Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juli 2010 - 16 UF 76/10

bei uns veröffentlicht am06.07.2010

Tenor

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung von Maßnahmen nach § 1 GewSchG durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23.03.2010.
Die Antragstellerin hat am 15.01.2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner nach §1 GewSchG beantragt.
Beide Parteien sind im Verfahren anwaltlich vertreten.
Das Amtsgericht hat über den Antrag am 23.03.2010 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom selben Tage dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die im hier maßgeblichen Teil wie folgt lautet:
„Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder der Sprungrechtsbeschwerde statt.
Rechtsmittel der Beschwerde:
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Amtsgericht Mannheim, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist das Datum der Zustellung maßgebend. ...
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt.“
Der Beschluss wurde dem Antragsgegnervertreter per Fax am 26.03.2010 übersandt. Weiter wurde er am 06.04.2010 auf dem Postweg zugestellt.
10 
Mit am 26.04.2010 beim Amtsgericht Mannheim eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsgegner habe -ungeachtet seiner anwaltlichen Vertretung- auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung vertrauen dürfen.
11 
Die Antragstellerin beantragt die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da sie verfristet sei.
II.
12 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23.03.2010 ist unzulässig und damit gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
13 
1. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung eine Maßnahme nach dem GewSchG im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen.
14 
Grundsätzlich sind einstweilige Anordnungen nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nach mündlicher Verhandlung über einen Antrag aus dem in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Regelungsbereich entschieden wurde. Erfasst sind nach § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG Anträge nach §§ 1 und 2 GewSchG.
15 
Nachdem über den Antrag der Antragstellerin nach § 1 GewSchG vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt wurde, ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung statthaft.
16 
2. Die Beschwerde ist indessen unzulässig, da nicht fristgerecht eingelegt.
17 
Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt diese durch förmliche Zustellung gemäß § 15 Abs. 2 FamFG ist der Zeitpunkt der Zustellung für den Fristbeginn maßgeblich.
18 
Vorliegend wurde der Beschluss am 06.04.2010 (Dienstag) zugestellt, die am 26.04.2010 beim Amtsgericht eingereichte Beschwerde ist damit erst nach Fristablauf eingegangen.
19 
Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts führt nicht dazu, dass die in dieser angegebene Frist von einem Monat gilt.
20 
Belehrt ein Gericht falsch über die Dauer einer Rechtsmittelfrist, bleibt es gleichwohl bei der Rechtsmittelfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung (BGH NJW-RR 2004, 408). Die Beschwerde ist daher verfristet.
21 
3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zurückzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
22 
Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
23 
Zwar ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts vorliegend fehlerhaft, doch führt dies nicht zur Gewährung einer Wiedereinsetzung. Eine unverschuldete Fristversäumung allein reicht nicht aus. Erforderlich ist weiter, dass diese kausal für die Fristversäumung geworden ist. Die Vermutung der Schuldlosigkeit nach § 17 Abs. 2 FamFG bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung lässt das Erfordernis des Kausalzusammenhangs nicht entfallen. Hat ein Beteiligter tatsächlich Kenntnis von seinen Rechtsmitteln und bedurfte daher keiner Rechtsmittelbelehrung, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Eine derartige Kenntnis ist bei anwaltlich vertretenen Parteien regelmäßig anzunehmen (Senat, B. v. 23.04.2010, 16 UF 2/10; BT-Drucksache 16/6308 S. 183; MünchKomm zum FamFG/Pabst, 3. Auflage, § 17 Rdn. 9; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 17 Rdn. 2; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 17 Rdn. 37; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 17 Rdn. 3; vgl. auch OLG Koblenz, B. vom 26.03.2010, 13 UF 159/10 und OLG Stuttgart, B. vom 04.03.2010, 17 UF 13/10).
24 
Vorliegend ist der Antragsgegner im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten. Dass sein Verfahrensbevollmächtigter sich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, führt nicht zur Kausalität der Fristversäumung. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels über den Fristenlauf vergewissert.
25 
Die Ungleichbehandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Partei rechtfertigt sich gerade aus der Tatsache, dass diese keinen rechtskundigen Vertreter zur Seite hat.
26 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
27 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.
28 
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gewaltschutzgesetz - GewSchG | § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen


(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbliebe

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Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung


(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurc

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 41 Einstweilige Anordnung


Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Gewaltschutzgesetz - GewSchG | § 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung


(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zu

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 49 Gewaltschutzsachen


(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro. (2) Ist der nach Absatz

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2010 - 17 UF 13/10

bei uns veröffentlicht am 04.03.2010

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Beschwer

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(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2.
wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3.
soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16. Dezember 2009 (20 F 1563/09) wird kostenpflichtig als unzulässig

v e r w o r f e n .

3. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

v e r s a g t .

Beschwerdewert: 990 EUR

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat das Amtsgericht auf den nach dem 01.09.2009 gestellten Abänderungsantrag des Antragstellers hin dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau von 670 EUR mtl. auf 55 EUR mtl. reduziert. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.12.2009 zugestellt. Seine am 13.01.2010 am Amtsgericht eingegangene Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.02.2010 gegenüber dem Amtsgericht begründet. Die Begründung ging am 22.02.2010 (Montag) am Amtsgericht und am 23.02.2010 am Oberlandesgericht ein. Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom selben Tag, dass die Begründung verspätet sei, hat der Antragsteller am 25.02.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zu Begründung trägt seine Prozessbevollmächtigte vor, sie habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Sie habe sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts verlassen dürfen, der zufolge die Beschwerde begründet werden „solle“ und dafür weder eine Frist noch der Adressat benannt worden sei. Deshalb habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie die Begründung am Amtsgericht habe einreichen dürfen. Zudem habe sie vom Oberlandesgericht kein Aktenzeichen mitgeteilt bekommen, so dass sie davon ausgegangen sei, die Akten würden erst zusammen mit Rechtsmittel und Begründung dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Schließlich sei die Begründung fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht hätte ihr noch am 22.02.2010 telefonisch das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts mitteilen können, dann hätte sie die Begründung noch fristgerecht dem Oberlandesgericht faxen können.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 234 ZPO, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Frist zur Beschwerdebegründung nicht unverschuldet versäumt wurde.
1. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts falsch ist, soweit sie die Rechtsmittelbegründung betrifft. Dort heißt es, die Beschwerde solle begründet werden. Das gibt den Gesetzestext von § 65 Abs. 1 FamFG wörtlich wieder. Diese Regelung gilt in Familienstreitsachen aber nicht. In Familienstreitsachen, zu den gemäß § 112 Nr. 1 FamFG die Unterhaltssachen gehören, gilt für die Begründung des Rechtsmittels nur § 117 FamFG. Danach hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Danach war die Beschwerde gegenüber dem Oberlandesgericht bis zum 22.02.2010 (Montag) zu begründen. Das hat der Antragsteller nicht getan.
2. Der anwaltlich vertretene Antragsteller durfte sich nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts verlassen. Die richtige und erforderliche Vorgehensweise ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Vom Prozessvertreter ist zu verlangen, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht jedenfalls den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel auf seinem Fachgebiet kennt. Das gilt umso mehr, als die neue Verfahrensordnung im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist bereits seit fast sechs Monaten galt. Schon deshalb führt auch der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf eine Entscheidung des 18. Zivilsenats zum neuen Verfahrensrecht nicht zum Erfolg.
3. Dem Antragsteller kommt auch nicht zugute, dass das Amtsgericht ihm nicht noch am 22.02.2010 (Ablauf der Frist) bei Eingang der Beschwerdebegründung dort telefonisch Mitteilung von der Sachlage oder jedenfalls vom Aktenzeichen des Oberlandesgerichts gemacht hat. Zwar trifft jedes Gericht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) eine Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Einsender bei Eingang eines Antrags beim unzuständigen Gericht aber nur darauf vertrauen, dass das Schriftstück von diesem Gericht im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet wird (BGH, B. v. 06.11.2008, IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320). Besonderer Bemühungen des unzuständigen Gerichts wie telefonische Benachrichtigung des Absenders oder Weiterleitung des Schriftstücks per Telefax bedarf es nicht.
4. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht auf eine fehlende Mitteilung des Aktenzeichens berufen. Im Gesetz sind seine Pflichten bzgl. Einlegung und Begründung der Beschwerde eindeutig geregelt. Eine Übersendung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht hätte auch unter Hinweis auf das Aktenzeichen des Amtsgerichts erfolgen können.
III.
Da dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels unverschuldeter Fristversäumnis nicht bewilligt werden kann, ist sein Rechtsmittel unzulässig, § 68 Abs. 2 FamFG.
IV.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 ZPO) ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu versagen.
V.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 ZPO, § 51 FamGKG.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.