Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Mai 2014 - 11 WF 1596/13

published on 12/05/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Mai 2014 - 11 WF 1596/13
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Amtsgericht Schwabach, 51 F 844/12, 24/10/2013

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Tenor

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 17.12.2013 wird aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende sofortige Beschwerde der Antragsteller an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer M. und S. F. sind seit dem 19.12.2011 die Pflegeeltern des Kindes G. H., geb. am … 2011.

Mit Beschluss vom 18.10.2011 (107 F 3405/11) entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg den sorgeberechtigten Eltern S. H. und M. M. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für das Kind, ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf das Jugendamt der Stadt Nürnberg. Am 31.05.2012 hielt das Amtsgericht den Beschluss vom 18.10.2011 als Hauptsacheentscheidung aufrecht. Wegen des gewöhnlichen Daueraufenthalts des Kindes im Bezirk des Amtsgerichts Schwabach wurde das Verfahren am 30.08.2012 abgegeben, mit Beschluss vom 08.01.2013 das Jugendamt der Stadt Nürnberg als Ergänzungspfleger entlassen und als neuer Ergänzungspfleger das Jugendamt des Landkreises R. bestellt.

Die Pflegeeltern beantragten mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.05.2013 das Jugendamt des Landkreises Roth als Ergänzungspfleger zu entlassen und sie als Ergänzungspfleger zu bestellen, weil sich das Kind bei ihnen in Dauerpflege befindet und sie auch rechtliche Verantwortung übernehmen möchten.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.07.2013 wandte sich die Mutter des Kindes unter Hinweis auf einen „konfliktbeladenen Umgang mit ihrem Kind“ gegen die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft des Jugendamts des Landkreises R., das als „Puffer fungieren“ solle. Der Vater des Kindes äußerte sich nicht. Das Landratsamt R. hat mit Schreiben vom 06.06.2013 wegen der ablehnenden Haltung der Kindsmutter mitgeteilt, es werde die Übertragung der Pflegschaft - unabhängig von deren Eignung - nicht befürwortet, da bei antragsgemäßer Entscheidung eine Belastung des Hilfeprozesses zu erwarten sei.

Mit Beschluss der Rechtspflegers vom 24.10.2013, auf den Bezug genommen wird (Bl. 50 ff. d. A.), wurde die Entlassung des Ergänzungspflegers Kreisjugendamt R. und die Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf die Pflegeeltern abgelehnt.

Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Pflegeeltern am 28.10.2013 zugestellten Beschluss wenden sie sich mit ihrer am 11.11.2013 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangenen, am 28.11.2013 eingangszuständigkeitshalber per Fax an das Amtsgericht weitergeleiteten „sofortigen“ Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 nicht abgeholfen hat.

Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 13.11.2013 Bedenken hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern geäußert und hierzu auf OLG Karlsruhe (Beschluss vom 6.5.2013 - 5 WF 170/12 [Volltext juris.] verwiesen.

Mit der Beschwerdebegründung vom 20.12.2013 führen die Pflegeeltern aus, sie hätten einen Antrag auf Entlassung des Amtspflegers gemäß § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB [i. V. m. § 1915 BGB] gestellt und seien auch materiell antragsbefugt. Sie hätten auch ein eigenes Beschwerderecht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Die vom Senat zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (a. a. O.) stehe in Widerspruch zu anderen gerichtlichen Beschlüssen. So hätten die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 05.11.2012 Az. 17 UF 158/12), Bamberg (Beschluss vom 17.10.2011 Az.: 7 WF 350/11) und Celle (Beschluss vom 19.07.2012 Az.: 21 UF 119/12) ohne weiteres eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern angenommen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13.02.2014 verweist der Bevollmächtigte der Pflegeeltern auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.06.2013 (ZKJ 2013, 454 = FamRZ 2013,1665), wonach die Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern aus dem Umstand hergeleitet werde, dass das betroffene Kind mangels Bestellung eines Verfahrensbeistand in der 1. Instanz keine Möglichkeit hatte, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Es werde auch auf die Ansicht von Salgo (FamRZ 2013, 1668) hingewiesen, der aus der Rechtsprechung des EuGHMR auch eine verfahrensrechtliche Rechtsposition von Pflegeeltern ableite.

Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Vater, dem der Beschluss des Amtsgerichts auf Veranlassung des Senats am 31.03.2014 zugestellt worden ist, hat sich nicht geäußert.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist als solche unzulässig, jedoch zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil den Beschwerdeführern die nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt. Aus § 59 Abs. 2 FamFG kann sich die Beschwerdebefugnis nicht ergeben, weil diese Vorschrift lediglich das in § 59 Abs. 1 normierte Beschwerderecht beschränkt (BGH FamRZ 2012, 1131; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rdnr. 39 je m. w. Nachw.).

1) Zum Fehlen der Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern in der vorliegenden Fallkonstellation hat der Senat im Beschluss vom 14.03.2014 (Az.: 11 WF 141/14) Folgendes ausgeführt:

„Es fehlt aber auch an der von § 59 Abs. 1 FamFG vorausgesetzten Rechtsbeeinträchtigung (a. A. ohne nähere Begründung OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2012, Az.: 21 UF 118/12 und 21 UF 119/12 - unveröffentlicht; OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1318; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.10.2011, Az.: 7 WF 350/11 - unveröffentlicht). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff., zitiert nach Juris, ebenso bereits BGH FamRZ 2011, 552, 553 Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 13/11035 S. 26 f.) ausgeführt, allein der Umstand, dass die Großeltern (die im Verfahren des Bundesgerichtshofs gleichzeitig die Pflege des Kindes übernommen hatten) beim Amtsgericht die Übertragung der Vormundschaft beantragt hätten und dieser Antrag zurückgewiesen worden sei, begründe die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG nicht. Die fehlende materielle Beschwer ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 ff., Rn. 16; BGH FamRZ 2011, 552 ff. Rn. 12). Ebenso wie §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Vormund- bzw. Pflegerbestellung für Minderjährige erfordere § 1897 Abs. 5 BGB bei der Betreuerauswahl für Volljährige eine Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Bindungen. Einem bestimmten Kreis von Verwandten eröffne § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl; entsprechendes gelte im Recht der Unterbringungssachen (§ 335 Abs. 1 FamFG) und der Freiheitsentziehungssachen (§ 429 Abs. 2 FamFG). Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch den Gesetzgeber hätte es nicht bedurft, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten Recht ergäbe. Entsprechendes müsse dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsehe.

Die vom Gesetzgeber jeweils geregelte Beschwerdebefugnis lässt auch keinen Raum im vorliegenden Verfahren aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern zu begründen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 - [Ergänzung: weitere Fundstelle ZKJ 2013, 454] - mit Anm. Salgo - [Ergänzung: Fundstelle FamRZ 2013, 1668] - für einen Fall fehlender Bestellung eines Verfahrensbeistands).

...

Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 1887 Abs. 2 BGB, wonach jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht, berechtigt ist zu beantragen, das Jugendamt als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist nämlich weiter als der des rechtlichen Interesses. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn jemand wegen der persönlichen Beziehung zu dem Kind verständlichen Anlass hat, für dessen persönliches Wohl einzutreten, was gerade bei Pflegepersonen der Fall sein kann (vgl. Veith in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2014, § 1887 BGB Rn. 22). Aus dem berechtigten Interesse lässt sich aber nicht auf ein rechtliches Interesse schließen. Damit ergibt sich die Situation, dass die am Mündelwohl berechtigter Weise interessierten Dritten zwar die Entlassung des Jugendamts oder des Vereins als Vormund nach § 1887 BGB beantragen, gegen eine ablehnende Entscheidung jedoch nicht mit der Beschwerde vorgehen können, denn weder aus § 59 Abs. 1 und 2 FamFG ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung, da keine Beeinträchtigungen eigener Rechte vorliegt (vgl. Veith, a. a. O., Rn. 23; Wagenitz in Münch.Komm.-BGB, 6. Auflage, § 1887 BGB, Rn. 7; Bettin in Beck-OK, BGB, § 1886 BGB, Rn. 10). Auch von Götz (in Palandt, BGB, 72. und 73. Auflage, § 1887 BGB, Rn. 4) wird im Übrigen keine andere Ansicht vertreten.

Der Senat geht jedoch davon aus, dass auch Pflegeeltern aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht zu eröffnen ist, die richterliche Kontrolle der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1318 ff. Rn. 29 ff. für die Großeltern im Hinblick auf ihr Recht auf Beachtung ihrer Verwandtenstellung). Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG 79, 256, 267; 108, 82, 112). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die [wie Pflegefamilien] als „soziale Familien“ vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 1 BVL 1/11 und 1 BVR 3247/09, Rn. 62 m. w. N.; BVerfGE 79, 51, Rn. 28; ebenso Rauscher in Staudinger, BGB, von § 1589 BGB Rn. 39; Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Rn. 60a, 99; Hofmann in Schmidt/Bleibtreu, GG, 12. Aufl., Art. 6 G Rn. 9), Pflegeeltern fallen zudem in den Schutzbereich des „Familienlebens“ gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zwischen ihnen und dem Pflegekind eine familienähnliche Beziehung besteht (EuGHMR FamRZ 2012, 429 m. Anm. Wendenburg), wovon im vorliegenden Verfahren schon angesichts der Dauer des Pflegeverhältnisses auszugehen ist. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist allerdings nicht verletzt, weil das Auseinanderfallen von Entscheidungszuständigkeit und persönlicher Bindung (OLG Karlsruhe a. a. O.) zwar als Reflex auch die Erziehung des Pflegekindes in der Familie berührt, erforderlich wäre aber eine unmittelbare Rechtsverletzung (BGH FamRZ 2011, 552, Rn. 20, die dann auch eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG zur Folge hätte). Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs für Großeltern (FamRZ 2013, 1318 ff., vgl. oben) treffen aber (erg. erst recht) auch für Pflegeeltern zu. Auch für sie muss das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst nicht von Verfassungswegen geboten (BGH a. a. O unter Hinweis auf BGH FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 und BVerfG NStZ 2013, 168 Rn. 21). Dementsprechend ist das Verfahren zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1476; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 567 ZPO Rn. 44). Die Bezeichnung als sofortige Beschwerde steht dem nicht entgegen (BGH NJW 2013, 1020).“

2) Diese Ausführungen gelten im Ergebnis auch für das vorliegende Verfahren. Zwar wurde dem betroffenen Kind G. H. nur im Sorgerechtsverfahren (Hauptsache) vor dem Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 20.10.2011 ein Verfahrensbeistand gemäß § 158 FamFG bestellt (Az.: 107 F 3605/11). Der hierin möglicherweise liegende Verfahrensfehler führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr die Pflegeeltern oder sonst am Wohl des Kindes interessierte Personen gegen Entscheidungen über die Auswahl oder Entlassung von Ergänzungspfleger oder Vormund beschwerdeberechtigt wären. Wie ausgeführt, müssen Entscheidungen über die Bestellung und Entlassung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers zwar richterlich überprüfbar sein, aber nicht unbedingt in einem Instanzenzug. Die Möglichkeit der Rechtspflegererinnerung genügt. Eine Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern lässt sich daher auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herleiten.

Im Übrigen besteht für eine solche Auslegung zumindest in Fällen der Ergänzungspflegschaft auch kein Bedürfnis. Zwar steht den Eltern kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung des Ergänzungspflegers zu, wenn ihnen das Sorgerecht (teilweise) bestandskräftig entzogen ist (OLG Koblenz FamRZ 2007, 919; BayObLG FGPrax 2004, 239; FamRZ 2000, 251; FamRZ 1997, 1299; OLG Celle FamRZ 2012, 1826; Keidel/Meyer-Holz a. a. O. Rdnr. 70). Die Rechtsprechung ermöglicht den Eltern aber, namens des betroffenen Kindes Beschwerde einzulegen. Sie sind insoweit nicht von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Denn bei der Frage, ob der Teile des Sorgerechts ausübende Ergänzungspfleger zu entlassen ist, handelt es sich nicht unmittelbar um eine dessen Wirkungskreis betreffende Angelegenheit, sondern um die Vorfrage, wer anstelle der Eltern die Kinder in diesen Angelegenheiten vertreten soll (BayObLGZ 2004, 113; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1909 Rdnr. 21 je m. w. Nachw.).

III.

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach der Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu führen, dass (für die Pflegeeltern) ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH NJW-RR 2011, 143 Rn. 5; Vorwerk/Wolf in BeckOK-ZPO, Stand 01.01.2014, § 574 ZPO Rn. 14; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 70 FamFG, Rn. 15; kritisch hierzu Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 574 ZPO Rn. 9a). Insoweit ist aber zwischen der bloßen Unzulässigkeit und der Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zu unterscheiden (BGH NJW 2009, 3653). Hier geht es nur um die Unzulässigkeit der konkreten Beschwerde. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die (abgelehnte) Entlassung des Ergänzungspflegers ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Im Übrigen kann mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann eine Klärung der Rechtsfrage herbeigeführt werden, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde für unzulässig gehalten wird. Denn diese Beurteilung ist nur möglich, wenn der Bundesgerichtshof die Vorfrage nach der Zulässigkeit der Erstbeschwerde verneint.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG, da keine der in §§ 45, 46 FamGKG genannten Kindschaftssachen vorliegt.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 14/03/2014 00:00

Gründe I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer sind seit dem 26.04.2008 die Pflegeeltern des Kindes X. R., geboren … Mit Beschluss vom 24.09.2008 wurde durch das Amtsgericht Nürnberg festgestellt, dass die elterlich
published on 06/05/2013 00:00

Tenor 1) Auf die Beschwerde des Amtsvormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2012 (15 F 62/09) teilweise aufgehoben und abändernd insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antrag der Pflegeelter
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Annotations

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.