Landgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Sept. 2012 - 13 T 6/12

published on 18/09/2012 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Sept. 2012 - 13 T 6/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.05.2012 - 4 C 129/08 (04) - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.149,49 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Bei seiner Schadensberechnung hat er sich auf ein außergerichtliches Schadensgutachten und eine ergänzende Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen ... gestützt. Die Beklagten sind dem unter Hinweis auf ein eigenes Schadensgutachten entgegen getreten. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über den Wiederbeschaffungsaufwand des klägerischen Fahrzeugs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und danach die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger insbesondere die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts angegriffen. Die Kammer hat Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erhoben und der Berufung teilweise stattgegeben (Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 60/10).

Der Kläger hat im Wege des Kostenausgleichs für die außergerichtliche und prozessbegleitende Tätigkeit des Sachverständigen ... Auslagen in Höhe von 4.123,95 EUR geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung des Sachverständigen (Bl. 505 ff d.A.) und dessen Aufstellung über den Zeitaufwand (Bl. 531 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten haben u.a. eingewandt, die Tätigkeit des Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, da die vom Kläger im Prozess erhobenen Einwände tatsächlicher Natur gewesen seien und deshalb kein Fachwissen erfordert hätten. Dass das Berufungsgericht erneut Beweis erhoben habe, sei nicht auf die Tätigkeit des Privatgutachters zurückzuführen.

Das Amtsgericht hat Auslagen des Sachverständigen lediglich in Höhe von 1.320,31 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger hätte erstinstanzlich auf der Grundlage des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens vortragen können, ohne dass eine begleitende Beratung durch einen Sachverständigen hätte erfolgen müssen. Berücksichtigungsfähig seien nur der Zeitaufwand und die Schreibauslagen zur Erstellung eines Farbausdrucks zum Nachweis, dass eine Internet-Abfrage bereits vor Gutachtenerstellung erfolgt sei. Demgegenüber habe der Kläger in der Berufung fachkundigen Rat einholen dürfen, nachdem die Klage trotz umfangreicher Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten abgewiesen worden sei und die Beweiswürdigung des Gerichts von der eigenen Ansicht erheblich abweiche.

Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger die Festsetzung der vom Amtsgericht unberücksichtigt gelassenen Auslagen des Sachverständigen. Er vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Soweit das Amtsgericht die Festsetzung der geltend gemachten Auslagen des Sachverständigen ... abgelehnt hat, hält die Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Kosten für die Tätigkeit eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 153, 235, 236; Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920, 921, jeweils m.w.N.). Auch solche Kosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung eines Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war oder ohne ein Privatgutachten ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (st. Rspr.; vgl. nur zuletzt BGH, Beschluss vom 20.12.2011 aaO m.w.N.). Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens gefördert, insbesondere der Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst worden ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 aaO m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger hier keine weiteren Sachverständigenkosten im Wege des Kostenausgleichs beanspruchen.

a) a) Soweit der Kläger die Festsetzung von Sachverständigenkosten geltend macht, die vor Klageerhebung entstanden sind, fehlt es bereits an der Prozessbezogenheit dieser Kosten. § 91 Abs. 1 ZPO sieht eine Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen „Kosten des Rechtsstreits“ vor. Deshalb besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits und damit als prozessbezogen angesehen werden können. Insoweit genügt es nicht, wenn ein außergerichtlich erstattetes Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Jede Partei hat danach grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss deshalb in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. (BGHZ 153, 235, 236 f. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Denn die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Aufwendungen sind - wie sich nicht zuletzt aus dessen Zeitaufstellung ergibt - nicht mit Rücksicht auf das Klageverfahren, sondern bereits veranlasst worden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abgezeichnet hat.

b) b) Ungeachtet dessen wären die Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit des Sachverständigen im geltend gemachten Umfang auch nicht erstattungsfähig, da sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Bei der fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens wie hier darf der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens als sachdienlich ansehen (vgl. Kammer, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12). Weitere Kosten für die außergerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen kann der Geschädigte insbesondere dann nicht verlangen, wenn der Schädiger - wie hier - frühzeitig Einwendungen gegen die Schadensfeststellungen des Sachverständigen erhoben hat. Denn der Geschädigte muss dann damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen wird (vgl. Kammer, Urteile vom 22.06.2012 - 13 S 37/12 und 13 S 51/12 m.w.N.).

c) Auch die weiteren mit der Beschwerde verfolgten Auslagen für die prozessbegleitende Tätigkeit des Privatsachverständigen in 1. Instanz sind nicht festsetzungsfähig. Zwar handelt es sich insoweit um prozessbezogene Aufwendungen, da sie unstreitig ausschließlich mit Rücksicht auf das Klageverfahren erfolgt sind. Aber auch diese Aufwendungen waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

aa) Die Beauftragung eines privaten Sachverständigen in der Zeit nach Klageerhebung bis zur Vorlage des gerichtlichen Gutachtens war schon deshalb nicht sachdienlich, weil der Kläger - wie gezeigt - mit der Einholung eines Gutachtens rechnen musste und daher von weiteren kostenauslösenden Maßnahmen hätte Abstand nehmen müssen (vgl. auch OLG Koblenz, DAR 1991, 396; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2007 - 8 W 265/07, juris; KG, KG-Report 2008, 487, jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere, weil der Kläger mit dem Schadensgutachten des Sachverständigen bereits über eine ausreichende Grundlage verfügte, um sein Klagevorbringen in tatsächlicher Hinsicht zu rechtfertigen. Infolge dessen war der Kläger auch als Laie zu einem sachgerechten und sachverständigen Vortrag allein aufgrund des Schadensgutachtens des Privatsachverständigen ohne weiteres in der Lage.

bb) Auch im Hinblick auf das gerichtliche Gutachten war die Einschaltung eines Privatsachverständigen aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei nicht notwendig. Dabei kann offen bleiben, ob eine Kostenerstattung von vorneherein ausscheidet, wenn die Ausführungen des Privatsachverständigen lediglich ihrem Inhalt nach in den schriftsätzlichen Parteivortrag aufgenommen und nicht durch Vorlage in das Verfahren eingeführt werden (so etwa OLG Köln, OLG-Report 2009, 527 m.w.N.). Denn eine Erstattungsfähigkeit scheitert hier bereits daran, dass der Kläger auch ohne weitere sachverständige Hilfe in der Lage war, das gerichtliche Sachverständigengutachten zu überprüfen und substantiierte Einwendungen hiergegen zu erheben. Die tatsächlichen Einwendungen des Klägers zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts durch den gerichtlichen Sachverständigen betrafen die Fragen, inwieweit ein an seinem Fahrzeug vorhandenes Sonderzubehör berücksichtigt wurde, wie der Sachverständige den Wert dieses Sonderzubehörs ermittelt hat, ob ein Zuschlag für „gute Marktgängigkeit“ zu erfolgen hat, warum der Fahrzeugrundwert trotz Erstzulassung im Mai 2002 für Mai 2001 eingesetzt wurde, wie sich die Höhe eines prozentualen Abschlages für eine Mehrlaufleistung bestimmt, warum von den Internetangeboten ein Preisabschlag vorzunehmen ist und ob der Sachverständige reparierte Alt- und Vorschäden unterschieden hat. Diese Fragen wie auch die von dem Kläger erinnerten Unstimmigkeiten in den Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen konnte der Kläger jedenfalls mit anwaltlicher Hilfe in sachgerechter Weise ohne die weitere Beauftragung seines Sachverständigen geltend machen. Denn technische Fragen, deren Schwierigkeit eine gesonderte Beauftragung rechtfertigen konnte, stellten sich dadurch nicht. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass ein im Verkehrsrecht tätiger Anwalt regelmäßig mit solchen und ähnlichen Fragen zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts bei Kraftfahrzeugen befasst wird und daher über eine entsprechende Erfahrung verfügt, die es ihm ermöglicht, in Fällen wie dem vorliegenden auch ohne sachverständige Hilfe ein gerichtliches Gutachten einer ausreichenden tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Sind die Kosten danach schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob diese Kosten in dem geltend gemachten erheblichen Umfang überhaupt angefallen sind.

d) Soweit der Kläger für die 2. Instanz über den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag hinaus die Erstattung seiner Auslagen verlangt, geht die Kammer davon aus, dass allein durch die nicht angegriffene Anerkennung eines Zeitaufwands von 477 Minuten (entspricht 7,95 Stunden) die Tätigkeit des Sachverständigen bereits angemessen berücksichtigt wurde. Das gilt insbesondere, weil es sich bei den zweitinstanzlich formulierten Einwendungen im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits erstinstanzlich erhobenen Einwendungen handelt, der Sachverständige bereits mit der Sache vertraut war und die Sache nicht besonders umfangreich oder schwierig gewesen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem Begehren des Klägers, anstelle der vom Amtsgericht als erstattungsfähig angenommenen Sachverständigenkosten von 1.320,31 EUR solche in Höhe von 4.123,95 EUR anzusetzen. Danach ergäbe sich im Rahmen der vom Amtsgericht durchgeführten Kostenausgleichung, die im Übrigen vom Kläger nicht angegriffen wird, ein festzusetzender Betrag von 3.367,85 EUR, mithin eine Differenz gegenüber dem festgesetzten Betrag von (3.367,85 EUR ./. 2.218,36 EUR =) 1.149,49 EUR.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR
published on 11/07/2007 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 27. April 2007, Az. 2 O 169/05, dahin abgeände
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 22/02/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 15.10.2012 - 24 C 1197/11 (07) - abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 670,30 EUR ne
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.