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| Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines 2006 abgeschlossenen Darlehensvertrags. |
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| Der Kläger und seine zwischenzeitlich 2011 verstorbene Ehefrau benötigten im November 2006 eine Immobilienfinanzierung. Zu diesem Zweck suchte jedenfalls der Kläger am 09.11.2006 eine Filiale eines Handelsvertreters der Beklagten in B. auf. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde der Kreditwunsch des Klägers und seiner Ehefrau besprochen. Der Kläger erhielt ein mit „Darlehensantrag“ überschriebenes Formular, das vor Ort ausgefüllt und unterzeichnet wurde (Anlage B1). |
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| Nach positiver Bonitäts- und Beleihungsprüfung erhielten der Kläger und seine Ehefrau von der Beklagten mit Datum vom 22.11.2006 ein Darlehensangebot, dem ein Exemplar für die Unterlagen des Klägers und seiner Ehefrau beigefügt war. |
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| Der Darlehensvertrag enthielt auf Seite 5 folgende Widerrufsbelehrung: |
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| Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten den Darlehensvertrag am 23.11.2006 und sandten den unterschriebenen Darlehensvertrag an die Beklagte zurück. Eine (weitere) Ausfertigung des Darlehensvertrags erhielt der Kläger in der Folgezeit von der Beklagten nicht. |
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| Mit Schreiben vom 05.11.2014 widerrief der Kläger seine zum Darlehensvertrag führende Willenserklärung (Anlage K2). Mit Schreiben vom 12.11.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück (Anlage K3). |
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| Da der Widerruf des Klägers durch die Beklagte nicht akzeptiert wurde, zahlte der Kläger die vereinbarten Raten von monatlich 222,92 EUR an die Beklagte ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter Rückforderungsvorbehalt weiter. |
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| Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die Frist zum Widerruf deshalb zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen sei. |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger habe zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zugestanden. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist im November 2014 bereits abgelaufen sei. |
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| Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger Folgendes aus: |
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| a) Die Beklagte hätte beide Darlehensnehmer separat belehren und separate Widerrufsbelehrungen erteilen müssen. Beide Darlehensnehmer hätten unabhängig vom anderen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Träten mehrere Personen als Mitkreditnehmer auf, so komme der Schutz der §§ 491 ff BGB grundsätzlich jedem der Beteiligten zugute, sofern bei ihm die Voraussetzungen des § 13 BGB vorlägen. Die Formvorschriften und Belehrungserfordernisse seien sodann gegenüber jedem von ihnen zu wahren. |
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| Weil jeder Darlehensnehmer unabhängig vom anderen sein Widerrufsrecht geltend machen dürfe, müsse diese Möglichkeit jedem beteiligten Darlehensnehmer gesondert und deutlich vor Augen geführt werden. Der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau hätten als Mitdarlehensnehmer gesondert über ihr jeweils bestehendes Widerrufsrecht dergestalt belehrt werden müssen, dass die Beklagte jedem einzelnen ein Eigenexemplar der Widerrufsinformation hätte gesondert aushändigen müssen. Das habe sie unstreitig versäumt. |
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| b) Die an beide Darlehensnehmer gemeinsam gerichtete Formulierung „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb ...“ („Sie“ als Pluralform, jedoch „Vertragserklärung“ im Singular, vgl. Satz 1 der Widerrufsbelehrung) mache in keiner Weise deutlich, dass jeder einzelne Darlehensnehmer den Vertrag gesondert widerrufen könne. Die Formulierung lege vielmehr nahe, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nur gemeinsam ausüben könnten. Beide hätten eigene, übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben, nicht lediglich eine „Gesamtwillenserklärung“. Es entstehe durch diese Formulierung „Vertragserklärung“ und durch den Umstand, dass beiden Klägern nur ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sei, aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbrauchers der falsche Eindruck, dass ein Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern nur gemeinschaftlich, also nur in Absprache miteinander möglich sei. |
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| Da Widerrufsbelehrungen einheitlich auszulegende AGB seien, gelte im Sinne der gebotenen verbraucherfreundlichsten Auslegung jedenfalls, dass diese Unklarheit bei der Gestaltung der eigenen, selbstgestrickten Widerrufsbelehrung (außerhalb der Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV) nur zu Lasten des Unternehmers gehen könne. Folge der objektiven Missverstehensmöglichkeit sei zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Widerrufsbelehrung. |
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| c) Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei insoweit unrichtig, als die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung im Bereich der Empfangskanäle eine Auflistung mittels Kommasetzung anstelle der im landgerichtlichen Urteil erwähnten Semikolon enthalte und so der Eindruck beim Empfänger der Widerrufsbelehrung erweckt werde, er müsse einen Widerruf kumulativ an alle drei Empfangskanäle richten. |
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| Die Beklagte hätte in Satz 4 der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung bei der Angabe, an wen der Widerruf zu richten sei, unmissverständlich mitteilen müssen, dass es sich um alternative Empfängerkanäle handele, der Widerruf also nicht postalisch und per Fax und per E-Mail erklärt werden müsse. Die allein durch Kommata getrennte Auflistung von drei Empfängerkanälen sei per se geeignet, Unklarheit über die Ausübung des Widerrufsrechts zu schüren. Dieser Schluss, es bestehe ein dreifach kumulatives Erfordernis des schriftlichen Widerrufs, liege aus der Sicht des durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbrauchers keinesfalls fern. Aus dessen Sicht sei die kumulative Auflistung ein möglicher Grund, vom Widerruf Abstand zu nehmen, zumal ein Durchschnittsverbraucher - wie auch bei dem Kläger der Fall - regelmäßig nicht über ein Faxgerät verfüge. |
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| Das Wort „oder“ sei immer dann zu verwenden, wenn in einer Rechtsvorschrift mehrere Tatbestandsvoraussetzungen alternativ festgelegt werden sollen oder an einen Tatbestand Rechtsfolgen in der Weise geknüpft werden sollen, dass jeweils nur eine von ihnen eintreten soll. Die Beklagte hätte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Gestaltungshinweis der Musterbelehrung folgen und die zusätzlichen Empfängerkanäle durch das Wort „oder“ trennen müssen, um für den Verbraucher deutlich zu machen, dass der einfache schriftliche Widerruf auf lediglich einem Empfängerkanal genüge. Nur dieses Verständnis des Gestaltungshinweises sei sachgerecht und werde vom Gesetz- und Verordnungsgeber als Anforderung an die Deutlichkeit verlangt. |
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| Im Übrigen sei es unerheblich, ob dieser Fehler im konkreten Fall des Klägers und seiner verstorbenen Ehefrau tatsächlich dazu geführt habe, dass diese ihr Widerrufsrecht zunächst nicht ausgeübt hätten. Entscheidend sei allein, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. |
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| Dass die allein durch Kommata getrennte Auflistung von drei Empfängerkanälen an sich objektiv geeignet sei, missverstanden zu werden, sei schlechterdings nicht zu leugnen. Lediglich könne dieser Umstand zu Lasten des Verbrauchers relativiert, bagatellisiert oder - wie im erstinstanzlichen Urteil - Gegenteiliges postuliert werden. |
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| Der Kläger/Berufungskläger beantragt, |
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| unter Abänderung des am 11.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (8 O 402/15) |
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| 1. festzustellen, dass sich der Verbraucherdarlehensvertrag Nr. …587 vom 23.11.2006 mit einem Gesamtdarlehensbetrag von nominal 50.000,00 EURO infolge wirksamen Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. |
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| 2. festzustellen, dass der Beklagte nach Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. …587 zum Zeitpunkt des 28.02.2015 keine über einen Betrag i.H.v. 15.081,44 EURO hinausgehenden Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen und sich dieser Betrag bis zur gerichtlichen Entscheidung in dem Maße verringert, in dem der Kläger ab dem 28.02.2015 weiterhin die ursprünglich vereinbarten monatlichen Darlehensraten (Zins und Tilgung) an die Beklagte leistet. |
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| 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 12.11.2014 mit der Annahme des Leistungsangebots des Klägers zur Rückabwicklung des vorgenannten Darlehens in Verzug befindet. |
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| 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die A. zur Schadensnummer …142, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.949,76 EURO nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2015, sowie an den Kläger 150,00 EURO zu zahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz weist der Kläger zusätzlich darauf hin, dass die Beklagte in den Vertragsunterlagen die beiden Darlehensnehmer mehrfach ausdrücklich zusammen angesprochen habe (z.B. „Bitte unterschreiben Sie beide“ und „Wir nehmen das Angebot … an“). Der Schriftsatz gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). |
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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Der Klageantrag Ziff. 1 ist zulässig. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass der Antrag wie oben ausgeführt auszulegen ist. |
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| Der Klageantrag Ziff. 2 ist in Bezug auf die begehrte Feststellung, dass sich der genannte Betrag bis zur gerichtlichen Entscheidung in dem Maß verringert, in dem der Kläger weitere Raten leistet, unbestimmt und damit unzulässig. Die Klage ist insoweit bereits als unzulässig abzuweisen. |
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| Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Widerruf war verfristet. Das Landgericht ist zu Recht mit ausführlicher und zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs am 05.11.2014 kein Widerrufsrecht mehr zustand, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entsprach den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Im Einzelnen: |
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| 1. Dass die Beklagte den Darlehensnehmern, d.h. dem Kläger und seiner Ehefrau nur ein Exemplar einer Widerrufsbelehrung übersandt hat, begründet keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung. |
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| a) Die Aushändigung einer zweifachen Widerrufsbelehrung ist nicht erforderlich. § 355 BGB a.F. enthielt hierzu folgende Regelung: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist ...“. Da die Belehrung dem Verbraucher sonach „mitzuteilen“ ist, muss sie ihm im Sinne des § 130 BGB zugehen (Staudinger/Dagmar Kaiser [2012], BGB, § 355 Rn. 58; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.02.2008, 2 U 71/08, juris Rn. 24). Zugegangen ist die an beide Darlehensnehmer gerichtete Widerrufsbelehrung, wenn sie so in deren Bereich gelangt ist, dass diese unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 130 Rn. 5). Ausweislich der Empfangsbestätigung des Klägers und seiner Ehefrau haben sie das Exemplar der Widerrufsbelehrung am 23.11.2006 erhalten. Mit dem Erhalt ist die Widerrufsbelehrung dem Kläger und seiner Ehefrau somit i.S.d. § 355 BGB mitgeteilt worden. |
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| b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat. Das ist bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet, wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die - wie im vorliegenden Fall - in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen (OLG Hamm, 21.10.2015, 31 U 56/15, juris Rn. 95 ff). Das Risiko, dass das Schriftstück nach Erhalt im häuslichen Bereich verloren geht bzw. der Empfänger keinen Zugriff mehr darauf hat, trägt hierbei - wie auch sonst nach erfolgtem Zugang - der Empfänger. |
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| c) Soweit Knops/Martens unter Verweis auf das Schrifttum in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Ansicht vertreten, dass jedem Mitdarlehensnehmer ein eigenes Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt werden müsse (Knops/Martens, WM 2015, 2015, 2028), folgt dem der Senat nicht. |
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| Es ist nicht richtig, dass jeder Darlehensnehmer nur durch eine individuelle Informationserteilung unabhängig von den übrigen Darlehensnehmern über das Bestehen seines Widerrufsrechts sowie über dessen Frist- und Ausübungsvoraussetzungen informiert werden könnte. Dem Erfordernis einer gesonderten Belehrung ist bereits bei einer Widerrufsbelehrung in der von allen Verbrauchern unterschriebenen Vertragsurkunde genüge getan (Staudinger/Kaiser [2012], BGB, § 355 Rn. 55). |
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| Ebenso wenig überzeugt das Argument, dass ein erneutes Lesen der Widerrufsinformationen durch das Vorhandensein nur einer Urkunde erheblich erschwert werde, da der widerrufswillige Verbraucher, der selbst nicht Verwahrer der Urkunde sei, auf die Mithilfe der übrigen, nicht widerrufswilligen Verbraucher angewiesen wäre. Bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Mitdarlehensnehmern wird im Regelfall ohnehin eine gemeinsame Verwahrung der Vertragsunterlagen stattfinden, so dass der Zugriff auf die Widerrufsbelehrung unabhängig davon, ob bei den Vertragsunterlagen eine oder zwei Abschriften der Widerrufsbelehrung vorhanden sind, in gleicher Weise möglich ist. |
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| Auch der Hinweis von Knops/Martens auf die aktuelle Regelung in § 356b BGB führt jedenfalls für die streitgegenständliche Fallgestaltung mit Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 2006 zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wurde, die die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB enthalten, was auch die Information über das Widerrufsrecht gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB mit einschließe, galt zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags nicht. Insbesondere sah § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 nicht vor, dass die Widerrufsbelehrung zwingend Teil der Vertragsurkunde sein muss. |
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| Nicht weiterführend ist die Argumentation von Knops/Martens zu § 1357 BGB, denn es geht nicht um eine Frage der Stellvertretung oder Empfangsermächtigung, sondern allein um die Frage, ob jeder Darlehensnehmer für eine wirksame Mitteilung auch ein eigenes Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten muss. |
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| 2. Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb undeutlich, weil sie nahelegen würde, dass nur beide Darlehensnehmer gemeinsam den Widerruf erklären könnten. |
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| Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbständig widerrufen (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 13 ff). |
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| Einen gegenteiligen Eindruck vermittelt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht. Die Formulierung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen“ legt nicht den Schluss nahe, die Kläger könnten ihr Widerrufsrecht nur gemeinsam ausüben. Da die Kläger zwei Vertragserklärungen abgegeben haben, lässt der Singular beim Wort „Vertragserklärung“ zwanglos darauf schließen, dass mit der Formulierung zu Beginn der Widerrufsbelehrung („Sie können … widerrufen“) jeder der Darlehensnehmer einzeln angesprochen wird. Die Annahme der Kläger, das „Sie“ sei eine Pluralform und stehe daher in Widerspruch zur „Vertragserklärung“ im Singular, findet im Text der Widerrufsbelehrung keine Stütze. Gegen die Lesart, dass beide Darlehensnehmer gemeinsam angesprochen werden, spricht zudem der Umstand, dass unmittelbar im Anschluss an die Widerrufsbelehrung der Satz folgt „Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde habe ich erhalten.“ Würde sich die Widerrufsbelehrung an beide Darlehensnehmer gemeinsam richten, müsste es an dieser Stelle heißen „… haben wir erhalten.“ Wird zum Schluss der Widerrufsbelehrung mithin jeder Darlehensnehmer einzeln angesprochen, so ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass sich dies für den vorangegangenen Text der Widerrufsbelehrung anders verhält. Hieran ändert der Umstand, dass an anderen Stellen des Vertragstexts beide Darlehensnehmer ausdrücklich zusammen angesprochen werden, nichts, denn diese Stellen stehen - anders als der oben zitierte Satz - nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung. Auch der Umstand, dass vorformulierte Widerrufsbelehrungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB darstellen, führt angesichts des klaren Wortlauts zu keiner anderen Bewertung. |
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| Eine darüber hinausgehende Belehrung darüber, dass beide Darlehensnehmer ihr Widerrufsrecht grundsätzlich auch separat ausüben können, wird vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht gefordert. Eine Notwendigkeit, jeden Darlehensnehmer darüber zu informieren, dass er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung ohne Rücksicht auf das Schicksal der Vertragserklärung des anderen Darlehensnehmers widerrufen könne, bestand nicht (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 13). |
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| 3. Der Klammerzusatz „(z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ führt nicht zur Undeutlichkeit der Widerrufsbelehrung. Da es sich bei dem Klammerzusatz offensichtlich nur um eine Erläuterung des Begriffs „Textform“ handelt, liegt die Annahme, der Verbraucher müsse seine Widerrufserklärung in sämtlichen genannten Textformen, d.h. sowohl per Brief, per Fax und per E-Mail erklären, von vornherein fern. Weil es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt und es deshalb weitere Kommunikationsmittel geben muss, würde diese Annahme zudem konsequenterweise dazu führen, dass der Verbraucher auch die weiteren, nicht genannten Kommunikationsmittel verwenden müsste, um wirksam zu widerrufen. Auf diese Idee wird ein unbefangener, durchschnittlicher Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08), nicht kommen. |
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| 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. |
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| 2. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Divergenz mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.12.2015, Az. 17 U 145/14, wonach bei mehreren Darlehensnehmern der Widerruf nur gemeinsam erklärt werden kann, ist durch die Entscheidung des BGH vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, geklärt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht auch nicht deshalb, weil der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016, 1 BvR 873/15, Rn. 34 mwN). Klärungsbedürftig sind nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, aaO., Rn. 34). Eine solche zweifelhafte Rechtslage sieht der Senat im vorliegenden Fall nicht. Unterschiedliche Auffassungen zu der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sind in der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich, genauso wenig wie nachhaltige Befürworter der Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Belehrung im Schrifttum; nur vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur genügen nicht (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 543 Rn. 11). |
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| 3. Der Streitwert für die erste Instanz ist auf 37.884,24 EUR festzusetzen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 40.113,44 EUR. |
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| Ausweislich der Aufstellung in der Klageschrift sind bis 28.02.2015 insgesamt 37.438,40 EUR bezahlt worden. Zusätzlich weiterer zwei Raten á 222,92 EUR bis zur Klageerhebung ergibt dies 37.884,24 EUR, zusätzlich weiterer zehn Raten bis zur Berufungseinlegung im März 2016 ergeben sich 40.113,44 EUR. |
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| Soweit das Landgericht den Streitwert zunächst auf 22.207,16 EUR festgesetzt hat, weil die Beklagte im Schriftsatz vom 28.10.2016 vorgetragen hat, dass der Kläger bis 23.03.2015 Leistungen in Höhe von 21.984,24 EUR erbracht hatte, ist dem nicht zu folgen. Das Landgericht stützt sich darauf, dass die Angaben der Beklagten unwidersprochen geblieben seien. Hierauf kommt es aber nicht an, weil nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Entscheidend sind daher die Angaben des Klägers in der Klageschrift. Die darin enthaltene Aufstellung der Zahlungen des Klägers enthalten aber gegenüber der Aufstellung der Beklagten zusätzlich jeweils zum Jahresende Sondertilgungen i.H.v. je 2.500 EUR entsprechend Ziff. 4 der besonderen Darlehensbestimmungen. Der Streitwertberechnung zugrunde zu legen ist daher der vom Kläger behauptete, höhere Zahlbetrag. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren, da der Kläger auch im Berufungsverfahren seine bereits in der Klageschrift vorgetragene Berechnung zugrunde legt und ohne ausdrückliche Erklärung des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass er von seinem Vortrag in der Klageschrift bzgl. der erfolgten Sonderzahlungen Abstand nimmt. |
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| Neben der Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016, XI ZR 6/16, Rn. 5). Gleiches gilt für die Feststellung des Annahmeverzugs und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. |
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| b) Die zugunsten der Beklagten eingetragenen Buchgrundschulden über 70.000 DM und 84.000 DM sind bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand des Antrags des Klägers sind und ihre Freigabe auch keine automatische Rechtsfolge des Widerrufs ist. Vielmehr richtet sich die Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Grundschulden nach dem Inhalt der gesonderten Sicherungszweckerklärung, die vom Widerruf nicht berührt ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16) ausführt, dass das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, keine höhere Beschwer begründet, wenn zuvor kein entsprechender Antrag gestellt worden war. |
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