Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 06. Okt. 2016 - 5 U 72/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 15. März 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
- 2
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
- 3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. i.V.m. dem Muster der Anlage 2 hierzu berufen.
- 4
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Wegen einer inhaltlichen Bearbeitung der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
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Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 19.009,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2014 zu zahlen.
- 7
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei XXX in Höhe von 1.878,06 € freizustellen.
- 8
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 10
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt überdies die Auffassung, der Widerruf sei nicht wirksam gewesen, weil der durch die Prozessbevollmächtigten erklärte Widerruf wegen der fehlenden Originalvollmacht gerügt worden sei. Die Ausübung des Widerrufs stelle auch eine unzulässige Rechtsausübung dar.
- 11
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Der Widerruf der Kläger war zwar wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht verfristet (1.). Er war auch wirksam erklärt worden (2.). Das Widerrufsrecht der Kläger ist aber verwirkt (3.). Auf die Frage, ob die Ausübung des Widerrufs im Übrigen rechtsmissbräuchlich war, kommt es deshalb nicht mehr an (4.). Einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätten die Kläger ohnehin nicht (5.).
1.
- 13
Den Klägern stand zum Zeitpunkt, als sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, noch ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht folgt aus § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 495 BGB a.F.). Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts war am 28. April 2014 (Widerruf der Kläger) nicht abgelaufen. Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im folgenden § 355 BGB a.F.) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht, die ihnen ihre Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Eine derartige Belehrung haben die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht erhalten, so dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Die Belehrung entsprach weder den gesetzlichen Vorgaben (a) noch kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen (b).
a)
- 14
Die Belehrung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F., weil die Belehrung über den Fristlauf mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem Deutlichkeitsgebot genügte (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, Rn. 9 m.w.N.).
b)
- 15
Aus der BGB-InfoV kann die Beklagte keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 20 ff.; vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 31).
2.
- 16
Die Widerrufserklärung der Kläger, die sie durch ihren Bevollmächtigten am 28. April 2014 haben erklären lassen, war auch wirksam. Eine Unwirksamkeit gemäß § 174 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ unverzüglich zurückgewiesen.
a)
- 17
Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das Bevollmächtigte gegenüber anderen vornehmen, unwirksam, wenn eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird und der oder die andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung muss mithin - „aus diesem Grunde“ - gerade wegen des fehlenden Vollmachtsnachweises erklärt werden. Dabei muss die fehlende Vollmachtsvorlage nicht ausdrücklich beanstandet werden. Es reicht aus, wenn sich der Grund der Zurückweisung aus den Umständen eindeutig ergibt und für den Vertragspartner oder die Vertragspartnerin erkennbar ist (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 980/78, juris Rn. 25; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - V ZB 5/12, juris Rn. 9).
b)
- 18
Danach hat die Beklagte den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ im Sinne von § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2014 (Anlage B1, Bl. 220 GA) werden die Bevollmächtigten der Kläger im letzten Satz zwar aufgefordert, „zunächst“ eine Vollmacht im Original vorzulegen. Diese Aussage, in der - wenn überhaupt - eine Zurückweisung gesehen werden könnte, wird jedoch durch den Beginn des Schreibens relativiert. Denn dort heißt es, das Schreiben sei (bereits) „zur Bearbeitung“ an die Rechtsabteilung übergeben worden. Nach dem Gesamteindruck liegt darin nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Zurückweisung, sondern allein die Bitte, nachträglich noch die - bereits unterstellt vorhandene - Vollmacht der bloßen Form halber bzw. für die Akten einzureichen.
- 19
Aus dem Schreiben wird zudem schon nicht deutlich, dass überhaupt zurückgewiesen wird, also der Widerruf nicht wirksam sein soll. Die andere Vertragspartei muss aber erkennen können, dass das einseitige Rechtsgeschäft nicht anerkannt wird; das ist hier nicht der Fall, denn das Nachschieben der Originalvollmacht würde an der Unwirksamkeit nach § 174 Satz 1 BGB nichts ändern. Überdies kann die andere Vertragspartei aus dem Schreiben auch nicht erkennen, ob die Bank die fehlende Vollmachtsvorlage (§ 174 BGB) oder das Fehlen der Vertretungsmacht überhaupt (dann § 180 BGB) beanstandet.
- 20
Überdies wäre zumindest in der Klageerhebung - konkludent - die Erklärung des Widerrufs zu sehen.
3.
- 21
Es liegt jedoch ein Ausschluss des - nach dem Gesagten zum Zeitpunkt des erfolgten Widerrufs noch bestehenden - Widerrufsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor.
a)
- 22
Das Widerrufsrecht der Kläger ist verwirkt.
aa)
- 23
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin wegen der Untätigkeit ihres Gläubigers oder ihrer Gläubigerin über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, diese werden ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten der Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen der Verpflichteten rechtfertigen, die Berechtigten werden ihr Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, Rn. 13; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23; Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40).
- 24
Auch das Widerrufsrecht kann verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39).
- 25
Erteilen der Unternehmer oder die Unternehmerin eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dürfen sie sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, dass die Berechtigten von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, juris Rn. 4; Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, juris Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen können der Unternehmer oder die Unternehmerin grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39).
bb)
- 26
Vorliegend kann die beklagte Sparkasse sich ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen (1). Deren Voraussetzungen sind erfüllt (2).
(1)
- 27
Die Beklagte kann sich ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen.
- 28
Zwar kommt eine Verwirkung nach dem Vorstehenden regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Unternehmerin, hier die Beklagte, dem Verbraucher oder der Verbraucherin, hier den Klägern, eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt. Gleichwohl darf sich die Unternehmerin in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht. Dies namentlich dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und sie es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers oder der Verbraucherin zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für diese keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).
- 29
An diesen Maßstäben gemessen, kann sich die Beklagte vorliegend ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag ist nach Kündigung durch die Kläger am 4. März 2013 spätestens mit Zahlung des von der Beklagten im Schreiben vom 14. April 2013 geforderten Ablösebetrags, der bis zum 16. September 2013 zu zahlen war und unstreitig gezahlt wurde, beendet.
- 30
Der Umstand, dass durch eine vorzeitige Abwicklung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht die vertragliche Bindung beseitigt wird, sondern lediglich die geschuldete Leistung vorzeitig erbracht wird (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 18), ändert an der Beendigung nichts. Denn mit der Erbringung der geschuldeten Leistung - ob vorzeitig oder nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit - ist der (ggf. modifizierte) Vertrag beendet. Davon zu unterscheiden ist die aus dieser Rechtsprechung resultierende Folge, dass das Widerrufsrecht von einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Ablösung des Darlehens unberührt bleibt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11, juris Rn. 34).
(2)
- 31
Die Voraussetzungen der Verwirkung, die im Übrigen vorliegen müssen (OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 13 U 205/13, juris Leitsatz 2 und Rn. 50; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 5 U 110/14, n.v.; OLG Celle, Urteil vom 21. Mai 2015 - 13 U 38/14, juris Rn. 70 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 - 17 U 202/14, juris Rn. 35 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 33), sind erfüllt.
- 32
Sowohl das Zeitmoment (a) als auch das Umstandsmoment sind erfüllt (b).
(a)
- 33
Das Zeitmoment ist erfüllt.
- 34
Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40).
- 35
Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Verpflichteten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 93); die Regelverjährung von drei Jahren muss den Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13; Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, Rn. 50).
- 36
An diesen Maßstäben gemessen ist im hier vorliegenden Einzelfall das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Vertragsschluss im November 2006 vergingen bis zum Widerruf mit Schreiben vom 28. April 2014 knapp siebeneinhalb Jahre. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment aus. Mit der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages, sei es durch Kündigung, durch Aufhebung oder durch Rückzahlung, reduziert sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten der Berechtigten. Der mit dem Widerrufsrecht an und für sich beabsichtigte Zweck, der Übereilungsschutz, hat sich, obwohl das Widerrufsrecht weiterhin besteht, tatsächlich erledigt (vg. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Mit der Beendigung erhöht sich demgegenüber die Schutzbedürftigkeit der beklagten Sparkasse. Diese stellt sich, wenn auch im rechtlichen Ergebnis zu Unrecht, tatsächlich auf die Beendigung des Darlehensvertrages ein. In dieser Situation reicht der hier vorliegende Zeitraum von knapp siebeneinhalb Jahren aus, um das Zeitmoment zu bejahen.
(b)
- 37
Auch das Umstandsmoment liegt vor.
- 38
Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Verpflichteten bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten der Berechtigten entnehmen durften, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werden, sich deshalb hierauf eingerichtet haben und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, Rn. 20 f.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 20; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies - wie bereits dargelegt - zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39), es sind jedoch grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen.
- 39
So reicht beispielsweise die einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages für sich genommen regelmäßig nicht aus, für die Sparkasse einen konkreten Vertrauenstatbestand zu schaffen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, Rn. 25). Allerdings kann der Zeitablauf wegen der Wechselwirkung von Zeit- und Umstandsmoment umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an die Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 50; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 - 17 U 16/15, juris Rn. 31; OLG Bremen, Urteil vom 26. Februar 2016 - 2 U 92/15, juris Rn. 36).
- 40
Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).
- 41
Löst der Verbraucher oder die Verbraucherin ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zu bejahen. Denn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin beendet willentlich das Vertragsverhältnis und die Sparkasse darf sich umgekehrt darauf einrichten, den Vorgang bei sich abzuschließen. Für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung muss allerdings hinzukommen, dass nach Ablösung des Darlehens (erneut) eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreicht. In diesem Fall ist das Vertrauen der Sparkasse als Verpflichtete gerechtfertigt, der Kunde oder die Kundin als Berechtigte werden ihr Recht nicht mehr geltend machen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - 13 U 30/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2014 - 14 U 55/13, juris Rn. 20; gegen eine Mindestzeitspanne zwischen Vertragsbeendigung und Widerruf: OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 46). Denn die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin zeitigt keine mehr in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).
- 42
Die Voraussetzungen dieser vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung sind erfüllt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte gezahlt. Der Darlehensvertrag aus November 2006 wurde bereits im Jahr 2013 gekündigt und die Kläger zahlten bis zum 16. September 2013 den streitgegenständlichen Betrag als Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte und lösten damit den Darlehensvertrag vollständig ab. Den Widerruf erklärten sie erst (mindestens; den genauen Zeitpunkt der Zahlung haben die Kläger nicht mitgeteilt) sieben Monate später, am 28. April 2014, und damit mehr als sechs Monate nach der vollständigen Rückzahlung der Valuta.
- 43
Überdies hat sich die Beklagte auch unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden und sie durfte hierauf auch vertrauen. Der Darlehensvertrag war bereits seit (spätestens) September 2013 vollständig abgewickelt. Die Kläger haben den Widerruf erst mit Schreiben vom 28. April 2014, also (mindestens) sieben Monate später, erklärt. Der Lebenssachverhalt ist abgeschlossen. Nach der Lebenserfahrung hat die Beklagte die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt, um mit ihr zu arbeiten.
4.
- 44
Auf die Frage, ob sich die Kläger im Übrigen mit ihrem Widerruf rechtsmissbräuchlich verhalten, etwa wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 - 6 U 296/14, juris Rn. 21; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2016 - 13 U 86/15, juris Rn. 14), kommt es nicht mehr an.
5.
- 45
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten stünde den Klägern bereits mangels Anspruchsgrundlage nicht zu. Ein Anspruch ergibt sich weder aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, § 280 Abs. 1 BGB (a), noch aus Verzugsgesichtspunkten, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB (b).
a)
- 46
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus dem Darlehensvertrag durch die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder die nachfolgende Weigerung, den Widerruf anzuerkennen. § 280 BGB ist zwar neben den in §§ 346 ff. BGB normierten Rücktrittsfolgen anwendbar (aa). Die Beklagte hat eine mögliche vertragliche Pflichtverletzung aber nicht nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu vertreten (bb). Überdies fällt die Belastung mit den Rechtsanwaltskosten nicht in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht (cc).
aa)
- 47
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht wegen einer abschließenden Regelung der §§ 346 ff. BGB, die gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf die Rückabwicklung nach Widerruf entsprechende Anwendung finden, ausgeschlossen.
- 48
Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags ist eine Rechtspflicht der Darlehensgeberin. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründet daher eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 - 17 U 182/15, BeckRS 2016, 10256, Rn. 25 m.w.N.; Fritsche in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 361 Rn. 9). Die Sperrklausel des § 357 Abs. 4 BGB a.F. steht nicht entgegen. Diese bezieht sich auf die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts, hindert aber nicht die Geltendmachung von schon im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung entstandenen Schäden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2016 - 17 U 182/15, juris Rn. 30 m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 72/14, BeckRS 2016, 05030, Rn. 12). Auch die Sperrklausel des § 361 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen; sie ist erst seit dem 13. Juni 2014 in Kraft. Danach sind nunmehr die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung in den §§ 355 ff. BGB abschließend geregelt (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 361 Rn. 1; a.A. AG Bad Segeberg, Urteil vom 13. April 2014 - 17 C 230/14, NJW-RR 2015, 921, 924).
bb)
- 49
Die Beklagte hat den geltend gemachten Vermögensschaden jedoch nicht nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu vertreten.
- 50
Die Weigerung der Beklagten, den Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kläger anzuerkennen, war zwar sachlich unbegründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwidrig. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie dabei nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat. Dasselbe gilt für die - vorgelagerte - Erteilung einer falschen Widerrufsbelehrung.
(1)
- 51
Fahrlässig handeln Schuldnerinnen und Schuldner nicht bereits dann, wenn sie nicht erkennen, dass die Forderung in der Sache berechtigt ist. Sie müssen grundsätzlich auch für einen Rechtsirrtum nur einstehen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben (BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, juris Rn. 20; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 276 Rn. 22). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt können Schuldnerinnen und Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann genügen, wenn die von ihnen zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße unklar ist und sie sorgfältig prüfen, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob die gerügte Pflichtverletzung vorliegt, dürfen Schuldnerinnen und Schuldner eine ihnen von der Gläubigerin oder dem Gläubiger abverlangte Leistung zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich ihr Rechtsstandpunkt in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (vgl. für Pflichtverletzungen des Gläubigers BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, Rn. 20 und 26; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, Rn. 31).
(2)
- 52
Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte weder die fehlerhafte Widerrufsbelehrung noch ihr vorgerichtliches Zurückweisen des Widerrufs der Kläger zu vertreten. Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, in welchem Umfang Bearbeitungen des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV zulässig sind, ohne dass die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt, war bis zum klärenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15) uneinheitlich.
- 53
So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise angenommen, die Gesetzlichkeitsfiktion entfalle nur bei solchen Abweichungen vom Muster der Anlage 2, die sich konkret zum Nachteil des Verbrauchers oder der Verbraucherin auswirken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 9 U 111/08, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris Rn. 32; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2012 - 4 U 262/11, juris Rn. 54) oder die sein bzw. ihr Verständnis erschweren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2012 - 17 U 139/11, juris Rn. 38). Nach anderer Auffassung sollen zumindest solche Abweichungen, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, unschädlich sein (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. März 2014 - 13 U 52/14, juris Rn. 6). Andererseits wird angenommen, jede sprachliche Abweichung lasse die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 6 U 79/11, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Rn. 46; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11, juris Rn. 24).
- 54
In Anbetracht dessen kann der Beklagten, die sich vorprozessual auf die ihr günstige Instanzrechtsprechung verlassen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten weder bei der Erteilung der Widerrufsbelehrung noch bei der Zurückweisung des von der klägerischen Partei erklärten Widerrufs und der geforderten Rückabwicklung des Darlehensvertrags zur Last gelegt werden (vgl. zum fehlenden Verschulden in diesen Fällen OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2008 - 31 U 51/07, juris Rn. 61; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 19. August 2014 - 1 O 78/13, juris Rn. 31).
cc)
- 55
Die Belastung mit Rechtsanwaltskosten, die bei der Geltendmachung des trotz der fehlerhaften Widerrufsbelehrung erklärten Widerrufs entstehen, fällt überdies nicht in den Schutzbereich der Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Eine Schadensersatzverpflichtung kommt etwa dann in Betracht, wenn Verbraucher oder Verbraucherinnen wegen der fehlerhaften Belehrung von der (früheren) Geltendmachung eines Widerrufs abgehalten werden, nicht hingegen, wenn sie gleichwohl von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Belastung mit den Rechtsanwaltskosten als Schaden ist nicht auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entstanden, sondern auf Grund der Weigerung der Beklagten, diese sowie das Rückabwicklungsverlangen anzuerkennen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10. November 2014 - 6 O 4120/14, juris Rn. 56 ff.; LG Landau (Pfalz), Urteil vom 28. Juli 2015 - 4 O 297/14, juris Rn. 61).
- 56
Diese Weigerung der Beklagten, das Rückabwicklungsverlangen als berechtigt anzuerkennen, ist allerdings nicht kausal für die angefallenen vorgerichtlichen Kosten. Der Widerruf wurde mit anwaltlichem Schreiben erklärt (Anlage K4, Anlagenband). Damit waren die vorgerichtlichen Kosten bereits angefallen, bevor die Beklagte verpflichtet sein konnte, die aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen anerkennen zu müssen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 8. März 2011 - 322 O 395/10, juris Rn. 157).
b)
- 57
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB.
aa)
- 58
Die Beklagte hat den Verzug nicht zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter a) bb) verwiesen werden. Aufgrund der unklaren Rechtslage und der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrungen durfte sie sich auf ihren in erster Instanz bestätigten Rechtsstandpunkt verlassen und die Forderung der Kläger ablehnen, den Vertrag rückabzuwickeln.
bb)
- 59
Überdies machen die Kläger keinen durch den Verzug bedingten Schaden geltend. Ein kausaler Schaden liegt nicht vor, da die Prozessbevollmächtigten bereits vor der Erklärung des Widerrufs beauftragt wurden.
6.
- 60
Die Revision ist zuzulassen.
- 61
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
- 62
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, juris Rn. 2). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15, Rn. 34).
- 63
Der Senat stellt für die Annahme des Umstandsmoments einen Rechtssatz auf. Dieser Rechtssatz, das Umstandsmoment sei bei Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung regelmäßig erfüllt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass er den Rechtsstreit auch aufgrund der Betrachtung des Einzelfalls entscheidet. Der von dem Senat aufgestellte Rechtssatz wird gleichwohl entscheidungserheblich, weil die Einzelfallentscheidung zumindest teilweise auf den tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtssatzes beruht.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.