Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 26. Feb. 2015 - 109 F 1383/13
Gericht
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der ... an die Antragstellerin für den Zeitraum von
2. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der ... an die Antragstellerin für den Zeitraum von
3. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der ... an die Antragstellerin für den Zeitraum von
4. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, für das Anrecht bei der ... an die Antragstellerin ab
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2) je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
6. Der Verfahrenswert wird auf 3.205,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des verstorbenen ...
Die Antragstellerin war mit dem verstorbenen ... in der Zeit von ... bis zur Scheidung ... verheiratet (Az. Scheidungsverfahren 108 F 2578/03). Die Betriebsrente des ausgleichspflichtigen ... bei der ... wurde nur mit dem dynamisierten Betrag ausgeglichen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich blieb vorbehalten.
Nach der Scheidung von der Antragstellerin ehelichte der Verstorbene die Antragsgegnerin zu 1) und blieb mit dieser bis zu seinem Tod ... verheiratet. Die Antragstellerin heiratete nicht mehr. Nach der Auskunft der ... vom ... bezieht die Antragsgegnerin zu 1) aktuell von der ... aus der Hinterbliebenenversorgung eine monatliche Rente in Höhe von 3.264,08 Euro.
Im Wege der einstweiligen Anordnung im Verfahren 109 F 3445/14 wurde durch Beschluss vom 22.12.2014
Die Antragstellerin beantragt im Hauptsacheverfahren die Höhe der verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 25 VersAusglG festzustellen und die Antragsgegnerin zu verurteilen, eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, spätestens zum 03. Werktag eines jeden Monats (§ 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragte die Abweisung des Antrages.
Der Ausgleich sei grob unbillig zum Nachteil der Antragsgegnerin zu 2). Die Wertsteigerung des aufgrund des Quasisplittings anzurechnenden Anteils von 47,60 Euro auf 49,55 Euro sei zu gering. Die Veränderungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches auf Seiten der Antragstellerin seit der Scheidung bleiben unberücksichtigt. Der Versorgungsausgleich müsse noch mal insgesamt neu berechnet werden. Die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung wie sie sich aus den Berechnungen des Versorgungsträgers ergibt, sei jedenfalls grob unbillig nach § 27 VersAusglG.
Die Antragsgegnerin zu 2) beantragte die Entscheidung nach Sachlage.
Auf den Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin zu 1) in ... ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Antragsgegnerin zu 2) ihren Sitz hat, § 218 Nr. 3 FamFG.
Die Vertretung der Antragstellerin durch einen Rentenberater ist zulässig. Der Rentenberater ist zur gerichtlichen Vertretung berechtigt und steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
Der Antrag der Antragstellerin wird nach § 133 BGB dahingehend ergänzend ausgelegt, dass die Antragsgegnerin zu 2, also der Versorgungsträger, verpflichtet werden soll. § 133 BGB ist auf Prozesshandlungen anwendbar. Der Antrag wurde nicht auf einen Antragsgegner konkretisiert. Der Gesamtzusammenhang lässt jedoch keine andere Auslegung zu.
Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenversorgung beruht auf § 25 Abs. 1 VersAusglG. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf das noch nicht ausgeglichene Anrecht bei der ... einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsprechend der Ehezeit. Die Ehezeit der Antragstellerin mit dem verstorbenen ... begann am ... und endete am .... Der Anspruch ist auch nicht nach § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Die Antragstellerin bezieht bereits eine Altersversorgung, §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die Antragsgegnerin zu 1) bekommt derzeit eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 3.264,08 Euro monatlich. Die Fälligkeit des Anspruches ergibt sich aus §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 2 VersAusglG.
Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente
Gegen die Berechnung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 25 VersAuslgG, die dem Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2)
Die Rentenhöhe des Verstorbenen zum ersten Anpassungszeitpunkt am
Ausgleichshöhe durch erweitertes Quasisplitting gemäß Beschluss vom 12.01.2006 |
47,60 Euro |
aktueller bekannter Rentenwert zum Beschlusszeitpunkt |
26,13 Euro |
Entgeltpunkte 1,8217 |
|
Rentenwert zum Anpassungszeitpunkt am |
27,20 Euro |
Neuberechnete Ausgleichshöhe durch erweitertes Quasisplitting zum ersten Anpassungszeitpunkt |
49,55 Euro |
schuldrechtliche Ausgleichsrente zum ersten Anpassungsstichtag |
1.928,63 Euro |
Die Rentenhöhe des Verstorbenen zum ersten Anpassungszeitpunkt am
Rentenwert zum Anpassungszeitpunkt am |
28,07 Euro |
Neuberechnete Ausgleichshöhe durch erweitertes Quasisplitting zum ersten Anpassungszeitpunkt |
51,14 Euro |
schuldrechtliche Ausgleichsrente zum ersten Anpassungsstichtag |
1.980,45 Euro |
Die Rentenhöhe des Verstorbenen zum ersten Anpassungszeitpunkt am
Rentenwert zum Anpassungszeitpunkt am |
28,14 Euro |
Neuberechnete Ausgleichshöhe durch erweitertes Quasisplitting zum ersten Anpassungszeitpunkt |
51,26 Euro |
schuldrechtliche Ausgleichsrente zum ersten Anpassungsstichtag |
2.006,74 Euro |
Dem Versorgungsträger (hier Antragsgegnerin zu 2) steht grundsätzlich die Berufung auf grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleiches nach § 27 VersAusglG offen (BGB Kommentar Palandt, 73. Auflage, § 25 Rdnr. 9). Dies gilt auch für die Antragsgegnerin zu 1), da diese letztlich finanziell durch die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erheblich betroffen ist. Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG liegen jedoch nicht vor. Eine Teilhabe der Antragstellerin an dem betrieblichen Anrecht ist unter Berücksichtigung der Ehezeiten nicht unbillig. Die Antragstellerin war mit dem Verstorbenen rund ... verheiratet. Der Verstorbene trat der am ... in die ... ein. Der Verstorbene war folglich während der Ehezeit 160 Monate (15 Jahre) während der Ehe mit der Antragstellerin für die ... tätig. Die Ehezeit der Antragsgegnerin zu 1) liegt deutlich darunter. Es erscheint daher nicht unangemessen, dass die erste Ehefrau des Verstorbenen einen wesentlichen Anteil an der betrieblichen Anwartschaft erhält. Im Übrigen ist ein Ausschluss nach § 27 VersAusglG nur für Konstellationen vorgesehen, in denen die uneingeschränkte Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht. Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte. Die ertragsarme Entwicklung des ursprünglich im Rahmen des Quasisplitting übertragenen Anrechts im Unterschied zur deutlichen Steigerung des betrieblichen Anrechts begründet keine grobe Unbilligkeit, die durch eine gerichtliche Entscheidung verändert werden kann. Die unterschiedliche Entwicklung ist dem Umstand geschuldet, dass eine Wertsteigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund anderer Bemessungsgrundlagen nur geringfügig erfolgt.
Für eine vollständige Neuberechnung des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Verfahrens wegen schuldrechtlichem Versorgungsausgleich wie durch die Antragstellerin zu 1) angeregt, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Der Anspruch wurde durch Schreiben vom
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und folgt aus Billigkeitserwägungen. Die Antragsgegnerin zu 1) wurde von den Gerichtskosten freigestellt. Sie ist durch das Verfahren erheblich belastet, ohne dass ein Verschulden erkennbar ist.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 50 Abs. 1, 41 FamGKG.
Monatliches Nettoeinkommen der Ehegatten ausweislich Scheidungsverfahren Az. 108 F 2578/03: (4.468 € + 873,58 €) × 3 = 16.024,59 €
davon 20 Prozent = 3.205 €.
moreResultsText
Annotations
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; - 2.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 3.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat; - 4.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat; - 5.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.