Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 4696/13

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0416.24K4696.13.00
bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 4696/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 4696/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 4696/13 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312g Widerrufsrecht


(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folg

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestell

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 4696/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 4696/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2012 - X ZR 37/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/12 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Nov. 2014 - 12 W 2217/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 23.09.2014 [Gz: HRA …1] wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeve

Referenzen

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

19
(2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni- kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger /Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman /Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 23.09.2014 [Gz: HRA …1] wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23.04.2009 gegründet und am 26.05.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB …2 eingetragen. Gesellschafter und Geschäftsführer sind die Beteiligten zu 3) und zu 4); der Beteiligte zu 5) wurde am 15.09.2014 als weiterer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

Die Beteiligte zu 1) wurde am 28.05.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRA …1 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 2). Die Beteiligten zu 3) und zu 4) hatten als Kommanditisten jeweils eine Kommanditeinlage von je 20.000,00 Euro übernommen.

Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 23.12.2009 (UR-Nr. …3) wurde seitens der Beteiligten zu 2) bis 5) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) von ihrer Kommanditeinlage jeweils einen Kommanditanteil in Höhe von je 8.000,00 Euro im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 5) als neu eingetretenen Kommanditisten übertragen hätten, wodurch die Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) jeweils von 20.000,00 Euro auf 12.000,00 Euro herabgesetzt worden seien und die Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) als neu eingetretener Kommanditist nunmehr 16.000,00 Euro betrage; zugleich wurde versichert, dass den Beteiligten zu 3) und zu 4) von Seiten der Beteiligten zu 1) keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden sei. Entsprechend dieser Anmeldung wurde am 04.03.2010 der Eintritt des Beteiligten zu 5) als Kommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer Kommanditeinlage von 16.000,00 Euro sowie die entsprechende Herabsetzung der Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf jeweils 12.000,00 Euro im Handelsregister eingetragen (Bl. 5 d. A.).

Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 08.08.2014 (UR-Nr. …4) wurde die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) im Handelsregister zur Eintragung angemeldet.

Mit weiterer notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 08.08.2014 (UR-Nr. …5) wurde seitens der Beteiligten zu 2) bis 5) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) von ihrer Kommanditeinlage jeweils einen Kommanditanteil in Höhe von je 4.000,00 Euro im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 5) übertragen hätten, wodurch die Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) jeweils von 12.000,00 Euro auf 8.000,00 Euro herabgesetzt worden seien und die Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) von 16.000,00 Euro auf 24.000,00 Euro erhöht worden sei; zugleich wurde versichert, dass den Beteiligten zu 3) und zu 4) von Seiten der Beteiligten zu 1) keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden sei. Dieser Anmeldung beigefügt war ein Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 3) und zu 4) als Gesellschafter der Beteiligten zu 2) vom 08.08.2014, wonach der Beteiligte zu 5) zum (weiteren) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt worden war (Bl. 9 d. A.).

Lediglich letztere notarielle Urkunde (UR-Nr. …5) samt Anlage wurde in Form elektronisch übermittelter Dokumente beim Registergericht zum dortigen Geschäftszeichen HRB …2 eingereicht. Da eine Registeranmeldung nur hinsichtlich eines das Gz. HRA …1 betreffenden Vorgangs vorlag, änderte die Geschäftsstelle des Registergerichts das Geschäftszeichen entsprechend und legte den Vorgang dem Rechtspfleger mit der Akte HRA …1 vor.

Entsprechend dieser Anmeldung hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg am 25.08.2014 die Erhöhung der Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) im Wege der Sonderrechtsnachfolge von 16.000,00 Euro auf 24.000,00 Euro sowie die entsprechende Herabsetzung der Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf jeweils 8.000,00 Euro im Handelsregister der Beteiligten zu 1) (HRA …1) eingetragen (Bl. 10 d. A.).

Mit Schreiben vom 12.09.2014 regte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten an, die am 25.08.2014 im Handelsregister für die Beteiligte zu 1) vorgenommenen Eintragungen der Herabsetzung und Erhöhung von Kommanditeinlagen von Amts wegen zu löschen. Insoweit habe eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung, nämlich ein entsprechender Eintragungsantrag, gefehlt. Die notarielle Urkunde vom 08.08.2014 (UR-Nr. …5) sei nicht zu HRA …1, sondern zu HRB …2 - dem Registerblatt der Beteiligten zu 2) - eingereicht worden, und zwar zusammen mit einem Gesellschafterbeschluss dieser Gesellschaft über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Aufgrund eines Notarversehens habe die Urkunde indes nicht die richtigerweise beizufügende Anmeldung des neuen Geschäftsführers (UR-Nr. …4) enthalten; dieses Versehen ergebe sich daraus, dass bei der Verbindung von Strukturdaten und Anhang (= Registeranmeldung) bei der Auswahl einer Datei mit Mausklick ein Fehler unterlaufen sei. Jedenfalls habe das Registergericht die nicht konsistente Vorlage fehlerhaft als Eintragungsantrag hinsichtlich der Beteiligten zu 1) zu Gz. HRA …1 ausgelegt.

Mit Beschluss des Registergerichts vom 23.09.2014 (Bl. 12f. d. A.) wurde der Antrag auf Löschung von Amts wegen zurückgewiesen. Eine Löschung gemäß § 395 FamFG komme nicht in Betracht, da hier kein Mangel einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung vorgelegen habe. Ein Eintragungsantrag zu HRA …1 habe vorgelegen und sei vollzugsfähig gewesen; für eine weitere Prüfung, ob nicht eine Eintragung im Register der Beteiligten zu 2) unter HRB …2 gewollt sei, habe keine Veranlassung bestanden.

Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am 25.09.2014 und dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 26.09.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.10.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten, mit der die amtswegige Löschung der am 25.08.2014 im Handelsregister für die Beteiligte zu 1) vorgenommenen Eintragungen der Herabsetzung und Erhöhung von Kommanditeinlagen erstrebt wird (Bl. 15ff. d. A.).

Das Amtsgericht - Registergericht - Amberg hat der Beschwerde unter dem 16.10.2014 nicht abgeholfen (Bl. 16 d. A.).

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 1 FamFG.

2. Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1) bis 5), nicht hingegen auch der für diese auftretende Notar.

Die Beschwerde wurde „namens der Beteiligten“ eingelegt.

Zwar muss aus der Beschwerdeschrift grundsätzlich die Person des Beschwerdeführers ersichtlich sein. Wird indes - wie im Streitfall - der Name des Beschwerdeführers nicht explizit angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. Die vom Notar verwendete Formulierung „lege ich Beschwerde ein“ ist dabei ohne Bedeutung. Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für sämtliche Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Zweibrücken OLGR 2001, 18; BayObLG BayObLGZ 1984, 29 OLG Frankfurt DNotZ 1978, 750; Heinemann in: Keidel, FamFG 18. Aufl. § 378 Rn. 14 m. w. N.; Meyer-Holz in: Keidel a. a. O. § 59 Rn. 66). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelte der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. Meyer-Holz in: Keidel a. a. O. § 59 Rn. 68).

Anmeldeberechtigt ist die Beteiligte zu 1). Die streitgegenständliche Registereintragung sowie die Frage deren amtswegiger Löschung betrifft deren Rechtsverhältnisse und deren Interessen. Anmeldeberechtigte Personen, für die der Notar tätig geworden ist, sind daneben auch die Beteiligten zu 2) bis 5). Die dem Registergericht übermittelte notarielle Urkunde vom 08.08.2014 ist jeweils von diesen unterzeichnet.

Hierbei kann dahinstehen, ob den Beteiligten (die das Löschungsverfahren gemäß § 395 FamFG angeregt haben) bereits aufgrund dieses Umstandes ein Beschwerderecht zusteht oder ob ein solches die Verletzung eines den Beteiligten zustehenden sachlichen Rechts voraussetzt (vgl. Heinemann in: Keidel a. a. O. § 395 Rn. 27 m. w. N.); jedenfalls wären im Falle der rechtswidrigen Ablehnung der begehrten amtswegigen Löschung die Gesellschafterrechte der Beteiligten zu 2) bis 5) beeinträchtigt sowie die Rechtsverhältnisse der Beteiligten zu 1) tangiert, woraus deren Beschwerdeberechtigung folgt, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Heinemann in: Keidel a. a. O. § 395 Rn. 44).

3. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine ablehnende Entscheidung des Registergerichts über eine Löschungsanregung gemäß §§ 374 Nr. 1, 395 Abs. 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 FamFG statthaft.

b) Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

c) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG.

4. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt, § 8 Abs. 1 HGB, §§ 7, 47ff HRV.

Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB), Dokumente sind elektronisch (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) einzureichen. Registeranmeldungen sowie die Einreichung von Dokumenten haben ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen, vgl. § 9 der Bayer. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung - ERVV) vom 15.12.2006 (GVBl. 2006, 1084). Die entsprechenden elektronischen Dokumente (in den in § 2 Abs. 4 ERVV aufgelisteten möglichen Dateiformaten) sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) versehen (§ 2 Abs. 3 ERVV) durch Übertragung in die elektronische Poststelle des adressierten Gerichts einzureichen (§ 2 Abs. 2 ERVV).

Für die Übertragung von dem Notariat zu dem Registergericht ist es zunächst erforderlich, die für die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister notwendigen, in Papierform beurkundeten Erklärungen in ein elektronisches Dokument umzuwandeln. Hierfür sind die Papierdokumente entweder einzuscannen oder unmittelbar aus der Textverarbeitung oder der Notarsoftware als Bilddatei abzuspeichern. Mit dem Eingang der erstellten und eingereichten Bilddatei bei dem Registergericht ist die Anmeldung im Sinne des § 12 HGB wirksam erfolgt und die Veröffentlichung der Eintragung kann dort vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632 m. w. N.).

b) Gemäß § 3 Nr. 4 ERVV i. V. m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Elektronischen Rechtsverkehr (abrufbar im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/service/elektronischer-rechtsverkehr/) sind bei Übertragung von Registeranmeldungen und Dokumenten zusätzliche Angaben erforderlich, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten. So soll der Betreff einer jeden Sendung das gerichtliche Aktenzeichen oder im Falle eines einleitenden Schriftsatzes den Eintrag „HRA neu“ oder „HRB neu“ enthalten. Hierbei handelt es sich um eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang eingeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134; BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632).

Im Rahmen der Übertragung von Registeranmeldungen und Dokumenten können gemäß § 3 Nr. 3 ERVV i. V. m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Elektronischen Rechtsverkehr - wie auch im Streitfall - XML (Extensible Markup Language)-Dateien mit Strukturdaten erstellt und an das Registergericht übermittelt werden. XML-Dateien ermöglichen es, neben der Übertragung nicht codierter Dokumente (d. h. Bilddateien, die grundsätzlich nur für das menschliche Auge lesbar sind) auch codierte und strukturierte Daten zu übermitteln. Diese können durch die EDV-Systeme sowohl in den Notariaten als auch in den Registergerichten gelesen und weiterverarbeitet werden. Diese strukturierten Daten dienen zum einen der automationsunterstützten Zuordnung der Eingänge zu bestimmten Registernummern. Zum anderen können aber auch Inhaltsdaten unmittelbar in die EDV-Verfahren übernommen werden. Dies dient der weiteren Beschleunigung der Registerbearbeitung sowohl im Bereich der Notariate als auch im Bereich der Gerichte. Die XML-Datensätze sind dazu in enger Zusammenarbeit der Landesjustizverwaltungen mit der Bundesnotarkammer erarbeitet worden [vgl. § 3 Nr. 3 ERVV in Verbindung mit Anlage 1, Ziffer IV (Seiten 17f.) der Organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV (abrufbar im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/organisatorisch_technische_leitlinien.pdf)].

Die Erstellung der XML-Datei und ihre Übermittlung an das Registergericht erleichtern durch die Möglichkeit einer automatischen Übernahme einer Vielzahl von Daten aus der Anmeldung die Arbeit der Registergerichte, vermeiden Fehler bei der manuellen Übertragung und beschleunigen das Eintragungsverfahren (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632; OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; Willer/Krafka, DNotZ 2006, 885, 886; vgl. Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2440). Hierin erschöpft sich der Zweck einer XML-Datei und ihrer Übermittlung an das Registergericht. Denn die XML-Datei selbst enthält keine für die Handelsregisteranmeldung notwendigen Bilddateien, sondern strukturierte Daten, die unmittelbar in die Registersoftware der Registergerichte übernommen werden können. Dazu werden von dem Notar in einem XML-Dokument als elektronisches Formular die Standardbestandteile der Handelsregistereintragung eingegeben; sodann wird durch das Computerprogramm der Entwurf der Registereintragung erzeugt. Diese Daten werden an das Registergericht übermittelt, dort automatisch in die jeweilige Registersoftware eingespielt und können anschließend auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von dem Notar daneben eingereichten Bilddateien überprüft werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632 m. w. N.; vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 138f.).

Die XML-Datensätze werden gemeinsam mit den zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumenten übermittelt. Für XML-Dateien sieht indes § 2 Abs. 3 ERVV, anders als für die zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumente, kein Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vor. Die XML-Datensätze bilden gleichsam einen Umschlag, der auch zur Steuerung der in den Notariaten und Registergerichten eingesetzten Software dient. Soweit dabei auch Inhaltsdaten in die EDV-Systeme der Beteiligten übernommen werden, entbindet diese Automationsunterstützung insbesondere die Registergerichte nicht von ihrer Verantwortung, die eigentlich vorgelegten Dokumente zu prüfen und die allein daraus abzuleitende Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen. XML-Datensätze sind als solche für den Adressaten (das Registergericht) auch nicht als (im Rahmen eines Eintragungsvorgangs zu überprüfendes) Dokument bestimmt, sondern lediglich zur Steuerung und Unterstützung der dortigen EDV. Zusammenfassend sieht der Senat daher die Angaben in XML-Datensätzen nicht als rechtsverbindlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV an.

c) Wie aus dem elektronischen Handelsregister ersichtlich, wurde die Registeranmeldung zu HRA ...1 vom 08.08.2014 in Form einer TIFF-Datei (Tag Image File Format, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ERVV) am 20.08.2014 dem Registergericht übermittelt und dort am 25.08.2014 in den für Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen.

Diese Einreichung erfolgte mittels Verknüpfung mit einer XML-Datei mit Strukturdaten, die u. a. (quasi auf dem „elektronischen Vorblatt“) das (der Beteiligten zu 2) zugeordnete) Aktenzeichen HRB ...2 des Registergerichts sowie (möglicherweise) die Information eines Eintragungsantrages betreffend die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hinsichtlich der Beteiligten zu 2) enthielt.

Aufgrund eines Versehens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten wurde hierbei die Registeranmeldung zu HRA …1, nicht diejenige zu HRB …2, mit der (an HRB …2 „adressierten“) XML-Strukturdatei sowie mit dem Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 2) über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers verknüpft und an das Registergericht übermittelt.

d) Diese Registeranmeldung wurde vom Registergericht als Anmeldung der Eintragung einer Veränderung der Kommanditbeteiligung zu HRA 1 gewertet und vollzogen.

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

aa) Elektronisch übermittelte Erklärungen, insbesondere Handelsregisteranmeldungen, sind der Auslegung zugänglich (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 990; Müther in: Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rn. 13; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 76). Sie sind in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Der Inhalt einer unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel übermittelten Willenserklärung ist dabei nicht danach zu bestimmen, wie ein automatisiertes Empfangssystem diese voraussichtlich deuten und verarbeiten wird; maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126).

bb) Nach den danach maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 m. w. N.).

Auch bei der Auslegung von Verfahrenshandlungen kommt dem Wortlaut entscheidende Bedeutung zu; ein Verfahrensbeteiligter darf jedoch nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zugunsten des Verfahrensbeteiligten stets davon auszugehen, dass er im Zweifel mit seiner Verfahrenshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1993 - XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschluss vom 11.11.1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568, Beschluss vom 22.05.1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183). Insbesondere Handelsregisteranmeldungen sind dabei bei Zweifeln so auszulegen, dass sie Erfolg haben (BayObLG, NJW-RR 2000, 990; Müther in: Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rn. 13).

cc) Hiervon ausgehend ist die Vorgehensweise des Registergerichts - die Annahme eines Eintragungsvorganges der Eintragung einer Veränderung der Kommanditbeteiligung zu HRA …1 - nicht zu beanstanden. Insoweit lag - im Gegensatz zum Eintragungsvorgang der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung zu HRB …2 - eine entsprechende Anmeldung vor, die auch vollzugsfähig war (die Anmeldung ist bei Zweifeln so auszulegen, dass sie Erfolg hat, vgl. oben 4 d bb).

Der Umstand, dass die mit diesem Eintragungsantrag verknüpfte XML-Datei mit Strukturdaten u. a. (auf dem „elektronischen Vorblatt“) das (der Beteiligten zu 2) zugeordnete) Aktenzeichen HRB …2 des Registergerichts - möglicherweise auch die Information eines Eintragungsantrages hinsichtlich der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hinsichtlich der Beteiligten zu 2) - enthielt, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Aus Sicht eines menschlichen Adressaten (siehe oben 4 d aa) führt die Angabe eines nicht zum übermittelten Eintragungsantrag gehörenden Geschäftszeichens (das sich auf einen anderen Eintragungsvorgang bezieht) im Rahmen der Übermittlung nicht dazu, den Eintragungsantrag als solchen als unwirksam anzusehen; vielmehr ist der Vorgang wie bei einer „Falschadressierung“ durch Angabe eines unrichtigen Geschäftszeichens zu behandeln. Zudem war der XML-Datensatz als solcher für den Adressaten (das Registergericht) auch nicht als Dokument bestimmt, ist vielmehr nicht als rechtsverbindlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV anzusehen, so dass hieraus etwa erkennbare Strukturdaten für die Auslegung der übermittelten elektronischen Dokumente unerheblich sind.

Dahinstehen kann insoweit, ob der betreffende XML-Datensatz zudem nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG versehen war und damit nicht der nach § 2 Abs. 3 ERVV erforderlichen Form entsprach, so dass etwa dieser Strukturdatei entnehmbare weitere Umstände, die auf das Vorliegen eines die Beteiligte zu 2) betreffenden Eintragungsantrages hinsichtlich der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hindeuten könnten, nicht formwirksam übermittelt wären.

Auch der Umstand, dass dem Eintragungsantrag ein Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 3) und zu 4) als Gesellschafter der Beteiligten zu 2) vom 08.08.2014 beilag, wonach der Beteiligte zu 5) zum (weiteren) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar betrifft dieser Gesellschafterbeschluss nicht den Registervorgang HRA …1 der Beteiligten zu 1), bezieht sich vielmehr auf den Registervorgang HRB …2 der Beteiligten zu 2), und ist für den zu HRA …1 übermittelten Eintragungsantrag unerheblich. Das Registergericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, die häufig vorkommende Übersendung überflüssiger Dokumente habe keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung geboten, ob eine Eintragung im Register der Beteiligten zu 2) gewollt sei, nachdem insoweit kein Eintragungsantrag vorgelegen habe.

dd) Da mithin ein wirksamer Eintragungsantrag zu HRA …1 hinsichtlich der Veränderung der Kommanditbeteiligungen der Beteiligten zu 1) vorlag, hat für die diesbezüglich erfolgte Eintragung nicht ein solcher Antrag als wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG gefehlt. Damit besteht kein Anlass für eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.

5. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG festgesetzt.

7. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich sind die Fragen der Auslegung einer Handelsregisteranmeldung im Hinblick auf Widersprüche zwischen dem elektronischen Eintragungsantrag und der mit diesem verknüpften XML-Strukturdatei sowie des einer solchen Datei zukommenden Erkenntniswertes bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

19
(2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni- kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger /Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman /Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2).

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.