Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. März 2014 - 11 WF 141/14

bei uns veröffentlicht am14.03.2014
vorgehend
Amtsgericht Schwabach, 052 F 968/10, 21.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer sind seit dem 26.04.2008 die Pflegeeltern des Kindes X. R., geboren …

Mit Beschluss vom 24.09.2008 wurde durch das Amtsgericht Nürnberg festgestellt, dass die elterliche Sorge der allein sorgeberechtigten Mutter bezüglich des Kindes gemäß § 1674 BGB ruht. Es wurde Vormundschaft angeordnet. Die Auswahl und Bestellung des Vormunds blieben dem Vormundschaftsgericht Nürnberg vorbehalten. Das Vormundschaftsgericht in Nürnberg bestellte sodann mit Verfügung vom 30.09.2008 zunächst das Jugendamt der Stadt Nürnberg und mit Beschluss vom 28.07.2010 das Kreisjugendamt Roth zum Vormund des Kindes.

Die Pflegeeltern beantragen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.01.2013, das Jugendamt als Amtsvormund zu entlassen und sie als Einzelvormund zu bestellen. Das zwischenzeitlich zuständige Amtsgericht Schwabach bestellte dem Kind in dem Verfahren eine Verfahrensbeiständin. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 05.12.2013, auf den Bezug genommen wird (Bl. 114 ff. d. A.), wurde die Entlassung des Vormunds Kreisjugendamt Roth und die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern abgelehnt.

Gegen diesen den Pflegeeltern am 10.12.2013 zugestellten Beschluss wenden sie sich mit ihrer beim Amtsgericht Schwabach am 20.12.2013 eingegangenen „sofortigen“ Beschwerde, der das Amtsgericht Schwabach mit Beschluss vom 21.01.2014 nicht abhalf und sie dem Oberlandesgericht vorlegte.

Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 10.02.2014 auf seine Bedenken hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern hingewiesen.

Mit der Beschwerdebegründung vom 25.02.2014 führen die Pflegeeltern aus, sie hätten einen Antrag auf Entlassung des Amtsvormunds gemäß § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB gestellt. Aus dieser Antragsbefugnis würden Teile der Literatur ein eigenes Beschwerderecht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG herleiten (etwa Palandt/Götz, BGB, 72. Auflage, § 1887 Rn. 4). Teilweise werde die Beschwerdeberechtigung direkt aus § 59 Abs. 2 FamFG hergeleitet, ohne dass dies näher begründet werde. Soweit ersichtlich habe der Bundesgerichtshof diese Fallkonstellation noch nicht entschieden.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist als solche unzulässig, jedoch zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 und 2 FamFG fehlt.

Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 2 FamFG ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Entlassung des Amtsvormunds gemäß § 1887 BGB auch von Amts wegen erfolgen kann.

Es fehlt aber auch an der von § 59 Abs. 1 FamFG vorausgesetzten Rechtsbeeinträchtigung (a. A. ohne nähere Begründung OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2012, Az.: 21 UF 118/12 und 21 UF 119/12 - unveröffentlicht; OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1318; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.10.2011, Az.: 7 WF 350/11 - unveröffentlicht). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff., zitiert nach Juris, ebenso bereits BGH FamRZ 2011, 552, 553 Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 13/11035 S. 26 f.) ausgeführt, allein der Umstand, dass die Großeltern (die im Verfahren des Bundesgerichtshofs gleichzeitig die Pflege des Kindes übernommen hatten) beim Amtsgericht die Übertragung der Vormundschaft beantragt hätten und dieser Antrag zurückgewiesen worden sei, begründe die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG nicht. Die fehlende materielle Beschwer ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 ff., Rn. 16; BGH FamRZ 2011, 552 ff. Rn. 12). Ebenso wie §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Vormund- bzw. Pflegerbestellung für Minderjährige erfordere § 1897 Abs. 5 BGB bei der Betreuerauswahl für Volljährige eine Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Bindungen. Einem bestimmten Kreis von Verwandten eröffne § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl; entsprechendes gelte im Recht der Unterbringungssachen (§ 335 Abs. 1 FamFG) und der Freiheitsentziehungssachen (§ 429 Abs. 2 FamFG). Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch den Gesetzgeber hätte es nicht bedurft, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten Recht ergäbe. Entsprechendes müsse dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsehe.

Die vom Gesetzgeber jeweils geregelte Beschwerdebefugnis lässt auch keinen Raum im vorliegenden Verfahren aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern zu begründen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 mit Anm. Salgo für einen Fall fehlender Bestellung eines Verfahrensbeistands). Dem Kind wurde nämlich durch das Amtsgericht ein Verfahrensbeistand bestellt, so dass seine Rechte gewahrt werden. Legt der Verfahrensbeistand keine Beschwerde ein, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Interessen des Kindes durch ihn nicht ausreichend beachtet werden (hieran zweifelnd, Hoffmann, Juris-PR-Familienrecht, 20/2013, Anmerkung 4 zu OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 ff.)

Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 1887 Abs. 2 BGB, wonach jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht, berechtigt ist zu beantragen, das Jugendamt als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist nämlich weiter als der des rechtlichen Interesses. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn jemand wegen der persönlichen Beziehung zu dem Kind verständlichen Anlass hat, für dessen persönliches Wohl einzutreten, was gerade bei Pflegepersonen der Fall sein kann (vgl. Veith in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2014, § 1887 BGB Rn. 22). Aus dem berechtigten Interesse lässt sich aber nicht auf ein rechtliches Interesse schließen. Damit ergibt sich die Situation, dass die am Mündelwohl berechtigter Weise interessierten Dritten zwar die Entlassung des Jugendamts oder des Vereins als Vormund nach § 1887 BGB beantragen, gegen eine ablehnende Entscheidung jedoch nicht mit der Beschwerde vorgehen können, denn weder aus § 59 Abs. 1 und 2 FamFG ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung, da keine Beeinträchtigungen eigener Rechte vorliegt (vgl. Veith, a. a. O., Rn. 23; Wagenitz in Münch.Komm.-BGB, 6. Auflage, § 1887 BGB, Rn. 7; Bettin in Beck-OK, BGB, § 1886 BGB, Rn. 10). Auch von Götz (in Palandt, BGB, 72. und 73. Auflage, § 1887 BGB, Rn. 4) wird im Übrigen keine andere Ansicht vertreten.

Der Senat geht jedoch davon aus, dass auch Pflegeeltern aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht zu eröffnen ist, die richterliche Kontrolle der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1318 ff. Rn. 29 ff. für die Großeltern im Hinblick auf ihr Recht auf Beachtung ihrer Verwandtenstellung). Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG 79, 256, 267; 108, 82, 112). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die [wie Pflegefamilien] als „soziale Familien“ vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 1 BVL 1/11 und 1 BVR 3247/09, Rn. 62 m. w. N.; BVerfGE 79, 51, Rn. 28; ebenso Rauscher in Staudinger, BGB, von § 1589 BGB Rn. 39; Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Rn. 60a, 99; Hofmann in Schmidt/Bleibtreu, GG, 12. Aufl., Art. 6 G Rn. 9), Pflegeeltern fallen zudem in den Schutzbereich des „Familienlebens“ gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zwischen ihnen und dem Pflegekind eine familienähnliche Beziehung besteht (EuGHMR FamRZ 2012, 429 m. Anm. Wendenburg), wovon im vorliegenden Verfahren schon angesichts der Dauer des Pflegeverhältnisses auszugehen ist. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist allerdings nicht verletzt, weil das Auseinanderfallen von Entscheidungszuständigkeit und persönlicher Bindung (OLG Karlsruhe a. a. O.) zwar als Reflex auch die Erziehung des Pflegekindes in der Familie berührt, erforderlich wäre aber eine unmittelbare Rechtsverletzung (BGH FamRZ 2011, 552, Rn. 20, die dann auch eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG zur Folge hätte). Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs für Großeltern (FamRZ 2013, 1318 ff., vgl. oben) treffen aber auch für Pflegeeltern zu. Auch für sie muss das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst nicht von Verfassungs wegen geboten (BGH a. a. O unter Hinweis auf BGH FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 und BVerfG NStZ 2013, 168 Rn. 21). Dementsprechend ist das Verfahren zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1476; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 567 ZPO Rn. 44). Die Bezeichnung als sofortige Beschwerde steht dem nicht entgegen (BGH NJW 2013, 1020).

III.

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu führen, dass (für die Pflegeeltern) ein gesetzlich (mangels Beschwer) nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH NJW-RR 2011, 143 Rn. 5; Vorwerk/Wolf in BeckOK-ZPO, Stand 01.01.2014, § 574 ZPO Rn. 14; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 70 FamFG, Rn. 15; kritisch hierzu Heßller in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 574 ZPO Rn. 9a). Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnte aber gleichwohl eine Klärung der Rechtsfrage herbeigeführt werden.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG, da keine der in §§ 45, 46 FamGKG genannten Kindschaftssachen vorliegt.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

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(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1589 Verwandtschaft


(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis


(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, das

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu. (2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen1.dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen1.dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Ei

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 46 Übrige Kindschaftssachen


(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Not

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(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.