Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2010 - 12 U 198/08

published on 23/02/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2010 - 12 U 198/08
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2008 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 664.679,45 EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten, zwei ehemals in einer Steuerberatersozietät verbundene Steuerberater, aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 664.679,45 EUR in Anspruch. Sie stützt dabei die im Dezember 2007 eingereichte Klage auf eine von Herrn E... B... im Juni 2002 an seine damals noch minderjährige Enkelin R... W... abgetretene und von dieser im Dezember 2007 an die Klägerin abgetretene Schadensersatzforderung. Sie behauptet, der Beklagte Ziff. 1 habe im Jahr 1994 Herrn B... durch wahrheitswidrige Angaben zur Finanzierung eines vom Beklagten Ziff. 1 zuvor vermittelten, schließlich gescheiterten Grundstückskaufs der Klägerin veranlasst, Letzterer ein Darlehen von 1.100.000,00 DM zu gewähren, wobei die Klägerin wegen des gescheiterten Grundstückskaufs zur Rückzahlung des Darlehens außerstande sei. Die Beklagten haben u. a. die Verjährungseinrede erhoben.
1.
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Bauträgergesellschaft. Die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin, inzwischen Liquidatorin der Klägerin, Frau E... W... (künftig auch Geschäftsführerin der Klägerin genannt), ist die Tochter des am 30. August 2002 verstorbenen Herrn E... B.... Frau R... W..., geb. am 12. November 1985, ist die Tochter von Frau E... W....
Die beiden Beklagten schlossen sich im Januar 1994 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, gemeinsam in S... eine Steuerberaterkanzlei zu führen, zusammen. Der Beklagte Ziff. 1 war damals bereits seit vielen Jahren für Herrn B... steuerberatend tätig. Die Beklagten beendeten nach ihrem Vortrag das Gesellschaftsverhältnis im Jahr 1999.
Am 23. Januar 1992 kaufte die Klägerin von Herrn A... K... die Grundstücke C... ... und S... ... in Sch... zum Preis von 1.600.000 DM (Bl. 12 - 22 d. Beiakte 27 O 224/03). Der Beklagte Ziff. 1 hatte den Kontakt zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Verkäufer K... hergestellt. Die Klägerin beabsichtigte, die beiden Gründstücke mit Wohngebäuden zu bebauen, was sowohl der Beklagte Ziff. 1 wie der Verkäufer K... wussten, und bezahlte im März 1992 die fällige Kaufpreisrate von 500.000 DM an den Verkäufer. Sie wirft dem Verkäufer K... und dem Beklagten Ziff. 1 vor, sie bei Abschluss des Kaufvertrags über die Bebaubarkeit des Grundstücks C... getäuscht zu haben.
Nach Abschluss des Kaufvertrages erfuhr die Geschäftsführerin der Klägerin von Bedenken seitens der Gemeinde Sch... gegen die beabsichtigte Bebauung des Grundstücks C..., insbesondere im hinteren Teil des Grundstücks. Der Gemeinderat beschloss im Juli 1992 die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre, die auch das Grundstück C... erfasst. Zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten schlossen der Verkäufer K... und die Klägerin am 15. September 1992 eine nicht notariell beurkundete Tauschvereinbarung (Bl. 23, 24 d. Beiakte 27 O 224/03), wonach der Verkäufer K... sich für den Fall, dass die Klägerin nicht binnen zwei Jahren eine Baugenehmigung mit mindestens 0,34 GRZ und 0,9 GFZ erhält, verpflichtete, der Klägerin aus der Umlegung Sch... Flächen mit gleichem Messgehalt und gleicher GRZ sowie GFZ tauschweise zu übertragen. Danach bezahlte die Klägerin dem Verkäufer den restlichen Kaufpreis von 1.100.000 DM. Die Grundstücke wurden an die Klägerin aufgelassen.
Die Klägerin konnte zwar das Grundstück S... bebauen. Dies gelang ihr bei dem Grundstück C... jedoch nicht, weil das geplante Objekt und die zuletzt ins Auge gefasste Bebauung des Grundstücks mit einem Altenwohnheim baurechtlich nicht genehmigt wurden. Der Verkäufer K... berief sich im Februar 1994 auf die Formunwirksamkeit der Tauschvereinbarung vom 15. September 1992. Die Klägerin führt seit 1997 mit dem Verkäufer K... einen Rechtsstreit, in dem sie im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Grundstück C... verlangt. Das Klagbegehren der Klägerin ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1999 - 6 U 173/98 - dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt worden. Der Höhe nach ist der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig beendet.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe infolge des Verhaltens des Beklagten Ziff. 1 bei dem Abschluss des Kaufvertrages vom 23. Januar 1992 und der formunwirksamen Tauschvereinbarung vom 15. September 1992 ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 zu; dieser Anspruch ist jedoch nicht Gegen-stand des vorliegenden Rechtsstreits.
Im Juli oder August 1994 gewährte Herr B... der Klägerin zur Ablösung des für den Grundstückserwerb aufgenommenen Kredites ein Darlehen in Höhe von 1.100.000 DM. Hierzu hatte er einen auf eigenen Grundstücken durch Grundpfandrechte gesicherten Bankkredit aufgenommen. Ob der Beklagte Ziff. 1 durch fehlerhafte Beratung Herrn B... bewegt hatte, der Klägerin den Kredit zu gewähren, ist streitig. Die hieraus möglicherweise resultierenden Schadensersatzansprüche sind Gegenstand dieses Rechtsstreites.
Die Klägerin beglich bis etwa Mitte 1998 die Zinsen des von Herrn B... aufgenommenen Kredites und sah sich seither außerstande, weitere Zahlungen hierauf zu erbringen oder gar den ihr gewährten Kredit zurückzuzahlen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2002 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse rechtskräftig abgewiesen; seither ist die Klägerin aufgelöst.
10 
Am 5. August 1994 traten die Klägerin und ihre Geschäftsführerin bis zur Höhe von 1.100.000 DM zzgl. Zinsen ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 23. Januar 1992 und der Vereinbarung vom 15. September 1992 sowie wegen der an den Verkäufer K... erbrachten Zahlung von 1.100.000 DM gegen den Verkäufer K..., den Beklagten Ziff. 1 sowie das Land Baden-Württemberg an Herrn B... ab (Bl. 190).
11 
Am 26. Mai 2001 erteilte Herr B... seiner Tochter E... W... eine Einziehungsermächtigung, die ihm aufgrund der Abtretung vom 5. August 1994 zustehenden Ansprüche gegen den Verkäufer K..., den Beklagten Ziff. 1 und das Land Baden-Württemberg in eigenem Namen geltend zu machen und für ihn einzuziehen (nach Bl. 44). Er trat am 9. Juni 2002 sämtliche Ansprüche gegen die beiden Beklagten an seine Enkeltochter R... W... ab, und zwar insbesondere „Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beratung des [Beklagten Ziff. 1] in den Jahren 1994 ff mit Folgeschäden“; Frau E... W... erklärte für ihre Tochter R... W... die Annahme der Abtretung (Anl. K 1, Bl. 11). Er trat außerdem in einer weiteren Urkunde am 9. Juni 2002 (Anl. B II 5, Bl. 178) die ihm am 5. August 1994 abgetretenen Ansprüche gegen den Verkäufer K..., den Beklagten Ziff. 1 und das Land Baden-Württemberg an seine Enkeltochter R... W... ab, für die Frau E... W... die Annahme erklärte.
12 
Am 30. August 2002 verstarb Herr B..., dessen Alleinerbin seine Ehefrau L... B... aufgrund des Erbvertrages vom 4. Oktober 2001 (Bl. 99 - 107 d. Beiakte 27 O 146/06) ist.
13 
Am 26. Mai 2003 eingehend beantragte Frau R... W..., vertreten durch ihre Mutter E... W..., mit dem vom 25. März 2003 datierenden Schriftsatz beim Landgericht Stuttgart die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Beklagten (Az: 27 O 224/03). Nach dem beigefügten Klagentwurf beabsichtigte sie, gegen die beiden Beklagten Klage in Höhe von 100.000,00 EUR zu erheben. Auf Frage des Landgerichts teilte die Antragstellerin dem Landgericht am 4. Juni 2003 mit, sie stütze den geltend gemachten Anspruch in erster Linie auf abgetretene Ansprüche des Herrn B..., in zweiter Linie auf abgetretene Ansprüche der Klägerin. Das Landgericht wies durch Beschluss vom 3. Juli 2003 den Prozesskostenhilfeantrag mangels Bedürftigkeit zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 12 W 48/03 - mit der Begründung zurück, dass die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des hierzu eingeführten Vordrucks und unter Vorlage von Belegen nicht dargetan hat.
14 
Am 31. Dezember 2004 beantragte Frau R... W... durch die Rechtsanwälte W...e u. K..., Pf..., beim Landgericht Stuttgart unter dem Az: 27 O 224/03 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Beklagten wegen eines Anspruchs in Höhe von 1.100.000 DM aus abgetretenem Recht. Der in dem Prozesskostenhilfeantrag in Bezug genommene Klageschriftsatz vom 30. Dezember 2004 wurde versehentlich unter dem Az: 9 O 605/04 beim Landgericht registriert. Nach diesem Klageschriftsatz machte Frau R... W... gegen die beiden Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 562.421,07 EUR nebst Zinsen seit 1994 geltend, den sie auf einen Schadensersatzanspruch des Herrn B... und auf die Abtretung dieses Anspruchs durch Herrn B... stützte. Diese Klageschrift wurde den Beklagten nicht zugestellt; es wurde die Zahlung der Gerichtskosten angefordert. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts gab am 3. Februar 2005 die Sache wegen des Verfahrens 27 O 224/03 (inzwischen unter dem Az: 27 O 36/05 registriert) an die 27. Zivilkammer ab, bei der nunmehr das Verfahren unter dem Az: 27 O 68/05 fortgeführt wurde. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zivilkammer vom 8. Februar 2005 erhielten die Beklagten Abschriften des Prozesskostenhilfeantrags und des Klagentwurfs zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Die 27. Zivilkammer ordnete durch Beschluss vom 7. März 2005 an, dass die Klage vor Einzahlung des Kostenvorschusses nicht zugestellt wird. Zugleich wies sie darauf hin, dass vor Einzahlung des Kostenvorschusses keine Veranlassung bestehe, weiter tätig zu werden, da die Rechtsanwälte W... u. K... in dem Prozesskostenhilfeverfahren 27 O 36/05 das Mandat niedergelegt haben. Die Rechtsanwälte Dr. H... u. K..., B..., zeigten sodann nach vorangegangener Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006, beim Landgericht eingegangen am 6. Februar 2006, die Vertretung der Frau R... W... an und beantragten, die Klage vom 25. März 2003 (gemeint: der Klagentwurf zu dem vom 25. März datierenden Prozesskostenhilfeantrag), die weiteren Schriftsätze und die Klage vom 30. Dezember 2004 den Beklagten zuzustellen und über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.
15 
Zuvor, am 31. Dezember 2004, beantragten die Klägerin und Frau R... W... durch Rechtsanwalt B... (künftig: Klägervertreter) beim Amtsgericht Stuttgart gegen beide Beklagte den Erlass eines Mahnbescheids wegen einer Hauptforderung von 1.262.400 EUR nebst Zinsen wegen „Schadensersatz aus Steuerberatungsvertrag gemäß Aufstellung vom 22.12.2004“. Das Amtsgericht monierte mit Schreiben vom 21. Januar 2005 die Angaben zu den Zinsen und zur Abtretung. Nach Eingang der Antwort am 26. Januar 2005 erließ das Amtsgericht an diesem Tag den Mahnbescheid, gegen den der Beklagte Ziff. 1 am 31. Januar 2005 und der Beklagte Ziff. 2 am 3. Februar 2005 Widerspruch einlegten. Das Amtsgericht Stuttgart benachrichtigte den Klägervertreter am 1. und 3. Februar 2005 von den ergangenen Widersprüchen und teilte am 1. Februar 2005 die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens mit.
16 
Am 2. August 2005 eingehend beantragte Frau R... W... beim Oberlandesgericht Stuttgart (12 AR 7/05) die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Durchführung des streitigen Verfahrens gegen die beiden Beklagten. Der Senat wies diesen Antrag durch Beschluss vom 10. November 2005, nach dem Klagvortrag dem Klägervertreter zugegangen am 14. November 2005, als unbegründet zurück.
17 
Frau R... W... reichte am 14. Februar 2006 beim Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart zu dem Mahnverfahren eine Anspruchsbegründung ein, nach der beantragt wird, die Beklagten zur Zahlung von 885.250,76 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Zugleich beantragte sie in diesem Schriftsatz, ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Anspruchsbegründung den Beklagten ohne Gerichtskostenvorschuss wegen eines sonst infolge Verjährung nicht zu ersetzenden Schadens zuzustellen. Mit Verfügung vom 10. April 2006 gab das Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart unter Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag die Mahnsache gegen die beiden Beklagten gemäß § 696 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Stuttgart ab, bei dem die Akte am 13. April 2006 einging und das Verfahren unter dem Az: 27 O 146/06 registriert wurde. Der Vorsitzende der 27. Zivilkammer lehnte mit Verfügung vom 25. April 2006 die Zustellung der Anspruchsbegründung an die Beklagten ab, solange nicht der Kostenvorschuss einbezahlt oder Prozesskostenhilfe gewährt ist. Er veranlasste zugleich eine formlose Mitteilung der Anspruchsbegründung an die Beklagten und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. Mai 2006.
18 
Durch Beschluss vom 5. September 2006 verband das Landgericht das unter dem Az: 27 O 68/05 anhängige Verfahren zu dem Verfahren 27 O 146/06. In diesem Beschluss lehnte das Landgericht eine Zustellung der Anspruchsbegründung ab und wies es den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ab. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 31. Mai 2007 - 12 W 60/06 - mit der Begründung zurück, die von Herrn B... an seine vermögenslose minderjährige Enkeltochter vorgenommenen Abtretungen seien nur vorgeschoben, um Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit mit den Beklagten zu erlangen, und deshalb nach § 138 BGB nichtig, jedenfalls sei für die Bedürftigkeit nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zessionarin, sondern auch auf die des Zedenten abzustellen und es sei nicht dargetan, dass der Nachlass des Herrn B... die Prozesskosten nicht aufbringen könne. Nach diesem Beschluss setzte Frau R... W... das Verfahren 27 O 146/06 nicht fort. Nach dem Klagvortrag trat sie am 3. Dezember 2007 ihre Ansprüche an die Klägerin ab.
19 
Im vorliegenden Rechtstreit ging die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 664.679,45 EUR nebst Zinsen seit 1. Mai 1994 gerichtete Klage gegen beide Beklagten am 4. Dezember 2007 beim Landgericht ein (zunächst unter dem Az: 9 O 445/07, nach Abgabe an die 27. Zivilkammer unter dem Az: 27 O 500/07). Nach Anforderung der Gerichtskosten mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 zahlte die Klägerin die angeforderten Gerichtskosten am 18. Dezember 2007 bei der Landesoberkasse ein. Die Klage wurde dann mit der Terminsverfügung vom 18. Februar 2007 den Beklagten am 21. und 22. Februar 2007 zugestellt.
20 
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
21 
Die Klägerin hat vorgetragen:
22 
Der Beklagte Ziff. 1 habe den Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 23. Januar 1992 vermittelt. Der Verkäufer K... habe bestätigt, dass das Grundstück C... viergeschossig bebaut werden könne. Der Verkäufer K... und der Beklagte Ziff. 1 hätten jedoch gewusst, dass wegen eines von der Gemeinde geplanten Grünstreifens erhebliche Zweifel an der Bebaubarkeit des hinteren Teils des Grundstücks C... bestehen, und hätten sie hierauf hinweisen müssen. Während des Beurkundungstermins habe die Geschäftsführerin der Klägerin erklärt, dass sie auf dem Baurechtsamt die Bebaubarkeit der Grundstücke noch nicht habe klären können und dass der Vertragsentwurf keine Regelung zur Bebaubarkeit der Gründstücke enthalte. Der anwesende Beklagte Ziff. 1 habe hierzu ausgeführt, dass eine Regelung dazu nicht erforderlich sei, er wisse, dass das Grundstück C... im hinteren Teil viergeschossig bebaubar sei. Die Tauschvereinbarung vom 3. September 1992 sei auf Betreiben des Beklagten Ziff. 1 in dessen Kanzlei abgeschlossen worden.
23 
Der Beklagte Ziff. 1 habe Herrn B... im März 1994 aufgesucht. Er habe von der Geschäftsführerin der Klägerin gewusst, dass die ... Bank der Klägerin mit der Kündigung eines Darlehens wegen der Probleme hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks C... gedroht habe. Der Beklagte Ziff. 1 habe Herrn B... erklärt, dass die Klägerin wegen der derzeit nicht möglichen Bebaubarkeit in wirtschaftlicher Not sei und deshalb dringend Geld benötige, das Grundstück jedoch in einigen Monaten der vorgesehenen Bebauung zugeführt werde, und zwar einer Bebauung mit einem Altenwohnheim, und dass das Geld dann innerhalb von zwei Jahren zurückgezahlt werde. Herr B... habe dem Beklagten Ziff. 1 vertraut und deshalb der Klägerin den Kredit gewährt.
24 
Der Schaden des Herrn B... bestehe darin, dass das der Klägerin gewährte Darlehen von 1.100.000 DM uneinbringlich sei. Herrn B... sei zudem ein weiterer Schaden in Höhe von 300.000 DM dadurch entstanden, dass er zur Rückführung seines aufgenommenen Kredits ein Grundstück in M..., das einen Wert von 4.150.000 DM gehabt habe, unter dem Verwertungsdruck zum Preis von lediglich 3.850.000 DM habe veräußern können.
25 
Der Beklagte Ziff. 1 habe Herrn B... schon viele Jahre vor 1994 steuerlich betreut. Dieser habe alle wichtigen finanziellen Angelegenheiten mit dem Beklagten Ziff. 1 besprochen und sei ab 1994 von der Steuerberatersozietät der Beklagten betreut worden. Der Beklagte Ziff. 1 habe als Steuerberater gehandelt, als er Herrn B... die Kreditgewährung empfohlen habe. Der Beklagte Ziff. 2 hafte deshalb ebenfalls als Gesellschafter der Steuerberatersozietät.
26 
Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt. Herr B... habe nicht bereits 1997 die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Soweit er sich 1998 gegenüber Herrn Dr. C... dahingehend geäußert habe, dass der Beklagte Ziff. 1 ihn hereingelegt habe, habe er lediglich einen Verdacht geäußert. Zwischen Herrn B... und seiner Tochter E... W... habe wegen eines Zerwürfnisses infolge der Kreditgewährung seit 1998 kein Kontakt bestanden. Herr B... habe insbesondere keine Kenntnis davon gehabt, dass dem Beklagten Ziff. 1 die Baubeschränkung im hinteren Teil des Grundstücks C... bereits vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen sei.
27 
Die Klägerin hat beantragt:
28 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 664.679,45 EUR zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.1994.
29 
Die Beklagten haben beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle, weil die Abtretung an Frau R... W... unwirksam sei. Hierzu hat der Beklagte Ziff. 2 ergänzend ausgeführt, dass der von der Klägerin vorgetragene Schadensersatzanspruch des Herrn B... allenfalls auf Befreiung von der Kreditverbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse L... gerichtet gewesen sei und dieser Freistellungsanspruch nicht abtretbar gewesen sei.
32 
Der Beklagte Ziff. 2 hat ferner vorgetragen:
33 
Er (Beklagter Ziff. 2) hafte nicht, soweit die Klägerin dem Beklagten Ziff. 1 eine unerlaubte Handlung vorwerfe, da diese nicht im Zusammenhang stehe mit der Berufsausübung der Beklagten in der Sozietät.
34 
Herr B... habe nach dem Klagvortrag Herrn Dr. C... davon berichtet, dass der Beklagte Ziff. 1 ihn bedrängt habe, der Klägerin ein Darlehen zu gewähren, und die Zahlung habe sein Leben zerstört. Er sei vom Beklagten Ziff. 1 hereingelegt worden. Daraus und aus dem Vortrag von Frau R... W... im Verfahren 27 O 146/06 ergebe sich, dass Herr B... bereits 1997 die Kenntnis gehabt habe, vom Beklagten Ziff. 1 durch Täuschung zu der Kreditgewährung veranlasst worden zu sein.
35 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Akten des Landgerichts Stuttgart 27 O 224/03 (später: 27 O 36/05, dann verbunden zu 27 O 68/05), 27 O 687/05 (ursprünglich als 9 O 605/04 registriert, schließlich zu 27 O 146/06 verbunden) und 27 O 146/06 beigezogen.
2.
36 
Das Landgericht hat mit dem in der Verhandlung am 11. Juni 2008 verkündeten und zu Protokoll begründeten, von den erkennenden Richtern unterzeichneten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
37 
Die Klägerin sei nicht Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs, denn die Abtretung des Anspruchs des Herrn B... an die vermögenslose Enkelin R... W... sei wegen Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts nichtig gewesen. Jedenfalls sei die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede begründet. Herr B... habe spätestens zum Zeitpunkt der Abtretung an seine Enkelin von den in Betracht kommenden Ansprüchen Kenntnis gehabt, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist bereits am 1. Januar 2002 begonnen und am 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Die verschiedenen Prozesskostenhilfeanträge der Frau R... W... seien rechtsmissbräuchlich und damit nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen.
3.
38 
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Juni 2008 zugestellte (Protokoll-)Urteil hat die Klägerin am 24. Juni 2008 Berufung eingelegt, die sie nach der rechtzeitig beantragten und bis 22. September 2008 bewilligten Verlängerung der Begründungsfrist mit dem am 22. September 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
39 
Die Klägerin trägt vor:
40 
Entgegen der Beurteilung des Landgerichts (und des Senats im Beschluss vom 31. Mai 2007 - 12 W 60/06 -) sei die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an die Enkelin R... W... nicht sittenwidrig gewesen. Herr B... habe dem Familienzweig E... W... einen Vorteil zuwenden wollen und habe nicht gewusst, dass seine Enkelin den Anspruch unter Beantragung von Prozesskostenhilfe gerichtlich geltend machen werde. Herr B... habe keinen Prozess führen wollen und seine Enkelin habe im Fall eines Erfolgs das erstrittene Geld behalten sollen.
41 
Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. nicht bereits am 1. Januar 2002 begonnen, da Herr B... zu diesem Zeitpunkt nicht, auch nicht zum Zeitpunkt der Abtretung am 9. Juni 2002, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe. Das von Frau R... W... am 31. Dezember 2004 beantragte Mahnverfahren habe die Verjährung bis 2. August 2005 gehemmt. An diesem Tag sei durch den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts der Ablauf der Verjährung gehemmt worden. Die Hemmung habe bis zur Klageinreichung am 4. Dezember 2007 angedauert, weil nach dem am 14. November 2005 erfolgten Zugang des Beschlusses des Senats vom 10. November 2005 Frau R... W... am 14. Februar 2006 beim Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe und der Beschluss des Senats vom 31. Mai 2007, durch den die sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen worden sei, dem Klägervertreter am 4. Juni 2007 zugegangen sei.
42 
Auch der Beklagte Ziff. 2 hafte auf Schadensersatz. Der Beklagte Ziff. 1 habe als Steuerberater des Herrn B... im März 1994 die Ablösung des Darlehens der Klägerin bei der Kreissparkasse L... unter Vortäuschen falscher Tatsachen bewirkt. Herr B... habe den Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht gekannt. Er habe keine Kenntnis von der Haftung des Beklagten Ziff. 2 und vom Ausscheiden des Beklagten Ziff. 2 aus der Sozietät gehabt.
43 
Sollte die Klagforderung doch verjährt sein, so wäre gegen die Beklagten ein Anspruch nach § 852 BGB gegeben. Der Beklagte Ziff. 1 habe vorsätzlich gehandelt. Der Verkäufer K... habe gegen den Beklagten Ziff. 1 einen Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch. Dieser sei durch die Zahlung des Herrn B... an die Klägerin gemindert worden, wodurch der Beklagte Ziff. 1 sich Aufwendungen erspart habe.
44 
Nach dem durch Beschluss vom 22. September 2009 erfolgten Hinweis des Senats, dass aufgrund der mit Verfügung vom 10. April 2006 erfolgten Abgabe der Mahnsache an das Landgericht die Streitsache mit Eingang der Akte beim Landgericht am 13. April 2006 rechtshängig geworden sein dürfte und die Rechtshängigkeit mangels einer Klagrücknahme auch nach dem Beschluss des Senats vom 31. Mai 2007 fortbestehe, hat Frau R... W... in dem Verfahren 27 O 146/06 mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 die Rücknahme der Klage erklärt.
45 
Die Klägerin beantragt:
46 
Das Urteil des Landgerichts vom 11. Juni 2008 wird abgeändert.
47 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 664.679,45 EUR zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 1994.
48 
Die Beklagten beantragen:
49 
Die Berufung zurückzuweisen.
50 
Der Beklagte Ziff. 1 trägt vor:
51 
Er habe nicht gewusst, dass die Bebauung des hinteren Teils des Grundstücks C... nicht möglich sei, als die Klägerin den Kaufvertrag am 23. Januar 1992 abgeschlossen habe. In dem Beurkundungstermin am 23. Januar 1992 habe er sich zur Bebaubarkeit des Grundstücks nicht geäußert. Die Vertragsparteien hätten ihn später unterrichtet, dass sie sich auf einen Tauschvertrag geeinigt hätten, und Frau E... W... habe den Text des Tauschvertrags diktiert. Er habe Kontakt zu Notar K... G... aufgenommen und mitgeteilt, dass der alte Kaufvertrag ergänzt werden müsse. Notar G... habe aus für den Beklagten Ziff. 1 nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung zu der Tauschvereinbarung vorgenommen. Herr B... sei 1994 auf ihn zugekommen und habe erklärt, seine Tochter E... W... habe Schulden und benötige Sicherheiten. Herr B... habe erbrechtliche Fragen für den Fall gehabt, dass er seiner Tochter helfe, und er, Beklagter Ziff. 1, habe ihn deswegen an den Notar verwiesen. Auf die Frage, ob die Tochter es wirtschaftlich schaffe, habe der Beklagte Ziff. 1 erklärt, dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse von Frau W... nicht kenne. Er habe Herrn B... nicht empfohlen, seiner Tochter Geld zu geben, sondern habe davon abgeraten.
52 
Der Beklagte Ziff. 2 trägt vor:
53 
Der Vortrag der Klägerin zur Gewährung eines Darlehens durch Herrn B... werde mit Nichtwissen bestritten, ebenso die behauptete Abtretung an die Klägerin.
54 
Der Beklagte Ziff. 1 habe anlässlich der Gewährung eines Darlehens durch Herrn B... nicht als dessen Steuerberater, sondern für die Klägerin gehandelt. Er habe dabei außerhalb des Gesellschaftszwecks der Steuerberatersozietät gehandelt, auch soweit die Klägerin dem Beklagten Ziff. 1 ein deliktisches Handeln vorwerfe, weshalb eine Gesellschaftsverbindlichkeit nicht begründet worden sei. Sollte doch eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 aufgrund einer Gesellschaftsverbindlichkeit zu bejahen sein, so sei eine Enthaftung fünf Jahre nach der am 28. Februar 1999 erfolgten Auflösung der Gesellschaft eingetreten. Alle Mandanten, auch Herr B..., seien von der Auflösung der Gesellschaft vorab unterrichtet worden.
55 
Die Abtretungen des Herrn B... an seine Enkeltochter R... W... seien unwirksam, weil Frau W..., die für ihre minderjährige Tochter an den Abtretungsvereinbarungen mitgewirkt habe, nicht allein sorge- und vertretungsberechtigt gewesen sei; sie habe bei ihren Erklärungen nicht deutlich gemacht, auch im Namen des geschiedenen Ehemannes zu handeln.
56 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 18. August 2009 und 22. Dezember 2009 Bezug genommen. Die vom Landgericht beigezogenen Akten haben dem Senat vorgelegen. Der Senat hat außerdem die Akte 12 AR 7/05 beigezogen. In dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. Januar 2010 hat die Klägerin zu in der Verhandlung vom 22. Dezember 2009 erteilten rechtlichen Hinweisen des Senats Stellung genommen.
B.
57 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
58 
Etwaige durch Abtretung auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzansprüche des Herrn B... gegen die Beklagten aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) sind verjährt.
1.
59 
Ausgehend von dem von der Klägerin unter Beweis gestellten Klagvortrag, wonach der Beklagte Ziff. 1 Herrn B... unter Vorspiegelung, dass das Grundstück C... in wenigen Monaten bebaut werden kann, und zwar mit einem Altenwohnheim, und die Klägerin dann spätestens in zwei Jahren das Darlehen zurückgezahlt habe, dazu bewegt haben soll, der Klägerin das Darlehen in Höhe von 1.100.000 DM zu gewähren, kann Herr B... aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe von 664.679,45 EUR (rechnerisch ergibt sich allerdings ein Betrag von 715.808,63 EUR) gehabt haben.
60 
a) Der Beklagte Ziff. 1 hatte Herrn E... B... seit vielen Jahren steuerlich und in Vermögensfragen beraten.
61 
Nach dem Klagvortrag hatte der Beklagte Ziff. 1 aufgrund eines stillschweigend mit Herrn B... abgeschlossenen (Auskunfts-)Vertrags Angaben zur wirtschaftlichen Notlage der Klägerin, zur Aussicht auf die Bebaubarkeit des Grundstücks und zur Fähigkeit der Klägerin, das Darlehen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zurückzahlen zu können, gemacht. Diese (von der Klägerin behaupteten) Angaben waren, wie für den Beklagten Ziff. 1 ohne weiteres erkennbar war, für die Entscheidung des Herrn B..., der Klägerin ein hohes Darlehen zu gewähren und hierfür ein durch Grundpfandrechte gesichertes Bankdarlehen aufzunehmen, von wesentlicher Bedeutung. Der Beklagte Ziff. 1 hatte als Auskunftsgeber in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten das Vertrauen des Herrn B.... Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass der Beklagte Ziff. 1 und Herr B... nach dem Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollten.
62 
Der Auskunftsvertrag kam nicht mit dem Beklagten Ziff. 1, sondern stillschweigend mit der Steuerberatersozietät der Beklagten zustande. Herr B... hatte zwar nach dem Klagvortrag aufgrund der langjährigen beratenden Tätigkeit ein besonderes Vertrauen in den Beklagten Ziff. 1. Dieses Vertrauen war aber auch durch die berufliche Tätigkeit des Beklagten Ziff. 1, der auch wirtschaftsberatend tätig sein durfte (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG), geprägt. Der Beklagte Ziff. 1 hat die behaupteten Erklärungen zur Notlage der Klägerin, Bebaubarkeit des Grundstücks und Fähigkeit der Klägerin, das Darlehen zurückzuzahlen, den Umständen nach nicht als Privatperson, sondern als Steuerberater für „seine“ Steuerberaterkanzlei, also für die Sozietät, die nach dem Klagvortrag Herrn B... betreute, abgegeben.
63 
Nach dem Klagvortrag hat der Beklagte Ziff. 1 Herrn B... zur Bebaubarkeit des Grundstücks C... eine unrichtige Auskunft erteilt, und zwar vorsätzlich. Diese vertragswidrige Auskunft stellt sich als eine positive Vertragsverletzung dar, die die Steuerberatersozietät zum Schadensersatz verpflichtet, wobei die Haftung der beiden Beklagten als Sozien sich aus der entsprechenden Anwendung von § 128 HGB ergibt. Nach Auffassung des Senats unterliegt dieser Schadensersatzanspruch nicht der kurzen berufsrechtlichen Verjährung des § 68 StBerG in der bis 15. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.), sondern der Regelverjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F. Die Anwendbarkeit von § 68 StBerG a. F. hängt davon ab, ob die Tätigkeit des Steuerberaters im Rahmen eines Steuerberatungsmandats erfolgt oder einen ausreichenden Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit aufweist (BGH NJW-RR 2007, S. 1358). Die Auskunft betraf hier keine steuerlichen Fragen und wurde deshalb nicht im Rahmen eines Steuerberatungsverhältnisses (§§ 1, 33 StBerG) erteilt. Auch ist ein Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung nicht ersichtlich. Dass die Beurteilung zur Fähigkeit der Klägerin, das Darlehen zurückzahlen zu können, wenn das Grundstück in wenigen Monaten bebaut werden kann, wirtschaftsberatende Aspekte hat und hierzu ein Steuerberater befugt ist, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 68 StBerG a. F.
64 
Sollte doch entgegen der Beurteilung des Senats § 68 StBerG a. F. anwendbar sein, so war der etwaige vertragliche Schadensersatzanspruch des Herrn B... bereits vor der Abtretungsvereinbarung im Jahr 2002 verjährt. Herrn B... war infolge der Pflichtverletzung bereits mit der im Juli oder August 1994 erfolgten Auszahlung des Kreditbetrages von 1.100.000 DM an die Klägerin ein Schaden entstanden, so dass Herr B... noch im Jahr 1994 eine Feststellungsklage zur Ersatzpflicht der Beklagten hätte erheben können. Die Rückzahlung des Kredites war nämlich wegen der nicht bestehenden Bebaubarkeit des hinteren Teils des Grundstücks und der hieraus folgenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Klägerin so gefährdet, dass ein Schaden des Herrn B... bereits mit der Kreditauszahlung an die Klägerin zu bejahen ist. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG bereits im Laufe des Jahres 1994, und zwar unabhängig davon, ob Herr B... Kenntnis von der Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 1 und von dem Bestehen des Schadensersatzanspruchs hatte. Mangels einer Hemmung oder Unterbrechung trat die Verjährung im Lauf des Jahres 1997 ein. Selbst ein etwaiger Sekundärhaftungsanspruch wäre mangels einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung im Lauf des Jahres 2000 verjährt.
65 
b) Nach dem Klagvortrag hat der Beklagte Ziff. 1 unter wahrheitswidriger Vorspiegelung, dass die Bebaubarkeit des hinteren Teils des Grundstücks C... in Kürze erreicht wird, Herrn B... zur Gewährung des Darlehens an die in wirtschaftlicher Not befindliche Klägerin veranlasst. Er wusste nach dem Klagvortrag, dass die Klägerin das Darlehen zur Rückführung ihrer Kreditverbindlichkeit bei der ... Bank verwenden wird, die geäußerte Erwartung, dass die Bebauung des Grundstücks C... mit einem Altenwohnheim genehmigt wird, einer berechtigten Grundlage entbehrte und die Klägerin ohne eine Verwertung des Grundstücks durch dessen Bebauung das Darlehen des Herrn B... nicht zurückführen kann. Hiernach hat der Beklagte Ziff. 1 unter Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens und damit in sittenwidriger Weise Herrn B... zu einer ihn schädigenden Handlung veranlasst. Die Klägerin behauptet auch, Herr B... hätte bei zutreffender Unterrichtung über die fehlende Aussicht, für den hinteren Teil des Grundstücks C... eine Baugenehmigung zu erhalten, das Darlehen der Klägerin nicht gewährt. Nach dem Klagvortrag hat der Beklagte Ziff. 1 sich Herrn B... gegenüber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht; zudem ist auch eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu bejahen.
66 
Wie oben ausgeführt ist, hat der Beklagte Ziff. 1 stillschweigend im Namen der Steuerberatersozietät gehandelt. Diese war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das deliktische Verhalten eines geschäftsführenden Gesellschafters wird entsprechend § 31 BGB der Gesellschaft zugerechnet (BGH NJW 2007, S. 2490, 2491 für eine Anwaltssozietät). Die Haftung der übrigen Gesellschafter ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 128 HGB, und zwar auch bei einer Sozietät von Freiberuflern (BGH NJW 2007, S. 2490, 2492). Daraus folgt, dass auch der Beklagte Ziff. 2 in entsprechender Anwendung des § 128 HGB aufgrund des deliktischen Handels des Beklagten Ziff. 1 auf Schadensersatz haftet. Die Verjährung dieses Schadensersatzanspruchs richtet sich grundsätzlich nach § 852 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
2.
67 
Die Verjährung des etwaigen vertraglichen und deliktischen Schadensersatzanspruchs des Herrn B... ist nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB zu beurteilen. Hiernach begann die dreijährige Verjährung des vertraglichen wie des deliktischen Schadensersatzanspruchs am 1. Januar 2002, weil Herr B... anlässlich der seiner Tochter am 26. Mai 2001 erteilten Einziehungsermächtigung die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n. F.) vorausgesetzten Kenntnis jedenfalls grob fahrlässig nicht hatte.
68 
Nach dem bis 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht verjährte ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in 30 Jahren; nach der Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB verjährt dieser Anspruch jedoch gemäß § 195 BGB n. F. in drei Jahren, und zwar nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnend ab 1. Januar 2002. Die Verjährung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs betrug nach § 852 Abs. 1 BGB in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung (a. F.) drei Jahre und begann von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Dagegen beginnt nach dem ab 1. Januar 2002 die ebenfalls dreijährige Verjährungsfrist des deliktischen Schadensersatzanspruchs (§ 195 BGB n. F.) nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hier begann die Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung somit ebenfalls am 1. Januar 2002, wobei der Senat davon ausgeht, dass die in § 852 Abs. 1 BGB a. F. geforderte positive Kenntnis des damaligen Anspruchsinhabers vor dem 1. Januar 2002 sich nach der Aktenlage nicht feststellen lässt.
69 
a) Herr B... hatte vor 2002 Kenntnis, dass die Klägerin das ihr gewährte Darlehen nicht zurückzahlen konnte. Bereits Mitte 1998 hatte die Klägerin die Zahlung der Zinsen auf das von ihm aufgenommene Darlehen eingestellt und er musste danach zur Rückführung des von ihm aufgenommenen Kredits nach dem Klagvortrag im Jahr 1998 ein Grundstück in M... unter Verkehrswert veräußern und kannte damit auch diesen Schaden. Er wusste, dass die Klägerin das Grundstück C... nicht wie ursprünglich vorgesehen und auch nicht mit einem Altenwohnheim bebauen konnte. Die Bebaubarkeit war ihm jedoch vom Beklagten Ziff. 1 im Jahr 1994 als kurzfristig bevorstehend in Aussicht gestellt worden. Er wurde nach dem Klagvortrag von der Steuerberaterkanzlei der Beklagten betreut und hatte deshalb Kenntnis von der Tätigkeit des Beklagten Ziff. 2 für die Steuerberaterkanzlei, und zwar auch durch das Briefpapier der Sozietät. Ihm war schon aufgrund der Abtretung vom 5. August 1994 bekannt, dass die Klägerin der Auffassung war, der Beklagte Ziff. 1 habe sich neben dem Verkäufer K... bei dem Kauf des Grundstücks C... der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Dies wurde Herrn B... verdeutlicht, als er seiner Tochter E... W... am 26. Mai 2001 die Ermächtigung erteilte, die ihm am 5. August 1994 abgetretenen Ansprüche einzuziehen. In der Einziehungsermächtigung heißt es zudem, dass die drei genannten Schädiger, darunter der Beklagte Ziff. 1, die Tochter E... W... bzw. die Klägerin „auf die schlimmste Weise“ geschädigt hätten. Er wusste auch, dass die Klägerin wegen der Rückabwicklung des Grundstücksgeschäfts einen Rechtsstreit mit dem Verkäufer K... führte. Bereits in den Jahren 1997 oder 1998 soll er nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gegenüber Herrn Dr. C... geäußert haben, er sei von dem Beklagten Ziff. 1 hereingelegt worden.
70 
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht die grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Dies ist der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nützt, insbesondere dann, wenn er in Kenntnis des eingetretenen Schadens untätig bleibt und er sich die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen unschwer beschaffen kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rdnr. 36).
71 
Ausgehend hiervon beruhte jedenfalls Ende Mai 2001 die Unkenntnis des Herrn B... auf grober Fahrlässigkeit. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarungen am 9. Juni 2002 Herrn B... als gebrechlich, geistig aber teilweise noch rüstig und teilweise nicht rüstig beschrieben, weshalb sein geistiger Zustand ein Jahr zuvor nicht als schlechter angenommen werden kann. Anlässlich der Erteilung der Einziehungsermächtigung am 26. Mai 2001 hinsichtlich der von der Klägerin am 5. August 1994 abgetretenen Schadensersatzansprüche hatte Herr B... wieder Kontakt zu seiner Tochter E... W.... Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits Kenntnis von den Tatsachen, auf die er zumindest einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen fahrlässig falscher Auskunftserteilung gegen beide Beklagte stützen konnte. Der Beklagte Ziff. 1 hatte nämlich nach dem Klagvortrag Herrn B... es als sicher dargestellt, dass das Grundstück innerhalb von einigen Monaten seiner vorgesehenen Bebauung zugeführt wird, und zwar mit der - so die Klägerin - Erklärung, die Klägerin könne doch bauen, weil er (Beklagter Ziff. 1) beim Bürgermeister durchgesetzt habe, dass Altenwohnungen gebaut werden könnten, die Genehmigung des Altenwohnheims gehe klar. Die hiernach in Kürze in Aussicht gestellte Baugenehmigung wurde nicht erteilt. Da Herrn B... auch sein Schaden bekannt war, hätte er somit aufgrund der ihm bekannten Tatsachen bereits vor 2002 einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen fahrlässig falscher Auskunftserteilung durch den Beklagten Ziff. 1 erheben können. Jedenfalls musste sich Herrn B... aufgrund der ihm bereits bekannten Tatsachen anlässlich der Erteilung der Einziehungsermächtigung aufdrängen, durch unrichtige Angaben des Beklagten Ziff. 1 zur Bebaubarkeit des Grundstücks C... geschädigt worden zu sein und hierwegen seine Tochter E... W... ergänzend zu befragen. Diese war, wie Herr B... wusste, schon aufgrund ihres Rechtsstreits mit dem Verkäufer K... mit dem Sachverhalt vertraut und stand ihm ohne weiteres zur Information zur Verfügung. Es war für Herrn B... deshalb eine ganz einfache und naheliegende Überlegung, die jedem einleuchten musste, seiner Tochter E... W... die Äußerungen des Beklagten Ziff. 1, aufgrund deren Herr B... das Darlehen der Klägerin gewährte, vorzuhalten und sie zu befragen, weshalb das Grundstück nicht bebaut werden konnte und was der Beklagte Ziff. 1 im März 1994 dazu wusste. Durch sie hätte er dann ohne weiteres erfahren, dass der Beklagte Ziff. 1, wie die Klägerin gestützt auf die Aussage, die die Zeugin S... in dem mit dem Verkäufer K... geführten Rechtsstreit beim Landgericht Stuttgart (12 O 331/97) bekundet hat, behauptet, bereits bei dem Verkauf des Grundstücks C... Kenntnis von dem geplanten, einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehenden Grünstreifen hatte und seine Erklärung, das Grundstück C... sei in Kürze mit einem Altenwohnheim bebaubar, haltlos war. Herr B... hätte dann von seiner Tochter E... W... auch die weiteren Tatsachendetails, auf die er eine Klage gegen beide Beklagten hätte stützen können, und zwar sowohl aus positiver Vertragsverletzung als auch aus Delikt, erfahren, wenn er sie nur befragt hätte. Wenn er dies nicht getan hat, so ist dieses Verhalten auch unter Berücksichtigung des bestehenden Alters von 70 Jahren in Anbetracht der Kenntnis, die Herr B... bereits hatte, schlechthin unverständlich. Die nicht erfolgte Befragung der Tochter E... W... war also objektiv und subjektiv ein schwerer Sorgfaltsverstoß. Eine etwaige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen - auch hinsichtlich eines deliktischen Anspruchs - beruht somit auf grober Fahrlässigkeit.
72 
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann also für den vertraglichen wie den deliktischen Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagte nach § 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2002.
73 
b) Sollte entgegen der Beurteilung des Senats der Lauf der Verjährung doch noch nicht am 1. Januar 2002 begonnen haben, so trat spätestens am 1. Januar 2003 der Lauf der Verjährung ein.
74 
Ausgehend von der Annahme, dass Frau E... W... am 9. Juni 2002 mit Herrn B... wirksam die Abtretung dessen Schadensersatzanspruches gegen die Beklagten an ihre noch minderjährige Tochter R... W... vereinbart hatte, hatte die Zessionarin auch die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ihrer Mutter waren nämlich diese Tatsachen bekannt, und zwar sowohl hinsichtlich des vertraglichen als auch hinsichtlich des deliktischen Schadensersatzanspruchs. Diese Kenntnis wird der damals noch minderjährigen R... W... als neuer Forderungsinhaberin zugerechnet, auch wenn deren Mutter E... W... nicht das alleinige Sorgerecht innehatte (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Bearb. 2009, § 199 Rdnr. 57). Sollte Frau E... W... doch die Umstände, unter denen ihr Vater sich vom Beklagten Ziff. 1 zur Gewährung des Darlehens an die Klägerin bewegen ließ, bei der Abtretung oder noch 2002 nicht ausreichend gekannt haben, beruhte dies auf grober Fahrlässigkeit, denn Frau W... konnte ohne weiteres anlässlich der Abtretung ihren Vater hierzu befragen. Dies war schon deshalb erforderlich, weil sie ansonsten die abgetretenen Ansprüche inhaltlich nicht hätte begründen können. Ihre eigenen Kenntnisse des Geschehens in Verbindung mit den Informationen ihres Vaters umfassten dann alle erheblichen Tatsachen.
75 
Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB begann somit spätestens mit Schluss des Jahres 2002, und zwar sowohl für den vertraglichen, wie auch den deliktischen Anspruch.
3.
76 
Im Folgenden unterstellt der Senat, dass die am 9. Juni 2002 zwischen Herrn B... und Frau R... W..., für diese handelnd Frau E... W... als eine der beiden sorgeberechtigten Elternteile (so die Geschäftsführerin bei ihrer Parteianhörung durch den Senat am 18. August 200), vereinbarte Abtretung der Schadensersatzansprüche wirksam war. Sollte diese Abtretung unwirksam sein, so wäre die Klägerin bereits nicht Forderungsinhaberin geworden, da Frau R... W... nicht Inhaberin der Forderung geworden wäre und diese dann nicht im Dezember 2007 an die Klägerin hätte abtreten können.
77 
Ausgehend von einer wirksamen Abtretung an Frau R... W... kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die abgetretene Forderung noch nicht verjährt war, als im vorliegenden Rechtsstreit die Klage einging.
78 
a) Durch den am 26. Mai 2003 beim Landgericht Stuttgart gestellten und dort unter dem Az: 27 O 224/03 registrierten Antrag der Frau R... W..., ihr für eine Klage gegen die beiden Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000 EUR Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wurde die Verjährung in der Zeit zwischen 26. Mai 2003 bis einschließlich 3. Mai 2004, also für die Dauer von 11 Monaten und 8 Tagen gehemmt.
79 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde den Beklagten mit Verfügung vom 27. Mai 2003, also demnächst, bekannt gegeben. Die Hemmung der Verjährung (allerdings nur für den Teilanspruch in Höhe von 100.000 EUR) trat deshalb gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 2.HS BGB mit der Einreichung des Antrags am 26. Mai 2003 ein. Der mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichte Klageentwurf kann trotz gewisser Unklarheiten dahin ausgelegt werden, dass die Antragstellerin zumindest auch die eigenen Schadensersatzansprüche des Herrn B... gestützt auf die Abtretung vom 9. Juni 2002 geltend machen will. Später hat sie mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 klargestellt, dass sie den Anspruch in erster Linie auf Ansprüche des Herrn B... und in zweiter Linie auf Ansprüche der Klägerin stützt.
80 
Das Prozesskostenhilfeverfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2003, durch den die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Abweisung des Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen wurde, beendet. Dieser Beschluss wurde am 30. Oktober 2003 zur Post gegeben, weshalb er als am 3. November 2003 zugegangen gilt, § 270 Satz 2 ZPO. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Hemmung sechs Monate nach Mitteilung des Beschlusses vom 30. Oktober 2003, also mit Ablauf des 3. Mai 2004.
81 
Zwar ging am 31. Oktober 2003 noch der Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. Oktober 2003 beim Oberlandesgericht ein. Dies geschah aber nach Erlass des Beschlusses vom 30. Oktober 2003 und gab dem Senat keinen Anlass zu einer erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde, worauf die Antragstellerin mit Verfügung vom 3. November 2003 hingewiesen wurde. Der Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 führte nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährung. Sollte der an das Landgericht übersandte Schriftsatz als erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen sein, so konnte er eine Hemmung der Verjährung nicht bewirken, weil nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB lediglich die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verjährungshemmende Wirkung hat.
82 
Aufgrund der Verjährungshemmung von 11 Monaten und 8 Tagen wäre der an Frau R... W... abgetretene Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000 EUR ohne eine erneute Hemmung der Verjährung mit Ablauf des 8. Dezember 2005 verjährt gewesen (bei einem Beginn der dreijährigen Verjährung am 1. Januar 2002). Hinsichtlich des 100.000 EUR übersteigenden Teils des Anspruchs wäre mangels einer anderweitigen Hemmung die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.
83 
b) Am 31. Dezember 2004 gingen beim Landgericht der erneute Prozesskostenhilfeantrag der Frau R... W... (zunächst registriert unter dem Az: 27 O 224/03) und dazu die Klageschrift (zunächst unter dem Az: 9 O 605/04 registriert) ein. Hiernach beantragte die Antragstellerin für eine Klage in Höhe von 562.421,07 EUR (= 1.100.000 DM) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Prozesskostenhilfeantrag (nicht zugleich die Klageschrift) wurde den Beklagten am 3. Januar 2005, also demnächst, mitgeteilt, weshalb der erneute Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des 100.000 EUR übersteigenden Forderungsteils zur Verjährungshemmung ab 31. Dezember 2004 führte. Das Prozesskostenhilfeverfahren kam aber nach Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanwälte W... u. K... mit dem Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts vom 7. März 2005 (zur Post gegeben am 8. März 2005) zum Stillstand, weshalb die Hemmung der Verjährung mit Ablauf des 12. September 2005 (an einem Montag) endete, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dem Prozesskostenhilfeverfahren wurde erst mit dem am 6. Februar 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. H... u. K... vom 31. Januar 2006 Fortgang gegeben. Ohne eine anderweitig bewirkte Hemmung der Verjährung war also dieses Prozesskostenhilfeverfahren wegen der vorübergehenden Beendigung der Verjährungshemmung nicht geeignet, die Verjährung der Klagforderung zu verhindern. Hinsichtlich des Teilbetrages von 100.000,00 EUR scheidet eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB aus, weil es sich nicht um den erstmaligen Antrag gehandelt hat. Hinsichtlich des Restbetrages trat Hemmung am letzten Tag der Verjährungsfrist ein, so dass der Anspruch mit dem Ablauf des Tags nach dem Ende der Hemmung verjährte.
84 
c) Ebenfalls am 31. Dezember 2004, und zwar an diesem Tag beim Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart eingehend, beantragten Frau R... W... und die Klägerin gegen die beiden Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids wegen einer Hauptforderung in Höhe von 1.262.400 EUR nebst Zinsen. Dieses Mahnverfahren führte nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO zur Hemmung der Verjährung der Klagforderung in voller Höhe seit 31. Dezember 2004 und „überlagerte“ die Verjährungshemmung infolge des gleichzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrags.
85 
Die Zustellung des Mahnbescheids an beide Beklagte am 28. Januar 2005 war demnächst i.S.v. § 167 ZPO. Die Beanstandung des Mahngerichts vom 21. Januar 2005 wurde bereits mit dem am 26. Januar 2005 eingegangenen Antwortschreiben des Klägervertreters behoben.
86 
Die Bezeichnung der im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung war hinreichend individualisiert durch die Beschreibung „Schadensersatz aus Steuerberatungs-Vertrag gemäß Aufstellung vom 22.12.04“ sowie durch die weitere Ausführung „die Forderung ist seit dem 09.06.02 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: E... B...“. Die genannte „Aufstellung vom 22.12.04“ war das Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 2004 (Anl. B II 3, Bl. 152), das der Beklagte Ziff. 2 erhalten hat und aus dem ersichtlich ist, dass die an Frau R... W... abgetretene Schadensersatzforderung des Herrn B... geltend gemacht wird. Sollte der Beklagte Ziff. 1 nicht ein inhaltsgleiches Schreiben erhalten haben, so war doch für ihn - auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens - eindeutig ersichtlich, dass die an die Antragstellerin R... W... abgetretene Schadensersatzforderung des Herrn B... und nicht eine ursprünglich der Klägerin zustehende Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, zumal ein Steuerberatungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Sozietät der Beklagten nicht bestand.
87 
Die durch das Mahnverfahren am 31. Dezember 2004 bewirkte Hemmung der Verjährung endete mit Ablauf des 3. August 2005, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Das Amtsgericht teilte nach dem Eingang des Widerspruchs des Beklagten Ziff. 1 am 1. Februar 2005 die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens dem Klägervertreter mit. Es ist davon auszugehen, dass diese Mitteilung dem Klägervertreter am 3. Februar 2005 zuging. Mangels Einzahlung der Gerichtskosten kam das Verfahren zum Stillstand, so dass die Hemmung der Verjährung infolge des Mahnverfahrens mit Ablauf des 3. August 2005 endete.
88 
d) Zuvor, am 2. August 2005 eingehend, beantragte Frau R... W... beim Oberlandesgericht (12 AR 7/05), das zuständige Gericht für die Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem vorausgegangenen Mahnverfahren zu bestimmen. Dieser Antrag hemmte ab 2. August 2005 die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen hat (BGH NJW 2004, S. 3772 f).
89 
Das Gesuch war durch den Beschluss des Senats vom 10. November 2005 (zur Post gegeben am 10. November 2005), der nach dem Klagvortrag am Montag, den 14. November 2005 dem Klägervertreter zuging, erledigt. Die Ausschlussfrist von drei Monaten (§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB) lief hiernach am 14. Februar 2006 ab. Diese Frist wurde gewahrt. Am 14. Februar 2006 ging beim Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart der Schriftsatz der Antragstellerin R... W... vom 14. Februar 2006 ein, mit dem der geltend gemachte (Schadensersatz-)Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 885.250,76 EUR begründet, Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung dieses Anspruchs und die Zustellung des Schriftsatzes ohne Gerichtskostenvorschuss beantragt wurden. Das Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart gab dann die Mahnsache nach § 696 Abs. 1 ZPO an das bereits im Mahnbescheidsantrag als Prozessgericht genannte Landgericht Stuttgart ab, wo die Akte am 13. April 2006 einging. Mit Eingang der Akte beim Prozessgericht an diesem Tag wurde die Streitsache rechtshängig (BGH NJW 2009, S. 1213), und zwar nach Auffassung des Senats ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin R... W... die Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens nicht bezahlt und Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte. Zwar trat die Rechtshängigkeit der Streitsache erst nach dem 14. Februar 2006 ein. Der Ablauf der Ausschlussfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB war jedoch gemäß §§ 204 Abs. 3, 206 BGB gehemmt, weil die Antragstellerin R... W... innerhalb der Ausschlussfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Kosten des Rechtsstreits nicht aufbringen konnte.
90 
e) Mit dem am 14. Februar 2006 beim Amtsgericht - Mahnabteilung - Stuttgart eingegangenen Schriftsatz gab die Antragstellerin dem Mahnverfahren wieder Fortgang. Der Schriftsatz ist dahin auszulegen, dass zugleich die Abgabe der Mahnsache an das benannte Prozessgericht beantragt wird. Damit trat am 14. Februar 2006 die Hemmung der Verjährung wieder ein, und zwar hinsichtlich des nach der Anspruchsbegründung weiter verfolgten Anspruchs in Höhe von 885.250,76 EUR.
91 
Die Hemmung der Verjährung dauerte an, solange nach Abgabe der Mahnsache an das Landgericht über den neuerlichen Antrag der Frau R... W... noch nicht abschließend entschieden war. Ob dabei die Verjährung auch bezüglich des Teilbetrags von 100.000 EUR, der Gegenstand des im Mai 2003 gestellten Prozesskostenhilfeantrags war, gehemmt wurde oder eine Hemmung nicht erfolgte, weil es sich nicht um den ersten Prozesskostenhilfeantrag handelte und nach der Verfügung des Vorsitzenden der 27. Zivilkammer des Landgerichts vom 25. April 2006 mangels Einzahlung von Gerichtskosten das streitige Verfahren nicht fortgesetzt wurde, kann dahingestellt bleiben.
92 
Der Senat wies durch Beschluss vom 21. Mai 2007 die sofortige Beschwerde der Frau R... W... gegen den das Prozesskostenhilfegesuch abweisenden Beschluss des Landgerichts vom 5. September 2006 zurück. Dieser mit der Post am 1. Juni 2007 versandte Beschluss ging dem Klägervertreter am Montag, den 4. Juni 2007 zu. Danach wurde das Verfahren nicht weiterbetrieben. Mangels einer anderweitigen Hemmung endete damit gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Hemmung der Verjährung mit Ablauf des 4. Dezember 2007. Dann trat mit Ablauf des nächsten Tages, also des 5. Dezember 2007 auch die Verjährung der 100.000 EUR übersteigenden Klagforderung ein, da ohne das am 31. Dezember 2004 beantragte Mahnverfahren dieser Forderungsteil mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt wäre. Ausgehend davon, dass die Verjährung hinsichtlich der Forderung des Teilbetrags von 100.000 EUR ebenfalls vom 31. Dezember 2004 bis 4. Dezember 2007, also für die Dauer von zwei Jahren, 11 Monaten und 5 Tagen, gehemmt war, wäre ohne eine erneute Hemmung diese Teilforderung Ende November 2008 verjährt.
4.
93 
Die am 4. Dezember 2007 beim Landgericht eingegangene Klage der Klägerin hat den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. Bei dieser Beurteilung geht der Senat davon aus, dass die von der Klägerin unter Beweis gestellte, jedenfalls von dem Beklagten Ziff. 2 zulässig mit Nichtwissen bestrittene Behauptung wahr ist, dass Frau R... W... den nunmehr geltend gemachten, ursprünglich Herrn B... zugestandenen Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten hat. Frau R... W... hat die im Verfahren 27 O 146/06 noch rechtshängige Klage erst nach Eintritt der Forderungsverjährung zurückgenommen.
94 
a) Die am 4. Dezember 2007 - also am letzten Tag der Hemmung - beim Landgericht eingereichte Klage wurde den Beklagten demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt, weshalb an sich die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Zustellung auf den Eingang der Klage bei Gericht vorliegen. Die mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (noch unter dem Az: 9 O 445/07) angeforderten Gerichtskosten wurden bereits am 18. Dezember bei der Landesoberkasse einbezahlt. Dass dann die Zustellung der Klage an die Beklagten erst am 21. und 22. Februar 2008 erfolgte, lag im Verantwortungsbereich des Gerichts (das wohl die Zahlungsanzeige der Landesoberkasse vom 28. Dezember 2007 wegen des geänderten Aktenzeichens nicht alsbald zuordnen konnte). Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten war demnächst.
95 
b) Gleichwohl trat mit der Klagerhebung keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein.
96 
(1.) Der Senat ist der Auffassung, dass die Klage eines Nichtberechtigten die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen vermag. Diese Auffassung wird ganz überwiegend vertreten, auch wenn im Gegensatz zu § 209 Abs. 1 BGB a. F. in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausdrücklich auf die Klage des Berechtigten abgestellt wird (so Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rdnr. 9; Peters/Jacoby in Staudinger, a.a.O., § 204 Rdnr. 6; Grothe in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 204 Rdnr. 17). „Berechtigter“ ist grundsätzlich der Rechtsinhaber. Jedoch bewirkt die Klage des Rechtsinhabers nicht die Hemmung der Verjährung, wenn er nicht die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs hat (Palandt/Ellenberger, a.a.O.; Walter in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 209 Rdnr. 10). Dies gilt bspw. für die Klage des Erben, wenn die Klagforderung der Nachlassverwaltung unterliegt (BGHZ 46, S. 221, 228 f) oder wenn Testamentsvollstreckung besteht.
97 
(2.) Nach dem hier als wahr unterstellten Klagvortrag war die Klägerin aufgrund der am 3. Dezember 2007 vereinbarten Forderungsabtretung Inhaberin der im Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzforderung geworden. Der Senat erachtet die Auffassung des Beklagten Ziff. 2, die Schadensersatzforderung des Herrn B... sei auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Bank gerichtet und deshalb nicht abtretbar gewesen, für nicht zutreffend, und zwar auch deshalb, weil nach dem Klagvortrag Herr B... die Bankverbindlichkeit nach Veräußerung eines Grundstücks erfüllt haben soll und im Übrigen der Schaden des Herrn B... in der nicht bestehenden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung besteht. Die Klägerin ist also durch die Abtretung Forderungsinhaberin geworden und hat grundsätzlich über die abgetretene Forderung verfügen können.
98 
(3.) Gleichwohl ist die Klägerin bei Einreichung der Klage nicht Berechtigte gewesen, denn sie hatte nicht die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs.
99 
Oben ist bereits ausgeführt, dass nach der Abgabe der Mahnsache an das Landgericht, bei dem die Akte am 13. April 2006 einging, die Streitsache an diesem Tag rechtshängig wurde. Die Rechtshängigkeit blieb auch nach dem Beschluss des Senats vom 31. Mai 2007 bestehen, bis schließlich Frau R... W... mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 im Verfahren 27 O 146/06 die Klage zurücknahm. Die Abtretung der Forderung an die Klägerin hatte nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den noch rechtshängigen Prozess keinen Einfluss.
100 
Dem Rechtsnachfolger einer noch rechtshängigen Forderung fehlt trotz des Rechtsübergangs auf ihn die Prozessführungsbefugnis; eine neue Klage durch ihn ist deshalb und zudem wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) unzulässig (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rdnr. 15; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 265 Rdnr. 12). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass auch eine unzulässige Klage des Berechtigten die Verjährung hemmt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rdnr. 5 m.w.N.d.Rspr.). Auch hemmt die Klage eines vom Rechtsinhaber zur Forderungseinziehung Ermächtigten die Verjährung selbst dann, wenn das für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt und die Klage deshalb unzulässig ist (BGH NJW 1980, S. 2461 f). Es wird auch die Ansicht vertreten, dass die anderweitige Rechtskraft oder Rechtshängigkeit nichts an der Hemmungswirkung einer Klage ändert (Peters/Jacoby in Staudinger, a.a.O., § 204 Rdnr. 27).
101 
Der Senat ist der Auffassung, dass die Klage der Klägerin während der fortbestehenden Rechtshängigkeit des abgetretenen Anspruchs nicht die Verjährung gehemmt hat. Auch wenn die Klägerin infolge der Abtretung Rechtsinhaberin wurde und sie materiellrechtlich über die abgetretene Forderung verfügen konnte, fehlte ihr doch die Befugnis, den Anspruch klageweise geltend zu machen. § 265 ZPO räumt dem bisherigen Rechtsinhaber zum Schutz des Prozessgegners die Prozessführungsbefugnis in Form einer gesetzlichen Prozessstandschaft ein und gesteht dem neuen Rechtsinhaber eine Prozessführungsbefugnis nicht zu; dessen Möglichkeit, sich an dem rechtshängigen Rechtsstreit zu beteiligen, ist zudem durch die Regelungen in § 265 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO beschränkt. Der Senat zieht deshalb eine Parallele zu den Fällen, in denen der Rechtsinhaber nicht die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs hat und sieht die Klägerin als Nichtberechtigte an, deren Klage die Verjährung des von der Rechtsvorgängerin rechtshängig gemachten und noch rechtshängigen Anspruchs nicht hemmt.
102 
c) Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Frau R... W... mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 im Verfahren 27 O 146/06 die Rücknahme der Klage erklärt hat, erlangte die Klägerin die Befugnis, die ihr abgetretene Schadensersatzforderung selbst klageweise geltend zu machen. Dies wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück. Zum Zeitpunkt der Klagrücknahme war bereits die Verjährung der Klagforderung eingetreten.
103 
Dies gilt auch, wenn der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist erst am 1. Januar 2003 begonnen haben sollte. Ohne eine Hemmung wäre die Verjährung dann mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten. Oben ist ausgeführt, dass der am 26. Mai 2003 gestellte Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich der Teilforderung in Höhe von 100.000 EUR zu einer Hemmung der Verjährung von 11 Monaten und 8 Tagen und der am 31. Dezember 2004 gestellt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und das daran anschließende Verfahren insgesamt zu einer Hemmung der Verjährung von 2 Jahren, 11 Monaten und 5 Tagen geführt haben, also zu einer Gesamthemmung von 3 Jahren, 10 Monaten und 13 Tagen. Die von der Klägerin am 4. Dezember 2007 eingereichte Klage hat die Hemmung nicht bewirkt. Die im Dezember 2009 durch Frau R... W... erklärte Klagrücknahme erfolgte demnach erst nach Eintritt der Verjährung.
104 
Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist also begründet.
II.
105 
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Herausgabeanspruch nach § 852 Abs. 3 BGB a. F.; dieser Anspruch ist nunmehr in § 852 BGB geregelt.
106 
Nach § 852 Abs. 3 BGB a. F. wie auch nach § 852 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung sein Vermögen gemehrt hat, unabhängig von der kurzen Verjährung des deliktischen Anspruchs den Vermögensvorteil dem Geschädigten herausgeben. Auch der nur mittelbar erlangte Vermögensvorteil ist herauszugeben. Erforderlich ist aber, dass der Erwerb des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht.
107 
Dem Klagvortrag kann nicht entnommen werden, dass die Beklagten durch die unerlaubte Handlung, die die Klägerin dem Beklagten Ziff. 1 vorwirft, auf Kosten des Geschädigten B... einen Vermögensvorteil erlangt haben. Der Geschädigte B... gewährte das Darlehen in Höhe von 1.100.000 DM der Klägerin, die dem Geschädigten, nach dessen Tod seinen Erben, zur Rückgewährung des Darlehens verpflichtet ist. Die Klägerin macht zwar geltend, die Beklagten hätten „eine Befreiung einer Verbindlichkeit“ erlangt. Ihrem Sachvortrag kann aber nicht entnommen werden, inwieweit die Beklagten oder zumindest der Beklagte Ziff. 1 aufgrund der diesem vorgeworfenen unerlaubten Handlung gegenüber dem Geschädigten, etwa durch das von diesem der Klägerin gewährte Darlehen von einer Verbindlichkeit befreit worden sein könnten. Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte Ziff. 1 sei gegenüber dem Verkäufer K... schadensersatzpflichtig und ausgleichspflichtig und der Beklagte Ziff. 1 habe sich „Aufwendungen erspart, indem der Schadensersatzanspruch gegen Herrn K... gemindert wurde durch entsprechende Zahlungen des Verstorbenen an die Klägerin“. Die Klägerin mag mit Hilfe des von Herrn B... gewährten Darlehens ihre Verbindlichkeiten, etwa bei der Kreissparkasse L... getilgt haben. Dies berührte aber ihren Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer K... (und den Beklagten Ziff. 1) nicht, weil sie wiederum zur Rückzahlung des Darlehens an Herrn B... verpflichtet war und ist.
III.
108 
Die Berufung der Klägerin ist also nicht begründet und wird zurückgewiesen.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
110 
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da die Beurteilung der Frage, ob die Klage eines Zessionars, der die vom Zedenten eingeklagte Forderung nach deren Rechtshängigkeit erworben hat und noch während der Rechtshängigkeit des Vorprozesses anderweitig rechtshängig macht, die Verjährung der Forderung hemmt, grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/05/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 56/10 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der A
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(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.