Handelsgesetzbuch - HGB | § 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

Handelsgesetzbuch - HGB | § 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

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published on 12/12/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17.05.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
published on 10/02/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen.Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1  Die Beteiligten s
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