Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 12. Dez. 2013 - 9 U 58/13 (Hs), 9 U 58/13

Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17.05.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird vorab gemäß § 540 Abs. 1, Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Beschluss vom 28.06.2013 zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.
- 2
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und hierzu wie folgt ausgeführt:
- 3
Die Klage sei zulässig.
- 4
Dem stehe das Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 51a GmbHG in dem Verfahren 3 O 66/12 nicht entgegen.
- 5
Das Verfahren sei durch rechtskräftigen Beschluss, mit dem das Auskunftsbegehren zurückgewiesen worden sei, abgeschlossen. Damit sei die Rechtshängigkeit entfallen. Überdies handele es sich bei Einsichtsrechten gemäß § 51a GmbHG nicht um dieselben, wie dem aus § 810 BGB.
- 6
Auch der Antrag des Klägers auf Vorlage von Urkunden im Rahmen des Verfahrens 3 O 73/12 stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da die Anträge auf Vorlage der Urkunden erst am 10.04.2013 gestellt worden seien und damit nach Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens, so dass in dem Verfahren 3 O 73/12 die Zulässigkeit geprüft werden müsse.
- 7
Darüber hinaus sei die Klage auch begründet.
- 8
Dem Kläger stehe ein Einsichtsrecht gemäß § 810 BGB zu. Ausgeschiedene Gesellschafter seien im Hinblick auf ihre Abfindungsansprüche auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus §§ 810, 242 BGB beschränkt. Ein solcher Anspruch bestehe insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass ein angebotener Abfindungsbetrag erheblich unter dem Beteiligungswert liegen könne.
- 9
Da dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Kontrollrechte nach § 51a GmbHG nicht mehr zustünden, bestehe das rechtliche Interesse gemäß §§ 810, 242 BGB. Vorliegend gebe es Anhaltspunkte, dass die Berechnung des Abfindungsguthabens auf der Grundlage des Stuttgarter Verfahrens nicht wirksam vereinbart sei.
- 10
Damit bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einsichtnahme.
- 12
Die erfolgte teilweise Änderung der Klageanträge sei zulässig. Das Einsichtsrecht stehe dem Kläger persönlich zu.
- 13
Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
- 14
Gegen das ihr am 23.06.2013 (Bd. I, Bl. 181 d. A., gemeint ist wohl der 23.05.2013) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 06.06.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz zunächst vorläufig und sodann nochmals mit am 25.07.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
- 15
Die Beklagte rügt das erstinstanzliche Urteil und trägt hierzu wie folgt vor:
- 16
Das Landgericht sei über die gestellten Anträge hinausgegangen. Diese seien im Urteil nicht so wiedergegeben worden, wie sie im Termin protokolliert worden seien.
- 17
Überdies habe mit dem Verfahren 3 O 66/12 bei dem Landgericht Dessau-Roßlau eine doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen. In diesem Verfahren seien die gleichen Anträge gestellt worden, wie im vorliegenden Verfahren. In dem Verfahren 3 O 66/12 sei zwar das Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG geltend gemacht worden, dies spiele im Ergebnis jedoch keine Rolle.
- 18
Die Klage sei abgewiesen worden, so dass der Anspruch nicht nochmals geltend gemacht werden könne.
- 19
Das Landgericht sei zunächst vollkommen korrekt davon ausgegangen, dass ein Einsichtsrecht dem Kläger nur höchstpersönlich zustehe. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum dieses Einsichtsrecht auch einem vom Kläger zu beauftragenden Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfer zugesprochen worden sei.
- 21
Dabei lasse das Gericht es auch unberücksichtigt, dass der Kläger stets einen Steuerberater mitnehme, welcher auch für das Konkurrenzunternehmen der Beklagten arbeite.
- 22
Immerhin sei der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, zwischenzeitlich Geschäftsführer der Firma L. GmbH, die eine unmittelbare Konkurrentin der Beklagten sei.
- 23
Dieser Gesichtspunkt der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen sei vom Landgericht in keiner Weise berücksichtigt worden. Richtigerweise sei hier aber § 51a HGB analog anzuwenden, da das Einsichtsrecht gemäß § 810 BGB für den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht weitergehend sein dürfe, als das Einsichtsrecht des aktuellen Gesellschafters.
- 24
Das Landgericht habe überdies nicht berücksichtigt, dass der Kläger in dem Verfahren 3 O 73/12 vor dem Landgericht Dessau ein Verfahren zur Überprüfung der Abfindungsbilanz betreibe.
- 25
Insoweit sei auch nicht erkennbar, warum der Kläger überhaupt die Einsichtnahme benötige, um die Abfindungsbilanz zu überprüfen.
- 26
Die Erhebung der Klage in diesem Verfahren stelle einen vorbeugenden Rechtsschutz dar. Ein solch vorbeugender Rechtsschutz sei aber im Zivilrecht nicht vorgesehen, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen sei. Es fehle am Interesse an der Klageerhebung.
- 28
Die Kontenübersichten, Summen- und Seitenliste, Buchführungskonten, Kassenberichte, Wareneingangsverzeichnis, Warenausgangsverzeichnis, Lohnunterlagen, Lohnstunden nach Baustellen, Jahresinventur, das komplette Verzeichnis aller Inventarien und Anlagenverzeichnis seien keine Urkunden gemäß § 810 BGB, weil diese der Beklagten nicht in ausgedruckter Form vorlägen. Dieser Vortrag sei vom Landgericht nicht berücksichtigt worden.
- 29
Soweit die Vorlage des Wareneingangsverzeichnisses mit dazugehörigen Rechnungen, die Vorlage des Warenausgangsverzeichnisses mit dazugehörigen Warenausgangsrechnungen und die Vorlage der Lohnunterlagen mit Aufstellung der Lohnstunden nach Baustellen gefordert werde, sei diese Vorlage nicht durch § 810 BGB gedeckt. Der Anspruch richte sich lediglich auf Gestattung der Einsicht.
- 30
Es sei auch unklar, was mit Lohnunterlagen gemeint sei. Dem Kläger sei es aber ohne weiteres als langjährigem Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten möglich gewesen, die von ihm zur Einsicht begehrten Unterlagen eindeutig zu bezeichnen. Der Tenor der Entscheidung habe insoweit auch keinen vollstreckbaren Inhalt.
- 31
Auch der Vortrag der Beklagten, ein Warenausgangsverzeichnis existiere nicht, werde nicht berücksichtigt.
- 32
Überdies habe der Kläger keinerlei Interesse an der Einsicht.
- 33
Ein Abfindungsguthaben werde aus den jeweiligen Jahresabschlüssen errechnet. Die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 seien jedoch rechtskräftig festgestellt. Soweit das Landgericht hierzu ausführe, dass anhand der Unterlagen ermittelt werden könne, ob für das Jahr 2009 und zum Teil 2010 die Jahresabschlüsse Veränderungen im Hinblick auf den Umsatz auf konkrete Tatsachen zurückgeführt werden könnten, sei dies nicht vom Kläger vorgetragen worden. Insoweit habe das Gericht einen Vortrag des Klägers unterstellt. Doch selbst wenn dies berücksichtigt werden sollte, hätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 rechtskräftig festgestellt worden seien.
- 34
Die Beklagte beantragt,
- 35
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 36
Der Kläger beantragt,
- 37
die Berufung zurückzuweisen.
- 38
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
- 39
Zur Begründung führt der Kläger wie folgt aus:
- 40
Die Beklagte halte die Berufung bereits nicht für statthaft, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei.
- 41
Ein über dem Klageantrag hinausgehendes Zusprechen durch das erstinstanzliche Gericht liege nicht vor. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei dem Vortrag entnommen, dass sich der Antrag auf die Einsichtnahme unter Beiziehung eines Steuerberaters nicht nur auf den Klageantrag zu a) habe beziehen sollen, sondern auch auf die Einsichtnahme der in den übrigen Anträgen genannten Geschäftsunterlagen. Insoweit seien die Anträge zutreffend ausgelegt worden.
- 42
Eine doppelte Rechtshängigkeit sei nicht gegeben gewesen, da in dem Verfahren 3 O 66/12 der Antrag gemäß § 51a GmbHG gestellt worden sei und damit einen anderen Streitgegenstand als der Anspruch gemäß § 810 BGB darstelle.
- 43
Im übrigen sei die Rechtshängigkeit mit der rechtskräftigen Entscheidung weggefallen.
- 44
Das Einsichtsrecht sei zwar grundsätzlich höchst persönlich, der aus § 810 BGB Berechtigte könne aber einen vertrauenswürdigen Dritten hinzu ziehen.
- 45
Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nunmehr für ein Konkurrenzunternehmen tätig sei, könne nicht auf einen vollständigen Ausschluss seiner Informationsrechte geschlossen werden.
- 46
Es handele sich auch nicht um einen vorbeugenden Rechtsschutz.
- 47
Der Kläger wolle vielmehr anhand der vorzulegenden Unterlagen prüfen, ob zwischen der von der Gegenseite angebotenen Abfindung und dem wirklichen Wert seiner Beteiligung ein grobes Missverhältnis bestehe. Dafür spreche bereits, dass die angebotene Abfindung hinter dem Wert der Einlage in Höhe von 100.000,00 € zurückbleibe.
- 49
Gemäß § 261 HGB sei unbeachtlich, dass die Unterlagen, in die die Einsicht begehrt werde, nicht ausgedruckt sei. § 261 HGB gelte auch für die Urkundenvorlage gemäß § 810 BGB. Die "Vorlage" verletze auch nicht materielles Recht. Für die Einsichtnahme müssten die Unterlagen vorgelegt werden.
- 50
Die Bezeichnung "Lohnunterlagen" sei bestimmt.
- 51
Die Beklagte könne sich nicht auf darauf zurückziehen, dass es kein Warenausgangsverzeichnis gebe.
- 52
Das erstinstanzliche Gericht habe auch nicht etwa dadurch den Beibringungsgrundsatz verletzt, dass es das rechtliche Interesse des Klägers festgestellt habe.
- 53
Auch der Kläger habe dargelegt, dass die Jahresabschlüsse nicht ausreichend seien, den Wert des Unternehmens zu ermitteln.
- 54
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
II.
- 55
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden.
- 56
Insbesondere ist die Berufung auch nicht mangels des Erreichens der Berufungssumme unstatthaft.
- 57
Es kann hier letztendlich dahinstehen, wie hoch die wirtschaftlichen Kosten sind, dem Kläger die begehrte Einsicht zu ermöglichen. Diese dürften ebenfalls nicht ganz unerheblich sein und möglicherweise bereits den Betrag von 600,00 € überschreiten.
- 58
Maßgeblich ist das Interesse an der Nichterteilung der Auskunft.
- 59
Entgegen der vom Großen Senat in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 24.11.1994 - GSZ 1/94) zu entscheidenden Fallgestaltung, ist hier über das reine Kosteninteresse hinaus aber noch zu berücksichtigen, dass der Kläger Einsicht in nahezu sämtliche Geschäftsunterlagen des Beklagten begehrt. Hiervon ist, wie noch auszuführen sein wird, massiv das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten betroffen. Unter Berücksichtigung dieses Interesses liegt die Erwachsenheitssumme in jedem Falle über 600,00 €.
- 60
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
- 61
Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 546 ZPO beruht oder ob die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von denen durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 62
Derartige Zweifel hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht nach § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO bezeichnet. Die Beklagte greift lediglich die rechtliche Wertung des Landgerichts an.
- 63
Die Klage ist zulässig.
- 64
Insbesondere steht der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.
- 65
Mit dem Verfahren 3 O 66/12 besteht keine anderweitige rechtskräftige Entscheidung. In diesem Verfahren war ein Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG geltend gemacht worden nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
- 66
Das Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG gilt lediglich für Gesellschafter einer GmbH.
- 67
Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff setzt sich der Streitgegenstand zusammen aus Antrag und dem hierzu angeführten Lebenssachverhalt.
- 68
Soweit in dem Verfahren 3 O 66/12 ein Lebenssachverhalt geschildert wurde, der ein Einsichtsrecht eines Gesellschafters begründet, deckt sich dieser Lebenssachverhalt nicht mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten.
- 69
Vorliegend werden Einsichtsrechte eines ausgeschiedenen Gesellschafters geltend gemacht, so dass bereits aus diesem Grunde eine anderweitige Rechtskraft ausscheidet.
- 70
Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist auch nicht insoweit gegeben, als zwischenzeitlich in dem Verfahren 3 O 73/12 dieselben Anträge gestellt worden sind, wie in diesem Verfahren.
- 71
Im Verfahren 3 O 73/12 wurden die Anträge erst am 10.04.2013 gestellt und damit zeitlich nach dem hier zu entscheidenden Verfahren. Das bedeutet aber, dass in dem Verfahren 3 O 73/12 vor dem Landgericht Dessau-Roßlau die Frage der doppelten Rechtshängigkeit zu stellen ist, nicht aber in diesem Verfahren.
- 72
Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass in dem Verfahren 3 O 73/12 eine Überprüfung der Abfindungsbilanz erfolgt. Damit entfällt nämlich das Interesse, sich selbst ein Bild zur Frage der Höhe der Abfindung zu machen, nicht.
- 73
Die Klage ist jedoch unbegründet.
- 74
Gemäß § 810 BGB kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine im fremden Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm oder einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
- 75
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass hinsichtlich eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH ein solches Einsichtsrecht besteht.
- 77
Vielmehr ist gerade deshalb, weil dieses Einsichtsrecht auch unter den Grundsätzen von Treu und Glauben besteht, das Einsichtsrecht dann gegebenenfalls nach Treu und Glauben auch ausgeschlossen.
- 78
Gemäß § 51a Abs. 2 GmbHG können die Geschäftsführer die Auskunft und Einsicht an einen Mitgesellschafter verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch die Gesellschaft oder einen verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird.
- 80
Nach Treu und Glauben besteht auch für den ausgeschiedenen Gesellschafter das Einsichtsrecht dann nicht, wenn bei einem Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG vorlägen.
- 81
Die Voraussetzungen der Verweigerung des Einsichtsrechts liegen hier vor.
- 82
Der Kläger ist zwischenzeitlich Geschäftsführer des direkten Konkurrenzunternehmens der Beklagten. Ist ein Mitgesellschafter Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens ist dies ausreichend, ihm die Einsichtnahme gemäß § 51a GmbHG zu verweigern (MünKomm zum GmbHG, § 51a, Rn 64).
- 83
Zwar ist hier der Kläger nicht als Mitgesellschafter einsichtsberechtigt, sondern als ausgeschiedener Gesellschafter. Das Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters kann aber nicht weitergehend sein, als das Einsichtsrecht des Gesellschafters.
- 84
Die Kenntnisnahme der nahezu vollständigen Geschäftsunterlagen eines Wettbewerbers stellt für die Beklagte einen Schaden dar. Hierdurch - und das gilt für sämtliche Unterlagen - können zumindest Kalkulationsgrundlagen erkannt und hieraus im Konkurrenzfalle Schlüsse gezogen werden. Die Gefahr der gesellschaftswidrigen Verwendung ist der Einsichtnahme durch den Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens immanent.
- 85
Damit ist die Beklagte aber auch berechtigt, die Einsichtnahme durch den Kläger zu verweigern.
- 86
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dadurch der Kläger als ehemaliger Gesellschafter völlig rechtlos gestellt wird. Wie das Verfahren 3 O 73/12 vor dem Landgericht Dessau zeigt, wird derzeit ein Rechtsstreit über das Abfindungsguthaben geführt. In diesem Rechtsstreit wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar mag dem Kläger zuzugeben sein, dass die Beklagte nicht gezwungen werden kann, dem Sachverständigen sämtliche Unterlagen herauszugeben bzw. vorzulegen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Kläger nunmehr völlig rechtlos gestellt wäre.
- 87
Für den Fall, dass die Beklagte die Arbeit des Sachverständigen erschwert oder unmöglich macht, weil dem Sachverständigen Unterlagen vorenthalten werden, bietet die Zivilprozessordnung durchaus Sanktionsmöglichkeiten, wie Beweiserleichterungen oder auch eine Beweislastumkehr an.
- 88
Dies bedeutet, dass die Nichtvorlage von Unterlagen an den Sachverständigen prozessuale Folgen in sich bergen kann, die zu Gunsten des Klägers wirken.
- 89
Damit besteht die Gefahr einer Rechtlosstellung des Klägers gerade nicht.
- 90
Wenn aber der ausgeschiedene Gesellschafter durch die Verweigerung der Einsichtnahme rechtliche Nachteile nicht erleidet, ist er aber auch nicht mehr auf die Einsichtnahme gemäß §§ 810, 242 BGB angewiesen.
III.
- 91
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 92
Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision zugelassen.
- 93
Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung insoweit zu, als die Frage, der höchstrichterlichen Klärung bedarf, ob das Einsichtsrecht nach § 810 BGB unter den Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG verwehrt werden kann.
- 94
Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher nicht geklärt.
- 95
Die Entscheidung über den Berufungsstreitwert folgt § 47 Abs. 1 GKG. In Höhe des Betrages von 7.500,00 € schätzt der Senat das Interesse der Beklagten an der Nichterteilung der Einsicht.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.