Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Feb. 2013 - 3 UF 186/12

bei uns veröffentlicht am28.02.2013

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burg vom 28.06.2012 (Az.: 5 F 605/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt ergänzt wird:

„Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.“

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,-€.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Mit dem von der Kindesmutter angefochtenen Beschluss vom 28.06.2012 (Bl. 84 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Burg dem Antrag des Kindesvaters entsprochen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden aus der mittlerweile geschiedenen Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder W. und S., welche seit der Trennung in seinem Haushalt leben, übertragen. Es begründet seine Entscheidung mit fehlendem Grundkonsens, der Kontinuität der Betreuung und das eine Geschwistertrennung auf Grund des von W. Geäußerten, bei der Kindesmutter leben zu wollen, nicht in Betracht komme.

2

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde und verweist darauf, dass sich wegen ihrer Wohnsitznahme in räumlicher Nähe zum ehemaligen Familienheim sowie der nunmehr praktizierten großzügigen und zudem offenen Umgangsregelung der jeweilige Kindeswille dahin geändert habe, dass die Kinder nunmehr bei ihr leben möchten. Der Kindesvater plädiert für den Beibehalt der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, und ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass klarstellend der erstinstanzliche Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich zurückgewiesen wird.

4

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge bei fehlender Zustimmung auf Antrag einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder von Teilbereichen davon sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

5

Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung ist nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB letztlich das Kindeswohl. Dabei geht der Senat in Entsprechung der Ausführungen des Amtsgerichts davon aus, dass W. und S. ihren Aufenthalt beim Kindesvater finden und bei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleibt.

6

Zwar hat sich aus den erneuten persönlichen Anhörungen der Kinder und des Verfahrensbeistands, der Eltern und der Mitarbeiterin des Jugendamts im Beschwerdeverfahren ergeben, dass nach dem Zuzug der Kindesmutter die Umgangskontakte nunmehr problemlos verlaufen, insbesondere können die Kinder neben den 14-tägigen Wochenendumgängen und einem Tag unter der Woche bei Bedarf jederzeit die Kindesmutter aufsuchen. Auch beim Aufenthalt bei der Kindesmutter ist ein Kontakt zum Kindesvater jederzeit gewährleistet. Auf der Paarebene haben die Eltern einen enormen Fortschritt erarbeitet. So sind mittlerweile bei den Kontakten jederzeit kurzfristige Absprachen möglich. Das Verhalten der Eltern zueinander und in Bezug auf die mit der Trennung auf sie zukommenden Herausforderungen werden einer Klärung zugeführt, so dass im Sinne des Kindeswohls die Eltern eine durch die Trennung eingetretene Änderung der Lebensumstände der Kinder nunmehr trotz unterschiedlicher Erziehungsauffassungen gut bewältigen.

7

Dabei kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kindesvater nach der Trennung kontinuierlich die Kinder betreut hat. Auch wenn sich W. für einen Verbleib bei der Kindesmutter ausspricht, geschieht dies auf dem Hintergrund, dass die Kindesmutter nicht so traurig ist. Ansonsten befinden sich er und seine Schwester S. in einem Loyalitätskonflikt und können sich natürlich nicht zum Nachteil eines Elternteils für den anderen entscheiden. Demgegenüber ist aber deutlich geworden, dass beide Kinder ihre Heimat und Wohnung in „M./M.“, also bei beiden Elternteilen sehen und es ein leichtes ist, den jeweiligen anderen Elternteil aufzusuchen. Für W. ist dies mit dem Fahrrad in nur 40 Sekunden zu bewältigen, wie er erklärte.

8

Diese Entwicklung spricht gegenwärtig dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Kindesvater zu belassen, da sich dies bisher als zudem äußerst förderlich erachtet hat.

9

Ein von der Kindesmutter angedeutetes Wechselmodell kommt zudem vorliegend nicht in Betracht.

10

Gegenstand eines solchen Wechselmodells kann nur ein angestrengtes Umgangsverfahren nach § 1684 BGB sein. Im Rahmen des Sorgeverfahrens kann eine solche die elterliche Sorge aufspaltende Regelung nicht getroffen werden.

11

Aber selbst wenn ein Umgangsverfahren vom Senat aufgegriffen worden wäre, kann es nicht die aus Sicht der Kindesmutter avisierten Folgen haben.

12

Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden (OLG Hamm FamRZ 2012, 1883).

13

Der Kindesvater sieht dabei trotz der Fortschritte im gegenwärtigen Moment dafür die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht als geschaffen und wendet sich gegen diese Praxis.

14

Zwar spricht sich, wie von der Kindesmutter angesprochen, das Amtsgericht Erfurt (AG Erfurt ZKJ 2013, 31) in Anlehnung an die vereinzelt nach altem Recht gebliebene Auffassung des Amtsgerichts Hannover (AG Hannover JAmt 2001, 557) für eine Anordnung gegen den Willen der Eltern aus. In einer wiederum nur vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts kann nur in Ausnahmefällen auch gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall kann dann aber nur gegeben sein, wenn das Betreuungs- Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen der Kinder entspricht (KG FamRZ 2012, 886).

15

Dies ist nach den Äußerungen der Kinder im Termin vom 26. Februar 2013 aber gerade nicht der Fall gewesen.

16

Wie von der Kindesmutter bekundet, ist daher letztlich auch vom Kindesvater hinzunehmen, dass aufgrund der Trennung die Betreuungs-/Umgangszeiten durch die jeweils einseitige Verantwortungswahrnahme der Eltern im Vergleich zu zusammenlebenden Eltern zwingend verkürzt ist und auch diese Zeiten nicht durch ein Wechselmodell nachhaltig erweitert werden können.

17

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

18

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.