Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 4696/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Bewilligungsbescheid betreffend Landesmittel nach § 21 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: KiBiz a.F.).
3Am 14. März 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für das Kindergartenjahr 2013/2014 Zuschüsse in Höhe von insgesamt 2.273.231,28 Euro. Einen Teilbetrag in Höhe von 45.338,11 Euro beantragte sie dabei für Zuschüsse nach § 21 Abs. 7 KiBiz a.F., der eine Beteiligung des Landes an Zuschüssen des örtlichen Jugendamtes u.a. für Miete vorsieht. Die Stellung des Antrags erfolgte (überwiegend) auf einem elektronischen Datenträger. Dabei verwendete die Klägerin die Software KiBiz.web. Soweit der Antrag die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH betrifft, kreuzte die Klägerin in dem entsprechenden Formular zwar „Mietvertrag nach dem 28. Februar 2007“ an und vermerkte, dass es sich um eine zweigruppige Einrichtung handelt, vergaß aber, die Höhe der beantragten Mietpauschale anzukreuzen. Entsprechend wurde bei der Zuschussberechnung für diese Einrichtung eine Jahresmietpauschale in Höhe von 0,00 Euro angegeben. Gleichzeitig wurde jedoch ein Betrag in Höhe von 5.513,56 Euro als Abzugsbetrag bei Mieten gemäß § 20 Abs. 2 KiBiz a.F. in Ansatz gebracht, so dass sich ein bezuschussungsfähiger Mietanteil in Höhe von -5.513,56 Euro ergab.
4Auf der Grundlage dieser Angaben bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2013 Landesmittel in Höhe von 2.580.552,44 Euro. Soweit dieser Betrag die Antragssumme der Klägerin übersteigt, handelt es sich um im Antrag der Klägerin nicht explizit aufgeführte Posten, und zwar um zusätzliche U3-Pauschalen nach § 21 Abs. 3 KiBiz a.F. sowie den Ausgleich für die Elternbeitragsbefreiung nach §§ 21 Abs. 10, 22 Abs. 4 KiBiz a.F. Die von der Klägerin nach § 21 Abs. 7 KiBiz a.F. beantragte Beteiligung des Beklagten an Zuschüssen für Miete etc. bewilligte die Beklagte im beantragten Umfang in Höhe von 45.338,11 Euro.
5Nach Prüfung des Bewilligungsbescheides wandte sich die Klägerin mit E-Mail vom 15. Mai 2013 an die Beklagte. Sie teilte mit, dass der Zuschussantrag betreffend die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH fehlerhaft gewesen sei, weil aus Versehen die Quadratmeterpauschale nicht angekreuzt worden sei. Ferner sei im Bescheid vom 2. Mai 2013 ein Abzugsbetrag nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. ausgewiesen. Darauf teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch mit, dass der 15. März eine materielle Ausschlussfrist sei und danach grundsätzlich keine Änderungen mehr vorgenommen werden könnten. Mit E-Mail vom 4. Juni 2013 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Sie macht geltend, die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH habe fristgerecht einen Zuschussantrag gestellt. Es sei auch angegeben worden, dass der Mietvertrag nach dem 28. Februar 2007 geschlossen worden sei und es sich um zwei Gruppen handele. Leider sei die Mietpauschale nicht angekreuzt worden. Der Abzugsbetrag bei Mieten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. für zwei Gruppen werde aber einbehalten. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Leistungsbescheid abgeändert werden könne. Mit E-Mail vom 11. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Anfrage werde als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet. Eine Korrektur des Leistungsbescheides sei jedoch nicht möglich, weil es sich bei der Frist des § 1 der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes in der vom 12. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: DVO KiBiz a.F.) um eine materielle Ausschlussfrist handele. Letztlich liege es in der Verantwortung des Antragstellers, den Antrag in der korrekten Form zu stellen. Eine fehlerhafte Eingabe stelle keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Die Antragssoftware sei im Übrigen auch nicht fehlerhaft gewesen. Ferner könne der Beklagte keine komplette Plausibilitätsprüfung machen.
6Bereits am 25. Mai 2013 hatte die Klägerin - zunächst fristwahrend - Klage erhoben. Nachdem die o.g. Bemühungen erfolglos geblieben waren, macht sie im Rahmen der Klage Folgendes geltend: Bei der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. genannten Frist handele es sich schon nicht um eine materielle Ausschlussfrist. Hier müsse berücksichtigt werden, dass eine solche Ausschlussfrist für Anträge eines Einrichtungsträgers bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weder im KiBiz noch in der DVO KiBiz a.F. vorgesehen sei. Stellte die Frist in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. daher eine Ausschlussfrist dar, wäre im Falle zu berücksichtigender verspäteter Anträge eines Einrichtungsträgers eine Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen.
7Ferner sei der Klägerin auf ihren Antrag vom Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Das vom Beklagten bereitgestellte Programm zur Antragstellung (KiBiz.web) sei fehlerhaft, weil es keine Plausibilitätsprüfung in dem Sinne durchführe, dass es sich bei den Feldern der Mietpauschale um Pflichtfelder handele. Bei einem Ankreuzen der Mietpauschale hätte sich ein um 10.865,67 Euro höherer Zuschussbetrag ergeben. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet gewesen, im Rahmen der Antragsprüfung eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Sollte die Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sein, seien jedoch zumindest weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen. Es sei fehlerhaft gewesen, den Abzug nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. in Ansatz zu bringen, obwohl ein Mietzuschuss gerade nicht gewährt worden sei.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 zu verpflichten, der Klägerin weitere 10.865,67 Euro zu bewilligen,
10hilfsweise den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 zu verpflichten, der Klägerin weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist mit Blick auf die in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. enthaltene Frist für die Stellung der Anträge betreffend die Bewilligung von Landesmitteln der Ansicht, es handele sich um eine materielle Ausschlussfrist. Auch die in der Vorgängervorschrift des § 1 der Verordnung über die Antragsfristen, Form und Inhalt der Anträge und das Antrags- und Auszahlungsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Verfahrensverordnung-GKT, im Folgenden: VerfVO-GTK) normierte Frist, die zwar im Verhältnis Träger – Jugendamt gegolten habe, sich aber auch auf die Beteiligung des Landes ausgewirkt habe, habe eine solche materielle Ausschlussfrist dargestellt.
14Vor diesem Hintergrund seien Antragskorrekturen nur im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzunehmen. Eine solche, sich nach § 27 SGB X richtende Wiedereinsetzung sei hier nicht zu gewähren gewesen. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die von der Klägerin beantragten Mittel seien bewilligt worden. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, die einzelnen Anträge zu prüfen und einen Vergleich mit dem Vorjahr vorzunehmen. Mit Blick auf die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit von KiBiz.web führt der Beklagte aus, KiBiz.web sei lediglich eine Plattform. Die Nutzung dieses Programms entbinde den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, seinen Antrag gewissenhaft in der richtigen Form zu stellen und zu prüfen. Die nicht vorhandene Plausibilitätsprüfung des Programms stelle keinen Fehler dar. Hätte die Klägerin die Daten korrekt eingegeben, wäre der Antrag in der richtigen Höhe gestellt worden. Im Übrigen sei die fehlerhafte Dateneingabe auch erkennbar gewesen, denn das Programm habe im Ergebnis einen negativen bezuschussungsfähigen Mietanteil ausgewiesen.
15Schließlich könne auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Der in § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. aufgeführte Abzugsbetrag stelle den Anteil dar, der für den Erhaltungsaufwand vorgesehen sei. Dieser Erhaltungsaufwand falle bei Trägern, die nicht Eigentümer sind, nicht an. Daher sei dieser Betrag bei Trägern, die Mieter sind, in Abzug zu bringen, und zwar ungeachtet der Höhe der Miete im Einzelfall.
16In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2015 haben die Beteiligten unter dem Vorbehalt eines bis zum 23. April 2015 zu erfolgenden Widerrufs einen Vergleich geschlossen; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 hat die Klägerin diesen Vergleich widerrufen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als mit ihm die Bewilligung weiterer 1.984,89 Euro versagt worden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20I. Das von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 weitere 10.865,67 Euro zu bewilligen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 21 Abs. 7 i.V.m. 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F.
21Gemäß § 21 Abs. 7 KiBiz a.F. beteiligt sich das Land an den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 KiBiz a.F. mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den Vom-Hundert-Sätzen des Absatz 1 richtet. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. soll Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden.
22Ein derartiger Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an gegenüber Einrichtungsträgern zu gewährenden Mietzuschüssen besteht deshalb nicht, weil ein entsprechender Antrag der Klägerin vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. genannten Frist nicht gestellt worden ist (1.), eine spätere Antragstellung wegen der Rechtsnatur der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. genannten Frist ausgeschlossen ist (2.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. nicht zu gewähren ist (3.).
231. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) DVO KiBiz a.F. beantragt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel nach § 21 Abs. 7 KiBiz a.F. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Antrag auf elektronischem Datenträger zu erstellen. Im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Mietzuschuss betreffend die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH hat die Klägerin in dem entsprechenden Formular der bereitgestellten Software KiBiz.web zwar „Mietvertrag nach dem 28. Februar 2007“ angekreuzt und vermerkt, dass es sich um eine zweigruppige Einrichtung mit einer Fläche von 322,04 m2 handelt. Sie hat es aber versäumt, die Höhe der beantragten Mietpauschale anzukreuzen, d.h. eine Auswahl zwischen den bereitgestellten Möglichkeiten „9,91 Euro“, „7,86 Euro“ bzw. „anderer Betrag gem. § 10 DVO KiBiz“ zu treffen. Entsprechend wurde bei der Zuschussberechnung für diese Einrichtung eine Jahresmietpauschale in Höhe von 0,00 Euro angegeben.
24Der so gestellte Antrag kann nicht in der von der Klägerin beabsichtigten Form, nämlich als Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss für die betreffende Einrichtung in Höhe von 7,86 Euro pro Quadratmeter und Monat ausgelegt werden.
25Zunächst ist festzuhalten, dass die in § 133 BGB niedergelegten Auslegungsgrundsätze für Willenserklärungen grundsätzlich auch für Anträge im Verwaltungsverfahren gelten.
26BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1963 - VI C 91.60 -, juris, Rn. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris, Rn. 20 und 30 und OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 17 A 1129/85 -, Rn. 16.
27Ein Antrag ist danach als empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung so auszulegen, dass er dem Willen des Antragstellers bestmöglich gerecht wird, wobei im Zweifel dem objektiven Empfängerhorizont ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dabei ist der im Rechtsverkehr erklärte, nicht der womöglich empirisch feststellbare innere Wille des Erklärenden maßgeblich.
28VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O., Rn. 20 mit entsprechenden Nachweisen.
29Ferner ist davon auszugehen, dass diese Auslegungsgrundsätze grundsätzlich auch für Fälle gelten, in denen bei der Abgabe und dem Empfang der Willenserklärung elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.
30BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 -, juris, Rn. 19 und - im Anschluss - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. November 2014 - 12 W 2217/14 -, juris, Rn. 36 in der Konstellation einer Handelsregisteranmeldung.
31Im vorliegenden spezifischen Fall der Beantragung einer Beteiligung an einem Zuschuss zur Kaltmiete ist zu fordern, dass der Antrag hinreichend konkrete Angaben zur Höhe der Kaltmiete enthält.
32OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, juris, Rn. 7.
33Offen bleiben soll dagegen, ob die o.g. allgemeinen Auslegungsgrundsätze wegen der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls eine Einschränkung erfahren müssen. Eine solche Einschränkung bzw. Spezifizierung könnte deshalb angezeigt sein, weil es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, in dem sowohl Antragsteller (und damit der Erklärende) als auch der Antragsempfänger Behörden bzw. Hoheitsträger sind und beide Seiten sowohl mit dem genutzten elektronischen Kommunikationsmittel (KiBiz.web) als auch mit den elektronisch übermittelten Inhalten (Zuschussanträge) vertraut sind. Insoweit könnte zu bedenken sein, dass die Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB im Verwaltungsverfahren vornehmlich auf das Verhältnis Bürger-Behörde gestützt wird,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1963 - VI C 91.60 -, a.a.O., Rn. 20 (die Geltung der genannten Auslegungsgrundätze sei bei Erklärungen von behörden- und rechtsunerfahrenen Personen ersichtlich von besonderer Bedeutung),
35und Ähnliches für die Geltung des § 133 BGB bei Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gilt, die der Bundesgerichtshof mit den in § 312g BGB a.F. aufgeführten Pflichten im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern begründet.
36BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 -, a.a.O., Rn. 19.
37Einer Entscheidung bedarf diese Frage letztlich nicht. Denn auch bei Anwendung der o.g. allgemeinen Auslegungsgrundsätze ist der Antrag nicht in der von der Klägerin gewünschten Form auszulegen. Dadurch, dass sie eine Auswahl zwischen den bereitgestellten Möglichkeiten „9,91 Euro“, „7,86 Euro“ bzw. „anderer Betrag gem. § 10 DVO KiBiz a.F.“ nicht getroffen hat, hat sie keine hinreichend konkrete Angabe zur Höhe der Kaltmiete gemacht. Der Beklagte konnte - auch unter Zugrundelegung der oben geschilderten allgemeinen Auslegungsmethoden - dem Antrag der Klägerin auch nicht eine der drei Möglichkeiten zweifelsfrei zuordnen. Zwar wäre es dem Beklagten noch möglich gewesen, nach Ermittlung der Einwohnerzahl der Klägerin eine Wahl zwischen den beiden erstgenannten Ankreuzfeldern zu treffen. Denn nach § 6 Abs. 2 DVO KiBiz a.F. ist für die Entscheidung zwischen einer Mietpauschale in Höhe von „9,91 Euro“ oder „7,86 Euro“ lediglich die Größe der Kommune maßgeblich. Jedoch war für die Beklagte nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Klägerin nicht gegebenenfalls das Feld „anderer Betrag nach § 10 DVO KiBiz a.F.“ ankreuzen wollte. Insoweit wird in den in § 10 Satz 1 und Satz 2 DVO KiBiz a.F. genannten Fällen in der Regel kein Mietzuschuss gewährt. Nach § 10 Satz 3 DVO KiBiz a.F. kann der Beklagte jedoch Ausnahmen zulassen. Selbst wenn man davon ausginge, dem Beklagten sei es zur Auslegung des Antrags der Klägerin zumutbar gewesen, vergleichsweise den Antrag betreffend das vorangegangene Kindergartenjahr heranzuziehen,
38was schon bezweifelt werden kann, weil es sich vorliegend um eine Antragsbearbeitung im Massenverfahren handelt,
39im Rahmen dessen die Klägerin nach eigenen Angaben die Summe „7,86 Euro“ angekreuzt hatte, konnte der Beklagte jedenfalls nicht ausschließen, dass bei der betreffenden Einrichtung eine Veränderung stattgefunden hatte, die die Annahme einer der Konstellationen des § 10 Satz 1 bzw. Satz 2 DVO KiBiz a.F. rechtfertigte. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über Anträge entscheidet, die Einrichtungen in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich, d.h. Einrichtungen in 13 kreisfreien Städten und 12 Kreisen im Rheinland sowie in der StädteRegion Aachen betreffen.
40Hat die Klägerin danach einen Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss nicht in einer bestimmten Höhe der Kaltmiete gestellt, war der Beklagte vor Ablauf der Antragsfrist des 15. März 2013 auch nicht gehalten, entsprechende Nachfragen bei der Klägerin zu stellen. Eine solche Nachfragepflicht des Beklagten scheidet schon aus tatsächlichen Gründen aus. Denn die Klägerin hat den streitgegenständlichen Zuschussantrag (erst) am 14. März 2013 gestellt. Der „Zuletzt-bearbeitet“-Stempel des elektronisch gestellten Antrags weist zudem die Uhrzeit 17.38 Uhr auf. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs hatte die Beklagte schon in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, vor Ablauf der Antragsfrist (15. März 2013), eine Nachfrage an die Klägerin zu richten.
41Im Übrigen soll offen bleiben, ob bzw. in welcher Form sich eine Nachfragepflicht aus § 26 Abs. 1 KiBiz a.F. i.V.m. § SGB X i.V.m. § 16 Abs. 3 SGB I oder aus der entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG herleiten ließe. In jedem Fall dürften sich Einschränkungen aus dem Massencharakter der diesbezüglichen Verfahren sowie aus der Tatsache der Verwendung einer Antragssoftware ergeben.
42Bzgl. Massencharakter: vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 3 Bs 224/11 - juris, Rn. 22; zum vergleichbaren Fall eines elektronischen Antrags auf Zulassung zum Studium: vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 3 Bs 255/12 - juris, Rn. 11.
432. War der Beklagte danach nicht gehalten, vor Ablauf der Antragsfrist auf eine Berichtigung bzw. Vervollständigung des Antrags der Klägerin hinzuwirken, bestand eine entsprechende Pflicht zur Berücksichtigung nachträglicher Angaben auch nicht nach Ablauf der Antragsfrist des 15. März 2013. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin Änderungswünsche erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (2. Mai 2013) angebracht hat, handelt es sich bei der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. normierten Frist (15. März) um eine sogenannte materielle Ausschlussfrist.
44Die Annahme einer Ausschlussfrist ist dann gerechtfertigt, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren soll, wobei diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich im Wortlaut zum Ausdruck kommen muss. Wegen der weitreichenden Wirkungen von Ausschlussfristen bedürfen diese darüber hinaus einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Sie müssen entweder von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen.
45OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, a.a.O., Rn. 13.
46Diesen Anforderungen wird die die Frist des 15. März vorsehende Regelung des § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. gerecht. Gemäß § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. beantragt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel u.a. nach § 21 Absatz 7 KiBiz a.F. Dass die Anspruchsberechtigung an die Frist des 15. März gebunden sein soll, ergibt sich etwa aus der Formulierung in § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. Danach können verspätet gestellte Anträge nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Auch aus den weiteren Fristen in § 1 Abs. 4 DVO KiBiz a.F. (25. März) und § 2 Abs. 1 Satz 3 DVO KiBiz a.F. (10. April) ergibt sich die Absicht des Verordnungsgebers, nach Ablauf der Frist materielle Ansprüche entfallen lassen zu wollen.
47Die Ausschlussfrist in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. beruht auch auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz a. F. wird die Oberste Landesjugendbehörde u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln. Zwar ist die Regelung von Antragsfristen nicht explizit genannt, jedoch sind Antragsfristen unproblematisch ein Element des Verwaltungsverfahrens zur Gewährung der Landeszuschüsse. Das wird etwa daraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die sogenannten Kindpauschalen eine verbindliche Antragsfrist bereits im Gesetz festgelegt hat (§ 21 Abs. 1 KiBiz a.F.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber mit § 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz a. F. freistellen wollte, auch für weitere Zuschüsse derartig verbindliche Antragsfristen festzulegen.
48Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Normierung einer materiellen Ausschlussfrist. Sie dient ersichtlich der Sicherstellung des - straffen - Verfahrenslaufs der Zuschussgewährung, der im Anschluss an das Datum des 15. März weitere Fristen vorsieht (§ 1 Abs. 4 DVO KiBiz a.F. und § 2 Abs. 1 Satz 3 DVO KiBiz a.F.). Mit der Normierung einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit in § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. wird unbilligen Härten hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Klägerin die mit der Annahme einer Ausschlussfrist eintretende Folge rügt, dass für sie gegenüber dem Beklagten eine Ausschlussfrist gelte, während eine solche für die Anträge der Einrichtungsträger gegenüber der Klägerin nicht (mehr) vorgesehen sei, weshalb sie in Refinanzierungsschwierigkeiten geraten könne, führt dies nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Zunächst ist zu konstatieren, dass der Umstand, dass eine für den Einrichtungsträger gegenüber dem Jugendamt geltende Ausschlussfrist nicht mehr vorgesehen ist, (auch) auf den Zweck des KiBiz zurückzuführen ist. Mit diesem Gesetz soll ausweislich der Gesetzesbegründung u.a. die kommunale Selbstverwaltung gestärkt werden. So erhielten die Kommunen mehr Planungssicherheit und eigenen Gestaltungsspielraum.
49Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz), LT-Drs. 14/4410, S. 3.
50In Konsequenz dieses Anliegens hat der Gesetzgeber die oberste Landesjugendbehörde (nur noch) ermächtigt, das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz a.F.), und nicht mehr (betreffend alle Anträge) das Nähere über die Antragfristen etc. zu regeln (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GTK). Vor diesem Hintergrund konnte eine Regelung, wie sie in § 1 Abs. 1 VerfO-GTK existierte, nicht mehr geschaffen werden. Die daraus resultierende, von der Klägerin geschilderte Situation ist indes nicht derart untragbar, dass von einer Unverhältnismäßigkeit der für die Jugendämter gegenüber dem Landesjugendamt geltenden Ausschlussfrist nach § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. auszugehen ist. Für die Jugendämter dürfte mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung zwar nicht die Möglichkeit bestehen, eine für die Einrichtungsträger geltende materielle Ausschlussfrist einzuführen. Ihnen bleibt es aber unbenommen, durch eine entsprechende faktische Ausgestaltung des für die Einrichtungsträger geltenden Antragsverfahrens eine rechtzeitige Antragstellung der Einrichtungsträger sicherzustellen. Darüber hinaus dürften Fälle denkbar sein, in denen bei einer nicht rechtzeitigen Antragstellung durch die Einrichtungsträger im Verhältnis zwischen Jugendamt und Landesjugendamt die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. anzunehmen sind. Dagegen sind Konstellationen wie im vorliegenden Fall wegen des insoweit alleinigen Verschuldens der Klägerin als Jugendamt nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. zu begründen.
513. Liegt ein rechtzeitiger Antrag der Klägerin auf Beteiligung des Beklagten an einem von der Klägerin an einen Einrichtungsträger zu gewährenden Mietzuschuss in Höhe von 7,86 pro Monat und Quadratmeter nicht vor, war der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar ist die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Vorliegens einer Ausschlussfrist rechtlich möglich, weil sie normativ vorgesehen ist. Jedoch liegen die Voraussetzungen des insoweit heranzuziehenden § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. nicht vor. Danach können verspätet gestellte Anträge nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 27 Abs. 2 SGB X ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ferner sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Schließlich ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen.
52Gemessen daran kann zugunsten der Klägerin zwar unterstellt werden, dass sie rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Mai 2013 hat sie per E-Mail vom 15. Mai 2013 die Frage an den Beklagten gerichtet, ob wegen der Fehlerhaftigkeit des Antrags bezüglich des Mietzuschusses der Bescheid noch geändert werden könne. Dies kann als Wiedereinsetzungsbegehren gewertet werden. Jedoch war die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert, die Antragsfrist des 15. März 2013 einzuhalten.
53Dabei ist davon auszugehen, dass ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis dann nicht gegeben ist, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus.
54Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 13. Auflage, 2012, § 32 Rn. 20, m.w.N.
55Das bedeutet umgekehrt, dass die Versäumung der betreffenden Frist auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein darf.
56Vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1974 - GS 2/73 - , juris, Rn. 25.
57Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin es schuldhaft versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss in der von ihr gewünschten Höhe zu stellen. Hätte sie den Antrag mit der gebotenen Sorgfalt ausgefüllt und insbesondere das Ergebnis noch einmal kontrolliert, wäre ihr die Stellung des korrekten Antrags möglich gewesen.
58Eine Herabstufung dieses strengen Verschuldensmaßstabs wegen der Besonderheiten des Einzelfalls kommt nicht in Betracht. Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellung hier im Wege des Ausfüllens eines elektronischen Vordrucks erfolgte. Denn auch in einem solchen Fall ist es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich und zumutbar, sich bei der Eingabe der Daten zu konzentrieren und die eingetragenen Angaben noch (mindestens) einmal genau zu kontrollieren. Mit dieser Vorgehensweise wird ihm nicht mehr abverlangt als die auch sonst im Rechts- und Geschäftsverkehr übliche und erforderliche Sorgfalt (wie etwa bei der Vornahme elektronischer Banküberweisungen).
59Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 3 Bs 255/12 -, a.a.O., Rn. 11.
60Diese in der Rechtsprechung gegenüber Studienbewerbern - die das Antragsprozedere i.d.R. nicht mehrmals durchführen werden - gestellten Anforderungen, sind erst recht bei Behörden zu stellen, die in der Benutzung des elektronischen Kommunikationssystems versiert sind. Sind die Sorgfaltspflichten der Klägerin derartig zu definieren, ergibt sich daraus gleichzeitig, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, das Programm KiBiz.web mit Pflichtfeldern oder ähnlichen Plausibilitätsprüfungen auszustatten.
61II. Der Hilfsantrag der Klägerin hat dagegen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als mit ihm die Bewilligung weiterer 1.984,89 Euro versagt worden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Beklagte hat mit Blick auf die Problematik des Mietkostenzuschusses nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. für die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH zu Unrecht einen sich auf § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. stützenden Abzug in Höhe von 5.513,56 Euro vorgenommen, der auf eine Kürzung der beantragten Beteiligung an Zuschüssen in Höhe von 1.984,89 Euro geführt hat.
62Wie oben bereits dargelegt, beteiligt sich das Land gemäß § 21 Abs. 7 KiBiz a.F. an den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 KiBiz a.F. - die das Jugendamt seinerseits an die Einrichtungsträger leistet - mit einem pauschalierten Zuschuss. Die danach unter anderem einer Beteiligung zugänglichen Zuschüsse zur Kaltmiete nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. sollen Trägern gewährt werden, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KiBiz a.F.). Ferner sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. ein Betrag in Höhe von 2.675,90 Euro pro Gruppe (der wegen § 19 Abs. 2 KiBiz a.F. für das hier in Frage stehende Kindergartenjahr 2013/2014 2.756,78 Euro betrug) und der in Absatz 1 zugrundliegende Eigenanteil des Trägers im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen.
63Der sich daraus ergebende Betrag in Höhe von 5.513,56 Euro für zwei Gruppen ist betreffend die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH für das Kindergartenjahr 2013/2014 jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn die Klägerin hat einen Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. nicht gestellt. Nach den unter I. getätigten Ausführungen hat die Klägerin einen entsprechenden Vordruck zwar teilweise ausgefüllt. Ihm ließ sich aber ein eindeutiger und konkreter Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss nicht entnehmen. Ferner war der Klägerin eine Berücksichtigung späterer Angaben verwehrt, weil es sich - wie ebenfalls oben ausgeführt - bei der entsprechenden Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war.
64Ist ein Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. nicht gestellt, kann auch ein - im Falle der Gewährung eines solchen Zuschusses vorzunehmender - Vorwegabzug nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. nicht vorgenommen werden. Die insoweit von der Beklagten geäußerte Rechtsansicht, der in dieser Vorschrift genannte Betrag sei in jedem Fall abzuziehen, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 2 KiBiz a.F. entnehmen, dass der Abzugsbetrag dem Anteil entspricht, der in der Kindpauschale für den Erhaltungsaufwand vorgesehen ist, den Eigentümer zu leisten haben.
65Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz), a.a.O., S. 56.
66Jedoch lässt die gesetzliche Konzeption eine Auslegung dergestalt, das ein Vorwegabzug bei mietenden Einrichtungsträgern stets vorzunehmen ist, nicht zu. Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz ergibt sich eindeutig, dass an derartige Träger ein Zuschuss zur Kaltmiete unabhängig von der nach § 20 Abs. 1 KiBiz a.F. zu gewährenden sogenannten Kindpauschale geleistet werden soll („neben dem Zuschuss nach Absatz 1“, „zusätzlicher Zuschuss“). Darüber hinaus sieht § 20 KiBiz a.F. auch an keiner Stelle vor, dass die sogenannte Kindpauschale nach Absatz 1 um den dort berücksichtigten Erhaltungsaufwand (bzw. den in § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. genannten Betrag) zu kürzen ist, wenn es sich um einen mietenden Einrichtungsträger handelt, der einen Zuschuss zur Kaltmiete nicht beantragt hat.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden im vorliegenden Verfahren nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 12 A 3739/05 -, juris.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.
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(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.