Amtsgericht Ebersberg Endurteil, 15. Jan. 2019 - 7 C 663/18

published on 15/01/2019 00:00
Amtsgericht Ebersberg Endurteil, 15. Jan. 2019 - 7 C 663/18
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Gericht

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Tenor

1. Der Geschäftswert für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines Darlehensvertrages bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers bei Vertragserfüllung und bei Vertragsbeendigung in Folge Kündigung, mithin am Interesse des Auftraggebers, von der Verpflichtung zur Entrichtung des vertraglich vereinbarten Zinses frei zu werden.

2. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Umschuldung, bemisst sich sein wirtschaftliches Interesse am 3,5-fachen Jahreswert der Zinsdifferenz zwischen zu kündigendem und beabsichtigten Darlehensvertrag.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliches Honorar aus einem Anwaltsvertrag.

Der Beklagte zu 2) beauftragte am 22.11.2017 die Klägerin mit der Prüfung von Widerruf und Kündigung zweier Darlehensverträge der Beklagten bei der B. mit den Nr. …-772 und …-787, die von diesen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen waren. Hierzu zeichnete der Beklagte zu 2) einen Anwaltsvertrag und eine Mandanten-Information über die Abrechnung nach dem RVG. Beide Beklagte unterzeichneten für die Klägerin Vollmachten zur Verwendung gegenüber der B.

Der Darlehensvertrag Nr. …-772 mit einer Gesamtvaluta von 94.700 € wies zum Zeitpunkt der Beauftragung noch eine nicht getilgte Restforderung der B. in Höhe von 83.000 € auf. Für dieses Darlehen mussten die Beklagten einen Zins von 1,65% p.a. zahlen.

Der Darlehensvertrag Nr. …-787 mit einer Gesamtvaluta von 59.000 € wies zum Zeitpunkt der Beauftragung noch eine nicht getilgte Restforderung der B. in Höhe von 59.000 € auf. Für dieses Darlehen mussten die Beklagten einen Zins von 0,5% p.a. als Verwaltungsbeitrag zahlen.

Die Beklagten beabsichtigten eine Umschuldung, wobei hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. …-772 eine jährliche Verzinsung von 1,2% p.a. angestrebt war.

Am 28.11.2017 fertigte die Klägerin zwei Schreiben an die B., mit denen jeweils die Darlehensverträge gekündigt wurden. Der Beklagte zu 2) hatte jeweils vor Absendung an die B. die Schreiben freigegeben.

Aufgrund einer Vorschussrechnung leistete die Rechtsschutzversicherung der Beklagten an die Klägerin 1.361,83 € im Hinblick auf die Tätigkeit bezüglich des Vertrages Nr. …-772.

Die Klägerin rechnete ihre Leistungen gegenüber den Beklagten wie folgt ab, wobei sie jeweils als Geschäftswert den noch offenen Rückzahlungsbetrag für die Darlehen ansetzte:

1. Kostenrechnung Nr. 353-2018 vom 14.05.2018 betreffend den Darlehensvertrag Nr. …-772 (Geschäftswert: 83.000,00 €):

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,6 2.268,80 €

Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 0,3.425,40 €

Post und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 515,70 €

Summe 3.229,90 €

2. Kostenrechnung Nr. 354-2018 vom 14.06.2018 betreffend den Darlehensvertrag Nr. …-787 (Geschäftswert: 59.000,00 €):

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,6 1.996,80 €

Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 0,3.374,40 €

Post und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 454,33 €

Summe 2.845,53 €

Von der Rechnung mit der Nr. 353-2018 zog die Klägerin den erhaltenen Vorschuss vom 18.05.2018 in Höhe von 1.361,83 € ab.

Die Klägerin behauptet, dass ihre Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei den beiden Darlehensverträgen jeweils um unterschiedliche Angelegenheiten, für deren Geschäftswert jeweils die noch nicht getilgte Darlehenssumme zum Zeitpunkt der Beauftragung anzusetzen sei.

Gründe

Der Klägerin steht ein Anspruch auf weiteres Honorar nicht zu. Der Honoraranspruch der Klägerin, soweit er bestand, ist bereits durch die Zahlung der Rechtsschutzversicherung der Beklagten erfüllt.

Die Tätigkeit der Klägerin ist als eine Angelegenheit gemäß § 15 RVG anzusehen, weshalb sie auch nur einheitlich abgerechnet werden kann. Was als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Auftrages, bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09). Was eine einheitliche Angelegenheit ist, ist nicht legaldefiniert. Das Gesetz macht bei außergerichtlichen Angelegenheiten keine Vorgaben, welche Tätigkeiten als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind - anders als bei gerichtlichen Angelegenheiten in §§ 16 ff. RVG. Gleichwohl kann der Katalog zu den gerichtlichen Angelegenheiten als Auslegungskriterium herangezogen werden, wann dieselbe Angelegenheit auch im außergerichtlichen Bereich vorliegt. Sofern eine einheitliche Behandlung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens möglich wäre, liegt es nahe, dass auch bei einer außergerichtlichen Handhabung dieselbe Angelegenheit vorliegt. Dementsprechend soll dieselbe Angelegenheit vorliegen, wenn zwischen mehreren Tätigkeiten „ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann“ (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10). Es kommt nicht darauf an, dass mehrere Prüfungsaufgaben zu erfolgen haben, vielmehr ist auf das gesamte Geschäft abzustellen, das der Rechtsanwalt besorgen soll (vgl. BGH, aaO.). Als Kriterien können daher herangezogen werden, ob ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde, ein einheitlicher Rahmen vorliegt und ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. zu diesen Kritierien: Ahlmann in Riedel/Süssbauer, RVG, 10. Aufl., § 15, Rn. 26). Der Auftrag wurde von den Beklagten einheitlich der Klägerin erteilt. Diese sollte sich um beide Darlehensverträge bei demselben Gegner, der B., kümmern. Ein einheitlicher Rahmen liegt weiter vor, weil das Begehr der Beklagten der B. gegenüber in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden konnte und faktisch wurde. Dies ergibt sich daraus, dass mit der B. hinsichtlich beider Darlehensverträge der gleiche Gegner vorlag, mit dem im Ergebnis wortgleichen Text beide Darlehensverträge gekündigt wurden, die B. ihrerseits auf beide Kündigungsschreiben in einem einheitlichen Schreiben antwortete und dass auch bei gerichtlicher Anhängigmachung eine einheitliche Klage gegen die B. im Hinblick auf die Gebührendegression einerseits und die anwaltliche Pflicht zur Gebührenschonung andererseits angezeigt gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die Vertragsbedingungen beider Darlehensverträge nicht identisch sind, reicht nicht aus, um gesonderte Angelegenheiten anzunehmen. Letztlich liegt auch ein innerer Zusammenhang vor. Beide Darlehensverträge wurden aufgenommen, um dieselbe Immobilienfinanzierung zu bewerkstelligen. Hinsichtlich beider sollte (zeitgleich) gekündigt werden, da eine Umschuldung auf günstigere Verträge beabsichtigt war.

Hinsichtlich der Bestimmung des Wertes dieser Angelegenheit ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend auf die Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren abzustellen, mithin gem. §§ 48 GKG, § 3 ff. ZPO auf das wirtschaftliche Interesse desjenigen, der die Rechtsverfolgung initiiert. Die bedeutet, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich die Beklagten infolge der anwaltlichen Gestaltungshandlung im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Darlehensgeber versprachen.

Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses bei der Lösung von Darlehensverträgen liegen unterschiedliche Ansätze vor, die sich auch jeweils nach der Angriffsrichtung gegen den Vertrag unterscheiden.

Nach einer Ansicht soll der Nettodarlehensbetrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Wertbemessung bestimmend sein, da eine Orientierung an der offenen Darlehensvaluta je nach Zeitpunkt einer etwaigen Kündigung zu willkürlichen Ergebnissen führe und der so ermittelte Streitwert zu niedrig sei, wenn der widerrufene oder gekündigte Vertrag kurz vor der Rückführung stehe oder bereits zurückbezahlt sei (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2015 - 6 W 25/15 - bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufes; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.02.2015 - 19 W 60/14 - da insoweit das Rechtsverhältnis insgesamt in Frage gestellt wird).

Nach einer weiteren Ansicht soll auf die offene Darlehensforderung abgestellt werden, da der kündigende oder widerrufende Darlehensnehmer beabsichtige, das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festzulegen. Da das Vertragsverhältnis in Gänze, soweit nicht bereits durch Erfüllung erloschen, betroffen sei, sei dieses Vertragsverhältnis durch die noch offene Darlehensvaluta bestimmt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 - 6 O 9499/14 - bei negativer Feststellungsklage im Hinblick auf die Unwirksamkeit eines Widerrufes; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05 - bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages; BGH, Beschluss vom 25.02.1997 - XI ZB 3/97 - bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Darlehensvertrages - hierbei soll auf den durch Kündigung fällig gestellten Betrag abgestellt werden). Weiter könne durch diesen Ansatz unzumutbarer Berechnungsaufwand vermieden werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2015 - 13 W 13/15).

Nach einer dritten Ansicht soll nicht auf den Darlehensvertrag, sondern auf etwaige Pflichten aus einem durch die Gestaltungserklärung beabsichtigten Rückgewährschuldverhältnis abgestellt werden, mithin auf die Erstattungspflicht des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer in Höhe der bereits erfolgten Tilgung (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - dies kann allerdings nur von Bedeutung sein, wenn ein Rückabwicklungsverhältnis begründet werden soll, anders als hier vorliegend).

Eine vierte Ansicht stellt auf die Differenz der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers bei Vertragserfüllung einerseits und bei Rückabwicklung in Folge Widerruf oder Kündigung andererseits ab. Für diese Ansicht wird vorgebracht, dass der Darlehensnehmer die offene Darlehensvaluta in jedem Fall zurückzahlen muss, weshalb diese den Streitwert nicht beeinflussen kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.11.2015 - 1 W 41/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15 - es ist auf die Ersparnis der vertraglich vereinbarten Zinsen abzustellen; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.2015 - 8 W 528/15 - der Darlehensnehmer begehrt ein Freiwerden von der Verpflichtung zur Zahlung des Zinses; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 - wirtschaftliches Interesse ist die Zinsdifferenz; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 - 6 U 222/13 - noch anfallende Zinsen; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14). Weiter wird für diese Ansicht vorgebracht, dass hierdurch verhindert werden könne, dass der Streitwert so unangemessen hoch angesetzt wird, dass dem Bürger der Zugang zu Gerichten unmöglich würde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15).

Das Gericht schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Zwar erscheint das Argument, dass zu hohe Gebühren- oder Streitwerte einen Zugang zu den Organen der Rechtspflege verhinderten, nicht überzeugend, nachdem hierfür zumindest im gerichtlichen Verfahren die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Überzeugend ist aber die konsequente Orientierung am Gesetz. Demnach bestimmt sich der Wert einer Angelegenheit allein nach dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers, § 3 ZPO. Die anderen Ansichten berücksichtigen gerade nicht, dass auch nach Kündigung der Darlehensnehmer die noch nicht getiligte Valuta zurückführen muss. Sollte er mit seiner Kündigung durchdringen, muss er diese Pflicht nur sofort erfüllen, sollte er mit dieser Kündigung nicht durchdringen, verbleibt es bei der Rückzahlung gemäß Darlehensvertrag. Die offene Darlehensvaluta hat daher, ebenso wie die gesamte Valuta, mit dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers bei einer Kündigung nichts zu tun. Auch hat der Darlehensnehmer kein wirtschaftliches Interesse am Rückerhalt seiner bereits geleisteten Tilgung in der hier gegenständlichen Konstellation, vielmehr begehrt er lediglich eine Lösung vom Vertrag für die Zukunft. Die Auffassung des Gerichts bestätigt sich auch bei einem Blick auf das Haftungsrisiko des mit der Kündigung beauftragten Rechtsanwalts. Der mit der Kündigung beauftragte Rechtsanwalt könnte im Falle einer Pflichtverletzung nur auf Schadenersatz in der Höhe in Anspruch genommen werden, wie dieser Schaden kausal auf einer etwaigen Pflichtverletzung im Rahmen der Kündigung beruhen kann. Ein solcher Schaden bestünde aber in keinem Fall denkbarer Schädigung in der Darlehensvaluta, sondern gegebenenfalls nur darin, dass der Darlehensnehmer sich weiter an dem ursprünglichen Darlehensvertrag festhalten lassen muss und gegebenenfalls hier einen höheren Zins entrichten muss, als von ihm begehrt.

Soweit von den Vertretern der vom Gericht präferierten Ansicht teilweise angenommen wird, dass nicht auf die Zinsdifferenz, sondern auf den - ungekürzten - Zins des zu kündigenden Vertrages abgestellt werden soll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15), kann dem zumindest für den außergerichtlichen Geschäftswert, bei dem die anwaltliche Tätigkeit der Umschuldung dienen soll, nicht gefolgt werden. Bei der Absicht des Wechsels zu einem günstigeren Darlehen liegt das wirtschaftliche Interesse gerade in der Zinsdifferenz (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn.16, „Darlehen“; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2009 - 24 U 57/09). Das von den Vertretern der Gegenansicht vorgebrachte Argument, dass eine Ersatzfinanzierung ungewiss und regelmäßig unbekannt sei, vermag zumindest dann nicht zu überzeugen, wenn diese bereits bekannt, oder wie hier - hinsichtlich des Vertrages Nr. …-772 - unstreitig ist. Darüber spricht auch das o.g. Argument betreffend die Haftung des Rechtsanwaltes für eine entsprechende Begrenzung auf die Zinsdifferenz.

Von dem so ermittelten Wert ist im Hinblick auf § 9 ZPO der 3,5-fache Jahreswert heranzuziehen, da es sich bei Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen handelt (vgl. Maier, Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrages, VuR 2016, 9 mwN).

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden erscheint hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. …-787 bereits fraglich, welchen Umfang das wirtschaftliche Begehr der Beklagten bei einer Differenzbetrachtung haben kann. Die Beklagten waren auch im Rahmen ihrer Anhörung nicht in der Lage, nachvollziehbar zu machen, worin ihr wirtschaftliches Interesse lag. Vielmehr gaben sie an, dass die Kündigung dieses Vertrages wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei, stellten aber unstreitig, dass sie das entsprechende Kündigungsschreiben genehmigt haben. Der Vertrag war zinsfrei und wies nur eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,5% des jeweiligen Darlehensbetrages auf. Nachdem die Beklagten die Kündigung freigegeben haben, muss davon ausgegangen werden, dass sie eine anderweitige, noch günstigere - aber unbekannte - Form der Finanzierung zumindest für möglich hielten, mithin kann ihr Interesse in Höhe der Befreiung von der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 0,5% jährlicher Verwaltungskosten angesetzt werden. In diesem Fall bietet sich gem. der oben dargestellten Rechtsprechung bei unbekannten Ersatzfinanzierungen an, auf den ungeminderten Zinsbetrag abzustellen. Bei einer noch offenen Darlehensvaluta in Höhe von 59.000,- € ergeben sich daher jährliche Kosten in Höhe von 295,- €, bei Berücksichtigung des 3,5-fachen Jahreswertes im Hinblick auf § 9 ZPO ist daher ein Wert von 1.032,50 € anzusetzen.

Hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. …-772 hat der Beklagte zu 2) unbestritten angegeben, dass sein Interesse war, den Vertrag umzuschulden auf einen anderen Vertrag mit einem Jahreszins in Höhe von 1,2%, während der zu kündigende Vertrag noch einen Jahreszins in Höhe von 1,65% aufwies. Sein wirtschaftliches Interesse war daher die Ersparnis von 0,45% Jahreszins. Bei einer noch offenen Darlehensvaluta in Höhe von 83.000,- € ergibt sich daher ein jährliches Einsparpotenzial, dass die Beklagten verfolgten, in Höhe von 373,50 €. Bei Berücksichtigung des 3,5-fachen Jahreswertes ist daher ein Wert von 1.307,25 € anzusetzen.

Als Geschäftswert ergibt sich insgesamt für die Angelegenheit der Kündigung beider Darlehensverträge ein Betrag von 2.339,75 €.

Die Klägerin kann für ihre Tätigkeit nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ansetzen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat zum Nachweis des Umfangs der Sache lediglich die beiden Kündigungsschreiben an die B. vom 28.11.2017 vorgelegt. Eine weitere Tätigkeit wurde wieder vorgetragen noch ist diese ersichtlich. Beweis wurde nicht angeboten. Zwei Kündigungsschreiben stellen keine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit dar, die eine Überschreitung der 1,3-fachen Gebühr rechtfertigt.

Es ergibt sich daher folgende Rechnung für das Anwaltshonorar:

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3.261,30 €

Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 0,3 60,30 €

Post und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 64,90 €

Summe 406,50 €

Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 21/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 73/10 Verkündet am: 21. Juni 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 Satz
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Annotations

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.