Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Dez. 2011 - 9 WF 143/11

bei uns veröffentlicht am21.12.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ottweiler vom 7. November 2011 - 12 F 278/11 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Aus der Ehe der weiteren Beteiligten zu 3. und 4. ist das am 10. Januar 2011 geborene Kind D. R. hervorgegangen. Aufgrund wiederholter, zum Teil massiver und im Klinikum S. diagnostizierter Verletzungen (ärztlicher Bericht vom 22. März 2011: aktuell Tibiafraktur links, dringender V.a. Kindesmisshandlung, Z.n. Verbrühung II Gesicht, Z.n. Schädelfraktur, Bl. 28 ff) wurde D. von dem beteiligten Jugendamt in Obhut genommen und zu den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. in Bereitschaftspflege gebracht. In dem auf Grund einer Gefährdungsmitteilung des Jugendamtes bei dem Familiengericht O. eingeleiteten Verfahren 12 F 143/11 SO wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern angeordnet. Das Gutachten liegt vor.

In dem vorliegenden Verfahren haben die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrem am 9. September 2011 eingegangenen Antrag auf Verbleib von D. in der Pflegefamilie angetragen, weil eine nach „aktueller Planung“ beabsichtigte Rückführung des Kindes in seine Ursprungsfamilie mit dem Kindeswohl unvereinbar sei. Hierüber wurde, nachdem dem betroffenen Kind mit Beschluss vom 12. September 2011 ein Verfahrensbeistand bestellt worden war, am 12. Oktober 2011 mündlich verhandelt. Am Ende der Sitzung haben die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die abgelehnte Richterin wiederholt auf ein ihnen nicht vorliegendes und offensichtlich in dem Verfahren 12 F 143/11 SO eingeholtes Sachverständigengutachten Bezug genommen habe, die Richterin in dem Sorgerechtsverfahren tätig sei und sich bereits vor der Anhörung in vorliegendem Verfahren eine abschließende Meinung gebildet habe, und sie das Ergebnis ihrer Meinungsbildung vorab mit dem Verfahrenspfleger und dem Jugendamt besprochen habe.

Die abgelehnte Richterin hat sich zu dem Befangenheitsgesuch am 17. Oktober 2011 und ergänzend am 23. November 2011 dienstlich geäußert. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, zur dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 16 ff Sonderheft), das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. mit am 17. November 2011 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat (Bl. 31 ff Sonderheft). Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.

In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der zuständigen Richterin sind nicht gegeben.

Ein Richter kann im Zivilprozess ebenso in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), zu denen Kindschaftssachen gehören (§ 111 Nr. 2 FamFG), gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42, Rz. 9, m.w.N.).

Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar. Ebenso begründen richterliche Initiativen im Zusammenhang mit einer umfassenden Erörterung des Rechtsstreits wie sachlich gerechtfertigte Anregungen, Hinweise, Belehrungen, Empfehlungen, Ratschläge oder sonstige Hilfestellungen an eine Partei die Ablehnung grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.1997, IV ZR 214/96, NJW 1998, 612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992, 5 AZR 377/92, NJW 1993, 879; Zöller- Vollkommer, aaO, Rz. 28; Saarländisches Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat, Beschl. v. 2. Mai 2007, 5 AR 1/07-1, m.w.N.; Senat, Beschl.v. 3. Februar 2010, 9 WF 17/10, m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen hat das Familiengericht dem Befangenheitsantrag der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. vom 12. Oktober 2011 zu Recht nicht stattgegeben. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Familiengerichts vom 7. November 2011 Juni 2011 sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 25. November 2011, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, Bezug genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Ansehung der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese sich vor der Anhörung am 12. Oktober 2011 eine unumstößliche abschließende Meinung gebildet bzw. eine solche gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten geäußert hat. Dass die abgelehnte Richterin, die auch für das Verfahren 12 F 143/11 SO zuständig ist, im Rahmen der Anhörung - auch mit Blick auf die in jenem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse - Hinweise erteilt und Anregungen gegeben und gegebenenfalls ihre (vorläufige) Auffassung dargelegt hat, gehört zum Kern der richterlichen Tätigkeit und ist einer Überprüfung im Ablehnungsverfahren entzogen. Die einer Partei ungünstige Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt nämlich grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit, namentlich wenn sie eine erst vorläufige Beurteilung darstellt. Denn die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter nur eine der unterschiedlichen Ansichten der sich streitenden Parteien für richtig halten kann, es sei denn, die Rechtsauffassung beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BGH, NJW 2002, 2396; OLG Rostock, Beschl. v. 30. Juni 2009, 1 U 35/08, m.w.N.; OLG Köln, OLGR Köln 2008, 535, m.w.N.; Zöller/Vollkommer,ZPO, 28. Aufl., § 42, Rz. 9, m.w.N.). Hiervon kann nach Aktenlage, insbesondere mit Blick auf die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richterin, die den Ablauf des Anhörungstermins und die von ihr nach Maßgabe der gebotenen kindeswohlkonzentrierten Prüfung in Betracht kommenden Alternativen ausführlich dargestellt hat, indes nicht ausgegangen werden. Ferner liegen, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes, keine begründeten Umstände dafür vor, dass sich die abgelehnte Richterin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit dem Jugendamt oder dem Verfahrensbeistand besprochen und/oder ihre Auffassung hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kund getan hat. Die Rüge, die abgelehnte Richterin habe sich zudem geweigert habe, ihr - der Beschwerdeführer - Prozessvorbringen während der Anhörung vollständig zu Kenntnis zu nehmen, kann bereits mit Blick auf das protokollierte Ergebnis der Anhörung vom 12. Oktober 2011 nicht nachvollzogen werden und erscheint auch vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, wonach die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, ihren Antrag zu erläutern, nicht plausibel. Dass das Familiengericht unter Umständen deren Erklärungen nicht gefolgt ist, sondern im Rahmen des argumentativen Austauschs ggf. auf die Möglichkeit einer anderen Sichtweise hingewiesen und verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, steht nicht zur Überprüfung im Ablehnungsverfahren, weil das Ablehnungsverfahren kein der Fehlerkontrolle dienendes antizipiertes Rechtsmittelverfahren ist und deshalb mögliche inhaltlich unzutreffende Äußerungen des abgelehnten Richters grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund darstellen. Soweit die abgelehnte Richterin während der Anhörung auf das in dem Sorgerechtsverfahren 12 F 143/11 SO eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen hat, vermag auch diese Verfahrensweise nicht ansatzweise einen Ablehnungsgrund zu rechtfertigen. Denn ungeachtet dessen, dass Maßnahmen der Prozessleitung im Ablehnungsverfahren einer Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich sind und überdies in Sorgrechtsverfahren das Familiengericht gemäß § 26 FamFG die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben hat (Senat, Beschl. v. 12. Juli 2010, 9 UF 35/10, m.w.N.), ist nicht ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin den Inhalt des Sachverständigengutachtens, das sie den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. , wie in der dienstlichen Äußerung und der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes ausgeführt, in Auszügen zur Kenntnis gebracht hat, auch für das vorliegende Verfahren bereits einer abschließenden Würdigung unterzogen und sich hierdurch für die zu treffende Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Einholung eines - wie von den Beschwerdeführern angeregt - kinderpsychologischen Gutachtens, unumstößlich festgelegt oder die Einholung eines solchen Gutachtens gar expressiv verbis abgelehnt hat. Letztlich kann dahinstehen, ob Rechts- oder Verfahrensverstöße objektiv vorliegen, da in der Gesamtschau keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die Vorgehensweise der abgelehnten Richterin auf unsachlichen Erwägungen bzw. einer Voreingenommenheit gegenüber den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. beruht oder gar willkürlich ist.

Die sofortige Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG (BGH, Beschl.v. 15. Dezember 2003, II ZB 32/03, AGS 2004, 159; Monschau in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 921 ff/954; Senat, Beschl. v. 22. Februar 2010, 9 WF 18/10).

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


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Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 2 O 103/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert der Berufung: 35.634,59 €. Gründe I. 1. 1 Die Berufung war gem

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht –Saarbrücken vom 16. Dezember 2010 - 52 F 535/09 EAGS - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.

In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.

Ein Richter kann im Zivilprozess ebenso in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), zu denen Gewaltschutzsachen gehören (§ 111 Nr. 6 FamFG), gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW–RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42, Rdnr. 9, m.w.N.).

Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar. Ebenso begründen richterliche Initiativen im Zusammenhang mit einer umfassenden Erörterung des Rechtsstreits wie sachlich gerechtfertigte Anregungen, Hinweise, Belehrungen, Empfehlungen, Ratschläge oder sonstige Hilfestellungen an eine Partei die Ablehnung grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.1997, IV ZR 214/96, NJW 1998, 612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992, 5 AZR 377/92, NJW 1993, 879; Zöller- Vollkommer, aaO, Rdnr. 28; Saarländisches Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat, Beschl. v. 2. Mai 2007, 5 AR 1/07-1, m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen hat das Familiengericht dem Befangenheitsantrag des Antragsgegners vom 8. Dezember 2009 zu Recht nicht stattgegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Familiengerichts vom 16. Dezember 2009 (Bl. 103 ff d.A.) sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Januar 2010 (Bl. 141/142 d.A.), die insbesondere nicht durch die Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2010 in Frage gestellt werden, Bezug genommen werden. Im Übrigen kann dahinstehen, ob Rechts- oder Verfahrensverstöße objektiv vorliegen, da keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die Vorgehensweise der Richterin auf unsachlichen Erwägungen bzw. einer Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner beruht oder gar willkürlich ist. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die abgelehnte Richterin, wie von dem Antragsgegner gerügt, von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen hat. Auch dies gehört zum Kern der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die einer Nachprüfung im Verfahren der Richterablehnung entzogen ist. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, die Vorgehensweise der Richterin beruhe auf einer Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 2 O 103/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 35.634,59 €.

Gründe

I.

1.

1

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2

Zu diesen mangelnden Erfolgsaussichten sind mit Verfügung vom 27.11.2007 nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die nachstehend aufgeführten Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergangen:

3

"Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

4

Zu Recht hat das Landgericht geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer (behaupteten) fehlerhaften Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Beteiligungen als atypischer Gesellschafter einer Anlagegesellschaft abgewiesen, weil solche mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt waren und die Klageeinreichung im April 2006 mithin nicht mehr in unverjährter Zeit erfolgt ist. Insofern folgt der Senat den ganz überwiegend zutreffenden und überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, macht sich diese zu Eigen und nimmt auf dieselben zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Danach konnte sowohl den gestellten Haupt- wie Hilfsanträgen kein Erfolg beschieden sein.

2.

5

Das Vorbringen zur Berufung (Ss. vom 22.11.2007, GA 191ff., Bd. II) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

6

Die Annahme des Klägers, das Landgericht sei zu seinem Ergebnis, etwaige Schadensersatzansprüche seien verjährt - die Frage, auf die es im Rahmen der Prüfung nach § 522 Abs. 2 ZPO allein entscheidungserheblich ankommt, weshalb die weiteren Ausführungen des Klägers, das angegriffene Urteil sei auch aus anderen Gründen unzutreffend (dazu Ss. vom 22.11.2007, Bl. 7ff. = GA 197ff., Bd. II), unbehandelt bleiben können -, unter Verletzung des Grundsatzes zur Gewährung rechtlichen Gehörs und bei fehlerhafter Berechnung der Verjährungsfrist gelangt (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 3-5 = GA 193-195), ist nicht begründet.

7

Insoweit meint der Kläger, das Gericht erster Instanz habe bereits die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung für den Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist durch den Schuldner (hier den alleinigen Berufungsbeklagten, den Beklagten zu 2)) verkannt (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4 = GA 194, Bd. II), da der Beklagte zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Verjährung keinerlei Vortrag gehalten habe und es diesbezüglich an einem erforderlichen Parteivortrag gefehlt habe, weshalb das Landgericht die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu Lasten des Klägers konstruiert hätte.

8

Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Schuldner Beginn und Ablauf der Verjährung zu beweisen hat; der Gläubiger seinerseits trägt die Beweislast für die Voraussetzungen von Hemmung und Neubeginn (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Überbl v § 194 Rn. 23 m.w.N.). Gleichwohl trägt der vom Kläger erhobene Vorwurf, der Beklagte habe nur eine absolute Verjährung zum 31.12.2004 vorgetragen (ohne Ausfüllung der subjektiven Merkmale des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), nicht. Zum einen trifft in der Tat den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers. Das enthebt den Gläubiger - anders als der Kläger annimmt (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4 = GA 194, Bd. II) - jedoch nicht seiner sekundären Darlegungslast. Denn dieser muss, da es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken; er muss daher erforderlichenfalls darlegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners getan hat (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 46 m.w.N.). Zum anderen ist das erstinstanzliche Gericht, selbst wenn die Behauptung des Klägers zum fehlenden Schuldnervortrag des Beklagten als wahr unterstellt wird, nicht auf fehlerhafter Tatsachengrundlage zur Berechnung der Verjährungsfrist gelangt.

9

Das Landgericht hat seine Auffassung, die Krise der Anlagegesellschaft sei dem Kläger spätestens im Jahre 2001 bewusst geworden, so dass ihm auch erkenntlich gewesen sei, dass die Beratung seitens des Beklagten zu 2) zu einer vorgeblich sicheren und risikofreien Kapitalanlage falsch gewesen sei (vgl. UA Bl. 12 + 13), auf die Tatsachen gestützt,

10

- dass die Anlagegesellschaft im Juli 2001 die Ausschüttungen an den Kläger eingestellt habe (vgl. UA Bl. 12, 13);

11

- dass der Anlageprospekt - mit den Hinweisen auf die Risiken der Unternehmensbeteiligung - dem Kläger spätestens mit der Annahme des Angebots (zur Beteiligung) durch die Anlagegesellschaft vorgelegen habe und er sich selbst hätte kundig machen können (UA Bl. 13);

12

- dass nach den vom Kläger selbst vorgetragenen Hinweisen aus der einschlägigen Finanzpresse dieser davon habe ausgehen müssen, dass die Anlage risikobehaftet und die Möglichkeit des Totalverlustes gegeben sei (UA Bl. 13);

13

- dass die Kenntnis des drohenden Einlageverlustes sich aus der eigenen Zahlungseinstellung des Klägers Ende 1999 und Mitte 2000 dokumentiere (UA Bl. 13).

14

Auch wenn dem Kläger darin zu folgen sein mag, die Kenntnis über die in der einschlägigen Fachpresse angestellten Beurteilungen zur Werthaltigkeit der Anlagebeteiligung sei ihm erst durch die anwaltliche Beratung seiner Prozessbevollmächtigten im Jahre 2004 erwachsen (vgl. Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4-5 = GA 194-195, Bd. II), und auch wenn mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass die dem Anleger aus der Vorlage des Emissionsprospektes ermöglichten Risikoerkenntnisse die geschuldete Beratung durch den Anlagevermittler oder -berater (eine Differenzierung, die hier offen bleiben kann) nicht ersetzen (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4 = GA 195, Bd. II), so verbleiben doch die vom Landgericht angeführten, vom Kläger aber nicht einmal behandelten oder gar widerlegten Argumente, dass er durch die nicht mehr geleisteten Ausschüttungen von der Krise der Anlagegesellschaft wusste, sowie durch die nicht mehr (ab 1999/2000) geleisteten eigenen Zahlungen dokumentiert hat, von den nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. maßgebenden subjektiven Umständen spätestens im Jahre 2001 eine hinreichend konkrete Vorstellung gehabt zu haben.

15

Diesbezüglich kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2), als darlegungs- und beweisbelastete Partei für die Einrede der Verjährung, die entsprechenden Tatsachen vorgetragen hat. Denn zur Grundlage der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung ist durch das Gericht der gesamte wechselseitige Parteivortrag zu nehmen. Nur auf einen Sachverhalt, den keine der Parteien behauptet hat, darf die Entscheidung nicht begründet werden (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 507); umgekehrt ist das Gericht jedoch nicht gehindert, solche Umstände, die vom Beweispflichtigen selbst nicht (aber vom Gegner) vorgetragen sind, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen stehen (vgl. BGH, NJW 2001, 2177; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rn. 2 u. § 138 Rn. 11). Nur dies hat das Landgericht getan, denn die Tatsachen der eigenen Zahlungseinstellungen des Klägers und der fehlenden Ausschüttungen der Anlagegesellschaft ergeben sich aus seinem selbst gehaltenen - vom Beklagten unbestrittenen - Vortrag, und diese Umstände reichen für sich genommen bereits aus, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. vorausgesetzten subjektiven Umstände anzunehmen. Auf die Frage, ob die Anlagegesellschaft oder die Beklagten dem Kläger die Gründe für die Einstellung der Entnahmen (= wirtschaftliche Krise) mitgeteilt haben (dazu Ss. vom 22.11.2007, Bl. 4 = GA 194, Bd. II), kommt es demgegenüber nicht an, weil sich selbst der Anleger mit laienhaften Kenntnissen darüber ein eigenes Bild zu machen versteht. Auf die dem Kläger mit der anwaltlichen Beratung zur Kenntnis gelangten weiteren Tatsachen zur Vermittlerhaftung (dazu Ss. vom 22.11.2007, Bl. 5 = GA 195, Bd. II) kommt es mithin - in Übereinstimmung mit dem Landgericht (UA Bl. 14-15) - nicht an.

b)

16

Der Senat vermag dem Kläger weiter nicht darin zu folgen, das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft von einer Verkennung der Hemmung der Verjährung ausgegangen (vgl. Ss. vom 22.11.2007, Bl. 6-7 = GA 196-197, Bd. II).

aa)

17

Die Rüge, das Landgericht habe darauf hinweisen müssen (§ 139 ZPO), dass spezieller Vortrag des Klägers zur Frage der Hemmung erforderlich sei (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 6 = GA 196, Bd. II), verfängt schon deshalb nicht, weil dem rechtskundig beratenen Kläger bekannt sein musste, dass die diesbezügliche Beweislast (s.o.) ihn traf.

bb)

18

Die Feststellung des Landgerichts, dass der Antrag bei der Gütestelle (ausweislich des Stempels "13.01.2005" auf den beglaubigten Abschriften für den Beklagten) erst in verjährter Zeit eingegangen ist und damit den Ablauf der Verjährung nicht zu hemmen vermochte, hat der Kläger - entgegen seiner Darstellung (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 6 = GA 196, Bd. II) - nicht dadurch zu widerlegen vermocht, dass er mit Schriftsatz vom 10.05.2007 (Bl. 11 = GA 13, Bd. II) eine Einreichung bei der Gütestelle noch im Dezember 2004 behauptet und dazu Beweis angetreten hat. Denn das Landgericht hat zu Recht - im insofern ablehnenden Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 08.10.2007 (Bl. 4 = GA 166, Bd. II) - entschieden, dass konkrete Daten zum Einreichungsdatum nicht vorgetragen wurden und die Behauptung nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (s.o.) des Klägers genügte, sondern zur unzulässigen Ausforschung hätte geraten müssen.

c)

19

Schließlich kann nicht angenommen werden, es handele sich bei der hier streitgegenständlichen Verjährungsfrage um eine Grundsatzfrage, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfe (dazu Ss. vom 22.11.2007, Bl. 7 = GA 197, Bd. II).

20

Denn anders, als wie von ihm dargestellt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger (als Gläubiger) erst am 01.01.2002 (oder später) Kenntnis von den maßgeblichen subjektiven Umständen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte (und ob damit das Verjährungsende nicht vor dem Ende des 31.12.2005 endete [so Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 11]). Da das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger von den Umständen bereits im Jahre 2001 Kenntnis erlangt hat, ist diese Streitfrage, die durch die ganz herrschende Meinung ohnehin vorentschieden scheint, denn der BGH hat in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom 15.03.2007 - III ZR 229/06 - hierzu ausgeführt:

21

"Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen hätten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechtsfrage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Überleitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, dass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequenzen, dass die Verjährung entsprechend der "Ultimo-Regel" des § 199 Abs. 1 BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herrschenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194 Rn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre.",

22

vorliegend nicht von Bedeutung.

23

Anlass, die Revision zuzulassen (Ss. vom 22.11.2007, Bl. 7 = GA 197, Bd. II), und mithin nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, ist daher nicht gegeben".

3.

24

Der Kläger hat auf diese Hinweise mit der Anbringung eines Ablehnungsantrages zur Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) gegen die Mitglieder des damals zuständigen 6. Zivilsenats reagiert; zugleich hat er zu der Hinweisverfügung Stellung genommen. Nachdem nunmehr (vgl. Beschluss des 1. Zivilsenats vom 30.06.2009) über das Ablehnungsgesuch entschieden ist, kann über den Rechtsfall in der Sache nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO - einstimmig - befunden werden, denn der weitere Vortrag des Klägers erschüttert die vorläufige Beurteilung des Streitgegenstandes nicht.

a)

25

Die Rüge des Klägers, das Gericht erster Instanz habe ihm - durch Hinweis nach § 139 ZPO - Gelegenheit geben müssen zu den Voraussetzungen des subjektiven Verjährungszeitpunktes vorzutragen (Ss. vom 13.12.2007, Bl. 2f. = GA 230f.), verschlägt nicht. Der Kläger war und ist anwaltlich beraten; er hatte durch seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit, sich mit der Rechtslage - wie dargestellt (s.o. unter 2.a)aa)) - auseinanderzusetzen und sich darauf einzustellen; Anzeichen dafür, dass der Parteivertreter die Rechtslage falsch eingeschätzt hätte, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

b)

26

Auch der weitere Vorhalt, das Landgericht - wie der Senat - hätten rechtliches Gehör verletzt, indem sie den vorgebrachten Beweisen zur Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrages in noch unverjährter Zeit im Dezember 2004 nicht nachgegangen wären (vgl. Ss. vom 13.12.2007, Bl. 3 = GA 231), geht ins Leere.

27

Wie ausgeführt (s.o. unter 2.b)bb)), ist das erstinstanzliche Gericht ausgegangen von dem Eingangsstempel, den der Antrag bei der Gütestelle erhalten hat (13.01.2005) und der auf eine Anbringung in verjährter Zeit schließen lässt. Diesem Urkundenbeweis ist der Kläger nicht mit zulässigen (s.o., a.a.O.) Beweismitteln entgegen getreten. Anders lässt sich auch die Stellungnahme des Klägers nicht bewerten. Denn das Vorbringen, Rechtsanwalt Müller habe als Bevollmächtigter des Klägers am 30.12.2004 den Antrag "mit mehreren hundert weiteren Anträgen bei der Gütestelle persönlich abgegeben", ist - in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Antrag - unspezifiziert und müsste zur unzulässigen Ausforschung geraten. Diese Behauptung lässt sich auch nicht durch die - beantragte - Beiziehung des "Eingangsexemplars bei der Gütestelle ÖRA zu Az.: H GÜ HA 1468/05" (vgl. Ss. vom 13.12.2007, Bl. 3 = GA 231) belegen, weil die vom Beklagtem vorgelegte Antragsschrift vom 28.12.2004 (vgl. GA 85) gerade den Eingangsstempel vom 13.01.2005 trägt. Auch das vergebene Az.: 1468/05 lässt einen Eingang noch im Jahre 2004 fernliegend erscheinen.

c)

28

Nicht begründet ist daneben die Annahme des Klägers, es handele sich bei der Frage der Verjährung um eine Grundsatzentscheidung, die durch den Bundesgerichtshof durch die von ihm angeführte Entscheidung vom 15.03.2007 - III ZR 229/06 - noch nicht entschieden sei (da sie offen belassen worden wäre) (vgl. Ss. vom 13.12.2007, Bl. 3 = Ga 231). Der Senat hat diese Auffassung zurückgewiesen - und wiederholt dies -, weil der Kläger im hier streitgegenständlichen Fall bereits im Jahre 2001 Kenntnis von den subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn hatte und deshalb nicht entscheidend sein konnte - darauf bezog sich der Streitpunkt -, ob diese Kenntnis erst zum 01.01.2002 gegeben war. Nur ergänzend ist ausgesprochen worden, dass die Streitfrage im übrigen im Sinne der herrschenden Meinung vorentschieden zu sein scheint.

d)

29

Die Frage der Verjährung der vom Kläger verfolgten Ansprüche ist auch unter Beachtung der (neu) von ihm eingeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.11.2007 - V ZR 25/07 -, NJW 2008, 506-508) nicht anders zu beurteilen.

30

Richtig ist zwar, dass mit diesem Urteil die Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 16.01.2007 - 16 U 160/06 - ), auf das sich noch das Landgericht (nicht aber der Senat) bezogen hatte, aufgehoben worden ist. Das berührt den vorliegenden Fall indes nicht. Das OLG Celle hatte erkannt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages unabhängig von der Zahl der geltend gemachten Beratungsfehler (Hervorhebung: hier) gem. § 199 Abs. 1 BGB bereits dann zu laufen beginne, wenn der Gläubiger so viele Beratungsfehler kenne, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheine (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 14, zit. nach juris). Das hat der BGH für rechtsfehlerhaft erachtet und stattdessen ausgesprochen, dass dann, wenn sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen lässt, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt (a.a.O., Tz. 17). Darum geht es hier aber nicht. Die vom Kläger vorliegend - gegenüber dem Beklagten - erhobenen Beratungsfehler liegen bei Eingehung der Beteiligung als atypischer Gesellschafter Ende des Jahres 1995 (vgl. TB UA Bl. 2-3). Fraglich musste demgegenüber sein, wann ihm die Fehlerhaftigkeit der Beratung zur Kenntnis gelangt ist, und hierzu ist das Landgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen (s.o. unter 2.a)aa)), dass dies spätestens im Jahre 2001 der Fall gewesen ist.

4.

31

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

II.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken 28. Januar 2010 - 41 F 454/09 SO – samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren – an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Das betroffene Kind ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2., die getrennt leben, hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Saarbrücken anhängig. Seit der Trennung der Kindeseltern lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut.

Mit am 25. November 2009 auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Saarbrücken formuliertem Antrag erstrebte die Kindesmutter die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das betroffene Kind auf sich allein. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dies dem Kindeswohl entspreche, weil N. ihren Vater nicht sehen wolle. Dieser übe auf N. wegen der Trennung der Eltern psychischen Druck aus mit der Folge, dass sich das Kind in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Seitdem kein Kontakt mehr zum Vater bestehe, ginge es N. besser, die psychologische Behandlung werde nicht mehr benötigt. Auch seien bei N. noch während des ehelichen Zusammenlebens aufgetretene Beschwerden (Kopf- und Bauchschmerzen) mit dem Auszug des Kindesvaters schlagartig verschwunden, stellten sich indes mit den Besuchen regelmäßig wieder ein. Sie wolle für N. allein handlungsfähig sein und nicht auf die Zustimmung des Kindesvaters, der hiermit Druck auf sie ausübe und zudem weit entfernt wohnhaft sei, angewiesen sein.

Der Antragsgegner ist dem vollumfänglich entgegen getreten. Er hat darauf verwiesen, damit einverstanden zu sein, dass N. bei der Kindesmutter lebe, so dass es einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht bedürfe. Er sei jederzeit zur Mitwirkung in das Kind betreffende Angelegenheiten bereit. Es sei die Kindesmutter, die jeglichen Kontakt des Kindes zu ihm ablehne. Die sich in der Ausübung des Umgangs eingestellten Probleme seien auf die Kindesmutter zurückzuführen.

Das Jugendamt der Stadt D. hat mit Bericht vom 28. Dezember 2009 Stellung genommen (Bl. 22 ff d.A.).

Das Familiengericht hat, nachdem es im Termin vom 11. Januar 2010 das betroffene Kind (in Abwesenheit der übrigen Beteiligten), die Kindeseltern und die Vertreterin des beteiligten Jugendamtes gehört hat (Bl. 25 ff d.A.), mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 29 ff d.A.), der Kindesmutter gemäß ihrem (nicht für den Fall der Scheidung gestellten und auch nicht in den Scheidungsverbund einbezogenen) Antrag die alleinige elterliche Sorge übertragen und seine auf § 1671 Abs. 2 Ziffer 2 BGB gestützte Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2010 feststehe, dass die Eltern derart miteinander zerstritten seien, dass eine Konsens- und Kommunikationsfähigkeit als Basis für das Fortbestehen einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bestehe. Gespräche und Verständigungsmöglichkeiten über die Belange des Kindes seien derzeit nicht möglich.

Gegen den ihm am 1. Februar 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Februar 2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde des Kindesvaters (Bl. 54 ff d.A.), der unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens u.a. – wie im Einzelnen ausgeführt - eine fehlerhafte und unzureichende Sachaufklärung und Verfahrensleitung durch das Familiengericht rügt. Er erstrebt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt und trägt darauf an, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Das beteiligte Jugendamt, das Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat sich nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat einen – vorläufigen – Erfolg.

In der Sache führt die Beschwerde des Kindesvaters unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn das Verfahren des Familiengerichts leidet an wesentlichen Mängeln, für eine Entscheidung des Senats wäre eine aufwändige Beweiserhebung notwendig und der Vater hat die Zurückverweisung beantragt ( § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

1. Leben, wie hier, die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Denn weder hat die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge prinzipiell Vorrang vor der Einzelsorge, und zwar auch nicht auf Grund der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, noch besteht eine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern weiterhin die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist. Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich die elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (BGH, Urt.v. 12. Dezember 2007, XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592, m.w.N.; BGH, FamRZ 2005, 1167; BVerfG, FamRZ 2007, 1876; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ).

Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das Kindeswohl. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls gelten die Erziehungseignung der Eltern, Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität, ferner ist der Kindeswille zu beachten. Die einzelnen Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, Beschl. v. 28. April 2010, XII ZB 81/09, NSW BGB § 1671 (BGH-intern), m.w.N.; BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1989, IVb ZB 66/88, FamRZ 1990, 392, 393 m.w.N.). Weiterhin sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen (BGH, aaO; BVerfG FF 2009, 416).

In welchem Umfang vom Familiengericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG (früher: § 12 FGG). Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben, was auch für das vorliegende Antragsverfahren gilt. Dabei wirken das Elternrecht sowie das staatliche Wächteramt auch auf das Verfahrensrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren ein. Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (BGH, aaO; BVerfG FamRZ 2009, 1897, m.w.N).

Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Fall betroffenen Kindeswohlbelangen. Dazu gehören bei der hier vorliegenden Problemstellung insbesondere die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und deren jeweilige Qualität. Befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils und ist dieser die Hauptbezugsperson des Kindes, ist ferner zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Kontakt zu dem anderen Elternteil aufrechterhalten werden kann. Daneben sind das Förderprinzip sowie die Kontinuität des Umfelds und der sonstigen Beziehungen des Kindes zu berücksichtigen. Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078; FamRZ 2008, 1737, 1738; BGH, aaO, m.w.N.), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam ( § 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; BVerfG, aaO). Der Kindeswille ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht ( BVerfG FamRZ 1981, 124, 126 f. und FamRZ 2008, 1737, 1738). Schließlich ist in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (BGH, aaO, m.w.N.).

Zur Berücksichtigung des Willens des Kindes und seiner Interessen sieht das Gesetz die Bestellung eines Verfahrensbeistands, § 158 FamFG (früher: Verfahrenspfleger, § 50 FGG) vor. Die Einrichtung der Verfahrensbeistandschaft ist Ausdruck der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger (BVerfG FamRZ 2007, 1078, m.w.N.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 86). Sie soll in Fällen eines Interessenkonflikts zwischen Kind und Eltern insbesondere die einseitige Vertretung der Interessen des Kindes ermöglichen und unterscheidet sich insofern von dem Aufgabenkreis des Familiengerichts und der weiteren Beteiligten. Die Verfahrenspflegschaft trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Scheidungskinder sich oftmals in einer verunsicherten psychischen Situation befinden und ein Verfahrenspfleger das Kind durch die Vertretung seiner Interessen gegenüber dem Familiengericht entlasten kann (BGH, aaO, m.w.N.).

Das Familiengericht hat dem Verfahrensbeistand durch die Gestaltung des Verfahrens zu ermöglichen, seine Funktion sinnvoll wahrzunehmen und zu den die Interessen und den Willen des Kindes betreffenden Tatsachen und den diesbezüglichen Ermittlungen des Familiengerichts umfassend Stellung zu nehmen.

Um schließlich eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen, kann es insbesondere bei Entscheidungen von – wie hier für den Antragsgegner – großer Tragweite ferner erforderlich sein, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, das etwa zur Qualität der Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und zu den in Betracht kommenden familiengerichtlichen Maßnahmen näheren Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897, 1899).

2. Nach Maßgabe dessen hat das Familiengericht seine Feststellungen zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge bzw. des Kindeswohls nicht verfahrensfehlerfrei getroffen.

a. Das Familiengericht hat keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen, aus welchen Gründen die Auflösung der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Zwar kann, wenn sich die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung getrennt lebender Eltern setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Gelingt es den Eltern nicht, zu Einvernehmen im Interesse des Kindes zu gelangen, weil ihnen die notwendige Konsens- und Kommunikationsfähigkeit fehlt, „funktioniert“ also die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht, so ist nach der Rechtsprechung der Alleinsorge der Vorzug zu geben (BGH, FamRZ 2008, 592, m.w.N.; BGH, FamRZ 1999, 1646; BGH, FamRZ 2005, 1167; BVerfG, FamRZ 2004, 1015; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BVerfG, FamRZ 2007, 1876 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1999, 1647; Senat, Beschl.v. 14. Oktober 2009, 9 UF 51/09, m.w.N.; OLG Brandenburg, ZFE 2008, 70). Besteht angesichts der Entwicklung in der Vergangenheit die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich; denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (BGH, FamRZ 2008, 592).

Sofern das Gericht maßgeblich auf eine fehlende Kommunikations- und Konsensfähigkeit der Eltern abgestellt hat, fehlen nach Maßgabe des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes hinreichende und nachprüfbare Grundlagen für eine solche Feststellung. Solche lassen sich weder der Sitzungsniederschrift vom 11. Januar 2010 (Bl. 25 ff d.A.) noch dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten – so ist der Beteiligte zu 1. ausdrücklich mit einem Aufenthalt der Tochter N. bei der Kindesmutter einverstanden - zuverlässig entnehmen. Verlauf und Ergebnis der Anhörung der Kindeseltern ergeben sich auch weder aus einem gesonderten Aktenvermerk noch aus der angefochtenen Entscheidung selbst. Dies ist aber notwendige Voraussetzung, um dem Senat als Rechtsmittelgericht die Würdigung der Beweisergebnisse und die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit alle entscheidungserheblichen Fragen erörtert worden sind oder ob und gegebenenfalls mit welchem Schwerpunkt eine erneute Anhörung zu erfolgen hat (BGH FamRZ 2001, 907; Senat, Beschl.v. vom 28. Februar 2008, 9 UF 17/08, und Beschl. v. 21. Juli 2005, 9 UF 48/05, OLGR 2005, 861 m. Anm. Völker in jurisPR-FamR 6/2006, Anm. 5; vgl. auch Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2005, 2 UF 13/05, OLGR 2006, 398 (Kindesanhörung) sowie Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2010, 6 UF 136/09, m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als an die Einschränkung oder den Ausschluss des Sorgerechts eines Elternteils strenge Maßstäbe anzulegen sind, deren Wahrung das Familiengericht von Amts wegen – und zwar wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1897)– zu überprüfen hat.

Verlässliche Grundlagen, die den begründeten Schluss zuließen, dass jegliche Kommunikations- und Konsensfähigkeit der Kindeseltern nicht mehr gegeben ist, ergeben sich letztlich auch nicht aus den schriftsätzlichen Einlassungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren.

b. Die Entscheidung des Familiengerichts verhält sich nicht dazu, aus welchen Gründen das Gericht es – trotz des zweifelsfrei bestehenden Elternstreits – unterlassen hat, dem betroffenen Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, § 158 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 2010, aaO).

c. Das Familiengericht begründet ferner nicht, aus welchen Gründen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen ist.

Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Zwar muss in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG, Beschl.v. 10. September 2009, 1 BvR 1248/09 FamRZ 2009, 1897, m.w.N.).

Dass dem Familiengericht in ausreichendem Maße anderweitige zuverlässige Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestanden haben, kann jedenfalls auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes und insbesondere mit Blick auf das Fehlen einer hinreichenden Dokumentation über Verlauf und Ergebnis der Anhörung der Kindeseltern (s.o.) nicht festgestellt werden.

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 20 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 70 FamFG).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 32/03
vom
15. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 81.806,00

Gründe:


I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatz nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit in der von der Klägerin betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Das Oberlandesgericht hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und den Sachverständigen F. mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Der Beschwerdeführer hat den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluß vom 27. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Ablehnung für unbegründet erklärt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Gegen den Beschluß legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, die er
nach Hinweis durch das Berufungsgericht als außerordentliches Rechtsmittel wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs bezeichnet. Das Oberlandesgericht hat vor der Weiterleitung an den Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 10. November 2003 entschieden, eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung komme weder nach § 321 a ZPO n.F. analog noch auf Grund einer Umdeutung der Beschwerde in eine Gegenvorstellung in Betracht.
II. Die Beschwerde ist weder als Rechtsbeschwerde noch als außerordentliche Beschwerde statthaft.
1. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde scheitert im gegebenen Fall schon daran, daß eine solche weder gesetzlich vorgesehen noch in der angefochtenen Entscheidung zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO n.F.).
2. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach der Neugestaltung des Beschwerderechts und der Einführung der Rechtsbeschwerde durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) nicht mehr gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133; Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, BB 2003, 2314). Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte nicht eröffnet hat, unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien und aus Gründen der Entlastung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 14/4722 S. 116 re.Sp.) bewußt davon abgesehen, eine dem § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. vergleichbare Regelung - Zulassung der Re-
vision auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (BT-Drucks. 14/4722 S. 104 re.Sp.) - zu schaffen, obwohl die Zulassungsgründe sich bei Revision und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden (BGHZ 150, 133).
3. Die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zu denen vor allem das Recht auf rechtliches Gehör zählt, dessen Verletzung der Beschwerdeführer hier rügt, ist daher vor dem Gericht, das den Verfahrensfehler begangen haben soll, im Wege der Gegenvorstellung zu rügen; die Einräumung einer Rechtsschutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht ist dahingegen verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, ZIP 2003, 1102). Der Beklagte ist daher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung, über die das Berufungsgericht mit Beschluß vom 10. November 2003 entschieden hat, zu verweisen.
4. Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO auf ein Drittel des Hauptsache- "! !$#% % "& ! ' streitwertes von 245.420,00 Bamberg, BauR 2000, 773). Die Gegenauffassung, die Festsetzung richte sich nach § 12 Abs. 2 GKG, weil es sich bei der Ablehnung des Sachverständigen um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele (OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1222 m.w.N.), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich bei der Entscheidung nach § 406 Abs. 4 und 5 ZPO nicht um eine eigenständige Streitigkeit, sondern eine das Verfahren betreffende Entscheidung im Rahmen des Rechtsstreits handelt, der keine selbständige Bedeutung zukommt. Bemißt sich somit der Beschwerdewert nach § 3 ZPO nach dem Interesse an der begehrten Entscheidung, ist dieses nicht mit dem Hauptsachestreitwert gleichzusetzen (a.A. OLG Naumburg, OLGR 1998, 323; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1222), sondern nur mit einem Bruchteil von etwa einem Drittel (OLG Celle, OLGR 1994, 109; OLG Bamberg, BauR 2000, 773; a.A. OLG
Dresden, JurBüro 1998, 318: 1/10), weil dies der eingeschränkten Bedeutung und Rolle des Sachverständigen im Prozeß entspricht: Sein Gutachten bestimmt nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern dient dem Gericht lediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwendigen Fachkenntnisse vermittelt; das Gericht wiederum ist an die Meinung des Sachverständigen nicht gebunden, sondern kann weitere Sachverständige beauftragen. Daran ändert es nichts, daß in vielen Verfahren, in denen es um spezielle und schwierige Fachfragen geht, die Stellung des Sachverständigen so stark sein mag, daß das Gericht kaum umhin kommt, seiner Auffassung zu folgen, weil dies an seiner nach dem Gesetz beschränkten Aufgabe nichts ändert (OLG Bamberg aaO).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn