Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 55/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am05.11.2012

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin zu 45 wird als unzulässig verworfen.

2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

3. Der angemessene Ausgleich wird auf 4,72 EUR je Aktie festgesetzt.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf 873.907,16 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren als außenstehende Aktionäre der B AG mit Sitz in ... die Festsetzung einer angemessen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs, nachdem die Hauptversammlung der B AG dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Antragsgegnerin, der W GmbH, als herrschenden Hauptaktionärin zugestimmt hat.
I.
Die B AG ist ein weltweit tätiger Automobilzulieferer und Mutterunternehmen des B-Konzerns. Sie entwickelt und produziert Produkte in den Geschäftsfeldern Dieselkaltstarttechnologie, Zündungstechnik sowie Elektronik und Sensorik. Ihr Grundkapital betrug zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrags 26.000.000 EUR und es war in 10.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Aktien waren zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse, der Stuttgarter Wertpapierbörse und im elektronischen XETRA-Handel zugelassen und sie wurden an weiteren deutschen Börsenplätzen im Freiverkehr gehandelt. Die W GmbH, ein Unternehmen des W Konzerns, erwarb am 30.10.2004 von mehreren Großaktionären insgesamt 62,21 % der Aktien der B AG und stockte die Beteiligung infolge eines Übernahmeangebots Ende 2004/Anfang 2005 auf zunächst ca. 69,24 % der Aktien auf. Im vierten Quartal 2007 erwarb sie weitere Aktien und hielt dann 82,17 % der Aktien, der Rest (1.783.484 Aktien) befand sich in Streubesitz (vgl. BG Tz. 28).
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 11.12.2007 gab die B AG bekannt, dass die Antragsgegnerin über ihre Absicht informiert habe, mit den Vorbereitungen für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu beginnen (GB S. 6). Auf Antrag der beiden Unternehmen wurde mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2007 (34 O 214/07 KfH AktG) die X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfer …, zur gemeinsamen Vertragsprüferin bestellt. Im Auftrag beider Unternehmen erstellten die Wirtschaftsprüfer … und … für die Y AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 15.03.2008 eine gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert zum 21.08.2008 (Anlage AG 1, nachfolgend zitiert als BG und mit Tz.). Danach belief sich der Unternehmenswert auf 618.429.000 EUR und damit der Wert je Aktie auf 61,84 EUR (Tz. 238). Ein gewichteter durchschnittlicher Börsenwert für den Zeitraum vom 11.09.2007 bis 10.12.2007 wurde anhand von Daten der BaFin mit 71,32 EUR ermittelt und als angemessene Barabfindung bezeichnet (BG Tz. 267, 269). Außerdem wurde eine feste Ausgleichszahlung von netto 4,23 EUR und brutto 4,73 EUR je Aktie errechnet (BG Tz. 271 ff). Die Vertragsprüfer bezeichneten diese Abfindungs- und Ausgleichsbeträge in ihrem Prüfbericht vom 18.03.2008 als angemessen (Anl. AG 2 in Band IVa, nachfolgend zitiert als PB und mit Seitenzahl).
Am 17.03.2008 wurden der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und der gemeinsame Bericht des Vorstands der B AG und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin über diesen Vertrag unterzeichnet (ausgedruckte Downloads von der Website der B AG bei Anl. AG 1 in Band IVa abgeheftet, der Gemeinsame Vertragsbericht wird nachfolgend zitiert als VB und mit Seitenzahl).
Die ordentliche Hauptversammlung der B AG vom 21.05.2008 stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu. Er wurde am 04.06.2008 ins Handelsregister der B AG beim AG …, HRB …, eingetragen. Die Eintragung wurde am 09.06.2008 unter www.registerbekanntmachungen.de bekannt gemacht (Bl. IV 906 a).
Die weitere ordentliche Hauptversammlung vom 20.05.2009 hat auf Antrag der Antragsgegnerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung von 73,93 EUR je Aktie beschlossen. Dies wurde am 30.09.2009 im Handelsregister eingetragen. Hierzu ist ein Spruchverfahren bei der Kammer unter Az. 31 O 173/09 KfH anhängig.
II.
Ab 04.07.2008 bis 09.09.2008 gingen die Anträge der 74 Antragsteller ein (Band I bis III). Durch Beschluss vom 15.09.2008 wurden die Verfahren verbunden und Rechtsanwalt Dr. Schubert zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt (Bl. IV 884 ff).
Zur Begründung ihrer Anträge wird von den Antragstellern angeführt, der Prüfbericht sei unzureichend, eine ordnungsgemäße Prüfung habe nicht stattgefunden, auch weil sie parallel zur Bewertung durchgeführt worden sei.
Der dem Abfindungsangebot zugrunde gelegte Börsenwert sei unzutreffend aus einem Referenzzeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung ermittelt worden, richtigerweise sei auf den Zeitraum vor der Hauptversammlung abzustellen.
10 
Hinsichtlich der im Bewertungsgutachten dargestellten Ertragswertberechnung werden die Planungsannahmen zu den zu kapitalisierenden Erträgen bemängelt. Rügen richten sich insbesondere gegen die Planung der Umsatzerlöse und deren Steigerungsraten, die zu niedrig seien, auch mit Blick auf die Innovationskraft des Unternehmens und nicht ausreichend berücksichtigte Wachstumschancen, etwa aufgrund steigender Anforderungen an die Antriebstechnologie bei Kraftfahrzeugen infolge zunehmender umweltpolitischer Restriktionen. Gerügt werden ferner beispielsweise Annahmen zu verschiedenen Aufwandspositionen (Material- und Personalkosten, Aufwand für Forschung und Entwicklung, Abschreibungen), zu den geplanten Ausschüttungen und Thesaurierungen, zur Überleitung der Umsatzerlöse in den Zeitraum der ewigen Rente, der dem Wachstum im Detailplanungszeitraum nicht Rechnung trage, ebenso zur angesetzten EBIT-Marge von 10,1 % für den Zeitraum der ewigen Rente, der nicht aus dem Durchschnitt der vorausgegangenen Jahre hergeleitet werden dürfe. Rügen richten sich auch gegen die geplanten Beteiligungs- und Zinsergebnisse. Auch seien die Wertansätze zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen nicht nachvollziehbar. Eine Vielzahl von Rügen richtet sich gegen die zur Festlegung eines Kapitalisierungszinssatzes angenommenen Faktoren, die den Minderheitsaktionären nachteilig seien. Beanstandet werden auch fehlende Ermittlungen zum Substanz- und zum Liquidationswert.
11 
Schließlich sei der feste Ausgleich schon aufgrund gebotener Korrekturen des Ertragswerts anzupassen, teilweise wird vertreten, statt dieses Werts den Abfindungsbetrag zu verrenten. Außerdem wird hier die Herleitung des Verrentungszinssatzes als mittleren Wert zwischen risikolosem Zins und Kapitalisierungszins gerügt, auch mit Blick auf die steuerliche Behandlung.
12 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Antrags- und Begründungsschriften in Band I bis III Bezug genommen.
13 
Die Antragsgegnerin hat auf die Antragsbegründungen in verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 13.01.2009 erwidert (Bl. IV 907 ff). Sie hält dort eine Reihe von Anträgen wegen unzureichenden Vortrags oder Nachweises der Antragsberechtigung sowie wegen nicht ausreichend konkreter Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation für unzulässig und beantragt insoweit nach Zurückweisung dieser Anträge den Antragstellern die Verfahrenskosten aufzuerlegen (siehe im Einzelnen Bl. IV 917 bis 921). Außerdem rechtfertigt sie die Annahmen und Festsetzungen im gemeinsamen Vertragsbericht und dem zugrunde liegenden Bewertungsgutachten und Bft sich auf die Bestätigung der Angemessenheit durch den sachverständigen Prüfer (Bl. IV 922 bis 1052).
14 
Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter erhielten daraufhin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und nutzten diese teilweise zu weiterem Vorbringen und - im Hinblick auf die vorangegangenen gerichtlichen Hinweise in der Verfügung vom 06.02.2009 (Bl. IV 1061 ff) - auch zur Vorlage von Nachweisen ihrer Antragsberechtigung. Auf die Schriftsätze der Beteiligten in Bl. IV 1071 ff, Bl. V 1089 ff, Bl. VI 1171 ff wird Bezug genommen. Auch die Antragsgegnerin hat sich daraufhin noch einmal geäußert (Schriftsatz vom 21.09.2009, Bl. VI 1182 ff).
15 
Die Kammer hat in einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2009 über die Anträge verhandelt und auch die Sachbearbeiter bei der sachverständigen Prüferin, die Herren Wirtschaftsprüfer …und …, angehört. Auf das Protokoll vom 25.09.2009 (Bl. VI 1205 ff) wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 20.10.2009 (Bl. VI 1223 ff) wurden die Prüfer zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert, die sie mit Datum 24.11.2009 eingereicht haben und die den Beteiligten in Kopie zur Verfügung gestellt wurde (Verfügung vom 25.11.2009, Bl. VI 1229 mit Bd. VI a). Daraufhin haben einige Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin weiter Stellung genommen; auf die Schriftsätze Bl. VI 1230 bis VI 1348 wird Bezug genommen.
B.
16 
Auf dieses Spruchverfahren, das durch die vom 04.07.2008 bis 09.09.2008 eingegangenen Anträge eingeleitet worden ist, ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RefG die bis 30.08.2009 geltende Fassung des SpruchG und ergänzend (§ 17 Abs. 1 SpruchG) das FGG anzuwenden (vgl. BGH ZIP 2010, 446; OLG München ZIP 2010, 496).
17 
C. Zulässigkeit der Anträge
18 
Der Antrag der Antragstellerin zu 45 ist unzulässig und schon deshalb zu verwerfen. Im Übrigen sind die Anträge zulässig.
I.
19 
Mit Ausnahme der Antragstellerin zu 45 sind die Antragsteller antragsberechtigt.
20 
Im Spruchverfahren über Abfindung und Ausgleich im Falle eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SpruchG jeder außenstehende Aktionär antragsberechtigt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Wird dies nicht schlüssig dargelegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG) oder von der Antragsgegnerin bestritten, muss der antragstellende Aktionär den Nachweis durch Urkunden führen (§ 3 Satz 3 SpruchG). Neben der Aktie selbst oder einem Depotauszug der Bank kann dazu auch eine schriftliche Bankbestätigung vorgelegt werden (BGHZ 177, 131 = ZIP 2008, 1471 - Juris Rn. 21; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 20 m.w.N. in Fn. 61). Es genügt aber nicht, wenn nur eine Bestätigung eines depotführenden Instituts vorgelegt wird, die aus einem Zeitpunkt vor Antragseingang datiert und beispielsweise nur ankündigt, dass Aktien in der Folgezeit gesperrt gehalten werden (BGH a.a.O.).
1.
21 
Abgesehen von der Antragstellerin zu 45 ist die Antragsberechtigung nach diesen Grundsätzen gegeben, auch soweit sie nicht unbestritten geblieben ist. Ein Teil der Antragsteller hat entweder bereits mit der Antragsschrift oder kurz danach Bescheinigungen ihrer Depotbanken vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie Aktien der B AG zum Zeitpunkt des jeweiligen Eingangs ihres Antrags gehalten haben. Oder sie haben, soweit die Antragsberechtigung bestritten und noch nicht nachgewiesen war, auf den Hinweis in der Verfügung vom 06.02.2009 unter Ziff. 3 a hin (Bl. V 1061 f), solche Bescheinigungen vorgelegt, aus denen jeweils die Antragsberechtigung zum fraglichen Zeitpunkt hervorgeht. Auf die im separaten Ordner mit der Aufschrift „Aktiennachweise“ gesammelten Bankbestätigungen wird wegen der einzelnen Daten Bezug genommen.
22 
Die Antragsberechtigung ist auch für den Antragsteller zu 49 nachgewiesen. Aus der von ihm vorgelegten Bankbescheinigung ergibt sich, dass er Aktien seit 22.08.2008 gehalten hat. Zwar ist seine Antragsschrift vom 18.07.2008 bereits am 23.07.2008 eingegangen (Bl. II 546). Eine weitere, inhaltlich identische Antragsschrift vom 19.08.2009 ist aber am 25.08.2008 eingegangen (Bl. II 541), so dass mit der Bankbescheinigung die Antragsberechtigung zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen ist. Da es sich ungeachtet der doppelten Schriftsätze um einen einheitlichen Antrag handelt, ist der Antragsteller antragsberechtigt.
2.
23 
Dies gilt nicht für die Antragsgegnerin zu 45. Ihre Antragsschrift vom 21.08.2008 ist am 22.08.2008 beim Landgericht Stuttgart eingegangen (Bl. II 480). Sie hat mit der Antragsschrift eine Bescheinigung ihrer Bank über ihren Depotbestand vorgelegt, der auch B-Aktien enthält. Diese Bescheinigung datiert vom 14.08.2008 und gibt ausdrücklich einen Stand vom 13.08.2008 wieder. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Aktien auch noch am 22.08.2008 gehalten wurden, weshalb ihre Antragsberechtigung von der Antragsgegnerin bestritten worden ist. Darauf wurde die Antragstellerin zu 45 in der o.g. Verfügung vom 06.02.2009 explizit hingewiesen. Sie hat aber keine weitere Nachweisurkunde vorgelegt .
24 
Ihr Antrag muss deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.
II.
25 
Die Anträge sind nicht deshalb unzulässig, weil es an einer ausreichenden Antragsbegründung mit konkreten Einwendungen gegen die Angemessenheit der angebotenen Kompensation fehlt.
1.
26 
Die Antragsteller verlangen im Wesentlichen sowohl die Festsetzung einer angemessenen Abfindung wie auch eines angemessenen Ausgleichs. Vereinzelt (Antragsteller zu 19 und zu 30 - 34) wird zwar zu Beginn der Antragsschrift in einem ausformulierten Antrag nur eine der beiden Kompensationsvarianten aufgeführt. Aus der weiteren Begründung ergibt sich aber jeweils, dass auch diese Antragsteller sowohl eine Festsetzung der Abfindung als auch des Ausgleich begehren. Eine solche Darlegung genügt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SpruchG zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands (vgl. dazu auch Drescher a.a.O. § 4 Rn. 20; ferner OLG Stuttgart NZG 2004, 1162, 1164).
27 
Anderes gilt nur für die Anträge der Antragsteller zu 40 bis 42, die nach ihren Antragsschriften und -begründungen ausschließlich die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung begehren.
2.
28 
Es fehlt den jeweiligen Anträgen nicht an konkreten Einwendungen gegen die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich. Die Antragsgegnerin führt ohne Erfolg an, dass nach der Rechtsprechung des Kammergerichts hohe Anforderungen an eine konkrete Begründung zu stellen seien und dass es deshalb nicht ausreiche, wenn einige Antragsbegründungen nur Standardrügen enthalten, die so auch in anderen Spruchverfahren vorgebracht werden könnten.
29 
In der Sache ist es zwar richtig, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Antragsteller Rügen vorbringen, die offensichtlich aus Textbausteinen generiert wurden. Der Kammer sind teils textidentische Formulierungen und Gliederungen von Antragsbegründungen aus anderen Spruchverfahren bekannt. Zudem zeigen diese Antragsschriften mit Ausführungen zu „Enteignungsberichten“, dass sie unbedacht Vorlagen aus Spruchverfahren zu einem Squeeze-Out für die Abfassung ihrer Antragsbegründung zum vorliegenden Verfahren über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verwendet haben.
30 
Dem Begründungserfordernis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG lassen sich aber keine derart hohen Anforderungen entnehmen, wie sie die Antragsgegnerin mit der von ihr angeführten Entscheidung KG NZG 2008, 469 stellen möchte (siehe jetzt auch KG, Beschluss vom 26.07.2012, 2 W 44/12 SpruchG) . Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der angebotenen Kompensation sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG erforderlich, damit klar abgegrenzt werden kann, welche Bewertungsrügen Gegenstand des Spruchverfahrens sind. Die Angaben dazu müssen weder richtig noch schlüssig sein, zu hohe Anforderungen sind nicht zu stellen (siehe i.E. Drescher a.a.O. § 4 SpruchG Rn. 21 ff). Ob die Einwendungen begründet oder auch nur schlüssig sind, ist keine Frage ihrer Konkretheit und damit der Zulässigkeit des Antrags, sondern der Begründetheit; dies wird in der Entscheidung des Kammergerichts zu Unrecht vermengt. Lediglich formelhafte Wendungen ohne nähere Erläuterung etwa dahingehend, dass einzelne angesetzte Faktoren schlicht „zu hoch“ oder „unangemessen“ seien o.ä., sind ungenügend, weil sie nicht konkret sind. Nennt der Antragsteller aber konkrete alternative Werte, die aus seiner Sicht anzusetzen wären, kann dies für eine konkrete Einwendung genügen. Nach dieser Maßgabe erscheinen die fraglichen Antragsbegründungen beispielsweise etwa des Antragsstellers zu 5 und weitere textidentische Begründungen zumindest zu einzelnen der enthaltenen Rügen deshalb ausreichend, weil ungeachtet der Verwendung von Mustertexten dabei konkrete Werte etwa zu den Faktoren des Kapitalisierungszinssatzes aus dem Bewertungsgutachten zum Unternehmenswert der B AG aufgegriffen werden und dargetan wird, welchen Wert der Antragsteller jeweils für richtig hält. Das genügt bereits für die Zulässigkeit der Anträge. Es ist dann unschädlich, dass in diesen Schriftsätzen weitere Ausführungen beispielsweise zum Stichwort „Börsenkurs“ oder zu anderen bewertungsrelevanten Umständen enthalten sein mögen, die ganz abstrakt sind und nicht einmal erkennen lassen, in welcher Hinsicht eine Berücksichtigung des Börsenwerts bei den angebotenen Kompensation unangemessen sein soll. Entsprechendes gilt für die Antragsbegründungen der weiteren im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.01.2009 auf S. 14 aufgeführten Antragsteller.
31 
Da sich im Übrigen in den Antragsbegründungen durchweg ausreichende Bewertungsrügen finden, die sich auf die Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode richten, liegen damit konkrete Bewertungsrügen sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Barabfindung wie des aus dem Ertragswert abgeleiteten festen Ausgleichs vor, auch wenn zum Ausgleich nicht in allen Antragsbegründungen explizit Stellung genommen wird.
III.
32 
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Minderheitsaktionäre durch die am 30.09.2009 im Handelsregister vollzogene Eintragung des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20.05.2009 aus der B AG ausgeschlossen worden sind. Dies lässt entstandene oder durch Annahme des Barabfindungsangebots - wofür die Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in Verbindung mit § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG erst zwei Monate nach Bekanntmachung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren abläuft - noch entstehende Abfindungsansprüche unberührt (vgl. den Hinweis im Übertragungsbericht der Antragsgegnerin zu Squeeze-Out im Jahr 2009, S. 40, vorgelegt im Verfahren 31 O 173/09 KfH AktG). Auch ein Ausgleichsanspruch ist gem. § 4 Abs. 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung vom 20.05.2009 und damit vor dem Ausscheiden der außenstehenden Aktionäre fällig geworden, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichszahlung fortbesteht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 89 ff).
33 
D. Barabfindung
34 
Die den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angebotene und gewährte Barabfindung von 71,32 EUR je Stückaktie ist angemessen.
35 
Diese angebotene Abfindung wäre nur dann unangemessen, wenn sie den abfindungsberechtigten Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bieten und also nicht den Verkehrswert der Aktie ersetzen würde (BVerfGE 14, 263; 100, 289). Der Verkehrswert ist vom Gericht im Wege einer Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) zu ermitteln (BGHZ 147, 208; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 67 - dieser und die weiteren nachfolgend nach Juris zitierten Beschlüsse des OLG Stuttgart sind auch über dessen Homepage www.olg-stuttgart.de, Stichwort „Entscheidungen“ abrufbar). Die dazu in Betracht kommenden Bewertungsmethoden wie die fundamentalanalytische Ertragswertmethode oder die Orientierung an Börsenkursen können Grundlage einer Schätzung sein, die dabei erzielten Rechenergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert wieder. Sie können nur Anhaltspunkt für die Schätzung sein, da die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Annahmen oder Schätzungen und auch mit methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die ihrerseits nicht einem absoluten Richtigkeitsurteil zugänglich sind, sondern nur die Wertung erlauben, dass gefundene Werte innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liegen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
36 
I. Börsenwert
37 
Die angebotene Barabfindung von 71,32 EUR je Aktie ist auf der Grundlage von Marktpreisen ermittelt worden und unter diesem Gesichtspunkt nicht unangemessen.
38 
Der Börsenkurs der Aktien darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn er aufgrund eines ausreichend liquiden Handels den Verkehrswert der Aktien selbst wiedergibt, denn er bildet dann den Grenzpreis ab, zu dem ein Aktionär freiwillig deinvestieren könnte (BVerfGE 100, 289 - DAT-Altana). Abzustellen ist dabei nicht auf einen Durchschnittskurs aus einem Referenzzeitraum vor der Hauptversammlung oder, wie von den Antragstellern zu 53 u.a. in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2009 (Bl. VI 1133) oder auch vom Gemeinsamen Vertreter angeführt, vor der Bekanntgabe des Vertragsschlusses. Maßgeblich ist vielmehr ein nach Handelsumsätzen gewichteter Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der öffentlichen Bekanntmachung der beabsichtigten Maßnahme, beim Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag also des Verlangens des herrschenden Unternehmens, einen solchen Vertrag vorzubereiten und abzuschließen, denn bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (vgl. zum Squeeze-Out BGH NZG 2010, 939 - Stollwerck; zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 463).
39 
Dieser Wert aus dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs der B-Aktie im Dreimonats-Zeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 11.12.2007 beträgt nach den insoweit unstrittigen Ausführungen im Bewertungsgutachten und im Vertragsbericht 71,32 EUR (BG Tz. 267 und 269; VB S. 82). Es handelt sich um den von der BaFin nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 und 3 WpÜG-AngebV ermittelten Dreimonatsdurchschnittskurs (vgl. PB S. 43; Antragserwiderung S. 121).
40 
Eine Anpassung des so ermittelten Börsenwerts an eine günstige Entwicklung von Markt- oder Branchenindizes, wie sie der Bundesgerichtshof ausnahmsweise für Fälle erwogen hat (a.a.O. Rn. 29), in denen ein längerer Zeitraum zwischen der Ankündigung und dem Tag der Hauptversammlung verstrichen ist (im entschiedenen Fall 7 ½ Monate), ist nicht veranlasst. Dahinter steht die Überlegung, dass Minderheitsaktionäre durch das Abstellen auf einen Zeitraum vor der Bekanntgabe benachteiligt sein könnten, wenn damit ein Börsenwert fixiert, die angekündigte Strukturmaßnahme anschließend aber nicht zügig in der gebotenen und möglichen Zeit umgesetzt, sondern zögerlich behandelt wird (vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Rn. 466 ff, 469 ff). Diese Annahme ist regelmäßig von vornherein dann nicht gerechtfertigt, wenn weniger als 6 Monate verstrichen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 91; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Leitsatz 1 b und Rn. 97 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 468; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Juris Rn. 18). Hier sind von der Ankündigung durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 11.12.2007 bis zur Hauptversammlung am 21.05.2008 nur 5 1/3 Monate vergangen. Für eine zögerliche Umsetzung der Maßnahme gibt es zudem keine Anhaltspunkte. Die sachverständige Prüferin wurde auf Antrag der Vertragsparteien vom 17.12.2007 mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2007 bestellt (Anl. 1/1 zum Prüfbericht; Beiakte 34 O 214/07 KfH AktG) und die Bewertungsgutachter wurden mit Schreiben vom 09.01.2008 förmlich beauftragt (BG Tz. 1). Gutachten und Prüfbericht wurden unmittelbar nach Abschluss der unverzüglich aufgenommenen und bis Mitte März 2008 dauernden Bewertungs- und Prüfungshandlungen (vgl. BG Tz. 4, PB S. 5 oben) vorgelegt, so dass die verbleibende Zeit für die fristwahrende Einberufung der Hauptversammlung ausreichend, aber nicht übermäßig lang war.
41 
II. Ertragswert
42 
Auch unter Ertragswertgesichtspunkten ergibt sich kein höherer Abfindungsbetrag.
43 
Die fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren zu dem nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Tag der Hauptversammlung am 21.05.2008 (Bewertungsstichtag) begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt, verfassungsrechtlich unbedenklich und von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des Unternehmens zu schätzen (unten 2. und 3.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen (dazu unten 5.). Dem sich dabei ergebenden Barwert sind Sonderwerte aus der fiktiven Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen (6).
44 
Bei der Überprüfung einer solchen Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. §§ 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG), die zu Werten kommt, die innerhalb einer begrenzten Bandbreite als vertretbar angesehen werden müssen. Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 96 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 108, je m.w.N.).
45 
Dabei ist es auch vertretbar, sich grundsätzlich an einer anerkannten Bewertungsmethode, wie sie mit Einzelaspekten im Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer empfohlen wird, zu orientieren. Da es sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Expertenauffassung handelt, ist das Gericht im Spruchverfahren nicht gehindert, zugunsten oder zulasten der Beteiligten neuere Fassungen dieser Empfehlungen heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags noch nicht bekannt oder veröffentlicht waren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 172 ff, 203 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 259 ff jeweils zum IDW S 1 2005). Insbesondere können deshalb die Empfehlungen des IDW S 1 in der Fassung aus 2008 herangezogen werden, die am 02.04.2008 vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW verabschiedet wurden, aber am Bewertungsstichtag 21.05.2008 noch nicht endgültig veröffentlicht waren (vgl. Anl. AG 4 zur Antragserwiderung, dort S. 1, Fußnote 2). Diese beruhten zudem auf der schon vor dem Bewertungsstichtag bekannten und mit der Endfassung weitgehend identischen Entwurfsfassung ES 1 2008 (Anl. AG 3 zur Antragserwiderung). Es war deshalb im Grundsatz vertretbar, dass diese Bewertungsgrundsätze, die wie schon die Vorgängerfassungen die Werteffekte der persönlichen Steuern der Anteilseigner berücksichtigen (unten 4.), von den Bewertungsgutachtern und den sachverständigen Prüfern herangezogen worden sind (vgl. BG Tz. 11 ff; PB S. 15 ff).
1.
46 
Die Anordnung einer Neubewertung durch einen vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen war nicht veranlasst. Die Kammer hat, wie nach § 8 Abs. 2 SpruchG geboten, den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung zu seinen Feststellungen angehört und kann hierauf ihre Entscheidung über die Angemessenheit der Barabfindung stützen. Die bereits im Voraus mit den Antragsbegründungen von mehreren Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen diese Verfahrensweise haben sich nicht als berechtigt erwiesen. Bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass der Prüfer seiner Aufgabe tatsächlich ordnungsgemäß nachgekommen ist und die hinterfragten Umstände bei der Prüfung untersucht hat. Dass diese parallel zu den Bewertungsarbeiten stattgefunden hat, ist übliche und sachgerechte Praxis und begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nur BGH, ZIP 2006, 2080; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 140 m.w.N.). Aus denselben Gründen war es auch nicht erforderlich, die Vorlage zusätzlicher Unterlagen anzuordnen.
2.
47 
Die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge ist nicht zu beanstanden. Die hierzu vorgebrachten Bewertungsrügen sind nicht begründet.
48 
Bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (st. Rechtsprechung OLG Stuttgart, siehe etwa Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 117 m.w.N.; ebenso z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2008, 26 W 9/07 AktE, Juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010, 5 W 51/09, Juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008, 12 W 16/02, Juris Rn. 32; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, 31 Wx 121/06, Juris Rn. 12).
a)
49 
Somit wurde zunächst zu Recht und zutreffend die zum Zeitpunkt der Bewertung aktuelle Unternehmensplanung zugrunde gelegt, die vom Vorstand und Aufsichtsrat im Dezember 2007 verabschiedet worden war. Es handelte sich um die sog. Long-Range-Planung als Ergebnis des regulären Planungsprozesses (Bottom-Up-Prozess mit anschließenden Top-Down-Anpassungen), wie im Bewertungsgutachten Tz 143 ff im Einzelnen dargestellt (vgl. auch Antragserwiderung S. 22 ff, Bl. IV 907, 928 ff). Diese Planung wurde nicht nur von den Bewertungsgutachtern analysiert und plausibilisiert, wie im Bewertungsgutachten und auch von der Antragsgegnerin a.a.O. ausgeführt. Sie wurde auch von den sachverständigen Prüfern dahingehend verifiziert, dass es sich um die reguläre Planung für Zwecke der Unternehmenssteuerung handelte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009, Bl. VI 1206; vgl. auch PB S. 24 ff). Soweit im Rahmen der Bewertung durch die Bewertungsgutachter Modifikationen vorgenommen wurden, ist dies im Bewertungsgutachten (Tz. 180 ff) und im Prüfbericht (S. 24) expliziert näher dargelegt und als solches auch antragstellerseits unbeanstandet geblieben.
50 
Es fehlt an einer Plausibilisierungsmöglichkeit auch nicht deshalb, weil im Gegensatz zur Rechnungslegung in der Vergangenheit nicht mehr das Gesamtkosten-, sondern das Umsatzkostenverfahren zugrunde gelegt wurde. Zum einen wurde der Wechsel in der Darstellung nicht willkürlich von den Bewertungsgutachtern herbeigeführt, sondern er wurde in der Ausgangsplanung des Unternehmens vorgenommen (das ergibt sich aus BG Tz. 165; vgl. auch Antragserwiderung S. 25 f). Zum anderen sind eben zum Zwecke der Vergleichbarkeit die Ist-Werte aus dem Vorjahr im Bewertungsgutachten ebenfalls nach dem Umsatzkostenverfahren dargestellt (a.a.O.).
51 
Auch im Übrigen haben die sachverständigen Prüfer aus Sicht der Kammer überzeugend schon im Prüfbericht und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Planung und Planungstreue sowohl im Hinblick auf die drei Segmente „Ersteinführung“, „Handel/Aftermarket“ und „Allgemeine Industrie“ als auch im Hinblick auf die drei Geschäftsfelder „Dieselkaltstarttechnologie“, „Zündungstechnik“ und „Elektronik und Sensorik“ analysiert wurden und nicht zu beanstanden waren. Soweit die Antragsteller zu 3 und 54 aus den protokollierten Äußerungen der sachverständigen Prüfer zur differenzierten Umsatzplanung im Segment „Ersteinführung“ den Schluss ziehen, es seien lediglich Umsätze aus abgeschlossenen Lieferverträgen berücksichtigt und Umsätze durch innovative Produkte als Ergebnisse des Aufwands für Forschung und Entwicklung vernachlässigt worden, haben sie diese Äußerungen missverstanden. Es ging nicht darum, dass nur Umsätze in der Planung angesetzt wurden, für die „mehr oder minder feste Lieferaufträge“ vorlagen, sondern darum, dass Umsätze konkret im Segment „Erstausrüstung“ mit unterschiedlicher Güte und Planungssicherheit planbar waren, je nachdem, ob sie aus langfristigen Lieferaufträgen resultierten oder bei deren Fehlen auf anderer Grundlage Annahmen zur Umsatzentwicklung getroffen werden mussten. Nur hierauf bezieht sich die Darstellung der sachverständigen Prüfer im Termin, dass die Planungen konkrete vertragliche Bindungen mit Abnehmern oder mögliche Umsätze unterschiedlich gewichtet wurden (Protokoll S. 2 f). Dass darüber hinaus zu Projekten mit Überlegungen und allenfalls „vagen Gespräche mit Abnehmern“, d.h. der Automobilindustrie, dazu, was überhaupt entwickelt und produziert werden könnte (Protokoll a.a.O.), wofür also bis zum Ende des Detailplanungszeitraums kein konkretes Produkt oder gar seine Markteinführung absehbar war, keine zusätzlichen Umsätze in diesem Zeitraum geplant werden können, ist nicht etwa fehlerhaft, sondern unmittelbar ebenso einleuchtend (vgl. auch WP-Handbuch 2008, Band II Rn. A 80 f). Das bedeutet nicht, dass Aufwand für Forschung und Entwicklung „die Planrechnungen gleichwohl mit den Kosten dieser - planmäßig zum Misserfolg verdammten - Tätigkeit belasten“ und sich nicht in Umsatzplanungen niederschlägt. Zum einen wurden in der Planung Umsätze mit den aktuellen, unter Umständen durch eine spätere Innovation abzulösenden Produkten fortgeführt (Protokoll a.a.O.). Zum anderen wurde durchaus geplant, dass innovative Produkte wie die Druckgeberglühkerze PSG, die keramische Glühkerze und der Hochtemperatursensor HTS, deren Markteinführung im Detailplanungszeitraum geplant war, hier nicht nur erstmals zu den Umsätzen beitragen, sondern entscheidende Wachstumsimpulse setzen sollten (z.B. BG Tz. 134, 156, 160-162, 176; PB S. 25 f). Die Einschätzung einiger Antragsteller oder auch des gemeinsamen Vertreters, die Bewertung gehe davon aus, dass keine neuen Produkte in der Entwicklung seien, ist also nicht richtig.
b)
52 
Die gegen die Vergangenheitsanalyse bei der Unternehmensbewertung vorgebrachten Bedenken teilt die Kammer nicht. Die Vermögens- und Finanzlage wie die Umsatz- und Ergebnisentwicklung der Jahr 2005 bis 2007 ist nach den Ausführungen im Bewertungsgutachten, Tz. 86 bis 130, ausführlich untersucht und auch analysiert worden. Dabei war es sachgerecht, die Zahlen aus dem Abschluss für das Geschäftsjahr 2005, das ein Rumpfgeschäftsjahr war, zum Zwecke der Vergleichbarkeit mit den folgenden Jahren und damit zur Plausibilisierung der Planung ab 2008 um die pro-forma-Zahlen für das gesamte Kalenderjahr 2005 aufzubereiten (Tz. 103). Die Vergangenheitsanalyse umfasste im Rahmen der Untersuchung der Ergebnisentwicklung auch das Abschreibungs- und Investitionsverhalten (BG Tz. 117 f), für den Plausibilisierungszweck wurden außerplanmäßige und periodenfremde Effekte bereinigt (BG Tz. 126 ff). Die sachverständigen Prüfer haben dieses Vorgehen im Einzelnen nachvollzogen und als sachgerecht beurteilt (PB S. 23 f). Diese Vorgänge im Rahmen der Bewertungsarbeiten, die die Grundlage für die Prüfung darstellen, ob die vorgelegte Unternehmensplanung der Bewertung zugrunde gelegt werden kann, sind im Bewertungsgutachten und im Prüfbericht ausreichend dargestellt.
53 
Darüber hinaus ist von den Bewertungsgutachtern auch die Planungstreue der vergangenen Jahre untersucht worden und für das Jahr 2007 ist im Detail ausgeführt worden, dass das herausragend negative Ergebnis dieses Geschäftsjahrs zum einen auf Umsatzrückgänge und zum anderen und vor allem auf ein Zusammentreffen verschiedener einmaliger Effekte sowie nicht vorhersehbarer Entwicklungen der Branche und des Kundenverhaltens zurückzuführen war (BG Tz. 143 bis 151); es wurde also keineswegs mit der Darstellung von Zahlen aus 2007 der unzutreffende Eindruck einer Ertragsschwäche erweckt.
c)
54 
Die konkret gegen Umsatzplanungen der drei Geschäftsfelder erhobenen Rügen haben sich nach Anhörung der sachverständigen Prüfer nicht als tragfähig erwiesen.
55 
aa) Die eher allgemeinen Rügen gegen die Planungen zur Umsatzentwicklung in den Geschäftsfeldern der B AG greifen nicht durch.
56 
Unbegründet ist zunächst der generelle Einwand, die Bewertungsgutachter von Y hätten der Bewertung und den Annahmen für die ewige Rente unzureichende Zahlen zugrunde gelegt. So ergebe etwa die angeführte Studie von Y einen Anstieg der Automobilproduktion im Detailplanungszeitraum von 16,8 %, während Ernst & Young von einer Steigerung von19 % ausgegangen sei, für den Zeitraum von 2013 bis 2015 ergebe sich bei Y eine Steigerung von 18,1 %, aus einer Pro-Car-Studie dagegen eine solche von 23 %. Ferner ergebe sich aus dem Bewertungsgutachten die Annahme einer Dieselquote von 21,85 % (Relation der Absatzzahlen Diesel-Pkw zu Gesamt-Pkw laut Tz. 73 und 65), während in einer Pressemitteilung der B AG vom 31.01.2008 (Anl. AG 8) eine Quote von knapp 25 % angegeben sei.
57 
Diese Argumentation einiger Antragsteller übersieht, dass es sich bei den Absatzzahlen im Bewertungsgutachten um Darstellungen des Bewertungsgutachters zur allgemeinen Marktsituation (vgl. die Überschrift vor Tz. 61) anhand von Prognosen von Y Automotive Institute handelt, die neben anderen Gesichtspunkten im Bewertungsgutachten zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung herangezogen worden sind (vgl. dazu auch BG Tz. 83, 163 f; Antragserwiderung S. 28 ff; Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 3 f = Bl. VI 1207 f). Die der Bewertung zugrunde liegenden Zahlen stammen, wie schon oben ausgeführt, aus den unternehmenseigenen Planungen und nicht aus den genannten Marktprognosen. Dasselbe gilt für die Fortschreibung der Planzahlen in der ewigen Rente (dazu unten). Dass verschiedene Marktstudien bei ihren Prognosen innerhalb von Bandbreiten zu unterschiedlichen Werten gelangen, liegt in der Natur der Sache und belegt nicht, dass die Heranziehung der im Gutachten genannten Studien zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung - nicht als ihre Grundlage - verfehlt war. Auch die Pressemitteilung der B AG gibt nicht etwa eigene Planungen wieder, sondern zitiert eine amerikanische Marktstudie.
58 
Dass in der Planung die Wachstumsmärkte Osteuropa, Asien und Nordamerika unzureichend berücksichtigt seien, ist nur allgemein behauptet. Das steht im Widerspruch zur Darstellung etwa im Bewertungsgutachten zu den erwarteten Marktentwicklungen in einzelnen Regionen, wonach aber der westeuropäische Markt anhaltend das größte Volumen aufweist (BG Tz. 73 f) und deshalb auch der bedeutendste Markt für die B AG ist (BG Tz. 70, PB S. 26). Dass die Umsatzplanung, die von den sachverständigen Prüfern analysiert und geprüft worden ist (PB S. 24 ff), hierauf nicht angemessen Rücksicht nimmt, ist damit nicht dargetan.
59 
Entsprechendes gilt für die Rüge, dem im Bewertungsgutachten auf S. 19 (dort Tz. 71) dargestellten Trend zur Reduktion der Fertigungstiefe bei den OEMs und damit der Verlagerung von Wertschöpfungsprozessen auf die Zulieferer sei in der Planung nicht ausreichend Rechnung getragen, zumal dabei ausgeblendet wird, dass diese Darstellung sich auf die Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Bewertung bezieht und dass auch die große Marktmacht der Automobilhersteller zu berücksichtigen ist, die auf Umsatz und Margen Druck ausüben und den Wettbewerb verschärfen (siehe z.B. BG Tz. 70, 83, 105, 109, 112, 160; vgl. auch PB S. 26), in dem sich die B AG nach den Planungen freilich u.a. infolge innovativer Produkte behaupten sollte (BG Tz. 159 ff).
60 
bb) Die weiter zum Segment Dieselkaltstarttechnologie vorgebrachte Rüge, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die B AG künftig das Vertriebsnetz von W in den USA nutzen könne, ist deshalb nicht begründet, weil die B AG vom W-Konzern zur Ergänzung der eigenen Produktpalette erworben worden ist, so dass sich die Produktpaletten nicht überschneiden - siehe dazu auch die Darstellung der jeweiligen Produktpaletten im Gemeinsamen Vertragsbericht (VB S. 10 ff, 22 ff ) - und es aus dem Grund auch bei der dezentralen Organisation der Unternehmen einschließlich der Beibehaltung getrennter Vertriebsnetze geblieben ist (Antragserwiderung S. 35; Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4, Bl. VI 1208).
61 
Die Planung ist auch nicht deshalb unplausibel, weil sie in den ersten Planjahren mit Umsatzsteigerungen aufgrund der Markteinführung der Drucksensor-Glühkerze PSG rechnet, für 2012 aber wegen des zunehmenden Preisdrucks keine weiteren Umsatzsteigerungen annimmt. Da dieser Annahme und der Umsatzplanung zugleich weiter steigende Absatzmengen zugrunde liegen, ist die Planung nicht deshalb unplausibel, weil ab 2014, also im Zeitraum der ewigen Rente, nach den damaligen Vorgaben Werte der EURO-6-Norm einzuhalten sind und dies mit Einsatz der PSG möglich sein wird und schon 2008 möglich war, und deshalb der Absatz dieser Glühkerze steigen kann. Der zum Bewertungsstichtag bestehende Technologievorsprung der B AG widerspricht nicht ihrer Planannahme, dass im Jahr 2012 erhöhter Wettbewerb und Druck der Fahrzeughersteller die Preise sinken lassen können und damit die Umsatzerlöse berühren. Entsprechendes gilt für das Vorbringen verschiedener Antragsteller, die Planung berücksichtige nicht ausreichend absatzfördernde Auswirkungen der Verschärfung von umweltrelevanten Standards oder der Verknappung von Erdöl, die nach Technologien für weniger Verbrauch und/oder weniger Emissionen verlangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass erhöhter Umsatz innovativer Produkte zugleich die Umsätze mit dem Vorgängerprodukt zurückgehen lässt und dass zudem unsicher war, ob die Fahrzeughersteller eine Schadstoffreduzierung nicht auch dadurch angehen, dass die Anzahl von Zylindern reduziert wird, was zulasten des Umsatzes mit den Zündkomponenten der B AG geht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009, S. 5, Bl. VI 1209). Insgesamt hält die Kammer deshalb die Ergebnisse der sachverständigen Prüfung in diesem Punkt für überzeugend.
62 
Immerhin weist die Umsatzplanung für den Geschäftsbereich Dieselkaltstarttechnologie ein überproportionales Umsatzwachstum von durchschnittlich 5,8 % jährlich aus: es liegt über den Prognosen für die Steigerung der Automobilproduktion wie des Zuliefererbereichs (BG Tz. 163) und auch für die Zunahme der Dieselquote (BG Tz. 73). Auch für die Jahre nach 2012 lassen sich daraus keine unangemessenen Ansätze ableiten: dies ist der Bereich der ewigen Rente nach dem Detailplanungszeitraum, der nicht mehr konkret geplant ist, sondern der eine pauschale Fortschreibung der Planung der Vorjahre darstellt (s.u.), wobei gegenüber 2012 wieder eine Umsatzsteigerung über alle Geschäftsbereiche von insgesamt 2,5 % angenommen worden ist (BG Tz. 178 f) und in der Folgezeit das nachhaltige Wachstum angesetzt ist (dazu unten 5 c).
63 
cc) Unbegründet ist auch der Einwand der Antragsteller zu 53/66 ff, bei der Umsatzplanung im Geschäftsfeld Zündungstechnik für Benzinmotoren seien rückläufige Zulassungszahlen für Benzin-Pkw angenommen worden (BG Tz. 161), während sich aus den im Bewertungsgutachten in Tz. 65 und 73 für die weltweite Pkw-Produktion insgesamt und bei Dieselfahrzeugen als Differenz ein Benzinfahrzeugproduktion mit steigenden Zahlen ergebe; letzteres ist als Rechenergebnis zwar nicht „unsubstantiiert“, wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung S. 33 meint. Richtig ist aber der Hinweis, dass es auch hier (BG Tz. 65, 73) wieder um die Heranziehung von Prognosen des Y Automotive Institute geht, die nicht Grundlage der Planung sind. Die Annahme der unternehmensinternen Planung, es gebe stagnierende oder rückläufige Zulassungszahlen im Bereich der benzingetriebenen Fahrzeuge, fand nach Angaben der sachverständigen Prüfer ihre Bestätigung in verschiedenen Marktstudien und Branchenerwartungen (PB S. 26; vgl. auch Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009, S. 4, Bl. VI 1208; Antragserwiderung S. 33 mit Verweis auf einen einschlägigen Branchenreport). Es kann also nicht festgestellt, dass diese Annahme, die zusammen mit weiteren Planannahmen nicht zu Umsatzrückgängen, sondern zu geringeren Steigerungen als beim o.g. Geschäftsfeld führte, auf unzureichender Informationsgrundlage getroffen wurde.
64 
Nicht nachvollziehbar ist auch die Rüge, laut Pressemitteilung der B AG vom 31.01.2008 seien die Möglichkeiten des PSG „mit dem Einsatz beim Diesel“ noch nicht erschöpft, ein Einsatz beim Benzinmotor führe zur höherer Motorleistung und Effizienz, was im Bewertungsgutachten nicht berücksichtigt sei. Abgesehen davon, dass sich aus der Pressemitteilung, vorgelegt als Anl. AG 8 (nach Bl. VI 1052), keine Äußerungen zu einem Einsatz beim Benzinmotor ergeben dürften, ist damit jedenfalls nicht dargetan, dass die Umsatzplanung zum Geschäftsfeld Zündungstechnik falsch ist, denn die PSG ist in der Umsatzplanung beim Geschäftsfeld Dieselkaltstarttechnologie erfasst (s.o.).
65 
dd) Unberechtigt sind die Rügen zur Umsatzplanung im Geschäftsfeld Elektronik und Sensorik für das Produkt TSS, bei den Umsätzen mit diesem Reifendruckkontrollsystem habe das Y-Gutachten die Umsatzplanung im Wesentlichen an den erwarteten Produktionszahlen von XYZ in den U.S.A. ausgerichtet und damit Potential bei anderen Herstellern nicht berücksichtigt und es seien Umsatzrückgänge geplant. Im Bewertungsgutachten ist keine Planung vorgenommen worden, sondern es ist berichtet worden, dass die unternehmensinterne Planung der B AG für das TSS im Wesentlichen durch diese Zahlen „beeinflusst“ ist. Die Antragsgegnerin hat dazu erläutert, dass dieses hochwertige System zu ca. 60 % von XYZ für seine USA-Produkte abgenommen wird, zu weiteren 20 % von QQQ und von anderen Herstellern zu Anteilen von unter 10 %. Potentiale anderer Hersteller sind also berücksichtigt. Dass die Abnahmechancen begrenzt sind und daraus in der Planung leichte Umsatzrückgänge bei diesem Produkt resultieren, hat die Antragstellerin nachvollziehbar damit erklärt, dass Mitbewerber mittlerweile einfachere und preisgünstigere Systeme als Alternative zu dem technisch aufwändigen TSS entwickeln (siehe i.E. Antragserwiderung S. 37). Dabei handelt es sich um einen leichten Umsatzrückgang über den gesamten Planungszeitraum (BG Tz. 163), also über sechs Jahre hinweg, was deshalb nicht in Widerspruch dazu steht, dass im Halbjahresbericht der B AG zum 1. Halbjahr 2008 (Anl. A 7 der Antragsteller zu 66 ff) ein Umsatzplus gegenüber dem 1. Halbjahr 2007 vermeldet und für die (nähere) Zukunft, nach Umsetzung des US-Stufenplans zur zwingenden Ausrüstung von Neu-Pkw, geringere Zuwächse erwartet wurden. Dieser Befund deckt sich mit der Feststellung im Prüfbericht, dass aus dem genannten Grund zum Ende des Detailplanungszeitraums mit Umsatzrückgängen gerechnet wurde (PB S. 26).
66 
Da der Erwerb der B AG durch den Mutterkonzern der Antragsgegnerin die Organisations- und Vertriebsstrukturen unberührt gelassen hat (s.o.), ist auch in diesem Zusammenhang der Einwand, eine Nutzung des Vertriebsnetzes von W in den USA sei nicht berücksichtigt worden, unbegründet.
67 
Schließlich führt es auch nicht zur Unangemessenheit, dass die Planung ein durchschnittliches Umsatzwachstum des gesamten Geschäftsfeldes in der Detailplanungsphase von 5,6 % vorgesehen hat, und damit geringfügig unter dem Branchendurchschnitt von 5,9 % (BG Tz. 163) oder 6 % (so die Antragsteller 66 ff in ihrer Antragsbegründung) liegt. Die Planung hat sich am Produktportfolio des Unternehmens auszurichten und kann nicht einfach Branchendurchschnittswerte unbesehen übernehmen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat (Antragserwiderung S. 36 f). Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass die geringere Wachstumsrate in diesem Geschäftsfeld auch darauf zurückzuführen ist, dass trotz steigender Absatzmenge die Absatzpreise beim Produkt PTC-Zuheizer verfallen sind (siehe bereits BG Tz. 162). Zudem wurden auch hier Trends zu preiswerteren Produktlösungen erwartet (BG Tz. 58).
68 
ee) Fehlt geht die Rüge einiger Antragsteller, bei der Umsatzplanung für das Segment Handel/Aftermarkt seien die Absatzchancen, die sich aus der begrenzten Lebensdauer von Zünd- und Glühkerzen, die auch künftig ausgewechselt werden müssten, nicht ausreichend berücksichtigt. Diese ohnehin nur sehr pauschale Rüge setzt sich nicht konkret damit auseinander, dass zum einen durchgängig jedenfalls ein Umsatzwachstum in diesem Segment angenommen worden ist, wobei die unterschiedlichen Zahlen während des Detailplanungszeitraums im Bewertungsgutachten erklärt sind (BG Tz. 155, 157) und die Analyse auch der Vergangenheitswerte durch die sachverständigen Prüfer eine hohe Planungsgenauigkeit gezeigt hat (PB S. 25). Zum anderen hat die Antragsgegnerin unbestritten und einleuchtend erläutert, dass bei der Planung bereits aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit auch berücksichtigt wurde, dass sich Zünd- und Glühkerzen zunehmend als langlebige Verbrauchsprodukte und nicht mehr als Verschleißteile darstellen, was mit den sich ständig verlängernden Service- und Austauschintervallen nach den Empfehlungen der Fahrzeughersteller einhergeht (Antragserwiderung S. 38 f). Es leuchtet deshalb ein, dass Umsatzsteigerungen in diesem Segment nicht mit denjenigen im Segment Erstausrüstung in unmittelbarem Zusammenhang stehen müssen.
d)
69 
Auch die konkret zur Ergebnisplanung vorgebrachten Rügen belegen keine Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung.
70 
aa) Der von einigen Antragstellern beanstandete Anstieg der Materialkostenquote im Detailplanungszeitraum von 41 % auf 42,9 % ist schon für sich genommen nicht erheblich. Dass die Materialkosten stärker steigen (durchschnittlich 6,4 % p.a.) als der Umsatz (5 % p.a.), ist im Bewertungsgutachten eingehend mit der Veränderung des Produktmixes hin zu technologisch hochwertigen Produkten mit höherem Materialanteil erläutert (BG Tz. 166; siehe auch Antragserwiderung S. 39 ff). Ein weiterer Grund liegt danach in der zunehmenden Verlagerung der Wertschöpfung in die Endfertigung und damit der steigende Bedarf an Zukäufen von Vorprodukten. Ob ein solches Outsourcing, wie Antragsteller teils ausführen, mit Risiken verbunden ist, kann dahinstehen, denn es handelt sich um eine unternehmerische Entscheidung, auf der die Planung aufbaut, die wiederum Grundlage der Bewertung zu sein hat (s.o.). Dass es sich um unvertretbare Risiken handelte, wird auch antragstellerseits nicht behauptet. Außerdem steht dem mit diesem Teilaspekt erklärten Anstieg der Materialkostenquote teilweise ein Rückgang der Personalquote und auch der Fixkosten sowie die Umsetzung von Kostensenkungsprogrammen gegenüber (BG Tz. 166, 167). Die somit gebotene Gesamtbetrachtung dieser Aufwandspositionen lässt deshalb keine unvertretbare Planung und unangemessene Wertfindung erkennen.
71 
Soweit antragstellerseits und dann auch durch den gemeinsamen Vertreter unter dem Gesichtspunkt der Materialkosten die Produktion von Glühkerzen in Indien angesprochen worden ist, hat die Antragstellerin klargestellt, dass es nicht, wie antragstellerseits angenommen, um eine Art Outsourcing zur Verlagerung einer Produktion nach Indien ging, sondern um den Aufbau eines zusätzlichen Produktionsstandsorts zur Endfertigung, der aber die Lieferung der Vorprodukte aus Deutschland erforderte; damit sollte der indische Markt erschlossen werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009, S. 4, Bl. VI 1209). Damit war keine Reduzierung der Materialkosten, sondern eine Steigerung der Transportkosten verbunden (BG Tz. 169). Bedenken gegen die angesetzten Materialkosten insgesamt lassen sich daraus nicht herleiten.
72 
bb) Die Rüge, das ab 2008 laufende Effizienzsteigerungsprogramm oder die Schließung eines Werkes in Mexiko seien in der Planung nicht berücksichtigt, weil die Personalkostenquote von 2007 auf 2008 unverändert sei und weil sogar geplant sei, bis 2012 den Personalbestand moderat zu erhöhen, ist nicht schlüssig. Im Bewertungsgutachten ist dargestellt, dass sich die Personalaufwendungen von 2007 bis 2012 um durchschnittlich 3,4 % p.a. erhöhen, wobei auch eine jährliche Lohn- und Gehaltssteigerung in unterschiedlicher Höhe je nach Produktionsstandort angesetzt ist (BG Tz. 167). Die Erhöhung des Personalbestands ist im Wesentlichen mit zusätzlichem Personalbedarf ab 2011 bei der Produktion von Glühkerzen begründet (BG Tz. 167, vgl. auch die Zahlen für 2011 in Tz. 165: Steigerung um 6,3 % in 2011). Dies geht einher mit entsprechenden Umsatzzuwächsen. Denn gleichzeitig geht im Detailplanungszeitraum die Personalkostenquote von 17,3 % auf 16 % zurück, auch von 2010 auf 2011 (vgl. BG Tz. 165). Insgesamt stehen also weder die geplante Entwicklung im Detailplanungszeitraum noch der Umstand, dass die Quote von 2007 auf 2008 gleich bleibt, in Widerspruch zur Umsetzung des geplanten Effizienzsteigerungsprogramms, das im Übrigen vor allem die Straffung der Organisationsstruktur und der Optimierung der Produktionskapazitäten vorgesehen hat (VB S. 17) und nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bei der Planung berücksichtigt ist; in den o.g. Zahlen spiegelt sich dies wieder.
73 
Die Entwicklung des Personalaufwands und die sinkende Personalkostenquote stehen auch nicht in Widerspruch zur Schließung des Produktionsstandorts in Mexiko, wobei die mexikanische Gesellschaft Ende 2007 lediglich 76 Mitarbeiter beschäftigte (BG Tz. 41) bei 2.560 Mitarbeitern im gesamten Konzern weltweit (VB S. 19). Da die mexikanische Gesellschaft als Vertriebsgesellschaft weitergeführt werden sollte (BG Tz. 41), konnte allenfalls ein Teil ihrer Mitarbeiter abgebaut werden.
74 
cc) Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind von den Antragstellern zu 3 und 56 in ihrer Antragsbegründung mit der Begründung beanstandet worden, es handele sich um eine reine Kostenverrechnung, die im Gegensatz zu den Vorjahren den Investitionscharakter jener Aufwendungen ignoriere. Nach den Angaben im Bewertungsgutachten zu den Abschreibungen auf Sachanlagen im Jahr 2007 müssten 8.266 TEUR auf Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte entfallen sein. Der Ansatz der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung von rund 30 Mio. EUR jährlich sei deshalb nicht unerheblich zu hoch.
75 
Diese Bedenken greifen aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin führt dagegen zu Recht aus, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung auch vor 2008 überwiegend nach Maßgabe von IAS 38 sofort aufwandswirksam erfasst wurden und nur ein Teil aktiviert wurde. Das bestätigt der Geschäftsbericht 2007: Danach gab es im Jahr 2007 insgesamt 34,3 Mio. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, von denen 29,5 % aktiviert wurden (S. 35), das sind also rund 10,1 Mio. EUR (S. 35, vgl. auch S. 73). Der Rest - also ca. 24,2 Mio. EUR - wurde aufwandswirksam erfasst bei den Material-, Personal- und sonstigen Aufwendungen - in der Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren - , hinzu kamen Zuführungen zu Abschreibungen und Wertminderungen bei den Entwicklungsaufwendungen von rund 6,6 Mio. EUR (S. 73), so dass nach diesen Zahlen insgesamt ca. 30,8 Mio. EUR im Jahr 2007 für Forschung und Entwicklung im Konzernabschluss 2007 aufwandswirksam erfasst wurden (S. 67). Das entspricht in etwa dem Betrag, der im Bewertungsgutachten für das Jahr 2007 in der auf das Umsatzkostenverfahren umgestellten Darstellung genannt ist (BG Tz. 165). Angesichts dessen geht die Beanstandung sowohl der grundsätzlichen periodengerechten Berücksichtigung von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die auch im Umsatzkostenverfahren sofort zu erfassende Aufwendungen und Abschreibungen enthalten und insgesamt der Zyklizität dieser Aufwendungen nicht widersprechen, als auch ihrer Höhe von rund 30 Mio. EUR jährlich ins Leere.
76 
dd) Unschlüssig ist die weitere Rüge derselben Antragsteller, die im Bewertungsgutachten dargestellte Erhöhung der Abschreibungen (BG Tz. 174) entspreche der Handhabung in der Vergangenheit, nach der zuletzt Abschreibungen in etwa in der Höhe der Investitionen verrechnet werde, was ein untrügliches Zeichen dafür sei, dass die Verrechnung zu Lasten der Ergebnisse überhöht sei. Schon im Ausgangspunkt ist nicht richtig, dass die Abschreibungen in Höhe der Investitionen verrechnet wurden und werden. Dies gilt bereits für die Vergangenheit: lediglich im Rumpfgeschäftsjahr 2006 lagen die Abschreibungen leicht über den Investitionen, was mit Sonderabschreibungen erklärt wurde; im Geschäftsjahr 2004/2005 und dann in den Geschäftsjahren 2006 und 2007 haben die Investitionen die Abschreibungen deutlich übertroffen (siehe dazu Geschäftsbericht 2005, S. 41 mit S. 39; Geschäftsbericht 2007 Seite 35). Nach den in BG Tz. 174 wiedergegebenen Zahlen liegen die Abschreibungen auch im Detailplanungszeitraum deutlich unter den Investitionen, weshalb daraus auch kein „untrügliches Zeichen“ einer die Minderheitsaktionäre benachteiligenden Berechnung abzuleiten ist.
e)
77 
Die Kammer hat keine Bedenken dagegen, dass auf dieser Grundlage das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) für die Planjahre und den Zeitraum der ewigen Rente bestimmt worden ist.
78 
aa) Zunächst folgt das EBIT in den einzelnen Jahren des Detailplanungszeitraums als Rechenergebnis der im Einzelnen beanstandungsfrei geplanten Umsatz- und Aufwandspositionen (oben c) und d).
79 
Die daraus als Relation von EBIT und Umsatzerlösen abzuleitende EBIT-Marge von 9,2 % für das erste Planjahr 2008 bedarf nicht deshalb der Korrektur, weil im ersten Halbjahr 2008 eine Marge von 10 % erzielt worden sei, wie die Antragstellerin zu 53 ohne nähere Begründung meint. Die Rüge ist schon deshalb nicht schlüssig, weil sich tatsächlich im ersten Halbjahr nach dem Halbjahresbericht der B AG für das erste Halbjahr eine EBIT-Marge von nur 6,9 % ergeben hat (Anl. AG 9; im ganzen Jahr 2008 lag sie sogar nur bei 6,1 %, wie der Kammer aus dem Spruchverfahren über den Squeeze-Out bei der B AG bekannt ist). Es kommt hinzu, dass sich aus der tatsächlichen IST-Entwicklung nicht notwendig auf eine fehlerhafte Planung rückschließen lässt, dies zumal bei der tatsächlichen krisenhaften Entwicklung in 2008.
80 
bb) Gegen die Methodik bei der Überleitung des EBITS in die ewige Rente bestehen aus Sicht der Kammer ebenfalls keine Bedenken.
81 
Soweit einzelne Antragsteller rügen, dass insoweit keine Planzahlen im Bewertungsgutachten angegeben seien oder die Planung fehlerhaft sei u.ä. , geht dies schon deshalb fehl, weil der Ermittlung der Nettoausschüttungen in der ewigen Rente typischerweise keine konkreten Planungen mehr zugrunde liegen, sondern eine Fortschreibung der Planansätze des letzten Planjahrs als Annahme einer nachhaltigen, stetigen Entwicklung bis ins Unendliche erfolgt. Aus dem Grund trifft auch die Annahme des Gemeinsamen Vertreters schon im Ausgangspunkt nicht zu, die Bewertungsgutachter hätten Planungen des Unternehmens für die Jahre ab 2012 verändert.
82 
Die Werte für die Bestimmung der zu kapitalisierenden Ergebnisse ab dem Jahr 2013 sind methodisch sachgerecht aus den Ansätzen des letzten Planjahrs 2012 abgeleitet worden. Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, für die Phase der ewigen Rente auf den Werten des letzten Planjahres aufzusetzen und diese mit sachgerechten Bereinigungen in die Zukunft fortzuschreiben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 142 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 150 ff).
83 
(1) Dazu haben die Bewertungsgutachter in einem ersten Schritt die Umsatzerlöse des letzten Planjahres 2012 um weitere 2,5 % erhöht (BG Tz. 179), was von den sachverständigen Prüfern zu Recht als angemessen betrachtet wurde, da das hohe, über dem Branchendurchschnitt liegende Umsatzwachstum von durchschnittlich 5 % in den Detailplanungsjahren angesichts des unsicheren Marktumfeldes nicht ohne Weiteres für die Zeit nach 2012 angesetzt werden konnte (PB S. 26 f). Der angesetzte Wert liegt aber noch weit über der Wachstumsrate, die im Übrigen das Wachstum in der ewigen Rente abbildet (dazu unten 5. c). Es trifft also nicht zu, dass das Vorgehen insoweit nicht mit Anforderungen aus der Rechtsprechung (zitiert ist z.B. BayObLG AG 2002, 388 ff) vereinbart sei, dass für die zweite Phase nicht der durchschnittliche Umsatz der ersten Phase, sondern derjenige des letzten Jahres der ersten Phase anzusetzen sei.
84 
(2) In einem weiteren Schritt wurde dann das zu prognostizierende EBIT bezogen auf diesen Umsatzwert aus der durchschnittlichen EBIT-Marge der Jahre 2007 bis 2012 in Höhe von 10,1 % errechnet (BG Tz. 179). Das erscheint der Kammer sachgerecht, die hiergegen vorgebrachten Rügen überzeugen nicht.
85 
Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden und vertretbar, dass nicht das Ergebnis oder die EBIT-Marge des letzten Planjahres fortgeschrieben, sondern auf den Durchschnittswert der letzten Jahre abgestellt wird, insbesondere wenn es sich um eine von Konjunktur- und/oder Produktzyklen abhängige Branche handelt, wie sie bei Automobilzulieferern vorliegt (vgl. OLG München Beschluss vom 31.03.2008, 31 Wx 88/06, Juris Rn. 23; Beschluss vom 02.04.2008, 31 Wx 85/06, Juris Rn. 18).
86 
Die Festlegung eines Zeitraum von sechs Jahren, der der Durchschnittsbildung zugrunde liegt, - also des Detailplanungszeitraums und des vorausgegangenen Jahres 2008 - Beruht auf der unternehmensinternen Einschätzung des Vorstands der B AG, dass damit ein vollständiger Produktlebenszyklus abgebildet wird. Dies entspricht bereits dem im Geschäftsbericht 2007 angegeben durchschnittlichen Wert für die Dauer eines Produktzyklus und der darauf angepassten Abschreibungsdauer für die Entwicklungskosten (vgl. Geschäftsbericht 2007, S. 68, Anl. AG 26). Der Zeitraum wurde durch eigene Analysen der Bewertungsgutachter bestätigt (BG Tz.179) und von den sachverständigen Prüfern eingehend sowohl in Bezug auf die Verhältnisse der B AG als auch anhand von Marktschätzungen zur Ergebnisentwicklung der Branche geprüft und verifiziert (PB S. 27). Die Kammer hält dies und auch die weitere Darstellung in der ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüfer vom 24.11.2009 (Bd. VIa, S. 2 ff) für nachvollziehbar. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass nach den dortigen Ausführungen zum Ende der Detailplanungsphase keine nennenswerten Produktneueinführungen, zugleich aber weiter Aufwendungen für Forschung und Entwicklung geplant waren, nicht gegen die Zyklizität der Planungsphase sondern für die getroffenen Annahmen - wie oben ausgeführt (siehe etwa unter 2 a), befanden sich zum Bewertungsstichtag etliche Produkte in der Entwicklung, deren Markteinführung im Detailplanungszeitraum ab 2009 geplant war. Dass anschließend bis 2012 weiter in Forschung und Entwicklung investiert wurde, bedeutet nicht, dass daraus bis Ende 2012 marktreife Produkte hervorgegangen sein müssen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 15.01.2010 (S. 8 ff = Bl. VI 1278 ff) zu Recht auf den Zusammenhang zwischen den im Bewertungsgutachten im Einzelnen für das Geschäftsjahr 2007 und die Jahre des Detailplanungszeitraums dargestellten Entwicklungen der Umsätze sowie der Aufwendungen für die Entwicklung neuer Produkte und für die Investitionen zur Schaffung der Fertigungskapazitäten hingewiesen. Danach ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine Durchschnittsbildung über den Zeitraum von 2007 bis 2012 einen Zyklus über das Produktportfolio abbildet, der der Prognose einer nachhaltigen EBIT-Marge zugrunde gelegt werden kann. Das gilt um so mehr als der angesetzte Wert von 10,1 % eher im oberen Bereich der Branchenerwartungen liegt (PB S. 27).
87 
Die Kammer sieht die Plausibilität dieser Überlegung auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil bei der angenommenen Kombination der Umsatzerlöse für 2013 und dieser EBIT-Marge sowie der angenommenen Wachstumsrate von 1 % (siehe unten) erst im Jahr 2022 der EBIT-Wert des letzten Planjahres 2012 wieder erreicht wird. Es geht bei der Prognose der Werte für die ewige Rente nicht um eine konkrete Planung tatsächlich zu erzielender Umsätze und Ergebnisse, sondern um einen durchschnittlichen, gleichmäßig ansteigenden Wert für unendliche Zeit, der die in der Realität unvermeidlichen zyklischen Ergebnisschwankungen, nicht unmittelbar abbildet, diese aber über die anzusetzende EBIT-Marge berücksichtigen muss. Die Antragsgegnerin hat dazu im Schriftsatz vom 15.01.2010 (a.a.O. S. 12) richtig dargestellt, dass bei Fortführung der zyklischen Betrachtungsweise auch im Zyklus nach der Detailplanungsphase bei im Übrigen unveränderten Werten die EBIT-Werte diejenigen aus dem Detailplanungszeitraum überschreiten.
88 
cc) Der zusätzlich von den Antragstellern zu 53 und 66 ff erhobene Einwand, die aufgrund der faktischen Beherrschung durch den W-Konzern zu erwartenden Nachteilsausgleichszahlungen seien unzureichend berücksichtigt, weil sie für die ewige Rente nur über die Durchschnittsmarge und damit zu niedrig angesetzt seien, während eine fortschreitende Integration steigenden Nachteilsausgleich erwarten lasse, begründet nicht die Unangemessenheit der angebotenen Abfindung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einwand schon im Ausgangspunkt zutreffend ist und ob sich Nachteilsausgleichszahlungen unter einer nicht näher bestimmten „fortschreitenden Integration“, die jedenfalls nicht diejenige unter Geltung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sein könnte, in dem behaupteten Maße erhöhen würden. Überzeugend scheint eher die Erwiderung der Antragsgegnerin, dass es sich um Zahlungen wegen erhöhten Verwaltungsaufwands zur zusätzlichen Rechnungslegung nach US-GAAP handelte, der wegen fortschreitender Integration in die Rechnungslegungsprozesse der B AG stetig abnimmt, und dass im Übrigen mit der Entwicklung dieser Zahlungen diejenige des damit abgegoltenen Verwaltungsaufwands einhergeht, so dass die Zahlungen letztlich nicht bewertungsrelevant sind.
89 
Das wären sie selbst dann nicht, wenn dieser Punkt anders zu beurteilen wäre: Der Nachteilausgleich trägt nur marginal zum Ertragswert bei, so dass sich auf die angemessene Abfindung daraus auch dann keine spürbaren Auswirkungen ergeben würden, wenn die Ausführungen der Antragsteller richtig wären. Das Ansinnen, einen Durchschnittswert aus einem 8-Jahreszeitraum von 460 TEUR oder - so im späteren Schriftsatz vom 15.04.2009 - den Durchschnitt der letzten 4 Vergangenheitsjahre von 630 TEUR anzusetzen (gegenüber einem Durchschnitt aus den 6 Jahren 2007 bis 2012 von ca. 415 TEUR, wie er sich aus dem Ansatz der durchschnittlichen EBIT-Marge ergeben würde), würde sich bei im Übrigen unveränderten Parametern nur im einstelligen oder niedrigen zweistelligen Cent-Bereich (unter 15 Cent) auf die Abfindung je Aktie auswirken. Daraus folgt nicht, dass das Barabfindungsangebot auf Börsenwertbasis unangemessen ist.
f)
90 
Vergleichbar wenig bewertungsrelevant sind die Werte für die Beteiligungsergebnisse (BG Tz. 186), wobei seitens der Antragsteller Ziff. 23 ff deren Absinken im Detailplanungszeitraum hinterfragt wurde. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung nachvollziehbar mit der Erwartung rückläufiger Ausschüttungen bei der B E. GmbH wegen des prognostizierten Preisdrucks und damit rückläufiger Ergebnisse begründet. Selbst wenn im Übrigen kein Absinken, sondern ein gleichbleibender Wert oder auch ein Ansteigen zum erheblich höheren Ansatz in der ewigen Rente (vgl. BG Tz. 186) unterstellt würde, würde sich wiederum der anteilige Ertragswert der Aktie um nur wenige Cent ändern.
91 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Ergebnisbeiträge aus nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Beteiligungen in der Bewertung nicht berücksichtigt worden sind oder dass dies unklar wäre, weil es nach dem Beteiligungsergebnis auf S. 53 des Bewertungsgutachten (siehe Tz. 186) noch Beteiligungen gebe, die dort nicht erfasst und auch nicht gesondert bewertet worden seien, wie diese Antragsteller meinen. Im Bewertungsgutachten sind die einzelnen Beteiligungen der B AG aufgeführt und es ist dargestellt, inwieweit sie in den Konzernabschluss einbezogen sind (BG Tz. 31). Von den dort genannten Unternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen sind, sind insgesamt 6 Beteiligungsunternehmen als Sonderwert beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen angesetzt worden (BG Tz. 235; vgl. auch Antragserwiderung S. 52, 117; siehe dazu noch unten 6. b). Die Darstellungslücke im Bewertungsgutachten zu den drei übrigen dieser Unternehmen hat die Antragsgegnerin mit ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag geschlossen, dass dort die drei Unternehmen B E. GmbH, IB TB.V. und B Pvt. Ltd, Indien, erfasst sind (Antragserwiderung vom 13.01.2009, S. 51). Es ist auch nicht unklar, sondern eindeutig, dass die im Bewertungsgutachten dargestellten Vergangenheitswerte auf den Konzernabschlüssen der B AG beruhten. Das ist in BG Tz. 86 ff dargestellt und wird belegt durch den Vergleich der dort aufgeführten Zahlen mit denjenigen aus den Konzernabschlüssen in den Geschäftsberichten der Jahre 2005 bis 2007. Damit sind auch die Planzahlen für den Detailplanungszeitraum auf dieser Basis entwickelt, so dass die Ergebnisbeiträge der in den Konzernabschluss einbezogenen Beteiligungen erfasst sein müssen. Das ist mit dem Hinweis auf diese differenzierte Erfassung aller Beteiligungsunternehmen auch Ergebnis der Prüfungshandlungen der sachverständigen Prüfer (PB S. 22 oben).
92 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Ergebnisse aus der 49%-igen Beteiligung an dem indischen Unternehmen at-equity bewertet wurden (siehe dazu die Ergänzung der sachverständigen Prüfer vom 24.11.2009, S. 1, Bd. VI a). Die Beanstandung der Antragsteller zu 53 und 66 ff in ihrer Stellungnahme hierzu, es sei einzig sachgerecht, die Ergebnisse des indischen Tochterunternehmens in ihrer „tatsächlichen Höhe“ anzusetzen, weil der indische Markt Wachstumschancen biete, ist nicht nachvollziehbar. Da die B AG nur eine Minderheitsbeteiligung von 49 % an dem indischen Unternehmen hält, kann es auch nur zu diesem Anteil zum Unternehmenswert der B AG beitragen. Diesen Wertbeitrag nach der Equity-Methode zu bestimmen, bei der der Wert des Eigenkapitals angesetzt wird, erscheint der Kammer sachgerecht, zumal dieses Unternehmen ab 2012 nur 1 bis 2 % des Umsatzes und des EBITS des B-Konzerns beiträgt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.06.2010, S. 4, Bl. VI 1334).
g)
93 
Das im Detailplanungszeitraum von 3.395 TEUR in 2008 bis auf -58 TEUR in 2013 - Beginn der ewigen Rente - sinkende Zinsergebnis (BG Tz. 186 f, PB S. 28) wurde nach diesen Darstellungen aus der Finanzbedarfsrechnung des Unternehmens fortentwickelt und mit prognostizierten Zinssätzen verzinst, die 4 % für die kurzfristige Anlage der betriebsnotwendigen Liquidität sowie 5,5 % für die Verbindlichkeiten im Detailplanungszeitraum betragen haben (Antragserwiderung S. 49 ff). Dies ist nicht dahingehend zu beanstanden, dass sich infolge der Planungsannahmen zur Gewinnthesaurierung sowie der erheblichen nicht betriebsnotwendigen Liquidität ein höheres Zinsergebnis errechnen müsste. Für die thesaurierten Ergebnisanteile wurde nach dem im Bewertungsgutachten dargestellten Bewertungsmodell vielmehr unmittelbar eine steuerfreie fiktive Ausschüttung an die Aktionäre angenommen, wobei die im Detailplanungszeitraum und auch in der ewigen Rente für die Thesaurierung geplanten oder angenommenen Beträge (siehe Tabelle in BG Tz. 186, 2. Zeile) im jeweiligen Zeitraum auf den Bewertungsstichtag abgezinst und als Barwert dem Unternehmenswert zugeschlagen wurde (BG Tz. 187, 191, 230; PB S. 36 f; siehe dazu gleich unter 3.). Die nicht betriebsnotwendige Liquidität von 53,2 Mio. EUR wurde ebenfalls als Sonderwert zum Stichtag dem Unternehmenswert zugeschlagen (BG Tz. 233; PB S. 37 f). Es war deshalb folgerichtig, diese fiktiv ausgeschütteten Beträge nicht in die Ermittlung des Zinsergebnisses einzubeziehen, da sie nach diesem Modell nicht mehr für eine verzinsliche Anlage zur Verfügung stehen. Die Abgrenzungen und Ableitungen dieser beiden genannten Positionen auch im Hinblick auf den Finanzierungsbedarf des Unternehmens wurde von den sachverständigen Prüfern untersucht und durch eigene Plausibilisierungsrechnungen nachvollzogen (PB S. 28, 38), wobei sich auch ergeben hat, dass ein unterstelltes Belassen der nicht betriebsnotwendigen Liquidität im Unternehmen zulasten des Unternehmenswerts ginge, weil die höheren Zinserträge die entfallende Hinzurechnung als Sonderwert nicht ausgleichen könnten (Ergänzung der sachverständigen Prüfer vom 24.11.2009, S. 6 f, Bd. VI a).
3.
94 
Unbegründet sind auch die Bewertungsrügen zu den Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen.
a)
95 
Nicht begründet ist das Ansinnen einiger Antragsteller, jegliche Ausschüttung „tunlichst zu unterlassen“, um so die Besteuerung auf Anteilseignerebene zu vermeiden, und stattdessen sinnvollerweise mit den Gewinnen Aktienrückkaufe zu tätigen. Diese Annahme wäre schon realitätsfern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 274); die Antragsgegnerin wendet zu Recht ein, dass die Bewertung auf eine realitätsnahe Betrachtung zielt und deshalb nach einem realistischen Ausschüttungsverhalten zu fragen ist. Sie stünde ferner in Widerspruch dazu, dass Aktionäre bei Bestehen eines ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns (§ 58 Abs. 4 AktG) grundsätzlich ein Recht auf eine Mindestdividende haben, das sie nach Maßgabe von § 254 Abs. 1 AktG nach den Erfahrungen der Kammer auch geltend machen, wenn keine entsprechende Gewinnverwendung beschlossen wird. Auch der Erwerb eigener Aktien unterliegt nach § 71 AktG Beschränkungen, die einer weitreichenden Verwendung thesaurierter Gewinne zu diesem Zweck entgegen stehen (OLG Stuttgart a.a.O.). Schließlich wäre ein Absehen von jeglicher Ausschüttung im Bewertungsmodell nicht mit dem auch für die Ausschüttungspolitik geltenden Grundsatz vereinbar, dass jedenfalls für die erste Phase die Unternehmensplanungen zugrunde zu legen sind.
b)
96 
Für die Detailplanungsjahre wurde deshalb zur Recht die konkrete Unternehmensplanung herangezogen, die eine konstante Ausschüttung von jährlich 11 Mio. EUR vorsieht, was einer Ausschüttungsquote von 34 bis 24 % entspricht (BG Tz. 186, 188 ff); dies ist von den Antragstellern - abgesehen von der grundsätzlichen Beanstandung nach oben a) - im Detail nicht gerügt worden und auch nicht zu beanstanden.
97 
Die Kammer hat aber auch keine Bedenken gegen den Ansatz einer Ausschüttungsquote von 50 % in der ewigen Rente, die von etlichen Antragstellern als generell oder im Hinblick auf die Quote in der Planungsphase als den Aktionären nachteilig gerügt wird. Bei der Bewertung wurde damit der Vorgabe des IDW S 1 2008 Rechnung getragen, dass sich die Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente nicht am Durchschnitt des Unternehmens in der Vergangenheit oder der Planung für den Detailplanungszeitraum, sondern am Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage bzw. des Durchschnitts anderer Unternehmen orientieren soll. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann und die außenstehenden übrigen Aktionäre nicht zur Reduzierung der Steuerbelastung eine noch höhere Thesaurierung fordern können. Ein Ansatz im Rahmen einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote von 40 bis 70 % ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 271 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, Juris Rn. 125 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 156 ff).
98 
Wie bereits ausgeführt (oben 2. g) ist die „Verwendung“ der thesaurierten Ergebnisanteile, d.h. der Ansatz der Barwerte bei fiktiver unmittelbarer Ausschüttung an die Aktionäre, methodisch nicht zu beanstanden. Die Frage, die die Antragsteller zu 59 und 60 aufwerfen, wieso die Abzinsung mit einem abweichenden Kapitalisierungsfaktor vorgenommen worden sei, ist vom sachverständigen Prüfer bereits im Prüfbericht aus S. 36 unten und im Bewertungsgutachten Tz. 230 dahingehend beantwortet worden, dass hier nicht erst ein Zufluss zum (späteren) Zeitpunkt der Gewinnausschüttung unterstellt, sondern ein im jeweiligen Geschäftsjahr kontinuierlich anfallender Wertbeitrag angenommen wurde; wie sich aus dem Vergleich der Kapitalisierungsfaktoren (BG Tz. 229 und 231) ergibt, geht dieses Vorgehen bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung nicht zulasten des Unternehmenswerts.
c)
99 
Ohne Erfolg verlangen die Antragsteller zu 45 bis 47, dass bei einem Nennwert pro Aktie von 2,60 EUR eine „steuerfreie Nennwertrückzahlung“ in Höhe von 1,60 EUR anstelle einer betragsgleichen steuerpflichtigen Dividende hätte erfolgen können, was eine nicht zu vernachlässigende Steuerersparnis von 0,42 EUR pro Aktie ergeben würde. Die Antragsteller meinen damit, dass - bei der hier vorliegenden Stückaktie - der auf die Aktie entfallende anteilige Wert des Grundkapitals im Wege einer Kapitalherabsetzung auf den nach § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG zulässigen Mindestbetrag von 1 EUR herabgesetzt werden könnte und dies eine steuerfreie Ausschüttung von 1,60 EUR je Aktie ermögliche (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009, S. 8, Bl. VI 1213). Dieser fiktive Ansatz ist aber nicht nur deshalb nicht geboten, weil er einer Entscheidung der Geschäftsleitung bedürfte, die nicht vorliegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.03.2008, 31 Wx 88/06, Juris Rn. 51; OLG München, Beschluss vom 02.04.2008, 31 Wx 85/06, Juris Rn. 47), und weil er sogar betragsmäßig die im Detailplanungszeitraum geplante Dividende von 11 Mio. EUR jährlich übersteigen würde. Die Kapitalherabsetzung wäre auch nur auf der Grundlage eines mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschlusses möglich (§ 222 Abs. 1 AktG), dessen Zustandekommen weder geplant noch prognostizierbar ist. Im Übrigen würde ein Betrag von 0,42 EUR alleine oder in der Zusammenschau mit etwaigen anderen Korrekturen schon kaum eine relevante Abweichung von dem im Bewertungsgutachten angegebenen anteiligen Ertragswert von 61,84 EUR je Aktie ausmachen und erst recht keine unangemessene Festsetzung der angebotenen Barabfindung von 71,32 EUR belegen.
4.
100 
Auf der Grundlage des bei der Bewertung angewandten Standards IDW S 1 2008 (bzw. ES 2007, siehe oben II. vor 1.) wurde zutreffend eine Nachsteuerbetrachtung vorgenommen, die die steuerlichen Auswirkungen auf den Unternehmenswert abbildet (vgl. IDW S 1 2008 Tz. 43 ff). Dabei werden die Auswirkungen persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt. Bei den vorliegenden Bewertungsarbeiten wurde insgesamt die nach der Unternehmenssteuerreform ab 2009 in Kraft gesetzte Abgeltungssteuer mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % zuzüglich eines Solidaritätszuschlag von 5,5 % hieraus, insgesamt also von 26,375 % angesetzt (PB S. 36). Dies rechtfertigt sich daraus, dass auch die Dividenden für das Geschäftsjahr 2008 erst im Jahr 2009 mit dem entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss fällig werden und dementsprechend der Besteuerung nach der ab 2009 geltenden Rechtslage unterliegen (vgl. PB S. 36), so dass etwa zu Recht für den gesamten Detailplanungszeitraum die Nettoausschüttungen nach diesem selben Steuerabzug angesetzt wurden (BG Tz. 186, vorletzte Zeile in der Tabelle; Tz. 230 f). Dass außerdem die Thesaurierungen komplett ohne Abzug persönlicher Steuern der Diskontierung zugeführt wurden, obwohl diese in der Realität etwa über Kursgewinne zu realisieren wären (vgl. BGH Tz. 230), deren Besteuerung von der somit für Bewertungszwecken zu prognostizierenden Haltedauer abhinge, geht insofern zugunsten der Abfindungshöhe (vgl. PB S. 36, vierter Absatz). In diesen Punkten ist die Nachsteuerbetrachtung auch nicht gerügt worden. Konsequenterweise sind die Auswirkungen persönlicher Steuern auch bei der Diskontierung zu berücksichtigen, was in diesem Kontext sogleich unter 5. behandelt wird.
5.
101 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zum Stichtag der Hauptversammlung zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammen; da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist zudem ab den Jahren der ewigen Rente, d.h. hier ab den Jahren 2013 ff ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen. Die gegen die im Bewertungsgutachten angenommenen und auch vom sachverständigen Prüfer für angemessen erachteten Ansätze sind entweder nicht begründet oder sie wirken sich nicht dahin aus, dass sich bei einer gebotenen oder möglichen Korrektur im Wege richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) ein über dem Abfindungsangebot liegender Abfindungsbetrag ergibt.
a)
102 
Der Basiszins soll dem durchschnittlichen landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage entsprechen. Für die Ertragswertberechnung kommt es nicht auf Werte der Vergangenheit oder auf einen aktuellen Stichtagswert an, sondern auf eine Prognose des in der Zukunft nachhaltig erzielbaren Nominalzinses. Nach dem heutigen und in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Stand der Bewertungspraxis ist dieser Basiszins bei angenommener unendlicher Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens anhand von Zinsstrukturkurven herzuleiten (siehe etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 165 ff; vgl. auch IDW S 1 2008 Tz 117). Hier sind die Bewertungsgutachter unter Heranziehung der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum 01.12.2007 bis 29.02.2008 zu einem Durchschnittswert von 4,735 % gelangt, den sie auf 4,75 % aufgerundet haben (PB S. 30 zu BG Tz. 196 ff). Ob diese - antragstellerseits teils gerügte - Aufrundung berechtigt war, kann dahingestellt bleiben, da sie sich nur marginal im einstelligen Centbereich beim anteiligen Ertragswert je Aktie auswirkt und damit weder isoliert noch in der Gesamtschau das Abfindungsangebot als unangemessen erscheinen lässt. Aus diesem Vorsteuerwert errechnet sich unter Ansatz des Steuersatzes von 26,375 % (oben 4.) ein Nachsteuerwert von 3,5 % (BG Tz. 226, PB S. 30).
b)
103 
Der Basiszins ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 ZPO zu schätzen ist. „Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird.“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 287).
104 
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter nach den Ausführungen im Bewertungsgutachten zur Ermittlung des Risikozuschlags die Capital-Asset-Pricing-Method (CAPM) herangezogen haben, bei der eine aus der langjährigen Differenz (Überrendite) am Markt beobachtbarer Renditen von Aktien und quasi risikofreier Anleihen ermittelte durchschnittliche Marktrisikoprämie (bb) mit einem unternehmensspezifischen Beta-Faktor (cc) multipliziert wird. Angesichts der gebotenen Nachsteuerbetrachtung kann diese Methode in der Variante des sog. TAX-CAPM angewandt werden (vgl. dazu BG Tz. 202), mit der seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens bei der Besteuerung zunächst berücksichtigt werden sollte, dass Zinseinkünfte, Dividenden und Kursgewinne einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einer Vielzahl von Spruchverfahren, in denen Antragsteller dieselben Einwendungen grundsätzlicher Art gegen die Anwendung des CAPM und insbesondere des TAX-CAPM vorgebracht haben, wie sie auch im vorliegenden Verfahren Gegenstand mehrerer Bewertungsrügen sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederholt zu diesen Einwendungen Stellung genommen und an der Anwendbarkeit auch in seiner neueren Rechtsprechung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse und Argumente, die in den dortigen Verfahren teils inhaltlich übereinstimmend mit den Einwänden einiger Antragsteller im vorliegenden Verfahren, teils sogar darüber hinaus vorgebracht worden sind, festgehalten; insoweit kann zunächst Bezug genommen werden auf die Entscheidungen OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff und insbesondere Rn. 197 bis 206 zum TAX-CAPM; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 209 ff, 255 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 174 bis 187, je mit weiteren Nachweisen zum Stand der Diskussion und Rechtsprechung sowie zu vorausgegangenen Entscheidungen). Insbesondere mit der weiteren Entscheidung vom 17.10.2011, 20 W 7/11, hat sich das OLG Stuttgart nochmals mit den neueren Stellungnahmen für und wider die Anwendung von CAPM und TAX-CAPM auseinandergesetzt - auch mit dem (dort so bezeichneten) „Privatgutachten“ des Wirtschaftsprüfers F, dessen dortige Ausführungen zum Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren beim TAX-CAPM in sein weiteres Gutachten vom 10.11.2009 (Anl. ASt. 5 zum Schriftsatz des Gemeinsamen Vertreters vom 08.01.2010, nach Bl. VI 1255) übernommen worden sind und dort weitergeführt werden. Danach hält das Oberlandesgericht Stuttgart weiterhin daran fest, dass es ungeachtet der wissenschaftlich umstrittenen Details und der dabei diskutierten Schwächen in der Anwendung des theoretischen Modells auf einen realen Sachverhalt oder auch in seinen Modifikationen anlässlich geänderter steuerlicher Rahmenbedingungen vertretbar ist, wenn bei Bewertungsanlässen wie dem Vorliegenden das CAPM u.a. schon mangels besserer Alternativen herangezogen wird und wenn auch das TAX-CAPM zur Anwendung gelangt, sofern der Bewertungsstichtag im zeitlichen Geltungsbereich des steuerlichen Halbeinkünfteverfahrens liegt. Auf die umfangreichen Ausführungen in diesem Beschluss kann Bezug genommen werden (a.a.O. Juris Rn. 293 bis 312).
105 
Dies gilt auch nach der Unternehmenssteuerreform. Der Standard IDW S 1 in der Form des Entwurfs 2007 oder der Endfassung 2008 sehen auch weiterhin die Anwendung des TAX-CAPM vor (IDW S 1 2008 Tz. 92, 118 ff). Diese erübrigt sich nicht schon deshalb, weil mit der Abgeltungssteuer Zinseinkünfte, Dividenden und Kursgewinne nicht mehr unterschiedlich, sondern mit einem nominell einheitlichen Steuersatz besteuert werden. Da die im Zeitlauf unterschiedliche, etwa von der Haltedauer abhängige Realisierung der jeweiligen Gewinneinkünfte zu unterschiedlichen effektiven Steuersätzen führt, die teils unter dem nominalen Abgeltungssteuersatz liegen können, bedarf es weiterhin einer Berücksichtigung dieser Steuereffekte, wozu das TAX-CAPM in abgewandelter Form dienen soll (vgl. dazu unter verschiedenen Gesichtspunkten etwa Hachmeister/Wiese, Wpg. 2009, 54, 61; Jonas Wpg 2009, 826 ff; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler, WpG 2007, 765 ff).
106 
Das erscheint auch deshalb akzeptabel, weil auch die Ermittlung eines Risikozuschlags nach dem CAPM nur Ausgangspunkt für eine wertende Betrachtung sein kann (Ballwieser, Wpg Sonderheft 2008, S. 106).
107 
bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es dann auch nicht zu beanstanden, dass im Bewertungsgutachten als Nachsteuer-Marktrisikoprämie ein Wert von 5 % angesetzt worden ist.
108 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung traf es auf Akzeptanz, dass unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ein Wert von 5,5 % als Nachsteuer-Marktrisikoprämie angesetzt wurde (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 220 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 192 ff; Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 198; Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 284, jeweils bei Anwendung des IDW S 1 2005 mit TAX-CAPM; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11. 2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 ff; Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Rn. 61 f). Dieser Nachsteuer-Wert war aus dem korrespondieren Wert einer Vorsteuer-Marktrisikoprämie von 4,5 % abgeleitet, wie er nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rahmen einer Bewertung nach dem Modell des IDW S 1 2000 angesetzt worden war (siehe zur Herleitung im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 230 bis 232; vgl. auch Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 740 f; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 116). Ein solcher Vorsteuer-Wert von 4,5 % ist schon in früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geschätzt worden, wobei auch eine Abwägung verschiedener Ansätze und Überlegungen vorgenommen und dabei letztlich ein Zwischenwert zwischen einem arithmetischen und einem geometrischen Mittel von Werten aus langjährigen Betrachtungszeiträumen nach unterschiedlichen Studien mit abweichenden Ergebnissen angesetzt worden ist (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05, Juris Rn. 49 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 25/05, Juris Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 159 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 213 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 148). Nichts anderes gilt für den korrespondieren Nachsteuerwert von 5,5 % bei Überleitung in das Modell nach IDW S 1 2005 (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 229 bis 232; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 197; vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.). Dies ist unter weiterer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte und mit bekannten und neuen Argumenten und Literaturauffassungen, wie sie auch einige Antragsteller in diesem Verfahren vor, in und nach der mündlichen Verhandlung noch einmal vorgebracht haben, erneut vom OLG Stuttgart in weiteren Beschlüssen bekräftigt worden. Dort wird u.a. nochmals betont, dass der genannte Wert aus einer Gesamtbetrachtung einer Vielzahl einschlägiger Studien und Übersichten zum Umfang von Überrenditen von Aktien gegenüber Renten resultiert - einschließlich derjenigen, an denen die Antragsteller zu 46 und zu 47 beteiligt waren (ZSteu 2011, 47) -, dass in die Überlegungen auch der bislang unentschiedene Meinungsstreit darum, ob ein arithmetischer oder geometrischer Mittelwert zu bilden ist, mit einer vermittelnden Lösung Eingang gefunden hat, und dass letztlich der gefundene Wert von 5,5 % ungefähr in der Mitte der Bandbreite der zur Diskussion gestellten möglichen Werte liegt, von denen keiner wissenschaftlich eindeutig als richtig oder falsch bezeichnet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 188 bis 197; zuletzt ausführlich Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 313 bis 384; Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, Juris Rn. 157 ff; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 bis 134).
109 
Diese Überlegungen sind übertragbar auf die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die gleichmäßige Besteuerung durch die Abgeltungssteuer auf die Marktrisikoprämie haben kann. Nach den Empfehlungen oder Vorgaben des IDW soll die geänderte und letztlich höhere Besteuerung im Grundsatz durch höhere Renditeerwartungen der Anleger mit dem Ziel, möglichst die Nachsteuerrendite unverändert zu halten, ausgeglichen werden können, wobei allerdings anzunehmen sei, dass diese Erwartungen durch die Unternehmen teilweise, aber nicht komplett erfüllt werden können. Dabei wird differenziert zwischen dem Zeitraum von der Verabschiedung der Unternehmensteuerreform im Bundesrat am 07.07.2007 bis zum 31.12.2008 und dem Zeitraum ab Inkrafttreten ab 01.01.2009. Für Bewertungsstichtage im erstgenannten Zeitraum wird angenommen, dass Kursgewinne aus den bis dahin gehaltenen Anlagen im Hinblick auf die steuerrechtlichen Übergangsvorschriften noch nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, was bei Annahme einer hälftigen Verteilung der Renditen auf Kurs- und Dividendengewinne zu einer hälftigen effektiven Besteuerung von 13,19 % führen würde und schließlich bei der genannten Annahme einer steigenden, aber nur teilweise erfüllbaren Renditeerwartung zu identischen Vor- und Nachsteuermarktrisikoprämien von je 5 %. Für die Zeit ab 2009 werden nach diesen Überlegungen auch Kursgewinne von der Abgeltungssteuer erfasst, wobei unter Berücksichtigung längerer Haltedauern bis zur Realisierung von Kursgewinnen ein effektiver Steuersatz von 19,78 % und eine niedrigere Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5 % angenommen werden (siehe zur Begründung und Ableitung im Einzelnen Wagner/Saur/Willershausen a.a.O.; ferner die Darstellung bei Dörschell/Franken/Schulte a.a.O. S. 114 ff; vgl. auch PB S. 31 f).
110 
Da der hier maßgebliche Bewertungsstichtag 21.05.2008 in den erstgenannten Zeitraum fällt, wurde - in Übereinstimmung mit der Empfehlung des IDW - von den Bewertungsgutachtern eine Marktrisikoprämie nach Steuern von 5 % angesetzt (BG Tz. 203), was auch von den sachverständigen Prüfern gebilligt wurde (PB S. 31 f). Auch die Kammer hält dies bis auf Weiteres für vertretbar. Die Überlegungen zu den Auswirkungen der Steuerrechtsänderung auf die Marktrisikoprämie Bhen auf Annahmen zur Reaktion der Anleger und der Unternehmen auf die geänderte Besteuerung. Sie stoßen in der Fachliteratur - auch über die aus dem Kreis der Bewertungspraktiker schreibenden Autoren hinaus - nicht ohne Weiteres nur auf Ablehnung, sondern eher auf abwartende Beschreibung mit dem Hinweis, dass empirische Erkenntnisse bislang nicht vorliegen und betriebswirtschaftliche Theorien keine eindeutige Antwort hierauf geben (vgl. etwa Hachmeister/Wiese a.a.O. S. 62 m.w.N.; Ballwieser Wpg. Sonderheft 2008, S 102, 108). Im Grundsatz gebilligt wurden diese Erwägungen in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt, das für den Stichtag 29.08.2007 sogar an einer Nachsteuer-Marktrisiko-Prämie von 5,5 % festgehalten hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 115 ff; ebenso im Beschluss vom 02.03.2012, 21 W 11/11, Juris Rn. 61, zu einem Stichtag im November 2007). Es hat dabei dem die Marktrisikoprämie senkenden Effekt der Abgeltungssteuer eine gegenläufige Risikoerhöhung infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise gegenübergestellt (a.a.O. Rn. 119, 129), die ab 2007 zwar noch nicht in ihren späteren konkreten Entwicklungen vorhersehbar war, wobei aufgrund der Subprime-Krise ab 2007 aber zumindest eine erhöhte Unsicherheit der Marktentwicklung und damit eine im Ansatz erkennbare Finanzkrise schon zum fraglichen Bewertungsstichtag angelegt war (a.a.O. mit Rn. 93 ff). Auswirkungen dieser Krise auf die Marktrisikoprämie werden in der Fachliteratur wiederum kontrovers beurteilt: risikoerhöhende Effekte werden u.a. unter Hinweis auf eine Relation zwischen risikolosem Zins und Risikoprämie in Abrede gestellt (Knoll, Bewertungspraktiker 2012/1, S. 11 ff), aber auch mit unterschiedlicher Begründung - intuitive Erwartung erhöhter Unsicherheit und Risikoaversion, implizite Ermittlung erwarteter Renditen -, angenommen (vgl. die vom OLG Frankfurt a.a.O. zitierten Ruiz de Vargas/Zollner, Bewertungspraktiker 2010/2, 2, 5 ff; Schneller/Schwendener/Elsaesser, Der Schweizer Treuhänder 2010, 658 ff; ferner Zeidler/Tschöpel/Bertram, Bewertungspraktiker 2012/1, S. 2 ff). Nach einer empirischen Untersuchung der impliziten Marktrisikoprämie soll diese von Vorkrisenwerten (Zeitraum Januar 2006 bis Januar 2008) zwischen 4 % und 5 % bereits ab Ende Januar 2008 als frühzeitige Reaktion auf erste Anzeichen der Krise deutlich und dann bis Ende 2008 auf über 8 % gestiegen und bis Juli 2009 auf diesem Niveau geblieben sein, um dann bis Februar 2011 auf einen Wert von immer noch 6,61 % zu fallen (Bassemir/Gebhardt/Ruffing, Zur Diskussion um die (Nicht-)Berücksichtigung der Finanz- und Schuldenkrisen bei der Ermittlung der Kapitalkosten, http://www.accounting.uni-frankfurt.de/fileadmin/gebhardt/BassemirGebhardtRuffing2012.pdf, S. 16 f).
111 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die geprägt sind durch das zeitliche Zusammentreffen von Steuerrechtsänderung und sich abzeichnender krisenhafter Entwicklung, sowie des weiten Meinungsspektrums zu ihren Auswirkungen, gelangt die Kammer zu der Ansicht, dass auch insoweit jedenfalls im Ergebnis der angenommene Wert von 5 % für den Bewertungsstichtag im Mai 2008 innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liegt, auch unter dem Gesichtspunkt der Fortführung des unter dem Halbeinkünfteverfahren für akzeptabel gehaltenen Werts von 5,5 %.
112 
Das vom gemeinsamen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.01.2010 vorgelegte Privatgutachten vom 10.11.2009 (Anl. ASt. 5 zu diesem Schriftsatz, nach Bl. 1255) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Wie in dem Gutachten ausgeführt ist, knüpft es an ein anderes Gutachten desselben Verfassers an, das in dem unter Az. 20 W 2/08 beim OLG Stuttgart anhängigen Verfahren vorgelegt worden war, und es behandelt in erster Linie die Änderungen beim IDW S 1 aus der Fassung 2005 gegenüber der Vorversion aus dem Jahr 2000. In dem dortigen Verfahren hat sich das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 18.12.2009 mit der in diesem Gutachten geäußerten Kritik an der Anwendung des CAPM befasst (Juris Rn. 204 ff), diese aber für nicht durchgreifend gehalten und letztlich sogar mit weiterer Argumentation die Anwendung des TAX-CAPM und die Verwendung der o.g. Werte für die Marktrisikoprämie befürwortet (a.a.O. Rn. 213 ff). Abgesehen davon kommt es auf die Überlegungen und daraufhin in dem Gutachten angestellten Alternativberechnungen auf der Grundlage des IDW S 1 in der Fassung 2000 nicht entscheidungserheblich an: wäre dieser Standard mit allen von den späteren Fassungen abweichenden Methoden anzuwenden, dann wäre konsequenterweise eine Marktrisikoprämie vor Steuern von 4,5 % anzusetzen, wie sie das OLG Stuttgart in ständiger Rechtsprechung für richtig gehalten hat (a.a.O. Rn. 209 m.w.N.). Damit rechnet die in Anl. II zum Gutachten durchgeführte Alternativberechnung, die zu einem anteiligen Ertragswert von 75,69 EUR führt. Dieser liegt nur ca. 6 % über dem Abfindungsangebot von 71,32 EUR. Eine solche geringe Abweichung lässt das Abfindungsangebot nicht als unangemessen erscheinen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 255 ff).
113 
cc) Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen den Ansatz des aus einer Peer-Group abgeleiteten Beta-Faktors von 0,81 im ersten Planjahr bis zu - abhängig vom Verschuldungsgrad - 0,85 im letzten Planjahr und in der ewigen Rente.
114 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält. Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus. Dabei misst der Betafaktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass der im Rahmen des CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermittelnder Zukunftswert ist. Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf hinreichend aussagekräftiger Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 208 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 136).
115 
(1) Es somit nicht zu beanstanden, dass der eigene, aus historischen Kursdaten ab-geleitete Beta-Faktor der B AG nicht herangezogen worden ist, der nach den Feststellungen der sachverständigen Prüfer bei einem 2-Jahreszeitraum mit wöchentlichen Intervallen vor dem 15.02.2008 bei 0,026 und bei einem 5-Jahreszeitraum mit monatlichen Intervallen bei 0,333 lag (Ergänzung der sachverständigen Prüfer vom 24.11.2009, Anlagen in Fach 2, Bd. VI a; vgl. auch BG Tz. 204).
116 
Es kommt nicht darauf an, ob diese Werte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil sie statistisch nicht hinreichend signifikant sind. Allerdings läge die Korrelation R², wie sie sich aus den o.g. ergänzenden Unterlagen des sachverständigen Prüfers ergibt, mit Werten von 0,001 für den 2-Jahres-Beta und 0,124 für den 5-Jahres-Beta unter den Werten, die für einen statistisch signifikanten Beta-Faktor sprechen könnten (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 247; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011, 20 W 14/08, Juris Rn. 268; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 140). Demgegenüber könnte das Ergebnis des t-Tests für den 2-Jahres-Beta mit einem t-Wert von 1,984 bei einem 95 % - Konfidenz-intervall noch über dem kritischen Wert liegen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 247), während der Test beim 5-Jahres-Beta wegen zu geringer Anzahl von Datenpunkten keinen Wert hervorgebracht hat. Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, inwieweit das Bestimmtheitsmaß oder Ergebnisse des t-Tests überhaupt brauchbare Kriterien für die Heranziehung von Beta-Faktoren darstellen (siehe zu dieser Fragestellung etwa OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 141; Dörschell/Franken/ Schulte a.a.O., S. 130 ff, 136; Knoll Wpg. 2010, 1106 ff; Franken/Schulte, Wpg. 2010, 1110 ff) und wo gegebenenfalls die kritischen Werte liegen.
117 
Die Heranziehung eigener Beta-Faktoren der B AG ist zu Recht jedenfalls im Hinblick auf die geringen Handelsumsätze und die nicht ausreichende Liquidität der Aktie abgelehnt worden.
118 
Die geringe Liquidität bzw. ein geringer Handel beeinträchtigen die Aussagekraft eines Beta-Faktors und in der Literatur vorgeschlagene Korrekturverfahren, wie sie antragstellerseits teils angeführt werden, sind umstritten und können dieses Problem nicht zwingend beheben (ausführlich hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 255; Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 211, auch z.B. zu Erhardt/Novak, AG Sonderheft 2005, 3; Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 165 ff; Beschluss vom 08.07.2011, 20 W 14/08, Juris Rn. 259; Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 394 ff, je m.w.N.).
119 
Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin wurden im Jahr 2004, also im Wesentlichen vor der Mehrheitsübernahme durch die Antragsgegnerin noch 20.507 Aktien pro Handelstag gehandelt, dagegen im Jahr 2005 im Durchschnitt täglich 4.473 Aktien pro Tag, im Jahr 2006 noch 2.539 Stück pro Tag und im Jahr 2007 noch 2.189 Stück pro Tag. Nach den Angaben im Prüfungsbericht ist davon auszugehen, dass sich das Handelsvolumen noch weiter verringerte: im Jahreszeitraum 01.03.2007 bis 29.02.2008 wurden zwar wie zuvor an allen Handelstagen Aktien gehandelt, insgesamt aber nur ca. 508.000 Aktien (PB S. 41). Dies macht im Schnitt bei ca. 250 Handelstagen 2.032 Aktien pro Tag oder 0,114 % des Streubesitzes aus, wie er sich am Ende dieses Zeitraums darstellte. Die sachverständigen Prüfer haben im Hinblick darauf, dass also in diesem Jahreszeitraum nur ca. 28,5 % des Streubesitzes gehandelt wurden, eine Marktenge für naheliegend gehalten (PB S. 41). Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sich aus den Meldungen zur Überschreitung von Meldeschwellen ergibt, dass der Handel nach der Mehrheitsübernahme durch die Antragsgegnerin auch deshalb verknappt war, weil der FreeFloat zu einem wesentlichen Teil von institutionellen Investoren gehalten wurde (Protokoll vom 25.09.2009, S. 10, Bl. VI 1215).
120 
Zudem weist die Antragsgegnerin zu Recht auf die Entwicklung der Bid-Ask-Spreads hin, die jedenfalls zusammen mit anderen Daten wie den gehandelten Volumina ein Kriterium für die Liquidität der Aktie sein können: eine höhere relative Geld-Brief-Spanne spricht für geringere Liquidität (vgl. etwa Creutzmann, Bewertungspraktiker 2012, 56, 57: wichtigste Liquiditätskennzahl; Dörschell/Franken/Schulte a.a.O. S. 136 ff). Nach mehrfachem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin stieg diese Spanne kontinuierlich von 0,91 % in 2005 über 1,46 % in 2006 auf zuletzt 1,7 % in 2007 an. Dies war aus Sicht der sachverständigen Prüfer, die die Kammer teilt, letztlich ausschlaggebend dafür, den eigenen Beta-Faktor, der sich für die B AG ermitteln lässt, wegen fehlender Liquidität für nicht aussagekräftig zu halten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2009, S. 9, Bl. VI 1214).
121 
Abgesehen davon darf nicht aus dem Auge verloren werden, dass auch die Ermittlung eines aus historischen Kursverläufen abgeleiteten Beta-Faktors nur als Grundlage für die zukunftsbezogene Schätzung des Risikozuschlags dienen kann (vgl. etwa OLG Frankfurt a.a.O., Juris Rn. 143, siehe auch oben vor (1)).
122 
Es ist aber schon zweifelhaft, ob sich Rückschlüsse auf das künftige individuelle Unternehmensrisiko aus einem historischen Kursverlauf ziehen lassen, der für einen Zeitraum beobachtet wird, in dem bereits eine Übernahmeabsicht mitgeteilt war. Eine solche Veröffentlichung lässt regelmäßig erwarten, dass der Kurs Sondereinflüssen ausgesetzt ist, die Preisbildung also nicht mehr alleine durch die Informationen über Unternehmensdaten, sondern mit oder gar maßgeblich durch Übernahmeerwartungen bestimmt wird und der Kurs damit geringeren oder jedenfalls nicht risikoabhängigen Schwankungen ausgesetzt ist; deshalb wird in der Literatur von der Heranziehung von Beta-Faktoren aus einem Zeitraum nach Bekanntwerden von Übernahmeabsichten oder Gerüchten hierüber abgeraten (siehe etwa Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 143 f). Hier hatte die Antragsgegnerin bereits gegen Ende Jahr 2004 zunächst die Mehrheit an der B AG übernommen und daraufhin ein öffentliches Kaufangebot mit einem Preis von 67,50 EUR abgegeben.Die Antragsgegnerin trägt in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht und unbestritten vor, dass sich bereits vor der Übernahme durch die Antragsgegnerin infolge steigender Aktienkäufe der Großaktionärin C. Group spekulative Einflüsse auf den Kurs der B-Aktie ergeben konnten, dass dieser jedenfalls infolge des Preises aus dem Übernahmeangebot gegen Schwankungen nach unten abgesichert war und dass dieser Effekt auch weiter bis zum Erreichen der 75 % - Schwelle anhielt. Bei der Historie kann ein Beta-Faktor, der aus einem Kursverlauf ganz oder teilweise nach diesen Ereignissen abgeleitet wird, nicht ohne Weiteres als aussagekräftig für das künftige Risiko angesehen werden (vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011, 31 O 179/08 KfH AktG).
123 
Das rechtfertigt allerdings auch nicht ohne Weiteres die Heranziehung des Beta-Faktors aus einem 5-jährigen Zeitraum oder gar eine weitere Verlängerung der Messperiode. Bei einem Rückgriff auf eine weiter entfernte Vergangenheit, verringert sich erst recht die Verlässlichkeit einer Fortschreibung in die Zukunft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 251, 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 222; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 204). Dies gilt insbesondere angesichts des von der Antragsgegnerin angeführten Gesichtspunkts, dass sich die Risikostruktur der B AG in den fraglichen Jahren verändert hat, vor allem weil der Umsatzanteil des Geschäftsfelds Elektronik und Sensorik von knapp 20 % im Geschäftsjahr 2002/2003 auf rund 34 % im Geschäftsjahr 2007 gestiegen ist und damit dem Anteil des Geschäftsfelds Dieselkaltstart mit rund 37 % nahe gekommen ist (Schriftsatz vom 15.01.2010, S. 30 f, Bl. VI 1300 f); das höhere Risiko soll danach aus der geringeren Fertigungstiefe und der höheren Entwicklungsintensität resultieren.
124 
Mögen diese Umstände auch schwer zu quantifizieren sein, so können sie doch für eine Gesamtschau zur Plausibilisierung des Risikofaktors herangezogen werden. Dazu gehören auch die weitere Lage des Unternehmens wie das Marktumfeld, das wie schon oben behandelt durch einen zunehmenden Margendruck und sich verschärfenden Wettbewerb gekennzeichnet war. Solche Umstände haben zwar bereits im Rahmen der Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Ergebnisse Einfluss auf die Festlegung der Erwartungswerte (s.o.); sie haben aber auch Bedeutung für das beim Kapitalisierungszins zu berücksichtigende Risiko, inwieweit die prognostizierten Ergebnisse tatsächlich eintreten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 257 bis 266; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 183 ff).
125 
Insgesamt erscheint jedenfalls unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte nicht plausibel, dass sich bei Verwendung des Beta-Faktors aus einem 2-Jahreszeitraum mit einem Wert von Null oder nahe Null ein Risikozuschlag von Null oder nahe Null ergibt und damit die B-Aktie hinsichtlich ihrer Risikobeurteilung einer risikolosen Anleihe praktisch gleichgestellt wäre. Auch bei Verwendung eines Beta-Faktors von 0,333 würde sich ein Risikozuschlag von ca. 1,66 % ergeben. Dagegen zeigt die Gesamtbetrachtung der Unternehmenssituation, dass das Risiko der B AG nicht in diesem wesentlichen Ausmaß unter dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios, unter einer vergleichbaren Peer-Group oder auch unter dem Branchenrisiko (dazu unten) liegen und stattdessen einen Wert nicht mehr weit von Null haben kann, wie er in solchen Größenordnungen sonst allenfalls bei der Bewertung von Immobiliengesellschaften mit geringem Vermietungsrisiko als angemessen erachtet worden ist (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2008, 20 W 9/06, Juris Rn. 81; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06, Juris Rn. 40).
126 
Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter den Beta-Faktor aus einer Peer-Group abgeleitet haben.
127 
(2) Die Rügen gegen die Auswahl der Unternehmen, aus der die Peer-Group zusammengestellt wurde, und gegen die Ableitung des Beta-Faktors hieraus sind nicht begründet. Die Unternehmen sind im Bewertungsgutachten im Einzelnen bezeichnet und charakterisiert, ihre Auswahl ist damit begründet, dass international tätige Automobilzulieferer mit vergleichbarem - wenn auch nicht identischem Angebotsspektrum - ausgewählt worden sind (BG Tz. 208 ff, zu den einzelnen Unternehmen Tz. 211 ff). Dies ist von den sachverständigen Prüfern aufgrund einer eigenen Analyse des Automobilzuliefersektors überprüft worden mit einem Ergebnis, das der von den Bewertungsgutachtern getroffenen Auswahl entsprach, die deshalb für angemessen befunden wurde (PB S. 34).
128 
Es ist nicht zu beanstanden, dass dabei auch ausländische Unternehmen einbezogen worden sind. Die Vergleichbarkeit mit dem zu bewertenden Unternehmen ist dadurch nicht in Frage gestellt, wenn sowohl dieses wie die Peer-Group-Unternehmen vergleichbar in bedeutendem Umfang auf ausländischen Märkten tätig sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20 W 11/08, Juris Rn. 212; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07 Juris Rn. 227; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, 21 W 7/11, Juris Rn. 145). Das ist hier der Fall, denn sowohl die B AG als auch die ausländischen und inländischen Peer-Group-Unternehmen sind international tätig und zählen nach der Darstellung im Bewertungsgutachten die führenden Automobilhersteller zu ihrer Kundschaft. Im Übrigen würde eine - von der Kammer nicht für richtig gehaltene - Beschränkung auf die drei deutschen Unternehmen zu einem unverschuldeten Beta-Faktor von 0,78 (Median) bzw. 0,80 (Mittelwert) führen, was nicht so weit vom angesetzten Faktor liegt, dass dadurch der anteilige Ertragswert nennenswert in die Nähe des Abfindungsangebots gerückt würde.
129 
Auch im Übrigen ist die Auswahl der einzelnen Unternehmen im Bewertungsgutachten detailliert begründet worden: Danach gehören diese Unternehmen nicht nur alle zumindest mit wesentlichen Geschäftsbereichen zur Zulieferbranche, sondern sie führen jedenfalls teilweise ähnliche Produkte im Bereich Zündungs- oder Dieselstarttechnik oder Elektronik und Sensorik im Portfolio, vier der acht Unternehmen sind für Kernprodukte der B AG sogar Mitbewerber. Auch die Heranziehung von Zulieferern mit anderen Automobilteilen ist deshalb gut vertretbar, weil sie als weltweit agierende Zulieferer der Automobilindustrie von dieser abhängig und damit ähnlichen Risiken ausgesetzt sind, teils ebenfalls Produkte für den Bereich Dieseltechnologie anbieten und weil sie in ähnlicher Weise mit herausgehobenen Produkten eine starke Marktstellung einnehmen (siehe i.E. Antragserwiderung S. 95 ff).
130 
Es kommt hinzu, dass der so gefundene unverschuldete Beta-Faktor mit einem Wert von 0,81 (Median) nicht nur ein geringeres Risiko als das Marktportfolio ausweist, sondern auch im Branchenvergleich immer noch relativ niedrig liegt; er erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel. Die von den sachverständigen Prüfern mit ihrer Ergänzung vom 24.11.2009 übersandten Unterlagen zu einschlägigen Betas zur Automobilzulieferbranche aus zwei- und fünfjährigen Zeiträumen (a.a.O. Fach 5) weisen für die europäischen Indizes Beta-Faktoren von rund 1,1 aus, für einen Index der US-Unternehmen 0,826 bzw. 0,945 und lediglich für einen Index von Unternehmen rein aus dem asiatisch-pazifischen Raum niedrige Beta-Faktoren von ca. 0,5 und 0,2.
131 
Schließlich war es auch sachgerecht, die jeweils festgestellten Beta-Faktoren der Peer-Group im Hinblick auf die unterschiedliche Verschuldung der beteiligten Unternehmen zu bereinigen (siehe die Darstellung in der Antragserwiderung S. 104) und aus den dann unverschuldeten Werten den Median 0,81 zu ermitteln. Ebenso war es sachgerecht, dann diesen Faktor für die einzelnen Planjahre und den Ansatz in der ewigen Rente an den jeweiligen Verschuldungsgrad (siehe die Werte PB S. 35), wie er sich aus der Unternehmens- und Finanzplanung der B AG ergibt, anzupassen (dazu BG Tz. 223). Auch diese Anpassung an den Verschuldungsgrad - „Levern/Relevern“ - (siehe dazu etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 272, 281) ist von den sachverständigen Prüfern nachvollzogen und als angemessen bestätigt worden (PB S. 34). Dies ist nicht zu beanstanden.
132 
Aus dem Produkt von Marktrisikoprämie (5 %) und Beta-Faktor (0,81 für das erste Planjahr) ergibt sich somit ein Risikozuschlag von 4,05 %. Dieser Wert erscheint auch als Endwert im Hinblick auf die Situation der Vergleichsunternehmen oder der Branche und auch auf das Marktumfeld plausibel (siehe schon oben cc).
c)
133 
Für die Phase der ewigen Rente, in der nachhaltige, nicht mehr im Detail geplante, nominal gleich bleibende Ergebnisse angesetzt sind, ist der Kapitalisierungsfaktor um einen Wachstumsabschlag zu reduzieren, um die für diese Phase zu erwartenden wachstumsbedingten Veränderungen der Überschüsse abzubilden. Dabei geht es zum einen um Inflationsausgleich, wobei es entscheidend darauf ankommt, inwieweit das Unternehmen in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite an die Kunden weiterzugeben oder durch Rationalisierungsmaßnahmen aufzufangen. Zum anderen dient der Abschlag auch der Darstellung von Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem Wachstumspotential des Unternehmens. Angesichts dessen muss der Wachstumsabschlag nicht in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 432 ff).
134 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1 % ist im Bewertungsgutachten mit den sich nach Planung und Prognose aufzeigenden Wachstumschancen des Unternehmens und der möglichen Entwicklung des Marktumfelds begründet worden (BG Tz. 225 mit Tz. 178). Die sachverständigen Prüfer haben dies untersucht und näher begründet (PB S. 35): danach war zugrundezulegen, dass Zulieferunternehmen wachsendem Preis- und damit Margendruck der Herstellerseite mit einer Vertragsgestaltung unterliegen, die über die Laufzeit eines Vertrags bzw. Produkts zu Preissenkungen führt (vgl. auch Pohl/Thielen in Drukarczyk/Schüler, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 25), so dass die Teuerungsrate nicht verlässliche Grundlage für die Bemessung des künftigen Gewinnwachstums sein kann. Unter Berücksichtigung dieser unternehmens- und branchenspezifischen Gesichtspunkte und der prognostizierten Entwicklung des weltweiten Automobilmarktes haben sie den angesetzten Abschlag für angemessen gehalten. Dies ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, auch mit Blick darauf, dass Wachstumsabschläge von 1 % auch sonst mehrfach für die Zulieferbranche in der Rechtsprechung anerkannt worden sind (vgl. etwa OLG München Beschluss vom 31.03.2008, 31 Wx 88/06, Juris Rn. 23; Beschluss vom 02.04.2008, 31 Wx 85/06, Juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05; Juris Rn. 58).
d)
135 
Mit den danach gewonnen Kapitalisierungszinssätzen - zur Zusammensetzung im Einzelnen auf der Grundlage der o.g. Faktoren wird auf BG Tz. 61, PB S. 35 Bezug genommen - ist methodisch korrekt der Barwert durch Abzinsung berechnet worden.
136 
Keinen Bedenken begegnet, dass für den Zeitpunkt der Diskontierung der erwarteten Nettoausschüttungen auf den 30.6. des Folgejahres als dem typisierten Datum der Dividendenzahlung abgestellt worden ist (BG Tz. 229). Dies ist den Aktionären nicht nachteilig, weil für die Zwischenzeit seit Geschäftsjahresende ein Beitrag der Dividende zum Zinsergebnis in die Bewertung eingeflossen ist (PB S. 36).
137 
Demgegenüber wurde bei der Diskontierung der Wertbeiträge aus Thesaurierung auf den kontinuierlichen Zufluss abgestellt, was die kaum nennenswert abweichenden Kapitalisierungsfaktoren erklärt (siehe oben 3 b).
6.
138 
Auch die Rügen zu den angesetzten Sonderwerten des nicht betriebsnotwendigen Vermögens geben keinen Anlass zur Festsetzung einer höheren Abfindung.
a)
139 
Der Ansatz nicht betriebsnotwendiger Liquidität begegnet keinen Bedenken. Die in erster Linie hiergegen erhobenen Rügen, dass es an einer nachvollziehbaren Darstellung zur Abgrenzung und zu den verbleibenden betriebsnotwendigen Mitteln fehle und dass insoweit keine Prüfung stattgefunden habe, sind nicht gerechtfertigt. Die Bewertungsgutachter haben auf der Grundlage der Planung von Investitionen und Ausschüttungen den Finanzbedarf zuzüglich einer Liquiditätsreserve zur Sicherung der operativen Geschäftstätigkeit ermittelt, so dass überschüssige Liquidität von 53.200 TEUR als Sonderwert ausgewiesen werden konnte (BG Tz. 233). Diese Abgrenzung haben die sachverständigen Prüfer mit eigenen Plausibilitätsrechnungen nachvollzogen und deshalb für angemessen gehalten (PB S. 38). Sie haben zur Liquiditätsreserve auch dargestellt, dass bei dieser Berechnung zum Ende des Detailplanungszeitraums liquide Mittel von 30.000 TEUR verbleiben, die aufgrund der Erfahrungswerte der unmittelbaren Vergangenheit zur Abdeckung von Liquiditätsschwankungen und regelmäßig wiederkehrenden Auszahlungen notwendig sind (a.a.O.). Angesichts dessen war eine weitergehende Ausschüttungsannahme, die nicht mehr die konkrete Unternehmensplanung berücksichtigt, nicht gefordert, wie sie die Antragsteller zu 40 bis 42 im Ergebnis mit ihrer Rüge verlangen, das Bewertungsgutachten enthalte keine Ausführungen zur Auflösung von Kapital- oder Gewinnrücklagen und zur Berücksichtigung als Sonderwert beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Schlüssige Bedenken gegen die Abgrenzung und den eingesetzten Wert ergeben sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zu 72 und 73 angeführten Umstand, dass laut dem Halbjahresbericht der B AG für das erste Halbjahr 2009 an die W Europe GmbH zum Jahresende 2008 Darlehen von 120.000 TEUR und später 130.000 TEUR ausgereicht waren, denn dies betrifft Vorgänge nach dem Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, die nicht bewertungsrelevant sind. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 15.06.2010 darauf hingewiesen, dass zum Bewertungsstichtag lediglich ein Darlehen in Höhe von 35.000 TEUR gewährt war (vgl. auch BG Tz. 97).
140 
Auch ein Verzicht auf die Ausschüttungsannahme war nicht geboten. Auf die Nachfrage des gemeinsamen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, ob die Ausschüttung der nichtbetriebsnotwendigen Liquidität vor- oder nachteilig ist, haben die sachverständigen Prüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2009 (Bd. VIa) das Ergebnis einer Szenariorechnung zur Verprobung des Werteffekts dargestellt (S. 6 f): dabei wurde unterstellt, dass die nicht betriebsnotwendige Liquidität nicht (ohne Steuerabzug) ausgeschüttet, sondern im Betrieb bleibt und damit positive Effekte auf das Zinsergebnis hat, das aber der Besteuerung unterliegt. Neben den höheren Zinserträgen sinkt auch der Verschuldungsgrad auf Null, was wiederum niedrigere Kapitalisierungszinsen zur Folge hat. Die daraus resultierende Erhöhung des Ertragswerts erreicht nicht den Sonderwert von 53.200 TEUR, der im Gegenzug wegfallen würde. Somit geht die Annahme einer Ausschüttung dieses Betrags zugunsten des Unternehmenswerts (siehe schon oben zu 2 g).
141 
Die Kammer hat insgesamt weder gegen die Abgrenzung noch gegen die Ausschüttungsannahme durchgreifende Bedenken.
b)
142 
Auch der Ansatz der Beteiligungen, die als Sonderwert berücksichtigt worden sind, begegnet keinen Bedenken. Wie schon ausgeführt (oben 2. f) sind die nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Beteiligungsunternehmen der B AG, soweit sie nicht zum Beteiligungsergebnis beitragen, vollständig als Sonderwert berücksichtigt worden. Der Gesamtwert von 456.000 EUR wurde dergestalt ermittelt, dass jeweils der höhere bilanzielle Buchwert oder anteilige Eigenkapitalwert angesetzt wurde (BG Tz. 235). Die Antragsgegnerin führt zu Recht aus, dass angesichts des geringen Gesamtwerts, der sich nur marginal auf den Unternehmenswert auswirkt (unter 1 %), eine abweichende Bewertung etwa nach Rekonstruktionswerten, außer Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand stünde (Antragserwiderung S. 117).
c)
143 
Als nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen sind zwei Grundstücke angesetzt worden, die im Bewertungsgutachten im Einzelnen genannt sind (BG Tz. 234). Dort ist auch im Wesentlichen ausgeführt, wie die Grundstückswerte ermittelt worden sind und dass dabei Immobilienexperten der Bewertungsgutachter hinzugezogen worden sind. Außerdem sind Markterhebungen vorgenommen und örtliche Makler befragt worden (PB S. 38). Die sachverständigen Prüfer haben dies überprüft und keine Beanstandung gefunden. Aus beiden Berichten geht hervor, dass eines der Grundstücke erheblich kontaminiert war, dies aber nicht wertmindernd berücksichtigt worden ist. Angesichts des dennoch auch geringen Anteils von ca. 1 % des Unternehmenswerts kann der angesetzte Wert zugrunde gelegt werden. Einer Vorlage oder Einholung von Wertgutachten bedarf es nicht, denn es wären dadurch keine Korrekturen zu erwarten, die den Unternehmenswert dem erheblich höher bemessenen Abfindungsangebot auch nur annähern könnten.
d)
144 
Zu Unrecht rügen einige Antragsteller, dass aus dem „Enteignungsbericht“ der immaterielle Wert der Marke B AG und weiterer der B AG gehörender Marken hervorgehe. Diese Rüge, wortgleich und standardmäßig seit einigen Jahren immer wieder in Spruchverfahren vorgebracht, übersieht nicht nur, dass es in diesem Verfahren nicht um einen Squeeze-Out mit Übertragungs- oder „Enteignungsbericht“ geht; offensichtlich ist sie ohne Bedacht aus anderen Antragsschriften kopiert worden und deshalb schon kaum als konkrete Rüge des verfahrensgegenständlichen Abfindungsangebots anzusehen. Abgesehen davon wird mit der Rüge auch übersehen, dass Marken wie andere betriebsnotwendige Vermögensgegenstände keiner gesonderten Bewertung bedürfen. Verfügt ein Unternehmen über Marken, unter denen es seine Produkte am Markt anbietet, so tragen die Marken zur Generierung von Umsätzen bei - dies ist ihre Zweckbestimmung - und sie gehören als immaterielle Vermögensgegenstände zum betriebsnotwendigen Vermögen. Dazu bedarf es dann auch keiner gesonderten Erwähnung in einem Bericht oder Bewertungsgutachten, denn diese sind nicht mit unnötigen Aufzählungen dazu zu überfrachten, welche Produktionsmittel und sonstigen Vermögensgegenstände, die zur Erzielung der Erträge benötigt werden, kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind.
7.
145 
Ohne Erfolg bringen einige Antragsteller vor, angesichts der fortschreitenden Integration der B AG in den W-Konzern seien Synergie-Effekte, etwa aus Einsparungen bei Forschung und Entwicklung oder beim Vertrieb, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Soweit die alleine relevanten unechten Synergieeffekte nicht schon ohnehin in der Unternehmensplanung berücksichtigt waren, wurden sie für die Unternehmensbewertung ermittelt (BG Tz. 182, weiter aufgeschlüsselt in der Antragserwiderung S. 120) und dem Betriebsergebnis zugerechnet (BG Tz. 185). Dass sich keine weiteren nennenswerten Effekte bei Forschung und Entwicklung oder beim Vertrieb erzielen lassen, folgt schon daraus, dass sich die Produktpaletten der beiden (Teil-)Konzerne nicht überschneiden und die Vertriebsorganisationen deshalb weitgehend getrennt geführt wurden (siehe oben 2 c) bb)).
8.
146 
Damit ist im Ergebnis ein nicht zu beanstandender Unternehmenswert von 618.429.000 EUR bzw. 61,84 EUR je Aktie angesetzt worden (BG Tz. 238 f, 286). Er ist zusätzlich im Rahmen der in BG Tz. 243 ff dargestellten vergleichenden Marktbewertung plausibilisiert worden, die jedenfalls keine Unterbewertung ergeben hat (siehe dazu auch noch PB S. 39 f). Unter dem Gesichtspunkt des Unternehmenswerts auf der Grundlage fundamentaler Unternehmensdaten erweist sich deshalb die weit höher angebotene Abfindung von 71,32 EUR nicht als unangemessen.
III.
147 
Ohne Erfolg wird beanstandet, dass ein Substanz- oder ein Liquidationswert nicht ermittelt oder näher dargestellt worden sei.
1.
148 
Ein Substanzwert als bloßer Teilrekonstruktionswert, der nur einzelne Vermögensgegenstände und nicht den Wert eines Unternehmens als Ganzes berücksichtigt, ist zur Unternehmensbewertung ungeeignet (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 205 ff, 1115 ff; LG München I, Beschluss vom 30.12.2009, 5 HK O 15746/02, Juris Rn. 46) und wäre ein den Minderheitsaktionären nachteiliger Ansatz. Von seiner Ermittlung ist zu Recht abgesehen worden (PB S. 16; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 248 ff).
2.
149 
Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Vertragsbericht jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 247). So verhält es sich auch hier. Im Bewertungsgutachten ist ausgeführt, dass eine überschlägige Ermittlung vorgenommen wurde, die unter der Berücksichtigung der stillen Reserven aus Grundstücken und aus immateriellen Werten wie insbesondere Marken, ferner unter Berücksichtigung der Passivposten und weiterer Liquidationskosten einen weit unter dem Ertragswert liegenden Betrag ergeben hat (BG Tz. 240 ff). Das ist von den sachverständigen Prüfern geprüft und dabei bestätigt worden (PB S. 16). Angesichts dessen bedurfte es keiner eingehenden Darstellung der für die Abfindung irrelevanten Ergebnisse.
IV.
150 
Ein Ausspruch zur Verzinsung der Barabfindung, wie verschiedentlich beantragt, ist nicht erforderlich, weil sich die Verzinsung aus dem Gesetz ergibt (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG).
D.
151 
Der feste Ausgleich (§ 304 AktG) ist mit dem angebotenen Betrag von 4,23 EUR nach Körperschaftssteuer nicht angemessen festgesetzt. Die Kammer hält einen Betrag von 4,72 EUR für angemessen.
I.
152 
Es ist zunächst im Ausgangspunkt zutreffend, dass nicht der festgesetzte Abfindungsbetrag, sondern der ermittelte anteilige Ertragswert je Aktie in Höhe von 61,48 EUR verrentet worden ist (einschließlich des Wertbeitrags aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen).
153 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als nicht gebundenes Unternehmen ausschütten könnte. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden. Das gilt auch dann, wenn dieser unter dem für die Abfindung maßgeblichen Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstehenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 480 f).
154 
Zugunsten des Ausgleichsbetrags und auch in der Sache zu Recht ist dabei der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Übereinstimmung mit der neueren Literatur und Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 247; Paulsen in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 89; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 61 f; Popp, Wpg. 2008, 23, 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 217 f) und mit der nach Kenntnis der Kammer bis heute gängigen Bewertungspraxis nicht unberücksichtigt geblieben (vgl. auch PB S. 45: „ökonomisch geboten“). Ob dies nur insoweit gilt, als die Vermögensgegenstände auch Erträge bringen oder zur Veräußerung anstehen (so wohl OLG Stuttgart a.a.O.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 501), bedarf keiner Entscheidung. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls bei der Liquidität und dem Körperschaftsteuerguthaben vor und bedarf für die Beteiligungen und die beiden im Bewertungsgutachten beschriebenen Grundstücke keiner Klärung, weil sie angesichts ihres marginalen Beitrags zum Unternehmenswert rechnerisch keine Auswirkung auf den mit zwei Nachkommastellen festzusetzenden Betrag des Rentenwerts haben.
II.
155 
Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen dagegen zum Teil durch.
1.
156 
Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter für die Verrentung einen Mischzinssatz herangezogen haben, der als mittlerer Wert zwischen dem risikolosen Basiszinssatz und dem risikoangepassten Kapitalisierungszinssatz bestimmt worden ist (BG Tz. 273). Zur Begründung ist ausgeführt, dass damit der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen wird: das Risiko der Ausgleichszahlung ist nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung vergleichbar, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wieder auflebt. Deshalb ist es gerechtfertigt, einen unter dem vollen Kapitalisierungszins, aber über dem quasi risikolosen Basiszins liegenden Verrentungszinssatz anzusetzen. Diese Vorgehensweise ist von den sachverständigen Prüfern als angemessen bezeichnet worden (PB S. 44 f) und in der Rechtsprechung weithin anerkannt (vgl. nur die ausführliche Darstellung bei OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 494 bis 505 m.w.N. zur Rechtsprechung und zum Stand der Literatur). Auch die Kammer hält diese Überlegungen für eine geeignete Grundlage zur Schätzung des Verrentungszinssatzes (§ 287 ZPO).
2.
157 
Letztlich ist es auch richtig, einen Betrag vor persönlicher Einkommensteuer der Anteilseigner festzulegen. Die Ausgleichszahlung unterliegt wie die Dividende in vollem Umfang der Abgeltungssteuer. Es muss deshalb sichergestellt sein, dass der Aktionär nach dem Steuerabzug auf der Grundlage des Steuersatzes von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag einen Betrag zu freien Verfügung hat, der der Dividende nach Steuern entspricht.
158 
Nicht überzeugend ist aber die Ermittlung und Verwendung eines Verrentungszinssatzes vor persönlicher Einkommensteuer von 6,84 % als Mittelwert zwischen dem Basiszins vor Einkommensteuer von 4,75 % und einem im Bewertungsgutachten nicht näher begründeten Kapitalisierungszins vor Einkommensteuer von 8,93 % (BG T. 274, 276). Nach der Erläuterung der sachverständigen Prüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2009 (Bd. VIa, S. 8) wurde dabei von den Bewertungsgutachtern offensichtlich angenommen, dass der Vorsteuerwert hälftig auf steuerbare Dividendengewinne - „Ausschüttungsquote 50 %“ - und somit hälftig auf nicht zu versteuernde Kursgewinne entfalle, weshalb bei der Ableitung eines Vorsteuerzinssatzes aus dem Nachsteuerkapitalisierungszins nur für die Hälfte ein mit dem Steuersatz 26,375 % belastender Steueranteil, mithin also 1,18 % hinzugesetzt wurden (m.a.W: Ist nur die Hälfte der Rendite mit Steuern belastet, so ergibt dies einen effektiven Steuersatz von 26.375 % : 2 = 13,188 %. Somit entsprechen die Nettoeigenkapitalkosten von 7,75 % einem Anteil von 86,813 % an den Brutto-Eigenkapitalkosten. Diese auf 100 % hochgerechnet ergeben 8,927 % oder gerundet 8,93 %). Diese Herleitung überzeugt die Kammer ebenso wenig wie die weitere Argumentation der Beklagten in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2010 (S. 32 = Bl. VI 1302), bei einer Rückrechnung mit dem vollen Steuersatz ergebe sich keine Homogenität zwischen der Ermittlung des Unternehmenswerts unter Berücksichtigung unterschiedlicher Besteuerung ausgeschütteter und thesaurierter Gewinne einerseits und dessen Transformation in einen jährlichen Ausgleich andererseits. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags geht es nur darum, den ermittelten Unternehmenswert zu verrenten, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Wertbeiträgen er sich zusammensetzt und inwiefern diese der Besteuerung der Anteilseigner unterliegen.
159 
Abgesehen davon erscheint es auch nicht ohne Weiteres plausibel, dabei eine Ausschüttungs- und Thesaurierungsquote von je 50 % zu unterstellen, die nicht berücksichtigt, dass der Ausgleichsbetrag bereits für die Planjahre zu leisten ist, in denen, wie oben ausgeführt, eine erheblich geringere Ausschüttungsquote angenommen wurde. Würde im Hinblick darauf eine barwertäquivalente Ausschüttungsquote ermittelt, die im Hinblick auf die niedrigeren Ausschüttungsquoten in den Planjahren jedenfalls unter 50 % liegen würde (erst recht, wenn noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen in die Betrachtung einbezogen würde), hätte dies im oben genannten Rechenmodell eine geringere Steuerlast, damit einen geringeren Risikozuschlag und also auch eine geringere Marktrisikoprämie vor Einkommensteuer zur Folge, die mithin unter der Marktrisikoprämie nach Einkommensteuer liegen würde, was nach den o.g. Annahmen zur Marktrisikoprämie im System der Abgeltungssteuer auch nicht mehr plausibel wäre.
160 
Es erscheint deshalb vielmehr sachgerecht und zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs geboten, bei der der Verrentung insbesondere eines Unternehmenswerts, der ohnehin unter Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung ermittelt worden ist, im ersten Schritt einen ebenfalls unter dieser Maßgabe gebildeten Zinssatz anzusetzen, wobei es, wie ausgeführt, letztlich nicht darauf ankommt, wie sich der Unternehmenswert zusammensetzt. Dann ergibt sich bei der Berechnung ein Rentenbetrag, wie ihn der außenstehende Aktionär nach Einkommensteuer als Dividendenersatz erhält. Um die ihm gebührende Zahlung vor Steuerabzug, der nach der Abgeltungssteuer den vollen Ausgleichsbetrag erfasst, zu erhalten, ist es dann in einem zweiten Schritt ausreichend, aber auch erforderlich, den Betrag um den vollen Steuerbetrag auf der Grundlage eines Steuersatzes von 26,375 % aufzustocken. Diese Berechnungsweise ist nach Kenntnis der Kammer auch seit Jahren - nur modifiziert durch die jeweiligen einkommensteuerrechtlichen Modalitäten und Steuersätze - in Bewertungsgutachten üblich, von Prüfern unbeanstandet geblieben und in Spruchverfahren von der Rechtsprechung gebilligt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 240; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 486 und 506; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2008, 20 W 10/09, Juris Rn. 69-72; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2010, 5 W 52/09, Juris Rn. 115 f; Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 87; siehe zu den unterschiedlichen Ansätzen auch Popp Wpg. 2008, 23, 34 f, der damals die Diskussion noch als offen bezeichnet hat). Danach kann der Unternehmenswert mit einem - wie oben zu 1. ausgeführt - risikoangepassten Zinssatz nach persönlicher Einkommensteuer verrentet werden und der sich so ergebende Rentenbetrag nach Einkommensteuer um den Steuerbetrag aufgestockt werden.
161 
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
162 
Unternehmenswert je Aktie
        
        
61,84 EUR
        
Basiszinssatz vor ESt.
4,75%
        
        
        
pers. Est
26,375%
  -1,253%
        
        
        
Basiszinssatz n. ESt.
3,497%
  3,497%
        
        
Marktrisikoprämie
        
5,00%
        
        
        
Beta-Faktor
        
0,85
        
        
        
Risikozuschlag
4,250%
4,250%
        
        
Kap.satz nach ESt.
        
7,747%
        
        
Ergibt risikoangepassten Mischzins von
        
  5,622%
        
Ausgleichsbetrag n.ESt.
        
        
3,48 EUR
(73,625 %)
Zuzüglich pers. ESt 26,375 %
        
1,25 EUR
  (26,375 %)
Ausgleichsbetrag vor St.
        
        
4,72 EUR
(100 %)
3.
163 
Dieser von der Kammer als angemessen angesehene Ausgleichsbetrag von 4,72 EUR vor persönlicher Einkommensteuer ist aus dem Unternehmenswert abgeleitet worden, wie er sich aufgrund der Erträge nach Abzug der Körperschaftssteuerbelastung der B AG darstellt. Es bedarf hier keiner Festsetzung eines Bruttoausgleichs abzüglich der jeweiligen Körperschaftssteuerbelastung zuzüglich Solidaritätszuschlag, wie sie im Bewertungsgutachten unter Hinweis auf die Ytong-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57) für den dort ermittelten Ausgleichsbetrags vorgenommen worden ist (BG Tz. 277 ff).
164 
Die Kammer kann offen lassen, ob an dieser Rechtsprechung, die unter dem Eindruck der damaligen Anrechnungssteuer entwickelt worden ist, und an der ihr seitdem folgenden Bewertungspraxis festgehalten werden sollte (siehe zur Kritik etwa Baldamus AG 2005, 77 ff; Popp Wpg. 2008, 23, Simon a.a.O. Rn. 249; Stephan in K.Schmidt/Lutter a.a.O. Rn. 91; BG Tz. 278; anders Knoll ZIP 2003, 2329, 2333 ff; vgl. zum Problem auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 229 ff).
165 
Denn die Festsetzung eines Bruttoausgleichs abzüglich der jeweiligen Körperschaftssteuerbelastung ändert nichts daran, dass der Ausgleichsbetrag nur den künftigen Ertrag nach Körperschaftssteuer verteilt, die lediglich flexibel je nach geltendem Steuersatz berücksichtigt wird. Darauf kann verzichtet werden, weil der Körperschaftssteuersatz von 15 % nach § 23 Abs. 1 KStG in der seit 18.08.2007 geltenden Fassung zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag seit dem Bewertungsstichtag bis zur Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung nach der Hauptversammlung vom 22.05.2009 unverändert geblieben ist und weil weitere Ausgleichszahlungen infolge der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin durch den Squeeze-Out im Geschäftsjahr 2009 nicht mehr entstehen können. In einem solchen Fall spielt der Aspekt möglicher künftiger Steuersatzänderungen keine Rolle mehr (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 236; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2010, 5 W 52/09, Juris Rn. 119).
166 
Es kann deshalb bei der Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs von 4,72 EUR je ausgleichsberechtigter Aktie bleiben.
E.
1.
167 
Die Kostenregelung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG. Es war nicht veranlasst, abweichend von den gesetzlichen Regeln den Antragstellern aus Billigkeitsgründen Gerichtskosten aufzuerlegen oder Kostenerstattungen anzuordnen. Das gilt auch, soweit der Antrag der Antragstellerin zu 45 als unzulässig zu verwerfen war, denn gesonderte Kosten sind dadurch nicht verursacht worden.
2.
168 
Keines Ausspruchs bedarf es zur Vergütung und zu den Auslagen des gemeinsamen Vertreters, denn sie werden nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin geschuldet und sind auf Antrag vom Vorsitzenden festzusetzen (§§ 6 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Nr. 5 SpruchG).
3.
169 
Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG innerhalb der dort genannten Mindest- und Höchstbeträge nach dem Differenzbetrag zwischen der angebotenen Kompensation und einer vom Gericht festgesetzten höheren Kompensation, wie er von den kompensationsberechtigten Anteilseignern insgesamt gefordert werden kann. Sind im Falle eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowohl die Abfindung wie der Ausgleich Verfahrensgegenstand, so erfolgt keine Zusammenrechnung von Werten, die für beide Kompensationsarten ermittelt werden, sondern es ist der jeweils höhere Betrag insgesamt anzusetzen (Drescher in Spindler/Stilz, a.a.O. § 15 SpruchG Rn. 5 m.w.N.).
170 
Da die Kammer nur den Ausgleichsbetrag höher festsetzt, kommt es alleine hierauf an. Dabei ist nicht auf die Bruttoausgleichszahlung vor Körperschaftssteuer abzustellen, sondern auf den effektiv auszuzahlenden Nettobetrag nach Körperschaftssteuer, aber vor Einkommensteuer der Anteilseigner. Die Differenz zwischen der angebotenen Nettoausgleichszahlung von 4,23 EUR und dem festgesetzten Betrag von 4,72 EUR beträgt 0,49 EUR. Dieser multipliziert mit der Anzahl der außenstehenden Aktionäre, die mit 1.783.484 anzunehmen ist, ergibt einen Wert von 873.907,16 EUR. Da zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung dieser Instanz durch den vorliegenden Beschluss feststeht, dass es nur zur einmaligen Auszahlung des Ausgleichs im Jahr 2009 für das Geschäftsjahr 2008 kommen konnte, bleibt es bei diesem Jahresbetrag des Ausgleichs (§ 15 Abs. 1 SpruchG i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 KostO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten


(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Aktiengesetz - AktG | § 305 Abfindung


(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag besti

Aktiengesetz - AktG | § 304 Angemessener Ausgleich


(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Ges

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 4 Antragsfrist und Antragsbegründung


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen1.der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;2.der Nummer 2 die Eingliederung;3.der

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. (2) Für Verfahren, in dene

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 6 Gemeinsamer Vertreter


(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festset

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 8 Mündliche Verhandlung


(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach

Aktiengesetz - AktG | § 327b Barabfindung


(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur V

Aktiengesetz - AktG | § 71 Erwerb eigener Aktien


(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,1.wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,2.wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder

Aktiengesetz - AktG | § 58 Verwendung des Jahresüberschusses


(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die H

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 3 Antragsberechtigung


Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen1.der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;2.der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;3.der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete An

Aktiengesetz - AktG | § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien


(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 23 Steuersatz


(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körpersc

Aktiengesetz - AktG | § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer


(1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb ein

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 2 Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverf

Aktiengesetz - AktG | § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns


(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von

Aktiengesetz - AktG | § 222 Voraussetzungen


(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 3 Allgemeine Grundsätze


(1) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die derselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln. (2) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft müssen über genügend Zeit und ausreichende Informationen verfügen, um in Kenntnis der Sac

Referenzen - Urteile

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 55/08 KfH AktG zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 55/08 KfH AktG zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 20 W 6/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:Die Anträge der Antragstell

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2011 - 20 W 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) u

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2011 - 20 W 11/08

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 9

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2010 - 20 W 9/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 7), 8), 9), 10), 13), 15), 16), 17), 18) und 25) sowie des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2008, Az. 34 AktE 1/04 KfH, berichtigt durch Besc

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 9/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen. 2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschw

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2007 - 20 W 6/06

bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2006 (34 AktE 10/03 KfH) werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2007 - 20 W 25/05

bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3, 4, 5, 7, 10, 11 und 12 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08.11.2005 - 32 AktE 4/02 KfH - werden in der Hauptsache zurückgewiesen. 2. Die Kostenent

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 20 W 14/05

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH) abgeändert: Die den a

Referenzen

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 22 auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X P. AG vom 13. Dezember 2004 werden als unzulässig verworfen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin 9/10 und die Antragstellerin zu 2 1/10; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller sowohl die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs als auch einer angemessenen Barabfindung im Hinblick auf den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X P. AG als abhängiger Gesellschaft (im Folgenden: X AG).
I.
1.
Die X AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L, die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet, welche unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig sind (LGB 5).
Die Antragsteller waren bis zu ihrem Zwangsausschluss aus der Gesellschaft Minderheitsaktionäre der X AG.
Das Grundkapital der X AG beträgt 5.121.736,04 EUR und ist eingeteilt in 2.003.449 auf den Inhaber lautende Stückaktien (LGB 6). Die Aktien waren im geregelten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, Düsseldorf und Stuttgart notiert (LGB 6). Im Jahr 2000 hatte die S AG mehrere Aktienpakete an der X AG erworben und mit der Gesellschaft im Jahr 2001 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen (LGB 6). Am 28. Mai 2004 hatte dann die Antragsgegnerin - eine Beteiligungsgesellschaft der I-Gruppe - von der S AG 98,26% der Aktien der X AG erworben, woraufhin der Gewinnabführungsvertrag mit der S AG gekündigt worden war (LGB 6). In der Folgezeit hatte die Antragsgegnerin ihren Aktienanteil an der X AG auf 1.981.902 Aktien - d.h. ca. 98,92% - erhöht, welche sie auch zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen außerordentlichen Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 hielt (LGB 6). Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 21.547 Aktien (vgl. LGB 6).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 hatte die Antragsgegnerin die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: A) beauftragt, den Unternehmenswert der X AG zu ermitteln. Bewertungsanlass war der geplante Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X AG. Nachdem die A ihre Bewertungsarbeiten von Juli bis Oktober 2004 durchgeführt hatte, hatte sie unter dem 26. Oktober 2004 eine gutachtliche Stellungnahme (im Folgenden: A-Gutachten; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) vorgelegt.
In dieser veranschlagt sie - unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) - den Unternehmenswert der X AG zum 13. Dezember 2004 im Ertragswertverfahren auf 228.962.000,00 EUR (vgl. S. 64 des A-Gutachtens).
Bezogen auf 2.003.449 Stückaktien entspreche dies einem Wert von 114,28 EUR je Aktie (S. 67 des A-Gutachtens). Da der durchschnittliche, gewichtete Börsenkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem. § 35 WpÜG - d.h. im Zeitraum vom 7. Mai 2004 bis 6. August 2004 - mit 139,70 EUR je Aktie diesen Ertragswert übersteige, sei den Minderheitsaktionären als Abfindung nach § 305 AktG ein Betrag von 139,70 EUR je Aktie anzubieten (S. 64 ff. des A-Gutachtens).
Die jährliche Ausgleichszahlung gem. § 304 AktG berechne sich, indem die Abfindung je Aktie mit dem Mittelwert zwischen dem risikoangepassten Kapitalisierungszinsfuß vor Steuern von 10,0% und dem Basiszinssatz von 5,5% verzinst werde. Bei der Festlegung der Ausgleichszahlung sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleich nach dem Halbeinkünfteverfahren - d.h. mit 17,5% - besteuert werde. Nach alledem ergebe sich - für ein volles Geschäftsjahr - ein Nettoausgleich von 6,98 EUR je Aktie und ein Bruttoausgleich von 7,71 EUR je Aktie (vgl. S. 68 ff. des A-Gutachtens). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das A-Gutachten verwiesen.
Die Unternehmensbewertung der A vom 26. Oktober 2004 fand Eingang in den Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 (hier: S. 44 f.; Ziff. II. des Anlagenkonvoluts Ag 4) wie auch in den Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin („Y“) und der X AG („X“) vom 22. Oktober 2004 (Ziff. I. des Anlagenkonvoluts Ag 4), welcher auszugsweise wie folgt lautete:
10 
„… § 3
Ausgleich
11 
1. Y garantiert den außenstehenden Aktionären der X als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 7,71 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen Ausgleich von EUR 2,83 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuersätzen … ergibt sich … eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 6,98 je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
12 
2. Die Ausgleichszahlung wird erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls der Vertrag im Verlaufe eines Geschäftsjahres der X endet oder die X während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate umfassendes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
13 
§ 4
Barabfindung
14 
1. Y verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der X dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 140,00 je Stückaktie zu erwerben. Die Barabfindung ist ab dem Tag, der dem Wirksamwerden dieses Vertrages folgt, mit 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
15 
2. Die Verpflichtung der Y zum Erwerb der Aktien der X gegen Gewährung einer Barabfindung nach § 4 Abs. 1 ist befristet. Die Frist endet drei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der X nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekannt gemacht gilt. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.
16 
§ 5
Wirksamkeit, Vertragsdauer
17 
1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Y und der Zustimmung der Hauptversammlung der X.
18 
2. Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der X, frühestens aber am 1. Januar 2005 wirksam.
…“
19 
Dieser Entwurf lag der Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B GmbH, D. (im Folgenden: B) zugrunde, welche mit Beschluss des Landgerichts vom 27. Juli 2004 zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellt worden war (LGB 6 sowie Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4). Mit ihrem am 27. Oktober 2004 abgeschlossenen „Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der P. H. GmbH, M., und der X P. AG, L, gemäß § 293b Abs. 1 AktG“ (im Folgenden: B-Bericht; Ziff. III. des Anlagenkonvoluts Ag 4) erachtete die B den in dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgesehenen Ausgleichs- wie auch Abfindungsbetrag für angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den B-Bericht Bezug genommen.
20 
Die außerordentliche Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 stimmte zu TOP 1 mit der erforderlichen Mehrheit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu - mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf erneut gewogene Durchschnittskurse der X-Aktie am Morgen des 13. Dezember 2004 das Abfindungsangebot gem. § 305 AktG von 140,00 EUR auf 147,50 EUR erhöht worden war (LGB 6).
21 
Nach Zustimmung durch die Antragsgegnerin wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 3. Januar 2005 in das Handelsregister eingetragen und am 29. Januar 2005 im elektronischen Bundesanzeiger - am 14. und am 19. Januar 2005 auch in lokalen Tageszeitungen - bekanntgemacht (LGB 7).
22 
Der ebenfalls von der außerordentlichen Hauptversammlung der X AG am 13. Dezember 2004 beschlossene Ausschluss der Minderheitsaktionäre gem. §§ 327 a ff. AktG wurde am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen (LGB 7).
23 
Im Februar 2007 wurden sämtliche Anteile an der X AG an den französischen Finanzinvestor E weiterveräußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; dortige Anlage Ast 7 vor GA III 373).
II.
24 
Die Antragsteller halten den vorgesehenen Ausgleich in Höhe von netto 6,98 EUR wie auch den Barabfindungsbetrag von 147,50 EUR je Aktie für unangemessen niedrig und streben jeweils dessen Erhöhung an.
25 
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2005 (GA II 207) Rechtsanwalt Dr. W. B, S. bestellt.
26 
Mit Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2005 (GA III 340 ff.) hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. B. L. von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft C, S., mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zum Wert einer Aktie der X AG am 13. Dezember 2004 und eines daraus abzuleitenden angemessenen Ausgleichs gem. § 304 AktG beauftragt. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 14. August 2008 erstattet (GA III 387), auf welches Bezug genommen wird. Am 13. Mai 2009 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher der Sachverständige angehört worden war und sein Gutachten weiter erläutert hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 (GA IV 435 ff.) verwiesen.
III.
27 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2009 (GA IV 478 ff.) den von der Antragsgegnerin zu leistenden festen Ausgleich gem. § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 13. Dezember 2004 auf 8,24 EUR je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt (Ziff. 1 des Tenors; LGB 4). Außerdem hat es den Antrag der Antragstellerin zu 2 verworfen (Ziff. 2 des Tenors; LGB 4) und „die Anträge der Antragsteller zu 1, zu 3 bis 22 und des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre … zurückgewiesen“ (Ziff. 3 des Tenors; LGB 4). Die Gerichtskosten hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt und bestimmt, dass die Antragsteller zu 1 bis 22 und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen, während die Antragsgegnerin die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre trage (Ziff. 4 des Tenors; LGB 5).
1. a)
28 
Zur Begründung hat das Landgericht zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Anträge ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2 unzulässig sei, nachdem diese Antragstellerin ihre Antragsberechtigung gem. § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG nicht innerhalb der 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Handelsregistereintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im elektronischen Bundesanzeiger (29. Januar 2005) dargelegt habe (LGB 8 f.). Zu ihrer Antragsberechtigung habe die Antragstellerin zu 2 ihrer Antragsschrift lediglich ein Anschreiben der L. bezüglich eines Teils ihres bei der L. gehaltenen Aktienbestandes an der X AG beigefügt, wobei diese Bestätigung vom 24. Januar 2005 datiert habe (LGB 9).
b)
29 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 22 seien demgegenüber zulässig, nachdem diese innerhalb der 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG eingereicht, mit hinreichend konkreten Einwendungen begründet und jeweils mit einem Nachweis der Antragsberechtigung versehen gewesen seien (LGB 9).
30 
Die Anträge dieser Antragsteller seien auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn die Antragsteller hätten ihre Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung nicht durch ihren am 20. Mai 2005 erfolgten Zwangsausschluss als Minderheitsaktionäre aus der X AG verloren, da diese bereits zuvor im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages - d.h. im Zeitpunkt von dessen Eintragung in das Handelsregister am 3. Januar 2005 - entstanden gewesen seien. Der Umstand des späteren Aktienverlusts wirke sich nicht anspruchsvernichtend, sondern nur anspruchsbegrenzend - d.h. auf die Höhe des eventuell zeitanteilig zu bemessenden Ausgleichsanspruchs - aus (LGB 9 f.).
2.
31 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 3 bis 22 seien in der Sache nur hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung - nicht hingegen hinsichtlich der Höhe der Abfindung - begründet.
a)
32 
Der gerichtliche Sachverständige - wie auch zuvor A und B - habe zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die in Literatur und Rechtsprechung herrschende Ertragswertmethode zu Grunde gelegt (LGB 13 f.). Hierbei habe der gerichtliche Sachverständige zutreffend die Grundsätze des IDW S1 in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S1 2005) und nicht - wie A und B - diejenigen des IDW S 1 2000 angewandt, obwohl der Bewertungsstichtag (13. Dezember 2004) vor der ersten Veröffentlichung des IDW S 1 2005 im Januar 2005 wie auch der Veröffentlichung seiner endgültigen Fassung am 18. Oktober 2005 gelegen habe. Denn der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Veröffentlichung eines neuen IDW-Standards die Fachdiskussion bereits deutlich vorgelagert sei. Da diese - den Wirtschaftsprüfern bekannte - Fachdiskussion betreffend IDW S 1 2005 bereits zum hier maßgeblichen Bewertungsstichtag angedauert habe, habe der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise die Grundsätze des IDW S 1 2005 angewandt (LGB 14).
b)
33 
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswertes der X AG sei deren Unternehmensplanung, welche der vom IDW empfohlenen Phasenmethode mit der Planphase I vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 und der Planphase II (ewige Rente) ab 2008 folge (LGB 14).
aa)
34 
Die - nur eingeschränkt überprüfbare - Unternehmensplanung beruhe auf Prämissen, welche innerhalb angemessener Bandbreiten lägen (LGB 12 f.).
35 
Soweit die Antragsteller gerügt hätten, dass das Geschäftsjahr 2004 als erstes Planjahr der Phase I erfasst sei, obwohl der Bewertungsstichtag am Ende des Jahres 2004 liege, habe der gerichtliche Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt, dass die der Bewertung zu Grunde liegenden Planungsrechnungen im Juli 2004 auf Basis der im Herbst 2003 verabschiedeten Planung überarbeitet worden seien. Im Zeitpunkt ab Fertigung des Bewertungsgutachtens bis zur Hauptversammlung am 13. Dezember 2004 sei die weitere Entwicklung der Gesellschaft im Hinblick auf erforderliche Anpassungen der Planung durch den Vorstand der X AG überprüft worden. Hierbei sei der Vorstand zu dem Ergebnis gekommen, dass die seit Fertigung des A-Gutachtens eingetretenen Entwicklungen eine Anpassung der Planung nicht rechtfertigten (LGB 16). Der Sachverständige habe hierzu weiter ausgeführt, dass aus einem Zwischenabschluss zum 30. Juni 2004 ersichtlich gewesen sei, dass die Jahresplanung in 2004 von einer erheblichen Verbesserung der Ergebnissituation im zweiten Halbjahr 2004 gegenüber Entwicklung im ersten Halbjahr ausgegangen sei. Deshalb bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich bis zum Bewertungsstichtag eingetretene Ergebnisse zu Lasten der außenstehenden Aktionäre berücksichtigt worden seien (LGB 16 f.).
36 
Obwohl die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 bei den Umsatzerlösen durchaus keine kontinuierliche Steigerung aufgewiesen habe, habe die Umsatzplanung für die Jahre 2004-2007 (Phase I) eine Umsatzerlössteigerung von 432.014.000,00 EUR in 2004 auf 441.743.000,00 EUR in 2005, auf 457.658.000,00 EUR in 2006 und letztlich auf 483.856.000,00 EUR in 2007 prognostiziert. Die Planung habe hier einen kontinuierlichen Anstieg von Umsatzerlösen und Gesamtleistung unterstellt. Der Sachverständige sei deshalb überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prognose des Umsatzwachstums durchaus im Rahmen des bisherigen Wachstums gelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Planung zum Nachteil der Antragsteller zu pessimistisch ausgefallen gewesen sei, habe das Landgericht daher nicht. In diesem Zusammenhang sei wiederum darauf hinzuweisen, dass der Umsatzplanung eine Ableitung der Umsatzerlöse aus den jeweiligen langfristigen Pacht- und Managementverträgen der X-Gesellschaften zu Grunde gelegen habe. Wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung - z.B. auf 600 Mio. EUR - liegen sollten, wie dies etwa die Antragstellerinnen zu 10 und zu 14 annähmen, erschließe sich nicht (LGB 17).
bb)
37 
Nach den Darlegungen des Sachverständigen begegne auch die Planung des Materialaufwandes keinen Bedenken. Nachdem - mit Ausnahme der Situation in Großbritannien - Pachtverträge die Hauptgrundlage des Geschäftsmodells der X AG darstellten, sei insoweit der zu zahlende Pachtzins - unter Hinzurechnung von Reinigungs- und Energiekosten - zu erfassen. Nachdem die Vergangenheitsentwicklung der Jahre 2001 bis 2003 einen leichten Materialaufwandanstieg von 224.139.000,00 EUR über 249.406.000,00 EUR auf 249.209.000,00 EUR gezeigt habe, sei hinsichtlich der Planjahre 2004 bis 2007 ein Materialaufwand angesetzt von 265.810.000,00 EUR (2004) über 274.645.000,00 EUR (2005) und 281.925.000,00 EUR (2006) auf 306.462.000,00 EUR (2007).
38 
Diese Entwicklung der Materialkostenquote im Segment Deutschland/Österreich im Jahr 2007 werde - so der Sachverständige - mit der Umstellung und Verlängerung eines wichtigen Vertrages in Deutschland vom Management- auf einen Pachtvertrag begründet, wobei die Vertragsänderung zum 1. Januar 2007 zum Planungszeitpunkt bereits unterzeichnet und damit rechtsverbindlich vereinbart gewesen sei. Diese Vertragsänderung habe zu einer Erhöhung sowohl der Umsätze als auch der Materialaufwendungen geführt, wobei die Erhöhung der Materialaufwendungen stärker ausfalle als die Erhöhung der Umsatzerlöse. Der Sachverständige habe sich durch Einsichtnahme in den Vertrag von der Zulässigkeit dieser Planannahme überzeugt. Demgegenüber beruhe der Einstieg des Materialaufwandes im Segment Großbritannien nicht ausschließlich auf der Umstellung einiger Verträge von Pacht- auf Managementvertrag, sondern werde dazuhin mit einem moderaten Geschäftsverlauf in 2004 erklärt. Der Geschäftsverlauf ergebe sich aufgrund von Mieterhöhungen bei einzelnen Pachtverträgen sowie dem Wegfall einiger Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“. Da letztere Effekte jedoch überwogen hätten, sei es nach Darlegung des Sachverständigen per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialkostenquote im Bereich England gekommen. Insgesamt sei deshalb - so das Landgericht - die Entwicklung der Materialkostenquote plausibel, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (LGB 17 f.).
cc)
39 
Gleiches gelte für die Planung des Personalaufwandes, die Abschreibungen und die Reinvestitionsrate (LGB 18).
dd)
40 
Auch die Entwicklung der EBIT-Prognose für die Planphasen I und II sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel. Die EBIT-Entwicklung in den Vergangenheitsjahren 2001 bis 2003 sei durch einen Rückgang geprägt aufgrund einer Umstellung eines wichtigen Vertrages im Segment Deutschland / Österreich mit Gültigkeit ab 1. Januar 2007. Gleichwohl sei in der Planungsphase I eine Erhöhung des konsolidierten EBIT angesetzt von 19.069.000,00 EUR in 2004 über 20.816.000,00 EUR (2005) und 22.895.000,00 EUR (2006) auf letztlich 22.113.000,00 EUR in 2007. Dies zeige ein um ca. 15% höheres EBIT-Niveau als im Vergangenheitszeitraum. Die EBIT-Planung gehe deshalb nicht nur von einem wesentlichen Umsatzwachstum aus, sondern auch von einer entsprechend positiven Entwicklung des Betriebsergebnisses. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung noch viel günstiger hätte geplant werden müssen, habe weder der Sachverständige noch das Landgericht. Dies gelte insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Unternehmensplanung das EBIT-Niveau einen Durchschnitt von 26.802.000,00 EUR aufweise (Planphase I) und dass in der Planphase II, die einen sehr viel größeren Anteil des gesamten Unternehmenswertes ausmache als die Phase I, eine weit höhere EBIT-Prognose von 28.675.000,00 EUR angesetzt werde (LGB 18 f.).
ee)
41 
Weiterhin komme der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis, dass auch die Verzinsung des Finanzergebnisses nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich sei der Finanzbedarf für 2007 mit 6,9% verzinst worden, während der Finanzbedarf der Folgejahre (ab 2008) dagegen lediglich mit einer Verzinsung von 6% angesetzt worden sei. Dies halte der Sachverständige nachvollziehbarerweise für sachgerecht (LGB 19).
ff)
42 
Darüber hinaus führe der gerichtliche Sachverständige aus, dass die Währungsumrechnung und die Konsolidierung im Bewertungsgutachten nachvollziehbar vorgenommen worden seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine methodisch sachfremde Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung seien nicht erkennbar (LGB 19). Der Sachverständige habe weiter überzeugend ausgeführt, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen nicht zum Ansatz gekommen sei (LGB 19 f.).
c)
43 
Was hinsichtlich des Kapitalisierungszinses den Basiszins betreffe, so habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. August 2008 einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern mit 4,75% angesetzt, wobei er von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und von einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ausgegangen sei. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht habe der Sachverständige weiter erläutert, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei und er auch diesen auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage. Im Hinblick auf die Interessen der antragstellenden Anteilseigner sei der Sachverständige seitens des Landgerichts gebeten worden, eine Nachberechnung bei Zugrundelegung einer Abrundung von 4,68% auf 4,5% vorzunehmen. Die Nachberechnung habe sich letztlich „ergebnisneutral“ ausgewirkt. Jedenfalls bewege sich der Basiszinssatz vor persönlichen Ertragssteuern auch in Höhe von 4,75% unabhängig von der Frage, welche Zeiträume für die Zinserträge risikoarmer vergleichbarer öffentlicher Anlagen heranzuziehen seien, grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung, und werde vom Landgericht nicht beanstandet und deshalb der Bewertung zugrunde gelegt (LGB 20).
d)
44 
Der Sachverständige habe in nicht zu beanstandender Weise einen Risikozuschlag nach den Grundsätzen des herrschenden CAPM-Modells mit dessen Unterkomponenten „Marktrisikoprämie“ und „Betafaktor“ bemessen, welchem der Vorteil erhöhter Nachprüfbarkeit und Objektivierbarkeit zukomme (LGB 21).
aa)
45 
Die angenommene Marktrisikoprämie von 5,5% vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen (LGB 20). Insbesondere scheine sich im Zusammenhang mit dem IDW S 1 2005 die Ansicht durchgesetzt zu haben, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktien-Portfolio auszugehen sei. Dadurch erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da die Aktienrendite sich aus den durchschnittlichen Ausschüttungsvarianten aller Aktien und dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge (als Durchschnittswert 40% bis 50% zugrunde gelegt) zu versteuern seien, nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (entsprechend 60% bis 70%) jedoch steuerfrei bleibe, sei auch dies bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. Aus diesen Erwägungen heraus lasse sich eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 5,5% wie folgt plausibilisieren: Die Aktienrendite sei zumindest zu 50% steuerfrei, und von den anderen 50% sei typisierte Einkommensteuer i.H. von 17,5% abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von ca. 8,7% ergebe. Hiervon sei sodann der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszins abzusetzen. Dies ergebe überschlägig einen bei ca. 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 21).
bb)
46 
Auch der vom gerichtlichen Sachverständigen anhand einer so genannten „P. Group“ festgestellte Betafaktor von 0,6 (unverschuldet) begegne keinen Bedenken (LGB 21). Angesichts der geringen Höhe des Aktienstreubesitzes der X AG (ca. 1,08 %) habe das unternehmenseigene Beta keine hinreichende statistische Signifikanz aufgewiesen und daher auch nicht zugrunde gelegt werden können. Der Sachverständige habe deshalb in korrekter Weise zur Ableitung des Risikos des zu bewertenden Unternehmens auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Gruppe von Wettbewerbern zurückgegriffen. Diese „P.-Group-Unternehmen“ stellten, da sie der gleichen Branche wie das zu bewertende Unternehmen angehörten, auch nach Überzeugung des Landgerichts einen geeigneten Vergleichsmaßstab dar, um das systematische Risiko des Unternehmens zu ermitteln. Nachdem es inländische Unternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell nicht gebe, sei auch die Einbeziehung ausländischer Unternehmen in die P. Group nicht zu beanstanden. Zum einen gelte dies für die Heranziehung der beiden US-amerikanischen Vergleichsunternehmen, da der Entwicklungsstand der Volkswirtschaft der USA mit demjenigen der deutschen Volkswirtschaft tendenziell vergleichbar sei. Gleiches gelte für die Heranziehung des japanischen Unternehmens. Der seitens des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegte Betafaktor von 0,6 entspreche dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen aus dem US-amerikanischen Raum sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (LGB 22).
cc)
47 
Der zugrunde gelegte Wachstumsabschlag von 1% sei im Hinblick auf Untersuchungen, denen zufolge die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate - und zwar relativ konstant bei ca. 45 % der Inflationsrate - gelegen hätten, nicht zu beanstanden (LGB 23).
dd)
48 
Auch die Annahme eines typisierten Steuersatzes von 35% sei nicht zu beanstanden (LGB 23).
ee)
49 
Insgesamt errechne sich damit ein Kapitalisierungszinssatz für die Phase I i.H. von 6,39 % und für die Phase II i.H. von 5,39% (LGB 23).
e)
50 
Der gerichtliche Sachverständige habe auf dieser Basis - d.h. unter Zugrundelegung eines auf 4,75 % aufgerundeten Basiszinssatzes - einen Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag i.H. von 258.368.000,00 EUR ermittelt, welcher über dem vom Bewertungsgutachter mit 228.692.000,00 EUR errechneten Wert (vgl. LGB 11) liege. Pro Stückaktie ergebe dies einen Wert von 128,96 EUR, welcher unterhalb des im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Abfindungswertes von 147,50 EUR liege (LGB 23). Da die Alternativberechnung des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 und 7. August 2009 (GA IV 460 ff. und 473 f.) bei Zugrundelegung eines von 4,68% auf 4,5% abgerundeten Basiszinssatzes und eines dann ermittelten Unternehmenswertes von 266.720.000,00 EUR einen Wert pro Aktie von 133,15 EUR und damit keine über 147,50 EUR liegende Abfindung ergeben habe, könne die streitige Frage einer Auf- oder Abrundung des anhand der Zinsstrukturkurve ermittelten Basiszinssatzes von 4,68 % dahinstehen (LGB 11 und 23).
f)
51 
Der Börsenkurs der X AG gebiete hinsichtlich der Abfindung keinen darüber hinausgehenden Wertansatz pro Aktie. Unabhängig von der Frage, welcher Referenzzeitraum anzusetzen sei, zeige der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs auch im Referenzzeitraum drei Monate vor der Hauptversammlung lediglich einen Wert von 147,09 EUR, während der gewichtete Börsenkurs im Zeitraum drei Monate vor Bekanntgabe der gesellschaftsrechtlichen Maßnahme bei lediglich 139,70 EUR je Aktie liege (LGB 24).
g)
52 
Der Ausgleich nach § 304 AktG werde auf brutto 8,24 EUR je Stückaktie - abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag - festgesetzt. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichzahlung von 7,41 EUR je Stückaktie als Nettoausgleich, mithin ein Bruttobetrag von 8,24 EUR je Stückaktie. Insoweit sei deshalb zu Gunsten der Antragsteller ein erhöhter Ausgleich festzusetzen (LGB 24 f.).
3.
53 
Die Kostenentscheidung folge aus §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SpruchG, da eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin im Hinblick auf den geringen Erfolgswert der Anträge nicht der Billigkeit entsprochen habe (LGB 25).
4.
54 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
55 
Gegen den Beschluss des Landgerichts wenden sich - im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer - die Antragsgegnerin und die Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 mit ihren sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 534, 535, 536, 537, 552, 553 f.) wie auch die Antragsteller zu 1 und zu 2 mit ihren Anschlussbeschwerden (GA IV 570 f.), welche sie nach vorheriger Rücknahme ihrer verfristeten sofortigen Beschwerden (vgl. GA IV 569) eingelegt haben.
1. a)
56 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2011 (NZG 2011, 701 - „Wella AG I“) der Auffassung, dass die Anträge sämtlicher Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Denn nachdem der Squeeze-out am 20. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen worden sei, seien alle Minderheitsaktionäre zum Zeitpunkt der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung im Sommer 2006 - d.h. zu dem Zeitpunkt, ab welchem ein Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2005 frühestens hätte entstehen können - bereits aus der X AG ausgeschieden gewesen (GA V 678).
b)
57 
Soweit das Landgericht den von der Antragsgegnerin zu leistenden Ausgleich auf 8,24 EUR je Aktie (abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs) festgesetzt hat, greift die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den landgerichtlichen Beschluss vorsorglich auch in der Sache an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2010 (GA IV 594 ff.) Bezug genommen.
c)
58 
Die Antragsgegnerin meint unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11, AG 2011, 601) vorsorglich weiter, dass die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten, vom Landgericht nicht zuerkannten Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig seien. Denn zum einen sei die Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin, welche in derselben Hauptversammlung beschlossen worden sei, in welcher auch die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erteilt worden sei, vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam geworden. Zum anderen werde die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in dem parallelen Spruchverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) gerichtlich überprüft, in welchem jene Antragsteller gleichermaßen Anträge auf Erhöhung der Abfindung gestellt hätten (GA V 678).
2.
59 
Mit ihren sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden rügen die Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 bzw. zu 1 und 2, dass Ausgleich und Abfindung, wie sie im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehen worden seien, zu niedrig angesetzt seien.
a)
60 
Die Antragsteller zu 5 und 6, zu 10 und zu 14, zu 8, zu 13 und zu 17 wie auch die Antragsteller zu 1 und 2 monieren, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen folgend - seiner Ertragswertbetrachtung anstelle des IDW S 1 2000 den IDW S 1 2005 zugrunde gelegt habe, obwohl dieser am Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 noch nicht gegolten habe (GA IV 539, 576, 588 f., 600; GA V 614; GA V 682 f.) und die Antragsgegnerin - im Einklang mit dem A-Gutachten - selbst entschieden habe, die am Stichtag bekannten methodischen Veränderungen durch IDW S 1 2005 nicht zu berücksichtigen (GA IV 540 f.). Dem stehe das Rückwirkungsverbot entgegen (GA IV 541 f.). Nachdem auch obergerichtliche Entscheidungen existierten, welche sich für die Anwendung des am Stichtag geltenden Bewertungsstandards aussprächen, gingen die Antragsstellerinnen zu 5 und zu 6 davon aus, dass der Senat „diese Frage dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG“ vorlege, sofern er von dieser Rechtsprechung abzuweichen beabsichtige (GA V 683 f.). Sollte der Senat beabsichtigen, abzuweichen, ohne den Bundesgerichtshof „einzuschalten“, möge er den Antragstellern Gelegenheit geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage verzichtet werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen (GA V 683).
b)
61 
In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller zu 1 und 2, zu 5 und 6, Antragstellerin zu 8, zu 13 und 17 weiter darauf, dass sich das Landgericht zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die X AG im Jahre 2007 - d.h. ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis von 885 Mio. EUR weiterveräußert worden sei, obwohl zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Tag des Verkaufs „keine gravierenden Umstände“ eingetreten seien, welche eine Verdreifachung des Unternehmenswerts begründet haben könnten (GA IV 548, 576, 600; GA V 613 f., 654). Da auch die I keine Wunder vollbringen könne, lasse sich die Wertsteigerung, welche erkennbar werde, nur so erklären, dass ein Großteil dieser Wertsteigerung als Potential am Stichtag bereits in der Wurzel angelegt gewesen sei (GA IV 550).
62 
Soweit der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 infrage gestellt habe, inwieweit der Kaufpreis mit dem Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals vergleichbar sei, hätte dies durch Zeugen geklärt werden müssen (GA IV 548 f.). Soweit er bei seiner Anhörung zur Höhe des Kaufpreises ergänzend auf die Maßgeblichkeit subjektiver Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere erzielbare Synergieeffekte - verwiesen habe, sei erstaunlich, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe. Diese Synergieeffekte müssten beziffert und bei der Bewertung berücksichtigt werden (GA IV 549 f.).
63 
Verkaufsverhandlungen zwischen unabhängigen Parteien seien ein zuverlässiger Indikator für den Wert eines Unternehmens (GA V 617). So sei in dem zu Bewertungen im Rahmen des Pflichtteilrechts ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1992 (BGH, NJW-RR 1993, 131) ein Verkaufserlös betreffend ein Grundstück, welcher fünf Jahre nach dem Erbfall erzielt worden sei, noch als maßgebend für die Bewertung angesehen worden (GA V 617 f.). Soweit der Senat beabsichtige, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen und den ca. 2 Jahre später erzielten Kaufpreis nicht zu berücksichtigen, werde angeregt, die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen (GA V 663).
c)
64 
Abgesehen davon sei - so die Antragstellerinnen zu 5 und 6 sowie zu 8 weiter - die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 entspreche (GA IV 538, 600). Wenn die I durch deren Verantwortlichen T M gegenüber der Presse (vgl. Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) bereits Anfang Juli 2004 eine mittelfristige Umsatzsteigerung um 50% auf 600 Mio. EUR anvisiert habe, habe sie daher sehr genau gewusst, von was sie rede (vgl. GA V 659). Bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG sei eine Zukunftsplanung nicht sehr schwierig, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien (GA V 659). Es sei daher zu prüfen, ob nicht die später eingetretene positive Geschäftsentwicklung schon am Stichtag der Bewertung angelegt gewesen sei, auch wenn die Gesellschaft es für die Unternehmensbewertung vorgezogen habe, eine pessimistischere Sicht der Dinge der Bewertung zugrunde zu legen (GA IV 539). Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe (GA V 661). Aus diesen Unterlagen lasse sich sehr gut erkennen, welche zukünftige Entwicklung die I tatsächlich erwartet habe. Dies seien mit Sicherheit nicht die Zahlen gewesen, die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien (GA V 661; vgl. auch GA IV 577 f.; GA V 612 f., 657). Insbesondere sei eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 nicht erkennbar (GA IV 539 f.; GA V 614); auch sonst gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen seien (GA IV 539 f.).
65 
In diesem Zusammenhang habe sich der gerichtlich bestellte Sachverständige lediglich darauf beschränkt, auszuführen, dass der Vorstand der X AG am Bewertungsstichtag nochmals festgestellt habe, dass er keine Veranlassung sehe, die erstellte Planung zu korrigieren. Die Frage, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen habe, welches dem Vorstand am Stichtag 13. Dezember 2004 habe bekannt sein müssen, sei allerdings weder vom Übertragungsprüfer noch vom Landgericht explizit gestellt worden, so dass sie bis heute unbeantwortet sei (GA IV 538 f.).
66 
Nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 8 führten sowohl die tatsächlichen Ergebnisse der Planjahre 2004 bis 2007 wie auch der im Jahre 2007 erzielte Verkaufserlös für die X AG dazu, dass die Planungsrechnung aus Anlass der Strukturmaßnahme schlichtweg untauglich sei (GA IV 600). Es spreche nichts dagegen, wenn im Rahmen einer ex-post-Betrachtung an die Stelle der untauglichen Planung die tatsächlichen Erträge in den Planperioden in Ansatz gebracht würden (GA IV 600).
d)
67 
Die Antragsteller zu 10 und zu 14 – wie auch die Antragsteller zu 1 und 2 - rügen, dass der gerichtliche Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - in dem für die Unternehmensbewertung entscheidenden Ergebnis in der „ewigen Rente“ „ganz offensichtlich und begründungslos“ infolge der Einbeziehung von Firmenwertabschreibungen ein erheblich unter 10% zurückfallendendes EBITDA unterstellt habe, was unmöglich richtig sein könne (GA IV 585 f.; GA V 613). Wie sich anhand einer Addition ausschließlich der „echten“ Abschreibungen zum „konsolidierten“ EBIT ergebe, habe die Planung der Jahre 2004 bis 2007 in Wirklichkeit mit EBITDA-Renditen von immer nur zwischen 8% und 9% gearbeitet, was nicht nur unplausibel, sondern - insbesondere angesichts der konjunkturellen Aufschwungphase, für die diese Planung erstellt sein wolle - „total unglaubwürdig“ sei (GA IV 586). Die letztere Betrachtung erweise, dass auch für die „ewige Rente“ mit einem derart „total unglaubwürdigen“ Ergebnis weit unter 10% EBITDA-Rendite gerechnet worden sei (GA IV 586).
e)
68 
Außerdem erheben die Antragsteller zu 10 und zu 14 Einwendungen insbesondere gegen die Planung des Materialaufwands, des Zinsergebnisses, der Ausschüttungsquote und der zugrunde gelegten Ertragssteuerbelastung (GA IV 587 f.).
f)
69 
Nach Auffassung der Antragstellerin zu 8 wie auch die Antragsteller zu 13 und zu 17 habe die zugrunde zu legende Marktrisikoprämie allerhöchstens bei 2% gelegen (GA IV 602; GA V 664). So gingen etwa die Autoren Dimson, Marsh und Staunton gegenwärtig von einer Marktrisikoprämie von 3 bis 3,5% im Verhältnis zu Geldmarktpapieren aus, wobei die Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen ca. 1 bis 1,5% höher liege; neueste Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton im Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010 belegten selbst unter Zugrundelegung eines Zeithorizontes von 100 Jahren weltweit „nur“ eine Prämie von 3,4% (GA V 664, 667). Als Mittelwert für 25 Stichzeitpunkte seit 1960 ergebe sich nach der im AG-Sonderheft 2005 „Fair Valuations“ (S. 17) veröffentlichten Studie von Wenger eine durchschnittliche Risikoprämie von deutlich unter 2% (GA IV 602).
70 
Auch die Antragsteller zu 10 und zu 14 halten es für „völlig unplausibel“, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch heute zu Renditen nach Steuern führen könnte, welche jeden Einzelnen „auf Dauer aller Sorgen enthöbe, weil sie angeblich auf die Zeit der ewigen Rente nach Steuern ein Mehrfaches dessen an Erträgen erbrächte, was erstklassige Staatspapiere nur bieten“ (GA V 628).
71 
Abgesehen davon rügen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6, dass sich die vom Landgericht herangezogene Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% auf die umstrittene Studie von Prof. S. gründe, welcher mit A vertraglich verbunden sei. Prof. S. habe für das Nachkriegsdeutschland fälschlicherweise alle Perioden unterschiedslos zur Ermittlung der empirischen Feststellung der Marktrisikoprämie herangezogen, obwohl insoweit insgesamt vier Steuersysteme mit völlig unterschiedlichen Gegebenheiten gegolten hätten (GA V 544).
g)
72 
Was die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen betreffe, so spreche nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 gegen das aufgrund der Anwendung des IDW S1 2005 heranzuziehende TAX-CAPM, dass dieses auf die typisierte Steuerbelastung des Unternehmenseigners im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens abstelle, obwohl die Kurse durch die steuerliche Situation ausländischer Anteilseigener maßgeblich beeinflusst würden (GA IV 542 f.). Die vom TAX-CAPM unterstellte Steuerfreiheit der Kursgewinne gelte auch für den inländischen Anleger im Halbeinkünfteverfahren nur dann, wenn er die Aktien mehr als ein Jahr gehalten habe, was aber eher der Ausnahmefall sei (GA IV 543). Auch die in festen Händen liegenden Aktien könnten überwiegend nicht steuerfrei über die Börse veräußert werden, da es sich oft um Pakete handele, die 1% des Grundkapitals zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten hätten, so dass Steuerpflicht nach § 17 EStG greife (GA IV 544).
h)
73 
Nach Auffassung der Antragsteller zu 5 und 6 sowie zu 8 sei statt des Betafaktors einer P. Group richtigerweise der unternehmenseigene Betafaktor heranzuziehen (GA IV 547, 601). Dass auch eine P. Group das Risiko der zu bewertenden Gesellschaft widerspiegeln solle, sei „überraschend“, da jedes Unternehmen völlig unterschiedliche Gegebenheiten habe (GA IV 545). Dies gelte insbesondere dann, wenn ausschließlich ausländische Unternehmen - wie im hier gegebenen Fall - in die P. Group aufgenommen würden. Es falle auf, dass weder A noch der gerichtlich bestellte Sachverständige der Frage nachgegangen seien, ob die Geschäftsmodelle der herangezogenen Unternehmen vergleichbar seien (GA IV 546). Bezüglich der A.I.I. werde bereits von A mitgeteilt, dass dieses Unternehmen sich mit der Müllabfertigung, Sicherheitsdiensten etc. beschäftige und daneben auch mit der Parkraumbewirtschaftung. Welchen Anteil am Gesamtumsatz die Parkraumbewirtschaftung einnehme, habe niemand festgestellt. Für die anderen beiden Unternehmen sei zwar mitgeteilt worden, dass 100% ihres Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung errechnet werde. Ganz entscheidend sei aber für das Risiko, ob diese Unternehmen Eigentümer der Parkhäuser seien oder ob sie - wie die X AG - ganz überwiegend mieteten und sich bei Vermögensverfall durch Kündigung der betreffenden Mietverträge von dem Risiko befreien könnten (GA IV 546 f.). Eine weitere Frage sei diejenige, ob drei Gesellschaften zur Bildung einer P. Group ausreichten (GA IV 547). Hinzu komme, dass weder A noch der Übertragungsprüfer mitgeteilt hätten, wie die Betafaktoren rechnerisch ermittelt worden seien und warum die angewendete Methode im hier gegebenen Fall sachgerecht sein solle; auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beschäftige sich mit dieser Frage nicht (GA IV 547 f.).
i)
74 
Die Antragsteller zu 8, zu 10 und zu 14 wie auch zu 13 und 17 rügen, dass der Wachstumsabschlag mit 1% bei einer stichtagsbezogenen Inflationsrate von durchschnittlich jährlich 2% (mit steigender Tendenz), welche er nicht einmal auffangen könnte, zu niedrig angesetzt sei (GA IV 589 f., 601; GA V 668). Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies sei bereits denkgesetzlich absurd und entspreche auch nicht dem empirischen Befund (GA IV 601; vgl. auch GA V 627, 668).
j)
75 
Nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 sei auch die Kostenentscheidung des Landgerichts zu beanstanden. Für die Antragsteller sei es schlicht nicht voraussehbar, welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden, inwieweit das Gericht bereit sei, den dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen oder ob der Sachverständige sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte beschäftige. Es wäre daher nicht unbillig, wenn das Gericht bei seiner Kostenentscheidung diese „schwierige Lage“ der Antragsteller berücksichtigen würde. Schließlich sei Ihnen - entgegen ihrem erbitterten Widerstand - der Squeeze-out aufgezwungen worden (GA IV 551).
3.
76 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden wie auch den Anschlussbeschwerden entgegen (vgl. GA V 633 ff.) und verteidigt ihnen gegenüber den angegriffenen Beschluss des Landgerichts.
a)
77 
Ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses führt sie aus, dass etwaige Aussagen der I von Juli 2004 über die erhoffte zukünftige Entwicklung der X AG nur als allgemeine Zielvorstellungen verstanden werden könnten, die gewisse subjektive Hoffnungen in die zukünftige Entwicklung des Unternehmens widerspiegelten und nicht mit der fundierten Unternehmensplanung gleichsetzen seien, die der Vorstand der X AG vorzunehmen habe (GA V 638). Die Planzahlen für 2004 wichen vom tatsächlich erzielten Umsatz 2004 nur um 1,6% ab. Eine solche geringfügige Abweichung sei von vornherein nicht geeignet, den Vorwurf zu begründen, die Planung sei nicht plausibel. Fälschlicherweise konzentriere sich die Kritik der Antragsteller zudem auf den Umsatz, obwohl beim für die Ertragswertermittlung wesentlich wichtigeren EBIT die tatsächliche Entwicklung 2004 deutlich schlechter verlaufen sei als geplant; tatsächlich seien die Planziele um ca. 39,8% verfehlt worden (GA V 640).
b)
78 
Der kolportierte Verkaufswert der X AG von 885 Mio. EUR sei als Gesamtunternehmenswert - also Enterprise Value bzw. Bruttowert - anzusehen, weswegen sich dieser Wert und die Werte zum 13. Dezember 2004 - wie der Sachverständige im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend ausgeführt habe - nicht vergleichen ließen (GA V 641).
79 
Der von Antragstellerseite vorgenommene Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht sei sehr fragwürdig. Zum einen wiesen das Pflichtteils- bzw. Erbrecht und das Recht der Unternehmensbewertung bzw. des aktienrechtlichen Minderheitenschutzes erhebliche systematische und methodologische Unterschiede auf. Zum anderen seien die Bewertung eines Grundstücks und die Bewertung eines Unternehmens grundlegend verschieden. Bei einem Grundstück sei - so auch in dem von Antragstellerseite zitierten BGH-Fall - die Substanz der entscheidende wertbildende Faktor, bei einem Unternehmen, das wie die X AG fortgeführt werde, demgegenüber der Ertrag (Gewinn, EBITDA, EBIT). Die Ertragslage eines Unternehmens sei aber sehr viel anfälliger für Veränderungen, die sich im Laufe der Zeit ergeben könnten, als die Grundstückssubstanz (GA V 644).
4.
80 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (GA IV 435 ff.) Bezug genommen.
81 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 24/05 KfH) beigezogen.
B.
82 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin, der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind zulässig.
1.
83 
Die sofortigen Beschwerden wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
84 
Die unselbständigen Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind - in Anschließung an das Rechtsmittel der Antragsgegnerin - entsprechend § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 155]; OLG Stuttgart, AG 2007, 453, 454; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rz. 9; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305, § 12 SpruchG Rz. 4).
C.
85 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet, wohingegen die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
1.
86 
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses in Ziff. 1 des Tenors dahingehend, dass die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 22 auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der X AG vom 13. Dezember 2004 als unzulässig verworfen werden.
2.
87 
Zu Recht geht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin davon aus (GA V 678), dass die Anträge sämtlicher Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs, deren Zulässigkeit und Begründetheit unabhängig von derjenigen der parallel eingereichten Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung zu würdigen ist, bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind.
a)
88 
Die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens hängt wie bei jedem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 67] m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistung hat (OLG Stuttgart, aaO [Rz. 70]).
89 
Hier hätte die Bejahung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses vorausgesetzt, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs zumindest hinsichtlich eines einzigen Geschäftsjahres der X AG zur Entstehung gelangen könnte, was allerdings nicht der Fall ist.
aa)
90 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 10) entstehen Ausgleichsansprüche der außenstehenden Aktionäre gegen das herrschende Unternehmen nicht bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Stattdessen werden die außenstehenden Aktionäre zu diesem Zeitpunkt lediglich dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt (BGH, NZG 2011, 701 Rz. 11 – „Wella I“). Aus dem Zweck des Ausgleichsanspruchs, den Verlust der mitgliedschaftlichen Vermögensrechte auszugleichen und den Anspruch auf Zahlung der Dividende zu ersetzen, resultiert vielmehr, dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen festen Ausgleichs grundsätzlich mit dem Ende der auf ein Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft – hier: der X AG – entsteht, soweit im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre nichts anderes vereinbart ist (BGH, aaO, Rz. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 78]).
bb)
91 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (I. des Anlagenkonvoluts Ag 4) enthält in § 3 Nr. 1 keine den außenstehenden Aktionären günstigere Bestimmung zur Entstehung des Anspruchs, nachdem diese Bestimmung vorsieht, dass die Ausgleichszahlung „am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig“ wird.
92 
Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird die Ausgleichszahlung „erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird“. Gem. § 5 Nr. 2 des Vertrages wird der Vertrag - nach erfolgter Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin und der Hauptversammlung der X AG (§ 5 Nr. 1 des Vertrages) - mit der Eintragung in das Handelsregister der X AG, frühestens aber am 1. Januar 2005 wirksam.
93 
Die Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister wurde am 3. Januar 2005 vorgenommen (vgl. LGB 7), weswegen die Ausgleichszahlung erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr 2005 gewährt worden und am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der X AG für das Geschäftsjahr 2005 fällig geworden wäre. Zu dem Zeitpunkt, als die auf das Geschäftsjahr 2005 folgende ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2006 stattfand, waren die Antragsteller jedoch bereits keine außenstehenden Aktionäre der X AG mehr. Denn sie hatten ihre Stellung bereits mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 verloren, kraft derer die Aktien der Minderheitsaktionäre gem. § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG) auf die Hauptaktionärin übergingen (vgl. BGH, aaO, Rz. 16).
cc)
94 
Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin als dem herrschenden Unternehmen auch keinen anteiligen Ausgleich für das Geschäftsjahr 2005 ohne Rücksicht auf den regulären Entstehungszeitpunkt des jährlichen Zahlungsanspruchs verlangen, da im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den außenstehenden Aktionären kein Teilanspruch für ein laufendes Geschäftsjahr eingeräumt wird (vgl. BGH, aaO., Rz. 18).
(1)
95 
Zwar sieht § 3 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages vor, dass sich der Ausgleich zeitanteilig vermindert, wenn der Vertrag im Verlaufe eines Geschäftsjahrs der X AG endet oder die X AG während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate umfassendes Rumpfgeschäftsjahr bildet. Die Übertragung der Aktien auf das herrschende Unternehmen beendet den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag jedoch nicht (vgl. BGH, aaO, Rz. 18 m.w.N.). Die Regelung in § 3 Nr. 2 Satz 2 des Vertrages ist auch nicht in ergänzender Vertragsauslegung auf den Fall der Übertragung nach §§ 327 a ff. AktG anzuwenden, da die außenstehenden Aktionäre am Unternehmensvertrag selbst nicht unmittelbar beteiligt sind und daher für den Umfang ihrer Begünstigung durch den Unternehmensvertrag - soweit nicht gesetzliche Mindestbestimmungen einzuhalten sind - allein die Vereinbarung der Vertragsparteien maßgeblich ist (BGH; aaO., Rz. 19).
(2)
96 
Ein Anspruch auf Ausgleichzahlung für das Geschäftsjahr 2005 steht den Antragstellern nach dem gesetzlichen Regelungen auch nicht gegen die Antragsgegnerin in deren Eigenschaft als Hauptaktionärin zu. Denn der außenstehende Aktionär hat keinen Anspruch gegen den Hauptaktionär auf einen Ausgleich hinsichtlich der Ausgleichszahlung aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB bis zum Wirksamwerden der Übertragung, weder unmittelbar noch in analoger Anwendung (BGH, aaO., Rz. 20 ff. m.w.N.).
(3)
97 
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf anteilige Ausgleichzahlung wegen einer „Verzinsungslücke“ hinsichtlich der Abfindung, weil der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden hat, den Abfindungsanspruch erst ab der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses (§ 327 b Abs. 2 AktG) zu verzinsen (vgl. BGH, aaO., Rz. 25 ff.).
b)
98 
Ob die jeweiligen Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs ursprünglich zulässig waren und ihre Zulässigkeit erst nachträglich durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 20. Mai 2005 entfallen ist, kann dahinstehen. Denn als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur bei Antragseingang, sondern während des gesamten Verfahrens fortbestehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 107 f.] m.w.N.). Nachdem keiner der Beteiligten eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist unerheblich, ob ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Antragseingang im Spruchverfahren als Erledigung im prozessualen Sinne zu verstehen ist (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 110]).
II.
1.
99 
Vor diesem Hintergrund waren die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2, soweit sie auf Erhöhung des Ausgleichs gerichtet sind, als unbegründet zurückzuweisen.
2.
100 
Die Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 rechtfertigt sich aus dem weiteren Grund, dass das Landgericht ihren Antrag, welcher sowohl auf Erhöhung des Ausgleichs als auch der Abfindung gerichtet ist (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 26. Januar 2005; GA I 25), zutreffend (insgesamt) als unzulässig verworfen hat (vgl. Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Beschlusses i.V.m. LGB 8 f.), nachdem jene Antragstellerin ihre - bestrittene (vgl. GA II 243) - Aktionärsstellung zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG) nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat (vgl. LGB 8 f.). Insbesondere hat die Antragstellerin zu 2 ihrer am 27. Januar 2005 eingegangenen Antragsschrift lediglich ein im Zusammenhang mit einem Abfindungsangebot der Antragsgegnerin verfasstes Anschreiben der L. bezüglich eines Teils ihres bei der L. gehaltenen Aktienbestandes an der X AG (Anlage Ast 2-1; GA I 25) beigefügt, welches bereits vom 24. Januar 2005 datierte (vgl. LGB 9). Hiergegen hat die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nichts zu erinnern vermocht.
D.
101 
Soweit die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17 wie auch die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 auf Erhöhung der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Abfindung gerichtet sind, waren sie ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
102 
Denn die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung sind - soweit sie nicht wie derjenige der Antragstellerin zu 2 bereits unzulässig sind (s. hierzu soeben unter B. II. 2.) - zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
1.
103 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (GA V 678) sind die auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller zu 1, zu 3 bis 9, zu 12, zu 13 wie auch zu 15 bis 18 nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a)
104 
Zwar hat der Senat in seinem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss vom 7. Juni 2011 (20 W 2/11 [juris Rz. 70 ff.) entschieden, dass einem außenstehenden Aktionär das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen fehle, wenn - wie hier hinsichtlich der vorerwähnten Antragsteller der Fall - die Aktienübertragung auf den Hauptaktionär aufgrund eines in derselben Hauptversammlung wie die Zustimmung zum Unternehmensvertrag beschlossenen Übertragungsbeschlusses vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner - hier: im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) - gerichtlich überprüft werde.
b)
105 
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kreis der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht völlig mit dem des Parallelverfahrens identisch ist. So haben - exemplarisch - die Antragsteller zu 10 und zu 14 nur im hiesigen Verfahren einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung gestellt, was angesichts des formal unterschiedlichen Streitgegenstandes in beiden Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 98]) ohne weiteres statthaft ist.
106 
Wenn nun aber - etwa aufgrund der Anträge der Antragsteller zu 10 und zu 14 - eine Sachentscheidung über die Abfindung nach § 305 AktG ergeht, so wirkt diese gem. § 13 Satz 2 SpruchG auch gegen diejenigen Aktionäre, die zugleich einen Antrag im Parallelverfahren OLG Stuttgart 20 W 7/09 (LG Stuttgart 32 AktE 2/05 KfH) gestellt haben. Werden diese Aktionäre mithin von der Entscheidungswirkung erfasst, so gebietet der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, dass sie sich am hiesigen Verfahren gleichermaßen beteiligen können dürfen, weswegen ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht abgesprochen werden kann.
2.
107 
Soweit nicht der - aus den bereits oben genannten Gründen unzulässige - Antrag der Antragstellerin zu 2 in Rede steht, hat das Landgericht die Frage der Zulässigkeit der Anträge im Übrigen in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1., 2. Abs. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 9), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
108 
Die Anträge der der Antragsteller zu 1, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 und 17, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
1.
109 
Im Hinblick auf einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann die vertraglich zu gewährende Barabfindung (vgl. § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG) zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht i.S. von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist.
110 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289, 307 - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 [juris Rz. 212 ff.]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rz. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 179 ff.]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
2.
111 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L wie auch des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 13. Mai 2009 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X AG vom 13. Dezember 2004 beschlossene Barabfindung von 147,50 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten.
a)
112 
Soweit einige Antragsteller vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Liquidationswert der X AG zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 13 f.), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
113 
Was den Börsenkurs der Aktie der X AG betrifft, so hat das Landgericht (LGB 24) diesen bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre zu Recht nicht unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 95]).
aa)
114 
Der - nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Rz. 10 - „Stollwerck“) - nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out – lag mit 139,70 EUR allerdings niedriger als der angebotene Betrag i.H. von 147,50 EUR (vgl. LGB 24).
bb)
115 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, aaO, Rz. 29). Die Voraussetzungen hierfür sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Veröffentlichung des Pflichtangebots der Antragsgegnerin gem. § 35 WpÜG am 7. August 2004 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 lediglich knapp über 4 Monate liegen. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 468] m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
116 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der Aktie der X AG liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 147,50 EUR.
aa)
117 
Die in der gutachtlichen Stellungnahme der A zur Ermittlung des Unternehmenswerts der X AG durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin B wie auch vom Sachverständigen Dr. L nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 13. Dezember 2004 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken. Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern - wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre - nicht in Frage gestellt.
(1)
118 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(2)
119 
In diesem Zusammenhang ist - entgegen der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, zu 6, zu 10 und zu 14, zu 8, zu 13 und zu 17 wie auch der Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1 (GA IV 539, 576, 588 f., 600; GA V 614, 682 f.) - nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - insoweit dem Sachverständigen Dr. L folgend - bei der Anwendung der Ertragswertmethode in intertemporaler Hinsicht die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt hat.
(2.1)
120 
Zwar wurde in der zum Bewertungsstichtag am 13. Dezember 2004 geltenden Fassung des IDW S1 aus dem Jahre 2000 - anders als in der erst am 18. Oktober 2005 verabschiedeten Fassung IDW S1 2005 - noch nicht die Anwendung des Tax-CAPM, sondern die des - im A-Gutachten tatsächlich angewendeten - Standard-CAPM empfohlen.
(2.2)
121 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 261]), so wird es vor diesem Hintergrund aber in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 262]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 263]; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 105] m.w.N.).
(2.3)
122 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier das Tax-CAPM angewendet hat, welches aus heutiger Sicht gegenüber dem Standard-CAPM die aktuellere Expertenauffassung der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung der Nachsteuerbetrachtung darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 265 f.]). Insbesondere wurde die Anwendung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 ausdrücklich nicht nur für Bewertungen ab dem 9. Dezember 2004 bzw. 18. Oktober 2005 empfohlen, sondern auch für Bewertungsstichtage vor diesem Zeitpunkt, sofern zum Bewertungsstichtag schon das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt (vgl. IDW S1 2005 Fn. 1 und Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1007 sowie OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 266] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 302] m.w.N.).
123 
Eine Anwendung des zwischenzeitlich in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeiteten Standards scheidet demgegenüber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 dienten, deren Inhalte zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11 [juris Rz. 106] m.w.N.)
(2.4)
124 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 541 f.) lassen sich gegen die Anwendung des IDW S1 2005 keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes ins Feld führen. Denn die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkung von Rechtsnormen sind hier nicht einschlägig, da die Empfehlungen des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, sondern Expertenauffassungen darstellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 279] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund befürwortet das Schrifttum die Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 zutreffenderweise selbst dann, wenn – wie hier – dem vom Hauptaktionär erstellten und der Hauptversammlung vorgelegten Unternehmenswertgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 2000 zugrunde gelegt wurden (vgl. Riegger in Kölner Komm.z. SpruchG, Anh. § 11 Rz. 40).
125 
Dem lässt sich - anders als jene Antragsteller meinen (GA IV 542) - nicht sinngemäß entgegenhalten, dass die Beteiligten auf diese Weise nicht abschätzen könnten, auf welcher Grundlage das Gericht seine Entscheidung treffen werde. Denn diese Unsicherheit ist für das durch eine Vielzahl von Annahmen und Prognosen bestimmte Ertragswertverfahren und für gerichtliche Entscheidungen typisch, die - wie hier - wesentlich auf Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO beruhen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 280]).
(2.5)
126 
Die soeben dargestellte Auffassung zwingt den Senat - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 683 f.) - nicht, das Verfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen. Denn etwaige Divergenzen der hier vertretenen Auffassung zu von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZG 2006, 156), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 20. September 2006 - 1-26 W 8/2006; v. 7. Juli 2008 - I-26 W 16/06 AktE und v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07), des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411; BB 2007, 2395), des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AG 2010, 798; Beschl. v. 26. August 2009 - 5 W 35/09; v. 17. Juni 2010 - 5 W 39/09) wie auch des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 19. Mai 2011 - 2 W 154/08) sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
(2.5.1)
127 
Denn zum Teil lagen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, nach denen im jeweiligen vor dem 1. Januar 2001 liegenden Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch gar nicht galt (so im Falle der Entscheidungen BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Mai 2009 - 26 W 5/07; OLG München, AG 2007, 411 und BB 2007, 2395; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 798), weswegen in diesen Fällen auch nach der hier vertretenen Auffassung das Tax-CAPM nicht anzuwenden gewesen wäre (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 281]).
(2.5.2)
128 
Soweit den zitierten Entscheidungen Sachverhalte mit Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2001 zugrunde lagen, ist jedenfalls keine Divergenz im Sinne abweichend postulierter Rechtsgrundsätze gegeben. So hat etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. Mai 2008 (I-26 W 16/06 AktE [juris Rz. 14]) ausgeführt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Heranziehung des IDW S1 2005 schon deshalb nicht veranlasst sei, weil die Anwendung des IDW S1 2000 hier „ebenfalls zu vertretbaren Ergebnissen führt und daher keine sachliche Notwendigkeit besteht, selektiv auf den neuen Standard zurückzugreifen“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellt in seinem Beschluss vom 26. August 2009 (5 W 35/09 [juris Rz. 22]) - wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20. September 2006 (I-26 W 8/06 AktE [juris Rz. 37]) - maßgeblich darauf ab, dass „jeweils im Einzelfall“ eine Abwägung vorzunehmen sei „zwischen einem etwaigen Erkenntnisgewinn durch die Heranziehung des jeweils aktuellen Standards“ (verbunden mit einer in diesem Falle veranlassten zeitintensiven Neubewertung des Unternehmens) und „dem Aspekt der Beendigung eines Spruchverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist“. Auch das Kammergericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 19. Mai 2011 (AG 2011, 627, 628) von Ermessen des Gerichts im konkreten Einzelfall ab, nachdem „die neue Fassung aus dem Jahr 2005 nicht als generell überlegen angesehen werden“ könne.
(2.5.3)
129 
In diesem Zusammenhang war der Senat von Rechts wegen auch nicht gehalten, den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 683) entsprechend deren Anregung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen, deretwegen auf eine Vorlage an den Bundesgerichtshof „verzichtet“ werde, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 3 SpruchG sieht eine Hinweispflicht nur unter den Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 ZPO, auf welchen sie u.a. verweist, vor. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, nachdem der Senat seine Entscheidung insoweit weder auf einen Gesichtspunkt stützt, den ein Verfahrensbeteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog), noch auf einen Gesichtspunkt, den er anders beurteilt als dies sowohl Antragsteller- als auch Antragsgegnerseite tun (§ 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).
bb)
130 
Auch dass das Landgericht die dem A-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X AG übernommen hat (LGB 14 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase.
131 
Sind im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 180] m.w.N.). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Die „Richtigkeit“ der Prognose kann auch nicht etwa ex post danach beurteilt werden, ob sie sich tatsächlich verwirklicht hat. Eine spätere tatsächliche Entwicklung ist vielmehr ihrerseits wieder Ausgangspunkt einer auf den späteren Zeitpunkt bezogenen Feststellung des Unternehmenswerts, kann aber eine frühere Wertfeststellung nicht mehr beeinflussen. Das ist der Geltungsgrund des Stichtagsprinzips; danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, aaO, m.w.N.).
(1)
132 
Die dem Unternehmenswertgutachten danach grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegte Umsatzplanung erweist sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 wie auch des Antragstellers zu 1 (vgl. GA V 659, 612 f.) - nicht wegen der in Zeitungsartikeln vom 2. Juli 2004 (Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie Financial Times Deutschland [im Folgenden: FTD]; Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) wiedergegebenen Äußerungen des Verantwortlichen der Investmentgruppe I T M als korrekturbedürftig.
133 
Den zitierten Äußerungen zufolge solle der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTD) um 50% auf 600 Mio. EUR steigen; in diese Prognose seien Zukäufe noch nicht eingerechnet.
134 
Aus den Presseartikeln geht allerdings außerdem hervor, dass I die X AG „in vier bis sechs Jahren wieder verkaufen oder an die Börse bringen“ (vgl. etwa FTD) wolle. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei den wiedergegebenen Aussagen über eine Umsatzsteigerung um eine anpreisende Zielvorstellung handelt, welche bereits potentielle Erwerber auf das Unternehmen aufmerksam machen sollte. Allein daraus kann - anders als die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6, der Antragsteller zu 1 wie auch die Antragsteller zu 10 und zu 14 meinen (GA V 661, 612 f.; GA IV 577 f.) - nicht geschlossen werden, dass der I vor ihrer Akquisition andere Zahlen bekannt gewesen seien, als sie der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien. Ihrer Anregung (GA V 661), der Antragsgegnerin aufzugeben, diejenigen Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer das höchste Entscheidungsorgan der I, welches über die Akquisition zu entscheiden gehabt habe, seine Entscheidung getroffen habe, war daher nicht zu entsprechen.
135 
Dass den Äußerungen von M eine Fundamentalanalyse des Unternehmens zugrunde gelegen hätte, geht aus den Presseartikeln nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem vermögen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 auch nicht mit dem Argument zu begegnen (GA V 610), dass bei einem Parkhausunternehmen wie der X AG eine Zukunftsplanung „nicht sehr schwierig“ sei, da die Zahl der Stellplätze, die Unterhaltsleistungen und Betriebskosten bekannt seien und Ertrags- und Umsatzsteigerungen durch bessere Auslastung, Kostensenkung oder Neubau bzw. Neuanmietung von Parkhäusern möglich seien. Denn gerade die letztgenannten Aspekte zur Gewährleistung von Ertrags- und Umsatzsteigerungen stellen Parameter dar, welche einer differenzierenden, vertieften Planung bedürfen.
(2)
136 
Ohne Erfolg stellen die Antragstellerinnen zu 5 und 6 wie auch zu 8 weiter darauf ab (GA IV 538, 600), dass die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2007 wesentlich günstiger gewesen sei, als dies der für die Bewertung herangezogenen Planung für die Jahre 2004 bis 2007 entspreche.
(2.1)
137 
Denn da die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist (vgl. hierzu bereits oben auf S. 42 unter II. 2. c) bb)), kann die spätere Entwicklung allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren (OLG Stuttgart, aaO).
138 
Auf das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes lässt sich jedoch nicht bereits darauf schließen, dass - wie die Antragstellerinnen zu 5 und 6 behaupten (GA IV 539 f.) - eine Änderung der Geschäftspolitik in den Jahren 2004 bis 2007 „nicht erkennbar“ gewesen sei und es „keine Anhaltspunkte“ - etwa in Gestalt von Zukäufen - dafür gebe, dass „die spätere Entwicklung durch Umstände zustande gekommen wäre, die am Stichtag noch nicht angelegt gewesen“ wären.
(2.2)
139 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 538 f.) - wie auch der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 584; GA V 680 f.) - kann es auch dahingestellt bleiben, welches Ist-Ergebnis am 30. November 2004 vorgelegen hat. Denn wie die Antragsgegnerin in einer darüber hinausgehenden ex-post-Betrachtung des gesamten Geschäftsjahres 2004 unwiderlegt dargetan hat (vgl. S. 47 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. September 2005; GA II 274), übersteigen die realisierten Umsätze in 2004 mit rund 439 Mio. EUR den geplanten Umsatz von 431 Mio. EUR nur unwesentlich, wobei das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) mit ca. 11,5 Mio. EUR gar weit unter dem geplanten EBIT von 19,1 Mio. EUR liegt. Zum Bewertungsstichtag 13. Dezember 2004 erschien die Unternehmensplanung für 2004 daher nach alledem nicht unplausibel und hätte damit auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch des Antragstellers zu 1 (GA IV 582 f.; GA V 613, 660) - nicht gem. § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG für den Vorstand Anlass für eine Neuplanung sein müssen.
(3)
140 
Erfolglos rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 587), dass das Landgericht (LGB 17 f.) einem „offensichtlichen Widerspruch zum Opfer gefallen“ sei, soweit es die starke Erhöhung der Materialaufwandsquote im Segment Deutschland/Österreich im Jahr 2007 auf der Grundlage der Begründung des Sachverständigen nachvollzogen habe, dass ein wichtiger Vertrag in Deutschland von einem Management- in einen Pachtvertrag umgestellt worden sei, während es andererseits eine parallel laufende Erhöhung des Materialaufwands im Segment Großbritannien damit gerechtfertigt gesehen habe, dass dort umgekehrt einige Verträge von Pacht- auf Managementverträge umgestellt worden seien. Denn ein entsprechender Widerspruch besteht bereits deswegen nicht, da der Sachverständige - wie auch ihm folgend das Landgericht (aaO) - die Erhöhung des Materialaufwands im Segment Großbritannien maßgeblich im Hinblick auf den weiteren Aspekt für nachvollziehbar erklärt hat, dass dort „Mieterhöhungen“ bei einzelnen Pachtverträgen stattgefunden hätten und einige Managementverträge im so genannten „On-Street-Bereich“ in Wegfall gekommen seien. Da letztere Effekte überwögen, komme es per Saldo zu einer leichten Erhöhung der Materialaufwandsquote (vgl. S. 22 des Gutachtens Dr. L).
(4)
141 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch des Antragstellers zu 1 (GA IV 583; GA V 613) hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 14. August 2008 sehr wohl dazu Stellung genommen, mit welchem Umsatz (Gesamtleistung) für die Zeit der ewigen Rente ab 2008 gerechnet worden ist. So hat der Sachverständige auf S. 29 seines Gutachtens - unter Bezugnahme auf S. 57 des A-Gutachtens - nachvollziehbar ausgeführt, dass der Planphase II ab dem Geschäftsjahr 2008 folgende Planfortschreibung zugrunde liege: Das Ergebnis von Zinsen und Steuern werde für 2008 und Folgejahre als Durchschnitt der EBIT 2004-2007 abgeleitet. Aufgrund dieser Prognoseannahme sei auch für die Teilplanungen der Umsatzerlöse, Materialaufwendungen, Personalkosten etc. für die Planphase II ab 2008 grundlegend auf die Ausführungen zu den einzelnen Teilplanungen für die Planphase I (S. 14 ff. des Gutachtens) zu verweisen.
(5)
142 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 wie auch der Antragsteller zu 1, dass der gerichtliche Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - in dem für die Unternehmensbewertung entscheidenden Ergebnis in der „ewigen Rente“ „ganz offensichtlich und begründungslos“ infolge der Einbeziehung von Firmenwertabschreibungen ein erheblich unter 10% zurückfallendendes EBITDA unterstellt habe (GA IV 585 f.; GA V 613).
(5.1)
143 
Zu den vorgenommenen Firmenwertabschreibungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2005 (GA II 270) ausgeführt, dass der Vorstand der X AG eine planmäßige lineare Abschreibung der Firmenwerte in der Konzernbilanz in der Planungsrechnung berücksichtigt habe. Dies entspreche den gültigen Vorschriften zur Bilanzierung des Handelsgesetzbuches. Für Bewertungszwecke seien die Abschreibungen auf Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung - also aus einer reinen Bilanzierungsmaßnahme - nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund seien die zunächst geplanten Abschreibungen für die Bewertung - wie aus S. 57 des A-Gutachtens hervorgehe - wieder zu eliminieren gewesen. Diese Eliminierung führe zu höheren erwarteten Ausschüttungen. Die Höhe der geplanten Firmenwertabschreibungen habe auf die Unternehmensbewertung daher keinen Einfluss.
(5.2)
144 
Diese Erläuterungen sowie die Behandlung bzw. Eliminierung dieser Firmenwertabschreibungen im Unternehmenswertgutachten hat der Sachverständige Dr. L zu Recht als inhaltlich zutreffend erachtet.
145 
Dem halten die Antragsteller zu 10 und zu 14 lediglich entgegen (GA IV 585 f.), dass der Verantwortliche der I T M ausweislich des bereits oben erwähnten, in der Financial Times Deutschland veröffentlichten Presseartikels vom 2. Juli 2004 (Anlage B 2; GA IV 592) geäußert habe, dass die EBITDA-Rendite von zuletzt 8,5% einen „deutlich zweistelligen Wert“ erreichen solle, wohingegen die Planung für die Nachhaltigkeitsphase eine EBITDA-Rendite weit unter 10% annehme.
146 
Dieser Presseartikel enthält jedoch - wie oben bereits ausgeführt - anpreisende Zielvorstellungen, welche bereits potentielle Erwerber auf die X AG aufmerksam machen sollen, weswegen allein aus ihm nicht geschlossen werden kann, dass die Unternehmensplanung unzutreffende Zahlen aufwiese.
(6)
147 
Erfolglos rügen die Antragsteller zu 10 und zu 14 außerdem, dass der Sachverständige Dr. L die Plausibilität der Zahlenannahmen des Unternehmenswertgutachtens zur Verzinsung des Finanzergebnisses mangels Heranziehung von Planbilanzen und Kapitalflussrechnungen nicht habe angemessen beurteilen können (GA IV 587). Denn in der Aufstellung der dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung vorliegenden Unterlagen (S. 4 f. des Gutachtens Dr. L) ist explizit die Finanzplanung 2004-2007 der X AG aufgeführt.
(7)
148 
Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 587) auch gegen die vom Sachverständigen Dr. L nachvollziehbar angenommene Ausschüttungsquote (vgl. S. 37 f. des Gutachtens Dr. L) mit der Begründung, dass nur anhand der „originären Planung“ der X AG, die dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens dem Sachverständigen überhaupt nicht vorgelegen haben dürfte, festgestellt werden könne, wie Ausschüttungen und Thesaurierungen geplant gewesen seien. Denn in der bereits vorerwähnten Aufstellung der dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung vorliegenden Unterlagen (S. 4 f. des Gutachtens Dr. L) werden die Planungsrechnungen der X AG für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 für die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen einschließlich Konsolidierungsrechnung ausdrücklich genannt.
(8)
149 
Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 588) haben die Bewertungsgutachter - und ihnen folgend der Sachverständige Dr. L - hinsichtlich der Ertragssteuern des Unternehmens nicht so gerechnet, „als würden die Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaften voll an das Mutterunternehmen ausgeschüttet, nur damit jedenfalls auf dem Papier nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8 b Abs. 5 KStG“ entstünden. Insbesondere lässt der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierte Passus, dem zufolge „der nach § 8 b Abs. 5 KStG steuerpflichtige Anteil der Dividendenerträge bei der Berechnung der inländischen Gewerbe- und Körperschaftssteuer berücksichtigt“ worden sei (S. 55 des A-Gutachtens), keinen entsprechenden Schluss zu. Denn die Bewertungsgutachter haben die Berechnung der voraussichtlichen Steuerlast des X-Konzerns ausdrücklich auf Basis der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Ländergesellschaften und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Steuersätze vorgenommen, wobei Ausgangsbasis für die Ableitung der Unternehmenssteuern die Ergebnisse vor Steuern auf der Ebene der einzelnen Ländergesellschaften gewesen seien (S. 55 und 56 des A-Gutachtens, wo dies unter Darlegung der einzelnen Steuersätze eigens nochmals Bekräftigung findet). Diese Vorgehensweise wurde vom Sachverständigen Dr. L zutreffend gebilligt (S. 34 des Gutachtens Dr. L).
cc)
150 
Auch die vom Sachverständigen angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht zu Recht für zutreffend erachtet.
151 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 282]).
(1)
152 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 285]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rz. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden.
(1.1)
153 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom Sachverständigen - entsprechend den Vorgaben von IDW S1 2005 (Rz. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum 12. September 2004 bis 12. Dezember 2004 ermittelt (vgl. LGB 20).
154 
Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 13. Mai 2009 erläuterte der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass er zum Stichtag von einem Zinssatz von 4,68% ausgegangen sei, welchen er auf 4,75% aufgerundet habe, nachdem der IDW Rundungen auf volle 0,25% vorschlage (vgl. LGB 20 sowie S. 11 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13. Mai 2009; GA IV 445).
155 
Zwar entspricht es dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.). Ob dem zu folgen ist und ob in diesem Falle kaufmännisch oder nach dem „Meistbegünstigungsgebot“ zu runden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn nach den zutreffenden Nachberechnungen des Sachverständigen vom 12. Juni 2009 (GA IV 461 ff.) ergibt sich sowohl bei Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes als auch bei einer Ab- oder Aufrundung ein Unternehmenswert je Aktie, welcher unter dem angebotenen Abfindungsbetrag liegt (vgl. hierzu i.E. auch LGB 20).
(2)
156 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 287]). Der IDW S1 2005 (Rz. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, aaO).
(2.1)
157 
Die vom Sachverständigen angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 8, der Antragsteller zu 13 und zu 17 wie auch der Antragsteller zu 10 und zu 14 (GA IV 602; GA V 664; GA V 628) - in diesem Fall nicht zu reduzieren.
158 
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Die bislang vorliegenden empirischen Erkenntnisse - insbesondere die von den Antragstellern zu 13 und zu 17 zitierten (GA V 664, 667) Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, EFA 2006 Zurich Meetings Paper, S. 29, sowie Economic Growth in: Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2010, S. 34) wie auch die von der Antragstellerin zu 8 zitierte (GA IV 602) Studie von Wenger (in AG-Sonderheft 2005 „Fair Valuations“, S. 17) - belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher in ständiger Rechtsprechung die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S1 2005 gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 313]).
(2.1.1)
159 
Eine Abkehr von dieser Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die - auch im hiesigen Verfahren von den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 544) erhobenen - allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. S. veranlasst. Denn die Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung - etwa derjenigen von Prof. S. aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 318] m.w.N.).
(2.1.2)
160 
Die Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 319] m.w.N.). So hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU) für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Die Empfehlung zur Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 2005 stellt eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung dar, welche in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet wird (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 320] m.w.N.). Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. S.. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie, wie die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 2005 durch Mitglieder des AKU (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 ff.) zeigt, welche neben den Untersuchungen Prof. S. auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt und unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als der von Prof. S. verwandten zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 321]).
(2.1.3)
161 
Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischer Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe Null bis zu Werten über 10% reichen (s. hierzu i.E. OLG Stuttgart, aaO [juris Rz. 322 ff.]). Auf die seitens der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 gegen die empirischen Untersuchungen Prof. S. erhobenen Einwendungen (GA V 544) kommt es daher nicht an.
(2.2)
162 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 542 ff.) sind nicht erfolgreich.
(2.2.1)
163 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]). Da - wie oben bereits ausgeführt - auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S1 2005 Rz. 54) und das nach IDW S1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren intertemporal keine Berücksichtigung findet, werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
(2.2.2)
164 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S1 2005 ist außerdem anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 129 sowie i.E. Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 303]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rz. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch etwa OLG München OLGR München 2008, 446, 447 ff. und ZIP 2009, 2339, 2342 sowie Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
(2.2.3)
165 
Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 543 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
166 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragstellerinnen, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 301]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S1 2005 Rz. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S1 2005 Rz. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S1 2005 Rz. 102 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 372]).
167 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken.
(3)
168 
Den vom gerichtlichen Sachverständigen aufgrund einer P.-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,6 (vgl. S. 66 seines Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 21 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 5, zu 6 und zu 8 (GA IV 547, 601) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X AG zu entnehmen.
(3.1)
169 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rz. 235] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer P. Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 200] m.w.N.).
(3.2)
170 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X AG sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet. Denn wie der Sachverständige Dr. L in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 60) zutreffend aufgezeigt hat, ist in diesem Fall schon deshalb keine hinreichende Aussagefähigkeit des anhand der historischen Kurse der Aktie der X AG errechneten unternehmenseigenen Betafaktors gegeben, weil im Zeitraum von Ende 2001 bis zum 30. Juni 2004 der Gewinnabführungsvertrag vom 21. Dezember 2011 zwischen der X AG und der S AG in Kraft war, infolgedessen die außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt am unternehmensindividuellen Risiko der X AG teilhatten und die an der Börse gebildeten Kurse dieses Risiko dementsprechend nicht hinreichend widerspiegelten (offen gelassen noch von OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 [juris Rz. 262]).
(3.2.1)
171 
Hierbei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Marktteilnehmer das während der Laufzeit des Unternehmensvertrages bestehende latente Risiko einer Minderung des Unternehmenswerts zum Ende der Vertragslaufzeit „eingepreist“ haben, welches darin begründet liegt, dass das herrschende Unternehmen durch Abschluss des Unternehmensvertrages das Recht erlangt, der abhängigen Gesellschaft gegebenenfalls dieser zum Nachteil gereichende Weisungen zu erteilen. Denn die Börsenkurse der X-Aktie spiegeln das unternehmensindividuelle Risiko bereits deswegen nur sehr eingeschränkt wider, weil die durch die im Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Garantiedividende geschützten außenstehenden Aktionäre nur noch sehr eingeschränkt an Verlusten oder Ertragseinbrüchen des Unternehmens teilnahmen. Darüber hinaus konnten sie - anders als im Falle eines isolierten Beherrschungsvertrages (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rz. 92]) - auch nicht an der Steigerung der künftigen Erträge partizipieren, da das ausgeschüttete Ergebnis wegen des Gewinnabführungsvertrages ausnahmslos an das herrschende Unternehmen floss (vgl. KG, NZG 2003, 644, 645).
(3.2.2)
172 
Eine Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors ist auch nicht veranlasst, weil nach erfolgter Kündigung des Gewinnabführungsvertrages mit der S AG zum 30. Juni 2004 in der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 der Abschluss eines (neuerlichen) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - diesmal mit der Antragsgegnerin - beschlossen wurde. Denn der letztgenannte Vertrag zählte nicht zu den Verhältnissen der X AG zum Bewertungsstichtag, sondern stellt gerade die den Bewertungsanlass im hiesigen Verfahren bildende Strukturmaßnahme dar.
(3.2.3)
173 
Der unternehmenseigene Betafaktor ist auch nicht heranzuziehen, weil etwa die Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak (ZfB 2008, 455, 457, 472) im Hinblick auf Gesellschaften, bei denen - wie hier - ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe. Denn die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum ein beherrschtes Unternehmen generell ein geringeres unternehmensindividuelles Risiko aufweisen sollte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 396] m.w.N.).
(3.3)
174 
Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des künftigen Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer P. Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 419]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028). Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
175 
Der vom Sachverständigen anhand einer P. Group ermittelte Wert von (unverschuldet) 0,6 ist nicht zu beanstanden.
(3.3.1)
176 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 60 f. des A-Gutachtens i.V.m. S. 60 ff. des Gutachtens Dr. L).
177 
Demnach wurde die P. Group aus den Unternehmen P. Co. Ltd., T./J., C. P. C., N./U., und A. I. I., S. /U., gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter genannt, dass nur solche Unternehmen herangezogen worden seien, welche im Bereich der Parkraumbewirtschaftung tätig seien bzw. ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die X AG hätten (S. 60 des A-Gutachtens). So erwirtschafte die P. Co. Ltd. 100% des Umsatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei Marktführer im Heimatmarkt J.. Auch die C. P. C. erziele ihren gesamten Umsatz im Bereich der Parkraumbewirtschaftung und sei weltweit vertreten. A. I. I. sei ein führendes Oursourcing-Unternehmen in den ... und betreibe neben der Parkraumbewirtschaftung u.a. Müllabfertigung und Sicherheitsdienste für andere Unternehmen (S. 60 des A-Gutachtens).
178 
Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen und sachgerecht befunden (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts).
(3.3.2)
179 
Ohne Erfolg wenden sich Antragsteller gegen die Berücksichtigung ausländischer Unternehmen in der P. Group. Die Bildung einer P. Group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 410]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rz. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rz. 120]).
180 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X AG, welches seinen Umsatz zu rund 35% in Deutschland und Österreich (Proportionen hier: 80% : 20%), zu rund 31% in Großbritannien, zu rund 26% in Skandinavien und zu rund 8% im übrigen Europa (Italien, Polen, Belgien, Niederlande) erwirtschaftet (vgl. S. 11 u. 12 f. des A-Gutachtens), lässt sich hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - gegen die Zusammensetzung der P. Group erst recht nicht einwenden, dass sie ausschließlich aus ausländischen Unternehmen besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 212]).
181 
Darüber hinaus liegen inländische Vergleichsunternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell zur Bildung einer nationalen P. Group nicht vor (vgl. LGB 22). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGB 22), ist die Heranziehung zweier US-amerikanischer wie auch eines japanischen Vergleichsunternehmens wegen eines tendenziell vergleichbaren Entwicklungsstandes dieser Volkswirtschaften mit der deutschen akzeptabel. Entsprechend hatte sich zuvor der Sachverständige Dr. L bei seiner Anhörung im Termin vom 13. Mai 2009 geäußert (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 8 f. der Sitzungsniederschrift; dortige GA IV 433 f.).
(3.3.3)
182 
Dass es sich bei den Unternehmen der P. Group - wie die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 monieren (GA IV 547) - um lediglich drei Vergleichsunternehmen handelt, ist unschädlich, da bei deren Auswahl eine Abwägung zwischen dem statistischen Erfordernis einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsunternehmen einerseits und dem Gebot der strikten Beachtung des Grundsatzes der strukturellen Vergleichbarkeit andererseits zu treffen war. In diesem Zusammenhang hat A festgestellt, dass insbesondere der europäische Parkraumbewirtschaftungsmarkt stark fragmentiert und vorwiegend von vielen kleinen nicht börsennotierten Unternehmen geprägt sei (vgl. S. 72 des A-Gutachtens).
(3.3.4)
183 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546 f.) kommt es nicht darauf an, welchen Anteil am Gesamtumsatz der A. I. I. konkret die Parkraumbewirtschaftung einnimmt. Denn maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die P. Group ist nicht die Vergleichbarkeit der jeweiligen Umsatzhöhe, sondern die Vergleichbarkeit der Risikostruktur der Geschäftsmodelle im kongruenten Tätigkeitsfeld (zu deren Maßgeblichkeit vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 [juris Rz. 423]), wie sie von den Bewertungsgutachtern (S. 60 und 72 des A-Gutachtens), den sachverständigen Prüfern (S. 18 f. des B-Prüfungsberichts) wie auch vom Sachverständigen Dr. L (S. 61 f. seines Gutachtens) - entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546) - sehr wohl geprüft und daraufhin übereinstimmend bejaht wurde. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der A.I. I. neben denjenigen Vergleichsunternehmen, die ihren gesamten Umsatz nur mit Parkraumbewirtschaftung erzielen, den anzusetzenden Betafaktor zugunsten der Antragsteller senkt, nachdem dieses Unternehmen von allen drei Vergleichsunternehmen den geringsten Betafaktor aufweist (vgl. S. 61 des A-Gutachtens).
(3.3.5)
184 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 546 f.) kommt es für die Vergleichbarkeit auch nicht darauf an, ob die Vergleichsunternehmen Eigentümer der Parkhäuser sind oder ob sie ganz überwiegend Parkraum mieten. Denn während einerseits beim Eigentumsmodell Kapital gebunden wird, welches für den Betrieb nicht eingesetzt werden kann und aufgrund dessen eine Expansion erschwert ist, liegen andererseits die Nachteile des Miet- bzw. Pachtmodells darin, dass beim Parkraumbewirtschafter nicht unerhebliche Risiken verbleiben, da er die Betriebsverluste trägt und das Personal bei ihm angestellt ist (vgl. Schröder/Schüler in Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 577 [zur Bewertung von Hotelimmobilien]). Dass sich der Parkraumbewirtschafter - worauf die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 weiter abstellen (GA IV 546 f.) - beim Miet- bzw. Pachtmodell bei Vermögensverfall gegebenenfalls durch Kündigung der betreffenden Verträge von dem Risiko befreien kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, welcher für eine Unternehmensbewertung unter Fortführungsgesichtspunkten erheblich ist.
(3.3.6)
185 
Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 66) aufgezeigt hat, war über den gesamten Vergangenheitszeitraum 2001-2003 ein hoher Verschuldungsgrad des X-Konzerns festzustellen; gegenüber einem vollständig mit Eigenkapital finanzierten Unternehmen (unlevered Beta) sei für die X AG somit auch zukünftig von einem nennenswerten Kapitalstrukturrisiko auszugehen.
186 
Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige hinsichtlich der Risikobeurteilung des inländischen Unternehmens X AG im Hinblick auf die Einbeziehung ausländischer Unternehmen zugunsten der Antragsteller eine Meistbegünstigungsrechnung durchgeführt und ist so zu einem Betafaktor für die X AG von 0,6 gelangt, welcher dem niedrigsten Betafaktor der Vergleichsunternehmen sogar unter der Annahme eines Verschuldensgrades von Null (unlevered) entspräche (vgl. S. 66 des Gutachtens Dr. L).
187 
Entgegen der durch nichts belegten Vermutung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 547 f.) hat der Sachverständige damit nicht - wie von diesen Antragstellerinnen „erfahrungsgemäß“ angenommen - zu Lasten der Antragsteller diejenige von drei in Rede stehenden Methoden zur Ermittlung von Betafaktoren angewendet, die „aus Sicht der Antragsgegnerin am günstigsten ist“. Vielmehr hat er insoweit ausdrücklich „zugunsten der Antragsteller eine optimistische bzw. günstige Schätzung“ vorgenommen, indem er den niedrigsten in Betracht kommenden Betafaktor sogar unlevered herangezogen hat (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/09; S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009; dortige GA IV 434). Nachdem der Verschuldungsgrad des Unternehmens zum 31. Dezember 2003 mehr als 45% der Bilanzsumme betrug und in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 vergleichbare Relationen galten (vgl. S. 65 des Gutachtens Dr. L), führt allein die Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos durch die Verwendung lediglich des unverschuldeten Betafaktors zugunsten der Antragsteller zu einem erheblich günstigeren Wert als der Ansatz eines verschuldeten Werts.
(4)
188 
Der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 72 f. des Gutachtens Dr. L) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 23).
(4.1)
189 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 564; OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rz. 244]).
(4.2)
190 
Die sachverständigen Prüfer haben den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,0% durch die Bewertungsgutachter (vgl. S. 61 des A-Gutachtens) mit dem Argument gebilligt, dass zu erwarten sei, dass „die Zukunftserfolge der X AG bei im Vergleich zum status quo leicht höheren Geldentwertungsraten mit einer Jahresrate von 1,0% nominal zunehmen und damit inflationsbedingte Kostensteigerungen partiell überwälzt werden“ könnten (vgl. S. 19 des B-Prüfungsberichts). Der Sachverständige hat diesen Ansatz unter Hinweis auf folgende Rahmenbedingungen nachvollziehbar für angemessen erachtet (S. 72 f. des Gutachtens Dr. L): Zum einen seien die Gesellschaften des X-Konzerns regelmäßig nicht Eigentümer der bewirtschafteten Parkhäuser oder Eigentümer von grundstücksgleichen Rechten; die Bewirtschaftung des Parkraums erfolge vielmehr hauptsächlich auf Grundlage von Pachtverträgen oder Managementverträgen, wobei die durchschnittliche rechnerische Restlaufzeit aller Verträge zum 31. Dezember 2003 38 Monate betrage. Vor diesem Hintergrund sei der Hinweis der Antragsgegnerin auf den intensiven Wettbewerb in Europa und die rege Konkurrenz bei Neuausschreibungen, die das Überwälzen von Kostensteigerungen auf den Absatzmarkt erschwerten, berechtigt und in die Prognose der nachhaltigen Entwicklung der Ergebnismargen mit einzubeziehen.
(4.3)
191 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller zu 8, zu 10 und zu 14 wie auch zu 13 und zu 17 gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(4.3.1)
192 
Entgegen der Auffassung jener Antragsteller (GA IV 589 f., 601; GA V 668) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 433]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 225] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind - wie oben bereits dargestellt - auch die Bewertungsprüfer, die sachverständigen Prüfer wie auch der Sachverständige Dr. L ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
(4.3.2)
193 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deswegen - wie die Antragstellerin zu 8 meint (GA V 601) - per se „denkgesetzlich absurd“, weil sie fingiere, dass das Unternehmen „bis zum Sankt-Nimmerleinstag“ auf Null schrumpfe. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 445]).
194 
Dies wird insbesondere auch von den Antragstellern zu 10 und zu 14 verkannt, welche unzutreffenderweise einen Verstoß des Landgerichts gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin sehen wollen, dass das Landgericht die im Schriftsatz jener Antragsteller vom 20. November 2008 (GA III 399 f.) eingeforderte Rechnung des Sachverständigen nicht habe erstellen lassen, „was denn ein dauerhaftes reales Schrumpfen der Erträge eines deutschen Unternehmens wie der X bei einer Inflationsrate von 2% und einem Anstieg der nominalen Erträge um nur 1% auf die Dauer der ewigen Rente sachlich bedeutet“ (GA IV 589).
195 
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von der Antragstellerin zu 8 hierzu zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, aaO [Rz. 448] sowie eingehend OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 [juris Rz. 279] m.w.N.). Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer, der sachverständigen Prüfer wie auch des gerichtlichen Sachverständigen abzuweichen.
(4.3.3)
196 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern zu 10 und zu 14 angeführten (GA IV 589 f.; GA V 628 f.) Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 [juris Rz. 449] m.w.N.).
dd)
197 
Der vom Sachverständigen ermittelte Ertragswert ist auch nicht aus dem Grunde zu niedrig bemessen, weil die X AG ca. 2 Jahre nach dem Bewertungsstichtag - zu einem Verkaufspreis weiter veräußert wurde, welcher - nach dem Vortrag der Antragsteller zu 1, zu 5, zu 6, zu 8, zu 13 und zu 17 (GA IV 548, 576, 600; GA V 613 f., 654) - dem Dreifachen des vom Sachverständigen Dr. L ermittelten Unternehmenswertes entsprochen habe.
(1)
198 
Der Sachverständige Dr. L hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. November 2008 (hier: S. 84) überzeugend dargelegt und bei seiner Anhörung im Termin des Landgerichts vom 13. Mai 2009 (S. 2 f. der Sitzungsniederschrift; GA IV 436 f.) bekräftigt, dass die Veräußerungssituation im Jahre 2007 auf die Situation der Bewertung der X AG zum 13. Dezember 2004 nicht übertragbar sei. So hat er Hinweise darauf gesehen, dass eine „spezifische Angebots-Nachfrage-Situation Ende des Jahres 2006 bzw. zu Beginn des Jahres 2007“ sowie subjektive Nutzungseinschätzungen der Käuferseite - wie insbesondere die erzielbaren Synergieeffekte, spezifische Alternativanlage- und Refinanzierungsmöglichkeiten des Käufers, dessen spezifische steuerliche Situation sowie dessen subjektive Risikoeinschätzung usw. - „maßgeblich für die genannten Preisverhältnisse“ gewesen seien (vgl. hierzu i.E. S. 84 des Gutachtens Dr. L).
(1.1)
199 
Wenn die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 in diesem Zusammenhang rügen (GA IV 549 f.), dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage nach potentiellen Synergieeffekten nicht aufgeworfen habe, welche beziffert werden und bei der Bewertung berücksichtigt werden müssten, so verkennen sie zum einen, dass der Sachverständige Synergieeffekte aufgrund des Erwerbes durch E im Jahre 2007 meinte und nicht eventuelle Synergieeffekte aufgrund des Erwerbs durch die Antragsgegnerin als Beteiligungsgesellschaft der I im Jahre 2004.
200 
Zum anderen wurden entgegen der Auffassung jener Antragstellerinnen nicht bereits mit dem Erwerb der Beteiligung an der X AG durch die Antragsgegnerin im Jahre 2004 Synergieeffekte generiert, welche bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen wären.
201 
In diesem Zusammenhang stellen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 darauf ab (GA IV 549 f.), dass aus dem Gemeinsamen Bericht des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 hervorgehe (S. 23), dass sich die Antragsgegnerin zum einen durch einen mit der X AG geschlossenen Beratungsvertrag vom 24. August 2004 verpflichtet habe, auf Anforderung der X AG gegenüber dieser Beratungsleistungen (insbesondere Erstellung von betriebswirtschaftlichen Analysen sowie Beratung in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen) gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung zu erbringen. Des weiteren gehe aus dem Bericht hervor (S. 23), dass die A. GmbH - eine Tochtergesellschaft der X AG - aufgrund von zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Dienstleistungsverträgen vom 31. Juli/5. Oktober 2004 die Buchhaltung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für die Antragsgegnerin, ihre Tochterunternehmen und ihre Mutterunternehmen in den Niederlanden und in Luxemburg gegen Ersatz von Auslagen und eine marktübliche Vergütung übernehme. Hinzu komme, dass die „größere Kapitalkraft der I“ der X AG bereits ab dem Akquisitionszeitpunkt, d.h. ab dem 30. Juni 2004, zur Verfügung gestanden habe (GA IV 549).
202 
Hiermit sind allerdings keine messbaren Synergieeffekte dargetan. Denn unter „Synergieeffekt“ ist die Wirkung der gemeinsamen Nutzung von materiellen und immateriellen Faktoren zu verstehen, welche gemessen an der Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse positiver oder negativer Art sein kann (vgl. Angermayer-Michler/Oser in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 1103 f.; Hachmeister/Ruthardt/Gebhardt, Der Konzern 2011, 600, 601 f.; jeweils m.w.N.). Da hier für die zur Verfügung gestellten Leistungen seitens der X vertragsgemäß Auslagenersatz und marktübliche Vergütung zu gewähren ist, ist für eine Veränderung der zukünftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens insoweit nichts ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen behauptete „größere Kapitalkraft der I“, deren Beteiligungsgesellschaft die Antragsgegnerin ist, stellt ebenfalls keinen für die Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Synergieeffekt dar, da diese „Kapitalkraft“ der X AG allenfalls mittelbar über die Antragsgegnerin zugutekommen konnte und sich angesichts der Situationsbedingtheit gegebenenfalls zu treffender Investitionsentscheidungen einer für Bewertungsgesichtspunkte erforderlichen Messbarkeit entzieht.
203 
Ebenso wenig ergeben sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 550) - aus S. 25 des Gemeinsamen Berichts des Vorstands der X AG und der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass „erhebliche Synergieeffekte bereits mit dem Erwerb der X AG verbunden“ gewesen wären.
204 
Da nach alledem keine messbaren Synergieeffekte zu verzeichnen sind, muss der Senat die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Synergieeffekte in die Unternehmensbewertung einfließen müssen, auch hier nicht abschließend entscheiden (zur Diskussion vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 [juris Rz. 62] m.w.N.).
(1.2)
205 
Dass ein Großteil der Wertsteigerung der X AG als Potential am Bewertungsstichtag „bereits in der Wurzel angelegt“ gewesen wäre, wie die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 meinen (GA IV 550), vermochte der Sachverständige Dr. L nach alledem nicht zu bestätigen.
206 
Bei seiner Würdigung hat er - was die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 bei ihrer weiteren Rüge fehlender Klärung der Vergleichbarkeit von Kaufpreis und Unternehmenswert auf der Basis des zu bewertenden Eigenkapitals durch Zeugenbeweis (GA IV 548 f.) verkennen - bereits in seinem schriftlichen Gutachten zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass es sich bei dem Veräußerungspreis um den Wert des Eigenkapitals der X AG handelt, da dies Voraussetzung für den Vergleich mit dem Ertragswert bzw. Börsenwert sei (vgl. S. 82 des Gutachtens Dr. L).
(2)
207 
Eine Zugrundelegung des Kaufpreises - gegebenenfalls mit Abschlägen - ist auch nicht durch die von den Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 617 f.) herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtteilsrecht veranlasst.
208 
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Teilurteil vom 14. Oktober 1992 (NJW-RR 1993, 131) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei.
209 
Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (BGH, NJW 2011, 1004; NJW-RR 1993, 834; NJW-RR 1991, 900) - zu Grundstücken ergangen. Die Wertentwicklung von Unternehmen hängt demgegenüber von weitaus mehr Determinanten ab; zudem bestehen Unternehmen aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände, deren Zusammensetzung sich laufend ändert.
210 
Für den Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497, 2498). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Soweit der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (aaO) außerdem keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben hat, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Bemessung des Verkehrswertes einer weiteren Unternehmensbeteiligung an dem Verkaufserlös orientiert habe, der etwa ein Jahr nach dem Erbfall für dieses Unternehmen erzielt worden sei, hat er lediglich im Hinblick auf die spezifischen tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls die Grenzen der Ausübung tatrichterlichen Ermessens für gewahrt erachtet, ohne insoweit rechtsgrundsätzliche Erwägungen anzustellen.
211 
Mangels Divergenz war daher das Verfahren - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA V 663) - auch insoweit nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen.
(3)
212 
Ebenso wenig ist eine Zugrundelegung des ca. zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreises im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 5 und zu 6 zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 2006 (AG 2006, 420), des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (AG 2009, 749) und des Landgerichts Köln vom 24. Juli 2009 (AG 2009, 835) veranlasst.
213 
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts Frankfurt a.M. haben die Frage der Festsetzung einer Zuzahlung im Hinblick auf ein im Verschmelzungsvertrag bemessenes Umtauschverhältnis zum Gegenstand und statuieren diesbezüglich, dass die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befänden, wie auch die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis böten (OLG Stuttgart, AG 2006, 420, 421; LG Frankfurt a.M., AG 2009, 749, 751). Daraus kann allenfalls geschlossen werden, dass der zwei Jahre nach dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag verhandelte Preis den Wert des Unternehmens zum Verhandlungszeitpunkt indiziert, nicht jedoch zum Bewertungsstichtag zwei Jahre zuvor.
214 
Der oben außerdem erwähnte Beschluss des Landgerichts Köln, welcher einen Fall des Delisting zum Gegenstand hat, befasst sich mit der hier gleichermaßen nicht einschlägigen Frage, ob die zeitnah vor dem Stichtag erzielten Marktpreise für größere Aktienpakete den Verkehrswert des gesamten Unternehmens zutreffend widerspiegeln (vgl. LG Köln, AG 2009, 835, 838).
ee)
215 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 23) zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Ertragswertmethode kein höherer Unternehmenswert als der vom gerichtlichen Sachverständigen i.H. von 258.368.000,00 EUR bzw. - unter Zugrundelegung eines abgerundeten Basiszinssatzes von 4,5% - i.H. von 266.720.000,00 EUR ergibt, und dass die jeweiligen Werte je Aktie (128,15 EUR bzw. 133,15 EUR) den im Übertragungsbeschluss genannten Abfindungswert von 147,50 EUR je Aktie unterschreiten.
d)
216 
Da - wie dargestellt - auch der Börsenkurs der X-Aktie im maßgeblichen Referenzzeitraum keinen darüber hinausgehenden Wertansatz je Aktie gebietet, besteht kein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung.
III.
217 
Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht - wie die Antragsteller zu 5 und zu 6 rügen (GA IV 551) - eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht angeordnet hat.
1.
218 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf die Antragsgegnerin nicht der Billigkeit im Hinblick auf den geringen Erfolgswert der Anträge entsprochen habe (LGB 25).
219 
Abgesehen davon, dass die Anträge nach dem oben Ausgeführten - insoweit abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nicht nur geringen, sondern keinen Erfolg haben, rügen die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 (GA IV 551) die Kostenentscheidung des Landgerichts darüber hinaus vergeblich mit der Begründung, dass es für die Antragsteller nicht voraussehbar sei, „welche neuen Regeln des IDW rückwirkend für anwendbar erklärt würden“, inwieweit das Gericht bereits sei, den „dreimal so hohen Verkaufspreis in seine Überlegungen einzubeziehen“ oder ob der Sachverständige „sich überhaupt mit der Frage der Synergieeffekte“ beschäftige.
220 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite - nur dann - anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch - wie hier - die Anträge auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Barabfindung unzulässig bzw. unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 236]). Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rz. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
2. a)
221 
Eine Modifikation der erstinstanzlichen Entscheidung über die Gerichtskosten im Hinblick auf die Abänderung von Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Beschlusses, wie sie von der Antragsgegnerin ohne nähere Begründung angeregt wird (vgl. GA V 633), ist nicht veranlasst, da die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung angemessenen Ausgleichs zum Zeitpunkt ihrer vor dem Übertragungsbeschluss vom 20. Mai 2005 erfolgten Einreichung nicht offensichtlich unzulässig waren und es daher nicht der Billigkeit entspräche, insoweit angefallene Kosten ganz oder zum Teil den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
b)
222 
Ebenso wenig sind die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen; § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend (vgl. hierzu i.E. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
E.
223 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
224 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08 [juris Rz. 238]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
225 
Die Möglichkeit, dem zusätzlich zu den sachverständigen Prüfern der B beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr. L Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 13. Mai 2009 vor dem Landgericht, in welchem der Sachverständige Dr. L angehört worden war.
226 
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ging nicht hervor, dass diese dem gerichtlichen Sachverständigen ergänzende Fragen stellen wollten. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als sich aus dem Kreis der Beschwerdeführer allein die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (GA V 677 f.), die Antragsteller zu 10 und zu 14 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (GA V 679 ff.) wie auch die Antragstellerinnen zu 5 und zu 6 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2011 (GA V 682 f.) auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (GA V 675 f.), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 15. März 2012 beabsichtigt sei, geäußert haben.
227 
Von diesen Beschwerdeführern haben allein die Antragsteller zu 10 und zu 14 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat deshalb für „unerlässlich“ gehalten, weil die „eigentliche Problematik des Falles“ bislang noch nie in mündlicher Verhandlung erörtert worden sei. Diese liege darin, dass „für die Behandlung der außenstehenden Aktionäre durch den Vorstand einer von einem Hedgefonds beherrschten deutschen Aktiengesellschaft eine für das Unternehmen weit nachteiligere und vor allem überhaupt nicht mehr aktuelle Unternehmensplanung des Vorjahres verwendet“ werde und nicht „diejenige, sowohl aktuelle als auch weit optimistischere und dann sogar tatsächlich realisierte Unternehmensplanung, welche der beherrschende Hedgefonds der Öffentlichkeit verkündet“ habe (GA V 680 f.). Diese Problematik habe auch für den angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 21. September 2009 „keine wesentliche Rolle“ gespielt (GA V 681).
228 
Letzteres trifft jedoch nicht zu, da das Landgericht auf S. 17 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt hat, dass sich der Kammer nicht erschließe, „wo hier Anhaltspunkte für eine plötzliche Umsatzsteigerung (wie z.B. auf 600 Mio. EURO) liegen sollten (Rechtsanwalt Dr. G.)“ (LGB 17). Damit bezieht sich das Landgericht ersichtlich auf die bereits oben erwähnte, in Presseartikeln vom 2. Juli 2004 (Anlagen B 1 und B 2; GA IV 591 f.) wiedergegebene Äußerung des Verantwortlichen der I T M, denen zufolge der Umsatz von „X P.“ nach dem Beteiligungserwerb durch I in den „kommenden sechs Jahren“ (FAZ) bzw. „binnen fünf Jahren“ (FTB) um 50% auf 600 Mio. EUR steigen solle. Die Problematik war bereits zuvor Gegenstand intensiven Schriftsatzwechsels der Verfahrensbeteiligten gewesen (vgl. exemplarisch S. 6 des Schriftsatzes der Antragstellerin zu 14 vom 20. April 2005 [GA I 137] sowie S. 39 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. September 2005 [GA II 266 f.]).
229 
Vor diesem Hintergrund war die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach alledem nicht veranlasst.
F.
I.
230 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zu 9/10 von der Antragsgegnerin und zu 1/10 von der Antragstellerin zu 2 zu tragen.
231 
Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise - etwa bei Rechtsmissbrauch - einem Antragsteller aufzuerlegen sind, sofern dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG). Einem Antragsteller können die Gerichtskosten aber zum Teil auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war (BGH, NZG 2012, 191 Rz. 23).
232 
Dies war hier hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 2 der Fall, da ihr Antrag bereits wegen nicht hinreichender Darlegung der Antragsberechtigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SpruchG) unzulässig war und sie bereits mit der Entscheidung des Landgerichts auf diesen Aspekt hingewiesen worden war (vgl. BGH, aaO; vgl. auch Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rz. 16).
233 
Die Anträge der übrigen neun (Anschluss-) Beschwerdeführer sind zwar insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als sie auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs gerichtet waren. Da das Landgericht jedoch zuvor insoweit von einer Zulässigkeit der Anträge ausgegangen ist (LGB 10), waren ihre sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich von vorneherein ohne jegliche Erfolgsaussichten, weswegen es der Billigkeit entspricht, dass es insoweit bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat.
234 
Ein Anderes ergibt sich hinsichtlich des Antragstellers zu 1 auch nicht aus dem Umstand, dass dieser seine ursprünglich eingelegte - verfristete - sofortige Beschwerde zurückgenommen und umgehend Anschlussbeschwerde eingelegt hat. Denn dieses Vorgehen kommt einem statthaften Antrag auf Umdeutung einer unzulässigen selbständigen sofortigen Beschwerde in eine zulässige Anschlussbeschwerde (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 133 f. m.w.N.) gleich.
II.
235 
Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
III.
236 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da - wie oben hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz bereits ausgeführt - eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
IV.
237 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels Zuerkennung höherer Kompensationsleistungen nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2008 (34 O 156/07 KfH AktG), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X AG nach § 327 f Satz 2 AktG.
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in N..
Die X ist die Führungsgesellschaft des Y Unternehmensbereichs A. und als weltweit tätiger Automobilzulieferer spezialisiert auf die Bereiche Luftversorgung, Schadstoffreduzierung und Pumpen sowie Entwicklung, Fertigung und Ersatzteillieferung von Kolben, Motorblöcken und Gleitlagern (vgl. S. 5 der „Gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. vom 27. April 2007, zur Ermittlung des Unternehmenswertes zum 26. Juni 2007 der X AG, N.“; Teil B der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; Anlage 7 zum Bericht der Hauptaktionärin; in: Anlagenkonvolut Ag 2 [im Folgenden: W-Gutachten]).
Die Gesellschaft verfügte am 31. Dezember 2006 weltweit über mehr als 40 Tochtergesellschaften. Die Geschäftstätigkeit des X-Konzerns war in Form einer Matrix mit dem Primärsegment „Geschäftsbereiche“ und dem Sekundärsegment „Regionen“ organisiert.
Die „Geschäftsbereiche“ betrafen: P. (Luftversorgung, Schadstoffreduzierung sowie Öl-, Vakuum- und Wasserpumpen), X Kolben (Kolben für Otto- und Dieselmotoren), X Gleitlager (Motorengleitlager und Trockengleitlager), X Aluminium-Technologie (Motorblöcke) und Motor Service (Ersatzteillieferung; vgl. S. 5 des W-Gutachtens). Das Sekundärsegment „Regionen“ gliederte sich in die Regionen Deutschland, Übriges Europa, Nord-/Mittelamerika, Südamerika, Asien und sonstige Regionen (vgl. S. 5 des W-Gutachtens).
Die Kernmärkte des X-Konzerns sind Westeuropa und die NAFTA-Staaten (USA, Canada, Mexico). Der größte Anteil des Umsatzes entfällt mit 44% auf das europäische Ausland und mit 32% auf Deutschland. 14% des Umsatzes wurden 2006 in Nord- und Mittelamerika erzielt, Südamerika und Asien trugen 5% bzw. 4% zum Gesamtumsatz bei; 1% entfällt auf sonstige Regionen (LGB 10 i.V.m. S. 6 des W-Gutachtens). Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wird im Wesentlichen durch den Verlauf der weltweiten Automobilkonjunktur beeinflusst (LGB 10).
Das Grundkapital der X beträgt 71.688.691,20 EUR und ist eingeteilt in 28.003.395 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (vgl. S. 4 des W-Gutachtens). Die Aktien waren im amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen in F., S. und D. notiert und wurden im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen B.-B., H. und H. gehandelt. Am 14. März 2003 war die X aus dem MDAX ausgeschieden, da der Free Float (Streubesitz unter 5%) nicht mehr ausreichte (LGB 10). Vom 31. Mai 2003 bis 18. Juli 2003 währte ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 15 EUR je Aktie (LGB 10). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 hielt die Antragsgegnerin bereits 27.333.219 Aktien unmittelbar bzw. mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die zu 94,95 % in ihrem Mehrheitsbesitz stehende X-Beteiligungs-GmbH & Co. KG. Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 670.176 Stück Aktien (rund 2,4 % der Aktien; vgl. LGB 10 sowie GA III 440).
2.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X ihr Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übermittelt. Dies war noch am selben Tage durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht worden (LGB 10).
Die Antragsgegnerin hatte die W beauftragt, den Unternehmenswert der X zu ermitteln. Nachdem die W ihre Bewertungsarbeiten vom 15. Februar 2007 bis 27. April 2007 durchgeführt hatte, hatte sie den Unternehmenswert der X zum 26. Juni 2007 - d.h. zum Tag der Hauptversammlung - auf 1.029,3 Mio. EUR veranschlagt.
10 
Die W ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S 1 2005; vgl. S. 1 des W-Gutachtens) im Ertragswertverfahren.
11 
Hierbei gelangte die W zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2007 i.H. von 981,6 Mio. EUR (S. 65 des W-Gutachtens). Unter Hinzurechnung des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien (vgl. insoweit S. 67 des W-Gutachtens) als Sonderwert i.H. von 8,2 Mio. EUR ermittelte die W einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2007 i.H. von 989,8 Mio. EUR, welchen sie mit dem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor: 1,0399) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 26. Juni 2007 i.H. von 1.029,3 Mio. EUR gelangte (S. 67 des W-Gutachtens). Bezogen auf 28.003.395 Stückaktien entspricht dies einem Wert von 36,76 EUR je Aktie (LGB 10 i.V.m. S. 67 des W-Gutachtens).
12 
Die Wertermittlung durch die W gründete sich auf der Vergangenheitsanalyse betreffend die Jahre 2004 bis 2006 wie auch auf die Unternehmensplanung für die Jahre 2007 bis 2009.
13 
Für die letztgenannte Detailplanungsphase sah die konsolidierte Unternehmensplanung der X Umsatzerlöse i.H. von 2.188,3 Mio. EUR (2007), 2.274,5 Mio. EUR (2008) bzw. 2.353,3 Mio. EUR (2009) vor (S. 56 des W-Gutachtens). Die Abschreibungen sollten sich der Planung zufolge auf 130,5 Mio. EUR (2007), 129,3 Mio. EUR (2008) bzw. 138,7 Mio. EUR (2009) belaufen; für Plananpassungen - z.B. Aufwendungen für die Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte - wurden 0,2 Mio. EUR (2007), 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) veranschlagt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis sollte sich für 2007 auf 63,7 Mio. EUR, für 2008 auf 82,9 Mio. EUR und für 2009 auf 90,5 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens). Für die Detailplanungsphase wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 36,4 Mio. EUR pro Jahr angesetzt. Die Ausschüttungsquoten belaufen sich damit für 2007 auf 57,1 %, für 2008 auf 43,9 % und für 2009 auf 40,2 % (S. 65 f. des W-Gutachtens).
14 
In Ansehung der Phase der ewigen Rente ab 2010 wurden Umsatzerlöse i.H. von 2.462,0 Mio. EUR und - ein betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen i.H. von 156,8 Mio. EUR veranschlagt (S. 65 des W-Gutachtens). Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der fünf Geschäftsbereiche (vgl. im Einzelnen die Herleitung auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens). Für Plananpassungen in der Nachhaltigkeitsphase wurden 0,2 Mio. EUR angesetzt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis der Phase II sollte sich auf 95,1 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens)
15 
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase wurde eine Ausschüttungsquote von 27 % zugrunde gelegt, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer Group der vergangenen drei Jahre orientiert. Hierbei sei zu beachten, dass zwei der der Peer Group hinzu gerechneten Unternehmen - T. und TT - im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage 40 %. Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27 % führe zu einem höheren Unternehmenswert der X (S. 66 des W-Gutachtens).
16 
Hinsichtlich der Ausschüttungen wurden jeweils die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren in typisierter Form berücksichtigt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens).
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Nachhaltigkeitsphase erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzte sich aus einem Basiszinssatz von 4,25 % vor Steuern bzw. 2,76 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,78 ermittelt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens). Da die W den eigenen Betafaktor der X wegen des geringen Free-Float der Aktien für ungeeignet erachtete, griff sie auf den Mittelwert der Betafaktoren von sechs börsennotierten Vergleichsunternehmen der Automobilzulieferer-Industrie (Peer Group) zurück (vgl. S. 61 ff. des W-Gutachtens). Den durchschnittlichen unverschuldeten Betafaktor von 0,78 legte die W der Ableitung des Ertragswerts der X zugrunde (S. 63 des W-Gutachtens). Hinsichtlich der Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,0 % angesetzt (S. 64 des W-Gutachtens).
18 
Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens; hier: Anlage 7). Unter Zugrundelegung des aufgrund der vorstehend dargestellten Ertragswertberechnungen ermittelten höheren Wertes legte die Antragsgegnerin in ihrem Bericht an die Hauptversammlung vom 27. April 2007 die angemessene Barabfindung auf 36,76 EUR fest (LGB 11 i.V.m. S. 29 des „Berichts der Y , B., an die Hauptversammlung der X AG, N., über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG auf die Y sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG“; Teil B. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2).
19 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 war zur Prüfung der Angemessenheit der gem. § 327 b AktG festzusetzenden Abfindung an die auszuschließende Minderheitsaktionäre die P. & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. (im Folgenden: P.), zur sachverständigen Prüferin bestellt worden (LGB 10). Mit ihrem am 30. April 2007 abgeschlossenen Bericht bestätigte die P den Betrag in Höhe von 36,76 EUR als angemessene Abfindung (LGB 10). Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin P & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., vom 30. April 2007, über die Prüfung nach § 327 c AktG der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG, N., auf die Y, B., gemäß § 327 a AktG“ (Teil C. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2; im Folgenden: P-Bericht) Bezug genommen.
3.
20 
Am 26. Juni 2007 fasste die Hauptversammlung der X den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen, welche ihren Sitz in B. hat. Des Weiteren stimmte die Hauptversammlung an jenem 26. Juni 2007 einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der X und der Y, einer Gesellschaft mit Sitz in D., zu.
4.
21 
Gegen den in diesem Beschwerdeverfahren in der Sache allein maßgeblichen Übertragungsbeschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 24. September 2007 erledigt wurden. Mit diesem Vergleich hatten sich die X und die Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Unternehmenskennzahlen mitzuteilen (LGB 11). Diese Auskünfte wurden erteilt (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1 hinter GA I 24).
22 
Sowohl der Übertragungsbeschluss als auch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages wurden am 28. September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Die hier allein relevante Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wurde am 1. Oktober 2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder gem. § 10 HGB bekannt gemacht (LGB 11).
II.
23 
In diesem Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Festsetzung einer den Betrag von 36,76 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
1.
24 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2008 (GA I 57 ff.) waren zunächst die Verfahren betreffend die Antragsteller zu 2 bis 106 zum Verfahren betreffend den Antragsteller zu 1 verbunden worden, bevor mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008 noch das Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 107 hinzu verbunden wurde (LO „Ast. Ziff. 87-106“ a.E.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2007 (GA I 27 f.) Rechtsanwalt Dr. M zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.
2.
25 
Der Antragsteller zu 4 hatte seine Antragsschrift vom 22. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 1 ff.) ausweislich des Rubrums zunächst gegen die Y, D., gerichtet, dies jedoch auf gerichtlichen Hinweis (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 9) hin als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet und unter Zurücknahme jenes Antrags einen nunmehr „korrigierten“ Antrag vom 25. Oktober 2007 gegen die Antragsgegnerin eingereicht (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 10 ff.). Dies war seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 19) nicht als Antragsrücknahme und Neueinreichung eines Antrags (mit entsprechender Kostenfolge), sondern als Rubrumsberichtigungsantrag ausgelegt worden, wobei das Landgericht letzterem entsprach.
3.
26 
Soweit alleine die Antragsteller zu 57 bis 60 „vorsorglich“ auch gegen die Y, D., Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur „Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und §§ 1 ff. SpruchG“ gestellt haben, hat das Landgericht diesen Antrag - vorab - mit Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) als unzulässig zurückgewiesen, jenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Y auferlegt (wobei im Übrigen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattzufinden habe) und „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der Endentscheidung vorbehalten.
27 
Ihre hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden haben die Antragsteller zu 57 bis 60 auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 36 ff.) zurückgenommen. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 55 ff.) wurden den Antragstellern zu 57 bis 60 daraufhin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, über die der Senat - anders als über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu diesem Zeitpunkt bereits entscheiden konnte, gesamtschuldnerisch auferlegt, wobei die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten waren.
28 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse des Landgerichts wie auch des Senats Bezug genommen.
4.
29 
Am 1. September 2008 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher Dr. M. E. von der P als sachverständiger Prüfer angehört worden war (LGB 11). Den Antragstellern war Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin vorzubringen und zu vertiefen. Die von den Antragstellern angesprochenen Punkte wurden erörtert, insbesondere auch unter Beteiligung der Bewerterin W, für welche deren Mitarbeiter Z. und Dr. T. anwesend waren (LGB 11 f.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 ff.) verwiesen.
III.
30 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung mit Beschluss vom 1. September 2008 – d.h. noch am Tag der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Außerdem hat es den weiteren Antrag als unzulässig verworfen, soweit von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23, 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin verlangt werde (LGB 9).
1.
31 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Anträge als zulässig zu behandeln seien, soweit sie auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet seien. Auch wenn sie teilweise substanzloses Vorbringen und formelhafte Wendungen ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Verfahren enthielten, sei bei wohlwollender Prüfung doch in allen Anträgen wenigstens ein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aufgeführter ausreichender Angriff enthalten (LGB 12). Soweit allerdings auch beantragt werde, einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, seien die Anträge in dem gegen die hiesige Antragsgegnerin angestrengten Verfahren schon deshalb unzulässig, weil damit offenbar der zwischen der X und der Y, D., abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag angesprochen sei (LGB 12).
2.
32 
Die zulässigen Anträge seien jedoch unbegründet, da die mit 36,76 EUR festgesetzte Abfindung angemessen sei.
a)
33 
Insoweit sei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern stattdessen auf den so genannten objektivierten Unternehmenswert abzustellen, welchen das Unternehmen sowohl für die ausscheidenden Aktionäre als auch den übernehmenden Hauptaktionär habe. Die im Wesentlichen formalen Einwendungen der Antragsteller gegen den Prüfungsbericht der P vom 30. April 2007 seien unbegründet. Insbesondere sei kein konkreter Vortrag dafür gehalten worden, dass sich das Gericht bei der Auswahl der P als sachverständiger Prüferin nicht davon überzeugt habe, dass keine Hinderungsgründe in der Person der seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin vorgelegen hätten und dass die Prüferin geeignet - insbesondere unabhängig - sei (LGB 12 f.). Die weiter aufgestellte Behauptung der Antragsteller, es sei aus zeitlichen Gründen gar nichts geprüft worden, sei nur eine so genannte Behauptung ins Blaue hinein. Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Parallelprüfung von Bewertungsgutachter und Prüfer sinnvoll sei, da hierdurch eine frühzeitige Fehlerkorrektur ermöglicht werde und eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werde. Beides tangiere den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, da die Prüfung in deren Interesse dazu führen solle, dass ein angemessener Betrag angeboten werde (LGB 13). Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass keine eigenständige Prüfung stattgefunden habe. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zugrundelegung richtiger Annahmen und einer plausiblen Planung die gefundenen Ergebnisse übereinstimmten (LGB 14).
b)
34 
Die Bewerterin und die sachverständige Prüferin hätten bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewandt. Entgegen der Meinung einiger Antragsteller sei auch weder der Substanzwert noch der Liquidationswert der X zu ermitteln. Dass der Substanzwert keinerlei Rolle spielen könne, sei in der Betriebswirtschaftslehre eine seit langem feststehende Erkenntnis. Was den Liquidationswert betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass bei der Zerschlagung des Unternehmens Steuern und Kosten für Sozialpläne anfielen, so dass keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Erlöswert des in der Bilanz angeführten Vermögens erforderlich sei, da der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert von 1.029,3 Mio. EUR offensichtlich nicht erreicht werden könne (LGB 14).
c)
35 
Soweit die Antragsteller meinten, die Abfindung sei deshalb fehlerhaft festgesetzt, weil diese nicht dem Börsenkurs aus einem Drei-Monats-Zeitraum direkt vor der Hauptversammlung entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass auf einen Börsenpreis abzustellen sei, welcher von unternehmenswertfremden Einflüssen und Spekulationen frei sei. Aus den im Internet abrufbaren Zahlen ergebe sich, dass am Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme der Börsenkurs um fast 8 EUR (20%) auf 43,70 EUR an der F. Börse gesprungen sei und sich danach bis zur Hauptversammlung auf einen Kurs von knapp unter 40 EUR eingependelt habe. Dass dieser Sprung insbesondere angesichts des einmalig hohen Handelsvolumens an diesem Tag von anderen Nachrichten als der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Auch könne der Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder ein gezielt zu einem Kursniedrigstand gestelltes Abfindungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr und Frühsommer bis zum 11. Juli 2006 Aktienkäufe mit 155.147 Stück (0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% Aktien) getätigt - wodurch wohl das oben dargestellte Hoch (mit-)verursacht worden sei - und die mit diesen Aktienkäufen für sie erleichterte Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits nach dem „Tiefschlag“ im Oktober 2006 erholt gehabt habe (LGB 15).
d)
36 
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sei zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag feststellen. Der Wert sei deshalb nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen (LGB 15). Hinsichtlich der Ertragsprognosen sehe die Kammer die vom sachverständigen Prüfer gebilligten Ansätze der Bewerterin als taugliche Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes an. Die in den einzelnen Antragsschriften insoweit erhobenen Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Der Nachfrage der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Synergieeffekten könne nicht nachgegangen werden, da diese hierfür keine Umstände vorgetragen hätten und insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien (LGB 15).
e)
37 
Die Vergangenheitsanalyse diene nur der Plausibilisierung der zu Grunde gelegten Planung, insbesondere dahingehend, ob diese auf gegebenen Tatsachen aufbaue und kein „Bruch“ zwischen Vergangenheit und Planung bestehe. Der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Anhörung die ordnungsgemäße Durchführung derselben bestätigt. Insbesondere sei auch der Angriff einiger Antragsteller, dem zufolge Kosten für Restrukturierungsmaßnahmen in der Zukunft nicht mehr anfielen, nicht berechtigt, weil bei der Branche, in der die X tätig sei, schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit Restrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen seien (LGB 15 f.).
f)
38 
Dass die Planungen, welche Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien, insgesamt plausibel und realistisch seien, habe auch die sachverständige Prüferin nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragsteller nicht verlangen, diese Planungen durch eine andere zu ersetzen. Auch sei bei einem Unternehmen, das Zulieferer der Autonomiebranche sei, der mit drei Jahren angenommene Planungszeitraum sachgerecht, nachdem von den Automobilherstellern längerfristige Aufträge nicht erteilt würden (LGB 16). Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände zu den Planungen der einzelnen Geschäftsbereiche sei in der mündlichen Anhörung keiner zurückgekommen. Die Kammer habe sich insoweit mit den Darlegungen auf Seiten 25-33 der Antragserwiderung vom 14. März 2008 auseinandersetzt und folge diesen (LGB 16).
g)
39 
Auch die bei der mündlichen Anhörung erörterten angeblichen Ungereimtheiten zwischen Abschreibungen und Investitionen könne die Kammer nicht erkennen. Insbesondere von der Bewerterin sei nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden, dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Soweit Einwände dagegen erhoben würden, dass das Finanzergebnis negativ sei, werde übersehen, dass die X mit Fremdkapital arbeite. Es sei auch Allgemeinwissen, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei. Soweit zur Höhe des Finanzergebnisses Einwände vorgebracht worden seien, sei diesen bereits auf S. 40 f. der Antragserwiderung entgegnet worden. Auch bei der Erörterung am 1. September 2008 seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, dass hier falsche Ansätze gewählt worden wären (LGB 16).
h)
40 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge sei zutreffend von dem zum Stichtag geltenden Steuerrecht ausgegangen worden. Zwar sei den Antragstellern zuzugeben, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung des bereits vom Bundestag beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetzes bestanden habe. Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass das föderale System der Bundesrepublik Deutschland höchste Unsicherheit biete in der Voraussage, ob der Bundesrat nicht in Verfolgung u.U. sogar sachfremder Länderinteressen ein Gesetz verhindere. Abgesehen davon belaste die Anwendung alten Steuerrechts die Mitaktionäre voraussichtlich nicht, sondern sei sogar zu deren Vorteil. Denn grundsätzlich solle die Unternehmenssteuerreform aufkommensneutral sein. Tendenziell ergebe sich in dem von der Reform betroffenen deutschen Bereich der X nach neuem Recht eine höhere Steuerbelastung, weswegen der Unternehmenswert also sinke. Weiter sei von den Ergebnissen unter dem alten Steuerrecht mit Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des (typisierten) Steuersatzes mit 17,5% abzusetzen, während nach neuem Recht die Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzusetzen sei - also ein höherer Betrag -, während im Kapitalisierungszins wegen des Abzugs der vollen Steuer vom Basiszinssatz sich mit der niedrigeren Abgeltungssteuer ein höherer Zinssatz ergebe. Beides führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Falls dennoch ein Negativeffekt vorhanden sein sollte, sei dieser so marginal, dass er im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar sei (LGB 17).
i)
41 
Den in der Planungsphase eingesetzten Thesaurierungsbeträgen könne grundsätzlich kein direkter Wertbetrag zugerechnet werden; dieser spiegele sich im wachsenden Ergebnis des Folgejahres ab als Folge der damit u.a. getätigten Investitionen, welche zur Ergebnisverbesserung beitrügen. Dennoch lasse sich hier auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke. Der auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesene Thesaurierungsbetrag von 5,7 Mio. EUR sei notwendig, um das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren und sei, wie der sachverständige Prüfer versichert habe, mathematisch korrekt ermittelt. Nur der weiter in der Zeile darunter ausgewiesene Betrag von 63,7 Mio. EUR sei ein Wertbeitrag aus dem - bereits der Unternehmensteuer unterworfenen - nachhaltigen Ergebnis, der bei der hier vorgenommenen Bewertung den Minderheitsaktionären ohne Abzug ihrer persönlichen Steuerlast direkt zugutekomme. Die Verminderung des Ansatzes der von den Aktionären zu versteuernden Ausschüttungsquote auf 27%, welche in der Detailplanungsphase entsprechend der Vergangenheit (durchschnittlich 40%) gehalten gewesen sei, erhöhe deshalb den Abfindungsbetrag zu Gunsten der Aktionäre.(LGB 17 f.).
j)
42 
Auch die Angriffe gegen die Kapitalisierungszinssätze erwiesen sich als nicht durchschlagend. Der Basiszinssatz sei der Zinsstrukturkurve entnommen, wie dies gängige und voll anerkannte Praxis sei. Dieser habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5%, nach Abzug der typisierten Ertragsteuer also bei 2,76% bzw. bei 2,93% gelegen (LGB 18).
k)
43 
Für die Marktrisikoprämie sei ein Nachsteuersatz von 5,5% anzusetzen. Zwischenzeitlich habe sich allgemein durchgesetzt, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktienportfolio auszugehen sei. Durch diesen Paradigmenwechsel im IDW S 1 2005 erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da sich die Aktienrendite aus dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten aller Aktien und aus dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge - als Durchschnitt würden 40% bis 50% zu Grunde gelegt - zu versteuern seien, andererseits nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (dem korrespondierend mit 60% bis 50% anzunehmen) aber steuerfrei sei, sei dies auch bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. In Anfang 2007 angestellten Untersuchungen sei eine Vorsteuerrendite aus dem im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 (Stand: 6.596 Punkte) von durchschnittlich 9,89% ermittelt worden. Zum hier maßgeblichen Stichtag habe sie wegen des oben erwähnten - nicht nachhaltigen - Aufschwungs sogar wohl höher gelegen. Aber selbst wenn nur eine Vorsteuerrendite von 9,5% angesetzt werde, lasse sich der Nachsteuerwert von 5,5% für die Marktrisikoprämie plausibilisieren: Die Rendite sei zu mindestens 50% steuerfrei, und von den anderen 50% seien 17,5% typisierte Einkommensteuer (0,79 %) abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von 8,7% ergebe. Hiervon sei der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszinssatz zum 26. Juni 2007 mit 2,76% oder auch 2,93% abzusetzen. Dies ergebe einen über 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 18 f.).
l)
44 
Die Marktrisikoprämie drücke jedoch nur das Risiko aller Aktien im Vergleich zu risikoloser Anleihen aus. Diese sei an das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens anzupassen. Hierzu sei der so genannte Betafaktor zu ermitteln. Diesen habe die Bewerterin einer Peer Group entnommen, da sie festgestellt habe, dass das eigene Beta, das mit 0,4 bis 0,6 habe ermittelt werden können, mangels einer Volatilität in den letzten Jahren nicht aussagekräftig sei. Entgegen der Auffassung insbesondere des Antragstellers zu 84 überzeuge die Kammer die Argumentation der Bewerterin und des sachverständigen Prüfers, der zufolge durch einen Hauptaktionär des Risiko des Unternehmens nicht geringer werde oder gar verschwinde, sondern dass es nur nicht sichtbar sei und durch das Vorhandensein des Hauptaktionärs verdeckt werde. Das Risiko ergebe sich aus dem operativen Risiko und der Kapitalstruktur des Unternehmens selbst. Diese Umstände änderten sich aber nicht dadurch, dass ein Hauptaktionär vorhanden sei. Die Kammer sei angesichts der Kapitalausstattung der X bzw. deren Verschuldungsgrades davon überzeugt, dass das systematische Risiko der X im wesentlichen dem Durchschnitt aller Unternehmen entspreche, so dass der von 1,03 auf 1,09 für die Planjahre 2008 und 2009 ansteigende und für die ewige Rente auf 1,01 absinkende Betafaktor sicher richtig liege (LGB 19 f.). Auch die Angriffe gegen die Auswahl der Peer Group halte die Kammer nicht für stichhaltig. Die X operiere selbst auf den Märkten, welchen die Unternehmen der Peer Group entnommen worden seien. Der sachverständige Prüfer habe der Kammer bestätigt, dass die Auswahl sorgfältig unter In-Betracht-Ziehung vieler anderer Unternehmen nach der Vergleichbarkeit des Geschäftswertes und ihrer Kundenstruktur vorgenommen worden sei. Die von den Antragstellern teilweise angeführte anders geartete Kapitalstruktur sei durch das so genannte Relevern, das im W-Gutachten dargelegt sei, berücksichtigt (LGB 20).
m)
45 
Auch zum Wachstumsabschlag in der ewigen Rente mit 1% schließe sich die Kammer der Beurteilung der Bewerterin und der sachverständigen Prüferin an. Der Automobilmarkt in den Ländern, in denen die X tätig sei, sei in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Der sachverständige Prüfer habe im Termin vom 1. September 2008 sogar von Stagnation gesprochen. Auch verlagerten die Automobilhersteller die Entwicklung und Forschung immer weiter auf ihre Zulieferer, zu denen die X gehöre. Weiter steige der Preisdruck der Kunden der Automobilhersteller auf diese selber, wie signifikant an den gewünschten Sonderfinanzierungswünschen abzulesen sei. Diesen Preisdruck gäben die Automobilhersteller weiter. Auf Seiten der Zulieferer selbst seien steigende Rohstoffpreise und Produktionskosten zu verzeichnen, welche sie angesichts des Preisdiktats ihrer Abnehmer nur in geringem Umfang weitergeben könnten. Soweit von Antragstellerseite immer wieder gefordert werde, dass der Wachstumsabschlag sich mindestens in Höhe der Inflationsrate belegen müsse, seien dem zwei Punkte entgegenzuhalten: Zum einen sei bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten, zum anderen spielten die Produkte der X in dem Warenkorb, nach dem die Inflationsrate ermittelt werde, eine verschwindend geringe Rolle (LGB 20).
46 
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich kein höherer (reiner) Ertragswert als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergebe (LGB 20).
n)
47 
Diesem Ertragswert sei noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzusetzen. Für nicht operativ tätige Gesellschaften könne ein Ertragswert nicht ermittelt werden. Wenn man sie mit dem Buchwert ansetze, benachteilige man die Minderheitsaktionäre nicht. Soweit für die Immobilien eine eigenständige neue Bewertung gefordert werde, sei dies schon deshalb nicht veranlasst, weil keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Antworten der Gesellschaft auf die hierzu in der Hauptversammlung durch den Antragsteller zu 31 gestellten Fragen erfolgt sei. Was den seitens der Antragsteller zu 31 und 104 erhobenen Einwand der höheren Feuerversicherungswerte anbetreffe, so handele es sich hierbei um Neuwertversicherungen. Die betreffenden Antragsteller mögen doch selbst einmal einen entsprechenden Verkauf einer gebrauchten Immobilie zum Neuwert versuchen. Dass liquide Mittel, welche zur Unternehmensfortführung benötigt würden und somit in die Ertragsbewertung eingeflossen seien, zum einen kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, zum anderen aber auch nicht zweimal den Unternehmenswert erhöhen könnten, verstehe sich von selbst (LGB 20 f.).
48 
Aus alledem ergebe sich, dass die Anträge, mit denen die Erhöhung der Abfindung begehrt werde, unbegründet seien. Nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sei die Überprüfung der gesetzlichen Verzinsungspflicht, so dass auch diese Anträge gegenstandslos seien (LGB 21).
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
1.
50 
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 1. September 2008 wenden sich die Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31 (zwischenzeitlich verstorben; s. hierzu unten unter B. I. 3.), 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 mit ihren sofortigen Beschwerden. Die im selben Beschluss erfolgte Verwerfung des Antrags auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung, welcher von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23 und 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gestellt worden war, wird demgegenüber nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
51 
Der Antragsteller zu 2 hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 (GA V 1023) zurückgenommen, nachdem ihn der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 (GA V 1006) auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels wegen Verfristung hingewiesen hatte.
2.
52 
Mit ihren sofortigen Beschwerden erheben die Antragsteller zahlreiche Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren und fordern teilweise - so die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), zu 47, 64, 65 und 66 (GA IV 701, 688) und zu 106 (GA IV 812) sowie hilfsweise der Antragsteller zu 48 (GA IV 678) - die Zurückverweisung an das Landgericht.
53 
In der Sache meinen die Beschwerdeführer, dass die Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie zu niedrig angesetzt worden sei. Insbesondere sind viele von ihnen - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auf den nach dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor dem Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 abzustellen sei, welcher über dem Abfindungsbetrag von 36,76 EUR je Aktie liege. Abgesehen davon sei auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert nicht korrekt hergeleitet. Zu beanstanden seien u.a. die zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge, Thesaurierungen, Abschreibungen und des Finanzergebnisses der X, die fehlende Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008, die Höhe des Ansatzes von Marktrisikoprämie, Betafaktor, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag sowie nicht zuletzt auch die veranschlagte Höhe des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Vor diesem Hintergrund sei zumindest eine teilweise, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer gar eine vollumfängliche Neubegutachtung vorzunehmen.
54 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die nachstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerderügen Bezug genommen.
55 
Auch der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre beantragt (GA IV 848 f.), „im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verschiedener Antragsteller“ den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2008 aufzuheben und die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der X auf einen angemessenen Betrag, welcher höher als 36,76 EUR je Stückaktie liege, festzusetzen. Zur Begründung rügt auch er die Höhe von Risikozuschlag, Betafaktor und Wachstumsabschlag wie auch den zugrunde gelegten Referenzzeitraum für die Bestimmung der Barabfindung (GA IV 849 ff.).
56 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (GA IV 861) und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie führt ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses aus, dass die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen unzutreffend seien, nachdem das Landgericht den Sachverhalt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt wie insbesondere auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt habe (GA IV 863-867). Auch gingen die formalen Rügen gegen den Prüfer und die Prüfung fehl (GA IV 867-869). Das Landgericht habe zu Recht keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festgesetzt, welche sich auf der Basis des Ertragswertverfahrens für den Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 ergeben habe. Zum einen führe die Berücksichtigung des Börsenkurses zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR, da der maßgebliche Dreimonatskurs der Aktie vor Bekanntgabe der anstehenden Maßnahme nur 34,83 EUR betragen habe (vgl. GA IV 869-871). Auch das Ertragswertverfahren, welches im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer stehe, führe zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR. Zum einen sei die Unternehmensplanung nicht zu beanstanden (GA IV 878-886). Zum anderen sei insbesondere auch die Unternehmenssteuerreform 2008 in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da deren Inkrafttreten am Stichtag noch unsicher gewesen sei (vgl. GA IV 871-877). Abgesehen davon würde die Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform ohnehin nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen (GA IV 877 f.). Zudem komme ein geringerer als der vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht in Betracht; dieser hätte im Gegenteil eher höher festgesetzt werden können (GA IV 887-897).
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1. September 2008 (GA III 477 ff.) Bezug genommen.
58 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 4/08 (LG Stuttgart 34 O 156/07 KfH AktG) beigezogen.
B.
I.
59 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind zulässig.
1.
60 
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
61 
Zwar haben die Antragsteller zu 39 und 40 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortigen Beschwerden bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (OLG Frankfurt, NZG 2007, 875 [juris Rn. 7]; OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666 [juris Rn. 9]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 18, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; a.A. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 31; Tewes in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6).
3.
62 
Zwar ist der Antragsteller zu 31 zwischenzeitlich am 4. November 2009 verstorben und ausweislich des von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts N. - Nachlassgericht - vom 25. Januar 2010 (GA V 995) von J. K. zu ½ sowie R. und S. K. zu jeweils ¼ beerbt worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO findet jedoch im Spruchverfahren nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 76; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Klöcker/Frowein, SpruchG § 11 Rn. 31; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG § 11 Rn. 58).
C.
63 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind allerdings unbegründet. Denn die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
64 
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 12), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
65 
Die Anträge der Antragsteller, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
66 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261, 1263 f. [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 f. [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 23]). Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
67 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
68 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X vom 26. Juni 2007 beschlossene Barabfindung von 36,76 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der X.
1.
69 
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen sind nicht erfolgreich. Bereits deswegen ist die Sache - entgegen entsprechender (Hilfs-)Anträge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), 47 und 64 bis 66 (GA IV 701, 688), 48 (GA IV 678) und 106 (GA IV 812) - nicht unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Abgesehen davon wäre - nachdem das Landgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte - eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre (OLG Düsseldorf, AG 1998, 37, 39 [juris Rn. 47 ff.]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641 [juris Rn. 79]).
a)
70 
Nicht erfolgreich ist in diesem Zusammenhang zum einen die Rüge der Antragstellerin zu 106, es seien ausweislich des Protokolls vom 1. September 2008 keine Anträge aufgenommen worden (GA IV 810). Denn da der Antragsteller im Spruchverfahren keinen bestimmten Sachantrag stellen muss, müssen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 22).
b)
71 
Anders als die Antragsteller zu 75 bis 80 meinen (GA IV 756), bleibt in der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 auch nicht unklar, in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter der P Dr. E. ausgesagt hat. So geht aus S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ausdrücklich hervor, dass Dr. E. als sachverständiger Prüfer angehört wurde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Daraufhin erklärt auf Frage des Gerichts der Sachverständige Prüfer: …“. Zudem wurde - wie die Antragsteller zu 75 bis 80 in diesem Zusammenhang selbst aufgezeigt haben - seitens des Landgerichts in Ziff. IV. der Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) ausdrücklich ausgeführt, dass Dr. E. als sachverständiger Zeuge gem. § 8 Abs. 2 SpruchG geladen werde.
c)
72 
Zwar hat das Landgericht den Verfahrensbeteiligten in Ziff. IV. seiner Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) außerdem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende Juli 2008 einen Fragenkatalog als Tischvorlage zur Strukturierung der mündlichen Verhandlung zu erstellen, welcher dem sachverständigen Prüfer übersandt werde. Dass es dies gleichwohl nicht getan hat, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 756) und 106 (GA IV 811) - keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Denn die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 SpruchG, welche die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Spruchverfahren regeln, schreiben die Erstellung eines entsprechenden Fragenkatalogs nicht vor. Insbesondere sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dem sachverständigen Prüfer mit der Ladung lediglich zwingend die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. Dass dies hier unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nicht gerügt. Abgesehen davon hat das Landgericht das Absehen von der Erstellung des angekündigten Fragenkatalogs nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragserwiderung „schon in etwa so gegliedert“ sei, wie das Landgericht „in der Regel die Einwendungen erörtern lasse“ (vgl. das Schreiben des Landgerichts an den sachverständigen Prüfer Dr. E. vom 21. August 2008; GA III 437).
d)
73 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 (GA IV 915 f.) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674) war das Landgericht auch nicht gehalten, die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 in vollem Umfang zu protokollieren. Nachdem der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Verweis in § 8 Abs. 3 SpruchG auf §§ 139, 279 Abs. 2 und 3 sowie 283 ZPO nur sehr punktuell geregelt ist, kann ihn das Gericht weitgehend nach freiem Ermessen gestalten (vgl. nur Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 21; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO, § 8 Rn. 35). Keine Anwendung auf das Spruchverfahren findet daher die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen sind, wie auch die - von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 in diesem Zusammenhang ins Feld geführte (GA IV 830 f.) - Norm des § 162 Abs. 2 ZPO über die Genehmigung des Protokolls (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rn. 80; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]). Abgesehen davon lässt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle der Anwendbarkeit jener Vorschriften zu Recht genügen, dass das betreffende Detail der Aussage zwar nicht im Protokoll, wohl aber in der Endentscheidung festgehalten ist und damit für das Rechtsmittelgericht gleichermaßen nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3269, 3270 [juris Rn. 16] m.w.N.).
e)
74 
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin zu 106 geht fehl, der zufolge das Landgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme entgegen § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG nicht erneut den Sach- und Streitstand wie auch - soweit bereits möglich - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert habe, was zugleich eine Gehörsverletzung dargestellt habe (GA IV 811). Denn aus S. 22 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 498) geht hervor, dass nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. und vor der Beendigung der Sitzung ein „weiteres Abstecken der einzelnen Positionen zwischen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite“ erfolgt sei. Eine Erörterung des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers fand daher sehr wohl statt.
f)
75 
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, wobei allerdings aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 keine Anhaltspunkte für Vergleichsbemühungen des Landgerichts hervorgehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) unterstellte, dass ein Güteversuch des Landgerichts unterblieben wäre, läge darin kein Verfahrensfehler, auf welchem der Beschluss des Landgerichts beruhen könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 23).
g)
76 
Entgegen der weiteren Rüge der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) stellt der angegriffene Beschluss des Landgerichts auch nicht unter dem Aspekt eine Überraschungsentscheidung dar, dass auf die mündliche Verhandlung ein zurückweisender Beschluss statt einer Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist. Denn es wurde weder von der Antragstellerin zu 106 vorgetragen noch ist dies sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass das Landgericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert hätte, dass keine Entscheidungsreife vorliege.
77 
Andererseits war das Landgericht auch - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 689) wie auch die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 (GA IV 829) meinen - nicht gehalten, im Termin vom 1. September 2008 anzukündigen, dass es bereits auf der Grundlage der Anhörung des sachverständigen Prüfers die Anträge der Antragsteller zurückweisen beabsichtige. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG). Damit liegt der von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 durch die Zitierung (vgl. GA IV 830) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 (NJW 1976, 1391 ff.) angesprochene Fall nicht vor, dass die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden wäre, welche bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich wären.
h)
78 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 48 (GA IV 678 f.), 75 bis 80 (GA IV 757) und 84 (vgl. GA IV 645 f.) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674, 830), der zufolge jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme der Antragsteller zu Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, indem das Landgericht bereits am Tag der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 einen zurückweisenden Beschluss erlassen habe. Denn in Spruchverfahren muss das Gericht - was auch die Antragsteller zu 64 bis 66 verkennen (GA IV 690) - keinen Termin für eine Entscheidung bestimmen, da § 310 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine entsprechende Anwendung findet; insbesondere ergeht die Entscheidung auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 22).
79 
Zudem war den Antragstellern - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 meinen (GA IV 691) - seitens des Landgerichts nicht zwingend von Amts wegen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur Anhörung des sachverständigen Prüfers einzuräumen, nachdem - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 - von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Schriftsatzfrist beantragt worden war. Abgesehen davon hätte selbst eine Ablehnung des Landgerichts, einem der Verfahrensbeteiligten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, grundsätzlich nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, NJW 1991, 1547, 1548 [juris Rn. 16]).
80 
Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller zu 71 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 523 ff. m. Anl.) zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag, zur Thesaurierung und zur Sachverständigenauswahl geäußert. Auch der Antragsteller zu 84 hat eine schriftliche Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521 f. m. Anl.) eingereicht und darin Ausführungen zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor und zur Höhe und Finanzierung des „organischen“ Wachstums gemacht. Zudem haben sich die Antragsteller zu 64 bis 67 mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zu den Planansätzen und zum Kapitalisierungszins geäußert (GA III 527 ff.). Sämtliche dieser Äußerungen zum Ergebnis der Anhörung des sachverständigen Prüfers vermögen allerdings die Würdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen, wie nachstehend im Einzelnen bei der Abhandlung der jeweiligen Parameter der Unternehmensbewertung dargelegt werden wird.
i)
81 
Auch stellte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 757) - keine „reine Formalie“ dar. Denn der sachverständige Prüfer wurde - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ergibt (GA III 487-498) - ausführlich angehört. Dass das Landgericht angesichts des in der Sitzungsniederschrift (GA III 498) mit 18:20 Uhr angegebenen Sitzungsendes im restlichen Verlauf jenes 1. September 2008 keine „eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Prüfers und den Gegenargumenten der Antragsteller“ mehr hätte vornehmen können, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 meinen (GA IV 829), ist nicht ersichtlich.
j)
82 
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 967 f.), 42 bis 45, 48 (GA IV 678), 75 bis 80 und 101 (GA IV 653 f., 754 und 825), der zufolge das Landgericht ohne eigene Sachkunde bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde streitige komplexe Fragen der Unternehmensbewertung lediglich aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG) entschieden habe, statt einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18]; AG 2007, 287, 289 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 24 f.]; Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (NZG 2007, 714 Tz. 9), welchen die Antragsteller zu 75 bis 80 und 101 im Hinblick auf ihre gegenteilige Auffassung zitieren (GA IV 754), ist hier nicht einschlägig, da kein Fall einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung gegeben ist. Dass die Sinnhaftigkeit der Anhörung des sachverständigen Prüfers in Squeeze-out-Fällen von der überwiegenden Zahl der Spruchgerichte in Zweifel gezogen würde, wie die Antragstellerin zu 48 behauptet (GA IV 678), ist seitens jener Antragstellerin weder belegt noch sonst ersichtlich.
aa)
83 
Zwar wird der sachverständige Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Hierdurch wird die Unabhängigkeit des Prüfers allerdings nicht in Frage gestellt (BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Denn angesichts der zu treffenden gerichtlichen Auswahlentscheidung kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 678) - nicht per se davon ausgegangen werden, dass der sachverständige Prüfer „sicher in die Sphäre der Antragsgegnerin zu rechnen“ wäre und außerdem seine eigene „Prüfungsleistung“ nicht hinreichend kritisch hinterfragen würde. Auch dass sich sachverständige Prüfer „nach der Lebenserfahrung niemals selbst widersprechen“ und es als Unternehmer „bereits aus Haftungsgründen“ vermieden, von den IDW-Vorgaben abzuweichen, wie die Antragsteller zu 26 bis 28 (aaO) meinen, ist durch nichts belegt.
bb)
84 
Da der sachverständige Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern haftet, begründet auch der - seitens des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 802 f.; 792 f.) gerügte - Umstand, dass Bewerter und Prüfer parallel tätig geworden seien, für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers (vgl. OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18] sowie BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 14; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 26]).
cc)
85 
Ein Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der sachverständige Prüfer die Arbeiten der W „auf den Punkt genau“ bestätigt hat, wie die Antragstellerin zu 48 aufzeigt (GA IV 679). Denn es grenzt gerade nicht an ein „Wunder“ (so aber die Antragstellerin zu 48; GA IV 679) bzw. ist auch nicht „völlig lebensfremd“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 760), dass zwei Wirtschaftsprüfer im Bereich der Unternehmensbewertung zu exakt dem gleichen Ergebnis einer Ertragswertberechnung gelangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Parallelprüfung stattgefunden hat. Ein Grundsatz, dem zufolge die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung stets zu einem abweichenden Ergebnis führen müsste, ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch aus der Identität der Ergebnisse von Bewerter und Prüfer - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760) - nicht geschlossen werden, dass der Prüfer keine eigenen Überlegungen angestellt hätte. Dass Bewerter und Prüfer das Bewertungsgutachten „gemeinsam erstellt“ hätten, ergibt sich - anders als der Antragsteller zu 104 (und der Antragsteller zu 31) meint - auch nicht aus der auf S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 f.) wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Prüfers Dr. E.. Dort heißt es lediglich, dass die P „fortlaufend von W über deren Bewertungsergebnisse unterrichtet worden“ sei und „die Ergebnisse anhand eigener Überlegungen verprobt“ habe.
86 
Wenn die sachverständigen Prüfer Dr. F. und Dr. E. auf S. 30 des P-Berichts ausführen, dass sie die Ableitung des Ertragswerts des operativen Geschäfts i.H. von 981,6 Mio. EUR „insgesamt nachvollzogen“ hätten und diese für „sachgerecht und zutreffend“ hielten, so kann hieraus - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 (GA IV 709, 696) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 831 f.) - nicht geschlossen werden, dass die Prüfer „keine eigene Bewertungs- und Prüfungsleistung“ erbracht hätten. Denn eine solche Leistung liegt darin, dass die Prüfer den Ertragswert „nachvollzogen“ und für „sachgerecht und zutreffend“ befunden haben. Wie die sachverständigen Prüfer z.B. auf S. 4 des P-Berichts ausgeführt haben, beruhten die Prüfungsergebnisse „auf der Prüfung von Unterlagen der X AG und ihrer Tochtergesellschaften, auf Auskünften des Vorstands und der mit den Unternehmensplanungen befassten Mitarbeiter sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters W“. Auf S. 33 des Prüfungsberichts ist zudem dargelegt, dass die sachverständigen Prüfer „die Zahlenangaben und die rechnerische Richtigkeit der Bandbreitenermittlung überprüft“ und in einem zweiten Schritt „eine weitere Multiplikatoranalyse auf Basis von Branchenmultiplikatoren durchgeführt“ hätten. Im Übrigen ist der Prüfer nicht verpflichtet, vollständig neu zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 88]).
dd)
87 
Dass der sachverständige Prüfer Dr. E. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 „im Wesentlichen nur allgemeine Auskünfte erteilt“ und bei streitigen Bewertungsfragen „die bereits von ihm angewendete Lösung als die allein richtige“ vertreten hätte, „ohne jedoch konkret zu werden“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 756), geht aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 gerade nicht hervor. Dort finden sich stattdessen detaillierte Ausführungen des sachverständigen Prüfers etwa zur Frage der Marktrisikoprämie und zum Betafaktor (GA IIII 494 ff.).
k)
88 
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Rüge der Antragstellerin zu 48 (GA IV 679) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 673), der zufolge sich das Landgericht in nahezu allen von ihm zu entscheidenden Bewertungspunkten und Prämissen auf die die Annahmen der Antragsgegnerin bestätigenden Aussagen des sachverständigen Prüfers gestützt habe, ohne sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in hinreichendem Maße auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne diese auch nur zur Kenntnis genommen zu haben. Wie aus Ziff. II. der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Landgericht eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller - gerade auch denjenigen der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 - befasst.
2.
89 
In der Sache ist das Landgericht auf der Grundlage des Prüfungsberichts wie auch des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Minderheitsaktionäre der X keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festzusetzen ist.
a)
90 
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten. Soweit einige Antragsteller - etwa die Antragstellerinnen zu 49 (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 19. November 2007; LO „Ast. Zif.. 29-49“) und zu 88 (vgl. S. 14 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“), der Antragsteller zu 98 bis 100 (vgl. S. 4 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) wie auch die Antragstellerin zu 102 (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) - vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Substanzwert bzw. der Liquidationswert der X zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 14), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
91 
Was den Börsenkurs der Aktie der X betrifft, so darf dieser bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. [juris Rn. 63] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 95]). Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenwerts erscheint die angebotene Abfindung nicht unangemessen.
aa)
92 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 132]). Soweit der Bundesgerichtshof zuvor die Auffassung vertreten hatte, dass der Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen sei (BGHZ 147, 108 ff.), hat er diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antrag der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 auf Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (GA IV 845) keine Grundlage.
bb)
93 
Dass die Antragsgegnerin dem Vorstand der X mit Schreiben vom 13. Februar 2007 ihr Verlangen nach § 327 a Aba. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre übermittelt hat, wurde noch am selben Tage durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (vgl. LGB 10). Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens) und lag damit unter den offerierten 36,76 EUR.
cc)
94 
Dieser durchschnittliche Aktienkurs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier gegebenen Rahmenbedingungen nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick darauf, dass bei einem Squeeze-out angesichts des Quorumserfordernisses des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise nur gering ist, ist allein die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien - hier: rund 2,4% der Aktien der X (vgl. LGB 10) - nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 – 20 W 9/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]: dort Streubesitz von lediglich 0,31%). Hinzukommen müssen weitere Umstände - etwa dass über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel stattgefunden hat, dass aufgrund einer Marktenge der einzelne nicht antragstellende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder dass der Börsenpreis manipuliert worden ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
95 
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. S. 68 f. des W-Gutachtens und S. 34 des P-Berichts). Zwar war nur ein geringer Handel der Aktie zu verzeichnen; im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem 13. Februar 2007 hat jedoch an allen Handelstagen ein Handel mit Aktien der X stattgefunden (S. 34 des P-Berichts, aaO). Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend den Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder eines gezielt zu einem Kursniedrigststand gestellten Übertragungsverlangens verneint: Denn die Antragsgegnerin hat im Frühjahr und Frühsommer 2006 bis 11. Juli 2006 Aktienkäufe im Umfang von 0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% der Aktien getätigt, wodurch ein Hoch des Aktienkurses bei 46,50 EUR (mit-) verursacht wurde. Nachdem die Aktie der X Mitte Oktober 2006 auf ein Tief bei 31 EUR gesackt war, hat die Antragsgegnerin die Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits wieder erholt hatte (vgl. LGB 15).
dd)
96 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - „Stollwerck“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).
97 
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 13. Februar 2007 und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 liegen lediglich rund 4 ½ Monate. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
98 
Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages kann – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 42-45 (vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008, GA III 321 f.) - auch nicht mit den Preisen, die die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft X bezahlt hat, gerechtfertigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 – 20 W 3/06 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2008, 2020]). Denn die Berücksichtigung derartiger Entgelte ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie regelmäßig über dem marktüblichen Entgelt liegen, weshalb hieraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab (OLG Stuttgart, aaO).
d)
99 
Die Angemessenheit des Abfindungsangebots entfällt insbesondere auch nicht unter Verzinsungsaspekten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1 (S. 4 der Antragsschrift vom 6. Oktober 2007; GA I 4), zu 2 und 3 (Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 [S. 4] bzw. vom 16. Oktober 2007 [S. 5]; LO „Ast. Ziff. 2-28“) sowie zu 90 und 91 (S. 7 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“) kann keine Verzinsung der bereits festgesetzten Abfindung für den Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beansprucht werden. § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).
e)
100 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der X-Aktie liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 36,76 EUR. Die in der gutachtlichen Stellungnahme der W zur Ermittlung der Unternehmenswerts der X durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 26. Juni 2007 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken.
aa)
101 
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen hat, gerade nicht, dass er das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Stattdessen hat er nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
bb)
102 
Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f. [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 30]) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307 [juris Rn. 61 ff.]); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre nicht in Frage gestellt.
(1)
103 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind hinzuzurechnen.
(2)
104 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt haben, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 261]).
(2.1)
105 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, wird es zwar in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 262]). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).
(2.2)
106 
Während zum Bewertungsstichtag am 26. Juli 2007 die von den Bewertungsgutachtern angewandte Fassung des IDW S 1 2005 noch aktuell war, wurde der Standard zwischenzeitlich zwar in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeitet. Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).
cc)
107 
Dass das Landgericht die dem W-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X übernommen hat (LGB 15 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase wie auch für die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner.
108 
Eine Bewertung kann in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein (vgl. § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist daher zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 137; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
109 
In diesem Zusammenhang ist im Prüfungsbericht der P ausgeführt, dass die sachverständigen Prüfer eine Plausibilisierung der Planungsrechnung 2007 bis 2009 auf Geschäftsbereichsebene unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung sowie der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse durchgeführt hätten. Nach ihrer Auffassung bilde die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Konzernplanung der X die zu erwartende Geschäftsentwicklung des Konzerns in plausibler und begründbarer Weise ab (S. 19 des Prüfungsberichts). Dies erweist sich als zutreffend.
110 
Die Vergangenheitsanalyse, welche Grundlage der Prognosen ist, stellt auf einen Zeitraum von drei Jahren ab und umfasst die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. S. 39 des W-Gutachtens; S. 15 f. des P-Berichts). Nach den in sich schlüssigen Ausführungen der W wurden Restrukturierungsaufwendungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 nicht bereinigt, da Restrukturierungen im X-Konzern keine einmaligen, außerordentlichen Sachverhalte darstellten, sondern zur Sicherung der nachhaltigen Profitabilität der X und als Reaktion auf den andauernden Preisdruck weiter notwendig sein würden (vgl. S. 39 des W-Gutachtens).
(1)
111 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 61 bis 63 (vgl. S. 5 der Antragsschrift jener Antragsteller vom 18. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle des W-Gutachtens (S. 37 und 56 f.), da diese nicht die Vergangenheitsanalyse, sondern die Untersuchung der Detailplanungsphase zum Gegenstand haben. Denn diesen Ausführungen zufolge enthält die Planung pauschale Aufwendungen für eine grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte in den Jahren 2008 i.H. von 17,2 Mio. EUR und 2009 i.H. von 3,7 Mio. EUR. Da die Maßnahme derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, seien seitens der W die im Planungszeitraum berücksichtigten Aufwendungen bereinigt und die Planung entsprechend angepasst worden.
(2)
112 
Die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 rügen, dass hinsichtlich des Restrukturierungsaufwandes für die fünf Geschäftsfelder der X keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, in welchem Umfang die Ergebnisse der Vergangenheit durch Restrukturierungsaufwendungen belastet gewesen seien und in welchem Umfang solche Aufwendungen in den Planansätzen der kommenden Jahre enthalten seien. Erst nach diesen Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Ansätze der Aufwendungen für Restrukturierungen und die entsprechenden Ergebnisse aus Restrukturierungsmaßnahmen in „nachvollziehbarer und plausibler Weise“ in die Ertragsplanungen eingeflossen seien (vgl. GA IV 693 und 706 sowie exemplarisch S. 4 der Antragsschrift der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 21. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 15. September 2008 [GA III 529]).
113 
Hierbei verkennen sie jedoch, dass die Ableitung des Konzernergebnisses in der Phase I (Geschäftsjahre 2007 bis 2009) wie auch in der Phase II (Geschäftsjahre 2010 ff.) aufgrund der von der W vorgenommenen Plananpassungen i.H. von 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) keine Restrukturierungsaufwendungen enthält, da - wie oben bereits dargestellt - die grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei. Restrukturierungsaufwendungen spielten in der Unternehmensbewertung der X daher faktisch nur insofern eine Rolle, als im Zuge der Vergangenheitsanalyse das betriebliche Ergebnis der Jahre 2004 bis 2006 nicht um die in der Vergangenheit angefallenen Restrukturierungsaufwendungen bereinigt wurde, da es sich hierbei um wiederkehrende Aufwendungen handele (vgl. S. 16 des P-Berichts). Vor diesem Hintergrund ist es für die Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses der Phasen I und II ohne Relevanz, ob - wie das Landgericht meint (LGB 16) - Restrukturierungsaufwendungen bei der Branche, in der die X tätig sei, tatsächlich „schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit weiter“ anfallen oder nicht. Die weitere Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80, der zufolge das Landgericht diese Feststellung ohne erforderliche Einholung von Sachverständigenbeweis getroffen habe (GA IV 759), geht daher ins Leere.
(3)
114 
Die von der W im Übrigen vorgenommenen Bereinigungen der Vergangenheitsergebnisse haben die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet und im Rahmen ihrer Prüfung keine Erkenntnisse gewonnen, nach denen weitere Bereinigungen vorzunehmen gewesen wären. Die bereinigten Vergangenheitszahlen seien - so der Prüfungsbericht - korrekt in das Bewertungsmodell zur Ermittlung des Ertragswerts übernommen worden, wirkten sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da diese auf den für die Zukunft erwartenden Ergebnissen beruhe (vgl. S. 15 des P-Berichts).
dd)
115 
Zutreffend - und im Beschwerdeverfahren nicht gerügt - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für Synergieeffekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind (LGB 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 hatten in ihren Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 (S. 7; LO „Ast. Ziff. 2-28“) bzw. vom 16. Oktober 2007 (S. 7; aaO) lediglich die Frage aufgeworfen, „inwieweit Synergieeffekte in der Planungsrechnung berücksichtigt“ worden seien.
ee)
116 
Die Ertragsprognosen für die Detailplanungsphase, welche dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegt wurden, hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
117 
Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 48 (GA IV 680) und zu 88 und 89 (GA IV 768, 773) ist das Landgericht (LGB 16) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 146 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]; OLG Düsseldorf - I-26 W 6/08 [AktE] [juris Rn. 26]).
(1)
118 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 755) wie auch die Antragstellerinnen zu 101 (GA IV 825) und zu 106 (GA IV 812), dass das Landgericht (LGB 16) hinsichtlich der X von einem dreijährigen (Detail-) Planungszeitraum ausgegangen sei, statt einen - etwa beim Automobilzulieferer B. AG so praktizierten - achtjährigen Planungszeitraum zugrunde zu legen, nachdem der Produktlebenszyklus in der Automobilindustrie 6 bis 8 Jahre betrage.
119 
Denn entgegen der Auffassung jener Antragsteller begegnet die Zugrundelegung eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums hinsichtlich der X keinen Bedenken. In der Automobilindustrie bildet die Programmplanung die Grundlage für die Materialbedarfsplanung (Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie [2010], S. 373), wie sie für die Automobilzulieferindustrie und damit letztendlich auch für die X maßgeblich ist. Im Rahmen der strategischen Fahrzeugprogrammplanung werden in der Automobilindustrie die zu produzierenden Fahrzeuge nach Art, Menge und Termin in einem Planungszeitraum von ein bis fünf Jahren festgelegt (Klug, aaO, S. 371). Da die die Genauigkeit der Planung mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt, kann eine langfristige Programmplanung bis fünf Jahre nur auf hochaggregierter Ebene stattfinden, die im Rahmen der mittel- und kurzfristigen Planung laufend verfeinert werden muss (Klug, aaO, S. 371 f.). Die taktische Fahrzeugprogrammplanung findet denn auch nur im Mittelfristbereich von ein bis zwei Jahren statt (Klug, aaO, S. 372). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums für die X nicht zu beanstanden.
(2)
120 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge der angegriffene Beschluss nicht berücksichtige, dass die Planung des Übertragungsberichtes weit hinter der tatsächlichen Mittel- und Langfristplanung des Y-Konzerns zurückbleibe (GA IV 832 f. unter Hinweis auf den Konzernlagebericht 2005 des Y-Konzerns; Anlage As 2 im LO „Ast. Ziff. 97-106 ff.“). Denn zum Y-Konzern gehört nicht nur der Unternehmensbereich „Automotive“, welchem die X zuzurechnen ist, sondern auch der Unternehmensbereich „Defence“ (vgl. Anlage As 2, aaO), welcher Verteidigungs- und Rüstungsgüter herstellt. Angesichts dieser beiden vollständig unterschiedlichen Unternehmensbereiche ist eine Gesamtbetrachtung nicht statthaft. Das Betriebsergebnis der X ist daher nicht - wie jene Antragsteller meinen - von 156,8 Mio. EUR auf rund 220 Mio. EUR zu korrigieren.
121 
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragstellerin zu 47 darauf verweist, dass die Konzernplanungen der Y AG seit Anfang 2006 als mittelfristige Zielgröße eine EBIT-Marge von 9% vorgesehen hätten (vgl. GA IV 709 i.V.m. S. 3 der Antragsschrift vom 19. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“), und jene Antragstellerin - wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 - außerdem rügen (GA IV 696, 709), dass W bzw. P keinen nachvollziehbaren Abgleich der Planung mit den Planzielen gemacht hätten, welche Y im Konzerngeschäftsbericht 2006 für die X bekannt gegeben habe.
(3)
122 
Soweit die Antragsteller zu 73 (GA IV 782) und 74 (GA IV 777, 779) rügen, dass das Landgericht den Darlegungen in der Antragserwiderung zur Unternehmensplanung gefolgt sei, ohne eine Abwägung mit den vom Antragsteller zu 73 auf S. 11 ff. seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) und vom Antragsteller zu 74 auf S. 12 ff. seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) vorgetragenen Argumenten vorzunehmen, so erweist sich jene Gehörsrüge als nicht erfolgreich. Die - summarischen - Ausführungen des Antragstellers zu 73 und 74 zur Ableitung der erwarteten betrieblichen Ergebnisse sind nicht geeignet, die Bewertung insbesondere der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager der X durch W als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da der diesbezügliche Vortrag in den Antragsschriften beider Antragsteller wortlautidentisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend lediglich auf die Antragsschrift des Antragstellers zu 73 eingegangen, wobei die Erwägungen hinsichtlich der Antragsschrift des Antragstellers zu 74 entsprechend Geltung beanspruchen:
(3.1)
123 
Allein die vom Antragsteller zu 73 hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. ins Feld geführten „hervorragende gesamtkonjunkturelle Entwicklung“ und die „sehr kräftige Sonderkonjunktur im Maschinenbausektor“ vermögen per se - entgegen S. 11 f. der Antragsschrift - die Ausführungen auf S. 41 des W-Gutachtens nicht zu entkräften, denen zufolge der Umsatzrückgang vom letzten Ist-Jahr 2006 auf das erste Planjahr 2007 durch „Programmausläufe“ verursacht worden sei. Laut W-Gutachten war bereits zuvor der Umsatzrückgang im Geschäftsjahr 2005 im Geschäftsfeld Schadstoffreduzierung durch „planmäßige Projektausläufe“ verursacht worden (S. 41 des W-Berichts), so dass vor diesem Hintergrund - entgegen S. 12 der Antragsschrift - nicht unklar bleibt, was mit „Programmausläufen“ gemeint ist. Wenn der Antragsteller zu 73 die „geplante Umsatzstagnierung im Unterbereich Schadstoffreduzierung“ für „unwahrscheinlich“ hält, weil „gerade in diesem Bereich“ aufgrund „der immer schärfer werdenden gesetzgeberischen Vorgaben und der aktuellen Debatte über Feinstaub und Kohlendioxidemission ein erhebliches Wachstumspotential“ vorliege, so lassen diese allgemeinen Ausführungen die Planungen der X für den Geschäftsbereich P. nicht als unvertretbar erscheinen. Denn auf S. 41 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, dass die „nach 2007 nahezu stagnierende Umsatzentwicklung“ auf „sich kompensierende Preis- und Mengeneffekte zurückzuführen“ sei, wobei „anhaltender Preisdruck der Automobilhersteller“ durch „weiteres Mengenwachstum, getragen durch die aktuellen Diskussionen zur Emissionsreduzierung, nahezu ausgeglichen“ werde.
124 
Die nachhaltige Investitionsquote von 6,0% im Bereich P. gründet sich laut S. 43 des W-Gutachtens auf die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben und ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - sehr wohl begründet worden.
(3.2)
125 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift) wirkt sich die „positive Konjunkturentwicklung“ im Geschäftsbereich X Kolben nicht dahingehend aus, dass für 2007 von einem Umsatzwachstum auszugehen wäre. Aus S. 45 des W-Gutachtens geht nachvollziehbar hervor, dass der Umsatzrückgang im Planjahr 2007 durch den Verlust eines Kolbenprogramms in den USA verursacht sei, welches nicht durch ein vergleichbares Programm kompensiert werden könne. Dafür, dass der angesprochene Verlust des Kolbenprogramms durch die „positive Branchenentwicklung überkompensiert“ werde und dass sich dieser abgesehen davon „in einem sehr niedrigen Bereich“ bewege, welcher „kaum Auswirkungen auf das Ergebnis“ habe, ist nichts ersichtlich. Dass - was der Antragsteller zu 73 für auffällig hält - das negative sonstige betriebliche Ergebnis abweichend von der Vergangenheit überproportional zum Umsatz ansteigt, ist schlüssig mit dem Anstieg der Aufwendungen aus der durch die Geschäftsausweitung bedingten Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter begründet (vgl. S. 45 des W-Gutachtens).
(3.3)
126 
Dass die Materialaufwandsquote hinsichtlich der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager durchweg zu hoch angesetzt wäre, wie der Antragsteller zu 73 weiter meint (S. 13, 14 und 15 der Antragsschrift), ist nicht der Fall. Es ist durchaus vertretbar, die Höhe der Materialaufwandsquote auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen (S. 42 des W-Gutachtens). Dass solche Preissteigerungen langfristig „immer weitergegeben“ werden könnten, worauf der Antragsteller zu 73 (aaO) abstellt, ist nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass Rohstoffpreissteigerungen an Kunden nur zeitverzögert weitergegeben werden können und bis zum Ende des Planungshorizonts überkompensiert werden „durch erwartete Absatzpreisreduzierungen als Folge des verstärkten Wettbewerbsdrucks sowie den zunehmenden Umsatzanteil des im Vergleich zu den übrigen Geschäftsfeldern materialaufwandsintensiveren Geschäftsfeldes Pumpen“ (S. 42 des W-Gutachtens).
(3.4)
127 
Der Umstand, dass die Planung im Bereich X Aluminium Technologie einen erheblichem Umsatz- und Ergebnisrückgang für die Jahre 2008 und 2009 vorsieht, lässt sich - anders als der Antragsteller zu 73 meint (S. 15 der Antragsschrift) - nachvollziehbar aus dem im Jahr 2008 planmäßig beginnenden Produktauslauf im Bereich SCV begründen, welcher durch geplante Umsatzsteigerungen in den Bereichen NDGV und DGV überkompensiert wird (S. 50 des W-Gutachtens).
(3.5)
128 
Wenn der Antragsteller zu 73 meint, dass die in den Planungen vorgesehene Umsatzrendite im Bereich Motor Service von 7,3% bis 10% zu niedrig und im Service- bzw. After-Sale-Bereich 15% bis 20% Umsatzrendite branchenüblich seien (S. 16 der Antragsschrift), so verbietet es sich, allgemeine Werte aus dem Dienstleistungssektor unbesehen auf den Bereich Motor Service zu übertragen. Auf S. 52-54 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, wie das durchschnittliche Umsatzwachstum von 9,9% p.a. im Planungszeitraum ermittelt wurde. Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinander gesetzt.
(4)
129 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht ermittelt, aufbereitet und bewertet worden seien (GA IV 693, 706 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA IV 529]). Denn aus S. 43 und 48 des W-Gutachtens ergibt sich, dass aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen hinsichtlich der Geschäftsbereiche P. und X Gleitlager sehr wohl in die Unternehmensbewertung Eingang gefunden haben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) ergibt sich auch nicht aus S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 492), dass hinsichtlich der Investitionen in Forschung und Entwicklung von der W einerseits und den Prüfern anderseits „ganz offensichtlich von unterschiedlichem Datenmaterial ausgegangen worden“ wäre.
(5)
130 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts, denen zufolge die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet worden sind (LGB 16).
(5.1)
131 
Insbesondere ist das Landgericht - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 meinen (GA IV 693, 706) - hinsichtlich der Abschreibungen der Detailplanungsphase nicht „begründungslos den parteiischen Erzählungen des Bewerters der Antragsgegnerin“ gefolgt. So hat es im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Bewerterin nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden sei, dass Abschreibungen und Investitionen nicht größenordnungsmäßig zeitgleich anfielen, sondern dass die Abschreibungen den Investitionen zeitlich nachfolgten und dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Insbesondere finden sich auch im W-Gutachten auf S. 43, 45, 48, 50 und 53 jeweils in sich schlüssige Erklärungen für die Entwicklung der Höhe der Abschreibungen, welche durch die pauschalen Angriffe der Antragsteller zu 104 und 31 (vgl. GA IV 807; 797 f.) nicht erschüttert werden können. Exemplarisch heißt es dort hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. (S. 43 des W-Gutachtens): „… Die erhöhte Investitionstätigkeit in 2005, die wachstumsbedingt geplante Ausweitung der Investitionstätigkeit in den Planjahren 2007 und 2008 verbunden mit rückläufigen Kundenerstattungen von projektspezifischen Werkzeugkosten sowie die erhöhten Abschreibungen auf umsatzbedingt steigende aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen führen im Planungszeitraum zu einem Anstieg der Abschreibungen und des Anteils der Abschreibungen an den Umsatzsteuererlösen (Abschreibungsquote) auf 6,0% im Planjahr 2009.“
(5.2)
132 
Wenn sich der sachverständige Prüfer Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 zur Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 an der Zunahme der Abschreibungen im Detailplanungszeitraum dahingehend geäußert hat, dass je nach den Entwicklungen, die auch von den Herstellern in Auftrag gegeben würden, zu einzelnen Zeiten höhere Investitionen getätigt würden (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 [GA III 492]), so handelt es sich hierbei entgegen der Rüge jener Antragsteller (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008 [GA III 528]) um keine „völlig nichtssagenden Allerweltsbemerkungen“, sondern um nachvollziehbare Ausführungen. Diese stehen - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 67 (aaO; GA III 529) wie auch der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) - nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Vertreter der X im Termin vom 1. September 2008, denen zufolge eine - lediglich - grundsätzliche Vorgabe bestehe, kontinuierlich zwischen 6 und 7% für Investitionen einzuplanen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008).
(5.3)
133 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 64 bis 67 (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008; GA III 528), der zufolge der Mitarbeiter der W Z. im Termin vom 1. September 2008 die Investitionen für 2005 und 2006 unzutreffenderweise mit 186 Mio. EUR bzw. 131 Mio. EUR statt mit 162 Mio. EUR bzw. 149 Mio. EUR angegeben habe. Denn selbst wenn man dies zugunsten jener Antragsteller unterstellte, könnte hieraus - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Detailplanungsphase ab 2007 falsche Zahlen zur Investitionsplanung zugrunde gelegt worden seien.
(5.4)
134 
Soweit der Antragsteller zu 104 (GA IV 802 f.; wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 792 f.) moniert, dass die tabellarische Ableitung des Konzernergebnisses auf S. 56 des W-Gutachtens „wesentliche Kostenpositionen im Zeitraum der ewigen Rente vermissen“ lasse, verkennt er insbesondere, dass hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase bei der insoweit zugrunde zu legenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben anzusetzen sind (so zutreffend S. 43 des W-Gutachtens), die Eingang in die Tabellenposition „Betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen“ finden. Diese Position ist hinsichtlich der Phase der ewigen Rente mit 156,8 Mio. EUR ausgewiesen, bei welcher es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsbereiche P., X Kolben, X Gleitlager, X Aluminium-Technologie und Motor Service handelt. Die entsprechenden Ausführungen zu den nachhaltigen betrieblichen Ergebnissen jedes einzelnen Geschäftsbereichs finden sich auf S. 43 f., 45 f., 48, 51 und 54 des W-Gutachtens und sind unter Hinzuziehung der zugehörigen Tabellen auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens ohne Weiteres nachvollziehbar. Deswegen trifft auch - entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; aaO) - die Darlegung des Mitarbeiters Z. der W im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 zu, dass auf S. 40 bis 50 des Bewertungsgutachtens jede einzelne Zahl der Geschäftsbereiche erläutert sei (vgl. S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 489).
(5.5)
135 
Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.), dass die „gegenüber 2006 um rund 25 % auf 138,7 Mill. pro Jahr … erhöhten Abschreibungen als Liquiditätseinbehalte in völlig ausreichendem Umfang einen etwa entstehenden Liquiditätsbedarf aufgrund der geringfügigen Steigerungen der nominalen jährlichen Gesamtleistung“ deckten. Denn im Falle eines nachhaltigen Wachstums liegt der Betrag der Abschreibungen regelmäßig unter dem der Neuinvestitionen, weswegen die sich hieraus ergebende Differenz sowie das bei Wachstum steigende Nettoumlaufvermögen zu finanzieren sind (so zutreffend die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung; GA IV 886). Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen „völlig unsachgemäßer Behandlung der Thesaurierungen“ durch das Landgericht, wie sie die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 in diesem Zusammenhang fordern (GA IV 694), ist daher nicht veranlasst.
(6)
136 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 16 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) waren bei der Unternehmensbewertung die Beiträge der Beteiligungen der X (vgl. die Tabelle S. 56 des W-Gutachtens, Spalte „Beteiligungsergebnis“) nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das kontinuierlich wachsende Beteiligungsergebnis umfasst ausweislich des W-Gutachtens (S. 57) die Ergebnisbeiträge der S., der A., der K. und der C. sowie die erwarteten Ergebnisse der zwei im Planungszeitraum im Geschäftsbereich X Aluminium-Technologie neu zu gründenden Joint-Ventures. Allein die bloße Mutmaßung jenes Antragstellers, dass „auch hier zu niedrig geplant“ worden sei und „das Betriebsergebnis bei realistischer Planung erheblich höher“ liege, vermag dies nicht zu veranlassen.
(7)
137 
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die erhobenen Einwendungen gegen das Finanzergebnis (vgl. hierzu die Tabelle auf S. 56 des W-Gutachtens) nicht durchgreifen (LGB 16). Wenn das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Finanzergebnisses Bezug auf die - in sich schlüssigen - Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genommen hat, so liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (GA IV 782) - keine Gehörsverletzung. Insbesondere hat das Landgericht auch – entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 659 ff.) - in diesem Zusammenhang keineswegs darauf abgestellt, dass der Wert eines Unternehmens mit der Höhe seiner Fremdverschuldung steige. Stattdessen hat es lediglich ausgeführt, dass es Allgemeinwissen sei, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei und das negative Finanzergebnis hierauf zurückgeführt (LGB 16). Dies jedoch ist nicht zu beanstanden.
(7.1)
138 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 betreffend die Bewertungsannahme eines im Detailplanungszeitraum wie auch im Zeitraum der ewigen Rente negativen Zinsergebnisses der X in Höhe von jeweils über 20 Mio. EUR (GA IV 658 sowie Antragsschrift vom 14. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“). Im W-Gutachten (S. 57) wurde hierzu festgestellt, dass das Zinsergebnis auf der Basis von Plan-Bilanzen und Plan-Cash-Flow-Rechnungen abgeleitet worden sei. Das Zinsergebnis umfasse im Detailplanungszeitraum den Zinsaufwand für die Darlehen des X-Konzerns, für das Asset-Backed-Security (ABS)-Programm und für die Pensionsrückstellungen sowie den Zinsertrag für die flüssigen Mittel. Die Auswirkungen der vertragsgemäßen Rückzahlung der Darlehen seien entsprechend berücksichtigt.
(7.1.1)
139 
Soweit die Antragsteller rügen, dass diese Zinsbelastung im Hinblick auf die Finanzmittelausstattung der Gesellschaft, ihre in der Vergangenheit erzielten und für die Zukunft geplanten Jahresüberschüsse sowie ihre Gewinnrücklagen gänzlich unplausibel seien (GA IV 658), so kann dem nicht gefolgt werden. Aus der im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2004/geschaeftsbericht_X_2004_de.pdf; hier: S. 49) geht hervor, dass sich das Zinsergebnis 2003 auf - 30,5 Mio. EUR und 2004 auf - 28,1 Mio. EUR belief. Die im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2005/01X_geschaeftsbericht_2005_de.pdf; hier: S. 35) verzeichnet das Zinsergebnis 2005 mit - 19 Mio. EUR. Aus der im Geschäftsbericht 2006 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2006/X_GB2006_final.pdf; hier: S. 37) erschließt sich, dass sich das Zinsergebnis auf - 23 Mio. EUR belief. Das Zinsergebnis 2006 schlüsselt sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 (aaO; hier: S. 62) wie folgt auf: Zinserträge (Vermögenserträge der Pensionsfonds, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge): 7 Mio. EUR; Zinsaufwendungen (Zinsaufwand aus Finanzierungsleasing, Aufzinsung von Pensionen, Aufzinsung längerfristiger sonstiger Rückstellungen, sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen): 30 Mio. EUR. Der wesentliche Teil des negativen Zinsergebnisses entfällt auf den Zinsaufwand für Pensionen i.H. von 17 Mio. EUR, welcher vom Vorjahreswert i.H. von 18 Mio. EUR nur unwesentlich abgewichen war.
(7.1.2.)
140 
Wenn die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 658) hiergegen einwenden, dass Pensionsrückstellungen dem Unternehmen als Zinsträger zur Verfügung stünden, so verkennen sie hierbei, dass eine Zuführung zur Pensionsrückstellung für das Unternehmen einen Aufwand darstellt, während erst eine Auflösung einen Ertrag bedeutet (vgl. nur Th. Hagemann, Pensionsrückstellungen, Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, S. 144 f.).
(7.1.3)
141 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 weiter ausführen, dass bei im Rahmen von ABS-Programmen veräußerten Forderungen dem Forderungsabgang der Zufluss von Finanzmitteln auf der Aktivseite als Gegenleistung gegenüberstehe, welche ihrerseits Zinsträger seien (GA IV 658), so berücksichtigen sie nicht, dass es sich bei ABS-Programmen um eine Form der Fremdkapitalfinanzierung handelt, bei welcher – anders als beim klassischen Bankkredit - die effektiven Finanzierungskosten nicht nur durch variable Kosten (wie Zinsen) gekennzeichnet sind, sondern zusätzlich aus einem hohen Fixkostenanteil bestehen (vgl. hierzu Bauer, ABS-Transaktionen als Finanzierungsalternative für den deutschen Mittelstand, S. 17).
(8)
142 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662) enthält die Unternehmensbewertung sehr wohl Angaben zur Begründung der angesetzten Belastungen der Gesellschaft durch Ertragssteuern.
(8.1)
143 
So ist auf S. 58 des W-Gutachtens dargelegt, dass für die Berechnung der Ertragssteuern die Gewerbesteuer, die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag entsprechend des zum Zeitpunkt der Berichtserstellung gültigen Steuersystems sowie ausländische Ertragssteuern berücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie der Ertragssteuern seien – soweit vorhanden – wesentliche Abweichungen zwischen dem IFSR-Vorsteuerergebnis und dem Ergebnis gem. Steuerbilanz, vorhandene steuerliche Verlustvorträge sowie regionale steuerliche Regelungen beachtet worden.
(8.2)
144 
Fehl geht insbesondere auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662), der zufolge für den Zeitraum der ewigen Rente die Steuerquote im Vergleich zum letzten Detailplanungsjahr 2009 überhöht sei. Auf S. 58 des W-Gutachtens ist schlüssig ausgeführt, dass sich die Konzernsteuerquote im Planjahr 2009 infolge des teilweisen Verbrauchs der steuerlichen Verlustvorträge erhöht habe. Die Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands berücksichtige die zum Ende des Planungszeitraums bestehenden steuerlichen Verlustvorträge. Der P-Bericht (S. 21 f.) ergänzt insoweit, dass in die Berechnung der Steueraufwendungen die zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Verlustvorträge von Konzerngesellschaften insbesondere in Deutschland und in den USA einbezogen worden seien. Soweit diese Verlustvorträge aus gegenwärtiger Sicht nicht bis zum Ende des Detailplanungszeitraums genutzt werden könnten, seien die daraus resultierenden Steuerminderungseffekte vom Bewertungsgutachter bei der Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands erfasst worden. Die für die Berechnung der Ertragssteueraufwendungen angesetzten in- und ausländischen Steuersätze, die Behandlung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge und die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner führten nach Auffassung der sachverständigen Prüfer „zu einer sachgerechten Erfassung der Ertragssteuern bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG“.
(8.3)
145 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge wurde entgegen der Auffassung zahlreicher Antragsteller die Unternehmenssteuerreform 2008 zu Recht nicht berücksichtigt.
(8.3.1)
146 
Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 als dem Bewertungsstichtag abzustellen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 179; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 115 [juris Rn. 39]).
147 
Dies war hinsichtlich der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht der Fall. Insoweit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 663) wie auch der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) - nicht den Anwendungsbereich der so genannten „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs verkannt.
(8.3.2)
148 
Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits im Koalitionsvertrag im Jahre 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt. Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abgezeichnet hätten; weder war der künftige Körperschaftssteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 180; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) war dem Bundesrat am 30. März 2007 zur Stellungnahme gem. Art. 76 Abs. 1 GG zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie anhand des Plenarantrags des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10. Mai 2007 ersichtlich ist (BR-Drs. 220/2/07; OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 181]). Während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages wurden die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - insbesondere die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten - noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; OLG Stuttgart, aaO). Der daraufhin gefasste Gesetzesbeschluss des Bundestags war erst am 15. Juni 2007 beim Bundesrat eingegangen (vgl. BR-Drucks. 384/07). Daraufhin hatte der Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht, binnen drei Wochen - d.h. bis 6. Juli 2007 - die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) galt die Zustimmung des Bundesrates am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 - dem Bewertungsstichtag - noch nicht als hinreichend sicher. Die seitens jener Antragsteller als Beleg hierfür zitierte entsprechende Auffassung des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht B. (NZG 2007, 506) ist durch nichts belegt. Die erforderliche Mehrheit von Bundesratsstimmen für die Zustimmung der Länderkammer zeichnete sich ausweislich einer dpa-Umfrage vom 5. Juli 2007 erst an jenem Tage - und damit am Vortag der Abstimmung im Bundesrat - ab (vgl. TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2007 unter www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/reform-duerfte-bundesrat-passieren/978668.html). Der dpa-Meldung vom 5. Juli 2007 zufolge wollten die Ministerpräsidenten der Unions-Länder gar noch am Abend des 5. Juli 2007 über letzte Details der Reform reden; dabei sei es u.a. um die „Zinsschranke“ gegangen, welche habe verhindern sollen, dass über konzerninterne Finanzkonstrukte Gewinne künstlich ins steuergünstige Ausland verlagert werden sollten. Für Diskussionen unter Länderfinanzministern hätten auch die Regelungen gesorgt, mit denen ein missbräuchlicher «Mantelkauf» eingedämmt werden solle (vgl. TAGESSPIEGEL aaO). Am 6. Juli 2007 erteilte der Bundesrat schließlich seine Zustimmung. Vor diesem Hintergrund geht auch IDW S 1 Stand 2. April 2008 (im Folgenden: IDW S 1 2008), welcher im Wesentlichen der Anpassung der Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 dienen soll, zutreffend davon aus, dass die Neuerungen frühestens für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juli 2007 zu berücksichtigen sind (IDW S 1 2008 Fn. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 266]).
(8.3.3)
149 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob „die Anwendung alten Steuerrechts die Minderheitsaktionäre voraussichtlich nicht belastet, sondern sogar zu ihrem Vorteil ist“ und ein gegebenenfalls doch vorhandener Negativeffekt „so marginal“ wäre, dass er „im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar“ wäre, wie das Landgericht ohne Heranziehung eines Sachverständigen summarisch meint (LGB 17; ähnlich Paulsen, Wpg 2008, 109, 113: „unter dem Strich keine erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des objektiven Unternehmenswerts“), was von den Antragstellern zu 42 bis 45 als „inakzeptabel“ gerügt wird (GA IV 663 ff.; kritisch auch die Antragsteller zu 73 [GA IV 783 f.], 75 bis 80 [GA IV 755 f.], 88 und 89 [GA IV 768 f., 773 f.], 92 und 93 [GA IV 744] sowie 104 und 31 [GA IV 805 f., 939 bzw. 795 f., 917]).
(9)
150 
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat (LGB 17 f.), sind auch die in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
(9.1)
151 
Nach IDW S 1 2005 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Für die Detailplanungsphase (2004-2006) wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von jährlich 36,4 Mio. EUR angesetzt (vgl. S. 66 des W-Gutachtens). Dieser Wert blieb seitens der sachverständigen Prüfer unbeanstandet und wird auch seitens der Antragsteller nicht gerügt.
(9.2)
152 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge u.a. der Antragsteller zu 88 und 89 (GA IV 769, 774), 101 (GA IV 825 f.) sowie 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 807 f.; 797 f.), der zufolge die weitere Thesaurierung von Gewinnen im Zeitraum der ewigen Rente in Höhe von 5,7 Mio. EUR - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 17) - nicht notwendig sei. Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne i.H. von 5,7 Mio. EUR in der Nachhaltigkeitsphase zur Finanzierung des Wachstums ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 101 (GA IV 825 f.) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch die W zugrunde gelegt wurde. Unternehmerische Entscheidungen wie diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 193; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]). In der Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 27% entsprochen, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer-Group der vergangenen drei Jahre orientiert (S. 66 des W-Gutachtens). Im W-Gutachten (aaO) ist hierzu ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass sowohl T. als auch TT im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage – so der W-Gutachten weiter - 40%, wobei sich diese am unteren Rand der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% bewegt (vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894). Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% führt – worauf der W-Gutachten entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 629 f.) zu Recht hinweist – zugunsten der Anteilseigner zu einem höheren Unternehmenswert der X. Das W-Gutachten (aaO) legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass durch die Thesaurierung in der ewigen Rente – in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Detailplanungsphase – berücksichtigt werde, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz zu finanzieren sei. Diese zur Wachstumsfinanzierung nötige Thesaurierung sei daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen. Da eine Wiederanlage der als thesauriert angenommenen Ergebnisse zum Kapitalisierungszinssatz vor den auf Unternehmensebene anfallenden Steuern auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden könne, seien aus Vereinfachungsgründen in der Nachhaltigkeitsperiode den Anteilseignern die thesaurierten Beträge unmittelbar als Wertbeiträge aus Thesaurierung (in Höhe von 63,7 Mio. EUR) zugerechnet worden.
153 
Diese in sich nachvollziehbare Begründung für den von den Antragstellern zu 75 bis 80 (GA IV 760) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 834 f.) gerügten Umstand, dass den Thesaurierungsbeiträgen in der Detailplanungsphase kein direkter Wertbeitrag aus Thesaurierung zugeordnet ist (vgl. die Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens), haben nicht zuletzt auch die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet (vgl. S. 29 f. des P-Berichts).
154 
Sie steht auch – entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) – nicht im Widerstreit zum Rechtsgedanken des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn diese Vorschrift sieht – insoweit hier nicht einschlägig – vor, dass bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern sei, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
155 
Zudem geht - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Aufsatz von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (Wpg 2006, 1005, 1020 f.) nicht hervor, dass jene Autoren eine Thesaurierung zur Finanzierung des organischen Wachstums als den Vorgaben des IDW widersprechend erachten würden. Abgesehen davon hat der Mitautor .... im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht hierzu ausgeführt, dass es „bei dem seinerzeitigen Beitrag um eine Hilfestellung für das Verständnis von Laien gegangen sei, weshalb der Beitrag möglichst einfach gehalten worden sei, deshalb sei das außen vor gelassen worden“ (S. 16 der Sitzungsniederschrift; GA III 492).
156 
Den oben dargestellten unternehmenswerterhöhenden Charakter des Ansatzes der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% verkennt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816 f.), wenn sie den Vorwurf erhebt, dass der „Parteigutachter“ mit den Thesaurierungen in der Nachhaltigkeit der Nachhaltigkeitsperiode versuche, zu Lasten der Minderheitsaktionäre einen Teil der jährlichen Unternehmensergebnisse „verschwinden“ zu lassen, und den vollständigen Verzicht auf Dividendenzahlungen für die „unternehmenswertmaximierende Alternative“ hält. Abgesehen davon wäre eine solche Annahme wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre rechtlich unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 190; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(9.3)
157 
Mit dieser Erläuterung des Ansatzes des Wertbeitrags aus Thesaurierung in Höhe von 63,7 Mio. EUR setzt sich die pauschale Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 aus deren Schriftsatz vom 15. September 2008 (hier: S. 3; GA III 529), welcher sich die Antragstellerin zu 48 anschließt (GA IV 679), überhaupt nicht inhaltlich auseinander. Wenn jene Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ausführungen des sachverständigen Prüfers Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 als „unverwertbar“ bezeichnen (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. September 2008, aaO), so geht diese Rüge fehl. Denn der sachverständige Prüfer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 dargelegt, dass die Thesaurierungen im Detailplanungszeitraum „zur Finanzierung des dort abgebildeten Wachstums, gegebenenfalls auch zur Rückführung der Verschuldung, geplant“ worden seien; für die ewige Rente sei eine Lösung von der Vergangenheit notwendig. Hieraus kommt – entgegen der Auffassung jener Antragsteller – im Zusammenhang mit den Ausführungen im W-Gutachten wie auch im Prüfungsbericht gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass dies für einen Prüfer „ehestens“ die Aussage sei, dass „die Beträge schon für irgendetwas erforderlich gewesen sein müssen“ (so aber die Antragsteller zu 64 bis 67, aaO).
(9.4)
158 
Vergeblich rügt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816) in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht (LGB 17) ausgeführt habe, dass der in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens für die Nachhaltigkeitsphase ausgewiesene Thesaurierungsbetrag in Höhe von 5,7 Mio. EUR notwendig sei, um „das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren“. Denn entgegen der zur Begründung dieser Rüge geäußerten Auffassung jener Antragstellerin bildet der in jener Tabelle verzeichnete Wachstumsabschlag in Höhe von 1% (s. hierzu unten unter C. II. 2. d) ff) (5)) nicht die Tatsache ab, dass „Umsatzerlöse und Kosten, also auch die Unternehmensergebnisse, im Zeitablauf gewöhnlich mit der Inflationsrate ansteigen“ (GA IV 816), sondern es soll vielmehr mit dem Abschlag dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 [juris Rn. 299; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 49]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 118 [juris Rn. 57]).
(9.5)
159 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen lasse, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke (LGB 17). Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.) ist diese Zahl aus der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens nachvollziehbar, da dort in der Spalte „verzinsliches Fremdkapital jeweils zum 01.01.“ für das Detailplanungsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 499,0 Mio. EUR und für die Nachhaltigkeitsphase ein solcher in Höhe von 419,0 Mio. EUR ausgewiesen ist.
(9.6)
160 
Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526; zustimmend die Antragstellerin zu 48; GA IV 679), der zufolge sich bei einer Thesaurierung in der Nachhaltigkeitsphase von laufend 5,7 Mio. EUR unter Kapitalisierung dieses Betrags mit 4% in 40 Jahren ein Wert von rund 541 Mio. EUR ergebe, welcher das Eigenkapital zum 31. Dezember 2006 von 537 Mio. EUR übersteige. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Betrag des Eigenkapitals aus dem letzten Jahr vor Beginn der Detailplanungsphase den Thesaurierungswert in der Nachhaltigkeitsphase determinieren sollte.
(10)
161 
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge die Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 (i.V.m. S. 1 f. des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 527 f.]), der zufolge der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 keine Angaben des Inhalts habe machen können, dass die Prüfer die bis zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 bekannt gewordenen Ist-Ergebnisse der X „wirklich zur Kenntnis genommen“ hätten.
(10.1)
162 
Zum einen ergibt sich hierfür - entgegen der Behauptung jener Antragsteller - nichts aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008. Zum anderen würde hieraus - selbst wenn man den Inhalt der Rüge als zutreffend unterstellte - kein ergebnisrelevanter Fehler des Prüfungsberichts resultieren. Dies erschließt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug des Y-Geschäftsberichts 2007 (S. 21; Anlage Bg 2; GA IV 902; hier: „Unternehmensbereich Automotive“). Aus diesem geht hervor, dass das tatsächlich erzielte EBIT der X-Gruppe für das - gesamte - Geschäftsjahr 2007, welches sich auf 120 Mio. EUR belief, von der Planvorgabe i.H. von 118 Mio. EUR nur unwesentlich abwich (vgl. GA IV 879). Zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 erschien die Unternehmensplanung für 2007 daher nicht unplausibel.
(10.2)
163 
Im Termin vom 1. September 2008 hat der Antragsgegnervertreter im Zuge der Erörterung der Planungszahlen darauf hingewiesen, dass nicht nur die Planung des Jahres 2007 fast punktgenau mit dem tatsächlichen Ergebnis zusammen falle, sondern dass Ähnliches auch nach dem Halbjahresbericht für das erste Halbjahr für die Planung des Jahres 2008 zu sagen sei (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 491).
164 
Zwar hat die Antragsgegnerin auf das Bestreiten der Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 i.V.m. S. 2 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 528]) in der Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2009 klarstellen müssen, dass das EBIT für das erste Halbjahr 2008 unter Plan gelegen habe und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch künftig zu erwarten sei, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich unter der Planung zurückblieben (GA IV 879 f. unter Vorlage von S. 10 des Y-Halbjahresberichts 2008; Anlage Bg 3 [GA IV 903]).
165 
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]). Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Hier war das Zurückbleiben des EBIT unter der Planung ab dem 1. Halbjahr 2008 durch hohe Rohstoffpreise und die Absatzflaute in der Autoindustrie veranlasst, welche mit der eingetretenen weltweiten Finanzkrise einhergingen (vgl. insoweit die von Antragsgegnerseite vorgelegten Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2008 und vom 6. November 2008; Anlage Bg 1 [GA IV 900 f.]). Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser außergewöhnliche Entwicklungsverlauf daher unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie nicht herangezogen werden.
ff)
166 
Auch die im Unternehmenswertgutachten angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 81 bis 83 (GA IV 675 f.) - zu Recht für zutreffend erachtet.
167 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 197; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(1)
168 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 200]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 523) - nicht zu beanstanden.
(1.1)
169 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom sachverständigen Prüfer - entsprechend den Vorgaben von IDW S 1 2005 (Rn. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 25. Juni 2007 veröffentlichten Zinsstrukturdaten mit - ungerundet - 4,59 % ermittelt (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 494). Für die Monate Januar bis April 2007 hatte der einheitliche Basiszinssatz auf der Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank 4,25% (S. 60 des W-Gutachten sowie S. 25 des P-Berichts) betragen.
170 
Ausgehend von diesen Werten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Basiszinssatz der Zinsstrukturkurve entnommen worden sei, welcher im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5% - nach Abzug der typisierten Ertragssteuer bei 2,76% bzw. 2,93% - gelegen habe (LGB 18). Diese Werte stehen in konsequenter Linie zur Schätzung des Senats in Höhe von 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 198 ff.]).
(1.2)
171 
Zu Unrecht erheben die Antragsteller zu 64 bis 67 in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 (S. 5; GA III 531) den Vorwurf, dass der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 (S. 22 der Sitzungsniederschrift; GA III 498) „auf die 'Verschlechterung der Wechselkurse sowie die Steigerung des Basiszinses' aufmerksam“ gemacht habe, obwohl sich „von den beiden wie vor jetzt angesprochenen Problemkreisen im Prüfungsbericht nichts findet“. Denn hierbei wurden – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (GA IV 887) - seitens des sachverständigen Prüfers Entwicklungen angesprochen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsberichts noch nicht bekannt waren
(1.3)
172 
Wenn der Antragsteller zu 73 hinsichtlich der Feststellung des Basiszinssatzes durch das Landgericht rügt (GA IV 784), dass es sich bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Werten allenfalls um auf Viertelprozentpunkte gerundete Werte, nicht hingegen um auf zwei Nachkommastellen exakte Werte handele (GA IV 784), so verkennt er, dass die Anwendung des niedrigeren Basiszinssatzes von 4,5(0)% nicht zu Lasten der Aktionäre der X geht. Abgesehen davon entspricht des dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.).
(2)
173 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 202; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; AG 2010, 510, 512 [juris Rn. 157]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 47]). Der IDW S 1 2005 (Rn. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 203; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 48]).
(2.1)
174 
Die hier durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Entgegen der seitens der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668, 670 i.V.m. S. 7 ff. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008; GA III 314 ff.) wie auch in der Literatur geübten Kritik (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 92 ff.) ist das CAPM zur Bemessung des Risikozuschlages weder ungeeignet noch führt seine Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. hierzu näher OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
(2.3)
175 
Die im Rahmen des W-Gutachtens (S. 63) angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 697) und 75 bis 80 (GA IV 760 ff., 960 ff.) - nicht zu reduzieren.
176 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie nicht zuletzt auch der Antragsteller zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 2 f.; GA III 524 f.) aufzeigt - eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den jüngst erschienen Beiträgen von Knoll/Wala/Ziemer (BewP 2011, 2 ff.) sowie Knoll/Wenger/Tartler (ZSteu 2011, 47 ff.). Denn zum einen räumen Knoll/Wala/Ziemer (aaO, S. 6) selbst ein, dass sie sich dessen bewusst seien, dass „hier nur Tendenzaussagen formuliert und besonders prägnante Beispiele“ präsentiert würden; auch seien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie über historische Kapitalmarktdaten „weitere Aspekte zu berücksichtigen“, welche „ebenfalls Probleme hervorrufen“ könnten. Zum anderen sehen Knoll/Wenger/Tartler (aaO, S. 52) selbst, dass gegenüber den von ihnen vorgenommenen Performancevergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte geltend gemacht werden könnten“. Woher sie dann ihre Zuversicht nehmen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung „in ihrem zentralen Befund stabil“ bleiben würden, erschließt sich nicht.
177 
Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S 1 2005 auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 221 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.1)
178 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 95 (GA IV 817 f.) ist empirisch nicht erwiesen, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Wenn jene Antragstellerin darauf abstellt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 12. Dezember 2008 Aktien (gemessen am CDAX) mit jährlich 5,36% und langlaufende deutsche Staatsanleihen mit 8,58% rentiert hätten (GA IV 817 f.), so verkennt sie, dass Aktien in Finanz- und Wirtschaftskrisen naturgemäß schlechtere Renditen erzielen als (quasi) risikofreie Staatsanleihen. Die Entwicklung der Aktienrenditen in Krisenzeiten sind in den langfristig angelegten empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie jedoch bereits berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]), so etwa in der Untersuchung der Aktienrenditen von 1955 bis 2003 durch Stehle (Wpg 2004, 906).
(2.3.2)
179 
Die Verneinung der Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Rentenwerten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - nach Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Schaubild Abb. 1 der Studie „Aktie versus Rente“ des Deutschen Aktieninstituts (v. Rosen [Hrsg.], Studien des DAI, Heft 26, S. 11) hervorgehe, dass die „Volatilität der Renditen bei Aktien und Renten“ nahezu gleich hoch sei, wenn längere Haltedauern unterstellt würden.
180 
Denn in diesem Zusammenhang versäumt es jener Antragsteller zu erwähnen, dass das Schaubild Abb. 1 den „Risikoverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ zum Gegenstand hat, während das nachfolgende Schaubild Abb. 2 den „Renditeverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ darstellt. Aus beiden Schaubildern geht hervor, dass „das Risiko der Aktienanlage mit zunehmender Dauer bis auf das Niveau von Rentenpapieren sinkt, während sich die Rendite auf höherem Niveau hält“ (Studie „Aktie versus Rente“ aaO S. 10 unten).
(2.3.3)
181 
Die Argumentation der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 838; ähnlich die der Antragsteller zu 20 [GA IV 822] und 42 bis 45 [GA IV 665 f.]), der zufolge sich für Aktien eine um über 187% höhere - und damit unrealistische - Nachsteuer-Rendite gegenüber dem Basiszinssatz ergebe, wenn man eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie von 5,5% ins Verhältnis zum Nachsteuer-Basiszinssatz von 2,93% setze, verkennt das höhere Risiko der Aktienanlage, etwa durch Insolvenz des Unternehmens, Dividendenausfälle oder durch Kursverluste faktisch eingeschränkte Desinvestitionsmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 225; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.4)
182 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S 1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 210]).
183 
Da auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 54) und das nach IDW S 1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) sowie 81 bis 83 und 96 (GA IV 838) – intertemporal keine Berücksichtigung findet (vgl. hierzu oben unter C. II. 2. d) bb) (2)), werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
184 
Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zutreffend aufzeigen (GA IV 738 f. unter Hinweis auf Wenger, AG S/2005, 9 ff.) - vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften oder Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse des Anteilseigners beschränken darf (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 211 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 665 f.) - nicht zutreffend, dass das Landgericht von der Gesamtaktienrendite eine typisierte Steuer von 8,75% abgezogen habe. Hierfür findet sich in dem angegriffenen Beschluss kein Beleg. Dies gilt insbesondere auch für S. 18 f. jenes Beschlusses, welche die Herleitung der Marktrisikoprämie zum Gegenstand haben.
(2.3.5)
185 
Während die typisierte persönliche Ertragssteuer nach IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S 1 2005 lediglich vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 213]). Wird - wie hier - der Unternehmenswert insgesamt nach IDW S 1 2005 ermittelt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auch der Kapitalisierungszinssatz nach Maßgabe dieser Empfehlungen ermittelt wird, wenngleich - wie der Antragsteller zu 84 rügt (GA IV 645 f.) - der Diskontierungssatz damit grundsätzlich steigt und der Unternehmenswert tendenziell sinkt. Denn die die in IDW S 1 2005 zusammengefassten Empfehlungen stehen miteinander in Zusammenhang, weswegen die Berechnung einzelner Bewertungsfragen nicht isoliert betrachtet oder gar nach anderen Vorgaben durchgeführt werden kann, ohne die innere Schlüssigkeit der Wertermittlung in Frage zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 214 f.] und NZG 2007, 112, 116 [juris Rn. 45]).
(2.3.6)
186 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
187 
Dass der IDW S 1 2005 in der Absicht eingeführt worden wäre, Minderheitsaktionäre zu benachteiligen, wird - entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) - von Emmerich jedenfalls in der neuesten (6.) Auflage des Kommentars von Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht (aaO Rn. § 305 Rn. 69), nicht vertreten.
(2.3.7)
188 
Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760 f.) - wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 837) - ist die Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW nicht deswegen abzulehnen, da sie auf einer Studie von Stehle (Wpg 2004, 906) beruhe, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre in die empirischen Untersuchungen mit einbezogen habe und daher Verzerrungen enthalte. Der Untersuchung von Stehle - hinsichtlich derer die Antragsteller zu 26 bis 28 mutmaßen, dass es sich hierbei um eine „offensichtlich von interessierter Seite bezahltes Privatgutachten“ handele (GA IV 910; vgl. auch GA IV 724) - wird u.a. vorgeworfen, durch die Einbeziehung des nachkriegsbedingten Aufholprozesses der deutschen Wirtschaft die langfristige Überrendite von Aktien nach oben zu verzerren (vgl. Wenger, AG S/2005, 9, 13).
(2.3.7.1)
189 
Gegen eine wesentliche Verzerrung der Marktrisikoprämie nach oben durch die Berücksichtigung der zweiten Hälfte der 1950er Jahre spricht jedoch, dass Stehles Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche sich auf einen Untersuchungszeitraum von 30 Jahren von 1969 bis 1998 beschränkt, zu einer höheren Marktrisikoprämie gelangt als seine Untersuchung aus dem Jahr 2004, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre mit umfasst (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 228; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
190 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 ins Feld führen (GA IV 836 f.), dass Stehle in einer gegenüber seiner Studie aus 2004 neueren Untersuchung zu abweichenden Ergebnissen gelangt sei, so verkennen sie, dass aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten FAZ-Artikel vom 2. September 2007 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift der Antragsteller zu 81 bis 83 vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) lediglich hervorgeht, dass Stehle berechnet habe, dass die im DAX enthaltenen Aktien im Zeitraum von 1956 bis 2006 eine Rendite von 10,4% und Bundesanleihen eine Rendite von 6,7% erzielt hätten. Der Zeitungsartikel erwähnt demgegenüber keine abweichenden Ergebnisse zur Marktrisikoprämie.
(2.3.7.2)
191 
Entgegen dem Vorwurf der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) hat Stehle hinsichtlich der Zeit bis 1987 - als der DAX noch nicht zur Verfügung stand - nicht mit „frei erfolgten Unterstellungen“ gearbeitet. Denn Stehle hat die jährlichen Renditen vor 1988 für die Steuersätze 35% und 0% durch Auswahl des Aktienportefeuilles der 30 größten Aktien ermittelt und somit eine DAX-Rückberechnung unter Zugrundelegung eines nachvollziehbaren Differenzierungskriteriums vorgenommen (vgl. Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dieser so genannte „Stehle-DAX“ ist denn auch nach Auffassung des Deutschen Aktieninstituts allein geeignet, eine geeignete Grundlage für langfristige Renditevergleiche auf DAX-Basis für Zeiträume vor 1987 darzustellen, da durch ihn die methodischen Probleme des so genannten „Hardy-Index“ - insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Dividenden - bereinigt werden (vgl. von Rosen, DAI [Hrsg.], Aktie versus Rente, Aktuelle Renditevergleiche zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, Studien des DAI, Heft 26, S. 26).
(2.3.7.3)
192 
Wenn die Antragsteller zu 26 bis 28 den Aussagewert der Arbeit Stehles mit dem weiteren Argument zu erschüttern versuchen, dass in dem von diesem untersuchten Zeitraum drei völlig unterschiedliche Steuersysteme gegolten hätten (GA IV 910), so ist zu berücksichtigen, dass Stehle mit Hilfe des DAX-Kursindexes DAXK die Originalwerte des DAX auf monatlicher Basis so bereinigt hat, dass sie der Perspektive eines einkommensteuerpflichtigen Privatanlegers mit einem marginalen Steuersatz von 0% bzw. 35% entsprechen (Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dies hat er auch hinsichtlich der jährlichen Renditen vor 1988 so durchgeführt. Auf diese Weise vermochte er der gesamten Reihe - nachvollziehbar - eine einheitliche Steuerbelastung zugrunde zu legen (vgl. Stehle aaO).
(2.3.7.4)
193 
Ohne Erfolg ist auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725, 906 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM - und damit auch in der Arbeit Stehles - werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
194 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragsteller, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart AG 2008, 510, 513 f. [juris Rn. 57, 69]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S 1 2005 Rn. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) - unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 102).
(2.3.7.5)
195 
Anders als die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 meinen (GA IV 836 f.) hat der Senat die Arbeit von Stehle nicht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (NZG 2007, 112) „abgelehnt“ und die Marktrisikoprämie „auf 4,5% reduziert“. Zwar hat der Senat die Marktrisikoprämie im Rahmen der dortigen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2000 mit 4,5% angesetzt (NZG 2007, 112, 117 [juris Rn. 50]). Da dieser Wert nur die Ausgangsgröße für den nach IDW S 1 2000 (Rn. 122, 100) gebotenen Abschlag der vom Anteilseigner zu entrichtenden persönlichen Ertragssteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag war, handelte es sich insoweit um einen Vorsteuerwert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 209; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Demgegenüber ist bei der hier durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2005 [Rn. 132) für den Risikozuschlag ein Nachsteuerwert zugrunde zu legen, welcher zum Basiszinssatz nach Steuern hinzuaddiert wird. Hierbei wird der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte persönliche Ertragssteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).
(2.3.7.6)
196 
Während eine Betrachtung der Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ergibt, hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW – wie oben unter C. II. 2. d) ee) (2.3.9) - bereits erwähnt – eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen, wobei der Meinungsstreit über die richtige Mittelwertbildung bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
197 
Die im Schrifttum wie auch von den Antragstellern zu 75 bis 80 (vgl. GA IV 761) und der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) problematisierte Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergebe, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten von 5,0% bis 6,0% bzw. 3,83% und 6,66% zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dies entspricht nicht zuletzt auch den Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128), was - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA V 961) - nicht mit dem durch nichts belegten Argument abgetan werden kann, dass die Angemessenheitsprüfer nur deshalb dem IDW folgten, um „jegliche Haftung für sich selbst auszuschließen“.
(2.3.7.7)
198 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken, wobei es auf den durch das Landgericht gewählten und seitens des Antragstellers zu 74 angegriffenen (GA IV 779) Begründungsansatz nicht ankommt, dem zufolge sich der Nachsteuerwert von 5,5% aus der vom Landgericht mit 9,5% angenommenen Vorsteuerrendite aus den im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 ermitteln lasse (vgl. LGB 18).
(3)
199 
Den im Unternehmenswertgutachten aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,78 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 19 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 681) wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X zu entnehmen.
(3.1)
200 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 235]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG Anh § 11 Rn. 129).
(3.2)
201 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet.
(3.2.1)
202 
Da Grundlage einer solchen Schätzung im Regelfall die Kursdaten der Aktie während eines Referenzzeitraums sind, der mit Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht endet (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 239]), folgt die fehlende Eignung der historischen Kursdaten - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zu Recht meinen (GA IV 739 f.) – allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass insoweit eine Marktenge vorgelegen hätte, da zuletzt immerhin noch ein Streubesitz von rund 2,4% des Grundkapitals verblieben war.
(3.2.2)
203 
Die W ermittelte jedoch - vom sachverständigen Prüfer gebilligt (S. 27 des P-Berichts sowie S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495) - für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verschuldete Betafaktoren der X zwischen 0,4 und 0,6 (S. 61 des W-Gutachtens). Die weiterführende Analyse der beobachtbaren Betafaktoren, Aktienkursbewegungen sowie der Handelsumsätze der Aktie der X habe ergeben, dass aufgrund des geringen Free-Float der Aktien der X wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung des unternehmensspezifischen Risikos unter Verwendung des CAPM nicht gegeben seien, da der Betafaktor der X die Volatilität der Aktie im Verhältnis zur Volatilität des Kapitalmarkts nicht hinreichend abbilden könne. Der Betafaktor der X stelle daher keine sachgerechte Grundlage zur Ableitung des Risikozuschlages dar (aaO).
(3.2.3)
204 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich - wie die Antragstellerin zu 20 (GA IV 822 f.) und zuletzt auch die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 1025) meinen - die statistische Güte des auf der Grundlage historischer Kursdaten der X errechneten Betafaktors durch eine Erhöhung der Zahl der Messpunkte verbessern ließe. Zwar nimmt die Stabilität des Betafaktors bei einer Erhöhung der Zahl der Messpunkte im Allgemeinen zu (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; Becker, Historische versus fundamentale Betafaktoren, S. 44). Die damit verbundene Ausweitung der Messperiode in die Vergangenheit verbessert aber die Eignung des historischen Betafaktors für die Prognose des künftigen Betafaktors nicht, weil die Aussagekraft des historischen Betafaktors durch Strukturbrüche beeinträchtigt werden kann, die mit politischen, gesamtwirtschaftlichen oder unternehmensspezifischen Ereignissen der Vergangenheit in Verbindung stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 251]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 215).
(3.2.4)
205 
Die Heranziehung des historischen Betafaktors ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668) - nicht deswegen geboten, weil sonst die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele (so aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476). Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des zu bewertenden Unternehmens entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten neu an die Börse gebrachte Aktiengesellschaften oder nicht börsennotierte Unternehmen nicht anhand des CAPM bewertet werden könnten (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 254]).
(3.3)
206 
Dass die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin mindestens 95% der Aktien der X hielt, führte - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667), 73 (GA IV 785 f.), 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 f. i.V.m. S. 18 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“), des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 3 f.; GA III 525 f.), des Antragstellers zu 84 (S. 2 seines Schriftsatzes vom 6. September 2008; GA III 522) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 852 f.) - auf der anderen Seite nicht zu einem verminderten Risiko.
(3.3.1)
207 
Zwar kommen einzelne empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe (so etwa die von Antragstellerseite zitierte Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 457, 472). Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht hinreichend gesichert. Denn die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren wird bei der für Squeeze-out-Fälle wegen des geringen Streubesitzes typischerweise nur geringen Liquidität der Aktie beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 255, 268; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 235).
(3.3.2)
208 
Insbesondere senkt die Beherrschung eines Unternehmens - anders als die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667) meinen - das unternehmerische Risiko nicht, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 545). Dies meint das Landgericht mit seiner Formulierung (LGB 19), dass durch einen Hauptaktionär das Risiko des Unternehmens „nicht sichtbar“ sei und durch dessen Vorhandensein „verdeckt“ werde. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 88 und 89 (GA IV 769 f., 774 f.) betritt das Landgericht damit weder juristisches noch betriebswirtschaftliches Neuland bzw. löst sich damit - entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht durch „freihändige Schätzung der individuellen Risiken der X“ vom CAPM-Modell.
(3.4)
209 
Bei fehlender Signifikanz des eigenen Betafaktors ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [Juris Rn. 254]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028 [juris Rn. 32]). Dies entspricht – anders als die Antragstellerin zu 20 behauptet (GA IV 822) – der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
210 
Der im W-Gutachten anhand einer Peer Group ermittelte, von der sachverständigen Prüferin für sachgerecht erachtete Wert von (unverschuldet) 0,78 ist nicht zu beanstanden.
(3.4.1)
211 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 63 des W-Gutachtens. Danach wurde die Peer Group aus den Unternehmen B. W., E. K. AG, G. Plc., M. S.A., T. Inc. und TT A. C. gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter ein mit der X vergleichbares Produktportfolio und eine vergleichbare Kundenstruktur genannt (S. 61 des W-Gutachtens). Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen sachgerecht befunden (S. 27 des Prüfungsberichts).
(3.4.2)
212 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X, welches nur 32% seiner Umsätze im Inland erwirtschaftet (vgl. S. 6 des W-Gutachtens), lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 804, 794 f.) und der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 19 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - gegen die Peer Group auch nicht einwenden, dass sie im Wesentlichen aus ausländischen - u.a. drei US-amerikanischen - Unternehmen besteht.
213 
Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die drei US-amerikanischen Unternehmen der Peer Group ihren Hauptumsatz in Europa erzielen (B. W.: rund 50%, T. Inc.: 43%, TT A. C.: 57%; vgl. S. 61 f. des W-Gutachtens).
(3.4.3)
214 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 764 f.) bzw. der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass im Besonderen die B. W. bzw. die E. K. AG in die Peer Group aufgenommen wurden.
215 
Wenn einerseits die Antragsteller zu 75 bis 80 die Berücksichtigung von B. W. wegen angeblicher mangelnder Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen der Peer Group verneinen wollen und hierbei maßgeblich auf die divergierende Höhe der jeweiligen Umsätze im Jahre 2006 (B. W. 4.585 Mio. US-$ gegenüber X: 2.181 Mio. EUR; vgl. S. 61 und 8 des W-Gutachtens) wie auch auf die Höhe des unverschuldeten Betafaktors der B. W. von 1,08 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) abstellen, so geht diese Rüge ebenso fehl wie andererseits die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge die E. K. AG schon der Größe nach nicht mit der X vergleichbar sei, da diese lediglich Umsätze in Höhe von 300 Mio. EUR erzielt habe (GA IV 843).
216 
Denn anders als auch die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 20 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) wie auch der Antragsteller zu 86 (GA IV 640 f.) meinen, ist maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group nicht die Vergleichbarkeit jener Unternehmenskennzahlen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität eines Unternehmens der Automobilzulieferindustrie (allein) von der Unternehmens- und Umsatzgröße abhängt, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) unter Berufung auf Studien von Roland Berger Strategy Consultants annehmen. Denn erst die Betrachtung der Tätigkeitsfelder wie auch der Kundenstruktur der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen - wie sie von den Bewertungsgutachtern vorgenommen wurde (vgl. S. 61 des W-Gutachtens) -, ermöglichen es, vergleichbare Unternehmen zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder und der Kundenstruktur der Peer-Group-Unternehmen wurde hier von den Bewertungsgutachtern nachvollziehbar bejaht (vgl. S. 61 des W-Gutachtens).
(3.4.4)
217 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 hinsichtlich der Heranziehung der ausländischen Vergleichsunternehmen rügen, dass deren Betafaktoren naturgemäß nicht auf der Basis des CDAX - wie im Falle der X -, sondern auf der Basis ausländischer Indizes ermittelt worden seien, erweist sich diese Einwendung als nicht erfolgreich (GA IV 842). Denn die Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen wurden jeweils mittels Regression gegen den breitesten Marktindex des jeweiligen Herkunftslandes der einzelnen Vergleichsunternehmen (T. Inc., B. W. Inc. und TT A. C.: S.; M. S.A.: S. 250; G. Plc.: A.) ermittelt (S. 63 des W-Gutachtens sowie Anlage Ag 11 hinter GA I 169), so dass die Vergleichbarkeit sehr wohl gegeben ist.
(3.5)
218 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 804; 794) besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes der Aktionäre kein Widerspruch darin, dass einerseits der Aktienkurs der X für die Bestimmung der Untergrenze der angemessenen Abfindung als maßgeblich erachtet, andererseits jedoch der unternehmenseigene Betafaktor nicht herangezogen wird. Denn insoweit verkennt jener Antragsteller, dass Aktienkurs und Betafaktor nicht miteinander vergleichbar sind, da ersterer zur Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie herangezogen wird, während letzterer angibt, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.).
(4)
219 
Der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens wurde in zutreffender, seitens der Antragsteller nicht angegriffener Weise zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch anhand des geplanten Verschuldungsgrades der X erhöht (vgl. S. 63 des W-Gutachtens).
220 
In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller zu 104 (wie auch dem Antragsteller zu 31) nicht darin gefolgt werden, dass die in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesenen Risikozuschläge hinsichtlich der Detailplanungsjahre 2008 (5,97%) und 2009 (6,02%) deswegen auf das Niveau des Risikozuschlags für das Detailplanungsjahr 2007 (5,65%) zu senken wären, da hinsichtlich der X „eine nur vorübergehende - über maximal 2 Jahre angelegte - Erhöhung der Fremdfinanzierung“ vorgesehen sei und „die Banken ein etwaiges Kreditrisiko bereits durch deutlich schlechtere Konditionen (Risiko-Zinsaufschläge) berücksichtigt“ hätten (GA IV 808; 798 f.; 917). Denn der Risikozuschlag bemisst sich nicht nur nach dem Kreditrisiko, sondern – wie oben bereits erwähnt - nach den hiermit nicht deckungsgleichen, weitergehenden Risiken der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt.
(5)
221 
Der im Unternehmenswertgutachten für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 64 des W-Gutachtens) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 20).
(5.1)
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 [juris Rn. 225] sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 244])
(5.2)
223 
Die Bewertungsgutachter haben den Wachstumsabschlag für die X mit 1,0% angesetzt und insoweit einerseits die branchenbedingten Rahmenbedingungen sowie die langfristigen Erwartungen für die Automobilkonjunktur, andererseits die Kosten-Erlös-Struktur und –Entwicklung berücksichtigt (S. 64 des W-Gutachtens). Sie haben weiter ausgeführt, dass für Nordamerika und Westeuropa stagnierende Märkte erwartet würden. Mittelfristige Wachstumsimpulse ergäben sich insoweit nur aus der Erschließung neuer Märkte in der Region Asien, in welcher der X-Konzern allerdings nur wenig vertreten sei, was die Wachstumsmöglichkeiten begrenze (S. 64 des W-Gutachtens). Aufgrund der Preissensitivität der Verbraucher werde der (Preis-) Wettbewerb der Automobilhersteller auch in Zukunft hoch sein mit der Folge, dass der Preisdruck auf die Automobilzulieferer anhalten werde. Die Überwälzung von Kostensteigerungen werde deshalb auch zukünftig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sein. Restrukturierungsbedingte Effizienzgewinne trügen dabei lediglich zur Stabilisierung der Profitabilität der Automobilzulieferer bei (S. 64 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben dies „nach unseren eigenen Erkenntnissen, die wir insbesondere auch aus den intensiv geführten Besprechungen der Planungsrechnungen zwischen dem Bewertungsgutachter und den Planungsverantwortlichen der einzelnen Geschäftsbereiche, an denen wir teilgenommen haben, gewonnen haben“, für realistisch erachtet (S. 28 des P-Berichts). Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 verteidigt (S. 21 der Sitzungsniederschrift; GA III 497).
224 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(5.3)
225 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 48 (GA IV 681 f.), zu 73 (GA IV 786), zu 74 (GA IV 778) und zu 101 (GA IV 821 f.) wie auch des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010 2404 [juris Rn. 299] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer (S. 64 des W-Gutachtens) wie auch die sachverständigen Prüfer (S. 28 des P-Berichts) ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
226 
Dieser Einschätzung erweist sich als zutreffend. Denn es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) und zu 86 (GA IV 642) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht im Allgemeinen zu erwarten, dass künftig Kostensteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt bzw. durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden können. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) - insbesondere nicht für die hier in Rede stehenden Unternehmen der Automobilzulieferindustrie im Speziellen. Denn die Fahrzeughersteller fordern von den Zulieferunternehmen für die üblichen langen Vertragslaufzeiten, die sich nach dem zwischen 5 bis 7 Jahren währenden Lebenszyklus des relevanten Fahrzeugmodells richten, entsprechende Preisnachlässe, die ca. 1% bis 3% pro Jahr betragen (vgl. Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, S. 25). Die Kompetitoren des Marktes für Automobilzulieferer können daher - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - dem Kunden nicht „quasi kollektiv mit Preiserhöhungen“ entgegentreten. Auch „explodierende Benzinpreise“ und sich verschärfende Abgasgrenzen vermögen - anders als jene Antragsteller meinen (aaO) - an diesen Branchenspezifika nichts zu ändern.
(5.4)
227 
Es kann daher offen bleiben, ob den weiteren - etwa von den Antragstellern zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698 f., 711, 942 ff.), zu 84 (GA IV 646) und 86 (GA IV 642) angegriffenen - Begründungsausführungen des Landgerichts gefolgt werden kann, denen zufolge sich der Wachstumsabschlag deswegen nicht mindestens in Höhe der Inflationsrate bewegen müsse, da bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten sei und zudem die Produkte der X in dem der Inflationsrate zugrunde gelegten Warenkorb eine „verschwindend geringe Rolle“ spielten (LGB 20).
ff)
228 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 20) zu Recht davon ausgegangen, dass sich kein höherer Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergibt.
gg)
229 
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (LGB 20 f.), welches dem Ertragswert hinzuzusetzen ist, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 106 (GA IV 813) – auch nicht unverständlich, da das Landgericht – anders als jene Antragstellerin behauptet (aaO) – keineswegs einzelne Immobilien mit dem Buchwert und andere Immobilien „auf Gutachtenbasis“ in Ansatz gebracht hat.
(1)
230 
Was die nicht betriebsnotwendigen Immobilien betrifft, so haben die Bewertungsgutachter ausgeführt, dass deren Marktwert mit 9,0 Mio. EUR ermittelt und unter Abzug der Steuerbelastung auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn als Sonderwert in Höhe von 8,2 Mio. EUR berücksichtigt worden sei (S. 67 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben hierzu ausgeführt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zutreffend mit den aus der Einzelveräußerung erzielbaren Veräußerungserlösen unter Berücksichtigung der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden seien (S. 30 des Prüfungsberichts).
(2)
231 
Den hiergegen gerichteten - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wiederholten (GA IV 808 f.; 799) - Einwand der Antragstellers zu 31 und 104, dass in diesem Zusammenhang die höheren Feuerversicherungswerte hätten herangezogen werden müssen, hat das Landgericht zu Recht mit dem Argument für unbegründet erachtet, dass es sich insoweit - unstreitig - um Neuwertversicherungen handele (LGB 20 f.). Denn nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen ist - wovon die sachverständigen Prüfer zutreffend ausgegangen sind - unter der Annahme einer Veräußerung auf der Basis erwarteter Veräußerungserlöse zum Bewertungsstichtag zu bewerten (vgl. LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 119 [juris Rn. 64]). Demgegenüber bilden Feuerversicherungswerte nicht den aktuellen Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert ab; zudem sind in ihnen auch Kosten für die Lösch- und Abraumbeseitigung enthalten, welche für die betriebswirtschaftliche Wertableitung irrelevant sind (LG Frankfurt aaO [juris Rn. 104]).
(3)
232 
Soweit der Antragsteller zu 31 im Beschwerdeverfahren seine Forderung nach einer „wirklich unabhängigen Begutachtung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens durch einen sachverständigen Immobiliengutachter“ aufrechterhalten hat (GA IV 799), kann er damit keinen Erfolg haben. Denn er hat insoweit auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Bewertungsrügen erhoben, obwohl er spätestens im landgerichtlichen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen worden war, dass eine eigenständige neue Bewertung schon deshalb nicht veranlasst sei, weil er sich nicht substantiiert mit den - detaillierten - Antworten der Gesellschaft auf die von ihm selbst in der Hauptversammlung gestellten Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage Ag 12 hinter GA I 169) auseinandergesetzt habe (LGB 20).
f)
233 
Nach alledem besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung noch ein - zum begehrten Erhöhungsbetrag akzessorischer - Zinsanspruch nach § 327 b Abs. 2 AktG, wie er von den Antragstellern zu 26, 27 und 28 im Beschwerdeverfahren außerdem weiter verfolgt wird (vgl. GA IV 713).
III.
234 
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin angeordnet hat.
235 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm eine Anordnung einer Kostenerstattung „angesichts der Begründungstiefe der Anträge, die sich teilweise nur am Rande der Zulässigkeit bewegen“, nicht geboten erscheine (LGB 21). Dies rügen die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 726) als unstatthafte „Sippenhaft“ für diejenigen Antragsteller, welche ihre Anträge in hinreichendem Maße begründet hätten. Auch die Antragstellerinnen zu 88 und 89 wie auch zu 101 (GA IV 770, 775; 826 f.) monieren die fehlende Anordnung der Erstattung ihrer Kosten und rügen insoweit die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Minderheitsaktionäre keinen Zugriff auf die Unternehmensdaten hätten und sich mit dem auseinandersetzen müssten, was die Antragsgegnerin vortrage.
236 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite – nur dann – anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch – wie hier – die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
D.
237 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
238 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 34 m.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874 [juris Rn. 38]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
239 
Die Möglichkeit, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht, in welchem der sachverständige Prüfer Dr. E. angehört worden war.
240 
Aus dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführer ging bislang nicht hervor, dass diese den sachverständigen Prüfern ergänzende Fragen stellen wollten. Stattdessen begehrten sie – zu Unrecht – eine Neubegutachtung. Erst auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 4. März 2011 (GA V 1006), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 7. April 2011 beabsichtigt sei, haben allein die Antragsteller zu 26 bis 28 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 nunmehr ausgeführt, dass die „Anhörung des Übertragungsprüfers“ zur Ermittlung des Betafaktors „sinnvoll“ sei - „trotz der Tatsache, dass dieser selbstverständlich immer die Tendenz hat, von seinem einmal abgegebenen Votum nicht abzuweichen“ (GA V 1026).
241 
In diesem Zusammenhang haben jene Antragsteller angeregt, dass der Senat dem „Übertragungsprüfer“ aufgeben möge, hinsichtlich des eigenen Betafaktors der Gesellschaft „alle einzelnen festgestellten Faktoren für die einzelnen Beobachtungszeitpunkte“ mitzuteilen, damit „jeder dieser Faktoren auf seine Signifikanz untersucht“ werden könne (GA V 1024 f.). Des weiteren seien „entsprechende Daten zu liefern für die Mitglieder der Peer-Group, soweit das Gericht beabsichtigt, auf die Beta-Faktoren der Peer-Group abzustellen“ (GA V 1025). Bezüglich der Mitglieder der Peer Group sei es „wichtig zu wissen, inwieweit sie tatsächlich im Wettbewerbe zum zu bewertenden Unternehmen“ stünden und inwieweit sie lediglich zur Branche der Zulieferer der Automobilindustrie“ gehörten, da die „Wettbewerbsintensität und die erzielten Margen“ vom „Produktionsprofil der einzelnen Gesellschaft“ abhingen (GA V 1025). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 habe in erster Instanz „auf diesen Themenkreis noch nicht so viel Wert gelegt, weil ihm damals noch nicht die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich ausreichend bekannt“ gewesen seien. Nachdem aber nun „wiederholt mit Hilfe gerichtlich bestellter neutraler Sachverständiger dargelegt wurde, welche großen Gestaltungsspielräume hier bestehen“, erscheine es unerlässlich „hier zusätzliche Aufklärung zu bekommen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 sei sich sicher, dass „sich nach Vorliegen der entsprechenden Zahlen eine Vielzahl von Fragen an den Übertragungsprüfer ergeben“ (GA V 1025 f.).
242 
Im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 war jedoch gerade die Heranziehung einer Peer Group statt des unternehmenseigenen Betafaktors der X Gegenstand der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. (vgl. S. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495 f.). Auch die Antragsteller zu 26 bis 28 hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, dem sachverständigen Prüfer im Termin weiterführende Fragen zu diesem Problemkreis zu stellen. Schließlich war dieser Komplex schon Gegenstand ihrer Antragsschriften vom 3. Dezember 2007 (jeweils S. 9 f.; LO „Ast. Ziff. 2-28“) gewesen, welche durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht worden waren.
3.
243 
Im Übrigen haben auf den soeben bereits erwähnten Hinweis des Senats vom 4. März 2011 (GA V 1006) die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA V 1007 ff.), zu 47 und 64 bis 66 (GA V, 1024 a f.), zu 96 (GA V 1026 ff.) lediglich ihren bisherigen Vortrag in Kurzform wiederholt bzw. diesen Vortrag und / oder solchen anderer Antragsteller in Bezug genommen.
244 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden (vgl. insoweit auch S. 106 ff. i.V.m. S. 169 ff. seines unter dem 24. November 2010 datierten „Wissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt“; veröffentlicht auf der Website der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/194320/publicationFile/9933/GutachtenProfStehle241110pdf.pdf).
245 
Die von den Antragstellern zu 42 bis 45 angesprochene, im Auftrag der N. E. S. SE angefertigte Kurzstudie vom 20. Juli 2010 („Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont vom 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“; GA V 1052 ff.) habe sich - so Stehle in seinem Schreiben vom 15. April 2011 weiter - auf die Endwerte von langfristigen Kapitalanlagen bezogen. Der dort auf S. 3 angegebene Wert 3,07 entspreche dem geometrischen Mittel, welches für – im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei.
246 
Der hierauf eingegangene Schriftsatz der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 vom 27. April 2011 (GA V 1050 ff.) stellt dies nicht in Frage, sondern erneuert lediglich den bereits oben unter C. II. 2. b) ff) (2.3.7) abgehandelten Vorwurf, dass es sich bei der in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie Stehles um einen „Musterfall der interessenseitig 'gesteuerten Wissenschaft' “ handele.
247 
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 (GA V 1079 ff.) haben die Antragsteller zu 26 bis 28 darüber hinaus - wie auch die Antragsteller zu 42 bis 45 mit Schriftsatz vom 23. April 2011 (GA V 1083 ff.) - Einwände dagegen erhoben, dass Stehle zufolge für Unternehmensbewertungen eine höhere, mit dem arithmetischen Mittel gerechnete Marktrisikoprämie Anwendung finde, während für andere Zwecke eine niedrigere Marktrisikoprämie auf der Basis des geometrischen Mittels anzuwenden sei. Wie jedoch oben unter C. II. 2. e) ff) (2.3.7.6) bereits dargelegt, braucht die Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergibt, hier nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es nach wie vor angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
4.
248 
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wie sie von den Antragstellern zu 47 und 64 bis 66 sowie zu 96 beantragt wurde – war nach alledem nicht veranlasst.
249 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 aus deren Schriftsatz vom 14. März 2011 (GA V 1008) war der Senat auch nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten „im Wege eines Hinweisbeschlusses über seine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits zu informieren“. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung – wie oben unter C. II. 1. g) bereits ausgeführt – nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG).
E.
250 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf dieses Verfahren Anwendung finden, besteht kein Anlass, da der Senat weder von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Rechtsfrage abweicht. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorlageverlangen der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 805; 795), welches diese aufgrund der „grundrechtlichen Bedeutung“ des Sachverhalts für den Fall geltend machen, dass der Senat dem Landgericht darin folge, in keine „detaillierte Beweisaufnahme zur Ermittlung des individuellen Betafaktors der X“ einzutreten.
F.
1.
251 
Die Gerichtskosten sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit, diese Kosten ganz oder zum Teil den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
252 
Zwar hat der Antragsteller zu 2 seine wegen Verfristung offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde zurückgenommen, weswegen eine teilweise Auferlegung der Gerichtskosten durchaus in Betracht käme (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 4 m.w.N.).
253 
Da jedoch die sofortigen Beschwerden der übrigen 54 Beschwerdeführer zwar unbegründet sind, die bloße - nicht offensichtliche - Unbegründetheit für die Auferlegung der Gerichtskosten allein allerdings nicht ausreicht (vgl. Kubis, aaO), entspricht es der Billigkeit, wenn es bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat. Denn andernfalls wäre auf eine Bruchteilsquote von lediglich 1/55 der Gerichtskosten zu Lasten des Antragstellers zu 2 zu erkennen.
2.
254 
Soweit das Landgericht in dem Spruchverfahren gegen die Y, D., mit (Teil-) Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) den Antrag der Antragsteller zu 57 bis 60 gegen die Y als unzulässig verworfen und im Passivrubrum dieses Beschlusses sowohl die hiesige Antragsgegnerin als auch die Y aufgeführt hat, hat es „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der „Endentscheidung“ vorbehalten (s. hierzu oben unter A. I. 3.).
255 
Eine solche „Endentscheidung“ über die durch den gegen die Y gerichteten Antrag veranlassten Gerichtskosten erster Instanz hat das Landgericht allerdings in dem – chronologisch später ergangenen - Beschluss nicht getroffen, welcher dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und im Passivrubrum lediglich die hiesige Antragsgegnerin ausweist.
256 
Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung kann jedoch in der Beschwerdeinstanz bereits deswegen nicht nachgeholt werden, da der gegen die Y, D., gerichtete Antrag einen anderen Verfahrensgegenstand aufweist als derjenige, welcher dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zugrunde liegt. Dies ist letztendlich jedoch unschädlich, da eine Kostenentscheidung insoweit wegen der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Y ohnehin nicht zwingend veranlasst ist (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, aaO Rn. 15 m.w.N.).
3.
257 
Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu oben C. III.).
4.
258 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).
5.
259 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.
260 
Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht für die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zutreffend mit ebenfalls 200.000,00 EUR bemessen (vgl. LGB 9 i.V.m. LGB 21). Soweit das Landgericht die Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes für die einzelnen Antragsteller einem entsprechenden Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorbehalten hat (LGB aaO), ist es hierfür – sowohl nach altem wie auch neuem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG) originär zuständig, so dass diesbezüglich keine Entscheidung des Senats zu treffen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
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(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
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(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
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(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
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(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
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(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
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(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
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(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI