Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 7 Elektronische Führung des Handelsregisters
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Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters Inhaltsverzeichnis
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) Die Lande
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/11/2014 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 23.09.2014 [Gz: HRA …1] wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeve
published on 31/05/2016 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.11.2015 (28 O 495/14) in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 14.1.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ge
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