Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merseburg vom 25.07.2013 (Az. 19 F 222/12 SO) zu Ziff. II ersatzlos aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kindesmutter wendet sich in einem sorgerechtlichen Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegen einen Beschluss, der neben einer weiteren Familienberatung das sog. Wechselmodell zwischen den Kindeseltern anordnet.

2

Die Kindeseltern sind die Eltern des während einer Ehe geborenen minderjährigen Kindes A. H., geb. 18.05.2006. Sie leben seit Mai 2010 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Familiengericht rechtshängig.

3

Der Kindesvater hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begehrt, wobei er das sog. Wechselmodell befürwortet. Die Kindesmutter hat daraufhin gleichlautenden Antrag gestellt, steht jedoch dem Wechselmodell ablehnend gegenüber.

4

Das Familiengericht hat ein Sachverständigengutachten zu Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Wechselmodells eingeholt. Auf das Gutachten der Sachverständigen wird Bezug genommen. Die Verfahrenbeteiligten wurden mündlich angehört.

5

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 25.07.2013 (Bd. I Bl. 225 d. A.) - ohne über die Sorgerechtsanträge der Eltern zu entscheiden - den Kindeseltern unter Ziff. I aufgegeben, die Familienberatung fortzuführen und unter Ziff. II für die Dauer von sechs Monaten das Wechselmodell angeordnet. Zur Begründung hat es angeführt, dass es zwar über die Anträge noch nicht endgültig entscheiden könne, weil zu befürchten sei, dass die Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt dazu führe, dass der jeweilige Elternteil eher an eigenen Bedürfnissen orientierte Entscheidungen treffe, so dass zunächst alle Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Kommunikation auszuschöpfen seien. Gleichzeitig entspreche es nach den gutachterlichen Ausführungen dem Kindeswohl, das Wechselmodell anzuordnen. Der entgegenstehende Wille der Kindesmutter habe keine Berücksichtigung finden können. Auf den Beschluss wird verwiesen.

6

Gegen die Anordnung des Wechselmodells wendet sich die Kindesmutter. Zwar handele es sich um eine Zwischenentscheidung, die jedoch einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindesmutter bedeute, so dass das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet sei. Zur Begründung führt sie weiter an, dass gegen ihren Willen das Wechselmodell nicht anzuordnen sei.

7

Der Kindesvater verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

II.

8

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zulässig und begründet und führt zur ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses zu Ziff. II, §§ 58 ff. FamFG.

9

Zwar hat das Familiengericht noch nicht endgültig über die wechselseitigen Anträge der Kindeseltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden und zunächst eine weitere Familienberatung gem. § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG angeordnet; diese Anordnung ist als Zwischenentscheidung auch nicht selbständig anfechtbar, § 156 Abs. 1 Satz 5 FamFG. Gleichzeitig hat das Familiengericht im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens mit dieser Anordnung jedoch eine Umgangsregelung (§ 1684 BGB) getroffen und hierbei das sog. „Wechselmodell“ beschlossen. Unabhängig davon, dass Umgangsregelungen in einem separaten Verfahren zu führen sind, hat das Familiengericht hiermit jedoch eine endgültige Umgangsregelung im Sinne einer Endentscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG) getroffen.

10

Es ist auch nicht etwa anzunehmen, dass das Familiengericht von der Möglichkeit der Anordnung gem. § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG Gebrauch gemacht hat. Denn weder ist der Sachakte zu entnehmen, dass mit den Beteiligten der Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtert wurde; im Übrigen bestand wegen des stattfindenden Umgangs kein dringendes Bedürfnis für ein Tätigwerden, § 49 Abs. 1 FamFG. Noch handelte es sich im zugrunde liegenden Verfahren um eine Kindschaftssache, die das Umgangsrecht betrifft.

11

Das Familiengericht hat mithin eine Umgangsregelung getroffen, die als Endentscheidung gem. §§ 58ff. FamFG anfechtbar ist.

12

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

13

Unabhängig davon, dass die Kindeseltern vorliegend kein Umgangsverfahren führen und keine entsprechenden Umgangsanträge gestellt haben, kann gegen den Willen der Kindesmutter das Wechselmodell nicht angeordnet werden (vgl. Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 28.02.2013 - 3 UF 186/12 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 14. März 2013 - 13 UF 234/12 -, juris m.w.N.).

14

a) Das Familiengericht hat zunächst nicht berücksichtigt, dass die Frage des Wechselmodells nicht in erster Linie das Sorgeverfahren betrifft, sondern allenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären ist. Denn die Praktizierung des Wechselmodells beinhaltet vorrangig die Ausgestaltung des Umgangskontakts gem. § 1684 BGB. Sofern ein Elternteil mithin das Wechselmodell als Umgangsrhythmus favorisiert, ist ein Umgangsverfahren gem. § 151 Ziff. 2 FamFG anzustrengen, vgl. OLG Naumburg a.a.O.

15

Zugegebenermaßen kollidiert zwar das Umgangsrecht insofern mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen, als es seine Grenze darin findet, wo die Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes führen würde. Und das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern wiederum ein Teil des elterlichen Sorgerechts (vgl. insoweit OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012 - 15 UF 314/11 -, juris). Anderseits kann das Familiengericht jedoch im Rahmen des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in der seit 19.05.2013 geltenden Fassung) das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Elternteil übertragen, nicht jedoch im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrecht - mit der Anordnung des Wechselmodells - eine Entscheidung anstelle der Eltern treffen (OLG Brandenburg a.a.O.).

16

b) Darüber hinaus kommt vorliegend die Anordnung eines Wechselmodells aber auch deshalb nicht in Betracht, weil dieses verlangt, dass die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung tolerieren (vgl. OLG Naumburg a.a.O, KG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 - II-2 UF 211/11, 2 UF 211/11 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 -, juris; Altrogge in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, C. Umgang, Ziff. 2 Rdn. 82).

17

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, den Ermittlungen des Jugendamtes und den Einschätzungen des Verfahrensbeistandes unterliegt vorliegend die elterliche Kommunikation erheblichen Einschränkungen. Hierbei ist es auch nicht entscheidend, welcher Elternteil über die höheren Defizite verfügt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine kontinuierliche Kommunikation am Kindeswohl orientiert nicht gegeben ist und die in Ansätzen vorhandene Gesprächsbereitschaft der Eltern allenfalls in gegenseitigen Vorhaltungen mündet. Im Ergebnis ist deshalb zu befürchten, dass die von wenig elterlicher Verantwortung geführte Kommunikation der Eltern, die jedoch gerade im schulischen Bereich dringend erforderlich ist, auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird und damit dem Kindeswohl eher abträglich wäre. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Wechselmodell nicht am Kindeswohl orientiert praktiziert werden.

18

Mit der Begründung des Amtsgerichts, dass ein entgegenstehender Wille der Kindesmutter bei der Anordnung des Wechselmodells auch keine Berücksichtigung habe finden können, weil davon auszugehen sei, dass die Kindeseltern in der Lage seien, die wesentlichen Fragen das Kind betreffend zu klären und das Wechselmodell nach den sachverständigen Ausführungen sowohl dem Kindeswillen als auch dem Kindeswohl am ehesten entspreche, hat das Familiengericht auch nicht etwa eine am Kindeswohl (§ 1697a BGB) orientierte Entscheidung getroffen, sondern vordergründig den entgegenstehenden Willen der Kindesmutter sanktioniert, was aber ihrem Elternrecht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris).

19

Eine Anordnung des Wechselmodells kommt danach nicht in Betracht.

20

Das Familiengericht wird im Rahmen des Sorgeverfahrens sodann im Weiteren Folgendes zu beachten haben:

21

Zwar ist es zutreffend, dass das Amtsgericht im streitgegenständlichen Kindschaftsverfahren auf ein Einvernehmen der Kindeseltern hinzuwirken hat, § 156 FamFG. Das Gericht ist aber nur dann verpflichtet, auf die Beteiligten mit dem Ziel einer einverständlichen Konfliktregelung im Interesse des Kindes einzuwirken, wenn eine Einigung nicht ausgeschlossen erscheint (Zorn in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 156 FamFG). Hier ergeben sich jedoch nicht nur unerhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Kindeseltern, den Konflikt selbständig zu beheben, nachdem sie im Rahmen der Begutachtung ihre widerstreitenden Überzeugungen dargelegt und diese sodann nochmals im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung bekräftigt haben, wobei bereits zuvor beim Jugendamt und bei der paritätischen Erziehungsberatungsstelle eine Beratung vorausgegangen war.

22

Dann wäre jedoch das Verfahren entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz (§ 155 Abs. 1 FamFG) fortzuführen und eine Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes zu treffen.

23

Bei der Frage der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist sodann durch das Familiengericht zu prüfen, ob zwischen den Eltern tatsächlich ein Streit über den Aufenthalt des Kindes besteht, eine Regelung mithin erforderlich ist, und welche Regelung dem Kindeswohl sodann am besten entspricht, wobei besondere Berücksichtigung finden muss, dass beide Elternteile ähnliche Fähigkeiten in der Erziehungseignung aufweisen, das Kind seit dem Jahr 2010 bei der Kindesmutter aufwächst, A. - nach den sachverständigen Einschätzungen - nicht in der Lage ist, eine autonome Wunsch- und Willensrichtung zu entwickeln und auch Verhaltensauffälligkeiten bei dem Kind zu Tage treten.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 20 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG.

25

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 146/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 146/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 146/13 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot


(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 156 Hinwirken auf Einvernehmen


(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hi

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 49 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 1 Geltungsbereich


(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1697a Kindeswohlprinzip


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten In

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 146/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 146/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Feb. 2013 - 3 UF 186/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burg vom 28.06.2012 (Az.: 5 F 605/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt ergänzt wird: „Der Antrag de
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 146/13.

Referenzen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burg vom 28.06.2012 (Az.: 5 F 605/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt ergänzt wird:

„Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.“

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,-€.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Mit dem von der Kindesmutter angefochtenen Beschluss vom 28.06.2012 (Bl. 84 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Burg dem Antrag des Kindesvaters entsprochen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden aus der mittlerweile geschiedenen Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder W. und S., welche seit der Trennung in seinem Haushalt leben, übertragen. Es begründet seine Entscheidung mit fehlendem Grundkonsens, der Kontinuität der Betreuung und das eine Geschwistertrennung auf Grund des von W. Geäußerten, bei der Kindesmutter leben zu wollen, nicht in Betracht komme.

2

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde und verweist darauf, dass sich wegen ihrer Wohnsitznahme in räumlicher Nähe zum ehemaligen Familienheim sowie der nunmehr praktizierten großzügigen und zudem offenen Umgangsregelung der jeweilige Kindeswille dahin geändert habe, dass die Kinder nunmehr bei ihr leben möchten. Der Kindesvater plädiert für den Beibehalt der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, und ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass klarstellend der erstinstanzliche Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich zurückgewiesen wird.

4

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge bei fehlender Zustimmung auf Antrag einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder von Teilbereichen davon sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

5

Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB letztlich das Kindeswohl. Dabei geht der Senat in Entsprechung der Ausführungen des Amtsgerichts davon aus, dass W. und S. ihren Aufenthalt beim Kindesvater finden und bei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleibt.

6

Zwar hat sich aus den erneuten persönlichen Anhörungen der Kinder und des Verfahrensbeistands, der Eltern und der Mitarbeiterin des Jugendamts im Beschwerdeverfahren ergeben, dass nach dem Zuzug der Kindesmutter die Umgangskontakte nunmehr problemlos verlaufen, insbesondere können die Kinder neben den 14-tägigen Wochenendumgängen und einem Tag unter der Woche bei Bedarf jederzeit die Kindesmutter aufsuchen. Auch beim Aufenthalt bei der Kindesmutter ist ein Kontakt zum Kindesvater jederzeit gewährleistet. Auf der Paarebene haben die Eltern einen enormen Fortschritt erarbeitet. So sind mittlerweile bei den Kontakten jederzeit kurzfristige Absprachen möglich. Das Verhalten der Eltern zueinander und in Bezug auf die mit der Trennung auf sie zukommenden Herausforderungen werden einer Klärung zugeführt, so dass im Sinne des Kindeswohls die Eltern eine durch die Trennung eingetretene Änderung der Lebensumstände der Kinder nunmehr trotz unterschiedlicher Erziehungsauffassungen gut bewältigen.

7

Dabei kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kindesvater nach der Trennung kontinuierlich die Kinder betreut hat. Auch wenn sich W. für einen Verbleib bei der Kindesmutter ausspricht, geschieht dies auf dem Hintergrund, dass die Kindesmutter nicht so traurig ist. Ansonsten befinden sich er und seine Schwester S. in einem Loyalitätskonflikt und können sich natürlich nicht zum Nachteil eines Elternteils für den anderen entscheiden. Demgegenüber ist aber deutlich geworden, dass beide Kinder ihre Heimat und Wohnung in „M./M.“, also bei beiden Elternteilen sehen und es ein leichtes ist, den jeweiligen anderen Elternteil aufzusuchen. Für W. ist dies mit dem Fahrrad in nur 40 Sekunden zu bewältigen, wie er erklärte.

8

Diese Entwicklung spricht gegenwärtig dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Kindesvater zu belassen, da sich dies bisher als zudem äußerst förderlich erachtet hat.

9

Ein von der Kindesmutter angedeutetes Wechselmodell kommt zudem vorliegend nicht in Betracht.

10

Gegenstand eines solchen Wechselmodells kann nur ein angestrengtes Umgangsverfahren nach § 1684 BGB sein. Im Rahmen des Sorgeverfahrens kann eine solche die elterliche Sorge aufspaltende Regelung nicht getroffen werden.

11

Aber selbst wenn ein Umgangsverfahren vom Senat aufgegriffen worden wäre, kann es nicht die aus Sicht der Kindesmutter avisierten Folgen haben.

12

Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden (OLG Hamm FamRZ 2012, 1883).

13

Der Kindesvater sieht dabei trotz der Fortschritte im gegenwärtigen Moment dafür die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht als geschaffen und wendet sich gegen diese Praxis.

14

Zwar spricht sich, wie von der Kindesmutter angesprochen, das Amtsgericht Erfurt (AG Erfurt ZKJ 2013, 31) in Anlehnung an die vereinzelt nach altem Recht gebliebene Auffassung des Amtsgerichts Hannover (AG Hannover JAmt 2001, 557) für eine Anordnung gegen den Willen der Eltern aus. In einer wiederum nur vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts kann nur in Ausnahmefällen auch gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall kann dann aber nur gegeben sein, wenn das Betreuungs- Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen der Kinder entspricht (KG FamRZ 2012, 886).

15

Dies ist nach den Äußerungen der Kinder im Termin vom 26. Februar 2013 aber gerade nicht der Fall gewesen.

16

Wie von der Kindesmutter bekundet, ist daher letztlich auch vom Kindesvater hinzunehmen, dass aufgrund der Trennung die Betreuungs-/Umgangszeiten durch die jeweils einseitige Verantwortungswahrnahme der Eltern im Vergleich zu zusammenlebenden Eltern zwingend verkürzt ist und auch diese Zeiten nicht durch ein Wechselmodell nachhaltig erweitert werden können.

17

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

18

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.