Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2016 - 7 U 52/15

bei uns veröffentlicht am29.01.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juli 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus einer Hauptforderung von 145.123,48 Euro seit dem 15. August 2011 bis zum 10. Dezember 2013,

- aus 8.559,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 10.433,30 Euro ab 15. Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.944,73 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 11.604,36 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 10.039,34 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.555,07 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 4.886,68 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.755,05 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.329,85 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.744,53 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 11.235,84 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 10.442,41 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.464,81 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 10.620,25 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.963,80 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.629,88 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.935,02 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014,

- aus 9.121,15 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014,

- aus 9.002,25 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014,

- aus 9.315,70 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014,

- aus 6.228,05 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.653,88 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.954,38 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014,

- aus 10.858,49 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.319,08 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014,

- aus 10.678,13 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014,

- aus 11.795,24 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014,

- aus 10.912,53 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014,

- aus 10.912,53 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus einer Hauptforderung von 65.342,79 Euro seit dem 15. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2013 sowie ferner

- aus 2.820,45 Euro ab 15. Januar 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 3.269,69 Euro ab 15. Februar 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 3.913,24 Euro ab 15. März 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 4.143,44 Euro ab 15. April 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.652,20 Euro ab 15. Mai 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.290,13 Euro ab 15. Juni 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.688,35 Euro ab 15. Juli 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.562,97 Euro ab 15. August 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.250,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 3.996,95 Euro ab 15. Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 2.414,70 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.850,17 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.895,91 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.066,39 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.201,28 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.369,43 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.200,71 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.757,32 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.782,72 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 5.519,92 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.727,94 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.218,53 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 2.180,88 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.181,93 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.345,34 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.063,56 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.609,84 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.270,72 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.184,52 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.321,57 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.522,44 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.550,59 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.961,89 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.549,55 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.082,47 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.380,57 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.380,57 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014.

zu zahlen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils in Höhe von 3.420,40 Euro von der Zahlung von Rechtsverfolgungskosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagte 88 % und die Klägerinnen zu 1) und zu 2) 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von  110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.985,18 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Ersatz von Verzugszinsen und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wegen nicht termingerechter Auszahlung der Boni für die Einspeisung von Strom aus deren Biogasanlagen in das Stromnetz der Beklagten in dem Zeitraum 2010 bis 2013 in Anspruch.

2

Die Klägerinnen betrieben in der Zeit von 2007 bis Anfang 2014 am Standort G. drei Biogasanlagen, mit denen sie Strom aus erneuerbaren Energien, und zwar ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen im Sinne der Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 EEG 2009 erzeugten. Den in den Blockheizkraftwerken ihrer Anlagen erzeugten Strom speisten sie in das Stromverteilungsnetz der Beklagten ein. Für den Betrieb der Biogasanlagen nutzten die Klägerinnen das Trockenfermentationsverfahren mit stapelbaren Substraten, die einen Wassergehalt von weniger als 70 % aufwiesen. Der Strom wurde in Kraft-Wärme-Koppelung produziert, was die Klägerinnen gegenüber der Beklagten nachwiesen. Die Klägerinnen beanspruchten deshalb von der Beklagten für den eingespeisten Strom neben der Grundvergütung den NawaRo-Bonus, den KWK-Bonus sowie den Technologiebonus als Zusatzvergütungen.

3

Die Klägerin zu 2) unterzeichnete am 06. Dezember 2010 ein Dokument "Erklärung zur Vergütungszahlung ogA", in dem sie sich gegenüber der Beklagten damit einverstanden erklärte, dass die Vergütung der eingespeisten elektrischen Energie auf Basis der jeweils aktuell veröffentlichten Preisregelungen entsprechend den "Allgemeinen Bedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Einspeisung elektrischer Energie der N. (AB-E)" entrichtet werden sollte. Die Parteien vereinbarten darin, dass die Zahlungen als monatliche Gutschrift "in der Regel jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem vorgenannten Gutschriftenintervall folgenden Monats" im sog. Gutschriftenverfahren erfolgen sollten. Dabei bestand Einvernehmen, dass Voraussetzung für die Erteilung der Gutschrift das rechtzeitige Vorliegen der zur Abrechnung erforderlichen Daten bei der Beklagten sein sollte.

4

Dem Anschlussnutzungsverhältnis der Klägerin zu 1) mit der Beklagten lag ebenfalls eine "Erklärung zur Vergütungszahlung EEG" zugrunde, die die Klägerin zu 1) am 03. August 2011 unterzeichnet hatte und mit der sie bestätigte, dass sie eine Vergütung der eingespeisten Energie auf Basis des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im Gutschriftenverfahren entsprechend den Regelungen der "Allgemeinen Bedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Einspeisung elektrischer Energie der N. (AB-E)" wünschte. In dem von der Klägerin zu 1) am 03. August 2011 ausgefüllten Vordruck war festgelegt, dass die Gutschrift monatlich abzüglich der an die Beklagte zu entrichteten Entgeltes für die Messung/Zählung in der Regel jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem vorgenannten Gutschriftenintervall folgenden Monats zu erteilen war, wobei die Erteilung der Gutschriften an das rechtzeitige Vorliegen der zur Abrechnung erforderlichen Daten und ggf. Nachweise bei der Beklagten anknüpfte.

5

Die in den jeweils unterzeichneten Erklärungen in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie enthielten unter Ziffer 15.2 zum Gutschriftenverfahren folgende Bestimmung:

6

"15.2 Gutschriftenverfahren

7

Vergütungszahlungen werden grundsätzlich im Gutschriftenverfahren durch N. vorgenommen. Voraussetzung ist die Erklärung des Einspeisers im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses.

8

Der Einspeiser erhält für jede Gutschrift einen Beleg. Die Gutschrift bzw. die Jahresendabrechnung erfolgen in der Regel zum 15. des Folgemonats, sofern N. die erforderlichen Daten und Nachweise rechtzeitig vorliegen."

9

Wegen der weiteren Einzelheiten der Anschlussnutzungsverhältnisse nimmt der Senat auf die Erklärungen der Klägerin zu 2) vom 06. Dezember 2010 (Anlage K 18, Band I Blatt 170 d. A.) und der Klägerin zu 1) vom 03. August 2011 (Anlage K 17, Band I Blatt 169 d. A.) zu den Vergütungszahlungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (AB-E 2009-04 – Anlage K 19, Band I Blatt 171 d. A.) Bezug.

10

Einige Bestandteile der EEG-Vergütung, nämlich die Zusatzvergütungen in Form des NawaRo-Bonus, des KWK- und des Technologieboni, zahlte die Beklagte in den Jahren 2009 und 2010 nicht an die Klägerinnen aus, da sie – gestützt auf eine undatierte, über das Internet abrufbare Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Umwelt – der Ansicht war, dass die Klägerinnen nicht alle erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme des KWK-Bonus sowie eines Technologiebonus in der gebotenen Form erbracht hätten.

11

Mit Schreiben vom 24. August 2010 forderte die Klägerin zu 2) die Beklagte zur Erstellung einer Jahresendabrechnung für das Jahr 2009 auf. Mit weiterem Schreiben vom 29. September 2010 mahnte sie die Beklagte erneut, ihr eine korrigierte Gutschriftenanzeige für 2009 zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Technologiebonus auszugleichen. Die Beklagte legte daraufhin mit Schreiben vom 01. Dezember 2010 der Klägerin zu 2) dar (Anlage K 20, Band I Blatt 174 d. A.), dass sie bei ihrer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass weder ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf die erhöhte Vergütung gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 (Technologiebonus) noch auf den KWK-Bonus gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 bestünde. Das Schreiben schließt mit der Bitte der Beklagten an die Klägerin zu 2) ab, den Sachverhalt einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Sollte für das Jahr 2010 das geforderte Gutachten erbracht werden können, so könnte die Klägerin zu 2) den Technologiebonus und, sofern die Anlage auch in KWK betrieben und dies entsprechend nachgewiesen würde, auch die erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 durchaus beanspruchen.

12

Da eine Zahlung im Folgenden ausblieb, strengte die Klägerin zu 2) vor dem Landgericht Halle unter der Geschäftsnummer 4 O 23/11 eine Vergütungsklage an, mit der sie die Bezahlung des KWK-Bonus, des Technologiebonus für Trockenfermentation und des sog. NawaRo-Bonus für das Jahr 2009 geltend machte. Das Landgericht Halle gab der Klage mit dem am 26. September 2013 verkündeten Einzelrichterurteil im ganz überwiegenden Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 144.538,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2011 sowie weiterer Zinsen für die Zeit bis zum 16. Dezember 2010 in Höhe von 8.529,50 Euro. Beide Klägerinnen forderten die Beklagte daraufhin jeweils mit Schreiben vom 13. November 2013 auf, die noch offenen Vergütungsforderungen auch für den Zeitraum ab 2010 bis 2013 inklusive Verzugszinsen auszugleichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2013 wiederholten sie die Mahnungen jeweils unter Vorlage einer Forderungsübersicht zur offenen EEG-Vergütung und Verzugszinsen aus den Jahren 2010 bis 2013.

13

Die Beklagte zahlte am 10. Dezember 2013 auf die Hauptforderungen der Klägerinnen aus den Jahren 2010 bis 2012. Die Zusatzvergütungsbestandteile für den im Jahr 2013 in ihr Netz eingespeisten Strom glich sie am 22. April 2014 aus. Die Erstattung von Verzugszinsen lehnte sie indessen mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 ab. Unter dem 19. Dezember 2013 bezifferten die Klägerinnen ihren Zinsschaden sowie die Kosten der Rechtsverfolgung und forderten die Beklagte erneut auf, die Verzugszinsen auf die nachgezahlten Boni auszugleichen. Die Beklagte wies die Forderung der Klägerinnen mit Schreiben vom 06. März 2014 endgültig mit der Begründung zurück, dass sie die eingetretene Verzögerung bei Tilgung der EEG-Zusatzvergütung im Rahmen des Gutschriftenverfahrens nicht zu vertreten habe.

14

Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit der Zahlung der geltend gemachten Boni in Schuldnerverzug geraten sei, da sie versäumt habe, auch in Ansehung dieser Vergütungsbestandteile zum 15. Werktag eines jeden Folgemonats eine Gutschrift zu erteilen. Direkt mit Einspeisung des Stromes aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz der Beklagten sei der Anspruch auf die EEG-Vergütung auch hinsichtlich des beanspruchten Technologie-Bonus, des NawaRo-Bonus und der KWK-Zusatzvergütung entstanden und gemäß § 271 BGB fällig geworden. Den Klägerinnen hätten daher entsprechende Gutschriften für die Grundvergütung und die Boni in Höhe des vollen Vergütungssatzes zugestanden. Zu etwaigen Abzügen bzw. Sicherheitsabschlägen von den Gutschriften sei die Beklagte dagegen nicht befugt gewesen. Da die Parteien die Leistungszeit für die Erteilung der Gutschriften einvernehmlich nach dem Kalender bestimmt hätten, sei eine verzugsbegründende Mahnung im Streitfall entbehrlich gewesen. Denn ausweislich der von der Beklagten vorformulierten und den Klägerinnen mit ihrer Unterschrift akzeptierten Bestätigungserklärungen zur Vergütungszahlung hätten sie sich auf das sog. Gutschriftenverfahren verständigt, nach dem monatliche Zahlungen bis zum 15. Kalendertag eines Folgemonats zu leisten gewesen seien. Sie sind überdies der Meinung gewesen, dass hier aber auch aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen ein sofortiger Verzugseintritt ohne Mahnung nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB gerechtfertigt sei. Denn die Beklagte habe in dem Anschlussnutzungsverhältnis das Gutschriftenverfahren vorgegeben. Sie habe deshalb auch genau gewusst, wann die Gutschriften zu erteilen gewesen seien. Die Messung und Gutschriftenerteilung habe in ihrem alleinigen Verantwortungsbereich gelegen, so dass hier auch kein Anlass für eine Mahnung bestanden habe. Zumindest habe es deshalb keiner gesonderten Mahnung mehr bedurft, weil die Beklagte die Auszahlung der Zusatzvergütungsbestandteile für den KWK-Bonus sowie den Technologiebonus mit dem an die Klägerin zu 2) adressierten Schreiben vom 01. Dezember 2010 ernsthaft und endgültig verweigert habe (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Denn darin habe die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zu 2) auf die Zusatzvergütungsbestandteile kategorisch zurückgewiesen.

15

Die Klägerinnen haben darüber hinaus behauptet, dass sie die Zahlung der EEG-Vergütung wiederholt bis Mitte des Jahres 2010 fernmündlich angemahnt hätten. Es sei ihnen indessen nicht möglich gewesen, von der Beklagten eine berichtigte Jahresendabrechnung 2009 sowie die Auszahlung der Gutschriftenbeträge entsprechend den Bonusregelungen für Stromlieferungen 2009 zu erhalten.

16

Sie haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte den eingetretenen Schuldnerverzug zu vertreten habe. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum könne sich diese jedenfalls nicht berufen. Dass sie sich in diesem Zusammenhang auf eine Auslegungshilfe des Bundesumweltministeriums gestützt habe, habe sie nicht schon entlasten können. Denn die von ihr herangezogene Auslegungshilfe sei gänzlich unverbindlich gefasst worden und schon aus diesem Grunde nicht mit der bei einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur vorliegenden Situation vergleichbar.

17

Hilfsweise könnten sie von der Beklagten aber zumindest Fälligkeitszinsen nach Maßgabe der §§ 343, 353 HGB beanspruchen. Hierzu haben sie vorgetragen, dass die Parteien Kaufleute im Sinne des § 1 HGB seien und es sich bei dem Anschlussnutzungsverhältnis letztlich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB handele.

18

Außerdem seien sie berechtigt gewesen, auf die Zinsforderung ihrerseits wiederum Verzugszinsen geltend zu machen. Das Zinseszinsverbot aus § 289 BGB stünde nicht entgegen. Denn die Zinsforderungen seien hier letztlich zu ihrer Hauptforderung geworden und die Klägerinnen könnten hieraus ihren Verzugsschaden berechnen.

19

Die Klägerinnen haben beantragt,

20

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 58.002,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.762,76 Euro seit dem 10. Dezember 2013 sowie aus weiteren 27.239,89 Euro seit dem 22. April 2014 zu zahlen;

21

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 44.982,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.755,88 Euro seit dem 10. Dezember 2013 sowie aus weiteren 21.226,65 Euro seit dem 22. April 2014 zu zahlen;

22

3. die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils in Höhe von 3.420,40 Euro von der Zahlung von Rechtsverfolgungskosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen freizustellen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie ist der Meinung gewesen, dass sie sich keineswegs in den Jahren 2010 bis 2013 mit ihrer Pflicht zur Zahlung der um die Boni erhöhten Einspeisevergütung in Schuldnerverzug nach § 286 BGB befunden habe. Eine verzugsbegründende Mahnung, die hier für den Leistungszeitraum ab 2010 gefehlt habe, sei keineswegs nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insbesondere hätten die Parteien die Leistungszeit nicht im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt. Eine Leistungszeit für die Gutschriftenerteilung sei weder in dem hier anwendbaren EEG 2004 noch in den Nachfolgebestimmungen des EEG 2009 geregelt. Auch könne dem EEG 2012 kein Mahnungssurrogat entnommen werden. Soweit § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 erstmals regelt, dass auf die zu erwartende EEG-Vergütung "angemessene" monatlich Abschläge vom Netzbetreiber zu zahlen seien, enthalte die Vorschrift indessen keine verzugsrechtlich relevante Leistungszeitbestimmung. Letztlich könnten die Klägerinnen sich auch nicht auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 EEG 2014 stützen, da die Regelung nicht auf die hier von den Klägerinnen begehrte finanzielle Förderung anwendbar sei. Tatsächlich würden die Klägerinnen nämlich nicht Zinsansprüche auf Abschlagsforderungen geltend machen, sondern vielmehr Zinsen auf die nach dem EEG gerechtfertigte endgültige Vergütung verlangen. Soweit die Klägerinnen mit der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit für die Abschlagszahlungen argumentieren würden, passe dies nicht mit dem wirklichen Klagebegehren zusammen. Für einen Anspruch auf Zahlung von Abschlägen sei im Übrigen auch dann kein Raum mehr, sobald die Jahresendabrechnung für den fälligen EEG-Vergütungsanspruch zu erstellen gewesen sei.

26

Auf eine Mahnung habe hier schließlich auch nicht aus besonderen Gründen nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB verzichtet werden können. Allein aus der Tatsache, dass die Parteien das Gutschriftenverfahren vereinbart hätten, könnten die Klägerinnen jedenfalls noch keinen besonderen Grund im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB herleiten. Das Mahnungserfordernis sei überdies nicht wegen einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entfallen. Insbesondere könne dem an die Klägerin zu 2) adressierten Schreiben vom 01. Dezember 2010 keineswegs eine solche unmissverständliche Leistungsverweigerung entnommen werden, wie insbesondere aus der letzten Passage des Schreibens deutlich hervor ginge. Ungeachtet dessen habe sich eine angebliche Erfüllungsverweigerung zumindest nicht – antizipiert – auf die erst zukünftig im Jahr 2011, 2012 und 2013 fällig werdenden Vergütungsansprüche beziehen können. Letztlich habe ein Schuldnerverzug aber in jedem Fall deshalb ausscheiden müssen, weil sie den Verzug nicht zu vertreten habe. Die Rechtslage sei hier hinsichtlich der besonderen Vergütungsvoraussetzungen für die Bonizahlungen unklar gewesen. Neben Auslegungsfragen zu offenen Rechtsbegriffen hätten auch zahlreiche technische Detailfragen einer vorherigen Klärung bedurft. Sie habe deshalb eine von dem BMU hierzu im Jahre 2007 veröffentlichte Auslegungshilfe herangezogen, die sich zu den jeweiligen Nachweiserfordernissen für den Technologiebonus und den KWK-Bonus verhalten habe, und ihre damalige Rechtsposition auf dieser Grundlage sorgfältig unter Auswertung aller in Frage kommender Quellen gebildet.

27

Soweit eine Pflicht zur Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Vergütungsbestandteile bestanden haben möge, sei sie dieser Verpflichtung aber vollumfänglich nachgekommen. Denn sie sei nur verpflichtet gewesen, "angemessene" Abschlagszahlungen zu leisten, die sie zum 15. Kalendertag eines Monats auch gezahlt habe. Da die gesetzlichen Vergütungsvoraussetzungen für die Bonuszahlungen in der Regel erst mit der Jahresendabrechnung zum 28. Februar des Folgejahres hätten festgestellt werden können, sei sie befugt gewesen, einen Abzug bei den Abschlägen vorzunehmen.

28

Soweit die Klägerinnen hilfsweise Fälligkeitszinsen nach §§ 353, 343 HGB beanspruchen würden, hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden Anschlussnutzungsverhältnissen nicht um Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB handele. Denn dem Anspruch auf Zahlung einer EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom liege ein gesetzliches Schuldverhältnis zugrunde.

29

Das Landgericht hat mit dem am 17. Juli 2015 verkündeten Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass den Klägerinnen jeweils ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe zustünde. Die Beklagte habe auf die nach § 271 BGB sofort fälligen und durchsetzbaren Ansprüche der Klägerinnen auf Zahlung der Einspeisevergütung nebst NaWaRo-Bonus, KWK-Bonus und Technologiebonus für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nicht rechtzeitig gezahlt. Einer verzugsbegründenden Mahnung habe es nicht bedurft, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt worden sei. Nach den zugrunde liegenden Erklärungen der Klägerinnen zur Vergütungszahlung vom 03. August 2011 hinsichtlich der Klägerin zu 1) und vom 06. Dezember 2010 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätten die Parteien das sog. Gutschriftenverfahren vereinbart. Danach seien die monatlichen Gutschriften aber jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem Gutschriftenintervall folgenden Monats zu erteilen gewesen. Diese Leistungszeitbestimmung sei hinreichend konkret und genüge damit als Mahnungssurrogat der Warn- und Informationsfunktion des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht sei dabei davon ausgegangen, dass die unterjährig erteilten Gutschriften jeweils die volle, endgültige EEG-Vergütung habe umfassen sollen und nicht bloß vorläufige Abschläge. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Jahreseinspeisemenge letztlich erst nach Ablauf eines Kalenderjahres habe endgültig feststehen können. Es könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich nicht verlangt werden, dass der Anlagenbetreiber sämtliche Vergütungsvoraussetzungen fortlaufend Monat für Monat nachweisen müsse. Es reiche vielmehr aus, dass der Netzbetreiber anhand der gemessenen Einspeiseleistung die Einspeisevergütung nebst der zu berücksichtigenden Boni zumindest vorläufig berechnen könne. Die Beklagte habe den eingetretenen Verzug im Ergebnis auch nach § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten, denn sie habe sich nicht zu entlasten vermocht. Sie könne sich insbesondere nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, sondern habe das Risiko einer Fehleinschätzung der Rechtslage letztlich selbst zu tragen. Soweit sie sich auf die "Auslegungshilfe" des Bundesumweltministeriums bezogen habe, habe es sich hierbei lediglich um einen unverbindliche Empfehlung gehandelt, auf die sie sich aber nicht allein habe verlassen dürfen, da diese nicht schon die Qualität bzw. Gewähr einer höchstrichterlichen Rechtsprechung eingenommen habe. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung habe sie zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes aber nicht für sich in Anspruch nehmen können. Die Klägerinnen hätten die Zinsforderungen dementsprechend so, wie von ihnen berechnet, als Verzugsschaden geltend machen können. Fälligkeitszinsen stünden ihnen dagegen nicht aus §§ 353, 343 HGB zu, da es sich bei den hier in Rede stehenden gesetzlichen Schuldverhältnissen nicht um beiderseitige Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB handele. Die als Nebenforderungen geltend gemachten Verzugszinsen auf die Zinsforderung stünden den Klägerinnen nach §§ 289 S. 2, 288 BGB zu. Außerdem könnten die Klägerinnen Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB begehren.

30

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

31

Sie rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Schuldnerverzug mit der Zahlung der Boni angenommen habe. Ein solcher müsse schon deshalb ausscheiden, weil sie allenfalls Abschlagszahlungen in angemessener Höhe geschuldet habe, die sie aber jeweils zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung folgenden Monats vollständig bewirkt habe, zumal die vorläufig zu zahlenden Abschläge der Höhe nach die endgültige Vergütungszahlung in der Regel nicht erreichen würden. Die von ihr monatlich geleisteten Zahlungen hätten dabei der Höhe nach der EEG-Grundvergütung entsprochen und in etwa 85 % des tatsächlich bestehenden Anspruchs ausgemacht. Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 spreche dafür, dass der Netzbetreiber nicht zur Zahlung von Abschlägen in voller Höhe der zu erwartenden Einspeisevergütung verpflichtet sei. Die Abschläge dienten nämlich lediglich dazu, dem Anlagenbetreiber die finanziellen Mittel zur Aufrechterhaltung seines Betriebes zur Verfügung zu stellen, ohne dass dem Netzbetreiber das Risiko einer Überzahlung auferlegt werden dürfe. Dementsprechend sei es aber sachgerecht, bei der Bemessung der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen einen prozentualen Sicherheitsabzug vorzunehmen. Vom Netzbetreiber könne nämlich nicht erwartet werden, dass er Abschläge in voller Höhe der zu erwartenden Einspeisevergütung erbringe, obwohl deren rechtliche Grundlage noch unklar sei. Der endgültige EEG-Vergütungsanspruch sei dagegen noch nicht fällig gewesen, da die hierfür erforderlichen Nachweise erst mit der Jahresendabrechnung hätten erbracht werden können. Fälligkeit setze nach § 271 BGB nämlich voraus, dass dem Netzbetreiber die tatsächliche Menge des eingespeisten Stroms bekannt sei und die förderungsbezogenen Nachweise vorliegen würden. Die förderbezogenen Nachweise für die begehrten Boni hätten die Klägerinnen indessen nicht zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung des Stroms folgenden Monats erbracht. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. November 2014 (Geschäftsnummer VIII ZR 79/14) Bezug genommen habe, habe es verkannt, dass die dortige Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Fälligkeit von Abschlagszahlungen zum Gegenstand gehabt habe, während die Klägerinnen hier indessen die endgültige Vergütungsforderung geltend gemacht hätten. Sie ist zudem der Ansicht, dass sich weder aus der formularmäßigen Erklärung der Klägerin zu 1) vom 03. August 2011 noch aus der Bestätigungserklärung der Klägerin zu 2) vom 06. Dezember 2010 ergeben habe, dass die Fälligkeit des Entgeltanspruchs ungeachtet der erforderlichen Nachweise bereits zum 15. Kalendertag eines jeden Monats habe eintreten sollen. Denn darin sei lediglich bestimmt, dass die Gutschriften "in der Regel" bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu erteilen seien. Überdies sei der Zahlungstermin ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft gewesen, dass die zur Abrechnung erforderlichen Daten und Nachweise vorliegen müssten. Im Übrigen bleibe sie dabei, dass die Verzugsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht sei insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine verzugsbegründende Mahnung hier nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen sei. Weder die Erklärung der Klägerin zu 1) zur Vergütungszahlung EEG vom 03. August 2011 noch die Erklärung der Klägerin zu 2) zur Vergütungsregelung ogA vom 06. Dezember 2010 hätten eine kalendermäßige Leistungsbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB enthalten. Der darin aufgeführte Leistungstermin habe nämlich nur im Regelfall gelten sollen und überdies unter dem Vorbehalt gestanden, dass die erforderlichen Daten vorliegen würden. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt. Im Hinblick auf den Entlastungsbeweis nach § 286 Abs. 4 BGB trägt sie ergänzend vor, dass das Landgericht die Bedeutung der von ihr herangezogenen Auslegungshilfe des BMU verkannt habe. Es habe nämlich nicht berücksichtigt, dass eine solche von dem Fachministerium herausgegebene Auslegungshilfe in ihrer Wertigkeit einer Gesetzesbegründung in nichts nachstünde.

32

Die Beklagte beantragt,

33

das am 17. Juli 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und die Klage abzuweisen.

34

Die Klägerinnen beantragen,

35

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

Sie verteidigen das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Klagevorbringens. Ergänzend tragen sie vor, dass die Beklagte seinerzeit keineswegs zum 15. Werktag eines Kalendermonats Abschläge auf die EEG-Vergütung inklusive der Boni im angemessenen Umfang von 85 % habe leisten wollen. Sie habe vielmehr unterjährig lediglich die Grundvergütung in voller Höhe gezahlt, den KWK- und Technologiebonus indessen gezielt zurück gehalten, weil sie damals der unzutreffenden Ansicht gewesen sei, die Boni nicht zu schulden. Ihre Zahlungen könne sie nun aber im Nachhinein nicht dahingehend umdeuten, dass sie einen angemessenen Abschlag von 85 % auf die inklusive der Boni geschuldete Gesamtvergütung erbracht habe. Die Beklagte sei überdies nicht berechtigt gewesen, von sich aus eigenmächtig einen Sicherheitsabzug von 15 % auf die EEG-Monatsvergütung vorzunehmen. Das von den Parteien vereinbarte und den monatlichen Zahlungen zugrunde liegende Gutschriftenverfahren gebe für einen solchen Sicherheitsabschlag keinen Anhalt. Es treffe überdies nicht zu, dass die Fälligkeit der Vergütungsansprüche von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gewesen sei. Hierzu behaupten sie zudem, dass der Beklagten sämtliche für eine monatliche Abrechnung erforderlichen Messdaten und Informationen bekannt gewesen seien. Insbesondere habe ihr der Nachweis für den Technologiebonus vorgelegen, und sie sei über die in der Biogasanlage genutzten Einsatzstoffe informiert gewesen.

37

Soweit in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 erstmals ein Anspruch auf Abschlagszahlung in angemessenen Umfang in das Gesetz eingeführt worden sei, habe dies die bereits bestehende Rechtslage keineswegs verändern, sondern nach der Gesetzesbegründung vielmehr bestätigen sollen. Die Berechtigung zu einem Sicherheitsabzug von 15 % lasse sich dem Gesetzestext des § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 ebenfalls nicht entnehmen. Ein Abzug in dieser Höhe würde überdies die Liquidität einer Vielzahl von Biogasanlagenbetreibern massiv gefährden und deren sofortige Insolvenz bedeuten. Der Begriff der "Angemessenheit" lasse sich schließlich auch nicht dahingehend auslegen, dass ein Netzbetreiber im Falle rechtlicher Unsicherheit berechtigt wäre, die Zahlung streitiger Vergütungsbestandteile gänzlich zurückzuhalten.

38

Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

39

Der zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung der Beklagten ist in der Sache ein Teilerfolg beschieden. Das Rechtsmittel führt insoweit zu einer Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

I.

40

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte wegen der verspäteten Auszahlung des KWK-Bonus, des NaWaRo-Bonus und des Technologiebonus im Hinblick auf den in den Abrechnungszeiträumen 2010 bis 2013 in das Verteilernetz eingespeisten Strom ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 gültigen alten Fassung (Art. 229 § 34 EGBGB) zu.

41

Denn die Beklagte ist mit der Tilgung der neben der EEG-Grundvergütung beanspruchten Zusatzvergütungsbestandteile (NaWaRo-Bonus, Technologiebonus und KWK-Bonus) gegenüber den Klägerinnen zu 1) und zu 2) in Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB geraten.

42

1. Zwischen den Parteien steht nicht mehr in Streit, dass die Beklagte für den aus den Biogasanlagen der Klägerinnen in dem streitbefangenen Abrechnungszeitraum eingespeisten Strom neben der Einspeisegrundvergütung aus § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EEG 2009 auch zur Zahlung des Bonus für nachwachsende Rohstoffe aus § 66 Abs. 1 EEG 2012 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2009 und Anlage 2 Abschnitt I zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, zur Zahlung des KWK-Bonus wegen einer Kraft-Wärme-Koppelung aus § 66 Abs. 1 EEG 2012 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 und ferner zur Zahlung der erhöhten Vergütung wegen innovativer Technologien (Technologiebonus) aus § 66 Abs. 1 EEG 2012 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 verpflichtet ist.

43

2. Die Fälligkeit der streitbefangenen Entgeltansprüche hat das Landgericht zutreffend bejaht.

44

a) Die Klägerinnen waren berechtigt, von der Beklagten monatliche Zahlungen auf die EEG-Vergütung zu fordern. Denn die Parteien haben ausweislich der zur Akte gereichten Erklärungen zur Vergütungszahlung vom 06. Dezember 2010 bezüglich der Klägerin zu 2) (Anlage K 18) und vom 03. August 2011 bezüglich der Klägerin zu 1) (Anlage K 17) in den jeweiligen Anschlussnutzungsverhältnissen eine monatliche Abrechnung auf Gutschriftenbasis vereinbart. In den von der Beklagten vorformulierten und von den Klägerinnen jeweils ausgefüllten Vordruckerklärungen haben sich diese mit dem sog. Gutschriftenverfahren einverstanden erklärt, wonach die Beklagte auf die Vergütung monatlich Gutschriften bis zum 15. Kalendertag des dem Gutschriftenintervall folgenden Monats erteilen sollte.

45

b) Ohne Erfolg macht die Beklagte mit ihrer Berufung insoweit geltend, die Klage müsse schon deshalb abgewiesen werden, weil das Landgericht nicht begrifflich scharf zwischen Abschlagszahlungen entsprechend § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 einerseits und einer endgültig nach dem EEG zu zahlenden Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 andererseits differenziert und hierbei verkannt habe, dass die Klägerinnen nicht etwa Abschlagszahlungen, sondern tatsächlich einen Anspruch auf monatliche Zahlung einer endgültigen Vergütung nach § 16 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 beansprucht hätten, der aber zu dem vereinbarten Zahlungstermin am 15. Kalendertag des auf die Stromeinspeisung folgenden Monats mangels Vorlage der Nachweise noch nicht fällig sei.

46

Zutreffend ist zwar, dass zwischen einem endgültig abgerechneten EEG-Vergütungsanspruch und einem Anspruch auf Abschlagszahlungen unterschieden werden muss, und dass das Recht auf vorläufige Abrechnung und Abschlagszahlung entfällt, sobald dem Anlagenbetreiber eine endgültige Abrechnung möglich ist (vgl. BGH NJW 2015, 873; Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/6).

47

Der Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass zu den monatlich zum 15. Kalendertag im Anschluss an die Einspeisung des Vormonats angesetzten Zahlungsterminen tatsächlich noch nicht alle Voraussetzungen einer endgültigen Berechnung der Vergütungsanteile vorgelegen haben dürften. Die monatliche Erfassung der Einspeisemenge durch Fernauslesung der Beklagten hätte hierfür jedenfalls noch nicht allein ausgereicht (vgl. BGH NJW 2015, 873). Vielmehr setzt dies zusätzlich den jährlich zu erbringenden energieträgerspezifischen Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnden Bemessungsleistung sowie – etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe – zu einsatzstoffspezifischen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 65, BGH NJW 2015, 873). So hatten die Klägerinnen im Hinblick auf den beanspruchten Bonus für den ausschließlichen Einsatz nachwachsender Rohstoffe im Sinne der Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 ein Einsatzstofftagebuch als förderbezogener Nachweis vorzulegen. Für den Erhalt des KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. I.2, I.3 und II.2 EEG 2009, 66 Abs. 1 EEG 2009 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2012 musste neben der konkreten Wärmenutzungsabrechnung ein Umweltgutachten als Nachweis für die konkrete Wärmenutzung erstattet werden. Auch der Technologiebonus hat eine spezielle Nachweispflicht nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. I.1 EEG 2009 bzw. § 8 Abs. 4 EEG 2004 ausgelöst. Soweit Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber vergütungsbezogene Nachweise für die Vergütungsansprüche zu erbringen haben, wirken diese für den Erhalt des unterjährigen Vergütungsanspruchs wie eine gesetzliche Fälligkeitsbestimmung. Der Vergütungsanspruch muss vom Netzbetreiber erst dann erfüllt werden, wenn die Nachweise tatsächlich auch vorliegen (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/6; Empfehlung der Clearingstelle vom 09. Dezember 2011, 2011/12, S. 33/35).

48

Auch wenn noch nicht alle förderbezogenen Nachweise für die Bonizahlungen im Streitfall jeweils zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung des Stroms nachfolgenden Monats vorgelegen haben mögen, hat dies der Fälligkeit des unterjährigen Anspruchs auf die jeweilige Gutschrift aber nicht entgegengestanden. Denn soweit eine endgültige Vergütungsabrechnung mangels Vorlage der erforderlichen Nachweise zum 15. Kalendertag eines Monats noch nicht möglich war, handelte es sich bei den unterjährig vereinbarten Gutschriften zumindest um Abschlagszahlung. Vergütungs- und Abschlagszahlungsansprüche können nämlich ohne weiteres auch nebeneinander bestehen und geltend gemacht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Gutschriften nicht entsprechend aufzuteilen in unterjährig geltend gemachte EEG-Vergütung und Abschlagszahlungen (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, 2012/6, S. 7).

49

Die zwischen den Parteien für das jeweilige Anschlussnutzungsverhältnis getroffenen Vereinbarungen zur Anwendung des Gutschriftenverfahrens und die hierauf basierende Praxis monatlicher Vergütungszahlungen lassen ein Nebeneinander von Vergütungs- und Abschlagszahlungsansprüchen durchaus zu. Denn die vereinbarte Erteilung monatlicher Gutschriften zielt in erster Linie auf die Festlegung eines unterjährigen, von der Jahresendabrechnung losgelösten Zahlungsintervalls ab. Dabei können die Gutschriften sowohl endgültig abgerechnete Vergütungsanteile als auch Abschlagszahlungen für Stromeinspeisungen betreffen, für die der Vergütungsanspruch aus verschiedenen Gründen noch nicht fällig ist. Was Stromeinspeisungen ab 01. Januar 2012 anbelangt, greift insoweit die in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 neu getroffene Regelung zur Zahlung von Abschlägen auf die von den Netzbetreibern an Anlagenbetreiber zu entrichtende gesetzliche Einspeisevergütung ein.

50

c) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen hat es dabei lediglich der Feststellung der Menge des aus den Anlagen eingespeisten Stroms bedurft, was die Beklagte hier im Wege der Fernauslesung ohne weiteres ermitteln konnte. Über die herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus haben dagegen keine weiteren Angaben gefehlt, um den monatlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen der Höhe nach zu begründen. Wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873) zutreffend ausgeführt hat, müssen – über den erstmaligen und im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnungen ggf. zu erneuernden Nachweis hinaus – für die Entstehung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden, sondern sind bei entsprechendem Erfordernis erst mit der Jahresendabrechnung zu belegen (vgl. BGH NJW 2015, 873). Denn es entspricht dem Wesen von Abschlägen, dass diese zunächst nur vorläufiger Natur sind, weil die konkrete Vergütungs- und Bonushöhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf des Kalenderjahrs berechnet werden können (vgl. BT-Drucksache 17/6071, S. 65). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn  bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand bestehen, was hier jedoch ersichtlich nicht der Fall ist.

51

3. Zu Unrecht wendet die Beklagte überdies ein, dass sie den Anspruch auf eine angemessene monatliche Abschlagszahlung schon dadurch erfüllt habe, dass sie mit ihren monatlichen Gutschriften die EEG-Grundvergütung und damit im Ergebnis der Höhe nach 85 % der im Monat inklusive der Bonus-Vergütungsanteile anfallenden Gesamteinspeisevergütung ausgeglichen habe.

52

Die Verpflichtung zur Zahlung von Abschlägen beschränkt sich zwar grundsätzlich darauf, dass diese "im angemessenen Umfang" zu entrichten sind, wie es in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 nun auch ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Die vorläufige Abschlagszahlung und der endgültige Vergütungsanspruch müssen sich der Höhe nach mithin nicht zu 100 % decken. Dass sich die Abschlagshöhe nach dem Kriterium der Angemessenheit bemisst, rechtfertigt es jedoch nicht, einzelne Vergütungsbestandteile, für die noch weitere Nachweise zu erbringen wären, – wie hier alle beanspruchten Bonizahlungen – bei den Abschlagszahlungen gänzlich unberücksichtigt zu lassen.

53

Abschlagszahlungen sind vielmehr sowohl auf die Grundvergütung als auch auf eine etwaige erhöhte Bonusvergütung zu leisten. Die nach dem Gutschriftenverfahren monatlich zu erwartenden Zahlungen müssen neben der Mindesteinspeisevergütung nach dem EEG nämlich regelmäßig auch die Zusatzvergütung, beispielsweise - wie hier - bei Biomasse infolge des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe, abdecken (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 28). Es ist jedenfalls kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Gutschriftenhöhe auf nur einen Vergütungsbestandteil zu reduzieren.

54

Soweit die Beklagte indessen meint, sie könne die Tilgungszweckbestimmung für ihre Gutschriften nachträglich dahingehend umdeuten, dass sie dadurch zumindest insgesamt 85 % der Gesamtvergütung getilgt habe, wodurch dem Angemessenheitserfordernis genügt worden sei, geht sie fehl. Zum einen ist den Klägerinnen darin beizupflichten, dass die Beklagte bei Erteilung der monatlichen Gutschriften seinerzeit keineswegs - unter Berücksichtigung eines "Sicherheitsabschlages" - nur einen prozentualen Anteil auf die Gesamtvergütung inklusive der Boni entrichten wollte. Sie hatte vielmehr seinerzeit den Ausgleich der erhöhten Vergütungsbestandteile, nämlich des Technologiebonus, des KWK-Bonus und des NawaRo-Bonus gezielt zurück gehalten, weil sie diese der Sache nach für unberechtigt hielt. Mit dem Begriff der "Angemessenheit" lässt sich jedenfalls nicht vereinbaren, dass ein Netzbetreiber im Falle rechtlicher Unsicherheit berechtigt sein soll, streitige Vergütungsanteile einseitig zurückzuhalten. Es kann nicht Sache des Netzbetreibers sein, die Bestimmung der angemessenen Abschlagshöhe willkürlich danach auszurichten, welche Vergütungsbestandteile er für begründet erachtet und welche nicht.

55

Die Beklagte ist zum anderen aber auch nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig einen Sicherheitsabzug von 15 % auf die zu erwartenden Vergütungszahlungen vorzunehmen. Den Maßstab für die Höhe der Abschlagszahlungen müssen vielmehr stets die zu erwartenden Vergütungszahlungen inklusive der Boni bilden. Dementsprechend soll auch die Abschlagshöhe weitestgehend an den Vergütungszahlungsansprüchen der Anlagenbetreiber ausgerichtet und in voller Höhe der Vergütungsprognose zu erstatten sein (vgl. Fischer in Loibl/ Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 69 ff; Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 29). Dass ein Sicherheitsabzug von 15 % dagegen den marktüblichen Gepflogenheiten entsprochen hat und insoweit angemessen ist, hat die Beklagte weder dargetan, noch ist dies hier nach den Umständen ersichtlich gewesen.

56

Da hier der Beklagten als Netzbetreiberin die Messdaten aufgrund einer Fernablesung vorgelegen haben, hat sie die monatliche Vergütung anhand der verfügbaren Angaben genau bestimmen und dementsprechend auch die Abschlagshöhe nach den ermittelten Einspeisemengen bemessen können, so dass für einen Sicherheitsabzug grundsätzlich wenig Raum verblieben ist (vgl. ebenso: Empfehlung der Clearingstelle vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 30). Die Zahlung anhand von Messdaten ermittelter, variierender Abschläge entspricht überdies dem ebenfalls schutzwürdigen Liquiditätsinteresse der Anlagenbetreiber, die zur Deckung ihrer laufenden Kosten darauf angewiesen sind, auch unterjährig die EEG-Vergütung in vollem Umfang ausgezahlt zu erhalten. Für den einseitigen Einbehalt einer Sicherheitsmarge gibt es dagegen keinen sachlich gerechtfertigten Grund (vgl. Fischer in Loibl/ Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl. § 9 Rdn. 70).

57

Insbesondere ist die Beklagte hier auch keineswegs schutzlos gestellt gewesen, sollte es tatsächlich einmal zu überhöhten Abschlagszahlungen gekommen sein. Für diesen Fall hat sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie (AB-E) nämlich selbst schon Vorkehrungen getroffen. Ziffer 15.2 der AEB sieht insoweit vor, dass der Einspeiser zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Gutschriften verpflichtet ist.

58

Die Beklagte hat nach alledem auf den fälligen und durchsetzbaren Entgeltanspruch der Klägerinnen teilweise nicht geleistet, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat.

59

4. Eine verzugsbegründende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB hat im Streitfall zwar nicht vorgelegen.

60

Soweit die Klägerinnen dagegen meinen, sie hätten mit Schreiben vom 24. August 2009 sowie zuletzt mit Schreiben vom 27. August 2009 die Vergütungszahlung nach dem EEG angemahnt, trifft dies nicht zu. Zum einen betreffen diese beiden Schreiben nicht die Stromeinspeisung durch die Klägerin zu 1), denn sie sind allein von der Klägerin zu 2) verfasst worden und können dementsprechend auch nur für deren Anschlussnutzungsverhältnis heran gezogen werden. Zu einem vergleichbaren Mahnschreiben der Klägerin zu 1) ist dagegen nichts vorgetragen worden.

61

Zum anderen hatten die beiden in Bezug genommenen Schreiben gerade nicht den hier streitbefangenen Abrechnungszeitraum 2010 bis 2013 zum Gegenstand. Sie haben sich vielmehr ausdrücklich nur auf die Jahresendabrechnung 2009 bezogen und können insoweit aber nicht auch einen Schuldnerverzug für die erst zukünftigen Abrechnungszeiträume auslösen.

62

5. Eine verzugsbegründende Mahnung ist hier indessen – für die Klägerin zu 1) zumindest ab dem 15. August 2011 und für die Klägerin zu 2) ab dem 15. Dezember 2010 – gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen.

63

Denn die Parteien haben für die Erteilung der monatlichen Gutschriften eine Leistungszeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt.

64

a) Die Klägerin zu 1) hat sich mit Unterzeichnung der "Erklärung zur Vergütungszahlung EEG" am 03. August 2011 mit dem Gutschriftenverfahren entsprechend Ziffer 15 der allgemeinen Bedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Einspeisung elektrischer Energie der N. (AB-E) einverstanden erklärt. Die Parteien haben darin einvernehmlich festgelegt, dass die Gutschriften in der Regel jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem Gutschriftenintervall folgenden Monats erteilt werden, sofern die für die Erteilung der Gutschriften erforderlichen Daten und ggf. Nachweise vorliegen.

65

Die Klägerin zu 2) hat mit Formularerklärung vom 06. Dezember 2010 ebenfalls der monatlichen Erteilung von Gutschriften bis zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung folgenden Monats zugestimmt.

66

Danach aber haben die Parteien eine nach dem Kalender hinreichend konkret bestimmbare Leistungszeit (15. Kalendertag eines Monats) für die Vergütungszahlungen vereinbart, so dass es der Warn- und Informationsfunktion einer Mahnung für die Auslösung des Schuldnerverzuges daneben nicht mehr bedarf.

67

Entgegen der Ansicht der Beklagten stand der monatliche Zahlungstermin auch nicht unter einer Bedingung. Dass die Gutschriftenerteilung nur für den Regelfall gelten sollte und überdies mit dem Vorbehalt versehen war, dass die für die Bemessung der Gutschriftenhöhe erforderlichen Daten bekannt sind, relativiert die getroffene Fälligkeitsregelung nicht. Die Beklagte behauptet im Übrigen selbst auch nicht, dass ihr eine Bezifferung der Abschlagszahlungen nicht möglich gewesen sei, weil ihr die Klägerinnen hierzu bestimmte Daten und Nachweise vorenthalten hätten.

68

b) Allerdings liegt im Streitfall eine rechtsgeschäftliche Bestimmung der Leistungszeit für die Klägerin zu 1) erst mit Abgabe deren Bestätigungserklärung vom 03. August 2011 und für die Klägerin zu 2) mit deren Zustimmung zur Vergütungszahlung vom 06. Dezember 2010 vor. Denn erst mit Unterzeichnung der jeweils von der Beklagten vorformulierten und den Klägerinnen übersandten Formularerklärungen ist eine rechtsgeschäftliche Einigung über eine Leistungszeit nach dem Kalender zustande gekommen. Auf welcher rechtsgeschäftlichen Grundlage die Klägerinnen vor Unterzeichnung der hier zur Akte gereichten Vordrucke zur Vergütungszahlung die früheren Gutschriftenzahlungen der Beklagten empfangen haben, tragen sie in diesem Zusammenhang nicht vor.

69

Selbst wenn die Parteien schon vor Abgabe der Bestätigungserklärungen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie in die jeweiligen Anschlussnutzungsverhältnisse wirksam einbezogen haben sollten, was allerdings bislang weder schlüssig dargetan, noch nach den Umständen des Falls ersichtlich ist, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn Ziffer 15.2 AB-E sieht ausdrücklich vor, dass die Anwendung des Gutschriftenverfahrens im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Stromeinspeisers voraussetzt. Diese aber ist erst ausdrücklich mit den vorgelegten Erklärungen vom 03. August 2011 (Klägerin zu 1) und vom 06. Dezember 2010 (Klägerin zu 2) erteilt worden.

70

c) Auf die rechtsgeschäftliche Einigung über die kalendermäßig bestimmbare Leistungszeit ist es für den Beginn des Schuldnerverzuges im Streitfall maßgeblich angekommen. Denn eine Leistungszeitbestimmung lässt sich auch nicht aus dem Gesetz entnehmen. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012, dessen Abschlagszahlungsregelung in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 auch auf vor dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen Anwendung findet, enthalten eine gesetzliche Bestimmung der Leistungszeit bzw. des Fälligkeitszeitpunktes (vgl. hierzu im einzelnen: Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 8 ff; Empfehlung der Clearingstelle vom 09. Dezember 2011, 2011/12, S. 23 ff).

71

Danach aber konnte der Schuldnerverzug im Anschlussnutzungsverhältnis gegenüber der Klägerin zu 1) frühestens zum 15. August 2011 eintreten und im Anschlussnutzungsverhältnis gegenüber der Klägerin zu 2) erstmals am 15. Dezember 2010. Soweit die Klägerinnen hingegen Verzugszinsen bereits ab 15. Februar 2010 beansprucht haben, haben zu dieser Zeit die verzugsbegründenden Voraussetzungen indessen noch nicht vorgelegen.

72

6. Denn auf das Erfordernis einer Mahnung konnte auch nicht schon aus anderem Grunde nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 BGB verzichtet werden.

73

a) Dass die Beklagte die Zahlung der Boni gegenüber beiden Klägerinnen ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert habe, haben die Klägerinnen nicht schlüssig darzulegen vermocht. Insbesondere kann dem an die Klägerin zu 2) adressierten Schreiben der Beklagten vom 01. Dezember 2010 keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung entnommen werden. Da die Beklagte dieses Schreiben vom 01. Dezember 2010 ausdrücklich an die Klägerin zu 2) gerichtet hat, kann die Klägerin zu 1) für ihr Anschlussnutzungsverhältnis hieraus von vorneherein keine Rechtsfolgen ableiten.

74

Aber auch gegenüber der Klägerin zu 2) hat die Beklagte die Erfüllung der Zahlungsforderung hinsichtlich der Boni darin nicht kategorisch abgelehnt.

75

An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über eine rechtliche Position (BGH NJW 1991, 1822; BGH, Urt. v. 11. Januar 1961, VIII ZR 86/60, LM BGB § 326 (Dc) Nr. 2; BGH NJW 1971, 798) oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Gläubigers (vgl. BGH NJW 1991, 1822). Sie sind vielmehr nur erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung noch umstimmen ließe (vgl. BGH NJW 2014, 1521; BGH NJW 2009, 1813, 1816; BGH VersR 2006, 1552; BGH NJW 1991, 1822). Die Weigerung muss in jedem Fall als "letztes Wort" und kategorische Ablehnung aufzufassen sein (vgl. BGH NJW 2012, 3714). Dies kann allerdings auch dann schon der Fall sein, wenn der Schuldner bereits vor der Fälligkeit antizipiert erklärt hat, er werde die Leistung nicht mehr erbringen und diese Erklärung sein letztes Wort zur Leistungsbereitschaft war. Denn dann steht auch für die Zeit nach der Fälligkeit fest, dass die Leistung nicht mehr erbracht wird (vgl. BGH NJW 2012, 3714) In ihrem Schreiben vom 01. Dezember 2010 hat die Beklagte zwar eine von der Klägerin zu 2) abweichende Auffassung vertreten, dass weder ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 für innovative Technologien noch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 bestünde. Die Gewissheit, dies sei ihr letztes Wort und die Beklagte werde sich keinesfalls mehr, auch nicht durch eine (weitere) Aufforderung, umstimmen lassen, vermittelt dieses Schreiben allerdings noch nicht. In der letzten Passage ihres Schreibens gibt die Beklagte vielmehr klar zu erkennen, dass sie zur Zahlung der geforderten Boni durchaus bei Vorlage des geforderten Gutachtens bereit sei und sich dementsprechend nicht insgesamt sperrt. Dass sie zur Revision ihres eigenen Rechtsstandpunktes noch weiterhin in der Lage gewesen ist, zeigt auch das weitere Prozessgeschehen. Denn sie hat ihre Position letztlich zumindest im Ergebnis des vor dem Landgericht Halle geführten Vorprozesses aufgegeben.

76

b) Schließlich sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen der Parteien den sofortigen Eintritt des Schuldnerverzuges ohne eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB im Streitfall rechtfertigen würden.

77

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein der sog. Selbstmahnung vergleichbarer Sachverhalt nicht vor. Die Klägerinnen tragen nicht vor, dass die Beklagte im Rahmen des Gutschriftenverfahrens schon vor Zustandekommen der rechtsgeschäftlichen Einigung über die Leistungszeit den Ausgleich der Boni-Forderungen im Wege einer Selbstmahnung konkret angekündigt habe. Hierfür bestehen nach dem Vortrag der Klägerinnen keinerlei Anhaltspunkte.

78

Auch vermag der Senat aus dem Anschlussnutzungsverhältnis der Klägerinnen keine besondere Dringlichkeit der Gutschriften herzuleiten.

79

7. Die Beklagte hat die Nichtleistung der EEG-Vergütungsbestandteile schließlich auch zu vertreten. Sie hat sich jedenfalls nicht nach § 286 Abs. 4 BGB zu entlasten vermocht. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB wird das Verschulden vermutet. Das Vertretenmüssen des Schuldners ist danach keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, wobei die Beweislast den Schuldner trifft (vgl. BGH NJW 2011, 2120; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., Rdn. 32 zu § 286 BGB).

80

Wie das Landgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, hat die Beklagte die Vermutungsfolge des § 286 Abs. 4 BGB nicht widerlegen können. Sie kann sich insbesondere nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Die Tatsache, dass der Beklagten die Anforderungen an die Nachweisführung zum Erhalt des Technologiebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 insgesamt unklar erschienen, entschuldigt ihre rechtliche Fehleinschätzung nicht.

81

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt (vgl. BGH NJW 2014, 2717; BGH Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05,  NJW 2006, 3271 Rn. 19). Daher stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesen Fällen an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums seit je her strenge Anforderungen (grundlegend BGH, Urteil vom 9. Januar 1951 - I ZR 35/50, NJW 1951, 398). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt bei einem Schuldner regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. zuletzt: BGH NJW 2014, 2717; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, unter II 2 a mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (BGH NJW 2014, 2717). Musste der Schuldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (vgl. BGH NJW 1974, 1903 unter III; BGH NJW 2011, 3229 Rn. 12; BGHZ 131, 346, 353 f.; jeweils mwN). Dies gilt insbesondere bei einer unklaren Rechtslage. Hier handelt ein Schuldner regelmäßig bereits dann fahrlässig, wenn er sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Denn der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er – von besonderen Sachlagen abgesehen – sehenden Auges das Risiko ein, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist. Er hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er – wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird – zur Leistung tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGHZ 201, 91; BGH NJW 2014, 2717).

82

b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte nicht schuldlos gehandelt, als sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auslegungshilfe des Bundesumweltministeriums von einer Zahlung des von Klägerseite beanspruchten Technologiebonus und KWK-Bonus absah.

83

Dass die Frage, welche Anforderungen für den Anspruch auf den Technologiebonus erfüllt sein müssen, auch im Hinblick auf technische Details und der vom Bundesumweltministerium im Rahmen seiner Auslegungshilfe aufgestellten Effizienzkriterien schwer zu beantworten und seinerzeit nicht sicher einzuschätzen war, entlastet die Beklagte jedenfalls noch nicht. Vielmehr hätte sie gerade wegen dieser Unsicherheiten mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sie zur Zahlung der Zusatzvergütungsanteile an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) verpflichtet war. Das mit der unsicheren Rechtslage verbundene Risiko durfte sie jedenfalls nicht auf diese abwälzen.

84

Die von ihr herangezogene Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Umwelt war ihrem Inhalt nach weder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 EEG 2009 gleich zu setzen. Wie die Beklagte selbst vorträgt, sollte sie als Handreichung für die Anlagenbetreiber allenfalls zur Orientierung dienen. Der Gesetzesentwurf zum EEG 2009 mag zwar von dem Bundesumweltministerium als Fachministerium maßgeblich vorbereitet und das Gesetzgebungsverfahren von dort fachlich begleitet worden sein, so dass eine besondere Sachnähe zu der Rechtsmaterie unterstellt werden darf. Dies stellt das Bundesumweltministerium aber noch nicht dem Gesetzgeber gleich und gibt ihm auch nicht die Befugnis, in der Handreichung zusätzliche Effizienzerfordernisse aufzustellen. Der mit dem Recht der erneuerbaren Energien durchaus vertrauten Beklagten konnte insoweit nicht verborgen geblieben sein, dass in der Handreichung - über den eigentlichen Gesetzeswortlaut hinaus - zusätzliche Effizienzkriterien aufgestellt worden waren und der Anspruch auf den Technologiebonus dadurch an weitere, verschärfte Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft wurde, die das Gesetz so nicht vorgesehen hatte. Insofern ist das Dokument über die Funktion einer bloßen Auslegungshilfe aber hinaus gegangen. Diese Diskrepanz hätte auch die fachlich versierte Beklagte erkennen müssen. Dass das erkennende Landgericht in dem den Abrechnungszeitraum 2009 betreffenden Vorprozess der Auslegungshilfe des BMU selbst keine Bedeutung beigemessen hat, sondern das Vorliegen der gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen allein anhand des Gesetzestextes prüfte, war insoweit nicht überraschend. Die von dem Landgericht dabei in dem rechtskräftigen Urteil vom 26. September 2013 vertretene Ansicht, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 4 S. 2 EEG 2004 Gebrauch hätte machen müssen, wenn sie die gesetzliche Regelung zum Technologiebonus inhaltlich durch Ausschluss bestimmter Verfahren hätte modifizieren wollen, ist überzeugend und nachvollziehbar. Mit einer entsprechenden Gesetzesauslegung und Entscheidung des Landgerichts hätte daher auch die Beklagte durchaus rechnen müssen.

II.

85

Nach alledem ist der Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 gültigen Fassung (Art. 229 § 34 EGBGB) mit tatsächlichem Verzugsbeginn am 15. August 2011 bezüglich der Klägerin zu 1) und am 15. Dezember 2010 bezüglich der Klägerin zu 2) überwiegend begründet und bemisst sich unter Zugrundelegung der Forderungsaufstellung die Klägerin zu 1) (Band I Blatt 96 bis 100 d. A.) und der Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2) (Band I Blatt 101 bis 105 d. A.) wie folgt:

86

1. Die Klägerin zu 1) kann demnach von der Beklagten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

87

- aus einer Hauptforderung von 145.123,48 Euro seit dem 15. August 2011 bis zum 10. Dezember 2013 beanspruchen sowie ferner aus:

88

- aus 8.559,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013

89

- aus 10.433,30 Euro ab 15.Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013,

90

- aus 9.944,73 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013,

91

- aus 11.604,36 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013,

92

- aus 10.039,34 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013,

93

- aus 6.555,07 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013,

94

- aus 4.886,68 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013,

95

- aus 6.755,05 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013,

96

- aus 7.329,85 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013,

97

- aus 9.744,53 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013,

98

- aus 11.235,84 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013,

99

- aus 10.442,41 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013,

100

- aus 9.464,81 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013,

101

- aus 10.620,25 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013,

102

- aus 9.963,80 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013,

103

- aus 9.629,88 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013,

104

- aus 7.935,02 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014,

105

- aus 9.121,15 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014,

106

- aus 9.002,25 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014,

107

- aus 9.315,70 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014,

108

- aus 6.228,05 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014,

109

- aus 5.653,88 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014,

110

- aus 5.954,38 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014,

111

- aus 10.858,49 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014,

112

- aus 8.319,08 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014,

113

- aus 10.678,13 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014,

114

- aus 11.795,24 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014,

115

- aus 10.912,53 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014,

116

- aus 10.912,53 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014.

117

2. Die Klägerin zu 2) kann Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt geltend machen:

118

- aus einer Hauptforderung von 65.342,79 Euro seit dem 15. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2013 sowie ferner aus:

119

- aus 2.820,45 Euro ab 15. Januar 2011 bis 10. Dezember 2013,

120

- aus 3.269,69 Euro ab 15. Februar 2011 bis 10. Dezember 2013,

121

- aus 3.913,24 Euro ab 15. März 2011 bis 10. Dezember 2013,

122

- aus 4.143,44 Euro ab 15. April 2011 bis 10. Dezember 2013,

123

- aus 7.652,20 Euro ab 15. Mai 2011 bis 10. Dezember 2013,

124

- aus 6.290,13 Euro ab 15. Juni 2011 bis 10. Dezember 2013,

125

- aus 7.688,35 Euro ab 15. Juli 2011 bis 10. Dezember 2013,

126

- aus 6.562,97 Euro ab 15. August 2011 bis 10. Dezember 2013,

127

- aus 7.250,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013,

128

- aus 3.996,95 Euro ab 15. Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013,

129

- aus 2.414,70 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013,

130

- aus 7.850,17 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013,

131

- aus 6.895,91 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013,

132

- aus 8.066,39 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013,

133

- aus 8.201,28 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013,

134

- aus 8.369,43 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013,

135

- aus 7.200,71 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013,

136

- aus 6.757,32 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013,

137

- aus 7.782,72 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013,

138

- aus 5.519,92 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013,

139

- aus 8.727,94 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013,

140

- aus 6.218,53 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013,

141

- aus 2.180,88 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013,

142

- aus 7.181,93 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013,

143

- aus 8.345,34 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014,

144

- aus 8.063,56 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014,

145

- aus 7.609,84 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014,

146

- aus 8.270,72 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014,

147

- aus 5.184,52 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014,

148

- aus 8.321,57 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014,

149

- aus 7.522,44 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014,

150

- aus 7.550,59 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014,

151

- aus 7.961,89 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014,

152

- aus 7.549,55 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014,

153

- aus 8.082,47 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014,

154

- aus 5.380,57 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014,

155

- aus 5.380,57 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet.

III.

156

Den Klägerinnen steht für den Zeitraum ab 15. März 2010 auch kein Anspruch auf Erstattung von Fälligkeitszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 % nach §§ 353, 352, 343 HGB zu.

157

Gemäß § 353 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern.

158

Der hier streitbefangene Entgeltanspruch auf Zahlung der Boni nach dem EEG 2009 resultiert jedoch nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft im Sinne von §§ 343, 344 HGB.

159

1. Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Unter Geschäften sind dabei alle Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Unterlassungen im Sinne der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre zu verstehen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Rdn. 13 zu § 343 HGB). Der in § 343 HGB verwendete Begriff des "Geschäfts" ist insofern weiter zu fassen als der des Rechtsgeschäfts. Er erstreckt sich im Ergebnis auf jedes rechtserhebliche Verhalten, soweit ein willentliches Handeln zugrunde liegt (vgl. Wagner in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Rdn. 2 zu § 343 HGB). Entscheidend ist mithin lediglich, ob die Handlung bzw. die Unterlassung des Kaufmanns einen vom Willen getragenen Akt darstellt (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Rdn. 13 zu § 343 HGB).

160

2. Aufgrund dieses weiten Begriffsverständnisses wird in der Rechtsprechung zum Teil die Ansicht vertreten, dass auch das Anschlussnutzungsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Netzbetreiber als Geschäft  im Sinne der Vorschrift gewertet werden muss (vgl. Beschluss des Landgerichts Münster vom 06. Oktober 2015, 4 O 235/15).

161

Dass das Einspeisen von Strom in das Verteilernetz zum Zwecke des Erwerbs eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung ein vom Willen getragenes Handeln der Klägerinnen zu 1) und zu 2) darstellt, das auf eine spezifische Rechtsfolge gerichtet ist, kann im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen werden.

162

Allerdings begründet das Einspeisen von Strom in das Verteilernetz lediglich ein gesetzliches Schuldverhältnis und nicht etwa einen rechtsgeschäftlichen Vertrag. Erfüllt der Anlagenbetreiber die gesetzlichen Voraussetzungen, hat der Netzbetreiber den angebotenen Strom abzunehmen und eine finanzielle Förderung für diesen zu entrichten. Die Verpflichtungen  aus dem EEG sind nicht von dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages abhängig, was die Effizienz der Durchsetzbarkeit der gesetzlichen Ansprüche aus dem EEG sichern soll. Mit dem Einspeisen des Stroms entsteht mithin ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, der auf  der Grundlage des gesetzlich regulierten Einspeiseschuldverhältnisses entrichtet wird (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004).

163

Dass der geltend gemachte Entgeltanspruch aber nicht aus einem Rechtsgeschäft, sondern aus einem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert, steht der rechtlichen Qualifizierung als Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB hier letztlich entgegen. Denn auf Seiten der Beklagten kann nicht von einem willensgetragenen Verhalten mit rechtsgeschäftlichem Bezug ausgegangen werden. Als Netzbetreiberin ist sie gemäß § 5 EEG 2012, § 8 EEG 2014 zum Anschluss der Anlage an ihr Verteilernetz und gemäß § 8 EEG 2012 bzw. § 11 EEG 2014 zur Abnahme der eingespeisten Strommengen per Gesetz verpflichtet. Aus § 7 Abs. 1 EEG 2014 bzw. § 4 Abs. 1 EEG 2012 folgt, dass sie die Erfüllung ihrer Abnahme- und Entgeltverpflichtung zudem gerade nicht von dem Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf. Dem Anschluss des Anlagenbetreibers an das Netz gehen zwar eine Prüfung der Voraussetzungen sowie eine Zuweisung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes durch den Netzbetreiber voraus. Dieser hat jedoch im Übrigen keine Einwirkungsmöglichkeiten, so dass dem Anschluss an das Netz eben kein willensgetragener Akt des Netzbetreibers zugrunde liegt.

164

Im Hinblick darauf, dass der Netzbetreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stromes nach festen gesetzlichen Vergütungssätzen per Gesetz verpflichtet ist, fehlt es auf Seiten der Beklagten an dem erforderlichen Willensmoment, das das gesetzliche Anschlussverhältnis zu einem Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB werden lassen könnte.

IV.

165

Der Berufung der Beklagten ist darüber hinaus auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenforderungen ein Teilerfolg beschieden.

166

1. Den Klägerinnen steht ein Zinsanspruch auf die geltend gemachten Zinsforderungen nicht nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB zu.

167

Zutreffend ist zwar, dass die hier wegen verzögerlicher Zahlung der EEG-Einspeisevergütung beanspruchten Verzugszinsen im Ergebnis ihrerseits zur Hauptforderung der Klage geworden sind. Dies ändert indessen nichts an der Rechtsqualität als Zinsanspruch, der grundsätzlich dem Zinseszinsverbot aus § 289 S. 1 BGB unterliegt.

168

Das Zinseszinsverbot schließt einen Schadensersatzanspruch wegen einer verzögerlichen Zinszahlung zwar nicht generell aus. Gemäß § 289 S. 2 BGB bleibt das Recht der Klägerinnen auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens vielmehr grundsätzlich unberührt. Der Zinsschaden muss allerdings mit Rücksicht auf das gesetzliche Zinseszinsverbot selbst dann konkret dargelegt und nachgewiesen werden, wenn der Gläubiger – wie hier – seinen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen geltend macht (BGH, NJW 1991, 843 = LM § 1 AGBG Nr. 13; BGH NJW 1993, 1260; BGH NJW 2010, 1077). Daran fehlt es hier.

169

Die Klägerinnen haben weder einen konkreten Verzögerungsschaden in Form eines Verlustes von Anlagezinsen noch etwaige Aufwendungen von Kreditzinsen schlüssig dargelegt. Sie haben sich lediglich auf den gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB gestützt, was nach dem Vorgesagten jedoch nicht ausreichen kann.

170

2. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) können allerdings Freistellung von der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286, 249, 257 BGB beanspruchen.

171

a) Die Kosten für die vorprozessuale Einschaltung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten sind als Verzugsschaden grundsätzlich nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig gewesen, denn die Inanspruchnahme der Hilfe ihrer Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf die EEG-Vergütung und die Verzugszinsen war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der den Klägerinnen entstandene Schaden hat hier in der anwaltlichen Vergütung bestanden, die sie ihren Rechtsanwälten für deren außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen EEG-Vergütung und der zwischenzeitlich angefallenen Verzugszinsen - schulden. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung der beanspruchten Boni nach dem EEG sowie der Zinsen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerinnen beruhte auf dieser Pflichtverletzung.

172

b) Der Anspruch ist auch in dem geltend gemachten Umfang begründet.

173

Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Gläubiger von dem Schuldner zwar nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber tatsächlich auch berechtigt ist (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112, unter II 2). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schuldner nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden. Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schuldner somit grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112).

174

Auch wenn sich die hier geltend gemachten Verzugszinsen wegen des späteren Einsetzens des Verzugsbeginns, nämlich hinsichtlich des Anschlussnutzungsverhältnisses der Klägerin zu 1) zum 15. August 2011 und hinsichtlich des Anschlussnutzungsverhältnisses der Klägerin zu 2) zum 15. Dezember 2010, tatsächlich reduziert haben, hat sich diese Verringerung der Anspruchshöhe gleichwohl noch nicht auf die Gebührenberechnung ausgewirkt. Denn die Gebührenstufe verbleibt hinsichtlich des zugrunde zu legenden Geschäftswerts letztlich gleich. Durch die Reduzierung des Gegenstandswerts um einen Teil der Verzugszinsen war nämlich noch kein Gebührensprung zu verzeichnen.

175

Die Klägerinnen haben die Rechtsverfolgungskosten der Höhe nach auch zutreffend berechnet. Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) steht gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG sowie der Auslagenpauschale von 20 € - nach Nr. 7001, 7002 VV-RVG, rechnerisch insgesamt in Höhe von 6.840,80 Euro zu. Sie können von dem Ausgleich dieses Gebührenaufwandes, den sie sich hälftig teilen, nach § 257 BGB Befreiung beanspruchen.

V.

176

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

177

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision an den Bundesgerichtshof ist nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen gewesen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

178

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 19 Zahlungsanspruch


(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf1.die Marktprämie nach § 20,2.eine Einspeisevergütung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 289 Zinseszinsverbot


Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 352


(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfuß

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung


(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abne

Handelsgesetzbuch - HGB | § 343


(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. (2) (weggefallen)

Handelsgesetzbuch - HGB | § 353


Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 344


(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. (2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern n

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 8 Anschluss


(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste E

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis


(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen1.müssen klar und verständlich sein,2.dürfe

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(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

1.
die Marktprämie nach § 20,
2.
eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 oder
3.
einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2.
offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1.
nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 79/14 Verkündet am:
19. November 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des
Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu
können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem
Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt
sind.
Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die
im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier Abschlagszahlungen
aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand
eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.
BGB § 271; EEG 2012 § 16, § 35, § 66 Abs. 1 Nr. 6; EEG 2014 § 19, § 57, § 71, § 100
Abs. 1 Nr. 10
Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anlagenbetreibers
gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende
Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber
in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung
vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anlagenbetreiber
auszuzahlen.
BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - OLG München
LG Kempten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt seit 2001 in L. eine Biogasanlage, mit der sie Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Sie speist den in der Anlage erzeugten Strom seither in das vorgelagerte Netz der Beklagten ein, mit deren Rechtsvorgängerin sie im Februar 2002 einen Einspeisevertrag geschlossen hatte. Auf die geschuldete Einspeisevergütung leistete die Beklagte über lange Zeit jeweils bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats monatliche Abschlagszahlungen, wobei sie die den Abschlägen zugrunde liegende Einspeisemenge jeweils per Fernauslesung erfasste. Seit Juli 2011 leistet sie - nach vorheriger Ankündigung - die Abschlagszahlungen erst zum Ende des jeweiligen Folgemonats. Nachdem die Parteien daraufhin kein Einvernehmen über eine Beibehaltung der bisherigen Zahlungspraxis hatten erzielen können, kündigte die Klägerin den Einspeisevertrag schließlich zum 31. Dezember 2012 und speist den von ihr erzeugten Strom seit dieser Zeit auf gesetzlicher Grundlage in das Netz der Beklagten ein.
2
Mit ihrer im August 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der von der Beklagten an sie für den Vormonat zu zahlende Vergütungsabschlag für die Einspeisung aus der Biogasanlage am Zehnten eines jeden Folgemonates - hilfsweise am 15. eines jeden Folgemonates - fällig und zahlbar sei. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses der Klägerin als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 225 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 5.000 € das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Vergütungsabschlag für Stromeinspeisungen, die ab dem 1. Januar 2013 erfolgt sind, am Zehnten des auf die Einspeisung jeweils folgenden Monats fällig und zahlbar seien. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (OLG München, REE 2014, 97) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die Berufung sei zulässig, da die gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem Klageinteresse zu bemessende Beschwer der Klägerin durch das klageabweisende erstinstanzliche Urteil auf 5.000 € zu schätzen und deshalb die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht sei. Zwar seien die sich auf durch- schnittlich 21.500 € brutto im Monat belaufenden Abschlagszahlungenals solche nicht streitig. Gestritten werde vielmehr nur über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit , so dass es sachgerecht sei, den Streitwert weitgehend anhand der Zinsbelastung zu bestimmen, welche die Klägerin aufgrund der nach ihrem Standpunkt zu späten Zahlung treffe. Ausgehend von ihren glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung, wonach aufgrund von Überziehungen des Girokontos ca. 2.000 € Zinskosten pro Jahr entstünden, sei von einer Zinsbelastung von ca. 7.000 € innerhalb von dreieinhalb Jahren auszugehen, was mit Rücksicht auf das lediglich erhobene Feststellungsbegehren zu einer Beschwer von 5.000 € führe.
6
Die Fälligkeit von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses könne auch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Fälligkeiten der einzelnen Zahlungsverpflichtungen seien jeweils als gegenwärtige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO zu verstehen. Insoweit erschöpfe sich das Begehren der Klägerin nicht nur in der Klärung der Rechtsfrage der Fälligkeit der einzelnen Ansprüche. Bei sach- und interessengerechter Auslegung verlange die Klägerin vielmehr die Klärung der Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der dem Grunde nach unstreitigen einzelnen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältnis jeweils ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehen werde. Bei diesen einzeln festzustellenden Schuldverhältnissen handele es sich um gegenwärtige Schuldverhältnisse, da sie aus einem bereits bestehenden Schuldverhältnis, nämlich einem vertraglichen Stromeinspeisungsverhältnis bis Ende 2012 und für die anschließende Zeit aus einem gesetzlichen Stromeinspeisungsverhältnis herrührten. Dies bilde eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ein solches Ergebnis sei auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten und im Sinne effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin geboten, da diese nicht auf Monat für Monat zu erhebende Leistungsklagen verwiesen werden könne. Denn solche Klagen würden sich jeweils kurzfristig durch die Zahlungen der Beklagten erledigen mit der Folge, dass die Klägerin, deren Interesse an verlässlicher pünktlicher Zahlung zur Planbarkeit ihrer eigenen Liquidität nicht zu verkennen sei, keine Entscheidung zur Fälligkeit der Abschläge erlangen könne, sondern faktisch von vornherein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen würde.
7
Im Gegensatz zu dem auf die Stromeinspeisungen vor dem 1. Januar 2013 bezogenen Feststellungsbegehren habe die Klage für die anschließende Zeit Erfolg. Soweit die Klägerin sich dabei für eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Abschlägen auf § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 stütze, seien diese Abschlagszahlungen gemäß § 271 BGB sofort fällig, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Das EEG 2012 enthalte zwar keine Regelung zur Fälligkeit solcher Abschläge. Dem könne aber nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe eine von § 271 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gelte, abweichende Regelung dahin treffen wollen, dass der Verteilnetzbetreiber den Leistungszeitpunkt entsprechend § 315 Abs. 1 BGB habe bestimmen und damit frei sein sollen, die Abschläge nach seiner Wahl an jedem Tag des Folgemonats zahlbar zu stellen. Eine hierfür erforderliche Zuweisung des Bestimmungsrechts an den Netzbetreiber sei weder § 16 EEG 2012 noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die in den Materialien gegebene Erläuterung, dass die Abschläge in der Regel angemessen seien, wenn sie monatlich erfolgten und auf der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basierten, spreche im Gegenteil sogar dafür, dass die Abschlagszahlungen im Voraus zu leisten sein sollten.
8
Nichts anderes folge daraus, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die an den Einspeiser zu zahlende Vergütung für den Verteilnetzbetreiber nur ein Durchlaufposten sei und dieser nach der Konzeption des EEG nicht mit einer Zwischenfinanzierung der Abschlagszahlungen belastet werden dürfe. Dem Umstand, dass dieser gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 seinerseits einen Anspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber auf Abschlagszahlungen habe und aus Sicht der Beklagten von der (Zwischen-)Finanzierungslast habe freigehalten werden sollen, könne ohne Weiteres auch gemäß § 271 Abs. 1 BGB bei der aus den Umständen zu entnehmenden Bestimmung der Leistungszeit Rechnung getragen werden.
9
Auf der Grundlage des hier maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB seien die Abschlagszahlungen spätestens zum Zehnten des Folgemonates des jeweiligen Einspeisemonats fällig. Unabhängig davon, ob die Fälligkeit der Abschlagszahlungen eine Einspeisung und deren Erfassung voraussetze, lägen die Voraussetzungen der Abschlagszahlungen jeweils zum Monatsende vor, nachdem die Einspeisemengen per Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden seien. Die Fälligkeit und Zahlung der Abschläge des Übertragungsnetzbetreibers an den Verteilernetzbetreiber habe dagegen auf die Fälligkeit der Abschlagszahlungen an den Anlagenbetreiber keinen Einfluss; zumindest könne dies nicht dazu führen, dass letztgenannte Fälligkeit über den Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats hinausgeschoben sei. Denn auch der nach § 35 Abs. 1, 3 EEG 2012 bestehende Anspruch der Beklagten auf Abschlagszahlung gegen den Übertragungsnetzbetreiber sei mangels anderweitiger Regelung im EEG gemäß § 271 Abs. 1 BGB spätestens mit Abschluss des Monats der Einspeisung fällig. Unabhängig hiervon könne die Beklagte den ihr gegen den Übertragungsnetzbetreiber zustehenden Anspruch auf Abschlagszahlungen ebenfalls durch Mitteilung die Einspeisemenge zum Monatsende fällig stellen, womit gewährleistet sei, dass es für sie nicht zu einer Zwischenfinanzierungslast komme.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
11
Das Berufungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit der Berufung als auch die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage zu Recht bejaht. Ebenso hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3, § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden EEG 2012) geschuldeten monatlichen Abschläge spätestens am Zehnten des der jeweiligen Stromeinspeisung nachfolgenden Monats fällig sind.
12
1. Zu Unrecht geht dieRevision davon aus, dass ihr Rechtsmittel schon deshalb begründet sei, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mangels Erreichung der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer als unzulässig hätte verwerfen müssen. Dem vermag der Senat, der die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen hat, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlen würde (Senatsurteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NZM 2008, 78 Rn. 8; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 unter II mwN), nicht zu folgen.
13
a) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen- standes 600 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Da hier das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Schwellenbetrag von 600 € übersteigt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
14
aa) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZVI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10 mwN). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann zudem von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJWRR 2010, 1081 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00, juris Rn. 5 mwN), die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, aaO Rn. 9; vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 unter III; vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f.). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch , der bei zutreffender Ermessensausübung zu einer Wertbemessung unterhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geführt hätte, liegt indes nicht vor.
15
bb) Das Berufungsgerichthat rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Wertbemessung gemäß § 3 ZPO die Finanzierungskosten heranzuziehensind und dabei von dem durch § 9 ZPO vorgegebenen dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsbelastung auszugehen ist.
16
(1) Das Berufungsgericht hat die Beschwer ausgehend von der Zinsbelastung bestimmt, welche die Klägerin aufgrund der späteren Zahlung der Abschläge durch die Beklagte zu tragen hat. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Denn die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der in der ersten Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, GE 2012, 558 Rn. 3; vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13; vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88; jeweils mwN). Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGH, Beschluss vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, NJW 1961, 1466 unter II; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, WM 2004, 2128 unter II 1).
17
Demzufolge bemisst sich der Umfang der Beschwer der Klägerin vorliegend (nur) nach dem wirtschaftlichen Nachteil, der ihr durch den nach ihrer Auffassung verspäteten Zufluss der Abschlagszahlungen erst gegen Ende des der Einspeisung folgenden Monats und der daraus jeweils für etwa zwei Drittel eines jeden Monats resultierenden Belastung mit Kreditzinsen entsteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZR 36/95, WM 1995, 2060 unter [II] 1; vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, aaO unter III; MünchKommZPO /Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 70 mwN). Denn die Klägerin begehrt allein die Feststellung der Fälligkeit der Abschlagszahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt , ohne dass darüber hinaus auch der Grund oder die Höhe einzelner Abschlagszahlungen im Streit stünden. Die von der Klägerin erstrebte und vom Landgericht versagte Sachentscheidung war daher wirtschaftlich nur auf die zur Vermeidung eines ständigen Anfalls von Zwischenzinsen erstrebte Feststellung einer bestimmten Fälligkeit der monatlichen Abschläge gerichtet.
18
(2) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht zur Bemessung der Beschwer § 9 ZPO herangezogen, der auch Verträge erfasst, die darauf gerichtet sind, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen und dafür Bezahlung verlangen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 5 mwN). Dabei hat es unter Ansatz des dreieinhalbfachen Jahresbetrages rechtsfehlerfrei auch den Zeitraum nach der Beendigung des Einspeisevertrages in die Wertbemessung mit einbezogen. Denn anders als die Revision meint, ist - wie die Revisionserwiderung im Einzelnen belegt hat - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich bereits das von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Feststellungsbegehren nicht nur auf den Zeitraum der zwischen den Parteien vertraglich geregelten Stromeinspeisung beschränkt, sondern auch auf die anschließende Zeit des gesetzlichen Einspeiseverhältnisses (vgl. §§ 7, 100 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 [BGBl. I S. 1066; im Folgenden : EEG 2014]) bis zum Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§§ 22, 100 Abs. 1 EEG 2014; vgl. BT-Drucks. 18/1891, S. 219) erstreckt hat. Die Klägerin ist deshalb auch insoweit durch die erstinstanzliche Klageabweisung beschwert.
19
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch sonstim Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beschwerdewert auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu den Mehrbelastungen an Zinsen durch die erst zum Monatsende erfolgenden Abschlagszahlungen mit mehr als 600 € bestimmt hat.
20
aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht zur Glaubhaftmachung der Beschwer (§ 511 Abs. 3 i.V.m. § 294 ZPO) die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hat ausreichen lassen. § 511 Abs. 3 ZPO schließt zur Glaubhaftmachung eines den Wert des Beschwerde- gegenstandes von 600 € übersteigenden Betrages zwar die eidesstattliche Ver- sicherung der Partei selbst aus, lässt im Übrigen aber bei vorausgesetzter Präsenz alle übrigen für einen Vollbeweis zugelassenen Beweismittel unter Einschluss der Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu (vgl. MünchKommZPO /Prütting, 4. Aufl., § 294 Rn. 14, 17; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess , 7. Aufl., Kap. 47 Rn. 3; Ahrens/Scharen, aaO, Kap. 50 Rn. 27). Zu diesen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Parteierklärung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, dieser aber im konkreten Beweiswert um nichts nachsteht (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527 unter 1 b; jeweils mwN). Dementsprechend war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erklärungen des von ihm in der Berufungsverhandlung angehörten Geschäftsführers der Klägerin zur Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten und den damit einhergehenden Zinsbelastungen eine Überzeugungskraft beizumessen, die den Maßstäben der von § 511 Abs. 3 ZPO geforderten Glaubhaftmachung genügt hat.
21
bb) An dem vom Berufungsgericht für erreicht erachteten Beschwerdewert ändert im Ergebnis auch die Rüge der Revision nichts, das Berufungsgericht sei ermessensfehlerhaft nicht darauf eingegangen, dass in der vom Geschäftsführer der Beklagten angegebenen jährlichen Zinsbelastung von etwa 2.000 € auch Zinsen enthalten seien, die unabhängig von dererst am Monats- ende erfolgten Abschlagszahlung angefallen seien. Der Senat hat die Rüge geprüft , jedoch im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. Denn auch unter Berücksichtigung des gerügten Umstandes fällt der Wert des Beschwerdegegen- standes nicht auf weniger als 601 €. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 ZPO abgesehen.
22
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall, da es sich bei der von der Klägerin begehrten Feststellung des Zeitpunkts der Fälligkeit ihres Anspruchs auf Abschlagszahlungen um ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt, dessen Inhalt von der Beklagten insoweit bestritten wird.
23
a) Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet (BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, WM 2011, 1125 Rn. 19; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965 unter 5). Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Unzulässig ist daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzuges (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558 unter 1 a) oder die isolierte Feststellung einesAnnahmeverzuges, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, aaO).
24
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen handele es sich schon deshalb um eine nicht feststellungsfähige Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, weil die Fälligkeit lediglich eine Vorfrage des nicht feststellungsfähigen Schuldnerverzuges sei. Denn Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH, Urteile vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419 unter II 1; vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16). Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht , insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 16; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, juris Rn. 16 mwN).
25
Das ist hier der Fall. Denn die von der Klägerin begehrte Feststellung des Fälligkeitszeitpunkts der von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 monatlich geschuldeten Abschlagszahlungen zielt darauf ab, den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses insoweit abschließend dahin zu klären, wann die Beklagte ihrer ansonsten unstreitigen Leistungspflicht jeweils nachkommen muss.
26
bb) Die Feststellungsklage betrifft auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass sie die künftige Fälligkeit der noch nicht entstandenen, sondern erst monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Zahlung eines Abschlages zum Gegenstand hat. Denn unter einem solchen Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteile vom 25. Oktober2005 - II ZR 413/02, WM 2005, 95 unter II 1; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 unter 2 a).
27
Der danach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf Erhalt monatlicher Abschläge und deren jeweilige Fälligkeit ist gegenwärtig bereits hinreichend angelegt. Denn zwischen den Parteien besteht auch nach Beendigung des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Einspeisevertrages noch ein bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§ 22 EEG 2014) andauerndes gesetzliches Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014), aus dem jeweils die fortdauernde Pflicht der Beklagten zur Leistung monatlicher Abschläge erwächst (§ 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012). Daraus abgeleitet kann die Klägerin - wie hier - zugleich die Feststellung beantragen , dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie alle künftigen Abschlagszahlungen spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, aaO; BAG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, aaO; vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, juris Rn. 19 f.).
28
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).
29
aa) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Beklagte hat den von der Klägerin angenommenen Fälligkeitszeitpunkt für die zu erbringenden Abschläge zum Zehnten eines jeden der Einspeisung nachfolgenden Monats ernstlich bestritten und ab Juli 2011 jeweils nur noch zum Monatsende gezahlt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 unter II 2).
30
bb) Zudem ist - als weiteres Erfordernis eines Feststellungsinteressesdas Feststellungsbegehren der Klägerin geeignet, den Streit der Parteien über die Leistung der Abschlagszahlungen und deren jeweilige Fälligkeit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien in der erforderlichen Weise abschließend zu klären. Denn über weitere Voraussetzungen und Modalitäten der von der Beklagten geschuldeten Abschläge besteht - wie auch die Revision hervorhebt - zwischen den Parteien kein Streit, so dass die beantragte Feststellung des Fälligkeitszeitpunktes weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen verhindert (vgl. BAG, Urteile vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, aaO Rn. 20; vom 21. April 2010 - 4 AZR 755/08, juris Rn. 21).
31
cc) Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs einer Leistungsklage zu verneinen.
32
(1) Eine Leistungsklage auf Zahlung der jeweils fälligen Abschläge würde den Streitpunkt zwischen den Parteien nicht erledigen. Dieser Streit weist vielmehr über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hinaus. Denn die Klägerin erstrebt nicht nur für einzelne Monate, sondern für die gesamte Dauer des Einspeiseverhältnisses eine verbindliche Klärung, wann die monatlichen Abschläge jeweils fällig sind. Bei einer auf einen bestimmten Monat bezogenen Leistungsklage würde diese Frage dagegen nicht verbindlich entschieden. Die Klägerin könnte - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - zudem angesichts der Verfahrensdauer mit einer solchen Klage auch keine Zahlung zu dem von ihr angenommenen Fälligkeitstermin erreichen. Die Feststellungsklage hingegen lässt - wie vorstehend unter II 2 b bb ausgeführt und was für die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 11) - unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung des aufgetretenen Streitpunktes erwarten, da sie die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen in einem Prozess für die gesamte Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältnisses ein für alle Mal verbindlich klärt.
33
(2) Nichts anderes folgt daraus, dass § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Denn eine solche Klage könnte die Klägerin nicht mit Erfolg erheben. Wiederkehrend im Sinne des § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06, NJW 2007, 294 Rn. 8). Allerdings muss dazu die Leistungspflicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit feststehen (BGH, Urteil vom 17. November 2007 - V ZR 71/06, aaO Rn. 9). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten gezahlten Abschläge - abhängig von der durch Fernauslesung erfassten Einspeisemenge des Vormonats - monatlich variieren.
34
(3) Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine Klage auf künftige Leistung der Abschläge (§ 259 ZPO) zu erheben. Denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage und dem dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, aaO Rn. 13; vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03, NJW-RR 2004, 586 unter II 1 a mwN).
35
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch in der Sache selbst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abschlagszahlungen seien jeweils spätestens zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats fällig.
36
a) Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Abschlägen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012. Danach müssen Netzbetreiber, die Anlagenbetreibern nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zur Vergütung von Strom aus Anlagen verpflichtet sind, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, auf die zu erwartenden Zahlungen monatliche Abschläge in angemessenem Umfang leisten. An der fortbestehenden Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 hat auch § 19 Abs. 2 EEG 2014 nichts geändert, der die bisherige Regelung um eine Fälligkeitsbestimmung dahin ergänzt hat, dass die Abschläge monatlich jeweils zum Fünfzehnten für den Vormonat zu leisten sind. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 gilt für Anlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, gemäß der dort erfolgten Verweisung auf § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EEG 2012 die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 unverändert weiter (vgl. BT-Drucks. 18/1891, aaO).
37
Ebenso wenig kann § 19 Abs. 2 EEG 2014 sonst etwas zum Fälligkeitszeitpunkt der in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge entnommen werden. Weder ist der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 EEG 2014 etwas zum Verständnis des Fälligkeitsdatums im bisherigen Recht zu entnehmen noch klingt darin ein Bestreben an, das bisherige Recht in diesem Sinne mit Anspruch auf Verbindlichkeit authentisch interpretieren zu wollen (BTDrucks. 18/1304, S. 126), ganz abgesehen davon, dass einer etwaigen verbindlichen Auslegung durch einen nachfolgenden Gesetzgeber auch gewisse Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.).
38
b) Vergeblich will die Revision die Klage schon deshalb abgewiesen wissen , weil das Berufungsgericht nicht zwischen Abschlägen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 und einer endgültig zu zahlenden Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 differenziert sowie verkannt habe, dass der Klägerin allein ein Anspruch auf monatliche Zahlung einer endgültigen Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zustehe, so dass für monatliche Abschlagszahlungen kein Raum sei. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Möglichkeit des Anlagenbetreibers zur Vornahme einer endgültigen Abrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 42 [zu § 16 Nr. 1 VOB/B]). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer endgültigen Berechnung der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zu zahlenden Vergütung bereits im Anschluss an die Einspeisung des Vormonats vorliegen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Die monatliche Erfassung der Einspeisemenge durch Fernauslesung allein reicht - was auch die Revision in anderem Zusammenhang einräumt - hierfür jedenfalls nicht aus. Vielmehr setzt dies zusätzlich den (jährlichen) Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnden Bemessungsleistung sowie - etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe - zu einsatzstoffspezifischen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 65; Reshöft/Schäfermeier/Reshöft, Erneuerbare- Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 16 Rn. 36; zu Einzelheiten: Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2012/6 vom 21. Juni 2012, Rn. 49 ff., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6).
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c) Zu Unrecht macht die Revision - in offenem Widerspruch zu ihrer vorangegangenen Aussage, zwischen den Parteien bestehe lediglich Uneinigkeit über das "Wann" der zu leistenden Abschlagszahlungen - unter Berufung auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 (aaO Rn. 82) geltend, für die Leistung von Abschlägen komme es nicht nur auf die Menge des aus der Anlage der Klägerin eingespeisten Stroms an; die Klägerin hätte zur Höhe der zu erwartenden monatlichen Abschlagszahlungen vielmehr auch insoweit vortragen müssen, als diese von den bei der Stromerzeugung verwendeten , aus den Werten der Fernauslesung aber nicht ersichtlichen Einsatzstoffen abhängig sei. Das trifft nicht zu.
40
Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst in einem Fehlen solcher monatlich angeblich mitzuliefernder Angaben kein Hindernis gesehen hat, Abschlagszahlungen - wenn auch mit einem dreiwöchigen Zeitversatz - zu leisten, zeigt die Revision keinen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach es über die vom Berufungsgericht herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus an Angaben fehlt, die zusätzlich für die Entstehung und Bemessung des Anspruchs der Klägerin auf monatliche Abschläge erforderlich sind. Allein schon die von der Beklagten geübte Praxis belegt das Gegenteil.
41
Zudem verkennt die Revision, dass über den erstmaligen und im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnungen (vgl. §§ 71, 100 Abs. 1 EEG 2014) gegebenenfalls zu erneuernden Nachweis hinaus für die Entstehung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden müssen, sondern bei entsprechendem Erforderniserst mit der Jahresendabrechnung zu belegen sind, es sei denn, es bestünden - wie hier nicht - bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand (vgl. Lehnert/Thomas in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 43; Säcker/Thorbecke/ Schumacher, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 16 EEG Rn. 60). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 angeordnete Pflicht der Netzbetreiber zur Leistung von Abschlägen und deren Angemessenheit für den Regelfall (nur) an die geschätzte oder vorläufig berechnete Einspeisung anknüpfen wollen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass diese Abschläge deshalb nur vorläufig sein können, weil die konkrete Vergütungs- und Bonushöhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf eines Kalenderjahres berechnet werden können (BT-Drucks. 17/6071, aaO).
42
d) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 kein Fälligkeitszeitpunkt für die zu leistenden Abschläge zu entnehmen ist und dass diese Regelungslücke durch § 271 Abs. 1 BGB auszufüllen ist mit der Folge, dass die hier zu leistenden Abschläge spätestens am Zehnten jedes auf die Einspeisung folgenden Monats fällig und zahlbar sind.
43
aa) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge jedoch nicht bereits als im Voraus fällig werdende Vorauszahlungen auf eine im Einspeisungsmonat erst noch zu erbringende Einspeiseleistung zu verstehen. Denn bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebräuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff,durch den bereits erbrachte Leistungen vergütet zu werden pflegen, bei denen die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a; BAG, NZA 1987, 485,

486).

44
Dass der Gesetzgeber, der den Begriff des Abschlags - in Abgrenzung zum Begriff der Vorauszahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung (vgl. § 556 Abs. 2, § 760 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, § 28 Abs. 1 AVBWasserV/AVBFernwärmeV) - auch in anderem Zusammenhang für die (vorläufige) Zahlung aufgrund bereits (teilweise) erbrachter Leistungen verwendet , die noch endgültig abzurechnen sind (vgl. etwa §§ 632a, 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 13 StromGVV/GasGVV, § 25 AVBWasserV/AVBFernwärmeV), mit diesem nach dem Wortsinn eindeutigen Begriff im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ein abweichendes Verständnis verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung von Abschlagszahlungen im Gesetz eine bestehende Praxis klarstellend festschreiben (BT-Drucks. 17/6071, aaO), die dadurch geprägt war, dass Abschlagszahlungen - wie hier seit 2002 durch die Beklagte - nachlaufend in dem auf die Einspeisung folgenden Monat geleistet wurden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012, aaO Rn. 34). Dementsprechend wird der Begriff des Abschlags auch im Anwendungsbereich des EEG mit Recht überwiegend in seinem überkommenen Sinne verstanden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 aaO Rn. 22 ff.; Säcker/ Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 49; Lehnert/Thomas, aaO Rn. 42; aA Sachsenhauser , IR 2013, 26, 27 f.).
45
bb) Soweit der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 die Leistung von monatlichen Abschlägen vorgeschrieben hat, hat er - in Abgrenzung etwa zu quartalsweisen Zahlungen - deren Periodizität geregelt, aber keine Aussage dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Abschlag innerhalb des jeweiligen Zahlmonats zu erbringen ist (vgl. Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 53). Dafür, dass der Gesetzgeber die Frage des Zahlungszeitpunkts bewusst offen gelassen hat, um den Netzbetreibern etwa das Recht einzuräumen, den Zahlungszeitpunkt innerhalb des Zahlmonats frei zu bestimmen, oder dass er diesen Punkt sonst gänzlich ungeregelt wissen wollte, bietet die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/6071, aaO) keinen Anhalt.
46
Die so entstandene Regelungslücke ist deshalb durch Anwendung des in Betracht kommenden dispositiven Rechts, hier des § 271 Abs. 1 BGB, zu schließen. Denn für das gesetzlich regulierte Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004) mit seinem darin enthaltenen kaufrechtlichen Kern (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 unter II 2 a aa; vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, NJW 2007, 3637 Rn. 15; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; ferner etwa Danner/Theobald/Oschmann, Energierecht, Stand 2014, § 4 EEG Rn. 15 mwN) hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen ist (vgl. BT-Drucks. 15/2864, S. 32, 45; 16/8148, S. 41, 46). Zu den danach heranzuziehenden Bestimmungen werden deshalb mit Recht etwa auch die in den §§ 269 f. BGB getroffenen Regelungen zum Leistungs- und Zahlungsort (Danner /Theobald/Oschmann, aaO; Hempel/Franke/Salje, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2012, § 16 EEG Rn. 9) oder in der vorliegenden Frage § 271 BGB gezählt (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 59; vgl. ferner Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2011/12 vom 9. Dezember 2011, Rn. 69, abrufbar unter https://www.clearingstelleeeg.de /empfv/2011/12).
47
cc) Gemäß § 271 Abs. 1 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gilt (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 271 Rn. 3; BeckOK-BGB/Lorenz, Stand März 2011, § 271 Rn. 3) und deshalb grundsätzlich auch bei periodisch wiederkehrenden Leistungspflichten anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150 Rn. 17; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2014, § 271 Rn. 27), ist eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch den Umständen zu entnehmen ist. Eine Bestimmung der Leistungszeit durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz liegt hier nicht vor. Die deshalb mangels gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung der Leistungszeit heranzuziehenden Umstände ergeben in dem vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommenen Sinn, dass die im Streit stehenden Abschlagszahlungen spätestens bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats zu leisten sind.
48
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Zusammenspiel der (Abschlags-)Zahlungen im gesetzlich vorgeschriebenen Abwälzungsmechanismus verkannt, welches dadurch geprägt sei, dass die vom Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 EEG 2012 an die Beklagte zu leistenden Zahlungen Voraussetzung für die an die Klägerin zu leistenden Abschlagszahlungen seien, um eine sonst systemwidrig eintretende Zwischenfinanzierungslast der Beklagten zu vermeiden. Außerdem habe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die bei der Beklagten bestehenden Möglichkeiten einer Fälligstellung ihrer vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden Zahlungen unzutreffend beurteilt. Diese Rüge greift bereits im Ansatz nicht durch.
49
Das Berufungsgericht hat unabhängig von seinen lediglich hilfsweise angestellten Überlegungen zu den Möglichkeiten des Netzbetreibers, seine vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden (Abschlags-)Zahlungen fällig zu stellen, ausgeführt, dass die Fälligkeit der vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu zahlenden Abschläge weder von der Fälligkeit noch von der tatsächlichen Zahlung der vom Übertragungsnetzbetreiber an den Netzbetreiber zu zahlenden Abschläge abhänge. Das EEG sehe keine Regelung dahingehend vor, dass die Fälligkeit des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2012 von der Erfüllung des Anspruchs auf Abschlagszahlung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 abhängen solle; die Ansprüche seien vielmehr rechtlich voneinander unabhängig. Das trifft zu.
50
Der von der Revision geforderte Gleich- oder sogar Nachlauf der Fälligkeiten der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 vom Netzbetreiber einerseits und der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 vom Übertragungsnetzbetreiber andererseits zu leistenden Abschlagszahlungen lässt sich - wie auch die Revisionserwiderung mit Recht anmerkt - aus dem Gesetz nicht herleiten. Im Gegenteil wurde - wie nunmehr sogar im Wortlaut des § 57 Abs. 1 EEG 2014 klargestellt - bereits der Vergütungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 1 EEG 2012 und dem folgend der Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 ganz überwiegend mit Recht nur als ein zur Abnahme- und Vergütungspflicht des aufnehmenden Netzbetreibers akzessorischer Erstattungsanspruch dahin aufgefasst, dass der aufnehmende Netzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber nur das sollte erstattet verlangen können, was er zuvor selbst bereits an den Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien vergütet hatte (Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 13, 28; BeckOKEEG /Böhme, Stand Mai 2014, § 35 Rn. 6; jeweils mwN).
51
(2) Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 BGB sind die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 zu erbringenden Abschlagszahlungen deshalb sofort nach Ablauf jedes Einspeisemonats, jedenfalls aber dann fällig, wenn für die Beklagte nach den Umständen die Möglichkeit besteht, die Höhe der von ihr zu leistenden Abschläge aufgrund der dazu erforderlichen Nachweise zu ermitteln (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 60; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170 unter 2 b; MünchKommBGB/Krüger, BGB, 6. Aufl., § 271 Rn. 30). Das ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - mangels eines Erfordernisses weiterer Nachweise (dazu vorstehend unter II 3 c) der Fall, wenn die Einspeisemenge durch Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden ist. Denn dadurch wird die Beklagte in die Lage versetzt, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Den hierzu von der Klägerin eingeräumten Zeitraum von zehn Tagen nach Ablauf des vorangegangenen Monats hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler nach den Umständen für angemessen erachtet. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 28.03.2013 - 21 O 1469/12 -
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2014 - 14 U 1823/13 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 79/14 Verkündet am:
19. November 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des
Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu
können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem
Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt
sind.
Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die
im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier Abschlagszahlungen
aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand
eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.
BGB § 271; EEG 2012 § 16, § 35, § 66 Abs. 1 Nr. 6; EEG 2014 § 19, § 57, § 71, § 100
Abs. 1 Nr. 10
Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anlagenbetreibers
gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende
Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber
in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung
vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anlagenbetreiber
auszuzahlen.
BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - OLG München
LG Kempten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt seit 2001 in L. eine Biogasanlage, mit der sie Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Sie speist den in der Anlage erzeugten Strom seither in das vorgelagerte Netz der Beklagten ein, mit deren Rechtsvorgängerin sie im Februar 2002 einen Einspeisevertrag geschlossen hatte. Auf die geschuldete Einspeisevergütung leistete die Beklagte über lange Zeit jeweils bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats monatliche Abschlagszahlungen, wobei sie die den Abschlägen zugrunde liegende Einspeisemenge jeweils per Fernauslesung erfasste. Seit Juli 2011 leistet sie - nach vorheriger Ankündigung - die Abschlagszahlungen erst zum Ende des jeweiligen Folgemonats. Nachdem die Parteien daraufhin kein Einvernehmen über eine Beibehaltung der bisherigen Zahlungspraxis hatten erzielen können, kündigte die Klägerin den Einspeisevertrag schließlich zum 31. Dezember 2012 und speist den von ihr erzeugten Strom seit dieser Zeit auf gesetzlicher Grundlage in das Netz der Beklagten ein.
2
Mit ihrer im August 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der von der Beklagten an sie für den Vormonat zu zahlende Vergütungsabschlag für die Einspeisung aus der Biogasanlage am Zehnten eines jeden Folgemonates - hilfsweise am 15. eines jeden Folgemonates - fällig und zahlbar sei. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses der Klägerin als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 225 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 5.000 € das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Vergütungsabschlag für Stromeinspeisungen, die ab dem 1. Januar 2013 erfolgt sind, am Zehnten des auf die Einspeisung jeweils folgenden Monats fällig und zahlbar seien. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (OLG München, REE 2014, 97) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die Berufung sei zulässig, da die gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem Klageinteresse zu bemessende Beschwer der Klägerin durch das klageabweisende erstinstanzliche Urteil auf 5.000 € zu schätzen und deshalb die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht sei. Zwar seien die sich auf durch- schnittlich 21.500 € brutto im Monat belaufenden Abschlagszahlungenals solche nicht streitig. Gestritten werde vielmehr nur über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit , so dass es sachgerecht sei, den Streitwert weitgehend anhand der Zinsbelastung zu bestimmen, welche die Klägerin aufgrund der nach ihrem Standpunkt zu späten Zahlung treffe. Ausgehend von ihren glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung, wonach aufgrund von Überziehungen des Girokontos ca. 2.000 € Zinskosten pro Jahr entstünden, sei von einer Zinsbelastung von ca. 7.000 € innerhalb von dreieinhalb Jahren auszugehen, was mit Rücksicht auf das lediglich erhobene Feststellungsbegehren zu einer Beschwer von 5.000 € führe.
6
Die Fälligkeit von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses könne auch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Fälligkeiten der einzelnen Zahlungsverpflichtungen seien jeweils als gegenwärtige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO zu verstehen. Insoweit erschöpfe sich das Begehren der Klägerin nicht nur in der Klärung der Rechtsfrage der Fälligkeit der einzelnen Ansprüche. Bei sach- und interessengerechter Auslegung verlange die Klägerin vielmehr die Klärung der Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der dem Grunde nach unstreitigen einzelnen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältnis jeweils ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehen werde. Bei diesen einzeln festzustellenden Schuldverhältnissen handele es sich um gegenwärtige Schuldverhältnisse, da sie aus einem bereits bestehenden Schuldverhältnis, nämlich einem vertraglichen Stromeinspeisungsverhältnis bis Ende 2012 und für die anschließende Zeit aus einem gesetzlichen Stromeinspeisungsverhältnis herrührten. Dies bilde eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ein solches Ergebnis sei auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten und im Sinne effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin geboten, da diese nicht auf Monat für Monat zu erhebende Leistungsklagen verwiesen werden könne. Denn solche Klagen würden sich jeweils kurzfristig durch die Zahlungen der Beklagten erledigen mit der Folge, dass die Klägerin, deren Interesse an verlässlicher pünktlicher Zahlung zur Planbarkeit ihrer eigenen Liquidität nicht zu verkennen sei, keine Entscheidung zur Fälligkeit der Abschläge erlangen könne, sondern faktisch von vornherein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen würde.
7
Im Gegensatz zu dem auf die Stromeinspeisungen vor dem 1. Januar 2013 bezogenen Feststellungsbegehren habe die Klage für die anschließende Zeit Erfolg. Soweit die Klägerin sich dabei für eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Abschlägen auf § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 stütze, seien diese Abschlagszahlungen gemäß § 271 BGB sofort fällig, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Das EEG 2012 enthalte zwar keine Regelung zur Fälligkeit solcher Abschläge. Dem könne aber nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe eine von § 271 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gelte, abweichende Regelung dahin treffen wollen, dass der Verteilnetzbetreiber den Leistungszeitpunkt entsprechend § 315 Abs. 1 BGB habe bestimmen und damit frei sein sollen, die Abschläge nach seiner Wahl an jedem Tag des Folgemonats zahlbar zu stellen. Eine hierfür erforderliche Zuweisung des Bestimmungsrechts an den Netzbetreiber sei weder § 16 EEG 2012 noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die in den Materialien gegebene Erläuterung, dass die Abschläge in der Regel angemessen seien, wenn sie monatlich erfolgten und auf der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basierten, spreche im Gegenteil sogar dafür, dass die Abschlagszahlungen im Voraus zu leisten sein sollten.
8
Nichts anderes folge daraus, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die an den Einspeiser zu zahlende Vergütung für den Verteilnetzbetreiber nur ein Durchlaufposten sei und dieser nach der Konzeption des EEG nicht mit einer Zwischenfinanzierung der Abschlagszahlungen belastet werden dürfe. Dem Umstand, dass dieser gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 seinerseits einen Anspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber auf Abschlagszahlungen habe und aus Sicht der Beklagten von der (Zwischen-)Finanzierungslast habe freigehalten werden sollen, könne ohne Weiteres auch gemäß § 271 Abs. 1 BGB bei der aus den Umständen zu entnehmenden Bestimmung der Leistungszeit Rechnung getragen werden.
9
Auf der Grundlage des hier maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB seien die Abschlagszahlungen spätestens zum Zehnten des Folgemonates des jeweiligen Einspeisemonats fällig. Unabhängig davon, ob die Fälligkeit der Abschlagszahlungen eine Einspeisung und deren Erfassung voraussetze, lägen die Voraussetzungen der Abschlagszahlungen jeweils zum Monatsende vor, nachdem die Einspeisemengen per Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden seien. Die Fälligkeit und Zahlung der Abschläge des Übertragungsnetzbetreibers an den Verteilernetzbetreiber habe dagegen auf die Fälligkeit der Abschlagszahlungen an den Anlagenbetreiber keinen Einfluss; zumindest könne dies nicht dazu führen, dass letztgenannte Fälligkeit über den Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats hinausgeschoben sei. Denn auch der nach § 35 Abs. 1, 3 EEG 2012 bestehende Anspruch der Beklagten auf Abschlagszahlung gegen den Übertragungsnetzbetreiber sei mangels anderweitiger Regelung im EEG gemäß § 271 Abs. 1 BGB spätestens mit Abschluss des Monats der Einspeisung fällig. Unabhängig hiervon könne die Beklagte den ihr gegen den Übertragungsnetzbetreiber zustehenden Anspruch auf Abschlagszahlungen ebenfalls durch Mitteilung die Einspeisemenge zum Monatsende fällig stellen, womit gewährleistet sei, dass es für sie nicht zu einer Zwischenfinanzierungslast komme.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
11
Das Berufungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit der Berufung als auch die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage zu Recht bejaht. Ebenso hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3, § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden EEG 2012) geschuldeten monatlichen Abschläge spätestens am Zehnten des der jeweiligen Stromeinspeisung nachfolgenden Monats fällig sind.
12
1. Zu Unrecht geht dieRevision davon aus, dass ihr Rechtsmittel schon deshalb begründet sei, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mangels Erreichung der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer als unzulässig hätte verwerfen müssen. Dem vermag der Senat, der die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen hat, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlen würde (Senatsurteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NZM 2008, 78 Rn. 8; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 unter II mwN), nicht zu folgen.
13
a) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen- standes 600 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Da hier das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Schwellenbetrag von 600 € übersteigt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
14
aa) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZVI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10 mwN). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann zudem von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJWRR 2010, 1081 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00, juris Rn. 5 mwN), die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, aaO Rn. 9; vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 unter III; vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f.). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch , der bei zutreffender Ermessensausübung zu einer Wertbemessung unterhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geführt hätte, liegt indes nicht vor.
15
bb) Das Berufungsgerichthat rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Wertbemessung gemäß § 3 ZPO die Finanzierungskosten heranzuziehensind und dabei von dem durch § 9 ZPO vorgegebenen dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsbelastung auszugehen ist.
16
(1) Das Berufungsgericht hat die Beschwer ausgehend von der Zinsbelastung bestimmt, welche die Klägerin aufgrund der späteren Zahlung der Abschläge durch die Beklagte zu tragen hat. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Denn die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der in der ersten Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, GE 2012, 558 Rn. 3; vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13; vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88; jeweils mwN). Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGH, Beschluss vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, NJW 1961, 1466 unter II; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, WM 2004, 2128 unter II 1).
17
Demzufolge bemisst sich der Umfang der Beschwer der Klägerin vorliegend (nur) nach dem wirtschaftlichen Nachteil, der ihr durch den nach ihrer Auffassung verspäteten Zufluss der Abschlagszahlungen erst gegen Ende des der Einspeisung folgenden Monats und der daraus jeweils für etwa zwei Drittel eines jeden Monats resultierenden Belastung mit Kreditzinsen entsteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZR 36/95, WM 1995, 2060 unter [II] 1; vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, aaO unter III; MünchKommZPO /Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 70 mwN). Denn die Klägerin begehrt allein die Feststellung der Fälligkeit der Abschlagszahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt , ohne dass darüber hinaus auch der Grund oder die Höhe einzelner Abschlagszahlungen im Streit stünden. Die von der Klägerin erstrebte und vom Landgericht versagte Sachentscheidung war daher wirtschaftlich nur auf die zur Vermeidung eines ständigen Anfalls von Zwischenzinsen erstrebte Feststellung einer bestimmten Fälligkeit der monatlichen Abschläge gerichtet.
18
(2) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht zur Bemessung der Beschwer § 9 ZPO herangezogen, der auch Verträge erfasst, die darauf gerichtet sind, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen und dafür Bezahlung verlangen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 5 mwN). Dabei hat es unter Ansatz des dreieinhalbfachen Jahresbetrages rechtsfehlerfrei auch den Zeitraum nach der Beendigung des Einspeisevertrages in die Wertbemessung mit einbezogen. Denn anders als die Revision meint, ist - wie die Revisionserwiderung im Einzelnen belegt hat - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich bereits das von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Feststellungsbegehren nicht nur auf den Zeitraum der zwischen den Parteien vertraglich geregelten Stromeinspeisung beschränkt, sondern auch auf die anschließende Zeit des gesetzlichen Einspeiseverhältnisses (vgl. §§ 7, 100 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 [BGBl. I S. 1066; im Folgenden : EEG 2014]) bis zum Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§§ 22, 100 Abs. 1 EEG 2014; vgl. BT-Drucks. 18/1891, S. 219) erstreckt hat. Die Klägerin ist deshalb auch insoweit durch die erstinstanzliche Klageabweisung beschwert.
19
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch sonstim Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beschwerdewert auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu den Mehrbelastungen an Zinsen durch die erst zum Monatsende erfolgenden Abschlagszahlungen mit mehr als 600 € bestimmt hat.
20
aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht zur Glaubhaftmachung der Beschwer (§ 511 Abs. 3 i.V.m. § 294 ZPO) die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hat ausreichen lassen. § 511 Abs. 3 ZPO schließt zur Glaubhaftmachung eines den Wert des Beschwerde- gegenstandes von 600 € übersteigenden Betrages zwar die eidesstattliche Ver- sicherung der Partei selbst aus, lässt im Übrigen aber bei vorausgesetzter Präsenz alle übrigen für einen Vollbeweis zugelassenen Beweismittel unter Einschluss der Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu (vgl. MünchKommZPO /Prütting, 4. Aufl., § 294 Rn. 14, 17; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess , 7. Aufl., Kap. 47 Rn. 3; Ahrens/Scharen, aaO, Kap. 50 Rn. 27). Zu diesen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Parteierklärung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, dieser aber im konkreten Beweiswert um nichts nachsteht (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527 unter 1 b; jeweils mwN). Dementsprechend war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erklärungen des von ihm in der Berufungsverhandlung angehörten Geschäftsführers der Klägerin zur Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten und den damit einhergehenden Zinsbelastungen eine Überzeugungskraft beizumessen, die den Maßstäben der von § 511 Abs. 3 ZPO geforderten Glaubhaftmachung genügt hat.
21
bb) An dem vom Berufungsgericht für erreicht erachteten Beschwerdewert ändert im Ergebnis auch die Rüge der Revision nichts, das Berufungsgericht sei ermessensfehlerhaft nicht darauf eingegangen, dass in der vom Geschäftsführer der Beklagten angegebenen jährlichen Zinsbelastung von etwa 2.000 € auch Zinsen enthalten seien, die unabhängig von dererst am Monats- ende erfolgten Abschlagszahlung angefallen seien. Der Senat hat die Rüge geprüft , jedoch im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. Denn auch unter Berücksichtigung des gerügten Umstandes fällt der Wert des Beschwerdegegen- standes nicht auf weniger als 601 €. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 ZPO abgesehen.
22
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall, da es sich bei der von der Klägerin begehrten Feststellung des Zeitpunkts der Fälligkeit ihres Anspruchs auf Abschlagszahlungen um ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt, dessen Inhalt von der Beklagten insoweit bestritten wird.
23
a) Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet (BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, WM 2011, 1125 Rn. 19; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965 unter 5). Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Unzulässig ist daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzuges (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558 unter 1 a) oder die isolierte Feststellung einesAnnahmeverzuges, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, aaO).
24
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen handele es sich schon deshalb um eine nicht feststellungsfähige Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, weil die Fälligkeit lediglich eine Vorfrage des nicht feststellungsfähigen Schuldnerverzuges sei. Denn Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH, Urteile vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419 unter II 1; vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16). Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht , insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 16; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, juris Rn. 16 mwN).
25
Das ist hier der Fall. Denn die von der Klägerin begehrte Feststellung des Fälligkeitszeitpunkts der von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 monatlich geschuldeten Abschlagszahlungen zielt darauf ab, den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses insoweit abschließend dahin zu klären, wann die Beklagte ihrer ansonsten unstreitigen Leistungspflicht jeweils nachkommen muss.
26
bb) Die Feststellungsklage betrifft auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass sie die künftige Fälligkeit der noch nicht entstandenen, sondern erst monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Zahlung eines Abschlages zum Gegenstand hat. Denn unter einem solchen Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteile vom 25. Oktober2005 - II ZR 413/02, WM 2005, 95 unter II 1; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 unter 2 a).
27
Der danach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf Erhalt monatlicher Abschläge und deren jeweilige Fälligkeit ist gegenwärtig bereits hinreichend angelegt. Denn zwischen den Parteien besteht auch nach Beendigung des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Einspeisevertrages noch ein bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§ 22 EEG 2014) andauerndes gesetzliches Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014), aus dem jeweils die fortdauernde Pflicht der Beklagten zur Leistung monatlicher Abschläge erwächst (§ 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012). Daraus abgeleitet kann die Klägerin - wie hier - zugleich die Feststellung beantragen , dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie alle künftigen Abschlagszahlungen spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, aaO; BAG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, aaO; vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, juris Rn. 19 f.).
28
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).
29
aa) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Beklagte hat den von der Klägerin angenommenen Fälligkeitszeitpunkt für die zu erbringenden Abschläge zum Zehnten eines jeden der Einspeisung nachfolgenden Monats ernstlich bestritten und ab Juli 2011 jeweils nur noch zum Monatsende gezahlt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 unter II 2).
30
bb) Zudem ist - als weiteres Erfordernis eines Feststellungsinteressesdas Feststellungsbegehren der Klägerin geeignet, den Streit der Parteien über die Leistung der Abschlagszahlungen und deren jeweilige Fälligkeit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien in der erforderlichen Weise abschließend zu klären. Denn über weitere Voraussetzungen und Modalitäten der von der Beklagten geschuldeten Abschläge besteht - wie auch die Revision hervorhebt - zwischen den Parteien kein Streit, so dass die beantragte Feststellung des Fälligkeitszeitpunktes weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen verhindert (vgl. BAG, Urteile vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, aaO Rn. 20; vom 21. April 2010 - 4 AZR 755/08, juris Rn. 21).
31
cc) Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs einer Leistungsklage zu verneinen.
32
(1) Eine Leistungsklage auf Zahlung der jeweils fälligen Abschläge würde den Streitpunkt zwischen den Parteien nicht erledigen. Dieser Streit weist vielmehr über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hinaus. Denn die Klägerin erstrebt nicht nur für einzelne Monate, sondern für die gesamte Dauer des Einspeiseverhältnisses eine verbindliche Klärung, wann die monatlichen Abschläge jeweils fällig sind. Bei einer auf einen bestimmten Monat bezogenen Leistungsklage würde diese Frage dagegen nicht verbindlich entschieden. Die Klägerin könnte - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - zudem angesichts der Verfahrensdauer mit einer solchen Klage auch keine Zahlung zu dem von ihr angenommenen Fälligkeitstermin erreichen. Die Feststellungsklage hingegen lässt - wie vorstehend unter II 2 b bb ausgeführt und was für die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 11) - unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung des aufgetretenen Streitpunktes erwarten, da sie die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen in einem Prozess für die gesamte Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältnisses ein für alle Mal verbindlich klärt.
33
(2) Nichts anderes folgt daraus, dass § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Denn eine solche Klage könnte die Klägerin nicht mit Erfolg erheben. Wiederkehrend im Sinne des § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06, NJW 2007, 294 Rn. 8). Allerdings muss dazu die Leistungspflicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit feststehen (BGH, Urteil vom 17. November 2007 - V ZR 71/06, aaO Rn. 9). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten gezahlten Abschläge - abhängig von der durch Fernauslesung erfassten Einspeisemenge des Vormonats - monatlich variieren.
34
(3) Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine Klage auf künftige Leistung der Abschläge (§ 259 ZPO) zu erheben. Denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage und dem dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, aaO Rn. 13; vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03, NJW-RR 2004, 586 unter II 1 a mwN).
35
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch in der Sache selbst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abschlagszahlungen seien jeweils spätestens zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats fällig.
36
a) Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Abschlägen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012. Danach müssen Netzbetreiber, die Anlagenbetreibern nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zur Vergütung von Strom aus Anlagen verpflichtet sind, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, auf die zu erwartenden Zahlungen monatliche Abschläge in angemessenem Umfang leisten. An der fortbestehenden Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 hat auch § 19 Abs. 2 EEG 2014 nichts geändert, der die bisherige Regelung um eine Fälligkeitsbestimmung dahin ergänzt hat, dass die Abschläge monatlich jeweils zum Fünfzehnten für den Vormonat zu leisten sind. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 gilt für Anlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, gemäß der dort erfolgten Verweisung auf § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EEG 2012 die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 unverändert weiter (vgl. BT-Drucks. 18/1891, aaO).
37
Ebenso wenig kann § 19 Abs. 2 EEG 2014 sonst etwas zum Fälligkeitszeitpunkt der in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge entnommen werden. Weder ist der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 EEG 2014 etwas zum Verständnis des Fälligkeitsdatums im bisherigen Recht zu entnehmen noch klingt darin ein Bestreben an, das bisherige Recht in diesem Sinne mit Anspruch auf Verbindlichkeit authentisch interpretieren zu wollen (BTDrucks. 18/1304, S. 126), ganz abgesehen davon, dass einer etwaigen verbindlichen Auslegung durch einen nachfolgenden Gesetzgeber auch gewisse Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.).
38
b) Vergeblich will die Revision die Klage schon deshalb abgewiesen wissen , weil das Berufungsgericht nicht zwischen Abschlägen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 und einer endgültig zu zahlenden Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 differenziert sowie verkannt habe, dass der Klägerin allein ein Anspruch auf monatliche Zahlung einer endgültigen Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zustehe, so dass für monatliche Abschlagszahlungen kein Raum sei. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Möglichkeit des Anlagenbetreibers zur Vornahme einer endgültigen Abrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 42 [zu § 16 Nr. 1 VOB/B]). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer endgültigen Berechnung der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zu zahlenden Vergütung bereits im Anschluss an die Einspeisung des Vormonats vorliegen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Die monatliche Erfassung der Einspeisemenge durch Fernauslesung allein reicht - was auch die Revision in anderem Zusammenhang einräumt - hierfür jedenfalls nicht aus. Vielmehr setzt dies zusätzlich den (jährlichen) Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnden Bemessungsleistung sowie - etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe - zu einsatzstoffspezifischen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 65; Reshöft/Schäfermeier/Reshöft, Erneuerbare- Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 16 Rn. 36; zu Einzelheiten: Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2012/6 vom 21. Juni 2012, Rn. 49 ff., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6).
39
c) Zu Unrecht macht die Revision - in offenem Widerspruch zu ihrer vorangegangenen Aussage, zwischen den Parteien bestehe lediglich Uneinigkeit über das "Wann" der zu leistenden Abschlagszahlungen - unter Berufung auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 (aaO Rn. 82) geltend, für die Leistung von Abschlägen komme es nicht nur auf die Menge des aus der Anlage der Klägerin eingespeisten Stroms an; die Klägerin hätte zur Höhe der zu erwartenden monatlichen Abschlagszahlungen vielmehr auch insoweit vortragen müssen, als diese von den bei der Stromerzeugung verwendeten , aus den Werten der Fernauslesung aber nicht ersichtlichen Einsatzstoffen abhängig sei. Das trifft nicht zu.
40
Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst in einem Fehlen solcher monatlich angeblich mitzuliefernder Angaben kein Hindernis gesehen hat, Abschlagszahlungen - wenn auch mit einem dreiwöchigen Zeitversatz - zu leisten, zeigt die Revision keinen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach es über die vom Berufungsgericht herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus an Angaben fehlt, die zusätzlich für die Entstehung und Bemessung des Anspruchs der Klägerin auf monatliche Abschläge erforderlich sind. Allein schon die von der Beklagten geübte Praxis belegt das Gegenteil.
41
Zudem verkennt die Revision, dass über den erstmaligen und im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnungen (vgl. §§ 71, 100 Abs. 1 EEG 2014) gegebenenfalls zu erneuernden Nachweis hinaus für die Entstehung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden müssen, sondern bei entsprechendem Erforderniserst mit der Jahresendabrechnung zu belegen sind, es sei denn, es bestünden - wie hier nicht - bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand (vgl. Lehnert/Thomas in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 43; Säcker/Thorbecke/ Schumacher, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 16 EEG Rn. 60). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 angeordnete Pflicht der Netzbetreiber zur Leistung von Abschlägen und deren Angemessenheit für den Regelfall (nur) an die geschätzte oder vorläufig berechnete Einspeisung anknüpfen wollen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass diese Abschläge deshalb nur vorläufig sein können, weil die konkrete Vergütungs- und Bonushöhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf eines Kalenderjahres berechnet werden können (BT-Drucks. 17/6071, aaO).
42
d) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 kein Fälligkeitszeitpunkt für die zu leistenden Abschläge zu entnehmen ist und dass diese Regelungslücke durch § 271 Abs. 1 BGB auszufüllen ist mit der Folge, dass die hier zu leistenden Abschläge spätestens am Zehnten jedes auf die Einspeisung folgenden Monats fällig und zahlbar sind.
43
aa) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge jedoch nicht bereits als im Voraus fällig werdende Vorauszahlungen auf eine im Einspeisungsmonat erst noch zu erbringende Einspeiseleistung zu verstehen. Denn bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebräuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff,durch den bereits erbrachte Leistungen vergütet zu werden pflegen, bei denen die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a; BAG, NZA 1987, 485,

486).

44
Dass der Gesetzgeber, der den Begriff des Abschlags - in Abgrenzung zum Begriff der Vorauszahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung (vgl. § 556 Abs. 2, § 760 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, § 28 Abs. 1 AVBWasserV/AVBFernwärmeV) - auch in anderem Zusammenhang für die (vorläufige) Zahlung aufgrund bereits (teilweise) erbrachter Leistungen verwendet , die noch endgültig abzurechnen sind (vgl. etwa §§ 632a, 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 13 StromGVV/GasGVV, § 25 AVBWasserV/AVBFernwärmeV), mit diesem nach dem Wortsinn eindeutigen Begriff im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ein abweichendes Verständnis verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung von Abschlagszahlungen im Gesetz eine bestehende Praxis klarstellend festschreiben (BT-Drucks. 17/6071, aaO), die dadurch geprägt war, dass Abschlagszahlungen - wie hier seit 2002 durch die Beklagte - nachlaufend in dem auf die Einspeisung folgenden Monat geleistet wurden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012, aaO Rn. 34). Dementsprechend wird der Begriff des Abschlags auch im Anwendungsbereich des EEG mit Recht überwiegend in seinem überkommenen Sinne verstanden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 aaO Rn. 22 ff.; Säcker/ Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 49; Lehnert/Thomas, aaO Rn. 42; aA Sachsenhauser , IR 2013, 26, 27 f.).
45
bb) Soweit der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 die Leistung von monatlichen Abschlägen vorgeschrieben hat, hat er - in Abgrenzung etwa zu quartalsweisen Zahlungen - deren Periodizität geregelt, aber keine Aussage dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Abschlag innerhalb des jeweiligen Zahlmonats zu erbringen ist (vgl. Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 53). Dafür, dass der Gesetzgeber die Frage des Zahlungszeitpunkts bewusst offen gelassen hat, um den Netzbetreibern etwa das Recht einzuräumen, den Zahlungszeitpunkt innerhalb des Zahlmonats frei zu bestimmen, oder dass er diesen Punkt sonst gänzlich ungeregelt wissen wollte, bietet die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/6071, aaO) keinen Anhalt.
46
Die so entstandene Regelungslücke ist deshalb durch Anwendung des in Betracht kommenden dispositiven Rechts, hier des § 271 Abs. 1 BGB, zu schließen. Denn für das gesetzlich regulierte Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004) mit seinem darin enthaltenen kaufrechtlichen Kern (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 unter II 2 a aa; vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, NJW 2007, 3637 Rn. 15; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; ferner etwa Danner/Theobald/Oschmann, Energierecht, Stand 2014, § 4 EEG Rn. 15 mwN) hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen ist (vgl. BT-Drucks. 15/2864, S. 32, 45; 16/8148, S. 41, 46). Zu den danach heranzuziehenden Bestimmungen werden deshalb mit Recht etwa auch die in den §§ 269 f. BGB getroffenen Regelungen zum Leistungs- und Zahlungsort (Danner /Theobald/Oschmann, aaO; Hempel/Franke/Salje, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2012, § 16 EEG Rn. 9) oder in der vorliegenden Frage § 271 BGB gezählt (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 59; vgl. ferner Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2011/12 vom 9. Dezember 2011, Rn. 69, abrufbar unter https://www.clearingstelleeeg.de /empfv/2011/12).
47
cc) Gemäß § 271 Abs. 1 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gilt (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 271 Rn. 3; BeckOK-BGB/Lorenz, Stand März 2011, § 271 Rn. 3) und deshalb grundsätzlich auch bei periodisch wiederkehrenden Leistungspflichten anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150 Rn. 17; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2014, § 271 Rn. 27), ist eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch den Umständen zu entnehmen ist. Eine Bestimmung der Leistungszeit durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz liegt hier nicht vor. Die deshalb mangels gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung der Leistungszeit heranzuziehenden Umstände ergeben in dem vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommenen Sinn, dass die im Streit stehenden Abschlagszahlungen spätestens bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats zu leisten sind.
48
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Zusammenspiel der (Abschlags-)Zahlungen im gesetzlich vorgeschriebenen Abwälzungsmechanismus verkannt, welches dadurch geprägt sei, dass die vom Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 EEG 2012 an die Beklagte zu leistenden Zahlungen Voraussetzung für die an die Klägerin zu leistenden Abschlagszahlungen seien, um eine sonst systemwidrig eintretende Zwischenfinanzierungslast der Beklagten zu vermeiden. Außerdem habe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die bei der Beklagten bestehenden Möglichkeiten einer Fälligstellung ihrer vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden Zahlungen unzutreffend beurteilt. Diese Rüge greift bereits im Ansatz nicht durch.
49
Das Berufungsgericht hat unabhängig von seinen lediglich hilfsweise angestellten Überlegungen zu den Möglichkeiten des Netzbetreibers, seine vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden (Abschlags-)Zahlungen fällig zu stellen, ausgeführt, dass die Fälligkeit der vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu zahlenden Abschläge weder von der Fälligkeit noch von der tatsächlichen Zahlung der vom Übertragungsnetzbetreiber an den Netzbetreiber zu zahlenden Abschläge abhänge. Das EEG sehe keine Regelung dahingehend vor, dass die Fälligkeit des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2012 von der Erfüllung des Anspruchs auf Abschlagszahlung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 abhängen solle; die Ansprüche seien vielmehr rechtlich voneinander unabhängig. Das trifft zu.
50
Der von der Revision geforderte Gleich- oder sogar Nachlauf der Fälligkeiten der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 vom Netzbetreiber einerseits und der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 vom Übertragungsnetzbetreiber andererseits zu leistenden Abschlagszahlungen lässt sich - wie auch die Revisionserwiderung mit Recht anmerkt - aus dem Gesetz nicht herleiten. Im Gegenteil wurde - wie nunmehr sogar im Wortlaut des § 57 Abs. 1 EEG 2014 klargestellt - bereits der Vergütungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 1 EEG 2012 und dem folgend der Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 ganz überwiegend mit Recht nur als ein zur Abnahme- und Vergütungspflicht des aufnehmenden Netzbetreibers akzessorischer Erstattungsanspruch dahin aufgefasst, dass der aufnehmende Netzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber nur das sollte erstattet verlangen können, was er zuvor selbst bereits an den Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien vergütet hatte (Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 13, 28; BeckOKEEG /Böhme, Stand Mai 2014, § 35 Rn. 6; jeweils mwN).
51
(2) Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 BGB sind die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 zu erbringenden Abschlagszahlungen deshalb sofort nach Ablauf jedes Einspeisemonats, jedenfalls aber dann fällig, wenn für die Beklagte nach den Umständen die Möglichkeit besteht, die Höhe der von ihr zu leistenden Abschläge aufgrund der dazu erforderlichen Nachweise zu ermitteln (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 60; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170 unter 2 b; MünchKommBGB/Krüger, BGB, 6. Aufl., § 271 Rn. 30). Das ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - mangels eines Erfordernisses weiterer Nachweise (dazu vorstehend unter II 3 c) der Fall, wenn die Einspeisemenge durch Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden ist. Denn dadurch wird die Beklagte in die Lage versetzt, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Den hierzu von der Klägerin eingeräumten Zeitraum von zehn Tagen nach Ablauf des vorangegangenen Monats hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler nach den Umständen für angemessen erachtet. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 28.03.2013 - 21 O 1469/12 -
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2014 - 14 U 1823/13 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

19
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts grundsätzlich, dass der Verpflichtete das Risiko ei- nes Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind daher strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. nur Urt. v. 04.07.2001 - VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (Urt. v. 18.04.1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1905; v. 26.01.1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321; v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, NJW 1998, 2144, 2145; MünchKomm./Ernst, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdn. 112).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
VIII ZR 103/13 Verkündet am:
30. April 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor
der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber
gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive)
anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden
(beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für
eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.
BGH, Teilversäumnis- u. Schlussurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13 - LG Bochum
AG Witten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, den Richter
Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 19. Juli 2012 insoweit abgeändert, als hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeantrags zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Grundbesitz in B. , W. (Grundbuch von D. , Blatt , Gemarkung D. , Flur , Flurstück ), zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 1 bis 3 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 85 % als Gesamtschuldner zu tragen sowie die Beklagte zu 1 zu weiteren 15 % allein. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Beklagten zu 1 bis 3 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 85 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1 zu weiteren 5 % allein zu tragen. Der Kläger hat 10 % der Gerichtskosten und 20 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist bezüglich der Kosten und der Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Räumung und Herausgabe vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte zu 2 war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks B. in W. . Er bewohnt das auf dem Grundstück belegene Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 3.
2
Nachdem im Jahr 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2 eröffnet worden war, ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes an. Am 28. August 2009 wurde der Zuschlag Herrn R. (im Folgenden: Ersteher) zu einem Gebot von 160.000 € erteilt. Dieser hinterlegte einen Betrag in Höhe von 22.000 €; weitere Zahlungen leistete er auf das Gebot nicht. Daraufhin wurde von einem Grundpfandgläubiger - neben einem erneuten Zwangsversteigerungsverfahren - ein Zwangsverwaltungsverfahren über den Grundbesitz eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 26. November 2009 zum Zwangsverwalter über das Grundstück bestellt und nahm es am 1. Dezember 2009 in Besitz.
3
Die Beklagten zu 2 und 3 berufen sich gegenüber dem Kläger auf einen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 1, geschlossenen Untermietvertrag über das Grundstück sowie darauf, dass die Beklagte zu 1 mit dem Ersteher bereits am 28. August 2009 einen Festmietvertrag über das Grundstück für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2015 abgeschlossen und die für diesen Zeitraum vereinbarte Miete von 35.000 € am selben Tag an den Ersteher gezahlt habe.
4
Die Beklagte zu 1 hat eine am 3. September 2009 notariell beglaubigte Kopie eines von ihr und dem Ersteher unterzeichneten, auf den 28. August 2009 datierten Mietvertrags über den streitigen Grundbesitz vorgelegt. Darin heißt es: "1) Vermieter ist auf Grund des Zuschlagsbeschlusses […] vom 28.08.2009 […] Eigentümer des […] Grundstücks. […]
4) Mietbeginn ist der 01.09.2009. Das Mietverhältnis endet am 31.08.2015.
5) Der Mietzins für den gesamten Mietzeitraum vom 01.09.09 bis zum 31.08.2015 beträgt 35.000,00 Euro. […]
7) Mieterin ist berechtigt, eine einmalige Verlängerung der Mietzeit um drei Jahre zu verlangen. […] Der Mietzins während des Verlängerungszeitraumes wird be- reits jetzt mit 80 % […] des zum Zeitpunkt des Eintritts des Verlängerungszeitraums ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Mietobjekte vereinbart. Der übrige Inhalt des Mietvertrages soll unverändert bleiben.
8) Für den Fall der vorzeitigen Kündigung dieses Vertrages, die nur für den Fall der Durchführung eines Vollstreckungsversteigerungsverfahrens in Betracht kommen kann, ist der rechnerisch nicht verbrauchte Teil des Mietzinses zuzüglich eines Aufschlages von 30% zu dem rechnerisch ermittelten Betrag an die Mieterin auszuzahlen. […] 10) Mieterin ist uneingeschränkt zur Untervermietung berechtigt, allerdings auch insoweit nur zur Wohnnutzung. […] Der Vermieter bestätigt mit seiner nachfolgenden Unterschrift, dass er den Mietzins von 35.000 Euro […] imZusammenhang mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erhalten hat."
5
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 1 erfolglos zur Zahlung eines ortsüblichen Nutzungsentgelts in Höhe von monatlich 900 € für die Zeit ab Dezember 2009 auf.Die Beklagte zu 1 meint, die an den Ersteher geleistete Einmalzahlung sei dem Kläger gegenüber wirksam. Sie sei deshalb nicht zur Zahlung von Miete oder Nutzungsentgelt an den Kläger verpflichtet. Demgemäß erbrachte sie auch in der Folgezeit keine Zahlungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 und vom 6. Februar 2012 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs.
6
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Räumung des zwangsverwalteten Grundbesitzes in Anspruch genommen, die Beklagte zu 1 zusätzlich auf Zahlung von 2.700 € (Nutzungsersatz für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010) nebst vorgerichtlichen Kosten und Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Zahlungsantrag in Höhe von 972,22 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Zahlungsklage sowie die Räumungsklage abgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger den Räumungs- und Herausgabeantrag weiter, die Beklagte zu 1 begehrt die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten zu 1 ist unbegründet, die des Klägers hat Erfolg. Über das Rechtsmittel des Klägers ist, soweit es sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1 aus § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1124 Abs. 2 BGB lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Mie- te für die Monate Januar und Februar 2010 in Höhe von insgesamt 972,22 € zu. Der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 2.700 € für Dezember 2009, Januar und Februar 2010 aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall, § 818 Abs. 2 BGB bestehe dagegen nicht. Die Beklagte zu 1 habe den Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht ohne Rechtsgrund erlangt, denn der mit dem Ersteher unter dem 28. August 2009 geschlossene Mietvertrag wirke gemäß § 152 Abs. 2 ZVG auch gegenüber dem Kläger als Zwangsverwalter. Das Grundstück habe sich schon vor der Beschlagnahme im Besitz der Beklagten befunden. Nach der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme und der vorgelegten notariell beglaubigten Kopie des Mietvertrags sei davon auszugehen, dass der von der Beklagten zu 1 behauptete Mietvertrag tatsächlich, wie von ihr behauptet, bereits am Tage der Versteigerung (28. August 2009) wirksam abgeschlossen worden sei und sie die vereinbarte Mietzahlung von 35.000 € auch erbracht habe.
10
Die Zahlung an den Ersteher als ursprünglichen Vermieter stehe dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Miete für die Monate Januar und Februar 2010 allerdings nicht entgegen. Denn diese Vorausverfügung sei gemäß § 1124 Abs. 2 BGB dem Kläger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete für einen späteren als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat beziehe. Da die Beschlagnahme, deren Datum nicht habe aufgeklärt werden können, jedenfalls nicht vor dem 26. November 2011 erfolgt sei, sei die Vorausverfügung nach § 1124 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB selbst dann, wenn die Beschlagnahme noch vor Ablauf des Monats November erfolgt sein sollte, nur noch für den Monat Dezember 2009, nicht aber für die Folgemonate wirksam.
11
Eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Miete nach periodischen Zeitabschnitten bemessen sei. Hiervon sei im Streitfall indes auszuge- hen. Denn anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Mieter die Wohnung jeweils zu lebenslanger Nutzung und somit auf unbestimmte Zeit gemietet habe, sei die Einmalzahlung von 35.000 € hier für ein zeitlich befristetes Mietverhältnis vereinbart worden und könne deshalb ohne weiteres in eine fiktive monatliche Miete umgerechnet werden. Dabei ergebe sich eine (fiktive) monatliche Miete von 486,11 € (35.000 € geteilt durch 72 Monate

).

12
Ein Anspruch auf Räumung stehe dem Kläger hingegen - derzeit - weder gegen die Beklagte zu 1 aus § 546 Abs. 1 BGB noch gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 546 Abs. 2 BGB zu. Zwar sei die Beklagte zu 1 ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, an den Kläger ab Januar 2010 eine monatliche Miete von 486,11 € zu zahlen. Die auf Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) gestütz- ten Kündigungen des Klägers seien gleichwohl unwirksam, weil sich die Beklagte zu 1 - jedenfalls bis zur Verkündung des Urteils im Berufungsverfahren - mangels Verschuldens im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB nicht im Verzug mit der Zahlung der (monatlichen) Miete befunden habe. Es liege ein unverschuldeter Rechtsirrtum der Beklagten zu 1 über die Verpflichtung vor, trotz geleisteter Mietvorauszahlung an den Ersteher ab Januar 2010 nochmals Miete an den Kläger zahlen zu müssen.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Zah- lung des Betrages von 35.000 € an den ursprünglichen Vermieter als Voraus- verfügung gemäß § 1124 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB dem Kläger gegenüber unwirksam ist, soweit sie sich auf die Miete ab Januar 2010 bezieht. Dem Kläger steht deshalb der in der Revisionsinstanz noch streitige Zahlungsanspruch (je 486,11 € für die Monate Januar und Februar 2010) zu.
14
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, dass sich die Beklagte zu 1 zumindest bis zur Verkündung des Urteils im Berufungsverfahren in einem unverschuldeten Rechtsirrtum über ihre Verpflichtung zur Zahlung von Miete an den Kläger befunden habe und deshalb die vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 ausgesprochenen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs vom 26. Mai 2010 und vom 6. Februar 2012 sowie der hierauf gestützte Räumungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 3 unbegründet seien.
15
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 für die Zeit ab Januar 2010 - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 - ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 486,11 € zu (§ 535 Abs. 2 BGB).
16
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1 mit dem Ersteher einen Mietvertrag über das streitige Grundstück abgeschlossen hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die von der Beklagten zu 1 an den ursprünglichen Vermieter erbrachte Zahlung von 35.000 € als Vorausverfügung gemäß § 1124 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB dem Klä- ger gegenüber unwirksam ist, soweit sie sich auf die Miete ab Januar 2010 bezieht.
17
aa) Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners (hier des Erstehers) richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZVG (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 103/11, WuM 2012, 112 Rn. 2; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2010 - XII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 371 Rn. 15; vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919 Rn. 21; vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WuM 2003, 510 unter II 3 a).
18
bb) Nach § 1124 Abs. 2 BGB ist eine Verfügung dem Grundpfandgläubiger gegenüber insoweit unwirksam, als sie sich auf die Miete für eine spätere Zeit als den Monat der Beschlagnahme bezieht. Eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB setzt die Existenz einer nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen Miete gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 103/11, aaO Rn. 3; Senatsurteile vom 5. November 1997 - VIII ZR 55/97, BGHZ 137, 106, 111 ff.; vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, aaO Rn. 23; vom 11. Juli 1962 - VIII ZR 98/61, BGHZ 37, 346, 351 ff.). An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der Mietvertrag auf die Lebenszeit des Mieters abgeschlossen und als Gegenleistung bei Abschluss des Mietvertrags eine Einmalzahlung als Miete vereinbart ist. Denn in diesen Fällen kann nicht bestimmt werden, welcher Teil der Einmalzahlung auf die Zeit nach der Beschlagnahme entfällt (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 103/11, aaO; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, aaO Rn. 24).
19
cc) So verhält es sich im Streitfall nicht. Der Mietvertrag über den streitigen Grundbesitz wurde nicht auf die Lebenszeit der Beklagten zu 1, sondern auf eine feste Mietzeit von sechs Jahren abgeschlossen, so dass ohne weiteres eine Umrechnung des geschuldeten Einmalbetrags auf periodische - üblicherweise monatliche - Zeitabschnitte erfolgen kann.
20
Dies genügt für die Anwendbarkeit des § 1124 Abs. 2 BGB (vgl. zu der vergleichbaren Interessenlage bei §§ 566b, 566c BGB: MünchKommBGB/ Häublein, 6. Aufl., § 566b Rn. 10 und § 566c Rn. 9; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl., § 566b BGB Rn. 30; vgl. ferner OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1421, 1422, zur Umrechnung einer Jahrespacht auf monatliche Beträge bei § 1124 Abs. 2 BGB). Insbesondere kommt es nicht - wie die Revision der Beklagten zu 1 meint - darauf an, ob die Parteien von einer Bemessung nach periodischen Zeitabschnitten ausgegangen sind. Einer Feststellung eines dahin gehenden Parteiwillens bedarf es somit nicht.
21
Die Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB, nach der Vorausverfügungen über die Miete dem Hypothekengläubiger gegenüber grundsätzlich unwirksam sind, dient dem Schutz des Gläubigers, der für die Zeit nach der Beschlagnahme (mit den dort zum Schutz des Mieters bestimmten Einschränkungen für den im Zeitpunkt der Beschlagnahme laufenden beziehungsweise den darauf folgenden Kalendermonat) den Gegenwert der Gebrauchsüberlassung erhalten soll. Die bisher vom Senat - in besonderen Fallkonstellationen - für die Fälle eines Vertragsabschlusses auf die Lebenszeit des Mieters anerkannte Ausnahme beruht darauf, dass in diesen Fällen nicht ermittelt werden kann, wie hoch die monatliche Miete ist. Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn anders als bei einem auf die Lebenszeit des Mieters abgeschlossenen Vertrag ist bei einer Festmietzeit ohne weiteres eine (fiktive) Umrechnung einer im Mietvertrag vereinbarten Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen möglich. Für eine Einschränkung des durch § 1124 Abs. 2 BGB beabsichtigten Gläubigerschutzes besteht in diesen Fällen kein Grund. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 verbietet es der Wortlaut des § 1124 Abs. 2 BGB nicht, eine im Mietvertrag vereinbarte Einmalzahlung der Miete, die - wie hier - vor der Beschlagnahme für die gesamte feste Laufzeit des Mietvertrags erbracht wird, insoweit als unwirksam anzusehen, als damit die (fiktive) anteilige Miete für die Monate nach der Beschlagnahme entrichtet worden ist. Im Gegenteil wird dies durch die Formulierung des Gesetzes ("insoweit unwirksam") sogar nahe gelegt.
22
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Klägers jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger (zuletzt am 6. Februar 2012) erklärte Kündigung wegen Zahlungsverzugs sei unwirksam. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte zu 1 mit der Zahlung der Miete für die Monate ab Januar 2010 und deshalb mit einem Betrag von (mehr als) zwei Monatsmieten in Verzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel der Zahlungsverzug nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1 jedenfalls bis zur Verkündung des Berufungsurteils aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums davon hätte ausgehen dürfen, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses an den Ersteher in Höhe von 35.000 € geleistete Zahlung dem Kläger gegenüber wirksam wäre und sie deshalb die geforderte Miete nicht zahlen müsste.
23
a) An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Wohnraummietrecht strenge Anforderungen zu stellen; es besteht kein Grund, im Rahmen von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu Gunsten des Mieters einen milderen Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882 Rn. 19; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 27 ff. mwN). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt regelmäßig nur vor, wenn der Schuldner die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteile vom 11. April 2012 - XII ZR 48/10, WuM 2012, 323 Rn. 31; vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19; vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012 unter II 3 d; vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 139/77, NJW 1978, 2148 unter I 3, insoweit in BGHZ 72, 147 nicht abgedruckt; vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50, NJW 1951, 398; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 12). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und mit einer späteren Änderung derselben nicht zu rechnen brauchte.
24
Bei einer unklaren Rechtslage handelt hingegen bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Schuldner darf nicht das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuschieben (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, aaO Rn. 25; vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160, 161; vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 juris Rn. 19). Entscheidet er sich bei zweifelhafter Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rn. 23 mwN) - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war.
25
Sofern der Schuldner zu einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht in der Lage ist, muss er Rechtsrat einholen; für ein etwaiges Verschulden seines Rechtsberaters hat er nach § 278 BGB einzustehen (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, aaO Rn. 21 ff.; vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, aaO Rn. 20), wobei für einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Rechtsberaters die oben dargestellten strengen Grundsätze gelten.
26
b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zu 1 nicht schuldlos gehandelt , als sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit der an den Ersteher geleisteten Einmalzahlung die geschuldete und vom Kläger geforderte Nettomiete in Höhe von 486,11 € monatlich nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung , zahlte, obwohl die Rechtslage - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - insoweit unklar war.
27
Jedenfalls seit der am 7. September 2010 erfolgten Zustellung der Zahlungsklage vom 26. August 2010, die eine detaillierte Begründung des vom Kläger (hilfsweise) geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung der Miete ab Januar 2010 enthielt, musste die Beklagte zu 1 bei der gebotenen und sorgfältigen Prüfung der Rechtslage mit der Möglichkeit rechnen, dass die an den Ersteher erbrachte Vorauszahlung dem Kläger gegenüber nicht wirksam war und sie deshalb den rechnerisch auf die einzelnen Monate entfallenden Betrag von 486,11 € als monatlich zu zahlendeMiete schuldete. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entlastet es die Beklagte zu 1 nicht, dass die Frage, ob die von ihr an den Ersteher geleistete Zahlung als Vorausverfügung nach § 1124 Abs. 2 BGB dem Kläger gegenüber unwirksam war, schwer zu beantworten und nicht sicher einzuschätzen war. Im Gegenteil musste die Beklagte zu 1 gerade mit Rücksicht auf die unsichere Rechtslage mit der Möglichkeit rechnen, dass sie zur Zahlung von Miete an den Kläger verpflichtet war und durfte das mit der unsicheren Rechtslage verbundene Risiko nicht auf diesen abwälzen.
28
c) Die Gegenrüge der Beklagten zu 1, die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Kläger zuzumuten, da er die (erste) Kündigung erst am 26. Mai 2010 erklärt, den hierauf gestützten Räumungsanspruch am 24. Juni 2011 geltend gemacht und die vorsorglich wiederholte Kündigung am 6. Februar 2012 ausgesprochen habe, bleibt ohne Erfolg.
29
Die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, insbesondere die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, müssen nicht zusätzlich vorliegen, wenn einer der Tatbestände des § 543 Abs. 2 BGB gegeben ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04, NJW 2007, 147 Rn. 10). Auch stehen der Wirksamkeit der Kündigung weder § 314 Abs. 3 BGB - soweit dieser, was auch hier offenbleiben kann, bei der Wohnraummiete im Rahmen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB überhaupt Anwendung findet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 115/08, WuM 2009, 231 Rn. 17 mwN) - noch der Einwand der Verwirkung entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 ist die Kündigung des Klägers vom 6. Februar 2012 nicht deshalb "unschlüssig" , weil die Beklagte zu 1 schon ab Januar 2010 keine Miete mehr gezahlt hat, so dass ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsrückstand bereits im Februar 2010 aufgelaufen war. Von einer illoyalen Verspätung kann schon deshalb von vornherein keine Rede sein, weil sich der Zahlungsrückstand bis zum Ausspruch der Kündigung vom 6. Februar 2012 noch vervielfacht hatte.

III.

30
Nach alledem ist die Revision der Beklagten zu 1 unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
31
Hingegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit bezüglich des Räumungsanspruchs zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da jedenfalls die fristlose Kündigung des Klägers vom 6. Februar 2012 begründet ist und das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1 beendet hat, sind die Beklagten gemäß § 546 Abs. 1, 2 BGB dem Kläger als Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe des streitigen Grundbesitzes verpflichtet und somit entsprechend zu verurteilen.
32
Rechtsbehelfsbelehrung
33
Gegen dieses Teilversäumnisurteil (das heißt, soweit es die Beklagten zu 2 und 3 betrifft) steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof , Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Witten, Entscheidung vom 19.07.2012 - 2 C 990/10 -
LG Bochum, Entscheidung vom 15.03.2013 - I-10 S 67/12 -

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich.

(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.

(5) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben,

1.
in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
2.
welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.
Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes übermitteln:

1.
einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2.
alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
3.
die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
4.
einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
5.
die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.
Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden. Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermittelt hat.

(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen:

1.
die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
2.
die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,
3.
die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und
4.
die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwendige Ausstattung.
Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, die folgenden spezifischen Informationen übermitteln:
1.
einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2.
auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
3.
die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
4.
einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
5.
die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwendige Ausstattung.
Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme.

(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.

(3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

1.
den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2.
den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder
3.
insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen Netzbetreiber.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.