Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Mai 2013 - 11 U 46/12

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:0514.11U46.12.0A
bei uns veröffentlicht am14.05.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners H. im Wege der Stufenklage Auskunft über die Urkundennummern von notariellen Urkunden, die der Beklagte als Notar unter Beteiligung des Schuldners H., handelnd für sich als natürliche Person, erstellt hat, um sodann in der Leistungsklage die Herausgabe von Ausfertigungen sämtlicher Urkunden geltend machen zu können. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Als Anspruchsgrundlage komme nur § 242 BGB in Betracht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei eine schon bestehende Sonderverbindung zwischen dem Auskunftsbegehrenden und dem Auskunftsverpflichtenden. Eine solche bestehe jedoch vorliegend nicht. Im Übrigen fehle das für einen Leistungsanspruch erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wenn der Kläger die Urkundennummern kennen würde und der Beklagte gleichwohl nicht die Ausfertigungen erteilen würde, könne der Kläger einfacher und billiger im Wege der Notarbeschwerde vorgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

3

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

4

-

Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege die für einen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung hier vor. Eine solche ergäbe sich aus § 51 BeurkG. Der Beklagte habe eine ganze Reihe von notariellen Urkunden über Willenserklärungen des Schuldners errichtet, die dieser für sich als natürliche Person handelnd abgegeben habe. Daraus folge eine schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Die über Willenserklärungen des Schuldners errichteten Urkunden gehörten gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur Insolvenzmasse, mit der Folge, dass der Anspruch gem. § 51 Abs. 1 BeurkG nach § 80 InsO vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne. Zu diesem Ergebnis komme auch das OLG Brandenburg in der vom Landgericht zitierten Entscheidung. Die dortige Klagabweisung beruhe lediglich darauf, dass der dortige Kläger Auskunft über einen bestimmten Vertrag verlangt habe, den der beklagte Notar unstreitig gar nicht beurkundet habe.

5

-

Dem Kläger fehle ohne eigenes Verschulden die Kenntnis über die vom Beklagten für den Schuldner errichteten Urkunden. Der Schuldner habe gegenüber dem Kläger trotz wiederholter Aufforderungen seine Vermögensverhältnisse nie vollständig offen gelegt. Der Kläger sei im Insolvenzverfahren wiederholt auf Urkunden über Vermögensverfügungen des Schuldners gestoßen, über deren Existenz der Schuldner ihn entgegen seiner Auskunftspflicht gem. § 97 InsO nicht aufgeklärt gehabt habe.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 16.03.2012 im Wege der Stufenklage zu verurteilen, dem Kläger
auf erster Stufe unter Nennung der Urkundennummer Auskunft darüber zu erteilen, welche notariellen Urkunden er unter Beteiligung des Herrn H., geboren am …, handelnd für sich als natürliche Person, errichtet hat und
auf zweiter Stufe ggfls. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern sowie
auf dritter Stufe unbeglaubigte Ausfertigungen sämtlicher Urkunden gemäß der erteilten Auskunft nach Ziffer 1 an den Kläger herauszugeben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Der Beklagte verteidigt unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:

11

- Der Schutz anderer etwaiger Urkundsbeteiligter sei nicht gewährleistet.

12

- Das Begehren des Klägers sei zu weitreichend, weil er die Herausgabe von Urkunden verlange, die im Hinblick auf das vom Kläger geführte Insolvenzverfahren ohne jegliche Bedeutung seien. Das gälte z. B. für letztwillige Verfügungen und andere höchst persönliche Angelegenheiten. Insoweit trete der Insolvenzverwalter nicht in die Rechtsstellung des Schuldners ein.

13

- Der Antrag des Klägers verstoße gegen das rechtstaatlichen Verbot der Ausforschung.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die bis zum Senatstermin am 16.04.2013 zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

15

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

16

1. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch kann weder aus der Insolvenzordnung, noch aus der Bundesnotarordnung oder dem Beurkundungsgesetz hergeleitet werden. Diese Gesetze sehen eine entsprechende Rechtsfolge nicht vor. § 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift, nicht jedoch einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Urkunden ein Notar errichtet hat. Als Anspruchsgrundlage kommen daher nur die Grundsätze von Treu und Glauben in Betracht. Die Voraussetzungen für eine aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftspflicht liegen hier jedoch nicht vor.

17

Aus § 242 BGB kann eine Auskunftspflicht hergeleitet werden, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 2007, 1806, Juris-Rn.13 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht (siehe Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 260 Rn.5 und § 242 Rn.5 m.w.N.; BGH NJW-RR 89, 450). Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet demgegenüber noch keine Auskunftspflicht (siehe BGH NJW 1980, 2463f, Juris-Rn.15). Im vorliegenden Fall ist weder die erforderliche Sonderverbindung gegeben (a). Noch ist der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen (b).

18

a) Der Begriff der Sonderverbindung ist im Zusammenhang mit § 242 BGB im weitesten Sinne zu verstehen. Es genügt jeder qualifizierte soziale Kontakt. Neben vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen werden u.a. auch erfasst die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandenen Rechtsbeziehungen, Vertragsverhandlungen, dauerhafte Geschäftsverbindungen, Nachwirkungen eines Vertrages, die durch einen Wettbewerbsverstoß entstandene Rechtsbeziehung, das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer desselben Betriebes, das Verhältnis zwischen Aktionären einer AG, die Beziehungen zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft und das Verhältnis zwischen Nachbarn (siehe das Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn.5 und Enf. Vor § 241 Rn.4). Bei der Sonderverbindung, die keine Leistungspflicht, gemäß § 242 BGB aber Schutz-und Treuepflichten begründet, kann es sich um einen Vertrag, ein Abwicklungsverhältnis nach Rücktritt oder Kündigung des Vertrages, ein Gesamtschuldverhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, aus einem Anfechtungstatbestand oder aus der Anbahnung eines Vertrages handeln; es genügt aber auch eine Rechtsbeziehung des Sachenrechtes, des Familienrechtes oder des Erbrechtes (siehe Palandt-Grüneberg, BGB, zweiundvierzigste Auflage, § 260 Rn. 5).

19

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers mehrere notarielle Urkunden über Willenserklärungen des Gemeinschuldners H. errichtet, die Letzterer für sich als natürliche Person handelnd abgegeben hat. Da bei jeder Beurkundung zwischen dem Notar und den an notariellen Amtshandlungen beteiligten Personen eine vertragsähnliche Rechtsbeziehung entsteht, die als Sonderverbindung im Sinne der obigen Rechtsprechung anzusehen ist (siehe BGH WM 1981, 942-944, Juris-Rn.18), bestehen nach dem Klägervortrag zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten mehrere Sonderverbindungen. Soweit aus diesen Sonderverbindungen Auskunftsansprüche hergeleitet werden können, können sie auch vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden, da die Auskunftsansprüche des Gemeinschuldners zur Insolvenzmasse gehören (so auch OLG Dresden NJW-RR 2012, 1006-1007). Gemäß § 80 InsO ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht für diese Ansprüche auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Der Insolvenzverwalter wird dementsprechend als Rechtsnachfolger i.S.d. § 51 Abs.1 BeurkG angesehen (siehe Winkler, BeurkG, 16.Aufl., § 51 Rn.13).

20

Die vom Kläger behaupteten Sonderverbindungen sind jedoch nicht geeignet, den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu begründen, da der Kläger sie – trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates im Termin am 16.04.2013 - nicht konkret nach Gegenstand, beteiligten Personen oder Entstehungszeitpunkt benannt hat. Eventuell bestehende Sonderverbindungen können daher nicht bestimmt werden. Der Kläger verlangt vielmehr ohne Konkretisierung und Einschränkung Auskunft darüber, welche notariellen Urkunden der Beklagte unter Beteiligung des Gemeinschuldners H., handelnd für sich als natürliche Person, errichtet hat, um dann auf zweiter Stufe gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt versichern zu lassen, und auf dritter Stufe die Herausgabe von Ausfertigungen sämtlicher Urkunden verlangen zu können.

21

Einem derart umfassenden Auskunftsanspruch steht entgegen, dass er über die Geschäftsverbindungen, die jeweils im Zusammenhang mit einzelnen Beurkundungen entstanden sein könnten, hinausgeht und insbesondere wegen der verlangten Vollständigkeitserklärung auf eine pauschale Ausforschung hinauslaufen würde. Eine solch pauschale Ausforschung ist im Gesetz nicht vorgesehen, mit dem Amt des Notars nicht zu vereinbaren und auch nicht durch Treu und Glauben gerechtfertigt (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 zum Az. I-3 Wx 212/05, abgedruckt in RNotZ 2006, 71f).

.

22

Es gibt zwar Fallkonstellationen, in denen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung zu einer umfassenden Auskunftserteilung über alle durchgeführten Geschäftsvorgänge hergeleitet werden kann. Das ist z.B. bei dauernden Geschäftsverbindungen und bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen der Fall. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Verhältnis zwischen einem Notar und einer an einer Beurkundung beteiligten Person kann weder als dauernde Geschäftsverbindung noch als Geschäftsbesorgungsverhältnis angesehen werden Der Urkundsnotar wird nicht als „Hausnotar“ eines Auftraggebers im Rahmen eines umfassenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses tätig, sondern stets als Amtsträger in einer gesonderten Beurkundungsangelegenheit. Einem Geschäftsbesorgungsverhältnis zu einem einzelnen Beteiligten steht entgegen, dass der Notar in jeder einzelnen Angelegenheit auch die Interessen der übrigen Beteiligten zu berücksichtigen hat.

23

Es gibt schließlich auch Fallkonstellationen für die die Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann annimmt, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, und es als ausreichend ansieht, daß zwischen den Beteiligten überhaupt ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, siehe BGH NJW 1986, 1244-1247. In dem vorgenannten Fall griff die Beklagte im Rahmen ihres auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Filmwerken zu Video-Zwecken gerichteten Geschäftsbetriebs fortlaufend in fremde Urheberrechte ein, deren Wahrung zumindest teilweise der Klägerin zustehen konnten. Die Tatsache der Video-Auswertung durch die Beklagte war bekannt, lediglich ihr Ausmaß nicht. Für diese Fallkonstellation hat der BGH auf Seiten der Beklagten kein anerkennenswertes Interesse gesehen, den Umfang der Video-Auswertung zu verheimlichen, und entschieden, dass die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfalle, die anderenfalls die Belange der ihr angeschlossenen Urheber nicht wirksam wahren könne. Diese Fallkonstellation ist jedoch mit der vorliegenden nicht zu vergleichen, da dem beklagten Notar weder eine fortlaufende Urheberrechtsverletzung noch andere fortlaufende Rechtsverstöße vorgeworfen werden können. Daher fehlt hier die Verklammerung der einzelnen Rechtsverstöße zu einer einheitlichen Sonderverbindung, die der Bundesgerichtshof mutmaßlich wegen des Fortsetzungszusammenhanges angenommen hat.

24

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.08.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 58/06 (veröffentlicht in ZIP 2009, 1823-1824) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt ausgeführt, dass allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt besteht, und zwar auch dann, wenn sich der Verdacht auf die Feststellung anderer anfechtbarer Vermögensverfügungen gründet. Denn jede selbstständig anfechtbare Rechtshandlung begründet einen besonderen Rückgewähranspruch (siehe a.a.O. Juris-Rn.7). Im vorliegenden Fall liegt jeder einzelnen Beurkundung eine gesonderte Geschäftsverbindung zu Grunde, die gesonderte Herausgabe- und Auskunftsansprüche zur Folge hat.

25

b) Der Kläger ist zudem nicht in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen gewesen. Der Bundesgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung vom 13.08.2009 unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 18.01.1978 zum Aktenzeichen VIII ZR 262/76 (siehe BGH NJW 1978, 1002f) unter Juris-Rn.7 zu den Auskunftsansprüche eines Insolvenzverwalters ausgeführt:

26

„Der Bundesgerichtshof hat einen Auskunftsanspruch des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche deshalb in ständiger Rechtsprechung davon abhängig gemacht, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten.“

27

Dieser im Schrifttum ganz herrschenden Auffassung (siehe Kirchhof in Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 143 Rn.14) folgt der Senat. Da der Insolvenzverwalter gemäß § 97 InsO einen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner hat und diesen Anspruch gemäß § 98f InsO auch durchsetzen kann, besteht keine Veranlassung, ihm über § 242 BGB einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten zuzusprechen, wenn er die Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Schuldner noch nicht ausgeschöpft hat.

28

Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Senatstermin am 16.04.2013 eingeräumt, bisher noch keinen Versuch unternommen zu haben, seinen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner gemäß § 98 InsO gerichtlich durchzusetzen. Der Hinweis des Klägers, der Schuldner habe auf vorgerichtliche Anfragen erklärt, keine Erinnerung zu haben, macht entsprechende Anträge beim Insolvenzgericht nicht entbehrlich, da nicht auszuschließen ist, dass die für eine falsche Versicherung an Eides Statt geltende Strafandrohung (§ 156 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) den Schuldner dazu bewegen könnte, sein Gedächtnis etwas intensiver zu bemühen, zumal er damit rechnen muss, dass Urkunden über eventuelle Erklärungen irgendwann einmal „ans Tageslicht kommen“.

29

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

30

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).


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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.