Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2015 - 1 So 70/14

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, will erreichen, dass gegen ihn aus dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2001 über die Erstattung von Kosten mehrerer Abschiebungen (Forderungsbetrag: 21.096,50 DM) nicht weiter vollstreckt wird. Er verweist darauf, dass er am 30. September 2008 gegenüber der damals noch in Höhe von 3.609,68 Euro bestehenden Restforderung mit einer Gegenforderung in Höhe von 7.464,86 Euro aufgerechnet habe. Unstreitig war er bei seiner ersten Inhaftierung im Oktober 1993 im Besitz von 17.600 DM und 1.900 US-Dollar, die ihm zwecks Verwahrung abgenommen wurden. In Hamburg seien hiervon 3.000 DM zur Sicherung der Abschiebungskosten sichergestellt worden; Entsprechendes sei Ende 1995 in Lübeck (im Rahmen einer weiteren Abschiebung) mit 1.900 US-Dollar geschehen. Der verbleibende Betrag von 14.600 DM (entsprechend 7.464,86 Euro) sei ihm indes nie wieder zurückgegeben worden.

2

Am 27. November 2013 hat der Kläger "Vollstreckungsabwehrklage" erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2014 – unter Bezugnahme auf einen Beschluss vom gleichen Tag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – abgelehnt. Schon aus Rechtsgründen sei es zweifelhaft, ob der Kläger mit seinem Begehren durchdringen könne: Mit materiellen Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt sei er in der Vollstreckung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG grundsätzlich ausgeschlossen. Im übrigen seien gegen den betreffenden Anspruch geltend gemachte Gründe nur berücksichtigungsfähig, wenn sie nach Entstehung des zu vollstreckenden Titels entstanden seien; das sei hier nicht der Fall. Jedenfalls habe das Begehren aber aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg. Der Kläger habe weder das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung glaubhaft gemacht noch dargetan, dass die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert sei, gegen ihn weiter zu vollstrecken. Infolge des Zeitablaufs sei es der Beklagten nicht mehr möglich, ihr ordnungsgemäßes Verhalten zu belegen. Der Kläger habe das angeblich nicht zurückerstattete Geld erstmals im Sommer 2008 erwähnt. Er könne auch der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nachkommen. Seine Angaben im Ende 1995 betriebenen Asylverfahren und sein sonstiges Verhalten sprächen gegen die Wahrheit seines Vortrags, ihm sei sein Geld nie zurückgewährt worden.

II.

3

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für das anhängige Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

4

1. Es bleibt dahingestellt, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Hierfür kommt es – anders als für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an, im Fall einer Beschwerde auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2003, 4 So 3/02, NordÖR 2004, 201, juris Rn. 9 m.w.N.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 132 m.w.N.). Dem Gericht liegt lediglich eine fast drei Jahre alte und somit nicht mehr aktuelle Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Bereits in der Klageschrift vom 21. November 2013, mit der diese Erklärung vorgelegt wurde, kündigte der Bevollmächtigte des Klägers an, evtl. noch aktualisierte Unterlagen vorzulegen, da der Kläger "soeben" eine Beschäftigung aufgenommen habe. Auf die vorsorgliche Bitte des Beschwerdegerichts, eine neue Erklärung nebst aktuellen Unterlagen einzureichen, hat der Kläger nicht reagiert. Allerdings wurde dem Kläger keine förmliche Aufforderung unter Fristsetzung zugestellt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2011, 2 So 106/11, NJW 2012, 551).

5

2. Dem Kläger ist jedenfalls deshalb keine Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussichten auf Erfolg sind zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Nach diesem Maßstab sind aber weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts hinreichende Erfolgsaussichten gegeben.

6

a) Gegen die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten spricht noch nicht zwingend, dass die vom Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage als solche hier nicht die statthafte Klageart sein dürfte. Zwar erstreckt sich die in § 167 Abs. 1 VwGO enthaltene Verweisung auch auf § 767 ZPO, doch gilt diese Verweisung nur, soweit es um die Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln geht; ein verwaltungsbehördlicher Leistungsbescheid gehört nicht dazu (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.4. 2007, 2 M 53/07, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2011, 3 S 1317/11, NVwZ-RR 2012, 129). Es ist aber nicht ausgeschlossen, die Klage gemäß § 88 VwGO in eine statthafte Klage umzudeuten. Das Ziel der Klage ist erkennbar auf Einstellung der Vollstreckung (wohl nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVG) wegen Erlöschens des Anspruchs infolge Aufrechnung gerichtet, vielleicht hilfsweise auf einstweilige Einstellung nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 258 AO. Es braucht nicht entschieden zu werden, welche Klageart hier vorrangig in Betracht kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.4.2007, a.a.O. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 6.4.1976, II A 242/74, DÖV 1976, 673, 675 - Feststellungsklage nach § 43 VwGO; BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, 8 C 43.81, NVwZ 1984, 168, juris Rn. 21 f. - Feststellungs- oder Unterlassungsklage).

7

b) Dem Kläger kann auch nicht unter Hinweis auf § 29 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVG entgegengehalten werden, er sei mit dem Aufrechnungseinwand ausgeschlossen. Zwar sind begonnene Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des neuen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu Ende zu führen (Art. 16 des Gesetzes zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts vom 4.12.2012, HmbGVBl. S. 510, 519). § 29 HmbVwVG ist hier indes schon nicht einschlägig. Anders als Art. 21 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, dem § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG der Gesetzesbegründung zufolge nachgebildet ist (Bü.-Drs. 20/4579 vom 26.6.2012, S. 32 f.), steht § 29 HmbVwVG nicht im Teil 1 "Allgemeine Vorschriften" des Gesetzes, sondern im Teil 2 "Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen". Vorliegend geht es aber um die Beitreibung von Geldleistungen, die im Teil 3 des Gesetzes geregelt ist. Abgesehen davon könnte dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, er berufe sich auf Umstände, die schon vor Entstehung des zu vollstreckenden Titels entstanden seien. Als Grund für die verlangte Einstellung der – weiteren – Vollstreckung beruft sich der Kläger nicht primär auf das Bestehen eines eigenen Anspruchs gegen die Beklagte, sondern auf das Erlöschen von deren Forderung infolge seiner Aufrechnung mit der von ihm behaupteten Gegenforderung; die Aufrechnung wurde aber erst 2008 erklärt (§ 388 BGB), während der in Vollstreckung befindliche Bescheid vom 21. Juni 2001 datiert.

8

c) Ferner wird die Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Aufrechnung nicht daran scheitern, dass seine behauptete Forderung von der Beklagten bestritten wird und erst in einem anderen Rechtsweg zu klären wäre (vgl. zum Vorgehen bei Aufrechnung mit einer bestrittenen "rechtswegfremden" Forderung Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17 GVG Rn. 44 ff., § 107 Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 7.10.1998, 3 B 68.97, NJW 1999, 160, 161, juris Rn. 17 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.7.2008, 3 E 270/08, juris Rn. 25 ff.; BFH, Beschl. v. 9.4.2002, VII B 73/01, NJW 2002, 3126). Für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 40 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO). Allerdings liegt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis dann nicht vor, wenn nicht bestimmte Geldscheine und/oder Münzen aufbewahrt werden, sondern Geldbeträge gutgeschrieben und später ausgezahlt werden (BGH, Urt. v. 9.3.1961, III ZR 44/60, BGHZ 34, 349, 355; Beschl. v. 27.4.1989, III ZR 42/88, juris Rn. 4; Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 40 Rn. 553). Zumindest der DM-Betrag, soweit er nicht im Wege eines dinglichen Arrests in Höhe von 3.000 DM sichergestellt worden war (vgl. Ausl.-Akte S. 221 ff.), wurde in der Untersuchungshaftanstalt (UHA), in der die Abschiebehaft gegen den Kläger vollzogen wurde, nicht in der konkreten Geldschein- und Münzenstückelung, wie das Geld beim Kläger aufgefunden wurde, aufbewahrt. Vielmehr wurde das Geld auf das Geschäftskonto der UHA bei der Postbank eingezahlt, soweit es nicht unter Vermischung mit anderen Bargeldbeständen im Tresor der UHA aufbewahrt wurde, um die Auszahlungen an die zu Entlassenden vornehmen zu können. Das ergibt sich aus Auskünften der Personal- und Verwaltungsleiterin der UHA an das Beschwerdegericht. Damit dürfte insoweit kein Fall einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung gegeben sein.

9

d) Eine Aufrechnung mit der vom Kläger behaupteten Forderung scheitert aber an der Vorschrift des § 395 BGB. Danach ist die Aufrechnung gegen eine Forderung eines Landes nur zulässig, wenn die Leistung (des Schuldners, hier des Klägers) an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. An dieser Kassenidentität fehlt es hier.

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Unter dem Begriff der Kasse im Sinn von § 395 BGB ist jede Amtsstelle des Bundes, eines Bundeslandes etc. zu verstehen, die für bestimmte Zwecke des Bundes, eines Bundeslandes etc. dienende Geldbestände selbständig verwaltet, insbesondere die zufließenden Einnahmen entgegennimmt, die nach dem Zweck der Geldbestände daraus zu bestreitenden Ausgaben bewirkt und über die Einnahmen und Ausgaben amtliche Bücher führt (grundlegend RG, Urt. v. 3.5.1913, RGZ 82, 232, 235 f.; vgl. ferner Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl. 1994, § 395 Rn. 4 ff.).

11

Der Kläger hat den im Kostenfestsetzungsbescheid vom 21. Juni 2001 bezeichneten Betrag an die Landeshauptkasse Hamburg (jetzt Kasse. Hamburg) zu leisten. Die behauptete Gegenforderung des Klägers wäre hingegen aus dem oben erwähnten Geschäftskonto der UHA bei der Postbank zu berichtigen. Hierbei mag es sich zwar streng genommen nicht um eine Kasse im Sinn der Definition des Reichsgerichts handeln, weil die auf dem Postbankkonto liegenden Beträge im Grunde nicht für Zwecke der Freien und Hansestadt Hamburg verwaltet werden; eher erfüllt das Konto den Zweck eines "Anderkontos". Nach Mitteilung der Personal- und Verwaltungsleiterin der UHA an das Beschwerdegericht dient das Geschäftskonto der Aufbewahrung desjenigen Geldes, das Häftlinge in die Haftanstalt mitbringen, und wird ferner für Einzahlungen durch Angehörige Gefangener und für die Begleichung von Rechnungen z.B. des Anstaltskaufmanns benötigt. Der Zweck, welcher der Aufrechnungsbeschränkung des § 395 BGB zugrunde liegt, ist hier indes eher noch stärker gegeben. Er beruht auf Gründen der administrativen Zweckmäßigkeit und der Organisation der Staatsbehörden (so RG, Urt. v. 3.5.1913, a.a.O., S. 236 f.; ebenso BGH, Beschl. v. 20.6.1951, GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 309 jeweils unter Verweis auf die Motive zum BGB, Bd. 2, S. 114). § 395 BGB bezwecke, "eine Verwirrung im öffentlichen Kassen- und Rechnungswesen zu verhüten"; andernfalls "müsste, um die Kassen auf einen den Verwaltungsverordnungen entsprechenden Bestand zu bringen, ein Ausgleich zwischen den Kassen unter mehrfachen Umbuchungen in den Kassenbüchern stattfinden" (RGZ 82, 237). Gerade letzteres müsste auch hier geschehen; so führt die UHA für die einzelnen Gefangenen anstaltsinterne Konten.

12

e) Die Unzulässigkeit der Aufrechnung stellt den Kläger hinsichtlich seiner behaupteten Forderung nicht schutzlos. Er ist nicht gehindert, durch eine eigenständige Klage die Erstattung des ihm seinerzeit abgenommenen Geldbetrags (abzüglich der sichergestellten Teilbeträge) zu verlangen. Eine solche Klage muss nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Wenn die UHA die für Häftlinge aufbewahrten Geldbeträge auf ein Konto der Postbank eingezahlt hat, muss es selbst nach der im Fall des Klägers verstrichenen sehr langen Zeit noch nicht völlig ausgeschlossen sein, bei der Postbank eine Aufstellung über die Bewegungen auf dem UHA-Geschäftskonto für den Zeitraum zwischen der Festnahme des Klägers im Oktober 1993 und seiner Abschiebung im November 1993 zu erhalten und zumindest Anhaltspunkte dafür zu finden, ob dem Kläger ein immerhin fünfstelliger DM-Betrag bei der Entlassung aus der Abschiebehaft ausgehändigt wurde.

13

Ob aus den nicht immer den Tatsachen entsprechenden Darstellungen des Klägers in anderem Zusammenhang der Schluss gezogen werden darf, der Kläger sage hinsichtlich der Nichtrückgabe des Geldes die Unwahrheit, erscheint fraglich. Das Verhalten des Klägers erscheint auch in anderem Zusammenhang nicht immer nachvollziehbar: So hätten z.B. wahrheitsgemäße Angaben im Zusammenhang mit seinen Visumsanträgen in den Jahren 2000 und 2002 voraussichtlich viel eher zur letztlich erteilten Einreiseerlaubnis geführt.

14

Schließlich besteht Anlass zu dem Hinweis, dass nicht der Kläger für die Tatsache der Rückerstattung des ihm abgenommenen Geldes beweisbelastet wäre; "negative Tatsachen" – das Geld nicht erhalten zu haben – lassen sich im allgemeinen nicht beweisen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Umstand hat, dass der Kläger nach Aktenlage erstmals im Sommer 2008 die Rückerstattung des ihm im Jahr 1993 abgenommenen Geldes verlangt, muss hier nicht entschieden werden.

15

Aus all dem folgt aber auch, dass kein Anlass besteht, die weitere Vollstreckung des Restbetrags aus dem Kostenfestsetzungsbescheids vom 21. Juni 2001 wegen "Unverhältnismäßigkeit" nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 258 AO einzustellen.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung


Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften


Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechne

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2011 - 3 S 1317/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 - 5 K 292/11 - wird zurückgewiesen, soweit darin unter Nr. 4 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.Der Antragsteller trä

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 - 5 K 292/11 - wird zurückgewiesen, soweit darin unter Nr. 4 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.04.2011 ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 5 K 292/11 - zu bewilligen, denn sein Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.01.2009 einstweilen bis zum Erlass des Urteils in diesem Rechtsstreit einzustellen, hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Prozessausgang war im vorliegenden Fall nicht offen, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügen würde. Der Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war vielmehr fernliegend, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn es fehlte - und fehlt nach wie vor - an der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
1. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 123 Abs. 1 VwGO. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Vorschrift des § 769 ZPO über die einstweilige Anordnung im Vollstreckungsverfahren kommt nicht in Betracht.
a) Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht zwar in § 167 Abs. 1 VwGO für die Vollstreckung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Dies gilt jedoch nur für die in § 168 VwGO genannten Vollstreckungstitel (vgl.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 - 2 M 53/07 -, juris m. w. Nachweisen der Literatur). Dazu zählen Verwaltungsakte wie der gegenüber dem Antragsteller ergangene bestandskräftige Leistungsbescheid vom 23.01.2009 nicht.
b) Auch über § 15 Abs. 1 LVwVG ergibt sich die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO nicht. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 LVwVG erklärt für die Beitreibung einer Geldforderung - um die es hier geht - bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar. Hierzu zählt auch § 322 Abs. 1 Satz 2 AO. Nach dieser Bestimmung sind auf die Vollstreckung die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 ZPO und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Der Verweis in § 322 Abs. 1 Satz 2 AO auf die zivilprozessualen Vorschriften umfasst nicht nur die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern auch die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, d.h. die §§ 704 bis 802 ZPO (vgl. Hohrmann, in: Hübschmann, Hepp, Spitaler, Kommentar zur AO, § 322 Rn. 64) und damit dem Wortlaut nach auch die §§ 767 und 769 ZPO.
Gleichwohl ist über die Verweisungskette des § 15 LVwVG und des § 322 Abs. 1 AO weder die Vorschrift des § 767 ZPO noch die des § 769 ZPO anzuwenden, da sich § 15 LVwVG nur an die Vollstreckungsbehörden richtet; deren Verfahren hat sich an die Vorgaben der Abgabenordnung und der durch die Abgabenordnung für anwendbar erklärten Vorschriften der Zivilprozessordnung zu halten. Den Rechtsschutz im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung regelt § 15 LVwVG dagegen nicht. Dieser richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 15 LVwVG entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Vorschrift des § 5 VwVG, wonach sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz im Fall des § 4 VwVG nach bestimmten Vorschriften der Abgabenordnung richten. Aus der Einschränkung „im Falle des § 4“ wird gefolgert, dass sich die in § 4 VwVG genannten Vollstreckungsbehörden in ihrem Verfahren nach der Abgabenordnung zu richten haben, der Rechtsschutz in dieser Vorschrift aber nicht ausdrücklich geregelt ist; hierfür gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtsschutzes (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Kommentar zum VwVG und VwZG, 9. Aufl. 2011, § 5 VwVG Rn. 3 und 5; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 167 Rn. 14). § 15 LVwVG enthält diese Einschränkung zwar nicht in dieser Form. Er ordnet die sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften der Abgabenordnung jedoch „mit der Maßgabe“ an, „dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt“. Diese Einschränkung macht deutlich, dass durch § 15 LVwVG und die dadurch für anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung sowie der Zivilprozessordnung nur das Vollstreckungsverfahren geregelt wird, nicht aber das Rechtsschutzverfahren in der Zwangsvollstreckung. Für dieses sind daher, auch soweit es die Vollstreckung von Leistungsbescheiden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz betrifft, die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig.
c) Eine entsprechende Anwendung des § 769 ZPO - und auch des § 767 ZPO - über die Verweisungsnorm des § 173 VwGO scheidet schließlich ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung nur insoweit entsprechend anzuwenden, als die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Die entsprechende Anwendung der §§ 767 und 769 ZPO ist daher ausgeschlossen, wenn im Verfahren der Hauptsache eine Klage nach § 42 oder § 43 VwGO und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - VII C 69.65 - BVerwGE 27, 141; VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 - 2 M 53/07 -, juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger konnte sein Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid vom 23.01.2009 feststellen zu lassen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war daher ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.
a) In einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Akt der Verwaltungsvollstreckung kann der Antragsteller grundsätzlich nur mit Einwendungen durchdringen, die sich gegen den Vollstreckungsakt selbst richten, nicht dagegen mit Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO sind im Rahmen eines Prozesses gegen eine Vollstreckungsmaßnahme neben rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen nur diejenigen rechtshindernden Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsakts rechtswidrig erscheinen lassen; dies gilt allerdings nur, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2011 - 10 S 48.10 - juris). Eine solche entgegenstehende gesetzliche Regelung besteht im vorliegenden Fall allerdings nicht.
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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Antrag des Antragsstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zu gewähren, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn zum einen trägt er nur Einwendungen gegen die bestandskräftigen Beseitigungsanordnungen vom 24.02.2006 und vom 27.11.2008 vor, mit denen er verpflichtet wurde, die auf seinem Grundstück in rechtswidriger Weise errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen und die auf dem Grundstück befindlichen Schafe in eine andere Unterkunft zu verbringen. Zum anderen erhebt er Einwendungen gegen den bestandskräftigen Leistungsbescheid vom 23.01.2009, mit dem die Kosten für die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen festgesetzt wurden. Sämtliche Einwendungen hat er entweder bereits in den gegen die genannten Bescheide gerichteten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren vorgebracht oder hätte sie vorbringen können. Auch rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen trägt er nicht vor.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.