Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2010 - 17 UF 13/10

published on 04/03/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2010 - 17 UF 13/10
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16. Dezember 2009 (20 F 1563/09) wird kostenpflichtig als unzulässig

v e r w o r f e n .

3. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

v e r s a g t .

Beschwerdewert: 990 EUR

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat das Amtsgericht auf den nach dem 01.09.2009 gestellten Abänderungsantrag des Antragstellers hin dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau von 670 EUR mtl. auf 55 EUR mtl. reduziert. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.12.2009 zugestellt. Seine am 13.01.2010 am Amtsgericht eingegangene Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.02.2010 gegenüber dem Amtsgericht begründet. Die Begründung ging am 22.02.2010 (Montag) am Amtsgericht und am 23.02.2010 am Oberlandesgericht ein. Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom selben Tag, dass die Begründung verspätet sei, hat der Antragsteller am 25.02.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zu Begründung trägt seine Prozessbevollmächtigte vor, sie habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Sie habe sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts verlassen dürfen, der zufolge die Beschwerde begründet werden „solle“ und dafür weder eine Frist noch der Adressat benannt worden sei. Deshalb habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie die Begründung am Amtsgericht habe einreichen dürfen. Zudem habe sie vom Oberlandesgericht kein Aktenzeichen mitgeteilt bekommen, so dass sie davon ausgegangen sei, die Akten würden erst zusammen mit Rechtsmittel und Begründung dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Schließlich sei die Begründung fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht hätte ihr noch am 22.02.2010 telefonisch das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts mitteilen können, dann hätte sie die Begründung noch fristgerecht dem Oberlandesgericht faxen können.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 234 ZPO, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Frist zur Beschwerdebegründung nicht unverschuldet versäumt wurde.
1. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts falsch ist, soweit sie die Rechtsmittelbegründung betrifft. Dort heißt es, die Beschwerde solle begründet werden. Das gibt den Gesetzestext von § 65 Abs. 1 FamFG wörtlich wieder. Diese Regelung gilt in Familienstreitsachen aber nicht. In Familienstreitsachen, zu den gemäß § 112 Nr. 1 FamFG die Unterhaltssachen gehören, gilt für die Begründung des Rechtsmittels nur § 117 FamFG. Danach hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Danach war die Beschwerde gegenüber dem Oberlandesgericht bis zum 22.02.2010 (Montag) zu begründen. Das hat der Antragsteller nicht getan.
2. Der anwaltlich vertretene Antragsteller durfte sich nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts verlassen. Die richtige und erforderliche Vorgehensweise ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Vom Prozessvertreter ist zu verlangen, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht jedenfalls den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel auf seinem Fachgebiet kennt. Das gilt umso mehr, als die neue Verfahrensordnung im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist bereits seit fast sechs Monaten galt. Schon deshalb führt auch der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf eine Entscheidung des 18. Zivilsenats zum neuen Verfahrensrecht nicht zum Erfolg.
3. Dem Antragsteller kommt auch nicht zugute, dass das Amtsgericht ihm nicht noch am 22.02.2010 (Ablauf der Frist) bei Eingang der Beschwerdebegründung dort telefonisch Mitteilung von der Sachlage oder jedenfalls vom Aktenzeichen des Oberlandesgerichts gemacht hat. Zwar trifft jedes Gericht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) eine Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Einsender bei Eingang eines Antrags beim unzuständigen Gericht aber nur darauf vertrauen, dass das Schriftstück von diesem Gericht im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet wird (BGH, B. v. 06.11.2008, IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320). Besonderer Bemühungen des unzuständigen Gerichts wie telefonische Benachrichtigung des Absenders oder Weiterleitung des Schriftstücks per Telefax bedarf es nicht.
4. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht auf eine fehlende Mitteilung des Aktenzeichens berufen. Im Gesetz sind seine Pflichten bzgl. Einlegung und Begründung der Beschwerde eindeutig geregelt. Eine Übersendung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht hätte auch unter Hinweis auf das Aktenzeichen des Amtsgerichts erfolgen können.
III.
Da dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels unverschuldeter Fristversäumnis nicht bewilligt werden kann, ist sein Rechtsmittel unzulässig, § 68 Abs. 2 FamFG.
IV.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 ZPO) ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu versagen.
V.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 ZPO, § 51 FamGKG.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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published on 06/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 208/06 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist zur Begründung
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published on 06/07/2010 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird zurückge
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Annotations

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.