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Die Beteiligten des Spruchverfahrens streiten um die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung für den Formwechsel der Antragsgegnerin.
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1. Am 23.11.2000 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin, damals eine Aktiengesellschaft unter der Fa. S. AG, den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft (S. AG & Co. KG) und stimmten die Vorzugsaktionäre mehrheitlich einem entsprechenden Sonderbeschluss zu. Als Barabfindung wurde den Inhabern der börsennotierten Vorzugsaktien ein Betrag von 13,00 EUR pro Stück-Vorzugsaktie angeboten, der im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin und durch den von ihr beauftragten sachverständigen Prüfer als angemessen bezeichnet worden war.
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In dem beim Landgericht Stuttgart unter Az. 38 KfH O 181/01 anhängigen Rechtsstreit, in dem der Hauptversammlungsbeschluss angefochten war, schlossen die dortigen Parteien am 22.10.2001 einen Vergleich (Bl. IV 519 ff). Er enthält in Nr. 2.1. eine Verpflichtung der dem Vergleichsabschluss beigetretenen Hauptgesellschafterin der Antragsgegnerin, jedem abfindungsberechtigten Aktionär, der sein Ausscheiden gegen Annahme des Abfindungsangebots der Antragsgegnerin erklärt, eine bare Zuzahlung von 2,-- EUR pro Aktie zu bezahlen, die aber auf eine etwaige Erhöhung des Abfindungsangebots durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich in einem Spruchverfahren anzurechnen ist.
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Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens und mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 08.11.2005 im Spruchverfahren entschieden. Es hat die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 6, 11 und 12 als unzulässig abgewiesen und entschieden, dass diese Antragsteller jeweils 1.500,-- EUR an den „Verfahrenskosten“ zu tragen hätten. Die übrigen Verfahrenskosten hat es der Antragsgegnerin auferlegt. In der Sache hat es eine angemessene Barabfindung von 13,58 EUR je Vorzugsaktie festgesetzt. Die Veränderung gegenüber dem Abfindungsangebot der Antragsgegner beruht auf einer Korrektur der Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der Ermittlung der abzuzinsenden Nettoausschüttungen, die dadurch geringfügig niedriger wurden, auf der Herabsetzung des Basiszinses von 6 % auf 5,5 % und auf dem Ansatz eines zusätzlichen Barwerts von 0,41 EUR pro Aktie für die den Vorzugsaktionären garantierte Mehrdividende, die im Umwandlungsbericht nicht berücksichtigt war.
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2. Dagegen haben die Antragsteller zu 1 bis 7 und zu 10 bis 12 aus unterschiedlichen Gründen Beschwerde eingelegt.
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a) Die Antragstellerin zu 1 hat Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags als unzulässig und die Auferlegung von Verfahrenskosten eingelegt, weil sie ihren Antrag bereits vor der Entscheidung des Landgerichts zurückgenommen hatte. Insoweit hat der Senat mit Teilbeschluss vom 26.10.2006 die Antragsabweisung im angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Entscheidung im Kostenpunkt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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b) Die Antragsteller zu 2 bis 5, 11 und 12 wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Anträge als unzulässig samt der vom Landgericht ausgesprochenen Kostenfolge und begehren außerdem die Festsetzung einer höheren Barabfindung.
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Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 hat der Senat mit weiterem Teilbeschluss vom 26.10.2006 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass ihr Antrag deshalb mangels Antragsberechtigung als unzulässig abgewiesen worden ist, weil sie das Barabfindungsangebot vor Antragstellung angenommen und damit aus der Antragsgegnerin ausgeschieden ist. Auch hier ist der Kostenpunkt noch offen.
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c) Die Antragstellerin zu 6 hat nach Ablauf der Beschwerdefrist Anschlussbeschwerde eingelegt, die der Senat mit Teilbeschluss vom 26.10.2006 (ZIP 2007, 250) zurückgewiesen hat, weil eine Anschließung nur an eine gegnerische Hauptbeschwerde zulässig ist. Auch hier ist eine Entscheidung über die Kosten noch nicht gefallen.
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d) Die Antragsteller zu 7 und zu 10 halten ebenfalls die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung für nicht angemessen und begehren deshalb eine weitere Erhöhung.
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Die noch anhängigen Beschwerden sind zulässig, haben aber im Ergebnis keinen Erfolg, weil eine höhere Barabfindung als in der angefochtenen Entscheidung nicht festgesetzt werden kann.
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Die Anträge der Antragsteller zu 3 bis 5, 11 und 12 hat das Landgericht zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
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1. Die Anträge der Antragsteller zu 3, 11 und 12 durften nicht deswegen als unzulässig zurückgewiesen werden, weil die Antragsberechtigung nicht nachgewiesen war.
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a) Unabhängig davon, ob der fehlende Nachweis der Antragsberechtigung nach dem hier noch anwendbaren alten Spruchverfahrensrecht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG) eine Abweisung als unzulässig oder unbegründet nach sich zieht, hätte den betroffenen Antragstellern gem. § 12 FGG Gelegenheit gegeben werden müssen, die nach Ansicht des Landgericht fehlenden Nachweise zu erbringen; dies war im Beschwerdeverfahren nachzuholen (OLG München, ZIP 2006, 1722 f).
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aa) Der Antragsteller zu 3 hat im Beschwerdeverfahren seine Antragsberechtigung innerhalb der ihm vom Senat gesetzten Frist durch das Schreiben der Kreissparkasse L. vom 14.08.2006 nachgewiesen, die für den Zeitraum vom 31.12.2001 bis 25.07.2002, also auch für den Zeitpunkt der Antragstellung (28.01.2002), bestätigt, dass der Antragsteller zu 3 Aktionär war. Er war nach dem Protokoll der Hauptversammlung vom 23.11.2000 schon zu dieser Zeit Aktionär und er hat dort auch teilgenommen (S. 8 ff; Präsenzliste Anl. 1 S. 5) und noch vor der Beschlussfassung Widerspruch gegen die zu fassenden Beschlüsse eingelegt (a.a.O. S. 18; zum Zeitpunkt zutreffend OLG Jena NZG 2006, 467, 468 gegen LG Frankfurt/M. NZG 2005, 721).
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bb) Die Antragstellerin zu 12 hat ihre Antragsberechtigung durch die mit ihrer Beschwerdebegründung vom 29.11.2005 vorgelegten Unterlagen hinreichend nachgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte in erster Instanz bestritten, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Anteilseignerin war, weil sie den Aufforderungen nach Eintragung des Formwechsels, die Kommanditistenstellung nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Durch die vorgelegte Sperrbestätigung vom 22.11.2000 ist belegt, dass die Antragstellerin zu 12 zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 15 Aktien gehalten hat. Nach den weiter vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin geht diese selbst davon aus, dass die Antragstellerin zu 12 bereits im Jahr 2001 mit 15 Anteilen Kommanditistin war. Also war die Antragstellerin zu 12 auch Anteilseignerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, die mit Schriftsatz vom 13.08.2002 erfolgt ist (Folgeantrag nach § 307 Abs. 3 Satz 2 UmwG a.F. nach Bekanntmachung vom 13.06.2002; Eingang per Telefax). Auch für sie wurde auf der Hauptversammlung Widerspruch eingelegt (Anl. 44 zum Hauptversammlungsprotokoll).
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b) Die Antragsberechtigung des Antragstellers zu 11 hatte die Antragsgegnerin, die im Grundsatz u.a. wegen des von ihr geführten Gesellschafterbuchs Kenntnis über den Gesellschafterkreis hat, in erster Instanz - wie auch jetzt im Beschwerdeverfahren - nicht bestritten. Ein Nachweis war deshalb nicht erforderlich (OLG Stuttgart NZG 2004, 1162).
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2. Die Anträge der Antragsteller zu 4 und 5 sind nicht deshalb unzulässig, weil sie in der Hauptversammlung gegen den Beschluss über den Formwechsel keinen Widerspruch eingelegt haben, der im Grundsatz Voraussetzung für die Abfindungsberechtigung und damit auch die Antragsberechtigung ist, §§ 207 Abs. 1 Satz 1, 212 Satz 1 UmwG.
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a) Nach § 207 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Alt. 2 UmwG steht es dem Widerspruch gleich, d.h. sind Anteilsinhaber auch dann berechtigt, eine Barabfindung zu verlangen und zu deren Festsetzung ein Spruchverfahren einzuleiten, wenn sie zwar nicht auf der Hauptversammlung erschienen sind, die Hauptversammlung aber nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Einberufung bestimmen sich nach den für die jeweilige Rechtsform geltenden Vorschriften. Beim Formwechsel einer AG liegt also diese Voraussetzung für die Ausnahmeregelung vor, wenn die Vorschriften der §§ 121 bis 123 AktG nicht eingehalten worden sind (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 245 Nr. 2 AktG Hüffer in MünchKomm-AktG, § 245 Rn. 44). Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG sind auch die satzungsmäßigen Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung (§ 123 Abs. 2 AktG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung, § 16 EGAktG) bei der Bekanntmachung der Einberufung anzugeben.
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Die Satzung hat in § 14 Abs. 1 vorgesehen, dass die Aktien spätestens am 5. Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonst bekannt gegebenen Stellen hinterlegt werden, wobei Sonnabende nach Abs. 4 nicht als Werktage gegolten haben. Für die Hauptversammlung vom 23.11.2000 war also letzter Hinterlegungstag der 16.11.2000. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung musste die Einberufung mindestens 1 Monat vor diesem Tag bekannt gemacht werden, letzter Hinterlegungstag und Veröffentlichungstag nicht mitgerechnet. Der letztmögliche Bekanntmachungstag war damit der 14.10.2000. Die Bekanntmachung von diesem Tag war fehlerhaft, weil sie als letzten Hinterlegungstag den 15.11.2000 angegeben hat (Anl. 2 zum Hauptversammlungsprotokoll, bei Anl. AG 10). Die Bedingungen für die Teilnahme sind deshalb nicht korrekt bekannt gemacht gewesen (§ 121 Abs. 3 AktG). Diese satzungswidrige Verlängerung der Hinterlegungsfrist hätte nach § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit geführt (vgl. Kubis in MünchKomm-AktG, § 121 Rn. 45 a.E.; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 241 Rn. 11). Die Korrektur ist erst am 19.10.2000 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (Anl. 3 zum Hauptversammlungsprotokoll, bei Anl. AG 10), also nicht mehr innerhalb der satzungsmäßigen Einberufungsfrist. Ob diese Versäumnisse kausal oder relevant dafür geworden sind, dass die Antragsteller zu 4 und 5 an der Hauptversammlung nicht mehr teilgenommen haben, spielt keine Rolle. Dies wäre zu problematisieren, wenn es in einem kassatorischen Prozess darum ginge, ob wegen der Korrektur in der nachträglichen Bekanntmachung kein Nichtigkeitsgrund mehr vorliegt, sondern der Hauptversammlungsbeschluss wegen der dabei nicht eingehaltenen Einberufungsfrist nur noch nach § 243 AktG anfechtbar ist. Für die Frage, ob ein Widerspruch entbehrlich bleibt, ist dieser Gesichtspunkt ohne Bedeutung, weil § 29 Abs. 2 UmwG für die Antragsbefugnis wie § 245 Nr. 2 AktG für die Anfechtungsbefugnis auf die Einhaltung eines formalen, unschwer einzuhaltenden Standards abstellt und deshalb die Möglichkeit ausreichen lässt, dass das im Verantwortungsbereich der Gesellschaft liegende Versäumnis den Aktionär an der Teilnahme und damit am Widerspruch gehindert hat (vgl. Hüffer in MünchKomm-AktG, § 245 Rn. 37).
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b) Erst recht ist es in den Ausnahmefällen des § 29 Abs. 2 UmwG nicht erforderlich, dass der Antragsteller gegen die Umwandlungsmaßnahme gestimmt hat (so aber z.B. Grunewald in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 29 Rn. 16; Schaub NZG 1998, 626, 628). § 29 Abs. 2 UmwG setzt auch bei der zweiten Alternative voraus, dass der Antragsteller nicht erschienen ist, so dass er zwangsläufig an der Abstimmung gar nicht teilgenommen haben kann; ist ein Aktionär trotz eines Einberufungsmangels erschienen, bleibt sein Widerspruch nach allgemeiner Meinung erforderlich (Grunewald a.a.O. Rn. 14; vgl. zu § 245 Nr. 2 AktG Hüffer a.a.O.).
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3. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht waren die Anträge der Antragsteller zu 3, 11 und 12 auch nicht deshalb unzulässig, weil sie ihre Anträge nicht näher begründet haben. Die mit § 4 Abs. 2 SpruchG neu eingeführte Begründungspflicht galt für dieses Verfahren, das vor Inkrafttreten des SpruchG anhängig geworden ist, nicht (§ 17 Abs. 1 SpruchG).
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Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Eine höhere Barabfindung, als sie vom Landgericht festgesetzt worden ist, ist nicht angemessen.
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1. Das Landgericht hat die Abfindung mit einem Betrag von 13,58 EUR nicht fehlerhaft unterhalb der angebotenen Abfindung festgesetzt. Einige Antragsteller haben zu Unrecht mit der Beschwerde beanstandet, der ursprünglich angebotene Abfindungsbetrag von 13,-- EUR sei durch den Vergleich im Anfechtungsverfahren mit inter-omnes Wirkung auf 15,-- EUR erhöht worden, so dass die Anträge auf eine höhere Abfindung allenfalls entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin hätten zurückgewiesen, nicht aber darüber hinaus unter Verstoß gegen die Dispositionsmaxime eine niedrigere Abfindung hätte festgesetzt werden dürfen.
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Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführer den Gegenstand des Spruchverfahrens und die Reichweite des Vergleichs. Gegenstand des Spruchverfahrens ist die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Kompensation, also beim Formwechsel des Angebots des formwechselnden Rechtsträgers, der Antragsgegner ist. In dem Prozessvergleich vom 22.10.2001, der im Anfechtungsprozess 38 KfH O 181/01 geschlossen worden ist (Bl. IV 519 ff), hat sich nicht die Antragsgegnerin als dortige Beklagte, sondern deren dem Vergleichsabschluss beigetretene Hauptgesellschafterin verpflichtet, über die von der Antragsgegnerin angebotenen 13 EUR hinaus eine „bare Zuzahlung von weiteren Euro 2,--“ je Vorzugsstückaktie zu zahlen (Nr. 2.1. Satz 2 des Vergleichs). Diese von der Hauptgesellschafterin mit dem Vergleich eingegangene Verpflichtung ist für das vorliegende Spruchverfahren ohne Belang, in dem alleine zu entscheiden ist, welche von der Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung angemessen ist. Das ist auch in Satz 4 dieser Vergleichsregelung mit der Bestimmung klargestellt, dass die vergleichsweise Einigung auf diese Zuzahlung eine Entscheidung über eine entsprechend höhere Abfindung weder berührt noch präjudiziert. Es spielt für das Spruchverfahren auch keine Rolle, dass in Satz 3 der genannten Vergleichsregelung bestimmt ist, diese versprochene Zuzahlung sei auf eine etwaige Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren anzurechnen; das ist alleine eine Frage der Durchsetzung und Abwicklung der individuellen Ansprüche auf Barabfindung und Zuzahlung, die nicht Gegenstand des Spruchverfahrens ist. Diese Regelungen bestätigen aber, dass es in diesem Spruchverfahren um die Frage geht, ob die Abfindung über 13,-- EUR hinaus zu erhöhen ist, und nicht darum, ob 15,-- EUR überschritten werden müssen.
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2. Das Landgericht hat den anteiligen Ertragswert (zum Ertragswertverfahren OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425) mit 13,58 EUR je Vorzugsaktie jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
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a) Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Ertragsprognose tragen im Ergebnis nicht. Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
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aa) Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass sich aus dem Ansatz kurzer Detailplanungsphasen von teilweise nur zwei Jahren keine Bedenken gegen die Prognose der Ertragsüberschüsse und letztlich die Angemessenheit des Abfindungsangebots ableiten lassen. Mit der Bemerkung im Prüfbericht (S. 8), den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 27 f) und der angefochtenen Entscheidung geht der Senat davon aus, dass der im Vergleich zu anderen Unternehmensbewertungen bei einzelnen Teilkonzernen relativ kurze Planungszeitraum im Hinblick auf die damals bestehenden Unsicherheiten des Automobilhandels gerechtfertigt ist, die aus der bevorstehenden Änderung der Gruppenfreistellungsverordnung, der risikoträchtigen Modellpolitik der Hersteller und weiteren Faktoren resultieren, welche eine längerfristige Prognose nicht als verlässlich erscheinen lassen. In einem solchen Fall kann auch ein kurzfristiger Planungszeitraum ausreichend sein (vgl. BayObLG NZG 2001, 1137, 1138 - Ytong; bestätigt BGH NJW 2003, 3272, 3273). Außerdem kann im Spruchverfahren nur die Unternehmensplanung Grundlage der Bewertung sein, über die das Unternehmen tatsächlich verfügt (BGH und BayObLG a.a.O.). Diesen Besonderheiten und den daraus resultierenden Unsicherheiten, die sich bei den Teilkonzernen in unterschiedlichem Maß zeigen, wurde bei der Bewertung, die dem Umwandlungsbericht zugrunde liegt, im Übrigen durch hinreichende Differenzierungen Rechnung getragen: Bei der S.-Bank waren die Planungsrechnungen von vorneherein auf fünf Jahre angelegt (Umwandlungsbericht S. 52). Die im Übrigen für zwei Jahre bis einschließlich 2001 vorliegenden Detailplanungen wurden aufgrund konkreter Erwartungen zu ergebnisrelevanten Veränderungen in den Jahren 2002 bis 2004 im Detail fortgeschrieben, wie aus den Ausführungen im Umwandlungsbericht ab S. 55 zu den einzelnen Teilkonzernen folgt. Erst für die Zeit ab 2005 wurde eine weitere Fortschreibung als Prognose für die Phase der ewigen Rente vorgenommen. Diese Vorgehensweise, die der besonderen Unternehmensstruktur und den Besonderheiten der Teilkonzerne oder -unternehmen Rechnung trägt, ist nicht zu beanstanden.
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bb) Ausgehend hiervon ist auch nicht erkennbar, dass die jeweilige Detailplanung und ihre Fortschreibung, jeweils unter Berücksichtigung der Vergangenheitswerte, aus der maßgeblichen Sicht des Stichtags zu unangemessen niedrigen Ertragserwartungen geführt habe und insbesondere Risiken zu hoch bewertet und Chancen vernachlässigt worden seien.
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Der Einwand in der Beschwerdebegründung vom 21.11.2005 des Bevollmächtigten der Antragsteller zu 4, 5, 7 und 10 und den dort zitierten oder in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen stützt sich im Kern auf den Vorwurf, die tatsächliche Entwicklung in der Zeit ab 2001 belege, dass die Annahmen bei der Planung und Prognose der Ertragszahlen zu vorsichtig gewesen seien. Das ergebe sich vor allem daraus, dass der Gesamtkonzern im Jahr 2004, nach Veräußerung des Geschäftsbereichs L. im Jahr 2003, ein Jahresergebnis von mehr als 21 Mio. EUR erwirtschaftet habe, was gegenüber den Planungen für 2004 mit knapp 6,6 Mio. DM ohne den Bereich L. um über 600 % höher liege. Dieser Einwand ist nicht schlüssig. Schon die Zahlen sind nicht nachvollziehbar. Bei einer solchen Gegenüberstellung kann ein Teilbereich nicht einfach deshalb bei den Planzahlen weggelassen werden, weil er später veräußert worden ist: auch der vereinnahmte Veräußerungserlös bringt Erträge, die in die Ist-Zahlen eingeflossen sein müssen. Eine entsprechende Korrektur würde dann die behauptete Abweichung der realen Zahlen schon etwa um die Hälfte reduzieren. Abgesehen davon ist auch nicht näher ausgeführt, woraus sich diese Zahlen für 2004 ergeben und wie sie methodisch ermittelt worden sind, so dass nicht überprüft werden kann, ob die Werte vergleichbar sind; allerdings hat die Antragsgegnerin dazu auch nicht Stellung genommen. Einer weiteren Klärung der Zahlen bedarf es nicht, weil es nicht entscheidend darauf ankommt. Diese Gegenüberstellung ist auch dann nicht geeignet, eine Fehlbewertung zu belegen, wenn die Richtigkeit der Zahlen unterstellt wird. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige die im Schriftsatz vom 17.05.2005 formulierten Fragen, auf welche Umstände diese Entwicklung zurückzuführen sei, in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht beantwortet hat, wozu das Protokoll oder der angefochtene Beschluss nichts ergeben. Dieser Fragestellung nachzugehen, war nicht Aufgabe des Sachverständigen.
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Da es nach dem Stichtagsprinzip (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 m.w.N.) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ankommt (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG), ist die tatsächliche Entwicklung der Überschüsse nach dem Stichtag im Grundsatz ohne Bedeutung. Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Stichtag im Kern bereits angelegt waren (OLG Stuttgart a.a.O.; BayObLG NZG 2001, 1137, 1138, je m.w.N.). Das gilt auch, wenn der Zeitraum der Detailplanung wie hier verhältnismäßig kurz ist (BayObLG a.a.O.). Im Übrigen können Abweichungen der tatsächlichen Kennzahlen von den der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Planungen und Prognosen zwar Anlass für eine Überprüfung dieser Planungen auf der Grundlage der oben genannten Kriterien sein. Deshalb belegen sie aber auch nicht per se eine Fehlbewertung. Eine solche Überprüfung hat in ausreichendem Umfang stattgefunden.
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Es trifft nicht zu, dass insbesondere bei der Bewertung der Teilkonzerne, die mit dem Automobilhandel befasst sind, die Entwicklungschancen vernachlässigt worden sind, wie die Antragsteller oder auch der gemeinsame Vertreter in der ersten Instanz verschiedentlich behauptet haben. So ist etwa zum Teilkonzern S. im Umwandlungsbericht ausgeführt, dass in den zurückliegenden Jahren 1997 bis 1999 bei der Marke F. ein Rückgang der Ertragszahlen durch den Wegfall von Großabnehmern zu verzeichnen war. Dennoch wurden ab 2000 Steigerungen geplant infolge eines angenommenen Anstiegs bei den Marken V. und J. sowie durch die Einführung des neuen Modells F.M. Ebenso wurde bei der Fortschreibung für 2002 die Modelleinführung des neuen F.F. berücksichtigt und, wie der Sachverständige über die Angaben im Umwandlungsbericht hinaus festgestellt hat, für 2003 weitere Steigerungen aufgrund einer erwarteten Modelloffensive von F. und auch im Hinblick auf die geplante Einführung neuer Software zur Reduzierung der Kostenbelastung im EDV-Bereich angenommen. Dass sich auf dieser Grundlage und bei dem weiter zutreffend angenommenen Renditeniveau keine nachhaltigen Erwartungen ergeben haben, die dem Niveau der vergangenen Jahre 1997 und 1998 entsprochen haben, war nach den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die allgemeine Marktentwicklung und zurückgehende Zulassungszahlen, in der Gesamtsicht der Planung nicht zu beanstanden. Dem ist zu folgen, ein erheblicher Rückgang der Zulassungszahlen bei den Neuzulassung im Jahr 2000 ist statistisch belegt: So gab es bei der Neuzulassung beispielsweise von Pkw in den Jahren 1998 und 1999 bundes- und landesweit Höchststände bei allen Pkw-Neuzulassungen, die in 2000 erheblich (bundesweit um über 11 %) und anschließend weiter zurückgegangen sind (vgl. Statistische Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 1 September 2006, Tabelle 26; Statistisches Taschenbuch Baden-Württemberg, 2000 - 2005, jeweils unter 18.8). Das gilt im Grundsatz auch für die Pkw-Modelle der Marke F., die vor allem in Baden-Württemberg in 2000 einen überproportionalen Rückgang der Neuzulassungen zu verkraften hatten, wobei auch der Marktanteil zurückging; dieser Trend konnte in Baden-Württemberg im Folgejahr zwar umgekehrt, die früheren Zulassungszahlen und Marktanteile aus 1997 und 1998 aber nicht wieder erzielt werden (vgl. Statistische Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 3, Jahresergebnisse 2001 bis 2005, jeweils Tabelle 9a; Statistisches Taschenbuch Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist die Schwächephase der Marke F., die auch im Bericht der Vertragsprüfer auf S. 8 angeführt ist. Angesichts dieser sich im Jahr 2000 abzeichnenden Entwicklungen sind die Annahmen für die Ergebnisüberschüsse dieses Teilkonzerns, die von 2000 bis 2004 eine nicht unerhebliche Steigerung vorsehen, nicht zu vorsichtig gewesen.
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Dasselbe gilt erst recht für die Marken des F.-Konzerns, die von Betrieben des Teilkonzerns A. der Antragsgegnerin vertrieben worden sind. Insoweit ergab sich nach den o.g. Quellen sogar über die gesamten Jahre seit 2000 bis 2004 ein kontinuierlicher Rückgang der Neuzulassungen. Weitere negative Auswirkungen auf das Ergebnis hatte der Wegfall des Ersatzteilgeschäfts durch Umstrukturierungen des Vertriebskonzepts durch den F.-Konzern (Umwandlungsbericht S. 56 f). Dennoch wurden auch für den Teilkonzern A. Ergebnissteigerungen für 2000 wegen steigender Marktanteile angenommen, wie die Antragsteller selbst bereits in erster Instanz angemerkt haben. Diese wurden nach dem Umwandlungsbericht insbesondere auf Umsatzsteigerungen bei der Betätigung als Generalimporteur der Marke H. zurückgeführt. Nach den Ausführungen der sachverständigen Prüfer (Prüfbericht S. 8 unten) lag dem aber ein im Jahr 1998 abgeschlossener Generalimporteurvertrag mit einer Laufzeit von nur vier Jahren zugrunde, die am Stichtag schon zum größeren Teil abgelaufen war. Zudem waren die Auswirkungen einer möglichen Veränderung der Eigentümerstruktur bei H. unsicher, so dass die Plannahmen zu weiteren Steigerungen bei H. eher „optimistisch“ waren (Prüfbericht S. 8 unten). Auf dieser Grundlage waren die Plannahmen, die für 2001 einen Rückgang gegenüber 2000 angenommen haben, gut vertretbar, auch wenn es ab 2001 tatsächlich zu weiteren Steigerungen gekommen sein sollte.
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Auch für die übrigen Unternehmensbereiche sind die Planungen und Prognosen im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin vom Sachverständigen im Detail anhand ergänzender Unterlagen der Antragsgegnerin überprüft und für plausibel befunden worden. Wie bei den beiden erwähnten Teilkonzernen hat der Senat mit dem Landgericht deshalb auch im Übrigen keine Zweifel daran, dass die so überprüften Unternehmensplanungen auf Annahmen der Unternehmensleitung beruhen, die aus Sicht des Stichtags vertretbar sind und deshalb der Unternehmensbewertung zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung zugrunde gelegt werden konnten. Bei der dargestellten Sachlage bedurfte es für diese Feststellung keiner weiteren Vorlage der vom Sachverständigen geprüften Unterlagen oder einer sonstigen Untermauerung des Befunds.
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cc) Der erstinstanzlich vorgebrachte Einwand, die Immobilien des Teilkonzerns K. Beteiligungsgesellschaft mbH seien kein betriebsnotwendiges Vermögen, war nicht berechtigt und ist zu Recht im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen worden. Ungeachtet der Bezeichnung der Antragsgegnerin im Umwandlungsbericht als „Integrierter Autohandelskonzern“ war ihr satzungsmäßiger Gegenstand nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Leitung einer Unternehmensgruppe zu der u.a. Unternehmen mit der Betätigung auf dem Gebiet „Erwerb, Bebauung, Veräußerung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden“ gehören. Dementsprechend handelt es sich bei der K. und ihren Töchtern um Immobilienunternehmen, für die der Besitz oder die Verwaltung von Immobilien zum betriebsnotwendigen Vermögen gehören.
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dd) Ergänzend ist zu bemerken, dass offen bleiben kann, ob das Vorbringen der Antragsteller zu 4 und 5 im Schriftsatz vom 20.06.2006, weil sich der Sachverständige im Gutachten auf IDW-Ausführungen berufe, seien diese Ausführungen wegen Befangenheit zurückzuweisen, ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen sein soll. Es wäre längst verfristet (§ 406 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ergibt sich weder ein Ablehnungsgrund daraus, dass ein Gerichtssachverständiger den IDW-Standard S 1 heranzieht, noch ist einem Sachverständigen diese Heranziehung vorgegeben; ob ein Wirtschaftsprüfer außerhalb einer Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger aus standes- oder zivilrechtlichen Gründen gehalten ist, diesen Standard anzuwenden, wie der von den Antragstellern vorgelegte Beitrag von Peemöller offenbar annimmt, spielt für diese Frage keine Rolle.
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b) Auch der vom Landgericht zur Abzinsung der künftigen Ausschüttungen herangezogene Kapitalisierungszinssatz von 6,5 % bzw. für die Phase der ewigen Rente von 5,5 % ist nicht zu beanstanden.
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aa) Den Basiszins hat das Landgericht gegenüber den Annahmen des Unternehmensberichts (6 %) und auch des Sachverständigen (5,6 %) auf 5,5 % herabgesetzt. Dem wird im Beschwerdeverfahren nichts mehr entgegengesetzt. Dieser Wert wäre nach den grundlegenden Erwägungen zur Ermittlung des Basiszinses, die der Senat im Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05 (NZG 2007, 112, 115 f) angestellt hat und auf die hier Bezug genommen wird, für den Stichtag 20.11.2000 eher zu niedrig angesetzt. Eine weitere Herabsetzung ist deshalb jedenfalls nicht gerechtfertigt.
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bb) Der Risikozuschlag ist mit 4,5 % zutreffend angesetzt worden. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Einwand der Antragsteller berechtigt ist, im Unternehmensbericht und ebenso in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien dieselben Risikoaspekte methodisch fehlerhaft sowohl bei der Ertragsprognose durch entsprechend vorsichtige Annahmen als auch bei der Festsetzung des Kapitalisierungszinssatzes berücksichtigt. Dieser Einwand wäre nur dann erheblich, wenn die Ausführungen im Umwandlungsbericht zur Risikoeinschätzung näher zu überprüfen wären, die dort erklärtermaßen auf der Grundlage des sog. Zuschlagsmethode vorgenommen wurde, weil das CAPM für nicht anwendbar gehalten wurde (Umwandlungsbericht S. 53). Bei der Zuschlagsmethode kann gerade die Abgrenzung bei der Berücksichtigung von Risiken in der Ertragsprognose oder im Kapitalisierungszins fraglich sein (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116). Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn ein Wert von 4,5 % entspricht jedenfalls genau dem, was der Senat als Marktrisikoprämie generell für angemessen gehalten hat; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05 Bezug genommen, in dem sich der Senat auch mit den generellen Argumenten, die auch in diesem Verfahren vorgebracht werden, auseinander gesetzt hat (NZG 2007, 112, 116 f). Weil außerdem nicht angenommen werden kann, dass sich für die Antragsgegnerin mit ihrem vornehmlich im Automobilhandel tätigen Unternehmen, das mit eher problematischen, in den Marktanteilen nicht sonderlich starken Marken vertreten ist, eine geringere Volatilität der Renditen als beim Marktportfolio und mithin ein Beta-Faktor (dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117) mit einem Wert von unter 1 ergeben könnte, kann es ohne Weiteres bei dem Wert von 4,5 % bleiben.
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cc) Auch ein Abschlag für die persönliche Ertragsteuer von 35 % ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dagegen äußern die Antragsteller zu 4 und 5 Bedenken, u.a. weil dieser typisierte Steuersatz nicht hinreichend belegt sei. Der Senat hat bislang in seiner Rechtsprechung Abschläge für die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % beim Kapitalisierungszins, der ein entsprechender Abschlag von 35 % oder bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens seit 2001 von 17,5 % von den Ertragsüberschüssen entspricht, mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für richtig gehalten (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f m.w.N.). Bedenken könnten sich allerdings daraus ergeben, dass die empirischen Grundlagen dieses Werts unklar oder umstritten sind und wohl nicht nur die Unsicherheit künftiger Steueränderungen, sondern auch die zunehmende Globalisierung der Kapitalmärkte außer acht lassen, die vermehrt die Beteiligung institutioneller und ausländischer Anleger mit unterschiedlicher, durch Typisierungen kaum mehr fassbarer Besteuerung zur Folge hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06). Diese Gesichtspunkte können deshalb in ihrer Gesamtheit jedenfalls keinen noch höheren typisierten Steuersatz als 35 % begründen. Ob sie zusammen mit weiteren, auch rechtlich begründeten Zweifeln gegen die international unübliche Nachsteuerbetrachtung nicht eher sogar dazu führen müssten, dass von einer Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner ganz Abstand genommen wird (ausführlicher dazu, im Ergebnis aber offen gelassen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06), kann offen bleiben, weil sich bei einer Vorsteuerbetrachtung nach den Berechnungen des Senats ein Unternehmenswert ergibt, der nicht höher, sondern niedriger ist als der vom Landgericht festgestellte Wert.
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dd) Auch ein Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente ist mit 1 % in ausreichender Höhe angesetzt. Er hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Er bezweckt nicht, wie die Antragsteller offenbar annehmen, einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118 m.w.N.), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, Juris Rn. 35; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 143 f im Unterschied zum Inflationsabschlag S. 146 ff; Maul in FS Drukarczyk, S. 281). Diese Aspekte hat der Sachverständige nicht, wie von einzelnen Antragstellern beanstandet, verkannt, sondern berücksichtigt und festgestellt, dass sich angesichts des Marktumfelds mit starkem Wettbewerbsdruck, in dem sich die Antragsgegnerin befindet, aus Sicht des Stichtags keine Anhaltspunkte für einen höheren Wachstumsabschlag ergeben. Das ist auch unter Berücksichtigung des vom Landgericht herangezogenen Umstands zutreffend, dass aus Sicht des Stichtags nur die Annahme gerechtfertigt war, fernere Preissteigerungen könnten allenfalls teilweise weitergegeben werden (vgl. Umwandlungsbericht S. 54).
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3. Aus der Berücksichtigung von Börsenkursen (BVerfGE 100, 289; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 unter 2.b und 119 unter 6. m.w.N.) ergibt sich kein höherer abzufindender Wert. Vielmehr tragen sie zur Plausibilisierung des auf der Grundlage von Ertragswerten ermittelten Anteilswerts bei. Den Angaben auf S. 65 des Umwandlungsberichts lässt sich entnehmen, dass die Börsenkurse in dem vom Landgericht auf S. 11 des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor Bekanntgabe der Umwandlung, also zwischen dem 15.05.2000 und dem 25.08.2000 zumindest im Durchschnitt einen Wert von 13,58 EUR nicht überstiegen haben. Wollte man stattdessen den vom BGH zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung (BGHZ 147, 108; 156, 57), hier also vor dem 23.11.2000, heranziehen, so würde sich aus den mit Anl. AG 22 für diesen Zeitraum mitgeteilten Kursen ein ungewichteter Durchschnittskurs von 13,30 EUR oder ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von 13,36 EUR ergeben. Auch das liegt unter dem vom Landgericht festgesetzten Wert von 13,58 EUR und bestätigt damit, dass dieser Wert im Ergebnis angemessen oder jedenfalls nicht unangemessen niedrig ist. Auf die Frage des richtigen Referenzzeitraums kommt es hier nicht an (siehe dazu BVerfG ZIP 2007, 175; Vorlagebeschluss des Senats vom 16.02.2007, 20 W 6/06).
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1. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist auf die Beschwerden der Antragsteller, auch soweit der Senat über die Beschwerden sachlich bereits mit den o.g. Teilbeschlüssen vom 26.10.2006 entschieden hat, abzuändern.
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a) Die Antragsgegnerin hat nach § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG in der bis 01.09.2003 geltenden Fassung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG) die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Den Antragstellern sind die Gerichtskosten nicht gem. § 312 Abs. 4 Satz 2 UmwG a.F. aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise aufzuerlegen.
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aa) Soweit die Anträge zulässig waren, verbietet sich das schon deshalb, weil sie, wenn auch nur in geringem Umfang, Erfolg gehabt haben. Es kann deshalb auch nicht darauf abgestellt werden, dass einige Antragsteller ihren Antrag nicht begründet hatten (insofern unterscheidet sich dieser Fall schon im Ausgangspunkt von LG Dortmund NZG 2002, 343, 345, wo die Anträge in der Sache erfolglos blieben; grundsätzlich zweifelnd zur Sanktionierung einer fehlenden Begründung über die Auferlegung von Gerichtskosten nach altem Spruchverfahrensrecht Bilda NZG 2000, 296, 300).
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Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die vom Landgericht festgesetzte Erhöhung der Abfindung auf die von der Hauptgesellschafterin in dem Vergleich vom 22.10.2001 angebotene Zuzahlung anzurechnen ist und sich die Anteilsinhaber also durch die Erhöhung im Spruchverfahren im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser stellen. Die an dem damaligen Vergleich Beteiligten sind daran festzuhalten, dass sie sich nicht auf eine Erhöhung des Angebots der Antragsgegnerin, sondern auf eine Zuzahlung durch die Hauptgesellschafterin geeinigt haben. Mit der Regelung zur Anrechung dieses Betrags haben sie auch akzeptiert, dass es zu einem Spruchverfahren kommen kann, dessen Ergebnis vom Vergleich nicht beeinflusst werden kann; folglich kann es auch für die Kostenregelung darauf nicht ankommen.
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bb) Aber auch den Antragstellern, deren Anträge unzulässig waren (siehe dazu die oben A. 2. erwähnten Teilbeschlüsse des Senats), können die Gerichtskosten - nur diese können mit den „Verfahrenskosten“ gemeint sein - nicht teilweise auferlegt werden. Die den betroffenen Antragstellern jeweils auferlegten 1.500,--- EUR übersteigen zusammen die in erster Instanz angefallenen Gerichtsgebühren bei weitem. Also hat das Landgericht vor allem an eine Beteiligung an den erheblichen Auslagen für den Sachverständigen gedacht. Diese Kosten haben aber die Antragsteller, die unzulässige Anträge gestellt haben, nicht zu verantworten. Ist ein Antrag unzulässig, hat ihn ein Gericht ohne weitere Sachprüfung und damit auch ohne weitere Beweisaufnahme zur Sache zurückzuweisen. Das Landgericht hätte nach Prüfung der Zulässigkeit die fraglichen Anträge auch sogleich durch Teilbeschluss zurückweisen können, was die Antragsgegnerin übrigens mehrfach, aber ohne Erfolg angeregt hat. Das kann sinnvoll sein, weil dadurch für alle Beteiligten die notwendige Klarheit über die prozessuale Stellung in einem frühen Stadium des Verfahrens geschaffen wird. Wenn das Landgericht dieser Anregung nicht folgt und erst mit der Schlussentscheidung in der Hauptsache über die Unzulässigkeit einzelner Anträge befindet, kann dies nicht dazu führen, dass die betroffenen Antragsteller mit den gerichtlichen Auslagen, die durch die zulässigen Anträge anderer Antragsteller veranlasst werden, belastet werden. Von einer anteiligen Beteiligung der Antragsteller an den Gerichtsgebühren, die nicht mit einem Festbetrag, sondern einer Quote auszusprechen wäre, sieht der Senat im Hinblick auf die hier geringen Gebühren und den Umstand ab, dass durch die unzulässigen Anträge keine ausscheidbaren besonderen Kosten angefallen sind.
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cc) Das alles gilt erst recht in Bezug auf die Antragstellerin zu 1, die den Antrag bereits in einem frühen Stadium vor Beauftragung des Sachverständigen zurückgenommen hatte, was das Landgericht bei der Sach- und der Kostenentscheidung übersehen hat.
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b) Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die in erster Instanz entstanden sind, sind dem Gegner nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht; § 15 Abs. 4 SpruchG ist noch nicht anwendbar (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG).
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aa) Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten der Antragstellerin zu 2 aufzuerlegen, die einen mangels Antragsbefugnis unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. Teilbeschluss vom 26.10.2006). Dasselbe gilt für die Kosten der Antragstellerin zu 1, die ihren Antrag vom 16.01.2002 bereits am 14.06.2002 wieder zurück genommen hatte.
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bb) Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller von der Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten, da die zulässigen Anträge in geringem Umfang erfolgreich waren (siehe oben a, aa).
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2. Die Entscheidung zu den Kosten zweiter Instanz beruht auf § 15 SpruchG.
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a) Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Sie ganz oder teilweise den Antragstellern aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Soweit sich die Beschwerden auch gegen die Abweisung der Anträge als unzulässig richten und in Zusammenhang damit gegen die Auferlegung eines anteiligen Betrags der Gerichtskosten erster Instanz, hatten sie, abgesehen von der Beschwerde der Antragstellerin zu 2, insoweit Erfolg, als infolgedessen die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern war. Dass diesen und weiteren Beschwerden in der Sache kein Erfolg beschieden war, ist dann jedenfalls unter diesen besonderen Umständen kein Grund für eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Ohne Erfolg sind die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 6 geblieben. Der Senat sieht dennoch davon ab, ihnen einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vier Gerichtsgebühren nach § 15 Abs. 1 Satz 6 und 7 SpruchG bei dem Geschäftswert von 200.000 EUR (siehe unten IV.) lediglich 1.428 EUR betragen und es nicht tunlich erscheint, diesen geringen Betrag weiter aufzuteilen, zumal diese Kosten ohnehin angefallen wären. Erst recht besteht kein Anlass, der Antragstellerin zu 1 Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, deren Beschwerde Erfolg gehabt hat. Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu 1 habe Beschwerdekosten zu tragen, weil sie durch ihren unzulässigen Antrag das Spruchverfahren erst veranlasst habe, ist unverständlich, denn das Spruchverfahren haben gleichermaßen auch die Antragsteller 2 bis 10 veranlasst, die nicht lediglich Folgeanträge gestellt haben. Abgesehen davon ist dieser Gesichtspunkt für die Frage, ob den Beschwerdeführern aus Billigkeitsgründen Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ebenso ohne Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang genannten § 265 Abs. 3 ZPO oder § 13 a FGG, die für die Entscheidung über die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz nicht einschlägig sind (siehe oben).
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b) In Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der am Beschwerdeverfahren Beteiligten bleibt es beim Grundsatz, dass diese nicht erstattet werden, § 15 Abs. 4 SpruchG. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs entspricht es nicht der Billigkeit, die Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auch nur teilweise aufzuerlegen. Das gilt auch, soweit auf die Beschwerden hin die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern war, weil das eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin nicht rechtfertigt.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen, weil der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Landgericht festgesetzten Abfindung zu dem Angebot der Antragsgegnerin nicht über dem gesetzlichen Mindestwert liegt und es im Beschwerdeverfahren zu keiner weiteren Erhöhung gekommen ist.
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