Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2013 - 5 WF 170/12

bei uns veröffentlicht am06.05.2013

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Amtsvormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2012 (15 F 62/09) teilweise aufgehoben und abändernd insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Pflegeeltern auf ihre Bestellung als gemeinschaftliche Vormünder für das Kind D. K., geb. am 12.05.2004, wird zurückgewiesen.

2) Die Anschlussbeschwerde der Pflegeeltern wird als unzulässig verworfen.

3) Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

4) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

5) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Eignung der Pflegeeltern als Vormünder.
Das Kind D. K. wurde am 12.05.2004 geboren. Die Kindeseltern, die weiteren Beteiligten Ziff. 5 und 6, lebten zusammen, waren und sind aber nicht miteinander verheiratet. Die alleinige elterliche Sorge stand der Kindesmutter zu. D. hat vier ältere Geschwister.
Mit einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.02.2007 (As. 21) wurde der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für D. und seinen älteren Bruder D. K., geb. am 01.07.2000, entzogen und insoweit als Ergänzungspfleger der weitere Beteiligte Ziff. 2 bestimmt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom 17.04.2007 (5 WF 42/07) zurückgewiesen.
Die drei anderen Geschwister lebten zu dieser Zeit bereits nicht mehr in der Familie. R., geb. am 12.12.2001, lebt seit Geburt in einer Pflegefamilie und S., geb. am 20.05.2003, seit September 2003. L., geb. am 09.10.2005, lebt im Haushalt seiner Großmutter, der Mutter der Kindesmutter.
Die Kinder D. und D. wurden am 16.02.2007 unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers und von Polizeibeamten aus der elterlichen Wohnung herausgenommen. Das Kind D. lebt seitdem bei den weiteren Beteiligten Ziff. 3 und 4 als Pflegeeltern. Sein Bruder D. war zunächst ebenfalls dort untergebracht. Da sich dessen Verhalten als zu schwierig gestaltete, wechselte er am 06.02.2008 in das Therapiezentrum O. in B.
Mit Beschluss vom 30.10.2007 (As. 3) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und den weiteren Beteiligten Ziff. 2 als Amtsvormund eingesetzt.
Im Anschluss fanden noch mehrere Kontakte des Kindes mit seiner Großmutter, der Mutter der Kindesmutter statt. Im Februar 2009 sah in diesem Rahmen das Kind auch zum ersten Mal seit der Herausnahme seine Mutter wieder. Derzeit gibt es keine persönlichen Kontakte mit der Herkunftsfamilie. Nach dem aktuellen Hilfeplan ist ein dauerhafter Verbleib des Kindes in Pflege vorgesehen.
Der Amtsvormund empfahl mit Schreiben vom 12.02.2010 (As. 43), die Vormundschaft aufzuheben und der Mutter die elterliche Sorge zurück zu übertragen, da sich ihre persönliche Situation stabilisiert habe. Mit Bericht vom 05.04.2011 (As. 61) teilte der Amtsvormund mit, dass sich die Mutter doch überfordert fühle und deshalb die Vormundschaft fortgeführt werden solle.
Zwischen dem Amtsvormund und den Pflegeeltern entstand etwa ab dem Jahre 2011 Streit über die richtige Beschulung für das Kind und die richtige ärztliche Behandlung einer Kniearthritis.
10 
Das Kind besuchte zunächst seit September 2010 die B.-Schule in G. Das dortige Lehrpersonal war nach einiger Zeit der Meinung, dass das Kind wegen Verhaltensauffälligkeiten auf einer Regelschule nicht beschulbar sei (As. 251) und sprach sich für den Wechsel auf eine Schule für Erziehungshilfe aus. Der Amtsvormund plante dann einen Schulwechsel auf die K.-Schule in H. Gegen bzw. ohne den Willen des Amtsvormunds brachten die Pflegeeltern im Jahre 2012 das Kind zunächst in der Schweizerischen M.-Schule und dann auf dem Privatgymnasium B. Zentrum für Bildung (BZB) unter. Anschließend war das Kind mehrere Wochen krankgeschrieben.
11 
Die Kniegelenkserkrankung des Kindes fiel erstmals im November 2009 den Pflegeeltern auf. Das Kind ist deshalb mittlerweile bei einer Vielzahl von Ärzten in Behandlung gewesen.
12 
Die Pflegeeltern beantragten mit Anwaltsschriftsatz vom 25.06.2012 (As. 131) „wegen institutioneller Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB“, im Wege der einstweiligen Anordnung die bestehende Amtsvormundschaft aufzuheben und die Pflegeeltern als Einzelvormünder einzusetzen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Amtsvormund ungeeignet sei, weil er trotz Traumatisierung des Kindes den Umgang mit der Kindesmutter nicht nur billige, sondern auch noch fördern wolle. Die im Knie des Kindes aufgetretene juvenile Arthritis habe sich nach dem ersten Kontakt mit der Mutter seit seiner Herausnahme entwickelt. Die Pflegeeltern würden die ärztliche Behandlung im Interesse des Kindes vorantreiben, die verschiedenen Arztwechsel seien aufgrund fehlerhafter Diagnosen durch ungeeignete Personen bzw. deshalb erfolgt, weil die Ärzte nicht das Ganze gesehen hätten. Die schulische Situation des Kindes sei unbefriedigend, der Amtsvormund handele in dieser Hinsicht - anders als die Pflegeeltern - nicht im Kindeswohl.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach bestellte mit Beschluss vom 28.06.2012 (As. 231) die weitere Beteiligte Ziff. 1 zum Verfahrensbeistand.
14 
Der Amtsvormund trat dem Antrag entgegen. Die Pflegeeltern hätten zwar eine gute Bindung zum Kind aufgebaut und förderten dieses sehr. Sie würden aber die Schulpflicht missachten und die Abklärung bezüglich einer Knieoperation zeitlich verzögern (As. 243). Im Falle einer Einsetzung der Pflegeeltern als Vormünder werde eine Kindeswohlgefährdung gesehen (As. 249).
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Die leiblichen Eltern haben in einem Gespräch mit dem Jugendamt am 12.07.2012 eine Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern abgelehnt (As. 245 unten und 291). Zwar würden sie D. dort belassen mögen. Sie sähen sich aber nicht in der Lage, den Pflegeeltern gegenüber aufzutreten und Forderungen bezüglich D. durchzusetzen. Der Umgangskontakt sei derzeit unterbrochen. Eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gericht haben die Kindeseltern nicht abgegeben. Derzeit sind sie unbekannt verzogen (As. 889 f.).
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Der Verfahrensbeistand hat mit Schreiben vom 28.08.2012 (As. 329) Stellung genommen. Darin wird dargelegt, dass sich das Kind in der Pflegefamilie offenbar wohlfühle. Der Verfahrensbeistand könne nicht einschätzen, ob in dem Verhalten der Pflegeeltern hinsichtlich Beschulung und Knieprobleme eine Kindeswohlgefährdung liege.
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Das Amtsgericht Lörrach hat am 06.09.2012 eine persönliche Anhörung durchgeführt (As. 613 ff.).
18 
Mit Beschluss vom 11.09.2012 (As. 633) übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach die Vormundschaft mit Ausnahme der Wirkungskreise Gesundheitsfürsorge und Umgangsrecht mit den Herkunftseltern, die beim Amtsvormund verblieben, auf die Pflegeeltern als gemeinschaftliche Vormünder. Im Übrigen wies es den Antrag der Pflegeeltern zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Pflegeeltern grundsätzlich als Vormünder geeignet seien, trotz der Meinungsverschiedenheiten über die Schulwahl. Hinsichtlich des Bereiches der Gesundheitsfürsorge hätten die Pflegeeltern aber Gebote des Amtsvormundes nicht beachtet. Der Wirkungskreis Umgang mit den Herkunftseltern sei ebenfalls vorzubehalten, da zu prüfen sei, inwiefern in Zukunft Umgang stattfinden könne. Der Beschluss wurde den Pflegeeltern und dem Verfahrensbeistand am 12.09.2012 zugestellt (As. 669 und 673), dem Amtsvormund am 13.09.2012 (As. 675).
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Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 11.10.2012 (As. 685) eingelegte Beschwerde des Amtsvormunds, die am gleichen Tag beim Amtsgericht einging. Außerdem beantragt er, durch einstweilige Anordnung die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, es habe durchaus in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in der Pflegefamilie gegeben. Die Abwägung habe aber bisher zu einem Verbleib in der Pflegefamilie geführt.
20 
In einer Stellungnahme vom 12.11.2012 (As. 723) hat sich der Verfahrensbeistand gegen die Beschwerde des Amtsvormunds ausgesprochen.
21 
Die Pflegeeltern treten der Beschwerde des Amtsvormunds entgegen und haben mit Anwaltsschriftsatz vom 12.11.2012 (As. 741) Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Amtsvormund vollständig zu entlassen und ihnen auch die Wirkungskreise Gesundheitsfürsorge und Umgangsrecht mit den Herkunftseltern zu übertragen. Zur Begründung wird der erstinstanzliche Vortrag erweitert und vertieft.
22 
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
A.
23 
Die Beschwerde des Amtsvormunds ist zulässig, die Anschlussbeschwerde der Pflegeeltern ist unzulässig.
24 
1. Die Beschwerde des Amtsvormunds gem. § 58 Abs. 1 FamFG ist zulässig. Es besteht eine Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG, da der Amtsvormund durch seine teilweise Entlassung als Vormund durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde des Amtsvormunds ist auch rechtzeitig eingelegt worden. Es gilt die Frist gem. § 63 Abs. 1 FamFG. Zwar ist der ursprüngliche Antrag der Pflegeeltern als Einstweilige Anordnung gestellt worden. Die angefochtene Entscheidung stellt aber eine Hauptsacheentscheidung dar, wie sich aus ihrer Formulierung sowie ergänzend der Rechtsmittelbelehrung ergibt.
25 
2. Die Anschlussbeschwerde der Pflegeeltern hinsichtlich des Verbleibens von zwei Aufgabenkreisen beim Amtsvormund ist mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig.
26 
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss „in seinen Rechten” beeinträchtigt ist. Ein solches eigenes Recht der Pflegeeltern liegt hier nicht vor.
27 
a. Für die Pflegeeltern hat die Entscheidung zwischen einer Amtsvormundschaft oder ihrer Bestellung als Vormund eine erhebliche praktische Bedeutung. Die Frage, welche Person die Entscheidungen für das Pflegekind trifft (z.B. - wie vorliegend - über die Schulwahl), kann den Alltag der Pflegefamilie entscheidend beeinflussen, allein bereits durch die nunmehr gem. § 1793 Abs. 1a BGB gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Besuche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein länger andauerndes Pflegeverhältnis und die daraus erwachsene Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28). Dies könnte für ein Recht der Pflegeeltern gem. § 59 Abs. 1 FamFG sprechen.
28 
Bei der Auswahl des Vormunds übergangene Personen, die ein besonderes Näheverhältnis zum Mündel haben, können ihr oben erwähntes Recht auch im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06 - Juris, dort allerdings aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses).
29 
Es scheint daher nahezuliegen, bei der Auswahl des Vormunds die Lücke zwischen der materiellen Antragsbefugnis der Pflegeeltern und deren Recht zur Verfassungsbeschwerde durch Annahme auch einer Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem. § 59 Abs. 1 FamFG zu schließen.
30 
In der landgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormunds vielfach ohne weiteres angenommen worden (ohne Begründung LG Dortmund, FamRZ 2010, 1170; LG Heilbronn FamRZ 2004, 134, 135; LG Flensburg, Beschluss vom 18.02.2000 - 5 T 187/99 - Juris Rn. 27), entweder gestützt auf § 57 Abs. 1 Nr. 1 FGG a.F. (vgl. etwa LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 18; LG Hannover FamRZ 2007, 1909, 1910), obwohl diese Vorschrift gem. § 64 Abs. 3 S. 4 FGG a.F. auf Pflegeeltern nicht anwendbar und im Übrigen auch inhaltlich nicht einschlägig war (vgl. dazu Keidel/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 57 FGG Rn. 8), oder es wird auf die Antragsbefugnis gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB verwiesen (LG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 10; in diese Richtung auch Schneider/Faber, FuR 2012, 580, 583).
31 
b. Die obergerichtliche Rechtsprechung und die meisten Literaturmeinungen lehnen die Verletzung eines subjektiven Rechts gem. § 59 Abs. 1 FamFG (früher § 20 Abs. 1 FGG a.F.) dagegen ab (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 568, 569; OLG Hamm FamRZ 1987, 1196, 1197; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 70; Münch/Komm/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1887 Rn. 5 Fn. 10; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 59 FamFG Rn. 4; die von Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rn. 29 unter Verweis auf die oben zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vorgenommene Differenzierung zwischen der Entlassung des alten und der Auswahl eines neuen Vormunds bezieht sich auf die bis 1998 geltende Rechtslage, siehe dazu unten).
32 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus einem Vergleich mit § 303 Abs. 2 FamFG, dass allein aus einer persönlichen Nähebeziehung zum Mündel ein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht noch nicht folgt. Der Gesetzgeber hat für Familiensachen den Kreis der Beschwerdeberechtigten bewusst überschaubar halten wollen, um die formelle Rechtskraft von mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gefährden. Die ursprünglich auch in diesen Fällen bestehende erweiterte Beschwerdeberechtigung, u.a. für jeden, der ein berechtigtes Interesse hat (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F.), hat der Gesetzgeber seit 1998 für Sorgesachen ausdrücklich ausgeschlossen (§§ 64 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 2 FGG a.F.). Eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern kann sich also nur ergeben, wenn diese durch die Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG in einem eigenen Recht beeinträchtigt worden sind (vgl. BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.).
33 
Eigene Rechte der Pflegeeltern im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG folgen nicht aus der von ihnen übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Zwar ist ein länger andauerndes Pflegeverhältnis und die daraus erwachsene Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28). Wie oben dargelegt, hat der Gesetzgeber aus dieser materiellen Rechtsposition aber bewusst keine Beschwerdeberechtigung ableiten wollen, sondern die der materiellen Rechtslage entsprechende ursprüngliche Beschwerdeberechtigung in Vormundschaftssachen ausgeschlossen. Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen Änderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. dazu im Einzelnen BGH, a.a.O., 553 f. m. w. N.).
34 
Die teilweise gezogene Parallele zwischen der Antragsbefugnis gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB und dem eigenen Recht gem. § 59 Abs. 1 FamFG besteht nicht. In der Literatur wird ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, eine Antragsbefugnis gem. § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB setze voraus, dass jemand wegen seiner persönlichen Beziehung zum Mündel verständlichen Anlass hat, sich um dessen Wohl zu kümmern (vgl. etwa Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1887 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB, Bearb. 2004, § 1887 Rn. 13 f.). Die zitierte Formel bezieht sich auf die oben bereits erwähnte Beschwerdebefugnis nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F. (vgl. BVerfGE 72, 122, 137 und die Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Götz, a.a.O., und Staudinger/Engler, a.a.O.). Der Wortlaut dieser Vorschrift („jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen“) unterscheidet sich zwar erheblich von der Formulierung in § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB („jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht“). In ersterer wird - wie in § 59 Abs. 1 FamFG - das Eigeninteresse des Antragstellers betont, in letzterer das Interesse des Mündels (in diese Richtung auch OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 37, 38: einerseits Interessenwahrer, andererseits beschwerdeberechtigt). Die Beschwerdeberechtigung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F. ist aber von der Rechtsprechung ungeachtet ihres Wortlautes dahingehend ausgelegt worden, dass der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung des Interesses des Mündels berufen sein muss und nicht bloß eigenes Interesse mit der Beschwerde verfolgen darf (vgl. Keidel/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 57 FGG Rn. 37 m. w. N.). Dies hat nunmehr Eingang in die gesetzliche Formulierung der Beschwerdeberechtigung in § 303 Abs. 2 FamFG gefunden („Recht der Beschwerde … im Interesse des Betroffenen“, vgl. dazu Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 303 Rn. 25). Damit besteht eine Parallele des § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB allenfalls zu dieser Vorschrift, nicht aber zu dem hier relevanten § 59 Abs. 1 FamFG („Beschwerde steht demjenigen zu, der … in seinen Rechten beeinträchtigt ist“).
35 
Die Konsequenz, dass Pflegeeltern zwar zum Kreis der Antragsbefugten für die Entlassung des Jugendamts als Vormund gem. § 1887 BGB gehören, gegen eine ablehnende Entscheidung aber keine Beschwerde, sondern allenfalls eine Verfassungsbeschwerde einlegen können, ist nach der Rechtsprechung auch nicht als verfassungswidrig anzusehen. In den Schutz des Pflegeverhältnisses durch Art. 6 Abs. 1 GG wird hier nicht eingegriffen. Über den Aufenthalt des Kindes in der Pflegefamilie wird im angegriffenen Beschluss nicht entschieden. Die Pflegeeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt. Soweit hier im Raum steht, der Amtsvormund könne das Pflegeverhältnis in Zukunft irgendwann beenden, stellt auch in diesem Lichte der vorliegende Beschluss keine aktuelle und unmittelbare Rechtsverletzung dar (vgl. BGH, a.a.O., 554). Erst die Entscheidung des Vormundes, das Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen, würde unmittelbaren Einfluss auf das Pflegeverhältnis und damit auf eine rechtlich geschützte Position der Pflegeeltern nehmen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 568, 569).
B.
36 
Die Beschwerde des Amtsvormunds ist in der Sache auch begründet. Eine teilweise Entlassung des Jugendamts als Amtsvormund und Bestellung der Pflegeeltern zu gemeinschaftlichen Vormündern kommt vorliegend nicht in Betracht.
37 
Gem. § 1887 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht den Amtsvormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Nach § 1779 Abs. 2 BGB soll das Familiengericht als Vormund eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Gem. § 1791b Abs. 1 BGB besteht ein Vorrang für einen ehrenamtlichen Einzelvormund vor der Amtsvormundschaft, da das Jugendamt als Vormund nur bestellt wird, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.
38 
Im vorliegenden Fall sind die Pflegeeltern nicht geeignet als Vormund - und sei es auch nur für Teilbereiche.
39 
1. In den zu dieser Frage veröffentlichten Gerichtsentscheidungen werden Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft des Pflegekindes grundsätzlich bereits deshalb als geeignet angesehen, weil sie zur tatsächlichen Betreuung geeignet sind. Eine Vormundschaft erfülle ihren Sinn dann am besten, wenn das Mündel erlebe, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt sei (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1959, 1960; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 742, 743; KG FamRZ 2002, 267, 268; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.02.2009 - 2-9 T 486/07 - Juris Rn. 26; LG Wiesbaden, Beschluss vom 03.09.2008 - 4 T 663/07 - Juris Rn. 28; vgl. auch Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1779 Rn. 5). Trotz in einigen Fällen bestehender Konflikte mit dem Jugendamt und/oder den leiblichen Eltern wurden Pflegeeltern in diesen Fällen daher relativ großzügig zum Vormund bestellt.
40 
Ein solcher - auch vorliegend von den Pflegeeltern in Anspruch genommener (As. 471) - Automatismus vermischt jedoch die Fragen der Eignung zur tatsächlichen Pflege des Kindes einerseits und der Eignung als rechtlicher Vormund andererseits miteinander und unterscheidet nicht ausreichend die Rechtsinstitute der „sozialen Eltern“ und der „rechtlichen Eltern“. Zudem werden die Besonderheiten der Pflegeverhältnisse nicht ausreichend beachtet, in denen den leiblichen Eltern gegen deren Willen die elterliche Sorge entzogen ist.
41 
Im Rahmen eines langjährig angelegten Pflegeverhältnisses geht es bei der Entscheidung zwischen Amtsvormundschaft oder Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern im Regelfall nicht um die Vereinfachung von Entscheidungen im sozialen Alltag des Pflegekindes. Zum einen haben die Pflegeeltern gemäß §§ 1688, 1629 Abs. 1 S. 4 BGB ohnehin die Rechtsmacht, für das Kind in alltäglichen Fragen des Lebens zu entscheiden und das Kind in diesen Fragen auch zu vertreten. Wesentliche Fragen, die von der Alltagssorge nicht umfasst sind, fallen erfahrungsgemäß nicht häufig an. Zum anderen besteht in geeigneten Fällen - wie auch hier zeitweise (vgl. die Vollmacht As. 203) - die Praxis, dass Pflegeeltern vom Amtsvormund umfassend bevollmächtigt werden.
42 
Vielmehr geht es Pflegeeltern, die zum Vormund bestellt werden möchten, regelmäßig - wie auch vorliegend - einerseits um wichtige Weichenstellungen für die Entwicklung des Pflegekindes (Schulfragen, Operationen), andererseits um die nunmehr in § 1793 Abs. 1a BGB gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Besuche des Amtsvormunds, die als behördlicher Eingriff in die Familie empfunden werden.
43 
Anders als bei einer „normalen“ Familie fallen bei einem Pflegeverhältnis im Rahmen einer Vormundschaft die beiden Bereiche tatsächliche Betreuung und rechtliche Elternstellung aber typischerweise gerade auseinander. Sie können zwar auch in solchen Fällen durch das Rechtsinstitut der Adoption gem. §§ 1741 ff. BGB zusammengeführt werden. Für eine Adoption gegen den Willen eines Elternteils müssen jedoch gem. § 1748 BGB ganz besondere Voraussetzungen vorliegen.
44 
Die Auffassung, die täglich erziehende Person müsse auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt sei, wird nicht der besonderen Situation von Pflegeverhältnissen gerecht, in denen auch die Beziehungen des Kindes zu Personen außerhalb der engeren Pflegefamilie zu berücksichtigen sind (einschließlich der daraus folgenden Rechte dieser Personen und des Kindes). Jedenfalls in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen den leiblichen Eltern gegen ihren Willen nach § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen ist, kann es keinen solchen Automatismus geben. Dies beruht darauf, dass zum einen die Beziehung des Kindes zu den leiblichen Eltern zu berücksichtigen ist, soweit Pflegeeltern das Kind nicht nur tatsächlich versorgen, sondern auch - wie „richtige“ Eltern - umfassend über es bestimmen wollen (im Folgenden unter a.). Zum anderen besteht in diesem Rahmen eine besondere Verantwortung des Staates, die eine nähere Begründung fordert, wenn sich dieser nach der Auswahl einer geeigneten Pflegefamilie auf seine allgemeine Wächterrolle zurückzieht (im Folgenden unter b.).
45 
a. Die Inpflegenahme eines Kindes gegen den Willen der Eltern stellt einen der stärksten vorstellbaren Eingriffe in das Elternrecht dar, der mit gleicher Intensität das Kind selbst trifft, sodass sowohl die ursprüngliche Trennung als auch deren Aufrechterhaltung nur unter Wahrung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die staatlichen Behörden anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie oder -einrichtung befürchten müssen. Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfG FamRZ 2013, 361, 362 m. w. N.). Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs müssen sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.03.2012 - 1 BvR 206/12 - Juris Rn. 15 m. w. N.). Dabei dienen die Auswahlkriterien für den Vormund nach § 1779 Abs. 2 BGB einem verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen der Betroffenen, insbesondere mit dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht (BVerfG, a. a. O., Rn. 25).
46 
Bei diesen verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Eltern geht es nicht nur um die Sicherung des Primats der Rückführung. Auch wenn diese möglicherweise derzeit und auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheint, ist zu beachten, dass auch etwa die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammenhängt. Daher ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für solche Entscheidungen maßgeblich. Dies hängt damit zusammen, dass bei der Regelung des Umgangsrechts der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind der Staat nicht zum Ausgleich zwischen den Eltern auftritt; vielmehr greift er in das Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind ein. Für Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, gelten daher strenge Maßstäbe (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361, 362 m. w. N.).
47 
Darüber hinaus können leibliche Eltern, deren Kind in einer Pflegefamilie lebt, aber auch ohne einen aktuellen persönlichen Kontakt mit ihrem Kind Interesse an dessen Fortkommen haben und insofern bei großen und wichtigen Entscheidungen, z.B. über die Schulentwicklung, beteiligt werden wollen.
48 
In dieser Situation wird es den verschiedenen widerstreitenden Interessen eher gerecht, wenn deren Ausgleich nicht unmittelbar zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern erfolgen muss, sondern dieser Ausgleich moderiert wird von einem neutralen und fachlich besonders befähigten Dritten. Gerade für Pflegeltern ist es vorteilhaft, wenn auf diese Weise die möglicherweise unrealistischen Wünsche und Vorstellungen der leiblichen Eltern in professioneller Weise aufgefangen werden können. Soweit Pflegeeltern - wie auch im vorliegenden Fall - wünschen, dass „Ruhe einkehre“, muss berücksichtigt werden, dass sich das Pflegeverhältnis in dieser Hinsicht gerade von einer „Normalfamilie“ unterscheidet. Bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ist zwar auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - Juris Rn. 28). Allerdings handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit nur um eine „soziale“ Familie, nicht um eine rechtliche Familie. Dies unterscheidet Pflegeeltern gerade von Adoptiveltern. Das geltende Recht kennt eine „auf Dauer angelegte Lebensform“ unterhalb der Adoption nicht (Salgo, FamRZ 2013, 343, 344). Die besonders hohen Voraussetzungen für die Adoption gegen den Willen der Eltern gem. § 1748 BGB (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 789, 793 und 1988, 807 mit Anm. Gawlitta) dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass Pflegeeltern standardmäßig und mit einem gewissen Automatismus zu Vormündern bestellt werden.
49 
Die leiblichen Eltern können auch nicht darauf verwiesen werden, sie könnten im Rahmen des weiterhin bestehenden Pflegeverhältnisses über den Sozialen Dienst des Jugendamtes Einblick und Einfluss nehmen. Den Interessen und verfassungsrechtlich geschützten Rechten der nicht sorgeberechtigten leiblichen Eltern wird ein Verweis auf die Hilfeplangespräche bereits deshalb nicht gerecht, weil es für sie keinen einklagbaren Anspruch auf Teilnahme am Hilfeplangespräch oder auf konkrete Maßnahmen der Jugendämter gibt (vgl. VG München, Urteil vom 29.02.2012 - M 18 K 12.71 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2011 - 4 PA 292/11 - Juris). Auch die bestehende Aufsicht über den Vormund durch das Familiengericht ist in dieser Hinsicht bereits deshalb insoweit nicht ausreichend, weil das Familiengericht dem Vormund keine konkreten Anweisungen erteilen darf (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2011 - 8 UF 220/10 - Juris). Im Übrigen sind die Eltern an diesem Überwachungsverfahren nicht beteiligt.
50 
b. Neben der Sicherung des Kontakts mit den Eltern ist bei der Frage der generellen Eignung von Pflegeeltern als Vormund noch ein weiterer Gesichtspunkt zu berücksichtigen.
51 
Zwar übt das Jugendamt seine allgemeine Wächterfunktion gegenüber Pflegefamilien ebenso wie gegenüber „normalen“ Familien aus. Allerdings besteht jedenfalls in den Vormundschaftssachen, in denen der Staat Pflegekinder gegen den Willen der leiblichen Eltern in Pflegefamilien untergebracht hat, eine besondere Verantwortung des Staates. In solchen Fällen muss sorgsam geprüft werden, ob es im konkreten Fall ausreicht, dass das Jugendamt im Rahmen des Pflegeverhältnisses gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrnehmen kann.
52 
Der Gesetzgeber hat mit dem jüngsten Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 (BGBl I, S. 1306) die besondere fachliche Qualifikation des Jugendamts in Vormundschaftssachen hervorgehoben und gestärkt (vgl. dazu auch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1065). In diesem Gesetz ist durch Einfügung eines neuen Absatzes 1a in § 1793 BGB die Pflicht des Vormunds zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel konkretisiert worden. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben, dass dadurch der Gefahr von Kindesmisshandlungen und -vernachlässigungen besser begegnet werden kann (vgl. BT-Drucks. 17/3617, S. 13). Der Gesetzgeber hat dargelegt, dass es nicht ausreiche, dass der Amtsvormund seine Pflichten ausschließlich anderen überlasse, wie etwa den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes des Jugendamts oder den Pflegeeltern (a. a. O., S. 7). Dies habe sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen (a. a. O., S. 6).
53 
Dieser ausdrücklich geäußerte Wille des Gesetzgebers, angesichts von alarmierenden Fällen von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen bei bestehender Amtsvormundschaft die Praxis einer nur oberflächlichen Prüfung zugunsten von intensivierten persönlichen Kontakten zwischen Amtsvormund und Kindern zu beenden (vgl. BT-Drucks. 17/3617, S. 1), könnte unterlaufen werden, wenn der Amtsvormund entlassen und eine Begleitung und Überwachung der Pflegeeltern nur wieder allgemein durch das Wächteramt des Sozialen Dienstes des Jugendamts, im Rahmen des Pflegeverhältnisses oder durch die Überwachung der Vormundschaft durch den Rechtspfleger des Familiengerichts erfolgen würde. Der vom Gesetzgeber in § 1793 Abs. 1a BGB ausdrücklich geforderte regelmäßige persönliche Kontakt zum Schutz vor Vernachlässigungen und Kindesmissbrauch (siehe oben) würde auf diese Weise gerade nicht stattfinden. Wie oben dargestellt, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, wenn der Amtsvormund seine Pflichten ausschließlich anderen, etwa den Pflegeeltern, überlässt.
54 
Der Gesetzgeber hat auch davon abgesehen, das Problem der Überforderung der Amtsvormünder dadurch zu bessern, dass verstärkt Pflegeeltern als Vormünder eingesetzt werden, obwohl im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine Reihe von entsprechenden Vorschlägen gemacht wurde (vgl. etwa BT-Drucks. 17/2411, S. 5 unter 3.g oder Kinderrechtekommission des DFGT, Stellungnahme vom 30.03.2010, Seite 6 f., http://www.dfgt.de/resources/SN-Kiko-Vormundschafts_ReformG.pdf).
55 
Zwar bestehen aufgrund des Pflegeverhältnisses Überwachungs- und Kontrollaufgaben des Jugendamts, insbesondere gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschrift ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 254/03 - Juris Rn. 26 m. w. N.). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßigen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte mit dem Grundgedanken des SGB VIII, die Pflegepersonen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen, nicht in Einklang zu bringen sein. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich das Jugendamt auf eine Eingangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchgehende Verantwortung. Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird aber jedenfalls dann nicht gesehen, wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeitenden Hilfeplans kontinuierlich zusammen arbeiten (BGH, a. a. O., Rn. 27 f.).
56 
Diese Erwägungen sind vor allem in den Fällen besonders relevant, in denen wie vorliegend zwar Bedenken gegen die Erziehungseignung der Pflegeeltern entstanden sind, wegen der Kontinuität der Betreuung und zur Vermeidung einer erneuten Traumatisierung des Kindes aber eine Herausnahme aus der Pflegefamilie einer sorgfältigen Abwägung der Vorteile und Risiken bedarf. Gerade dann erscheint es als unbedingt erforderlich, dass in besonderer Weise die Entwicklung der Verhältnisse durch den Amtsvormund begleitet werden kann.
57 
2. Jedenfalls in Fällen, in denen den Eltern die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB entzogen worden ist, bedarf es daher in jedem Einzelfall der Prüfung, ob Pflegeeltern als Vormund geeignet sind. Allein die Geeignetheit für die tatsächliche Betreuung begründet keine generelle Eignung als Vormund.
58 
Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund sind in solchen Fällen Pflegeeltern jedenfalls zum einen dann nicht geeignet, wenn die Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern den Kontakt des Kindes zur Herkunftsfamilie nicht unerheblich erschweren könnte. Zum anderen sind Pflegeeltern dann nicht als geeignet anzusehen, wenn ein besonderes Bedürfnis nach Begleitung und Überwachung des Pflegeverhältnisses (also über das allgemeine Wächteramt des Jugendamtes hinaus) besteht, was regelmäßig dann der Fall sein dürfte, wenn entweder bereits Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen oder aber die Pflegeeltern eine mangelnde Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Jugendamt gezeigt haben.
59 
3. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Maßstabes führt die Abwägung der verschiedenen im Rahmen der Eignungsprüfung der Pflegeeltern zu berücksichtigenden Umstände im vorliegenden Fall dazu, dass die Pflegeeltern als nicht zum Vormund geeignet anzusehen sind. Zum einen gibt die eingeschränkte bzw. teilweise fehlende Kooperationsbereitschaft der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt Anlass zu einem besonderen Bedürfnis nach Begleitung und Überwachung des Pflegeverhältnisses (unten unter a.). Zum anderen könnte die Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern den Kontakt des Kindes zur Herkunftsfamilie nicht unerheblich erschweren (unten unter b.).
60 
a. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt besteht hier ein besonderes Bedürfnis nach Begleitung und Überwachung des Pflegeverhältnisses.
61 
Im vorliegenden Fall entzündete sich der Streit zwischen Amtsvormund und Pflegeeltern im Wesentlichen an den beiden Fragen der richtigen Schule für das Kind und der notwendigen ärztlichen Behandlung der juvenilen Arthritis im Knie.
62 
Der Amtsvormund stützt sich hinsichtlich seiner Einschätzung, welche Schule die geeignete sei, auf die übereinstimmenden Einschätzungen der B.-Schule, der Kooperationslehrerin, der K.-Schule und des Sozialen Dienstes (As. 253 f.), während die Pflegeeltern sich ihrerseits auf das Lehrpersonal der Schweizerischen M.-Schule, des Privatgymnasiums B. Zentrum für Bildung (BZB), die Spezialistin für hoch traumatisierte Pflege- und Adoptivkinder Dr. B., die ehemalige Kindergärtnerin, den Physiotherapeuten K., den Hausarzt Dr. M. (As. 497 ff.), sowie die Trauma-Therapeutin S. (As. 603) beziehen. Die Pflegeeltern erklären nunmehr (As. 499), sie seien finanziell in der Lage, die hohen Schulgebühren an der ausländischen M. Schule (für ein Semester 14.000 CHF, As. 251) vollständig aus eigener Tasche zu finanzieren, obwohl sie einen Mehrkostenbetrag von „mehreren tausend Franken“ für die ärztliche Behandlung bei Prof. H. zumindest zunächst nicht aufbringen konnten (As. 599).
63 
Hinsichtlich der Behandlung der Kniegelenksbeschwerden hat der Amtsvormund ausführlich dargelegt, dass aus seiner Sicht die Pflegeeltern die bereits erstmals im November 2009 ärztlich empfohlene (schulmedizinische) medikamentöse Behandlung ablehnen und deshalb über mehrere Jahre durch Konsultierung immer neuer Ärzte die dringend notwendige Behandlung hinauszögern würden (As. 261 ff.). Die Pflegeeltern haben demgegenüber ausführlich dargelegt, sie hätten durch die Konsultation von insgesamt sieben Ärzten im Interesse des Kindes gehandelt, die Pflegemutter sei selbst fachlich kompetent, das Jugendamt sei nicht in der Lage ärztliche Berichte zu lesen (As. 513 ff.). Die Behandlungspause zwischen Januar 2011 und Januar 2012 bei Prof. H. in B. (allerdings Februar/März 2011 stationär in H., As. 849) beruhe auf dem Versuch der Pflegeeltern, eine Kostenerstattung der ausländischen Behandlung zu erreichen (As. 521).
64 
Es kann dahin stehen, ob im vorliegenden Verfahren, das am Amtsgericht gem. § 3 Nr. 2 lit. a) RPflG mit § 151 Nr. 4 FamFG vom Rechtspfleger geführt wird, im Einzelnen zu klären wäre, welche der widerstreitenden Auffassungen inhaltlich zutreffend ist. Zur Klärung müssten wohl Gutachten (psychologischer, schulpsychologischer und medizinischer Art) eingeholt sowie die von den Pflegeeltern und dem Amtsvormund benannten zahlreichen Zeugen und sachverständigen Zeugen vernommen werden.
65 
Die Pflegeeltern haben sich nämlich bereits durch ihr sonstiges Verhalten als ungeeignet zur Führung der Vormundschaft erwiesen.
66 
Die Pflegeeltern haben trotz bestehender Amtsvormundschaft im Juni 2012 hinsichtlich der Beschulung ausdrückliche Anweisungen des Amtsvormunds missachtet, monatelang fand gar keine Beschulung statt (As. 257 f., vgl. auch As. 497 f. und 507), noch im vorliegenden Verfahren machten die Pflegeeltern ihre Zustimmung zu der vom Amtsvormund ausgewählten Schule von Bedingungen abhängig (As. 511). Damit haben die Pflegeeltern zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sind, den rechtlichen Vorrang des Amtsvormunds zu respektieren, wenn sie eine abweichende Meinung haben. In der Beschwerdebegründung weist der Amtsvormund unwidersprochen darauf hin, dass die Pflegeeltern erklärt hätten, für sich das „Recht auf zivilen Ungehorsam“ in Anspruch zu nehmen, wenn sie dies für richtig halten (As. 691). Die gem. § 1793 Abs. 1a BGB gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Kontakte des Amtsvormunds mit seinem Mündel bezeichnen die Pflegeeltern als „zwangsweise Zusammenarbeit“, die das Kindeswohl gefährde (As. 761). Es sind auch angemeldete Besuche des Amtsvormunds etwa dadurch verhindert worden, dass das Kind bei der einen Gelegenheit schlief (As. 273) und bei einem anderen Mal nicht anwesend war (As. 813). In einer solchen Situation der erkennbar mangelnden Kooperationsbereitschaft kann der Staat aufgrund seiner besonderen Verantwortung für das Pflegekind nicht auf seine allgemeine Wächterfunktion beschränkt werden.
67 
Vorliegend besteht darüber hinaus auch konkreter Anlass, das Wächteramt zur Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen. Dies betrifft zum einen die erforderliche ärztliche Behandlung. Auch die Pflegeeltern bestätigen, dass sie seit der ersten Diagnose und Behandlungsempfehlung vor mehr als drei Jahren eine Vielzahl von Ärzten konsultiert haben, da die Ärzte nicht ihren Vorstellungen von einer Fachkompetenz entsprochen hätten. Allein dadurch ist eine erhebliche zeitliche Verzögerung der notwendigen Behandlungen entstanden. Insofern bedarf der Fortgang der ärztlichen Behandlung einer besonderen Begleitung durch das Jugendamt. Zum anderen hat die Pflegemutter in der persönlichen Anhörung eingeräumt, sie würde das Kind für mehrere Stunden zu Hause einsperren, wenn es mit den Pflegeeltern nicht mitwolle, da es anderen Leuten die Türe öffne. Sie habe ihm gesagt, wenn es brenne, solle es die Scheibe einschlagen (As. 627). Dies kann kaum als adäquates Verhalten gegenüber einem (ohnehin bereits traumatisierten) achtjährigen Kind angesehen werden und begründet ein besonderes Bedürfnis nach Begleitung und Überwachung des Pflegeverhältnisses.
68 
b. Hinzu kommt die fehlende Eignung der Pflegeeltern hinsichtlich des Kontakts mit der Herkunftsfamilie, insbesondere der leiblichen Mutter und der Großmutter des Kindes. Die Pflegeeltern standen nach eigenen Angaben (As. 485) einem Umgang mit der Herkunftsfamilie von Anfang von kritisch gegenüber (vgl. auch As. 817), ohne dass sie Verständnis für die Position des Amtsvormunds, der diesen Umgang grundsätzlich befürwortet hatte, gezeigt hätten.
69 
Die Kindeseltern haben sich gegenüber dem Jugendamt auch ausdrücklich gegen eine Übernahme der Vormundschaft durch die Pflegeeltern ausgesprochen. Der Elternwille ist gem. § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB bei der Entscheidung zwischen mehreren geeigneten Personen mit einzubeziehen, was - wie oben dargestellt - von Verfassungs wegen auch bei der Frage der Geeignetheit des Vormunds zu berücksichtigen ist.
70 
Dabei erscheint weiterhin nicht völlig ausgeschlossen, dass die leibliche Mutter wieder elterliche Verantwortung für das Kind übernehmen könnte. So ist im vorliegenden Fall etwa im Schreiben des Sozialen Dienstes vom 12.02.2010 (I, 55) eine so große Stabilisierung der persönlichen Situation der leiblichen Mutter angenommen worden, dass eine Rückübertragung der elterlichen Sorge beantragt worden war. Dazu ist es wegen erneuter Destabilisierung der Situation der Mutter dann nicht gekommen (vgl. Vermerk vom 20.04.2011, I, 57).
71 
Darüber hinaus soll im Interesse des Familienzusammenhalts gem. § 1775 S. 2 BGB für Geschwister nur ein Vormund bestellt werden (Palandt/Götz, a.a.O., § 1775 Rn. 1). Hier würde D. tatsächlich auch gerne wieder Kontakt zu seinem Bruder D. haben, für den ebenfalls der weitere Beteiligte Ziff. 2 als Amtsvormund bestellt ist.
72 
c. Es ist hier auch nicht ausreichend, wenn - wie im angefochtenen Beschluss geschehen - die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und des Umgangsrechts mit den Herkunftseltern beim Amtsvormund verbleiben und so die Führung der Vormundschaft gem. § 1797 Abs. 2 S. 1 BGB unter mehrere Vormünder nach Wirkungskreisen verteilt wird. Gerade im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass die Herausnahme von einzelnen Bereichen bei mangelnder Kooperationsbereitschaft ungenügend ist. Wie oben dargestellt, haben die Pflegeeltern angemeldete Besuche des Amtsvormunds dadurch verhindert, dass das Kind schlief oder nicht anwesend war. Durch ihnen zustehende Regelungen in anderen Aufgabenkreisen (hier z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) könnten die Pflegeeltern eine effektive Wahrnehmung der beim Amtsvormund verbliebenen Aufgabenkreise zumindest ganz erheblich erschweren.
73 
d. Da nicht ersichtlich ist, dass eine andere als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden wäre, bestehen gem. § 1791b BGB keine Bedenken gegen die Belassung des Jugendamts als Amtsvormund.
III.
74 
Eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist hier bereits deshalb nicht erforderlich, da die Beteiligten einschließlich des Kindes vom Amtsgericht persönlich angehört worden sind. Von einer erneuten Anhörung sind gem. § 68 Abs. 3 FamFG keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Eine unmittelbare Anhörung der leiblichen Eltern erscheint gem. § 160 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht erforderlich, da diese sich ausreichend gegenüber dem Jugendamt geäußert haben.
75 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der vorliegenden Entscheidung erledigt.
76 
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Gründe gem. § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamFG für die Auferlegung außergerichtlicher Kosten auf einen Beteiligten sind nicht ersichtlich.
77 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 Abs. 2, Abs. 3, 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 FamGKG.
78 
Gem. § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die in der vorliegenden Entscheidung angestellten rechtlichen Erwägungen zur Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern bei der Bestellung eines anderen Vormunds haben grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus hat die Frage der Eignung von Pflegeeltern als Vormünder ebenfalls grundsätzliche Bedeutung; im Hinblick auf die zitierten abweichenden Auffassungen anderer Obergerichte bedarf es auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Mit der Zulassung und mit der unten mitgeteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist keine Entscheidung verbunden, ob die Rechtsbeschwerde der Pflegeeltern ansonsten statthaft ist (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 70 Rn. 42 m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des Senats, abschließend über die Rechtsbeschwerdebefugnis der Pflegeeltern (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 73 Rn. 6), insbesondere hinsichtlich ihrer durch die abgeänderte erstinstanzliche Entscheidung erlangten temporären Rechtsstellung als Vormünder, zu entscheiden.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2013 - 5 WF 170/12 zitiert 22 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege


(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung f

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 151 Kindschaftssachen


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie


(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Te

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils


(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 160 Anhörung der Eltern


(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson


(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbe

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2013 - 5 WF 170/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2004 - III ZR 254/03

bei uns veröffentlicht am 21.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/03 Verkündet am: 21. Oktober 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHR: ja SGB VIII § 37 Abs. 3, § 86 Abs.
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Mai 2014 - 11 WF 1596/13

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor 1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 17.12.2013 wird aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende sofortige Beschwerde der Antragsteller an das

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 254/03
Verkündet am:
21. Oktober 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein
Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem
Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten
) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Jugendamts
bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "Antrittsbesuch"
des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständigkeitswechsels
das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete
Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert
worden wären, Beweiserleichterungen zu.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Ge sichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflegefamilie entstandenen Schadens in Anspruch.
Der am 2. Juni 1989 nichtehelich geborene Kläger war im Dezember 1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. (Bayern) mit Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter den Eheleuten R. zur Vollzeitpflege zugewiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Familie R. nach W. (Baden-Württemberg), das zum Bezirk des Bekl agten gehört. Mit
Schreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt H. den Beklagten unter Zusicherung einer Kostenerstattung um "Übernahme des Hilfefalles". Der Beklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit, weil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeeltern überhaupt von Dauer sein werde. Dies begründete der Beklagte damit, daß die leibliche Mutter sich geweigert hatte, einen vom JugendamtH. ausgearbeiteten neuen Hilfeplan zu unterschreiben, und erklärt hatte, sie sei mit der Unterbringung des Klägers bei der Familie R. nicht einverstanden. Nach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der beiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger kam es am 9. April 1997 - noch unter Federführung des Jugendamts H. - in den Amtsräumen des Beklagten zu einem Hilfeplangespräch der Mitarbeiterin des Jugendamts H. mit der Mutter des Klägers und der Pflegemutter, an dem auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten teilnahm. Die Mitarbeiterin des Jugendamts H. nahm am selben Tag auch einen Hausbesuch bei der Pflegefamilie vor, über den sie in einem, der Beklagten anschließend zugeleiteten, "Gesprächsprotokoll“ berichtete. Nachdem die Mutter des Klägers bei dem Gespräch im April 1997 letztlich in den weiteren Verbleib ihres Sohnes bei den Pflegeeltern eingewilligt hatte, erklärte sich der Beklagte am 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des Klägers bereit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Eheleute R. insgesamt drei Vollzeitpflegekinder (der Kläger und die im Mai 1994 im Alter von drei und anderthalb Jahren aufgenommenen - seither auch vom Jugendamt des Beklagten betreuten - Geschwister Alois und Alexander E. ) sowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei Pflegekinder - der fünfjährige Alexander E. -, und zwar, wie die ärztliche Untersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch
der Kläger und das Pflegekind AloisE. an extremem Untergewicht litten. Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfassung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Entwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog zuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durchschnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwikkeltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen.
Die Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht S. wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie - während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt und geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der abgemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hatten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hatten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente Unterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß dies zum Tode der Kinder führen werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, das Jugendamt des Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt. Er behauptet, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Einschreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie aufgedeckt und vorzeitig beendet worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben der zuletzt auf die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für materielle
und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Aufenthalt bei den Pflegeeltern seit dem 22. September 1994 gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NJW 2003, 3419 m. Anm. Meysen aaO S. 3369):
Das Jugendamt des Beklagten sei mit dem Umzug der Pflege familie R. nach W. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall des Klägers zuständig geworden, denn der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren in der Obhut der Pflegefamilie befunden und sein weiterer Aufenthalt sei wegen der Verhältnisse in seiner Herkunftsfamilie auch auf Dauer zu erwarten gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten schon im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens im April 1994, spätestens aber nach Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 erkennen müssen. Insoweit habe auch keine Zuständigkeit des Landratsamts H. mehr bestanden. Zwar müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständig gewesene Träger seine Leistungen gemäß § 86c SGB VIII noch so
lange fortsetzen, bis der neue Träger seinerseits die Leistung aufnehme, es handele sich bei der Vorschrift des § 86c SGB VIII aber nicht um eine Zuständigkeitsregelung , sondern allein um eine materielle Anspruchsgrundlage des Leistungsberechtigten. Dem Berechtigten solle hierdurch nicht der Anspruch gegen den neu zuständig gewordenen Träger genommen werden, sondern er erhalte einen zusätzlichen Verpflichteten. Der Beklagte habe daher durch die pflichtwidrige Verweigerung der Übernahme der Leistungspflichten den Eintritt seiner Zuständigkeit nicht umgehen können. Aufgrund dessen hätten die Mitarbeiter des Beklagten spätestens zwei Monate nach Eingang des Hilfeplans - d.h. im September 1994 - den Kontakt zu der Pflegefamilie herstellen müssen.
Aber auch nach der tatsächlichen Übernahme der Verantwo rtung hätten die Mitarbeiter des Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, denn ein persönlicher Kontakt sei erst für Juni 1998 geplant gewesen.
Bei der Prüfung der Fortführung der Hilfe zur Erzieh ung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII wäre zeitnah nach der Übernahme der Verantwortung eine kindgerechte Anhörung des Klägers geboten gewesen; denn bei Aufstellung des als Vorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe dienenden und während der Dauer der Hilfemaßnahme fortzuschreibenden Hilfeplans sehe § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Mitwirkungsbefugnis des Kindes ausdrücklich vor. Der Hilfeplan solle dabei die Vorstellungen und Erwartungen des betroffenen Minderjährigen dokumentieren. Auch eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werde bei entsprechender Entwicklung des Kindes ohne ein Gespräch mit ihm nur rudimentär möglich sein. Angesichts der Bedeutung der Grundrechte des Kindes erfordere die Entschei-
dung, welche Hilfemaßnahme zu gewähren sei, eine möglichst fundierte Grundlage. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nach Übernahme der Verantwortung möglichst bald vor Ort einen unmittelbaren Eindruck von der Pflegefamilie und insbesondere vom Zustand und den Erwartungen des Klägers zu verschaffen. Als Minimum an laufender Überprüfungstätigkeit hätte eine Eingangsüberprüfung stattfinden müssen, um sich dem Kind als Ansprechpartner bekannt zu machen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen gegebenenfalls neu festlegen zu können.
Auf seinen erkennbar problematischen Körperzustand angesp rochen, hätte der Kläger - schon 1994 - Angaben über die ihm widerfahrenen Mißhandlungen durch die Pflegeltern gemacht, die entweder zu seiner sofortigen Herausnahme aus der Pflegefamilie oder jedenfalls zu einer umgehenden medizinischen Untersuchung geführt hätten. Aber auch ohne Angaben des Klägers hätte medizinischer Rat eingeholt werden müssen, denn sein schlechter körperlicher Zustand hätte den Mitarbeitern des Jugendamts bei professioneller Betrachtung schon im Jahr 1994 auffallen und hätte sich spätestens 1996 auch einem Laien aufdrängen müssen. Dies wäre Anlaß genug gewesen, die medizinische Versorgung des Klägers zu hinterfragen. Allein auf die Angaben der Pflegeeltern hätte ein verantwortungsbewußter Mitarbeiter des Jugendamts nicht vertrauen dürfen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger noch am 9. April 1997 von der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. als klein und kräftig beschrieben worden sei, denn damals sei für jeden Laien die unnatürliche Magerkeit und die dadurch bedingte beginnende Vergreisung im Gesicht erkennbar gewesen.
Zur Begründung der Höhe des dem Kläger zuerkannten Sch merzensgeldes hat das Berufungsgericht wesentlich darauf abgestellt, daß die Pflichtverletzung des Beklagten dazu geführt habe, daß der Aufenthalt des Klägers in der Pflegefamilie sich um über drei Jahre verlängert und sich infolgedessen sein körperlicher Zustand durch das fortdauernde Aushungern weiter verschlechtert habe, und daß der Kläger entsprechend länger den Repressalien der Pflegeltern ausgesetzt gewesen sei. Dies und das Erlebnis des Todes des als Bruder angesehenen Alexander hätten wesentlich zu einer beim Kläger festgestellten Traumatisierung beigetragen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten in dessen Weigerung (in den Jahren 1994 bis Mitte 1997) gesehen, die den Kläger betreffenden Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 SGB VIII, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen gemäß §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 SGB VIII gehörten, zu übernehmen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Beklagte nach dem Umzug der damaligen Pflegeeltern des Klägers, der Eheleute R. , nach W. örtlich für die Betreuung dieses Hilfefalls zuständig geworden ist, und daß dies für die Bediensteten des Beklagten im Herbst des Jahres 1994 erkennbar war.

a) Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder , Jugendliche und ihre Eltern bestimmt sich bei Dauerpflegeverhältnissen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Anders als in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, wonach sich die Zuständigkeit primär an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern orientiert und ein Aufenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen keine Veränderung der Zuständigkeit bewirkt, knüpft diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an, falls das Kind oder der Jugendliche schon zwei Jahre bei ihr lebt und sein weiterer Aufenthalt dort auf Dauer zu erwarten ist.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall nach dem Bekanntwerden des Umzugs der Pflegeeltern des Klägers und der gesamten Familie in den R. - Kreis im Herbst 1993 in bezug auf den Kläger als Pflegekind der Tatbestand des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war. Daran, daß die - ganze - Pflegefamilie mit dem Umzug ihren Lebensmittelpunkt nach W. verlegt hatte, in dessen Bezirk die Kinder auch die Schule bzw. den Kindergarten besuchten , bestand kein ernsthafter Zweifel. Was den Kläger anging, so befand sich dieser bereits seit Dezember 1990, also schon mehrere Jahre, in der Obhut der Eheleute R. . Sein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie war, wie das Berufungsgericht ebenfalls tatrichterlich fehlerfrei - auch von der Revision unbeanstandet - feststellt, aus damaliger Sicht auch auf Dauer zu erwarten. Von einem Verbleib auf Dauer ist bereits dann auszugehen, wenn eine Rückkehr des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil bis auf weiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson bereit und in der Lage ist, das Kind zukunftsoffen zu betreuen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rn. 51). Da vorliegend der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Mutter
schon vor dem Umzug weitgehend abgerissen war und sich die schlechten, für den Kläger nach der dem Beklagten vermittelten Einschätzung des JugendamtsH. untragbaren, Verhältnisse im Haushalt der Mutter (u.a. die Alkoholproblematik ) nicht wesentlich geändert hatten, andererseits es keinerlei Anzeichen dafür gab, daß die Pflegeeltern zur weiteren Betreuung des Klägers nicht mehr bereit waren, sprach auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des Klägers in der Familie R. . Zwar lag die Personensorge für den Kläger und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ununterbrochen bei seiner leiblichen Mutter, weshalb diese das Kind grundsätzlich jederzeit gemäß § 1632 Abs. 1 BGB hätte herausverlangen können, wenn sie mit der Versorgung des Klägers in der Pflegefamilie nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Hierfür gab es im Zeitpunkt des Umzugs jedoch keinen Anhalt. Die Unterschriftsverweigerung der Mutter anläßlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Landratsamt H. im Juli 1994 und ihre bloße Äußerung, sich beim Vormundscha ftsgericht um eine Rückkehr des Klägers bemühen zu wollen, stand dem Fortbestand der Prognose und damit der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Die Ernstlichkeit dieser Absichtserklärung war schon deswegen in Zweifel zu ziehen, weil es zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bis dahin kaum Kontakt gegeben hatte und die Mutter auch in der Folgezeit keinerlei konkrete Schritte unternommen hat, um ihren angeblichen Plan in die Tat umzusetzen.

b) Nach dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang ist der - von der Revision bekämpften - Auslegung des Berufungsgerichts zuzustimmen , daß ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von Gesetzes wegen ("automatisch") erfolgt, also nicht erst an eine Übernahmeentscheidung der betreffenden Behörde anknüpft (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19; Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII, Loseblatt, Bd. II, Stand: 9/03, § 86 Anm. XI; Meysen, NJW 2003, 3369, 3370). Im Streitfall lag die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten jedenfalls darin, daß sie (von 1994 bis Mitte 1997) trotz entsprechenden Ersuchens des anderen Jugendamts und trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme des Klägers als Hilfefall in ihren Aufgabenbereich ablehnten.
Durch die Ablehnung der Übernahme des vom Jugendamt H. angebotenen "Hilfefalls" des Klägers - das heißt, die generelle Weigerung, überhaupt für den hilfsbedürftigen Kläger tätig zu werden - haben die Bediensteten des Beklagten entgegen der Aufassung der Revision auch materielle Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem (leistungsberechtigten) Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.

c) Es ist aus Rechtsgründen - bei Zugrundelegung des im A mtshaftungsrecht geltenden objektiven Verschuldensmaßstabs - auch nicht zu beanstanden , daß das Berufungsgericht bezüglich dieser Pflichtverletzung ein Verschulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen hat.
aa) Zwar war den Bediensteten des Beklagten nach Einga ng des Übernahmeersuchens im April 1994 für die zu treffende (Prognose-)Entscheidung ein gewisses "Überlegungs- und Nachforschungsrecht" zuzubilligen. Sie durften noch weitere Informationen einholen und vor allem auch den Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 abwarten. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, daß der Beklagte eine positive Prognoseentscheidung trotz der Ankündigung der Mutter, den Kläger nicht mehr länger bei den Pflegeeltern belassen zu wollen, bald nach Eingang des Hilfeplans hätte treffen können und
müssen. Denn der Hilfeplan nebst Begleitschreiben enthielt im wesentlichen die maßgeblichen Informationen, die die Mitarbeiter des Beklagten ansonsten auch dem übrigen Inhalt der Jugendhilfeakte hätten entnehmen können. In Anbetracht der Gesamtumstände hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten jedenfalls nicht auf den rein formalen Standpunkt stellen dürfen, nur wegen der Weigerung der Kindesmutter, den Hilfeplan zu unterschreiben, sei die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts des Klägers bei der Familie R. zweifelhaft. Selbst wenn die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten die vorhandenen Informationen als nicht ausreichend angesehen hätten, wäre zumindest die Aufnahme weiterer eigener Ermittlungen geboten gewesen, um die Situation zu klären. Nach einer gewissen Übergangszeit hätten die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten ohnehin erkennen müssen, daß die Kindesmutter ihre Ankündigung nicht in die Tat umsetzen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Betreuung des Hilfefalls etwa ab Herbst 1994 hätte aufnehmen müssen, ist daher nicht zu beanstanden.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bewertung der - zeitweiligen - Weigerung des Beklagten, die jugendamtliche Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, als (schuldhafte) Amtspflichtverletzung unberührt von der Vorschrift des § 86c SGB VIII bleibt, wonach im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der "bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet (bleibt), bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt". Das nächstliegende Verständnis dieser Bestimmung geht - insbesondere im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB V - dahin, daß damit lediglich (zum Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) eine Verpflichtung der bisher zuständigen Stelle gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Weitergewährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen
währung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen Stelle als - vorrangig - "zuständig" unberührt läßt. Die Meinung der Revision, § 86c Satz 1 SGB V sei dahin zu interpretieren, daß nicht nur die Leistungsverpflichtung , sondern auch die Verfahrenskompetenz der bisher örtlich zuständigen Leistungsträger so lange als alleinige fortdauere, bis dieser nunmehr örtlich zuständige Träger die Leistung und damit die Verfahrenskompetenz übernehme, wird in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt vertreten (vgl. Schellhorn , SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rn. 7, 23, § 86c Rn. 6) und hat im Gesetz keine Stütze. Selbst auf dem Boden dieser Ansicht hätte jedenfalls eine Verpflichtung des Beklagten zur alsbaldigen Übernahme der Kompetenz als Amtspflicht bestanden. Eine andere Frage ist, inwieweit von dem bisher zuständigen Träger weiter gewährte Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten der (neu) zuständig gewordenen Behörde zugute kommen können; darum geht es hier nicht.
2. Entgegen den Rügen der Revision halten auch die Ausführungen im Berufungsurteil über den Ursachenzusammenhang zwischen der genannten Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten und den Schäden, die der Kläger in der Pflegefamilie erlitten hat (haftungsausfüllende Kausalität), der rechtlichen Prüfung stand.
Bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten (vgl. Staudinger/Wurm BGB [2002] § 839 Rn. 231 f m.w.N.).

a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Juge ndamt des Beklagten im Falle der (pflichtgemäßen) Übernahme der Aufgaben für den Klä-
ger gehalten gewesen wäre, sich zeitnah mit dem Zuständigkeitswechsel ein persönliches Bild vom Kläger zu machen und sich über die Lebensumstände des Klägers vor Ort bei der Pflegefamilie zu vergewissern.
aa) Es kann offenbleiben, ob und in welcher Form schon der - noch vom JugendamtH. turnusmäßig in Gang gesetzte - Hilfeplanprozeß für sich die Einbeziehung des Klägers persönlich erforderte (vgl. § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII); die vom Berufungsgericht (auch) unter diesem Gesichtspunkt erörterte "Anhörung" des Klägers dürfte allerdings, ohne daß dies weiter vertieft zu werden braucht, für die Ausstellung des neuen Hilfeplans schon deshalb nicht unbedingt angezeigt gewesen sein, weil eine grundlegende Änderung der Art der zu gewährenden Hilfe überhaupt nicht anstand.
bb) Jedenfalls hätte aus der Sicht des Jugendamts des Bekla gten - unterstellt, es hätte pflichtgemäß seine Zuständigkeit bejaht - Anlaß für eine alsbaldige persönliche Kontrolle nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestanden.
(1) Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt den Erforde rnissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle - d.h. im Haushalt der Pflegefamilie - überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Regelung begründet unbeschadet ihrer Formulierung als Soll-Vorschrift gebundenes Ermessen, ist also als verpflichtend anzusehen (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht , 3. Aufl., Bd. 2, § 37 Rn. 43; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, Bd. 1, Vorbem. §§ 11 bis 41 Rn. 48 ff). Sie ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden. Die
Anfügung des im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 11/5948 S. 14) noch nicht enthaltenen Absatz 3 in § 37 SGB VIII, die erst auf die Anregung des Bundesrats erfolgte, sollte hervorheben, daß die Sorge um das Wohl eines bei einer Pflegeperson untergebrachten Kindes oder Jugendlichen auch nach der Vermittlung weiterhin Aufgabe des Jugendamtes bleibt (s. die Begründung in der Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/5948 S. 123, 133). Die Vorschrift knüpft dabei an die Pflegekinderaufsicht des § 31 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) an (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 42). Sie steht daher, wie der Revision zuzugeben ist, in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der übrigen Grundkonzeption des SGB VIII, das - in bewußter Abkehr vom früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - nicht mehr Ausdruck staatlicher Eingriffsverwaltung, sondern ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz sein soll, dessen oberstes Ziel es ist, die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BTDrucks. 11/5948, Vorblatt). Nach heutigem Verständnis ist die "Pflegekinderaufsicht" weitgehend der Beratung und Unterstützung der Beteiligten bei der Erziehung des Kindes in der Pflegefamilie gewichen, um Gefahren möglichst schon im Vorfeld begegnen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 82, 83 zu dem inhaltlich ähnlichen § 43 Abs. 3, der § 44 Abs. 3 SGB VIII in der geltenden Fassung entspricht). Der Gesetzgeber war dabei auch bestrebt, dem inzwischen verfassungsrechtlich anerkannten Rang der Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht, ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfGE 68, 176, 187, 189; BT-Drucks. 11/5948 aaO). Hierbei darf aber nicht übersehen werden, daß im Fall der Interessenkollision dem Kin-
deswohl grundsätzlich der Vorrang vor den Rechten der Pflegeeltern gebührt (BVerfGE 68, 176, 188).
Um im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pfl egefamilie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Überprüfungspflicht bewußt an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet (Wiesner, in: Wiesner /Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe , 2. Aufl. § 37 Rn. 41). Der Grundgedanke des SGB VIII, die Pflegepersonen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen (Schellhorn, aaO, § 37 Rn. 19), spricht für eine eher restriktive Auslegung (vgl. Nothacker, in: Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Loseblatt, Stand 11/03, § 37 Rn. 27). Grundsätzlich gilt, daß nach der Inpflegegabe des Kindes ein Minimum an Intervention und ein Maximum an Beratung durch das Jugendamt erfolgen soll (Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 44 Rn. 26). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßigen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte hiermit nicht in Einklang zu bringen sein (Wiesner, aaO; Stähr, in: Hauck, Sozialgesetzbuch , SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 2, Loseblatt, Stand: 8/03, § 44 Rn. 31) und ist auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt (BT-Drucks. 11/5948 S. 83 zu § 43 Abs. 3, heute § 44 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Dies bedeutet aber nicht, daß sich das Jugendamt auf eine Eingangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchgehende Verantwortung (Krug/Grüner/Dalichau, aaO, Bd. 1, § 37 Anm. IV. 1.). Üblicherweise wird das Jugendamt in der Anfangsphase des Pflegeverhältnisses die Lebensverhältnisse des Pflegekindes häufiger zu überprüfen haben als nach Stabilisierung der Beziehung (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas,
aaO, § 37 Rn. 43, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41). Für die Zeit danach wird in der Literatur die Meinung vertreten, eine Kontrolle sei nur noch dann vorzunehmen, wenn es erkennbare Anzeichen für die Notwendigkeit einer Überprüfung gebe oder entsprechende Hinweise von außen an das Jugendamt herangetragen würden (Werner, in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 43; Münder, aaO, § 44 Rn. 27; Stähr, in: Hauck, aaO, § 44 Rn. 31; Nothacker, aaO, § 37 Rn. 25). Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird jedenfalls dann nicht gesehen, wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Hilfeplans kontinuierlich zusammenarbeiten (Fasselt, in LPK-SGB VIII, aaO, § 37 Rn. 17, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41).
Selbst wenn man der letzteren Meinung im Grundsatz fol gen wollte, wäre nicht zu übersehen, daß der Umzug einer Pflegefamilie in den Bezirk eines anderen Hilfeträgers, zumal in ein anderes Bundesland - mit dem damit verbundenen Wechsel der für das Kind oder den Jugendlichen zuständigen Betreuungspersonen - durchaus Anlaß geben kann und im Regelfall auch geben muß, die Lebensverhältnisse des betreuten Kindes oder Jugendlichen einer erneuten Kontrolle zu unterziehen. Zwar hat der Hilfeprozeß vor allem auch das fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter harmonischer Familienbindung zu berücksichtigen (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII, aaO, § 33 Rn. 28), und diese Kontinuität soll auch durch einen Wechsel in der Zuständigkeit des Hilfeträgers nicht ohne Not gestört werden. Ein bloßer Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt daher als solcher keinen Grund dar, die bisherige Zielrichtung des gemeinsamen Hilfeprozesses zu ändern (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19), und darf nicht dazu benutzt werden, Fakten zu schaffen, die im Widerspruch zum Hilfeplan bzw. zu der mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption
über die künftige Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen stehen (Wiesner, aaO, § 86 Rn. 37). Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß mit dem Umzug der Pflegefamilie stets auch eine Änderun g ihrer Lebensumstände einhergeht. Insoweit kann eine Kontrolle schon zur Überprüfung der neuen Wohnsituation angezeigt sein, denn der Umzug kann beispielsweise mit einem Wechsel in beengtere, nicht mehr kindgerechte Wohnverhältnisse oder eine schlechtere Wohngegend verbunden sein. Auch wenn solche Umstände für sich gesehen, gerade vor dem Hintergrund der gewachsenen Bindungen und des bestehenden Hilfeplans, nur im Ausnahmefall zu einer Abkehr von den grundsätzlichen Zielsetzungen des bisherigen Hilfeplans oder gar zu einer Herausnahme des Kindes führen dürfen, ist ein Kontrollbesuch angebracht, bei dem auch und gerade ein persönlicher Kontakt mit dem Pflegekind hergestellt werden muß. Denn nur so kann sich das Jugendamt hinreichend zuverlässig ein Bild darüber verschaffen, ob das Kindeswohl auch weiterhin gewährleistet ist. Das Berufungsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht von dem Erfordernis eines sog. "Antrittsbesuchs" aus.

b) Es ist auch, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstand en, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten - wenn sie pflichtgemäß etwa Mitte 1994 die Zuständigkeit für den Kläger übernommen und in zeitnahem Zusammenhang damit die Pflegefamilie besucht und sich hierbei näher mit dem Kläger befaßt hätten - schon im Herbst 1994 die Vernachlässigung des Klägers erkannt hätten oder hätten erkennen müssen.
aa) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in e inem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Staudinger/Wurm, aaO, § 839 Rn. 232 m.w.N.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Staudinger/Wurm, aaO), wobei allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich bzw. deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - VersR 1995, 168, 170) - genügt. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft sogar den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist; das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, aaO, m.w.N.). Eine solche tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist in der Rechtsprechung bei amtspflichtwidriger Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten von Vormundschaftsrichtern über den Vormund angenommen worden, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2832). Es spricht einiges dafür, die vorliegende Fallgestaltung als damit vergleichbar anzusehen, weil ein "Antrittsbesuch" des Jugendamts im Jahre 1994 bei der Pflegefamilie, verbunden mit einer persönlichen Kontaktaufnahme mit diesem, - unabhängig davon, ob hierdurch, rückblickend gesehen, mit Sicherheit oder erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Mißhandlungen ge-
genüber dem Kläger entdeckt und unterbunden worden wären - jedenfalls aus damaliger Sicht generell geeignet war, einen schlechten körperlichen Zustand des Klägers festzustellen und dem nachzugehen. Eine abschließende Entscheidung , ob hier schon unter diesem Gesichtspunkt eine Beweislastumkehr eintritt, erübrigt sich jedoch.
bb) Denn auch unabhängig davon kommen dem Kläger hier jedenfalls weitere, über § 287 ZPO hinausgehende, Beweiserleichterungen zugute. Derartige Beweiserleichterungen (bis hin zur Umkehr der Beweislast) können z.B. dem durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwirkung eines voreingenommenen Prüfers in Beweisnot geratenen Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242) oder dem bei einer Auswahlentscheidung nicht mitberücksichtigten "außenstehenden" Bewerber (Senat BGHZ 129, 226, 234) zugebilligt werden (vgl. auch die Senatsurteile vom 22. Mai 1986 aaO und vom 6. Oktober 1994 aaO). In den genannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens beweisen zu müssen. In ähnlicher Weise ist im Streitfall die beweisrechtliche Lage des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß er bei Anlegung der allgemeinen Regeln den Beweis für die Auswirkungen eines hypothetischen (pflichtgemäßen ) Handelns des Beklagten als zuständiger Jugendbehörde, also für einen Sachverhalt führen müßte, der in der Sphäre des Beklagten liegt. In einer solchen Situation muß für die Beweisführung des Geschädigten genügen, wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegenden Möglichkeit besteht, daß durch das hypothetische (pflichtgemäße) behördliche Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre.

cc) Zumindest unter diesen geminderten Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, den Mitarbeitern des Beklagten hätte bei "professioneller Betrachtung" des Klägers sein schlechter körperlicher Zustand schon im Jahre 1994 auffallen müssen und dieser Zustand hätte Anlaß gegeben, umgehend eine medizinische Untersuchung in die Wege zu leiten, nicht zu beanstanden. Daß ein solcher (hypothetischer) Geschehensablauf als möglich naheliegt, gründet sich schon auf den vom Berufungsgericht herausgestellten Umstand, daß der Kläger Anfang September 1994 im Alter von fünf Jahren und drei Monaten nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer, also schon damals auffällig klein und untergewichtig war.

III.


Da die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bedienstete n des Beklagten schon im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Weigerung, die Zuständigkeit für den Kläger zu übernehmen, erfolgte und den geltend gemachten Schaden des Klägers verursachte, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat, was von der Revision jedoch in Abrede gestellt wird - dem Jugendamt des Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger bei und ab der tatsächlichen Übernahme der Zuständigkeit für diesen im Jahre 1997 anzulasten sind.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsfolgen, sind , sowohl was den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) von 25.000 € angeht, als auch in bezug auf die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht des Beklagten wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden, die dem Kläger durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. seit dem 22. September 1994 entstanden sind, rechtmäßig. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.