizei stütze. Gegen den Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung hierzu liege noch nicht vor. Das Verwaltungsverfahren sei daher einzustellen.

3. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt ...,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabis-Konsum vorgelegen habe. Sein Vortrag, er habe bei der Verkehrskontrolle nicht erklärt, am 10. August 2016 Cannabis konsumiert zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, da sie ohne jegliche Substanz und offensichtlich unter dem Druck des laufenden Verfahrens der Überprüfung der Fahreignung erfolgt sei.

Außerdem könne der Darlegung, er habe erstmals und einmalig am 13. August 2016 Cannabis eingenommen, auch deswegen nicht gefolgt werden, weil auch der Sachvortrag des erst- und einmaligen Cannabis-Konsums nach der Rechtsprechung nur dann zur Überprüfung des Konsummusters Anlass gebe, wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen würden, was nicht der Fall sei.

4. Der Antragsteller hat seinen Führerschein nach Aktenlage am 23. November 2016 beim Landratsamt abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen. Schon seinem Wortlaut nach und bei sachgerechter Auslegung zielt er darauf, dass nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen in Nr. I.1 und I.2 des Bescheids vom 15. November 2016 beantragt wird. Der Antrag wurde daher unter Nr. I dieses Beschlusses entsprechend gefasst. Eine Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) sofort vollziehbare Verfügung in Nr. I. 3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) liegt hingegen nicht im Interesse des Antragstellers, da dieser seinen Führerschein bereits abgegeben hat, so dass sich auch die Zwangsgeldandrohung erledigt hat und der Antrag unzulässig wäre. Ebenso unzulässig wäre der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 4 VwGO); er müsste bei der den Bescheid erlassenden Behörde gestellt werden und liegt deshalb als Antrag im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht im Interesse des Antragstellers.

Der in dieser Auslegung somit zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Demgemäß hat die Behörde hier das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 7. Dezember 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. So liegt die Sache hier. Die Klage wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., s. z. B. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, zit. nach juris), hier also der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 15. November 2016 - dies war der 18. November 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 6,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert.

Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

Der Antragsteller selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, etwa drei Tage vor der polizeilichen Kontrolle nämlich am 10. August 2016 einen Joint geraucht zu haben. Weiter steht aufgrund des am 13. August 2016 gemessenen THC-Werts fest, dass er nur wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 13. August 2016 konsumiert hat.

Soweit der Antragsteller nunmehr bestreitet, am 10. August konsumiert zu haben - der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum am 13. August 2016 beruhe auf einem einmaligen Vorgang unmittelbar vor der Fahrt, es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Konsum - kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende erstmals im Rahmen eines gleichsam experimentellen sog. Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sehr selten auftreten dürfte, bedarf es neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums noch substantiierter Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass bzw. warum es zu dem erstmaligen Konsum gekommen ist (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, 15; VGH BW, B. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris Rn. 5 ff.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Zu den Umständen, warum er sich gerade am 12. August 2016 (vor der Kontrolle am 13. August, 0.00 Uhr) dazu entschlossen haben will, erstmals Cannabis zu konsumieren bzw. auszuprobieren, hat der Antragsteller überhaupt nichts vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag auf die Behauptung, er habe nicht erklärt, am 10. August 2016 zuletzt einen Joint geraucht zu haben, es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt und er bestreite weitere Konsumepisoden. Ein solcher Vortrag ist jedoch nicht dazu geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Drogenfahrt vom 12./13. August 2016, ein erstmaliger Probierkonsum von Cannabis vorausging.

Abgesehen davon, dass von einem erstmaligen Probierkonsum bereits deswegen nicht auszugehen ist, weil substantiierte Angaben hierzu vollständig fehlen, kann der Antragsteller auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass die Angabe im polizeilichen Protokoll („Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“, Bl. 78 der Behördenakte), er habe nach eigener Aussage am 10. August 2016 Cannabis konsumiert, unrichtig sei. Der Antragsteller beschränkt sich auch insoweit auf das bloße „Bestreiten“ dieser Angabe. Das polizeiliche Protokoll mit dem entsprechenden Vermerk, der im Übrigen auch leserlich ist (im Gegensatz zu dem in der gleichen Zeile unmittelbar davor stehenden Vermerk „keine …“) hat der Antragsteller jedoch selbst unterschrieben. Der Antragsteller muss sich an dieser Aussage festhalten lassen, denn Anhaltspunkte dafür, warum er einen solchen Sachverhalt einräumen sollte, wenn es sich so nicht zugetragen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Cannabiskonsum am 10. August 2016, also etwa drei Tage vor der Drogenfahrt, belegt aber einen zumindest zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Denn der festgestellte Wert des psychoaktiven Wirkstoffes THC in Höhe von 6,4 ng/ml in der am 13. August 2016 um 00:37 Uhr entnommenen Blutprobe (s. Gutachten des Universitätsklinikums ... vom 1. September 2016 (Bl. 62 f. der Behördenakte) kann wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht auf dem Cannabiskonsum vom 10. August 2016 beruhen, sondern belegt den, vom Antragsteller auch zugegebenen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Blutentnahme.

THC ist nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit könnte der eingeräumte Konsum zu dem gemessenen Wert führen (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:

„Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten.“ (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 14, 15, m. w. N.)

Der in der Blutprobe des Antragstellers gemessene Wert von 6,4 ng/ml THC beruht daher auf dem vom Antragsteller nunmehr auch zugegebenen Cannabis-Konsum vor der Verkehrskontrolle, also am 12. August 2016; mit dem bei der Polizei zugegebenen Konsum am 10. August 2016 ist somit von mindestens zweimaligem und somit gelegentlichem Konsum auszugehen.

Es kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht angegeben, am 10. August konsumiert zu haben, zutrifft. Denn der Antragsteller hat ansonsten zwar bestritten, gelegentlich Cannabis einzunehmen, hat aber im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum lediglich behauptet, nicht jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums oder erstmals wieder nach sehr langer Zeit ausnahmsweise Cannabis konsumiert zu haben (s. o.).

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Behauptung des Antragstellers, der Drogenfahrt vom 13. August 2016 sei ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorausgegangen, nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch steht aufgrund des Strafurteils vom 27. Februar 2013 fest, dass der Antragsteller bereits früher Umgang mit Cannabis hatte, was jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Behauptung einmaligen Konsums spricht.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis war.

b) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.

aa) Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 13. August 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 6,4 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33) fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 - 16 A 2806/13 - juris m. w. N.; ThürOVG, B. v. 6.9.2012 - 2 EO 37/11 - juris; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531; OVG SH, U. v. 17.2.2009 - 4 LB 61/08 - juris) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).

Da der Antragsteller somit als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Landratsamt bei dieser Entscheidung nicht zu (offen gelassen BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6).

bb) In seinen Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - a. a. O.; B. v. 14.9.2016 - a. a. O. und B. v. 27.10.2016 - a. a. O.).

Er führt hierzu weiter wie folgt aus:

„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris, Rn. 17).

cc) Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nach summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den o.g. Beschlüssen ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich, für den Konsumenten einsehbar, schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalts- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar, wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und Wirkungsweise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O.).

Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen darüber hinaus auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11).

Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument, wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist hier grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postuliert, leer liefe, sondern insoweit ggf. einen Anwendungsbereich findet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Norm bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dieser Argumentation zwar zuzugeben, dass die Norm in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.). An Stelle des bis dahin ausreichenden Abstinenznachweises sollte mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nun auch die Verhaltensänderung überprüft werden, weshalb auch die Gutachtensanforderung im Falle früherer Alkoholabhängigkeit (vgl. jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) neu aufgenommen wurde (bei früherer Drogenabhängigkeit bestand sie schon, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Schon von daher betrifft die Änderung offensichtlich die Fallgestaltungen bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Aufnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG) bezieht sich hingegen auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wenn entweder eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) und eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 2 StVG (andere berauschende Mittel) oder mehrere Zuwiderhandlungen nach § 24 a Abs. 2 StVG vorgefallen waren (BR-Drs. 302/08, S. 63). Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Nach der Begründung der Verordnung ging es auch hier wohl um die Befugnis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, statt nur eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich in der Tat nicht ganz, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einnahme der anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffe (außer Cannabis) Fahreignung auch ohne Verkehrsteilnahme nicht besteht (§ 11 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), so dass die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen werden muss und bei Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, solange z. B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass ein Nicht-Trennen-Können von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme erst bei Werten von über 2,0 ng/ml THC anzunehmen sei, ein Bußgeldverfahren aber ab 1,0 ng/ml THC eingeleitet wurde, sehr wohl ein Anwendungsbereich - allerdings auch nur hinsichtlich Cannabis - bestanden hatte.

Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Anwendungsbereich des § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln betrifft. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV aber fest, weil Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, ist für eine Gutachtensanforderung kein Raum (§ 11 Abs. 7 FeV). Daher ist zuerst festzustellen, ob Mängel vorliegen, was sich eben aus Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt. Hier ist auf die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinzuweisen. Hinsichtlich des Problemkreises Alkohol bestimmt Nr. 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß das Trennungsvermögen zu überprüfen um festzustellen, ob ein Mangel nach Spalte 1 der Anlage 4 vorliegt. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels (Spalte 1 Anlage 4) genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung (Spalte 2) dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.

Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 wie folgt aus:

„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraussetzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“(VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 Spielraum für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesprochene Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs kann nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml angenommen werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 41). Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Antragstellers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer - hier nicht - substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - a. a. O.; OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, a. a. O.). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige - nachgewiesene - Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich keine Anhaltspunkte finden.

c) Es bleibt dem Antragsteller weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Erlass des Entzugsbescheids etwa 3 Monate nach der Drogenfahrt bestehen nicht.

d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

e) Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier, selbst wenn man im Hinblick auf die oben unter b) zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erfolgsaussichten des Antrags als offen ansehen würde, zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 - 11 CS 07.2281 - Rn. 13, juris). Vorliegend ist zulasten des Antragstellers der den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC weit übersteigende Wert von 6,4 ng/ml THC zu berücksichtigen. Bei einer Verkehrsteilnahme mit einem derart hohen Wert ist gerade davon auszugehen, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential - ausgehend vom Grenzwert 1,0 ng/ml - weit über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann, hebt die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rn. 14). Der sich danach aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

1.
darüber,
a)
welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
b)
welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
1a.
darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen und Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie des Auskunftsverfahrens,
2.
darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
3.
über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
4.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,
4a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
5.
über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
5a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1 und 1a,
5b.
darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
5c.
über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
6.
über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
7.
über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 7 K 2828/05 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Sofern von einer Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung bisher in ständiger Rechtsprechung nur diejenige Fahrerlaubnisklasse - einmalig - zugrunde gelegt, der der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den höchsten Streitwert zuordnet (z. B. Senatsbeschl. v. 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, DAR 1996, 509; Beschl. v. 23.03.2007 - 10 S 340/07 -, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 S 2836/06 - ). Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Der gesetzlichen Vorgabe des § 52 Abs. 1 GKG entspricht es, dass bei der Streitwertfestsetzung diejenigen von der Entziehungsverfügung betroffenen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen sind, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hatte der Betroffene vor der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen inne, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt, so ist die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen in diesem Fall größer, als wenn er nur zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Klasse berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend sind bei der Streitwertfestsetzung die Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen jeweils anzusetzen sind (wie z. B. BayVGH, Beschl. v. 03.04.2007 - 11 CS 06.2371 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2005 - 12 OA 81/05 -, NVwZ-RR 2006, 220).
Der Kläger war vor der Entziehungsverfügung der Beklagten im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der der Klasse A1. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind beide Fahrerlaubnisklassen für die nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) vorzunehmende Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen (§ 47 Abs.1 und § 52 Abs. 1 GKG). Aus den Empfehlungen der Nrn. 46.2 (1/2 Auffangwert) und 46.3 (Auffangwert) des Streitwertkatalogs errechnet sich der Betrag von 7.500,- Euro.
Bei Anlegung dieser Grundsätze ergibt sich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls ein Streitwert von 7.500,- Euro. Die Berechtigung des Senats zur Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.