Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Nov. 2014 - 12 W 2217/14

published on 19/11/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Nov. 2014 - 12 W 2217/14
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 23.09.2014 [Gz: HRA …1] wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23.04.2009 gegründet und am 26.05.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB …2 eingetragen. Gesellschafter und Geschäftsführer sind die Beteiligten zu 3) und zu 4); der Beteiligte zu 5) wurde am 15.09.2014 als weiterer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

Die Beteiligte zu 1) wurde am 28.05.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRA …1 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 2). Die Beteiligten zu 3) und zu 4) hatten als Kommanditisten jeweils eine Kommanditeinlage von je 20.000,00 Euro übernommen.

Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 23.12.2009 (UR-Nr. …3) wurde seitens der Beteiligten zu 2) bis 5) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) von ihrer Kommanditeinlage jeweils einen Kommanditanteil in Höhe von je 8.000,00 Euro im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 5) als neu eingetretenen Kommanditisten übertragen hätten, wodurch die Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) jeweils von 20.000,00 Euro auf 12.000,00 Euro herabgesetzt worden seien und die Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) als neu eingetretener Kommanditist nunmehr 16.000,00 Euro betrage; zugleich wurde versichert, dass den Beteiligten zu 3) und zu 4) von Seiten der Beteiligten zu 1) keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden sei. Entsprechend dieser Anmeldung wurde am 04.03.2010 der Eintritt des Beteiligten zu 5) als Kommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer Kommanditeinlage von 16.000,00 Euro sowie die entsprechende Herabsetzung der Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf jeweils 12.000,00 Euro im Handelsregister eingetragen (Bl. 5 d. A.).

Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 08.08.2014 (UR-Nr. …4) wurde die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) im Handelsregister zur Eintragung angemeldet.

Mit weiterer notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 08.08.2014 (UR-Nr. …5) wurde seitens der Beteiligten zu 2) bis 5) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) von ihrer Kommanditeinlage jeweils einen Kommanditanteil in Höhe von je 4.000,00 Euro im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 5) übertragen hätten, wodurch die Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) jeweils von 12.000,00 Euro auf 8.000,00 Euro herabgesetzt worden seien und die Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) von 16.000,00 Euro auf 24.000,00 Euro erhöht worden sei; zugleich wurde versichert, dass den Beteiligten zu 3) und zu 4) von Seiten der Beteiligten zu 1) keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden sei. Dieser Anmeldung beigefügt war ein Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 3) und zu 4) als Gesellschafter der Beteiligten zu 2) vom 08.08.2014, wonach der Beteiligte zu 5) zum (weiteren) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt worden war (Bl. 9 d. A.).

Lediglich letztere notarielle Urkunde (UR-Nr. …5) samt Anlage wurde in Form elektronisch übermittelter Dokumente beim Registergericht zum dortigen Geschäftszeichen HRB …2 eingereicht. Da eine Registeranmeldung nur hinsichtlich eines das Gz. HRA …1 betreffenden Vorgangs vorlag, änderte die Geschäftsstelle des Registergerichts das Geschäftszeichen entsprechend und legte den Vorgang dem Rechtspfleger mit der Akte HRA …1 vor.

Entsprechend dieser Anmeldung hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg am 25.08.2014 die Erhöhung der Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) im Wege der Sonderrechtsnachfolge von 16.000,00 Euro auf 24.000,00 Euro sowie die entsprechende Herabsetzung der Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf jeweils 8.000,00 Euro im Handelsregister der Beteiligten zu 1) (HRA …1) eingetragen (Bl. 10 d. A.).

Mit Schreiben vom 12.09.2014 regte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten an, die am 25.08.2014 im Handelsregister für die Beteiligte zu 1) vorgenommenen Eintragungen der Herabsetzung und Erhöhung von Kommanditeinlagen von Amts wegen zu löschen. Insoweit habe eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung, nämlich ein entsprechender Eintragungsantrag, gefehlt. Die notarielle Urkunde vom 08.08.2014 (UR-Nr. …5) sei nicht zu HRA …1, sondern zu HRB …2 - dem Registerblatt der Beteiligten zu 2) - eingereicht worden, und zwar zusammen mit einem Gesellschafterbeschluss dieser Gesellschaft über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Aufgrund eines Notarversehens habe die Urkunde indes nicht die richtigerweise beizufügende Anmeldung des neuen Geschäftsführers (UR-Nr. …4) enthalten; dieses Versehen ergebe sich daraus, dass bei der Verbindung von Strukturdaten und Anhang (= Registeranmeldung) bei der Auswahl einer Datei mit Mausklick ein Fehler unterlaufen sei. Jedenfalls habe das Registergericht die nicht konsistente Vorlage fehlerhaft als Eintragungsantrag hinsichtlich der Beteiligten zu 1) zu Gz. HRA …1 ausgelegt.

Mit Beschluss des Registergerichts vom 23.09.2014 (Bl. 12f. d. A.) wurde der Antrag auf Löschung von Amts wegen zurückgewiesen. Eine Löschung gemäß § 395 FamFG komme nicht in Betracht, da hier kein Mangel einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung vorgelegen habe. Ein Eintragungsantrag zu HRA …1 habe vorgelegen und sei vollzugsfähig gewesen; für eine weitere Prüfung, ob nicht eine Eintragung im Register der Beteiligten zu 2) unter HRB …2 gewollt sei, habe keine Veranlassung bestanden.

Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am 25.09.2014 und dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 26.09.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.10.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten, mit der die amtswegige Löschung der am 25.08.2014 im Handelsregister für die Beteiligte zu 1) vorgenommenen Eintragungen der Herabsetzung und Erhöhung von Kommanditeinlagen erstrebt wird (Bl. 15ff. d. A.).

Das Amtsgericht - Registergericht - Amberg hat der Beschwerde unter dem 16.10.2014 nicht abgeholfen (Bl. 16 d. A.).

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 1 FamFG.

2. Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1) bis 5), nicht hingegen auch der für diese auftretende Notar.

Die Beschwerde wurde „namens der Beteiligten“ eingelegt.

Zwar muss aus der Beschwerdeschrift grundsätzlich die Person des Beschwerdeführers ersichtlich sein. Wird indes - wie im Streitfall - der Name des Beschwerdeführers nicht explizit angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. Die vom Notar verwendete Formulierung „lege ich Beschwerde ein“ ist dabei ohne Bedeutung. Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für sämtliche Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Zweibrücken OLGR 2001, 18; BayObLG BayObLGZ 1984, 29 OLG Frankfurt DNotZ 1978, 750; Heinemann in: Keidel, FamFG 18. Aufl. § 378 Rn. 14 m. w. N.; Meyer-Holz in: Keidel a. a. O. § 59 Rn. 66). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelte der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. Meyer-Holz in: Keidel a. a. O. § 59 Rn. 68).

Anmeldeberechtigt ist die Beteiligte zu 1). Die streitgegenständliche Registereintragung sowie die Frage deren amtswegiger Löschung betrifft deren Rechtsverhältnisse und deren Interessen. Anmeldeberechtigte Personen, für die der Notar tätig geworden ist, sind daneben auch die Beteiligten zu 2) bis 5). Die dem Registergericht übermittelte notarielle Urkunde vom 08.08.2014 ist jeweils von diesen unterzeichnet.

Hierbei kann dahinstehen, ob den Beteiligten (die das Löschungsverfahren gemäß § 395 FamFG angeregt haben) bereits aufgrund dieses Umstandes ein Beschwerderecht zusteht oder ob ein solches die Verletzung eines den Beteiligten zustehenden sachlichen Rechts voraussetzt (vgl. Heinemann in: Keidel a. a. O. § 395 Rn. 27 m. w. N.); jedenfalls wären im Falle der rechtswidrigen Ablehnung der begehrten amtswegigen Löschung die Gesellschafterrechte der Beteiligten zu 2) bis 5) beeinträchtigt sowie die Rechtsverhältnisse der Beteiligten zu 1) tangiert, woraus deren Beschwerdeberechtigung folgt, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Heinemann in: Keidel a. a. O. § 395 Rn. 44).

3. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine ablehnende Entscheidung des Registergerichts über eine Löschungsanregung gemäß §§ 374 Nr. 1, 395 Abs. 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 FamFG statthaft.

b) Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

c) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG.

4. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt, § 8 Abs. 1 HGB, §§ 7, 47ff HRV.

Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB), Dokumente sind elektronisch (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) einzureichen. Registeranmeldungen sowie die Einreichung von Dokumenten haben ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen, vgl. § 9 der Bayer. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung - ERVV) vom 15.12.2006 (GVBl. 2006, 1084). Die entsprechenden elektronischen Dokumente (in den in § 2 Abs. 4 ERVV aufgelisteten möglichen Dateiformaten) sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) versehen (§ 2 Abs. 3 ERVV) durch Übertragung in die elektronische Poststelle des adressierten Gerichts einzureichen (§ 2 Abs. 2 ERVV).

Für die Übertragung von dem Notariat zu dem Registergericht ist es zunächst erforderlich, die für die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister notwendigen, in Papierform beurkundeten Erklärungen in ein elektronisches Dokument umzuwandeln. Hierfür sind die Papierdokumente entweder einzuscannen oder unmittelbar aus der Textverarbeitung oder der Notarsoftware als Bilddatei abzuspeichern. Mit dem Eingang der erstellten und eingereichten Bilddatei bei dem Registergericht ist die Anmeldung im Sinne des § 12 HGB wirksam erfolgt und die Veröffentlichung der Eintragung kann dort vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632 m. w. N.).

b) Gemäß § 3 Nr. 4 ERVV i. V. m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Elektronischen Rechtsverkehr (abrufbar im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/service/elektronischer-rechtsverkehr/) sind bei Übertragung von Registeranmeldungen und Dokumenten zusätzliche Angaben erforderlich, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten. So soll der Betreff einer jeden Sendung das gerichtliche Aktenzeichen oder im Falle eines einleitenden Schriftsatzes den Eintrag „HRA neu“ oder „HRB neu“ enthalten. Hierbei handelt es sich um eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang eingeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134; BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632).

Im Rahmen der Übertragung von Registeranmeldungen und Dokumenten können gemäß § 3 Nr. 3 ERVV i. V. m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Elektronischen Rechtsverkehr - wie auch im Streitfall - XML (Extensible Markup Language)-Dateien mit Strukturdaten erstellt und an das Registergericht übermittelt werden. XML-Dateien ermöglichen es, neben der Übertragung nicht codierter Dokumente (d. h. Bilddateien, die grundsätzlich nur für das menschliche Auge lesbar sind) auch codierte und strukturierte Daten zu übermitteln. Diese können durch die EDV-Systeme sowohl in den Notariaten als auch in den Registergerichten gelesen und weiterverarbeitet werden. Diese strukturierten Daten dienen zum einen der automationsunterstützten Zuordnung der Eingänge zu bestimmten Registernummern. Zum anderen können aber auch Inhaltsdaten unmittelbar in die EDV-Verfahren übernommen werden. Dies dient der weiteren Beschleunigung der Registerbearbeitung sowohl im Bereich der Notariate als auch im Bereich der Gerichte. Die XML-Datensätze sind dazu in enger Zusammenarbeit der Landesjustizverwaltungen mit der Bundesnotarkammer erarbeitet worden [vgl. § 3 Nr. 3 ERVV in Verbindung mit Anlage 1, Ziffer IV (Seiten 17f.) der Organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV (abrufbar im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/organisatorisch_technische_leitlinien.pdf)].

Die Erstellung der XML-Datei und ihre Übermittlung an das Registergericht erleichtern durch die Möglichkeit einer automatischen Übernahme einer Vielzahl von Daten aus der Anmeldung die Arbeit der Registergerichte, vermeiden Fehler bei der manuellen Übertragung und beschleunigen das Eintragungsverfahren (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632; OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; Willer/Krafka, DNotZ 2006, 885, 886; vgl. Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2440). Hierin erschöpft sich der Zweck einer XML-Datei und ihrer Übermittlung an das Registergericht. Denn die XML-Datei selbst enthält keine für die Handelsregisteranmeldung notwendigen Bilddateien, sondern strukturierte Daten, die unmittelbar in die Registersoftware der Registergerichte übernommen werden können. Dazu werden von dem Notar in einem XML-Dokument als elektronisches Formular die Standardbestandteile der Handelsregistereintragung eingegeben; sodann wird durch das Computerprogramm der Entwurf der Registereintragung erzeugt. Diese Daten werden an das Registergericht übermittelt, dort automatisch in die jeweilige Registersoftware eingespielt und können anschließend auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von dem Notar daneben eingereichten Bilddateien überprüft werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632 m. w. N.; vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 138f.).

Die XML-Datensätze werden gemeinsam mit den zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumenten übermittelt. Für XML-Dateien sieht indes § 2 Abs. 3 ERVV, anders als für die zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumente, kein Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vor. Die XML-Datensätze bilden gleichsam einen Umschlag, der auch zur Steuerung der in den Notariaten und Registergerichten eingesetzten Software dient. Soweit dabei auch Inhaltsdaten in die EDV-Systeme der Beteiligten übernommen werden, entbindet diese Automationsunterstützung insbesondere die Registergerichte nicht von ihrer Verantwortung, die eigentlich vorgelegten Dokumente zu prüfen und die allein daraus abzuleitende Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen. XML-Datensätze sind als solche für den Adressaten (das Registergericht) auch nicht als (im Rahmen eines Eintragungsvorgangs zu überprüfendes) Dokument bestimmt, sondern lediglich zur Steuerung und Unterstützung der dortigen EDV. Zusammenfassend sieht der Senat daher die Angaben in XML-Datensätzen nicht als rechtsverbindlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV an.

c) Wie aus dem elektronischen Handelsregister ersichtlich, wurde die Registeranmeldung zu HRA ...1 vom 08.08.2014 in Form einer TIFF-Datei (Tag Image File Format, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ERVV) am 20.08.2014 dem Registergericht übermittelt und dort am 25.08.2014 in den für Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen.

Diese Einreichung erfolgte mittels Verknüpfung mit einer XML-Datei mit Strukturdaten, die u. a. (quasi auf dem „elektronischen Vorblatt“) das (der Beteiligten zu 2) zugeordnete) Aktenzeichen HRB ...2 des Registergerichts sowie (möglicherweise) die Information eines Eintragungsantrages betreffend die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hinsichtlich der Beteiligten zu 2) enthielt.

Aufgrund eines Versehens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten wurde hierbei die Registeranmeldung zu HRA …1, nicht diejenige zu HRB …2, mit der (an HRB …2 „adressierten“) XML-Strukturdatei sowie mit dem Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 2) über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers verknüpft und an das Registergericht übermittelt.

d) Diese Registeranmeldung wurde vom Registergericht als Anmeldung der Eintragung einer Veränderung der Kommanditbeteiligung zu HRA 1 gewertet und vollzogen.

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

aa) Elektronisch übermittelte Erklärungen, insbesondere Handelsregisteranmeldungen, sind der Auslegung zugänglich (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 990; Müther in: Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rn. 13; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 76). Sie sind in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Der Inhalt einer unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel übermittelten Willenserklärung ist dabei nicht danach zu bestimmen, wie ein automatisiertes Empfangssystem diese voraussichtlich deuten und verarbeiten wird; maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126).

bb) Nach den danach maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 m. w. N.).

Auch bei der Auslegung von Verfahrenshandlungen kommt dem Wortlaut entscheidende Bedeutung zu; ein Verfahrensbeteiligter darf jedoch nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zugunsten des Verfahrensbeteiligten stets davon auszugehen, dass er im Zweifel mit seiner Verfahrenshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1993 - XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschluss vom 11.11.1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568, Beschluss vom 22.05.1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183). Insbesondere Handelsregisteranmeldungen sind dabei bei Zweifeln so auszulegen, dass sie Erfolg haben (BayObLG, NJW-RR 2000, 990; Müther in: Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rn. 13).

cc) Hiervon ausgehend ist die Vorgehensweise des Registergerichts - die Annahme eines Eintragungsvorganges der Eintragung einer Veränderung der Kommanditbeteiligung zu HRA …1 - nicht zu beanstanden. Insoweit lag - im Gegensatz zum Eintragungsvorgang der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung zu HRB …2 - eine entsprechende Anmeldung vor, die auch vollzugsfähig war (die Anmeldung ist bei Zweifeln so auszulegen, dass sie Erfolg hat, vgl. oben 4 d bb).

Der Umstand, dass die mit diesem Eintragungsantrag verknüpfte XML-Datei mit Strukturdaten u. a. (auf dem „elektronischen Vorblatt“) das (der Beteiligten zu 2) zugeordnete) Aktenzeichen HRB …2 des Registergerichts - möglicherweise auch die Information eines Eintragungsantrages hinsichtlich der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hinsichtlich der Beteiligten zu 2) - enthielt, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Aus Sicht eines menschlichen Adressaten (siehe oben 4 d aa) führt die Angabe eines nicht zum übermittelten Eintragungsantrag gehörenden Geschäftszeichens (das sich auf einen anderen Eintragungsvorgang bezieht) im Rahmen der Übermittlung nicht dazu, den Eintragungsantrag als solchen als unwirksam anzusehen; vielmehr ist der Vorgang wie bei einer „Falschadressierung“ durch Angabe eines unrichtigen Geschäftszeichens zu behandeln. Zudem war der XML-Datensatz als solcher für den Adressaten (das Registergericht) auch nicht als Dokument bestimmt, ist vielmehr nicht als rechtsverbindlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV anzusehen, so dass hieraus etwa erkennbare Strukturdaten für die Auslegung der übermittelten elektronischen Dokumente unerheblich sind.

Dahinstehen kann insoweit, ob der betreffende XML-Datensatz zudem nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG versehen war und damit nicht der nach § 2 Abs. 3 ERVV erforderlichen Form entsprach, so dass etwa dieser Strukturdatei entnehmbare weitere Umstände, die auf das Vorliegen eines die Beteiligte zu 2) betreffenden Eintragungsantrages hinsichtlich der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hindeuten könnten, nicht formwirksam übermittelt wären.

Auch der Umstand, dass dem Eintragungsantrag ein Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 3) und zu 4) als Gesellschafter der Beteiligten zu 2) vom 08.08.2014 beilag, wonach der Beteiligte zu 5) zum (weiteren) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar betrifft dieser Gesellschafterbeschluss nicht den Registervorgang HRA …1 der Beteiligten zu 1), bezieht sich vielmehr auf den Registervorgang HRB …2 der Beteiligten zu 2), und ist für den zu HRA …1 übermittelten Eintragungsantrag unerheblich. Das Registergericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, die häufig vorkommende Übersendung überflüssiger Dokumente habe keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung geboten, ob eine Eintragung im Register der Beteiligten zu 2) gewollt sei, nachdem insoweit kein Eintragungsantrag vorgelegen habe.

dd) Da mithin ein wirksamer Eintragungsantrag zu HRA …1 hinsichtlich der Veränderung der Kommanditbeteiligungen der Beteiligten zu 1) vorlag, hat für die diesbezüglich erfolgte Eintragung nicht ein solcher Antrag als wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG gefehlt. Damit besteht kein Anlass für eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.

5. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG festgesetzt.

7. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich sind die Fragen der Auslegung einer Handelsregisteranmeldung im Hinblick auf Widersprüche zwischen dem elektronischen Eintragungsantrag und der mit diesem verknüpften XML-Strukturdatei sowie des einer solchen Datei zukommenden Erkenntniswertes bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/12 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskos
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Annotations

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Registersachen sind

1.
Handelsregistersachen,
2.
Genossenschaftsregistersachen,
3.
Partnerschaftsregistersachen,
4.
Vereinsregistersachen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Registersachen sind

1.
Handelsregistersachen,
2.
Genossenschaftsregistersachen,
3.
Partnerschaftsregistersachen,
4.
Vereinsregistersachen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.

(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.
die Bezeichnung des Gerichts;
2.
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.
die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.
die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger.

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.

(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.
die Bezeichnung des Gerichts;
2.
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.
die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.
die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.

(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.
die Bezeichnung des Gerichts;
2.
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.
die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.
die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.

(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.
die Bezeichnung des Gerichts;
2.
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.
die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.
die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.