Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 2 O 103/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 35.634,59 €.

Gründe

I.

1.

1

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2

Zu diesen mangelnden Erfolgsaussichten sind mit Verfügung vom 27.11.2007 nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die nachstehend aufgeführten Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergangen:

3

"Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

4

Zu Recht hat das Landgericht geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer (behaupteten) fehlerhaften Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Beteiligungen als atypischer Gesellschafter einer Anlagegesellschaft abgewiesen, weil solche mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt waren und die Klageeinreichung im April 2006 mithin nicht mehr in unverjährter Zeit erfolgt ist. Insofern folgt der Senat den ganz überwiegend zutreffenden und überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, macht sich diese zu Eigen und nimmt auf dieselben zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Danach konnte sowohl den gestellten Haupt- wie Hilfsanträgen kein Erfolg beschieden sein.

2.

5

Das Vorbringen zur Berufung (Ss. vom 22.11.2007, GA 191ff., Bd. II) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

6

Die Annahme des Klägers, das Landgericht sei zu seinem Ergebnis, etwaige Schadensersatzansprüche seien verjährt - die Frage, auf die es im Rahmen der Prüfung nach § 522 Abs. 2 ZPO allein entscheidungserheblich ankommt, weshalb die weiteren Ausführungen des Klägers, das angegriffene Urteil sei auch aus anderen Gründen unzutreffend (dazu Ss. vom 22.11.2007, Bl. 7ff. = GA 197ff., Bd. II), unbehandelt bleiben können -, unter Verletzung des Grundsatzes zur Gewährung rechtlichen Gehörs und bei fehlerhafter Berechnung der Verjährungsfrist gelangt (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 3-5 = GA 193-195), ist nicht begründet.

7

Insoweit meint der Kläger, das Gericht erster Instanz habe bereits die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung für den Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist durch den Schuldner (hier den alleinigen Berufungsbeklagten, den Beklagten zu 2)) verkannt (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4 = GA 194, Bd. II), da der Beklagte zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Verjährung keinerlei Vortrag gehalten habe und es diesbezüglich an einem erforderlichen Parteivortrag gefehlt habe, weshalb das Landgericht die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu Lasten des Klägers konstruiert hätte.

8

Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Schuldner Beginn und Ablauf der Verjährung zu beweisen hat; der Gläubiger seinerseits trägt die Beweislast für die Voraussetzungen von Hemmung und Neubeginn (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Überbl v § 194 Rn. 23 m.w.N.). Gleichwohl trägt der vom Kläger erhobene Vorwurf, der Beklagte habe nur eine absolute Verjährung zum 31.12.2004 vorgetragen (ohne Ausfüllung der subjektiven Merkmale des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), nicht. Zum einen trifft in der Tat den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers. Das enthebt den Gläubiger - anders als der Kläger annimmt (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4 = GA 194, Bd. II) - jedoch nicht seiner sekundären Darlegungslast. Denn dieser muss, da es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken; er muss daher erforderlichenfalls darlegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners getan hat (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 46 m.w.N.). Zum anderen ist das erstinstanzliche Gericht, selbst wenn die Behauptung des Klägers zum fehlenden Schuldnervortrag des Beklagten als wahr unterstellt wird, nicht auf fehlerhafter Tatsachengrundlage zur Berechnung der Verjährungsfrist gelangt.

9

Das Landgericht hat seine Auffassung, die Krise der Anlagegesellschaft sei dem Kläger spätestens im Jahre 2001 bewusst geworden, so dass ihm auch erkenntlich gewesen sei, dass die Beratung seitens des Beklagten zu 2) zu einer vorgeblich sicheren und risikofreien Kapitalanlage falsch gewesen sei (vgl. UA Bl. 12 + 13), auf die Tatsachen gestützt,

10

- dass die Anlagegesellschaft im Juli 2001 die Ausschüttungen an den Kläger eingestellt habe (vgl. UA Bl. 12, 13);

11

- dass der Anlageprospekt - mit den Hinweisen auf die Risiken der Unternehmensbeteiligung - dem Kläger spätestens mit der Annahme des Angebots (zur Beteiligung) durch die Anlagegesellschaft vorgelegen habe und er sich selbst hätte kundig machen können (UA Bl. 13);

12

- dass nach den vom Kläger selbst vorgetragenen Hinweisen aus der einschlägigen Finanzpresse dieser davon habe ausgehen müssen, dass die Anlage risikobehaftet und die Möglichkeit des Totalverlustes gegeben sei (UA Bl. 13);

13

- dass die Kenntnis des drohenden Einlageverlustes sich aus der eigenen Zahlungseinstellung des Klägers Ende 1999 und Mitte 2000 dokumentiere (UA Bl. 13).

14

Auch wenn dem Kläger darin zu folgen sein mag, die Kenntnis über die in der einschlägigen Fachpresse angestellten Beurteilungen zur Werthaltigkeit der Anlagebeteiligung sei ihm erst durch die anwaltliche Beratung seiner Prozessbevollmächtigten im Jahre 2004 erwachsen (vgl. Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4-5 = GA 194-195, Bd. II), und auch wenn mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass die dem Anleger aus der Vorlage des Emissionsprospektes ermöglichten Risikoerkenntnisse die geschuldete Beratung durch den Anlagevermittler oder -berater (eine Differenzierung, die hier offen bleiben kann) nicht ersetzen (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4 = GA 195, Bd. II), so verbleiben doch die vom Landgericht angeführten, vom Kläger aber nicht einmal behandelten oder gar widerlegten Argumente, dass er durch die nicht mehr geleisteten Ausschüttungen von der Krise der Anlagegesellschaft wusste, sowie durch die nicht mehr (ab 1999/2000) geleisteten eigenen Zahlungen dokumentiert hat, von den nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. maßgebenden subjektiven Umständen spätestens im Jahre 2001 eine hinreichend konkrete Vorstellung gehabt zu haben.

15

Diesbezüglich kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2), als darlegungs- und beweisbelastete Partei für die Einrede der Verjährung, die entsprechenden Tatsachen vorgetragen hat. Denn zur Grundlage der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung ist durch das Gericht der gesamte wechselseitige Parteivortrag zu nehmen. Nur auf einen Sachverhalt, den keine der Parteien behauptet hat, darf die Entscheidung nicht begründet werden (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 507); umgekehrt ist das Gericht jedoch nicht gehindert, solche Umstände, die vom Beweispflichtigen selbst nicht (aber vom Gegner) vorgetragen sind, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen stehen (vgl. BGH, NJW 2001, 2177; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rn. 2 u. § 138 Rn. 11). Nur dies hat das Landgericht getan, denn die Tatsachen der eigenen Zahlungseinstellungen des Klägers und der fehlenden Ausschüttungen der Anlagegesellschaft ergeben sich aus seinem selbst gehaltenen - vom Beklagten unbestrittenen - Vortrag, und diese Umstände reichen für sich genommen bereits aus, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. vorausgesetzten subjektiven Umstände anzunehmen. Auf die Frage, ob die Anlagegesellschaft oder die Beklagten dem Kläger die Gründe für die Einstellung der Entnahmen (= wirtschaftliche Krise) mitgeteilt haben (dazu Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4 = GA 194, Bd. II), kommt es demgegenüber nicht an, weil sich selbst der Anleger mit laienhaften Kenntnissen darüber ein eigenes Bild zu machen versteht. Auf die dem Kläger mit der anwaltlichen Beratung zur Kenntnis gelangten weiteren Tatsachen zur Vermittlerhaftung (dazu Ss. vom 22.11.2007, Bl. 5 = GA 195, Bd. II) kommt es mithin - in Übereinstimmung mit dem Landgericht (UA Bl. 14-15) - nicht an.

b)

16

Der Senat vermag dem Kläger weiter nicht darin zu folgen, das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft von einer Verkennung der Hemmung der Verjährung ausgegangen (vgl. Ss. vom 22.11.2007, Bl. 6-7 = GA 196-197, Bd. II).

aa)

17

Die Rüge, das Landgericht habe darauf hinweisen müssen (§ 139 ZPO), dass spezieller Vortrag des Klägers zur Frage der Hemmung erforderlich sei (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 6 = GA 196, Bd. II), verfängt schon deshalb nicht, weil dem rechtskundig beratenen Kläger bekannt sein musste, dass die diesbezügliche Beweislast (s.o.) ihn traf.

bb)

18

Die Feststellung des Landgerichts, dass der Antrag bei der Gütestelle (ausweislich des Stempels "13.01.2005" auf den beglaubigten Abschriften für den Beklagten) erst in verjährter Zeit eingegangen ist und damit den Ablauf der Verjährung nicht zu hemmen vermochte, hat der Kläger - entgegen seiner Darstellung (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 6 = GA 196, Bd. II) - nicht dadurch zu widerlegen vermocht, dass er mit Schriftsatz vom 10.05.2007 (Bl. 11 = GA 13, Bd. II) eine Einreichung bei der Gütestelle noch im Dezember 2004 behauptet und dazu Beweis angetreten hat. Denn das Landgericht hat zu Recht - im insofern ablehnenden Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 08.10.2007 (Bl. 4 = GA 166, Bd. II) - entschieden, dass konkrete Daten zum Einreichungsdatum nicht vorgetragen wurden und die Behauptung nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (s.o.) des Klägers genügte, sondern zur unzulässigen Ausforschung hätte geraten müssen.

c)

19

Schließlich kann nicht angenommen werden, es handele sich bei der hier streitgegenständlichen Verjährungsfrage um eine Grundsatzfrage, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfe (dazu Ss. vom 22.11.2007, Bl. 7 = GA 197, Bd. II).

20

Denn anders, als wie von ihm dargestellt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger (als Gläubiger) erst am 01.01.2002 (oder später) Kenntnis von den maßgeblichen subjektiven Umständen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte (und ob damit das Verjährungsende nicht vor dem Ende des 31.12.2005 endete [so Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 11]). Da das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger von den Umständen bereits im Jahre 2001 Kenntnis erlangt hat, ist diese Streitfrage, die durch die ganz herrschende Meinung ohnehin vorentschieden scheint, denn der BGH hat in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom 15.03.2007 - III ZR 229/06 - hierzu ausgeführt:

21

"Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen hätten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechtsfrage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Überleitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, dass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequenzen, dass die Verjährung entsprechend der "Ultimo-Regel" des § 199 Abs. 1 BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herrschenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194 Rn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre.",

22

vorliegend nicht von Bedeutung.

23

Anlass, die Revision zuzulassen (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 7 = GA 197, Bd. II), und mithin nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, ist daher nicht gegeben".

3.

24

Der Kläger hat auf diese Hinweise mit der Anbringung eines Ablehnungsantrages zur Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) gegen die Mitglieder des damals zuständigen 6. Zivilsenats reagiert; zugleich hat er zu der Hinweisverfügung Stellung genommen. Nachdem nunmehr (vgl. Beschluss des 1. Zivilsenats vom 30.06.2009) über das Ablehnungsgesuch entschieden ist, kann über den Rechtsfall in der Sache nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO - einstimmig - befunden werden, denn der weitere Vortrag des Klägers erschüttert die vorläufige Beurteilung des Streitgegenstandes nicht.

a)

25

Die Rüge des Klägers, das Gericht erster Instanz habe ihm - durch Hinweis nach § 139 ZPO - Gelegenheit geben müssen zu den Voraussetzungen des subjektiven Verjährungszeitpunktes vorzutragen (Ss. vom 13.12.2007, Bl. 2f. = GA 230f.), verschlägt nicht. Der Kläger war und ist anwaltlich beraten; er hatte durch seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, sich mit der Rechtslage - wie dargestellt (s.o. unter 2.a)aa)) - auseinanderzusetzen und sich darauf einzustellen; Anzeichen dafür, dass der Parteivertreter die Rechtslage falsch eingeschätzt hätte, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

b)

26

Auch der weitere Vorhalt, das Landgericht - wie der Senat - hätten rechtliches Gehör verletzt, indem sie den vorgebrachten Beweisen zur Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrages in noch unverjährter Zeit im Dezember 2004 nicht nachgegangen wären (vgl. Ss. vom 13.12.2007, Bl. 3 = GA 231), geht ins Leere.

27

Wie ausgeführt (s.o. unter 2.b)bb)), ist das erstinstanzliche Gericht ausgegangen von dem Eingangsstempel, den der Antrag bei der Gütestelle erhalten hat (13.01.2005) und der auf eine Anbringung in verjährter Zeit schließen lässt. Diesem Urkundenbeweis ist der Kläger nicht mit zulässigen (s.o., a.a.O.) Beweismitteln entgegen getreten. Anders lässt sich auch die Stellungnahme des Klägers nicht bewerten. Denn das Vorbringen, Rechtsanwalt Müller habe als Bevollmächtigter des Klägers am 30.12.2004 den Antrag "mit mehreren hundert weiteren Anträgen bei der Gütestelle persönlich abgegeben", ist - in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Antrag - unspezifiziert und müsste zur unzulässigen Ausforschung geraten. Diese Behauptung lässt sich auch nicht durch die - beantragte - Beiziehung des "Eingangsexemplars bei der Gütestelle ÖRA zu Az.: H GÜ HA 1468/05" (vgl. Ss. vom 13.12.2007, Bl. 3 = GA 231) belegen, weil die vom Beklagtem vorgelegte Antragsschrift vom 28.12.2004 (vgl. GA 85) gerade den Eingangsstempel vom 13.01.2005 trägt. Auch das vergebene Az.: 1468/05 lässt einen Eingang noch im Jahre 2004 fernliegend erscheinen.

c)

28

Nicht begründet ist daneben die Annahme des Klägers, es handele sich bei der Frage der Verjährung um eine Grundsatzentscheidung, die durch den Bundesgerichtshof durch die von ihm angeführte Entscheidung vom 15.03.2007 - III ZR 229/06 - noch nicht entschieden sei (da sie offen belassen worden wäre) (vgl. Ss. vom 13.12.2007, Bl. 3 = Ga 231). Der Senat hat diese Auffassung zurückgewiesen - und wiederholt dies -, weil der Kläger im hier streitgegenständlichen Fall bereits im Jahre 2001 Kenntnis von den subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn hatte und deshalb nicht entscheidend sein konnte - darauf bezog sich der Streitpunkt -, ob diese Kenntnis erst zum 01.01.2002 gegeben war. Nur ergänzend ist ausgesprochen worden, dass die Streitfrage im übrigen im Sinne der herrschenden Meinung vorentschieden zu sein scheint.

d)

29

Die Frage der Verjährung der vom Kläger verfolgten Ansprüche ist auch unter Beachtung der (neu) von ihm eingeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.11.2007 - V ZR 25/07 -, NJW 2008, 506-508) nicht anders zu beurteilen.

30

Richtig ist zwar, dass mit diesem Urteil die Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 16.01.2007 - 16 U 160/06 - ), auf das sich noch das Landgericht (nicht aber der Senat) bezogen hatte, aufgehoben worden ist. Das berührt den vorliegenden Fall indes nicht. Das OLG Celle hatte erkannt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages unabhängig von der Zahl der geltend gemachten Beratungsfehler (Hervorhebung: hier) gem. § 199 Abs. 1 BGB bereits dann zu laufen beginne, wenn der Gläubiger so viele Beratungsfehler kenne, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheine (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 14, zit. nach juris). Das hat der BGH für rechtsfehlerhaft erachtet und stattdessen ausgesprochen, dass dann, wenn sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen lässt, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt (a.a.O., Tz. 17). Darum geht es hier aber nicht. Die vom Kläger vorliegend - gegenüber dem Beklagten - erhobenen Beratungsfehler liegen bei Eingehung der Beteiligung als atypischer Gesellschafter Ende des Jahres 1995 (vgl. TB UA Bl. 2-3). Fraglich musste demgegenüber sein, wann ihm die Fehlerhaftigkeit der Beratung zur Kenntnis gelangt ist, und hierzu ist das Landgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen (s.o. unter 2.a)aa)), dass dies spätestens im Jahre 2001 der Fall gewesen ist.

4.

31

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

II.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 25/07 Verkündet am:
9. November 2007
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt
die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu
laufen.
Ein Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung
mit Fremdmitteln zu erwerben, muss darüber aufklären, dass er die Zinsen für das
von dem Käufer aufzunehmende Darlehen subventioniert, wenn sich die Zinssubvention
nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt.
BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - OLG Celle
LG Hannover
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger erwarben im März 1997 von der Beklagten eine Eigentumswohnung in E. zum Preis von 154.905 DM und schlossen einen Vertrag über die Mietenverwaltung (Mietpool) ab. Dem Vertragsschluss vorausgegangen waren Gespräche mit einem für die Vertriebsbeauftragte der Beklagten tätigen Vermittler. Dieser hatte auf die Möglichkeit hingewiesen, ohne Eigenkapital eine Wohnung aus dem Bestand der Beklagten zu kaufen; anschließend hatte er eine Berechnung für die Wohnung in E. vorgelegt, aus der sich ein durch Mieteinnahmen und Steuervorteile nicht gedeckter monatlicher Aufwand der Kläger von 184 DM ergab.
2
Mit der Behauptung, sie seien durch den Vermittler falsch und unvollständig beraten worden, verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie u.a. die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihnen aus dem Erwerb der Wohnung erwachsenden weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist.
3
Die Kläger haben zunächst mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2004 sowie per E-Mail die Durchführung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in Freiburg beantragt. Die E-Mail lag dort am 31. Dezember 2004 abrufbereit vor. Wann der Schriftsatz bei der Gütestelle eingegangen ist, hat sich nicht feststellen lassen.
4
Die nachfolgend erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Streithelfer der Kläger deren Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen positiver Vertragsverletzung eines mit der Beklagten zustande gekommenen Beratungsvertrages nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB für verjährt, weil ihnen bereits Ende 2001 zahlreiche Beratungsfehler bekannt gewesen seien. Hiervon ausgenommen sei zwar der Vorwurf, die Beklagte habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein Teil des Kaufpreises verwendet würde, um die Zinsen für das von ihnen aufgenommene Vorausdarlehen zu subventionieren und dem Mietpool einen Zuschuss zu gewähren. Jedoch beginne die Verjährungs- frist nicht erst mit Kenntnis des 25. Beratungsfehlers, sondern bereits dann zu laufen, wenn die Erhebung einer Klage hinreichende Erfolgsaussicht habe und damit zumutbar erscheine. Das sei hier Ende 2001 der Fall gewesen. Die bis Ende 2004 laufende Verjährungsfrist sei nicht gehemmt worden. Dass der schriftliche Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens am 31. Dezember 2004 bei der Gütestelle eingegangen sei, hätten die Kläger nicht bewiesen. Die per E-Mail übermittelte Textdatei sei kein Antrag im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, da sie die in der Verfahrensordnung der Gütestelle für solche Anträge vorgesehene Schriftform nicht erfülle.

II.

6
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
7
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages , die - wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte - am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
8
Weiter nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an, dass die Frist - da sie kürzer ist als die für die streitgegenständlichen Ansprüche geltende Verjährungsfrist des alten Rechts - nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zwar von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird, dass dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aber nicht allein maßgeblich ist, sondern zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988).
9
2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Klage verfolgten Ansprüche seien verjährt, soweit die Kläger vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von Beratungsfehlern der Beklagten hatten oder diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Die Verjährungsfrist der auf solche Beratungsfehler gestützten Ansprüche hat am 1. Januar 2002 begonnen ; sie ist von den Klägern bis zu deren Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden.
10
a) Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der schriftliche Antrag auf Einleitung eines Güteantrags rechtzeitig, d.h. noch am 31. Dezember 2004, bei der Gütestelle in Freiburg eingegangen ist; die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
11
b) Die am 31. Dezember 2004 bei der Gütestelle eingegangene E-Mail genügte den für einen Antrag nach § 204 Abs.1 Nr. 4 BGB geltenden Formerfordernissen nicht und war daher nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.
12
In welcher Form ein solcher Güteantrag zu stellen ist, richtet sich nach den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Diese können sich unmittelbar aus landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 7 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes sowie § 1 Abs. 2 des Güte- stellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 des Schiedsamtsgesetzes Nordrhein-Westfalen) oder aus einer eigenen Verfahrensordnung der Gütestelle (vgl. z.B. § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schlichtungsgesetzes ) ergeben. Das hier einschlägige Recht des Landes Baden-Württemberg bestimmt, dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte Gütestellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz entspricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle in Freiburg sieht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in § 3 Abs. 2 vor, dass das Güteverfahren schriftlich zu beantragen ist, wenn die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll.
13
Ob damit, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Schriftform des § 126 BGB gemeint ist oder - was näher liegen dürfte - auf die sog. prozessrechtliche Schriftform (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juli 2005, III ZR 416/04, WM 2005, 2056, 2057 sowie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO) Bezug genommen wird, die beispielsweise auch die Übermittlung per Telefax einschließt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die von den Klägern gewählte elektronische Form wahrte keine der beiden Formen. Der Schriftform des § 126 BGB hätte sie nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichgestanden (vgl. § 126a BGB). Die prozessuale Schriftform kann nur dann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn und soweit dies durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist (§ 130a Abs. 2 ZPO). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
14
3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Kläger seien auch insoweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler gestützt werden, die ihnen ohne grobe Fahrlässigkeit erst nach dem Jahr 2002 bekannt geworden sind. Seine Annahme, die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages beginne unabhängig von der Zahl der geltend gemachten Beratungsfehler gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits dann zu laufen, wenn der Gläubiger so viele Beratungsfehler kenne, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheine, ist unzutreffend.
15
a) Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf den für § 852 Abs. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsatz, dass die für den Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vorliegt, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 m.w.N.). Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. weitgehend auch für die Frage herangezogen werden kann, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 199 Rdn. 25; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 199 Rdn. 18). Das Berufungsgericht verkennt aber, dass der dargestellte Grundsatz auf den Fall einer einzelnen Verletzungshandlung zugeschnitten ist und daher nichts darüber besagt , wann die Verjährungsfrist beginnt, wenn sich eine Schadensersatzklage auf mehrere, in einem sachlichen Zusammenhang stehende Verletzungshandlungen derselben Person stützen lässt.
16
Diese Frage lässt sich indessen ebenfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. beantworten. Danach werden mehrere Handlun- gen, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (vgl. BGHZ 71, 86, 94; 95, 238, 240; 98, 77, 83; Senat, Urt. v. 4. März 1977, V ZR 236/75, NJW 1978, 262; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 140/79, NJW 1981, 573; BGH, Urt. v. 26. Januar 1984, I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024).
17
Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch der Beginn der gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche , wenn ein Schuldner mehrere, von einander abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen hat oder ihm - wie hier - mehrere Beratungsfehler vorzuwerfen sind (vgl. Staudinger/Peters, BGB [2004], § 199 Rdn. 20). Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren , ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Beratungsfehler gesondert; sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2003, XI ZR 386/02, ZIP 2003, 1782, 1783).

III.

18
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
19
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen , die Kläger darüber aufzuklären, dass ein Teil des Kaufpreises verwendet werden würde, um den Mietpool zu subventionieren und die für das Vorausdarlehen zu zahlenden Zinsen unter das marktübliche Niveau zu senken, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar.
20
1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verkäufer einer Immobilie nicht verpflichtet, auf den im Kaufpreis enthaltenen Anteil an Provisionen und Vergütungen für sonstige Leistungen hinzuweisen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 175). Hieran vermag die Erwägung des Berufungsgerichts , mithilfe der Zinssubvention sei den Klägern ein unrealistisch niedriger monatlicher Eigenaufwand vorgerechnet und damit verschleiert worden , dass ein Immobilienerwerb für sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, nichts zu ändern. Das Berufungsgericht verkennt, dass der Verkäufer - anders als ein unabhängiger Vermögensberater - nicht verpflichtet ist, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs im Allgemeinen zu beraten, insbesondere muss er keine Rentabiltätsberechnung vorlegen (Senat, Beschl. v. 12. Januar 2006, V ZR 135/05).
21
Zudem ist der Verkäufer einer Immobilie, auch wenn er die Beratung des Käufers über Kosten, Finanzierungsmöglichkeiten und steuerliche Vorteile des Erwerbs übernommen hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, den Wert der Immobilie offen zu legen oder irrige Vorstellungen seines Verhandlungspartners über die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, 71). Kernstück seiner Beratungsleistung ist vielmehr die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands des Käufers (sog. Liquiditätsbetrachtung ; vgl. Czub, ZfIR 2007, 41, 47). Sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ 156, 371, 377). Diese Berechnung muss - auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Beratung absehbaren Entwicklungen - zutreffend sein. Dagegen besteht für den Verkäufer keine Verpflichtung, seine interne Kalkulation oder die der finanzierenden Bank offen zu legen. Demgemäß ist er nicht gehalten, den Käufer darauf hinzuweisen, dass er Teile des - dem Käufer der Höhe nach bekannten - Kaufpreises verwendet, um dessen monatlichen Eigenaufwand zu senken.
22
b) Die Beklagte war hier aber deshalb verpflichtet, die Subventionierung der Zinsen für das Vorausdarlehen zu offenbaren, weil sich diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckte, sondern allenfalls für die ersten fünf Jahre erfolgte. Da die Kläger über einen sehr viel längeren Zeitraum mit den Zinsen des Vorausdarlehens belastet waren - der erste Bausparvertrag war erst nach etwa 12 Jahren zuteilungsreif und führte zudem nur zur Tilgung der ersten Hälfte des Vorausdarlehens -, durften sie schon nicht darüber im Unklaren gelassen werden, dass sich ihr monatlicher Aufwand nach Ablauf der für das Vorausdarlehen vereinbarten fünfjährigen Zinsbindungsfrist in Abhängigkeit von der allgemeinen Zinsentwicklung verändern konnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2006, 32, 34).
23
Darüber hinaus musste die Beklagte offen legen, dass die während der fünfjährigen Zinsbindungsfrist zu zahlenden Zinsen nicht marktüblich, sondern subventioniert waren. Andernfalls durften die Kläger nämlich annehmen, das Vorausdarlehen zu marktüblichen Konditionen erhalten zu haben und deshalb damit rechnen, dass sich ihre Belastung entsprechend der Differenz zwischen dem bei Abschluss des Vorausdarlehens und dem nach Ablauf der Zinsbindungsfrist marktüblichen Zins veränderte. Lag der zunächst vereinbarte Zinssatz aber unter dem Marktniveau, mussten sie für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, weil nunmehr auch die Subvention der Zinsen entfiel, einen zusätzlichen Anstieg ihrer Belastung oder - bei sinkendem Zinsniveau - eine geringere Entlastung bei den Zinszahlungen einkalkulieren. Hierüber musste die Beklagte aufklären.
24
c) Ansprüche wegen dieses Beratungsfehlers sind nicht deshalb verjährt, weil die Kläger schon nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass sich ihr monatlicher Eigenaufwand nach Ablauf der Zinsbindung für das Vorausdarlehen infolge der allgemeinen Entwicklung des Marktzinses deutlich erhöhen könnte, und hierauf gestützte Ansprüche nach Auffassung des Berufungsgerichts verjährt sind.
25
aa) Zum einen kann nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche wegen der unterbliebenen Aufklärung über das allgemeine Risiko, welches sich aus der nur fünfjährigen Zinsbindungsfrist für das Vorausdarlehen ergab, verjährt sind. Das Berufungsgericht stellt insoweit lediglich darauf ab, dass das Risiko erkennbar gewesen wäre, wenn die Kläger einen Fachmann befragt hätten. Die bloße Erkennbarkeit eines Beratungsfehlers führt jedoch nicht dazu, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahre beginnt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände kennt oder infolge grober Fahrläs- sigkeit nicht kennt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
26
bb) Zum anderen wären Ansprüche wegen des in dem Verschweigen der Zinssubvention liegenden Beratungsfehlers selbst dann nicht verjährt, wenn die Kläger das von der kurzen Zinsbindungsfrist ausgehende allgemeine Risiko einer höheren Belastung bereits vor dem Jahr 2002 erkannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hätten. Die unterbliebene Aufklärung über das von der versteckten Zinssubvention ausgehende zusätzliche Risiko stellt nämlich einen eigenständigen Beratungsfehler dar. Zwar betreffen beide Beratungsfehler die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist bestehende Gefahr einer zusätzlichen Belastung der Kläger infolge höherer Zinsen für das Vorauszahlungsdarlehen. Die jeweiligen Ursachen sind jedoch grundverschieden.
27
Das allgemeine Risiko beruht auf der kurzen Zinsbindungsfrist sowie darauf, dass nicht vorhersehbar ist, wie sich der Marktzins in fünf Jahren entwickelt. Das sich aus der Zinssubvention ergebende Risiko geht hingegen auf die Entscheidung der Beklagten zurück, den Eigenaufwand der Kläger durch eine Art verstecktes Disagio zu senken, allerdings nicht für die gesamte Laufzeit des Darlehens, sondern für einen deutlich kürzeren Zeitraum. Es beruht damit nicht auf der Dauer der Zinsbindungsfrist, sondern wird lediglich - wenn auch nicht zufällig - zu demselben Zeitpunkt offenbar. Dass es sich um einen von der Dauer der Zinsbindungsfrist abgrenzbaren Beratungsmangel handelt, wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass auch dem Käufer, dem das sich aus der kurzen Zinsbindungsfrist ergebende allgemeine Risiko einer höheren Zinsbelastung bekannt ist, ohne gesonderte Aufklärung verborgen bleibt, dass der errechnete monatliche Eigenaufwand in den ersten Jahren "heruntersubventioniert" ist.
28
2. Soweit die Beklagte den Klägern ferner verschwiegen haben soll, dass ein Teil des Kaufpreises verwendet werden würde, um den Mietpool zu subventionieren , begründet dies aus den zu III.1.a dargestellten Gründen - für sich genommen - ebenfalls keinen Beratungsfehler.
29
Allerdings weisen solche Zuschüsse darauf hin, dass sich der Mietpool bereits bei Abschluss des Kaufvertrages in einer dem Verkäufer bekannten Schieflage befand, und der Verkäufer daher seine Pflicht verletzt hat, den Käufer über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mietpools und die damit verbundene Unsicherheit hinsichtlich der in die Berechnung des monatlichen Eigenaufwands eingestellten Mietpoolausschüttungen aufzuklären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind Ansprüche wegen dieses Beratungsfehlers allerdings verjährt, weil den Klägern die "desaströse Einnahmesituation" des Mietpools schon bald nach dem Erwerb bekannt geworden ist und sie daher lange vor dem 1. Januar 2002 gewusst haben, dass die Angaben des Vermittlers zu den Mietpoolausschüttungen unrichtig waren. Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.06.2006 - 13 O 305/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.01.2007 - 16 U 160/06 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.