Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Dez. 2007 - 4 U 363/05 - 164

bei uns veröffentlicht am18.12.2007

Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.6.2005 – 7 III O 27/98 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage (endgültig) abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert wird auf 250.804,86 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Bauunternehmung die Beklagte auf Zahlung von Werklohn nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag für die von ihr erbrachten Teilleistungen in Anspruch.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 16.7.1997 (Anlage K 1; GA I Bl. 6), an dem Bauvorhaben der Beklagten in S.- D., , für das Haus III die Erd-, Kanal-, Maurer- und Betonarbeiten zu einem Bruttopauschalpreis von 875.000 DM auszuführen. Grundlage der Pauschalpreisvereinbarung war ein Angebot der Firma H. & S. GmbH.

Gemäß der Vertragsbestimmung II.1.5 sollten die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrages geltenden Fassung Vertragsbestandteil sein. Zuvor hatte die Klägerin in ihrem Angebot auf die Geltung der VOB/B verwiesen. In einer weiteren Vertragsbestimmung wurde die Gewährleistungsfrist in Abweichung von § 13 Nr. 4 VOB/B auf fünf Jahre ab Abnahme festgelegt.

Die nach Zeitplan vereinbarungsgemäß erstellten Abschlagsrechnungen wurden von der Beklagten bis einschließlich der 5. Abschlagsrechnung beglichen. Am 27.11.1997 erstellte die Klägerin die 6. Abschlagsrechnung (Anlage K 2; GA I Bl. 14), die sich unter Abzug eines vorläufigen Sicherheitseinbehaltes von 5% auf 57.000 DM belief. Darüber hinaus berechnete die Klägerin mit der Rechnung vom 30.10.1997 (K 3; GA I Bl. 15) Mehrkosten für die Erstellung der Betonplatte des Hauses III in Höhe von 50.899,18 DM.

Am 3.12.1997 stellte die Klägerin ihre Arbeiten ein; sie mahnte mit Schreiben vom 8.12.1997 und 16.12.1997 die Klägerin zur Zahlung der Rechnungen an. Mit Anwaltsschreiben vom 12.12.1997 (K 6; GA I Bl. 51 ff.) und vom 18.12.1997 (K 7 GA I Bl. 56) erwiderte die Beklagte, dass die behaupteten Behinderungen zu Unrecht geltend gemacht worden seien und eine Zahlung solange nicht erfolge, bis die Arbeiten wieder ordnungsgemäß von der Klägerin aufgenommen worden seien. Mit Anwaltsschreiben vom 16.2.1998 (GA I Bl. 25 ff.) forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zum 18.2.1998 auf, die vertraglich geschuldete Arbeit wieder aufzunehmen. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, erklärte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 27.2.1998 (GA I Bl. 27) gegenüber der Klägerin, dass eine weitere Vertragserfüllung abgelehnt werde und die Klägerin auf Schadensersatz und auf die vereinbarte Vertragsstrafe in Anspruch genommen werde. Hilfsweise wurde der Werkvertrag unter Hinweis auf § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B gekündigt.

Die Klägerin legte zunächst mit Schriftsatz vom 11.12. 1998 eine Kostenberechnung hinsichtlich der erbrachten Leistungen vor (K 14; GA I Bl. 75 ff.). Mit Schriftsatz vom 15.4.1999 stellte die Klägerin in einer neuen Kostenberechnung diesen Leistungen die nicht erbrachten Leistungen gegenüber (K 18; GA I Bl. 133 ff.). Mit Schriftsatz vom 17.8.1999 bezeichnete die Klägerin die vorgelegten Kostenberechnungen teilweise als falsch und legte neue Kostenberechnungen in den Anlagen K 19 und K 20 (GA I Bl. 180 ff.) vor.

Am 22.2.2001 schlossen die Parteien einen Zwischenvergleich (GA II Bl. 394), wonach die Parteien sich darüber einig waren, dass unabhängig von der prozessualen Situation zunächst ein Gutachten über Umfang, Ursache, Art und Kosten der erforderlichen Sanierungsarbeiten hinsichtlich der Nässeschäden in den Häusern und im Kellergeschoss und in der Tiefgarage eingeholt werden solle.

Die Klägerin hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Insgesamt habe sie bis zur Vertragsbeendigung Werkleistungen erbracht, die einen Vergütungsanspruch in Höhe von 618.241,62 DM brutto ergäben (K 19) einschließlich der in der Rechnung vom 30.10.1997 (K 3) enthaltenen Leistungen. So habe die Klägerin vertragsgemäß bis Mitte November 1997 das Außenmauerwerk des ersten Obergeschosses sach- und fachgerecht und mängelfrei erstellt. Auch die weiteren Werkleistungen (Bodenplatte des Keller- und Tiefgeschosses, Keller- und Tiefgaragengeschoss sowie das Erdgeschoss und die Rohbauarbeiten bis zum Legen der Decke über dem ersten Obergeschoss) habe sie bis zur Beendigung des Vertrages gemäß dem vereinbarten Zeitplan ordnungsgemäß erbracht. Außerdem seien auch die Bodenarbeiten sach- und fachgerecht und mängelfrei ausgeführt worden. Unter Berücksichtigung der unstreitig geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 290.000 DM stehe ein restlicher Werklohnanspruch in Höhe von 328.241,62 DM zur Zahlung offen. Die von der Klägerin nach Kündigung des Vertrages nicht mehr ausgeführten Leistungen beliefen sich nach der Kostenberechnung hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen (K 20) auf eine Bruttosumme von 295.577,52 DM.

Sämtliche in dem von der Klägerin aufgenommenen Aufmaß betreffend die von ihr ausgeführten Werkleistungen (K 22; GA II Bl. 285 ff.) enthaltenen Mengen seien von der Klägerin tatsächlich erbracht worden. Die Anlagen K 19 und K 22 spiegelten den Bautenstand zum Zeitpunkt der Vertragskündigung durch die Beklagte wieder.

Die in dem von der Klägerin genommenen Aufmaß betreffend die nicht ausgeführten Leistungen (K 23; GA II Bl. 301) aufgelisteten Mengen seien nicht von der Klägerin ausgeführt worden.

Im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.9.2003 (GA IV Bl. 727 ff.) hat die Klägerin das Zahlenwerk nicht unerheblich modifiziert. Sie hat in dieser Aufstellung die kalkulierten Kosten für die von ihr erbrachten Leistungen mit 452.286,95 DM, die kalkulierten Kosten für die nicht erbrachten Leistungen mit 407.786,55 DM und die kalkulierten Gesamtkosten mit 860.073,50 DM beziffert. Unter Berücksichtigung des höheren Betrages des vereinbarten Pauschalpreises hat die Klägerin den Wert der erbrachten Leistungen mit 463.750 DM angegeben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe eine kalkulatorische Bewertung der geschuldeten Gesamtleistung durch Aufgliederung des Pauschalpreises in Einheitspreise vorgenommen und sodann anhand des Aufmaßes und der kalkulierten Einheitspreise den Gesamtpreis für die erbrachten Leistungen ermittelt. Mithin sei die Schlussrechnung prüffähig. Letztlich komme es auf die Prüffähigkeit der Rechnung nicht an, weil die Beklagte als Auftraggeberin des Vertrages nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 2.6.1999 Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung erhoben habe. Spätestens seit Abschluss des Zwischenvergleichs sei die Beklagte mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen. Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, die Prüffähigkeit der Schlussrechnung sei im vorliegenden Fall nicht Fälligkeitsvoraussetzung der Werklohnforderung, da die Vorschrift des § 14 Abs. 1 VOB/B einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhalte.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 326.623,22 DM nebst jeweils 12% Zinsen aus 50.899,18 DM seit dem 7.11.1997, aus 57.000 DM seit dem 5.12.1997 und aus 218.724,04 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 4.6.1999 zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat eingewandt, dass das von der Klägerin vorgelegte Zahlenwerk schon im Ansatz nicht nachvollziehbar und mithin nicht prüffähig sei. Es fehle für die Nachvollziehbarkeit einer Schlussrechnung nach § 14 Nr. 1 VOB/B an der Vorlage der erforderlichen Belege. Die Beklagte hat die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Massen bestritten, da kein nachprüfbares Aufmaß beziehungsweise keine nachprüfbare Berechnung der Massen vorliege.

Hinsichtlich der mit Rechnung vom 30.10.1997 geltend gemachten zusätzlichen Vergütung habe die Klägerin keinen Anspruch, weil mit dem Bruttopauschalpreis sämtliche von der Klägerin nach den Werkvertrag geschuldeten Arbeiten und Leistungen abgegolten sein sollten. Im übrigen sei der Einbau von 3094 kg Stahl technisch nicht nötig gewesen. Soweit die Klägerin nach Ziffer III 4 des Werkvertrages eine zusätzliche Vergütung für den nach dem Vertragsschluss vorzunehmenden Aushub der Bodenklasse 6 verlange, fehle es an dem vereinbarten gemeinsamen Aufmaß.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenforderungen:

So stehe der Beklagten für die Häuser II und III ein Vertragsstrafeanspruch in Höhe von jeweils 85.000 DM zu, weil die Klägerin die Baustelle einfach verlassen habe.

Weiterhin könne die Beklagte einen Zinsschaden in Höhe von 63.209,88 DM beanspruchen, da ihr bis zum 30.11.2002 4% Zinsen auf die Vertragsstrafe und den Schadensersatzanspruch für die Isolierung von Haus II und III nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zustünden.

Durch das Verlassen der Baustelle sei eine Bauzeitverzögerung von mindestens sechs Monaten pro Haus eingetreten. Die Beklagte habe den Erwerbern der verkauften Eigentumswohnungen für sechs Monate die von deren Banken in Rechnung gestellten Bauzeitzinsen bezahlen müssen. Hieraus resultiere ein Schaden in Höhe von 150.000 DM.

Ein Betrag von 1.200 DM sei für Mehrkosten für die Verfüllung der Baugrube wegen Insolvenz der Firma G. angefallen.

Für die Beseitigung der Mängel wegen Rissen in der Dachterrasse und zwecks Herstellung des erforderlichen Gefälles seien Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 50.000 DM angefallen.

Die Beseitigung der Mängel betreffend das Gefälle in der Tiefgarage gemäß einem Angebot der Firma S. GmbH vom 23.1.2002 (GA IV Bl. 629 ff.) habe Kosten in Höhe von 75.000 DM verursacht.

Schließlich habe die Klägerin die Bauwerksabdichtungen des Keller- und Tiefgaragengeschosses mangelhaft ausgeführt. Hierfür seien Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 623.006,43 DM entstanden.

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die angefochtene Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfange weiter verfolgt. Die Klägerin rügt, die Beklagte sei im Rechtssinne Verwenderin der AGB, da sie in dem von ihr vorformulierten Vertrag Abweichungen von der VOB/B formuliert habe. Das Landgericht habe bei der Interessenabwägung verkannt, dass das Erfordernis der prüfbaren Rechnung nur dem Schutz des Auftraggebers diene. Dieser solle vor Übervorteilung geschützt werden. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass nach den Rechtsgrundsätzen, die auch bei einem BGB-Werkvertrag die Vorlage einer Schlussrechnung verlangten, die Fälligkeit des Werklohnanspruchs als solche gerade nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung abhängig sei. Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, da sie durch das ausgesprochene Baustellenverbot eine prüfbare Abrechnung unmöglich gemacht habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe die Prüffähigkeit der Schlussrechnung unter dem zutreffenden Blickwinkel des § 14 Nr. 1 VOB/B geprüft. Auch habe die Klägerin Gelegenheit besessen, den Bautenstand zu dokumentieren. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung liege nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. weder im Hinblick auf die von der der Klägerin angegebenen Mengen noch auf die eingesetzten Einheitspreise vor. Das Zahlenwerk sei so konfus, dass dies nicht ansatzweise nachvollzogen werden könne.

Die Anlage K 14 sei keine endgültige Schlussrechnung, da die Klägerin im Schriftsatz vom 11.12.1998 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Abrechnung nur vorläufig sei. Sie habe angekündigt, die Klage zu erhöhen. Darüber hinaus habe sich die Anlage nur teilweise auf den streitgegenständlichen Bauvertrag gezogen. So habe die Klägerin die in der Anlage K 14 enthaltene Rechnung durch vollständige neue Anlagen K 19 und K 20 ersetzt.

Auch könne eine Schätzung der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht am Maßstab des § 287 ZPO erfolgen, da die bisherigen Zahlenwerke der Klägerin mangels Aufmaß und aufgrund streitiger Leistungserbringung vollständig in der Luft hingen. So fehle eine detaillierte Leistungsbeschreibung nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in nahezu allen Punkten. Die Mengenermittlung sei nicht dokumentiert. Auch würden keine Mengenberechnungen im Detail vorgelegt.

In jedem Fall sei bei der Schätzung nach Maßgabe nach § 287 ZPO zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Fertigstellung des Bauvorhabens der Firma B. & S. einen Bruttowerklohn von 304.300 DM gezahlt habe. Weitere Drittfirmen hätten gemäß der Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 5.2.2002 einen Bruttowerklohn von 82.568,14 DM erhalten. Darüber hinaus sei der Werklohn der Klägerin um einen Bruttobetrag von 19.849 DM zu kürzen, da die Klägerin in Absprache mit der Beklagten an Stelle der aufwändigen Stahlbetonwand die hintere Wand der Tiefgarage in Mauerwerk ausgeführt habe. Schließlich habe die Klägerin die nicht erbrachten Leistungen um 128.586,90 DM zu niedrig angesetzt. Hierdurch seien Mehrkosten durch die Beauftragung von Drittunternehmen angefallen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, auch dieser Betrag sei bei einer Schätzung des Werklohns anspruchsmindernd anzurechnen.

Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche hat die Beklagte im Schriftsatz vom 29.12.2006 klargestellt, dass sie hilfsweise an erster Stelle mit den geltend gemachten Nässeschäden aufrechne, über deren Umfang, Ursachen und Kosten der Sachverständige B. W. ein Gutachten erstellt habe. Soweit der Sachverständige ermittelt habe, dass sich der Sanierungsaufwand für beide Häuser auf circa 310.000 DM belaufe, habe er die kostenintensive Absicherung der Baugrube des gesamten Hanges nicht einkalkuliert, da das Erdreich vor dem Berliner Verbau nicht einfach entfernt werden könne. Die erforderlichen Ausschachtungsarbeiten könnten nur per Handausschachtung erfolgen. Dies berücksichtigend betrage der Mängelbeseitigungsaufwand für beide Häuser gemäß einem Angebot der Firma S. GmbH 623.006,42 DM.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 22.9.2005 (GA V Bl. 928 ff.), auf den Schriftsatz vom 22.2.2007 (GA VI Bl. 1130 ff.), vom 13.4.2007 (GA VI Bl. 1158 ff.) und vom 22.8.2007 (GA VI Bl. 1206 ff.) Bezug genommen. Ebenso wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 28.10.2005 (GA V Bl. 943 ff.), vom 29.12.2007 (GA VI Bl. 1027 ff.), vom 12.1.2007 (GA VI Bl. 1077 ff.), vom 4.2.2007 (GA VI Bl. 1103 ff.), vom 12.3.2007 (GA VI Bl. 1139 ff.), vom 21.6.2007 (GA VI Bl. 1172 ff.), vom 8.10.2007 (GA VII Bl. 1217 ff.), vom 12.11.2007 (GA VII Bl. 1338 ff.) sowie vom 20.11.2007 (GA VII Bl. 1368 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 22.8.2007 (GA VI Bl. 1197 ff.) durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2007 (GA VII Bl. 1355 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt letztendlich ohne Erfolg: Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Klage nicht bereits an der Prüffähigkeit der Schlussrechnung. Vielmehr steht der Klägerin nach der Schätzung des Senats eine Restwerklohnforderung von insgesamt 162.286,95 DM sowie aus der Rechnung vom 30.10.1997 ein weiterer Werklohnanspruch von 1.621,50 DM zu (3.). Im Ergebnis unterliegt die Klage dennoch der endgültigen Abweisung, da der Restwerklohnanspruch durch Aufrechnung der Beklagten mit dem erstrangig zur Hilfsaufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch erloschen ist (4.).

1. Im Grundsatz – hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit – kann die Klägerin nach der Beendigung des Werkvertrags gemäß §§ 631, 649 BGB, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) die anteilige Vergütung für die vertragsgemäß durchgeführten Arbeiten beanspruchen.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Fälligkeit des Werklohnanspruches nicht an der fehlenden Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Hierbei kann die Frage, ob die Einbeziehung des § 14 Nr. 1 VOB/B einer AGB-rechtlichen Überprüfung standhält, unentschieden bleiben. In jedem Fall ist die Beklagte mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohns nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.

a) Wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt seiner Erwägungen zutreffend erkannt hat, kann es dem Auftraggeber im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohns zu berufen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Auftraggeber insbesondere dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Rechnung später als zwei Monate nach deren Zugang erhebt. Diese zunächst für den Architektenvertrag zu § 8 Abs. 1 HOAI entwickelte Rechtsprechung (BGHZ 157, 118, 124 ff.) gilt auch für die vergleichbare Interessenlage bei einem Bauvertrag, dem die VOB/B zu Grunde liegt (BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VII ZR 316/03, NJW-RR 2006, 455; Urt. v. 23.9.2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937).

b) Allerdings hat das Landgericht bei der Umsetzung dieser rechtlichen Gesichtspunkte auf der Ebene der Tatsachenfeststellung den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht vollständig ausgewertet.

aa) So hat sich das Landgericht insbesondere nicht dem Aspekt gewidmet, dass die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 11.12.1998 in der Anlage K 14 eine umfangreiche Aufstellung der von ihr erbrachten Leistungen vorgelegt hat. Diese Aufstellung zeigt das typische Gepräge einer Schlussrechnung, da die mit „Kostenberechnung“ überschriebene Aufstellung eine nach Leistungsbeschreibung, Einheitspreis und Menge gegliederte Zusammenstellung aller Leistungen enthält. Die Aufstellung sollte erkennbar dem Zweck dienen, den vertraglichen Werklohnanspruch zu erläutern, dessen Erstattung die Klägerin als Erfüllung für ihre Werkleistung begehrt. Die ermittelte Gesamtforderung (487.693,44 DM) repräsentiert den aus Sicht der Klägerin berechtigten Rechnungsbetrag.

bb) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Aufstellung den Rechtsgrundsätzen über die Abrechnung eines gekündigten Pauschalwerklohnvertrages nicht Rechnung trägt, da die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen und weitere, sogleich darzulegende Aspekte nicht offen gelegt werden. Denn das Fehlen dieser Bezugsgrößen lässt lediglich die Prüffähigkeit der Rechnung, nicht jedoch zugleich den Charakter der Aufstellung als Schlussrechnung selbst entfallen. Das von der Beklagten favorisierte Rechtsverständnis führt zu einem Zirkelschluss: Der Rechtssatz, dass dem Besteller ein mehr als zweimonatiges Schweigen auf die Schlussrechnung nur dann zum Nachteil gereichen kann, wenn das ihm eröffnete Zahlenwerk die materiellen Voraussetzungen der Prüffähigkeit vollständig erfüllt, hat keinen Anwendungsbereich.

cc) Demgegenüber zieht die Beklagte die hier vertretene Auffassung zur Rechtsqualität der mit K 14 vorgelegten Abrechnung mit der Argumentation in Zweifel, die Anlage K 14 könne deshalb keine Schlussrechnung sein, weil die Klägerin im Schriftsatz 11.12.1998 dargestellt habe, dass die Schlussrechnungssumme nur vorläufig („derzeit“), nicht endgültig sein solle. Den gleichen Schluss erlaube die Formulierung, dass die Klägerin zu gegebener Zeit den vollständigen Werklohn geltend machen werde. Daneben könne die Aufstellung K 14 deshalb keine Schlussrechnung für Haus III sein, weil – wie die späteren Abrechnungen K 19 und K 20 zeigten – die eingesetzten Massen in Wahrheit ein anderes Bauvorhaben – nämlich Haus II – beträfen. Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig:

aaa) Der Erklärungsgehalt einer Willenserklärung ist aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu bestimmen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen der Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung; danach eingetretene Umstände können im Grundsatz keine Beachtung finden (statt aller: MünchKomm(BGB)/Busche, 4. Aufl., § 133, Rdnr. 5, 52). Diese Rechtsgrundsätze sind bei der Auslegung einer Schlussrechnung jedenfalls analog heranzuziehen, da die Abgabe einer Schlussrechnung zumindest eine geschäftsähnliche Handlung darstellt. Mithin kann es dahinstehen, ob der Verfasser einer Schlussrechnung mit der Erteilung der Schlussrechnung im Sinne einer echten Willenserklärung unmittelbar auf die Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung abzielt. In jedem Fall tritt beim VOB-Vertrag die Fälligkeit der Werklohnforderung als Rechtsfolge kraft des vereinbarten Regelwerks ein, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Erteilung einer Schlussrechnung die Rechtsqualität einer geschäftsähnlichen Handlung beizumessen. Die Rechtsregeln über die Auslegung von Willenserklärungen finden auf die Auslegung geschäftsähnlicher Handlungen Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Überbl. v. § 104 Rdnr. 6 ff.; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., vor § 104 Rdnr. 20; MünchKomm(BGB)/Busche, aaO., § 133 Rdnr. 45).

bbb) Folglich kommt es darauf an, wie der Empfänger des Schriftsatzes vom 11.12.1998 die vorgelegte Anlage verstehen musste. Hierbei bleiben die späteren Erkenntnisse, die dem Empfänger durch den mehr als 8 Monate danach zugeleiteten Schriftsatz vermittelt wurden, außer Betracht. Vielmehr können die an den ursprünglichen Erklärungsgehalt geknüpften, bereits mit Zugang der Erklärung wirksam gewordenen Rechtsfolgen durch den Erklärungsgehalt zeitlich nachfolgender Willenserklärungen nicht mehr ungeschehen gemacht werden.

Würdigt man die Anlage K 14 in der Gestalt des Schriftsatzes vom 11.12.1998, so kann nicht zweifelhaft sein, dass der Empfänger diese Anlage als Schlussrechnung über die streitgegenständlichen Bauarbeiten verstehen musste: In der gesamten Aufstellung, die mit der expliziten Maßgabe, das Haus III abzurechnen, vorgelegt wurde, findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die eingesetzten Beträge in Wahrheit ein anderes Bauvorhaben betreffen. So formuliert der Schriftsatz auf Seite 5 (GA I Bl. 37), dass die Klägerin unter Titel 1 bis 51 der Anlage K 14 sämtliche nach dem schriftlichen Vertrag vom 16.7.1997 zu erbringenden Werkleistungen vom Erdaushub angefangen bis zur Fertigstellung des Erdgeschosses bis zur Oberkante der Decke des Erdgeschosses und darüber hinaus bis zur Verlegung der Deckenplatte des Erdgeschosses nachprüfbar und richtig abgerechnet habe. Für einen sachkundigen Empfänger, der die richtigen Massen kannte, lag allenfalls der Schluss nahe, dass der Klägerin bei der Zusammenstellung der Mengen und Preise Fehler unterlaufen waren. Dies beschreibt jedoch die geradezu „klassische“ Situation, in der der Empfänger in Ausübung seiner Prüfungsobliegenheit Anlass zu Beanstandungen sehen musste.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch die Endgültigkeit der Rechnungsstellung nicht in Zweifel: Dem Wort „derzeit“ darf nicht ein zu starkes Gewicht beigemessen werden. Der Hinweis auf die Option, den vollen Werklohn abzurechnen, steht der Rechtsmacht des Unternehmers nicht entgegen, den anteiligen Werklohn für die erbrachten Leistungen endgültig und verbindlich abzurechnen.

dd) Ist jedoch davon auszugehen, dass die Aufstellung K 14 die formellen Voraussetzungen einer Schlussrechnung erfüllt, so hat die Beklagte den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit zu spät erhoben: Das maßgebliche Zahlenwerk ist dem Beklagtenvertreter mit Abvermerk vom 14.12.1998 zugeleitet worden. Dennoch hat der Beklagtenvertreter erst mit Schriftsatz vom 8.4.1999 (GA I Bl. 290 ff.) den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit formuliert.

3. Kann sich die Beklagte nicht auf den Einwand der fehlenden Fälligkeit wegen der fehlenden Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung berufen, so ist damit nicht zugleich nachgewiesen, dass die Klägerin die Höhe der von ihr geltend gemachten Werklohnforderung schlüssig dargelegt hat. Wie das Landgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, ist der Werklohn hinsichtlich der erbrachten Teilleistungen nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag nach folgenden Rechtsgrundsätzen darzustellen: Zunächst müssen die erbrachten Leistungen festgestellt und von dem nicht erbrachten Teil abgegrenzt werden. Für die erbrachten Leistungen ist sodann ein entsprechender anteiliger Werklohn einzusetzen, dessen Höhe nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalpreis geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen ist (BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 394/02, NJW-RR 2005, 325; 04.07.2002, VII ZR 103/01, NJW-RR 2002, 1596; Urt. v. 26.10.2000 – VII 99/99, NJW 2001, 521; Urt. v. 4.5.2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1186 f.). Auf dieser rechtlichen Basis ist es der Klägerin nicht gelungen, den von ihr begehrten Werklohn exakt darzulegen:

a) Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit unterschiedliche Kalkulationsgrundlagen vorgelegt. Maßgeblich für die Rechtsfindung des Senats ist die mit Schriftsatz vom 30.9.2003 (GA IV Bl. 727 ff.) vorgelegte Aufstellung, welche die Klägerin als Reaktion auf gerichtliche Hinweise vorgelegt hat. Diese leidet an zahlreichen Unzulänglichkeiten, weshalb es der Aufstellung insgesamt an der Schlüssigkeit fehlt; dazu im Einzelnen:

aa) Fehler in der Darstellung der erbrachten Leistungen; Differenzen zur Kalkulationsgrundlage:

In der Position 3 (Verfüllen des Arbeitsraumes) werden 12.000 DM, statt richtigerweise nur 6.300 DM in Ansatz gebracht, da lediglich 420 m³ Erdreich anfielen. In der Position 5 (Erdaushub Kanalgräben) fehlt eine korrespondierende Position in der Kalkulationsgrundlage.

In der Position 6 (Aushub der Kanalgräben außerhalb von Gebäuden) können mit Blick auf die angefallenen Mengen lediglich 1.319,70 DM statt 3.000 DM abgerechnet werden.

Mit Blick auf die angefallenen Mengen sind in der Position 7 (Verlegung von KG-Rohren) statt 5.200 DM nur 4.245,88 DM berechtigt.

In der Position 8 sind aufgrund der verlegten Meter statt 649 DM nur 192 DM einzusetzen. In der Position 9 (Formstücke) können, da nur 88 Stücke geliefert und eingebaut wurden, nur 2.200 DM Berücksichtigung finden. Die Position 10 (Kellerabläufe) ist der Kalkulationsgrundlage nicht zuzuordnen.

Ebenso sind die Positionen 14 (Anschlüsse für Dränage) und 19a (Noppenbahn unter Bodenplatte) in der Kalkulationsgrundlage nicht genannt.

Mit Blick auf Mengenkorrekturen sind die Werte in der Position 22 (waagerechte Isolierung Kellergeschoss) um 105,20 DM und die Position 25 (Drainplatten) um 1.125 DM zu korrigieren.

Die Position 31 (Mauerwerk der Außenwände) wird der Kalkulationsgrundlage nicht zugeordnet. Unschlüssigkeiten ergeben sich auch in Position 33 (Wohnungstrennwände), die entgegen der Kalkulationsgrundlage nicht mit 4.981,65 DM, sondern mit 27.232 DM abgerechnet wurde.

Die Positionen 34a-c) sind in der Kalkulationsgrundlage nicht angesprochen. Ebenso wenig ist die Position 42b (eine Geschosstreppe 1/4 gewendelt) in der Kalkulationsgrundlage enthalten. Auch die Position 48a wird der Kalkulationsgrundlage nicht zugeordnet.

Mit Blick auf Mengenkorrekturen ist die Position 50 (Rundstahl für Decke) um 3.409,42 DM zu korrigieren.

bb) Zur Darstellung der nicht erbrachten Leistungen:

Die Positionsnummern der nicht erbrachten Leistungen lassen sich nicht durchgängig Positionsnummern der Kalkulationsgrundlage zuordnen. So fehlen die Positionen 31a, 34b, 34c, 32 vollständig. In der Kalkulationsgrundlage wird die Summe für die Mauerwerksarbeiten mit 324.105 DM ausgewiesen. Dem korrespondieren in der Darstellung der nicht erbrachten Leistungen Mauerwerksarbeiten im Wert von 118.938,35 DM und in der Darstellung der erbrachten Leistungen Arbeiten im Wert von 87.030 DM. Die Differenz, die sich ergibt, wenn man die Summe der erbrachten und der nicht erbrachten Mauerwerksarbeiten mit dem Wert der Kalkulationsgrundlage vergleicht, beträgt 118.136,65 DM; diese Summe wird nicht erläutert.

b) Weiterhin ist es für die Rechtsanwendung von Bedeutung, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, eine in sich geschlossene Darstellung des Bautenstandes zum Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten vorzulegen. Es existieren keine nachvollziehbaren Pläne, in denen die Werkleistung der Klägerin dokumentiert wurde. Ebenso fehlt ein gemeinsames Aufmaß. In den dem Sachverständigen Prof. F. vorgelegten Rapportzetteln fehlen nachvollziehbare Angaben darüber, um welche Arbeiten es im Einzelfall ging. Auch konnten diesen Rapportzetteln keine Angaben über den Stand der fertigen oder halbfertigen Bauleistungen entnommen werden. Schließlich gibt es mit Ausnahme von zwei Fotos, die zudem nur Teile des Gebäudes zeigen, keine fotografische Dokumentation der Werkleistung. Zusammenfassend gelangt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.4.2003 zu dem überzeugenden Schluss, dass sowohl die angegebenen Mengen und deren Ermittlung als auch die angegebenen Einheitspreise nicht prüffähig abgerechnet seien. Auch könne die Abgrenzung der erbrachten und der nicht erbrachten Leistungen nicht erfolgen.

c) Berücksichtigt man diese Besonderheiten, so erscheint eine vollständige und exakte Ermittlung des der Klägerin zustehenden Werklohns auf der Grundlage des bislang vorgelegten Zahlenwerkes mit zumutbarem forensischen Aufwand nicht leistbar. Allerdings widerspräche es der Billigkeit, der Klägerin jedweden weiteren Werklohn allein mit Blick auf die fehlende Detailgenauigkeit vorzuenthalten. Vielmehr ist das Gericht gehalten, den sachlich fehlerhaft abgerechneten Werklohn gegebenenfalls unter Ausschöpfung des abgeschwächten Beweismaßes des § 287 Abs. 2 ZPO durch Schätzung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 13.7.2006 – VII ZR 68/05, NJW-RR 2006, 1455; Urt. v. 8.12.2005 – VII ZR 50/04, BauR 2006, 517, 519; Urt. v. 13.5.2004- VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441, 1442; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 25.4.2007 – 4 U 190/03, zit. nach juris; OLG Dresden, Urt. v. 27.5.2004 – 13 U 1925/01, zit. nach juris). Dieser Weg ist hier eröffnet:

aa) Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die unfertigen Bauleistungen der Klägerin nicht als Bauruine zurückblieben. Vielmehr wurde das Bauvorhaben in der ursprünglich vorgesehenen Gestalt letztlich verwirklicht, nachdem die Beklagte die Firma B. und S. OHG und weitere Drittfirmen mit der Fertigstellung der Arbeiten beauftragt hatte. Die Arbeiten der Klägerin und der Drittfirmen stellen zwei Teilmengen dar, die zusammen im Wesentlichen mit der der Klägerin ursprünglich übertragenen Werkleistung identisch sind. Stellt man in Übereinstimmung mit der Beklagten (vgl. GA VI Bl. 1032) weiterhin in Rechnung, dass ein mit der Fertigstellung beauftragtes Unternehmen im Regelfall höhere Preise durchsetzen kann als das mit der ursprünglichen Werkleistung beauftragte Unternehmen, erscheint es nicht sachfremd, dass der an die Drittfirmen gezahlte Werklohn den Werklohn nicht unterschreitet, der nach der ursprünglichen Kalkulation auf die von der Klägerin nicht fertiggestellten Teile entfällt. Im Umkehrschluss repräsentiert auf dieser Prämisse in einem ersten Zugriff die Differenz aus dem ursprünglichen Pauschalpreis und dem Werklohn für die Drittunternehmen den Mindestwert der von der Klägerin erbrachten Werkleistung.

bb) Allerdings bedürfen diese Erwägungen sogleich einer Einschränkung: Denn die Klägerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 30.9.2003 (GA IV Bl. 727ff.) auf der Grundlage detaillierter Darlegungen den vereinbarten Pauschalpreis für die erbrachten Leistungen zuletzt lediglich mit 452.286,95 DM angegeben. An dieser eigenen Einschätzung muss sich die Klägerin auch im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO festhalten lassen. Denn es widerspräche der Billigkeit, im Wege der gerichtlichen Schätzung auf der Grundlage einer nur eingeschränkten Tatsachenfeststellung der Klägerin einen höheren Werklohn zuzugestehen, als ihn die Klägerin selbst für gerechtfertigt erachtet. Mithin steht unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlungen von unstreitig 290.000 DM lediglich ein Betrag von 162.286,95 DM offen. Dieser Betrag kann mit den zahlreichen Einwendungen der Beklagten in Deckung gebracht werden, weshalb das hier gefundene Ergebnis auch auf dem Hintergrund des alternativen Ansatzes der Beklagten sachgerecht erscheint. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

aaa) Im Rahmen der Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte für die Beauftragung von Drittunternehmen insgesamt einen Betrag von 395.630,46 DM aufwenden musste. Das maßgebliche Zahlenwerk findet sich im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.10.2007 (GA VII Bl. 1244 ff.).

aaaa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte für die Fertigstellung des Baus an die Firma B. und S. OHG einschließlich der von der Klägerin zu tragenden Gipserarbeiten (Schriftsatz vom 4.6.1999, S. 2) 304.300 DM zahlte. Auch der weitere Rechnungsbetrag von 82.568,14 DM wurde bereits mit Schriftsatz vom 29.12.2006 in den Rechtsstreit eingeführt.

bbbb) Soweit die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 8.10.2007 die Rechnung der Firma J. und B. über 17.618,08 DM in den Rechtsstreit einführt, ist dieser Sachvortrag prozessual nicht zu berücksichtigen. Denn der diesem Rechnungsbetrag korrespondierende Lebenssachverhalt ist unsubstantiiert vorgetragen. Bei genauer Betrachtung beschränkt sich der Sachvortrag auf die Vorlage der Rechnung selbst, aus der lediglich zu ersehen ist, dass der Rechnungssteller insgesamt 230 m³ Erdreich unter der Adresse für die Beklagte abfahren und entsorgen ließ. Aus der Rechnung erschließt sich nicht, ob diese Arbeiten mit von der Klägerin in Ausführung des vorliegend zu beurteilenden Bauvertrags geschuldeten Werkleistungen korrespondierten. Es wird nicht einmal deutlich, ob sich die Arbeiten tatsächlich auf das Haus III beziehen.

Der Senat war nicht gehalten, der Beklagten zur Substantiierung dieses Defizits einen weiteren Hinweis zu erteilen, da die Beklagte mit ihrem späten Vorbringen ihrerseits der auch im Berufungsrechtszug sanktionierten Prozessförderungspflicht nicht nachgekommen ist (§§ 530, § 520 Abs. 5, § 282 ZPO):

Gemäß § 282 Abs. 2 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigungen keine Erklärung abgeben kann, vor der Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigungen noch einzuziehen vermag. In § 282 Abs. 1 ZPO kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass jede Partei Behauptungen so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Beklagten nicht gerecht:

Der Senat hat den Parteien bereits in der Verfügung vom 21.11.2006 den Hinweis erteilt, dass der Senat eine Schätzung des Werklohns für möglich halte. Er hat gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen dieser Schätzung auch die Summe des an Drittunternehmen gezahlten Werklohns Beachtung finden werde. Auch im Termin vom 23.1.2007 hat der Senat seine Rechtsauffassung vertieft. Mithin hatte die Beklagte hinreichend Gelegenheit, sowohl im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten von 29.12.2006 als auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 4.2.2007 zu Umfang und Gegenstand der Beauftragung von Drittfirmen Stellung zu nehmen. Hierbei kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die Beklagte im Termin vom 23.1.2007 keine Veranlassung gesehen hat, den beantragten Schriftsatznachlass auf die in der Ladungsverfügung vom 21.11.2006 erteilten Hinweise auszudehnen. Denn dies musste aus Sicht des Prozessgegners und des Gerichts den Eindruck verstärken, dass die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 29.12.2006 zu den in der Ladungsverfügung aufgeworfenen Fragen sachgerecht und abschließend vorgetragen hat. Der Beweisbeschluss des Senats vom 22.8.2007 hat überdies verdeutlicht, dass nur noch die streitigen Behauptungen zur Berechtigung der Nachtragsrechnung einer Entscheidungsreife entgegenstehen. Mithin wäre eine auf Prozessförderung bedachte Partei in der prozessualen Situation der Beklagten gehalten gewesen, spätestens zeitnah nach Erhalt des Beweisbeschlusses darauf hinzuwirken, über die bereits vorgetragenen Rechnungen hinaus neue Rechnungen rechtzeitig in den Rechtstreit einzuführen, um eine abschließende Erledigung im bevorstehenden Beweisaufnahmetermin noch zu erreichen. In Erfüllung dieses Gebots war die Beklagte zunächst gehalten, den neuen Sachvortrag einlassungsfähig vorzutragen. Auch war der Sachvortrag so rechtzeitig vorzutragen, dass die Klägerin zumindest Gelegenheit erhielt, sich noch rechtzeitig vor dem anberaumten Termin einzulassen. Beide Kriterien hat die Beklagte nicht erfüllt, indem sie 11 Monate nach Zugang der rechtlichen Hinweise und nur einen Monat vor dem Termin zur Beweisaufnahme einen mit Anlagen 120 Seiten umfassenden Sachvortrag gehalten hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Anforderungen an die Prozessförderungspflicht nicht deshalb herabgesetzt, weil der Beweisbeschluss die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgesehen hat. Denn die Erhebung des Sachverständigenbeweises sollte ersichtlich vom Ergebnis der Zeugenbefragung abhängig sein. Mithin musste die Beklagte in Erwägung ziehen, dass der Rechtsstreit bereits nach Würdigung der Zeugenaussagen zum Abschluss gebracht werden würde.

Auch sind keine Umstände ersichtlich, die einem früheren Vortrag entgegengestanden hätten: Der erstmals im Schriftsatz vom 20.11.2007 vorgetragene Einwand, die Beklagte sei nicht in der Lage, alle Drittunternehmen zu benennen und alle Rechnungen abschließend vorzulegen, überzeugt nicht: In Anbetracht der überschaubaren Größe des Bauvorhabens kann die Anzahl der Drittunternehmen nicht uferlos sein. Auch werden keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, weshalb eine nachträgliche Zuordnung der in der Buchführung der Beklagten vorhandenen Rechnungen mit relevanten Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Insbesondere zeigt die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers keine Aspekte auf, die einen Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht ausschließen. Die eidesstattliche Versicherung enthält weder eine Begründung dafür, weshalb die Beklagte erst im September 2007 Veranlassung gesehen hat, die Abrechnung des Hauses III erneut zu sichten, noch legt der Geschäftsführer offen, weshalb er selbst zu eigenem Sachvortrag außer Stande gewesen sei.

Schließlich besitzt die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für die Vollständigkeit der Abrechnung im Rahmen der Schätzung des Werklohns keine Relevanz, da das Gericht keine Beweislastentscheidung trifft, sondern bei seiner Entscheidungsfindung die Richtigkeit der in prozessrechtskonformer Weise in den Prozess eingeführten Rechnungen der Drittunternehmen zu Gunsten der Beklagten unterstellen kann.

cccc) Aus den gleichen Gründen kann die Rechnung der Firma H. D. vom 12.5.1994 (GA VII Bl. 1308; der Schriftsatz vom 8.10.2007 nimmt irrtümlich auf das korrespondierende Angebot vom 17.4.1999 Bezug) keine Berücksichtigung finden. Auch hier fehlt im Schriftsatz selbst jeder substantiierte Vortrag zum Gegenstand der Werkleistung. Nach dem Inhalt des Angebotstextes betraf die Bauleistung der Zimmerei Arbeiten an der Flachdachabdichtung. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Arbeiten durch die vorzeitige Beendigung des streitgegenständlichen Werkvertrags veranlasst wurden. Denn Arbeiten am Dach gehörten ausweislich der Vertragsklausel I nicht zum beschriebenen Vertragsgegenstand.

dddd) Weiterhin hat die Beklagte hinsichtlich der Rechnung der Firma J. und B. vom 22.4.1999 über 18.339,77 DM (GA VII Bl. 1299) unsubstantiiert vorgetragen. Es fehlt ein schriftsätzlicher Sachvortrag zur Erläuterung des Gegenstands der Werkleistung. Auch der Rechnungstext ist nicht geeignet, Klarheit zu verschaffen. Denn ausweislich des dort angegebenen Betreffs beinhaltet die Rechnung Werkleistungen an den Parkflächen für die Häuser II und III. Mithin könnten die in der Rechnung abgerechneten Arbeiten allenfalls anteilig in Erfüllung der von der Klägerin geschuldeten Werkleistung in Auftrag gegeben worden sein.

eeee) Die Rechnung der Firma D. vom 5.2.2001 über 1.098,40 DM (GA VII Bl. 1327) steht allein schon wegen des Datums der Rechnungslegung nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Werkleistung der Klägerin. Die im Rechnungstext aufgeführten Arbeiten legen vielmehr nahe, dass die Firma D. einen Baumangel beseitigte. Auch hierzu fehlt der erforderliche Sachvortrag.

ffff) Die weiteren Rechnungen der Firma J. und B. vom 10.3.1999 über 5.658,77 DM, die Rechnung der Firma B. Container vom 31.12.1997 über 911,15 DM sowie der Rechnungsbetrag der Rechnung M. vom 11.6.1999 über insgesamt 2.192,40 DM addieren sich auf einen Gesamtbetrag von 8.762,32 DM. Die Berechtigung dieser Rechnungsbeträge bedarf keiner weiteren Erörterung, da sie der am Maßstab des § 287 ZPO erfolgten Schätzung selbst bei unterstellter Richtigkeit nicht entgegenstehen.

Zusammenfassend addieren sich die unter aaaa) und ffff) genannten Beträge auf 395.630,46 DM.

bbb) Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe den Werklohn für die nicht erbrachten Leistungen um 128.586,90 DM zu gering veranschlagt, trifft der Vortrag nicht den Kern, da sich die Schätzung nach § 287 ZPO nicht an den Kostenaufstellungen der Klägerin für die von ihr erbrachten und für die nicht erbrachten Leistungen orientiert. Vielmehr beruht die Schätzung des Senats auf dem alternativen Lösungsansatz, dass die Differenz aus dem vereinbarten Pauschalwerklohn und der Summe aller bislang an die Klägerin und an alle Drittunternehmer geflossenen Beträge den noch offenen Werklohn der Klägerin für die erbrachten, aber noch nicht beglichenen Werkleistungen repräsentiert.

ccc) Demgegenüber kann zugunsten der Beklagten für wahr unterstellt werden, dass sich die Klägerin aufgrund einvernehmlicher geänderter Arbeitsausführung hinsichtlich der hinteren Betonwand, die in Mauerwerk ausgeführt worden sei, einen Kostenvorteil von 19.849 DM anrechnen lassen muss.

ddd) Entgegen der Auffassung der Beklagten war der geschätzte Restwerklohn nicht um einen fünfprozentigen Gewährleistungseinbehalt zu vermindern. Es entspricht dem Wesen des Gewährleistungseinbehalts, den Besteller in die Lage zu versetzen, den vereinbarten Werklohn anteilig mit Blick auf den noch unsicheren Fall einer möglichen Gewährleistung vorläufig zurückzuhalten. Für einen Gewährleistungseinbehalt ist daher kein Raum, wenn der Besteller die Zahlung des Restwerklohns deshalb endgültig verweigern darf, weil der Werklohnanspruch durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen vollständig erloschen ist.

Auch ein Skontoabzug ist nicht gerechtfertigt: Hinsichtlich der bereits geleisteten Teilzahlungen hat sich die Beklagte nicht auf die Skontierung berufen. Hinsichtlich der geschätzten Werklohnforderung durch den Senat liegen die Voraussetzungen für eine Skontierung nicht vor: Es kann dahinstehen, ob die Vertragsklausel III.1, die die Skontierung an eine „Zahlung“ knüpft, für den Fall der Leistung durch Aufrechnung ebenfalls eine Skontierung erlaubt (zur Auslegung der Skontierungsabrede vgl. Motzke, in: MünchKomm(VOB/B), § 16 Nr. 5 Rdnr. 26). Daran mag man zweifeln, da der Sinn und Zweck einer Skontoabrede darin besteht, dass dem Auftragnehmer zeitnah liquide Mittel zufließen. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn der Auftraggeber keine Zahlung leistet, sondern – wie im vorliegenden Fall geschehen (dazu sogleich) – die Werklohnforderung durch Aufrechnung erfüllt. In jedem Fall ist die zeitliche Grenze für die Skontierung überschritten: Dem Wortlaut der Vertragsklausel ist zu entnehmen, dass die Skontierung eine Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsstellung voraussetzt. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, die ebenfalls innerhalb der Skontierungsfrist zugehen muss (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 157 Rdnr. 16a), längst abgelaufen. Die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung führte nicht dazu, die Skontierungsoption gewissermaßen unbegrenzt zu erhalten: Es erscheint unter Berücksichtigung des dargestellten Zwecks einer Skontierungsabrede nicht interessengerecht, dem Auftraggeber auch dann einen Zahlungsabschlag zuzubilligen, wenn die Höhe der berechtigten Werklohnforderung nicht zeitnah zur Leistungserbringung, sondern erst nach einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung ermittelt werden kann. Folglich kann der Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht der Sinn beigemessen werden, dass die Wohltat der Skontierung auch noch nach einer gerichtlichen Feststellung der geschuldeten Werklohnhöhe zu gewähren ist.

eee) Der Senat hat von einer weitergehenden sachverständigen Beratung zur Schätzung des Werklohns Abstand genommen. Denn mangels der erforderlichen Anknüpfungstatsachen versprach die Einholung eines ergänzenden Sachverständigenbeweises aus den vom Sachverständigen Prof. F. im Zusammenhang mit der Frage der Prüffähigkeit der Abrechnung dargelegten Aspekten keinen Erfolg.

fff) Ausgehend davon, dass der Beklagten für die Beauftragung von Drittunternehmen Kosten in Höhe von 395.630,46 DM entstanden und sich die Klägerin einen Kostenvorteil von 19.849 DM anrechnen lassen muss, so beträgt auf der Prämisse des Senats der noch offen stehende Restwerklohn 169.520,54 DM (875.000 DM – 290.000 DM – 395.630,46 DM – 19.849 DM). Mithin begegnet es keinen Bedenken, den noch offen stehenden Werklohn der Klägerin in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klägerin in Höhe eines Betrages von 162.286,95 DM festzustellen.

cc) Hinsichtlich der mit Rechnung vom 30.10.1997 (GA I Bl. 15 ff.) geltend gemachten Werklohnforderung ist lediglich der mit Schriftsatz vom 8.4.1999 (GA I Bl. 105) zugestandene Werklohn für das Schuttabfahren und die Deponiegebühren in Höhe von 1.621,50 DM anzurechnen. Ein weitergehender Werklohnanspruch steht der Klägerin nicht zu:

aaa) Die Rechnung betrifft Mehrleistungen für die Herstellung der Fundamente. Die Klägerin trägt hierzu vor, sie habe den Ergebnissen eines Bodengutachtens Rechnung tragen müssen und die Fundamente bis auf den Fels hinab führen müssen. Hinsichtlich der eingebauten erhöhten Stahlmenge bleibt der Sachvortrag unklar: So hat die Beklagte im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.10.2007 (GA VII Bl. 1223) unbestritten vorgetragen, dass das Glätten der Bodenplatte nicht zu einem höheren Stahlbedarf geführt habe. Letztlich blieb bis zum Beweisaufnahmetermin vor dem Senat unklar, aufgrund welchen technischen Aspekts sich die Notwendigkeit zum Einbau eines Stahlmehrbedarfs stellte. Fest steht allerdings, dass die Klägerin eine höhere Vergütung für eine schlichte Mehrleistung desselben Leistungsinhalts begehrt.

bbb) Hierbei kann die Klägerin die Berechtigung der über den Pauschalbetrag hinausgehenden Mehrforderung nicht aus § 2 Nr. 7 VOB/B herleiten. Die VOB/B sind gem. Klausel II.1.3. des Bauvertrags Vertragsbestandteil geworden. Nach § 2 Nr. 7 VOB/B bleibt die Vergütung beim Pauschalvertrag unverändert. Erst dann, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderleistungen zu gewährleisten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anders als beim Einheitspreisvertrag ist nicht auf Abweichungen in einzelnen Leistungspositionen abzustellen. Vielmehr ist eine auf die vereinbarte Pauschale als solche bezogene Gesamtbetrachtung anzustellen. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen wird die Grenze der eine Vertragsanpassung rechtfertigenden Unzumutbarkeit erst dann überschritten, wenn die Veränderung 20% der Gesamtauftragssumme übersteigt (Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 2 Nr. 7 Rdnr. 33; BGH, Urt. v. 2.11.1995 – VII ZR 29/95; OLG Stuttgart, IBR 2000, 593; OLG Düsseldorf, BauR 1995, 286; OLG München, NJW-RR 1987, 598). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Gesamtrechnungssumme der Rechnung vom 30.10.1997 erreicht nicht einmal 10% der Gesamtauftragssumme.

ccc) Schließlich steht der Klägerin aus § 2 Nr. 5 VOB/B kein Anspruch auf Mehrvergütung zu. Nach dieser Regelung ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren, wenn durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Eine solche Vertragsanpassung kommt auch im Rahmen eines Pauschalvertrages in Betracht (Ingenstau/Korbion, VOB, § 2 Nr. 7 Rndr. 21). Allerdings liegen die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 VOB/B nicht vor:

aaaa) Hinsichtlich der geltend gemachten Mehraufwendungen für die Errichtung der Fundamente ist nicht ersichtlich, dass dieser Aufwand auf eine nachträgliche Änderung des Bauentwurfs zurückzuführen ist:

Nach Auswertung der insbesondere im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze steht fest, dass die Notwendigkeit, die Fundamente bis auf Fels zu gründen, bereits bei Abschluss des Werkvertrages für Haus III bekannt war: Die von der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.4.2007 vorgelegte Anlage K 31 (GA VI Bl. 1162) bestätigt, dass die Klägerin spätestens im Juli 1996 - mithin ein ganzes Jahr vor dem Abschluss des Werkvertrages für Haus III - mit dem Aushub für Haus II begonnen hatte. Es kann dahinstehen, ob das an die Beklagte adressierte Schreiben des Geologen S. vom 23.9.1996 (GA VI Bl. 1116) der Klägerin bekannt war. Außer Zweifel steht jedenfalls, dass der in diesem Schreiben dargestellte tatsächliche Verlauf des in Richtung auf Haus III abfallenden Buntsandsteins der Klägerin nicht verborgen geblieben sein konnte, die den Aushub tatsächlich vorgenommen hatte. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten waren die Fundamente für die Häuser I und II sowie das Fundament für die Trafostation des Hauses III bei Abschluss des Bauvertrags bereits errichtet. Damit besteht jedoch auch kein Zweifel daran, dass die Klägerin schon anlässlich des Vertragsschlusses für Haus III davon ausgehen musste, die Fundamente in der bereits zuvor verwirklichten Weise auszuführen. Bei dieser Sachlage war der Gründungsaufwand in der konkret verwirklichten Weise Gegenstand der klägerischen Kalkulation, weshalb die geltend gemachten Mehraufwendungen nicht auf einer nachträglichen Änderung des Bauentwurfs beruhen.

bbbb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin nicht fest, dass der in der Rechnung geltend gemachte Mehrbedarf für die Armierung auf einer nach Abschluss des Bauvertrages erfolgten Anweisung der Beklagten beruht. So hat der Zeuge D., der als Architekt die Werkplanung errichtet hatte, glaubhaft ausgesagt, er habe zu keinem Zeitpunkt die Anweisung erteilt, zusätzlichen Stahl in die Bodenplatte einzubringen. Es sei von vornherein vorgesehen gewesen, die Bodenplatte in einem Stück zu gießen. Die Flügelglättung der Platte selbst habe keinen erhöhten Stahlbedarf verursacht. Soweit der Zeuge T. ausgesagt hat, er habe hinsichtlich der Fundamente des Hauses III die Anordnung getroffen, eine untere und eine obere Bewehrung einzubringen, kann die Glaubhaftigkeit dieser Aussage dahinstehen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht nachgewiesen, dass die Anweisung in Absprache mit der Beklagten erfolgte: Der Zeuge T. konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er vor der Anweisung Rücksprache mit der Beklagten oder mit dem Prüfingenieur gehalten habe. Seine Aussage, er glaube sich daran zu erinnern, mit dem Prüfingenieur R. gesprochen zu haben, reicht zum sicheren Beweis einer Zustimmung des Prüfingenieurs nicht aus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge R. in seiner schriftlichen Erklärung von 27.9.2007 (GA VI Bl. 1215) angegeben hat, er selbst habe in seiner Eigenschaft als Prüfingenieur keinerlei Anweisungen erteilt. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.10.2007 (GA VII Bl. 1333) auf die Vernehmung des Zeugen R. verzichtet hatte, war eine weitere Aufklärung über die Frage einer etwaigen Anweisung durch den Prüfingenieur nicht mehr zu erreichen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin fest, dass sich die Klägerin die Weisung des Zeugen T. nicht im Wege einer Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss: Der Zeuge hat – letztlich in Übereinstimmung mit dem Zeugen H. – bestätigt, dass er hinsichtlich der Errichtung des Hauses III nicht im Auftrag der Beklagten tätig geworden sei. Vielmehr sei seine Tätigkeit mit der Erstellung der Statik für Haus I abgeschlossen gewesen. Beim Haus III sei er nicht von der Beklagten, sondern vom Geschäftsführer der Klägerin hinzugezogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin das Handeln des Zeugen T. nach den Rechtsgrundsätzen der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss, sind nicht ersichtlich.

ddd) Anzumerken bleibt, dass die Vertragsklausel Ziff. III. 4 den Anspruch auf Ausgleich der Mehrvergütung hinsichtlich des Bodenaushubs nicht begründet: Die vertragliche Regelung bezieht sich auf einen nach Vertragsunterzeichnung vorzunehmenden Bodenaushub der Bodenklasse 6, dessen Umfang in einem gemeinsamen Aufmaß festgestellt wird. Ein solcher Bodenaushub wird in der Rechnung vom 30.10.1997 nicht dargestellt: Da es an einem gemeinsamen Aufmaß fehlt, hätte es zumindest einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, welche Massen vor und welche Massen nach Vertragsunterzeichnung ausgehoben wurden. Auch über die Bodenklasse verhält sich die Rechnung nicht. Ersichtlich sollte die Vertragsklausel nicht den gesamten Fundamentaushub erfassen. Denn in ihren eigenen Kostenberechnungen über die Abrechnung der erbrachten Leistungen stellte die Klägerin den Bodenaushub der Bodenklassen 3-5 explizit ein. Hinsichtlich des für den Bodenaushub geltend gemachten Mehraufwands liegt der Schwerpunkt des Klägervortrags darin, den Mehraufwand aus der unvorhergesehen tieferen Gründung, nicht hingegen daraus herzuleiten, dass der Aushub eine schwerere Bodenklasse betraf.

4. Gleichwohl unterliegt die Klage der Abweisung, da die Klageforderung gem. § 389 BGB durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen ist. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit der Klageforderung im Wege der Hilfsaufrechnung eine Vielzahl von Schadensersatzansprüchen entgegengesetzt und mit Schriftsatz vom 29.12.2006 im Berufungsrechtszug die Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen festgelegt. An erster Stelle hat die Beklagte mit den Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der aufgetretenen Nässeschäden aufgerechnet (GA VI Bl. 1043 f.). Bereits diese erstrangige Hilfsaufrechnung führt zum Erfolg, da der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch die berechtigte Klageforderung bei weitem übersteigt:

a) Zunächst steht fest, dass die Werkleistung der Klägerin im Bereich der Außenisolierung i.S. des § 633 Abs. 2 BGB a.F. unter einem Mangel leidet:

aa) Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 23.2.2001 über die Behauptung der Beklagten Beweis erhoben, ob die Nässeschäden im Keller und in der Tiefgarage der von der Klägerin errichteten Häuser II und III durch die Nägel in der Isolierung oder aufgrund einer anderen der Klägerin zuzurechnenden Ursache entstanden seien. Diese Beweisfrage hat der Sachverständige B. W. in seinem Gutachten vom 5.11.2001 eindeutig beantwortet. Der Sachverständige ist nach einer Öffnung des Arbeitsraumes und Inaugenscheinnahme der entsprechenden Bauteile zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin im Wesentlichen fünf Fehler unterlaufen seien. So habe die Klägerin unterhalb des Dränagerohres kein stabiles Rohrleitungsplanum hergestellt und auf die Installation von Kontroll- und Spülrohren verzichtet. Auch sei das Dränagerohr mit einem fehlerhaften Gefälle verlegt, da das Rohr an der Stelle der Arbeitsraumöffnung um ganze 10 cm zu hoch gelegen habe. Ein weiterer Fehler sei der Klägerin dadurch unterlaufen, dass das von ihr verlegte Geo-Textil das Kiesbett nicht komplett umschließe. Schließlich sei das Material der Bitumendickbeschichtung zu dünn aufgetragen worden. Hierzu hat der Sachverständige durch Messungen an der Stelle der Öffnung des Arbeitsraumes festgestellt, dass teilweise lediglich eine Dicke von 2,0 mm vorhanden war.

bb) Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht überzeugend: Es ist selbst für einen in Bausachen nicht bewanderten Laien durch Einsicht in die dem Gutachten beigefügten Lichtbilder leicht zu ersehen, dass S. in das Dränagerohr eingedrungen war. Mithin liegt der Fehler in der Verlegung des Geo-Textiles auf der Hand. Auch soweit der Sachverständige ein fehlerhaftes Gefälle festgestellt hat, lässt sich das Beweisergebnis nicht in Zweifel ziehen: Denknotwendig setzt sich das an der einen Stelle festgestellte fehlerhafte Gefälle auch im weiteren Verlauf, den der Sachverständige nicht einsehen konnte, kontinuierlich bis zur Ablaufstelle fort. Ebenso wenig Raum für Interpretation lässt die Feststellung des Sachverständigen, dass die Bitumenbeschichtung zu dünn aufgetragen wurde.

cc) Soweit die Klägerin das Beweisergebnis damit in Zweifel ziehen möchte, dass auch der Beklagten bei der Planung Fehler unterlaufen seien, da das Dränagerohr nach den Ausführungen des Sachverständigen W. zu klein dimensioniert worden sei, verhilft dieses Argument der Berufung nicht zum Erfolg: Die Beklagte hat im Nachgang zu der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens ein Gutachten des Geologen R. S. vorgelegt (GA IV Bl. 643 ff.). Dieses Gutachten kommt nach Auswertung einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes (GA IV Bl. 652 ff.) zu dem Ergebnis, dass das verlegte Dränagerohr vom Grundsatz her durchaus dazu in der Lage sei, das anfallende Wasser auch bei starken Regenfällen abzuleiten. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Damit ist die vom Sachverständigen W. in seinen schriftlichen Gutachten beschriebene Unterdimensionierung entkräftet. Hinzu kommt, dass sich der Sachverständige W. bei der Beurteilung dieser Beweisfrage selbst nicht festlegen wollte. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 22.2.2002 (GA IV Bl. 596) ausgeführt, dass der von ihm dargestellte Planungsfehler der Beklagten gestrichen werden könne, wenn ein hydrologisches Gutachten vorliege, welches genaue Aussagen darüber treffen könne, ob Schichtwasser, Sickerwasser und Oberflächenwasser zur Dränageanlage gelangen könne.

dd) Damit bleibt lediglich der Einwand der Klägerin, dass die Feststellungen des Sachverständigen über die unzureichende Dicke der Bitumenschicht an der vom Sachverständigen konkret untersuchten Stelle keinen Rückschluss auf den gesamten Baukörper erlauben würden. Im Ergebnis steht auch dieser Einwand der Klägerin einer erfolgreichen Hilfsaufrechnung nicht entgegen:

aaa) Der Sachverständige hat auf die hierzu gestellte Frage des Landgerichts ausgeführt, es sei spekulativ davon auszugehen, dass andere Stellen ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt seien. Um einen sicheren Nachweis zu erhalten, seien auf alle Fälle mehrere Probeöffnungen vorzunehmen oder das komplette Bauwerk zu öffnen. Dennoch sei nach den Erfahrungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass wenn an einem Punkt schlecht gearbeitet worden sei, auch an anderen Stellen nicht ordnungsgemäß gearbeitet worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn sich an anderen Stellen bislang noch keine Feuchtigkeitsschäden gezeigt haben mögen.

Es kann letztlich offen bleiben, ob bereits die vom Sachverständigen aufgezeigte Erfahrungstatsache eine generalisierende Aussage über den Zustand der gesamten Isolierung erlaubt. Dafür spricht zumindest, dass auch die Klägerin keine nachvollziehbaren Umstände benennt, die es plausibel erscheinen lassen, dass die unsorgfältige, nicht fachgerechte Arbeitsausführung nur an der konkret untersuchten Stelle unterlaufen sein mag. Gerade weil sich die Arbeitsroutine beim Auftragen der Bitumenschicht und der Außenisolierung am gesamten Baukörper fortsetzt, liegt es nahe, dass die mangelhafte Leistungserbringung nicht nur eine punktuelle Manifestation erfahren hat. Soweit die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.4.2007 in den Raum stellt, dass mehrere Arbeiter mit dem Auftragen der Bitumendickbeschichtung beauftragt worden seien (GA VII Bl. 1161), ist der Sachvortrag bereits nicht hinreichend substantiiert, da die Namen der Arbeiter nicht genannt werden.

bbb) Eine weitergehende Beweisaufnahme ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil ein Beweisantrag zur Frage der Aussagekraft der vom Sachverständigen an der konkreten Stelle aufgefundenen Ergebnisse nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich erscheint:

aaaa) Auch im Prozessrecht sind die Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben zu wahren (BGHZ 112, 345, 349; 43, 289, 292; vgl. BGHZ 149, 311, 323; Zöller/Vollkommer, aaO., Einl. Rdnr. 56; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, vor § 1 Rdnr. 221). Nach der Fallgruppe des sog. venire contra factum proprium handelt eine Partei rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt und besondere Umstände die Rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen (BGHZ 94, 344, 354; 32, 273, 279; Urt. v. 5.6.1997 – X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379; Prütting/Wengen/Weinreich, BGB, § 242 Rdnr. 43 f.). Dieser Vorwurf ist im vorliegenden Fall berechtigt.

bbbb) Denn die Beklagte hat sich mit der Klägerin darauf verständigt, den Baukörper nur an einer konkreten Stelle zu untersuchen. So hat der Sachverständige W. anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens ausgeführt, mit den Parteien sei im Vorfeld geklärt worden, dass aus Kostengründen nur eine Öffnung vorgenommen werden solle (GA IV Bl. 595). Diese Aussage entspricht dem klägerischen Sachvortrag. Denn bereits mit Schriftsatz vom 13.12.2001 (GA III Bl. 504) hat die Klägerin vorgetragen, dass der Sachverständige den Arbeitsraum im Einvernehmen mit den Parteien nur an der hinteren linken Ecke öffnen ließ. Soweit die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.4.2007 (GA VII Bl. 1161) den Inhalt der Absprache mit dem Hinweis abschwächen will, die Absprache habe nur vorerst gelten sollen, überzeugen die Argumente der Klägerin nicht: Der Sachverständige war gehalten, die Beweisfrage in seinem schriftlichen Gutachten nicht nur vorläufig, sondern abschließend zu beantworten. Den Parteien war unmissverständlich klar, dass der am 17.10.2001 durchgeführte Ortstermin der verbindlichen Feststellung aller für die Beantwortung der Beweisfrage relevanten Tatsachen, hingegen nicht nur einer ersten Orientierung dienen sollte. Auf der Grundlage dieses eindeutigen Gutachterauftrags beruhte die Einigung, nur eine Bauteilöffnung durchzuführen, im wohlverstandenen Interesse beider Parteien auf der Prämisse, das Ergebnis der Begutachtung als repräsentativ anzuerkennen. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sich die Parteien darauf hätten einlassen sollen, das Ergebnis der Begutachtung nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn es der Bestätigung des eigenen Standpunkts gedient hätte. Mithin setzt sich die Klägerin mit dem nunmehr vorgetragenen Einwand zu ihrem Vorverhalten in offenen Widerspruch. In Anbetracht der seit der Werkerrichtung verstrichenen Zeit und der daraus resultierenden Beweiserschwernis erfüllt das nunmehrige Beweisbegehren der Klägerin die qualifizierten Voraussetzungen der Treuwidrigkeit.

ccc) Letztlich ist folgender Aspekt von Relevanz: Aufgrund des Ergebnisses der vom Sachverständigen W. durchgeführten Beweisaufnahme bestand zumindest der mehr als nahe liegende Verdacht, dass sich der an der fraglichen Stelle gefundene Mangel am weiteren Baukörper fortsetzen würde. Diese Unkenntnis muss die Klägerin nicht hinnehmen. Vielmehr hätte sie als Gegenstand des gem. § 635 BGB a.F. i.V.m. § 249 BGB a.F. zur ersetzenden Schadensersatzes auch Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die zur Abklärung des wahren Sachverhalts der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätten. Diese Aufwendungen übersteigen die vom Senat geschätzte Restwerklohnforderung: Der Sachverständige W. hat den Kostenaufwand in seiner Kostenschätzung pro Haus insgesamt auf 150.000 DM geschätzt. Hierbei entfällt nur die Position 14 der ersten Aufstellung (Seite 14 des Gutachtens vom 5.11.2001) auf das Aufbringen einer neuen Lage Kunststoff-Bitumen-Dickbeschichtung. Den Preis für diese Kostenposition hat der Sachverständige mit 12.600 DM beziffert. Allein diese Kostenposition würde entfallen, wenn sich der Vortrag der Klägerin, wonach die Beschichtung nicht durchgängig zu dünn aufgetragen worden sei, als richtig erweisen würde. Folglich würde selbst ein auf Mangelfeststellung gerichteter Aufwendungserstattungsanspruch die Klageforderung übersteigen.

b) Die weiteren Voraussetzungen des §§ 634, 635 BGB a.F. liegen vor. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung i.S. des § 634 Abs. 1 BGB a.F. ist bereits mit Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.12.1998 erfolgt (GA I Bl. 122). Auch hat die Klägerin die Mängel in einem den Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Maße zu vertreten. Die Einschränkungen des § 13 Nr. 7 VOB/B kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da sich die Parteien individualvertraglich darauf verständigten, dass die Klägerin für alle durch sie und ihre Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden haftet, soweit diese schuldhaft verursacht wurden (Klausel VI.3 des Werkvertrags; GA I Bl. 10).

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vom Sachverständigen W. geschätzten Mängelbeseitigungskosten für beide Häuser auf insgesamt 310.000 DM belaufen. Auf die detaillierte Aufstellung aller erforderlichen Arbeitsgänge im Gutachten vom 5.11.2001 wird Bezug genommen. Da dieser Kostenaufwand den Restwerklohn deutlich übersteigt, besitzt der Einwand der Beklagten, dass sich der Mängelbeseitigungsaufwand tatsächlich auf mehr als das Doppelte belaufe, keine prozessuale Relevanz.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigende Schriftsatz der Klägervertreterin vom 11.12.2007 erforderte keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen


(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. (2) W

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 173/03 Verkündet am: 23. September 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2000 - VII ZR 53/99

bei uns veröffentlicht am 04.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 53/99 Verkündet am: 4. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu LS 1 ZPO

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 173/03 Verkündet am:
23. September 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Vorbringen kann gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht als verspätet zurückgewiesen
werden, wenn es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten
Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist und dessen Zurückhaltung durch
das erstinstanzliche Verfahren veranlaßt worden ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom
19. Februar 2004 - III ZR 147/03).
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 B

a) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist,
nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen gegen
deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die
Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung
berechtigt ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR
288/02).

b) Ist wegen der Insolvenz des Auftragnehmers und wegen des Zeitablaufs die Erstellung
einer prüfbaren Schlußrechnung nicht möglich, kann die Klage nicht allein
deshalb als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden, weil eine prüfbare Schlußrechnung
nicht vorliegt. Die Klage kann dann aufgrund eines Vortrages ganz oder
teilweise Erfolg haben, der dem Tatrichter eine ausreichende Grundlage für eine
Schätzung nach § 287 ZPO bietet.
BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Werklohn aus abgetretenem Recht und aus einer behaupteten Zahlungszusage der Beklagten zu 1, einer ARGE. Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, beauftragte die B. GmbH am 4. Februar 1997 mit Arbeiten zur Entsorgung von Asbest in einer Universitätsklinik. Am 8. August 1997 beauftragte die B. GmbH die Klägerin mit einem Teil dieser Arbeiten zu einem Pauschalpreis von 70.000 DM. Die Beklagte zu 1 sollte nach Rechnungslegung und Prüfung durch die B. GmbH zahlen. Die VOB/B war vereinbart.
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 101.364 DM nebst Zinsen erhoben. Sie hat behauptet, Zusatzleistungen über 31.364 DM erbracht zu haben, die ihr direkt von den Bauleitern der Beklagten in Auftrag gegeben worden seien. Sie hat ihre Klage auf Abtretung des Werklohnanspruchs der B. GmbH aus dem Vertrag vom 4. Februar 1997 und außerdem auf die Behauptung gestützt, die Bauleiter der Beklagten zu 1 hätten die Zahlung zugesagt, nachdem die Klägerin wegen der Krise der B. GmbH nicht bereit gewesen sei, ohne diese Zusage die Arbeiten fortzusetzen. Das Landgericht hat über diese Behauptung Beweis erhoben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 101.364 DM verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1 ein unmittelbarer Anspruch aus einer Zahlungszusage des Oberbauleiters zu. Die Klägerin sei beauftragt worden, als die B. GmbH bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Die Zusatzaufträge seien vergeben worden, als die B. GmbH bereits "pleite" gewesen sei. Es sei nachvollziehbar , daß die Klägerin, wie deren Zeuge Be. bekundet habe, sich auf keinen Vertrag mit der B. GmbH habe einlassen wollen, weil diese bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagten auf das Fehlen der Vollmacht des Oberbauleiters beriefen. Es liege ein Fall der Anscheinsvollmacht kraft Einräumung einer Stellung vor. Über das Vermögen der Beklagten zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis, das gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen ist, finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auf das Verfahren der Berufung und der Revision sind die Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden (§ 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung aus den abgetretenen Forderungen in Höhe eines Teilbetrages von 70.000 DM und von weiteren 31.364 DM. Die übergegangene Werklohnforderung sei derzeit unbegründet, weil sie noch nicht fällig sei. Unstreitig habe die Firma B. GmbH eine prüfbare Schlußrechnung nicht erteilt. Darauf könnten sich die Beklagten gemäß § 404 BGB berufen. Die mündliche Verhandlung müsse nicht wiedereröffnet werden, nachdem die Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, es sei, wie sie erst jetzt vom Insolvenzverwalter der B. GmbH erfahren habe, bereits 1997 eine Schlußrechnung erteilt worden. Der Sachvortrag sei neu. Er müsse unberücksichtigt bleiben, weil es auf Nachlässigkeit der Klägerin beruhe, daß sie sich die Schlußrechnung nicht bereits im ersten Rechtszuge beschafft habe. Auch könne die Prüfbarkeit der Schlußrechnung nicht festgestellt werden.
Die Klägerin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe keinen Zahlungsanspruch aus eigenem Recht. Es könne nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 1 wegen und in Höhe der Werklohnforderung von 70.000 DM eine eigene Zahlungsverpflichtung übernommen habe. Der Zeuge Be. habe das nicht bestätigt. Der Zeuge habe bekundet, er sei wiederholt aufgefordert worden, sich eine Abtretungserklärung der B. GmbH zu verschaffen. Das mache nur Sinn, wenn kein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 habe entstehen sollen. Nichts anderes hätten auch die Bauleiter der Beklagten zu 1 ausgesagt. Ein eigener vertraglicher Anspruch stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 auch nicht wegen zusätzlich ausgeführter Leistungen in Höhe von 31.364 DM zu. Zwar habe der Zeuge Be. eine entsprechende Beauftragung bestätigt. An der Richtigkeit der Aussage bestünden jedoch durchgreifende Zweifel. Einer erneuten Vernehmung der vom Landgericht vernommenen Zeugen bedürfe es nicht. Die Abweichung von der Beweiswürdigung des Landgerichts beruhe nicht auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, sondern auf der nur unvollständigen Berücksichtigung der protokollierten Aussagen der Zeugen durch das Landgericht.

II.

Die Revision ist fristgerecht begründet worden. Es ist möglich, die Revision bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Eine Wiederholung der Begründung oder eine Bezugnahme darauf innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ist entbehrlich (BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 bei Juris).

III.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Klägerin aufgrund der Abtretung Zahlungsansprüche in Höhe von 70.000 DM und in Höhe von 31.364 DM zustehen. Der Senat hat davon auszugehen, daß sowohl eine Forderung der B. GmbH über 70.000 DM aus dem Werkvertrag vom 4. Februar 1997 besteht, als auch die Beauftragung von Zusatzleistungen in Höhe von 31.364 DM durch die B. GmbH schlüssig vorgetragen ist. Ferner hat er davon auszugehen, daß alle Ansprüche wirksam abgetreten worden sind. Eine Überprüfung der von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Forderung und die Abtretung ist dem Senat nicht abschließend möglich, weil Feststellungen dazu in dem angefochtenen Urteil fehlen. Dem Senat ist es auch nicht möglich zu prüfen, ob die von der Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schlußrechnung der ARGE E./B. GmbH vom 12. März/15. Mai 1997 die Leistungen der B. GmbH aus dem Vertrag mit der Beklagten zu 1 vom 4. Februar 1997 abrechnet. Die Klägerin behauptet dies. Das Berufungsgericht ist dem nicht näher nachgegangen. In der Revision ist deshalb davon auszugehen, daß die Schlußrechnung den Vertrag vom 4. Februar 1997 betrifft. 2. Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt.
a) Das Berufungsgericht hat erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es abweichend von der Würdigung des Landgerichts und ohne erneute Vernehmung der Zeugen den Anspruch aus eigenem Recht für unbegründet halte und es deshalb allein auf den Anspruch aus abgetretenem Recht ankomme. Insoweit hat es erstmals darauf hingewiesen, daß es die
Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung für notwendig halte, um die Fälligkeit der Forderung zu begründen. Es hätte der Klägerin Gelegenheit geben müssen, sich zu diesem Hinweis zu äußern, § 139 Abs. 2 ZPO. Denn jedenfalls der Hinweis zur fehlenden Schlußrechnung betraf einen Gesichtspunkt, den die Klägerin erkennbar für unerheblich gehalten hat. Die Klägerin konnte nach dem bisherigen Prozeßverlauf davon ausgehen, daß die Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung weder für den eigenen Anspruch noch für den Anspruch aus abgetretenem Recht notwendig sei. Das Landgericht hatte der Klage aus der Zahlungszusage ohne Vorlage der Rechnung stattgegeben. Es hat zudem in seinem Hinweisbeschluß vom 6. November 2001 zu erkennen gegeben, daß es auch die Klage aus abgetretenem Recht ohne Vorlage der prüfbaren Rechnung für schlüssig halte.
b) Da die sachliche Stellungnahme der Klägerin zu dem gerichtlichen Hinweis erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung möglich war, hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder eröffnen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371). aa) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe deshalb unterbleiben können, weil die Behauptung der Klägerin, es sei bereits 1997 eine Schlußrechnung gelegt worden, als neuer Tatsachenvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen. Das neue, die Fälligkeit der Werklohnforderung begründende Vorbringen konnte nicht zurückgewiesen werden, weil es einen Gesichtspunkt betraf, der vom Landgericht erkennbar für unerheblich gehalten worden ist, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, daß allein das Urteil des Landgerichts ergibt,
inwieweit ein Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflußt hat und daher, ohne daß deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-) ursächlich dafür geworden ist, daß sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927). Das ist der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht durch seine Hinweise die Partei dazu veranlaßt, keine weiteren Bemühungen zur Vervollständigung des Vortrages zu einem bestimmten Gesichtspunkt mehr zu unternehmen. So liegt es hier. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen von der Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung unabhängigen eigenen Zahlungsanspruch bejaht hat. Auch zuvor hat es die Klage trotz des bis dahin unstreitigen Fehlens einer prüfbaren Schlußrechnung erkennbar für schlüssig gehalten, wie sich aus dem Hinweisbeschluß vom 6. November 2001 ergibt. Es hat deshalb der Klägerin Veranlassung gegeben, der Frage, ob entgegen der Behauptung der Beklagten nicht doch bereits eine prüfbare Schlußrechnung vorgelegt worden war, nicht weiter nachzugehen. bb) Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durfte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Rechnung nicht prüfbar und die Forderung deshalb nicht fällig sein könnte. Es ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Beklagte sich auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohns nicht mehr berufen kann. Der Senat hat entschieden, daß ein Auftraggeber gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung später als zwei Monate nach Zugang der Rechnung erhebt. Er ist dann mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforderung fällig wird (BGH, Urteil vom
27. November 2003 - VII ZR 288/02, BauR 2004, 316, 319 = NZBau 2004, 216 = ZfBR 2004, 262). Die Erwägungen, mit denen der Verstoß gegen Treu und Glauben begründet worden ist, gelten auch für einen Bauvertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt. Im VOB-Vertrag wird, ebenso wie nach § 8 Abs. 1 HOAI, die Prüfbarkeit einer Schlußrechnung zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BauR 1989, 87, 88). Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt. Ebenso wie beim Architektenvertrag hat der Einwand vielmehr binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung zu erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Er kann im Rahmen der Sachprüfung auch solche Einwendungen vorbringen , die er gegen die Prüfbarkeit der Rechnung hätte vorbringen können (vgl. (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, aaO). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten gerügt hat. Die Beklagte hat vielmehr behauptet, sie habe keine Schlußrechnung erhalten.

IV.

Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue mündliche Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Sollte, wofür einiges spricht, die vorgelegte Rechnung nicht die Leistungen der B. GmbH aus dem Vertrag vom 4. Februar 1997 abrechnen, kann diese Rechnung die Fälligkeit der Forderung nicht begründen. Das Berufungsgericht wird jedoch zu beachten haben, daß die Klage nicht allein wegen des Fehlens einer prüfbaren Schlußrechnung abgewiesen werden kann, wenn deren Vorlage infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz der B. GmbH unmöglich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1967 - VII ZR 46/65, vollständig bei Juris). Das entbindet die Klägerin allerdings nicht davon, ihre abgetretene Teilforderung der B. GmbH anderweitig schlüssig darzulegen. Die Klage kann dann aufgrund eines Vortrages ganz oder teilweise Erfolg haben, der dem Tatrichter eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441). Das Berufungsgericht wird insoweit auch zu prüfen haben, inwieweit ein Anspruch der B. GmbH auf Zahlung von 31.364 DM wegen Zusatzleistungen schlüssig begründet ist. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß ihr die Zusatzleistungen durch die B. GmbH in Auftrag gegeben worden sind. 2. Sollte eine der Forderungen aus abgetretenem Recht unbegründet sein, so muß sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Klägerin befassen , die Beklagte habe die Zahlung zugesagt.
a) Es wird zunächst zu prüfen haben, ob auf dem Hintergrund einer Zahlungszusage der Beklagten die Forderungen schlüssig dargelegt sind und ob eine derartige Zahlungszusage von den Bauleitern wirksam abgegeben werden konnte. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte zu 1 hafte nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, ist rechtsfehlerhaft begründet. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 1 den Anschein einer Bevollmächtigung ihrer Bauleiter gesetzt hat. Die Beklagte zu 1 verstößt entgegen
der Auffassung des Landgerichts auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich darauf beruft, daß ihre Bauleiter keine Vollmacht hatten, eine Zahlung unabhängig davon zuzusagen, ob die Klägerin ihren Anspruch aus der abgetretenen Forderung durchsetzen kann.
b) Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß eine der Forderungen aus einer Zahlungszusage schlüssig begründet ist, wird es die Beweisaufnahme wiederholen müssen. Seine Auffassung, sowohl aus den Aussagen der Zeugen als auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich, daß die Klägerin durch die Abtretung der Forderung lediglich abgesichert werden sollte, ist für die Zusatzaufträge nicht tragfähig. Der Zeuge Be. hat ausgesagt, diese Aufträge seien vom Zeugen St. vergeben worden. Die B. GmbH sei zu diesem Zeitpunkt schon "pleite" gewesen. Ist das so, spricht alles für eine direkte Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte zu 1. Denn eine Beauftragung der B. GmbH scheidet ohne deren Beteiligung aus, so daß auch eine Abtretung eines Vergütungsanspruchs der B. GmbH insoweit ins Leere geht. Eine Vollmacht der Bauleiter, zu Lasten der B. GmbH Zusatzaufträge an die Klägerin zu vergeben, hat keine der Parteien behauptet. Soweit die Bauleiter auch nicht
bevollmächtigt gewesen sein sollten, die streitigen Zusatzaufträge für die Beklagte zu 1 zu vergeben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 683 BGB oder einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 hat. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 394/02 Verkündet am:
25. November 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VOB/B § 14 Nr. 1
Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages
nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung
in der Weise abrechnen, daß er die gesamte Leistung als nicht erbracht
zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten
Aufwendungen absetzt.
BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Beklagte beauftragte im Januar 2000 die Klägerin mit Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Klimaarbeiten an einem Hotel zu einem Pauschalpreis von 1.100.000 DM. Die VOB/B wurde vereinbart. Nachdem die Klägerin einen geringfügigen Teil der Arbeiten ausgeführt hatte, haben die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Die Klägerin verlangt Zahlung des vereinbarten Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen, die sie mit 770.000 DM berechnet.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Arbeiten an zwei Subunternehmer jeweils zu einem Pauschalpreis in Höhe von 490.000 DM und 280.000 DM vergeben. Weitere Kosten wären ihr bei Durchführung des Bauvorhabens nicht entstanden, weil sie die Planungsleistungen schon vor der Auftragsvergabe erbracht habe und weil ihr Geschäftsführer die Koordination zwischen dem Beklagten und den beiden Subunternehmern geleistet habe, so daß keine weiteren Lohnkosten entstanden wären. Der Beklagte hat beanstandet, daß die Klägerin keine prüfbare Abrechnung vorgelegt und sie ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Hilfsweise hat der Beklagte mit einer angeblichen Forderung aus einem anderen Bauvorhaben in Höhe von 893.688 DM aufgerechnet.

II.

Das Landgericht hat unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 330.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. In der zweiten Instanz hat die Klägerin nach wie vor behauptet, daß eine Abrechnung nicht erforderlich sei, hilfsweise hat sie eine Schlußrechnung vorgelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe eine Vergütung zu, diese sei nicht fällig, weil die Klägerin keine prüfbare Abrechnung vorgelegt habe. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 BGB).

II.

1. Das Berufungsgericht meint, die vorgelegte Abrechnung der Klägerin sei nicht prüfbar. Sie genüge nicht den für die Abrechnung vorzeitig beendeter Pauschalpreisverträge vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen könne die Klägerin den Werklohn nicht dergestalt geltend machen, daß sie von dem Pauschalpreis ihre ersparten Aufwendungen, die vereinbarte Vergütung für die Subunternehmer, abziehe, die tatsächlich erbrachten Leistungen nach Einheitspreisen abrechne und den Differenzbetrag zuschlage. Dadurch gelange sie zu einem Gesamtbetrag, der die vereinbarte Pauschale übersteige. Die Ausführung einer vertraglich geschuldeten Teilleistung könne nicht dazu führen, daß die Werklohnforderung überschritten werde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Klägerin diesen überschießenden Betrag nicht geltend mache. 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, daß der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung erhoben worden ist. Ist das nicht der Fall, kann die Klage
nicht mit der Begründung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, eine prüfbare Schlußrechnung sei nicht erstellt (BGH, Urteil vom 23. September 2004 – VII ZR 173/03, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 288/02, BauR 2004, 316 = ZfBR 2004, 262 = NZBau 2004, 216). Eine weitere Aufklärung ist nicht notwendig. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung scheitert nicht daran, daß die Klägerin die gesamte Vertragsleistung als nicht erbrachte Leistung abgerechnet und den ausgeführten Teil von dem nicht erbrachten Teil nicht abgegrenzt und den Preisansatz für die erbrachte und nicht erbrachte Leistung nicht dargelegt hat.
a) Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2003, 1588 = NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 263/01, BauR 2002, 1695 = NZBau 2002, 613 = ZfBR 2002, 789; Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687).
b) Die Abrechnung der Klägerin genügt diesen Anforderungen, obwohl sie die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht abgegrenzt und die Preisansätze für die Teilleistungen nicht dargelegt hat. (1) Die Klägerin hat den geringfügigen Teil der von ihr erbrachten Leistung in ihrer Schlußrechnung als nicht erbracht zugrunde gelegt und auch von diesem Teil die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der Gesamtleistung abgezogen. Damit hat die Klägerin den Vertrag so abgerechnet, als hätte sie bis zur
Beendigung des Vertrages keine Leistung erbracht. Eine solche Abrechnung ist jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin lediglich die Differenz zwischen dem vereinbarten Pauschalpreis und den Auftragssummen aus den beiden Subunternehmerverträgen und keine gesonderte Vergütung für die durchgeführten Arbeiten verlangt. Die Erwägung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe eine Vergütung für die erbrachte Leistung, die sie nach Einheitspreisen abgerechnet habe, geltend gemacht, widerspricht der Feststellung , daß die Klägerin diesen Betrag nicht gefordert hat. Mit dieser Abrechnung hat die Klägerin lediglich die ihr zustehende Mindestvergütung verlangt. Sie hat hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistung zu ihren Ungunsten ersparte Aufwendungen berücksichtigt. (2) Im Hinblick auf die Berechnung der von ihr verlangten Vergütung ist die Abrechnung prüfbar, weil sie auf der Grundlage des Vertrages erfolgt ist und weil sie den Beklagten in die Lage versetzt, sich gegen die geltend gemachte Forderung sachgerecht zu verteidigen.

III.

Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht über die sachliche Richtigkeit der Schlußrechnung und die Begründetheit der Klagforderung entscheiden kann. Die Klägerin ist materiell -rechtlich nicht gehindert, die ihr nach der Beendigung des Vertrages zustehende Mindestvergütung geltend zu machen und in der Weise zu berechnen, daß sie die Vertragsleistung insgesamt ihrer Rechnung als nicht erbracht zu-
grunde legt und von dem Pauschalpreis die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der gesamten Vertragsleistung absetzt. Dressler Thode Wiebel Kuffer Kniffka

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 103/01 Verkündet am:
4. Juli 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue
Schlußrechnung vorgelegt wird.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01 - Kammergericht Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin zum Nachteil der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2 erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt nach der Kündigung zweier Pauschalpreisverträge, denen die VOB/B zugrunde lag, noch offenen Werklohn für die von ihr erbrachten Leistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin auf der Basis neuer Schluûrechnungen ihre Forderungen mit 607.858,67 DM bzw. 566.715,63 DM beziffert. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin hat Revision bezüglich beider Beklagten eingelegt und diejenige gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagte) verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Es geht in der Revision nur um die Frage, ob die Klägerin prüfbar abgerechnet hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin erstellten neuen Schluûrechnungen für nicht prüfbar. Es sei davon auszugehen, daû die Klägerin die Pauschalpreise nur "im Kopf kalkuliert" habe. Sie hätte daher eine retrospektive Kalkulation offenlegen müssen. Sie habe aber nur die jeweiligen Gesamtpauschalen in Teilpauschalen hinsichtlich der einzelnen Gewerke aufgeschlüsselt, ohne diese weiter zu begründen und insoweit die tatsächlichen Gegebenheiten bei Vertragsschluû darzulegen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe sich nicht gegen die Beschwer durch das klageabweisende Urteil des Landgerichts gewandt, weil sie ihren Anspruch in der Berufung auf neue Schlussrechnungen gestützt und damit einen neuen Streitgegenstand eingeführt habe, ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt in beiden Instanzen ihren Werklohnanspruch aus dem Bauvertrag. Dadurch wird der Streitgegenstand bestimmt. Dieser ändert sich entgegen der vom OLG Naumburg (NJW-RR 2000, 391, 392) vertretenen Auffassung nicht dadurch, dass neue Schlussrechnungen vorgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, BauR 2001, 124, 125 = ZfBR 2001, 34 = NZBau 2001, 146).

III.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schluûrechnung. 1. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muû deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung
und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluû nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muû der Auftragnehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Eine ausreichend aufgegliederte , gewerkebezogene Aufstellung kann genügen. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muû den Auftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102, 103 = NZBau 2001, 85; vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1186 = ZfBR 2000, 472, 475 = NZBau 2000, 375, 377 und vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194, 195). 2. Nach diesen Maûstäben hat die Klägerin die erbrachten Leistungen und ihre Bewertung prüfbar dargelegt. Die Klägerin hat bezüglich beider Bauvorhaben den Pauschalpreis nachträglich in 23 Einzelgewerke zerlegt und diese wiederum mit Pauschalen bewertet , deren Summe den Pauschalpreis ergibt. Sie hat sodann - nach ihrem Vortrag anhand der von ihr bzw. ihren Subunternehmern nach der Kündigung gefertigten Aufmaûe - die Kosten errechnet, die bei vollständiger Fertigstellung der einzelnen Gewerke entstanden wären und diejenigen, die tatsächlich entstanden sind. Das prozentuale Verhältnis dieser beiden Werte hat sie auf die Pauschalen für die Einzelgewerke übertragen und auf diese Weise für jedes Gewerk den Teil des kalkulierten Preises bestimmt, der dem Anteil der tatsächlich erbrachten Leistung entsprach. Sie hat die Aufmaûe vorgelegt, die angesetzten Einheitspreise genannt und ihre Aufstellungen schriftsätzlich erläutert.
Damit wurde die Beklagte in die Lage versetzt, die einzelnen Positionen und deren kalkulatorischen Wahrheitsgehalt z.B. durch Preisvergleiche zu überprüfen. Ob die von der Klägerin zugrunde gelegten Aufmaûe zutreffen und den Bautenstand zum Zeitpunkt der Kündigung wiedergeben, ist eine Frage der Richtigkeit der Schluûrechnungen und nicht der Prüfbarkeit. Diese wird auch nicht durch kleinere Rechenfehler beeinträchtigt. Das Berufungsgericht beanstandet zu Unrecht als nicht nachvollziehbar, daû bei dem Bauvorhaben Ö. Koordinierungskosten in Höhe von 75.100 DM und ein Betrag von 60.000 DM für Wagnis und Gewinn angesetzt sind, während bei dem Bauvorhaben D. Koordinierungskosten fehlen und hinsichtlich Wagnis und Gewinn ein Abzug von 8.047,93 DM erfolgt ist. Es übersieht, daû bei dem Bauvorhaben D. kein Raum für einen positiven Ansatz ist, weil die von der Klägerin ermittelten tatsächlichen Gesamtkosten laut Aufmaû die kalkulierten Gesamtkosten übersteigen, sich somit für die Klägerin ein Verlust errechnet.
Ullmann Wiebel Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 53/99 Verkündet am:
4. Mai 2000
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu LS 1
Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt,
die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen
wird.

a) Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen,
wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von
so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer
nicht zumutbar ist.

b) Die nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zum Zwecke der Abrechnung
erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen
und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen.
Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige
Leistungen nicht erbracht sind.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1998 aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist. Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Beklagten Restwerklohn nach Kündigung eines Bauvertrages. Die Parteien schlossen am 12. Mai 1995 einen Vertrag über die Bebauung des frei finanzierten Teils des WohnparksM. in N. . Die Klägerin verpflichtete sich als Generalbauunternehmerin (GBU), zwei Eigentumswohnungsanlagen , 8 Stadtvillen sowie 3 Tiefgaragen mit den dazuge-
hörigen Außenanlagen zu errichten. Der Vertrag enthielt u.a. folgende Regelungen : "§ 9 1. Die Baugrundstücke für die zur Errichtung vom AG freigegebenen Bauwerke werden dem GBU sofort zur Verfügung gestellt. Der AG und der GBU werden, sobald die Baufreigabe erfolgt ist, einen Bauzeitplan ... gemeinsam abstimmen und als Vertragsbestandteil unterzeichnen. ... 3. Der GBU steht dem AG dafür ein, daß die von ihm nach diesem Vertrag zu erstellenden Gebäude innerhalb von jeweils 13 Monaten nach schriftlicher Baufreigabe, die Tiefgaragen 9 Monate nach schriftlicher Baufreigabe durch den AG mängelfrei ... hergestellt und dem AG übergeben werden ... § 15... 2. Kündigt der AG den Vertrag aus einem von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund, so hat der GBU Anspruch auf den anteiligen Pauschal- und Endfestpreis für die bereits erbrachten Teilleistungen nach Maßgabe der Bewertungen im Zahlungsplan , sofern diese Teilleistungen fertig und mängelfrei sind, andernfalls abzüglich der Fertigstellungs- und Nachbesserungskosten , ferner auf Ersatz von Kosten aus Subunternehmerverträgen und Abnahmeverpflichtungen, die wegen des Abbruchs der Bauausführung entstehen; weitere Ansprüche des GBU bestehen nicht ..."
Der Vertrag wurde von den Beklagten im April 1996 gekündigt, weil die Klägerin nach ihrer Auffassung in Verzug und nicht bereit war, Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Klägerin meinte, sie habe die Kündigung
nicht zu vertreten und erstellte am 18. September 1996 eine Schlußrechnung über die erbrachten Leistungen. In dieser Schlußrechnung bewertete sie diese Leistungen nach ihrer Behauptung auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation. Von dem ursprünglichen Rechnungsbetrag von 8.852.320,04 DM hat sie nach verschiedenen Abzügen mit der Klage 7.693.724,94 DM geltend gemacht. Die Beklagten haben sich auf den Standpunkt gestellt, sie hätten aus wichtigem, von ihnen nicht zu vertretenden Grund gekündigt. Die Klägerin müsse deshalb nach § 15 des Vertrages auf der Grundlage des Zahlungsplans abrechnen. Nach dieser Abrechnung stehe der Klägerin unter Berücksichtigung der Mängelbeseitigungskosten und Mehrkosten der Fertigstellung nichts mehr zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Kündigung sei wegen des Verzuges der Klägerin aus wichtigem, von den Beklagten nicht zu vertretenden Grund gekündigt worden. Die Klägerin müsse deshalb nach § 15 des Vertrages auf der Grundlage der Bewertung in den Zahlungsplänen abrechnen. Die Abrechnung auf der Grundlage ihrer Kalkulation entspreche dem nicht. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Auffassung weiter verfolgt, sie habe die Kündigung nicht zu vertreten und sei deshalb berechtigt, nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen. Sie hat gleichwohl, ohne Aufgabe ihres Standpunktes , mit Schriftsatz vom 2. September 1998 eine nach ihrer Auffassung den vertraglichen Anforderungen des § 15 entsprechende Berechnung vorgelegt. Aus dieser Berechnung ergibt sich eine Restsumme von 6.278.885 DM.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die Beklagten hätten keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Die Klägerin könne deshalb nach § 649 Satz 2 BGB abrechnen. Die Abrechnung vom 18. September 1996 sei jedoch nicht im Sinne von § 11 Nr. 4 des Bauvertrages prüffähig. Die Abrechnung vom 2. September 1998 sei nicht zu berücksichtigen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Diese erstreben eine Abweisung der Klage als unbegründet ohne jede Einschränkung. Mit der Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat die Anschlußrevision der Klägerin keinen Erfolg.
A. Die Revision der Beklagten

I.

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer der Beklagten durch das Urteil des Berufungsgerichts liegt vor. 1. Es ist umstritten, ob die beklagte Partei beschwert ist, wenn sie eine endgültige Abweisung der Klage anstrebt, diese jedoch als derzeit unbegründet abgewiesen wird. In der Literatur wird teilweise vertreten, die beklagte Partei könne kein Rechtsmittel mit dem Ziel einer endgültigen Klageabweisung einlegen. Damit werde nur versucht, eine andere Begründung für die Klageabweisung zu erreichen (MünchKomm-Rimmelspacher, vor § 511 Rdn. 30; vgl. auch Musielak, ZPO, vor § 511 Rdn. 14). 2. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß eine Anschlußberufung zulässig ist, mit der der Beklagte sich gegen die Klageabweisung als zur Zeit unbegründet mit dem Ziel richtet, eine endgültige Klageabweisung zu erreichen (Urteil vom 23. Mai 1957 - II ZR 250/55 = BGHZ 24, 279, 284). In diesem Verfahren kam es auf die materielle Beschwer nicht an, weil diese keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anschlußberufung ist. Der Bundesgerichtshof hat jedoch hervorgehoben, daß der Beklagte im Prozeß teilweise unterlegen ist. Daraus wird gefolgert, daß der Beklagte beschwert ist, wenn eine Klage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird, er jedoch die Klageabweisung als endgültig unbegründet anstrebt (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., vor § 511 Rdn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grundz § 511 Rdn. 20; Walchshöfer, Festschrift für Schwab, S. 521, 532; Grunsky
Anm. zu BGH, Beschluß vom 25. November 1999 - III ZB 50/99 = LM ZPO § 511 Nr. 66). 3. Das ist richtig. Die beklagte Partei ist durch ein Urteil beschwert, wenn es seinem Inhalt nach für sie nachteilig ist, sie also mit dem Rechtsmittel eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54 = NJW 1955, 545, 546). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine Klage mangels Fälligkeit der Forderung lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen wird, die beklagte Partei jedoch eine endgültige Klageabweisung angestrebt hat. Denn die beklagte Partei will einen weitergehenden, für sie günstigeren Prozeßerfolg. Anders als bei einer endgültigen Klageabweisung, verbleibt der klagenden Partei bei einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet die Möglichkeit, die Klage erneut zu erheben, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365 = NJW 1999, 1867 = BauR 1999, 635 = ZfBR 1999, 196). Das beschwert die beklagte Partei ähnlich wie in dem Fall, daß eine Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57 = BGHZ 28, 349, 350; BAG, Beschluß vom 19. November 1985 - ABR 37/83 = NJW 1987, 514). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Rechtskraft des die Klage als zur Zeit unbegründet abweisenden Urteils auch die Feststellungen erfaßt, die die Grundlagen der fehlenden Fälligkeit betreffen, kommt es nicht an (vgl. dazu Heinrich, BauR 1999, 17; Deckers, BauR 1999, 987). Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils geht jedenfalls weniger weit als diejenige einer endgültigen Abweisung des Klageanspruchs. Daraus folgt, daß es der beklagten
Partei nicht lediglich um die Auswechslung der Begründung für die Klageabweisung geht.

II.

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ihre erbrachten Leistungen nach § 631 BGB abrechnen kann oder nach § 15 Nr. 2 GU-Vertrag abrechnen muß. Eine Abrechnung nach § 15 Nr. 2 GU-Vertrag kommt in Betracht, wenn diese Regelung wirksam vereinbart ist und deren Voraussetzungen vorliegen. Beides kann in der Revision nicht abschließend beurteilt werden, weil noch weitere Feststellungen notwendig sind. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob § 15 GU-Vertrag wirksam vereinbart ist (1). Rechtsfehlerhaft hat es die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem, von den Beklagten nicht zu vertretenden Grund verneint (2). 1. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Regelung des § 15 Nr. 2 GU-Vertrages eine von den Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung ist oder diese im einzelnen ausgehandelt worden ist, § 1 Abs. 2 AGBG.
a) Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, so ist die Regelung unwirksam, wenn die Bewertung nach Zahlungsplan entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise von ei-
ner nach allgemeinen Grundsätzen des § 631 BGB vorzunehmenden Bewertung abweicht, § 9 AGBG. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, mit den Zahlungsplänen hätten die Beklagten ihr Ziel verwirklicht, die einzelnen Raten so weit wie möglich "nach hinten zu verschieben". Die von ihr aufgeführten Beispiele belegen, daß eine am Zahlungsplan orientierte Vergütung jedenfalls in Einzelfällen zu unangemessen Ergebnissen führt (z.B. Aufzugsanlage, Inbetriebnahme der technischen Gebäudeausrüstung usw.). Mit einer nicht am tatsächlichen Leistungsstand orientierten, möglicherweise von den k alkulatorischen Grundlagen losgelösten Bewertung wird der Grundsatz verletzt, daß der Unternehmer gemäß § 631 BGB für seine erbrachten Leistungen zu vergüten ist und die Parteien durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages keinen Vorund Nachteil haben dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 aaO). Soweit der Auftraggeber nach § 15 Nr. 2 GU-Vertrag ohne weitere Voraussetzungen berechtigt sein soll, die Kosten für eine Mängelbeseitigung von dem Werklohn abzuziehen, ist der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt , § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Damit ist der in § 633 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommene wesentliche Grundgedanke verletzt, daß vor einer Ersatzvornahme der Unternehmer im allgemeinen Gelegenheit erhalten muß, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Kündigung (BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86 = BauR 1987, 689 = NJW 1988, 140 = ZfBR 1987, 271; Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87 = BauR 1988, 82 = NJW-RR 1988, 208 = ZfBR 1988, 38).
b) Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die Beklagten die Bedingungen
gestellt haben. Soweit der Streit darum geht, ob eine Absicht der Mehrfachverwendung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, muß berücksichtigt werden, daß es ausreicht, wenn die Bedingungen auch bei anderen, noch nicht geplanten Bauvorhaben Verwendung finden sollten. Dabei ist es nicht erforderlich , daß die Bedingungen von den in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Beklagten gemeinsam mehrfach verwendet werden. Ausreichend ist es auch, wenn sie allgemein zur Mehrfachverwendung vorgesehen sind, also z.B. von einer der als Gesellschafter verbundenen Baugesellschaften benutzt werden sollen oder zum Zwecke der Mehrfachverwendung entworfen worden sind. Denn es genügt, daß eine Vertragspartei ein von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen angefertigtes Formular benutzt, auch wenn sie es ihrerseits nur für einen einzigen Vertrag verwendet (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 217/89 = NJW 1991, 843). 2. Ist die Klausel wirksam vereinbart, kommt es auf die Frage an, ob die Beklagte aus wichtigem Grund kündigen konnte, § 95 Nr. 1 GU-Vertrag. Das Berufungsgericht verneint die Vereinbarung eines vertraglich vorgesehenen Bauzeitenplans. Aus der Überschreitung von Planfristen könne deshalb das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht hergeleitet werden. Die Beklagten könnten auch nicht wegen Überschreitung der vertraglich für die einzelnen Bauabschnitte vereinbarten Fertigstellungstermine von jeweils 13 Monaten nach Baufreigabe kündigen, weil diese Frist (mit Ausnahme der Tiefgarage) im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Vor Eintritt der Fälligkeit könne nur gekündigt werden, wenn dem Schuldner eine über das Unterlassen der geschuldeten Leistung weit hinausgehende Vertragsverletzung zur Last fiele, z.B. durch die bestimmte, ernsthafte und
endgültige Verweigerung der Erfüllung. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Beklagten hätten keinen wichtigen Grund zur Kündigung in dem Zeitpunkt gehabt, in dem feststand, daß die vertraglich vorgesehene Fertigstellungsfrist von 13 bzw. 9 Monaten nach Baufreigabe nicht eingehalten wird. In der Revision ist zu unterstellen , daß die Fristüberschreitung von der Klägerin zu vertreten ist. Das ist umstritten, denn die Klägerin macht ungewöhnliche Witterungsverhältnisse geltend. Feststellungen dazu fehlen.
a) Der Auftraggeber hat einen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, daß eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95 = BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267). Das Recht zur Kündigung kann auch dann bestehen, wenn die schwer wiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist. Denn es kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 115/90 = NJW-RR 1992, 1141, 1142; Urteil vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 51/82 = NJW 1983, 989, 990). Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit den Fällen, in denen der Gläubiger vor Fälligkeit der Leistungsverpflichtung ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bereits nach § 326 Abs. 1 Satz BGB vorgehen kann, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82 = NJW 1984, 48, 49; Urteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74 = WM 1976, 75, 76). Eine Kün-
digung kann danach auch dann erfolgen, wenn feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.
b) Ein solcher Fall kann hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegen. Nach § 9 Nr. 3 des GU-Vertrages steht die Klägerin den Beklagten dafür ein, daß die von ihr zu erstellenden Gebäude innerhalb von 13 Monaten, die Tiefgaragen 9 Monate nach schriftlicher Baufreigabe durch den Auftraggeber mängelfrei hergestellt und dem Auftraggeber übergeben werden. Diese Regelung enthält eine berechenbare Fertigstellungsfrist und zwar unabhängig davon , ob ein Bauzeitenplan vereinbart wird. Die Baufreigaben sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten erklärt worden. Die Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte war bei den Gebäuden 13 Monate und bei den Tiefgaragen 9 Monate später geschuldet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Oktober 1995 einen Terminplan aufgestellt, wonach die sich aus der Freigabe errechneten Fristen eingehalten werden. Im März 1996 hat die Klägerin durch ihren Vorstand erklären lassen, daß diese Fertigstellungsfristen nicht eingehalten werden können, sondern teilweise um über drei Monate überschritten werden müssen. Die Aufforderung der Beklagten vom 3. April 1996, bis zum 11. April 1996 realistische Fertigstellungstermine zu benennen, hat die Klägerin unbeantwortet gelassen. Die Beklagten durften zum Zeitpunkt der danach im April erfolgten Kündigung davon ausgehen, daß die Klägerin nicht in der Lage war, die vertraglich
vereinbarten Fertigstellungstermine einzuhalten. Es stand fest, daß diese Termine erheblich überschritten würden. Die Beklagten waren berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Terminsüberschreitung von der Klägerin zu vertreten war.
c) Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. aa) Es ist unerheblich, daß die Klägerin den Eindruck erweckt hat, sie würde die einseitig von ihr festgesetzten, jedoch verspäteten Termine einhalten. Die Beklagten hatten Anspruch auf Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine. bb) Zu Lasten der Beklagten läßt sich nichts daraus herleiten, daß sie versucht haben, nach der Mitteilung des Vorstandsmitgliedes der Klägerin vom 20. März 1996 die Klägerin zur Angabe früherer Termine zu veranlassen. Das bedeutet nicht, daß sie mit der Fristüberschreitung einverstanden gewesen seien. Demzufolge waren sie auch nicht verpflichtet zu erläutern oder sich dazu zu äußern, welche Fertigstellungstermine sie als erforderlich ansahen und akzeptiert hätten. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob es den Beklagten sodann gelungen ist, durch den Drittunternehmer eine wesentliche Beschleunigung zu erreichen. Dem Berufungsgericht kann zudem auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es ohne weiteres unterstellt, daß die Klägerin ihre neuen Termine eingehalten hätte. Das steht jedoch nicht fest. Im übrigen ergibt sich aus der Aufstellung des Berufungsgerichts , daß trotz der durch die Kündigung eingetretenen Erschwernis noch eine
erheblich frühere Fertigstellung erreicht werden konnte, als sie von der Klägerin zugesagt worden war. dd) Auch der Umstand, daß sich das Bauvorhaben durch die Kündigung verteuerte, ist kein Grund, den Beklagten die sich aus der Verzögerung ergebenden Rechte zu versagen. ee) Ebensowenig kann berücksichtigt werden, daß die Beklagten die Erfüllungsbürgschaften über 5 % der Vertragssumme erst verspätet im März 1996 geleistet haben. Die Klägerin hat diesen Umstand selbst nicht als Hindernis für ihre Leistungen angesehen. Die Überschreitung der Fertigstellungstermine beruhte nicht darauf, daß die Bürgschaften nicht rechtzeitig gestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 52/74 = BauR 1976, 128, 129).
d) Nach allem kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Überschreitung von Planfristen frei von Rechtsfehlern sind.

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen hat, ob § 15 GU-Vertrag anwendbar ist.
B. Die Anschlußrevision der Klägerin Die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Abrechnung vom 18. September 1996 sei nicht prüffähig. Es komme nicht darauf an, ob die weitere Abrechnung im Schriftsatz vom 2. September 1998 prüffähig sei. Aufgrund der prozessualen Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten sei davon auszugehen , daß die hilfsweise in die Berufungsinstanz eingeführte Abrechnung nur für den Fall als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden sollte, daß die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund als wirksam angesehen werde. Das sei jedoch nicht der Fall.

II.

Dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. 1. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen vom 18. September 1996 ist nicht prüffähig im Sinne des § 11 Nr. 4 des Bauvertrages.
a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pau-
schalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Unternehmer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muß den Besteller in die Lage v ersetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98 = BauR 1999, 631 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194).
b) Diesen Anforderungen entspricht die Rechnung vom 18. September 1996 nicht. Der Anschlußrevision ist zwar einzuräumen, daß der Bauteil A 1 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Sinne prüffähig abgerechnet ist. Die vom Berufungsgericht insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet. Die Klägerin hat für den Bauteil A 1 eine kalkulatorische Bewertung der nach ihrer Auffassung geschuldeten Gesamtleistung durch Aufgliederung des Pauschalpreises in Einheitspreise vorgenommen. Sie hat sodann anhand des Aufmasses und der kalkulierten Einheitspreise den kalkulierten Gesamtpreis für die erbrachten Leistungen ermittelt. Die Abweichung des kalkulierten Preises von dem geringeren tatsächlich vereinbarten Preis hat sie durch einen auf alle Einheitspreise gleichmäßig verteilten Abschlag berücksichtigt. Die Klägerin hat jedoch die anderen Bauteile nicht in entsprechender Weise abgerechnet. Sie hat insoweit lediglich eine nach Aufmaß und kalkulierten Einheitspreisen vorgenommene Bewertung der erbrachten, nicht aber der Gesamtleistung vorgenommen. Das versetzt die Beklagten nicht in die La-
ge, die Bewertung der einzelnen Massen und Preise darauf hin zu überprüfen, ob sie den vertraglichen Grundlagen entsprechen. Die nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen und Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind. Insoweit kann, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis ausreichen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - VII ZR 138/85 = BGHZ 96, 392, 394). Zu Unrecht meint die Anschlußrevision, die Klägerin habe eine den Anforderungen entsprechende Bewertung dadurch vorgelegt, daß sie hinsichtlich der anderen Bauteile den kalkulierten Gesamtpreis nach Kosten pro Quadratmeter dargelegt und dann den sich aus dem tatsächlich vereinbarten Preis ergebenden Abschlag ermittelt hat. Diese Berechnung besagt nichts darüber, wie die einzelnen Teilleistungen kalkulatorisch bewertet worden sind. Regelmäßig versetzt erst eine Aufgliederung der Gesamtleistung den Auftraggeber in die Lage, die nachträgliche Kalkulation darauf hin zu überprüfen, ob den vertraglichen Grundlagen widersprechende kalkulatorische Verschiebungen vorliegen. Rechnet der Auftragnehmer nachträglich auf der Grundlage von Einheitspreisen ab, ist er in der Regel gehalten, den Gesamtpreis in gleicher Weise darzustellen. 2. Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe die Abrechnung aus dem Schriftsatz vom 2. September 1998 berücksichtigen und seiner Entscheidung zu Grunde legen müssen.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, für
welchen Fall die hilfsweise in der Berufungsinstanz eingeführte Abrechnung überreicht worden sei, erklärt, daß diese Abrechnung nur dann Grundlage der Entscheidung werden solle, wenn das Berufungsgericht die fristlose Kündigung für gerechtfertigt erachte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Erklärungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. November 1998, sie unterlege die Klage hilfsweise mit der Abrechnung vom 2. September 1998, ohne daß ein wichtiger Grund zur Kündigung anerkannt werde, im gleichen Sinne verstanden hat. Dieses Verständnis drängt sich insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterung der Klägerin auf, die Beklagten könnten sich darauf verlassen, daß es ihr gelingen werde, eine prüffähige Abrechnung vorzunehmen, falls das bisher nicht geschehen sein sollte.
b) Die Klägerin hat danach die Abrechnung vom 2. September 1998 nur für den Fall vorgelegt, daß sie verpflichtet ist, nach § 15 Nr. 2 des GU-Vertrages abzurechnen. Da diese Bedingung nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorlag, mußte es die Abrechnung vom 2. September 1998 seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Die von der Anschlußrevision erhobenen prozessualen Bedenken teilt der Senat nicht.
Durch die Abrechnung vom 2. September 1998 sollte die Grundlage für den Vergütungsanspruch für den Fall geschaffen werden, daß nach § 15 Nr. 2 GU-Vertrag abzurechnen ist. Damit war es gleichzeitig ausgeschlossen, die Abrechnung unter den Voraussetzungen des § 631 BGB zu prüfen. Ullmann Haß Kuffer Kniffka Wendt

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 424/02 Verkündet am:
13. Mai 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 14 Nr. 1
Hat der Unternehmer eine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert, weil
er irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht geschuldet, scheitert die Prüfbarkeit seiner
nach einer Kündigung erstellten Schlußrechnung nicht daran, daß er keine
Nachkalkulation vornimmt.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. November 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit VOB-Vertrag zu einem Pauschalpreis mit Sanierungsarbeiten an einem Wohnhaus. Die geforderten Leistungen waren in einer "Grobbaubeschreibung“ aufgeführt, die später durch eine detaillierte Aufstellung ersetzt werden sollte. Dazu kam es nicht, weil sich die Parteien über deren Inhalt nicht einigen konnten. Die Klägerin begann mit den Arbeiten, führte sie aber nicht zu Ende, weil ihr die Beklagten den Auftrag entzogen und Hausverbot erteilten.
Die Parteien nahmen daraufhin ein gemeinsames Aufmaß. Die Klägerin legte nacheinander drei Schlußrechnungen vor, mit denen sowohl Entgelte für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Pauschalpreisabrede als auch für nachträglich beauftragte Leistungen verlangt wurden. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prüfbarkeit der Rechnungen als derzeit unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht auch die im zweiten Rechtszug vorgelegte dritte Schlußrechnung nicht als prüfbar angesehen hat. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Werklohn nicht für fällig , weil auch die letzte Schlußrechnung der Klägerin nicht prüfbar sei. Diese stelle die zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringende Gesamtleistung nicht vollständig dar, so daß das Verhältnis der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der Gesamtleistung nicht ermittelt werden könne. Die Klägerin habe im
Gesamtleistungskatalog die Sanierung der Kellerwände nicht berücksichtigt, obwohl sie zu dieser entgegen ihrer Ansicht verpflichtet gewesen sei. Durch nachträgliche Einbeziehung der Sanierung des Kellermauerwerks in den Leistungsgegenstand und der darauf entfallenden Vergütung in den Pauschalpreis werde die bisherige Kalkulation sämtlicher anderer Einzelpreise im Verhältnis zum Pauschalpreis falsch. Die Beklagten könnten die richtige Vergütungshöhe auch nicht selbst ermitteln, weil sie nicht wüßten, welchen Preis die Klägerin für die Sanierung des Kellermauerwerks kalkuliert hätte. Auch ohne Berücksichtigung dieses Abrechnungsmangels sei die Schlußrechnung nicht prüfbar, weil Art und Menge der Leistungen sowie die Preisgestaltung nur für den erbrachten Teil der Arbeiten detailliert dargestellt seien. Die nicht erbrachten Leistungen seien in den Kostenverzeichnissen nicht erfaßt, sondern mit Menge und Vergütung Null bewertet. Das reiche auch unter Berücksichtigung der gesonderten Aufstellung zu Art, Menge und Einheitspreisen der nicht erbrachten Leistungen nicht aus, weil den Entgelten für die nicht erbrachten Leistungen keine Gewinn- oder Generalunternehmerzuschläge hinzugesetzt seien. Das wirke sich zu Lasten der Beklagten aus, weil damit der gesamte Gewinnanteil auf die erbrachten und zu vergütenden Leistungen entfalle.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung scheitert nicht daran, daß die Klägerin den Wert der Kellerabdichtung nicht dargestellt hat (1.). Sie scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin ihre Preise und Zuschläge fehlerhaft berechnet hat (2.)
1. Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2003, 1588 = NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 263/01, BauR 2002, 1695 = NZBau 2002, 613 = ZfBR 2002, 789). Die Abrechnung der Klägerin genügt diesen Anforderungen.
a) Im Ansatz richtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß die nachträgliche Aufgliederung des Pauschalpreises in Einzelleistungen und Preise in der Regel die Gesamtleistung erfassen muß (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182 = ZfBR 2000, 472 = NZBau 2000, 375).

b) Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer einräumt, daß er eine bestimmte Leistung nicht einkalkuliert hat, weil er der Auffassung ist, daß sie nicht geschuldet war. Von dem Unternehmer kann nur verlangt werden, daß er auf der Grundlage seiner dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation abrechnet. Eine Nachkalkulation für den Fall, daß er eine Leistung irrtümlich nicht einkalkuliert hat, ist nicht Voraussetzung für eine prüfbare Schlußrechnung oder einen substantiierten Vortrag zur Vergütung.
2. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung scheitert auch nicht daran, daß die Rechnungspreise von der Kalkulation abweichen.

a) Die Klägerin hat nach der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Kalkulation vorgelegt, die den Pauschalpreis auf 16 Einzelgewerke und eine "Reser-
ve" von ca. 5 % verteilt. Die Einzelgewerke spiegeln sich überwiegend in den Anlagen der zuletzt vorgelegten Abrechnung wieder, die mit einer Gesamtforderung in Höhe des von der Klägerin zuletzt verlangten Betrages schließt. Dort fehlen allerdings die Gewerke Parkettsanierung und Außenanlagen. Das benachteiligt die Beklagten als Auftraggeber aber nicht, weil die Leistungen in der Kalkulation berücksichtigt sind und der Anteil anderer Gewerke an dem Pauschalpreis damit nicht unzulässig erhöht wird.

b) Richtig ist, daß die Klägerin die Abrechnung nicht nach dieser Kalkulation vornimmt, sondern davon abweichende Preise verlangt und die "Reserve" einseitig bei den erbrachten Leistungen verbraucht. Die Aufteilung dieser "Reserve" und der fehlende Ansatz von Zuschlägen bei den nicht erbrachten Leistungen ist willkürlich und entspricht ebenso wie die Preisabweichungen nicht der vertraglichen Grundlage. Dieser Abrechnungsfehler berührt die Prüfbarkeit der Schlußrechnung jedoch nicht. Die richtige Vergütung läßt sich aus der offen gelegten Kalkulation, unter Umständen durch eine zulässige Schätzung nach § 287 ZPO ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - X ZR 62/0, BauR 2003, 880). Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Klägerin.

III.

Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs und zu etwaigen Gegenrechten der Beklagten treffen kann. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zur sachlichen Richtigkeit ihrer Rechnung erneut vorzutragen und diese gegebenenfalls zu korrigieren. Sie erhält auch Gelegenheit zur kalkulatorischen Bewertung der Kellerabdichtung. Insoweit trägt sie die Darlegungs - und Beweislast. Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.