Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Apr. 2012 - 1 U 338/11 - 101
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 27. Juli 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 7 O 97/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Apr. 2012 - 1 U 338/11 - 101
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Apr. 2012 - 1 U 338/11 - 101
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenSaarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Apr. 2012 - 1 U 338/11 - 101 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12. September 2008 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 6 % und der Kläger 94 %.
4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.
- 2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des xxx gemäß Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts xxx vom 1. September 2008.
- 3
Der Beklagte hat wegen verschiedener Kaufpreisforderungen unter dem 1. November 2006 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Gemeinschuldner erwirkt über eine Hauptforderung von 128.583,57 € nebst Zinsen und Kosten abzüglich einer Zahlung von 3.000,00 €. Wegen der Gesamtforderung von 149.548,54 € hat der Beklagte sodann mit dem Schuldner eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen, wonach der Schuldner monatliche Raten in Höhe von 1.000,00 € zahlen sollte unter Einschluss einer Besserungsklausel über die Ratenhöhe. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 2, Bl. 13 d. A..
- 4
Die Parteien haben nach Erlass des Vollstreckungsbescheids über die Ratenhöhe verhandelt. In diesem Zusammenhang hat die vom Gemeinschuldner eingeschaltete Steuerberaterin mitgeteilt, dass Finanzierungsgespräche mit der xxx über ein Darlehen liefen und dass die Entscheidung noch ausstehe, es zeichne sich eine Verbesserung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses ab, so dass noch keine Aussage gemacht werden könne, wann und in welcher Höhe die Verbindlichkeiten abgelöst werden könnten. Der Mindestbetrag der monatlichen Zahlungen belaufe sich auf 1.500,00 €, würde aber je nach Liquiditätslage entsprechend aufgestockt. Zu den Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage B1 und auf die Anlage B 2, Bl. 36, 37 d. A..
- 5
Der Gemeinschuldner hat ab 13. November 2006 bis zum April 2007 monatlich 1.000,00 € und ab April 2007 bis Juni 2008 monatlich 2.000,00 € jeweils fristgerecht an den Beklagten gezahlt, insgesamt 35.000,00 €.
- 6
Mit Schreiben vom 8. April 2010 hat der klagende Insolvenzverwalter hinsichtlich der vorgenannten Zahlungen die Insolvenzanfechtung erklärt. Mit der Klage macht er Zahlung sämtlicher Raten geltend. Er ist der Auffassung, die Beträge seien, soweit es die Zahlung vom 5. Juni 2008 angehe, im Hinblick auf den unter dem 23. Juni 2008 gestellten Insolvenzantrag nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die übrigen Zahlungen seien nach § 133 Abs. 1 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO anfechtbar. Jedenfalls seien die Zahlungen vom 11. April 2008 und 9. Mai 2008 ebenfalls nach § 129 Abs. 1 i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3 InsO anfechtbar.
- 7
Der Kläger behauptet hierzu, der Gemeinschuldner habe die Ratenzahlungen nur ausgeführt, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten aus dem erwirkten Vollstreckungsbescheid abzuwenden; ansonsten wäre es ihm nicht möglich gewesen, den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.
- 8
Der Insolvenzschuldner habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Ihm sei bekannt gewesen, dass dadurch die ursprünglich zu tilgende Schuld kaum verringert worden sei. Durch die Teilzahlungen habe der Insolvenzschuldner lediglich 817,97 € getilgt. Unstreitig beläuft sich die Restforderung des Beklagten gegen den Gemeinschuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages auf 140.008,46 € einschließlich Zinsen und Kosten.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. September 2008, sowie weitere 1.099,00 € zu zahlen.
- 11
Der Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Er bestreitet, dass Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners vorgelegen habe, jedenfalls habe er hiervon keine Kenntnis gehabt. Vielmehr hätten die Verhandlungen über die Ratenhöhe berücksichtigen sollen, dass noch weitere Verbindlichkeiten bestanden und die Möglichkeit gegeben werden sollte, diese auszugleichen.
- 14
Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist lediglich begründet, soweit im Wege der Anfechtung die Herausgabe der Raten für Juni 2008 in Höhe von jeweils 2.000,00 € begehrt wird. Insoweit besteht ein Anspruch der Masse auf Rückgewähr wegen Anfechtbarkeit der Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 1. Altern. InsO.
- 16
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
- 17
Voraussetzung für einen Anspruch nach §§ 130 bzw. 131 Abs. 1, 133 InsO ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder eine solche Zahlungsunfähigkeit droht, der Gläubiger dies weiß und die Absicht des Schuldners kennt, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Daran fehlt es vorliegend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Kläger selbst zitiert hat, ist bei der Frage, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr zu berücksichtigen, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen, das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (BGH v. 20.12.2007, IX ZR 93/06, m. w. N.). Danach sind bei der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit vorlag oder drohte Verbindlichkeiten des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Unstreitig hat nämlich dieser mit dem Schuldner ein Stillhalteabkommen zunächst jedenfalls konkludent - später ausdrücklich - in Form einer Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. Der Kläger hat trotz Bestreitens des Beklagten auch nicht dargetan und Beweis angetreten, dass weitere Schuldner zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen nicht bedient wurden, ohne dass mit ihnen ein Stillhalteabkommen geschlossen war. Vielmehr hat der Beklagte dargetan, dass Verhandlungen zur Verbesserung der Liquidität und zur Konsolidierung des Schuldners bis zum Abschluss des Teilzahlungsvertrages geführt wurden und über die Ratenhöhe verhandelt wurde, damit auch andere Verbindlichkeiten bedient werden konnten.
- 18
Zudem ist Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht dargetan, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von einer solchen Kenntnis hatte. Allerdings ist zu vermuten, dass der Gläubiger die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn er Ratenzahlung des Schuldners entgegen nimmt und weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden (vgl. BGH, a. a. O.).
- 19
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Zum einen hat der Kläger nicht dargetan, dass dem Beklagten weitere Gläubiger bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und dass diese erfolglos zu vollstrecken versucht haben, zudem hat der Gemeinschuldner sämtliche Raten pünktlich bedient und die Ratenhöhe im Zuge der Verhandlungen auf 2.000,00 € aufgestockt. Vielmehr konnte der Beklagte gerade aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Raten ordnungsgemäß und pünktlich gezahlt wurden, darauf schließen, dass der Gemeinschuldner in der Lage war, auch seine anderen Verbindlichkeiten jedenfalls durch Teilzahlungen zu bedienen und sie jedenfalls zum Stillhalten zu veranlassen.
- 20
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch daraus, dass nach dem Vortrag des Klägers lediglich 0,6 % der Gesamtschuld getilgt wurde, ein solcher Schluss nicht ziehen.. Denn dies trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.
- 21
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers und dem unstreitigen Vortrag des Beklagten sind von der Gesamtforderung des Beklagten von rd. 149.000 € tatsächlich mehr als 9.000,00 € getilgt worden. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Ratenzahlungen des Beklagten zunächst auf Kosten, Zinsen und Zinsrückstände zu verrechnen waren. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages wäre die gesamte Schuld in weniger als 10 Jahren getilgt worden, eine für einen Ratenkredit nicht ungewöhnliche Zeit, ungeachtet der vereinbarten Besserungsklausel.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Bedarfsgegenstände sind
- 1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen, - 3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, - 4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, - 5.
Spielwaren und Scherzartikel, - 6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, - 7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind, - 8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, - 9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
- 1.
Gegenstände, die - a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, - b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten, - c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
- 2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen, - 3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Bedarfsgegenstände sind
- 1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen, - 3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, - 4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, - 5.
Spielwaren und Scherzartikel, - 6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, - 7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind, - 8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, - 9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
- 1.
Gegenstände, die - a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, - b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten, - c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
- 2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen, - 3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder - 2.
ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "t. Beweglichkeits THERMAL BAD" mit den weiteren Erläuterungen "DIE THERMAL BADEKUR FÜR ZU HAUSE" und "Fördert die Hautdurchblutung, lockert Gelenke und Glieder" zur Auflösung im Badewasser bestimmte Tabletten. Diese werden nicht aus natürlichem Thermalquellwasser gewonnen, sondern auf synthetischem Weg hergestellt. Sie enthalten Bestandteile, die denen eines natürlichen Thermalquellwassers entsprechen, insbesondere betreffend die Mineral-
salze. Auf der Rückseite der Faltschachtel, in der die Tabletten verpackt sind, befinden sich unter anderem die Angaben "Das t. BeweglichkeitsThermalbad enthält eine Mineralsalzkombination, wie sie in Thermalquellen vorkommt. Thermalquellen sind weltweit für ihre gesundheitsfördernde Wirkung bekannt." und "Verspannte Muskeln und überlastete Gelenke und Glieder werden wohltuend gelockert".
Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Zu diesen zählen unter anderem zahlreiche Unternehmen, die wie die Beklagte pharmazeutische Produkte herstellen und vertreiben.
Nach der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten für die Tabletten verwendeten Bezeichnungen mit dem Wort "Thermal" irreführend. Außerdem seien die Tabletten in der Form, in der sie vertrieben würden, als Arzneimittel einzustufen und daher ohne entsprechende Zulassung nicht verkehrsfähig.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Mittel "t. Beweglichkeits Thermal Bad" unter der Bezeichnung "Thermal Bad" und/oder "Thermal Badekur" und/oder "Thermal Badetabletten" in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, hilfsweise, das Verbot hinsichtlich der konkreten Verpackung auszusprechen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt am Main PharmaR 2000, 341 = OLG-Rep 2000, 138).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vertrieb der Tabletten weder unter den angegriffenen Bezeichnungen noch mit Blick auf die konkrete Produktverpackung in ihrer Gesamtheit zu beanstanden. Hierzu hat es ausgeführt:
Ein Unterlassungsanspruch folge nicht aus dem in § 3a HWG geregelten Verbot der Werbung für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel. Aus der Sicht des Verkehrs weise das Produkt der Beklagten nach seiner Bezeichnung und sonstigen Bewerbung zwar allgemeine gesundheitsförderliche und vorbeugende, nicht aber arzneiliche Wirkungen auf.
Die Beklagte erwecke aber auch weder durch die mit dem Klagehauptantrag angegriffenen Bezeichnungen noch durch die mit dem Hilfsantrag ein-
bezogene Produktverpackung einen nach § 3 UWG relevanten Irrtum. Zumindest aber würde das Interesse der Beklagten, ihr neuartiges Produkt unter Bezugnahme auf die naheliegende natürliche Entsprechung zu bezeichnen, die Interessen etwa irregeführter Verbraucher deutlich überwiegen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat die Badetabletten der Beklagten mit Recht nicht als zulassungspflichtige Arzneimittel angesehen und ohne Rechtsfehler auch das Vorliegen einer Irreführung i.S. des § 3 UWG verneint.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aus der Sicht des Verkehrs weder der Bezeichnung des Produkts der Beklagten noch den weiteren Inhalten der fraglichen Werbung eine Zweckbestimmung des Produkts zu entnehmen, durch Anwendung am oder im Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Weder würden Krankheiten genannt, bei denen die Anwendung des Mittels indiziert sei, noch Wirkungen geschildert, die als Heilung , Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zu verstehen seien. Die Beklagte weise vielmehr nur darauf hin, daß ihr Produkt wohltuend wirke und der Gesundheit förderlich sei. Das gelte auch für den Hinweis auf die "Badekur". Der Verkehr verbinde mit diesem Begriff allgemeine gesundheitsförderliche und vorbeugende Wirkungen, nicht aber ohne weiteres die Wirkungen eines Arzneimittels. Entsprechendes gelte für die Bedeutung weiterer Produktbeschreibungen wie etwa "Beweglichkeitsbad" und "lockert Gelenke und Glieder". Umschreibungen, die auf zu lindernde oder zu heilende Krankheiten hindeuten könnten, lägen nicht vor.
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, das Produkt der Beklagten verspreche nach seiner Zweckbestimmung und den Hinweisen auf seiner Verpackung auf die Besserung oder Wiederherstellung der Beweglichkeit, auf die Förderung der Hautdurchblutung, auf die Lockerung der Gelenke, Glieder und verspannter Muskeln, auf die ausdrücklich hervorgehobene "gesundheitsfördernde Wirkung" wie bei "Thermalquellen" sowie auf seine Bestandteile auch die Linderung vorhandener Behinderungen, Krankheiten und Beschwerden. Denn sie setzt damit - was revisionsrechtlich unzulässig ist - lediglich ihre Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ohne Rechtsfehler vorgenommenen Beurteilung. Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstellt (BGH, Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 158/98, GRUR 2001, 450, 451 = WRP 2001, 542 - Franzbranntwein-Gel; Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 34/01, GRUR 2002, 910, 912 = WRP 2002, 1141 - Muskelaufbaupräparate, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Das vom Berufungsgericht ermittelte Verständnis des Verbrauchers läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die vom Kläger angegriffene Werbung auch keine Irreführung i.S. des § 3 UWG. Denn die Beklagte treffe an keiner Stelle die Aussage, daß ihr Produkt aus einer natürlichen Thermalquelle gewonnen sei, sondern lasse auf seiner Verpackung deutlich erkennen, daß es sich um ein Erzeugnis handele, dessen Zusammensetzung der eines natürlichen Thermalquellwassers entspreche. Sie stelle außerdem heraus, daß die Tabletten "nach wissenschaftlichen Grundsätzen entwik-
kelt" und mit zusätzlichen, d.h. über den Wirkstoffinhalt natürlicher Thermalquellen hinausgehenden Inhaltsstoffen versehen seien. Die betroffenen Verbraucherkreise verbänden mit dem Begriff "THERMAL BAD" nicht die Vorstellung , die so beworbenen Tabletten seien aus natürlichen Thermalquellen gewonnen. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne mit dem Produkt die Wirkungen von Inhaltsstoffen, die natürliche Thermalquellen auszeichneten , in der häuslichen Badewanne herbeiführen, d.h. selbst ein "THERMAL BAD" herstellen. Das aber sei angesichts der unstreitig einer natürlichen Thermalquelle vergleichbaren Inhaltsstoffe der Tabletten durchaus der Fall. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster ; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Die Verkehrsanschauung orientiert sich dabei grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage (vgl. BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen, m.w.N.), das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis. Die Beurteilung dieses Verständnisses obliegt dem Tatrichter.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Verkehr das in Tablettenform angebotene "THERMAL BAD" dahin, daß das Produkt in der häuslichen Badewanne die Wirkungen herbeiführt, die einer natürlichen
Thermalquelle entsprechen; der Verbraucher könne in diesem Sinne also sein Thermalbad selbst herstellen. Die Vergleichbarkeit der Wirkungen des Produkts mit denen einer Thermalquelle hat das Berufungsgericht unangegriffen als unstreitig festgestellt. Seine Beurteilung, entgegen der Ansicht des Klägers erwarteten relevante Verkehrskreise nicht, daß die Mineralien für das häusliche Bad aus dem Wasser einer bestimmten Thermalquelle gewonnen seien, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die behauptete Irreführung nicht aus eigener Sachkunde verneinen dürfen, greift nicht durch. Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Senats ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend. Dementsprechend kommt es nicht auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit von Verbrauchern an und macht es deshalb grundsätzlich auch keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Tatrichter habe die Feststellungen zum Aussagegehalt der angegriffenen Bezeichnungen außerhalb seines Erfahrungsbereichs getroffen.
c) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß Teile des Verkehrs im Hinblick auf den nicht eindeutigen Wortsinn der isoliert betrachteten Bezeichnung "THERMAL BAD" meinen könnten, es handele sich nicht um ein künstliches Erzeugnis, sondern um ein Naturprodukt, dem das Wasser entzogen worden sei, änderte dies an der Beurteilung der Sache nichts. Es fehlte
jedenfalls an einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung, weil die betreffenden Teile des Verkehrs auf der Verpackung eine Erläuterung der insoweit lediglich unklaren Aussage finden und hieraus unschwer entnehmen können , daß es sich bei den Badetabletten der Beklagten um ein künstlich gewonnenes Erzeugnis handelt.
d) Nach alledem kann die Revision auch nicht mit dem weiterverfolgten Hilfsantrag Erfolg haben, der maßgeblich damit begründet worden ist, daß auf der Verpackung die Bezeichnung "THERMAL BAD" mehrfach blickfangmäßig herausgestellt wird.
III. Die Revision des Klägers war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Bedarfsgegenstände sind
- 1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen, - 3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, - 4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, - 5.
Spielwaren und Scherzartikel, - 6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, - 7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind, - 8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, - 9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
- 1.
Gegenstände, die - a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, - b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten, - c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
- 2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen, - 3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder - 2.
ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Bedarfsgegenstände sind
- 1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, - 2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen, - 3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, - 4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, - 5.
Spielwaren und Scherzartikel, - 6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, - 7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind, - 8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, - 9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
- 1.
Gegenstände, die - a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, - b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten, - c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
- 2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen, - 3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder - 2.
ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.