Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 46 Übrige Kindschaftssachen

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 38 Belastung mit Verbindlichkeiten


Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse un

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 UF 872/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Stadt N…, Stadtjugendamt, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 27.5.2018 aufgehoben. 2. Die Beschwerde der Beteiligten S… S…l gegen den Beschlus

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Apr. 2016 - 11 WF 413/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten wird in Abänderung von Ziffer 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schwabach vom 20.1.2016 und des Beschlusses vom 26.02.2016 der Verfah

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Juni 2017 - 11 WF 534/17

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Mai 2014 - 11 WF 1596/13

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor 1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 17.12.2013 wird aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende sofortige Beschwerde der Antragsteller an das

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 16. Dez. 2014 - 11 WF 1415/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerd

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. März 2014 - 11 WF 141/14

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Gründe I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer sind seit dem 26.04.2008 die Pflegeeltern des Kindes X. R., geboren … Mit Beschluss vom 24.09.2008 wurde durch das Amtsgericht Nürnberg festgestellt, dass die elterlich

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juli 2016 - 17 WF 68/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten N. R. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 wirdzurückgewiesen. Gründe  I.1 Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene, minderjähr

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Jan. 2014 - 13 WF 1135/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 23.01.2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wi

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Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall...