Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. März 2009 - 8 U 197/08 - 56

published on 19.03.2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. März 2009 - 8 U 197/08 - 56
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 256/07 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.834,20 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte aufgrund einer ihr gegenüber von dem Kläger und einem Mitdarlehensnehmer anlässlich der Begründung einer Darlehensgesamtschuld abgegebenen gemeinsamen Grundschuld-Zweckerklärung daran gehindert war, zur Sicherung eines von ihr dem Mitdarlehensnehmer später gewährten Darlehens mit diesem eine Zweckerklärung des Inhalts zu vereinbaren, dass die auf dessen hälftigem Grundstücksanteil zugunsten der Beklagten lastende Grundschuld auch zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus diesem Darlehen dient. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 8.3.1994 nahmen der Kläger und Herr A. W. ein – am 6.1.2000 um 40.000,-- DM aufgestocktes – Darlehen über 302.760,-- DM bei der Beklagten auf, das durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 320.000,-- DM an einem den Darlehensnehmern je zur Hälfte gehörenden Grundstück besichert wurde. Nach der gesondert unterzeichneten Sicherungszweckerklärung vom selben Tag (GA 23 f.) dient die Grundschuld zur Sicherheit für alle Forderungen aus diesem Darlehensvertrag.

Am 11.12.1997 vereinbarte die Beklagte ohne Beteiligung des Klägers mit Herrn W., dass die auf dessen hälftigem Grundstücksanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherheit für alle Forderungen der Beklagten aus einem von dieser Herrn W. gewährten Kontokorrentkredit dient (GA 64 f.).

Schließlich erweiterten der Kläger und Herr W. den Sicherungszweck der Grundschuld mit Erklärungen vom 6.1.2000 (GA 25 f.) dahin, dass diese auch zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto dient. In diesem Formular heißt es (wie in den früheren Sicherungszweckerklärungen), dass ein bisher vereinbarter Sicherungszweck durch die vorstehende Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern ergänzt wird.

Nachdem Herr W. seinen Verpflichtungen aus dem Kontokorrentkredit mit der Beklagten nicht nachgekommen war, erwirkte diese – nach Kündigung des Kredits – am 24.3.2004 einen Vollstreckungsbescheid über 63.825,08 EUR (GA 70 f.) gegen Herrn W.. Am 16.2.2006 trat die Beklagte einem von der , einer nachrangigen Gläubigerin des Herrn W., in dessen hälftigen Miteigentumsanteil eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren bei. In dem letztlich allein von der Beklagten weiter geführten Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte am 11.4.2007 der Zuschlag des hälftigen Miteigentumsanteils des Herrn W. an einen Dritten (GA 72 f.). Im Verteilungstermin vom 15.6.2007 wurden der Beklagten aufgrund ihrer Anmeldung ihres Anspruchs aus der Grundschuld 36.834,20 EUR zugeteilt (GA 74 ff.). Den Erlös verrechnete sie mit ihrem Anspruch gegen Herrn W. aus dem diesem allein gewährten Kontokorrentkredit.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Verrechnung des dieser im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrages mit den Verbindlichkeiten des Klägers und des Herrn W. aus dem von ihnen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag begehrt. Hierzu hat er vorgetragen, er sei aufgrund der vor Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 1994 mit der Beklagten geführten Gespräche stets davon ausgegangen, dass die Grundschuld allein zur Absicherung der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeit diene. Dies sei Geschäftsgrundlage geworden. Die Sicherungszweckerklärung vom 11.12.1997 erweitere den Sicherungszweck der vorangegangenen Zweckerklärung, was ohne Mitwirkung des Klägers nicht möglich sei. Jedenfalls habe die Zweckerklärung vom 6.1.2000 diejenige aus dem Jahr 1997 zugunsten des Klägers abgeändert. Durch die Zweckerklärung aus dem Jahr 1997 habe die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger aus der Zweckerklärung von 1994 verletzt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Verrechnungsanspruch stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die gemeinsame Darlehensschuld des Klägers und des Herrn W. nicht fällig sei. Eine Absprache oder Geschäftsgrundlage des von dem Kläger behaupteten Inhalts habe es nicht gegeben. Mit der Zweckerklärung aus dem Jahr 1997 sei keine Änderung der Zweckerklärung aus dem Jahr 1994 verbunden gewesen, da die Haftung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers unverändert geblieben sei. Eine Warn- und Auskunftspflicht habe der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht oblegen.

Durch das angefochtene Urteil (GA 114 - 124), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung stehe dem Kläger nicht zu. Mit der Sicherungsabrede vom 11.12.1997 habe die Beklagte keine ihr gegenüber dem Kläger aus der Sicherungsabrede vom 8.3.1994 obliegende Treuepflicht verletzt. Durch die im Jahr 1994 an den beiden Miteigentumsanteilen begründete Gesamtgrundschuld sei der Miteigentümer W. nicht gehindert gewesen, die auf seinem hälftigen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten zu nutzen. Die gemeinsame Zweckerklärung vom 8.3.1994 habe allein den Sicherungszweck der Gesamtgrundschuld festgelegt. Durch die Zweckerklärung vom 11.12.1997 sei dieser Sicherungszweck nicht erweitert worden, sondern lediglich die Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. zu einer weitergehenden Sicherung herangezogen worden. Dies sei nach dem Inhalt der Zweckerklärung vom 8.3.1994 weder ausdrücklich ausgeschlossen noch ergebe sich ein solcher Ausschluss aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage. Dieser beinhalte nicht, dass dem Kläger die auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld für die Zukunft ungeschmälert erhalten bleiben soll. Der Kläger habe auch keine außerhalb des Vertragswortlauts liegenden Gesichtspunkte dargelegt, die ein anderes Verständnis der Zweckerklärung begründen könnten. Auch eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben.

Eine Verpflichtung der Beklagten zur vorrangigen Verrechnung des ihr in dem Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrages auf die gemeinsame Darlehensschuld lasse sich der Sicherungsabrede vom 8.3.1994 ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr dürfe die Beklagte nach Ziffer 1.3 der Sicherungsabrede im Falle eines nicht alle gesicherten Forderungen abdeckenden Verwertungserlöses nach billigem Ermessen verrechnen. Überdies sei § 366 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, so dass die Beklagte den Erlös zunächst auf die alleinige Kreditschuld des Herrn W., die ihr gegenüber der gemeinsamen Darlehensschuld wegen der insoweit gegebenen gesamtschuldnerischen Haftung die geringere Sicherheit geboten habe, habe verrechnen dürfen. Dem stehe auch nicht die Zweckerklärung vom 6.1.2000 entgegen. Diese habe die Zweckerklärung vom 11.12.1997 schon nach der unbedenklichen formularvertraglichen Regelung lediglich ergänzt. Zudem beziehe sie sich nur auf die Gesamtgrundschuld, nicht hingegen auf die Einzelgrundschuld am Bruchteilseigentum.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er meint, er habe entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagte einen Anspruch wegen positiver Forderungsverletzung der aus der Zweckerklärung vom 8.3.1994 resultierenden Pflichten. Dies ergebe sich gerade aus dem auf das gemeinsame Darlehen begrenzten Sicherungszweck. Deswegen habe er mit der Haftung der Gesamtgrundschuld für weitere Forderungen nicht rechnen müssen. Aus dem aufgrund der langjährigen Geschäftsverbindung zwischen den Parteien entstandenen Vertrauensverhältnis resultiere eine Aufklärungspflicht der Beklagten. Zudem übergehe das Landgericht mit seiner Annahme, in der Gesamtgrundschuld lägen gleichzeitig auch zwei auf den Miteigentumsanteilen lastende Einzelgrundschulden, den besonderen Charakter einer Gesamtgrundschuld als einheitliches Recht. Den Sicherungsvorteil, den sich die Beklagte zu Lasten des Klägers durch die Zweckerklärung vom 11.12.1997 verschafft habe, hätte sie durch die Bestellung einer weiteren nachrangigen Grundschuld an dem Miteigentumsanteil des Herrn W. erlangen müssen. Schließlich macht der Kläger erstmals geltend, die Forderungen, wegen derer die Beklagte die Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil des Herrn W. betrieben hat, seien nicht von der Sicherungsabrede vom 11.12.1997 gedeckt.

Der Kläger beantragt (GA 171 f., 206),

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den aus der Versteigerung des Grundstücks, Grundbuch von N., Blatt 1443, in der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Völklingen, Az. 4 K 9/03, an sie gemäß Teilungsplan vom 15.6.2007 zugeteilten Betrag von 36.834,20 EUR mit den Verbindlichkeiten aus dem zwischen Herrn A. W. und dem Kläger als Darlehensnehmer mit der Beklagten als Darlehensgeberin bestehenden Darlehensvertrag Nummer ~2 zu verrechnen.

Die Beklagte beantragt (GA 183, 206),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen. Sie meint, ein Rechtsgrund, der Herrn W. hätte daran hindern können, der Beklagten gegenüber zu erklären, dass die auf seinem hälftigen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch für nur ihm gewährte Kredite als Sicherheit dient, sei nicht ersichtlich. Hiermit habe der Kläger rechnen müssen. Mit der Annahme der Sicherungszweckerklärung habe die Beklagte auch nicht gegen ihr gegenüber dem Kläger obliegende Verpflichtungen verstoßen. Die von dem Kläger vorgenommene Interpretation der Sicherungszweckvereinbarung verbiete sich auch wegen § 1136 BGB. Der Kläger verkenne, dass sein Miteigentumsanteil von der zwischen der Beklagten und Herrn W. am 11.12.1997 getroffenen Sicherungsabrede gänzlich unberührt geblieben sei. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Forderungen, wegen derer die Beklagte die Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil des Herrn W. betrieben hat, von der Sicherungsabrede gedeckt gewesen. Hierzu trägt die Beklagte unbestritten vor, dass die Verbindlichkeiten auf dem in der Sicherungsabrede vom 11.12.1997 genannten Konto auf das in dem Vollstreckungsbescheid vom 24.3.2004 bezeichnete Abwicklungskonto übertragen worden seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.1.2009 (GA 206 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Verrechnung des der Beklagten in dem – den Miteigentumsanteil des Herrn W. betreffenden – Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrags mit der gemeinsamen Darlehensschuld des Klägers und des Herrn W. gegenüber der Beklagten verneint. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts ist Folgendes anzumerken:

I.

Ein Anspruch auf Verrechnung des zugeteilten Betrags mit der gemeinsamen Darlehensschuld ergibt sich nicht aus den zwischen dem Kläger und Herrn W. einerseits sowie der Beklagten andererseits am 8.3.1994 bzw. am 6.1.2000 abgeschlossenen Sicherungsverträgen.

1. Zwar hat ein Grundschuldgläubiger den ihm bei der Zwangsversteigerung zugeteilten, auf den nicht voll valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös aufgrund der Sicherungsabrede an den Sicherungsgeber auszuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 173 ff. Rdnr. 38 f., zit. nach juris; Hoepner, BKR 2002, 1025, 1033). Hieraus lässt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte jedoch schon deshalb nicht herleiten, weil ein etwaiger Übererlös allenfalls Herrn W., gegen dessen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil sich das Zwangsversteigerungsverfahren ausschließlich gerichtet hat, zugestanden hätte, nicht hingegen dem Kläger.

2. Unabhängig hiervon hat die Beklagte auch keinen Übererlös erzielt. Denn durch den ihr in dem Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrag in Höhe von 36.834,20 EUR ist selbst die durch den Vollstreckungsbescheid vom 24.3.2004 gegen Herrn W. titulierte Forderung in Höhe von 63.825,08 EUR nicht abgedeckt. Diese Forderung war aufgrund der Grundschuldzweckerklärung vom 11.12.1997 durch die Grundschuld zugunsten der Beklagten an dem hälftigen Miteigentumsanteil des Herrn W. gesichert.

a) Die Grundschuldzweckerklärung vom 11.12.1997 ist wirksam.

aa) Auch ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Grundschuld belastet werden (§§ 1114, 1192 Abs. 1 BGB). Demgemäß ist auch eine allein hierauf bezogene Zweckerklärung möglich.

bb) Ihrer Wirksamkeit steht – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht entgegen, dass der Kläger und Herr W. am 8.3.1994 eine gemeinsame Zweckerklärung abgegeben haben, die sich auf beide Miteigentumsanteile bezogen hat.

(1) Werden – wie hier – von hälftigen Miteigentümern eines Grundstücks beide Miteigentumsanteile zugunsten eines Gläubigers mit einer Grundschuld belastet, so wird hierdurch eine Gesamtgrundschuld begründet (§§ 1114, 1132, 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7; BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20; jeweils zit. nach juris). Durch die gleichzeitige gemeinsame Zweckerklärung des Klägers und des Herrn W. wurde schuldrechtlich der Sicherungszweck allein dieser Gesamtgrundschuld festgelegt (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20, zit. nach juris). Das schloss indessen nicht aus, dass Herr W. seinen Miteigentumsanteil zur Sicherung anderweitiger Verbindlichkeiten belasten konnte (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 23, zit. nach juris). Dementsprechend war es ihm auch unbenommen, durch gesonderte, lediglich seinen Miteigentumsanteil betreffende Zweckerklärung mit der Beklagten zu vereinbaren, dass die zu deren Gunsten an seinem Miteigentumsanteil bereits bestellte Grundschuld auch der Sicherung weiterer Forderungen der Beklagten gegen ihn dient. Der Sicherungszweck der die gemeinsame Darlehensschuld betreffenden Gesamtgrundschuld, der nur von allen Vertragsparteien gemeinsam abgeändert werden kann, blieb hiervon unberührt. Dem steht – anders als der Kläger meint – auch nicht der besondere Charakter der Gesamtgrundschuld als einheitliches Recht entgegen. Diese eröffnete der Beklagten gemäß den §§ 1132 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB lediglich die Möglichkeit, nach ihrem Belieben aus jedem der Miteigentumsanteile ganz oder zum Teil die Befriedigung der gesicherten gemeinsamen Darlehensschuld zu suchen (vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7, zit. nach juris).

(2) Dass eine am eigenen Miteigentumsanteil bestehende Grundschuld auch dann, wenn es sich um eine Gesamtgrundschuld handelt, zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten – sei es gegenüber demselben, sei es gegenüber anderen Gläubigern – genutzt werden kann, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung auch aus der zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen weiten Sicherungsabrede ergangenen Rechtsprechung hergeleitet. Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 19 ff.; NJW-RR 1999, 1275 f. Rdnr. 12 – 14; NJW 2002, 2710 ff. Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 11.5.2006 – 8 U 449/05 – 125, OLGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rdnr. 16 ff.; jeweils zit. nach juris). Ist selbst die formularmäßige Einbeziehung eigener künftiger Verbindlichkeiten in die auf einem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld möglich, so bestehen gegen die Wirksamkeit einer Sicherungszweckerklärung, mit der ein Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück bestellte Grundschuld hinsichtlich seines Miteigentumsanteils zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten heranzieht, erst Recht keine Bedenken.

(3) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.1.1988 (V ZR 183/86, NJW 1988, 1375 ff.) herleiten.

Danach ist eine Klausel, nach der sich mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks, die an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Sicherungsgrundschuld bestellt haben, gegenseitig bevollmächtigen, Willenserklärungen mit Wirkung für die anderen abzugeben, einschränkend dahin auszulegen, dass sie jedenfalls nicht Erklärungen deckt, welche die Sicherungsabrede erweitern, nämlich sie nachträglich auf die Absicherung eines weiteren, nur von einem Miteigentümer allein aufgenommenen Kredits erstrecken, oder die Grundschuld von der Sicherungsabrede isolieren.

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat einer der Bruchteilseigentümer aufgrund der Vollmacht und entgegen der Sicherungsabrede die Abtretung der gesamten Grundschuld an einen Dritten veranlasst. Damit war – anders als im Streitfall – auch die auf dem Anteil des anderen Miteigentümers lastende Grundschuld betroffen. Aus der – aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Erweiterung des Sicherungszwecks einer zur Sicherung eines fremden Darlehens bestellten Grundschuld auf alle künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung hergeleiteten – Entscheidung folgt daher nur, dass von der formularmäßigen Vollmacht keine Erklärung gedeckt ist, nach der ein Miteigentümer von ihm allein begründete Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld einbezieht.

cc) Der Wirksamkeit der Sicherungszweckerklärung vom 11.12.1997 steht auch nicht die weitere, von dem Kläger und Herrn W. gemeinsam abgegebene Zweckerklärung vom 6.1.2000 entgegen. Denn durch die zuletzt genannte Zweckerklärung wurde die zuerst genannte entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersetzt. Zum einen wird nach der formularvertraglich wirksamen Vereinbarung unter Ziffer 1.1 letzter Satz der Zweckerklärung vom 6.1.2000 ein bisher vereinbarter Sicherungszweck durch diese Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern ergänzt. Zum anderen wurde durch diese Vereinbarung – wie schon durch die Zweckerklärung vom 8.3.1994 – der Sicherungszweck der Gesamtgrundschuld festgelegt, wohingegen die Zweckerklärung vom 11.12.1997 lediglich die Haftung der auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastenden Grundschuld für dessen alleinige Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der Beklagten betraf.

b) Bei dem titulierten Anspruch handelt es sich um denjenigen, der durch die Grundschuldzweckerklärung vom 11.12.1997 gesichert ist. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz im Hinblick auf unterschiedliche Kontonummern erstmals geltend gemacht hat, der titulierte Anspruch sei nicht von der Zweckerklärung gedeckt, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, es habe sich um denselben, lediglich auf ein Abwicklungskonto übertragenen Anspruch gehandelt. Eine Beschränkung der Sicherheit auf 25.564,60 EUR (= 50.000,-- DM) ist ausweislich der Zweckerklärung vom 11.12.1997 nicht erfolgt.

3. Im Übrigen würde ein Verrechnungsanspruch – wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat – auch daran scheitern, dass die gemeinsame Darlehensschuld des Klägers und des Herrn W. nicht fällig ist.

4. Schließlich könnte der Kläger, selbst wenn sowohl die gemeinsame Darlehensschuld als auch die Kontokorrentverbindlichkeit des Herrn W. fällig gewesen wären, von der Beklagten nicht die Verrechnung des ihr im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrags auf die gemeinsame Darlehensschuld verlangen. Denn selbst in diesem Fall hätte die Beklagte – wie unter Ziffer 1.4 der Zweckerklärung vom 6.1.2000 vereinbart – in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB den Versteigerungserlös zunächst auf die alleinige Kreditverbindlichkeit des Herrn W. verrechnen dürfen (vgl. BGH NJW 1997, 2514 ff. Rdnr. 25, zit. nach juris). Denn diese bot ihr – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – gegenüber der gemeinsamen Darlehensschuld im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers insoweit die geringere Sicherheit (vgl. Urteil des Senats vom 27.7.2006 – 8 U 574/05 – 165 m. w. N.).

II.

Der von dem Kläger geltend gemachte Verrechnungsanspruch lässt sich entgegen der von ihm weiterhin vertretenen Auffassung auch nicht auf den Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (nunmehr: § 280 Abs. 1 BGB) stützen. Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt liegen bereits dem Grunde nach nicht vor, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine Pflichtverletzung die geltend gemachte Rechtsfolge rechtfertigen könnte.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte durch die mit Herrn W. am 11.12.1997 getroffene Sicherungsabrede nicht ihre Pflichten aus der mit dem Kläger und Herrn W. am 8.3.1994 vereinbarten Zweckerklärung verletzt hat.

a) Ein ausdrückliches Verbot, die an dem jeweiligen Miteigentumsanteil zugunsten der Beklagten bestellte Grundschuld auch zum Gegenstand einer Sicherungsabrede zugunsten der Beklagten für weitere Einzelverbindlichkeiten der Miteigentümer zu machen, haben die Parteien der Zweckerklärung vom 8.3.1994 nicht vereinbart. Eine ausdrückliche Verbotsvereinbarung lässt sich – ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die in § 1136 BGB getroffene Regelung überhaupt Wirksamkeit erlangen könnte – weder dem Wortlaut der Zweckerklärung noch der von dem Kläger behaupteten Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten vor Abschluss des gemeinsamen Darlehensvertrags, wenn etwas passiere, stehe die Grundschuld zur Verfügung, entnehmen.

b) Die Vereinbarung eines solchen Verbots kann auch nicht im Wege der Auslegung des Sicherungsvertrags vom 8.3.1994 unter Berücksichtigung des mit ihm verfolgten Zwecks sowie der beiderseitigen Interessenlage angenommen werden.

aa) Bei dem Sicherungsvertrag vom 8.3.1994 ging es – wie ausgeführt – darum, durch die gleichzeitige gemeinsame Zweckerklärung der gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmer, des Klägers sowie des Herrn W., schuldrechtlich den Sicherungszweck der Gesamtgrundschuld festzulegen. Die gemeinsame Festlegung des Sicherungszwecks der Gesamtgrundschuld bedeutet nur, dass jeder Miteigentumsanteil zur Sicherung der gemeinsamen Darlehensschuld dient. Die Sicherungsvereinbarung vom 11.12.1997 ließ diesen Zweck unberührt. Mit ihr haben Herr W. und die Beklagte lediglich vereinbart, dass die auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld als Sicherheit auch für dessen weitere Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der Beklagten dient. Dass die auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld nunmehr neben der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeit auch noch eine weitere Einzelverbindlichkeit des Herrn W. absicherte, hat den Zweck der Sicherungsvereinbarung vom 8.3.1994 im Verhältnis zum Kläger weder beeinträchtigt noch gefährdet. Dieser hat von Anfang an nicht darin bestanden, dem Kläger die auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld zu erhalten. Vielmehr musste der Kläger mangels einer anderweitigen Abrede zwischen ihm und der Beklagten von vornherein damit rechnen, dass die auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastende Grundschuld durch gesonderte Zweckvereinbarung zwischen diesem und der Beklagten zur Absicherung weiterer von Herrn W. allein gegenüber der Beklagten begründeter Verbindlichkeiten herangezogen werden konnte.

bb) Daran vermag auch der Umstand, dass ein ausgleichsberechtigter Gesamtschuldner im Falle der Begleichung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit in entsprechender Anwendung der §§ 412, 401 BGB i. V. mit § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Befriedigung des Gläubigers gegen diesen regelmäßig einen Anspruch auf Abtretung der zur Sicherheit bestellten Gesamtgrundschuld hat (vgl. BGH WM 1995, 523 f. Rdnr. 4 f., zit. nach juris), nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich hierbei lediglich um eine gesetzliche Rechtsfolge, nicht jedoch um den Zweck der Sicherungsabrede, der – wie der Name schon sagt – in der Sicherung des Anspruchs des Gläubigers besteht. Zum anderen kommt ein Anspruch auf Abtretung der Gesamtgrundschuld gegen den nach § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB geschützten Gläubiger dann nicht in Betracht, wenn der Sicherungszweck der Grundschuld nach wie vor besteht (vgl. Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2005, § 401 Rdnr. 41). Das ist dann der Fall, wenn durch die Grundschuld – wie hier aufgrund der Sicherungsvereinbarung vom 11.12.1997 die Grundschuld auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. – eine weitere Forderung des Gläubigers besichert wird.

cc) Auch die beiderseitige Interessenlage rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese ist vielmehr gerade dadurch geprägt, dass die Miteigentumsanteile auch dann, wenn sie bereits zur Sicherung gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten der Miteigentümer mit Grundschulden belastet worden sind, den Miteigentümern zur Sicherung weiterer Verbindlichkeiten, auch wenn es sich um solche gegenüber demselben Gläubiger handelt, zur Verfügung stehen.

dd) Eine andere Beurteilung lässt sich im Streitfall auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte wusste, dass der Kläger und Herr W. über das gemeinsame Kontokorrentkonto bei der Beklagten den den Grundbesitz betreffenden Zahlungsverkehr (Eingang der Mieten auf dem Konto, Abbuchung der Raten für das gemeinsame Darlehen von diesem Konto) abwickelten. Das Risiko der Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Herrn W. und damit des Wegfalls der Hälfte der Mieten zur Bedienung des gemeinsamen Darlehens hat für den Kläger unabhängig von der zwischen Herrn W. und der Beklagten getroffenen weiteren Sicherungsabrede bestanden. Denn die Beklagte hätte ebenso wie jeder andere Gläubiger des Herrn W. aufgrund eines persönlichen Titels gegen diesen in dessen Grundstücksanteil vollstrecken können. Mit einer Kenntnis der Beklagten von dem Finanzierungskonzept (Begleichung der Raten des gemeinsamen Darlehens mit den Mieteinnahmen) lässt sich eine Auslegung der Zweckerklärung vom 8.3.1994 dahin, der Beklagten sei es verboten gewesen, im Wege einer weiteren Sicherungsabrede mit Herrn W. die von diesem allein begründete Verbindlichkeit in den Sicherungszweck der auf dessen Miteigentumsanteil lastenden Grundschuld einzubeziehen, daher nicht begründen.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Klägers haben weder die Beklagte zur Aufklärung verpflichtende Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Klägers bestanden (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdnr. 30) noch ist die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu (ausnahmsweise gegebenen) Aufklärungspflichten von Banken bezüglich des finanzierten Geschäfts in den Fällen eines konkreten, für sie erkennbaren Wissensvorsprungs in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2576, 2577) im Streitfall einschlägig. Der Nachteil, den der Kläger dadurch erlitten hat, dass sich die Beklagte die Kontokorrentverbindlichkeit des Herrn W. durch die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld absichern ließ und sie den ihr im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrag auf diese Verbindlichkeit verrechnete, lag weder in besonderen Risiken des Darlehensverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger sowie Herrn W. noch in besonderen Risiken des finanzierten Geschäfts begründet. Er ist vielmehr Ausfluss des Umstands, dass dem Kläger das Grundstück, an dem die Grundschuld bestellt worden ist, lediglich zur Hälfte gehört, weshalb es dem Miteigentümer W. unbenommen war, die auf seinem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Absicherung weiterer von ihm gegenüber der Beklagten oder anderen Gläubigern eingegangener Verbindlichkeiten zu verwenden. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen ergeben sich bereits aus dem Gesetz, so dass sich hieraus keine besonderen Aufklärungspflichten der Beklagten herleiten lassen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Kläger angeführten langjährigen Geschäftsverbindung zwischen ihm und der Beklagten. Für den Kläger haben sich lediglich in seiner Sphäre – nämlich in der gesamtschuldnerischen Haftungsübernahme und der Bestellung einer Grundschuld an einem ihm nur zur Hälfte gehörenden Grundstück – liegende Risiken verwirklicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Sicherungsnehmer aufgrund einer ihm gegenüber anlässlich der Begründung einer durch eine Grundschuld an einem den Darlehensnehmern gemeinsam gehörenden Grundstück abgesicherten Darlehensgesamtschuld abgegebenen gemeinsamen, auf die Darlehensgesamtschuld beschränkten Zweckerklärung auch dann, wenn es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt, daran gehindert ist, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient, bedarf der höchstrichterlichen Klärung. Sie ist – soweit ersichtlich – bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ausdrücklich erörtert worden, obwohl sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.