Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2015 - 7 UF 451/15

published on 11/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2015 - 7 UF 451/15
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Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Beteiligten S. H. und der P. B. Nürnberg e. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 26.2.2015 in Ziffern 1 mit 4 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Die P. B. Nürnberg e. G. wird verpflichtet, an die Beteiligte B. H. aus der Hinterbliebenenversorgung für den Verstorbenen H. F. H. (Vers.Nr. ...) für die Monate Februar und März 2015 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 680,02 € zu bezahlen.

Die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen sind anzurechnen.

2. Die P. B. Nürnberg e. G. wird verpflichtet, aus der Hinterbliebenenversorgung für den Verstorbenen H. F. H. (VersNr. ...) an die Beteiligte B. H. ab September 2015 eine monatliche, monatlich zum 1. jeden Monats fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.961,82 € zu bezahlen.

II.

Im Übrigen werden die Beschwerden der P. B. Nürnberg e. G. und der Beteiligten S. H. zurückgewiesen.

III.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.203,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte B. H., geboren am ..., begehrt die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem verstorbenen H. F. H.

Die Beteiligte B. H. war mit dem H. F. H., geboren am ..., verstorben am ..., verheiratet. Die Eheschließung erfolgte am 26.3.1970. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.7.2003 ließ der Verstorbene bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg Scheidungsantrag einreichen, welcher der Gegenseite am 16.8.2003 zugestellt worden ist. Mit Endurteil vom 12.11.2004 hat das Amtsgericht die am 26.3.1970 geschlossene Ehe geschieden und zugleich die Folgesache Versorgungsausgleich zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Das Scheidungsurteil hat am 4.1.2005 Rechtskraft erlangt.

In der Zeit vom 1.3.1970 bis 31.7.2003 hat die Beteiligte B. H. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der D. P. AG und der Versorgungsanstalt der D. B.erworben. Der Verstorbene H. F. H. erwarb ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht gegenüber der D. P. AG und ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der P. B. Nürnberg e. G. (im Weiteren: P. B.)

Mit Auskunft vom 29.10.2003 teilte die P. B. zur Betriebszugehörigkeit des H. F. H. mit:

„1.8.1988 bis 31.3.1995 (P. Braunschweig)

1.4.1995 bis heute (P. B. Nürnberg e. G.)“

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage ist der 1.1.1994 genannt. Die Höhe der Jahresrente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren (01.09.2010) wurde mit 29.023,66 € mitgeteilt. Dieser Auskunft wurde eine Vereinbarung zwischen H. F. H., der zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Vorstandes war, und dem P.-, S.- und D. B. vorgelegt, die in § 11 Abschnitt II u. a. Folgendes vorsieht:

„1. Der P.-, S.- und D. B. gewährt dem Vorstandsmitglied bei dessen Zurruhesetzung eine betriebliche Altersversorgung bis zu 75 vom Hundert des letzten Jahresgehalts abzüglich der beamtenrechtlichen Ruhestandsbezüge. Hierüber wird eine schriftliche Pensionszusage erteilt.

2. Der Prozentsatz für die betriebliche Versorgungsleistung ist der gleiche Prozentsatz, der bei der Berechnung der beamtenrechtlichen monatlichen Ruhegehaltsbezüge Anwendung findet ...“.

Zum 1.4.1995 wechselte H. F. H. in den Vorstand der P. B. und wurde später zum Vorstandsvorsitzenden bestellt. Ab 1.3.1994 bis zu seinem Ruhestand war H. F. H. unter Wegfall seiner Besoldungsansprüche aus dem Beamtendienst bei der ehemaligen D. B.beurlaubt. Die D. B., Direktion H., teilte dem Verstorbenen mit Schreiben vom 21.2.1994 hierzu folgendes mit:

„Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit beim P.-, S.- und D. B.

... Sie werden antragsgemäß für die Zeit vom 1.3.1994 bis 28.2.1995 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt. Die Beurlaubung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung i. V. mit den Verfügungen 513 a 6122 vom 30.7.1992 und 522 b 6122 vom 18.11.1993 der Generaldirektion der D. B. P. für eine Tätigkeit beim P.-, S.- und D. B. Diese Beurlaubung verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Ausscheiden, es sei denn, dass sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen automatischen Verlängerungszeitpunkt den Antrag stellen, nicht weiter beurlaubt zu werden.

Es wird anerkannt, dass der Urlaub dienstlichen Interessen und öffentlichen Belangen dient. Eine Kürzung des Besoldungsdienstalters, des allgemeinen Dienstalters, der Jubiläumsdienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit kommt daher nicht in Betracht.“

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg führte mit Beschluss vom 12.12.2005 in der abgetrennten Folgesache 108 F 02578/03 den Versorgungsausgleich wie folgt durch:

„Zulasten der Versorgung des Antragstellers bei der D. P. AG - SNL Personalservice Versorgungscenter - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der D. R. O.- und M. Rentenanwartschaften von monatlich 860,04 EUR, bezogen auf den 31.07.2003, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden zulasten der Versorgung des Antragstellers bei der D. P. AG - SNL Personalservice Versorgungscenter - auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der D. ... O.- und M. Rentenanwartschaften von monatlich 47,60 EUR, bezogen auf den 31.07.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.“

Zu den Gründen der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 12.12.2005 Bezug genommen.

Bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts des H. F. H. gegenüber der P.-B. Nürnberg e. G. ging das Amtsgericht von einem Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1.8.1988 aus. Es stellte fest, dass die Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht dynamisch sei und ermittelte unter Anwendung der damals geltenden Barwertverordnung den dynamisierten Ehezeitanteil des Anrechts mit monatlich 1.028,93 €. Zu den im damaligen Verfahren von H. F. H. geltend gemachten Einwendungen gegen die Berechnung des Ehezeitanteils hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich seiner Betriebsrente bei der P. B. für die Berechnung des Ehezeitanteils auf das Datum der Pensionszusage (1.1.1994) abzustellen sei und nicht auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit bei der P. B. in B ... im August 1988. Der Antragsteller sei bis Ende Februar 1994 Beamter gewesen und sei seit dem 1.3.1994 durchgehend beurlaubt. Erst durch die Beurlaubung sei der Arbeitsvertrag mit der P. B. zustande gekommen und damit auch die damit zusammenhängende Pensionszusage. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.10.1996 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Nach Ansicht des Gerichts sind die Grundsätze in der Entscheidung des BGH, abgedruckt in FamRZ 97, Seite 166, auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Damit ist für die Ermittlung des Ehezeitanteils auf den Beginn der „Betriebszugehörigkeit“ im August 1988 abzustellen.“

Nach rechtskräftiger Scheidung von der Beteiligten B. H. heiratete H. F. H. die Beteiligte S. H., geboren am ... Zum 31.8.2008 ging H. F. H. in Vorruhestand. Die Beteiligte B. H. hat nicht mehr geheiratet.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.4.2013 hat die Beteiligte B. H. bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, die P. B. Nürnberg e. G. zu verpflichten, ihr eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zu bezahlen.

Die P. B. hat mitgeteilt, dem verstorbenen H. F. H. hätte zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 5.440,13 € zugestanden. Aktuell werde der Beteiligten S. H. eine Rente in Höhe von 3.264,08 € monatlich bezahlt. Die P. B. hat, ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit des H. F. H. vom 1.8.1988 bis 31.8.2008 und einer Ehezeit vom 1.3.1970 bis 31.7.2003 den Ehezeitanteil der Versorgung mit 74,888% berechnet, die Rentenhöhe bei Tod mit 5.193,25 € mitgeteilt und nach Abzug eines bereits ausgeglichenen Teils der Versorgung von 49,55 € (bzw. 51.14 Euro, 51,26 Euro zu den Rentenanpassungsstichtagen 1.3.2013 und 1.3.2014) die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei Tod mit 1.889,84 €, ab 1.5.2011 mit 1.928,63 €, ab1.3.2013 mit 1.980,45 € und ab 1.3.2014 mit 2.006,74 € berechnet. Weiter hat sie mitgeteilt, dass sich zu verschiedenen Anpassungsstichtagen der Rentenanspruch des Verstorbenen aufgrund Rentenanpassung jeweils wie folgt erhöht hat bzw. hätte:

1.5.2011: 5.297,12 €

1.3.2013: 5.440,14 €

1.3.2014: 5.510,86 €.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnungen Bl. 53 ff. d. A. Bezug genommen.

Bei der Berechnung des auch für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen beamtenrechtlichen Ruhegehaltssatzes von 73,67% sind beamtenrechtliche Dienstzeiten vom 1.9.1972 bis 31.8.2008 berücksichtigt worden.

Die P. B. hat gegen den Antrag der Beteiligten B. H. eingewandt, dieser sei unzulässig, weil nicht beziffert.

Das Amtsgericht hat die Witwe des Verstorbenen beteiligt. Diese hat eingewandt, es sei zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsrente gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG in zweifacher Hinsicht begrenzt sei. In der Entscheidung vom 12.12.2005 sei das Amtsgericht von einem Ehezeitanteil an der Versorgung des H. F. H. in Höhe von 67,9245% ausgegangen. Der von der P. B. angenommene Ehezeitanteil in Höhe von 74,6888% beruhe offensichtlich auf dem Umstand, dass der Verstorbene frühzeitig in Ruhestand gegangen sei. Dies könne jedoch im Nachhinein nicht berücksichtigt werden. Weiter sei zu beachten, dass in der Ausgangsentscheidung bereits ein Ausgleich mit einem Teilbetrag von 47,60 € im Wege des erweiterten Quasisplittings erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die P. B. den bereits erfolgten Ausgleich nur mit dem aus der Auskunft ersichtlichen Wert verrechnet habe. Der Anteil der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden sei, würde sich nach der Berechnung der P. B. aber von den damals errechneten 426,62 € auf nunmehr rund 3.340,00 € erhöhen. Ein derartiges Missverhältnis zwischen der Wertsteigerung der durch das erweiterte Quasisplitting ausgeglichenen Anwartschaft und dem Wert des vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs könne nicht zutreffend sein. Schließlich gelte auch im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung § 27 VersAusglG, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, soweit er grob unbillig wäre. Würde der Anspruch der Beteiligten B. H. auf der Grundlage der Auskunft der P. B. berechnet, wäre die Beteiligte S. H. unangemessen benachteiligt, weil ihre Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG unmittelbar gekürzt würde, sie ihrerseits aber hinsichtlich der Veränderungen der Werte zu ihren Gunsten keine Abänderung geltend machen könne.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 26.2.2015, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wie folgt entschieden:

1. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der P. B. Nürnberg, Versicherungsnummer ... (H. F.), an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.12.2012 bis 28.02.2013 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.928,63 € zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der P. B. Nürnberg, Versicherungsnummer ... (H. F.), an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.03.2013 bis 28.02.2014 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.980,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2013 zu zahlen.

3. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der P. B. Nürnberg, Versicherungsnummer ... (H.F.), an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.03.2015 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.006,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

4. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der P. B. Nürnberg, Versicherungsnummer ... (H. F.), an die Antragstellerin für den Zeitraum von 01.04.2015 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.006,74 €, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen.

Es hat seiner Entscheidung die Auskunft der P. B. vom 12.11.2014, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zugrunde gelegt.

Gegen diese Entscheidung, welche ihr am 9.3.2015 zugestellt worden ist, hat die Beteiligte S. H. mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31.3.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 7.4.2015, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie eine Herabsetzung der vom Amtsgericht festgesetzten Ausgleichsrente der Höhe nach begehrt, ohne diese zu beziffern. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und konkretisiert dieses. U. a. macht sie geltend, der Kapitalwert der von der Beteiligten B. H. im Wege des Versorgungsausgleichs bereits erhaltenen Anrechte liege nach heutigem Maßstab bei über 200.000,- €. Dieser Gesichtspunkt sei von dem Amtsgericht völlig außer Betracht gelassen worden.

Auch die P. B., welcher der Beschluss des Amtsgerichts am 9.3.2015 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9.4.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung trägt sie vor, sie sei erst ab Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts zur Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Beteiligte B. H. verpflichtet. Bis Januar 2015 habe sie die volle Witwenrente an die Beteiligte S. H. bezahlt. Für Februar und März 2015 habe sie auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.12.2014, Az. 109 F 3445/14, mit welchem sie im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden sei, eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 680,02 € zu bezahlen, den entsprechenden Betrag an die Beteiligte B. H. ausbezahlt. Seit dem 1.4.2015 bezahle sie an die Beteiligte B. H. monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.006,74 €. Hinsichtlich der früheren Leistungen an die Beteiligte S. H. sei sie, auch soweit die Ausgleichsrente materiell der Beteiligten B. H. zugestanden habe, nach § 30 VersAusglG auch gegenüber der Beteiligten B. H. von der Leistungsverpflichtung befreit worden. Die Beteiligte S. dürfe jedoch für den Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.3.2015 die zu viel erhaltenen Rentenzahlungen in Höhe von 55.638,90 € zuzüglich Zinsen nicht behalten. Sie sei deshalb zu verpflichten, diesen Betrag an die Beteiligte B. H. zu bezahlen. Nach Hinweis durch den Senat hat die P. B. ihren diesbezüglichen Beschwerdeantrag zurückgenommen.

Die Beteiligte S. H. macht geltend, die P. B. könne sich auf § 30 VersAusglG nicht berufen, weil ihr der Antrag der Beteiligten B. H. im April 2013 zugestellt worden sei. Wäre die ... B. der Aufforderung der Beteiligten B. H. nachgekommen oder hätte zumindest die Auskunft im laufenden Gerichtsverfahren zeitnah erteilt, wären nicht Rückstände in derartiger Höhe aufgelaufen.

Im Beschwerdeverfahren hat die P. B. den zuletzt mit H. F. H. geschlossenen Anstellungsvertrag vom Februar 2005 vorgelegt. Unter § 11 Abschnitt II. enthält dieser Vertrag u. a. folgende Regelungen:

1. Die P. B. gewährt dem Vorstandsvorsitzenden bei dessen Zurruhesetzung eine betriebliche Altersversorgung bis zu 75 vom Hundert von 128.000,- € abzüglich der beamtenrechtlichen Ruhestandsbezüge. Hierüber wird eine schriftliche Pensionszusage erteilt.

2. Der Prozentsatz für die betrieblichen Versorgungsleistungen ist der gleiche Prozentsatz, der bei der Berechnung der beamtenrechtlichen monatlichen Ruhegehaltsbezüge Anwendung findet. Eine Kürzung des bereits erreichten Prozentsatzes aufgrund vorzeitigen Ruhestands findet nicht statt. ...

Zum Vorstandsvorsitzenden der P. B. wurde H. F. H. erstmals mit Anstellungsvertrag vom 28.3.2000 bestellt. Diese Bestellung wurde mit Anstellungsvertrag vom 5.12.2003 bestätigt. Unter gleichem Datum erhielt er eine Pensionszusage der P. B. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

1. Altersrente

1.1. Bei Ausscheiden aus der P.B.in den Ruhestand haben Sie Anspruch auf Altersrente.

Die jährliche Altersrente beträgt bis zu 75% von 128.000 €. Nach der tatsächlichen erstmaligen Inanspruchnahme wird die betriebliche Altersversorgung entsprechend der Erhöhung der höchsten Tarifgruppe (z.Z. TG 9) des Tarifvertrags der P. B.prozentual angepasst.

Auf die betriebliche Altersrente werden Ihre im jeweiligen Jahr ausgezahlten Versorgungsbezüge angerechnet. Etwaige Überzahlungen sind ab dem Folgemonat auszugleichen.

1.2. Der Prozentsatz für die betriebliche Altersrente ist der gleiche Prozentsatz, der bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Ruhegehaltsbezüge Anwendung findet. Eine Kürzung eines bereits erreichten Prozentsatzes aufgrund vorzeitigen Ruhestandes findet nicht statt.

3. Hinterbliebenenrente

3.1 Nach Ihrem Tod hat ihre hinterbliebene Ehefrau Anspruch auf Witwenrente. Sie beträgt 60% der zugesagten Altersrente.

3.3 Witwen- und Waisenrente dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Altersrente übersteigen.

3.4 Im Übrigen gelten für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie bei der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung.

5. Zahlung der Versorgungsbezüge

5.1 Die Renten werden von der P. B.12-mal jährlich, monatlich im Voraus, erstmals zum 1. des Monats gezahlt, der auf der die Entstehung des Anspruchs erfolgt.

5.2 Die Renten werden jeweils lebenslänglich gezahlt, jedoch endet der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Witwe, der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Wegfall der Berufsunfähigkeit.

Den Beteiligten ist rechtliches Gehör eingeräumt worden. Der Senat entscheidet ohne mündliche Erörterung.

II. Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten S. H.und der P. B. führen zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

A. Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie sind innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat formgerecht bei dem Amtsgericht Nürnberg eingelegt worden. Sowohl die P. B. als auch die Beteiligte S. H. sind gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die P. B. ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts unmittelbar betroffen, weil sie zur Leistung einer Ausgleichsrente verpflichtet worden ist. Da sich die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG unmittelbar auf den Versorgungsanspruch der Beteiligten S. H. gegenüber der P. B. auswirkt, kann auch sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung unmittelbar in eigenem Recht beeinträchtigt werden. Dies begründet gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 219 Nr.4 FamFG ihre Beteiligteneigenschaft und ihre Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Die von der Beteiligten S. H. geltend gemachten Einwendungen sind geeignet, die Höhe der festzusetzenden Ausgleichsrente der Beteiligten B. H. zu beeinflussen, was sich wiederum unmittelbar auf die gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG vorzunehmende Kürzung auswirkt.

B. In der Sache führen die Beschwerden zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der Beteiligten B. H. steht gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG ein Anspruch gegenüber der P. B. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem am 23.5.2010 verstorbenen H. F.H. zu.

1. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

1.1. Das von dem Verstorbenen gegenüber der P. B. in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.3.1970 bis 31.7.2003 erworbene Anrecht ist mit der Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts vom 12.12.2005 nicht vollständig ausgeglichen worden. Mit der genannten Entscheidung wurde vielmehr ein nach damaliger Rechtslage unter Verwendung der Barwertverordnung dynamisierter Anteil der Versorgung mit einem Wert von 426,62 € dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. § 25 Abs. 1 VersAusglG gilt nicht nur, wenn ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht insgesamt noch nicht ausgeglichen worden ist, sondern grundsätzlich auch, wenn zu einem Anrecht, welches nach altem Recht im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeglichen werden konnte, hinsichtlich des nicht ausgeglichenen Teilbetrages auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage, Rn. 3 zu § 23 VersAusglG).

1.2. Die ausgleichspflichtige Person, nämlich H.F ... H., ist verstorben.

1.3. Die H. F. H. erteilte Versorgungszusage sieht eine Hinterbliebenenversorgung vor. Danach hat die hinterbliebene Ehefrau Anspruch auf Witwenrente. Diese beträgt 60% der zugesagten Altersrente. Gemäß 5.2 der Versorgungszusage der P. B. endet der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Witwe. Diese Regelung ist wirksam (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 916; BGH FamRZ 2011, 961; FamRZ 2006, 326). Sie könnte grundsätzlich auch dem Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung entgegengehalten werden, weil dieser Anspruch nicht nur davon abhängt, dass die Versorgungszusage dem Grunde nach eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht. Es gelten vielmehr auch die sonstigen Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Im konkreten Fall greift diese Ausschlussregelung jedoch nicht, weil die Beteiligte B. H. versichert hat, nach der Scheidung von dem Verstorbenen H. H. keine weitere Ehe eingegangen zu sein und dies von den übrigen Beteiligten nicht mehr in Zweifel gezogen wird.

1.4. Gemäß § 25 Abs. 4 VersAusglG wird ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung erst fällig, sobald die Ausgleichsberechtigte eine eigene laufende Versorgung i. S. des § 2 VersAusglG bezieht oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, § 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VersAusglG. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Beteiligte B. H. hat im November 2012 die für sie geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren + 1 Monat erreicht und bezieht spätestens seit diesem Zeitpunkt Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer betrieblichen Altersversorgung.

1.5. Der gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG erforderliche Antrag ist in zulässiger Form gestellt. Der Antrag auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bedarf keiner Bezifferung. Auch im Verfahren zur Regelung der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, §§ 20 ff. VersAusglG, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass es zur Einleitung des Verfahrens zwar eines Antrags bedarf, dieser jedoch nicht beziffert werden muss. Das Familiengericht stellte die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung vielmehr von Amts wegen fest. Es ist dabei auch an bezifferte Anträge der Beteiligten nicht gebunden (vgl. Borth, a. a. O., Rn. 942).

1.6. Der Anspruch der Beteiligten B. H. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem geschiedenen Ehemann ist nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass dieser eine weitere Ehe mit der Beteiligten S. H. eingegangen ist. Im Gegenteil ist, was sich aus § 25 Abs. 5 VersAusglG ergibt, deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegenüber der P. B. um den der Beteiligten B. H. zustehenden Anteil an der Hinterbliebenenversorgung zu kürzen, besteht also nur in Höhe des gekürzten Restbetrages.

1.7. Der Anspruch der Beteiligten B. H. ist nicht gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Einer der in dieser Norm geregelten Ausnahmetatbestände greift nicht ein.

2. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich von den Bewertungs- und Teilungsregelungen auszugehen, wie sie bei Durchführung des Ausgleichs bei Scheidung gelten würden (Borth a. a. O. Rn. 924; Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O. Rn. 17 zu § 25 VersAusglG).

2.1. Abzustellen ist zunächst auf den Wert der Versorgung, wie er bei Ehezeitende bestand, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Da eine Verrechnung mit anderen Anrechten nicht mehr erforderlich ist, ist, ebenso wie dies bereits nach altem Recht galt, eine Umrechnung nicht erforderlich. Auszugehen ist also von dem nominalen Wert der Versorgung, im vorliegenden Fall von der nominalen Höhe der Versorgungsrente bzw. der Hinterbliebenenversorgung.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind jedoch rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu beachten. Dies hat die Konsequenz, dass nicht von dem im Ausgangsverfahren von der P. B. am 29.10.2003 nach den im Jahr 2003 geltenden Bewertungsgrundlagen errechneten Jahreswert der Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren in Höhe von 29.023,66 € auszugehen ist. Berechnungsgrundlage ist vielmehr der Rentenwert, wie er sich zum Zeitpunkt des Renteneintritts des H. F. H. zum 1.9.2008 unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Änderungen in den Bewertungsgrundlagen ergab. Nicht zu berücksichtigen wären dagegen nachehezeitliche Veränderungen, die sich unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips, wonach nur ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht anzugleichen ist, nicht auf den Ehezeitanteil auswirken. Nicht erhöhend wirkt sich z. B. bei einem endgehaltbezogenen Anrecht eine nach Ende der Ehezeit eingetretene Gehaltssteigerung aus, die auf einem Karrieresprung beruht (BGH FamRZ 1997, 285).

2.3. Im konkreten Fall ist, bezogen auf den Rentenbeginn am 1.9.2008, von einem Jahresrentenwert von 59.317,38 € auszugehen. In der Zeit vom Ehezeitende am 31.7.2003 bis zum Renteneintritt am 31.8.2008 erfuhr H. F. H. weder einen Karrieresprung noch sonst außergewöhnliche Gehaltssteigerungen, welche es verbieten würden, die zum Renteneintritt tatsächlich bezahlte Rente als Ausgangspunkt der Wertberechnung heranzuziehen.

2.3.1. Zum Ehezeitende galt der Anstellungsvertrag, welchen der Verstorbene am 28.3.2000 mit der P. B. geschlossen hatte. Danach standen ihm ein Jahresfestgehalt von 180.000,- DM und eine maximale Tantieme von bis zu 50.000,- DM jährlich zu. Die damals geltende Versorgungszusage bestimmt die Höhe der Versorgung mit 75% des letzten Jahresgehaltes, wobei der Prozentsatz konkret durch den beamtenrechtlichen Ruhegehaltssatz bestimmt werden sollte. Zum 5.12.2003 wurde zwischen dem Verstorbenen und der P. B. ein Änderungs-Anstellungsvertrag geschlossen. Danach sollte sich die Höhe der Versorgung nach dem beamtenrechtlichen Ruhegehaltssatz, höchstens 75%, eines Festbetrages von 128.000,- € bestimmen. Als Jahresfestgehalt wurde ein Betrag von 105.000,- € festgesetzt, die maximal jährlich zu erreichende Tantieme wurde auf 35.000,- € begrenzt. Am 22.2.2005 schloss H. F. H. einen weiteren Anstellungsvertrag mit der P.-B. Die Vereinbarung zur Versorgungszusage blieb unverändert. Als Gehalt wurde für die Zeit ab 1.5.2005 ein Jahresbetrag von 120.000,- €, ab dem 1.6.2007 ein Betrag von 130.000,- € vereinbart. Die maximal jährlich zu erreichende Tantieme blieb unverändert mit 35.000,- €. Nach Ehezeitende bis zu seinem Ausscheiden bei der P. B. war der Verstorbene als Vorstandsvorsitzender dieser Bank tätig. Eine Veränderung im Tätigkeitsbereich ergab sich nicht.

2.3.2. Der Umstand, dass der Verstorbene zum 1.9.2008 vorzeitig in Ruhestand getreten ist, hat keinen Einfluss auf den anzusetzenden Wert der Versorgung. Auch wenn sich hierdurch eine Reduzierung der bei Erreichen der regelmäßigen Altersgrenze möglichen Versorgung ergeben haben sollte - in Betracht kommt insbesondere, dass sich der Steigerungssatz bis auf 75% erhöht hätte -, bliebe dies ohne Auswirkung, weil im Versorgungsausgleich der Grundsatz gilt, dass ein Anrecht nur dann und nur soweit ausgeglichen werden kann, als es im Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung auch tatsächlich existiert (BGH FamRZ 2015, 998). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund das Anrecht weggefallen ist oder sein Wert sich gemindert hat. Im Übrigen erfährt die Beteiligte B. H. eine Kompensation dadurch, dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für die Berechnung des Ehezeitanteils von dem Zeitpunkt des Rentenbeginns als Ende der Betriebszugehörigkeit des H. F. H. und nicht von einer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auszugehen ist, was zu einer Erhöhung des Ehezeitanteils der Versorgung führt.

2.3.3. Schließlich sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch die seit Rentenbezug eingetretenen Rentenanpassungen zu berücksichtigen.

3. Gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG ist der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe durch den Betrag begrenzt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG verlangen könnte, wenn der geschiedene Ehegatte nicht verstorben wäre.

3.1. Da es um den Ausgleich eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung geht, findet für die Ermittlung des Wertes des Anrechts § 45 VersAusglG Anwendung. Danach ist grundsätzlich eine zweistufige Berechnung vorzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 1 i. V. mit §§ 2, 4 Abs. 5 BetrAVG ist zunächst zeitratierlich der zum Ende der Ehezeit erworbene Anteil der Versorgung, die erreicht werden kann bzw. - wie im vorliegenden Fall - bereits tatsächlich erreicht wurde, zu errechnen, indem die tatsächlich bis zum Ehezeitende erreichte Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu der insgesamt erreichbaren bzw. tatsächlichen erreichten Betriebszugehörigkeit gesetzt wird. Anschließend ist der Ehezeitanteil des bis zum Ehezeitende erworbenen Anrechts gemäß § 45 Abs. 2 VersAusglG zu berechnen nach dem Quotienten aus der Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende und der in diese Zeit fallenden Ehezeit. Nach der Kürzung um den Faktor „Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende“ in beiden Gleichungen ergibt sich der Ehezeitanteil rechnerisch auch, wenn die erreichbare bzw. tatsächlich erreichte Rente mit dem Quotienten aus der Zeit der Betriebszugehörigkeit in der Ehe und der gesamten erreichbaren bzw. erreichten Zeit der Betriebszugehörigkeit multipliziert wird (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O. Rn. 67 ff., 62 ff. zu § 45 VersAusglG).

3.2. Für die Berechnung des Ehezeitanteils ist von einer Betriebszugehörigkeit vom 1.8.1988 bis 31.8.2008 auszugehen. Das Ende der Betriebszugehörigkeit ist zwischen den Beteiligten unstreitig und fällt auf den 31.8.2008. Mit Ablauf dieses Tages ging H. F. H. in Vorruhestand. Begonnen hat die Betriebszugehörigkeit am 1.8.1988. Dies steht allerdings nicht bereits deshalb fest, weil das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 12.12.2005 einen Beginn der Betriebszugehörigkeit zum 1.8.1988 zugrunde gelegt hat. Da die P. B. und die Beteiligte S. H. an dem damaligen Verfahren nicht förmlich bzw. nicht beteiligt waren, entfaltet die damaligen Entscheidung ihnen gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Borth a. a. O. Rn. 932; Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O. Rn. 17 zu § 25 VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 175, FamRZ 1989, 370 - jeweils zum alten Recht). Für den Beginn der Betriebszugehörigkeit ist grundsätzlich auf die tatsächliche Zugehörigkeit zu einem Betrieb abzustellen (BGH FamRZ 1991, 1417; FamRZ 1997, 166). Es kommt also nicht darauf an, wann dem Ausgleichspflichtigen die Versorgungszusage erteilt worden ist oder, wenn die Versorgung aus einer Unterstützungskasse geleistet wird, er Mitglied dieser Unterstützungskasse geworden ist. Es kommt auch nicht auf den Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungszusage an, denn nach den Zielen, die in § 2 Abs. 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung definiert sind, soll diese ein angemessenes Entgelt für die von dem Arbeitnehmer tatsächlich im Betrieb verbrachten Zeiten darstellen (vgl. BGH a. a. O.). Dabei ist es für Betriebszugehörigkeit auch ohne Belang, wenn ein Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers mit gleicher Versorgungszusage wechselt (Konzernbetriebstreue; vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 31 zu § 45 VersAusglG). Hat ein Arbeitnehmer in einem Betrieb bereits ein unverfallbares Versorgungsanrecht erworben und wechselt er seinen Arbeitgeber, kann das Versorgungsanrecht gemäß § 4 BetrAVG auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Geschieht dies, gilt die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegte Betriebszugehörigkeit auch als Zeit der Zugehörigkeit zum Betrieb des neuen Arbeitgebers, weil die frühere Betriebszugehörigkeit Grundlage des übertragenen Versorgungsanrechts ist. Als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten darüber hinaus sogenannte gleichgestellte Zeiten, die sich auch aus Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei einem vom Versorgungsträger verschiedenen Arbeitgeber ergeben können (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 32 zu § 45 VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 1416). Voraussetzung für die Berücksichtigung vorbetrieblicher Zeiten im Rahmen der Betriebszugehörigkeit ist allerdings, dass diese Zeiten aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Bestimmung oder Betriebsvereinbarung der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt werden oder sich dies aus einzelvertraglicher Regelung ergibt. Für die Berücksichtigung als Zeit der Betriebszugehörigkeit ist weitere Voraussetzung, dass sich die Anrechnungszeit auch auf die Höhe auf den Versorgungsanspruch auswirkt (vgl. BGH a. a. O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 1731).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Betriebszugehörigkeit des H. F. H. bei der P. B. ab dem 1.8.1988 auszugehen. Die P. B. hat sowohl in dem Ausgangsverfahren mit Auskunft vom 29.10.2003 als auch in dem vorliegenden Verfahren zum Beginn der Betriebszugehörigkeit den 1.8.1988 genannt. Aus den mit der ergänzenden Auskunft der PSD-Bank vom 14.08.2015 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass H. F. H. am 1.8.1988 bei dem P.-, S.- und D. B. (im Weiteren: P. B.) eingetreten ist. Bei dem Wechsel des ... F. H. von dem P. B. zu der P. B. Nürnberg e. G. zum 1.4.1995 erfolgte gemäß Aufhebungsvertrag vom 25.02.1995 die Übertragung der bis dahin bei dem PSD Braunschweig für H. F. H. gebildeten Pensionsrückstellung an die P. B. Nürnberg e. G. Zumindest ein Übertragungsbetrag von 10.090,00 DM wurde auch tatsächlich von dem P. B. an die P. B. Nürnberg e. G. überwiesen. Dies rechtfertigt es, für den Beginn der Betriebszugehörigkeit auf den 1.8.1988 abzustellen. Davor liegende Dienstzeiten bei der D. ... oder dem (Dach-) Verband der P.-S.- und D. e.V. sind nicht zu berücksichtigen, weil nicht festzustellen ist, dass diese vorbetrieblichen Zeiten unmittelbar anspruchsbegründenden Einfluss auf die verfahrensgegenständliche Versorgung haben. Die vorbetrieblichen Zeiten haben lediglich mittelbar Einfluss auf die Versorgungszusage der P. B. erlangt, weil der gemäß 1.1 der Pensionszusage maßgebliche Prozentsatz (bis zu 75% von 128.000,- Euro) durch den konkreten Steigerungssatz bestimmt ist, welcher bei der Berechnung des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts des H. F. H. Anwendung fand. Für die Berechnung des maßgeblichen Steigerungssatzes des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts sind Dienstzeiten vom 01.09.1972 bis 31.08.2008 berücksichtigt worden. Dieser nur mittelbare Einfluss rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen die Einbeziehung der Zeiten vor dem 1.8.1988 als Zeiten der Betriebszugehörigkeit für die Berechnung des Ehezeitanteils des Versorgungsanspruchs des H. F. H. gegenüber der P. B. nicht, da es an der erforderlichen grundsätzlichen Gleichstellungsregelung fehlt.

3.3. Der Ehezeitanteil der schuldrechtlichen Ausgleichsrente berechnet sich daher nach dem Quotienten der ehezeitbegleitenden Betriebszugehörigkeit vom 1.8.1988 bis 31.7.2003 (180 Monate) und der gesamten Betriebszugehörigkeit vom 1.8.1988 bis 31.8.2008 (241 Monate). Dieser beträgt 74,6888%.

3.4. Für den nächsten Berechnungsschritt ist von den Rentenbeträgen der Versorgung auszugehen, wie sie von der P. B. mitgeteilt worden sind. Die diesbezüglichen Angaben sind von keinem Beteiligten angegriffen worden. Auch der Senat kann Fehler in der Berechnung der Rentenhöhe nicht feststellen.

Danach ergeben sich folgende monatliche Rentenwerte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. zu den Zeitpunkten der tatsächlichen oder fiktiven Rentenanpassungen:

01.09.2008: 4.943,12 €

23.05.2010: 5.193,25 €

01.05.2011: 5.297,12 €

01.03.2013: 5.440,14 €

01.03.2014: 5.510,86 €

Der Ehezeitanteil von 74,6888% ergibt folgende Beträge:

01.09.2008: 3.691,96 €

23.05.2010: 3.878,78 €

01.05.2011: 3.956,36 €

01.03.2013: 4.063,18 €

01.03.2014: 4.116,00 €

Nach dem Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, steht der Beteiligten B.H.grundsätzlich die Hälfte des Ehezeitanteils der Versorgung des H. F. H. als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu. Dies ergibt folgende Werte, wobei, da die Beteiligte B. H. Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung erst ab Dezember 2012 geltend macht, nur die für diesen Anspruch relevanten Werte angegeben werden:

ab 01.05.2011: 1.978,18 €

ab 01.03.2013: 2.031,59 €

ab 01.03.2014: 2.058,00 €

3.5. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bereits im Zuge des bei der Scheidung durchgeführten öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs ein Teil des Anrechts des Verstorbenen mit einem Wert von insgesamt 87,84 Euro ausgeglichen worden ist.

3.5.1. Das von H. F. H. gegenüber der P. B. erworbene Anrecht ist mit Beschluss vom 12.12.2005 mit einem Teilbetrag von dynamisiert 40,24 € im Rahmen der nach damaligem Recht durchzuführenden Gesamtsaldierung mit den Anrechten der Beteiligten B. H., welche diese im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der D.P.AG und der Versorgungsanstalt der D. P. erworben hat, verrechnet worden. Die unter Anwendung der Barwertverordnung dynamisierten Ehezeitanteile der betrieblichen Versorgungen der Beteiligten B. H. beliefen sich auf 35,95 € (Versorgungsanstalt der D. B.) und 44,53 € (D. P.AG), insgesamt 80,48 Euro. In Höhe der Hälfte erfolgt im Rahmen der Gesamtsaldierung eine Verrechnung mit dem Anrecht des Antragsgegners gegenüber der P. B., also in Höhe von 40,24 €.

3.5.2. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Ausgleich teilweise im Wege des erweiterten Quasisplittings mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € zulasten des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts des H. F. H. durchgeführt. Folgerichtig hat das Amtsgericht Nürnberg in seiner damaligen Entscheidung festgestellt, dass aus dem von H. F. H. gegenüber der P. B.in der Ehezeit erworbenen Anrecht noch ein Teilbetrag in Höhe einer monatlichen Rente von dynamisiert 426,62 € dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

Dynamisierter Wert des Ehezeitanteils

der Versorgung gegenüber der P. B.: 1.028,93 €

Ausgleichsanteil der Beteiligten B. H.: 514,46 €

(1.028,93 € : 2)

Teilausgleich durch Verrechnung mit Anrechten der Beteiligten B. H. aus betrieblicher Altersversorgung: 40,24 €

Teilausgleich durch erweitertes Quasisplitting: 47,60 €

Rest 426,62 €.

3.5.3. Der bereits ausgeglichene Teil des Anrechts ist allerdings wegen der zwischenzeitlich eingetretenen rechtlichen Änderungen nicht mit seinem Nominalwert abzuziehen. Vielmehr erfolgt gemäß § 53 VersAusglG eine wertmäßige Anpassung unter Verwendung der korrespondierenden Kapitalwerte zum Ehezeitende und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch nach Scheidung. Der bereits ausgeglichene Teilbetrag ist durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert West (§ 68 SGB VI) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch nach Scheidung zu multiplizieren (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 3 zu § 53 VersAusglG). Die vom Gesetz vorgeschriebene Anpassung führt im konkreten Fall auch nicht zu einer gemäß § 27 VersAusglG beachtlichen groben Unbilligkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versorgung des F. H. H. bei der P. B. nicht unmittelbar Gegenstand des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Scheidung wurde. In das Anrecht wurde durch die Ausgleichsentscheidung des Amtsgerichts nicht unmittelbar eingegriffen. Es verblieb vielmehr ungeschmälert bei H. F. H. Die Einbeziehung erfolgte lediglich als Rechnungsposten bei der nach früherem Recht erforderlichen Gesamtsaldierung. Auch im Rahmen des erweiterten Quasisplittings verlor H. F. H. lediglich einen Teil seiner beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche, die in Bezug auf die Dynamik mit Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Der Verlust bzw. der Zuwachs auf Seiten des Verstorbenen und der Beteiligten B. H. bezog sich jeweils auf Anrechte, welche in ihrer Dynamik den Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprachen. Für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung kann es deshalb nicht zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der bereits ausgeglichene Anteil der Versorgung, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, unter Heranziehung der Dynamisierungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, welche ihren Ausdruck in dem jeweiligen aktuellen Rentenwert finden, angepasst (also dynamisiert) wird.

3.5.4. Werden in einem Verfahren auf Festsetzung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht und ergeben sich für die vergangenen Zeiträume Veränderungen in den jeweiligen aktuellen Rentenwerten, sind diese für die Umrechnung gemäß § 53 VersAusglG zu berücksichtigen.

Der Senat hat folgende aktuelle Rentenwerte berücksichtigt:

Ehezeitende am 31.7.2003: 26,13 €

Dezember 2012 bis Juni 2013: 28,07 €

Juli 2013 bis Juni 2014: 28,14 €

ab 1.7.2014: 28,61 €

3.5.6. Nach Abzug der danach berechneten Werte für den bereits erfolgten Teilausgleich mit Beträgen von 94,36 Euro, 94,60 Euro (ab 01.07.2013) und 96,18 Euro (ab 01.07.2014) hätte die Beteiligte B. H. für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume gegenüber H. F.H. folgende Ansprüche auf monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente gehabt:

Dezember 2012 bis Februar 2013: 1.883,82 €

März 2013 bis Juni 2013: 1.937,23 €

Juli 2013 bis Februar 2014: 1.936,99 €

März 2014 bis Juni 2014: 1.963,40 €

seit Juli 2014: 1.961,82 €.

3.6. Auf die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG kommt es, weil die Beteiligte B. H. einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung geltend macht, nur als begrenzender Vergleichswert an. Für den Vergleich ist daher die schuldrechtliche Ausgleichsrente zu berechnen, wie sie sich ohne den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ergäbe. § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, der für die schuldrechtliche Ausgleichsrente vorsieht, dass die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen sind, gilt gemäß § 20 Abs. 4 VersAusglG, der gerade nicht auf den ersten Absatz des § 20 VersAusglG verweist, nicht. Für Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung ist auf den Bruttowert des Ausgleichsanspruchs abzustellen (vgl. Borth a. a. O. Rn. 859; Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 17 zu § 25 VersAusglG).

4. Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist darüber hinaus begrenzt durch die Höhe der Hinterbliebenenversorgung gemäß Versorgungszusage. Nach der Versorgungszusage der P. B. beträgt die Witwenrente 60% der zugesagten Versorgung. Abzustellen ist auf die Hinterbliebenenrente, welche die Beteiligte B. H. bezogen hätte und beziehen würde, wenn sie bis zu seinem Tod mit H. F. H. verheiratet gewesen wäre (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a. a. O., Rn. 19 zu § 25 VersAusglG).

Ihr Anspruch auf Witwenrente hätte sich für die relevanten Zeiträume auf folgende Werte belaufen:

Dezember 2012 bis Februar 2013: 3.178,27 €

März 2013 bis Februar 2014: 3.264,08 €

seit März 2014: 3.306,52 €.

Da diese Beträge jeweils deutlich über den Beträgen liegen, welche sich als Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente ergeben hätten und ergäben, ist von den zuletzt genannten Werten auszugehen.

5. Ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der P. B. steht der Beteiligten B. H. seit Dezember 2012 zu. Gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, § 1585 b Abs. 2 und 3 BGB kann Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung für die Vergangenheit ab dem Monat verlangt werden, in welchem der Versorgungsträger zur Auskunftserteilung zwecks Bezifferung der Teilhabeleistung aufgefordert worden ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 1943). Die P. B. ist mit Schreiben der damaligen Bevollmächtigten der Beteiligten B. H. vom 28.11.2012 zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Berechnung der Teilhaberente aufgefordert worden. Unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten ist davon auszugehen, dass diese Aufforderung bei der P. B. im Dezember 2012 eingegangen ist. Erst ab Dezember 2012 steht der Beteiligten B. H. deshalb materiell ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung zu.

6. Auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten S. H. stellt sich der Teilhabeanspruch der Beteiligten B. H. nicht als grob unbillig i. S. des § 27 VersAusglG dar. Zwar sind die Grundsätze nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf schuldrechtlicher Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) bzw. auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 VersAusglG) zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung sind, wenn der ausgleichpflichtige Ehegatte zum Zeitpunkt seines Versterbens wiederverheiratet war, auch die Belange des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen, weil die Zuerkennung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Abs. 5 VersAusglG automatisch zu einer entsprechenden Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten (hier der Beteiligten S. H.) führt.

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist zunächst festzustellen, über welche Versorgung die Beteiligte S. H. trotz Teilhabe der Beteiligten B. H. an der Hinterbliebenenversorgung nach H. F. H. noch verfügt. Aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der P. B. ergeben sich folgende bei der Beteiligten S. verbleibende Ansprüche:

Dezember 2012 bis Februar 2013 monatlich: 1.294,46 €

März 2013 bis Juni 2013 monatlich: 1.326,86 €

Juli 2013 bis Februar 2014 monatlich: 1.327,09 €

März 2014 bis Juni 2014 monatlich: 1.343,12 €

seit Juli 2014 monatlich: 1.344,70 €.

Darüber hinaus steht der Beteiligten S. H. auch noch ein Anspruch auf Witwenversorgung aus dem - wenn auch um den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich gekürzten - beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht des H. F. H. zu. Wird weiter berücksichtigt, dass die Ehe der Beteiligten B. H. mit H.F. H. 30 Jahre und 5 Monate dauerte und aus der Ehe eine gemeinsame Tochter hervorgegangen ist, während der Verstorbene H. F. H. mit der Beteiligten S. H. längstens 5 Jahre und 4 Monate verheiratet gewesen sein kann, kann es nicht als ein grob unbilliges Ergebnis angesehen werden, dass von der Hinterbliebenenversorgung der P. B. unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Teilausgleichs ein Anteil von gerundet 62% auf die Beteiligte B. H. entfällt und bei der Beteiligten S. H. ein Anteil von gerundet 38% verbleibt.

7. Die materielle Berechtigung der Beteiligten B. H. an der Hinterbliebenenversorgung führt allerdings gemäß § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht in gleichem Umfang zu einer Verpflichtung der P. B., Ausgleichsrente an die Beteiligten B. H. zu bezahlen.

§ 30 Abs. 1 VersAusglG lautet:

„Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit.

Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.“

Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die P. B., soweit sie an die Beteiligte S. H. ungekürzt Witwenrente leistete, auch von der Leistungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten B. H. befreit worden ist. Der Sinn der Regelung besteht darin, den Versorgungsträger vor doppelter Belastung zu schützen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass es für den Zeitpunkt, bis zu dem der Versorgungsträger durch Leistung an den bisherigen Berechtigten auch gegenüber dem materiell berechtigten Hinterbliebenen frei wird, nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Inverzugsetzung bzw. den Zeitpunkt, nachdem gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB für die Vergangenheit Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung verlangt werden kann, ankommt, auch nicht auf die Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, sondern alleine auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Allerdings greift § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht ein, wenn und soweit ein Versorgungsträger noch vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich Leistungen an den neuen Berechtigten erbracht hat bzw. erbringt. Die Schutzfunktion des § 30 Abs. 1 VersAusglG wird dem Versorgungsträger nicht aufgedrängt. Er ist vielmehr berechtigt und befugt, vor rechtskräftiger Entscheidung auch bereits Leistungen an den materiell Berechtigten zu erbringen. Diese Leistungen haben gegenüber dem materiell Berechtigten im Regelfall erfüllende Wirkung.

In dem konkreten Fall hat § 30 Abs. 1 ff. VersAusglG folgende Wirkungen:

7.1. Für die Zeit von Dezember 2012 bis Januar 2015 hat die P. B. die volle Hinterbliebenenversorgung an die Beteiligte ... H. bezahlt. Durch diese Zahlungen ist sie auch der Beteiligten B. H. gegenüber von der Leistung frei geworden.

7.2. Für die Monate Februar und März 2015 hat die P. B. Nürnberg e. G. auf der Grundlage einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.12.014 einen Teilbetrag der Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 680,02 € an die Beteiligte B. H. ausbezahlt. Hinsichtlich dieser Beträge greift die Schutzwirkung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht ein. Die restliche Hinterbliebenenversorgung wurde wiederum an die Beteiligte S. H. ausbezahlt. Durch diese Auszahlung ist die P. B. auch hinsichtlich des materiell noch der Beteiligten B. H. zustehenden Anspruchs befreit worden. Die P. B. kann daher für den genannten Zeitraum nicht zu weiteren Zahlungen an die Beteiligte B. H. verpflichtet werden. Bei der Tenorierung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die P. B.die Leistung auf der Grundlage einer einstweiligen Anordnung erbracht hat. Die Zahlung hat daher keine Erfüllungswirkung. Allerdings kann die Beteiligte B. H. auch nicht doppelte Zahlung verlangen (vgl. BGH NJW 1997, 2601; NJW 1990, 2756; NJW 1993, 1111; Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Rn. 20 zu § 717 ZPO). Die P. B. ist daher zwar zur Zahlung zu verpflichten, gleichzeitig ist aber, um Streitigkeiten in der Vollstreckung zu vermeiden, auszusprechen, dass die bereits erfolgten Zahlungen anzurechnen sind.

7.3. Seit dem 1.4.2015 zahlt die P. B. an die Beteiligte B. H. monatlich 2.006,74 € aus. Hinsichtlich dieser Beträge greift die Schutzwirkung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht ein. Bis einschließlich August 2015 kann die P. B. Nürnberg e. G. deshalb nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden.

Eine Zahlungsverpflichtung besteht für die Zeit ab Rechtskraft 2015 in Höhe des der Beteiligten B. H. materiell zustehenden Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von monatlich 1.961,82 €. Der Senat geht insoweit davon aus, dass die P. B. entsprechend ihrer bisherigen Übung auch nach Erhalt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zumindest einen Betrag von 1.961,82 € bis zum Ablauf der Schutzfrist gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bezahlen wird.

Künftig ist die Ausgleichsrente monatlich, monatlich im Voraus zu bezahlen. Dies ergibt sich aus §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB unabhängig davon, ob das konkrete Versorgungssystem einen anderen Leistungszeitpunkt vorsieht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a. a. O., Rn. 25 zu § 25 VersAusglG).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 50 FamGKG.

Grundlage der Wertberechnung ist das gemeinsame Nettoeinkommen der Ehegatten, welches sie in drei Monaten erzielen. Für Ausgleichsansprüche nach Scheidung, zu welchen auch der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gehört, beträgt der Verfahrenswert für jedes zu behandelnde Anrecht 20% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

Ausgehend von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, wie sie von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg im November 2004 festgestellt worden sind, ergibt sich daraus ein Verfahrenswert in Höhe von 4.203,- €.

Dieser Wert ist nicht um einen Betrag von 55.638,91 € zu erhöhen.

Mit dem ursprünglichen Beschwerdeantrag machte die P. B. zwar geltend, die Beteiligte S. H. sei gemäß §§ 812 ff. BGB, 816 Abs. 2, verpflichtet, die zu viel erhaltenen Leistungen an Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vom 1.12.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte B. H. zu bezahlen. Die geschuldete Gesamtleistung bezifferte sie mit 55.638,91 €. Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung konkrete Anträge der Beteiligten jedoch nicht erforderlich und nicht bindend. Letztlich stellen sie nur Anregungen zur Entscheidungsfindung dar. Dem „Antrag“ der P.B., der auf eine bestimmte Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Scheidung gerichtet war, kommt daher keine den Verfahrenswert erhöhende Wirkung zu.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Annotations

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.