Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Juni 2015 - 1 BvR 486/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150624.1bvr048614
bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Gründe

I.

1

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer vor allem dagegen, dass die Gerichte ihm kein paritätisches Umgangsrecht ("Wechsel-modell") eingeräumt haben und beanstandet die zugrunde liegende Gesetzeslage.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im September 2011 nichtehelich geborenen Kindes. Kurz nach der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter, die die elterliche Sorge allein ausübt. Anträge des Beschwerdeführers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und der gemeinsamen elterlichen Sorge blieben erfolglos.

3

Mit Beschluss vom 3. Mai 2013 regelte das Amtsgericht Potsdam den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind in Abänderung eines zuvor geschlossenen Vergleichs dergestalt, dass dieser in den geraden Kalenderwochen von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:30 Uhr Umgang mit seinem Sohn haben soll. Außerdem regelte es die Urlaubsumgänge. Da das Verhältnis zwischen den Eltern hoch strittig sei, seien die Umgangswechsel so zu gestalten, dass Begegnungen zwischen den Eltern möglichst vermieden und Übergabesituationen auf ein Minimum reduziert würden.

4

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers änderte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. November 2013 den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Umgängen in den geraden Kalenderwochen Umgänge mit dem Kind auch in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Donnerstag 15:00 Uhr bis Freitag 8:30 Uhr haben soll, und traf eine präzisere Ferien- und Feiertagsregelung.

5

Es sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von der Anordnung eines Wechselmodells abgesehen habe. Das grundrechtlich geschützte Recht des nicht-sorgeberechtigten Elternteils auf Umgang mit dem Kind finde eine Beschränkung auch im Elterngrundrecht des anderen, sorgeberechtigten Elternteils. Der Ausgestaltung des Umgangsrechts liege das Leitbild des Residenzmodells zugrunde. Diesem Leitbild entsprächen auch die an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anknüpfenden Regelungen über die unterschiedlichen Entscheidungskompetenzen des betreuenden und des umgangsberechtigten Elternteils in unter anderem §§ 1687 ff. BGB. Das Umgangsrecht kollidiere mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen und finde daher seine Grenze, wo seine Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes abweichend von der Bestimmung des Sorgeberechtigten führen würde. Das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhalte, sei kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern ein Teil des Sorgerechts. Der nichtsorgeberechtigte Beschwerdeführer könne daher die vom sorgeberechtigten Elternteil getroffene Aufenthaltsbestimmung nicht abändern. Auch wenn die Eltern sich im Rahmen der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts auf ein Wechselmodell geeinigt hätten, stelle sich dies nicht als Umgangsregelung, sondern als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar, an die jeder Elternteil gebunden sei. Es bestehe aber keine gerichtliche Befugnis, dieses Recht anstelle des sorgeberechtigten Elternteils auszuüben.

6

Darüber hinaus entspreche eine paritätische Betreuung des Kindes durch beide Eltern nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihnen im Rahmen der Anhörung habe gewinnen können, und nach den Berichten des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie dem Inhalt der beigezogenen Akten der Sorgerechtsverfahren nicht dem Kindeswohl. Zwischen den Eltern bestünden ganz erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten, die auf anhaltenden Spannungen und dem Unvermögen beruhten, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, um eine die Kindesinteressen betreffende Kommunikation herzustellen. So halte der Beschwerdeführer die Mutter für geisteskrank und gefährlich für das Kind. Diese anhaltenden Vorwürfe empfinde die Mutter als Kränkung. Sie werfe dem Beschwerdeführer ihrerseits obsessive Klagewut und Kindeswohlgefährdung vor. Sämtliche an die Eltern gerichteten Appelle des Jugendamts, der Verfahrensbeistände und der Gerichte, zu einer sachlichen Kommunikationsebene zu kommen, seien bislang gescheitert. Auch dem Senat sei es im Anhörungstermin nicht gelungen, die Eltern zur Wahrnehmung professioneller Elterngespräche zu veranlassen. Die zwischen den Eltern abgegebene Erklärung zur strukturellen Gestaltung des künftigen Umgangs hätten die Eltern unmittelbar danach widerrufen. In einem solchen Klima wechselseitigen Misstrauens und wechselseitiger Ablehnung würde ein Wechselmodell dem Kind eher schaden. Gerade bei einem so jungen Kind würde eine paritätische Betreuung eine weitaus höhere Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern erfordern. Mangels gemeinsamer Kooperations- und Kommunikationsebene zwischen den Eltern würde das ohnehin schon hohe Konfliktpotenzial der Eltern bei Praktizierung des Wechselmodells gesteigert und auf dem Rücken des Kindes ausgetragen.

7

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG allein und in Verbindung mit Art. 2, 3 und 18 des völkerrechtlichen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child) vom 20. November 1989 (Zustimmungsgesetz, BGBl 1992 II S. 121 - im Folgenden: UN-Kinderrechtskonvention). Die aktuelle Gesetzeslage, die nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells weder als Regelung des Umgangs noch des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulasse, sei verfassungswidrig. Da das Elternrecht beiden Elternteilen gleichermaßen zustehe, bedürfe es einer gesetzlichen Regelung, die es den Gerichten ermögliche, ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anzuordnen und damit rechtlich abzusichern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche, hilfsweise ihm entspreche. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, wonach die paritätische Betreuung dem Kindeswohl nicht entspreche, verstoße außerdem gegen Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG, da sie auf pauschalen, nicht tragfähigen Behauptungen beruhe und die Gerichte sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt hätten, wonach selbst in hochstrittigen Elternkonflikten das Wechselmodell dem Kindeswohl besser entspreche als das Residenzmodell.

II.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

9

1. Gegen die Vorschriften über die Zuordnung von Sorge- und Umgangsrechten getrennter Eltern, die auch für die gerichtliche Regelung einer paritätischen Betreuung in Betracht kommen, ist, jedenfalls soweit dies für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist, verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

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a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die geltende Gesetzeslage verstößt, jedenfalls soweit entscheidungserheblich, nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG.

11

aa) Das Elternrecht, welches Art. 6 Abs. 2 GG Müttern wie Vätern gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Weil das Elternrecht beiden Elternteilen zusteht, sind Regeln zu schaffen, die ihnen für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen können, jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Dabei hat der Staat sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 127, 132 <146> m.w.N.). Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet nicht, dass allen Müttern und Vätern stets die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169>). Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung nach einer Trennung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, obliegt es dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen. Seine Gestaltungsbefugnis ist dabei umso größer, je weniger von einer Übereinstimmung zwischen den Eltern und von einer sozialen Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind ausgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 127, 132 <146 f.>).

12

bb) (1) Diesen Gestaltungsspielraum überschreitet der Gesetzgeber nicht dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Aus Art. 6 Abs. 2 GG und der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste.

13

(2) Ob der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschritten und die Gesetzeslage damit verfassungswidrig wäre, wenn sie die gegen den Willen eines Elternteils getroffene Anordnung paritätischer Betreuung ausschlösse, bedarf hier ebenso wenig der Entscheidung wie die primär von den Fachgerichten zu klärende Frage, ob derzeit nach dem Fachrecht eine solche Anordnung - sei es im Wege sorgerechtlicher Regelung, sei es als umgangsrechtliche Regelung - ausgeschlossen ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17 ff.; KG, Beschluss vom 14. März 2013 - 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 - 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 17 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2007 - 16 UF 13/07 -, juris, Rn. 17 ff.; Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V., FamRZ 2014, S. 1157 <1163>; Coester, in: Staudinger, BGB (2009), § 1671, Rn. 23 und 261; Hennemann, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1671, Rn. 91) oder nicht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11 ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 - 3 UF 6/14 -, juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 37 ff.; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 31 F 15/14 -, juris, Rn. 49 ff.; Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis, 2013, S. 376 ff.). Denn das Oberlandesgericht hat die Anordnung eines paritätischen Umgangsrechts auch aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen des Kindeswohls abgelehnt, welche die Entscheidung eigenständig tragen (unten 2 b).

14

(3) Mangels Entscheidungserheblichkeit kann umgekehrt auch dahinstehen, ob die in den Ausführungen des Oberlandesgerichts anklingende Annahme zutrifft, die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils komme mit Blick auf das Elterngrundrecht des sorgeberechtigten Elternteils verfassungsrechtlich von vornherein nicht in Betracht.

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b) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) rügt, ist seine Verfassungs-beschwerde teils unbegründet (aa), teils ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert (bb).

16

aa) Eine Ungleichbehandlung liegt zwar darin, dass immer dann, wenn eine nicht paritätische Umgangsregelung getroffen ist, ein Elternteil das Kind häufiger betreuen kann als der andere Elternteil. Dies ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Sowohl § 1671 BGB als auch § 1684 BGB in Verbindung mit § 1697a BGB orientieren sich vorrangig am Kindeswohl. Wenn - wie hier - das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegensteht, stellt dies einen sachlichen Grund für etwaige Ungleichbehandlungen durch Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB oder Umgangsregelungen nach § 1684 BGB dar.

17

bb) Inwiefern die geschlechtsneutral formulierten Regelungen der §§ 1671 und 1684 BGB unmittelbar oder etwa aufgrund einer regelmäßig spezifisch benachteiligenden Anwendung Männer diskriminieren und damit gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich insoweit auf die pauschale Feststellung, dass die aktuelle Rechtslage Väter diskriminiere.

18

c) Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall der Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennter Eltern vorzusehen, besteht auch nicht aufgrund völkerrechtskonformer Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention, weil sich daraus eine solche Verpflichtung nicht ergibt. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention geregelte Grundsatz der gemeinsamen Erziehungsverantwortung beider Eltern der Garantie des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 GG entspricht. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einführung eines paritätischen Betreuungsrechts als Regelmodell kann daraus nicht hergeleitet werden. Dass Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention hierzu verpflichtet, ist auch deshalb ausgeschlossen, weil Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention eine umgangsrechtliche Spezialregelung für den Fall der Trennung der Eltern enthält. Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet das Umgangsrecht des Kindes zu dem von ihm getrennt lebenden Elternteil, besagt aber nichts darüber, in welchem Umfang die Vertragsstaaten den Umgang zu bemessen haben. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 2 der UN-Kinderrechtskonvention folgt nichts anderes. Wie Art. 3 GG erfordert dieses keine identische Behandlung, sondern lässt es zu, sachlich berechtigte Differenzierungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2013, Art. 2, Rn. 3). Bei Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 BGB beziehungsweise Umgangsregelungen nach § 1684 BGB können Gründe des Kindeswohls einer paritätischen Betreuung entgegenstehen (oben II 1 b aa).

19

2. Die Auslegung und Anwendung der §§ 1671, 1684 BGB durch die Fachgerichte ist im konkreten Fall im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

20

a) Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen, welche Sorge- und Umgangsstreitigkeiten zwischen den Eltern zum Gegenstand haben, überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur daraufhin, ob die fachgerichtliche Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung der Grundrechte oder eine willkürliche Handhabung des einfachen Rechts erkennen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 31, 194 <210>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N.).

21

Unabhängig davon, ob die in der angegriffenen Entscheidung anklingende Einschätzung des Oberlandesgerichts zutrifft, die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteils sei bereits von Verfassungs wegen ausgeschlossen, und ungeachtet der Frage, ob die Regelung der paritätischen Betreuung als Frage der elterlichen Sorge (so etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, juris, Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 15 UF 314/11 -, juris, Rn. 10, 17; KG, Beschluss vom 14. März 2013 - 13 UF 234/12 -, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 - 8 UF 189/10 -, juris, Rn. 14 ff.) oder als Umgangsregelung (so etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 UF 146/13 -, juris, Rn. 14 f.; KG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 18 UF 184/09 -, juris, Rn. 11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2014 - 3 UF 6/14 - juris, Rn. 17 ff.; AG Erfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 36 F 1663/13 -, juris, Rn. 30, 35; AG Heidelberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 31 F 15/14 -, juris, Rn. 50 ff.) einzuordnen ist, könnte über eine paritätische Betreuung des Kindes - die Möglichkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung unterstellt - nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Denn sowohl im Rahmen des § 1671 BGB als auch bei der Anwendung des § 1684 BGB müssen die Fachgerichte die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern wie auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 55, 171 <179>; 64, 180 <188>) und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Ausschlaggebend ist jeweils das Wohl des Kindes (vgl. etwa BVerfGE 55, 171 <179> bezüglich der elterlichen Sorge; BVerfGE 121, 69 <98> sowie BVerfGK 17, 407 <411 f.> bezüglich der Anordnung beziehungsweise Regelung des Umgangs).

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b) Dass die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben nicht genügen, ist nicht zu erkennen. Eine paritätische Betreuung entsprach - deren rechtliche Möglichkeit unterstellt - nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall nicht dem Kindeswohl. Das Oberlandesgericht hat dies plausibel damit begründet, dass aufgrund anhaltender Spannungen ganz erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bestünden und es ihnen trotz zahlreicher Versuche der Fachkräfte und Gerichte auch zwei Jahre nach ihrer Trennung nicht gelungen sei, sich auf professionell begleitete Elterngespräche zu verständigen. Es hat sich hierbei auf seine eigenen Wahrnehmungen im Anhörungstermin, auf die Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie den Inhalt der beigezogenen Sorgerechtsakten gestützt. Die erheblichen Differenzen zwischen den Eltern werden darüber hinaus durch die im Verfahren eingereichten Schriftsätze beider Elternteile belegt. Soweit der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht vorhält, es habe weder festgestellt, worin das vermeintliche Konfliktpotenzial der Eltern bestehe, noch habe es das zeitweilige "nahezu reibungslose" Funktionieren einer im März 2012 getroffenen Umgangsregelung bis zum Umgangsantrag der Mutter im November 2012 berücksichtigt, widerspricht dies den Feststellungen der beigezogenen Beschlüsse des Sorgerechtsverfahrens. Diese benennen diverse, die Ausübung des Umgangs betreffende Streitigkeiten während des vom Beschwerdeführer genannten Zeitraums, die in einem Fall sogar zu einem Polizeieinsatz und in einem anderen Fall dazu führten, dass das Kind aufgrund des gegenseitigen Misstrauens der Eltern wegen derselben Erkrankung unnötig ein zweites Mal in einer Klinik vorgestellt wurde. Dies zeigt eindrücklich, dass die Eltern nicht in der Lage sind, ihr Kind aus ihrem Konflikt herauszuhalten, sondern dass sie dieses aktiv in ihre Streitigkeiten einbeziehen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Oberlandesgericht getroffene Prognose, wonach sich das bereits hohe Konfliktpotenzial der Eltern bei Praktizierung des Wechselmodells weiter steigern würde, nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat dies im Übrigen mit dem noch jungen Alter des Kindes und dem eigentlichen Bestreben des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu erlangen, begründet. Dass letzteres zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern führen würde, liegt auf der Hand. Gleiches gilt im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers, das Kind während seiner Betreuungszeit in der Kindertagesstätte jederzeit zu sich nehmen zu dürfen. Denn damit zeigt er, dass er die von der Mutter getroffene Entscheidung, die Erziehungsangebote der Kindertagesstätte in dem von ihr gewünschten zeitlichen Umfang anzunehmen, nicht akzeptiert, was weiteres Konfliktpotenzial in sich birgt.

23

Da es der prognostischen Einschätzung des Fachgerichts als Tatsachengericht obliegt, ob eine paritätische Betreuung mit Blick auf das Kindeswohl in Betracht kommt oder nicht, und die vorliegend getroffene Prognose des Oberlandesgerichts keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kam es auf die ab-strakte Behauptung des Beschwerdeführers, das Wechselmodell sei nach dem Stand der psychologischen Forschung selbst in hochstrittigen Elternkonflikten gegenüber dem Residenzmodell die dem Kindeswohl förderlichere Betreuungsalternative, nicht an.

24

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung der bestehenden gesetzlichen Regelungen durch die Fachgerichte auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Versagung der Anordnung eines Wechselmodells ist aus einem sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn die paritätische Betreuung des Kindes entspricht aus den vorgenannten Gründen nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht dem Kindeswohl.

25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 29. Dezember 2006 - 7 F 355/06 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Gegenstandswerte:

a) Sorgerecht: 3.000,- EUR

b) Umgangssache: 3.000,- EUR

c) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: 500,- EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre ehelichen Kinder Ti..., geboren am ... September 2001, und To..., geboren am ... September 2003. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen und (von Amts wegen) zugunsten des Vaters ein zweiwöchentlich stattfindender Umgang angeordnet. Bereits durch einstweilige Anordnung vom 24. Mai 2006 war der Umgang mit den Kindern dahin geregelt worden, dass sich diese abwechselnd bei der Mutter und dem Vater aufhalten.
Nach der Trennung hatten die Eltern ein so genanntes Wechselmodell gehandhabt. Nach Auszug der Mutter aus dem als Ehewohnung dienenden, im Alleineigentum des Vaters stehenden, Haus hielten sich die Kinder an drei bis vier Tagen abwechselnd bei Vater und Mutter auf. Während die Mutter nicht berufstätig ist, ist der Vater als Inhaber mehrerer Fitness-Studios selbständig erwerbstätig. Zur Vorgeschichte ist weiter festzustellen, dass die Mutter aus früherer Beziehung drei Kinder (21, 19 und 17 Jahre) und der Vater zwei Söhne (32 und 17 Jahre) hat.
Bei dem Familiengericht beantragte der Vater die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Er begründete das damit, die Mutter sei inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, was vermutlich unterhaltsrechtlich motiviert sei.
Die Mutter bestritt letzteres und beantragte ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder, im wesentlichen mit der Begründung, bis zur Trennung sei sie die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen.
Das Familiengericht hat die Kinder angehört, ihnen eine Verfahrenspflegerin bestellt und schließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter übertragen, ferner zugunsten des Vaters die bereits erwähnte Umgangsregelung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Wechselmodell habe zwischen den Eltern zu immer größeren Streitigkeiten geführt. Beide Eltern seien ohne Einschränkung erziehungsgeeignet. Die Mutter sei nicht berufstätig und könne sich deshalb umfänglich den Kindern und ihrer Betreuung widmen. Anders sei das beim Vater. Nach dessen Schilderung sei sein Unternehmen notleidend. Er werde deshalb seine ganze Kraft benötigen, um dessen wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, was zugleich Existenzgrundlage für die Familie und ihren Unterhalt sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Er trägt vor, die Kinder hätten sich bislang, im Zuge des Wechselmodells, mit einer zeitlichen Quote von 60 : 40, jedenfalls von weit mehr als 50 %, bei ihm aufgehalten. Zudem könne er von zuhause aus arbeiten. Das Familiengericht habe im übrigen das „Cochemer Modell“ angeordnet. So die Mutter ihrerseits Streitigkeiten ausgelöst habe, dürfe sich das für die zu treffende Sorgerechtsregelung nicht zu Lasten des Vaters auswirken. Nach wie vor erscheine ihr Verhalten allein aus Unterhaltsgesichtspunkten heraus verständlich. Dass sie weitergehend als der Vater für Belange der Kindesbetreuung zur Verfügung stehe, werde bestritten.
Sie sei insbesondere sportlich aktiv, was ihr einen erheblichen zeitlichen Aufwand abverlange. Habe sie sich zusammen mit den Kindern eigenmächtig aus der vormaligen Ehewohnung entfernt und verweigere sie häufig, so auch jüngst, den Umgang von Vater und Kindern, so belege das ihre mangelnde Bindungstoleranz.
Der antragstellende Vater beantragt:
den Beschluss des Familiengerichts aufzuheben, dessen Vollziehung auszusetzen, ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung folgende vorläufige Regelung zu treffen:
- Die Kinder der Parteien, Ti..., geb. 0. September 2001, und To..., geb. 0. September 2003, verbringen die Wochen im Zeitraum von Freitag 12 Uhr bis Freitag 12 Uhr der kommenden Woche abwechslungsweise zunächst beim Vater und in der zweiten Woche bei der Mutter.
- Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden vorbezeichnet genannten Kinder wird vorläufig auf den Antragsteller übertragen.
10 
Die Mutter beantragt,
11 
das Rechtsmittel sowie die weiter gestellten Anträge zurückzuweisen.
12 
Sie bestreitet den Vortrag des Vaters. Das Wechselmodell beeinträchtige das Kindeswohl.
13 
Früher habe die Mutter die hauptsächliche Erziehungsarbeit geleistet, während sich der Vater um sein Unternehmen gekümmert habe. Sie sei deshalb als Hauptbezugsperson der Kinder anzusehen. Die Erziehungsstile würden sich unterscheiden. Sie meine, man müsse den Kindern auch Freiheiten lassen; der Vater sei strenger. Im September werde der ältere Sohn, Ti..., eingeschult. Zur Betreuung, auch der Erledigung von Schulaufgaben, sei sie eher in der Lage als der erwerbstätige Vater.
14 
Die den Kindern bestellte Verfahrenspflegerin hat mit Schreiben vom 19. Februar 2007 in der Sache ergänzend Stellung genommen. Dort berichtet sie von einem Hausbesuch bei der Mutter, während dessen auch die Kinder Ti... und To... zugegen gewesen seien. Seit ihrem letzten Bericht sei eine Entwicklung dahin eingetreten, dass die Eltern auf ihren jeweils eingenommenen Positionen beharrten und zudem ihre finanzielle Auseinandersetzung eskaliert sei. Deshalb sei die für die Kinder am wenigsten schädliche Lösung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Das Wechselmodell hingegen könne nur fortbestehen, falls die Eltern nicht miteinander streiten und in der Lage seien, Vereinbarungen bezüglich der Kinder zu treffen. Eine Erweiterung des Umgangs mit dem Vater sei für die Kinder nur dann von Vorteil, wenn beide Elternteile dieser Regelung auch zustimmen könnten.
II.
15 
Die befristete Beschwerde ist zulässig und statthaft, § 621 e ZPO. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
16 
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB).
17 
Inhalt der Entscheidung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf den Antragsteller allein sein (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457). Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells kommt deshalb nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
18 
Können sich getrenntlebende Eltern über das Sorgerecht oder Teile hiervon nicht einigen, so ist diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten dient (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Überzeugung des Senats dient es dem Kindeswohl am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen wird.
19 
Beide Eltern werden durchgängig als erziehungsbefähigt und sehr liebevoll beschrieben. Jugendamt und Verfahrenspflegerin sprachen sich zunächst gegen eine förmliche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus, damit sich nicht ein Elternteil „als Verlierer“ fühle.
20 
Ungeachtet dessen konnte sich die Verfahrenspflegerin bereits seinerzeit mehrere Optionen vorstellen, die auch den Lebensmittelpunkt beim einen oder anderen Elternteil vorsehen. Aufgrund der zwischenzeitlich auf der Elternebene entstandenen Streitigkeiten spricht sie sich allerdings nunmehr dafür aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter zu übertragen.
21 
Das Wechselmodell kann bislang reibungslos durchgeführt sein worden. Insbesondere bei den noch jungen Kindern kommt eine solche Handhabung in Betracht. Dass sich die Kinder zunächst selbst hierfür ausgesprochen haben, ist aufgrund ihres gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses verständlich. Es lassen sich folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen:
22 
- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
23 
- Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
24 
- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.
25 
Gegen das Wechselmodell spricht dagegen vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt (OLG Dresden, FamRZ 2005, 125).
26 
Die Bereitschaft aller Beteiligten (Eltern und Kinder), ein Wechselmodell zu praktizieren, und die Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren, muss bis zur Einrichtung dieses Modus ausreichend entwickelt sein (16. Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstandes, FamRZ 2005, 1962). Hieran fehlt es den Parteien inzwischen. Denn im Laufe des Verfahrens traten gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage. Der Vater selbst bekundet Auseinandersetzungen und Beschimpfungen. Die Frage nach deren Auslöser oder Urheber ist nicht zu Lasten der Kinder zu beantworten. Zwingt man die Eltern zu einer Einigung und verordnet ihnen Kooperation (zum Cochemer Modell s. Füchsle-Voigt, FPR 2004, 600 ff.), so muss das nicht stets im Interesse des Kindeswohls liegen (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 283).
27 
Ist die Kindesmutter inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, so könnte die durch sie selbst vorgelegte eidesstattliche Versicherung die durch den Vater angenommene Unterhaltsrelevanz nahe legen. Dort ist mehrfach von finanziellen Belangen die Rede. Das Wechselmodell bringt allerdings mit sich, dass der für die Kinder vorauszusetzende Lebensmittelpunkt fehlt. Das so genannte Eingliederungs- bzw. Domizil- oder Residenzmodell führt dem gegenüber zu einer Strukturierung und Regulierung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern. So hat auch der Gesetzgeber implizit der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt den Vorzug vor dem Wechselmodell gegeben, indem er in § 1687 BGB das Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern geregelt und dabei zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden hat (vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2003, 3041, 3043 m.w.N. = FamRZ 2003, 1949 - LS -).
28 
Als Kompromisslösung ist das Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 284; Eschweiler, FPR 2006, 305, 307). Anders als in einem durch das Kammergericht Berlin entschiedenen Fall wird es vorliegend auch nicht einvernehmlich praktiziert (vgl. dazu KG, FamRZ 2006, 798). Im Regelfall reduziert das Eingliederungsmodell das Konfliktniveau und ermöglicht klare Lösungen (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 48).
29 
Im Ergebnis ist deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter oder dem Vater zuzuteilen. Ungeachtet der offenbar großzügigeren Wohnverhältnisse beim Vater steht die Mutter eher für die Betreuung der Kinder zur Verfügung als jener. In ihrer eidesstattlichen Versicherung weist die Mutter zu Recht auf künftig auch schulische Belange hin, die eine weitergehende Förderung der Kinder voraussetzen. Der Vater ist, bei allen beruflichen Freiheiten, hierzu nicht vergleichbar in der Lage wie die Mutter.
30 
Die Einschulung des Kindes Ti... steht offenbar im September 2007 an. Bis dahin könnte das Wechselmodell grundsätzlich noch praktiziert werden. Danach aber sollte sich der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, Mutter oder Vater, befinden. Zur Vermeidung eines sogenannten „Geschwistersplittings“ betrifft das dann nicht allein das Kind Ti... sondern auch den Bruder To....
31 
Aus den bereits genannten Gründen gebietet das Wohl der Kinder, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zukünftig bei der Mutter haben. Ihre Förderungsmöglichkeiten überwiegen diejenigen auf Seiten des Vaters.
32 
Nach der Überzeugung des Senats ist weder sinnvoll noch im Interesse des Kindeswohls, das Wechselmodell noch bis zur Einschulung Ti...s für wenige Monate fortzuführen und die Entscheidung über den Kindesaufenthalt hierdurch lediglich aufzuschieben. Durch die nunmehr getroffene Entscheidung wird ein für alle Beteiligten unzuträglicher Schwebezustand mit hieraus resultierenden, erneuten Auseinandersetzungen vermieden.
33 
Der Antragsteller hat mit seinem umfassend eingelegten Rechtsmittel zugleich die (amtswegige) Umgangsregelung angefochten. Anträge hierzu hat er in der Hauptsache nicht gestellt, was aus seinem hauptsächlich verfolgten Anliegen heraus nachvollziehbar ist. Eine Antragstellung oder ein konkreter Vorschlag erfolgten jedoch auch nicht auf die durch den Senat am 7. Februar 2007 gegebenen Hinweise, wonach die Bestätigung der familiengerichtlichen Entscheidung sowie eine durch die Eltern einvernehmlich zu regelnde Umgangserweiterung in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 erstrebt der Antragsteller eine einstweilige Regelung, die als solche bereits beantragt ist (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung).
34 
Eine ledigliche Aufhebung der Umgangsregelung und Fortgeltung der einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 2006 bewirkte wegen abwechselnder Umgangszeiten de facto, dass das vormals gehandhabte Wechselmodell weiter praktiziert wird. Dem steht die Festlegung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder entgegen, der sich künftig bei der Mutter befinden soll. Die Häufigkeit des nach der familiengerichtlichen Entscheidung zweiwöchentlich stattfindenden Umgangs ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
35 
Ein Besuchskontakt alle zwei Wochen jeweils am Wochenende hat sich inzwischen bei Kindern spätestens ab dem Schulalter zum üblichen Standard entwickelt (vgl. Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 250 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen kann auch im Falle der Kinder Ti... und To... ausgegangen werden, wobei eine zu Gunsten des Vaters erhöhte Umgangsfrequenz vorstellbar erscheint. Der Senat hegt die Erwartung, dass die nunmehr zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Entscheidung zugleich die familiäre Situation beruhigt und die Eltern fortan in die Lage versetzt, gedeihliche, dem Kindeswohl am besten entsprechende Umgangsregelungen zu vereinbaren.
36 
Die durch den Vater eingelegte Beschwerde blieb nach alledem ohne Erfolg. Durch die in der Hauptsache getroffene Entscheidung hat sich entsprechend § 620 f Abs. 1 Satz 1 ZPO der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag erledigt.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Gegenstandswerte waren nach § 30 Abs. 1 und 2 KostO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 ZPO) bestand nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merseburg vom 25.07.2013 (Az. 19 F 222/12 SO) zu Ziff. II ersatzlos aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kindesmutter wendet sich in einem sorgerechtlichen Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegen einen Beschluss, der neben einer weiteren Familienberatung das sog. Wechselmodell zwischen den Kindeseltern anordnet.

2

Die Kindeseltern sind die Eltern des während einer Ehe geborenen minderjährigen Kindes A. H., geb. 18.05.2006. Sie leben seit Mai 2010 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Familiengericht rechtshängig.

3

Der Kindesvater hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begehrt, wobei er das sog. Wechselmodell befürwortet. Die Kindesmutter hat daraufhin gleichlautenden Antrag gestellt, steht jedoch dem Wechselmodell ablehnend gegenüber.

4

Das Familiengericht hat ein Sachverständigengutachten zu Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Wechselmodells eingeholt. Auf das Gutachten der Sachverständigen wird Bezug genommen. Die Verfahrenbeteiligten wurden mündlich angehört.

5

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 25.07.2013 (Bd. I Bl. 225 d. A.) - ohne über die Sorgerechtsanträge der Eltern zu entscheiden - den Kindeseltern unter Ziff. I aufgegeben, die Familienberatung fortzuführen und unter Ziff. II für die Dauer von sechs Monaten das Wechselmodell angeordnet. Zur Begründung hat es angeführt, dass es zwar über die Anträge noch nicht endgültig entscheiden könne, weil zu befürchten sei, dass die Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt dazu führe, dass der jeweilige Elternteil eher an eigenen Bedürfnissen orientierte Entscheidungen treffe, so dass zunächst alle Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Kommunikation auszuschöpfen seien. Gleichzeitig entspreche es nach den gutachterlichen Ausführungen dem Kindeswohl, das Wechselmodell anzuordnen. Der entgegenstehende Wille der Kindesmutter habe keine Berücksichtigung finden können. Auf den Beschluss wird verwiesen.

6

Gegen die Anordnung des Wechselmodells wendet sich die Kindesmutter. Zwar handele es sich um eine Zwischenentscheidung, die jedoch einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindesmutter bedeute, so dass das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet sei. Zur Begründung führt sie weiter an, dass gegen ihren Willen das Wechselmodell nicht anzuordnen sei.

7

Der Kindesvater verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

II.

8

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zulässig und begründet und führt zur ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses zu Ziff. II, §§ 58 ff. FamFG.

9

Zwar hat das Familiengericht noch nicht endgültig über die wechselseitigen Anträge der Kindeseltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden und zunächst eine weitere Familienberatung gem. § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG angeordnet; diese Anordnung ist als Zwischenentscheidung auch nicht selbständig anfechtbar, § 156 Abs. 1 Satz 5 FamFG. Gleichzeitig hat das Familiengericht im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens mit dieser Anordnung jedoch eine Umgangsregelung (§ 1684 BGB) getroffen und hierbei das sog. „Wechselmodell“ beschlossen. Unabhängig davon, dass Umgangsregelungen in einem separaten Verfahren zu führen sind, hat das Familiengericht hiermit jedoch eine endgültige Umgangsregelung im Sinne einer Endentscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG) getroffen.

10

Es ist auch nicht etwa anzunehmen, dass das Familiengericht von der Möglichkeit der Anordnung gem. § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG Gebrauch gemacht hat. Denn weder ist der Sachakte zu entnehmen, dass mit den Beteiligten der Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtert wurde; im Übrigen bestand wegen des stattfindenden Umgangs kein dringendes Bedürfnis für ein Tätigwerden, § 49 Abs. 1 FamFG. Noch handelte es sich im zugrunde liegenden Verfahren um eine Kindschaftssache, die das Umgangsrecht betrifft.

11

Das Familiengericht hat mithin eine Umgangsregelung getroffen, die als Endentscheidung gem. §§ 58ff. FamFG anfechtbar ist.

12

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

13

Unabhängig davon, dass die Kindeseltern vorliegend kein Umgangsverfahren führen und keine entsprechenden Umgangsanträge gestellt haben, kann gegen den Willen der Kindesmutter das Wechselmodell nicht angeordnet werden (vgl. Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 28.02.2013 - 3 UF 186/12 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 14. März 2013 - 13 UF 234/12 -, juris m.w.N.).

14

a) Das Familiengericht hat zunächst nicht berücksichtigt, dass die Frage des Wechselmodells nicht in erster Linie das Sorgeverfahren betrifft, sondern allenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären ist. Denn die Praktizierung des Wechselmodells beinhaltet vorrangig die Ausgestaltung des Umgangskontakts gem. § 1684 BGB. Sofern ein Elternteil mithin das Wechselmodell als Umgangsrhythmus favorisiert, ist ein Umgangsverfahren gem. § 151 Ziff. 2 FamFG anzustrengen, vgl. OLG Naumburg a.a.O.

15

Zugegebenermaßen kollidiert zwar das Umgangsrecht insofern mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen, als es seine Grenze darin findet, wo die Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes führen würde. Und das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern wiederum ein Teil des elterlichen Sorgerechts (vgl. insoweit OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012 - 15 UF 314/11 -, juris). Anderseits kann das Familiengericht jedoch im Rahmen des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in der seit 19.05.2013 geltenden Fassung) das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Elternteil übertragen, nicht jedoch im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrecht - mit der Anordnung des Wechselmodells - eine Entscheidung anstelle der Eltern treffen (OLG Brandenburg a.a.O.).

16

b) Darüber hinaus kommt vorliegend die Anordnung eines Wechselmodells aber auch deshalb nicht in Betracht, weil dieses verlangt, dass die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung tolerieren (vgl. OLG Naumburg a.a.O, KG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 - II-2 UF 211/11, 2 UF 211/11 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 -, juris; Altrogge in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, C. Umgang, Ziff. 2 Rdn. 82).

17

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, den Ermittlungen des Jugendamtes und den Einschätzungen des Verfahrensbeistandes unterliegt vorliegend die elterliche Kommunikation erheblichen Einschränkungen. Hierbei ist es auch nicht entscheidend, welcher Elternteil über die höheren Defizite verfügt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine kontinuierliche Kommunikation am Kindeswohl orientiert nicht gegeben ist und die in Ansätzen vorhandene Gesprächsbereitschaft der Eltern allenfalls in gegenseitigen Vorhaltungen mündet. Im Ergebnis ist deshalb zu befürchten, dass die von wenig elterlicher Verantwortung geführte Kommunikation der Eltern, die jedoch gerade im schulischen Bereich dringend erforderlich ist, auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird und damit dem Kindeswohl eher abträglich wäre. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Wechselmodell nicht am Kindeswohl orientiert praktiziert werden.

18

Mit der Begründung des Amtsgerichts, dass ein entgegenstehender Wille der Kindesmutter bei der Anordnung des Wechselmodells auch keine Berücksichtigung habe finden können, weil davon auszugehen sei, dass die Kindeseltern in der Lage seien, die wesentlichen Fragen das Kind betreffend zu klären und das Wechselmodell nach den sachverständigen Ausführungen sowohl dem Kindeswillen als auch dem Kindeswohl am ehesten entspreche, hat das Familiengericht auch nicht etwa eine am Kindeswohl (§ 1697a BGB) orientierte Entscheidung getroffen, sondern vordergründig den entgegenstehenden Willen der Kindesmutter sanktioniert, was aber ihrem Elternrecht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris).

19

Eine Anordnung des Wechselmodells kommt danach nicht in Betracht.

20

Das Familiengericht wird im Rahmen des Sorgeverfahrens sodann im Weiteren Folgendes zu beachten haben:

21

Zwar ist es zutreffend, dass das Amtsgericht im streitgegenständlichen Kindschaftsverfahren auf ein Einvernehmen der Kindeseltern hinzuwirken hat, § 156 FamFG. Das Gericht ist aber nur dann verpflichtet, auf die Beteiligten mit dem Ziel einer einverständlichen Konfliktregelung im Interesse des Kindes einzuwirken, wenn eine Einigung nicht ausgeschlossen erscheint (Zorn in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 156 FamFG). Hier ergeben sich jedoch nicht nur unerhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Kindeseltern, den Konflikt selbständig zu beheben, nachdem sie im Rahmen der Begutachtung ihre widerstreitenden Überzeugungen dargelegt und diese sodann nochmals im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung bekräftigt haben, wobei bereits zuvor beim Jugendamt und bei der paritätischen Erziehungsberatungsstelle eine Beratung vorausgegangen war.

22

Dann wäre jedoch das Verfahren entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz (§ 155 Abs. 1 FamFG) fortzuführen und eine Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes zu treffen.

23

Bei der Frage der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist sodann durch das Familiengericht zu prüfen, ob zwischen den Eltern tatsächlich ein Streit über den Aufenthalt des Kindes besteht, eine Regelung mithin erforderlich ist, und welche Regelung dem Kindeswohl sodann am besten entspricht, wobei besondere Berücksichtigung finden muss, dass beide Elternteile ähnliche Fähigkeiten in der Erziehungseignung aufweisen, das Kind seit dem Jahr 2010 bei der Kindesmutter aufwächst, A. - nach den sachverständigen Einschätzungen - nicht in der Lage ist, eine autonome Wunsch- und Willensrichtung zu entwickeln und auch Verhaltensauffälligkeiten bei dem Kind zu Tage treten.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 20 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG.

25

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.