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| Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Vorlage von Schriftstücken, um den Umfang und die Durchsetzbarkeit von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegenüber dem Land Baden-Württemberg zu ermitteln. Ihr Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, war bis zu seinem Tod am 03.08.2005 als Notar beim Notariat 1 Breisach tätig. |
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| Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.07.2014 (C-52412013) der Auffassung, dem verstorbenen Notar hätten die vollen Notargebühren für bestimmte gesellschaftsrechtliche Beurkundungen in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 zugestanden, für die das Land Baden-Württemberg Gebührenanteile einbehalten hat. In den Nachlass ihres Ehemannes fielen daher auch die Gebührenrückerstattungsansprüche gegen das Land. |
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| Um ihre Ansprüche gegen das Land vorzubereiten, hat die Beschwerdeführerin am 15.07.2014 bei dem Notariat 1 Breisach beantragt, ihr Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen Beurkundungsangelegenheiten (mit näheren Angaben zur Urkunden-Nummer, zum Gegenstand der Beurkundung, zum Geschäftswert und anderem) zu überlassen. Das Notariat 1 Breisach hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14.10.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe kein eigenes Akteneinsichtsrecht gemäß § 51 BeurkG und derzeit fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, da schon dem Grunde nach streitig sei, ob (weitere) Ansprüche bestehen. Darüber sei bisher nicht abschließend entschieden, so dass die Beschwerdeführerin hierüber zuvor Klärung herbeiführen müsse. |
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| Mit ihrer Beschwerde vom 10.11.2014 beantragt sie, den Beschluss des Notars aufzuheben und das Notariat anzuweisen, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt die Ansicht, ein Auskunftsanspruch sei jedenfalls aus § 87 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg abzuleiten. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen. |
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| Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Notariats 1 Breisach vom 14.10.2014 ist unbegründet. |
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| Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. |
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| Die Beschwerdeführerin ist, da sie ein eigenes Auskunftsrecht geltend macht, im Sinne von § 59 FamFG beschwerdebefugt und die Beschwerdeschrift ist am 10.11.2014 form- und fristgerecht beim Notariat 1 Breisach eingegangen. |
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| Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. |
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| § 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von (nach Gegenstand und Beteiligten bestimmt bezeichneten) Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift der Urkunde eines konkreten Geschäfts (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 71; OLG Brandenburg, AnwBl 1996, 474 (475); Limmer in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rdnr. 16; Winkler, BeurkG, 15. Auflage, § 51, Rn. 40). |
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| Ein allgemeiner Anspruch auf Auskunft darüber, welche Urkunden ein Notar zu einem nur allgemein bezeichneten Geschäftsgegenstand errichtet hat, besteht nicht. Die umstrittene Frage, ob § 51 BeurkG auch ein Recht auf Einsicht in die notariellen Nebenakten gewährt (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 697, Rn. 17 m.w.N.), muss vorliegend deshalb nicht entschieden werden. Die Beschwerdeführerin begehrt Auskunft zu nicht näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen und dazugehörige Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen für einen Erstattungsanspruch in Betracht kommenden Beurkundungsangelegenheiten. Es geht ihr folglich um eine in ein Auskunftsverlangen gekleidete Ausforschung, auf die nach § 51 BeurkG kein Anspruch besteht. Denn der Notar hätte vor einer Erteilung von Abschriften der Kostenrechnungen sowie vor einer Vorlage der Auflistung von einzelnen Beurkundungstätigkeiten zunächst umfassend zu ermitteln, welche Notariatstätigkeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 die näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen betrafen, was durch den begrenzten, in § 51 BeurkG gesetzlich umschriebenen Pflichtenkreis eines Notars nicht abgedeckt ist. Ein bloßes „berechtigtes Interesse“ der Beschwerdeführerin an der gewünschten Auskunft genügt hierfür gerade nicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.09.1965 zu § 51, BT-Drs. V 3282, S. 41). |
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| Wenngleich der Beschwerdeschrift vom 10.11.2014 nicht zu entnehmen ist, dass die weitere Beteiligte auch das Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO beschreiten wollte, wären auch auf diesem Weg - da eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars nicht besteht - die begehrten Auskünfte nicht zu erhalten gewesen (BGH a.a.O., Rn. 10 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 - 11 U 46/12 - juris, Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 1998, 159). |
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| Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Auskünfte und Unterlagen von dem ehemaligen Dienstherren ihres verstorbenen Mannes gemäß § 87 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes oder in diesem Rechtsverhältnis in erster Stufe Auskunft zur Vorbereitung der gegen das Land zu erhebenden Ansprüche nach allgemeinen - auch in öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen geltenden - Grundsätzen (OLG Brandenburg, a.a.O.) verlangen kann, ist durch die insoweit nicht zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts nicht zu entscheiden. |
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| Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. |
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