Landgericht Freiburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - 4 T 254/14

published on 28/04/2015 00:00
Landgericht Freiburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - 4 T 254/14
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Tenor

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Notariats in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Notariats 1 Breisach vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Vorlage von Schriftstücken, um den Umfang und die Durchsetzbarkeit von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegenüber dem Land Baden-Württemberg zu ermitteln. Ihr Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, war bis zu seinem Tod am 03.08.2005 als Notar beim Notariat 1 Breisach tätig.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.07.2014 (C-52412013) der Auffassung, dem verstorbenen Notar hätten die vollen Notargebühren für bestimmte gesellschaftsrechtliche Beurkundungen in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 zugestanden, für die das Land Baden-Württemberg Gebührenanteile einbehalten hat. In den Nachlass ihres Ehemannes fielen daher auch die Gebührenrückerstattungsansprüche gegen das Land.
Um ihre Ansprüche gegen das Land vorzubereiten, hat die Beschwerdeführerin am 15.07.2014 bei dem Notariat 1 Breisach beantragt, ihr Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen Beurkundungsangelegenheiten (mit näheren Angaben zur Urkunden-Nummer, zum Gegenstand der Beurkundung, zum Geschäftswert und anderem) zu überlassen. Das Notariat 1 Breisach hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14.10.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe kein eigenes Akteneinsichtsrecht gemäß § 51 BeurkG und derzeit fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, da schon dem Grunde nach streitig sei, ob (weitere) Ansprüche bestehen. Darüber sei bisher nicht abschließend entschieden, so dass die Beschwerdeführerin hierüber zuvor Klärung herbeiführen müsse.
Mit ihrer Beschwerde vom 10.11.2014 beantragt sie, den Beschluss des Notars aufzuheben und das Notariat anzuweisen, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt die Ansicht, ein Auskunftsanspruch sei jedenfalls aus § 87 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg abzuleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Notariats 1 Breisach vom 14.10.2014 ist unbegründet.
1.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig.
a)
Gegen den Beschluss des Notars, der ein Informationsrecht aus § 51 BeurkG versagt, ist gem. § 54 Abs. 1 BeurkG die Beschwerde eröffnet, für die nach § 54 Abs. 2 BeurkG die Vorschriften der § 58 ff. FamFG gelten.
b)
Die Beschwerdeführerin ist, da sie ein eigenes Auskunftsrecht geltend macht, im Sinne von § 59 FamFG beschwerdebefugt und die Beschwerdeschrift ist am 10.11.2014 form- und fristgerecht beim Notariat 1 Breisach eingegangen.
2.
10 
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a)
11 
§ 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von (nach Gegenstand und Beteiligten bestimmt bezeichneten) Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift der Urkunde eines konkreten Geschäfts (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 71; OLG Brandenburg, AnwBl 1996, 474 (475); Limmer in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rdnr. 16; Winkler, BeurkG, 15. Auflage, § 51, Rn. 40).
12 
Ein allgemeiner Anspruch auf Auskunft darüber, welche Urkunden ein Notar zu einem nur allgemein bezeichneten Geschäftsgegenstand errichtet hat, besteht nicht. Die umstrittene Frage, ob § 51 BeurkG auch ein Recht auf Einsicht in die notariellen Nebenakten gewährt (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 697, Rn. 17 m.w.N.), muss vorliegend deshalb nicht entschieden werden. Die Beschwerdeführerin begehrt Auskunft zu nicht näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen und dazugehörige Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen für einen Erstattungsanspruch in Betracht kommenden Beurkundungsangelegenheiten. Es geht ihr folglich um eine in ein Auskunftsverlangen gekleidete Ausforschung, auf die nach § 51 BeurkG kein Anspruch besteht. Denn der Notar hätte vor einer Erteilung von Abschriften der Kostenrechnungen sowie vor einer Vorlage der Auflistung von einzelnen Beurkundungstätigkeiten zunächst umfassend zu ermitteln, welche Notariatstätigkeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 die näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen betrafen, was durch den begrenzten, in § 51 BeurkG gesetzlich umschriebenen Pflichtenkreis eines Notars nicht abgedeckt ist. Ein bloßes „berechtigtes Interesse“ der Beschwerdeführerin an der gewünschten Auskunft genügt hierfür gerade nicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.09.1965 zu § 51, BT-Drs. V 3282, S. 41).
b)
13 
Wenngleich der Beschwerdeschrift vom 10.11.2014 nicht zu entnehmen ist, dass die weitere Beteiligte auch das Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO beschreiten wollte, wären auch auf diesem Weg - da eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars nicht besteht - die begehrten Auskünfte nicht zu erhalten gewesen (BGH a.a.O., Rn. 10 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 - 11 U 46/12 - juris, Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 1998, 159).
3.
14 
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Auskünfte und Unterlagen von dem ehemaligen Dienstherren ihres verstorbenen Mannes gemäß § 87 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes oder in diesem Rechtsverhältnis in erster Stufe Auskunft zur Vorbereitung der gegen das Land zu erhebenden Ansprüche nach allgemeinen - auch in öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen geltenden - Grundsätzen (OLG Brandenburg, a.a.O.) verlangen kann, ist durch die insoweit nicht zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts nicht zu entscheiden.
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81, 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.
IV.
16 
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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published on 14/05/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und da
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Annotations

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.